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Die materiellrechtliche und kollisionsrechtliche Einordnung des Schiedsrichtervertrages

von Annekathrin Holzberger (Autor:in)
©2015 Dissertation 204 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch befasst sich mit der durch die zunehmende Internationalisierung gewachsenen Bedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit und den sich dadurch häufenden geschlossenen Schiedsrichterverträgen. Es zeigt auf, wie Schiedsrichterverträge kollisionsrechtlich nach der Rom I-VO anzuknüpfen sind. Bei Fehlen einer Rechtswahl ist allein entscheidend, zu welchem Recht welchen Staates der Vertrag die engste Verbindung hat. Gerade im praxisrelevanten Fall des Dreierschiedsgerichts ergeben sich für die dort geschlossenen Schiedsrichterverträge eine Reihe möglicher Anknüpfungspunkte, die in dieser Arbeit untersucht werden.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • § 1. Einleitung
  • A. Ausgangslage und Problemstellung
  • B. Gang der Untersuchung
  • § 2. Der Schiedsrichtervertrag – ein historischer Überblick
  • A. Schiedsgericht im Römischen Recht
  • I. Grammatikalische Auslegung
  • II. Historische Auslegung
  • III. Systematische Auslegung
  • 1. receptum nautarum cauponum stabulariorum
  • 2. receptum argentarii
  • IV. Teleologische Auslegung
  • B. Schiedsgericht im kanonischen Recht
  • C. Deutsche Rechtsgeschichte
  • § 3. Das rechtliche Verhältnis zwischen den streitenden Parteien und dem Schiedsrichter – Schiedsrichtervertrag?
  • A. Im deutschen Recht
  • I. Als privates Amt
  • 1. Planwidrige Regelungslücke
  • 2. Vergleichbare Interessenlage
  • a. Das private Amt
  • b. Das Amt des Testamentsvollstreckers
  • c. Der Vergleich mit dem Schiedsrichter
  • II. Vertrag und Vertragsschluss
  • 1. Vertragsschluss mit dem Einzelschiedsrichter
  • 2. Vertragsschlüsse beim Kollegialgericht
  • a. Antrag der Parteien
  • b. Antrag durch die parteibestellten Schiedsrichter
  • 3. Vertragsschluss durch gerichtliche Bestellung
  • III. Prozessrechtliche Rechtsnatur
  • IV. Materiellrechtliche Rechtsnatur
  • 1. Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter
  • 2. Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter
  • 3. Vertrag eigener Art
  • 4. Eigene Stellungnahme
  • B. Der Schiedsrichtervertrag in ausländischen Rechtsordnungen
  • I. Österreich
  • II. Schweiz
  • III. England
  • IV. USA
  • V. Rechtsvergleichende Betrachtung
  • § 4. Der Schiedsrichtervertrag im Kollisionsrecht
  • A. Internationales Vertragsrecht der Rom I-Verordnung
  • I. Vom Richterrecht zur Rom I-Verordnung
  • II. Regelungszweck
  • III. Räumlicher Anwendungsbereich
  • IV. Zeitlicher Anwendungsbereich
  • V. Verhältnis zu anderen Rechtsquellen
  • 1. Verhältnis zur EuGVVO
  • 2. Verhältnis zur Rom II-VO
  • B. Schiedsrichtervertrag und Anwendbarkeit der Rom I-VO
  • I. Vertragliches Schuldverhältnis
  • II. Der internationale Bezug beim Schiedsrichtervertrag
  • III. Ausschluss nach Art. 1 Abs. 2 lit. e Rom I-VO
  • C. Freie Rechtswahl – Art. 3 Rom I-VO
  • I. Ausdrückliche Rechtswahl
  • II. Konkludente Rechtswahl
  • 1. Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht
  • 2. Keine Indizwirkung des Schiedsverfahrensrechts
  • III. Nachträgliche Rechtswahl
  • D. Objektive Anknüpfung – Art. 4 Rom I-VO
  • I. Vertragsspezifische Anknüpfung, Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO
  • 1. Systematische Überlegungen
  • 2. Teleologische Überlegungen
  • 3. Rechtsfolge: Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt
  • II. Anknüpfung nach der charakteristischen Leistung, Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO
  • III. Engere Verbindung, Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO
  • 1. Recht der Schiedsvereinbarung
  • 2. Recht des Schiedsverfahrens
  • 3. Recht des Schiedsortes
  • 4. Stellungnahme und eigener Erklärungsansatz
  • § 5. Vertragssystematik im Rahmen des administrierten Schiedsverfahrens
  • A. Die Vertragssystematik
  • B. Das anwendbare Recht
  • § 6. Zusammenfassung und Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis

§ 1. Einleitung

A. Ausgangslage und Problemstellung

„Das Schiedsgericht thront nicht über der Erde, es schwebt nicht in der Luft, es muss irgendwo landen, irgendwo erden.“1 RAAPES Forderung nach rechtlichem Boden für das Schiedsverfahren, muss auch für den Schiedsrichter und sein Verhältnis zu den Schiedsparteien gelten. Für seine Position gibt es allerdings so gut wie keine bindenden Rechtsgrundlagen. Dies führt dazu, dass sich in der Literatur eine Fülle von Ansichten finden, die das Verhältnis zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter in unterschiedliche rechtliche Formen zu gießen versuchen.2 Dabei wird die besondere Stellung des Schiedsrichters gewürdigt. Diese ergibt sich zum einen aus seiner Eigenschaft als Funktionsträger und zum anderen daraus, dass er von den Parteien ausgesucht und eingesetzt wird. Die Attribute, die die Besonderheit dieses Verhältnisses beschreiben, werden unterschiedlich gewichtet. Infolgedessen divergieren auch die Ansichten der rechtlichen Behandlung.3 Im Ergebnis überwiegt jedoch, dass alles von der Parteivereinbarung abhängt und damit ein Schiedsrichtervertrag gegeben ist, der in Deutschland als materiellrechtlicher Vertrag anzusehen ist.4 Der ebenfalls gegebenen Besonderheit – die Funktionsträgereigenschaft des Schiedsrichters, die vergleichbar mit einem staatlichen Richter Unparteilichkeit sowie Unabhängigkeit des Schiedsrichters verkörpert und damit eine freiere und weitere Stellung des Schiedsrichters gegenüber dem materiellen und prozessualen Recht begründet5 – soll durch den in dieser Arbeit aufgezeigten Lösungsansatz Rechnung getragen werden.

Auf Grund der zunehmenden Internationalisierung des Handels sowie der Produkt- und Dienstleistungsmärkte nimmt die Bedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit für den internationalen Handel zu, weshalb auch die Zahl der geschlossenen Schiedsrichterverträge steigt.6 Diese hat ihre Popularität einer Reihe von ← 11 | 12 → Vorteilen zu verdanken, die die Schiedsgerichtsbarkeit insgesamt gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit aufweist. Regelmäßig werden die kürzere Verfahrensdauer und die geringeren Verfahrenskosten angeführt.7 Diese sich immer wiederfindende Aussage bedarf allerdings einer Konkretisierung. Vergleicht man zunächst die Verfahrensdauer eines schiedsrichterlichen Verfahrens mit einem staatlichen bei nur einer Instanz, so ergibt sich dabei kein eindeutiger Zeitgewinn, vielmehr ist das schiedsrichterliche Verfahren hier weitestgehend chancenlos.8 Dies ist auf das zeitraubende Bestellverfahren (§§ 1034 ff. ZPO) zurückzuführen, für welches eine Zeitspanne von mindestens zehn Wochen9 einzukalkulieren ist. Allerdings ist das Verfahren aus einem anderen Blickwinkel kürzer. So kennt die Schiedsgerichtsbarkeit in der Regel nur eine Instanz, während es bei staatlichen Verfahren meist nicht bei der erstinstanzlichen Entscheidung bleibt.10 Dieser Vergleich ergibt somit in der Tat eine kürzere Verfahrensdauer.

