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Das Kunsthochschullehrernebentätigkeitsrecht

Der Hochschullehrer im Spannungsverhältnis zwischen Dienstrecht und grundrechtlicher Freiheit

von Heidrun M.-L. Meier (Autor:in)
©2015 Dissertation XIV, 210 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch widmet sich den spezifischen Gegebenheiten an den Kunsthochschulen und hier insbesondere dem Nebentätigkeitsrecht der Kunsthochschullehrer. Dessen Sonderstellung als aktiver Künstler und die rechtlich schwer fassbare Eigengesetzlichkeit künstlerischer Handlungsabläufe erschweren die wissenschaftliche Aufarbeitung. Die Autorin arbeitet die Besonderheiten der Kunsthochschulen heraus und vergleicht sie mit denen der wissenschaftlichen Hochschulen. Darüber hinaus befasst sie sich mit dem Begriff der künstlerischen Tätigkeit als zentrales Abgrenzungsmerkmal und überprüft das kodifizierte Nebentätigkeitsrecht auf seine Praxistauglichkeit hin.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Gegenstand und Gang der Untersuchung
  • 1. Kapitel – Grundlagen des Nebentätigkeitsrechts
  • I. Neuere Entwicklungen im Beamtenrecht
  • II. Entwicklungen und Grundprinzipien des allgemeinen Nebentätigkeitsrechts
  • 1. Die historische Entwicklung des Nebentätigkeitsrechts
  • 2. Die Zielsetzung des Nebentätigkeitsrechts
  • 3. Die „volle Hingabe an das Amt“ als Grundprinzip des Nebentätigkeitsrechts
  • III. Das Nebentätigkeitsrecht unter dem Blickwinkel der Grundrechte
  • 1. Die Wirkung des Art. 12 Abs. 1 GG
  • 2. Die Wirkung des Art. 14 Abs. 1 GG
  • 3. Die Wirkung von Art. 5 GG
  • 2. Kapitel – Kunsthochschulen als Teil staatlicher Kulturförderung
  • I. Die Entwicklung des Hochschulwesens
  • II. Die Entwicklung der Kunsthochschulen
  • 1. Die Eckpfeiler der Kulturförderung
  • a) Die allgemeine Zielsetzung der öffentlichen Kunstförderung
  • b) Das Erfordernis der staatlichen Kunstförderung
  • aa) Die Notwendigkeit zur Sicherung der Freiheitsentfaltung
  • bb) Die Gefährdung der grundrechtlichen Freiheit durch Kunstförderung
  • cc) Die Pflicht zur Kunstförderung
  • c) Die dogmatische Grundlage der staatlichen Kulturförderung
  • 2. Die historische Entwicklung der Kunsthochschulen
  • 3. Die Bewältigung aktueller Herausforderungen am Beispiel des KunstHG NRW
  • a) Institutionell-organisatorische Besonderheiten
  • b) Weitere rechtliche Besonderheiten
  • c) Die Legitimation der Kunsthochschulen durch praxisrelevante Ausbildung
  • III. Zusammenfassung
  • 3. Kapitel – „Die Kunst“
  • I. Anknüpfungspunkte
  • II. Definitionsansätze
  • III. Besonders relevante Abgrenzungsfragen
  • 1. Kunsthandwerk
  • 2. Gewerbliche Tätigkeit
  • 3. Engagierte Kunst
  • 4. Kapitel – Das Nebentätigkeitsrecht der Hochschullehrer
  • I. Die grundrechtlich bedingte Sonderstellung des Hochschullehrers
  • 1. Betroffene Verfassungsnormen
  • 2. Der Hochschullehrer als Staatsdiener und Grundrechtsträger
  • 3. Auswirkungen der Doppelstellung auf das Nebentätigkeitsrecht
  • II. Die Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeit
  • 1. Problemaufriss
  • a) Relevanz der Abgrenzung
  • b) Begriffsbestimmung des allgemeinen Beamtenrechts als Ausgangspunkt
  • c) Übertragungsmöglichkeit auf das Nebentätigkeitsrecht der Hochschullehrer
  • 2. Die Bestimmung der Dienstaufgaben des Kunsthochschullehrers
  • a) Grundlegende Aufgabenzuweisung
  • aa) Grenze der Konkretisierung durch Art. 5 Abs. 3 GG
  • bb) Nachträgliche Veränderung der Dienstaufgaben durch den Dienstherrn
