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Gesundheitsschutz als Aufgabe der Betriebs- und Tarifparteien

Eine Untersuchung zu Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechten aus dem Betriebsverfassungsgesetz und zur Zulässigkeit einer tarifvertraglich etablierten Arbeitnehmervertretung zum Gesundheitsschutz

von Esther Kollar (Autor:in)
©2015 Dissertation XVIII, 248 Seiten

Zusammenfassung

Die Autorin behandelt die Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Bereich des Gesundheitsschutzes und geht insbesondere auf die zwingende Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz ein. Dabei zeigt sie die Grenze auf zwischen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz und solchen, die zwar die Gesundheit der Arbeitnehmer – sei es unmittelbar oder mittelbar – tangieren, aber nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Abschließend untersucht die Autorin die Zulässigkeit von tarifvertraglich etablierten Arbeitnehmervertretungen zum Gesundheitsschutz und stellt Möglichkeiten der zulässigen Gestaltung im Rahmen eines sogenannten Gesundheitstarifvertrags vor.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Vorwort
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Kapitel 1 Einleitung und Gang der Darstellung
  • A. Einleitung
  • B. Gang der Darstellung
  • Kapitel 2 Gesundheit – Begriffsbestimmung im Betriebsverfassungsrecht
  • A. Gesundheitsbegriffe
  • I. Gesundheitsbegriff der Weltgesundheitsorganisation
  • II. Gesundheitsbegriff des Rechts der Europäischen Union
  • 1. Art. 168 AEUV
  • 2. Art. 153 Abs. 1 lit. a AEUV
  • 3. Gesundheitsbegriff der Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
  • a) Ü berblick
  • b) Gesundheit im Sinne der Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
  • III. Gesundheitsbegriff des ArbSchG
  • 1. § 1 Abs. 1 ArbSchG
  • 2. § 2 Abs. 1 ArbSchG
  • a) Verhütung von Unfällen bei der Arbeit
  • b) Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
  • c) Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
  • d) Ableitung des Gesundheitsbegriffs in § 2 Abs. 1 ArbSchG
  • 3. Zusammenfassung
  • IV. Gesundheitsbegriff im Betriebsverfassungsrecht
  • 1. Gesundheitsbegriff des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • 2. Gesundheitsverständnis der §§ 90, 91 BetrVG
  • B. Zusammenfassung
  • Kapitel 3 Beteiligung des Betriebsrats zum Gesundheitsschutz im Betriebsverfassungsgesetz
  • A. Beteiligte des Gesundheitsschutzes
  • B. Informations- und Beratungsrechte
  • I. Information durch den Arbeitgeber gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG
  • II. Unterrichtungs- und Beratungsrecht aus § 90 BetrVG
  • 1. Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 90 Abs. 1 BetrVG
  • 2. Beratungsrecht des Betriebsrats gemäß § 90 Abs. 2 BetrVG
  • 3. Berücksichtigung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse
  • C. Überwachungsrechte
  • I. § 80 Abs. 1 Nr. 1, 9 BetrVG
  • II. § 89 Abs. 1 BetrVG
  • D. Mitbestimmungsrecht aus § 91 BetrVG
  • I. Systematische Einordnung des § 91 BetrVG
  • 1. Verhältnis zu § 90 BetrVG
  • 2. Verhältnis zu § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • II. Lediglich reaktives Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
  • 1. Änderung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung
  • a) Herrschende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung
  • b) Erweiterung des Mitbestimmungstatbestands
  • 2. Offensichtlicher Widerspruch
  • 3. Besondere Belastung der Arbeitnehmer
  • III. Maßnahmen zur Abhilfe
  • IV. Zusammenfassung