Das Kostenargument ist ebenso wenig allgemeingültig aufrechtzuerhalten.11 Eine Ersparnis gegenüber dem staatlichen Verfahren liegt nur bei Fällen mit höheren Streitwerten vor, da die staatlichen Gerichtskosten mit wachsendem Streitwert steigen während die Kosten des Schiedsverfahrens davon unabhängig sind.12 Zudem entfallen Kosten wegen der Einsparung des Instanzenzuges.13

Festzuhalten ist, dass Schiedsverfahren gegenüber staatlichen Verfahren sowohl kostengünstiger als auch von geringerer Verfahrensdauer und demnach im Einzelfall gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit vorteilhafter sein können. Neben diesen Erwägungen fällt bei der Wahl zwischen staatlicher Gerichtsbarkeit und schiedsrichterlichem Verfahren die „Vertraulichkeit“ des schiedsrichterlichen Verfahrens ins Gewicht. Verhandlungen vor den staatlichen Gerichten sind notwendigerweise öffentlich (§ 169 GVG), während im Schiedsverfahren ← 12 | 13 → die Vereinbarung von Geheimhaltung und Vertraulichkeit den Ausschluss anderer Marktteilnehmer sowie der Medien aus dem Verfahren erlaubt.14

Der größte Vorteil gegenüber staatlichen Verfahren besteht darin, dass die Parteiautonomie im gesamten Verfahren eine überragende Stellung einnimmt. So können die Parteien auf die Verfahrensregeln Einfluss nehmen sowie ihre Verfahrenssprache selbst wählen, während die Verfahrensordnungen vor staatlichen Gerichten durch die jeweiligen Prozessgesetze zwingend vorgegeben sind.15 Ferner müssen die Parteien nicht vor die staatlichen Gerichte des Gegners treten, sondern können – getragen vom Prinzip der Parteiautonomie – einen Spruchkörper anrufen, auf dessen Besetzung sie selbst Einfluss haben. Dabei ist insbesondere die Wahl qualifizierter Richter möglich, die über Fachkenntnisse und Erfahrungen in dem jeweiligen Rechtsgebiet verfügen.16 Daneben ist gleichermaßen bedeutsam, dass der Konflikt durch Personen entschieden werden kann, denen die Parteien vertrauen.17

In der Praxis, vorwiegend bei internationalen Verfahren oder solchen von größerer Bedeutung, finden sich am häufigsten Kollegialgerichte wieder, welche mit drei Schiedsrichtern besetzt sind.18 Dabei ist das überwiegend angewandte Bestellverfahren dasjenige, nach welchem die Parteien je einen Schiedsrichter bestellen und die parteibestellten Schiedsrichter ihrerseits den Obmann.19

Handelt es sich um ein internationales Schiedsverfahren, entstehen grenzüberschreitende Verflechtungen, die zwischenstaatliche Fragen in verschiedenen Stadien aufkommen lassen. So etwa, welches Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt, welche Rechtsvorschriften für die inhaltliche Entscheidung der Streitigkeit heranzuziehen sind sowie welches Recht auf die Schiedsvereinbarung anzuwenden sein soll. Im Zusammenhang mit diesen Sachverhalten stellt sich auch die Frage, wie der zwischen den streitenden Parteien und dem Schiedsrichter geschlossene Schiedsrichtervertrag kollisionsrechtlich zu bewerten ist. ← 13 | 14 →

Da es sich im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO um ein vertragliches Schuldverhältnis handelt,20 ist das Internationale Vertragsrecht anzuwenden, welches in Form der Rom I-Verordnung auf europäischer Ebene seit dem 17.12.2009 einheitlich gilt.21 Im Kern ist, falls eine Rechtswahl der Parteien weder ausdrücklich noch konkludent vorliegt, allein entscheidend, zu welchem Recht welchen Staates der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Ziel ist es, das Recht zu finden, dessen Anwendung gerecht erscheint. Damit ist nicht gemeint, ein Gesetz zu finden, welches materiellrechtlich, also seinem Inhalt nach, die gerechte sachliche Lösung anbietet.22 Vielmehr ist zu entscheiden, welches Recht einem Sachverhalt durch sachliche oder persönliche Verbindung am nächsten steht.23 Um dies zu ermitteln, stellt die Rom I-Verordnung objektive Anknüpfungsregeln auf, die auf diesem Prinzip der engsten Verbindung beruhen.24

