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Neue Entwicklungen und alte Probleme in der Berufsunfähigkeitsversicherung nach der VVG-Reform

Unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen Bedingungsmarktes

von Jörg Büchner (Autor:in)
©2015 Dissertation 384 Seiten

Zusammenfassung

Jörg Büchner analysiert die aktuelle Entwicklung der in Deutschland angebotenen Bedingungswerke in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, welche seit der Deregulierung des Versicherungsmarktes im Jahr 1994 einem stetigen Wandel unterworfen ist. Auch wenn der Bedingungswettbewerb zwischen den Unternehmen letztlich für mehr Transparenz und Verbraucherfreundlichkeit gesorgt hat, ist eine Vielzahl von rechtlichen Problemen offen geblieben. Der Autor will durch seine Analyse fünf Jahre nach der VVG-Reform 2008 herausfinden, welchen Einfluss das neue Versicherungsvertragsgesetz tatsächlich auf die Entwicklung genommen hat. Gleichzeitig werden weiter bestehende, ungeklärte Rechtsfragen – welche der Gesetzgeber nicht gesehen hat – aufgezeigt und konkrete Lösungsvorschläge unterbreitet.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Kapitel: Einleitung
  • § 1: Anlass und Ziel der Untersuchung
  • § 2: Gang der Untersuchung
  • 2. Kapitel: Der Begriff der Berufsunfähigkeit in anderen Versicherungszweigen
  • § 1: Der Begriff der Berufsunfähigkeit in der berufsständischen Versorgung
  • § 2: Der Begriff der Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • I. Die Definition des Begriffs der Berufsunfähigkeit
  • II. Der Begriff der Erwerbsminderung
  • § 3: Der Begriff der Berufsunfähigkeit in der privaten Krankenversicherung
  • I. Passive Vertragsbeendigung bei Rentenbezug
  • II. Aktive Beendigung bei Berufsunfähigkeit
  • III. Die Konzeption des § 2 Abs. 4 S. 2 VVG-InfoV
  • IV. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale
  • V. Ergebnis und Konsequenzen
  • 1. Einheitlicher Begriff der Berufsunfähigkeit in beiden Sparten
  • 2. Der Ansatz des neuen VVG bzw. der VVG-InfoV
  • 3. Konzernbezogene Betrachtungsweise
  • 3. Kapitel: Der „Beruf“ als Anknüpfungspunkt für die Leistungsprüfung
  • § 1: Der Begriff des „Berufs“
  • I. Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers
  • II. Bedingungslage
  • III. Herleitung in Rechtsprechung und Literatur
  • IV. Neuinterpretation durch den BGH
  • V. Neuregelung durch § 172 VVG
  • VI. Bedingungslage seit Inkrafttreten des neuen VVG
  • VII. Rechtslage bei Übernahme des gesetzlichen Leitbildes
  • 1. Anwendbarkeit der Unklarheitenregel nach § 305 c Abs. 2 BGB
  • 2. Verhältnis zur Prüfung nach Transparenzgebot
  • 3. Deklaratorische Klausel?
  • VIII. Abweichungen zum Vorteil des VN und eigener Vorschlag
  • § 2: Berufswechsel
  • I. Notwendige Dauer der Berufsausübung vor Versicherungsfall
  • II. Krankheitsbedingter Berufswechsel
  • III. Berufswechselklauseln
  • 1. Allgemeine Berufswechselklausel
  • 2. Differenzierende Berufswechselklausel
  • 4. Kapitel: Bedingungsgemäße Ursachen
  • § 1: Krankheit
  • I. Einschränkungen des Krankheitsbegriffs durch die AVB
  • 1. Auf „objektivierbare“ Krankheiten
  • 2. Auf „allgemein medizinisch anerkannte Krankheiten“
  • § 2: Ausschluss bestimmter Krankheiten (Ausschnittsdeckung)
  • I. Leitbildverstoß gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
  • 1. Sog. Ausschnittsdeckungsklauseln
  • 2. Andere Klauselvarianten
  • II. Überraschende Klausel?
  • III. Fazit
  • § 3: Körperverletzung
  • § 4: „Mehr als altersentsprechender Kräfteverfall“
  • I. Situation nach der VVG-Reform
  • II. Aktuelle Bedingungswirklichkeit
  • 5. Kapitel: Leistungsbeginn und Dauer
  • § 1: Tatbestandlicher Leistungsbeginn
