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Die Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben

Determinante der staatlichen Möglichkeiten zur Aufenthaltsbeendigung durch Ausweisung und der staatlichen Legalisierungspflichten eines bisher geduldeten Aufenthalts

von Sebastian Klaus (Autor:in)
©2015 Dissertation 670 Seiten

Zusammenfassung

Im Buch wird die Rechtsprechungsentwicklung zur Situation sogenannter faktischer Inländer untersucht. Der Autor überprüft, ob und inwieweit das Völker-, Europa- und nationale Verfassungsrecht die Integration von Ausländern in Deutschland in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben schützen und dies unabhängig von einer staatlichen Legalisierungsentscheidung über den Aufenthalt. Er zeigt auf, dass diese Gewährleistungen den Regelungsrahmen des AufenthG in vielfacher Weise dispensieren bzw. zur Aktivierung von Ausnahmetatbeständen führen. Außerdem untersucht er, ob und inwieweit das Ausweisungsrecht sowie das Recht zur Legalisierung des Aufenthalts geduldeter Ausländer nach dem AufenthG menschenrechtskonforme Schranken bilden.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Gliederung
  • Einleitung und Problemstellung
  • A. Einleitung
  • I. Die Regelungen des AufenthG als Gegenstand dieser Untersuchung
  • 1. Der Begriff des Drittstaatsangehörigen
  • 2. Der Begriff des Staatenlosen
  • 3. Die Grundkonzeption des AufenthG in Bezug auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose
  • 4. Verknüpfung von Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben mit der Legalität des Aufenthalts
  • II. Weitreichende Ausgestaltungsmöglichkeiten durch das AufenthG mit Blick auf Völker- und Verfassungsrecht
  • III. Tendenzen der Beschränkung der staatlichen Souveränität und der Ausgestaltungsmöglichkeiten bei Fortdauer des Aufenthalts
  • B. Problemaufriss und Problemstellung
  • I. Zur Entscheidung des VGH Mannheim vom 13. Dezember 2010
  • II. Zur Entscheidung des OVG Lüneburg vom 16. Dezember 2011
  • III. Problemstellung
  • C. Gang der Untersuchung und Methode
  • 1. Kapitel – Die gesetzlichen Vorgaben des AufenthG für die Aufenthaltsbeendigung, die Legalisierung geduldeter Aufenthalte und den Schutz der Integration
  • A. Zum personellen Anwendungsbereich der §§ 50 ff. AufenthG
  • I. Die Anwendbarkeit des AufenthG in Bezug auf Staatsangehörige der Schweiz
  • 1. Die Struktur und die Gewährleistungsinhalte des Freizügigkeitsabkommen-EG/Schweiz
  • 2. Mögliche Beschränkungen des Freizügigkeitsrechts von Staatsangehörigen der Schweiz
  • II. Europäisches Assoziierungsrecht mit der Türkei
  • 1. Die aufenthaltsrechtliche Bedeutung der Beschlüsse des Assoziierungsrats
  • 2. Mögliche Beschränkungen des Assoziierungsrechts von türkischen Staatsangehörigen
  • III. Begünstigung von Angehörigen einzelner Maghreb-Staaten durch die sog. EMA-Abkommen
  • IV. Einordnung des Freizügigkeitsabkommen-EG/Schweiz und des Assoziierungsrechts der EWG und Türkei in ein Verhältnis zur Rechtsstellung von Unionsbürgern
  • 1. Der Inhalt des Freizügigkeitsrechts von Unionsbürgern in seiner Ausgestaltung durch das FreizügG/EU
  • 2. Beschränkungen des Freizügigkeitsrechts von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen
  • 3. Die Rechtsstellung der Staatsangehörigen von EWR-Staaten
  • 4. Bewertung
  • V. Sekundärrechtliche Beschränkungen des Entzugs eines bereits legalisierten Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen
  • 1. Kompetenzen der EU nach dem AEUV
  • 2. Die sekundärrechtlichen Beschränkungen des Entzugs der Aufenthaltslegalisierung im Einzelnen
  • B. Die Begründung der Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG)
  • I. Der komplementäre Gehalt von § 50 Abs. 1 AufenthG zu § 4 Abs. 1 AufenthG
  • 1. Besonderheiten in Bezug auf Staatsangehörige der Schweiz und türkische Assoziierungsberechtigte
  • 2. Die Auslösung der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 1. Und 2. Var. AufenthG i.V.m. 51 Abs. 1 AufenthG; insbesondere durch Ausweisung
  • a. Die Auslösung der Ausreisepflicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG: Ablauf der Befristung bzw. Eintritt einer auflösenden Bedingung
  • b. Die Auslösung der Ausreisepflicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG: Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels
  • c. Die Auslösung der Ausreisepflicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG: Ausweisung eines Ausländers
  • aa. Die Ausweisung von Assoziierungsberechtigten
  • bb. Die aufenthaltsrechtliche Wirkung der Stand still-Klauseln des Assoziierungsrechts zu Gunsten türkischer Staatsangehöriger
  • cc. Die Ausweisung von Freizügigkeitsberechtigten nach dem Freizügigkeitsabkommen-EG/Schweiz
  • dd. Die Ausweisung von Arbeitnehmern mit der Staatsangehörigkeit bestimmter Maghreb-Staaten
  • d. Die Auslösung der Ausreisepflicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 5a: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG
  • e. Die Auslösung der Ausreisepflicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG: Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet
  • f. Die Auslösung der Ausreisepflicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG: Stellung eines Asylantrags
  • g. Ausreisepflicht nach Abschluss eines Asylverfahrens
  • II. Das Ausweisungsrecht des AufenthG im Einzelnen
  • 1. Die Ausweisungstatbestände der §§ 53 bis 55 AufenthG
  • a. Die Ausweisungstatbestände des § 53 AufenthG
  • b. Die Ausweisungstatbestände des § 54 AufenthG
  • aa. § 54 Nr. 5 AufenthG
  • bb. § 54 Nr. 5a AufenthG
  • cc. § 54 Nr. 5b AufenthG
  • dd. § 54 Nr. 6 AufenthG
  • ee. § 54 Nr. 7 AufenthG
  • c. Die Ausweisungstatbestände des § 55 AufenthG
  • aa. Der Grundtatbestand des § 55 Abs. 1 AufenthG: Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bzw. berechtigter Interessen der Bundesrepublik Deutschland
  • bb. Die einzelnen Regelbeispiele des § 55 Abs. 2 AufenthG
  • aaa. Die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 und 1a AufenthG)
  • bbb. Die Verletzung von sonstigen, insbesondere straf- und bußgeldbewehrten Rechtsnormen (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AufenthG)
  • ccc. Gefährdung der Gesundheit anderer (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 und 5 1. Var. AufenthG)
  • ddd. Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Ausländers als Ausweisungsanlass (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 2. Var., 6 und 7 AufenthG)
  • eee. Die Ausweisung von Hasspredigern (§ 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG)
  • fff. Integrationserschwerendes Einwirken auf Dritte als Ausweisungsanlass (§ 55 Abs. 2 Nr. 9 bis 11 AufenthG)
  • 2. Der Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 und 2 AufenthG
  • a. Besonderer Ausweisungsschutz in Anknüpfung an einen besonderen Grad der rechtlichen Integration
  • aa. Besonderer Ausweisungsschutz aufgrund der Niederlassungserlaubnis
  • bb. Besonderer Ausweisungsschutz aufgrund der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • cc. Zusammenfassung
  • b. Besonderer Ausweisungsschutz bei rechtlicher Integration und dem Vorliegen weiterer Umstände
  • c. Besonderer Ausweisungsschutz allein aufgrund besonderer Lebensumstände
  • 3. Brückenschlag zwischen Umständen in einzelnen Integrationsdimensionen und der Beschränkung des Entzugs der rechtlichen Integration (nur) durch § 55 Abs. 3 und § 56 AufenthG
  • III. Die Bedeutung des § 11 AufenthG im Zusammenhang mit Ausweisungen
  • C. Durchsetzung der Ausreisepflicht mit den Mitteln des besonderen Verwaltungszwangs
  • I. Mittel zur Sicherstellung der freiwilligen Ausreise
  • II. Die Verwaltungsvollstreckungsmittel der Zurückschiebung und Abschiebung
  • 1. Die Zurückschiebung (§ 57 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 AufenthG)
  • 2. Die Abschiebung (§ 58 AufenthG)
  • 3. Zurückweisungs-, Abschiebungsandrohungs- und Abschiebungsschutz
  • III. Die Einordnung der Duldung i.S.d. § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG
  • IV. Weitergehende Reaktionen des Gesetzgebers ausgehend vom Duldungsstatus
  • 1. Die Bedeutung des § 25 Abs. 5 AufenthG in Duldungsfällen
  • a. Zur Struktur der Norm des § 25 Abs. 5 AufenthG
  • b. Zum Verhältnis des § 25 Abs. 5 AufenthG zu § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG
  • 2. Die Bedeutung der §§ 18a, 25a und 104a f. AufenthG in Duldungsfällen
  • a. Die sog. Altfallregelung der § 104a f. AufenthG
  • aa. Die Regelungen des §§ 104a f. AufenthG unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung einer tatsächlichen Integration von geduldeten Ausländern
  • bb. Zu § 104b AufenthG
  • b. Die Regelung des § 25a AufenthG im Anschluss an die Altfallregelung
  • c. Die Regelung des § 18a AufenthG für hochqualifizierte geduldete Ausländer
  • d. Konkurrenzverhältnis der Regelungen der §§ 18a, 25a und 104a f. AufenthG zu § 25 Abs. 5 AufenthG