Gerade im praxisrelevanten Fall des Dreierschiedsgerichts ergeben sich für die dort geschlossenen Schiedsrichterverträge eine Reihe möglicher Anknüpfungspunkte, die für die Ermittlung der engsten Verbindung auschlaggebend sein können. Zur Verdeutlichung dieser Vielseitigkeit soll folgendes Beispiel eines ad hoc Verfahrens dienen: Eine deutsche und eine italienische Partei haben sich auf ein Schiedsverfahren geeinigt. Als Schiedsort wurde Zürich vereinbart sowie ein Dreierschiedsgericht zur Entscheidung bestellt, welches sich aus einem englischen, einem schwedischen und einem französischen Schiedsrichter zusammensetzt. Dieser Lebenssachverhalt berührt das Recht unterschiedlicher Staaten.

Die Parteien können sich ebenso für ein institutionelles Schiedsverfahren entscheiden. Die damit entstandene weitere Anknüpfungsmöglichkeit – das Land des Sitzes der Schiedsorganisation – lässt die kollisionsrechtliche Bewertung des Schiedsrichtervertrages dem ersten Anschein nach als komplexer erscheinen. Jedoch lässt der administrative Charakter des gesamten Verfahrens und der damit einhergehende erkennbare Wille der Parteien, Teilfragen des Rechtsverhältnisses durch die Schiedsgerichtsordnungen der Institutionen zu bestimmen, dasjenige Recht des Staates auf den Schiedsrichtervertrag zur Anwendung gelangen, in welchem die Institution ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies geschieht durch eine zumindest konkludente Rechtswahl der Parteien (Art. 3 Abs. 1 ← 14 | 15 → Rom I-VO).25 Die einheitliche Anknüpfung hat die wünschenswerte vereinheitlichende Folge, dass bei einem Kollegialgericht auf jeden einzelnen Schiedsrichtervertrag die gleiche Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Ob diese auch für die in einem ad hoc Schiedsverfahren geschlossenen Schiedsrichterverträge im Falle eines Kollegialgerichts vorzunehmen ist, bedarf dagegen einer näheren Betrachtung. Die Untersuchung der kollisionsrechtlichen Behandlung dieser Verträge erweist sich als komplexer.

B. Gang der Untersuchung

Hauptziel dieser Arbeit ist es daher, die kollisionsrechtliche Behandlung von Schiedsrichterverträgen, die im Rahmen eines ad hoc Verfahrens geschlossen werden, auf Grundlage der neuen Rom I-Verordnung darzustellen. Daneben ist es im Hinblick auf die Bedeutung der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit für den internationalen Handelsverkehr notwendig,26 auch die dort geschlossenen Schiedsrichterverträge, zumindest einer kurzen Bewertung zu unterziehen.

In einem ersten Schritt (§ 2) wird untersucht, welche Rechtsnatur das Verhältnis zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter im Rahmen eines ad hoc Verfahrens in Deutschland hat und wie dieser Vertrag im Einzelnen zustande kommt. Für ein ganzheitliches Verständnis der Rechtsnatur ist eine historische Betrachtungsweise notwendig. Ausgangspunkt dieser Arbeit ist damit das Römische Recht (§ 2, A). Da die Schiedsgerichtsbarkeit allerdings nicht unmittelbar auf dem Römischen Recht beruht, sondern auf der Grundlage des kanonischen Rechts Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat, ist auch dort das Verhältnis näher zu beleuchten (§ 2, B). Anschließend wird der Schiedsrichtervertrag im Rahmen der Entwicklung der deutschen Rechtsgeschichte untersucht (§ 2, C).

Den Gegenstand des nächsten Abschnittes bildet die rechtliche Einordnung des Verhältnisses zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter in Deutschland (§ 3, A). Dabei wird herausgearbeitet, dass die Parteien einen materiellrechtlichen Vertrag eigener Art schließen, der sich nicht in ein Korsett der vom BGB vorgebebenen Vertragstypen einfügt.