  • I. Bei „ärztlichem Nachweis“ der Berufsunfähigkeit
  • II. Bei Berufsunfähigkeit „voraussichtlich auf Dauer“ gem. § 172 Abs. 2 VVG
  • III. Rückwirkende Leistung ab bzw. nach sechs Monaten/Vermutungsregelung
  • IV. Fazit und eigener Vorschlag
  • § 2: Anerkenntnis
  • I. Ermittlungsphase
  • 1. In AVB geregelte Informationspflichten
  • 2. Nicht geregelte Pflichten, insb. bei der Beauftragung von Gutachtern
  • 3. Fazit und eigener Vorschlag
  • II. Entscheidungsphase
  • 1. Gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 1 VVG
  • 2. Bedingungswirklichkeit
  • 3. Problem: Fehlende Sanktion
  • 4. Eigener Vorschlag
  • III. Fazit
  • § 3: Rückwirkende Leistungspflicht
  • I. Beschränkung durch Verjährung?
  • II. Ausschlussfristen in AVB
  • 1. Bedingungswirklichkeit
  • 2. Zulässigkeit
  • 3. Verschulden
  • 4. Fazit
  • § 4: Befristung von Leistungen
  • I. Neuregelung des § 173 Abs. 2 VVG
  • II. Erfordernis eines sachlichen Grundes
  • III. Verzicht auf befristete Anerkenntnisse
  • IV. Außervertragliche Vereinbarungen
  • V. Fazit
  • 6. Kapitel: Verweisung
  • § 1: Gegenstand der Verweisungstätigkeit
  • I. „Ausbildung, Erfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten“
  • 1. Die aktuelle Bedingungswirklichkeit
  • 2. Konsequenzen aus der unterschiedlichen Begriffsverwendung
  • a) Streitstand
  • b) Analyse der Begrifflichkeiten
  • c) Praktische Auswirkungen
  • 3. Fazit
  • II. Lebensstellung
  • 1. Wertschätzung
  • 2. Vergütung
  • a) Bedingungswirklichkeit
  • b) Einkommensermittlung
  • aa) Berechnungsmodi
  • bb) Abstrakte oder konkrete Bedarfsdeckung?
  • 3. Fazit
  • § 2: Die abstrakte Verweisung
  • I. Bei Anknüpfung an den zuletzt ausgeübten Beruf
  • 1. Regelung in § 172 Abs. 3 VVG
  • 2. Beweislast
  • 3. Fazit
  • II. Nach Ausscheiden aus dem Beruf
  • 1. Begriffliche Eingrenzung des Ausscheidens
  • a) Objektive Ausnahmetatbestände
  • b) Gewolltes bzw. ungewolltes Ausscheiden
  • c) Festlegung einer zeitlichen Grenze
  • 2. Erneute Einbeziehung der abstrakten Verweisung
  • 3. Die Verweisungsregelung in den neuen Bedingungswerken
  • 4. Völliger Klauselverzicht
  • 5. Fazit
  • § 3: Konkrete Verweisung
  • I. Anforderungen an den Verweisungsberuf (Arbeitsmarktrisiko)
  • 1. Befristete Arbeitsverhältnisse
  • 2. Arbeitsverhältnis in der Probezeit
  • 3. Selbstständige Tätigkeiten
  • II. Darlegungs- und Beweislast
  • 7. Kapitel: Umorganisation
  • § 1: Entwicklung des Umorganisationskriteriums
  • § 2: Rechtslage nach der VVG-Reform
  • § 3: Aktuelle Bedingungssituation
  • I. Fehlende Erwähnung der Umorganisation
  • II. Positive Ausgestaltung des Umorganisationserfordernisses
  • 1. Bestimmung des Adressatenkreises
  • a) Selbstständiger
  • b) Freiberufler
  • c) Eigentümer/Mehrheitsgesellschafter
  • d) Sonstige Funktionsträger
  • e) Kompetenz des Adressatenkreises
  • f) Fazit
  • 2. Wirtschaftliche Zumutbarkeit
  • a) Zumutbare Einkommenseinbußen
  • aa) Nicht auf Dauer ins Gewicht fallend
  • bb) Hinweis auf die Lebensstellung
  • cc) Konkreter Hinweis auf zumutbaren Einkommensverlust
  • dd) Berechnungsmodus
  • b) Kein „erheblicher“ Kapitaleinsatz
  • c) Fazit
  • 3. Keine Verlegenheitsbeschäftigung
  • § 4: Beweislast
  • I. Beweislast beim Versicherungsnehmer
  • II. Beweislast beim Versicherer
  • III. Konsequenzen aus der neuen Bedingungssituation
  • 8. Kapitel: Mitwirkungspflichten
  • § 1: Darlegung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer
  • I. „Unterlagen“ über den Beruf der versicherten Person
  • II. Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit
  • III. „Ausführliche Berichte“ der Ärzte
  • IV. Die Vorgaben des Gesetzgebers in §§ 30 f. VVG
