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Aktienemissionen über das Internet – eine Gefährdung des Anlegerschutzes?

von Christoph Rodenhäuser (Autor:in)
©2015 Dissertation XXVI, 578 Seiten

Zusammenfassung

Die Arbeit vergleicht den Anlegerschutz bei mittels Internet durchgeführten Aktienemissionen mit demjenigen bei herkömmlichen Aktienemissionen. Dabei erfolgt eine eingehende Analyse der bei Eigen- sowie Fremdemissionen durch in- und ausländische Emittenten anwendbaren anlegerschützenden Vorschriften des Zivil-, Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrechts. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Nichtanwendbarkeit wesentlicher kapitalmarktrechtlicher Vorschriften bei einer Eigenemission ein verringerter Anlegerschutz besteht. Aufgrund der mit der Nutzung des Internets verbundenen Internationalität erwachsen bei allen Emissionsformen weitere Risiken im Hinblick auf die Rechtsanwendung und -durchsetzung.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • AbküRzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Ausgangspunkt
  • B. Vorgehensweise
  • C. Geschichtliche Entwicklung
  • Erster Teil: Die Stellung Der Banken Im Emissionsprozess
  • 1. Abschnitt: Der Ablauf einer Emission
  • A. Allgemeines
  • B. Emissionsformen
  • I. Eigenemission
  • II. Fremdemission
  • C. Platzierungsformen
  • D. Platzierungsverfahren/Preisfindungsmechanismen bei einer Fremdemission
  • I. Festpreisverfahren
  • II. Bookbuilding-Verfahren
  • E. Zuteilung und Verpflichtung
  • F. Börsenzulassung
  • I. Zulassung zum Handel im regulierten Markt an einer inländischen Börse
  • 1. Der Prime Standard
  • 2. Der General Standard
  • II. Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt an einer inländischen Börse
  • III. Einbeziehung in den Freiverkehr
  • 1. Beendigung des Neuen Marktes und des SMAX
  • 2. Teilbereiche des Freiverkehrs
  • G. Rechtsnatur des Emissionsgeschäfts
  • I. Rechtsbeziehungen zwischen den Konsortialmitgliedern
  • II. Rechtsbeziehungen zwischen Emittent und Emissionskonsortium
  • III. Rechtsbeziehungen zwischen Emissionskonsortium und Anleger
  • IV. Rechtsbeziehungen zwischen Emittent und Anleger
  • 2. Abschnitt: Die Haftung der Bank gegenüber dem Anleger
  • A. Rechtsbeziehung zwischen Anleger und depotführender Bank
  • I. Grundlagen
  • 1. Rechtsnatur der §§ 31 ff. WpHG
  • 2. Verhältnis der durch §§ 31 ff. WpHG statuierten Verhaltens-/Aufklärungspflichten zu den durch §§ 241 Abs. 2, 242 BGB statuierten allgemeinen Verhaltens-/Schutzpflichten
  • 3. §§ 31 ff. WpHG als Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB
  • II. Haftung für unzureichende Aufklärung (und Beratung) bei Wertpapiergeschäften
  • 1. Anwendungsbereich der §§ 31 ff. WpHG
  • 2. Abgrenzung zwischen Aufklärungs- und Beratungspflichten
  • 3. Der Umfang der Aufklärungspflichten der §§ 31 ff. WpHG
  • a) Einteilung in Kundenklassen
  • b) Art der erbrachten Wertpapierdienstleistung
  • c) Vertriebsform
  • 4. Einzelheiten
  • a) § 31 Abs. 1 WpHG
  • b) § 31 Abs. 2 WpHG
  • c) § 31 Abs. 3 WpHG
  • d) § 31 Abs. 3a, 4, 4a WpHG
  • aa) Explorationspflicht
  • bb) Empfehlung einer geeigneten Anlage
  • cc) Informationserteilung
  • dd) „Beipackzettel“
  • ee) Beratungsprotokoll
  • e) § 31 Abs. 5 WpHG
  • f) § 31 Abs. 7 WpHG
  • g) § 31d WpHG
  • 5. Anspruchsvoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten
  • III. Rechtsbeziehungen aufgrund von Anlageberatung
  • 1. Entstehung eines Beratungsvertrages
  • 2. Beratungspflichten
  • a) Anlegergerechte Beratung
  • b) Anlagegerechte/objektgerechte Beratung
  • c) Aufklärung über bestimmte Arten von Zuwendungen
  • aa) Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen
  • bb) Pflicht zur Offenlegung von Innenprovisionen
  • cc) Keine Offenlegungspflicht über Gewinnmargen
  • IV. Keine Rechtsbeziehung aufgrund Prospekthaftung
  • B. Rechtsbeziehungen zwischen den Emissionsbanken und Anlegern
  • I. Rechtsbeziehung zwischen Konsortialführer und Anleger aufgrund von Prospektverantwortlichkeit
  • 1. Die Haftung der Prospektverantwortlichen
  • a) Bei Zulassung zum Handel im regulierten Markt an einer Börse
  • b) Bei Einbeziehung in den Handel im regulierten Markt an einer Börse
  • c) Öffentliches Angebot ohne Börsenzulassung
  • d) Bei Unterlassen einer Prospektveröffentlichung
  • 2. Kausalität und Verschulden
  • 3. Umfang des Schadensersatzes
  • II. Rechtsbeziehungen zwischen Konsortialmitgliedern und Anlegern
  • 3. Abschnitt: Haftung des Emittenten
  • A. Rechtsbeziehung zwischen Emittent und Anleger
  • I. Keine Beratungspflichten
  • II. Prospekthaftung
  • 1. Umfang der (Mit-)Haftung
  • a) Genereller Vorrang des AktG
  • b) Differenzierung nach originären und derivativen Erwerb
  • c) Vorrang des Börsengesetzes
  • d) Stellungnahme
  • 2. Ergebnis
  • B. Konkurrenz
  • I. Zwischen einzelnen Ansprüchen gegen die Emissionsbanken und Depotbanken
  • II. Zwischen Ansprüchen gegen Emissionsbanken und Emittenten
  • 4. Abschnitt: Überwachung der Banken und Schutz der Anleger
  • A. Überwachung der Einhaltung von Vorschriften des WpPG
  • I. Untersagung eines öffentlichen Angebots
  • II. Untersagung von Werbung
  • III. Auskunfts- und Vorlagepflichten des Anbieters
  • IV. Bekanntgabe und Vollstreckung der Anordnungen
  • B. Überwachung der Banken nach KWG
  • I. Auskunfts- und Prüfungsverlangen
  • II. Einschreiten gegen verbotene Geschäfte gemäß § 37 Abs. 1 KWG
  • III. Einschreiten gegen Institute gemäß § 6 Abs. 3 KWG
  • IV. Abberufung des Geschäftsführers gemäß § 36 KWG
  • V. Aufheben der Erlaubnis
  • VI. Vollstreckung
  • C. Überwachung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln gemäß §§ 31 ff. WpHG
  • I. Anordnungsbefugnisse gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 WpHG sowie gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 WpHG
  • II. Auskunfts- und Vorlagerechte
  • III. Prüfungsrechte gemäß § 35 Abs. 1 WpHG
  • IV. Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 WpHG
  • V. Vollstreckung
  • 5. Abschnitt: Zusammenfassung
  • Zweiter Teil: Wertpapieremissionen über das Internet – virtuelle Emissionshäuser
  • 1. Abschnitt: Einsatzmöglichkeiten einer Internetemission zur Platzierung nach Marktsegmenten
  • 2. Abschnitt: Der Ablauf einer „virtuellen“ Emission
  • A. Auktionsverfahren
  • B. Weitere alternative Zuteilungsverfahren
  • 3. Abschnitt: Das anwendbare Recht
  • A. Anwendbarkeit von deutschem Kapitalmarktrecht
  • I. Prospektpflicht von Wertpapierangeboten
  • 1. Platzierung ohne Börsenzulassung
  • a) Vorliegen eines öffentlichen Angebots im Inland
  • aa) Vorliegen eines Angebots
  • bb) Öffentlichkeit des Angebots
  • cc) Im Inland
  • b) Zulassung zum Handel an einer Börse im regulierten Markt
  • c) Aufsichtsbehörden anderer Staaten
  • d) Veränderungen aufgrund der E-Commerce-Richtlinie?
  • e) Ergebnis
  • 2. Platzierung im regulierten Markt
  • II. Wertpapierhandelsgesetz: Verhaltens- und Organisationspflichten
  • 1. Deutsches Aufsichtsrecht bei zumindest teilweiser Erbringung im Inland
  • a) Erbringung einer Teilleistung im Inland
  • b) Disclaimer-Lösung
  • c) Kommission der Europäischen Gemeinschaften
  • d) Stellungnahme
  • 2. Änderungen durch die E-Commerce-Richtlinie?
  • 3. Ergebnis
  • III. Zulassungs- und Aufsichtsrecht nach dem KWG
  • 1. Bestimmung des Sitzes eines Kreditinstituts
