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Beteiligungsvereinbarungen nach § 21 SEBG

von Kathrin Enke (Autor:in)
©2015 Dissertation 174 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch befasst sich mit der gewillkürten betrieblichen und Unternehmensmitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE), welche Freiraum schafft für Partizipationskonzepte, die zwischen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite ausgehandelt werden. Die Autorin wertet 62 in der Praxis abgeschlossene SE-Beteiligungsvereinbarungen aus. Die Inhalte werden systematisch dargestellt, beschrieben und im Anschluss unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung bewertet. Damit leistet die Autorin empirische Grundlagenarbeit und erschließt den Tatsachenboden der SE-Beteiligungsvereinbarungen. Sie zeigt auf, dass der geschaffene Freiraum in der Praxis durch vielseitige Gestaltungen genutzt wird.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • § 1 Einleitung
  • A. Arbeitnehmerbeteiligung in der SE
  • B. Datenerhebung
  • C. Gang der Untersuchung
  • § 2 Inhaltskontrolle und Auslegung
  • A. Rechtsnatur der Beteiligungsvereinbarung
  • B. Schranken
  • C. Auslegung und Folgen inhaltlicher Mängel
  • § 3 Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
  • A. SE-­Betriebsrat v s. Ersatzverfahren
  • B. SE-­Betriebsrat
  • I. Größe und Struktur des SE-­Betriebsrats
  • 1. Größe des SE-­Betriebsrats
  • 2. Struktur des SE-­Betriebsrats
  • a. Repräsentanz nach Ländern, Unternehmen, Standorten
  • b. Pauschale vs. Belegschaftsgröße
  • c. Mitgliederstrukturmodelle
  • aa. Mitarbeiterschwelle
  • bb. Nationenübergreifende Entsendekreise
  • cc. Teilkonzernmodelle
  • dd. Zusätzliche Vertreter
  • ee. Geschlechterverhältnis
  • ff. Berücksichtigung von Geschäftsbereichen
  • gg. Reservierte Sitze
  • [1] Garantierter Sitz für Mitglieder nationaler Gremien
  • [2] Gewerkschaftsvertreter
  • [3] Vertreter der leitenden Angestellten
  • [4] Arbeitgebervertreter
  • d. Verweis auf die Auffanglösung
  • 3. Benennung in der Beteiligungsvereinbarung
  • 4. Anpassung des SE-­Betriebsrats
  • a. Turnusmäßige Prüfung während der Amtszeit
  • b. Anpassung ohne turnusmäßige Prüfung
  • 5. Rechtliche Bewertung
  • II. Mitglieder des SE-­Betriebsrats
  • 1. Persönliche Voraussetzungen
  • 2. Besetzungsverfahren
  • a. Urwahl
  • b. Delegiertenwahl
  • c. Entsendung oder Bestellung
  • d. Verweis auf nationale Bestimmungen
  • e. Regelungen für transnationale Entsendekreise
  • f. Benennung hinsichtlich reservierter Sitze
  • g. Benennung in der Vereinbarung
  • 3. Amtszeit
  • a. Dauer der Amtszeit
  • b. Wahlanfechtung und vorzeitige Beendigung der Amtszeit
  • aa. Anfechtung
  • bb. Ausschluss und Abberufung
  • cc. Auflösung
  • 4. Ersatzmitglieder
  • 5. Rechtliche Bewertung
  • III. Sitzungen und Beschlussfassung
  • 1. Sitzungen
  • a. Ordentliche Sitzungen
  • b. Außerordentliche oder zusätzliche Sitzungen
  • c. Nichtöffentlichkeit, Teilnahmerechte und Ort
  • 2. Stimmrecht, Beschlussfassung, Protokolle
  • 3. Rechtliche Bewertung
  • IV. Geschäftsführung
  • 1. Vorsitz und geschäftsführender Ausschuss
  • 2. Weitere Ausschüsse
  • 3. Rechtliche Bewertung
  • V. Vereinbarte Befugnisse des SE-­Betriebsrats
  • 1. Zuständigkeit des SE-­Betriebsrats
  • 2. Unterrichtung und Anhörung
  • a. Ordentliche Unterrichtung und Anhörung
  • aa. Gegenstände und Unterlagen
  • bb. Turnus
  • cc. Verfahren
  • b. Außerordentliche Unterrichtung und Anhörung
  • aa. Gegenstände
  • bb. Verfahren
  • cc. Veitpunkt
  • c. Kommunikationsfluss zu den Mitarbeitern
  • 3. Initiativ-­ und Mitbestimmungsrechte
  • 4. Zusammenarbeit mit dem mitbestimmten Organ
  • 5. Nebenrechte
  • a. Sprache, Übersetzungen, Dolmetscher
  • b. Sachverständige
  • c. Zutritt zu den Betrieben
  • d. Aufwendungen
  • 6. Rechtliche Bewertung
  • VI. Rechtsstellung der Mitglieder des SE-­Betriebsrats
