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Russische Rechtsgeschichte: Texte und Erläuterungen

Teil 2: Von 1613 bis 1682

von Günter Baranowski (Autor:in)
©2015 Monographie 756 Seiten
Reihe: Rechtshistorische Reihe, Band 451

Zusammenfassung

Dieser Band beinhaltet Texte, die die russische Rechtsentwicklung zwischen der Wahl Michail Romanovs zum Zaren und Selbstherrscher und der Aufhebung der rückständigen Adelsrangplatzordnung charakterisieren. Diese relativ kurze Zeitspanne – durch viele Kriege, politisch-soziale Konflikte und kirchlich-religiöse Auseinandersetzungen geprägt – bringt ein reiches rechtliches Material hervor. Dieses bezieht sich vor allem auf den Ausbau und Schutz der Staats- und Gesellschaftsordnung, auf den Besitz und die Nutzung des Bodens in Form der Dienst- und Erbgüter, auf die Sicherung der notwendigen Arbeitskräfte sowie auf die Gestaltung von Handel und Gewerbe. Als Gesetzeswerke sind hierfür insbesondere das Sobornoe Uloženie von 1649 als zusammenfassendes Reichsgesetzbuch, das Neue Handelsstatut von 1667 und die Neuangewiesenen Artikel über Schwerverbrechen von 1669 repräsentativ, Dokumente, die auf der beiliegenden CD-ROM detailliert erläutert werden. Wie das Recht in den Handlungen und Entscheidungen der Bevölkerung lebendig ist, kann aus den zahlreichen Beilagen erschlossen werden.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungen
  • Vorbemerkungen
  • IV. Texte aus der Herrschaftszeit der Romanovs bis 1647
  • 71. Beschluss des Zemskij sobor über die Wahl von Michail Romanov zum Caren (1613)
  • 72. (II.) Statutenbuch des Raubsachenzentralamtes (1616/17)
  • 73. Konzilsbeschluss über neue Steuerregister- und Schatzungsbücher (1619)
  • 74. Konzilsbeschluss über die Befestigung der Gutsländereien nach den neuen Schatzungsbüchern (1620)
  • 75. Ukaz mit Bojarischem Urteil gegen Übergriffe von Voevoden und Amtsleuten (1620)
  • 76. Bojarisches Urteil über die Bewertung von Haustieren (1620)
  • 77. Aus dem ukaz über das Veräußerungsverbot lastenpflichtiger Höfe an Bewohner der „weißen Stätten“ (1620/21)
  • 78. Gesetz über den Postdienst und die Postdienst-Freistätten (1620/21)
  • 79. Ukaz über die Vergabe einiger Steuern und Gebühren zur Pacht (1622)
  • 80. Ukaz, zu welchen Tagesstunden man jemanden zum Eid führen soll (1620/22)
  • 81. Ukaz über die Vorlage von Gnadenurkunden der Geistlichkeit zur Bestätigung (1623)
  • 82. Aus dem ukaz über das Verbot, Tataren zu erwerben und (gewaltsam) zu taufen und in die Zentralregionen des Reiches zu überführen (1623/24)
  • 83. Ukaz mit Bojarischem Urteil über die Ansiedlung von posad-Leuten und Bauern, die aus dem Ausland (zurück)kommen, sowie über Maßnahmen gegen Spione (1624)
  • 84. Bojarisches Urteil über die Ersatzpflicht der Herren für Schäden, die durch Verbrechen ihrer abhängigen Leute verursacht werden (1624)
  • 85. Bojarisches Urteil über die Entschädigung der Besitzer für ihre erschlagenen Bauern und cholopy (1625)
  • 86. Ukaz über die Einführung eines neuen Reichssiegels (1625)
  • 87. Ukaz über die Vereidigung während einer gerichtlichen Prozedur (1625)
  • 88. Ukaz über die Verjährung von Schulden und über die Nichterhebung von Zinsen, die die Schuldsumme überschreiten (1626)
  • 89. Ukaz über die Zuteilung von Fahrdiensten für die verschiedenen Ränge (1627)
  • 90. Ukaz über das allgemeine Verbot der Einreise ausländischer Kaufleute nach Moskau zum Handel (1627)
  • 91. Artikelaufzeichnung, enthaltend neun ukazy über die Vererbung erdienter und familiärer Erbgüter (1627)
  • 92. Ukaz des Patriarchen Filaret über das Verbot von Spielen und Volksbelustigungen (1627)
  • 93. Ukaz über das Verbot für nichtrechtgläubige Ausländer, rechtgläubige Leute auf den Herrenhöfen wohnhaft zu haben (1627/28)
  • 94. Artikelaufzeichnung, enthaltend acht ukazy über das Gerichtsverfahren (1628)
  • 95. Ukaz über die Schreibung der Namen der nahen Kammerleute ohne -viči als Vatersname (1628)
  • 96. Ukaz über die Bekräftigung des ukaz von 1572/73 über Verkauf und Vererbung unbesetzter Dienstgutsländereien (1628)
  • 97. Ukaz über die Ererbung von Erbgutsländereien durch die Töchter nur bei Fehlen von Söhnen (1628)
  • 98. Bojarisches Urteil über die Verpflichtung der Bürgen, die Klageforderung zu bezahlen, wenn sie die Bezichtigten, für die sie gebürgt haben, nicht vor das Gericht stellen (1628)
  • 99. Bojarisches Urteil über die Ermittlung bei geraubten und entdeckten Sachen (1628)
  • 100. Artikelaufzeichnung, enthaltend zwölf ukazy über das Gerichtsverfahren (1628)
  • 101. Ukaz über die Aufbesserung von Dienstgutsböden (1630)
  • 102. Ukaz über das Verbot für Ausländer, Dienst- und Erbgutsländereien ohne Genehmigung zu verkaufen und zu tauschen (1630)
  • 103. Vier ukazy über die Anzahl der Höfe von Bauern und bobyli, die auf die „lebende“ četvert’ des Dienstguts-, Erbguts- und Klosterlandes angerechnet werden (1630/31)
  • 104. Ukaz über das Verbot des Gebrauchs von Tabak und des Handels mit ihm (1633/34)
  • 105. Zwei ukazy über Erbgüter (1634)
  • 106. Ukaz über das Verbot, Höfe und Hofstellen in den „schwarzen“ sotni und slobody an Bewohner „weißer Stätten“ zu verkaufen und zu verpfänden (1634)
  • 107. Bojarisches Urteil über die Freilassung von cholopy nach der Rückkehr aus der Gefangenschaft bei Smolensk (1634)
  • 108. Ukaz über die Nichtgewährung des Gerichts bei Schulden und Sachen, die ohne Schuldverschreibung und ohne Befestigungsurkunde sind (1635)
  • 109. Ukaz über die Frist, die dem Verklagten für die Ermittlung eines fremden cholop, der ihm vor der Klageerhebung entlaufen ist, gesetzt wird (1635)
  • 110. Artikelaufzeichnung, enthaltend 14 ukazy über Dienstgüter und Erbgüter (1636)
  • 111. Ukaz über eine Neunjahrefrist der Ermittlung flüchtiger Bauern von dvorjane und deti bojarskie in Gebieten fern von Moskau (1637)
  • 112. Ukaz über die Ermittlung und Rückführung von Verpfändeten, die aus „schwarzen“ sotni und slobody seit 1613 herausgegangen sind (1637)
  • 113. Ukaz über die Bestrafung von Dieben und Räubern (1637)
  • 114. Ukaz über die Verschiebung der Todesstrafe an schwangeren Frauen (1637)
  • 115. Ukaz über die Einziehung von Geldern für den Unterhalt von Raubsacheneinrichtungen (1637)
  • 116. Ukaz über die Abschaffung von Nichtgerichtsbarkeitsurkunden (1638)
  • 117. Ukaz über die Ermittlung und Rückführung von Verpfändeten, die seit 1613 aus den posady herausgegangen sind (1638)
  • 118. Ukaz über die Einforderung von Geld gemäß Darlehensverschreibungen (1638)
  • 119. Ukaz über die Anwendung der Folter auch an Feiertagen (1639)
  • 120. Ukaz über die Rückführung von Verpfändeten in die Lastenpflicht (1639)
  • 121. Ukaz über Maßnahmen gegen die Verbreitung von Tierseuchen (1640)
  • 122. Ukaz über Dienstverschreibungen, bäuerliche Darlehensaufzeichnungen und Mietaufzeichnungen (1641)
  • 123. Artikelaufzeichnung, enthaltend fünf ukazy über die Ermittlung und Rückführung von Bauern und cholopy (1641)
  • 124. Ukaz über das Verbot für Ausländer, in einigen Gegenden Moskaus Höfe zu erwerben, sowie über die Beseitigung ihrer Kirchen, die nahe an rechtgläubigen Kirchen errichtet wurden (1643)
  • 125. Ukaz über die Erhebung einer Geldbuße von Verklagten und Klägern, die nicht zum Gericht erschienen sind, zugunsten der gegnerischen Partei (1645)
  • 126. Ukaz über die Erstellung neuer Registerbücher und über die Befestigung von Bauern und bobyli danach (1646)
  • 127. Ukaz über den familiären Loskauf von aufgebesserten Erbgütern (1646)
  • 128. Ukaz über den Tausch von Dienstgütern zwischen Moskauer und provinzstädtischen Dienstgutsinhabern (1647)
  • V. Texte zum Reichsgesetzbuch (Sobornoe Uloženie) – Vorbereitung und Ergebnis
  • 129. Ukaz über die Einberufung eines Zemskij sobor zur Zusammenstellung eines Gesetzbuches (1648)
  • 130. Ukaz über die Umschreibung von slobody, die nach 1612/13 eingerichtet worden sind, auf den Herrscher, sowie über die Rückführung von Verpfändeten auf die posady (1648)
  • 131. Ukaz über die Umschreibung von Dörfern geistlicher und weltlicher Herren, die nahe den posady gelegen sind, auf den Herrscher, sowie über das Verbot für die Bauern, sich mit Handel und Gewerbe zu beschäftigen (1648)
  • 132. Konzilsurteil über die Abschaffung der Fristjahre für die Ermittlung flüchtiger Bauern und über die Befestigung der Bauern gemäß den Registerbüchern von 1626/28 (1649)
  • 133. Ukaz über die Überführung von Handels- und Handwerksleuten aus den nahegelegenen Erbgutsländereien der Metropoliten und Klöster in die posady (1649)
  • 134. Reichsgesetzbuch (Sobornoe Uloženie) von 1649
  • VI. Texte vom Reichsgesetzbuch bis 1682
  • 135. Zwölf Entscheidungen über Dienstgüter und Erbgüter (1649–1653)
  • 136. 14 Entscheidungen über die Adelsrangplatzordnung (1649–1655)
  • 137. Neues Handelsstatut (Novotorgovyj ustav) (1667)
  • 138. Neuangewiesene Artikel über Diebstahls-, Raub- und Totschlagssachen (1669)
  • 139. Artikel über Untersuchung, Gericht und Bestrafung der Leute geistlichen Ranges für schwere Verbrechen (1669)
  • 140. Neuangewiesene Artikel über Dienstgüter (1676)
  • 141. Neuangewiesene Artikel über Erbgüter (1676)
  • 142. Ukaz und Bojarisches Urteil über Änderungen in der Besteuerung (1679)
  • 143. Vier ukazy über Änderungen in der Staatsorganisation (1679–1681)
  • 144. Konzilshandlung zur Beseitigung der Adelsrangplatzordnung (1682)
  • Schlussbemerkungen
  • Beilagen
  • 17. Bittschrift eines Bauern um Gericht gegen einen Bauern (1613)
  • 18. Zwei Dienstverschreibungen (1619, 1622)
  • 19. Urkunde über die Abtretung zweier Bauern an ein Kloster (1619/20)
  • 20. Urkunde über die Entlassung der Frau eines Leibeigenen in die Freiheit (1624)
  • 21. Einigung eines Dienstgutsbesitzers mit einem Kloster über Bauern (1626/27)
  • 22. Bittstellung um Freilassung aus dem Gefängnis (1627)
  • 23. Gerichtssache eines Fürsten mit einer Fürstin über einen cholop (1627/28)
  • 24. Protokoll über die Ermittlung in einer Herrschersache (1627/1628)
  • 25. Zwei Urkunden über die Verdingung als Bauer oder bobyl’ (1629, 1633)
  • 26. Vereinbarung über die Zusammenlegung von Geld und Waren zum Handel (1635)
  • 27. Aufzeichnung einer Bürgschaft über das Erscheinen vor Gericht (1635)
  • 28. Urteil wegen eigenmächtiger Heumahd (1635)
  • 29. Verschreibung des Vasilij Ignat’ev für Ivan Apuchtin (1642)
  • 30. Einigung eines Bauern mit einem Kloster (1642)
  • 31. Einigung des Vasilij Pisemskoj mit Jakov Ljutkin (1642)
  • 32. Zinsvereinbarung über die Nutzung einer Klosterwiese (1642)
  • 33. Darlehensverschreibung eines Klosterbauern (1643)
  • 34. Vortragsurkunde über die Überlassung zweier befestigter Leute (1643)
  • 35. Urkunde über eine Bürgschaft von Bauern für einen Bauern (1646)
  • 36. Mietaufzeichnung des Fedor Stepanov (1646)
  • 37. Vortragsurkunde über die Überlassung von fünf Kindern für eine Schuld (1647)
  • 38. Urkunde über den Verkauf eines Hofes (1659)
  • 39. Verschreibung des Ivan Dmitriev für Ivan Neelov (1660)
  • 40. Urkunde eines Popen über eine Bürgschaft für einen Bauern (1662)
  • 41. Aufzeichnung einer Bürgschaft zum Erscheinen vor Gericht (1664)
  • 42. Vereinbarung einer Witwe und ihrer Söhne über die Verheiratung der Tochter und Schwester (1665)
  • 43. Verschreibung für ein Gelddarlehen (1665)
  • 44. Pfandverschreibung über einen Hof (1669)
  • 45. Urkunde über die Abtretung eines Erbgutsbauern (1669)
  • 46. Bescheinigung über die Freilassung nach der Strafverbüßung (1671)
  • 47. Aufzeichnung einer Bürgschaft für einen Bauern in einem Klosterdorf (1673)
  • 48. Urkunde über die Abtretung eines Dienstgutsbauern (1675)
  • 49. Urkunde über den Verkauf von vier bäuerlichen Familien (1681)
  • 50. Urkunde über die Teilung von Bauern und eines Unterhaltsanteils (1682)
  • Glossar
  • Literaturverzeichnis
  • Inhalt Teil 1: Von den Anfängen bis 1612/13