  • V. Die Härtefallkommissionen als letzter „Rettungsanker“
  • D. Zwischenergebnis und Bestimmung des Untersuchungsauftrags für das 2. Kapitel
  • 2. Kapitel – Der menschenrechtliche Schutz der Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben
  • A. Schutz der Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben durch Gewährleistungen der EMRK
  • I. Zur Bedeutung der EMRK für die innerstaatliche Rechtsordnung im Allgemeinen
  • 1. Die EMRK als Auslegungsmaßstab für (weitere) einfachgesetzliche Regelungen
  • a. Die Auffassungen im Schrifttum
  • b. Die Auffassung des BVerfG
  • aa. Die Görgülü-Rspr. des BVerfG
  • bb. Das Urteil des BVerfG zur Sicherungsverwahrung vom 2. Mai 2011
  • c. Eigene Stellungnahme
  • d. Die EMRK als bindendes Recht für die EU und etwaige Folgen für die Einwirkung der EMRK
  • 2. Die EMRK und die lex posterior-Regel
  • II. Die Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 1. und 2. Var. EMRK
  • 1. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 1. Var. EMRK180
  • a. Der Begriff des Privatlebens und der menschenrechtliche Schutz des Privatlebens
  • aa. Die Rspr. des EGMR
  • aaa. Recht des Einzelnen zur Bildung und Fortentwicklung sozialer Bindungen
  • bbb. Das Verhältnis zwischen dem Schutz des Privat- und des Familienlebens
  • ccc. Die Rspr. des EGMR zum Recht des Einzelnen zur Bildung und Fortentwicklung sozialer Bindungen in aufenthaltsrechtlichen Kontexten
  • ddd. Schutzwürdigkeit des Privatlebens nur auf der Grundlage eines legalen Aufenthalts?
  • eee. Zum Privatleben als die „totality of social ties” und ihrem Verhältnis zur Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben
  • bb. Rezeption der Rspr. des EGMR durch die nationalen Gerichte
  • aaa. Die Rspr. des BVerfG
  • bbb. Die Rspr. des BVerwG
  • ccc. Die Rspr. der sonstigen Verwaltungsgerichte
  • (1) Die Rspr. des VGH Mannheim
  • (2) Die Rspr. des OVG Münster
  • (3) Die Rspr. des OVG Lüneburg
  • (4) Die Rspr. des VGH München
  • b. Zusammenfassung: „Social ties“ als Maßstab für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 1. EMRK
  • 2. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 2. Var. EMRK
  • a. Der Begriff des Familienlebens und der menschenrechtliche Schutz des Familienlebens
  • aa. Die Rspr. des EGMR zum Schutz des Familienlebens
  • aaa. Die von Art. 8 Abs. 1 Var. 2 EMRK erfassten personalen Beziehungen
  • (1) Die erste Entwicklungslinie der Rspr. des EGMR ausgehend von der Entscheidung in der Rs. Marckx ./. Belgien
  • (2) Die zweite Entwicklungslinie der Rspr. des EGMR ausgehend von der Entscheidung in der Rs. Marckx ./. Belgien („de facto family ties“)
  • (3) Sonderfall: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften
  • bbb. Die von Art. 8 Abs. 1 Var. 2 EMRK erfassten sachlichen Gewährleistungsinhalte
  • ccc. Schutzwürdigkeit des Familienlebens nur auf der Grundlage eines legalen Aufenthalts?
  • bb. Rezeption der Rspr. des EGMR durch die nationalen Gerichte
  • aaa. Der weite Familienbegriff nach der Rspr. des EGMR gegenüber der Beschränkung des Schutzes durch Art. 6 GG auf die Kernfamilie
  • bbb. Die Rezeption durch die nationalen Gerichte im Übrigen
  • b. Zusammenfassung
  • 3. Ansichten im Schrifttum zum Gewährleistungsumfang des Schutzes des Rechts auf Privat- und Familienleben in aufenthaltsrechtlichen Kontexten
  • a. Die Ansicht von Caroni
  • b. Die Ansicht von Sander
  • c. Die Ansicht von Fritzsch
  • d. Die Ansicht von Hailbronner
  • e. Die Ansicht von Hoppe
  • f. Die Ansicht von Thym
  • III. Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  • 1. Die Rspr. des EGMR
  • 2. Rezeption durch die nationalen Gerichte
  • 3. Ansichten im Schrifttum zum Vorliegen eines Eingriffs in die Gewährleistungsinhalte des Art. 8 Abs. 1 EMRK
  • a. Die Ansicht von Caroni
  • b. Die Ansicht von Sander
  • c. Die Ansicht von Fritzsch
  • d. Die Ansicht von Hailbronner
  • e. Die Ansicht von Hoppe
  • f. Die Ansicht von Thym
  • IV. Die abweichende, der positiven Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 1 EMRK zugewandte Beurteilung des EGMR bei Beanspruchung der Legalisierung des Aufenthalts
  • 1. Die Rspr. des EGMR
  • a. Anwendung der Grundsätze betreffend positiver Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf den Schutz des Privatlebens
  • aa. Die Kammerurteile in der sog. Lettland-Rspr. des EGMR
  • bb. Das Kammerurteil in der Rs. Mendizabal ./. Frankreich
  • cc. Das Kammerurteil in der Rs. Osman ./. Dänemark
  • b. Anwendung der Grundsätze betreffend positiver Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf den Schutz des Familienlebens
  • 2. Rezeption durch die nationalen Gerichte
  • 3. Ansichten im Schrifttum zum Vorliegen einer Missachtung positiver Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 EMRK
  • a. Die Ansicht von Caroni
  • b. Die Ansicht von Sander
  • c. Die Ansicht von Fritzsch
  • d. Die Ansicht von Hailbronner
  • e. Die Ansicht von Hoppe
  • f. Die Ansicht von Thym
  • V. Rechtfertigung von Eingriffen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
  • 1. Die Rspr. des EGMR
  • a. Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage
  • b. Der qualifizierte Schrankenvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK
  • c. Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK
  • aa. Die Grundsätze aus den Entscheidungen in den Rs. Handyside ./. Vereinigtes Königreich sowie Dudgeon ./. Irland
  • bb. Die Anwendung der sog. Boultif-Kriterien in Fällen von „settled migrants“
  • aaa. Die sog. Boultif-Kriterien als Konkretisierung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisungsverfügung
  • bbb. Die Konkretisierung einzelner sog. Boultif-Kriterien in der Rs. Üner ./. Niederlande
  • ccc. Keine Anwendung der sog. Boultif-Kriterien bei Angriff eines (gesonderten) unbefristeten Aufenthaltsverbots
  • ddd. Weitere Differenzierung in Hinblick auf die Personengruppe der „second generation immigrants“
  • cc. Das Primat der Einzelfallgerechtigkeit
  • dd. (Un-)Befristung von Aufenthaltsverboten als Kriterium innerhalb der Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • 2. Rezeption durch die nationalen Gerichte
  • a. Die Rspr. des BVerfG
  • b. Die Rspr. des BVerwG
  • aa. Die erste Phase: Die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften als grundsätzlich abstrakt konventionskonforme Regelungen
  • bb. Die zweite Phase: Die Neuausrichtung der Rspr. des BVerwG insbesondere in Folge der Rspr. des EGMR und des BVerfG und das Gebot der generellen Abwägung im Ausnahmefall
  • 3. Ansichten im Schrifttum zur Rechtfertigung von Eingriffen in Form von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK
  • a. Die Ansicht von Caroni
  • b. Die Ansicht von Sander
  • c. Die Ansicht von Fritzsch
  • d. Die Ansicht von Hailbronner
  • e. Die Ansicht von Hoppe
  • f. Die Ansicht von Thym
  • VI. Eigene Bewertung zu den Schutzbereichen, Eingriffen in Art. 8 Abs. 1 1. und 2. Var. EMRK sowie ihren Rechtfertigungen
  • 1. Auslegung der EMRK als völkerrechtlicher Vertrag
  • 2. Keine methodischen Novationen durch die Rspr. des EGMR (rechtsvergleichende Betrachtung; evolutive Auslegung)
  • 3. Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Var. 1 bzw. 2 und Abs. 2 EMRK
  • a. Die Schutzbereiche des Art. 8 Abs. 1 Var. 1 und 2 EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  • aa. Zum Schutz des Privatlebens im Speziellen
  • bb. Zum Schutz des Familienlebens im Speziellen
  • cc. Berührungspunkte zwischen dem Schutz des Privat- und Familienlebens
  • dd. Die schwerfällige Trennung zwischen negativen und positiven Verpflichtungen
  • ee. Aufenthaltsrechtliche Wirkungen, aber keine aufenthaltsrechtlichen Gewährleistungsinhalte
  • ff. Weitere Einzelprobleme: Schutz des Privat- und Familienlebens auch bei illegalem Aufenthalt; Auswirkungen „unvertretbarer Hindernisse“ bei der Entwicklung von „social ties“
  • b. Eingriffe und ihre Rechtfertigung
  • B. Der Schutz der Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben durch den IPBPR
  • I. Das Verhältnis des IPBPR zum nationalen Recht
  • II. Die einschlägigen Regelungen des IPBPR im Einzelnen
  • 1. Die Regelung des Art. 12 Abs. 4 IPBPR
  • a. Der Gewährungsleistungsinhalt des Art. 12 Abs. 4 IPBPR
  • b. Eingriff durch willkürliche Gebrauchmachung einer Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung
  • c. Beschränkungsmöglichkeiten des Rechts aus Art. 12 Abs. 4 IPBPR
  • d. Bedeutung des Art. 12 Abs. 4 IPBPR für die vorliegende Untersuchung
  • 2. Die Regelung des Art. 13 IPBPR
  • a. Die Gewährleistungsinhalte des Art. 13 IPBPR
  • b. Bedeutung des Art. 13 IPBPR für die vorliegende Untersuchung
  • 3. Die Regelungen des Art. 17 Abs. 1 und 2 IPBPR
  • a. Die Gewährungsleistungsinhalte des Art. 17 Abs. 1 und 2 IPBPR
  • b. Willkürlich- oder Rechtswidrigkeit von Eingriffen
  • c. Bedeutung des Art. 17 Abs. 1 IPBPR für die vorliegende Untersuchung