  • 2. PC des Anlegers als Zweigstelle bzw. Repräsentanz
  • a) PC des Anlegers als Zweigstelle
  • b) PC des Anlegers als Repräsentanz
  • c) Teilergebnis
  • 3. Vorliegen und Erlaubnispflicht einer grenzüberschreitenden Finanzdienstleistung
  • a) Der Begriff der grenzüberschreitenden Dienstleistung
  • b) Erlaubnispflicht grenzüberschreitender Dienstleistungen
  • aa) Erlaubnisfreiheit
  • bb) Differenzierender Standpunkt
  • cc) Verbot
  • dd) Stellungnahme
  • ee) Ergebnis
  • 4. Modifikation der gefundenen Ergebnisse durch die E-Commerce-Richtlinie?
  • 5. Ergebnis
  • IV. Zusammenfassung
  • B. Privatrechtliche Vorschriften
  • I. Ausgangspunkt
  • II. Das Verhältnis zwischen ECRL und IPR (Kollisionsrechtlicher Gehalt der ECRL)
  • 1. Kollisionsrechtlicher Gehalt des Art. 3 Abs. 1 ECRL
  • a) Herkunftslandprinzip als Gesamtverweisung: Verweis auf das Kollisionsrecht und das Sachrecht des Herkunftslandes
  • b) Herkunftslandprinzip als kollisionsrechtlicher Verweis auf das Sachrecht des Herkunftslandes
  • c) Herkunftslandprinzip als sachrechtlicher Prüfungsmaßstab
  • d) Herkunftslandprinzip als Verweisung nach dem Günstigkeitsprinzip
  • e) Stellungnahme
  • f) Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber
  • 2. Verhältnis der ECRL zur Rom I-VO sowie zur Rom II-VO
  • a) Das Verhältnis zur Rom I-Verordnung
  • b) Das Verhältnis zur Rom II-Verordnung
  • c) Ergebnis
  • 3. Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip
  • a) Keine Einschränkung der Freiheit der Rechtswahl
  • b) Ausnahme des vertraglichen Verbraucherschutzes vom Herkunftslandprinzip
  • 4. Weitere Vorgehensweise
  • III. Qualifikation der einzelnen Anspruchsgrundlagen
  • 1. Ansprüche aus § 21 Abs. 1, 2 WpPG
  • a) Rechtsnatur des § 21 WpPG
  • aa) Theorie der kraft Gesetzes eintretenden Vertrauenshaftung
  • bb) Theorie der rechtsgeschäftlichen Erklärung/vertragsähnlicher Anspruch
  • cc) Theorie der deliktischen Haftung
  • dd) Stellungnahme
  • b) Anwendbarkeit der Rom II-VO auf spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche
  • 2. Ansprüche aus § 22 WpPG i.V.m. § 21 Abs. 1, 2 WpPG und § 24 WpPG
  • 3. Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB (positive Vertragsverletzung)
  • 4. Ansprüche aus §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo)
  • 5. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 31 ff. WpHG oder sonstigen Schutzgesetzen
  • IV. Vertragsstatut
  • 1. Rechtswahl
  • a) Beurteilung der Zulässigkeit einer Rechtswahlvereinbarung
  • b) Einschränkung der Rechtswahlfreiheit aufgrund von Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO
  • aa) Persönlicher Anwendungsbereich
  • bb) Sachlicher Anwendungsbereich
  • cc) Situativer Anwendungsbereich / hinreichender Inlandsbezug
  • dd) Rechtsfolge des Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO
  • c) Einschränkung der Rechtswahlfreiheit aufgrund von Art. 46b EGBGB (Verbraucherschutz für besondere Gebiete)
  • aa) Verhältnis zwischen Art. 46b EGBGB und Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO
  • bb) Persönlicher Anwendungsbereich
  • cc) Sachlicher Anwendungsbereich
  • dd) Situativer Anwendungsbereich
  • ee) Aufgrund von Art. 46b EGBGB anwendbare Normen
  • ff) Keine analoge Anwendung von Art. 46b EGBGB auf weitere Richtlinien
  • d) Umfang der Rechtswahl
  • e) Ergebnis
  • 2. Verbraucherverträge gemäß Art. 6 Rom I-VO
  • 3. Das mangels Rechtswahl auf Verträge anwendbare Recht
  • a) Bei der Fremdemission
  • b) Bei einer Eigenemission
  • aa) Eröffnung des Anwendungsbereichs der Rom I-VO beim Erwerb von Aktien, die von der Aktiengesellschaft gehalten werden
  • bb) Keine Eröffnung des Anwendungsbereichs der Rom I-VO bei der Zeichnung von neuen Aktien
  • 4. Eingriffsnormen gemäß Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO
  • a) Verhältnis zu Art. 6 Rom I-VO
  • b) Verhältnis zu Art. 46b EGBGB
  • c) Teilergebnis
  • d) Begriff der Eingriffsnorm
  • aa) Verbraucherschützende Vorschriften als Eingriffsnorm i.S.v. Art. 9 Rom I-VO
  • bb) §§ 31 ff. WpHG als Eingriffsnorm i.S.v. Art. 9 Rom I-VO
  • cc) § 21 Abs. 1, 2 WpPG und § 22 WpPG i.V.m. § 21 Abs. 1, 2 WpPG als Eingriffsnorm i.S.v. Art. 9 Rom I-VO
  • dd) Vorschriften des KWG als Eingriffsnorm i.S.v. Art. 9 Rom I-VO
  • e) Ergebnis
  • 5. Eingriffsnormen i.S.v. Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO
  • V. Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Statut/Deliktsstatut
  • 1. Keine Rechtswahl möglich
  • 2. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen
  • 3. Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung
  • a) Keine Anknüpfung gemäß Art. 27 Rom II-VO
  • b) Anknüpfung gemäß Art. 12 Abs. 1 Rom II-VO
  • c) Anknüpfung gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO
  • d) Anknüpfung gemäß Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO
  • e) Stellungnahme
  • f) Ergebnis
  • 4. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz
  • 5. Modifikation durch ECRL
  • a) Ansprüche gemäß § 21 Abs. 1, 2 WpPG
  • b) Ansprüche gemäß §§ 22, 21 Abs. 1, 2 WpPG
  • c) Ansprüche gemäß §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo)
  • 6. Anbieter aus Nicht-EWR-Staaten
  • VI. Zusammenfassung
  • 1. Anwendbarkeit von deutschem Recht bei einer Fremdemission
  • 2. Anwendbarkeit von deutschem Recht bei einer Eigenemission
  • C. Internationales Zivilprozessrecht
  • I. Unternehmen mit Sitz im Anwendungsbereich der EuGVO
  • 1. Artt. 16 Abs. 1 2. Alt., 15 EuGVO (Gerichtsstand bei Verbrauchersachen)
  • a) Vorliegen eines Verbrauchervertrages
  • b) Ausrichtung des Angebots auf Deutschland
  • c) Umfang des Gerichtsstands
  • 2. Art. 5 Nr. 1 EuGVO (Gerichtsstand des Erfüllungsortes)
  • a) Bestimmung des Erfüllungsorts bei Korrespondenzdienstleistungen
  • b) Vom Gerichtsstand des Erfüllungsorts umfasste Ansprüche
  • 3. Art. 5 Nr. 3 EuGVO (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung)
  • a) Bestimmung des Erfolgsortes
  • b) Bestimmung des Handlungsortes
  • c) Vom Gerichtsstand der unerlaubten Handlung umfasste Ansprüche
  • 4. Art. 5 Nr. 5 EuGVO (Gerichtsstand des Niederlassungsorts)
  • 5. Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen
  • II. Unternehmen mit Sitz in sonstigen Staaten
  • 1. Verhältnis zwischen EuGVO und Zuständigkeitsvorschriften der ZPO
  • 2. Internationale Zuständigkeit nach ZPO
  • a) Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen (§ 32b ZPO)
  • b) Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO)
  • c) Gerichtsstand des § 29c ZPO auf Internetsachverhalte nicht anwendbar
  • d) Gerichtsstand des Vermögens (§ 23 ZPO)
  • e) Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO)
  • f) Keine Gerichtsstandsvereinbarungen zulässig
  • III. Ergebnis
  • D. Zustellung
  • E. Vollstreckung
  • I. Vollstreckung innerhalb der EU
  • II. Vollstreckung außerhalb der EU
  • III. Ergebnis
  • 4. Abschnitt: Die Haftung des virtuellen Emissionshauses
  • A. Problemstellung
  • B. Haftung für unzureichende Aufklärung und Beratung
  • I. Keine Beratungspflichten
  • II. Aufklärungspflichten
  • 1. Vorgehensweise in der Praxis
  • 2. Umfang der durch Aufsichtsrecht begründeten Aufklärungspflichten inländischer Wertpapierdienstleistungsunternehmen
  • a) Reine Ausführungsgeschäfte i.S.v. § 31 Abs. 7 WpHG („execution only“)
  • aa) Veranlassung der Tätigkeit durch den Kunden
