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Rechtswahlregelungen im Europäischen Kollisionsrecht

Eine Untersuchung der Hauptkodifikationen auf Kohärenz, Vollständigkeit und rechtstechnische Effizienz

von Sandra Wandt (Autor:in)
©2015 Dissertation XXV, 275 Seiten

Zusammenfassung

Die parteiautonome Rechtswahl hat im Zuge der Vergemeinschaftung des Europäischen Kollisionsrechts eine herausragende Bedeutung erlangt. Regelungen zur Rechtswahl finden sich in allen Verordnungen und Verordnungsvorschlägen (Rom I-VO, Rom II-VO, EuUnthVO in Verbindung mit HUntProt, Rom III-VO, EuErbVO und Vorschläge zum Güterrecht). Die Rechtswahlregelungen weisen, obwohl sie von derselben Grundkonzeption und Grundintention getragen sind, stilistische, sprachliche und inhaltliche Unterschiede auf. Die Arbeit zeigt die strukturellen Defizite und Widersprüchlichkeiten der Rechtswahlregelungen des Europäischen Kollisionsrechts auf. Sie unterbreitet auf der Basis der geltenden Regelungen Reformvorschläge und endet mit einem Regelungsvorschlag für eine Generalnorm zur Rechtswahl.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Anlass und Zielsetzung der Untersuchung
  • B. Gegenstand und Gang der Untersuchung
  • Erster Teil: Grundlagen
  • § 1 Überblick über die Entwicklungsphasen des Europäischen Kollisionsrechts
  • A. Völkerrechtliche Vereinheitlichungsphase
  • I. Fehlende Rechtsetzungskompetenz
  • II. Entwicklung der völkerrechtlichen Kollisionsrechtsvereinheitlichung
  • B. Gemeinschaftsrechtliche Vereinheitlichungsphase
  • I. Entwicklung der Rechtsetzungsbefugnisse
  • 1. Vertrag von Amsterdam von 1997
  • 2. Vertrag von Nizza von 2001
  • 3. Vertrag von Lissabon von 2007
  • II. Entwicklung der Europäischen Kollisionsrechtsvereinheitlichung
  • 1. Politische Programme
  • 2. IPR-Verordnungen: Entstehungsgeschichte und Anwendungsbereiche
  • a) Vertragliches Schuldrecht (Rom I-VO)
  • b) Außervertragliches Schuldrecht (Rom II-VO)
  • c) Unterhaltsrecht (EuUnthVO in Verbindung mit HUntProt)
  • d) Scheidungsrecht (Rom III-VO)
  • e) Erbrecht (EuErbVO)
  • f) Güterrecht (EuEhegüterVO-Vorschlag und EuPartGüVO-Vorschlag)
  • § 2 Gesetzliche Zulassung der Rechtswahl im Europäischen Kollisionsrecht
  • A. Befugnis zur Wahl unverbundener Rechte
  • B. Befugnis zur Wahl verbundener Rechte
  • I. Vertragsrecht
  • II. Familien-und Erbrecht
  • 1. Rom III-VO
  • 2. EuErbVO
  • 3. EuUnthVO in Verbindung mit HUntProt
  • 4. EuEhegüterVO-Vorschlag
  • 5. EuPartGüVO-Vorschlag
  • C. Von der Rechtswahl ausgeschlossene Materien
  • I. Rechtswahlausschluss in der Rom II-VO
  • II. Rechtswahlausschluss im HUntProt
  • Zweiter Teil: Kohärenz, Vollständigkeit und rechtstechnische Effizienz der Rechtswahlregelungen
  • § 3 Zulässigkeit der Rechtswahl
  • A. Kreis der wählbaren Rechte
  • I. Überblick
  • II. Wählbarkeit des Heimatrechts und des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts
  • 1. Grundsätzliche Wählbarkeit
  • 2. Unterschiede in den Anforderungen an die Verbundenheit
  • a) Beiderseitige Verbundenheit
  • b) Einseitige Verbundenheit
  • 3. Maßgeblicher Zeitpunkt der Verbundenheit
  • a) Grundsatz der Verbundenheit im Zeitpunkt der Rechtswahl
  • b) Wahl des künftigen Heimatrechts im Erbrecht
  • c) Fehlende Benennung eines Zeitpunkts im EuEhegüterVO-Vorschlag
  • 4. Rechtswahl bei mehrfacher Staatsangehörigkeit
  • a) Regelung zur mehrfachen Staatsangehörigkeit in der EuErbVO
  • b) Die Behandlung der mehrfachen Staatsangehörigkeit in der Rom III-VO
  • c) Fehlende Regelungen zur Rechtswahl bei mehrfacher Staatsangehörigkeit
  • III. Wählbarkeit der
  • 1. Eröffnung der Wahl der
  • 2. Keine Eröffnung der Wahl der
  • IV. Wählbarkeit des Scheidungs- und Güterstatuts
  • V. Wählbarkeit der bei objektiver Anknüpfung maßgebenden Rechte
  • 1. Überblick
  • 2. (Beschränkte) Kongruenz
  • 3. Fehlende Kongruenz in der EuErbVO
  • VI. Ergebnisse
  • 1. Wählbare Rechte
  • 2. Anforderungen an die Verbundenheit
  • 3. Mehrfache Staatsangehörigkeit