  • cc) Begriffsbestimmung des Aufgabenkreises der Kunsthochschullehrer
  • (1) Die Pflege der Kunst und die Kunstausübung
  • (2) Die künstlerische Lehre
  • (3) Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Forschung
  • b) Entgeltlichkeit und wirtschaftliche Tendenz
  • c) Das Wahlrecht des Hochschullehrers
  • 3. Einzelfälle
  • a) Veröffentlichung künstlerischer Arbeiten
  • b) Die Auftragskunst
  • aa) Die Abgrenzungskriterien für das Vorliegen von Auftragstätigkeiten
  • bb) Besondere Problemstellung bei künstlerischen Auftragsarbeiten
  • cc) Zusammenfassung
  • c) Drittmittelförderung
  • (1) Relevanz der Drittmittelförderung
  • (2) Initiative des Drittmittelgebers
  • (3) Initiative des Hochschullehrers oder der Hochschule
  • d) Engagierte Kunst
  • III. Allgemeine Grundsätze für künstlerische Nebentätigkeiten
  • 1. Grundlagen
  • 2. Relevanz der Abgrenzung
  • 3. Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen
  • a) Beurteilungsmaßstab
  • b) Der Rechtsbegriff der dienstlichen Interessen
  • c) Einzelprobleme
  • aa) Überbeanspruchung der Arbeitskraft
  • bb) Beeinträchtigung aufgrund der Höhe des erzielten Entgelts
  • cc) Verstöße gegen das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot
  • (1) Das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot im Beamtenrecht
  • (2) Das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot des Hochschullehrers
  • (3) Zusammenfassung
  • IV. Die Abgrenzungsfragen im grundrechtlich bedingten Stufenverhältnis
  • 1. Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
  • a) Begriff der künstlerischen Tätigkeit
  • b) Die Verfassungsmäßigkeit der Anzeigepflicht
  • c) Einzelfälle
  • aa) Gewerbliche Tätigkeit und entgeltliche Verwertung
  • bb) Auftragstätigkeiten
  • (1) Die genehmigungsfreie Nebentätigkeit
  • (2) Die genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
  • (3) Zusammenfassung
  • cc) Engagierte Kunst
  • 2. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
  • 3. Allgemein genehmigte Nebentätigkeiten
  • 4. Die Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
  • a) Begriff des öffentlichen Dienstes
  • b) Relevanz der künstlerischen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
  • c) Besonderheiten von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
  • aa) Übernahmeverpflichtung
  • bb) Vergütung
  • cc) Ausnahmen vom Verbot der Doppelalimentation
  • (1) Auftragskunst
  • (2) Kunstgewerbliche Tätigkeiten
  • (3) Gelegentliche entgeltliche Verwertung
  • 5. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
  • a) Möglichkeit der Genehmigung der Inanspruchnahme
  • aa) Kein Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung
  • bb) Öffentliches oder wissenschaftliches Interesse
  • cc) Allgemeine Genehmigung für förderungswürdige Nebentätigkeiten
  • b) Die Pflicht zur Entrichtung eines Nutzungsentgelts
  • c) Befreiung von der Entrichtung eines Nutzungsentgelts
  • V. Der Sonderfall der Baukunst
  • 1. Die Begriffsbestimmung anhand des Art. 5 Abs. 3 GG
  • a) Die Zweckorientierung der Architektur
  • b) Die Beschränkung des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 3 GG
  • c) Die Abgrenzungsmerkmale
  • aa) Die Funktionsorientierung der Architektur
  • bb) Weitere Indizien
  • cc) Zusammenfassung
  • 2. Die dienstlichen Aufgaben
  • 3. Anforderungen an die Ausübung der Nebentätigkeit
  • 5. Kapitel – Zusammenfassende Bewertung
  • B. Thesen
  • C. Literaturverzeichnis