  • V. Verpflichtung des VR zum Vorhalten eines Fragebogens?
  • VI. Fazit und eigener Vorschlag
  • § 2: Kommunikation mit dem Versicherer
  • I. Fernmündliche Kommunikation/Telefoninterviews
  • II. Vor-Ort-Prüfung/Außenprüfung/Außenregulierung
  • III. Fazit
  • § 3: Erhebung personenbezogener Daten
  • I. Zur Überprüfung der Angaben vor Vertragsannahme
  • II. Durch Befragung anderer „Behandler“
  • III. Befragung des Arbeitgebers
  • IV. Beibringung der Unterlagen durch den Versicherungsnehmer selbst
  • V. Fazit
  • § 4: Einwilligung in die Untersuchung durch beauftragte Ärzte
  • I. Untersuchung oder Begutachtung?
  • II. Zumutbarkeit der Untersuchung
  • 1. Anfahrt zum Gutachter
  • 2. Ausmaß und Umfang der Begutachtung
  • 3. Medizinische Notwendigkeit der Untersuchung?
  • III. Erforderlichkeit einer „informierten“ Einwilligung
  • 1. Information über die Stellung des Gutachters
  • 2. Information über das Urheberrecht des Gutachters
  • 3. Information über den Gang testpsychologischer Begutachtungen
  • IV. Qualifikation der Untersuchungsperson
  • 1. Arzt oder Facharzt?
  • 2. Arzt, Psychologe oder sonstige Gutachter
  • V. Fazit
  • § 5: Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Berufsfähigkeit
  • I. Durch berufliche Rehabilitation
  • II. Durch medizinische Maßnahmen (Arztanordnungsklausel)
  • 1. Verträge mit Arztanordnungsklausel
  • a) Echte Arztanordnungsklausel
  • b) Unechte Arztanordnungsklausel
  • c) Fazit
  • 2. Verträge ohne Arztanordnungsklausel
  • a) Schadenminderungspflicht aus § 82 VVG analog
  • b) „Allgemeine“ Schadenminderungsobliegenheit
  • c) Fehlende Kausalität
  • d) Keine tatbestandsmäßige Berufsunfähigkeit
  • e) Fazit
  • 9. Kapitel: Nachprüfungsverfahren
  • § 1: Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens
  • I. Nachweis einer Änderung des Gesundheitszustandes
  • 1. Nachvollziehbare Begründung
  • 2. Darlegung in Textform
  • 3. Praktische Konsequenzen
  • 4. Fazit
  • II. Verweisung im Nachprüfungsverfahren
  • 1. Konkrete Verweisung
  • 2. Abstrakte Verweisung
  • a) Zulässigkeit der Prüfung im Nachprüfungsverfahren
  • b) Prüfung „neu erworbener Kenntnisse“
  • aa) Fehlende Umsetzung der BGH-Rechtsprechung
  • bb) Anforderungen an die neue Tätigkeit
  • III. Umorganisation
  • IV. Fazit
  • § 2: Mitwirkungspflichten des Versicherten
  • I. Regelungssystematik
  • 1. Keine Regelung – spontane Meldepflicht nach § 242 BGB?
  • 2. Regelung im Abschnitt Nachprüfungsverfahren
  • 3. Regelung als generelle Obliegenheit
  • II. Anlass der Meldeverpflichtung
  • 1. Wegfall bzw. Minderung der Berufsunfähigkeit
  • 2. Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse
  • III. Ausmaß der Mitwirkungsverpflichtung
  • IV. Fazit
  • 10. Kapitel: Schlussbemerkungen
  • § 1: Zusammenfassung
  • § 2: Thesen
  • Anhang
  • Anhang 1, Tabelle: Beruf und Kräfteverfall
  • Anhang 2, Tabelle: Berufswechsel
  • Anhang 3, Tabelle: Ausbildung u. Erfahrung/Kenntnisse u. Fähigkeiten
  • Anhang 4, Tabelle: Prognose- und Fiktionsregelung
  • Anhang 5, Tabelle: Prognose- und Fiktionsregelung
  • Anhang 6, Tabelle: Fälligkeit
  • Anhang 7, Tabelle: Befristung
  • Anhang 8, Tabelle: Abstrakte Verweisung
  • Anhang 9, Tabelle: Lebensstellung
  • Anhang 10, Tabelle: Ausscheiden und Abstrakte Verweisung
  • Anhang 11, Tabelle: Umorganisation
  • Anhang 12, Tabelle: Mitwirkung, Begutachtung und Auskünfte
  • Anhang 13, Tabelle: Arztanordnung
  • Anhang 14, Tabelle: Nachprüfungsverfahren
  • Anhang 15, Tabelle: Mitwirkung Datenerhebung
  • Anhang 16, Tabelle: Überblick der untersuchten Anbieter und Tarife
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis

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1. Kapitel: Einleitung

§ 1: Anlass und Ziel der Untersuchung

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung war seit der Deregulierung des Versicherungsmarktes im Jahre 1994 einem stetigen Wandel unterworfen. Während sich zuvor wegen der Vorabgenehmigungspflicht des BAV keine Produktvielfalt auf dem Markt herausbilden konnte und Wettbewerb deshalb nur bedingt über den Preis stattfand, entwickelte sich seit der Einführung des Europäischen Binnenmarktes für Versicherungen im Jahr 1994 ein reger Bedingungswettbewerb um die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Berufsunfähigkeitsversicherung.1

Eine weitere Zäsur stellte die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes mit der erstmaligen gesetzlichen Regelung der Berufsunfähigkeitsversicherung dar, womit der gewachsenen gesamtgesellschaftlichen Bedeutung dieser Sparte Rechnung getragen werden sollte.2 Das am 01.01.2008 in Kraft getretene neue VVG folgt der Intention, die Möglichkeiten der Produktgestaltung möglichst wenig einzuengen und beschränkt sich letztlich auf die Vorgabe des Begriffs der Berufsunfähigkeit in § 172 Abs. 2 VVG als gesetzliches Leitbild, welcher noch nicht einmal halbzwingend ausgestaltet und insofern frei abänderbar ist. Der gesetzlichen Fixierung des Berufsunfähigkeitsbegriffs kommt somit lediglich eine Auffangfunktion zu, sodass die Marktteilnehmer größtmögliche Freiheit bei der Ausgestaltung ihrer Produkte behalten.3

Aktuell wird davon gesprochen, dass der Bedingungswettbewerb, welcher den Markt der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung über zwei Jahrzehnte bestimmt hat, fünf Jahre nach der Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes zur Ruhe gekommen sei und sich erneut in einen Preiswettbewerb gewandelt habe, ähnlich der Situation vor der Deregulierung des Versicherungsmarktes im Jahr 1994.4 Allerdings soll der Preiskampf auf Berufsgruppen mit geringen gesundheitlichen Risiken beschränkt bleiben, während Interessenten ← 15 | 16 → mit höherem Risiko von dem Produkt zunehmend ausgeschlossen werden bzw. überhaupt keine Versicherung mehr bekommen.5

In Bezug auf die Bedingungsqualität geht man davon aus, dass bereits seit Jahren kein Qualitätsdefizit in der BU-Versicherung mehr besteht, da die Marktmechanismen, befördert durch Tests und Produktratings, gut funktionierten; insofern seien bereits die Bemühungen des Gesetzgebers, durch das neue VVG Mindestanforderungen an die Berufsunfähigkeitsversicherung gesetzlich zu regeln, obsolet gewesen.6

Der BGH hingegen hat noch in einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 klargestellt, dass in der Berufsunfähigkeitsversicherung die geläufigen Regelungen zur Erklärung eines Leistungsanerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungsverfahren für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur schwer und mitunter überhaupt nicht mehr durchschaubar sind.7

An diese gegenläufigen Thesen anknüpfend, will vorliegende Arbeit analysieren, inwieweit bestehende Transparenzprobleme in den Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung seit der VVG-Reform tatsächlich abgebaut werden konnten und mit den gesetzlichen Regelungen in §§ 172 ff. VVG ein „ausgewogener Standard“ geschaffen worden ist, welcher die gravierenden Mängel an Transparenz beseitigt, gleichzeitig aber – aufgrund der dispositiven Ausgestaltung – Wettbewerb ermöglicht.8