  • E. Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • I. Einführung
  • II. Mitbestimmungsvoraussetzungen
  • 1. Rahmenvorschrift zum gesetzlichen Gesundheitsschutz
  • a) Ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift
  • aa) Ausfüllungsbedürftigkeit
  • bb) Unbestimmte Rechtsbegriffe
  • b) Beschränkung auf sogenannte Sachvorschriften bzw. unmittelbar dem Gesundheitsschutz dienende Vorschriften
  • aa) Die Entwicklung der Rechtsprechung am Beispiel der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG
  • bb) Stellungnahme
  • cc) Exkurs: Beschränkung der Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
  • c) Zusammenfassung
  • 2. Kollektiver Tatbestand
  • III. Form der Ausübung des Mitbestimmungsrechts – Beschränkung auf normative Regelungen –
  • IV. Generalklauseln als Rahmenvorschrift
  • 1. Problemstellung
  • 2. Qualifikation als Rahmenvorschrift
  • a) Meinungsstand zu § 120a GewO a. F.
  • b) Wandel des Meinungsstands
  • c) Stellungnahme
  • d) Zusammenfassung
  • 3. Feststellbare Gefahr als beschränkende Anwendungsvoraussetzung
  • a) Gefahr - Begriffsklärung
  • aa) Gefahr
  • bb) Schaden
  • cc) Wahrscheinlichkeit
  • dd) Restrisiko
  • b) Meinungsstand in der Literatur
  • c) Meinungsstand in der Rechtsprechung
  • d) Stellungnahme
  • aa) Wortlaut
  • bb) Normzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • cc) Schutzniveau
  • dd) Verhältnis zu § 88 bzw. § 91 BetrVG
  • 4. Auswirkung auf die Besetzung der Einigungsstelle gemäß § 98 ArbGG
  • a) Besetzung der Einigungsstelle gemäß § 98 ArbGG
  • b) Zurückweisung des Antrags wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
  • c) Offensichtliche Unzuständigkeit bei der Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • aa) Generalklauseln als Rahmenvorschriften
  • bb) Gefährdungsbeurteilung
  • 5. Zusammenfassung
  • V. Regelungssperre durch § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG
  • 1. Regelungssperre durch tarifliche Regelungen
  • V. Regelungssperre durch Gesetze
  • VI. Verhältnis zu den anderen Beteiligungsrechten
  • F. Freiwillige Betriebsvereinbarung gemäß § 88 BetrVG
  • I. Grundlagen
  • II. § 88 Nr. 1 BetrVG
  • III. Verhältnis zu § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • G. Handlungsmöglichkeiten im Falle der Überschreitung von Beteiligungsrechten durch den Betriebsrat
  • I. Anforderungen an missbräuchliches Verhalten
  • II. Sanktionen gegen den Betriebsrat bzw. das einzelne Betriebsratsmitglied
  • 1. Sanktionen gegen den Betriebsrat als Kollegialorgan
  • 2. Ansprüche gegen das einzelne Betriebsratsmitglied
  • III. Anrufung der Einigungsstelle bzw. des Arbeitsgerichts
  • IV. Auflösung des Betriebsrats gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
  • Kapitel 4 Einfluss auf mitbestimmungsfreie Entscheidung des Arbeitgebers durch die Mitbestimmung im Gesundheitsschutz – am Beispiel der Personalplanung –
  • A. Problemaufriss
  • B. Beteiligungsrechte des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten
  • I. Beteiligungsrecht in personellen Angelegenheiten nach dem BetrVG – Überblick
  • II. Personalplanung gemäß § 92 BetrVG
  • 1. Vorbemerkung
  • 2. Personalplanung
  • 3. Unterrichtungspflicht nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
  • 4. Beratungspflicht nach § 92 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
  • C. Unbegrenzter Einfluss des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • I. Notwendigkeit einer Rahmenvorschrift
  • 1. Systematik der Beteiligungsrechte im BetrVG
  • a) Abstufung der Beteiligungsrechte