A.  Gegenstand und Gang der Untersuchung

Felix Mendelssohn-Bartholdy beschwerte sich im Herbst 1839 bei der Stadt Leipzig über die magere finanzielle Ausstattung des Orchesters, dessen Leiter er war. Mendelssohn-Bartholdy schilderte die untragbaren Umstände, die seine Musiker zwingen würden, abends in Gasthäusern Walzer und Märsche zu spielen, da sie dort das Doppelte verdienen würden, als ihnen ein Konzert einbringen könnte.1 Wenngleich Kunsthochschullehrer heute nicht mehr auf einen zusätzlichen Nebenverdienst angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, sind die Fragen des Nebentätigkeitsrechts weiterhin von erheblicher Aktualität, weshalb in dieser Untersuchung das Recht der Nebentätigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten an Kunsthochschulen im Fokus steht.

Unter den Oberbegriff der Kunsthochschulen werden sowohl die Hochschulen für bildende und freie Kunst, die für Schauspielkunst, die Filmhochschulen, die Hochschulen für Medien und Tanz und die Musikhochschulen gefasst. Die Studiengänge Architektur und angewandte Kunst sind demgegenüber entweder den Kunsthochschulen oder den Universitäten angegliedert.

Während das Nebentätigkeitsrecht der wissenschaftlichen Hochschullehrer weitgehend durch die Wissenschaft aufgearbeitet wurde,2 handelt es sich bei der rechtlichen Bewertung und Einordnung künstlerischer Nebentätigkeiten immer noch um eine „terra incognita“.3 Dies ist umso erstaunlicher, wenn man berücksichtigt, dass das Recht der Kunsthochschulen in den Landeshochschulgesetzen weitgehend integriert ist und den Kunsthochschulen gerade in Deutschland ein hoher traditioneller Stellenwert zukommt. ← 1 | 2 →

Die mangelnde wissenschaftliche Aufarbeitung mag primär auf die schwer fassbare Eigengesetzlichkeit künstlerischer Handlungsabläufe4 zurückzuführen sein, die konsequenterweise auch auf das Kunst- und Musikhochschulrecht Einfluss haben muss. Zwar mag das Recht der Kunsthochschulen und das der wissenschaftlichen Hochschulen grundsätzlich normativ gleich gesetzt werden. Die Unterschiede sind mit Blick auf die divergierenden Bedürfnisse allerdings sehr groß.

Dies gilt selbstverständlich nicht nur für den Bereich des Nebentätigkeitsrechts:

Typisch für Kunsthochschulen sind etwa die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Studierenden, deren Eignung in strengen Aufnahmeprüfungen festgestellt wird.5 Anders als an vielen wissenschaftlichen Hochschulen handelt es sich gerade nicht um eine Massenlernanstalt. Die meisten Musik- und Kunsthochschulen haben weniger als tausend Studierende. Sie zeichnen sich durch die Arbeit in Kleingruppen oder durch Einzelunterricht und damit durch ein besonders enges Verhältnis von Lehrenden und Lernenden aus. Da Kunsthochschulen wesentlich kleiner als die meisten wissenschaftlichen Hochschulen sind, liegt es in der Natur der Sache, dass auch die Verwaltungsaufgaben und das Management einen anderen Stellenwert einnehmen als an den Universitäten. Die Entfaltung der Individualität und Kreativität steht demgegenüber weitgehend im Vordergrund.6 Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Kunst- und Musikhochschullehrer, auch nach ihrer Berufung an die Hochschule, häufig außerhalb des Hochschulbetriebes „Kunst als Beruf“ weiter ausüben. Die Verbindung von Theorie und Praxis ist bei den Kunsthochschulen daher traditionell wesentlich stärker ausgeprägt als in vielen wissenschaftlichen Fächern.

Wie diese wenigen Beispiele zeigen, ist es nur konsequent, dass die Eigengesetzlichkeit der Kunst eine maßgebliche Auswirkung auf die Struktur und Organisation der Kunsthochschulen hat. Dennoch werden diese rechtlich mit den wissenschaftlichen Hochschulen weitgehend gleichgesetzt.7 Signifikante Unterschiede zwischen dem Nebentätigkeitsrecht für künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeiten gibt es – rein normativ betrachtet – nicht. Die mangelnde ← 2 | 3 → Differenzierung zwischen wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen ist auf den ersten Blick befremdlich, da sich die jeweiligen Besonderheiten eigentlich im rechtlichen Rahmen wieder finden müssten.