Der Wettbewerb hat die Versicherer laufend dazu veranlasst, Veränderungen an ihren Bedingungswerken vorzunehmen, um Marktanteile behaupten bzw. ausweiten zu können.9 Dies führte zu der aktuellen Situation, in der der Großteil der Marktteilnehmer scheinbar optimale, am Beststandard orientierte Bedingungswerke anbietet.10 Wegen dieses Annährungsprozesses in den Bedingungswerken gehen die Ratingunternehmen unterdessen sogar vermehrt dazu über, neue Kriterien – wie z. B. Unternehmensdaten – in ihre Analysen einzubeziehen, sodass die bloße Bewertung der AVB in den Hintergrund tritt.11

Auf der anderen Seite sind die Ergebnisse der Ratingunternehmen wegen der Intransparenz ihrer Vergleichsmethoden, welche zumindest gegenüber dem Verbraucher nicht offengelegt werden, kritisch zu hinterfragen. Versicherungsnehmer ← 16 | 17 → können in der Regel nur das Endergebnis eines Produktvergleichs in Form von Gütesiegeln und Sternen wahrnehmen. Jedoch wird wegen der Zusammenfassung mehrerer Kriterien zu einem Gesamtergebnis letztlich eine Vielzahl von Anbietern mit dem Bestergebnis bedacht, obwohl sich diese in den einzelnen Leistungsmerkmalen z. T. gravierend voneinander unterscheiden.

Durch die Analyse der zurzeit auf dem deutschen Versicherungsmarkt verwendeten Bedingungswerke in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung soll untersucht werden, wie weit sich die konkurrierenden Unternehmen mit ihren Bedingungen in Bezug auf ausgewählte, für die Hauptleistungspflichten wesentliche Bereiche tatsächlich unterscheiden und welche konkreten Auswirkungen dies im Rahmen der Leistungsregulierung haben kann.

Darüber hinaus sollen typische, auf der Anbieterseite verwendete Varianten von AVB-Inhalten herausgearbeitet und jeweils auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere mit dem Transparenzgebot überprüft werden. Dabei sind v. a. auch die GDV-Verbandsempfehlungen kritisch in die Betrachtung einzubeziehen.

Schließlich sind typische Probleme zu benennen, die sich aus Sicht des Autors v. a. aufgrund der, von Versicherungsnehmern einseitig interpretierten Bedingungsklauseln in der Praxis ergeben und in vielen Fällen dazu führen, dass die Assekuranz mit ihrer Auslegung der AVB einseitige und unbillige Vorteile erlangt.

Bekanntermaßen sind Gerichtsverfahren im Bereich der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kostenintensiv und für nicht rechtsschutzversicherte Versicherungsnehmer häufig nicht finanzierbar, sodass bereits aus diesem Grund viele – durchaus praxisrelevante – Regulierungsprobleme nicht justiziabel werden.

Darüber hinaus wurden die für Versicherungsunternehmen nicht interessengerechten Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes durch die Abgabe von prozessualen Anerkenntnissen systematisch verhindert.12 Diese Situation hat sich mit Einführung des § 555 Abs. 3 ZPO am 01.01.2014 und Wiederherstellung der Rechtslage von vor der ZPO-Reform im Jahre 2002 geändert.13

Trotz der Veränderung der prozessualen Rahmenbedingungen wird sich an der grundlegenden Verschiebung der Kräfte zum Nachteil des Versicherungsnehmers in absehbarer Zukunft vermutlich wenig ändern. Auch nach der VVG-Neukodifikation bleibt das faktische Auslegungs- bzw. Rechtsanwendungsmonopol ← 17 | 18 → bei der Assekuranz, die im Rahmen der Regulierung festlegt, wie die AVB anzuwenden bzw. auszulegen sind. Das Gewicht zugunsten des Versicherungsnehmers zu verschieben, kann langfristig nur über transparentere Bedingungswerke geschehen, die es dem Verbraucher letztlich ermöglichen, seine rechtliche Situation bereits durch die ihm vorliegenden vertraglichen Grundlagen klar zu bestimmen.