Abkürzungen

Neben den im Duden gebrauchten Abkürzungen verwende ich folgende:

Art. =  Artikel (in Verbindung mit Zahlen)
BUG =  Belozerskaja ustavnaja gramota (Statutenurkunde für Belozersk)
DUG =  Dvinskaja ustavnaja gramota (Statutenurkunde für das Dvina-Land)
EP =  Erweiterte Pravda
Fn. =  Fußnote
KP =  Kurze Pravda
NSG =  Novgorodskaja Sudnaja gramota (Novgoroder Gerichtsurkunde bzw. Gerichtsurkunde von Novgorod)
PR =  Pravda Russkaja
Pr. =  Präambel
PSG =  Pskovskaja Sudnaja gramota (Pskover Gerichtsurkunde bzw. Gerichtsurkunde von Pskov)
RP =  Russkaja Pravda
Sob. Ul. =  Sobornoe Uloženie (Konzilsgesetzbuch; Reichsgesetzbuch)
sp. =  spisok (Handschrift, Manuskript)
Sud. =  Sudebnik (Gerichtsbuch) von 1497 bzw. 1550
Ust. kn. =  Ustavnaja kniga Razbojnogo prikaza (Statutenbuch des Raubsachenzentralamtes) von 1616/17)

Für die Literaturnachweise verwende ich einige Abkürzungen, die an der Spitze des Literaturverzeichnisses stehen. ← 13 | 14 →

Vorbemerkungen

Dem im Band 439 dieser Reihe erschienenen ersten Teil folgt hiermit der zweite. Alles, was in den Vorbemerkungen im ersten Teil (S. 9–12) ausgeführt wurde, gilt auch für diesen. Hiervon möchte ich jedoch einige Aspekte nochmals verdeutlichen.

Es geht in dieser Sammlung nicht nur um Gesetze und ähnliche normative Akte, sondern auch um Immunitäts- und andere Privilegienurkunden, Gerichtsurteile, Bittschriften, rechtsgeschäftliche Urkunden usw. Nur in dieser Dimension erschließt sich doch das Recht als lebendes Recht, wobei freilich die Umsetzung der Normen bzw. Verfügungen weitere, nicht immer beantwortbare Fragen aufwirft. Im Kern geht es mir um Texte, die die gesellschaftlichen Beziehungen der Menschen in Form von Rechten und Pflichten erkennen lassen, so vor allem zu Eigentum und Besitz am Grund und Boden, zum sozialen Status der einzelnen Schichten und Gruppen der Bevölkerung, zum militärischen und zivilen Dienst, zu Handel und Gewerbe, zur Familie, zur Stadt- und Landgemeinde, zur weltlichen und geistlichen Obrigkeit, zum Gericht, zur Kirche. Sind diese Texte als allgemeinverbindlich gedacht, so vermitteln sie die Orientierung, in welche Richtung das Leben nach dem Willen der Herrschenden gestaltet werden soll. In ihnen zeigt sich, wie sehr die Rechtssetzung und die gerichtliche Entscheidungstätigkeit berufen sind, gesellschaftliche Widersprüche aufzugreifen und ihre Lösung anzustreben, so Widersprüche zwischen sozialen Klassen und Schichten, innerhalb dieser Klassen und Schichten, zwischen Stadt und Land, zwischen der Warenproduktion und der Subsistenzwirtschaft, zwischen Individuum und Gemeinschaft (Gesellschaft), zwischen Einheimischen und Fremden, auch zwischen Staat und Kirche u.dgl. In vielen Fällen wird in den Texten selbst die Erfahrung mitgeteilt, auf welchen Wegen gesellschaftliche Normen umgangen werden, wie aus Recht Unrecht, aus Unrecht wieder Recht wird, gleichsam in einem dialektischen Prozess der Negation der Negation. Es zeigt sich für den gewählten Zeitraum in den Texten eine überwiegend evolutionäre Rechtsentwicklung, mit deutlicher Verankerung in den russischen gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen selbst, ohne größere Inanspruchnahme fremder Rechtsquellen als Vorbild. Aus vielen Ursachen heraus entwickelt sich das russische Recht wesentlich autochthon. Die Kraft der Gewohnheit bleibt groß.

Bei der Auswahl der Texte stütze ich mich vornehmlich auf die großen russischen Quellenausgaben nebst Kommentaren, die seit den 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts erschienen sind, in diesem Teil PRP; RZ; ZAT und ZAK. Einige dieser Texte befinden sich auch in neueren Chrestomathien (Titov/Čistjakov; Kovalenko u.a.; Kutafin u.a.; Titov). Zu den bedeutendsten Rechtstexten greife ich auch auf ← 15 | 16 → separate Editionen und Kommentierungen zurück, hier insbesondere zum Sobornoe Uloženie. Für die Texte nach 1649 (bis 1682) stütze ich mich zudem auf die ersten beiden Bände der „Vollständigen Sammlung der Gesetze des Russischen Reiches“ (Polnoe sobranie zakonov Rossijskoj imperii), abgekürzt PSZ, von 1830.

Da es mir vor allem darum geht, in den Texten den juristischen Gehalt herauszustellen, bleibe ich bei meinen Übersetzungen sehr nahe am Wort, verzichte ich auf übermäßige stilistische Glättung, auch auf eine zu vordergründige Modernisierung. Jede Rechtssprache lebt von stabilen Termini, Formeln, Wendungen, Strukturen; dies gilt auch für die altrussische. In den ausgewählten Texten kann man ihre Herausbildung zu einer Fachsprache verfolgen. Es brächte für das Verständnis keinen wesentlichen Gewinn, würde man die Texte durch Umschreibungen, Variationen etc. schöner, eleganter, abwechslungsreicher übersetzen. Gleichartige Wendungen sollen, auch wenn dies manchmal ermüdend ist, gleichartig bleiben, sonst entsteht der Eindruck, es handele sich um Neuerungen, Änderungen in den russischen Originalen. Für Kreativität und belletristischen Stil sehe ich deshalb den Spielraum als begrenzt an, und dieser Spielraum muss meiner tiefen Überzeugung nach auch begrenzt bleiben. Da ich alle aufgeführten Texte selbst übersetze, keine Übersetzungen anderer Autoren übernehme, belasse ich sie dort, wo sie schwerfällig sind, auch in ihrer russischen Schwerfälligkeit, behalte ich den Duktus, den ich für die ersten Texte verwende, auch in den nachfolgenden Texten bei, modernisiere ich nur vorsichtig, wenn der russische Text erkennbar moderner wird. Dabei versteht sich von selbst, dass jede Übersetzung Züge einer Interpretation trägt, damit einer möglichen Entstellung, Vereinseitigung. Wir blicken aus der Sicht von heute auf Texte, die hunderte von Jahren alt sind. Deshalb halte ich es für unverzichtbar, auch andere Übersetzungen mitzuteilen. Ich stelle, falls es sie gibt, auch andere deutsche Fassungen vor, ebenso englische und französische, so dass sich das Bild für den Leser auch weiten kann. Dabei bemühe ich mich, die Texte so zu übersetzen, dass ihre Rückübersetzung möglichst sehr ähnliche Texte ergeben würde, vor allem in ihrer juristischen Relevanz. Ginge ich nicht so vor, vereinfachte ich die Texte in unzulässiger Weise. Ich will dem Leser keine Meinung aufdrängen, sondern ihm helfen, sich selbst eine Meinung bilden zu können. Ideal wäre es sicherlich, die russischen Vorlagen zu publizieren, damit der des Russischen kundige Leser sofort imstande wäre, die Übersetzung zu überprüfen und gegebenenfalls eine bessere, der Sache gemäßere deutsche Fassung anzubieten. Doch dies kann ich, da der Umfang ohnehin schon groß genug ist, nicht gewähren. Der Leser muss sich deshalb selbst auf die zuweilen mühsame Suche der Fundstellen, die ich zu den einzelnen Texten angebe, begeben und prüfend vergleichen.

Die Texte sollten aus sich heraus verständlich sein, für sich sprechen. Doch das ist ein Ideal, dem auch im Hinblick auf die altrussischen Rechtstexte kaum entsprochen werden kann. Ich erweitere durch sparsame Einschübe die Texte, und zwar zum Sinnverständnis oder zur flüssigeren Lesbarkeit. Im Interesse der Straffung jedoch verkürze ich die Texte ein wenig, indem ich die Wiederholungen vor allem von Herrschertiteln und Diensträngen, aber auch von Darstellungen der Ausgangspunkte einer getroffenen rechtlichen Entscheidung auslasse, auch einige ← 16 | 17 → unwesentliche Stellen. Da dies allein selten genügend Klarheit brächte, verbinde ich die Übersetzung der Texte mit Erläuterungen in Form von Anmerkungen, die sich bei einigen umfangreicheren Texten zu Artikelkommentaren ausweiten, um den Text verständlicher zu machen, die Problematik des Übersetzens herauszustellen. In diesen Formen beziehe ich auch die erwähnten anderen Übersetzungen vergleichend ein. Auch mit dem abschließenden Glossar zu den in den Texten nicht übersetzten Ausdrücken möchte ich helfen, den enormen Erklärungsbedarf zu befriedigen.