  • b) Systemwidrigkeit eines grundsätzlichen Mandats
  • 2. Wahrung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit
  • 3. Abgrenzung zur Unternehmensmitbestimmung
  • 4. Stellungnahme
  • II. Symmetrie des Initiativrechts
  • 1. Initiativrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG – Grundlagen –
  • 2. Zum Vergleich: Mitbestimmung und Initiativrecht im öffentlichen Dienst gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG
  • 3. Finale Ausrichtung des Maßnahmenverlangens auf den Gesundheitsschutz
  • D. Fazit
  • Kapitel 5 Stärkung des betrieblichen Gesundheitsschutzes durch Tarifvertrag – Gesundheitstarifvertrag
  • A. Zur rechtlichen Zulässigkeit der Bildung von Arbeitnehmervertretungen zum Gesundheitsschutz
  • I. Einleitung
  • II. Situation in der Praxis – Gewerkschaftliche Tarifforderungen
  • 1. Überblick
  • 2. Gesundheitskommission
  • 3. Gesundheitszirkel
  • III. Personalvertretungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeit
  • 1. Zwingender Charakter der Personalvertretung
  • 2. Zulässige tarifliche Gestaltung einer Arbeitnehmervertretung zum Gesundheitsschutz
  • IV. Betriebsverfassungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
  • 1. Betriebsverfassung als Gegenstand tarifvertraglicher Regelung
  • a) Verhältnis zwischen Betriebsverfassungsgesetz und Tarifvertragsgesetz
  • b) Zwingender Charakter des Organisationsrechts der gesetzlichen Betriebsverfassung
  • c) Abschlussfunktion des § 3 BetrVG
  • d) Vergleich mit dem Bundespersonalvertretungsgesetz bzw. den Personalvertretungsgesetzen der Länder
  • e) Zwischenergebnis
  • 2. Arbeitnehmervertretungen nach § 3 BetrVG
  • a) Überblick
  • b) Andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
  • aa) Regelungsvoraussetzungen
  • bb) Regelungsmöglichkeit
  • c) Arbeitsgemeinschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG)
  • aa) Regelungsvoraussetzungen
  • bb) Regelungsmöglichkeit
  • d) Zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG)
  • aa) Regelungsvoraussetzungen
  • bb) Regelungsmöglichkeit
  • 3. Ausschüsse nach § 28 BetrVG
  • V. Zur zulässigen tariflichen Gestaltung einer Arbeitnehmervertretung zum Gesundheitsschutz
  • 1. Betriebliche Interessenvertretungen in der Rechtsprechung
  • a) Beschluss des BAG zum Sprecherausschuss
  • b) Urteil des BAG zum Redaktionsstatut
  • c) Betriebliche Interessenvertretung im öffentlichen Dienst
  • d) Fazit
  • 2. Mögliche Gestaltung durch Tarifvertrag
  • 3. Exkurs: Möglichkeit der privatrechtlichen Gestaltung
  • 4. Zwischenergebnis
  • B. Zusammenfassung
  • Kapitel 6 Zusammenfassung
  • A. Zusammenfassung der Thesen
  • I. Kapitel 2: Gesundheit – Begriffsbestimmung im Betriebsverfassungsrecht
  • II. Kapitel 3: Beteiligung des Betriebsrats zum Gesundheitsschutz im Betriebsverfassungsgesetz
  • 1. Korrigierendes Mitbestimmungsrecht aus § 91 BetrVG
  • 2. Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • 3. Handlungsmöglichkeiten des Arbeitsgebers
  • III. Kapitel 4: Einfluss auf mitbestimmungsfreie Entscheidung des Arbeitgebers durch die Mitbestimmung im Gesundheitsschutz – am Beispiel der Personalplanung –
  • 1. Kein unbegrenztes Mandat im Gesundheitsschutz
  • 2. Einfluss auf den Bereich der mitbestimmungsfreien Personalplanung
  • IV. Kapitel 5: Stärkung des betrieblichen Gesundheitsschutzes durch Tarifvertrag – Gesundheitstarifvertrag
  • 1. Zwingender Charakter des Organisationsrechts des BetrVG bzw. PersVG
  • 2. Zulässige Gestaltung einer Arbeitnehmervertretung zum Gesundheitsschutz
  • B. Ausblick
  • Literaturverzeichnis