Jedenfalls ist ersichtlich, dass aufgrund der Besonderheiten an Kunsthochschulen eine ungeprüfte Übertragung der von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Lösungsansätze für die wissenschaftlichen Nebentätigkeiten nicht erfolgen kann und darf.

Die vorliegende Untersuchung wird sich zunächst mit den Grundprinzipien und Zielsetzungen des allgemeinen Nebentätigkeitsrechts befassen (Kapitel 1), um im Folgenden die Besonderheiten der Kunsthochschulen gegenüber den Universitäten näher zu beleuchten (Kapitel 2). Neben den historischen Entwicklungen und den aktuellen Herausforderungen, mit denen sich diese Hochschulart konfrontiert sieht, wird auch die Rolle der Kunsthochschulen im Gesamtkonzept der staatlichen Kulturförderung eine besondere Berücksichtigung finden. Anschließend wird es erforderlich sein, sich mit dem Kunstbegriff näher auseinander zu setzen (Kapitel 3), ist er doch wesentlich für die Bestimmung des Umfangs der Dienstaufgaben und für alle sonstigen Abgrenzungsfragen im Nebentätigkeitsrecht. Nachdem diese Grundlagen aufgearbeitet wurden, wird sich diese Untersuchung ihrem eigentlichen Kern, den einzelnen Abgrenzungsfragen im Nebentätigkeitsrecht, widmen (Kapitel 4). Ausgehend von der gesetzlich vorgegebenen Systematik des Hochschullehrernebentätigkeitsrechts, werden hier zunächst die Abgrenzung von Nebentätigkeit und Hauptamt und dem anschließend die Voraussetzungen der Beeinträchtigung dienstlicher Belange abgehandelt. Sodann werden die einzelnen Erscheinungsformen der Ausübung von Nebentätigkeiten voneinander abgegrenzt und gesetzessystematisch geordnet. Auf die Besonderheiten von Architektenleistungen wird zudem überblickartig einzugehen sein. Abschließend finden sich eine zusammenfassende Bewertung der erarbeiteten Ergebnisse und ein Gestaltungsvorschlag für den Umgang mit Extremfällen (Kapitel 5). ← 3 | 4 →

← 4 | 5 →

                                                   

  1  „Briefe von Felix Mendelssohn-Bartholdy“, Jan Brachmann, FAZ.net v. 24.08.2010.

  2  So etwa von Blümel/Scheven, HbdWissR, S. 443 ff; Post, Das Nebentätigkeitsrecht der Professoren und des übrigen wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulpersonals in Nordrhein-Westfalen, 1990; Scheven, MittHV 1986, S. 75 f; Störle, Das Nebentätigkeitsrecht der Hochschullehrer in Bayern, 2007 m.w.N.; Geis, Nebentätigkeitsrecht, in: HSchR-Bayern, 2009, S. 370 ff.

  3  Vgl. Lynen, Kunsthochschulen, in: HRG-Kommentar, RN 1. Diesen Ausdruck verwendet auch Krüper, NWVBl. 2009, 170. Ausnahmen hierzu stellen die als grundlegend anzusehenden Arbeiten von Kilian, Die staatlichen Hochschulen für bildende Künste, 1967, und Hufen, Die Freiheit der Kunst in staatlichen Institutionen, 1982, dar. Zu den künstlerischen Nebentätigkeiten auch Schneider/Schumacher, MittHV 1979, 48 ff; Sembdner, PersV 1981, 305 ff; Thiele, DÖD 1957, 7 ff.

  4  Zum Begriff Hufen, Die Freiheit der Kunst in staatlichen Institutionen, 1982, S. 180 ff.

  5  Zu den Verfahren und den damit verbundenen Herausforderungen, vgl. Lynen, Typisierung von Hochschulen, in: Hartmer/Detmer, RN 32.

  6  Lynen, Kunsthochschulen, in: HRG-Kommentar, RN 2.

  7  Eine Ausnahme dazu bildet das neue KunstHG NRW. Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, KuntsHG NRW vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).

1.  Kapitel – Grundlagen des Nebentätigkeitsrechts

Bereits aufgrund ihrer Sonderstellung ist offensichtlich, dass kein Gleichlauf des Nebentätigkeitsrechts der Hochschullehrer und des der sonstigen Beamten vorliegen kann.