Im Wesentlichen stelle ich die Texte in chronologischer Ordnung vor. Jedes Kapitel lasse ich mit einem Überblick beginnen, in dem ich die betreffenden Texte historisch einordne. Dabei gehe ich, besonders jedoch in den Anmerkungen, auch auf eine verhältnismäßig große Zahl anderer Texte in referierender Weise ein. Dies soll ermöglichen, die Problematik der Texte in einen größeren Zusammenhang zu stellen und sie dadurch besser verstehen zu können, auch, die Kontinuität und die Diskontinuität in der Ausprägung des russischen Rechts zu erkennen.

Die Texte teile ich nach ihrer Relevanz in Haupttexte und Nebentexte ein. Die Rechtsakte mit allgemeinverbindlichem Rang (Gesetze, Sammlungen, zentrale Beschlüsse) erscheinen im Hauptteil. Drei Texte werden auf der beiliegenden CD-ROM artikelweise erläutert: das Sobornoe Uloženie [134], das Neue Handelsstatut [137] und die Neuangewiesenen Artikel über Diebstahls-, Raub- und Totschlagssachen [138]. Es wird klar, dass es auch in dieser Periode keine eindeutige Hierarchie der Rechtsquellen gibt. Normative, allgemeinverbindliche Entscheidungen ergehen als gesetzgeberische Entscheidung oder als gerichtliches Urteil des Herrschers, in beiden Formen mit oder ohne Teilnahme der Bojaren, zuweilen sogar als Entscheidung oder Urteil von Konzilen, Landesversammlungen oder der Bojarischen Duma. Die privatrechtlichen Texte, auch einige Urteile und Einzelentscheidungen, finden ihren Platz als Beilagen; zu ihnen wird, ebenfalls auf der CD-ROM, das Gebührende angemerkt. Vom rechtsgeschichtlichen Inhalt her ist diese Aufteilung freilich relativ. Vor allem aus den Beilagen lassen sich einige Züge des altrussischen Gewohnheitsrechts erschließen.

Der zeitliche Rahmen der ausgewählten Rechtstexte erstreckt sich von der Gesetzgebung des Caren Michail Fedorovič (1613) bis zur Aufhebung der Rangplatzordnung des Adels durch den Caren Fedor Alekseevič (1682). Wie schon in Teil 1 ausgeführt, setze ich dieses Jahr als Endjahr, um die Herrschaftszeit des Caren Peter I., die ja formell 1682 beginnt, nicht in verschiedene Phasen zu trennen.

Auch für diesen Teil gilt noch die alte Kalenderrechnung Russlands, die in ihrem Grundschema der annalistischen Rechnung von Byzanz folgt. Deren Ausgangspunkt ist ein aus den Daten des Alten Testaments gewonnener Zeitpunkt der Weltschöpfung am 1. September 5509 v.u.Z. Das Jahr 1 u.Z., der Beginn der „christlichen Ära“, ergibt sich aus der Rechnung 5509–5508. Im 17. Jh. beginnt das Jahr mit dem 1. September; demzufolge muss man bei Ereignissen zwischen dem 1. Januar und dem 31. August die Zahl 5508, bei Ereignissen zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember die Zahl 5509 abziehen, um die Entsprechung im „Julianischen Kalender“ (Kalender „alten Stils“) zu finden. So ist z.B. das Jahr ← 17 | 18 → 7000 rein rechnerisch das Jahr 1492. Nach dem „Septemberjahr“ dauert das Jahr in Wirklichkeit vom 1. September 1491 bis zum 31. August 1492. Der 15. Oktober 7000 ist 7000–5509 = der 15. Oktober 1491; der 15. März 7000 ist 7000–5508 = der 15. März 1492. Kennt man den Monat nicht, müssen generell 5509 und 5508 abgezogen werden, so dass sich daraus doppelte Jahresangaben ergeben. Mit dem 1. Januar 7208 beginnt das Jahr 1700, wobei aber die alte Rechnung noch verwendet werden darf (PSZ, III, No. 1735).

Um den Verzicht auf Fußnoten zu den Texten etwas auszugleichen, verwende ich in den Textübersetzungen einige Zeichen, die Folgendes bedeuten:

<=> eine für das Verständnis notwendige Kurzerklärung;

<=!> eine Übersetzung gegen das Originalwort;

<=?> eine fragliche Übersetzung;

<< >> eine Einfügung in den Originaltext durch russische Bearbeiter;

( ) einen Einschub zur besseren Lesbarkeit des Textes;

(…) eine Auslassung, um den Text auf sein Wesen zu verkürzen.

Die Wiedergabe der russischen Wörter folgt der philologisch-wissenschaftlichen Transkription. Demzufolge sind auszusprechen:

c als z (B.: Car’)

č als tsch (B.: četcert’)

e als je (B.: efimok)

ė als kurzes offenes e (B.: ėkonomičeskij)

s als stimmloses s oder ss (B.: kvas)

š als sch (B.: veršok)

šč als schtsch (B.: prikaščik)

v als w (B.: Vladimir), im Auslaut als f (B.: Romanov)

y als dumpfes i, y (B.: vladyka)

z als stimmhaftes s (B.: zolotoj)

ž als (stimmhaftes) sh oder j (in Journal) (B.: žilec)

hinter einem Konsonanten als Erweichung (B.: bobyl’, nedel’ščik)

– zwischen zwei Buchstaben als Erhärtung, Trennung (B.: ob-ezd) ← 18 | 19 →

IV. Texte aus der Herrschaftszeit der Romanovs bis 1647

Schließlich zeigen sich doch die Auswege aus der schweren gesellschaftlichen Krise. Nach der Vertreibung der Interventen aus dem größten Teil des Moskauer Reiches stellt sich die Frage nach der Organisation der zentralen Macht im Lande erneut. Sofort nach der Befreiung Moskaus werden Beratungen über die künftige Ordnung Russlands geführt, mit der Schlussfolgerung, eine Landes- oder Reichsversammlung (Zemskij sobor) einzuberufen, dem die Wahl eines neuen Caren obliegt. Vor allem die dvorjane und deti bojarskie treten für die umgehende Einberufung einer solchen Versammlung ein: Sie erstreben eine Regierung, die fähig ist, ihre Landnöte vollständig zu befriedigen, und sie sehen in der Festigung der monarchischen Ordnung ein Unterpfand für die Stärkung der Befestigungsverhältnisse. An einer schnellstmöglichen Einberufung sind auch die Handels- und Handwerksleute der Städte interessiert, aber auch die Massen des Volkes. Der Vorzug einer starken selbstherrscherlichen Macht erweist sich als eine allgemeine Erfahrung aus der Zeit der „Wirren“. Zu Beginn des Jahres 1613 wird der 16jährige Michail Fedorovič Romanov zum Caren und Selbstherrscher (samoderžec) gewählt. Aufschlüsse bietet der Beschluss des Zemskij sobor über diese Wahl [71].

Die Wahl Michail Romanovs auf den Carenthron bedeutet die Schaffung einer zentralen Regierung, die sich vor allem den höheren Einfluss des Dvorjanentums als Aufgabe stellt. Auch die Kaufleute sind zu eng an den Caren gebunden, um sich ihm gegenüber abzugrenzen. Die Kirchenorganisation steht ohnehin hinter ihm. Dabei ist der neue Car’ auch rechtlich zu nichts verpflichtet: Bei seiner Wahl werden keine Bedingungen gestellt; so etwas wie eine Wahlkapitulation gibt es nicht. Die dynastische, erbliche und autokratische Herrschaft erscheint als Gewähr gegen die gefürchtete Herrschaft einer Adelsschicht. Sie steht bereits im russischen gesellschaftlichen Bewusstsein in der Tradition, in der starina, auch in der religiösen Überzeugung.

Zu den ersten Entscheidungen des neuen Caren gehört der ukaz über die Abgabe von Erklärungen zu den in der Moskauer Verwüstung verlorenen cholop-Befestigungsakten und über die Entscheidung strittiger Sachen um Alt-cholopy, erlassen zwischen dem 26. Februar und dem 31. August 1613 /ZAT, No. 67, S. 80/. Leute, denen alte Befestigungsurkunden in dieser Zeit verloren gegangen sind, sollen bis zum 31. August 1614 auf diese alten Befestigungen Erklärungen abgeben. Wenn Leute gegen jemanden das alte cholop-Verhältnis einklagen, aber im Gericht keine alten Befestigungsurkunden vorlegen, sondern aussagen, dass ihnen diese Urkunden in der Moskauer Verwüstung weggekommen seien, und wenn sie sich dabei auf die Erklärungen berufen, die in der angewiesenen Zeit abgegeben wurden, und wird dies ermittelt, da sind solche Alt-cholopy diesen Leuten zu übergeben. ← 19 | 20 → Wenn jemand ein altes cholop-Verhältnis einklagt, ohne Befestigungen vorzulegen und ohne die entsprechende Erklärung in der angewiesenen Zeit abzugeben, und sich über das Zugehörigkeitsalter jener Leute auf eine Umfrage (obysk) beruft, da ist streng zu ermitteln, und solche Alt-cholopy sind gemäß den Umfragen den Leuten zu übergeben, bei denen man sie im althergebrachten cholop-Verhältnis gekannt hat. Warum die Regierung zu einer solchen ungewöhnlichen Maßnahme schreitet, die faktisch eine Abkehr von dem durch das Gesetz von 1597 1[61] eingeführten Alt-cholop-Besitz nur auf der Grundlage von dokumentierten Befestigungen bedeutet, ist nicht völlig klar. Jeder cholop-Besitzer, auch der, der keine dokumentarischen Grundlage für das Halten von Alt-cholopy hat und deshalb auch keine Erklärung über ihren Verlust abgegeben hat, kann nun, gestützt auf diesen ukaz, die Durchführung von Umfragen und auf ihrer Grundlage die Befestigung der nicht dokumentierten Alt-cholopy für sich fordern. Es ist symptomatisch, dass die Regierung des neuen Caren in einem ihrer ersten ukazy bemüht ist, die Sorge um die Interessen jener cholop-Besitzer, die in der Periode der sozialen Auseinandersetzungen und der Intervention cholopy verloren haben, herauszustellen. (Panejach in: ZAK, S. 119. – Übrigens: Der ukaz, der zwischen dem 26. Februar und dem 31 August 1613 erlassen wird, wird erst mit einem ukaz vom 6. September 1640 aufgehoben /ZAT, No. 279, S. 192/; dann wird angewiesen, für das Alter des cholop-Verhältnisses Erklärungen oder andere Befestigungen vorzulegen; wird man keinerlei Befestigungen vorlegen, sondern sich auf eine Umfrage stützen, so sollen jenen Leuten keine Umfragen gewährt werden, „weil man in der Umfrage lügt“ (potomu čto v obysku solžut). Auf diese Weise wird das Gesetz vom 1. Februar 1597 über die Anerkennung nur des dokumentarisch gestalteten Alt-cholop-Verhältnisses als gesetzlich und über die Angleichung des dokumentarisch nicht gestalteten Alt-cholop-Verhältnisses an das freiwillige cholop-Verhältnis konkretisiert. Panejach in: ZAK, S. 198f.)