← xiv | xv → Abkürzungsverzeichnis

a. A.

andere Ansicht

a. a. O.

am angegebenen Ort

a. E.

am Ende

a. F.

alte Fassung

Alt.

Alternative

a. M.

am Main

Abs.

Absatz

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AG

Aktiengesellschaft

AiB

Arbeitsrecht im Betrieb

Anm.

Anmerkung

ArbG

Arbeitsgericht

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

ArbR

Arbeitsrecht Aktuell

ArbSchG

Arbeitsschutzgesetz

ASiG

Arbeitssicherheitsgesetz

AuA

Arbeit und Arbeitsrecht

Aufl.

Auflage

AuR

Arbeit und Recht

BAG

Bundesarbeitsgericht

BB

Betriebsberater

Bd.

Band

BeckRS

Beck-Rechtsprechung

Beil.

Beilage

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl

Bundesgesetzblatt

BildschArbVO

Bildschirmarbeitsverordnung

BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

BR-Drucks

Bundesratsdrucksache

BSG

Bundessozialgericht

BT-Drucks

Bundestagsdrucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

bzw.

beziehungsweise

d. h.

Das heißt

← xv | xvi → DB

Der Betrieb

Ders.

Derselbe

DGB

Deutscher Gewerkschaftsbund

Die BG

Die Berufsgenossenschaft (heute: Zeitschrift für betriebliche Prävention und Unfallversicherung)

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung

EGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Einf.

Einführung

Einl.

Einleitung

EL

Ergänzungslieferung

EUV

Vertrag über die Europäische Union

f. /ff.

Folgende

Fn.

Fußnote

FS

Festschrift

GefStoffVO

Gefahrstoffverordnung

GEW

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

GewO

Gewerbeordnung

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

h. M.

herrschende Meinung

Halbs.

Halbsatz

HdB

Handbuch

i.V.m.

In Verbindung mit

JArbSchG

Jugendarbeitsschutzgesetz

JuS

Juristische Schulung

Kap

Kapitel

LAG

Landesarbeitsgericht

lit.

litera

m. w. N.

mit weiteren Nennungen

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

MuSchG

Mutterschutzgesetz

NJW

Neue juristische Wochenschrift

Nr.

Nummer

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZA-RR

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtssprechungsreport

NZM

Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht

o. ä.

oder ähnliches

OLG

Oberlandesgericht

PersR

Der Personalrat

RdA

Recht der Arbeit

RL

Richtlinie

← xvi | xvii → Rn.

Randnummer

RsprEinhG

Rechtsprechungseinheitsgesetz

S.

Seite

SchwbG

Schwerbehindertengesetz

SGB

Sozialgesetzbuch

SoSi

Soziale Sicherheit

TVG

Tarifvertragsgesetz

TVöD

Tarifvertrag öffentlicher Dienst

u. a.

und anderes

u. ä.

und ähnliches

vgl.

vergleiche

Vorb.

Vorbemerkung

WHO

World Health Organisation

WSI-Mitt.