  • bb) Nicht-komplexe Finanzinstrumente
  • cc) Warnhinweis
  • dd) Rechtsfolge
  • b) Beratungsfreie Geschäfte i.S.v. § 31 Abs. 5 WpHG
  • 3. Umfang der zivilrechtlichen Aufklärungspflichten inländischer Wertpapierdienstleistungsunternehmen
  • a) Zulässigkeit eines vollständigen Aufklärungsausschlusses
  • b) Herabgesetzte Aufklärungspflichten
  • c) keine herabgesetzten Aufklärungspflichten
  • d) Stellungnahme
  • 4. Aufklärungspflichten ausländischer Wertpapierdienstleistungsunternehmen
  • III. Warnpflichten
  • IV. Anwendbarkeit weiterer verbraucherschützender Normen
  • 1. Informationspflichten nach TMG
  • a) Informationspflichten gemäß § 5 TMG
  • b) Informationspflichten gemäß § 6 TMG
  • c) Sonstige Pflichten
  • d) Anbieter mit Sitz im Ausland
  • 2. Anwendbarkeit der Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
  • a) Fremdemission als Finanzdienstleistung i.S.v. § 312b Abs. 1 S. 2 BGB?
  • b) Informationspflichten
  • aa) Informationen über den Anbieter
  • bb) Informationen betreffend die Finanzdienstleistung
  • cc) Informationen betreffend den Fernabsatzvertrag
  • dd) Informationen betreffend Rechtsbehelfe
  • c) Bestehen eines Widerrufsrechts
  • d) Ergebnis
  • C. Prospekthaftung
  • I. Ansprüche gemäß § 21 Abs. 1, 2 WpPG
  • II. Ansprüche gemäß §§ 22 Nr. 2, 21 Abs. 1, 2 WpPG
  • III. Zusammenfassung
  • 5. Abschnitt: Die Haftung des Emittenten
  • A. Emittenten mit Sitz in Deutschland
  • B. Emittenten in anderen EWR-Staaten
  • C. Haftung des Emittenten mit Sitz in sonstigen Staaten
  • 6. Abschnitt: Aufsichtsrecht
  • A. Maßnahmen gegenüber virtuellen Emissionshäusern/Anbietern
  • I. WpPG
  • 1. Angebote aus EWR-Staaten
  • a) Untersagung eines öffentlichen Angebots im Inland
  • b) Untersagung von Werbung
  • c) Datenübermittlung an Heimatlandbehörde des Emittenten bzw. Anbieters
  • 2. Angebote aus Drittstaaten
  • a) Untersagung eines öffentlichen Angebots
  • b) Untersagung von Werbung
  • c) Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs. 2, 3 WpPG
  • d) Datenübermittlung an die Behörde im Sitzstaat des Emittenten
  • II. KWG
  • 1. Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR
  • a) Überwachung der Institute gemäß § 53b KWG
  • b) Informationsübermittlung gemäß § 9 KWG
  • 2. Institute mit Sitz in einem Drittstaat
  • III. Wohlverhaltensregeln gemäß §§ 31 ff. WpHG
  • 1. Angebote aus EWR-Staaten
  • a) Keine Auskunfts- und Vorlagepflichten gemäß § 35 Abs. 2 WpHG
  • b) Subsidiäre Eingriffskompetenz gemäß § 36a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 WpHG
  • c) Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 WpHG
  • d) Einschreiten gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 WpHG
  • e) Informationsübermittlung und Zusammenarbeit mit Behörden in anderen EWR-Staaten
  • 2. Angebote aus Drittstaaten
  • a) Auskunfts- und Vorlagepflichten gemäß § 35 Abs. 2 WpHG
  • b) Einschreiten gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 WpHG sowie gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 WpHG
  • c) Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 WpHG
  • d) Informationsübermittlung gemäß § 7 WpHG
  • IV. Bekanntgabe und Vollstreckung
  • 1. Bekanntgabe
  • 2. Vollstreckung
  • B. Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Emittenten
  • C. Überwachungsmaßnahmen gegenüber Dritten wie Providern
  • I. Einschreiten gegenüber inländischen Kreditinstituten
  • II. Einschreiten gegenüber Internet-Service-Providern
  • 1. Begriffsbestimmungen
  • a) Keine Beteiligung von Rundfunkdiensten
  • b) Telemedien
  • c) Telekommunikationsdienste
  • d) Ergebnis
  • 2. Einschreiten gegenüber einem Access-Provider
  • III. Ergebnis
  • Dritter Teil: Wertpapieremissionen über das Internet in Form einer Eigenemission
  • 1. Abschnitt: Einsatzmöglichkeiten einer Direktemission
  • A. Platzierung im regulierten Markt einer Börse
  • B. Einbeziehung in den Freiverkehr (Open Market)
  • C. Vorbörsliche Risikofinanzierung
  • D. Ergebnis
  • 2. Abschnitt: Der Ablauf einer Direktemission
  • A. Aktien aus einer Kapitalerhöhung
  • I. Bezugsrechtsemission
  • 1. Reguläre Kapitalerhöhung
  • a) Satzungsbeschluss über Kapitalerhöhung
  • b) direkte oder mittelbare Platzierung der Aktien
  • c) Ausgabebetrag
  • d) Bezugsangebot
  • e) Zeichnung
  • f) Einzahlung des Kapitalerhöhungsbetrages
  • g) Anmeldung und Eintragung
  • h) Ausgabe der neuen Aktien
  • 2. Genehmigtes Kapital
  • II. Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
  • 1. Reguläre Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss
  • 2. Genehmigtes Kapital mit Bezugsrechtsausschluss
  • III. Ergebnis
  • B. Aktien eines Großaktionärs
  • 3. Abschnitt: Anwendbarkeit kapitalmarktrechtlicher Vorschriften
  • A. Anwendbarkeit von Vorschriften des KWG/WpHG
  • B. Anwendbarkeit von Vorschriften des BörsG
  • C. Anwendbarkeit von Vorschriften des WpPG
  • 4. Abschnitt: Das anzuwendende Recht (bei ausländischen Emittenten)
  • A. Öffentlich-rechtliche Vorschriften
  • B. Privatrechtliche Vorschriften
  • I. Vertragsstatut/Gesellschaftsstatut
  • 1. Erwerb von Aktien aus dem Eigenbestand der Aktiengesellschaft oder von einem Großaktionär
  • 2. Zeichnung von Aktien
  • II. Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Statut/Deliktsstatut
  • 5. Abschnitt: Haftung des Emittenten
  • A. Ansprüche wegen Verletzung von Prospektpflichten
  • B. Aufklärungs- und Beratungspflichten
  • I. Aufklärungs- und Beratungspflichten nach WpHG
  • II. Sonstige Aufklärungs- und Beratungspflichten
  • III. Warnpflichten
  • IV. Sonstige Pflichten
  • 1. Pflichten nach TMG
  • 2. Anwendbarkeit der Vorschriften über den Fernabsatz bzw. den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
  • 6. Abschnitt: Haftung Dritter
  • A. Prospektverantwortlichkeit Dritter
  • B. Haftung wegen Verstoßes gegen gründungs- und bilanzrechtliche Vorschriften
  • C. Haftung wegen Verstoßes gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften des StGB
  • 7. Abschnitt: Aufsichtsrechtliche Fragestellungen
  • Vierter Teil: Schutz des Anlegers bei den einzelnen Emissionsformen – eine vergleichende Betrachtung
  • 1. Abschnitt: Vorbemerkung und Ergebnisse
  • 2. Abschnitt: Anlegerschutz bei einer Fremdemission vs. Eigenemission
  • A. Lücken im Anlegerschutz aufgrund der Nichtanwendbarkeit kapitalmarktrechtlicher Vorschriften
  • B. Lücken im Anlegerschutz wegen Fehlens eines Emissionsbegleiters als solventer Schuldner
  • 3. Abschnitt: Unregulierter Kapitalmarkt vs. regulierter Kapitalmarkt
  • A. Keine unterschiedlichen Prospektpflichten
  • B. Keine Bankenmitwirkung im Bereich nicht regulierter Märkte erforderlich
  • 4. Abschnitt: Inländische vs. ausländische Emittenten
  • A. Prospekthaftung
  • B. Informations- und Aufklärungspflichtverletzungen
  • I. Informations- und Aufklärungspflichtverletzungen bei einer Fremdemission
  • II. Informations- und Aufklärungspflichtverletzungen bei einer Eigenemission
  • C. Anwendbarkeit verbraucherschützender Normen
  • I. Anwendbarkeit der Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
  • II. Anwendbarkeit der Informationspflichten des TMG
  • D. Gerichtliche Durchsetzung und Vollstreckung der Ansprüche
  • E. Behördliche Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Verfügungen
  • 5. Abschnitt: Zusammenfassung und Bewertung
  • Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