Dennoch liegen die Grundlagen des Hochschullehrernebentätigkeitsrechts im allgemeinen Beamtenrecht, weshalb eine Beleuchtung des Nebentätigkeitsrechts der sonstigen Beamten zum Verständnis der Besonderheiten des Rechts der Hochschullehrernebentätigkeit zwingend erforderlich ist.

I. Neuere Entwicklungen im Beamtenrecht

Während es im Rahmen der Föderalismusreformen I und II zu erheblichen Veränderungen in der dienstrechtlichen Landschaft kam,8 blieb das Recht der Nebentätigkeit von dem gesetzgeberischen Neuerungen inhaltlich weitgehend unberührt.

Obgleich von einer inhaltlichen Neugestaltung weitgehend Abstand genommen wurde, sieht sich der öffentliche Dienst aufgrund der zunehmenden Ökonomisierung, Flexibilisierung und Leistungsorientierung selbst erheblichen Veränderungen ausgesetzt. Zur Sicherung einer effizienten, entbürokratisierten und wettbewerbsfähigen Verwaltung wurden beispielsweise die Gesetzgebungskompetenzen modernisiert und neu geordnet.9

Diese Zielsetzungen manifestieren sich auch in der Neufassung des Art. 33 Abs. 5 GG, der hergebrachten Grundsätze des Beamtentums, um die „Fortentwicklungsklausel“, ohne aber die Kernaussagen des Art. 33 Abs. 5 GG in Frage zu stellen.10 Der ← 5 | 6 → Grundsatz des Berufsbeamtentums, sowie der des Lebenszeit- oder Alimentationsprinzips blieben unangetastet.11

Zur Erreichung dieser Zielsetzungen war es nötig, die weitreichenden Verflechtungen zwischen Bund und Ländern durch die Neustrukturierung der Gesetzgebungskompetenzen zu entzerren. Bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG)12 war das öffentliche Dienstrecht des Bundes und der Länder weitgehend als einheitliches System ausgestaltet. Mit der Verabschiedung des DNeuG, des BeamtStG13 und der BLV14 wurde durch eine verfassungsrechtliche Neustrukturierung ein neues dienstrechtliches Gesamtkonzept auf Bundesebene geschaffen.15 Nach Art. 73 Nr. 8 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Bundesbeamten, so dass der Bund für seine eigenen Beamten nicht nur die Statusfrage, sondern auch die Besoldung und Versorgung regelt. Während Art. 73 Nr. 8 GG von den Änderungen im Wege der Föderalismusreform I unverändert blieb, ist die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften stehenden Beamten entfallen. Die Kompetenz für die Besoldung und Versorgung wurde mit dem weitgehenden Wegfall der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die Bundesländer übertragen. Mit der erheblichen Kompetenzübertragung auf die Länder geht zudem die Stärkung der Organisations- und Personalhoheit und damit der Steuerungsmöglichkeit der Personalaufgaben zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit einher.16

Dem Bund ist gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften geblieben. Von dieser Kompetenz hat er durch die Schaffung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)17 Gebrauch gemacht. Von dieser wurden allerdings wiederum die Bereiche des Laufbahn-, des ← 6 | 7 → Besoldungs- und des Versorgungsrechts ausgenommen. Durch die Neuregelung der Kompetenzen können die bundes- und landesrechtlichen Regelungen erheblich divergieren. Dennoch kommt dem BeamtStG eine Vorbildfunktion für die entsprechenden Landesgesetze zu.

Details

Seiten
XIV, 210
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653054187
ISBN (ePUB)
9783653972726
ISBN (MOBI)
9783653972719
ISBN (Hardcover)
9783631659694
DOI
10.3726/978-3-653-05418-7
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Juli)
Schlagworte
Kunsthochschulen Nebentätigkeit Kunstausübung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. XIV, 210 S.

Biographische Angaben

Heidrun M.-L. Meier (Autor:in)

Heidrun M.-L. Meier studierte Rechtswissenschaft an der Universität Erlangen-Nürnberg und an der Université de Lausanne. Als Rechtsanwältin und ausgebildete Mediatorin ist sie vor allem im Familien- und Erbrecht tätig.

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