  • C. Der menschenrechtliche Schutz der Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben durch die UN-Kinderrechtskonvention
  • I. Möglichkeit der unmittelbaren Anwendung der UN-Kinderrechtskonvention
  • II. Gewährleistungsinhalt des Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention
  • 1. Das gewaltige Potential des Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention
  • 2. Kein absoluter Schutz durch Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention
  • III. Der Gewährleistungsinhalt des Art. 9 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention
  • IV. Der Gewährleistungsinhalt des Art. 9 Abs. 3 UN-Kinderrechtskonvention
  • V. Der Gewährleistungsinhalt von Art. 10 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention
  • D. Der menschenrechtliche Schutz der Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben durch die EU-Grundrechtscharta
  • I. Anwendungsbereich der EU-Grundrechtscharta
  • II. Gewährleistungsinhalte des Art. 7 EU-Grundrechtscharta
  • III. Gewährleistungsinhalte des Art. 24 Abs. 2 EU-Grundrechtscharta
  • IV. Gewährleistungsinhalte des Art. 24 Abs. 3 EU-Grundrechtscharta
  • V. Eingriffe und Rechtfertigung
  • VI. Bedeutung der EU-Grundrechtscharta für die vorliegende Untersuchung
  • E. Der Schutz der Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben durch Gewährleistungen des GG
  • I. Abgrenzung: Konventionskonforme Auslegung von Art. 2 Abs. 1 GG und originäre Gewährleistungsinhalte von Art. 2 Abs. 1 GG
  • II. Der Schutz der Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben durch Art. 2 Abs. 1 GG
  • 1. Grundsatzfrage: Schutzgewährleistung durch die allgemeine Handlungsfreiheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht?
  • a. Die aufenthaltsrechtliche Rspr. des BVerfG
  • aa. Die Rspr. zu Ausweisungsverfügungen
  • aaa. Die Phase der Positionierung
  • bbb. Die Phase der Konkretisierung
  • ccc. Die Phase der Repositionierung
  • bb. Die Rspr. zu ablehnenden Verlängerungsentscheidungen
  • b. Schutz der sozialen Bindungen i.w.S. als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einzelnen Entscheidungen des BVerfG
  • c. Die aufenthaltsrechtliche Rspr. des BVerwG
  • aa. Ausweisungsverfügungen gegenüber Ausländern
  • bb. Ablehnung der Verlängerungsentscheidung für eine Aufenthaltserlaubnis
  • cc. Einheitlicher Maßstab für alle Beendigungstatbestände des AufenthG
  • d. Die Rspr. der sonstigen Verwaltungsgerichte
  • aa. Die Rspr. des VGH Mannheim
  • bb. Die Rspr. des OVG Münster
  • cc. Die Rspr. des OVG Lüneburg
  • dd. Die Rspr. des VGH München
  • e. Die Ansichten in der Literatur
  • 2. Eigene Bewertung: Allgemeines Persönlichkeitsrecht als Maßstab
  • 3. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ihre Rechtfertigung nach Art. 2 Abs. 1 GG
  • III. Die Schutzbereiche des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 GG
  • 1. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG
  • a. Die Rspr. des BVerfG
  • b. Die Rspr. des BVerwG
  • c. Die Ansichten in der Literatur
  • d. Eigene Bewertung: Art. 6 Abs. 1 GG als subjektive und gegenüber Art. 2 Abs. 1 GG ideal konkurrierende Grundrechtsnorm
  • aa. Grundrechtskonkurrenzen im Allgemeinen
  • bb. Schutzbereichsverstärkung
  • cc. Kombinationsgrundrechte
  • dd. Idealkonkurrenz zwischen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG
  • 2. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
  • a. Die Rspr. des BVerfG
  • b. Die Rspr. des BVerwG
  • c. Die Ansichten in der Literatur
  • d. Eigene Bewertung
  • 3. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 3 GG
  • IV. Eingriffe in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG und ihre Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht
  • 1. Auswirkungen des Verständnisses von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznormen
  • 2. Gebotene Restriktion: Nicht jede Erschwerung der Verwirklichung der familiären Lebensgemeinschaft als Eingriff
  • 3. Rechtfertigungsmaßstäbe bei Anerkennung der Aktivierung abwehrrechtlicher Grundrechtsfunktionen von Art. 6 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG
  • a. Staatsaufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Aufgabe von Verfassungsrang?
  • b. Bedeutung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des GG
  • c. Schutz gemeinschaftlicher Errungenschaften
  • d. Das Demokratieprinzip und der Schutz der politischen Souveränität des deutschen Volks
  • e. Das Rechtsstaatsprinzip und die Wahrung des Grundsatzes des Vorrangs des Gesetzes
  • f. Das Sozialstaatsprinzip und die Bevorrechtigung der eigenen Staatsangehörigen bzw. Personen mit gefestigtem Aufenthalt
  • g. Das Nationalstaatsprinzip als kollidierendes Verfassungsrecht?
  • F. Aufenthaltsrechtliche Wirkungen von Art. 20 Abs. 1 AEUV mit Blick auf die Zambrano-Rspr. des EuGH
  • I. Die Unionsbürgerschaft und das allgemeine Freizügigkeitsrecht
  • 1. Das allgemeine Freizügigkeitsrecht (Art. 21 Abs. 1 AEUV) als zentrales Element der Unionsbürgerschaft
  • 2. Das Freizügigkeitsrecht als Grundfreiheit und das Erfordernis eines grenzüberschreitenden Sachverhalts
  • II. Die Entscheidung des EuGH in der Rs. Zambrano vom 8. März 2011
  • III. Aufenthaltsrechtliche Folgerungen aus der Zambrano-Rspr.
  • 1. Die Kasuistik in der Rspr. deutscher Verwaltungsgerichte nach der Zambrano-Entscheidung
  • 2. Unionsrechtlich begründetes, derivatives Aufenthaltsrecht für drittstaatsangehörige Ehepartner/Familienangehörige?
  • 3. Anforderungen an aufenthaltsbeendende Maßnahmen
  • IV. Eigene Würdigung unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH in den Rs. McCarthy sowie Dereci u.a.
  • G. Zusammenfassung der Ergebnisse des 2. Kapitels
  • I. Teilergebnis zum Schutz der Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben durch die EMRK
  • II. Teilergebnis zum Schutz der Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben durch den IPBPR
  • III. Teilergebnis zum Schutz der Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben durch die UN-Kinderrechtskonvention
  • IV. Teilergebnis zum Schutz der Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben durch die EU-Grundrechtscharta
  • V. Teilergebnis zum Schutz der Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben durch Gewährleistungen des GG
  • VI. Teilergebnis zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von Art. 20 Abs. 1 AEUV im Lichte der Zambrano-Rspr. des EuGH
  • VII. Festgestellte Grundtendenzen
  • 3. Kapitel – Vereinbarkeit der untersuchungsrelevanten Tatbestände mit den Vorgaben höherrangigen Rechts
  • A. Vergleich der Schrankenanforderungen
  • I. Vergleich der Schrankenanforderungen bei Schranken für Eingriffe in das Privatleben i.w.S.
  • II. Vergleich der Schrankenanforderungen bei Schranken für Eingriffe in das Familienleben i.w.S.
  • III. Bildung von Anforderungsgruppen: Differenzierung nach Schutzgehalten und qualitativen Beschränkungsanforderungen
  • IV. Besonderheiten für Fälle mit Bezug zu Art. 20 Abs. 1 AEUV im Verständnis der Zambrano-Rspr. des EuGH
  • B. Möglichkeiten der Beendigung des bisher legalen Aufenthalts nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. §§ 53 ff. AufenthG
  • 0. Ausgenommene Personengruppen
  • I. Notwendigkeit der Befristung der Wirkung von Ausweisungsverfügungen?
  • 1. Vereinbarkeit mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (1)
  • 2. Vereinbarkeit mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2a)
  • 3. Vereinbarkeit mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2b)
  • 4. Vereinbarkeit mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2c)
  • II. Die Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG
  • 1. Vereinbarkeit mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (1)
  • 2. § 53 AufenthG und die Vereinbarkeit der Generalprävention mit den Vorgaben höherrangigen Rechts
  • 3. Vereinbarkeit mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2a)
  • 4. Vereinbarkeit mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2b)
  • 5. Vereinbarkeit mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2c)
  • 6. Unzulässigkeit generalpräventiver Erwägungen bei Ausweisungen in sog. Zambrano-Konstellationen analog dem Unionsrecht?
  • III. Die Regel-Ausweisung nach § 54 AufenthG
  • 1. Vereinbarkeit mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (1)
  • 2. Vereinbarkeit mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2a)
  • 3. Vereinbarkeit mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2b)
  • 4. Vereinbarkeit mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2c)
  • IV. Die Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG
  • 1. Vereinbarkeit mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (1)
  • 2. Vereinbarkeit mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2a)
  • 3. Vereinbarkeit mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2b)