  • 4. Wählbarkeit der bei objektiver Anknüpfung maßgebenden Rechte
  • B. Zeitliche Begrenzungen der Rechtswahl
  • I. Überblick
  • II. Rom II- VO
  • 1. Normative Ausgangslage
  • 2. Gesetzeshistorie
  • 3. Zeitliche Differenzierung und ihrer Kriterien
  • a) „alle Parteien“
  • b) Erfordernis einer „kommerziellen Tätigkeit“ der Parteien
  • aa) Neuer Begriff „kommerzielle Tätigkeit“
  • bb) Ungeschriebenes Zusammenhangserfordernis
  • cc) Überlegungen
  • c) Erfordernis einer „frei ausgehandelten Vereinbarung“
  • aa) Anwendungsbereich
  • bb) Immanentes AGB-Verwendungsverbot?
  • (1) Bejahung eines AGB-Verwendungsverbots
  • (2) Ablehnung eines AGB-Verwendungsverbots
  • (3) Vermittelnde Ansicht
  • (4) Kritische Würdigung des Meinungsstandes und Stellungnahme
  • (5) Überlegungen
  • 4. Zulassung der anfänglichen Rechtswahl auch für nicht kommerziell tätige Personen?
  • a) Interesse an einer anfänglichen Rechtswahl
  • b) Rechtswahl zwischen zwei Privatpersonen
  • c) Stärkere Einschränkung als in der Rom I-VO
  • d) Vertragsakzessorische Anknüpfung
  • e) Schutzmöglichkeiten bei Zulassung deranfänglichen Rechtswahl
  • aa) Rechtsgedanke des Art. 17 Nr. 2 EuGVVO
  • bb) Günstigkeitsprinzip
  • f) Fazit
  • 5. Formulierungsvorschlag
  • III. Rom III-VO
  • 1. Rechtswahl nach Anrufung des Gerichts
  • a) Normative Ausgangslage
  • b) Kritische Analyse und Stellungnahme
  • aa) Konzeption des Art. 5 Abs. 2, 3 Rom III-VO
  • bb) Gründe gegen die Zulassung einer Rechtswahl nach Anrufung des Gerichts?
  • cc) Überlegungen
  • 2. Rechtswahl vor der Eheschließung
  • IV. Ergebnisse
  • 1. Ergebnisse zur Rom II-VO
  • a) Begrenzung der anfänglichen Rechtswahl auf kommerzielltätige Personen
  • b) Kriterium „frei ausgehandelte Vereinbarung“
  • c) Formulierungsvorschlag
  • 2. Ergebnisse zur Rom III-VO
  • a) Rechtswahl nach Anrufung des Gerichts
  • b) Rechtswahl vor der Eheschließung
  • C. Änderbarkeit der Rechtswahl
  • I. Normative Ausgangslage
  • II. Regelungen zur Änderbarkeit der Rechtswahl
  • 1. Überblick
  • 2. Rom III-VO
  • 3. EuErbVO
  • 4. EuEhegüterVO-Vorschlag
  • III. Keine explizite Regelung zur Änderbarkeit der Rechtswahl
  • 1. Rom II-VO
  • 2. HuntProt
  • IV. Ergebnisse
  • 1. Grundlagen und Lückenschließung
  • 2. Korrektur der Rechtswahlregelungen über eine Änderbarkeit der Rechtswahl
  • D. Teilrechtswahl
  • I. Normative Ausgangslage
  • II. Keine explizite Regelung zur Teilrechtswahl
  • 1. Rom II-VO
  • a) Meinungsstand
  • b) Stellungnahme
  • c) Überlegungen
  • 2. Rom III-VO
  • 3. HuntProt
  • III. Ergebnisse
  • § 4 Ausübung und Wirksamkeit der Rechtswahl
  • A. Art und Weise der Erklärung der Rechtswahl
  • I. Ausdrückliche Rechtswahl
  • II. Konkludente Rechtswahl
  • 1. Explizite Eröffnung der konkludenten Rechtswahl
  • a) Anforderungen an eine konkludente Rechtswahl im Schuldrecht
  • aa) „Bestimmungen des Vertrages“ und „Umstände des Falles“
  • bb) „Eindeutig“ und „mit hinreichender Sicherheit“
  • (1) Normative Ausgangslage
  • (2) Verschärfung des Prüfungsmaßstabs in der Rom I-VO gegenüber dem EVÜ
  • (3) Keine Rechtfertigung der unterschiedlichen Formulierungen in der Rom I- und Rom II-VO
  • (4) Überlegungen
  • b) Anforderungen an eine konkludente Rechtswahl im Erbrecht
  • 2. Expliziter Ausschluss einer konkludenten Rechtswahl
  • a) Rechtswahl nach Art. 7 HUntProt
  • b) Rechtswahl nach dem EuEhegüterVO-Vorschlag
  • 3. Fehlen einer expliziten Regelung zur konkludenten Rechtswahl
  • a) Konkludente Rechtswahl nach Art. 5 Rom III-VO
  • aa) Meinungsstand
  • bb) Kritische Analyse und Stellungnahme
  • (1) Rechtswahl nach Anrufung des Gerichts
  • (2) Rechtswahl vor Anrufung des Gerichts
  • (a) Konkludenz aufgrund von Umständen außerhalb der formgerechten Vereinbarung
  • (b) Konkludenz aufgrund von Umständen innerhalb der formgerechten Vereinbarung
  • cc) Überlegungen
  • b) Konkludente Rechtswahl in Art. 8 HUntProt
  • aa) Meinungsstand und Stellungnahme
  • bb) Überlegungen
  • III. Ergebnisse