Aus diesem Grund ist es das Hauptanliegen der Arbeit, eine Analyse von wesentlichen, die Leistungspflicht bestimmenden Versicherungsbedingungen zu einer besseren Wahrnehmung der tatsächlichen Bedingungswirklichkeit in Rechtsprechung und Literatur beizutragen und somit eine belastbare Grundlage für die Diskussion bzgl. der Weiterentwicklungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung zu liefern.

Naturgemäß werden in der Literatur regelmäßig nur die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vorgeschlagenen Musterbedingungen (MB-BUV/BUZ) für die Berufsunfähigkeitsversicherung behandelt und kommentiert, welche im günstigsten Fall dem aktuellen Verbandsvorschlag, nicht jedoch der vielfach abweichenden Bedingungswirklichkeit entsprechen. Es gilt zu zeigen, dass sich die aktuell am Markt angebotenen Produkte ganz erheblich von den MB-BUZ/BUV unterscheiden.

Erst die konkrete Wahrnehmung von neuen Entwicklungen auf dem Bedingungsmarkt wird dazu führen, dass sich Rechtsprechung und Literatur damit auseinandersetzen und Rückschlüsse daraus ziehen können. Diese Rezeption ein wenig voranzutreiben und Denkanstöße für notwendige Korrekturen bei der Betrachtung von Problemen der täglichen Regulierungspraxis zu liefern, will die vorliegende Arbeit einen Beitrag leisten.

§ 2: Gang der Untersuchung

Nachdem im 2. Kapitel die Verwendung des Begriffs der Berufsunfähigkeit in den verschiedenen Zweigen der gesetzlichen und privaten Versicherungswirtschaft gegenüberzustellen ist, werden im Folgenden die zentralen, für die Regulierungspraxis in der Berufsunfähigkeitsversicherung wesentlichen Themenkomplexe in den Blick genommen.

In diesem Zusammenhang sind zunächst der Begriff des Berufs (3. Kapitel) und die bedingungsgemäßen Ursachen der Berufsunfähigkeit (4. Kapitel) als Anknüpfungspunkt jeder Leistungsprüfung zu untersuchen. Daran anschließend werden die marktüblichen Regelungen zu Leistungsbeginn und Dauer vorgestellt (5. Kapitel), während es in den beiden folgenden Kapiteln um die wichtigsten Einwendungsmöglichkeiten des Versicherers im Rahmen der Leistungsprüfung geht; die Verweisung (6. Kapitel) und die Umorganisation ← 18 | 19 → (7. Kapitel). Das 8. Kapitel beschäftigt sich mit dem Komplex der Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers und abschließend wird das Nachprüfungsverfahren behandelt (9. Kapitel). Am Schluss der Arbeit erfolgt im 10. Kapitel eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse zu den einzelnen Kapiteln, und es wird in kurzen Thesen der Standpunkt des Verfassers zum aktuellen Entwicklungsstand der Berufsunfähigkeitsversicherung dargelegt.

Grundlage der Arbeit ist eine in 15 tabellarischen Aufstellungen vorgenommene Analyse aktuell marktüblicher Bedingungswerke zu den in den einzelnen Kapiteln behandelten Untersuchungsschwerpunkten. In die Erhebung wurden die aus Sicht des Autors wesentlichen, aktuell am BU-Markt auftretenden Anbieter einbezogen. Die Auswahl der jeweils untersuchten Tarife orientiert sich an den im Jahr 2013 durchgeführten Erhebungen der drei führenden BU-Ratingunternehmen (Morgen & Morgen, Franke & Bornberg sowie Finanztest).

Wenn Versicherungsunternehmen sowohl Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (BUZ) als auch selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen (BUV) anbieten, wird im Zweifel ein Tarif aus der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung einbezogen. Sollten mehrere Tarifvarianten angeboten werden, welche sich qualitativ voneinander unterscheiden (z. B. „Basis“ und „Comfort“), werden beide Produkte berücksichtigt.

1 Kirsch, Berufsunfähigkeitsversicherung im Wandel, S. 100.

2 Ebenda; Rosensträter-Krumbach, VersR 2004, 170.

3 Regierungsentwurf VVG, BT-Drucks. 16/3945, S. 105.

4 Pohl, D., Versicherungsmagazin 5/2009, 16; Surminski, ZfV 2010, 241; Pasdika, GenRe Netletter 2/2011, 1; Malik, Risikomanagement in der Berufsunfähigkeitsversicherung, S. 30.