  • 4. Vereinbarkeit mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2c)
  • V. (Einheitlicher) Beurteilungszeitpunkt: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. richterlichen Entscheidung
  • 1. Zu den Grundsätzen der Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts bei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen
  • 2. Anwendung dieser Grundsätze auf die in Betracht kommenden Fallgestaltungen
  • 3. Die verfahrensbegleitende Kontrolle der eigenen Entscheidungen seitens der Ausländerbehörden
  • C. Die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht
  • I. Anwendungsbereiche des § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
  • II. Die Ausschlusstatbestände des § 25 Abs. 5 S. 3 und 4 AufenthG im Kontext des § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
  • III. Umgang mit § 25 Abs. 5 S. 3 und 4 AufenthG im Verhältnis zum Schutz des Privat- und Familienlebens
  • 1. (Schein-)Problemfall: Alternativ kausale Ausreisehindernisse, von denen eines in einem schutzwürdigen Privat- und Familienleben besteht
  • 2. (Schein-)Problemfall: Mögliche Mendizabal-Konstellation aufgrund der Ausschlusstatbestände nach § 25 Abs. 5 S. 3 i.V.m. S. 4 AufenthG
  • 3. Vorrangige Prüfung des Vorliegens eines rechtlichen Ausreisehindernisses i.S.d. § 25 Abs. 5 S. 1 und 2 AufenthG vor § 25 Abs. 5 S. 3 und 4 AufenthG
  • IV. Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG neben den Vorschriften der §§ 27 ff. AufenthG
  • V. Die Vereinbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG mit höherrangigem Recht
  • 1. Die einzelnen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG
  • a. Die Vereinbarkeit der einzelnen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (1)
  • b. Zur Vereinbarkeit der einzelnen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2a)
  • c. Zur Vereinbarkeit der einzelnen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2b)
  • d. Zur Vereinbarkeit der einzelnen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2c)
  • 2. Das Erfordernis der obligatorischen Durchführung eines Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 AufenthG
  • a. Die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 2 AufenthG mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (1)
  • b. Die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 2 AufenthG mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2a)
  • aa. Die Vereinbarkeit des § 30 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AufenthG mit höherrangigem Recht mit Blick auf § 5 Abs. 2 S. 2 1. Var. AufenthG
  • aaa. Die Anforderungen an den Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 S. 1 AufenthG
  • (1) Die Altersgrenze für den Ehegattennachzug des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG
  • (2) Das Sprachkenntniserfordernis des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG
  • (3) Das Erfordernis eines verfestigten Aufenthaltsstatus des stammberechtigten Ehepartners nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG
  • bbb. Der Elternnachzug zu ledigen, minderjährigen Kindern nach § 36 Abs. 1 AufenthG
  • bb. Zur Bedeutung des § 5 Abs. 2 S. 2 2. Var. AufenthG
  • c. Die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 2 AufenthG mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2b)
  • d. Die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 2 AufenthG mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2c)
  • 3. Die Negativvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 AufenthG
  • a. Die Vereinbarkeit der Negativvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 AufenthG mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (1)
  • b. Die Vereinbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 AufenthG mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2a)
  • c. Die Vereinbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 AufenthG mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2b)
  • d. Die Vereinbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 AufenthG mit den Schrankenanforderungen der Gruppe (2c)
  • VI. Zu den Vorschriften über den Familiennachzug (§§ 27 bis 36 AufenthG) und ihrer Vereinbarkeit mit den Schrankenanforderungen der Gruppen (2a) bis (2c)
  • 1. Modifikationen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG durch die §§ 27 ff. AufenthG
  • a. Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (§ 28 Abs. 1 S. 2 und 3 AufenthG)
  • b. Familiennachzug zu anerkannten Asylberechtigten und GFK-Flüchtlingen (§ 29 Abs. 2 S. 1 AufenthG)
  • c. Modifikation des § 5 Abs. 1 AufenthG durch § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG; weitere Voraussetzung des § 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG
  • 2. Zur Vereinbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ohne Modifikation durch § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG
  • 3. Die Vereinbarkeit der allgemeinen Beschränkungen des Familiennachzugs durch § 27 Abs. 1 und 1a AufenthG
  • 4. Die Vereinbarkeit der Beschränkungen des Familiennachzugs zu Ausländern durch § 29 Abs. 1 bis 4 AufenthG mit höherrangigem Recht
  • VII. Die Legalisierung des Aufenthalts zum Schutz gleichgeschlechtlicher und nichtehelicher Lebenspartnerschaften
  • 1. Vermeintlicher Problemfall: Nachzug von Lebenspartnern bei nicht erfolgter Eintragung der Lebenspartnerschaft
  • 2. Vermeintlicher Problemfall: Ausschluss des Familiennachzugs bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
  • VIII. Die Vereinbarkeit der einzelnen Nachzugstatbestände der §§ 27 ff. AufenthG mit höherrangigem Recht
  • 1. Anforderungen an den Kindernachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG
  • 2. Anforderungen an den Kindernachzug zu ausländischen Eltern nach § 32 AufenthG
  • 3. Die Härtefallregelung des § 36 Abs. 2 AufenthG
  • IX. Die Legalisierung des Aufenthalts zum Schutz familiärer Bindungen bei Eintritt der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG
  • D. Das Grundsatzproblem: Überformung bzw. ergänzende Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei zwingender und regelmäßiger Ausweisung
  • I. Verfassungs- bzw. völkerrechtskonforme Auslegung bzw. Teilnichtigkeit des § 53 AufenthG?
  • II. Der Ansatz des BVerfG: Ergänzende Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • III. Der Ansatz des BVerwG: Ergänzende Verhältnismäßigkeitsprüfung nur bei „Annahme eines Ausnahmefalls“?
  • IV. Ansatz der h.Lit.: Überformung des AufenthG durch die Öffnungsklausel des § 1 Abs. 1 S. 5 AufenthG
  • V. Der Ansatz von Sander: Aufrechterhaltung der Ausweisung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in begründeten Einzelfällen
  • VI. Bewertung und eigener Ansatz
  • E. Zusammenfassung: Überwiegend mögliche Beachtung des Primats der Einzelfallgerechtigkeit unter gleichzeitiger Schwächung der Rechtssicherheit
  • I. Das Primat der Einzelfallgerechtigkeit vs. Rechtssicherheit
  • II. Das Primat der Einzelfallgerechtigkeit und seine Auswirkungen im Bereich der Gewaltenteilung
  • III. Auflösung der Spannungsverhältnisse zu Gunsten einer allgemein notwendigen Einzelfallbetrachtung bei Auslösung der Ausreisepflicht?
  • IV. Ein Blick nach Österreich: Konzeptionelle Anleihen an das FPG 2005?
  • V. Konkrete Änderungsvorschläge für die Novellierung des AufenthG betreffend die Regelungen über die Ausweisung
  • VI. Konkrete Änderungsvorschläge für die Novellierung des AufenthG anlässlich der Legalisierung des Aufenthalts
  • VII. Änderungsnotwendigkeiten des FreizügG/EU oder des AufenthG infolge der Zambrano-Rspr. des EuGH?
  • Ergebnis und Schlussbemerkungen
  • A. Zulassung zum Bundesgebiet als Gegenstand staatlicher Souveränität
  • B. Einschränkung der Ausgestaltungsspielräume durch politische Leitentscheidungen
  • C. Einfachgesetzliche Berücksichtigung einer vorhandenen Integration
  • D. Beschränkungen von Ausgestaltungsspielräumen durch Menschenrechte
  • E. Die in Betracht kommenden Gewährleistungen im Einzelnen
  • F. Das Primat der Einzelfallgerechtigkeit
  • G. Spannungsverhältnis: Einzelfallgerechtigkeit vs. Rechtssicherheit
  • H. Zum Ausweisungsrecht
  • I. Befristung von Ausweisungen
  • II. Ist-Ausweisungen
  • III. Regelausweisungen
  • IV. Ermessensausweisungen
  • I. Zum Recht der Legalisierung eines geduldeten Aufenthalts
  • I. § 25 Abs. 5 AufenthG als Schlüsselnorm
  • II. Anwendung der §§ 27 ff. AufenthG in Familiennachzugsfällen
  • 1. Beschränkung des Familiennachzugs auf die Kernfamilie
  • 2. Stammberechtigter mit legalisiertem Aufenthalt
  • 3. Der Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen
  • 4. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG
  • 5. Die Einzelregelungen zum Familiennachzug zu Ausländern
  • J. Einzelfallgerechtigkeit bei größtmöglicher Ausgestaltung des gesetzlichen Rahmens durch den Gesetzgeber
  • Literaturverzeichnis