  • 1. Freistellung
  • 2. Fortbildung
  • 3. Vertraulichkeit
  • 4. Benachteiligungs-­ und Begünstigungsverbot
  • 5. Regelungen zum Kündigungsschutz
  • 6. Rechtliche Bewertung
  • VII. Ruhender SE-­Betriebsrat
  • C. Ersatzverfahren
  • I. Unterrichtung und Anhörung durch bestehendes Gremium
  • 1. Europäischer Betriebsrat
  • 2. Deutscher Konzernbetriebsrat
  • 3. Rechtliche Bewertung
  • II. Dezentrales Unterrichtungs-­ und Anhörungsverfahren
  • 1. Anwendungsbereich
  • 2. Kommunikationsfluss zu den Mitarbeitern
  • 3. Ordentliche Unterrichtung und Anhörung
  • a. Gegenstände
  • b. Turnus
  • c. Verfahren
  • aa. Unterrichtung
  • bb. Anhörung
  • d. Zeitpunkt
  • 4. Außerordentliche Unterrichtung und Anhörung
  • a. Gegenstände
  • b. Verfahren
  • aa. Unterrichtung
  • bb. Anhörung
  • c. Zeitpunkt
  • 5. Beratungsmöglichkeit der Arbeitnehmer
  • 6. Sonstige Rahmenbedingungen
  • a. Sprache, Übersetzungen, Dolmetscher
  • b. Sachverständige, Kosten, Fortbildung
  • c. Zutritt zu den Betrieben
  • d. Freistellung
  • e. Vertraulichkeit
  • f. Benachteiligungs-­ und Begünstigungsverbot
  • 7. Rechtliche Bewertung
  • § 4 Mitbestimmung
  • A. Umfang der Mitbestimmung und Verfassung der SE
  • I. Verzicht auf Mitbestimmung
  • II. Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat
  • III. Größe des mitbestimmten Organs
  • 1. Regelungen zur Gesamtgröße
  • 2. Größe und Dreiteilbarkeitsgebot
  • 3. Rechtliche Bewertung
  • IV. Innere Ordnung des mitbestimmten Organs
  • 1. Anzahl und Anteil der Arbeitnehmervertreter
  • 2. Stellvertretender Vorsitzender
  • 3. Besetzung von Ausschüssen
  • 4. Rechtliche Bewertung
  • V. „Arbeitsdirektor“
  • VI. Dynamisierung von Mitbestimmung und Verfassung der SE
  • 1. Verhandlungsobliegenheit
  • 2. Festlegung künftiger Mitbestimmung
  • 3. Anpassung der Größe des mitbestimmten Organs
  • 4. Rechtliche Bewertung
  • B. Arbeitnehmervertreter im mitbestimmten Organ
  • I. Sitzverteilung
  • 1. Allgemeine Regelungen
  • 2. Reservierte Sitze
  • a. Gewerkschaftsvertreter
  • b. Sonstige reservierte Sitze
  • 3. Rechtliche Bewertung
  • II. Persönliche Voraussetzungen
  • III. Bestimmungsverfahren
  • 1. Urwahl
  • 2. Delegiertenwahl
  • 3. Entsendung durch vorhandenes Gremium
  • 4. Bestimmung durch vorhandenes Gremium
  • 5. Benennung hinsichtlich reservierter Sitze
  • a. Benennung von Gewerkschaftsvertretern
  • b. Benennung von leitenden Angestellten
  • c. Regelungen bei Teilkonzernmodellen
  • 6. Benennung in der Beteiligungsvereinbarung
  • 7. Rechtliche Bewertung
  • IV. Bestellung der Arbeitnehmervertreter
  • 1. Bestellung durch die Hauptversammlung
  • 2. Bestellung durch die Arbeitnehmerseite
  • 3. Bestellung der ersten Arbeitnehmervertreter
  • 4. Rechtliche Bewertung
  • V. Amtszeit
  • 1. Dauer der Amtszeit
  • 2. Wahlanfechtung und Abberufung
  • a. Anfechtung
  • b. Abberufung
  • 3. Rechtliche Bewertung
  • VI. Ersatzmitglieder
  • VII. Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter
  • 1. Gleichberechtigung
  • 2. Freistellung
  • 3. Fortbildung
  • 4. Verschwiegenheit
  • 5. Benachteiligungs-­ und Vergünstigungsverbot
  • 6. Regelungen zum Kündigungsschutz
  • 7. Rechtliche Bewertung
  • § 5 Allgemeine Regelungsgegenstände
  • A. Geltungsbereich
  • B. Inkrafttreten, Laufzeit und Beendigung
  • I. Inkrafttreten und Laufzeit
  • II. Beendigungsmöglichkeiten
  • III. Auswirkungen der Beendigung
  • IV. Rechtliche Bewertung
  • C. Neuverhandlung
  • I. Neuverhandlung ohne strukturelle Änderungen
  • II. Neuverhandlung bei strukturellen Änderungen
  • III. Rechtliche Bewertung
  • D. Streitigkeiten
  • I. Sprachfassung
  • II. Rechtswahl
  • III. Konfliktlösung
  • IV. Gerichtsstand
  • V. Salvatorische Klausel
  • VI. Rechtliche Bewertung
  • § 6 Abschließende Bewertung
  • Verzeichnis der untersuchten Beteiligungsvereinbarungen
  • Abkürzungen
  • Literaturverzeichnis