Zeitschrift des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts

ZA

Zeitschrift Arbeit

ZfA

Zeitschrift für Arbeitsrecht

ZfPR

Zeitschrift für Personalvertretungsrecht

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZMR

Zeitschrift Medizinrecht← xvii | xviii →

← xviii | 1 → Kapitel 1 Einleitung und Gang der Darstellung

A. Einleitung

In der Bundesrepublik Deutschland gehen rund 41 Millionen Menschen einer Erwerbstätigkeit nach,1 jeder zweite Einwohner Deutschlands2 steht somit in einem Beschäftigungsverhältnis. Das Arbeitsrecht betrifft – wie kaum ein anderes deutsches Rechtsgebiet – einen großen Teil der Bevölkerung in einem wichtigen Lebensbereich: ihrer Erwerbstätigkeit. Teilzeit- oder vollzeitbeschäftigte Menschen verbringen mehr Zeit in ihrem Arbeitsumfeld als privat mit Freunden und Familie. Körperliche und geistige Belastung durch den ausgeübten Beruf wirken zudem auf die Gesundheit des Beschäftigten. Die Gesundheit eines Arbeitnehmers ist zwar grundsätzlich seine private Angelegenheit, hat aber gesamtgesellschaftliche Relevanz und beeinflusst nicht zuletzt die Produktivität der Volkswirtschaft. Dies wird beispielsweise bei den Kosten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit deutlich: In der Summe wandten die deutschen Arbeitgeber im Jahr 2011 rund 40 Milliarden Euro für Entgeltfortzahlung, darauf entfallende Sozialbeiträge und anteilige Zahlungen von Krankengeld, auf.3 Im Zusammenhang mit der Gesundheit von Arbeitnehmern stehen auch aktuelle Schlagwörter wie „Demografie“, „Rente mit 67“ und „Fachkräftemangel“.4 Nur ein Unternehmen, das für Motivation und Gesundheit seiner Mitarbeiter zu sorgen vermag, kann die Herausforderungen eines Fachkräftemangels und demografischen Wandels durch Beschäftigung auch älterer Arbeitnehmer bewältigen. Auf diese Weise wird Arbeits- und Gesundheitsschutz zu einem wichtigen Wettbewerbsfaktor eines Unternehmens.5 Ein modernes Verständnis von Arbeits- und Gesundheitsschutz beschränkt sich nicht auf den klassischen Unfallschutz, sondern bezieht sich auch auf die sogenannten „weichen Faktoren“ wie Personalführung, Betriebsklima und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten. Diese Faktoren sind vor allem vor dem Hintergrund einer rapiden Zunahme psychischer Erkrankungen von Bedeutung.6 Die Betriebsparteien ← 1 | 2 → stehen dabei vor einer großen Aufgabe, die sie aber nicht als Bürde auffassen, sondern die sie in gemeinsamer Anstrengung gestalten sollten. Es wird ein Paradigmenwechsel in ihren Köpfen und den Unternehmens- bzw. Betriebsstrukturen nötig sein.

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz bewegt sich fortwährend in einem Spannungsfeld zwischen dem natürlichen Interesse des Arbeitnehmers an seiner eigenen Gesundheit und dem wirtschaftlichen Interesse des Unternehmers, einen möglichst niedrigen Krankenstand und hohe Produktivität im Unternehmen zu erzielen. Dabei ist es eine wohl utopische Vorstellung, dass sich einerseits Arbeitnehmer immer gesundheitsgerecht verhielten und Angebote des Arbeitgebers zur Prävention annähmen und andererseits der Arbeitgeber freiwillig auch ineffizientere Arbeitsmethoden, die aber den modernen Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes entsprechen, wählte. So ist es nicht verwunderlich, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz vielfach in Verordnungen und Richtlinien der EU und durch den deutschen Gesetzgeber geregelt ist. Zentrale Norm der Betriebsverfassung für die Partizipation auf kollektiver Ebene ist § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, die eine zwingende Mitbestimmung vorsieht. Dadurch soll die Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb sichergestellt werden. Die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat soll eine flexible und betriebsnahe Lösung ermöglichen. Für eine effektive Implementierung vereinbarter Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bedarf es zusätzlich der Akzeptanz und Mitwirkung der Beschäftigten; zudem lassen sich auslösende Faktoren von arbeitsbedingten Erkrankungen durch die Erfahrungswerte von Beschäftigten sinnvoll ermitteln und beurteilen.7 Obgleich sich Investitionen in die betriebliche Gesundheitsförderung über einen längeren Zeitraum, vor allem durch geringere Personalkosten aufgrund sinkender Krankenstände, amortisieren,8 wird die betriebliche Mitbestimmung häufig als „Klotz am Bein“ der Unternehmerfreiheit verstanden.9 Der Betriebsrat hat im Wege der zwingenden Mitbestimmung eine machtvolle Position inne, unternehmerische Entscheidungen zu verlangsamen, zu verändern oder ganz zu verhindern. Gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber gehalten, die Arbeit des Betriebsrats nicht zu behindern. Umgekehrt ist nicht ausdrücklich geregelt, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber in seiner Arbeit nicht behindern dürfe. Diese Verpflichtung lässt sich lediglich auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG stützen.10 Es liegt auf der Hand, dass dadurch eine missbräuchliche Druckausübung nicht verhindert werden kann.11 Umso mehr kommt es darauf an, die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte genau zu bestimmen, denn die Reichweite der betrieblichen ← 2 | 3 → Mitbestimmung wird nicht zuletzt durch eine enge oder weite Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen bestimmt.