  • 1. Ausdrückliche Rechtswahl
  • 2. Konkludente Rechtswahl
  • a) Zulässigkeit der konkludenten Rechtswahl
  • b) Vereinheitlichung der Anforderungen an eine konkludente Rechtswahl
  • aa) Eindeutigkeit der konkludenten Rechtswahl
  • bb) Sonderstellung der EuErbVO
  • B. Form der Rechtswahl
  • I. Überblick
  • II. Rom I-VO
  • III. Rom II-VO
  • 1. Normative Ausgangslage
  • 2. Meinungsstand
  • 3. Stellungnahme
  • 4. Überlegungen
  • IV. Rom III-VO
  • 1. Rechtswahl vor Anrufung des Gerichts
  • a) Normative Ausgangslage
  • aa) Art. 7 Rom III-VO
  • bb) Deutsche Begleitregelung zu Art. 7 Rom III-VO
  • b) Kritische Analyse und Überlegungen
  • aa) Mindestformerfordernisse des Art. 7 Abs. 1 S. 1 Rom III-VO
  • bb) Rechtswahl unter Verwendung elektronischer Übermittlungen
  • cc) Öffnungsklauseln
  • (1) Ausgestaltung der Öffnungsklauseln
  • (2) Strengere Formerfordernisse von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittstaaten
  • 2. Rechtswahl nach Anrufung des Gerichts
  • V. EuErbVO
  • VI. HUntProt
  • 1. Rechtswahl für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens
  • a) Rechtswahl vor Einleitung des Unterhaltsverfahrens
  • b) Rechtswahl nach Einleitung des Unterhaltsverfahrens
  • 2. Rechtswahl ohne Bezug zu einem einzelnen Verfahren
  • 3. Mindestformerfordernisse?
  • VII. Güterrecht
  • 1. Ehegüterrecht
  • a) EuEhegüterVO-Vorschlag
  • b) Kritische Analyse
  • 2. Güterrecht eingetragener Partnerschaften
  • VIII. Ergebnisse
  • 1. Grundlagen
  • 2. Form der Rechtswahl nach der Rom II-VO
  • 3. Form der Rechtswahl im Familienrecht
  • a) Mindestformerfordernisse
  • b) Öffnungsklauseln
  • c) Formstatut
  • d) Form einer Rechtswahl nach Anrufung des Gerichts (bzw. Einleitung eines Verfahrens)
  • e) Zukünftiger Reformschritt zu unionsrechtlich bestimmten qualifizierten Formerfordernissen
  • C. Rechtswahlstatut und Sonderanknüpfung des Verhaltens als Zustimmung
  • I. Rechtswahlstatut
  • 1. Explizite Regelungen zum Rechtswahlstatut
  • a) Rom I-VO
  • b) Rom III-VO
  • c) EuErbVO
  • d) Sprachliche Unterschiede
  • 2. Fehlende Regelungen zum Rechtswahlstatut
  • a) Rom II-VO
  • aa) Meinungsstand
  • bb) Stellungnahme und Überlegungen
  • b) HUntProt
  • aa) Art. 8 HUntProt
  • bb) Art. 7 HUntProt
  • c) Güterrecht
  • II. Sonderanknüpfung des Verhaltens als Zustimmung
  • 1. Explizite Regelung zur Sonderanknüpfung
  • a) Rom I-VO
  • b) Rom III-VO
  • 2. Keine Regelung zur Sonderanknüpfung
  • a) Rom II-VO
  • b) EuErbVO
  • c) HUntProt und Güterrecht
  • III. Ergebnisse
  • 1. Rechtswahlstatut
  • 2. Sonderanknüpfung des Verhaltens als Zustimmung
  • § 5 Begrenzungen der Wirkung der Rechtswahl
  • A. Zeitliche Wirkung der Rechtswahl
  • I. Ex nunc-Wirkung im Scheidungs-und Erbrecht
  • II. Ex nunc-Wirkung im Güterrecht als gesetzlicher Regelfall
  • III. Ex tunc -oder ex nunc-Wirkung kraft Auslegung
  • 1. Rom I- und Rom II-VO
  • 2. HUntProt
  • IV. Ergebnisse
  • B. Inlands- und Binnenmarktsachverhalte
  • I. Schuldrecht
  • 1. Regelungen für Inlandssachverhalte
  • a) Normative Ausgangslage
  • b) Kritische Analyse und Überlegungen
  • 2. Regelungen für Binnenmarktsachverhalte
  • a) Normative Ausgangslage
  • b) Kritische Analyse und Überlegungen
  • aa) Sachverhaltsbezug zu Dänemark
  • (1) Normative Ausgangslage in der Rom I- und Rom II-VO
  • (2) Lückenfüllung in der Rom II-VO
  • bb) Sachverhaltsbezug zu einem nicht-mitgliedstaatlichen Vertragsstaat des EWR
  • cc) Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung
  • 3. Überschneidungen zwischen den Regelungen für Inlands- und Binnenmarktsachverhalte
  • II. Familien- und Erbrecht
  • III. Ergebnisse
  • 1. Korrektur der Regelungen für Inlandssachverhalte
  • 2. Korrektur der Regelungen für Binnenmarktsachverhalte
  • 3. Beseitigung der Überschneidungen zwischen den Regelungen für Inlands- und Binnenmarktsachverhalte
  • C. Schutz von Rechten Dritter
  • I. Drittschutz bei nachträglicher Rechtswahl
  • II. Drittschutz bei anfänglicher Rechtswahl
