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Das Beschlussverfahren nach § 97 ArbGG

von Frauke Denecke (Autor:in)
©2015 Dissertation 352 Seiten

Zusammenfassung

Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Verfahren nach § 97 ArbGG zur Feststellung der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. Als prozessuales Pendant zu Art. 9 Abs. 3 GG dient es in erster Linie dem subjektiven Grundrechtsschutz der Tarifvertragsparteien. Gleichzeitig stellt es ein Korrektiv zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie dar. Gemeinsam mit dem Verfahren aus § 2 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 9 Halbs. 2 TVG ermöglicht das Verfahren nach § 97 ArbGG die umfassende Möglichkeit der Tarifnormprüfung. Anhand eines Vergleichs zu in der Rechtsordnung bestehenden Normenkontrollverfahren werden Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen diesen und dem Verfahren nach § 97 ArbGG herausgearbeitet.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Danksagung
  • Anmerkung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • § 1 Historische Entwicklung des Beschlussverfahrens nach § 97 ArbGG
  • § 2 Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Verfahren nach § 97 ArbGG
  • A. Verfassungs- und europarechtlicher Kontext des Verfahrens nach § 97 ArbGG
  • B. Verfassungsrechtliche Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 GG
  • I. Tarifautonomie und ihre Bedeutung für die Ausgestaltung des Verfahrens nach § 97 ArbGG
  • II. Schutzbereich und Funktion der kollektiven Koalitionsfreiheit
  • III. Begrenzungsmöglichkeiten des Staates
  • 1. Eingriff
  • 2. Ausgestaltung
  • 3. Umgestaltung
  • 4. Relevanz für das Verfahren nach § 97 ArbGG
  • IV. Grundlagen der Normsetzungsfähigkeit
  • 1. Normsetzungsfähigkeit der Tarifvertragsparteien in Ausübung staatlich überlassender Rechtssetzungsmacht
  • a) Delegationstheorie
  • b) Integrationstheorie
  • c) „Theorie der faktischen Wahrnehmung“
  • d) Zwischenergebnis und Folgen des delegatorischen Ansatzes für das Verfahren nach § 97 ArbGG
  • 2. Normsetzungsfähigkeit der Tarifvertragsparteien als Ausübung einer autonomen Rechtssetzungsbefugnis
  • a) Theorie der vorstaatlichen Normsetzungskompetenz
  • b) Autonomietheorie/Legitimationstheorie
  • 3. Neuere Ansätze der Literatur
  • a) Lehre vom staatlichen Anerkennungsmonopol bzw. Zweikomponententheorie
  • b) Sanktionstheorie
  • c) Kombinationsthese
  • d) Normsetzungsfähigkeit sui generis
  • 4. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • 5. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
  • 6. Stellungnahme
  • a) Argumente gegen den delegatorischen Ansatz und die ihm folgenden Theorien
  • b) Argumente gegen andere Ansätze und Theorien
  • c) Eigener Ansatz
  • d) Zusammenfassung
  • 7. Folgen für das Verfahren nach § 97 ArbGG
  • C. Beschlussverfahren nach § 97 ArbGG als Ausgestaltung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG
  • I. Tariffähigkeit als Voraussetzung der Normsetzung der Tarifvertragsparteien
  • 1. Begriff der Tariffähigkeit
  • 2. Voraussetzungen der Tariffähigkeit
  • 3. Kriterium der sozialen Mächtigkeit
  • a) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • b) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
  • aa) Die UFO-Entscheidung
  • bb) Die CGM-Entscheidung
  • cc) Die GKH-Entscheidung
  • dd) Die CGZP-Entscheidung
  • ee) Weitere Verfahren
  • c) Kritik in der Literatur
  • d) Stellungnahme
  • 4. Relevanz für das Verfahren nach § 97 ArbGG
  • II. Tarifzuständigkeit als autonom gesetzte Begrenzung der Normsetzungsmacht der Tarifvertragsparteien
  • 1. Begriff der Tarifzuständigkeit
  • 2. Autonome Festlegung durch Satzung
  • 3. Bestimmtheit
  • 4. Relevanz für das Verfahren nach § 97 ArbGG
  • D. Weitere verfassungsrechtliche Vorgaben für das Verfahren nach § 97 ArbGG
  • I. Allgemeines Rechtsstaatsprinzip
  • 1. Rechtssicherheit als Element der Rechtsstaatlichkeit
  • 2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Teil der Rechtsstaatlichkeit
  • II. Justizgewährungsanspruch als Element des Rechtsstaatsprinzips
  • 1. Inhalt und Schranken
  • 2. Relevanz für das Verfahren nach § 97 ArbGG
  • III. Grundrechtsschutz durch Verfahren
  • 1. Begriff und Inhalt
  • 2. Relevanz für das Verfahren nach § 97 ArbGG
  • IV. Rechtliches Gehör
  • 1. Inhalt und Schranken
  • 2. Verhältnis zu Art. 6 EMRK
  • 3. Relevanz für das Verfahren nach § 97 ArbGG
  • V. Zusammenfassung
  • § 3 Beschlussverfahren nach § 97 ArbGG im Kontext anderer Normenkontrollverfahren
  • A. Normenkontrollverfahren als Absicherung der Normsetzung im Rechtsstaat
  • B. Charakteristika von Normenkontrollverfahren
  • I. Abstrakte und konkrete Kontrollverfahren
  • II. Prinzipaler oder inzidenter Charakter
  • III. Subjektiver Rechtsschutz oder objektive Rechtsbeanstandung
  • IV. Zusammenfassung
  • C. Konkretes Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG
  • I. Charakteristika
  • II. Funktion des konkreten Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG
  • III. Funktionsbezogene Ausgestaltung des konkreten Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG
  • 1. Wahrung der Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers
  • a) Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts
  • b) Anforderungen an den Vorlagebeschluss
  • aa) Meinungsstand
  • bb) Stellungnahme
  • c) Weitere Elemente zur Wahrung der Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers
  • 2. Rechtsklarheit und Rechtssicherheit durch einheitliche Rechtsprechung zu verfassungsrechtlichen Fragen
  • a) Korrektur der Vorlagefrage
  • b) „Große Zustellung“ nach § 82 Abs. 4 BVerfGG
  • c) Gesetzeskraft und Bindungswirkung der Entscheidung
  • 3. Folgen der Ausgestaltung als objektives Verfahren
  • a) Rolle der Parteien des ausgesetzten Verfahrens
  • b) Rolle der Verfassungsorgane
  • IV. Zusammenfassung
  • D. Abstraktes Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG
  • I. Charakteristika
  • II. Funktion des abstrakten Normenkontrollverfahrens nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG
  • III. Funktionsbezogene Ausgestaltung des Verfahrens nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG
  • 1. Schutz der Verfassung
  • a) Subjektive Überzeugung der Unvereinbarkeit
  • b) Objektives Klarstellungsinteresse
  • 2. Herstellung von Rechtssicherheit
  • a) Antragsauslegung und -erweiterung
  • b) Erweiterung des Entscheidungsgegenstandes
  • c) Gesetzeskraft und Bindungswirkung der Entscheidung
  • 3. Charakter als objektives Verfahren
  • a) Antragsteller als Garanten der verfassungsmäßigen Ordnung
  • b) Äußerungsrechte zur Verwirklichung rechtlichen Gehörs
  • c) Anstoßfunktion des Antrags
  • d) Einschränkung der Dispositionsmaxime
  • e) Weitere Elemente des Charakters als objektives Verfahren
  • IV. Zusammenfassung
  • E. Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO
  • I. Charakteristika
  • II. Funktion des Verfahrens nach § 47 VwGO
  • III. Funktionsbezogene Ausgestaltung des Verfahrens nach § 47 VwGO
  • 1. Charakter als prinzipales Normenkontrollverfahren mit Bündelungsfunktion
  • 2. Charakter als subjektives Rechtsschutzverfahren
  • a) Antragsbefugnis
  • b) Dispositionsmaxime
  • 3. Charakter als objektives Beanstandungsverfahren
  • 4. Herstellung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit
  • a) Kontradiktorisches Verfahren
  • b) Äußerungsrecht
  • c) Beiladung
  • d) Allgemein verbindliche Entscheidung
  • IV. Zusammenfassung
  • F. Ergebnisse der funktionsbezogenen Betrachtung der Normenkontrollverfahren
  • I. Zusammenfassung von Funktion und Ausgestaltung der Verfahren
  • II. Schlussfolgerungen aus dem Charakter des Verfahrens für dessen Ausgestaltung
  • § 4 Tarifliche Normprüfungsverfahren
  • A. Rechtsnormsetzung und Tarifnormsetzung
  • I. Gemeinsamkeiten bei staatlicher Rechtsnormsetzung und privatautonomer Tarifnormsetzung
  • II. Unterschiede zwischen staatlicher Rechts- und privatautonomer Tarifnormsetzung
  • 1. Kompetenzdualismus zwischen staatlicher und koalitionärer Normsetzung
  • 2. Reichweite der Normsetzungskompetenz
  • 3. Charakter der Normsetzung
  • 4. Verfahren der Normsetzung
  • 5. Zweck der Normsetzung
  • 6. Dauerhaftigkeit der Normen
  • 7. Bekanntmachung der Normen
  • III. Unterschiede bezüglich der Grundrechtsbindung der Normsetzer
  • 1. Meinungsstand
  • 2. Stellungnahme
  • 3. Zusammenfassung
  • IV. Relevanz für das Verfahren nach § 97 ArbGG
  • 1. Folgen für die Anforderungen an ein Normprüfungsverfahren
  • 2. Folgen für die Parteirollen im Normprüfungsverfahren
  • 3. Folgen für die Bindungswirkung einer Entscheidung im Normprüfungsverfahren
  • 4. Zusammenfassung
  • B. Verfahren nach § 9 TVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG
  • I. Charakteristika
  • II. Funktionen eines Verfahrens nach § 9 TVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG
  • III. Verhältnis von § 9 TVG zu § 97 ArbGG
  • IV. Funktionsbezogene Ausgestaltung eines Verfahrens nach § 9 Halbs. 2 TVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG
  • 1. Charakter als subjektives Rechtsschutzverfahren
  • a) Parteien des Verfahrens
  • b) Erweiterung durch Nebenintervention
  • aa) Streitstand
  • bb) Stellungnahme
  • 2. Charakter als konkretes Prüfungsverfahren
  • a) Erfordernis eines Feststellungsinteresses
  • b) Anforderungen an das Feststellungsinteresse
  • aa) Meinungsstand
  • bb) Stellungnahme
  • c) Allgemeines Rechtsschutzinteresse
  • 3. Charakter als objektives Vefahren
  • a) Beschränkte Dispositionsmaxime
  • b) Weitere Elemente als objektives Verfahren
  • 4. Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
  • a) Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 9 TVG
  • aa) Dogmatisches Fundament der Bindungswirkung
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • bb) Reichweite der Bindungswirkung
  • (1) Streitstand
  • (2) Stellungnahme
  • b) Weitere Elemente zur Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
  • V. Elemente eines Normenkontrollverfahrens
  • VI. Zusammenfassung
  • C. Das Verfahren nach § 97 ArbGG als Verfahren zur Prüfung der Normsetzungsfähigkeit
  • I. Verfassungsrechtliche Gebotenheit von Normprüfungsverfahren
  • II. Funktion des Verfahrens nach § 97 ArbGG
  • 1. Subjektiver Rechtsschutzcharakter des Verfahrens
  • 2. Objektiver Rechtsbeanstandungscharakter des Verfahrens
  • III. Zusammenfassung
  • IV. Mehr als ein Statusverfahren
  • V. Elemente eines Normenkontrollverfahrens
  • 1. Meinungsstand
  • 2. Stellungnahme
  • a) Funktionen des Verfahrens nach § 97 ArbGG im Vergleich zu denen der Normenkontrollverfahren im engeren Sinne
  • b) Charakteristika des Verfahrens nach § 97 ArbGG im Vergleich zu den Normenkontrollverfahren im engeren Sinne
  • 3. Zusammenfassung
  • § 5 Ausgestaltung des Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG
  • A. Charakter als Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ArbGG
  • B. Inhalt des Verfahrens nach § 97 ArbGG
  • I. Streitgegenstände eines Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG
  • 1. Feststellungsantrag
  • 2. Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse
  • a) Meinungsstand
  • b) Stellungnahme
  • 3. Gegenstand des Antrags in zeitlicher Hinsicht
  • a) Rechtsschutzinteresse bei gegenwartsbezogenem Antrag
  • aa) Meinungsstand
  • bb) Stellungnahme
  • b) Vergangenheitsbezogener Antrag
  • aa) Rechtsschutzinteresse für den Antrag nach § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 ArbGG
  • bb) Rechtsschutzinteresse für den Antrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • c) Auslegung des Antrags und Antragsänderung
  • 4. Unzulässigkeit wegen Rechtsmissbrauchs
  • a) Meinungsstand
  • b) Stellungnahme
  • aa) Prozessualer Einwand des fehlenden Rechtsschutzinteresses
  • bb) Voraussetzungen des Einwands des Rechtsmissbrauchs
  • c) Zusammenfassung
  • 5. Objektive Antragshäufung
  • II. Verfahrensbeteiligte eines Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG
  • 1. Antragsberechtigte nach § 97 Abs. 1 ArbGG
  • a) Für Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen gleichermaßen geltende Anforderungen
  • aa) Räumliche und sachliche Zuständigkeit für den Abschluss von Tarifverträgen
  • (1) Ganz herrschende Ansicht
  • (2) Argumentation
  • bb) Antragsberechtigung einer konkurrierenden Vereinigung
  • (1) Zunahme von Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG
  • (2) Meinungsstand
  • (3) Stellungnahme
  • cc) Antragsberechtigung einer Vereinigung für sich selbst
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • b) Antragsberechtigung einer Vereinigung von Arbeitnehmern
  • c) Antragsberechtigung von Arbeitgebern und Arbeitgebervereinigungen
  • aa) Vereinigung von Arbeitgebern
  • bb) Einzelner Arbeitgeber
  • (1) Ganz herrschende Ansicht
  • (2) Argumentation
  • (a) Antragsberechtigung des einzelnen Arbeitgebers durch Analogie
  • (b) Antragsbefugnis des einzelnen Arbeitgebers
  • d) Antragsrecht der Behörden
  • aa) Die Rolle der Arbeitsbehörden
  • bb) Oberste Arbeitsbehörde des Bundes
  • cc) Oberste Arbeitsbehörde eines Landes
  • e) Weitere im Gesetz nicht genannte Antragsberechtigte
  • aa) Meinungsstand
  • bb) Stellungnahme
  • cc) Einzelfälle mit Stellungnahme
  • (1) Innungen
  • (2) Kreishandwerkerschaften
  • (3) Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
  • (4) Tarifgemeinschaften
  • (5) Betriebsverfassungsrechtliche Organe
  • 2. Antragsberechtigte nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG
  • a) Zeitliche Reichweite der Antragsberechtigung
  • b) Inhaltliche Reichweite der Antragsberechtigung
  • aa) Antragsberechtigung bei zu Unrecht ergangenem Aussetzungsbeschluss
  • bb) Antragsberechtigung bei unklarem Aussetzungsbeschluss
  • cc) Rechtsfolgen bei überschießendem Antragsteil
  • (1) Fragestellung
  • (2) Stellungnahme
  • 3. Subjektive Antragshäufung
  • 4. Weitere Beteiligte
  • a) Allgemeine Grundsätze zur Beteiligung, § 83 Abs. 3 ArbGG
  • aa) Kreis der Beteiligten
  • bb) Rechtsfolgen der Stellung als Beteiligter
  • b) Besonderheiten beim Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG
  • aa) Unmittelbare Betroffenheit in tarifrechtlicher Stellung
  • bb) Beteiligtenstellung und Antragsberechtigung
  • c) Beteiligte des Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG
  • aa) Anhörung tariflicher Akteure bei Streit um die Tariffähigkeit
  • (1) Bedeutung des Meinungsstreits
  • (2) Meinungsstand
  • (a) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
  • (b) Die CGZP-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
  • (c) Literatur
  • (3) Stellungnahme bei Streit um die Tariffähigkeit
  • (a) Gesetzliche Vorgaben
  • (b) Unmittelbare Betroffenheit in eigener Rechtsposition
  • (c) Fallgruppenbezogene Betrachtungsweise
  • (aa) Erste Fallkonstellation: zukunftsbezogener Antrag bezogen auf einen Tarifkonkurrenten
  • (bb) Zweite Fallkonstellation: vergangenheitsbezogener Antrag bezogen auf einen Tarifkonkurrenten
  • (cc) Dritte Fallkonstellation: zukunftsbezogener Antrag bezogen auf einen Tarifpartner
  • (dd) Zwischenergebnis zu den ersten drei Fallkonstellationen
  • (ee) Vierte Fallkonstellation: vergangenheitsbezogener Antrag bezogen auf einen Tarifpartner
  • (d) Zwischenergebnis zur Betroffenheit in eigener Rechtsposition
  • (e) Unmittelbare Gewährung rechtlichen Gehörs durch Beteiligung aller Tarifpartner der Vergangenheit von Amts wegen
  • (f) Praktische Konkordanz
  • (aa) Herstellung praktischer Konkordanz im Einzelfall
  • (bb) Unmittelbare Gewährung rechtlichen Gehörs durch „nachträgliche Beiladung“
  • (cc) Mittelbare Gewährung rechtlichen Gehörs
  • (aaa) Voraussetzungen
  • (bbb) Repräsentation durch Mitgliedschaft
  • (ccc) Repräsentation durch kollektive Interessenwahrnehmung
  • (ddd) Zusammenfassung
  • (dd) Zahlenbasierte praktische Konkordanz
  • (ee) Analoge Anwendung von § 65 Abs. 3 VwGO
  • (ff) Analoge Anwendung von § 67a Abs. 2 VwGO
  • (gg) Analoge Anwendung von § 75 Abs. 2a SGG
  • (hh) Analoge Anwendung von § 246 Abs. 4 AktG
  • (ii) Unmittelbare Gewährung rechtlichen Gehörs durch öffentliche Bekanntmachung
  • (aaa) Analoge Anwendung von § 185 ZPO
  • (bbb) Vermutung eines unüberschaubaren Beteiligtenkreises
  • (ccc) Bewilligung und Modalität der öffentlichen Zustellung