← 12 | 13 → § 1 Einleitung

A. Arbeitnehmerbeteiligung in der SE

Seit dem 8. Oktober 2004 sind die SE-VO und die SE-RL in Kraft und eröffnen seither die Möglichkeit, im Rahmen der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft ein eigenständiges Arbeitnehmerbeteiligungsmodell in der SE zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite auszuhandeln. Die Arbeitnehmerbeteiligung umfasst nach der SE-RL die grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie die Mitbestimmung durch Wahl oder Bestellung eines Teils der Mitglieder im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan. Im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung gab es mit dem Europäischen Betriebsrat bereits ein Verhandlungsmodell. Im Bereich der Mitbestimmung war die Verhandlungsfreiheit in Deutschland gänzlich neu.

Von Seiten des Arbeitgebers wird die Beteiligungsvereinbarung durch die Leitung der umzuwandelnden Gesellschaft oder die Leitungen der Gründungsgesellschaften, die sich auf ein einheitliches Vorgehen verständigen müssen, ausgehandelt. Die Unternehmensleitung leitet das Verhandlungsverfahren ein. Von Seiten der Arbeitnehmer verhandelt das BVG, ein eigens zu wählendes Repräsentationsorgan aller Arbeitnehmer der SE und ihrer Tochtergesellschaften.1 Die Verhandlungen dauern gem. Art. 5 SE-RL sechs Monate an. Möglich ist die Verlängerung auf ein Jahr.