Um das Land aus dem Zustand der Verwüstung herauszuführen, muss die Regierung auch unbedingt das marode Gutswesen ordnen. So wird durch ein Bojarisches Urteil vom 30. November 1613 /ZAT, No. 70, S. 82; PRP V, S. 447/ über Ländereien entschieden, die für das Verbleiben in der Moskauer Belagerung (im Lager von Tušino mit Vasilij Šujskij) und für die Befreiung Moskaus als Erbgüter vergeben wurden: Solche Erbgüter sind allenfalls als Dienstgut zu belassen; der Empfänger soll allerdings selbst den örtlichen Behörden seine Erbgutsurkunde vorlegen und damit die Ungesetzlichkeit des Erhalts anzeigen; dann soll dieses Erbgut für ihn als Dienstgut eingetragen werden. Von einem jedoch, der das Faktum des Erhalts des Erbguts verheimlicht, die Urkunde nicht beibringt, wird das Erbgut im Falle des Überführens unumkehrbar zugunsten des Zuträgers umgeschrieben. Indem die Ländereien für die tušincy erhalten werden, bezwecken die Behörden die Festigung der feudalen Kräfte, der Stütze der neuen Dynastie. Die Überführung eines erdienten Erbguts in ein Dienstgut erfordert eine besondere Kontrolle über die Aufteilung der Erbguts- und Dienstgutsländereien in ein und derselben Besitzung. In Verleihungsurkunden dieser Zeit kann man erkennen, dass Vermesser und Schreiber zu dieser Abgrenzung ausgeschickt werden; es sollten ← 20 | 21 → Gräben angelegt und Grenzzeichen angebracht werden. Solche offiziellen Abgrenzungen sind ein Anlass zu neuen Untersuchungen über die Rechtmäßigkeit des Erbguts dieses oder jenes dienenden Mannes. (Kopanev in: ZAK, S. 121f.) Die Verfügung des Bojarischen Urteils vom 30. November 1613 wird auch auf jene dienenden Leute ausgedehnt, die das Kreuz zwangsweise geküsst haben; das heißt, auch deren verliehene Erbgüter werden zu Dienstgütern herabgestuft.

Ein ukaz von 1613/14 verfügt die Einziehung eines Teils der Dienstgüter von dienenden Leuten, die bei Smolensk nicht erschienen oder von dort weggelaufen sind /ZAT, No. 71, S. 82/. Aus diesem ukaz ist nicht direkt ersichtlich, welcher Dienst bei Smolensk gemeint ist. Am wahrscheinlichsten sind es die Kriegshandlungen gegen den polnischen König Sigismund III., der Smolensk 1610/11 belagerte. (Kopanev in: ZAK, S. 121) Für das Nichterscheinen zum Dienst soll gemäß diesem ukaz die Hälfte des Dienstguts konfisziert werden; wer jedoch Erbgüter hat, der soll von ihnen her dienen, und die Dienstgüter sollen ihm ganz genommen werden. Wer erschien und floh, dem soll ein Drittel des Dienstguts genommen und unumkehrbar in die weitere Verteilung überführt werden. Ein ukaz von 1614, nicht später als vom 1. Juli /ZAT, No. 73, S. 83/, gestattet es nicht, herrenlose Dienstgüter der Smolensker an Interessenten aus anderen Gebieten, an den dienstgutslosen bzw. dienstgutsarmen Smolenskern vorbei, zu vergeben. Ferner, ein Urteil der Bojarischen Duma von 1614/15 /ZAT, No. 76, S. 84/ beschäftigt sich mit den Erbgütern von „Verrätern“, die unter dem Caren Vasilij Šujskij an dvorjane und deti bojarskie vergeben wurden. Hier werden dem Herrscher Bittsteller vorstellig, denen damals Dienstgüter der „Verräter“ übergeben wurden, die dann zu Erbgütern wurden; sie legen die entsprechenden Dienstgutsurkunden vor, sagen aber aus, dass sie die Erbgutsurkunden verloren hätten; gleichzeitig ersuchen die bestraften Dienstgutsinhaber den Herrscher um die Rückgabe ihrer Güter. Das Urteil macht die Entscheidung vom Termin der Einreichung der Bittschriften abhängig: Nur bei Bittschriften, die vor dem 123. Jahr <= vor 1615> eingereicht wurden, sind jene Güter zurückzugeben; wer künftig bittet, solle abgewiesen werden, da es überaltert sei (potomu čto zastarelos’). Natürlich sollen die Vorgänge genau ermittelt werden. Ein ähnliches Problem berührt das Urteil der Bojarischen Duma von 1615/16 über das Schicksal der Dienstgüter von Ausländern, die unter Vasilij Šujskij (Mai 1606–1610) und „unter den Bojaren“ russischen Dienstleuten gegeben wurden. Dieses Urteil /ZAT, No. 79, S. 85/ erkennt diese Vergabungen als rechtmäßig an. Es schreibt vor, sie für die russischen Dienstgutsbesitzer zu bewahren, da sie ihnen „für Dienst und für Blut“ (za službu i za krov’) gegeben worden seien; aber künftig sollen keine Dienstgüter der Ausländer an den Ausländern vorbei vergeben werden. Zuvor, in einem Bojarischen Urteil nicht später als vom 27. November 1613 /ZAT, No. 69, S. 82; PRP V, S. 446–447/, wurde das generelle Verbot normiert, erbenlose Dienstgüter von Ausländern an den Ausländern vorbei zu vergeben. Die Bewahrung der Vergabungen aus der Zeit Vasilij Šujskijs und der Bojaren erklärt sich wahrscheinlich aus den Umständen, in denen sie erfolgt sind, und durch den Anlass, für den sie damals getätigt wurden – für das Verbleiben in der Moskauer Belagerung. (Kopanev in: ZAK, S. 125) ← 21 | 22 →

Dass dies eine Ausnahmesituation war, zeigt auch ein ukaz vom 18. August 1619 (ZAT, No. 90, S. 96–97), wonach Ausländerdienstgüter, die russischen dienenden Leuten nach dem Erlass des Urteils von 1615/16 vergeben wurden, weggenommen und an Ausländer, die gegen einen solchen Besitzer ansuchen, vergeben werden sollen; auch jetzt wird bekräftigt, dass künftig niemandem Ausländerdienstgüter an den Ausländern vorbei vergeben werden dürfen. So sollen die Interessen der ausländischen Dienstgutsinhaber, die man für den russischen Dienst anwirbt, geschützt werden. Es zeigt sich an diesen Beispielen: Von rechtlichem Belang sind vor allem Beweise für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Besitztums. Die genaue Dokumentation der jeweiligen Rechtsverhältnisse wird zu einem besonderen Anliegen der Regierung. So ergeht denn am 10. Februar 1618 (ZAT, No. 84, S. 93; PRP V, S. 435–436) ein ukaz des Herrschers über die Wiederherstellung von Erbgutsurkunden aller Art (Urkunden auf familiäres Erbgut, Belohnungsurkunden des Herrschers auf erdientes Erbgut, Kaufurkunden, Testamentsurkunden u.a.), die in der Moskauer Verwüstung verloren gegangen sind.

Wie sehr die Regierung gewillt ist, die Rechtsverhältnisse am Grund und Boden rechtlich eindeutig auszugestalten und zu stabilisieren, zeigt sich auch in einem ukaz von 1618/19 /ZAT, No. 86, S. 93–94/ über die Form von Gnadenurkunden auf Erbgüter, die für das Verbleiben in der Moskauer Belagerung anlässlich des Angriffs des polnischen Königssohnes, des korolevič, vergeben worden sind. In diesem Formular ist vollständiger als in den entsprechenden Belohnungsurkunden der vergangenen Jahre der Umfang der Rechte der votčinniki an den verliehenen Erbgütern dargelegt. Diese Frage wurde für die Dienstgutsbesitzer akut, besonders seit dem Beginn des 17. Jh., weil viele von ihnen im Ergebnis einer massenhaften Umbildung von Dienstgütern zu Erbgütern (je 20 čet’ von 100 čet’ der Vergütung) zu Erbgutsbesitzern wurden, so nach der Zerschlagung des Tušino-Lagers („für das Verbleiben in der Moskauer Belagerung unter Car’ Vasilij“) im Jahre 1610 1[69], so nach der Befreiung Moskaus („für die Reinigung“) im Jahre 1612/13, so schließlich auch nach der Abwehr Vladislavs („für das Verbleiben in der Moskauer Belagerung anlässlich des Feldzuges des korolevič“) 1619/20. Mit der Umwandlung des fünften Teils vieler solcher Dienstgüter in Erbgüter wächst nicht nur die Menge der erdienten Erbgüter, sondern es erhöht sich auch der Umfang der Rechte der Erbgutsbesitzer. In den frühen Gnadenurkunden, die für die Belagerung unter Car’ Vasilij gegeben worden sind, war das volle Recht der votčinniki, darüber zu verfügen, nicht fixiert; diese Erbgüter waren nicht „fest“ (krepko) verschrieben. Diese „Nichtfestigkeit“ (nekrepkost’) bestand darin, dass in den damaligen Urkunden nicht geschrieben stand, dass der Inhaber dieses Erbgut habe verkaufen und verpfänden und als Mitgift sowie „für die Seele“ ins Kloster geben können; aufgeschrieben war lediglich, dass das Erbgut dem Betreffenden für den Dienst gegeben worden sei und dass seine Kinder und Enkel hieran „frei“ (vol’no) gewesen seien, jedoch in welchem Maße diese Freiheit verschrieben war und wie die Verfügung beschaffen sein konnte, darüber war nichts geschrieben. Alle diese Rechte werden nun im Formular der Urkunde za korolevičev prichod, das mit dem ukaz von 1618/19 eingeführt wird, genau beschrieben. In ihm wird davon gesprochen, dass die Personen, ← 22 | 23 → die die Erbgüter „für den Angriff des korolevič“ erhalten haben, aber auch ihre Kinder, Enkel und Urenkel diese Erbgüter verkaufen, verpfänden, als Mitgift vergeben und in ein Kloster „für die Seele“ bis zum Loskauf einbringen können. Will jemand aus seiner Verwandtschaft dieses Erbgut aus dem Kloster loskaufen, da soll er es nach dem Preis gemäß dem Herrscher-ukaz entsprechend den Vergabungen loskaufen, und zwar: Für jede Ackerland-četvert’ in der Vergabung sei 1 poltina zu geben; wurde das Erbgut in eine fremde Familie verkauft, und wird jemand aus der Verwandtschaft dieses zurückkaufen wollen, da solle er gemäß der früheren Festlegung loskaufen, so, wie man auch familiäre und gekaufte votčiny loskauft. Hinterbleibt bei einer Übertragung an ein Kloster keine Verwandtschaft bzw. will die Verwandtschaft nicht loskaufen, dann sei jenes Erbgut für den Herrscher einzuziehen, und dafür seien aus der Staatskasse Gelder in das Kloster gemäß dem gleichen Preis zu geben, 1 poltina für eine četvert’, und für das Kloster sei dieses Erbgut gemäß der früheren Herrscherfestlegung nicht „fest“. Besprochen werden auch die Rechte einer kinderlosen Witwe am Besitz des erdienten Erbguts, falls der Mann keine Verwandten hinterlässt: Da solle die Ehefrau dieses Erbgut bis zu ihrem Lebensende besitzen. So nähert sich, insgesamt gesehen, das Verfügungsrecht des Inhabers eines erdienten Erbguts (vyzlužennaja votčina) dem Verfügungsrecht des Inhabers eines familiären Erbguts (rodnaja votčina) an. (Kopanev in: ZAK, S. 133f. – Was den Loskaufpreis betrifft, so galt zuvor offenbar seine Festlegung in der Kaufurkunde. Jetzt wird für spezifische Loskäufe ein angewiesener Preis festgesetzt. Dies geschieht auch durch einen ukaz von 1620/21 /ZAT, No. 101, S. 103/, der die Preise für Loskäufe durch die Erbgutsberechtigten von Sippenfremden in bestimmten Regionen festlegt: in den uezdy bei Moskau 1 rubl’ für eine četvert’; in Možajsk, Volokolamsk, Tver’, Dmitrov, in Pereslavl’ Zalesskij, Rostov und in anderen Städten, die von Moskau 200 versta entfernt sind, 1 rubl’ für 3 osminy; in Jaroslavl’, Kostroma und anderen entfernten Städten 1 poltina für eine četvert’; in Rjazan’ 2 rubl’ für eine četvert’; in den Städten hinter der Oka 1 rubl’ für eine četvert’. Der hohe Preis in Rjazan’ erklärt sich wahrscheinlich durch die höhere Qualität des Bodens; dasselbe kann man auch über den Preis in den Städten jenseits der Oka sagen.)