A.  Ausgangspunkt

Die Nutzung des Internets als schnelles und kostengünstiges Medium bietet sich für den Kapitalmarkt geradezu an, da durch seinen Einsatz kosteneffiziente Kommunikation und Transaktionen ermöglicht werden1. Daher ist es nicht verwunderlich, dass seit Ende der 1990er Jahre Veränderungen des Finanzdienstleistungssektors zu beobachten sind, die darauf beruhen, dass sich die Akteure diesen Vorteil zunutze machen. Am Anfang dieser Veränderungen stand eine zunehmende Nutzung des Internets für die Erbringung von Bankdienstleistungen (Online-Banking), doch hat das Internet zunehmend auch den Bereich der Finanz- und Kapitalmärkte erobert2.

Grundsätzlich bietet sich das Internet als Markt für Informationen, als Primär- und (außerbörslicher) Sekundärmarkt für Wertpapiere sowie als Börse an3. Als Folge dessen sind eine Veränderung bestehender Geschäftsmodelle4 und das Entstehen neuer5 zu beobachten. Auch wenn diese Entwicklung grundsätzlich positiv beurteilt wird6, sollte nicht übersehen werden, dass manches Geschäftsmodell neben neuen Chancen auch Risiken, insbesondere für den Anleger, birgt7.