  • (ddd) Inhalt der Benachrichtigung
  • (eee) Folgen rechtzeitiger Stellungnahme
  • (fff) Folgen nicht rechtzeitiger Stellungnahme
  • (ggg) Praxistauglichkeit
  • (4) Zusammenfassung
  • bb) Anhörung tariflicher Akteure bei Streit um die Tarifzuständigkeit
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • (a) Eigenständige Betrachtung bei Streit um Tarifzuständigkeit
  • (b) Anhörung bei Streit um die Tarifzuständigkeit
  • (3) Zusammenfassung
  • cc) Anhörung der Tarifnormunterworfenen
  • dd) Beteiligung der Parteien oder Beteiligten des nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzten Verfahrens
  • (1) Streitstand
  • (2) Stellungnahme
  • ee) Anhörung der Arbeitsbehörden
  • (1) Meinungsstand
  • (a) Rechtsprechung
  • (b) Literatur
  • (2) Stellungnahme
  • (3) Zusammenfassung
  • III. Dispositionsmaxime
  • IV. Rechtskraft der Entscheidung
  • 1. Umfang der Rechtskraft
  • a) Objektive Grenzen der Rechtskraft bei gegenwartsbezogenem Antrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG
  • aa) Ausgangspunkt des Meinungsstreits
  • (1) CGZP-Entscheidung
  • (2) Verständnis in Praxis und Literatur
  • (3) Klarstellung des Umfangs der objektiven Rechtskraft
  • bb) Literatur
  • cc) Stellungnahme
  • (1) Zivilprozessuale Ausgangssituation
  • (2) Situation im Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG
  • (3) Vergleich zur Situation bei Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG
  • (4) Kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO
  • (5) Zusammenfassung
  • b) Objektive Grenzen der Rechtskraft bei einem nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG eingeleiteten Verfahren
  • aa) Streitstand
  • bb) Stellungnahme
  • (1) Streitgegenstand bei der Tarifzuständigkeit
  • (2) Streitgegenstand bei der Tariffähigkeit
  • (3) Kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG
  • (4) Verfahrenszweck
  • (5) Vergleich zur Situation bei Art. 100 Abs. 1 GG
  • cc) Prozessuale Handhabung
  • c) Subjektive Grenzen der Rechtskraft
  • aa) Meinungsstand
  • bb) Stellungnahme
  • (1) Auslegung
  • (2) Analoge Anwendung von § 9 TVG
  • (3) Analoge Anwendung von § 31 BVerfGG
  • (4) Analoge Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO
  • (5) Rechtsfortbildung anhand des Gesetzeszwecks
  • cc) Zusammenfassung
  • d) Zeitliche Grenzen der Rechtskraft
  • aa) Meinungsstand
  • (1) Rechtsprechung
  • (2) Literatur
  • bb) Stellungnahme
  • (1) Herleitung der Analogie
  • (2) Rechtsfolgen für das Verfahren nach § 97 ArbGG
  • (a) Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
  • (b) Wesentlichkeit der Änderung
  • (c) Wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse
  • (d) Prozessuale Handhabung
  • 2. Folgen der Rechtskraft
  • a) Folgen für ein nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetztes Verfahren
  • b) Unzulässigkeit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
  • c) Folgefragen der Rechtshängigkeitssperre
  • aa) Ausschluss der Rechtshängigkeitssperre für die in § 97 Abs. 1 ArbGG genannten Antragsberechtigten
  • bb) Subjektive Antragserweiterung
  • V. Materiell-rechtliche Rechtsfolgen einer Entscheidung
  • C. Übersendung von Entscheidungen nach § 97 Abs. 3 ArbGG
  • D. Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 97 Abs. 4 ArbGG
  • I. Wiederaufnahme bei absichtlich unrichtigen Angaben oder Aussagen
  • II. Keine Anwendung von § 581 ZPO
  • § 6 Aussetzungspflicht nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG
  • A. Charakteristika
  • B. Funktionen der Aussetzungspflicht
  • C. Elemente eines Normenkontrollverfahrens
  • D. Voraussetzungen des § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG
  • I. Vorgreiflichkeit von Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit
  • II. Vorgreiflichkeit bei Streit um Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit von Mitgliedsverbänden eines Spitzenverbandes
  • 1. Meinungsstand
  • 2. Stellungnahme
  • III. Vorgreiflichkeit bei Gewerkschaftseigenschaft
  • 1. Meinungsstand
  • 2. Stellungnahme
  • IV. Zweifel an der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit
  • 1. Meinungsstand
  • a) Rechtsprechung
  • b) Literatur
  • 2. Stellungnahme
  • a) Herkunft der Zweifel an der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit
  • b) Erheblichkeit der Zweifel
  • c) Zusammenfassung
  • V. Aussetzungspflicht
  • VI. Aussetzungsbeschluss
  • 1. Tenorierung
  • 2. Begründung
  • 3. Mängel
  • VII. Rechtsmittel gegen den Aussetzungsbeschluss
  • VIII. Rechtsfolgen der Aussetzung
  • § 7 Ausgestaltung des Verfahrens und Rechtslage de lege ferenda
  • A. Verfahren als solches
  • I. Verfahrensrechtliche Ausgestaltung
  • II. Kombination der Verfahren aus § 97 ArbGG und § 9 Halbs. 2 TVG
  • 1. Vereinheitlichung der Verfahren?
  • a) Meinungsstand
  • b) Stellungnahme
  • c) Zusammenfassung
  • 2. Systematische Regelung beider Verfahren im Beschlussverfahren nach § 97 ArbGG
  • III. Instanzenzug
  • B. Kodifizierung der Ergebnisse der Arbeit
  • I. Kodifizierung der Antragsberechtigung des einzelnen Arbeitgebers
  • II. Kodifizierung der Gewährung rechtlichen Gehörs
  • III. Kodifizierung der erga-omnes-Wirkung
  • IV. Zusammenfassung
  • § 8 Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
  • Allgemeines zum Verfahren
  • Ergebnisse zu § 97 Abs. 1 ArbGG
  • Ergebnisse zu § 97 Abs. 5 ArbGG
  • Ergebnisse zur Rechtslage de lege ferenda
  • Literaturverzeichnis