Zur Wiederherstellung der Ordnung im Lande gehören auch Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanz- und Münzwesens. Die Ereignisse des ersten Jahrzehnts des 17. Jh. hatten das gesamte Finanzsystem des Landes zerrüttet. Mit der Inthronisierung Michail Romanovs beginnt die Wiederherstellung des russischen Geldumlaufs. Im Frühjahr 1613 wird in Moskau der Münzhof (Denežnyj dvor) eröffnet, 1617 die Tätigkeit des Münzhofes in Novgorod wiederhergestellt. Es werden neue Münzen (den’gi) geprägt. Da Russland keine eigenen Edelmetalle hat, geht die Regierung den Weg, die alten, schwergewichtigen Münzen in neue, leichtgewichtigere Münzen umzugestalten, was zur Veränderung des Münzfußes (stopa) führt; aus dem 3-rubl’-Fuß wird der 4-rubl’-Fuß, der für die Regierung günstiger ist. Zudem zirkulieren verschiedene Münzen, die sowohl von den wechselnden russischen Regierungen als auch von den polnischen und schwedischen Interventen geprägt waren. Nach dem Abschluss des Friedens von Stolbovo (1617) ergießt sich eine ← 23 | 24 → Menge durch die Schweden geprägter Münzen in den russischen Geldumlauf. Von 1619 an sind es denningi als kopejki, die in Dänemark eigens für den Handel in den Grenzgebieten Russlands geprägt werden, mit Zustimmung der russischen Regierung, nach dem Muster der russischen Münzen; sie sind mit den russischen völlig identisch, aber in der Qualität des Silbers schlechter als die russischen; auch ihr Gewicht ist geringer als das der älteren russischen. Hinzu kommt, dass falsche Münzen in den russischen Geldumlauf gelangen. Die Spekulation mit den russischen „alten“ Münzen greift um sich. Ausländische Kaufleute nutzen den Wechsel von den schwergewichtigen alten Münzen auf die leichteren in Russland, indem sie die schweren Münzen aufkaufen und dafür im Ausland gefertigte falsche Münzen in den Austausch bringen. Deshalb greift die Regierung nun entschiedener ein. So wird es in einem ukaz, der nicht später als am 3. Mai 1620 /ZAT, No. 97, S. 102/ ergeht, verboten, Ausländern für Waren mit alten Münzen zu bezahlen, mit ihnen alte Münzen in neue Münzen ausländischer Herkunft zu tauschen und von ihnen gefertigte Münzen anzunehmen. Unter dieses Verbot fallen auch die deutschen efimki, die „Joachimsthaler“ (bzw. die „Josephstaler“). Wer alte Geldmünzen hat, soll sie nach Moskau bringen, in den Münzhof; dafür erhält er neue Geldmünzen mit Aufschlag. Wie schwierig die Situation bleibt, zeigt sich darin, dass dieser ukaz in seinen Grundzügen sowohl unter Michail Fedorovič als auch unter Aleksej Michajlovič mehrmals wiederholt wird. (Serbina in: ZAK, S. 139)

Dringend wiederhergestellt werden muss auch das staatliche Post- und Kurierwesen, das durch die Smuta völlig desorganisiert wurde. Hierzu ergehen einige ukazy, die schließlich, 1620/21, in das Gesetz über den Postdienst und die Postdienstfreistätten münden [78].

Aus der ersten Zeit der Dynastie der Romanovs ist als eine wichtige gesetzgeberische Quelle das Zweite ukaz-Buch des Raubsachenzentralamtes von 1616/17 [72] zu erwähnen. Diese Ukaznaja kniga Razbojnogo prikaza ist ein Gesetzgebungsdenkmal unterschiedlicher Zusammensetzung. Ihm liegen vor allem Normen, die in der Periode des Erlasses der guba-Urkunden und -Instruktionen der 50-er Jahre des 16. Jh. geformt wurden, zugrunde. Gleichzeitig drückt sich in ihm eine Entwicklung des guba-Rechts in den letzten Jahrzehnten dieses Jh. aus. Deshalb gehen in den Bestand dieses Buches sowohl alte, faktisch schon aufgehobene, als auch neue Artikel ein. Dies spricht nicht so sehr von der ungenügenden Aufmerksamkeit der Kodifikatoren, als vom Prinzip ihrer Arbeit selbst: Sie sind offenbar versucht, die gesamte ihnen bekannte Gesetzgebung über guba-Angelegenheiten möglichst vollständig widerzuspiegeln. So wird das Verfahren der Befriedigung privater Klagen in Raubsachen in Art. 45 bestimmt. Das Urteil über Raubsachenangelegenheiten vom 22. August 1556 1[48] hatte im Art. 18 das allgemeine Prinzip aufgestellt, dass die durch Diebstahl oder Raub Geschädigten ihre Klagesummen direkt, ohne Zugaben, ohne Erhöhungen aufschreiben sollten. Offenbar haben solche Kläger ihre Verluste in der Regel bedeutend erhöht angegeben, worauf nun die Norm erfolgt, dass den Klägern nur zur Hälfte ihrer Klagesummen entsprochen werden soll. Schon das Urteil von 1556 hatte den Bekundungen von Räubern, die unter der Folter abgegeben werden, große Aufmerksamkeit gewidmet. Die Novelle ← 24 | 25 → aus der Zeit des Caren Fedor (Art. 46) geht bedeutend weiter, indem sie solchen Aussagen über bestimmte Sachverhalte die entscheidende Bedeutung beimisst. Dies setzt sich im Art. 47 fort, wonach Kläger unter bestimmten Bedingungen nur zu einem Viertel ihrer Klagesumme befriedigt werden. Die ukaznaja kniga bewertet das Leben eines bojarischen Menschen und eines Bauern einheitlich, zu 4 rubl’ (Art. 48). Das ist weniger als der Preis eines wertvollen Pferdes, der mit 5 rubl’ angesetzt ist (Art. 49).

Es lässt sich übrigens erkennen, dass davon abgesehen wird, unmittelbar am Svodnyj Sudebnik, der ja nach 1610 nicht weiter erarbeitet wurde, als gesetzgeberisches Ziel festzuhalten. Man setzt hingegen die Sammlung der Vorschriften in den verschiedenen Zentralämtern in Gestalt der Ukaznye oder Ustavnye knigi, die in der Periode des Moskovskoe razorenie unterbrochen war, fort. Während die Ust. kn. des Raubsachenzentralamtes 1616 neu beginnt, werden die Bücher des Pomestnyj prikaz und des Prikaz Cholop’ego suda zunächst weitergeführt.

Von allgemeiner Bedeutung für die Wiederherstellung der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung im Moskauer Reich ist der Konzilsbeschluss über die Einrichtung neuer Steuerregister- und Schätzungsbücher sowie über die Einberufung gewählter Leute für den staatlichen Wiederaufbau, ergangen nicht später als am 3. Juli 1619 [73]. Offiziell wird darin auch die Erhebung Filarets, des Vaters des Caren, zum Patriarchen von Moskau und ganz Russland mitgeteilt. Diesem Ereignis wird in erster Linie eine staatliche Bedeutung beigemessen, indem dem Patriarchen die Initiative beim Aufwerfen der wichtigsten politischen Fragen unterstrichen wird: vor allem die Registrierung und Kontrolle aller Ländereien allerorts und das Inordnungbringen der Steuereingänge. Vorgesehen werden auch die Beseitigung der Selbstverpfändung, die Rückführung Flüchtiger auf die Stellen des früheren Wohnens, die Ermittlung gegen „starke Leute“ wegen Unrechtshandlungen, die genaue Inventur der Geld- und Getreidevorräte u.Ä. Die Regierung hat vor, ihre dem Wesen nach konservative Politik im Interesse der Hauptmasse der Grundherren unter teilweiser Berücksichtigung der Interessen der Spitzen der posad-Leute durchzuführen, bei Begrenzung der Willkür der mächtigsten Repräsentanten des hohen Adels. Hierzu soll ein Zemskij sobor einberufen werden, auf dem jedoch, im Unterschied zu dem sobor von 1613, keine Vertreter der „schwarzen“ bäuerlichen volosti anwesend sein sollten. (Nosov in: ZAK, S. 134) Dieser hohen politischen Stellung des Patriarchen ist die Einschätzung der russischen Herrschaft als „Herrschaft zweier Caren“ (dvoecarstvie) geschuldet.

Dass auch zu dieser Zeit hinsichtlich der Dienst- und Erbgüter trotz allem eine große Verunsicherung herrscht, zeigt der Konzilsbeschluss über die Befestigung der Dienstguts- und Erbgutsländereien für die Besitzer nach den neuen Schätzungsbüchern vom 12. März 1620 [74]. Dieses Urteil handelt von überzähligen, übermäßigen Böden. Es erweist sich, dass viele Grundbesitzer sich solche Böden unredlich angeeignet haben. Die juristischen Fälle, die durch solche Missbräuche entstanden sind, werden normativ entschieden. Die hauptsächlichen Verfügungen, die den gesamten Beschluss durchdringen – das Verbot des Bodenbesitzes über die Vergütungsnorm hinaus und ohne ordnungsgemäße Registrierung –, aber auch ← 25 | 26 → die Festlegungen einzelner Fälle, wann die übermäßigen Ländereien für den Besitzer als Dienstgut oder Erbgut eingeschrieben werden können, bezwecken, die Bodenverhältnisse der herrschenden Klasse zu regeln und ihren Grundbesitz zu befestigen.

Die innere Ordnung soll auch der ukaz mit Bojarischem Urteil gegen die Übergriffe von Voevoden und Amtsleuten stärken, erlassen nicht später als am 10. August 1620 [75]. Mit der Ausdehnung der Verwaltung durch die Voevoden und ihre Amtsleute wird zwar die Verbindung der örtlichen Zentren mit Moskau gestärkt, jedoch den Amtsträgern auch die Möglichkeit des Machtmissbrauchs gegeben. Die Regierung versucht, mit den Eigenmächtigkeiten der Voevoden und ihres Apparates den Kampf aufzunehmen. Die Wirkung bleibt freilich begrenzt.

Zur inneren Konsolidierung der Finanzen und der Wirtschaft ergeht auch ein Bojarisches Urteil vom 13. Oktober 1620 über die Bewertung von Pferden und anderen Haustieren [76]. Obwohl als Entschädigungspreise bei entsprechenden gerichtlichen Klagen konzipiert, kann man die gegenüber dem Zweiten ukaz-Buch des Raubsachenzentralamtes von 1616/17 [72] (Art. 49) deutlich erhöhten Sätze als die damaligen Marktpreise, vor allem die Moskauer, ansehen. Aus diesen Sätzen kann man auch auf den Wert der Währung in diesen Zeiten schließen.

Fiskalischen Bedürfnissen dient ein ukaz über das Verbot aller Arten der Veräußerung abgaben- und dienstpflichtiger Höfe und Hofstätten an Bewohner der „weißen Stätten“ von 1620/21 [77]. Er untersagt alle Arten des Überganges (Kauf, Verpfändung, Einbringen in ein Kloster, Vergabe als Mitgift) solcher Höfe und Hofstätten aus den „schwarzen“ slobody und sotni Moskaus an Bewohner der Freistätten (slobody) von Kirchenführern und weltlichen Magnaten. Dieser ukaz wird gemäß Bittstellungen von sotskie und starosty der Moskauer „schwarzen“ sotni und slobody erlassen. Er wird in der Folgezeit durch mehrere ukazy erweitert und präzisiert. Die Bittsteller wollen vor allem verhindern, dass sich durch die Verminderung der steuerpflichtigen Bevölkerung die Steuerlast der Zurückbleibenden nicht erhöht. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der ukaz vom 16. Dezember 1622 über die Vergabe einiger Steuern und Gebühren zur Pacht [79] zu verstehen. Dieser ukaz gestattet es, die Einsammlung der Marktzollgebühren und anderer Handelsgebühren nur an posad-Leute und an volost’-Bauern zu verpachten. Die Verpachtung Pacht an Repräsentanten der Regierungsränge sowie an dvorjane und ihre Leute und Bauern wird ausdrücklich untersagt. Diese Verfügung betrifft die Einkünfte, die der Bol’šoj prichod verwaltet, d.h. die Einkünfte der Hofverwaltung. Offenbar sollen damit Interessenkollisionen vermieden werden.