Die Beschäftigung mit dem betrieblichen Gesundheitsschutz bleibt nicht exklusiv den Betriebsparteien vorbehalten, sondern macht auch Gewerkschaften hellhörig. Ver.di hat die Bedeutung des Themas erkannt und begegnet ihm mit der Forderung nach einem Gesundheitstarifvertrag. Freilich finden sich Regelungen zum Gesundheitsschutz auch in den bisherigen Tarifwerken und auch diese enthalten das Bekenntnis zu Arbeitsbedingungen, die die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht schädigen oder fördern sollten. Der Gesundheitstarifvertrag geht jedoch weiter. Die Beschäftigten sollen danach einen Anspruch auf eine Gefährdungsbeurteilung erhalten. Außerdem soll ein Kennziffernsystem eingeführt werden, mit dem Belastungen am Arbeitsplatz und deren Auswirkungen zu messen sind. Weiterhin sieht der Tarifvertrag vor, eine Arbeitnehmervertretung zum Gesundheitsschutz zu etablieren: Die sogenannte Gesundheitskommission soll als ständiger Ansprechpartner für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingerichtet werden. Neben diesen paritätisch besetzten Gesundheitskommissionen sollen Gesundheitszirkel eingesetzt werden, die dem Arbeitgeber Vorschläge zum betrieblichen Gesundheitsschutz unterbreiten. Sowohl im öffentlichen Dienst als auch in der Privatwirtschaft ist der Gesundheitstarifvertrag das Ziel.

Die Regelungen zum Gesundheitsschutz mögen auf den ersten Blick als Segen für die Arbeitnehmer empfunden werden und jeder gleichwie organisierte Arbeitnehmer müsste doch an sich Regelungen zum Gesundheitsschutz positiv gegenüberstehen. Gleichwohl ist die negative Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG des anders- oder nichtorganisierten Außenseiters zu beachten. Zudem ist es problematisch, dass eine Gewerkschaft, deren Organisationsgrad im jeweiligen Betrieb ggf. gering sein kann, über einen Gesundheitstarifvertrag weit über ihren Repräsentationsgrad im jeweiligen Betrieb hinaus mithilfe der Betriebsnormen großen Einfluss auf die betriebliche Arbeitsgestaltung hat. § 1 Abs. 1 TVG liest sich zunächst wie eine Befugnis der Tarifvertragsparteien, jeden Regelungsgegenstand tariflich festschreiben zu können, solange er nur mit dem Arbeitsverhältnis bzw. betriebs- oder betriebsverfassungsrechtlichen Fragen12 im Zusammenhang steht. Für eine außerordentlich breite Regelungsmacht der Tarifparteien scheint nicht zuletzt ein funktional-institutioneller Ansatz bei der Auslegung des Art. 9 Abs. 3 GG13, der die sinnvolle Ordnung des Arbeitslebens als einen Zweck des Tarifvertragssystems ansieht, zu sprechen14. Dennoch gilt es, eine rechtliche zulässige Gestaltung einer solchen Arbeitnehmervertretung zum Gesundheitsschutz auszuloten.