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Einleitung und Problemstellung

A. Einleitung

Wie kein anderer Ausschnitt aus dem besonderen Verwaltungsrecht1 ist das Aufenthaltsrecht von politischen, zum Teil auch emotionalen Vorgaben und Einflüssen geprägt ist.2 Diese Vorgaben und Einflüsse wird die vorliegende Untersuchung nur aufgreifen, soweit der Gesetzgeber sie berücksichtigt hat. Besondere Beachtung werden in dieser Untersuchung dagegen die Einflüsse von Völker-, Europa- und nationalem Verfassungsrecht finden, die auf das nationale Recht wirken.3 Das Aufenthaltsrecht ist also auch an einem persönlichen, individuellen Status festmachen: dem besonderen Status als Ausländer. Es ist somit zugleich ein Teilbereich des Ausländerrechts, das allgemein als Summe derjenigen gesetzlichen Regelungen verstanden wird, die an den (besonderen) Status „Ausländer“ anknüpfen.4

Fluss und Veränderung des Aufenthaltsrechts rühren zum einen aus der Rechtssetzungskompetenz der Europäischen Union nach Art. 79 AEUV5 her. Zum anderen hat sich eine ganz andere Entwicklung seit Jahren verbunden mit den Begriffen der „faktischen Inländer“ und „Verwurzelung“ ergeben. Diese Entwicklung speist sich durch Gerichte auf europäischer und nationaler Ebene, indem diese den geltend rechtlichen Rahmen immer wieder verschieben und neujustieren.

Gerade in einem Ausschnitt aus dem besonderen Verwaltungsrecht, welches einer gefahrenabwehrrechtlichen Tradition entstammt, ist diese Entwicklung äußerst bemerkenswert. So wird das Gefahrenabwehrrecht doch gemeinhin als Paradefall des Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) erachtet. Warum betrifft also gerade das Aufenthaltsrecht eine solche Entwicklung? Welches ist die allgemeine Spannungslage, die damit verbunden ist? ← 29 | 30 →

Allgemein lässt sich diese Rechtsprechung derart zusammenfassen, dass die Bindungen, die ein sich im Bundesgebiet aufhaltender Ausländer besitzt, menschenrechtliche Schutzgewährleistungen aktivieren und dadurch zumindest partiell den geltenden Gesetzesrahmen überspielen.

Die vorliegende Arbeit wirft in Hinblick auf diese Entwicklungen eine verallgemeinerte Frage auf und zwar, in welchem Verhältnis das Aufenthaltsrecht als einschlägige Rechtsmaterie über die Legalisierung des Aufenthalts eines Ausländers6 und dessen Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Bundesgebiet zueinander stehen.7 Diese Bezugnahme auf jene Integrationsdimensionen ist nicht zufällig, sondern bewusst auf § 43 Abs. 1 AufenthG bezogen. Nach § 43 Abs. 1 AufenthG soll die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in diesen Bereichen gesetzlich gefördert und gefordert werden. Doch kann die Integration insoweit sogar die rechtlichen Grenzen des Aufenthalts darüber hinaus verschieben?

Kernanliegen der Untersuchung ist es zu untersuchen, ob die entsprechende Bewertung des Gesetzgebers zum Verhältnis von Integration und Legalisierung mit den Vorgaben höherrangigen Rechts vereinbar oder ob der Normanwendungsanspruch aufgrund dieser Einflüsse zumindest eingeschränkt ist. Insoweit lässt sich ausgehend vom Titel der Untersuchung eine erste Konkretisierung vornehmen:

Kann die Integration eines Ausländers in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben möglicherweise Gegenstand des Schutzes durch höherrangiges Recht sein und werden infolgedessen gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten der Aufenthaltsbeendigung in ihrer Anwendung gehemmt oder sogar Pflichten zur Legalisierung eines geduldeten Aufenthalts erzeugt? Kann mithin der Gesetzgeber sogar, um seinem gesetzlichen Gestaltungsauftrag und –anspruch nachzukommen gehalten sein, die Beendigungsmöglichkeiten eines legalen Aufenthalts einschränken und darüber hinaus sogar wiederum verpflichtet sein, einen nicht legalen Aufenthalt zu legalisieren?

Zur Begrenzung des Referenzgebiets soll der Fokus auf dem aufenthaltsrechtlichen Regelungsrahmen für Drittstaatsangehörige sowie staatenlose Ausländer in persönlicher Hinsicht liegen entsprechend dem persönlichen Anwendungsbereich des AufenthG. ← 30 | 31 →

I. Die Regelungen des AufenthG als Gegenstand dieser Untersuchung

Die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen wird überwiegend im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) geregelt.8 Den Begriff des sog. Drittstaatsangehörigen erwähnt das Gesetz nur vereinzelt und im Kontext.9 § 2 Abs. 1 AufenthG erklärt es zunächst differenzierungslos auf „Ausländer“ anwendbar.10 Jedoch wird der Anwendungsbereich in § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zum FreizügG/EU11 abgegrenzt. Sowohl Unionsbürger und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen12 als auch Staatsangehörige der EWR, soweit sie nicht Unionsbürger sind13, einschließlich ihrer Familienangehörigen, unterliegen danach nicht dem personellen Anwendungsbereich des AufenthG.14 ← 31 | 32 →

1. Der Begriff des Drittstaatsangehörigen

Der Begriff des Drittstaatsangehörigen ist autonom dem Recht der EU entwachsen, findet aber vermehrt Einkehr in das nationale Verwaltungsrecht.15 Drittstaatsangehörigkeit ist ein exkludierender Begriff, der die besondere Rechtsstellung von Unionsbürgern, vermittelt durch das Primär- und Sekundärrecht der EU, aufgreift. Drittstaatsangehöriger ist „jede Person, die (...) nicht Unionsbürger (…)“ ist.16 Verbunden mit der Unionsbürgerschaft sind bestimmte privilegierende Rechte. Durch das Primärrecht, namentlich Art. 21 Abs. 1 AEUV, wird ihnen vorbehaltlich der in den Verträgen und Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen das Recht eingeräumt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich dort aufzuhalten.17 Diese Rechte folgen unmittelbar aus dem Vertrag.18

2. Der Begriff des Staatenlosen

Das AufenthG findet auch auf staatenlose Ausländer Anwendung.19 Staatenlos ist nach völkerrechtlicher Auffassung, die im sog. Abkommen über die Rechtsstellung ← 32 | 33 → der Staatenlosen vom 28. September 1954 (im Weiteren: StaatlÜbk.)20 ihren Ausdruck gefunden hat, ein Ausländer, den kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht. Insoweit handelt es sich um eine de jure, nicht de facto Staatenlosigkeit.21 Das AufenthG erfasst gleichwohl beide Formen der Staatenlosigkeit.22

Für de jure-Staatenlose gelten besondere Schutzvorschriften über das StaatlÜbk. in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht: Art. 31 Abs. 1 StaatlÜbk. schränkt die Ausweisungsmöglichkeiten eines sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats befindenden Staatenlosen auf Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ein. Staatssicherheit i.S.d. Art. 31 Abs. 1 StaatlÜbk. meint dabei die innere und äußere Sicherheit des Staats23, während über das Merkmal der „öffentlichen Ordnung“ alle anerkennenswerten Interessen des Vertragsstaats erfasst werden24. Dieser weitreichende Vorbehalt erhöht infolgedessen nicht die grundsätzlichen Anforderungen an die Aufenthaltsbeendigung bei Staatenlosen.25 Unanwendbar ist das AufenthG über § 1 Abs. 1 S. 5 dann, wenn der persönliche Anwendungsbereich des HAG26 eröffnet ist.27 ← 33 | 34 →

3. Die Grundkonzeption des AufenthG in Bezug auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose

In Bezug auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose trifft das AufenthG zwei fundamentale Aussagen, umgesetzt durch ein Verhaltensgebot und ein -verbot. An der Spitze des AufenthG befindet sich § 4 Abs. 1 AufenthG, der ein Verbot der Einreise und des Aufenthalts enthält.28 Verwaltungsrechtlich handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.29 Dieses präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist elementar für die in § 1 Abs. 1 AufenthG vorgesehene „Steuerung und Begrenzung“ des Zuzugs von Ausländern.