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Einleitung

Die Tariflandschaft in Deutschland ist gegenwärtig einer erheblichen Dynamisierung unterworfen. Der Wandel vom monistischen zum pluralen Tarifsystem ist gerade bei den Arbeitnehmerkoalitionen in vollem Gange.1 Dies beruht auf drei wesentlichen Ursachen. Zunächst bilden sich zunehmend mehr Spartengewerkschaften mit dem Ziel, die Interessen ihrer besonderen Berufsgruppe effizienter und erfolgreicher zu vertreten.2 Eine wichtige Rolle dürfte auch die Aufgabe der Rechtsfigur der Tarifeinheit im Betrieb durch den zuständigen 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts spielen.3 So können für die Arbeitnehmer eines Betriebs nunmehr unterschiedliche Tarifverträge gelten.4 Weitere Ursache für eine zunehmende Dynamik ist die Liberalisierung der Zeitarbeit5 durch die so genannten Hartz-Reformen im Jahre 2002.6 Die AÜG-Novelle ordnete als Regel die Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern mit der Stammbelegschaft an („Equal Treatment“). Dies beinhaltete auch das Recht auf gleiche Bezahlung („Equal Pay“). Gleichzeitig wurde in § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG die Unterschreitung dieser Mindestarbeitsbedingungen durch Tarifvertrag zugelassen. Auf dem Gebiet der Leiharbeit wurde (und wird) daraufhin zunehmend versucht, die gesetzlich vorgesehene Gleichstellung mit der Stammbelegschaft tariflich verschlechternd abzubedingen. Die Tarifautonomie wird anders als bisher nunmehr auch zur Lohnsenkung eingesetzt.7 Gerade in diesem Zusammenhang gründeten sich neue Arbeitnehmerkoalitionen.

Da neue Gewerkschaften ihre Mitglieder regelmäßig (auch) auf Kosten der etablierten Verbände gewinnen, wird ein Mehr an Gewerkschaften ein Weniger ← 25 | 26 → an Mitgliedern für die einzelnen Verbände bedeuten.8 Grundsätzlich kann jede Arbeitnehmervereinigung zunächst ohne vorherige Zulassung am Tarifgeschehen teilnehmen und für ihre Mitglieder nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend geltende Vereinbarungen abschließen. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen dafür, dass Tarifvertragsparteien zur Normsetzung befähigt sind, gesetzlich nicht geregelt. Er hat die beiden entscheidenden Merkmale der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit in § 97 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 sowie § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG lediglich vorausgesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht war jedoch von Anfang an der Auffassung, dass nur solche Koalitionen dem Schutzbereich der Tarifautonomie unterfallen, die in der Lage sind, den mit Art. 9 Abs. 3 GG verknüpften Ordnungsauftrag umfassend und ohne Einschränkung zu erfüllen.9 So hat der zuständige 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts das Kriterium der sozialen Mächtigkeit entwickelt, wonach eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation und Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler Voraussetzung der Tariffähigkeit sind.10