  • III. Ergebnisse
  • D. (Form-) Gültigkeitsschutz
  • Dritter Teil: Überlegungen
  • § 6 Generalnorm zur Rechtswahl
  • A. Bestrebungen zu einem Allgemeinen Teil des Europäischen Kollisionsrechts
  • B. Bestrebungen zu einer Generalnorm zur Rechtswahl
  • I. Nationale Kodifikationen
  • II. Meinungsstand zu einer Generalnorm zur Rechtswahl
  • § 7 Ausgestaltung der Generalnorm zur Rechtswahl
  • A. Inhalt
  • I. Gesetzliche Zulassung der Rechtswahl
  • II. Kreis der wählbaren Rechte
  • III. Zeitgrenzen und Änderbarkeit der Rechtswahl
  • IV. Teilrechtswahl
  • V. Art und Weise der Erklärung der Rechtswahl
  • VI. Form
  • VII. Rechtswahlstatut und Sonderanknüpfung des Verhaltens als Zustimmung
  • VIII. Zeitliche Wirkung der Rechtswahl
  • IX. Regelungen für Inlands- und Binnenmarktsachverhalte
  • X. Drittschutzklausel und (Form-) Gültigkeitsschutz
  • B. Fazit
  • C. Formulierungsvorschlag für eine Generalnorm zur Rechtswahl
  • Vierter Teil: Wesentliche Ergebnisse
  • § 8 Wesentliche Ergebnisse: Kohärenz, Vollständigkeit und rechtstechnische Effizienz der Rechtswahlregelungen
  • A. Kreis der wählbaren Rechte
  • I. Grundlagen
  • II. Mehrfache Staatsangehörigkeit einer Partei
  • III. Wahl der
  • IV. Wählbarkeit der bei objektiver Anknüpfung maßgebenden Rechte
  • B. Zeitliche Begrenzungen der Rechtswahl
  • I. Grundlagen
  • II. Rom II-VO
  • 1. Begrenzung der anfänglichen Rechtswahl auf kommerziell tätige Personen
  • 2. Erfordernis einer „frei ausgehandelten Vereinbarung“
  • III. Rom III-VO
  • 1. Rechtswahl nach Anrufung des Gerichts
  • 2. Rechtswahl vor der Eheschließung
  • C. Änderbarkeit der Rechtswahl
  • I. Grundlagen und Lückenschließung
  • II. Korrektur der Rechtswahlregelungen über eine Änderbarkeit der Rechtswahl
  • 1. Rom III-VO: Änderbarkeit der Rechtswahl im laufenden Gerichtsverfahren
  • 2. EuErbVO: Umfassende Regelung über die Änderbarkeit der Rechtswahl gemäß Art. 22 Abs. 4 EuErbVO
  • 3. EuEhegüterVO-Vorschlag: Terminologie und Systematik der Rechtswahlregelungen
  • D. Teilrechtswahl
  • E. Art und Weise der Erklärung der Rechtswahl
  • I. Ausdrückliche Rechtswahl
  • II. Konkludente Rechtswahl
  • 1. Zulässigkeit der konkludenten Rechtswahl
  • 2. Vereinheitlichung der Anforderungen an eine konkludente Rechtswahl
  • a) Eindeutigkeit der konkludenten Rechtswahl
  • b) Sonderstellung der EuErbVO
  • F. Form
  • I. Grundlagen
  • II. Lückenschließung in der Rom II-VO
  • III. Lückenschließung und Vereinheitlichung der Formerfordernisse für die Rechtswahl im Familienrecht
  • 1. Lückenschließung im HUntProt
  • 2. Vereinheitlichung der Formerfordernisse
  • a) Vereinheitlichung der unionsrechtlichen Mindestformerfordernisse
  • b) Vereinheitlichung der Öffnungsklauseln für strengere Formerfordernisse nationalen Rechts
  • c) Zukünftiger Reformschritt zu unionsrechtlich bestimmten qualifizierten Formerfordernissen
  • G. Rechtswahlstatut und Sonderanknüpfung des Verhaltens als Zustimmung
  • I. Rechtswahlstatut
  • II. Sonderanknüpfung des Verhaltens als Zustimmung
  • 1. Korrektur der bestehenden Regelungen
  • a) Rom I-VO
  • b) Rom III-VO
  • 2. Lückenschließung
  • H. Zeitliche Wirkung der Rechtswahl
  • I. Inlands- und Binnenmarktsachverhalte
  • I. Grundlagen
  • II. Korrektur der Regelungen für Inlandssachverhalte
  • III. Korrektur der Regelungen für Binnenmarktsachverhalte
  • 1. Vereinheitlichungsbedarf in Bezug auf Dänemark
  • 2. Klarstellung im Hinblick auf nicht-mitgliedstaatliche EWR-Vertragsstaaten
  • 3. Klarstellung der Unerheblichkeit der Rechtswahl und einer Gerichtsstandsvereinbarung
  • IV. Beseitigung der Überschneidung zwischen den Regelungen für Inlands- und Binnenmarktsachverhalte
  • J. Schutz von Rechten Dritter
  • I. Drittschutz bei nachträglicher Rechtswahl
  • II. Drittschutz bei anfänglicher Rechtswahl
  • K. (Form-) Gültigkeitsschutz
  • § 9 Wesentliche Ergebnisse: Generalnorm zur Rechtswahl
  • Schluss
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