Dies wird besonders am Beispiel einer Eigenemission deutlich. Bei einer solchen bietet der Emittent die zu emittierenden Wertpapiere selbst, ohne Beteiligung Dritter, an. Bisher beschränkte sich die Möglichkeit einer solchen Emission auf Ausnahmefälle, bei denen die Mitwirkung von Kreditinstituten aus strukturellen Gründen nicht notwendig war. Eine solche Ausnahmesituation lag beispielsweise vor, wenn Konzerntöchter in der Rechtsform einer AG eine Kapitalerhöhung ← 1 | 2 → vornahmen und die Muttergesellschaft die neuen Aktien übernahm8. Weiterhin nahmen auch Daueremittenten, insbesondere Kreditinstitute, die an ihre Kunden Schuldverschreibungen zwecks Finanzierung ihres Aktivgeschäfts ausgaben, die Möglichkeit einer Selbstemission wahr9. Dies gilt insbesondere für die Ausgabe von Hypotheken- und Pfandbriefen, wobei die Emission entsprechend der Nachfrage interessierter Anleger erfolgt. Dagegen schien das Instrument einer Direktemission bis vor ein paar Jahren als ungeeignet, wenn der Emittent Fremdmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigte10. Diese Situation hat sich jedoch mit fortschreitender Verbreitung des Internet grundlegend geändert, wie erfolgreich11 durchgeführte Selbstemissionen belegen. Dies führte zu grundlegenden Veränderungen sowohl im börslichen als auch im außerbörslichen, als grauer Kapitalmarkt12 bezeichneten, Bereich13.

In der folgenden Arbeit soll untersucht werden, inwieweit Anlegerschutz bei den einzelnen Emissionsformen bzw. Geschäftsmodellen gewährleistet wird. Die Gewährleistung von Anlegerschutz erfolgt nicht nur durch kapitalmarktrechtliche Normen14, sondern auch durch Gesellschaftsrecht und vornehmlich durch aktienrechtliche Vorschriften15. So dienen beispielsweise die Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs nicht nur dem Gläubiger-, sondern auch dem ← 2 | 3 → Anlegerschutz16. Beispiele für dem Anlegerschutz dienende aktienrechtliche Vorschriften sind Mitteilungspflichten über Beteiligungen an anderen Unternehmen gemäß §§ 20 ff. AktG, die Grundsätze der Kapitalaufbringung und -erhaltung sowie Mitentscheidungsrechte der Aktionäre17.

Vereinfacht lässt sich sagen, dass der kapitalmarktrechtliche Anlegerschutz das Ziel verfolgt, Informationsasymmetrien abzubauen, während Schutzziel des gesellschaftsrechtlichen Anlegerschutzes der Ausgleich von Machtungleichgewichten und die Kontrolle von Verwaltungsträgern ist18. Der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit wird auf den kapitalmarktrechtlichen Anlegerschutz gelegt.

B.  Vorgehensweise

Als Ausgangspunkt der Betrachtung wird die Emissionsform bzw. das Geschäftsmodell gewählt, das augenscheinlich den höchsten Anlegerschutz gewährleistet. Gemeinhin denkt man hierbei an eine Emission von Wertpapieren mit gleichzeitiger Börseneinführung unter Beteiligung von Banken. Zum einen bestehen bei diesem Modell umfangreiche Prospektpflichten, zum anderen steht dem Anleger neben dem Emittenten auch die Emissionsbank als (solventer) Anspruchsgegner zur Verfügung19.

In einem ersten Teil wird daher die Funktion der Banken im Emissionsgeschäft näher betrachtet. Hierfür sollen kurz der Ablauf einer klassischen Emission, d.h. einer mit gleichzeitiger Börseneinführung der emittierten Wertpapiere, beschrieben und die einzelnen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten, insbesondere zwischen den Emissionsbanken und den Anlegern, näher dargestellt werden. Hierbei wird auf die Prospektverantwortlichkeit der Banken und bestehende Aufklärungs- und Beratungspflichten eingegangen werden. Im Anschluss werden sodann einige bankenaufsichtsrechtliche Regelungen vorgestellt. Diese sollen auf ihre Relevanz bzgl. des Anlegerschutzes untersucht werden.

In einem zweiten Teil wird sodann die Finanzierungsform einer Internetemission in Form einer Fremdemission untersucht werden, wobei die Haupteinsatzgebiete einer Internetemission nach Marktsegmenten (regulierter Markt, Freiverkehr, sonstiger Handel/vorbörsliche Risikobeteiligungen) geordnet näher betrachtet werden. Der Einsatz des Internets ermöglicht es, dass ausländische ← 3 | 4 → Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die keine physische Präsenz im Inland unterhalten (im Folgenden als virtuelles Emissionshaus bezeichnet), im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Wertpapierdienstleistungen im Inland erbringen. Eine Besonderheit stellt hier die Tatsache dar, dass der Dienstleistungserbringer seinen Sitz nicht notwendigerweise im Inland haben muss und auch oftmals keine inländische Zweigniederlassung betreibt. Es stellt sich dann die Frage nach dem anwendbaren Rechtsregime. Diese lässt sich nicht pauschal beantworten, vielmehr muss zwischen den im Verlauf einer Emission auftretenden einzelnen Rechtsbeziehungen unterschieden werden. Hierbei ist zu beachten, dass Anlegerschutz in erster Linie durch Informationen gewährleistet wird, wobei sich Informationspflichten aus handelsrechtlichen, aktienrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Vorschriften ergeben. Je nach anwendbarem Rechtsregime bestehen somit auch unterschiedliche Informationspflichten. Schließlich ist auch der Umfang der einzelnen Informationspflichten zu untersuchen. Dabei ist der Frage nachzugehen, ob der Umfang der Beratungs- und Informationspflichten nach WpHG bei virtuellen Emissionshäusern ein anderer als bei örtlichen Banken ist und inwieweit hierauf warnend hingewiesen werden muss. Auch ist zu prüfen, wie aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber ausländischen Emittenten durchgesetzt werden können. Dabei sollen neben einer Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden auch andere Möglichkeiten, beispielsweise die Sperrung eines Internetangebots, untersucht werden.

Im dritten Teil der Arbeit wird auf die Platzierungsform einer Eigenemission näher eingegangen. Ausgangspunkt wird wiederum eine kurze Betrachtung der bestehenden Marktsituation sein. Im Anschluss hieran werden die Folgen der Nichtanwendbarkeit des WpHG und des KWG für den Anlegerschutz untersucht. Hierfür ist der Frage nachzugehen, welche zivilrechtlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten den Emittenten gegenüber dem Anleger obliegen und welche Rechtsfolgen eine mögliche Pflichtverletzung nach sich zieht. Abschließend soll untersucht werden, welche Ansprüche dem geschädigten Anleger gegen den Emittenten wegen Verletzung von Prospektpflichten zustehen und in welchen Konstellationen der Vorstand eines Emittenten neben diesem einem geschädigten Anleger haftet.

In einem vierten Teil erfolgt ein Vergleich der in den ersten drei Teilen der Arbeit gefundenen Ergebnisse unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung von Anlegerschutz. Dabei werden die Unterschiede zwischen einer Eigen- und Fremdemission, einer Emission eines in- und eines ausländischen Emittenten sowie einer Emission im regulierten und nicht regulierten Markt dargestellt. Dabei sollen die jeweils bestehenden Schutzlücken aufgezeigt werden.