Mit den einzelnen Legalisierungstatbeständen der §§ 4 i.V.m. 6 ff. AufenthG hält der Gesetzgeber einen differenzierenden Bestand an Instrumenten zur Steuerung der Zuwanderung vor.30 Dazu hat er bestimmte Kategorien, die sog. Aufenthaltszwecke, benannt, welche in den Abschnitten 3 bis 7 des 2. Kapitels abgebildet sind. Der Begriff des Aufenthaltszwecks bildet verschiedene Wanderungsmotive ab, die normativ als vereinbar mit staatlichen Interessen erachtet werden.31 Aus der gesetzlichen Anerkennung bestimmter Aufenthaltszwecke wird ein sog. Trennungsgebot abgeleitet, d.h. ein Ausländer ist verwiesen darauf, den von ihm verfolgten Aufenthaltszweck innerhalb des gesetzlich zugewiesenen Regelungsrahmens zu verfolgen.32 Vor der näheren Ausgestaltung (zulässiger) Zwecke nimmt § 4 Abs. 1 AufenthG eine Aufteilung nach bestimmten Aufenthaltstiteln vor: Aufenthaltstitel sind danach bestimmte Visa (§ 6 AufenthG), die Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), die Niederlassungserlaubnis ← 34 | 35 → (§ 9 AufenthG) und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG). Im Zuge der Umsetzung der Hochqualifizierten-RL ist als weiterer Aufenthaltstitel die Blaue Karte EU eingeführt worden (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a i.V.m. § 19a AufenthG).33 Mit der Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels wird nunmehr uno actu auch die Entscheidung über die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit getroffen.34 Wie die Einreise und der Aufenthalt steht die Aufnahme der Erwerbstätigkeit unter einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.35

Dem gegenüber enthält § 50 Abs. 1 AufenthG das zentrale Verhaltensgebot des AufenthG in einer ebenfalls ausdifferenzierten Form: Nach § 50 Abs. 1 1. Var. AufenthG ist derjenige Ausländer ausreisepflichtig, der notwendigerweise auf einen Aufenthaltstitel angewiesen ist, einen solchen jedoch nicht besitzt. In Abgrenzung zu § 50 Abs. 1 2. Var. AufenthG handelt es sich um Fallgestaltungen, in denen ein Ausländer niemals einen Aufenthaltstitel besessen hat.36 Dagegen regelt § 50 Abs. 1 2. Var. i.V.m. § 51 AufenthG Fallgestaltungen, in denen ein zuvor existierender Aufenthaltstitel erloschen ist.

4. Verknüpfung von Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben mit der Legalität des Aufenthalts

Ohne sich vertiefend den einzelnen Legalisierungstatbeständen widmen zu müssen, lässt sich ausgehend von der Ausreisepflicht i.S.d. § 50 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung des § 43 Abs. 1 AufenthG sagen, dass – man mag von einer Grundannahme des Gesetzes sprechen – der legalisierte Aufenthalt Grundlage für eine Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben sein soll.37 ← 35 | 36 → Ausdruck findet diese Grundannahme insbesondere in § 43 Abs. 1 AufenthG mit der dortigen Formulierung einer Verwaltungsaufgabe der Integration von Ausländern38:

„Die Integration von rechtmäßig (Anm. d. Verfassers: Hervorhebung nicht Original) auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.“

§ 43 Abs. 1 AufenthG ist im Gesamtkontext das AufenthG zu sehen und damit § 1 Abs. 1 AufenthG, der für das gesamte AufenthG die Qualität eines Programmsatzes besitzt, indem der Zweck des Gesetzes bestimmt wird.39 § 1 Abs. 1 S. 2 AufenthG erklärt, dass das AufenthG die „Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland [ermöglicht].“ Die kumulative Nennung von Aufnahme- und Integrationsfähigkeit lässt darauf schließen, dass Integration nicht allein die Verleihung eines Rechtsstatus meint. § 1 Abs. 1 S. 4 AufenthG bestätigt dies, indem dort die Regelungsinhalte des AufenthG zusammengefasst werden als Regelungen über „die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern.“ Zugleich wird anhand von § 43 Abs. 1 AufenthG deutlich, dass der Gesetzgeber verschiedene Dimensionen von Integration vor Augen hatte, in die eine Integration gefordert und gefördert wird. Ein „Integrationsziel“ hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben, sondern an den Integrationsvorgang als solchen angeknüpft.40 Als Grundbedingung hat der Gesetzgeber jedoch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts formuliert. ← 36 | 37 →

II. Weitreichende Ausgestaltungsmöglichkeiten durch das AufenthG mit Blick auf Völker- und Verfassungsrecht

Den präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalten ist ein ausländerrechtliches Grundverständnis immanent: Beide sind als Ausdruck der staatlichen Souveränität zu verstehen. Für die Legalisierung von Einreise und Aufenthalt ist diese Erkenntnis nur vereinzelt bestritten, die ganz überwiegende Auffassung spricht sich für einen weitreichenden Entscheidungsspielraum der Staaten aus.41 Staatliche Souveränität, so etwa Matthias Rossi, gewährleistet für sich genommen die Entscheidung über den Zugang zum Staatsgebiet, weshalb die Bundesrepublik Deutschland bei der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern kaum rechtlichen Grenzen unterliege.42 Kay Hailbronner spricht von weiten Ermessensspielräumen, die darauf ← 37 | 38 → folgten, dass sich die Gewährung von Einreise und Aufenthalt als „im wesentlichen (…) [als] Angelegenheit der staatlichen Souveränität“ darstellen würde.43

Die entscheidenden Argumente für diese Bewertung liegen sowohl in Hinblick auf das Verfassungsrecht als auch auf das Völkerrecht auf der Hand.44 Aus Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG lässt sich im Umkehrschluss45 entnehmen, dass Ausländern gerade kein allgemeines Recht auf Einreise und Aufenthalt zukommt. Entsprechendes gilt für einen Umkehrschluss zu Art. 16a Abs. 1 GG und den angenommenen Vorwirkung des Asylgrundrechts.46 Das Diktum des BVerfG in seiner Leitentscheidung aus dem Jahr 1987 zum Familiennachzug nahm darüber hinaus auch noch die Gewährleistung der Freizügigkeit für Deutsche i.S.d. Art. 116 GG in den Blick:

„Ein Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf eheliches und familiäres Zusammenleben könnte in der Versagung eines weiteren Aufenthalts indessen dann erblickt werden, wenn Art. 6 Abs. 1 GG für ausländische Ehegatten und Familienmitglieder einen grundrechtlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu ihren im Bundesgebiet lebenden ausländischen Angehörigen begründete. Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 1 GG geben für einen solchen Anspruch jedoch nichts her. Zudem wäre die gegenteilige Auffassung mit Art. 11 GG und mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schwerlich zu vereinbaren. Art. 11 GG verbürgt das Recht auf Zugang zum und Aufenthalt im Bundesgebiet nur deutschen Staatsangehörigen. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährt seinen Schutz nur politisch Verfolgten. Aus anderen Normen der Verfassung kann ohne das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt nicht hergeleitet werden.“47

Für das Völkerrecht ist die rechtliche Bewertung über die weitreichende staatliche Souveränität in den Bereichen der Zulassung von Einreise und Aufenthalt von Ausländern keine unterschiedliche, was die Entscheidungspraxis des Human Rights Committee (im Weiteren: HRC) zu Art. 12 IPBPR zeigt. Art. 12 Abs. 4 IPBPR enthält die Bestimmung, dass niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen. Nach dem Verständnis des HRC ist der Begriff ← 38 | 39 → des „eigenen Landes“ nicht normativ anhand des Staatsangehörigkeitsrechts zu bestimmten, sondern anhand eines faktisch-geprägten Verständnisses von einem langjährigen Aufenthalt („long-term residents“)48. Erst aber durch diese völkervertragliche Vereinbarung wird nach der Spruchpraxis des HRC ein Standard geschaffen, der über die grundsätzlich nur gegenüber eigenen Staatsangehörigen bestehende Verpflichtung zur Gewährung der Einreise hinausgeht, wenn es seinerseits heißt:

„In interpreting article 12, paragraph 4, it is important to note that the scope of the phrase ‘his own country’ is broader than the concept ‘country of his nationality’, which it embraces and which some regional human rights treaties use in guaranteeing the right to enter a country.49

Auch der EGMR erkennt dies im Grundsatz an und betont in Anbetracht der Souveränität der Mitgliedstaaten, dass Ausländern durch die EMRK kein Recht garantiert werde in einen bestimmten Staat einzureisen und die Vertragsstaaten vielmehr das völkerrechtlich anerkannte Recht besäßen, die Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern autonom zu regeln.50