← 3 | 4 → B. Gang der Darstellung

Der Bearbeitung ist eine Auseinandersetzung mit dem Begriff der „Gesundheit“ vorangestellt (Kapitel 2). Es erscheint unerlässlich, zunächst eine Begriffsdefinition anzustellen, um schließlich in den Kapiteln 3 und 4 die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Bereich des Gesundheitsschutzes darzustellen und zu untersuchen. Zu diesem Zweck werden in Kapitel 2 die verschiedenen Gesundheitsbegriffe aus dem internationalen, europäischen und deutschen Recht vorgestellt und schließlich ein Gesundheitsbegriff in der Betriebsverfassung abgeleitet. Diese Bearbeitung stellt dabei zweigeteilt die jeweils im Umfang unterschiedlichen Gesundheitsbegriffe der Beteiligungsrechte aus u.a. den §§ 90, 91 BetrVG bzw. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG dar und verdeutlicht, dass die Unterschiedlichkeit der Definition in der Eigenart des betreffenden Beteiligungsrechts gründet.

In Kapitel 3 werden die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zum Gesundheitsschutz aus dem Betriebsverfassungsgesetz und die Möglichkeiten des Betriebsrats zur Durchsetzung eigener Regelungsziele durch die verschiedenen betrieblichen Beteiligungsrechte behandelt. Die Bearbeitung erstreckt sich auf die Informations-, Beratungs- und Unterrichtungsrechte aus § 80 Abs. 2 und § 90 BetrVG, die Überwachungsrechte aus § 80 Abs. 1 Nr. 1, 9 und § 89 Abs. 1 BetrVG, das korrigierende Mitbestimmungsrecht aus § 91 BetrVG, die zwingende Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und schließlich die freiwillige Betriebsvereinbarung gemäß § 88 Nr. 1 BetrVG. Da die Möglichkeit, auf Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmenden Einfluss zu nehmen, bei der zwingenden Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in der Praxis am bedeutendsten ist, werden die Voraussetzungen für dieses Mitbestimmungsrecht im Detail untersucht. Anhand des jeweiligen betrieblichen Rechts werden die Voraussetzungen für sein Vorliegen beschrieben, um jeweils daran anknüpfend die Möglichkeiten des Missbrauchs des Rechts zur Durchsetzung mittelbarer Regelungsziele und der Begrenzung des Tatbestands zu problematisieren, um einer ggf. überbordenden Anwendung entgegenzuwirken. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG lassen sich in drei Oberbegriffen zusammenfassen: Es bedarf einer Rahmenvorschrift zum Gesundheitsschutz, die dem Arbeitgeber einerseits einen ausfüllungsbedürftigen Regelungsspielraum belässt und andererseits die Regelung eines kollektiven Tatbestands nötig macht. Im Grundsatz werden diese grob skizzierten Voraussetzungen nicht bestritten, doch wird bei deren detaillierter Betrachtung ein breites Meinungsspektrum erkennbar. Diese Bearbeitung versucht, zu zahlreichen Einzelfragen in diesem Bereich zugleich stark an Gesetzestext und -systematik orientierte und praxisgerechte Lösungen zu finden.

Der Betriebsrat verfügt insbesondere durch die zwingende Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und § 91 BetrVG starken Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen des Arbeitgebers, da er die Möglichkeit hat, jene zu verzögern, ganz zu verhindern oder selbst wirtschaftliche und betriebsorganisatorische Veränderungen zu initiieren. Dieser großen Bedeutung der betrieblichen Mitbestimmung trägt der letzte Abschnitt G des Kapitels 3 Rechnung und stellt verschiedene ← 4 | 5 → Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers dar, gegen die fehlerhafte oder gar missbräuchliche Verwendung von Beteiligungsrechten durch den Betriebsrat vorzugehen.