5 Franke, Schafft die BU sich ab?, S. 6; Römer, VersWissStud. Bd. 45, S. 103.

6 Ebenda.

7 BGH, r+s 2007, 204.

8 Müller, VersR 2003, 933.

9 Kirsch, Berufsunfähigkeitsversicherung im Wandel, S. 100.

10 Surminski, ZfV 2010, 241; Franke, Schafft sich die BU ab?, S. 7.

11 Bocquel, Versicherungsmagazin, 5/2010, 19.

12 So in der Tendenz Seiffert, r+s 2010, 178.

13 Heßler, in: Zöller, ZPO, § 555 Rn. 8.

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2. Kapitel: Der Begriff der Berufsunfähigkeit in anderen Versicherungszweigen

Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist nicht homogen, da er in verschiedenen Sparten der privaten Personenversicherung und darüber hinaus in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der berufsständischen Versorgung in einem jeweils spezifischen Regelungskontext gebraucht wird. Das Besondere an dieser zunächst nicht ungewöhnlich erscheinenden Situation ist, dass der Versicherungsnehmer, welcher sich in der Situation befindet, Leistungen wegen Berufsunfähigkeit anzumelden, nicht selten mit mehreren dieser Regelungsmaterien gleichzeitig in Berührung kommt, weil er z. B. nicht nur privat, sondern auch (noch) in der gesetzlichen Rentenversicherung gegen Berufsunfähigkeit abgesichert ist. Ebenso könnte er einem berufsständischen Versorgungssystem angehören. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass seine private Krankentagegeldversicherung ihn als berufsunfähig ansieht, seine private Berufsunfähigkeitsversicherung dies jedoch gegenteilig beurteilt.

Die vorstehend beschriebene, für den Versicherungsnehmer ggf. schwierig zu handhabende Situation hat der VVG-Reformgesetzgeber erkannt und mit § 2 Abs. 4 S. 2 der Verordnung über die Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) aufgegriffen. Dort wird ausdrücklich vorgeschrieben, dass der Versicherungsnehmer bereits bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der Informationspflicht gem. § 7 Abs. 1 S. 1 VVG darauf hinzuweisen ist, dass der in den AVB der Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der privaten Krankentagegeldversicherung übereinstimmt. Ob der Gesetzgeber mit diesem Hinweis das Ziel, den Versicherungsnehmer über die Gefahren einer eventuellen Gleichsetzung der Begriffe aus den verschiedenen Systemen aufzuklären, erreichen kann, wird an anderer Stelle zu klären sein (siehe unter § 3 III). Zunächst sollen die Begrifflichkeiten der Berufsunfähigkeit in den verschiedenen Versorgungssystemen betrachtet und dargelegt werden.

§ 1: Der Begriff der Berufsunfähigkeit in der berufsständischen Versorgung

Berufsständische Versorgungswerke sichern als Körperschaften des Öffentlichen Rechts einen erheblichen Teil der selbstständig Berufstätigen in der Bundesrepublik ← 21 | 22 → Deutschland in Hinblick auf Alterssicherung, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen ab. Bei dem hier in Rede stehenden Personenkreis handelt es sich i. d. R. um die sog. freien Berufe, wie Ärzte, Zahn- bzw. Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Architekten. Im Jahre 2012 gab es bundesweit insgesamt 89 Versorgungswerke mit mehr als 830.000 Mitgliedern.14 Zwar dürfte die Tendenz15 zur Errichtung neuer berufsständischer Versorgungswerke unterdessen beendet sein16, jedoch ist der zahlenmäßige Zuwachs der freien Berufe prozentual im Vergleich zur gesamten arbeitenden Bevölkerung weiterhin stark17, sodass sich die absolute Zahl der in den Versorgungswerken Versicherten nach wie vor erhöht. Die berufsständischen Versorgungswerke stellen für ihre Mitglieder nicht nur die Altersrentenversicherung dar, da die Mitgliedschaft im Versorgungswerk – zumindest bei den sog. „verkammerten“ Berufen – von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.18 Vielmehr sichern die jeweiligen Satzungen ihre Mitglieder gleichzeitig gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit ab, wobei eine vorherige Risikoprüfung durch den Versicherungsträger nicht stattfindet.