Art. 12 SE-VO verlangt für die Eintragung der SE den Nachweis des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens. Verhandelt wird unter dem Druck der gesetzlichen Auffanglösung. Können sich Leitung und BVG nicht verständigen, gilt die Auffanglösung des SEBG. Sie sieht zur Unterrichtung und Anhörung einen SE-Betriebsrat vor, der sich gem. § 23 Abs. 1, § 5 SEBG aus Ländervertretern proportional zur Belegschaftsgröße zusammensetzt. Möglich ist im Prinzip auch ein Nichtverhandlungsbeschluss des BVG gem. § 16 SEBG, der aber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln getroffen werden muss. Die grundsätzlich gegebene Vereinbarungsfreiheit besteht im Fall der Gründung der SE durch Umwandlung nicht uneingeschränkt. Bei der Umwandlung greift der Bestandsschutz. Hinsichtlich betrieblicher und unternehmerischer Mitbestimmung muss mindestens das gleiche Ausmaß der Arbeitnehmerbeteiligung erhalten werden.

Motivation des europäischen Gesetzgebers bei der Etablierung der Verhandlungslösung in die SE-RL war es, trotz der unterschiedlichen nationalstaatlichen ← 13 | 14 → Mitbestimmungssysteme eine einheitliche europäische Lösung zu finden.2 Zugleich ist Ziel der Unterrichtung und Anhörung sowie Mitbestimmung natürlich der Arbeitnehmerschutz.3 Im Hinblick auf die ausgeprägte gesetzliche Mitbestimmung spielte aus deutscher Sicht die Vermeidung einer Flucht aus der Mitbestimmung eine wichtige Rolle.

Obgleich die Vereinbarungslösung nunmehr schon seit bald zehn Jahren besteht, sind bislang kaum empirische Untersuchungen ersichtlich, die sich detaillierter mit den konkreten Inhalten von SE-Beteiligungsvereinbarungen befassen. Eine empirische Untersuchung ist dabei die von Keller/Werner, die eine größere Anzahl von untersuchten SEs einbezieht, dabei allerdings auch eine generelle Bestandsaufnahme unter Einschluss der Auswertung der Branchen und der Gründung vornimmt und Regelungen zum SE-Betriebsrat sowie zur Mitbestimmung zusammenfassend und ausschnittsweise darstellt.4 Sehr detailliert im Hinblick auf die Inhalte von Beteiligungsvereinbarungen ist die Arbeit von Forst, die allerdings lediglich fünf Beteiligungsvereinbarungen aus der Praxis auswertet.5 Das Fehlen detaillierterer empirischer Erkenntnisse ist Ausgangspunkt der vorliegenden Arbeit, die die Inhalte von Beteiligungsvereinbarungen aus der Praxis erschließt.

B. Datenerhebung

Die vorliegende Untersuchung wertet die Inhalte von 62 Beteiligungsvereinbarungen aus, die von SEs mit Sitz in Deutschland abgeschlossen wurden. Eine vollständige Auflistung der untersuchten Vereinbarungen findet sich im Anhang.

Die Mehrzahl der berücksichtigten Vereinbarungen, 58 an der Zahl, wurde im elektronischen Handelsregister recherchiert. Zwei Vereinbarungen wurden von dem Betreuer dieser Arbeit, Herrn Prof. Dr. Volker Rieble zur Verfügung gestellt6 und weitere zwei Vereinbarungen wurden im Internet abgerufen.7

Nach Art 12 Abs. 2 SE-VO ist Voraussetzung für die Eintragung der SE in das Handelsregister, dass eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer abgeschlossen wird, ein Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 6 SE-RL über Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen getroffen wird oder die ← 14 | 15 → Verhandlungsfrist hinsichtlich der Beteiligungsvereinbarung abgelaufen ist. Zwar besteht in Deutschland keine Vorschrift, nach der die Beteiligungsvereinbarung selbst im Handelsregister veröffentlicht werden muss,8 der für die Eintragung erforderliche Nachweis lässt sich aber durch Vorlage dieser führen.9