Das Verfahren nach § 97 ArbGG gibt den prozessualen Rahmen für die Feststellung der Normsetzungsfähigkeit vor.11 Insoweit hat es den Charakter eines (nachträglichen) Korrektivs. Gemeinsam mit der in § 9 Halbs. 2 TVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG geregelten Feststellungsklage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrags bildet § 97 ArbGG das prozessuale Pendant zur Normsetzungsfähigkeit der Tarifvertragsparteien. Zwingend ist diese Zweiteilung nicht, jedoch historisch etabliert. Das Verfahren knüpft anders als das aus § 9 Halbs. 2. TVG nicht unmittelbar an die Wirksamkeit der Normen an, sondern in erster Linie an deren Eigenschaft als Normsetzer. Beide Verfahren haben aber letztlich die Wirksamkeit eines Tarifvertrages zum Gegenstand und führen durch gerichtliche Entscheidung zu deren verbindlicher Klärung für alle Normunterworfenen. Sie lassen sich als tarifliche Normprüfungsverfahren bezeichnen. ← 26 | 27 →

Die Einheit der Rechtsordnung legt es nahe, den Fokus über die tariflichen Normprüfungsverfahren hinaus auch auf Normenkontrollverfahren für staatliche Gesetze zu richten. Ein Vergleich zu diesen Verfahren kann zu einem tieferen Verständnis führen und eine funktionsbezogene Analyse erleichtern. Hierbei ist es entscheidend, sich stets die Unterschiede zwischen kollektiv-privatautonom gesetzten Tarifnormen und Gesetzen vor Augen zu halten. Diese Unterschiede betreffen nicht nur die Rechtsnormqualität im Rahmen der Normenhierarchie,12 sondern auch die Normsetzer selbst, die dem funktionellen Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG unterfallen.

Da die tariflichen Normprüfungsverfahren adäquat zur materiellrechtlichen Lage ausgestaltet sind, ist Ausgangspunkt der Arbeit zunächst Art. 9 Abs. 3 GG und die dort geschützte Tarifautonomie. Deren Betrachtung führt zu den dogmatischen Grundlagen der Normsetzungsfähigkeit der Tarifvertragsparteien. Neben Art. 9 Abs. 3 GG und dessen Schutz für die einzelnen tariflichen Akteure durch das Verfahren spielen für § 97 ArbGG noch andere Grundrechtspositionen eine erhebliche Rolle, etwa das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG, der daraus abgeleitete Justizgewährungsanspruch und das das rechtliche Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Nach einem Überblick über diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden die Verfahren nach § 97 ArbGG in den Kontext der Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1, 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und § 47 VwGO eingeordnet. Deren Charakteristika sollen im Rahmen einer funktionsbezogenen Analyse kurz beleuchtet werden, soweit ihre Ausprägungen auch für die Verfahren nach § 97 ArbGG wesentlich sein können. Vor einer Übertragung der dort anerkannten Grundsätze auf die tariflichen Normprüfungsverfahren in § 9 Halbs. 2 TVG und § 97 ArbGG ist es entscheidend, zunächst die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen tariflicher und staatlicher Normsetzung zu erkennen.13 Gemeinsamkeiten bei der Normsetzung können dogmatische Parallelen und kohärente Begründungen bei den tariflichen Normprüfungsverfahren bedingen, Unterschiede werden die Abweichungen besser erklären. Mit dieser Grundlage können Schlussfolgerungen für Problemfälle gefunden werden, die sich nicht allein durch Auslegung lösen lassen. Auf Basis des Verfassungsrechts und des Prozessrechts anderer Verfahren ← 27 | 28 → zur Normprüfung wird ein Fundament geschaffen, um dem Verfahren nach § 97 ArbGG klare prozessuale Konturen zu geben.

Das Verfahren nach § 97 ArbGG ist bisher noch kein reich bestelltes Feld. Zwar gibt es immer wieder wichtige Grundsatzentscheidungen des zuständigen 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts. Zu nennen sind hier insbesondere die Verfahren zur UFO,14 der CGM,15 der GKH16 und, ganz wesentlich, das Verfahren betreffend die Tariffähigkeit der CGZP17. Höchstrichterlich entschieden wurden innerhalb der letzten zehn Jahre aber kaum zwei Dutzend Verfahren zur Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit. Diese betreffen stets Einzelfälle, was selbstverständlich und charakteristisch für die Rechtsprechung ist. Wesentliche Fragen, etwa, wer außer den antragstellenden tariflichen Akteuren im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG im Verfahren anzuhören ist, welche Rolle die Arbeitsbehörden im Verfahren spielen, wie die Rechtskraft einer Entscheidung in objektiver und subjektiver Hinsicht wirkt, welche Folgen sie hat und unter welchen Voraussetzungen ein Individualverfahren auszusetzen ist, sind bisher nicht abschließend gelöst.

Insgesamt fehlt es an einer dogmatischen Einordnung des Verfahrens und einer systematischen Aufarbeitung der einzelnen Voraussetzungen. Diese sollen Ziel der Arbeit sein.

1 Vgl. Greiner, Rechtsfragen der Koalitions-, Tarif- und Arbeitskampfpluralität, 49, der auf das Leitbild der „Einheitsgewerkschaft“ hinweist.

2 Zu nennen sind hier beispielsweise die Unabhängige Flugbegleiter Vereinigung UFO, die Pilotenvereinigung Cockpit e.V. oder die GDL – Gewerkschaft der Lokführer.