Einleitung

„Wie der Gletscher von weitem gangbar und zusammenhängend erscheint, in der Nähe aber tausend tückische Spalten zeigt, so wächst der Eindruck der Zerklüftung des positiven internationalen Privatrechts bei näherem Anschauen.“

Theodor Niemeyer1

A.   Anlass und Zielsetzung der Untersuchung

Die Vereinheitlichung des Europäischen Kollisionsrechts schreitet mit „Sieben-Meilen-Stiefeln“2 voran. Der Unionsgesetzgeber rückt dem Ziel der Vervollständigung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für den Bereich der Zivilsachen immer näher.3 Auf den Gebieten des Internationalen Vertragsrechts4, des Internationalen außervertraglichen Schuldrechts5, des Internationalen Unterhaltsrechts6, des Internationalen Ehescheidungsrechts7 sowie des ← 1 | 2 → Internationalen Erbrechts8 wurden bereits EU-Verordnungen erlassen. Für das Internationale Ehegüterrecht9 und das Internationale Güterrecht für eingetra-gene Partnerschaften10 liegen Verordnungsvorschläge der Kommission und Legislative Entschließungen des Europäischen Parlaments vor. Auch eine Vereinheitlichung im Bereich des Internationalen Gesellschaftsrechts ist angedacht.11

Der Unionsgesetzgeber hat für das Europäische Kollisionsrecht entwicklungsbedingt den Weg einer schritt- und stückweisen Vereinheitlichung12 gewählt ← 2 | 3 → und sich damit zugleich gegen eine „Vergemeinschaftung aus einem Guss“13 entschieden. Die verschiedenen Rechtsquellen des Europäischen Kollisionsrechts haben ihren Inhalt deshalb in unterschiedlichen Entwicklungsphasen der Vergemeinschaftung gefunden. Die große Anzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie das EU-Gesetzgebungsverfahren erschweren den Einigungsprozess.14 Dies verdeutlicht insbesondere die Rom III-O, die nur im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit15 nach Art. 20 EUV in Verbindung mit Artt. 326–334 AEUV verabschiedet werden konnte und derzeit nur für 14, ab dem 22. Mai 2014 für 15 Mitgliedstaaten gilt.16

Es überrascht daher nicht, dass Regelungen mit vergleichbarem Regelungsinhalt, obwohl sie von derselben Grundkonzeption und Grundintention getragen sind, stilistische, sprachliche und inhaltliche Unterschiede aufweisen. Bis zu einer wohl eher in ferner Zukunft liegenden Gesamtkodifikation des Europäischen Kollisionsrechts muss die Rechtsanwendung mit dem Nebeneinander und – sofern es zu keinen Novellierungen kommt – zugleich mit den stilistischen, sprachlichen und inhaltlichen Unterschieden der mehreren Rechtsquellen des Europäischen Kollisionsrechts leben.