Zu den Entscheidungen über die Gerichtsbarkeit gehört der ukaz beider Herrscher nebst Bojarischem Urteil über die Annullierung von Sachen über Verwahrungen, Verprügelungen, Plünderungen und Verknechtungen, die vor der Moskauer Verwüstung entstanden sind, erlassen nicht später als am 12. April 1622 (ZAT, No. 118, S. 113; PRP V, S. 337–338). Wegen Verwahrungen, die vor der Moskauer Verwüstung getätigt wurden, und wegen Verprügelungen und Plünderungen, die sich vor der Verwüstung und in der Verwüstung zugetragen haben, also im Grunde vor 1613, ist mithin kein Gericht zu geben. Das Gleiche gilt auch für ← 26 | 27 → Verschreibungen wegen Schulden nach mehr als 15 Jahren, falls die betreffenden Verschreibungen nicht von den zuständigen Behörden unterschrieben worden sind und falls zu ihnen keine Bittstellungen gewesen sind. Dies sind also Entscheidungen über Verjährungen. Einen Aspekt des Gerichtsprozesses betrifft der ukaz, zu welchen Stunden des Tages man jemanden zum Eid führen soll [80], erlassen in der Zeit zwischen 1620 und 1622. Eine solch wichtige Handlung muss in den Morgen- bis Mittagsstunden des Tages erfolgen. Einige Jahre danach, 1625, nicht später als am 31. März, ergeht ein gemeinsamer ukaz des Caren und des Patriarchen zur Ordnung des Eides während einer gerichtlichen Prozedur [87]. Er bestimmt das Muster des Kreuzes, wobei er das Küssen kupferner Kreuze verbietet, und legt den Ort der Hinführung zum Kreuz fest: bei Klagen unter russischen Leuten die Kirche des Alten Nikola, bei Klagen zwischen Russen und Ausländern die Gebäude der jeweiligen prikazy. Den cholopy, die im Namen und im Auftrag ihrer Herren beeiden, verbietet er, dies mehr als dreimal zu tun, ebenso auch, cholopy, die jünger als 20 Jahre alt sind, zum Eid zu führen; hier müssen die Besitzer dieser cholopy das Kreuz selbst küssen. Personen, die keine cholopy haben, können zum Eid auch im Alter von unter 20 Jahren geführt werden. Schließlich, gut zehn Jahre später, etwa am 12. April 1635 (ZAT, No. 223, S. 165), ergeht ein ukaz, wonach jemand, der gemäß zweier oder mehrerer Klageschriften gegen jemanden klagt oder jemandem antwortet, ohne vom Gericht wegzugehen, in diesen Klagen den Eid gesondert ablegen soll.

Mit dem ukaz beider Herrscher vom 2. Februar 1623 über die Vorlage von Gnadenurkunden der Geistlichkeit zur Bestätigung und über die Wiederherstellung verlorener Urkunden [81] werden verschiedene Seiten der Stellung der Kirchenorganisation im Staat berührt. Die Herrenurkunden (tarchannye gramoty), die eine Immunität für die hohe Geistlichkeit garantieren, sollen eingesammelt und neu ausgeschrieben werden. Insoweit geht dieser ukaz auf den Konzilsbeschluss von 1584 1[59] zurück, der diese Urkunden vorläufig aufgehoben hatte. Nun gewinnen sie, neu ausgestellt, frische Kraft zur Sicherung der Grundherrenrechte der Kirchen und Klöster. Aber auch andere Privilegienurkunden, und zwar die Gerichtsterminsurkunden (odnosročnye sudimye gramoty) und die Nichtgerichtsbarkeitsurkunden (nesudimye gramoty), sollen, gleich, von wem sie ausgestellt worden sind, auch vom Caren Michail Fedorovič‘ selbst, eingezogen und neu ausgestellt werden. Bei Verlust solcher Urkunden infolge der zahlreichen Verwüstungen soll „mit jeglichen Mitteln streng umfragt werden“ (obyskivati vsjakimi syski nakrepko), und bei positivem Ergebnis der Umfragen sollen die neuen Gnadenurkunden erteilt werden. Diese Urkunden erscheinen als Urkunden beider Herrscher. Ihre Ausgabe soll bis zum März 1625 im Ermittlungszentralamt (Sysknyj prikaz) erfolgen. (Kopanev in: ZAK, S. 148)

Zu Beginn der Herrschaft der Romanovs beschließt man auch Rechtsakte über die weitere Einbeziehung der angegliederten Völker des Ostens in das Moskauer Reich. Diese Quellen zeugen davon, dass die jeweiligen religiösen, sozialen, steuerlichen Sphären beibehalten werden. Dabei bleibt nach wie vor das Ziel gesetzt, in den betreffenden Territorien die herrschenden Schichten zu konsolidieren. So ← 27 | 28 → sollte man gemäß einem ukaz vom 2. Juli 1615 (ZAT, No. 78, S. 85) Dienstgutsländereien der deti bojarskie nicht an Tataren vergeben, Ländereien der Tataren nicht an deti bojarskie Ein ukaz, nicht später als am 16. Juli 1622 verabschiedet (ZAT, No. 119, S. 113), verbietet das Zusammenleben von mohammedanischen Tataren, die Erbguts- und Dienstgutsbesitzer sind, mit den ihnen gehörenden rechtgläubigen cholopy. Zu diesem Zweck teilt man die cholopy, die sich im Eigentum der ungetauften Tataren befinden, in zwei ungleiche Teile. Der größere Teil, bezeichnet als „pflügende“ oder „ackerbautreibende“ (pašennye) cholopy, kann freiwillig zusammen mit Bauern hinter den Herrenhöfen in eigens dafür errichteten einzelnen Höfen leben; für sie gilt das bedingungslose Verbot, in den tatarischen Herrenhöfen zu leben. Für den kleineren Teil, die Gruppe der „dienenden“ (služilye) cholopy, gilt, dass es den Tataren überhaupt verboten ist, sie zu besitzen, unabhängig vom Wohnort. Das unterschiedliche Herangehen an „pflügende“ und an „dienende“ cholopy wird dadurch erklärt, dass es im militärischen Felddienst unmöglich sei, dem gemeinsamen Leben und der Verpflegungsgemeinschaft der rechtgläubigen cholopy mit ihren ungetauften Herren zu entgehen. Auf keinen Fall sollen die Tataren die russischen Leute zum Mohammedanertum nötigen sowie den rechtgläubigen christlichen Glauben schmähen. So ergibt sich aus dem ukaz, dass die „dienenden“ cholopy von ihren ungetauften tatarischen Herren in die Freiheit entlassen werden sollen. Das Verbot für die ungetauften Tataren, solche cholopy zu besitzen, soll auch die Grundherren des Wolgagebietes zum Übergang in die Rechtgläubigkeit anhalten. Außerdem enthält der ukaz einen Hinweis auf „Letten der deutschen und litauischen Gefangenschaft“ (latyši nemeckogo i litovskogo polonu), die künftig die Rechtgläubigkeit annehmen sollten; für diese gilt die allgemeine Norm; auch solche Leute, die als Getaufte bei ihren tatarischen Herren bleiben wollen, sind hinter den Herrenhöfen anzusiedeln. Hierbei ist eine Schranke gesetzt: Stellt sich heraus, dass die Absicht, sich taufen zu lassen, nur durch den Wunsch hervorgerufen wird, sich von der cholop-Abhängigkeit loszumachen, dann soll keine Taufe vorgenommen werden, und die Gefangenen verbleiben wie zuvor im cholopstvo bei ihren tatarischen Herren, denn eine solche Taufe sei keine freie. Die gleiche Tendenz spricht aus dem ukaz von 1623/24 über das Verbot, in Sibirien und Astrachan’ Tataren zu kaufen und zu taufen und sie von dort in die Zentralregionen des Reiches zu überführen [82].

Ein ganz anderes Problem besteht nach den schweren Bedingungen des Friedens von Deulino (1618) im Westen des Reiches. Die Lage der russischen Leute in den an Polen gefallenen Gebieten verschlechtert sich. Viele posad-Leute und Bauern fliehen nach Russland, was zu politischen Komplikationen mit Polen führt: Es verlangt die Auslieferung der Flüchtigen. Andererseits fliehen cholopy und Bauern aus den Gütern ihrer Herren ins angrenzende Ausland, eine Folge der Verstärkung der Leibeigenschaftsverhältnisse. Unter diesen Gesichtspunkten ist der ukaz über die Ansiedlung von posad-Leuten und Bauern, die aus dem Ausland (zurück)kommen, sowie über Maßnahmen gegen Spione [83] sehr aufschlussreich, erlassen nicht eher als am 14. Mai 1624. Nach wie vor ist gegen jeden, der aus dem Ausland ins Moskauer Reich kommt, das Misstrauen groß. ← 28 | 29 →

Über die Verhältnisse zwischen den Herren und ihren abhängigen Leuten und Bauern vermitteln auch zwei Bojarische Urteile aus dieser Zeit bemerkenswerte Einzelheiten. Gemäß dem Urteil vom 14. Oktober 1624 über die Ersatzpflicht von Herren für Schäden, die durch Begehung von Verbrechen durch ihre abhängigen Leute verursacht werden [84], wird die materielle Verantwortlichkeit der Herren für kriminelle Delikte ihrer Leute näher ausgestaltet. Es verpflichtet die Herren, für die Leute (cholopy) für deren Anteile (vyti) zu bezahlen, sogar dann, wenn die Täter vor dem Abschluss der Strafverfolgung sterben. Eine Ausnahme wird nur für Leute gemacht, die außerhalb des Hofes leben (zadvornye ljudi); sie zahlen die Anteile selbst, und falls sie vor Beendigung der Sache sterben, haftet ihr Vermögen für die Begleichung der Anteile.

Das Urteil vom 17. Februar 1625 über die Entschädigung der Besitzer für ihre erschlagenen Bauern und cholopy [85] bestimmt die materielle Verantwortlichkeit der Grundherren für nichtabsichtliche Tötung (neumyšlennoe ubijstvo) durch ihre Bauern und cholopy oder durch sie selbst, verübt an Bauern und cholopy anderer Besitzer. Als entscheidend gelten die Bekundungen des Beschuldigten unter der Folter. Die Strafe und der Ersatz werden in Abhängigkeit von der sozialen Stellung und von der Schuld des Totschlägers bestimmt.

Wie sehr das gesamte jam-Wesen, das Post- und Kuriersystem, durch die Smuta beeinträchtigt war, verdeutlichen einige Akte in der Periode der Wiederherstellung der früheren gesellschaftlichen Grundlagen. Von diesen ist das Gesetz über den Postdienst und die Postdienst-Freistätten (Uloženie o jamskoj gon’be i jamskich slobodach), etwa 1620/21 erlassen [78], hervorzuheben. Mit dem ukaz vom 8. März 1627 über die Zuteilung von Fahrdiensten für die verschiedenen Ränge [89] erlässt der Car’ zusammen mit dem Patriarchen ein spezielle Instruktion über die Zahl von Fahrdiensten, die jeder amtlichen Person zusteht, ausgehend von ihrem Rang, ihrer Adelszugehörigkeit und ihrer dienstlichen Stellung. So gewinnt man auch ein Bild über die Abstufung der Ränge, über die Rangfolge der dienstlichen Stellungen in Staat und Kirche.

Die Konsolidierung der carischen Herrschaft wird mit der Einführung eines neuen Reichssiegels symbolisiert. Mit einem entsprechenden ukaz [86], nicht später als am 25. März 1625, wird ein größeres Reichssiegel vorgeschrieben, das erstens den Titel samoderžec, also „Selbstherrscher“, Autokrat, aufnimmt, zweitens mit der Abbildung einer Krone zwischen den Adlerköpfen die monarchistische Macht symbolisiert.