Die Arbeit hat zum Ziel, an Hand eines Querschnitts von geschlossenen Beteiligungsvereinbarungen deren Inhalte darzustellen und zu untersuchen. Sie erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und insbesondere nicht auf Aktualität der Vereinbarungen. Anpassungen der Beteiligungsvereinbarungen finden sich im Handelsregister nicht und sind, mit einer Ausnahme,10 nicht berücksichtigt worden. Bei der Datenerhebung zeichnete sich deutlich ab, dass längst nicht bei allen operativ tätigen SEs eine Beteiligungsvereinbarung im elektronischen Handelsregister abrufbar ist und dies gehäuft im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Neugründung der Fall ist. Bei Vorrats-SEs war das Bild vollständiger, hier fanden sich zwar nicht durchgängig, aber doch sehr oft Bestätigungen betreffend die Arbeitnehmerlosigkeit auch im Hinblick auf die Gründungsgesellschaften. Diese Eindrücke spiegeln den Meinungsstand zum Erfordernis des Nachweises des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens bei der Eintragung einer Vorrats-SE und der wirtschaftlichen Neugründung. Hinsichtlich der Eintragung einer Vorrats-SE muss nach der Rechtsprechung für den Fall der Erklärung der Beteiligten an der Gründung, keine Arbeitnehmer zu haben und auch keine beschäftigen zu wollen, kein Nachweis hinsichtlich der Arbeitnehmerbeteiligung erbracht werden.11

In der Folge ist jedoch streitig, ob im Zuge einer späteren wirtschaftlichen Neugründung ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren notwendig wird und Art. 12 Abs. 2 SE-VO dann entsprechend anzuwenden ist. Dies wird unter Hinweis auf § 18 Abs. 3 SEBG, der Neuverhandlungen abschließend regele und keinen Raum für eine entsprechende Anwendung des Art. 12 Abs. 2 SE-VO lasse, zum Teil abgelehnt.12 Demgegenüber wird die entsprechende Anwendung als Konsequenz der Zulassung der Vorrats-SE angenommen.13 Dafür spricht, dass ← 15 | 16 → auch im Übrigen die Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Neugründung analog zu einer Neugründung zu behandeln sind.14

C. Gang der Untersuchung

Die Untersuchung besteht aus vier Hauptteilen. In § 2 wird eine zusammenfassende Darstellung der Grundlinien der auf die Beteiligungsvereinbarung anzuwendenden Schranken vorangestellt. Dazu wird zunächst die Rechtsnatur der Beteiligungsvereinbarung geklärt. Ergänzend werden die Grundsätze der Auslegung der Beteiligungsvereinbarung und die Folgen inhaltlicher Mängel dargestellt.

Gegenstand von § 3, der den Schwerpunkt der Arbeit bildet, sind die Inhalte der Beteiligungsvereinbarung zur Unterrichtung und Anhörung. Zunächst werden unter A. SE-Betriebsrat und Ersatzverfahren abgegrenzt und es wird dargestellt, mit welcher Häufigkeit sich die beiden Möglichkeiten in den untersuchten Vereinbarungen finden. Sodann werden unter B. die einzelnen Regelungen zum SE-Betriebsrat beschrieben. Die Darstellung beginnt mit Größe und Struktur des SE-Betriebsrats. Die Häufigkeit der gefundenen Regelungen wird umrissen und die Regelungen werden dargestellt. Im Anschluss folgt eine rechtliche Bewertung. Im Rahmen der rechtlichen Bewertung werden Grundlinien zulässiger Inhalte der Beteiligungsvereinbarung vor dem Hintergrund der gefundenen Inhalte aufgezeigt. Nach diesem Muster werden dann auch die Themen Mitglieder des SE-Betriebsrats, Sitzungen und Beschlussfassung, Sitzungen und Beschlussfassung, Geschäftsführung, vereinbarte Befugnisse des SE-Betriebsrats und Rechtsstellung der Mitglieder beleuchtet. Die Darstellung zum SE-Betriebsrat schließt mit der besonderen Gestaltung des ruhend gestellten SE-Betriebsrats.