Die folgende Untersuchung wird auf Ansprüche von Privatanlegern gegen Emittenten und Emissionshäuser beschränkt. Ansprüche institutioneller Investoren sind nicht Gegenstand dieser Arbeit. ← 4 | 5 →

C.  Geschichtliche Entwicklung

Das Wort Aktie stammt aus dem Niederländischen und lässt einen Rückschluss darauf zu, wo erstmalig aktienmäßige Beteiligungen vorkamen20. Im Jahr 1602 wurden von der Allgemeinen Niederländischen Vereinigten Ostindischen Companie Aktien ausgegeben, wobei es sich bei diesen um Namensaktien handelte21. Die Handelskompanien, welche Handel mit den neuen Kolonien in Übersee betrieben, besaßen eigene Rechtspersönlichkeit und waren wegen der ihnen verliehenen Hoheitsrechte gemischt privatrechtlich/öffentlich-rechtliche Gebilde22. Eine Konzessionierung erfolgte durch vom Souverän ausgefertigte Urkunden, die sog. „Octroni“23. Die Erwerber mussten sich von der Aktiengesellschaft in ein Aktienbuch eintragen lassen und waren damit im Unterschied zu den Aktionären der später durch Inhaberaktien finanzierten Aktiengesellschaften namentlich bekannt24. Diese Gesellschaften betrieben in erster Linie Handel mit den Kolonien in Übersee25. Für die Übertragung der Aktien war die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich, so dass diese nur bedingt börsenfähig waren26. Wenig später entstanden auch in England und Schottland Kolonialgesellschaften auf Aktienbasis27. In den folgenden Jahren stieg die Anzahl der Aktiengesellschaften erheblich an. Existierten 1688 in England und Schottland lediglich 24 joint-stock companies, so stieg ihre Zahl im Zeitraum zwischen 1692 und 1695 um weitere 15028. Die ersten Inhaberaktien wurden 1717 von der Lawschen Mississippigesellschaft ausgegeben. Erstmals wurden 1756 deutsche Aktien von den Preußischen Kolonialgesellschaften ausgegeben. Hierbei handelte es sich um Papiere der Asiatischen und Bengalischen Kompanie29. Eine zunehmende Bedeutung als Finanzierungsinstrument erlangten Aktien im Rahmen des Eisenbahnbaus seit den 1840er Jahren30. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts kamen verstärkt Industrieaktien hinzu31. Die ← 5 | 6 → Ausgabe von Aktien war bis Ende 1870 in Deutschland noch konzessionspflichtig32. Etwa seit dieser Zeit stellt die Aktie das wichtigste Beteiligungspapier an den Kapitalmärkten dar, obgleich deren Emission wegen spekulativer Übertreibungen zeitweilig eingeschränkt worden war. Diesen Umtrieben versuchte man mit dem Börsengesetz von 1896, novelliert 1908, zu begegnen33.

Die erste Aktienemission über das Internet34 in Form einer Selbstemission fand im Herbst 1995 statt35. Damals kam Andrew Klein, Besitzer der Spring Street Brewing Company, einer kleinen Gasthausbrauerei mit Sitz in New York, auf die Idee, deren Aktien ohne Zuhilfenahme Dritter direkt über das Internet zu platzieren36. Es wurden 3500 Anleger gewonnen, welche auf diese Weise Anteile im Gesamtwert von 1,6 Mio. $ zeichneten37. Diese Vorgehensweise stieß bei der SEC38 auf Widerspruch39. Nachdem sich diese zu den Rahmenbedingungen geäußert hatte, bei deren Einhaltung eine Emission über das Internet als zulässig zu erachten sei, begannen sich Aktienemissionen über das Netz weltweit zu verbreiten40.

Die erste Aktienemission über das Internet in Europa fand 1996 in England statt (Argo Interactive)41. In Deutschland wurden 1997 erstmalig Aktien über das Internet platziert42. Emittenten waren die PIOS Computer AG (heute Met@box AG), Internet 2000 AG und die Infomatec AG43. Zwar führten die Emission der Spring Street Brewing Company und in deren Anschluss die Gründung der Investmentbank Wit Capital nicht zu einem regelrechten Siegeszug von Internet-IPOs44, ← 6 | 7 → jedoch kam es im Zeitraum von 1996 bis 1998 immerhin zu weltweit 150 Eigenemissionen, wovon ca. 10% auf den europäischen Raum entfielen45.

Wenig später wurden immer mehr virtuelle Emissionshäuser gegründet, die Fremdemissionen durchführen. Das erste dieser Art – Wit Capital – wurde ebenfalls von Andrew Klein gegründet und ist seit Mai 1999 an der NASDAQ gelistet46. Bis Mitte 2000 wurden von Wit Capital mehr als 200 Kapitalmarkttransaktionen via Internet durchgeführt. Auch in Deutschland kam es in den letzten Jahren zur Gründung virtueller Emissionshäuser. Diese bieten teilweise weder Konto- noch Depotführung an, sondern konzentrieren sich ausschließlich auf die Durchführung von Emissionen47. Andererseits hat aber auch die Deutsche Bank seit 1999 als erstes großes europäisches Kreditinstitut den Einstieg in den bisher von nationalen Pionierunternehmen geprägten Markt gewagt48. Ähnliche Tendenzen waren bereits vorher in den USA zu beobachten. Nach Auskunft des ehemaligen BAKred hat aber auch der graue Kapitalmarkt das Potential des Internets für sich nutzbar gemacht49. Der Missbrauch des Internets durch Anbieter dubioser Finanzprodukte oder Anbieter nicht-konzessionierter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen sei allerdings nicht allein durch deutsche Unternehmen erfolgt, vielmehr seien Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen auch aus dem Ausland, gezielt mit deutschsprachigen Websites, grenzüberschreitend angeboten worden50.

Im Jahre 2000 wurden Aktien mit einem Volumen von EUR 46 Mrd. emittiert, wovon 50% im Wege eines IPO begeben wurden51. In den folgenden beiden Jahren, die durch stark fallende Kursen an den Aktienmärkten geprägt waren, kam es zu einem erheblichen Einbruch der Emissionstätigkeit52. Bis Anfang Mai 2004, also für einen Zeitraum von achtzehn Monaten, kam es zu keiner Neuemission53. Im Zeitraum zwischen 2004 und 2008 war dann wieder eine verstärkte Emissionstätigkeit in Deutschland zu beobachten, die allerdings mit dem Ausbruch der Finanzkrise ← 7 | 8 → im Jahr 2008 praktisch zeitweilig zum Erliegen kam54. In den nachfolgenden Jahren handelte es sich bei einem Großteil der durchgeführten Emissionen um Kapitalerhöhungen mit Bezugsrecht, insbesondere im Bankensektor55. Dagegen war das Volumen von Neuemissionen eher gering. Auch kam es aufgrund schwieriger Marktverhältnisse zur Verschiebung von Börsengängen, so z.B. beim Börsengang von Evonik56.

Die größte Emission unter Verwendung des Internet stellte bisher der IPO der Google Inc. am 19.8.2004 dar. Es wurden 19,6 Millionen Aktien ausgegeben; die Preisspanne der Papiere betrug $ 85 bis $ 95 pro Aktie57. Die Aktie wurde im NASDAQ aufgenommen und hatte eine Erstnotiz von $ 100,0158. ← 8 | 9 →

                                                   

1.    Siehe hierzu: Spindler, ZHR 165(2001), 324 ff.; ders., NZG 2000, 1058 ff.

2.    Jäger, NZG 2000, 1049, 1053 ff.; Tawakkoli, DStR 1999, 1330 ff.; Pfüller/Westerwelle, MMR 1998, 171 ff.

3.    Siehe Weber MMR 1999, 385 ff.; Tawakkoli, DStR 1999, 1330 ff.; Pfüller/Westerwelle, MMR 1998, 171, 172 ff.; Schaefer, MMR 2001, 491 ff.