Die eigentliche Definition der Berufsunfähigkeit wird durch die Satzung der jeweiligen Versorgungswerke bestimmt und kann inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet sein. Im Regelfall wollen die Satzungsgeber jedoch erreichen, dass das Mitglied nur dann Anspruch auf die Versorgungsleistung Berufsunfähigkeitsrente hat, wenn es seinen Beruf zu 100 % nicht mehr ausüben kann und gleichzeitig die formalen Zugangsvoraussetzungen zum Beruf weggefallen sind. Ein gewisser Trend zeichnet sich überdies im Versuch ab, auch die Möglichkeit der Ausübung von anderen, berufsverwandten Tätigkeiten auszuschließen. ← 22 | 23 →

Berufsunfähigkeitsrente
(1) Jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung, […]
c) dessen Fähigkeit zur Ausübung einer jeden Erwerbstätigkeit, zu der ärztliche Ausbildung berechtigt und bei der Inhalte der ärztlichen Ausbildung überwiegend verwendet werden können, aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend, sondern auf nicht absehbare Zeit umfassend entfallen ist (Berufsunfähigkeit) und
d) das aus diesem Grund seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat und
e) das noch nicht in die vorgezogene Altersrente eingewiesen ist hat Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.19

Die hier vorgestellte Definition will erreichen, dass der im Versorgungswerk versicherte Arzt nur dann Berufsunfähigkeitsleistungen erhält, wenn seine Erwerbsfähigkeit nicht nur für den Beruf des Arztes umfassend wegfällt, sondern auch für jede andere Tätigkeit, bei der Inhalte seiner Ausbildung überwiegend verwendet werden können. Es soll so vermieden werden, dass Ärzte ggf. ihre Praxis und Zulassung aufgeben, sich jedoch weiter, z. B. als medizinische Gutachter, verdingen. Diese Möglichkeiten, welche frühere Satzungen einzelner Versorgungswerke bewusst oder unbewusst durchaus offen gelassen haben, werden in den neueren Satzungen zunehmend ausgeschlossen. Die Versorgungswerke sind bemüht, den Begriff der Berufsunfähigkeit im möglichst umfassenden Sinne auszugestalten. Dabei sollen qualitativ alle Spielarten des jeweiligen Berufsbildes erfasst und quantitativ die Nutzung jeglicher Restleistungsfähigkeit ausgeschlossen werden.

Diese umfassende Zielsetzung verfolgt der Begriff der Berufsunfähigkeit in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung hingegen nicht. Macht ein Chirurg, welcher nach einem Unfall ein versteiftes Handgelenk hat, aber noch Gutachten schreibt, einen Anspruch gegen sein ärztliches Versorgungswerk geltend, scheidet dieser nach der o. g. Vorschrift aus, weil das Anfertigen von Gutachten eine Tätigkeit darstellt, bei der überwiegend Inhalte der ärztlichen Ausbildung verwendet werden können und weil die Fähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch nicht umfassend entfallen ist. In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung hingegen würde der beschriebene Versicherungsnehmer – alle denkbaren auf dem Markt befindlichen Bedingungsvarianten in Betracht gezogen – die Rentenleistung erhalten, da er seine letzte, in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit des Chefarztes nicht mehr ausüben kann und weder abstrakt noch konkret verweisbar ist. ← 23 | 24 →

Wenn in der Literatur – trotz einzelner Abweichungen im Detail – von einer Übereinstimmung der Versorgungswerksatzungen in den Grundstrukturen gesprochen wird20, kann dem nicht ohne Weiteres zugestimmt werden. So wird der Begriff der Berufsunfähigkeit in Bezug auf eine eventuell durch die versicherte Person nutzbare Restleistungsfähigkeit durchaus unterschiedlich umfassend geregelt.

Wie folgendes Beispiel zeigt, werden z. T. offenbar durchaus Tätigkeiten, die mit dem eigentlichen versicherten Beruf nicht unmittelbar zusammenhängen, zugelassen:

Details

Seiten
384
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653046519
ISBN (ePUB)
9783653977103
ISBN (MOBI)
9783653977097
ISBN (Hardcover)
9783631654552
DOI
10.3726/978-3-653-04651-9
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Juni)
Schlagworte
Bildungswerke private Berufsunfähigkeitsversicherung Deregulierung des Versicherungsmarktes
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 384 S.

Biographische Angaben

Jörg Büchner (Autor:in)

Jörg Büchner arbeitet seit 1997 als selbstständiger Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Berufsunfähigkeitsversicherung in Berlin. Er ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht.

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