Für die Wissenschaft und für diese Arbeit ergibt sich hieraus die Aufgabe, zu untersuchen, welche Unterschiede von Regelungen mit vergleichbarem Regelungsinhalt rein stilistischer oder sprachlicher Art und welche inhaltlicher Art sind. Rein stilistische oder sprachliche Unterschiede sind aufzudecken und zu beschreiben, damit sie die zukünftige Rechtsanwendung nicht unnötig belasten oder gar im Ergebnis verfälschen. Inhaltliche Unterschiede sind darauf zu überprüfen, ob sie regelungsspezifisch gerechtfertigt und im Sinne effektiver Rechtsetzung notwendig sind. Für sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede oder Lücken sind Vorschläge für eine Gesetzeskorrektur de lege ferenda zu unterbreiten.

Diesen Aufgaben kommt für die parteiautonome Rechtswahl besonderes Gewicht zu. Die parteiautonome Rechtswahl hat im Zuge der Vergemeinschaftung des Europäischen ← 3 | 4 → Kollisionsrechts eine herausragende Bedeutung erlangt.17 Schon seit dem Römischen EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 (EVÜ)18 dominiert die Rechtswahlfreiheit das Internationale Vertragsrecht.19 In den Erwägungsgründen zur Rom I-VO wird sie als „einer der Ecksteine des Systems der Kollisionsnormen im Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse“20 bezeichnet. Auch alle nachfolgenden EU-Verordnungen sowie der Vorschlag zur EuEhegüterVO und die dazugehörige Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments sehen Regelungen zur Rechts-wahl vor.21 Eine Rechtswahlregelung fehlt lediglich im Verordnungsvorschlag der Kommission zum Güterrecht eingetragener Partnerschaften (EuPartGüVO-Vorschlag). Die dazu ergangene Legislative Entschließung des Europäischen Par-laments vom 10. September 2013 lässt jedoch hoffen, dass es auch im Güterrecht eingetragener Partnerschaften letztlich zu einer Rechtswahlregelung kommen wird.22 In der Gesamtschau lässt sich deshalb mit Recht sagen, dass die Rechtswahlfreiheit mittlerweile als allgemeines, gegenüber der objektiven Anknüpfung vorrangiges Anknüpfungsprinzip des Europäischen Kollisionsrechts anerkannt ist.23

Es geht diesem Grundanknüpfungsprinzip darum, den Parteien der jeweiligen Rechtsverhältnisse Rechts- und Planungssicherheit zu gewährleisten. Dies setzt aber Klarheit und Eindeutigkeit der maßgebenden Rechtsregeln voraus. Ganz in diesem Sinne bemerkt Wagner, der interaktive Stil der europäischen Gesetzgebung dürfe nicht dazu führen, „dass die Schranken der Privatautonomie in jedem Kontext neu und in Randbereichen unterschiedlich bestimmt werden“.24

← 4 | 5 → Die Aufdeckung von Inkohärenzen, Lücken und rechtstechnischen25 Ineffizienzen im Europäischen Kollisionsrecht reicht über die Analyse und Auslegung des gesetzten Rechts hinaus. Denn auch für die weitere Vereinheitlichung des Europäischen Kollisionsrechts wird vor allem eine kohärente Gesetzgebung angestrebt.26 So ersucht das Stockholmer Programm des Europäischen Rates vom Dezember 2009 die Kommission um eine Bewertung der Frage, „ob Gründe für eine Konsolidie-rung und Vereinfachung im Hinblick auf eine bessere Kohärenz der bestehenden Rechtsvorschriften der Union bestehen“.27 Der Europäische Rat verdeutlicht, „wie wichtig es ist, mit der Arbeit zur Konsolidierung der im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen bislang angenommenen Rechtsinstrumente zu beginnen. Zuallererst sollte das Unionsrecht durch eine Straffung der bestehenden Instrumente kohärenter gestaltet werden. Ziel sollte es sein, die Kohärenz und die Nutzerfreundlichkeit der Rechtsinstrumente sicherzustellen und somit ihre effizientere und einheitlichere Anwendung zu gewährleisten.“28 Die jüngste Rechtsentwicklung zeigt, dass es sich „nicht nur um ein Lippenbekenntnis handelt“29 Beispiele geben die Verschmelzung zweier Richtlinien zu einer Verbraucherrechte-Richtlinie30, die Zusammenfassung zweier Rechnungslegungsrichtlinien zu einer Richtlinie31 sowie die Konsolidierung einer Vielzahl bestehender Richtlinien im ← 5 | 6 → Versicherungsbereich durch die Solvency II-Richtlinie32. Weitergehend stellt sich auch die Frage, ob die Kohärenz des Europäischen Kollisionsrechts zukünftig durch einen Allgemeinen Teil, entweder in Form einer Rom 0-VO oder eines Allgemeinen Teils einer Gesamtkodifikation des Europäischen IPR, verbessert werden kann.33