4.    Durch den Einsatz des Internets wurde Direct-Broking erst möglich.

5.    Das Entstehen virtueller Emissionshäuser, außerbörslicher Marktplätze oder der Einsatz von Direktemissionen zur Kapitalbeschaffung wären ohne Verwendung des Internets in diesem Umfang nicht denkbar; siehe hierzu: Weber, MMR 1999, 385 ff.; Tawakkoli, DStR 1999, 1330, 1331 ff.; Pfüller/Westerwelle, MMR 1998, 171 ff.; Jäger NZG 2000, 1049, 1053 ff.

6.    Schaefer, MMR 2001, 491 ff.; Jäger, NZG 2000, 1049, 1054 f.; Tawakkoli, DStR 1999, 1330, 1336; Zacharias, 298.

7.    „Hohe Kursverluste bei Net.IPO“, FAZ v. 18.03.2000, Nr. 66, S. 25; Weber, MMR 1999, 385, 386; Assmann, in: FS-Schütze, 15, 21 ff.

8.    Grundmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band 2, § 112, Rn. 6; Ekkenga/Maas, Rn. 73; Müller, in: Kümpel/Wittig, Rn. 15.82.

9.    Müller, in: Kümpel/Wittig, Rn. 15.82; Grundmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band 2, § 112, Rn. 6; Ekkenga/Maas, Rn. 73.

10.  Müller, in: Kümpel/Wittig, Rn. 15.83; Grundmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band 2, § 112, Rn. 6; Singhof/Weber, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, § 4, Rn. 24 vertreten die Auffassung, dass das Internet nichts an dieser Situation geändert hat.

11.  Einige dieser Emissionen waren aus Anlegersicht weniger erfolgreich, da es zu herben Kursverlusten oder gar Insolvenzen kam. So sind bzw. waren die Met@box AG sowie die Infomatec AG Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren. Die Vorstände der Infomatec AG wurden zwischenzeitlich vom BGH, Urt. v. 19.7.2004, II ZR 402/02, BB 2004, 1816 f. zur Zahlung von Schadensersatz an geschädigte Anleger verurteilt. Als positives Gegenbeispiel für eine gelungene Eigenemission ist der Börsengang von Google Inc. zu nennen.

12.  Siehe zum Begriff des grauen Kapitalmarkts: Oulds, in: Kümpel/Wittig, Rn. 14.50 ff.; Assmann, in: Assmann/Schneider, WpHG, Einl., Rn. 5 ff.; Heidelbach, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, Vor § 8f VerkProspG, Rn. 2, 4.

13.  Siehe zu diesen Veränderungen: Weber, NJW 2000, 2063 ff.; Jäger, NZG 2000, 1049 ff.; Kündgen, in: FS Lutter, Mutmaßungen über die Zukunft europäischer Börsen, 1401 ff.; Jäger, Aktiengesellschaft, § 54, Rn. 103 ff.

14.  Siehe hierzu: Raiser/Veil, 5. Auflage, § 12, Rn. 1 ff.; Möller, ZGR 1997, 334 ff.

15.  Lenenbach, Kapitalmarkt- und Börsenrecht, Rn. 8.5; Hommelhoff, ZHR 153(1989), 181, 194; Jäger, Aktiengesellschaft, § 54, Rn. 144 f.

16.  Lenenbach, Kapitalmarkt- und Börsenrecht, Rn. 8.5.

17.  Hommelhoff, ZHR 153(1989), 181, 194 f., 205 f.; Raiser/Veil, 4. Auflage, § 9, Rn. 17.

18.  Lenenbach, Kapitalmarkt- und Börsenrecht, Rn. 8.5; Jäger, Aktiengesellschaft, § 54, Rn. 147; siehe zu den Grenzen des Anlegerschutzes durch das WpHG: Cahn, ZHR 162(1998). 1 ff.

19.  Bei den beiden spektakulärsten Prospekthaftungsfällen nach § 45 a.F. BörsG „Beton- und Monierbau“ (BGH, Urt. v. 12.7.1982, II ZR 175/81, WM 1982, 862 f.) und „Bond“ (OLG Frankfurt, Urt. v. 1.2.1994, 5 U 213/92, WM 1994, 291 f.) war ein wirtschaftlich wirksamer Anlegerschutz nur durch die Mithaftung der solventen Emissionsbegleiter zu sichern.

20.  North, Von Aktie bis Zoll, 18; Hoffmann-Becking, in: Münchner Handbuch des GesR, Band 4, § 1, Rn. 1.

21.  North, Von Aktie bis Zoll, 18; Schlüter, Börsenhandelsrecht, Rn. 10; Raiser/Veil, 5. Auflage, § 3, Rn. 1.

22.  Hoffmann-Becking, in: Münchner Handbuch des GesR, Band 4, § 1, Rn. 1; Raiser/Veil, 5. Auflage, § 3, Rn. 1.

23.  Hoffmann-Becking, in: Münchner Handbuch des GesR, Band 4, § 1, Rn. 1; Raiser/Veil, 5. Auflage, § 3, Rn. 1.

24.  North, Von Aktie bis Zoll, 18.

25.  Hoffmann-Becking, in: Münchner Handbuch des GesR, Band 4, § 1, Rn. 1.

26.  North, Von Aktie bis Zoll, 18.

27.  North, Von Aktie bis Zoll, 18.

28.  North, Von Aktie bis Zoll, 18.

29.  North, Von Aktie bis Zoll, 18.

30.  Hoffmann-Becking, in: Münchner Handbuch des GesR, Band 4, § 1, Rn. 3.

31.  Hoffmann-Becking, in: Münchner Handbuch des GesR, Band 4, § 1, Rn. 3.

32.  Hoffmann-Becking, in: Münchner Handbuch des GesR, Band 4, § 1, Rn. 3; Raiser/Veil, 5. Auflage, § 3, Rn. 1; siehe zur Abschaffung des Konzessionssystems: Schubert, ZGR 1981, 285 ff.

33.  Siehe hierzu: Hoffmann-Becking, in: Münchner Handbuch des GesR, Band 4, § 1, Rn. 6 f.; Schlüter, Börsenhandelsrecht, Rn. 34.

34.  Genaugenommen wird nichts über das Internet emittiert, sondern emittierte Wertpapiere werden über das Internet zum Kauf bzw. zur Zeichnung angeboten.

35.  Weber, MMR 1999, 385; Assmann, in: FS-Schütze, 15, 16.

36.  Weber, MMR 1999, 385; Pfüller/Westerwelle, MMR 1998, 171, 172.

37.  Jäger, Aktiengesellschaft, § 54, Rn. 104; Weber MMR 1999, 385; Pfüller/Westerwelle, MMR 1998, 171, 172.

38.  Securities Exchange Commission.

39.  So Assmann, in: FS-Schütze unter Verweis auf Jakob, Initial Public Offerings, 1998, 341 sowie „SEC stoppt Handel mit Aktien im Internet“, Handelsblatt v. 25.3.1996, Nr. 60, S. 40.