Für die soziale Situation bedeutsam ist der gemeinsame ukaz des Caren und des Patriarchen vom 8. März 1626 über die Verjährung bei der Einforderung von Schulden und über die Nichterhebung von Zinsen, die die Schuldsumme überschreiten [88]. Er bekräftigt die übliche 15-Jahrefrist für die Einforderung auf der Grundlage von Schuldverschreibungen und begrenzt zugleich das Nehmen von Zinsen, ausgehend von dem damals gebräuchlichen Satz von 20% für ein Jahr, auf höchstens fünf Jahre.

Für den Innen- und Außenhandel ist der ukaz von 1627 über die Bekräftigung des Verbotes der Einreise ausländischer Kaufleute zum Handel nach Moskau, ← 29 | 30 → außer denjenigen, die hierfür eine Genehmigung haben [90], wesentlich. Dieser ukaz des Caren und des Patriarchen, erlassen nicht später als am 13. Juli 1627, lässt die Interessenkonflikte zwischen ausländischen und russischen Groß- und Kleinhändlern um die Bestreitung des Binnen- und Außenhandels erkennen. Ihm liegt eine Bittschrift der Händler zugrunde. Die russischen Handeltreibenden setzen auf restriktive Maßnahmen ihrer Obrigkeit. Nachfolgende Bittschriften ersuchen vor allem und die Fernhaltung der ausländischen Kaufleute.

Dass das Recht des Dienstguts- und Erbgutswesens auch in dieser Zeit nicht zur Ruhe kommt, lässt sich in verschiedenen Entscheidungen erkennen. Zunächst geht es darum, durch die Vergabe von Dienst- und Erbgütern nicht den Bestand der Hofländereien (dvorcovye zemli) zu vermindern. Hierzu ergeht der ukaz beider Herrscher vom 26. Februar 1627 (ZAT, No. 151, S. 127–128; PRP V, S. 452–453), der es verbietet, solche Ländereien als Dienst- und Erbgüter zu vergeben. Danach, am 10. Mai 1627 (ZAT, No. 153, S. 128–129), verabschiedet man einen ukaz, der die Prozedur der Vergabe von Ländereien verschiedener Kategorien an Dienstgutsbesitzer bestimmt; nur mit Erlaubnis des Caren können Ländereien, die bei anderen Dienstgutsbesitzern als ungesetzlich besetzte Erbgüter (vylgannye votčiny), als erbenlose und verheimlichte Dienstgüter (vymoročnye <i> utaennye pomest’ja) sowie als aus dem Gutsbestand heraus zugewonnene Ländereien (primernye zemli) festgestellt und eingezogen werden, als Dienstgut vergeben werden. Freigewordene Ländereien sollen Bittstellern nur im Ganzen in Übereinstimmung mit den Angaben der Registerbücher und gemäß den bisherigen Vergabungsgrößen übergeben werden, also nicht zerstückelt. Mit dieser Regel soll den Versuchen begegnet werden, ein Dienstgut nur aus guten Böden, unter Ausschluss schlechter Landstücke, zu bilden.

Richtungweisend ist auch die Artikelaufzeichnung vom 3. Dezember 1627, enthaltend neun ukazy über die Vererbung von erdienten und familiären Erbgütern [91]. Dieser statejnyj spisok, der den Ehefrauen das Recht entzieht, familiäre und erdiente Erbgüter nach dem Tode ihrer Männer zu besitzen, wird auf Initiative des Patriarchen Filaret erlassen. Der Patriarch stützt sich auf die Regel der heiligen Apostel und der heiligen Väter stützt. Es ergab sich ein Widerspruch zwischen der Meinung Filarets und der Gestaltung der Gnadenurkunden des Caren Michail, die auf die Erbgüter für die Moskauer Belagerung aus Anlass des Feldzuges des korolevič gegeben worden sind. Nach diesen konnte die Witwe über das erdiente Erbgut des Mannes unbegrenzt verfügen: Sie konnte es in ein Kloster geben, verkaufen und verpfänden u.Ä. Deshalb ergeht der ukaz beider Herrscher zu diesem Problem. Diese Linie setzt der Patriarch mit einem ukaz von 1628/29 (ZAT, No. 190, S. 151) über die Vererbung familiärer, erdienter und gekaufter Erbgüter fort: Familiäre und erdiente Erbgüter werden durch die Söhne geerbt, bei Fehlen von Söhnen durch die Töchter, bei Fehlen von Kindern durch die Verwandten, die am nächsten stehen; diese Erben sollen für die Seele des Verstorbenen Geld spenden. Gekaufte Erbgüter hingegen gehören der Ehefrau mit dem Recht, über diese verfügen zu dürfen. Dies sind traditionelle Regelungen.

In die Reihe solcher Akte gehört auch der ukaz vom 7. Februar 1628 über die Bekräftigung des ukaz von 1572/73 über den Verkauf und über die Vererbung ← 30 | 31 → unbesetzter Dienstgutsländereien [96]. Diesem ukaz beider Herrscher liegt zugrunde, dass im Moskauer uezd mehr als 10% der Böden unbesetzt waren. Die Regierung verteilt solche Länder neu, ist jedoch zugleich gewillt, sie als Erbgüter zu verkaufen, um die Staatskasse aufzufüllen. Diese Rechte sind begrenzt; der Besitzer darf dieses Gut nicht in ein Kloster geben; im Falle seines kinderlosen Todes wird es durch den Staat zurückgekauft; die Verwandten erhalten die „direkten“ Gelder, die einst für den Boden bezahlt worden sind. Einige Tage später, per ukaz vom 16. Februar 1628 (ZAT, No. 175, S. 143), wird diese Regelung auf den Dmitrovskij, den Ruzskij und den Zvenigorodskij uezd ausgedehnt. Am gleichen Tag, am 16. Februar 1628 (ZAT, No. 174, S. 142–143), ergeht ein ukaz über die Aufnahme von Frauen und Kindern und anderen Verwandten der Käufer in die entsprechenden Kaufurkunden. Hinterbleiben weder Frau noch Kinder noch andere Verwandte, ist das Erbgut auf den Herrscher umzuschreiben, sind die Gelder zum Gedenken der Seele aus der Staatskasse in die Klöster zu geben. So wird die Ererbung von Erbgütern, die aus dem Fiskus gekauft werden, auch für Personen weiblichen Geschlechts zulässig. Damit geht die Regierung den Forderungen der dienenden Leute entgegen. Jedoch wird der Wunsch dieser Leute, in die Kaufurkunden unbegrenzte Verfügungsrechte über das Erbgut aufzunehmen – dass sie, ihre Frauen und Kinder frei sein sollten, diese Erbgüter zu verkaufen und zu verpfänden und als Mitgift zu vergeben sowie in ihrer Familie und Verwandtschaft zu vererben – im ukaz übergangen. Schließlich, kurze Zeit später, am 10. März 1628 (ZAT, No. 177, S. 143–144), wird per ukaz des Caren und des Patriarchen ein neues Urkundenformular über den Kauf von Böden aus unbesetzten Ländereien eingeführt; zu den Rechten der Erbgutsbesitzer gehört nun auch, das Erbgut als Mitgift zu vergeben.

Als ein letztes Glied in dieser Kette der Entscheidungen über Dienst- und Erbgüter soll der ukaz vom 23. Mai 1628 erwähnt werden, wonach Töchter Erbgutsländereien nur bei Fehlen von Söhnen erben sollen [97]. Die Töchter sollen lediglich Dienstgüter zum Unterhalt erhalten. Im Falle des Todes der Brüder oder des Fehlens von Söhnen werden die Erbgüter auch durch die Töchter geerbt. Damit wird eine alte Regel bekräftigt (Art. 91 EP 1[4], Art. 60 Sud. 1497 1[34], Art. 92 Sud. 1550 1[39]).

Ein Licht auf die Volksbräuche jener Zeit wirft der ukaz des Patriarchen Filaret vom 24. Dezember 1627 über das Verbot von Spielen und Volksbelustigungen [92]. Damit knüpft er an Verfügungen des Stoglav von 1551 1[41] über den Kampf mit den Volksspielen, mit den Komödianten und mit den alten Bräuchen an. Die wird auch in einem ukaz des Nachfolgers Filarets, des Patriarchen Ioasaf, der aus dem Jahr 1636 überliefert ist, zur Pflicht gemacht. Jedoch bleiben, im Ganzen gesehen, die Erfolge solcher Verfügungen Orientierungen unter den Erwartungen. Von ähnlichen Motiven, nämlich die Religion reinzuhalten und die Gläubigen vor Anfechtungen zu schützen, geht ein ukaz des Caren und des Patriarchen von 1627/28 aus, der es nichtrechtgläubigen Ausländern verbietet, rechtgläubige Leute, die auf den Herrenhöfen wohnen, zu haben [93]. Die Rede geht also nur von cholopy, die auf denselben Höfen mit den nichtrechtgläubigen Herren zusammenwohnen. Den nicht-orthodoxen Ausländern bleibt es erlaubt, rechtgläubige cholopy mit ihrer Einwilligung außerhalb der Herrenhöfe anzusiedeln. ← 31 | 32 →

Eine Artikelaufzeichnung, enthaltend acht ukazy über das Gerichtsverfahren, wird am 11. Januar 1628 verabschiedet [94]. Dieser statejnyj spisok, auch als Uloženie o sudnych delach bezeichnet, erlassen vom Caren und vom Patriarchen, fixiert die materielle Verantwortlichkeit für das Nichterscheinen vor Gericht (Art. 1); für die Abreise der Kläger oder Verklagten aus Moskau nach der gerichtlichen Verhandlung, jedoch vor Verkündung der abschließenden Entscheidung (Art. 2); für die Abreise des Klägers vor der Behandlung der Sache und für die Abstandnahme des Verklagten als Antwort auf die Forderungen der nedel’ščiki, für sich eine Bürgschaftsaufzeichnung zu präsentieren (Art. 3). Ferner behandelt er die Ladung dienender Leute, die den aktiven Militärdienst beendet haben, zum Gericht (Art. 4). Rechtssachen russischer Leute mit Ausländern sollen in Übereinstimmung mit den Normen des russischen Rechts entschieden werden, insbesondere mit Anwendung der Umfrage (obysk), darunter auch der allgemeinen Umfrage (poval’nyj obysk) (Art. 5). Wenn die Parteien über die Menge der Vermögensstücke, die mit einem flüchtigen Bauern zusammen der Rückführung zum Herrn unterliegen, nicht zu einer Übereinkunft gelangen, dann erhält der Herr des Flüchtigen 4 rubl’ für den Kopf und 5 rubl’ für das Vermögen (Art. 6). Die Aufzeichnung schließt mit Regeln über den Schuldpfahl (pravež) (Art. 7, 8), wodurch auch ein dienender Mann in ein cholop-Verhältnis geraten kann, sich also keiner Privilegien erfreut.

Aus dem ukaz vom 27. Januar 1628 über die Schreibung der Namen der nahen Kammerleute in den Dienstgutsurkunden ohne -viči als Vatersnamen [95] ergibt sich, was schon zuvor sichtbar geworden ist: Die Form des -vič (z.B. Ivanovič, Alekseevič als Sohn des Ivan, des Aleksej) ist nur den höchsten Schichten der russischen Gesellschaft vorbehalten. Dieser ukaz lehnt die Bitte der nahen Kammerleute, also der hohen carischen Diener, ab. Dieses Ehrenrecht wird nur den Hofleuten höchsten Ranges gewährt, den Bojaren, okolničie und Duma-dvorjane.