B.   Gegenstand und Gang der Untersuchung

Die Arbeit untersucht die allgemeinen Rechtswahlregelungen des Art. 3 Rom I-VO, Art. 14 Rom II-VO, Art. 5 Rom III-VO, Art. 22 EuErbVO, Art. 15 EuUnthVO in Verbindung mit Artt. 7, 8 HUntProt sowie des Art. 16 EuEhegüterVO-Vorschlags unter Einbeziehung der dazugehörigen Legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013. Eingegangen wird auch auf die vorgeschlagene Rechtswahlregelung der Legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem EuPartGüVO-Vorschlag. Nicht untersucht werden Sonderbestimmungen zur Rechtswahl, wie beispielsweise im Vertragsrecht in Art. 7 Rom I-VO (Rechts-wahl bei Versicherungsverträgen) und im Erbrecht in Artt. 24 Abs. 2, 25 Abs. 3 EuErbVO (Rechtswahl bei Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträgen und Rechtswahl bei Erbverträgen).

Die Rechtswahlregelungen in Artt. 7 und 8 HUntProt sind Teil dieser Arbeit, da sie über einen Verweis in Art. 15 EuUnthVO in das Europäische ← 6 | 7 → Kollisionsrecht eingebunden sind34. Insoweit ist allerdings folgende Besonderheit zu beachten: Das von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht erarbeitete HUntProt ist als völkerrechtlicher Vertrag in seiner Anwendung nicht auf EU-Mitgliedstaaten beschränkt35, sondern gilt für alle Vertragsstaaten des HUntProt, zu denen auch die EU zählt. Bei der Auslegung des HUntProt ist deshalb zu beachten, dass dem internationalen Charakter des Protokolls und der Notwendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung getragen wird (Art. 20 HUntProt).36

Die spezifische Zielsetzung der Arbeit, die eine Gesamtschau der Rechtswahlregelungen erfordert, bedingt, dass die rechtspolitischen Grundentscheidungen des Unionsgesetzgebers für die jeweiligen Anknüpfungspunkte (Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, etc.) grundsätzlich als vorgegeben zugrunde gelegt werden. Es würde den Rahmen dieser Arbeit bei Weitem sprengen, wollte man die getroffenen Grundentscheidungen für die völlig unterschiedlichen Regelungsbereiche, die vom Vertragsrecht über das außervertragliche Schuldrecht und Familienrecht bis zum Erbrecht reichen, durchgehend hinterfragen. Ausgehend von den Grundentscheidungen des geltenden Rechts wird aber jeweils für jede einzelne Rechtswahlregelung die Kohärenz im Vergleich zu den anderen untersuchten Rechtswahlregelungen geprüft.

Nicht behandelt werden allgemeine kollisionsrechtliche Fragestellungen in Bezug auf die Rechtswahl, die jenseits der vom Unionsgesetzgeber bereits getroffenen rechtspolitischen Grundentscheidungen liegen. Beispiel geben die umstrittene und offene Frage, ob auch die Wahl nichtstaatlichen Rechts zugelassen werden sollte, oder die Frage, ob die Parteien generell die lex fori wählen können sollten. Nicht behandelt wird auch die Frage der Inhaltskontrolle einer getroffenen Rechtswahl, die nur im HUntProt eine sehr spezielle gesetzliche Ausformung gefunden hat.37 Diese Fragen erfordern jeweils eigenständige wissenschaftliche Untersuchungen und zukünftige, durch das geltende Recht noch nicht determinierte rechtspolitische Entscheidungen des Unionsgesetzgebers. Ausgeklammert werden auch spezielle Fragen außerhalb des normierten Regelungsgehalts der Rechtswahlregelungen, wie beispielsweise die Behandlung der ← 7 | 8 → Staatenlosigkeit einer Partei oder die Teil- oder Gesamtnichtigkeit einer Vereinbarung, die eine Rechtswahl für mehrere Regelungsgegenstände, beispielsweise für die Scheidung und die Scheidungsfolgen, enthält.

Diese Arbeit gibt im ersten Teil einen Überblick über die Entwicklungsphasen des Europäischen Kollisionsrechts und beschreibt den Stand der Rechtswahlregelungen in den jeweiligen Verordnungen und Verordnungsentwürfen. Im zweiten Teil, dem Hauptteil, werden die Grundnormen zur Rechtswahl in den Hauptkodifikationen des Europäischen Kollisionsrechts auf Inkohärenzen, Lücken und rechtstechnische Ineffizienzen überprüft. Der Regelungsgehalt der verschiedenen Rechtswahlvorschriften wird hinsichtlich des Inhalts der Rechtswahlfreiheit, der Ausübung der Rechtswahlfreiheit und der Grenzen der Rechtswahlfreiheit untersucht. Der Analyse des Ist-Zustandes schließen sich Überlegungen zu sprachlichen und inhaltlichen Korrekturen bzw. Änderungen de lege ferenda an. Im dritten Teil der Arbeit wird der Frage nach einer Gene-ralnorm38 zur Rechtswahl nachgegangen und geprüft, ob und inwieweit eine Rechtswahlregelung in einem Allgemeinen Teil des Europäischen Privatrechts, entweder in Form einer eigenständigen Rom 0-VO oder in Form eines Allgemeinen Teils einer Gesamtkodifikation, getroffen werden könnte. Der vierte Teil dieser Arbeit fasst die wesentlichen Ergebnisse zusammen.