40.  Weber, MMR 1999, 385; Assmann, in: FS-Schütze, 15, 16.

41.  Weber, MMR 1999, 385; Jäger, Aktiengesellschaft, § 54, Rn. 104.

42.  Jäger, NZG 2000, 1049, 1053; Jäger, Aktiengesellschaft, § 54, Rn. 104.

43.  Weber, MMR 1999, 385, Fn. 8. Beide Unternehmen waren Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren. Die Vorstände der Infomatec AG wurden zwischenzeitlich vom BGH, Urt. v. 19.7.2004, II ZR 402/02, BB 2004, 1816 f. zur Zahlung von Schadensersatz an geschädigte Anleger verurteilt.

44.  IPO steht für Initial Public Offering. Hierunter versteht man das erstmalige öffentliche Anbieten von Aktien verbunden mit einer Börseneinführung.

45.  Assmann, in: FS-Schütze, 15, 16, Fn. 5 m.w.N.; siehe zu weiteren Daten: Teodore D. Cocca, Der Schweizer Treuhänder, 2001, 1055 ff.

46.  Weber, MMR 1999, 385.

47.  So laut Weber, MMR 1999, 385 beispielsweise VEM Virtuelles Emissionshaus AG; siehe auch: „Internet-Emissionsbank VEM hat Zulauf“, FAZ Nr. 94 v. 20.4.2000, S. 27.

48.  Weber, MMR 1999, 385.

49.  BAKred, Jahresbericht 2000, 125.

50.  BAKred, Jahresbericht 2000, 125.

51.  Schäcker/Brehm, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, 2. Auflage, § 2, Rn. 2.

52.  Jäger, Aktiengesellschaft, § 54, Rn. 105.

53.  Kurz nach dem sehr kleinen IPO der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG stellte die Emission der Wincor Nixdorf AG mit einem Volumen von EUR 362 Mio. den ersten bedeutenden IPO in Deutschland seit der Emission der AIG International Real Estate GmbH & Co. KGaA im Juli 2002 dar; Schäcker/Brehm, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, 2. Auflage, § 2, Fn. 2.

54.  Siehe Schäcker/Kunze/Wohlgefahrt, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, § 3, Rn. 4 (Schaubild).

55.  Siehe Schäcker/Kunze/Wohlgefahrt, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, § 3, Rn. 4.

56.  Laut Schäcker/Kunze/Wohlgefahrt, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, § 3, Rn. 4.

57.  http://www.google-ipo.com (Stand: 30.11.2013); Kuls, „Google bringt keinen Schub für Neuemissionen”, FAZ Nr. 198 v. 26.8.2004, S. 17.

58.  http://www.google-ipo.com (Stand: 30.11.2013); Kuls, „Google bringt keinen Schub für Neuemissionen”, FAZ Nr. 198 v. 26.8.2004, S. 17.

Erster Teil: Die Stellung der Banken im Emissionsprozess

1.  Abschnitt: Der Ablauf einer Emission

A.  Allgemeines

Bei Aktien handelt es sich um ein Kapitalmarktprodukt, das – wie andere Produkte auch – erst „hergestellt“ werden muss, bevor es gehandelt werden kann59. Aktien werden von ihren Ausstellern begeben. Im Anschluss hieran erfolgt eine Abgabe der neu geschaffenen Aktien. Dabei bezeichnet der Begriff Emission die erstmalige Ausgabe und Platzierung von Wertpapieren durch den Emittenten60.

B.  Emissionsformen

Grundsätzlich lassen sich nach der Art ihrer Durchführung zwei Formen von Emissionen unterscheiden: Eigen- und Fremdemission.

I.   Eigenemission

Bei einer Eigenemission – synonym Selbstemission – bedient sich der Emittent zur Platzierung der Wertpapiere nicht der Mithilfe eines Dritten. Vielmehr zeichnen die an den Aktien interessierten Anleger diese selber61.

II.  Fremdemission

Bei einer Fremdemission schaltet der Emittent zur Platzierung der Aktien ein Emissionskonsortium ein. Im Wesentlichen lassen sich drei Typen von Emissionskonsortien unterscheiden, welche jeweils die Aktien vor der Emission übernehmen bzw. zeichnen62. Das Bankenkonsortium hat neben dieser Aufgabe und der damit verbundenen Risikoübernahme in der Regel noch weitere Aufgaben, insbesondere die der Platzierung und Börseneinführung63. ← 9 | 10 →

Bei der Emission von Kapitalmarktpapieren, insbesondere von Aktien, ist die feste Übernahme der Wertpapiere durch die beteiligten Banken heute der Regelfall64. Diese übernehmen das Risiko der vollständigen Unterbringung der Wertpapiere im Markt. Bei der Festübernahme schaffen die Banken dem Emittenten den Gegenwert der Emission sofort an. Diese Form des Übernahmekonsortiums wird als Firm Commitment Underwriting65 bzw. Hard-Underwriting66 bezeichnet. Bei dem Underwriting handelt es sich um ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 KWG. Diese Norm erfasst auch die Fälle, in denen sich die Kreditinstitute verpflichten, die nicht verkauften Wertpapiere in den Eigenbestand zu nehmen, unabhängig davon, ob sie als Kommissionäre für Rechnung des Emittenten, als schlichte Geschäftsbesorger oder in offener Stellvertretung handeln67.

Verpflichten sich die Kreditinstitute dagegen nur zu einer kommissionsweisen Platzierung (ohne Abgabe einer Übernahmegarantie), so spricht man von einem Begebungskonsortium oder synonym von „best-effort-underwriting“68. Bei dieser Gestaltungsvariante sind die Kreditinstitute dazu angehalten, für eine dauerhafte Unterbringung der Aktien im Markt zu sorgen, ohne jedoch eine solche zu garantieren69. Der Geschäftsbeziehung zwischen Emittenten und Konsortium liegt in diesem Fall ein Kommissionsvertrag zugrunde. Hierbei handelt es sich wie bei den Effektengeschäften an Sekundärmärkten um ein Finanzkommissionsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG. Das Platzierungsrisiko verbleibt bei dieser Gestaltungsform beim Emittenten.

Details

Seiten
XXVI, 578
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653050875
ISBN (ePUB)
9783653974584
ISBN (MOBI)
9783653974577
ISBN (Hardcover)
9783631658550
DOI
10.3726/978-3-653-05087-5
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Januar)
Schlagworte
grenzüberschreitende Wertpapierdienstleistungen Eigenemissionen Fremdemissionen Kapitalmarktrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. XXVI, 578 S.

Biographische Angaben

Christoph Rodenhäuser (Autor:in)

Christoph Rodenhäuser studierte Rechtswissenschaften in Heidelberg. Nach seinem Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe war er zunächst Referent bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn und Frankfurt, seit 2006 ist er Referent bei einem Bundesministerium.

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Titel: Aktienemissionen über das Internet – eine Gefährdung des Anlegerschutzes?
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