Im Jahre 1628 verkündet man weitere Entscheidungen über strafgerichtliche Problemfälle. So wird mit dem Urteil der Bojarischen Duma vom 25. Juni 1628 über die Verpflichtung der Bürgen, die Klageforderung vollständig zu bezahlen, wenn sie die eines Verbrechens Bezichtigten, für die sie gebürgt haben, nicht vor das Gericht stellen [98], die Verantwortlichkeit der Bürgen für den gesamten Schaden angewiesen. Hier hat sich jemand verbürgt, einen als Räuber bezichtigten Mann dem aussagenden Gefangenen gegenüberzustellen. Falls der Bezichtigte zu den Hofleuten eines Herrn gehört und der Herr sich weigert, eine solche Bürgschaftsaufzeichnung abzugeben, da soll er für den bezichtigten Mann den „besten Mann“ oder für den bezichtigten Bauern den „besten Bauern“ dem Gefangenen gegenüberstellen, zur Klärung unter der Folter, ob der Bezichtigte versteckt oder weggelaufen ist. Am gleichen Tag trifft die Bojarische Duma ein Urteil über die Ermittlung bei geraubten und entdeckten Sachen [99]. Aus diesem Urteil ist ersichtlich, dass die Normen der Art. 94 und 95 des Sud. 1550 1[39] über die verbindliche Registrierung der Geschäfte über Pferde im 17. Jh. auch auf andere wertvolle Vermögensstücke erstreckt sind. Wenn der neue Besitzer den ordnungsgemäßen Erwerb nicht nachweisen kann, soll er zur Aufhellung der Zugehörigkeit des poličnoe gefoltert werden; gefoltert werden soll auch der Verkäufer, wenn er nachgewiesen wird. Fehlt ← 32 | 33 → die Registrierung und bezichtigt der Käufer den Verkäufer, streitet der Verkäufer eine Schuld jedoch ab, so sind beide verpflichtet, dem Eigentümer den Schaden zu ersetzen. Zu den strafgerichtlichen Verfügungen dieses Jahres gehört auch ein ukaz beider Herrscher über die Pflicht der dvorjane und der deti bojarskie zur persönlichen Teilnahme an Umfragen bei Untersuchungen, erlassen nicht später als am 9. Oktober 1628 (ZAT, No. 186, S. 147). Demnach sollen die dvorjane und deti bojarskie, die zu Hause, also nicht unterwegs im Herrscherdienst sind, sich selbst in die Umfragelisten einschreiben und ihre gesonderten Aussagen unterschriftlich abgeben; bei Verweigerung sollen die Befragungsbeamten (obyščiki) die Ungehorsamen an die Herrscher melden, und die Herrscher werden dann Bußen gegen sie verhängen.

Schließlich, am 17. November 1628, ergeht eine weitere Artikelaufzeichnung, enthaltend zwölf ukazy über das Gerichtsverfahren [100]. Auch dieser statejnyj spisok ist ein gemeinsames Werk des Caren und des Patriarchen. Er bezieht sich vornehmlich auf die Zivilgerichtsbarkeit, in erster Linie in Darlehenssachen. Von diesen Entscheidungen hebe ich folgende hervor. Der Verklagte und sein Vertreter sollen sich in Moskau aufhalten, wenn in der Sache eine Umfrage (obysk) veranstaltet oder wenn sie durch gemeinsame Zeugenschaft (opčaja pravda) entschieden wird (Art. 1). Dem Verklagten und dem Kläger wird erlaubt, zum Kreuzküssen einen ihrer Leute zu stellen, jedoch nur mit dem Einverständnis der gegnerischen Partei, wobei nur einer der Leute der Streitenden schwören soll (Art. 2). Personen, die in jemandes Sache Gericht vertreten, sind verpflichtet, nachdem sie auf sich die Anwesenheitsbürgschaft (statnaja poruka) gegeben haben, bis zur Entscheidung in Moskau zu bleiben (Art. 3). Reist der Kläger oder der Verklagte aus Moskau entgegen der gegebenen Zusicherung ab, so wird der Abgereiste für schuldig erklärt, ihm wird auch eine Buße auferlegt (Art. 5). Wenn die dritte Aufstellung zum Kreuzkuss wegen des Fehlens einer der Parteien ausfällt, verlieren die beiden vorhergehenden die Kraft des Beweises, und die nichterschienene Partei verliert die Sache (Art. 6). Bei der Bezahlung einer Darlehensschuld gemäß einer Schuldverschreibung (zaemnaja kabala) bezahlt man die ausgewiesene Summe, die Zinsen sowie die Verluste (ubytki), die durch das Gericht festzulegen sind (Art. 8). Klagen über Schulden des Herrn sind auch gegen die Leute und Bauern seines Dienst- oder Erbgutes zu richten (Art. 9). Verluste des Bürgen, die entstehen, weil die Person, für die er bürgt, entgegen seiner Bürgschaft aus Moskau abreist, werden auf Kosten des Verbürgten gedeckt (Art. 10). Ein Kläger ist für schuldig zu erklären, der, nachdem er herrscherliche Vorladungsurkunden (zazyvnye gramoty) gegen den Verklagten genommen hat, im Verlaufe einer Woche nach Ablauf der Frist nicht am Gericht erscheint; die Klage wird annulliert (Art. 11).

Auch in den 30er Jahren des 17. Jh. bleibt das Dienstguts- und Erbgutswesen Gegenstand zahlreicher gesetzgeberischer Akte. Schon zuvor, mit dem ukaz beider Herrscher vom 26. Februar 1629 (ZAT, No. 191, S. 151–152), wird es verboten, Dienstgüter ohne Namentlichen ukaz des Herrschers in den Erbgutsbesitz des Inhabers zu verkaufen. Mit dem ukaz des Caren und des Patriarchen vom 19. März 1630 über die Aufbesserung von Dienstgutsböden [101] wird ein weiteres herangereiftes ← 33 | 34 → Problem angegangen. Bei der Registrierung der Dienstgüter erscheinen häufig in den Grenzen der Besitzung „übermäßige Böden“ (primernye zemli), d.h. Bodenstücke über die Dienstgutsvergabe hinaus. Die Aufbesserung gestattet es, Böden verschiedener Qualität gleich, in četvert’ guten Bodens auszudrücken; damit wird von der annähernd gleichen Ertragskraft der Dienstgüter ausgegangen. Als problematisch erweist sich auch der Dienstgutsbesitz von Ausländern. Die Verfügung darüber soll in engen Grenzen gehalten werden. So bestimmte schon das erwähnte Bojarische Urteil um den 27. November 1613 (ZAT, No. 69, S. 82; PRP V, S. 446–447), dass erbenlose Dienstgüter von Ausländern nur an Ausländer vergeben werden sollten. Diesem Geist entspricht auch der ukaz, erlassen nicht später als am 8. Mai 1630, über das Verbot für Ausländer, die ihnen übergebenen Dienstguts- und Erbgutsländereien ohne Genehmigung zu verkaufen und zu tauschen [102]. Solche werden nur über die obersten Behörden (Ausländerzentralamt /Inozemskij prikaz/ und Dienstgutszentralamt /Pomestnyj prikaz/) ausgestaltet.

Für die Berechnung der Steuern und Abgaben aus den Gütern sind die vier ukazy über die Anzahl der Höfe von Bauern und von bobyli, die auf die „lebende četvert’“ des Dienstguts-, Erbguts- und Klosterlandes in verschiedenen uezdy angerechnet werden [103], von großer Bedeutung. Diese ukazy vom 19. März 1630 (a), 10. November 1630 (b), 8. April (c) und 21. April 1631 (d), die auf entsprechende Verordnungen seit Beginn der 20er Jahre zurückgehen, lassen die Tendenz erkennen, die Anzahl der Höfe, die auf eine četvert’ oder čet’ gehen, zu erhöhen. Je mehr Höfe auf eine četvert’ berechnet werden, desto geringer ist der jeweils zu leistende einzelne Steuerbetrag. Dies kann man als Zugeständnis an die Forderungen der Grundbesitzer, die Normen der Abgabenleistung zu erleichtern, werten. Dies bewirkt die Regierung an der Schwelle zum Smolensker Krieg. Damit bahnt sich der Übergang zur Hofbesteuerung an.

Im Jahre 1634 ergehen weitere Entscheidungen über das Erb- und Dienstgutswesen, so zunächst der ukaz vom 31. Juli über den Loskauf von erdienten Erbgütern, die an Klöster vermacht wurden [105a]. Diese Entscheidung fixiert die allgemeine Regel über die Umschreibung auf den Herrscher, wenn ein Besitzer, ohne gesetzliche Erben zu haben, ein solches Erbgut für seine Seele oder für die Seele seiner Eltern in ein Kloster gibt. So bezweckt dieser ukaz, wie schon der Konzilsbeschluss von 1580 1[57], das Wachstum des kirchlichen Bodenbesitzes zu begrenzen und den Fonds der Dienstgutsländereien zu erhalten. Ein anderer ukaz, vom 15. Oktober 1634 (ZAT, No. 217, S. 164), bestimmt, dass derjenige, der zu einem Erbgut näher in der Verwandtschaft ist, auch der Erbgutsberechtigte (votčič‘) sei. Am gleichen Tag wird durch einen ukaz ausgesprochen, dass auch Enkel und Urenkel der Erbgutsberechtigten erben können [105b]. Diese erbrechtlichen Fragestellungen, bislang eine Domäne des Patriarchen, beantwortet nun, nach dem Tod seines dominanten Vaters und Mitregenten Filaret (1633), der Car’ Michail allein.

Der ukaz vom 19. August 1634 über das Verbot, Höfe und Hofstellen in den „schwarzen“ sotni und slobody an Bewohner „weißer Stätten“ zu verkaufen und zu verpfänden [106], zeugt davon, dass solche Geschäfte entgegen dem bereits bestehenden Verbot [77] fortgesetzt wurden. Der ukaz, der als Antwort auf eine ← 34 | 35 → Bittschrift ergeht, schreibt erstmals in der Gesetzgebung vor, solche Objekte künftig unentgeltlich in die sotni und slobody zurückzuführen; die lastenpflichtigen Verpfänder und Verkäufer, die solche Geschäfte künftig vornehmen, sollen mit der Knute gestraft werden.

Im Zusammenhang mit dem Smolensker Krieg (1632–1634) werden neue Regelungen über die Freilassung von cholopy erlassen. Dies geschieht mit dem Bojarischen Urteil von September 1634 über die Freilassung von cholopy, die bei Smolensk in die Gefangenschaft genommen wurden und aus der Gefangenschaft zurückkehren [107]. Nichtflüchtige cholopy sollen, wenn sie aus der polnischen Gefangenschaft zurückkommen, in die Freiheit entlassen werden, zusammen mit ihren Frauen, die bei ihren Herren zurückgeblieben sind; Kinder solcher cholopy sollen generell bei ihren Herren bleiben. Flüchtige cholopy sollen, wenn sie aus der Gefangenschaft zurückkommen, ihren früheren Herren zurückgegeben werden. Art. 80 Sud. 1550 1[39] hatte noch keine Antwort auf die Frage gegeben, wie mit Frau und Kindern des in die Freiheit entlassenen cholop zu verfahren war.

Details

Seiten
756
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653051360
ISBN (ePUB)
9783653975208
ISBN (MOBI)
9783653975192
ISBN (Hardcover)
9783631657850
DOI
10.3726/978-3-653-05136-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (November)
Schlagworte
Michail Romanov Reichsgesetzbuch Neues Handelsstatut Neuangewiesene Artikel über Schwerverbrechen
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 756 S., 1 CD

Biographische Angaben

Günter Baranowski (Autor:in)

Günter Baranowski, geboren 1937; Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in Jena (1956-1960), dort von 1962 bis 1970 Assistent und Oberassistent (1965 Promotion); ab 1971 Hochschuldozent an der Sektion Rechtswissenschaft der Universität Leipzig (1975 Promotion B/Habilitation); von 1978 bis 1991 Ordentlicher Professor; seit 1997 im Ruhestand.

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Titel: Russische Rechtsgeschichte: Texte und Erläuterungen
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