_________________________________

1    Zur Methodik des internationalen Privatrechts, 21.

2    Basedow RabelsZ 75 (2011) 671.

3    Mansel/Thorn/Wagner IPRax 2012, 1; Basedow RabelsZ 75 (2011) 671; in diese Rich-tung auch Jayme in Jud/Rechberger/Reichelt (Hrsg.) 63; Siehr in Jud/Rechberger/Reichelt (Hrsg.) 77, 78.

4    Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I- VO“), ABl. Nr. L 177/6 vom 4. Juli 2008.

5    Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II- VO“), ABl. Nr. L 199/40 vom 31. Juli 2007.

6    Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. Nr. L 7/1 vom 10. Januar 2009 (nachfolgend als EuUnthVO bezeichnet) in Verbindung mit dem Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (nachfolgend als HUntProt bezeichnet).

7    Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchfüh-rung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, ABl. Nr. L 343/10 vom 29. Dezember 2010 (nachfolgend als Rom III-VO bezeichnet). Anders als bei der Rom I- und Rom II-VO handelt es sich bei der Bezeichnung Rom III-VO um keine offizielle Bezeichnung. Die Bezeichnung Rom III-VO ist aber allgemein anerkannt, vgl. statt aller NK-BGB Band 6/Gruber Vor Art. 1 Rom III-VO Rn. 25. Nachfolgend wird als Pars pro toto anstatt von Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einfachheitshalber nur von Scheidung gesprochen.

8    Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, ABl. Nr. L 201/107 vom 27. Juli 2012 (nachfolgend als EuErbVO bezeichnet).

9    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts vom 16. März 2011, KOM(2011) 126/2 endgültig (nachfolgend als EhegüterVO-Vorschlag bezeichnet). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts (COM(2011)0126 – C7- 0093/2011 – 2011/0059(CNS)), Dokument: P7_TA(2013)0338.

10  Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften vom 16. März 2011, KOM(2011) 127 endgültig (nachfolgend als EuPartGüVO-Vorschlag bezeichnet). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften (COM(2011)0127 – C7-0094/2011 – 2011/0060(CNS)), Dokument: P7_TA(2013) 0337.

11  Siehe dazu Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms, KOM(2010) 171 endgültig, S. 26. Näher Staudinger/Sturm/Sturm (2012) Einleitung zum Internationalen Privatrecht Rn. 951. Zu sonstigen speziellen kollisionsrechtlichen Einzelregelungen siehe Nachweise bei MüKo/Sonnenberger, Einleitung IPR Rn. 183 ff.

12  Jayme in Leible/Unberath (Hrsg.) 33, 34. Kritisch dazu Rauscher/Papst GPR 2007, 244, 251; Rauscher/Rauscher, EuZPR/EuIPR (2010) Einf EG-EuErbVO-E Rn. 9, 10, der von „systemlosen Verordnungsberg“ spricht.

13  Rühl in FS Kropholler, 187.

14  Wagner in Leible/Unberath (Hrsg.) 51, 54.

15  Dazu Fiorini, Which Legal Basis for Family Law? The Way Forward, 2012, Dokument: PE 462.498, S. 15 ff.

16  Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses der Kommission vom 21. November 2012 zur Bestätigung der Teilnahme Litauens an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, ABl. Nr. L 323/18 vom 22. November 2012. Zu den an der Rom III-VO teilnehmenden Mitgliedstaaten siehe die Pressemitteilung der Europäischen Kommission, Dokument: IP/12/590 vom 8. Juni 2012.

17  Vgl. Mansel in Leible/Unberath (Hrsg.) 241, 245; Maultzsch in FS v. Hoffmann, 304.

18 ABl EG 1980 Nr. L 266/1 vom 9. Oktober 1980; BGBl 1986 II, 810

Details

Seiten
XXV, 275
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653049459
ISBN (ePUB)
9783653976700
ISBN (MOBI)
9783653976694
ISBN (Hardcover)
9783631657003
DOI
10.3726/978-3-653-04945-9
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (November)
Schlagworte
Internationales Privatrecht Parteiautonomie Reform Rechtswahl
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XXVI, 275 S.

Biographische Angaben

Sandra Wandt (Autor:in)

Sandra Wandt studierte Rechtswissenschaft an den Universitäten Mannheim, Frankfurt am Main und Lausanne. Zu ihren Schwerpunkten gehörte das Internationale Privatrecht.

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Titel: Rechtswahlregelungen im Europäischen Kollisionsrecht
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