Gewiss ist immer zu trennen zwischen der Entscheidung über die erstmalige Einreise und die Begründung des Aufenthalts in einem Staat und der möglichen, späteren Aufenthaltsbeendigung. Nach Rspr. des BVerfG anlässlich der Leitentscheidung zum Europäischen Haftbefehlsgesetz garantiert Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG nur deutschen Staatsangehörigen den „Verbleib in der eigenen Rechtsordnung.“51 ← 39 | 40 → Hierzu bedarf ich nicht allein der Aufrechterhaltung rechtlicher, sondern auch der tatsächlichen Bande, etwa in Form der Zulassung von Einreise und Aufenthalt.52 Weder Verfassungsrecht noch Völkervertragsrecht gewähren eine annähernd gleiche Festigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet zu Gunsten von Ausländern; es existiert kein allgemeines Verbot der Aufenthaltsbeendigung. Das Völkerrecht erkennt an, dass lediglich eng gefasste völkergewohnheitsrechtliche Einschränkungen für die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern bestehen, wobei die Grenzen insbesondere das Willkürverbot, die Unvereinbarkeit mit dem Schutz der Menschenwürde sowie elementarer Rechtsgüter (Leib und Leben) und Diskriminierung sind.53 Diese völkergewohnheitsrechtlichen Einschränkungen werden partiell durch völkervertragliche Einschränkungen ergänzt und erweitert. So verbietet Art. 4 des 4. ZP zur EMRK ausdrücklich Kollektivausweisungen. An anderen Stellen, sowohl auf völkervertraglicher als auch der Ebene des nationalen Verfassungsrechts, wird man nicht fündig.54

Einprägsam für die vom Völkerrecht ausgehende und in das nationale (Verfassungs-)Recht zurückfallende Rechtslage dürfte der von Martina Caroni verwendete Begriff der domaine resérvé sein, der deutlich das Fehlen etwaiger Beschränkungen der Souveränität der einzelnen Staaten zum Ausdruck bringt.55 Dennoch ist es auf der Grundlage eines tatsächlichen Aufenthalts im Bundesgebiet möglich, dass bestimmte Verhaltensweisen und Umstände im Leben eines Ausländers menschenrechtlichen Gewährleistungen unterfallen und damit Beschränkungen der Souveränität aktiviert werden. Trifft letzten Endes damit die Anleihe von Markus Heintzen an Goethe zu, wonach „das erste (...) uns frei [stehe], beim zweiten (...) wir Knechte [seien]“?56 ← 40 | 41 →

Weitaus umstrittener ist, ob die Zulassung zur Erwerbstätigkeit ebenfalls ein Akt staatlicher Souveränität darstellt, denn die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG beschränkt sich nur auf Deutsche. Ein „Hineinwachsen“ in den Grundrechtsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG ist mit der Grundrechtsdogmatik allgemein unvereinbar.57 Sofern der Gesetzgeber ermöglicht, dass Ausländer eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, begründet er dieses Recht einfachgesetzlich und damit kraft staatlicher Souveränität.58 Diesen konsequenten und richtigen Weg verfolgt die h.M. nicht, wenn über Art. 2 Abs. 1 GG Ausländern ein abgeschwächter Grundrechtsschutz auch in Hinblick auf die Freiheit der Berufswahl und –ausübung zuerkannt wird.59

Das BVerfG ist es, welches mit dieser Leitentscheidung das Verhältnis von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG auf den Kopf gestellt hat60 und so den bis dato unbestrittenen Grundsatz, dass die Verweigerung der Gestattung der Erwerbstätigkeit einen Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen kann61, gegenstandlos hat werden lassen. Ausgesetzt sehen müssen sich das Gericht und das ihm folgende ← 41 | 42 → Schrifttum der Kritik, dass eine konträre Argumentationslinie eingeschlagen wird zu derjenigen, mit der Ausländern ein Recht auf Einreise und Aufenthalt aus Art. 11 Abs. 1 GG und Art. 16 Abs. 1 GG richtigerweise verweigert wird.62 Unbenommen bleibt es dem Gesetzgeber einfachgesetzlich eine Gleichstellung mit Deutschen i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG herzustellen, wozu er unter Umständen kraft der Menschenwürdegarantie gehalten ist.63 Per se kann aber der Menschenwürdegarantie kein einschränkungsresistentes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt entnommen werden ohne die in Art. 12 Abs. 1 GG angelegte Differenzierung zu unterlaufen.64 Auf einer ganz anderen Linie liegt die Frage, ob eine ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht als Ausdruck der persönlichen Selbstentfaltung und der damit verbundenen Nähe zur Menschenwürde einen Schutz über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG genießt.65 Für die hier vertretene Auffassung spricht im Übrigen der Entstehungsprozess des GG, in dessen Verlauf erst auf Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses eine Trennung der Gewährleistungen, wie sie nunmehr in Art. 11 und Art. 12 GG enthalten, angeraten worden ist.66

III. Tendenzen der Beschränkung der staatlichen Souveränität und der Ausgestaltungsmöglichkeiten bei Fortdauer des Aufenthalts

Vor diesen Hintergründen müssen aktuelle Entwicklungen im Aufenthaltsrecht aus der Perspektive des Gesetzgebers als Unding erscheinen, wenn durch gerichtliche Entscheidungen im Einzelfall der Grundkonzeption des AufenthG durchbrochen wird, indem die rechtliche Integration durch Verleihung eines Aufenthaltsrechts oder die Verlusterklärung dieses Rechts, in der sich entscheidend die staatliche ← 42 | 43 → Souveränität abbildet, nicht mehr eine dominierende, ja sogar nur noch eine verschwindende Bedeutung im Einzelfall besitzt. Diese verwaltungsgerichtliche Judikatur, aber auch die vorhergehende Entscheidungspraxis der Ausländerbehörden bilden den Anlass und Gegenstand dieser Untersuchung.

Jene Entscheidungen existieren in einer stetig wachsenden Anzahl und führen zu den Fragen nach der Notwendigkeit der „menschenrechtstauglichen“ systematischen Neuausrichtung des Ausweisungsrechts67 oder nach dem „Schutz sozialer Bindungen von Ausländern“68 bzw. nach dem „Schutz des Aufenthalts durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention“69 und nach einem „Menschenrecht auf Legalisierung des Aufenthalts“70. Gemein ist allen Ansätzen eine Tendenz, die von Ingo Kraft etwa als Subjektivierung der aufenthaltsrechtlichen Rechtsstellung des Ausländers – verbunden mit einer stetigen Abnahme der Bedeutung der sicherheitsrechtlichen Zwecksetzung des Aufenthaltsrechts – bezeichnet wird.71 Der staatlich weite Gestaltungsspielraum über die Zulassung von Einreise und Aufenthalt, die selbst zunächst als objektiv gewährte Privilegien erscheinen72, wird durch bestimmte Rechtswirkungen eingeschränkt, indem individuelle Schutzpositionen zu Gunsten des Ausländers eingreifen73, die Handlungen oder Lebenssituationen des Ausländers einem menschenrechtlichen Schutz unterstellen.

B. Problemaufriss und Problemstellung

Exemplarisch vorzustellende Entscheidungen stammen aus dem Jahr 2010 bzw. 2011, einerseits vom VGH Mannheim74 und andererseits vom OVG Lüneburg75. Beide Entscheidungen sind repräsentativ für eine Vielzahl weiterer Entscheidungen. Eine Einordnung der Entscheidungen den rechtlichen Rahmen des AufenthG wird in ersten Teil der Untersuchung erfolgen. ← 43 | 44 →

I. Zur Entscheidung des VGH Mannheim vom 13. Dezember 2010

Die Kläger des Verfahrens begehrten die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Bei den Klägern zu 1 und 2 handelte es sich um ein irakisches Ehepaar, das zusammen mit zwei Kindern, den Klägern zu 3 und 4, ins Bundesgebiet eingereist war um Asyl zu beantragen. Die Anträge wurden ablehnend beschieden und seitdem erhielten sie Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung), jeweils befristet auf drei Monate. Im Juli 2008 beantragten die Kläger unter Berufung auf die sog. Altfallregelung76 und § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Das zuständige Verwaltungsgericht folgte der Rechtsauffassung der Kläger, der VGH Mannheim bestätigte diese Entscheidung unter Verweis auf die „schützenswerter Integration“ der Kläger zu 3 und 4 und Bezug auf Art. 8 EMRK. Diese Gewährleistung schütze die

„Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt.77

Nach Ansicht des Gerichtshofs verfügte die Klägerin zu 3 über ein engmaschiges Netz an sozialen und kulturellen Bindungen im Bundesgebiet. Wirtschaftliche Bindungen vermochte er nicht festzustellen, erachtete diese aber angesichts des Kindesalters auch nicht als erforderlich.78 Somit gelangte es zu Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 EMRK, weil die fehlende Legalisierung des Aufenthalts insoweit unbeachtlich sei:

„Das Recht der Vertragsstaaten auf Kontrolle ihrer Zuwanderung gebietet keine solche (Anm. d. Verfassers: dahingehend, dass in diesen Fällen ein schützenswertes Privatleben i.S.d. Art. 8 EMRK nicht existiert) Auslegung. Ihr Recht, über die Zuwanderung von Ausländern eigenständig zu bestimmen, wird allein dadurch, dass einem Ausländer die Berufung auf den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ermöglicht wird, nicht tangiert. (...) Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten selbst über Einreise- und Aufenthaltsrechte disponieren können, hat keinen Absolutheitsanspruch. (…) Ein weiter Schutzbereich mit ← 44 | 45 → einer Verlagerung der Aufenthaltsstatusfragen in die Schrankenprüfung erlaubt daher eher dem Einzelfall adäquate Lösungen als eine zu enge Definition des Schutzbereichs.79