3 BAG 07.07.2010 – 4 AZR 549/08 – BAGE 135, 80; vgl. zu den Folgen: Krüger, Der Grundsatz der Tarifeinheit und die Folgen seiner Aufgabe für das Arbeitskampfrecht, 15 ff.

4 BAG 07.07.2010 – 4 AZR 549/08 – Rn. 23, BAGE 135, 80.

5 Die Anzahl der Leiharbeitnehmer hat sich in sieben Jahren fast verdreifacht: während es im Jahre 2003 noch unter 300.000 Beschäftigte in dieser Branche gab, waren es Ende 2010 bereits knapp 900.000, vgl. Giesen, FA 2012, 226 (226).

6 Vgl. zur Entwicklung der Leiharbeit insgesamt: Giesen, FA 2012, 226 (226).

7 Giesen, FA 2012, 226 (226), bezeichnet dies als „strukturellen Mangel“; Rieble, BB 2012, 2177, hält die lohnsenkende Wirkung gar für „systemwidrig“.

8 Greiner, Rechtsfragen der Koalitions-, Tarif- und Arbeitskampfpluralität, 44, stellt allerdings die These auf, dass neue Gewerkschaften einen beträchtlichen Teil ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Nichtorganisierten gewinnen.

9 BVerfG 18.11.1954 – 1 BvR 629/52 – BVerfGE 4, 96 (107).

10 Vgl. bereits BAG 09.07.1968 – 1 ABR 2/67 – zu II 2 der Gründe, BAGE 21, 98; 14.12.2004 – 1 ABR 51/03 – zu B III 1 der Gründe, BAGE 113, 82; 28.03.2006 – 1 ABR 58/04 – Rn. 39, BAGE 117, 308; zuletzt BAG 23.05.2012 – 1 AZB 58/11 – Rn. 10, BAGE 141, 382.

11 BAG 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – Rn. 47, BAGE 136, 302.

12 Vgl. BAG 26.09.1984 – 4 AZR 343/84 – BAGE 46, 394; Wiedemann/Thüsing, TVG, Einl. 350 ff.; MünchArbR/Rieble/Klumpp, § 169 Rn. 18 f.

13 Vgl. zu diesen und ähnlichen Fragen: Bayreuther, Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie, 177; Greiner, Rechtsfragen der Koalitions-, Tarif- und Arbeitskampfpluralität, 94.

14 BAG 14.12.2004 – 1 ABR 51/03 – BAGE 113, 82.

15 BAG 28.03.2006 – 1 ABR 58/04 – BAGE 117, 308.

16 BAG 05.10.2010 – 1 ABR 88/09 – BAGE 136, 1.

17 BAG 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – BAGE 136, 302.

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§ 1 Historische Entwicklung des Beschlussverfahrens nach § 97 ArbGG

§ 97 ArbGG regelt das Beschlussverfahren zur Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. Diese Norm ist verhältnismäßig jung.

Während der Weimarer Republik wurde am 23. Dezember 192618 ein Arbeitsgerichtsgesetz geschaffen, das am 1. Juli 1927 in Kraft trat und erstmals ­arbeitsgerichtliche Verfahren ermöglichte. Das Gesetz enthielt jedoch keine dem heutigen § 97 ArbGG vergleichbare Vorschrift.19 Auch die Neubekanntmachung dieses Gesetzes in der Zeit des Nationalsozialismus am 10. April 1934 enthielt keine Regelung zur Prüfung von Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit als Voraussetzungen der Normsetzungsfähigkeit.20 Damals wie heute wurde die Tariffähigkeit nicht als „Rechtsverhältnis“ iSd. § 256 Abs. 1 ZPO angesehen, so dass ein Feststellungsantrag ausschied. Eine andere Vorschrift, die dem Gericht die Prüfung der Normsetzungfähigkeit ermöglicht hätte, stand nicht zur Verfügung. Es war also nur möglich, die Frage der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit inzidenter zu prüfen, wie der 1. Senat in einer späteren Entscheidung rückblickend ausgeführt hat.21

Am 27. Juni 1952 wurde der Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes vorgelegt, das ebenfalls kein derartiges Verfahren enthielt.22 Nach dem Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes hat man jedoch beschlossen, „die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für Streitigkeiten über die Tariffähigkeit einer Vereinigung festzulegen“23. Dies hielt man für erforderlich, „da die Tariffähigkeit eines Verbandes für seine Funktionen im Arbeitsrecht und Arbeitsleben von grundlegender Bedeutung ist“24. Am 1. Oktober 1953 trat erstmals eine besondere prozessuale Vorschrift ← 29 | 30 → zur Feststellung der Tariffähigkeit einer Vereinigung in Kraft.25 § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG 1953 regelte nunmehr die Eröffnung des Rechtswegs und die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung. Im vierten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts unter der Überschrift „Beschlussverfahren in besonderen Fällen“ enthielt § 97 ArbGG die Regelung des „Verfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5“.

Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens wurde die Besetzung der Kammer beim Arbeitsgericht abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbGG 1953 geregelt.26 Satz 2 dieser Norm sah vor, dass in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unter anderem in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG die Kammer in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und statt einem mit je zwei Arbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber tätig zu werden hatte (so genannte „große Kammer“27). Die Entscheidung durch die große Kammer war durch die Bezugnahme des § 16 Abs. 2 Satz 2 auf § 35 Abs. 2 Satz 2 ArbGG 1953 auch für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht vorgesehen. Damit wies das Verfahren von seiner Kodifizierung an erhebliche prozessuale Besonderheiten im Vergleich zum „normalen“ arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auf.28

§ 97 ArbGG 1953 regelte nach seinem Wortlaut zunächst ausdrücklich nur die Feststellung der Tariffähigkeit einer Vereinigung, nicht aber die der Tarifzuständigkeit. Dennoch wandte der 1. Senat die Norm auch auf die Feststellung der Tarifzuständigkeit an.29 Allerdings ließ er offen, ob die Norm als Teil der Tariffähigkeit ­bereits die Tarifzuständigkeit erfasse, weil der Gesetzgeber nicht „auf halbem Wege“ habe stehen bleiben wollen oder aber ob eine Gesetzeslücke vorliege, die nach Sinn und Zweck durch eine „erweiternde Auslegung“ geschlossen werden müsse.30 An der Rechtsauffassung, dass das Verfahren so oder so die Tarifzuständigkeit erfasst, hielt der Senat in der Entscheidung vom 17. Februar 1970 ausdrücklich fest.31

Am 2. Juli 1979 erfolgte eine Neubekanntmachung des Arbeitsgerichtsgesetzes.32 Dem Gesetz lag der Entwurf zur Beschleunigung und Bereinigung des ← 30 | 31 → arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 1. März 197833 zugrunde. Ausdrücklich erfasste § 97 Abs. 1 ArbGG nunmehr auch die Feststellung der Tarifzuständigkeit, um eine „Übereinstimmung mit der Rechtsprechung“ herbeizuführen.34 Hierzu wurde neben der Änderung der amtlichen Überschrift ein Verweis auf § 2a ArbGG 1979 aufgenommen, der in Abs. 1 Nr. 3 die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit im Beschlussverfahren vorsah. Zudem hob man die Sonderbestimmungen zur großen Kammer in § 16 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 35 Abs. 2 Satz 2 ArbGG 1953 durch das ArbGG 1979 auf.35 Seitdem entscheiden Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht bei Streitigkeiten über die Feststellung der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit in der regulären Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.

Nach Auffassung des Gesetzgebers gab es für die große Kammer in Tarifstreitigkeiten kein Bedürfnis mehr.36 Zudem hätten „Schwierigkeiten bei der Besetzung des Gerichts bei solchen Streitigkeiten bestanden, die sowohl tarifrechtliche als auch sonstige Fragen enthielten oder bei denen tarifrechtliche Fragen Vorfragen waren“37. Der Wegfall der großen Kammer sollte insbesondere der Beschleunigung dienen, da die Kammer in „normaler“ Besetzung leichter einberufen werden könne und „kein Wechsel auf der Richterbank“ nötig sei.38

Die letzte Gesetzesänderung vom 20. Dezember 198839, in Kraft getreten zum 1. Januar 1989, enthielt schließlich nur noch eine marginale redaktionelle Modifikation des § 97 ArbGG40, so dass die derzeitige Fassung letztlich auf dem ArbGG 1979 beruht.

18 RGBl. I 1926 S. 507–524.

19 Vgl. zu dieser Problematik und dem Streit umd die Möglichkeit eines Feststellungsantrags: Wiedemann/Oetker, TVG, § 2 Rn. 104.

20 RGBl. I 1934 S. 319–334.

21 Vgl. BAG 27.11.1964 – 1 ABR 13/63 – zu B I der Gründe, BAGE 16, 329; Dersch/Volkmar, ArbGG, § 97 Anm. 1.

22 BT-Drucks. 1/3516 S. 18 und 35.

23 BT-Drucks. 1/4372 S. 1.

24 BT-Drucks. 1/4372 S. 1.

25 Arbeitsgerichtsgesetz vom 03.09.1953, BGBl. I 1953 S. 1267 (1282).

26 Vgl. dazu auch: BT-Drucks. 1/4372 S. 11.

27 GMP/Schlewing, ArbGG, § 97 Rn. 3.

28 Vgl. GK-ArbGG/Dörner, § 97 Rn. 1.

29 BAG 27.11.1964 – 1 ABR 13/63 – BAGE 16, 329.

30 BAG 27.11.1964 – 1 ABR 13/63 – zu B I der Gründe, BAGE 16, 329.

31 BAG 17.02.1970 – 1 ABR 15/69 – zu B II 1 b der Gründe, BAGE 22, 295.

32 BGBl. I 1979 S. 853, berichtigt S. 1036.

33 BT-Drucks. 8/1567 S. 1–50.

34 BT-Drucks. 8/1567 S. 27.

35 Vgl. BT-Drucks. 8/1567 S. 7.

36 BT-Drucks. 8/1567 S. 30.

37 BT-Drucks. 8/1567 S. 30.

38 Vgl. zum Ganzen: BT-Drucks. 8/1567 S. 30.

39 BGBl. I 1988 S. 2312.

40 Statt des Verweises auf § 2a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG idF vom 2. Juli 1979 wurde nunmehr in § 97 Abs. 3, 4 und 5 auf § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG idF vom 20. Dezember 1988 verwiesen, nachdem jene Vorschrift geändert worden war.

Details

Seiten
352
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653053210
ISBN (ePUB)
9783653971569
ISBN (MOBI)
9783653971552
ISBN (Paperback)
9783631660379
DOI
10.3726/978-3-653-05321-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Januar)
Schlagworte
Normprüfungsverfahren Tariffähigkeit Tarifzuständigkeit Tarifautonomie
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 352 S.

Biographische Angaben

Frauke Denecke (Autor:in)

Frauke Denecke ist Richterin am Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Zuvor war sie in einer internationalen Großkanzlei sowie in einer kleineren Kanzlei als Rechtsanwältin tätig. Die Arbeit entstand nach Abschluss einer zweijährigen Abordnung als wissenschaftliche Mitarbeiterin zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

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