Daran anschließend wird rechtsvergleichend aufgezeigt, dass andere Rechtssysteme dieses Verhältnis zumindest auch als Schiedsrichtervertrag verstehen, jedoch das vertragliche Verständnis zum Teil von dem des Deutschen abweicht (§ 3, B). ← 15 | 16 →

Der Rechtsvergleich, der aus einer schiedsverfahrensrechtlichen Perspektive erfolgt, dient primär dem für internationale Schiedsverfahren erkennbaren Bedürfnis, einen Überblick über mögliche andere Rechtsordnungen zu erlangen. Der Fokus des Rechtsvergleichs wird hier auf die für das Schiedsverfahren besonders vorteilhaften Staaten Schweiz, England und Österreich gelegt. Diese sind Länder, in die eine „Rechtsflucht“ deutlich erkennbar ist.27 Daneben lassen die soeben konstatierten unterschiedlichen Behandlungsweisen dieses Verhältnisses jedoch ebenso das Interesse an einer kollisionsrechtlichen Behandlung und Einordnung umso mehr aufkommen.

Dies erfolgt in einem nächsten Schritt durch Anwendung der Rom I-Verordnung, so dass anhand ihrer Regelungen der Vertrag kollisionsrechtlich bewertet wird (§ 4). Im Rahmen des internationalvertragsrechtlichen Teils erfolgt ein Überblick über den Prozess der europäischen Kollisionsrechtsvereinheitlichung (§ 4, A). Dieser ausführliche historische Überblick dient dem Verständnis der einzelnen Normen, die für die Anknüpfung des Schiedsrichtervertrages entscheidend sind.

Um die vielseitigen grenzüberschreitenden Fallkonstellationen zu verdeutlichen, die in internationalen Schiedsverfahren hinsichtlich eines Schiedsrichtervertrages auftreten können, umfasst die Untersuchung zudem die Darstellung einiger möglicher Sachverhalte, an denen zugleich die Relevanz einer kollisionsrechtlichen Bewertung erörtert wird (§ 4, B). Insbesondere geht die Arbeit der Frage der Anknüpfung von Schiedsrichterverträgen nach, die in der Konstellation des Kollegialgerichts geschlossen werden (§ 4 C, D). Weit verbreitet ist hierbei die Annahme, dass alle geschlossenen Verträge einheitlich anzuknüpfen sind. Inwieweit sich dieses Ergebnis jedoch bei fehlender ausdrücklicher oder konkludenter Rechtswahl der Parteien tatsächlich aus der Anknüpfungssystematik der Rom I-Verordnung ergibt, erscheint äußerst fraglich. Ausgehend von den Anknüpfungsregeln der Verordnung wird dies kritisch hinterfragt.

Schließlich wird die Vertragssystematik im Rahmen des administrierten Schiedsverfahrens und die Anknüpfung zweier wesentlicher Verträge, zum einen des Schiedsorganisationsvertrages und zum anderen des Schiedsrichtervertrages, thematisiert (§ 5). ← 16 | 17 →

                                                   

  1  Raape, Internationales Privatrecht (4. Auflage), § 54, II, 1.

  2  Vgl. dazu § 3., A.

  3  Vgl. dazu § 3., A.

  4  Vgl. dazu § 3., A., IV.

  5  RGZ 41, 251, 255; RGZ 59, 247, 249; RGZ 94, 210, 212; Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit, Rn. 561; Strieder, Rechtliche Einordnung und Behandlung des Schiedsrichtervertrages, S. 38.

  6  Hoffmann, SchiedsVZ 2010, 96, 96 f.

  7  Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, Rn. 32 und 33; Lionnet/Lionnet, Handbuch, S. 78 f., 80.

  8  Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, Rn. 156; MünchKommZPO/Münch, Vor § 1025, Rn. 65.

Details

Seiten
204
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653049947
ISBN (ePUB)
9783653973525
ISBN (MOBI)
9783653973518
ISBN (Hardcover)
9783631656792
DOI
10.3726/978-3-653-04994-7
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Juni)
Schlagworte
Schiedsgerichtsbarkeit Rom I-VO Dreierschiedsgerichts Internationalisierung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 204 S., 10 Tab., 1 Graf.

Biographische Angaben

Annekathrin Holzberger (Autor:in)

Annekathrin Holzberger studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Gießen und Kiel. Nach ihrem ersten Staatsexamen war sie als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, deutsches und ausländisches Zivilprozessrecht an der Universität Göttingen tätig. Zusätzlich arbeitete sie in mehreren internationalen Kanzleien.

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