Folgend bejahte der Gerichtshof einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der Begründung, dass der Klägerin die Rückkehr in die Lebensverhältnisse ihres Herkunftsstaats nicht mehr zumutbar sei und durch die Vorenthaltung eines Aufenthaltstitels ihr Privatleben unverhältnismäßig beeinträchtigt werde. Dabei setzte sich der VGH Mannheim dezidiert mit der Frage auseinander, welche Konsequenzen der aktuelle Duldungsstatus zeitigt, insbesondere dass ihr ein Verlassen der Bundeslands Baden-Württemberg nur nach Ermessen erlaubt werden könne80 und damit „alterstypische Aktivitäten“ (Schulausflüge, Ferienfreizeiten oder Fußballturniere) nur schwer realisierbar seien.81 In einem dritten Schritt trat das Gericht auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 EMRK in eine umfassende Interessenabwägung ein, die bestimmt war durch „das öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) mit dem Interesse der Klägerin zu 3 an der Aufrechterhaltung ihrer faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten Bindungen im Bundesgebiet […].82 Die Prämissen, unter denen die Interessenabwägung konkret vorzunehmen wäre, nannte der Gerichtshof in gleichem Atemzug:

„Maßgebend sind dabei vor allem die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, der Stand der gesellschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf, Freizeitgestaltung/Freundeskreis), das Fehlen von Straftaten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und Beziehungen. Hierbei kommt es zunächst auf den jeweiligen Grad der „Verwurzelung“ an; je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen (…). Weiter ist auf den Grad der „Entwurzelung“ abzustellen, d. h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und den dort lebenden und aufnahmebereiten Verwandten sowie der Hilfe durch die Eltern bei Minderjährigen. Schließlich können im Rahmen der Schrankenprüfung sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob und gegebenenfalls wie lange der Aufenthalt des Betroffenen legal war und damit – im Sinn einer „Handreichung des Staates“ – schutzwürdiges Vertrauen auf ein ‚Hierbleibendürfen’ entwickelt werden konnte (…).83

Für den konkreten Fall gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin zu 3 ausfallen müsse. Insbesondere thematisierte es auch die unmögliche, eigene wirtschaftliche Sicherung der Klägerin zu 3 mit ← 45 | 46 → Blick auf die Verantwortlichkeit der Kläger zu 1 und 2 für sie.84 Es hob den Umstand hervor, dass die Eltern zwischenzeitlich die Lebensunterhaltungskosten der Familie eigenständig bestreiten konnten. Weil sich diese positive Entwicklung erst in den letzten Monaten ergeben habe, sei eine starke Verfestigung auf dem Arbeitsmarkt und damit eine Perspektive der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz (noch) nicht erkennbar. Dennoch war diese Feststellung für das Gericht nicht durchschlagend, weil dieser Aspekt ebenso wie die stetige prekäre Aufenthaltssituation nur ein Aspekt unter mehreren sei.85

In Bezug auf den Kläger zu 4 stellte das Gericht eine vergleichbare Abwägung mit demselben Ergebnis an. Für die nicht erfüllten Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG fielen die Ausführungen das Gerichts gleichwohl knapp aus:

„Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK steht nicht entgegen, dass bei ansonsten vorliegenden Regelerteilungsvoraussetzungen der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert ist und [der Ausländer] selbst nicht über einen Pass verfügt. Insoweit liegen Ausnahmen von den Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG vor.86

Auch die Zuerkennung eines Anspruchs auf Legalisierung des Aufenthalts nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK für die Eltern begründete das Gericht nur rudimentär:

„Den Klägern zu 1, 2 […] steht mit Rücksicht auf die stets gelebte und dem Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unterfallende familiäre Lebensgemeinschaft mit den Klägern zu 3 und 4 ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Zwar könnte eine Trennung von den Klägern zu 3 und 4 auch dadurch vermieden werden, dass die Abschiebung der übrigen Familienmitglieder weiter ausgesetzt wird. Das Rechtsinstitut der Duldung ist jedoch nicht dazu bestimmt, einen nach der Verfassung gebotenen dauernden Aufenthalt zu sichern und zu ermöglichen.87

II. Zur Entscheidung des OVG Lüneburg vom 16. Dezember 2011

Die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 16. Dezember 2011 ist dem gegenüber konträr in tatsächlicher Hinsicht und dem anzuwendenden Regelungsrahmen innerhalb des AufenthG. Gegenstand dieses Verfahrens war eine Ausweisungsentscheidung, die im vorliegenden Fall für sofort vollziehbar nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erklärt worden war. Der Antragsteller war ausgewiesen worden, weil er nach ← 46 | 47 → Ansicht der zuständigen Ausländerbehörde u.a. den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht hatte. Allerdings stellte die Ausländerbehörde in Rechnung, dass er über eine Niederlassungserlaubnis verfügte, die ihm besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG gewährte. Deshalb wählte sie nicht die eigentlich in § 53 AufenthG vorgesehene Rechtsfolge („Ist-Ausweisung“), sondern hielt zunächst „Regel-Ausweisung“ für statthaft, um dann aber über den gesetzlichen Rahmen hinaus auf eine „Ermessenausweisung“ zu rekurrieren:

„Ob hier insbesondere unter Berücksichtigung des Schutzes des Privatlebens des Antragstellers nach Art. 8 EMRK ein solcher Ausnahmefall vorliegt, der es erfordert, von der Regel-Ausweisung abzusehen und nur noch eine Ausweisung im Ermessenswege gestattet, bedarf jedenfalls im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes keiner Entscheidung. Denn die Antragsgegnerin hat in der Ausweisungsverfügung vom 25. Februar 2011 eine Ermessensentscheidung getroffen.88

Wie auch der VGH Mannheim bezog das OVG Lüneburg das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK ein, weil dieses die „Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (…) und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt, (…) [schütze].89 Gleichermaßen erachtete auch das OVG Lüneburg eine darauf folgende Einzelfallabwägung als notwendig:

„Die öffentlichen Belange, namentlich die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Belange der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen, überwiegen das private Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet.90

Hinsichtlich der privaten Interessen des Antragstellers hob das Gericht hervor, dass dazu im Hauptsacheverfahren noch nähere Feststellungen zu treffen wären, ob er sich in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert habe:

„Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können von Bedeutung sein Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers an die Bundesrepublik Deutschland sind in Beziehung zu setzen zu den (noch vorhandenen) Bindungen an seinen Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist.91 ← 47 | 48 →

In einem weiteren Schritt ging das OVG Lüneburg dazu über festzustellen, inwieweit es dem Antragsteller im Staat, dessen Staatsangehörigkeit besitzt, möglich sei, sein Privatleben zu verwirklichen. Dazu äußerte sich das Gericht wie folgt:

„Dabei geht der Senat – ungeachtet etwaiger, noch im Hauptsacheverfahren zu gewinnender Erkenntnisse (…) – derzeit davon aus, dass Kenntnisse der albanischen Sprache und tatsächliche Bindungen an den Kosovo bei dem Antragsteller allenfalls rudimentär vorhanden sind. Hieraus folgt aber nur, dass die Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse im Kosovo für den Antragsteller voraussichtlich schwierig sein wird. Anhaltspunkte dafür, dass diese unmöglich oder dem Antragsteller unzumutbar ist (…), bestehen für den Senat indes nicht. Der Antragsteller befindet sich mit 28 Lebensjahren in einem Alter, indem das Erlernen einer neuen Sprache, das Einfügen in neue und unbekannte soziale Strukturen und der damit verbundene Aufbau eines neuen Privatlebens regelmäßig zumutbar und möglich sind.92

Diese sehr deutlichen und ausführlichen Erwägungen des Gerichts lassen vermuten, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangt wäre, der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 1. Var. EMRK sei nicht eröffnet. Dies war aber nicht der Fall, denn das Gericht rekurrierte nochmals auf Art. 8 Abs. 2 EMRK und erachtete die schweren strafrechtlichen Verfehlungen als ausreichend, um eine Ausweisung zur Verhütung von weiteren Straftaten und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu rechtfertigen.93

III. Problemstellung

Details

Seiten
670
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653053272
ISBN (ePUB)
9783653973365
ISBN (MOBI)
9783653973358
ISBN (Paperback)
9783631659281
DOI
10.3726/978-3-653-05327-2
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Juli)
Schlagworte
Völkerrecht Verfassungsrecht (deutsches) Europarecht Aufenthaltsrecht (deutsches)
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 670 S.

Biographische Angaben

Sebastian Klaus (Autor:in)

Sebastian Klaus arbeitete am Institut für Öffentliches Recht an der Georg-August-Universität Göttingen als Wissenschaftlicher Mitarbeiter. Derzeit ist er als Rechtsanwalt in Frankfurt a.M. im Bereich Global Mobility / Immigration Services tätig.

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Titel: Die Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben
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