In Kapitel 4 wird die These erörtert, ob es dem Betriebsrat gelingen kann, über sein Mitbestimmungsrecht im Bereich des betrieblichen Gesundheitsschutzes hinaus auf bisher mitbestimmungsfreie, unternehmerische Entscheidungen des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Diese These soll anhand des Beispiels der Personalplanung bearbeitet werden. Dafür wird zunächst aufgezeigt, auf welche Weise der Betriebsrat gemäß § 92 BetrVG an der Personalplanung beteiligt wird und wie er ggf. im Wege der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auf die Personalplanung einwirken kann.

Abschließend wird mit Kapitel 5 der Bogen ins Tarifvertragsrecht geschlagen: Gegenstand des Kapitels ist der sogenannte Gesundheitstarifvertrag, der durch spezifische Arbeitnehmervertretungen zum Gesundheitsschutz im Betrieb eine Stärkung des betrieblichen Gesundheitsschutzes erreichen soll. Da bisher weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung erschöpfende Stellungnahmen zu einer solchen Arbeitnehmervertretung vorhanden sind, wird in dieser Bearbeitung zum Einen die grundsätzliche Zulässigkeit und zum Anderen zulässige Gestaltungsmöglichkeiten erörtert. Zunächst werden einzelne gewerkschaftliche Tarifforderungen zu diesen Arbeitnehmervertretungen in Form sogenannter Gesundheitskommissionen bzw. Gesundheitszirkel exemplarisch vorgestellt. Dieses Gremium hat u. a. die Evaluation und Dokumentation gesundheitsspezifischer Daten zur Aufgabe und ein Vorschlagsrecht für Abhilfemaßnahmen bis hin zu deren zwangsweisen Durchsetzung. Eine Antwort auf die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit dieser jüngst vorgeschlagenen Arbeitnehmervertretung ist, obgleich sie durch Tarifvertrag im Betrieb etabliert werden sollen, nicht etwa im Tarifvertragsgesetz, sondern vielmehr in den Normen des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. des Bundespersonalvertretungsgesetzes bzw. der Landespersonalvertretungsgesetze zu suchen. Zu diesem Zweck wird auf das zwingende Organisationsrecht des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der Bundes- und Landespersonalvertretungsgesetze und das Zusammenspiel aus Tarif- und Betriebsautonomie eingegangen. Abschließend werden betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten genannter Arbeitnehmervertretungen entwickelt.

Diese Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse (Kapitel 6).← 5 | 6 →

_______

1 Pressemitteilung Nr. 215 vom 27.6.2013 des Statistischen Bundesamtes.

2 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet die Autorin durchgängig das generische Maskulinum.

3 Angaben der BDA, Die Arbeitgeber, Publikation kompakt vom April 2013.

Details

Seiten
XVIII, 248
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653050189
ISBN (ePUB)
9783653975949
ISBN (MOBI)
9783653975932
ISBN (Hardcover)
9783631657423
DOI
10.3726/978-3-653-05018-9
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (November)
Schlagworte
Betriebsrat Personalplanung Gefährdungsbeurteilung Gesundheitstarifvertrag Mitbestimmung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. XVIII, 248 S.

Biographische Angaben

Esther Kollar (Autor:in)

Esther Kollar studierte Rechtswissenschaften an der Universität Passau und der Cardiff University (Vereinigtes Königreich), wo sie das erste Staatsexamen und das Diploma of Legal Studies erwarb. Im Anschluss arbeitete sie an der Universität Passau und bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Berlin. Sie absolvierte das Referendariat in Berlin und Peking.

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