Zuletzt werden unter C. die gefundenen Regelungen zum Ersatzverfahren behandelt. Begonnen wird mit der Unterrichtung und Anhörung durch bestehende Gremien, die in der Praxis durchaus vorkommen. Die Untersuchung hinsichtlich der dezentralen Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren schließt sich an.

In § 4 folgt dann die Darstellung der gefundenen Regelungen zur Mitbestimmung, dem anderen möglichen Themenkomplex der Beteiligungsvereinbarung. Hier werden als erstes Umfang der Mitbestimmung und Verfassung der SE besprochen. Eingeleitet wird mit der Darstellung und Untersuchung des Verzichts auf Mitbestimmung. Im Folgenden werden die Wahl zwischen Aufsichts- und Verwaltungsrat und dann die Größe des mitbestimmten Organs sowie die innere ← 16 | 17 → Ordnung des mitbestimmten Organs jeweils ausgewertet und untersucht. Da in der Literatur zu diesen Themen bereits eine Vielzahl von Stellungnahmen bestehen, wurde hinsichtlich der rechtlichen Bewertung eine zusammenfassende Darstellung gewählt. Sodann werden in den Beteiligungsvereinbarungen gefundene Regelungen zur Dynamisierung der Mitbestimmung behandelt. Der zweite Themenkomplex befasst sich mit der Darstellung und Bewertung der Regelungen zu den Arbeitnehmervertretern im mitbestimmten Organ. Der Bestandsschutz nach § 21 Abs. 6 SEBG findet nur am Rande Berücksichtigung, da sich die Untersuchung insgesamt auf die ausgewerteten Vereinbarungen konzentriert. Deshalb wird der Aspekt des Bestandsschutzes gem. § 21 Abs. 6 SEBG, dessen Eingreifen sich aus den Inhalten der Vereinbarungen selbst nicht ablesen lässt, nur am Rande berücksichtigt.

§ 5 als der letzte Hauptteil befasst sich schließlich mit den allgemeinen Regelungsgegenständen. Hierzu zählen der Geltungsbereich und seine Erweiterung, Inkrafttreten, Laufzeit und Beendigung, Regelungen zu Neuverhandlungen und Streitigkeiten. Gerade im Bereich der allgemeinen Regelungen finden sich Regelungen, die bislang in der Literatur noch nicht eingehend besprochen wurden. Insbesondere im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeiten und die außergerichtliche Konfliktlösungen wird deshalb eine Grundlinie zulässiger Gestaltungen entwickelt.

Zum Schluss wird eine abschließende Bewertung der Inhalte der untersuchten Beteiligungsvereinbarungen vorgenommen.← 17 | 18 →

__________

1 Rieble, in: Vereinbarte Mitbestimmung in der SE, § 3 Rn. 31.

2 Thüsing, ZIP 2006, 1469, 1470.

3 Thüsing, Europäisches Arbeitsrecht, S. 324.

4 Keller/Werner, WSI-Mitteilungen 8/2009, 416 ff.

5 Forst, Beteiligungsvereinbarungen, S. 439 f.

6 BV Docter Optics SE; BV Kaeser SE.

Details

Seiten
174
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653052442
ISBN (ePUB)
9783653971989
ISBN (MOBI)
9783653971972
ISBN (Hardcover)
9783631660164
DOI
10.3726/978-3-653-05244-2
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Schlagworte
Europäische Union Verwaltungsrat SE-Betriebsrat Mitbestimmung Europäische Aktiengesellschaft
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 174 S., 13 s/w Abb.

Biographische Angaben

Kathrin Enke (Autor:in)

Kathrin Charlotte Enke ist Volljuristin. Sie studierte Rechtswissenschaften in Münster und promovierte an der Universität München. Mehrere Jahre war sie als Rechtsanwältin im arbeitsrechtlichen Bereich einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig. Heute ist sie Richterin in der Arbeitsgerichtsbarkeit.

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