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Dritthaftung für Kunstexpertisen und Aufnahmebestätigungen in den Catalogue raisonné

Ein Beitrag zur Expertenhaftung

von Patrick Ehinger (Autor:in)
©2015 Dissertation XVI, 280 Seiten

Zusammenfassung

Diese Arbeit setzt sich mit dem Problem der Dritthaftung von Gutachtern am Beispiel fehlerhafter Kunstexpertisen und Aufnahmeentscheidungen in den Catalogue raisonné auseinander. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen die Voraussetzungen und die Reichweite der Vertrauenshaftung auf der Grundlage von §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Bestimmung der Sorgfaltspflichten des Kunstexperten und des Werkverzeichners bei der Begutachtung von Kunstwerken, wobei das komplexe Verhältnis der unterschiedlichen Erkenntnisquellen und Untersuchungsmethoden zueinander analysiert und die Frage der Haftung für verschiedene Fallkonstellationen praxisnah betrachtet wird.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Kapitel 1. Einleitung und Vorgehensweise
  • § 1. Einleitung
  • § 2. Vorgehensweise
  • Kapitel 2. Begriffe, Methoden und tatsächliche Grundlagen der Begutachtung von Kunstwerken
  • § 1. Definitionen und begriffliche Abgrenzungen
  • A. Die Echtheit
  • B. Originalität und Original
  • C. Zuschreibung, Abschreibung und Authentifizierung
  • D. Kopie, Nachahmung und Fälschung
  • § 2. Erkenntnisquellen für die Beurteilung von Kunstwerken
  • A. Kunsthistorische Stilanalyse des Werkes
  • I. Die Authentifizierung
  • II. Urheberbestimmung bei Werken unbekannter Herkunft
  • B. Naturwissenschaftlich-technische Untersuchungsmethoden
  • I. Die Materialuntersuchung
  • II. Die Flächenuntersuchungen
  • III. Fazit zur Aussagekraft der naturwissenschaftlichen Untersuchungsmethoden
  • C. Die Provenienz
  • D. Weitere Erkenntnisquellen für die Echtheitsprüfung
  • § 3. Die formellen Rahmen der Zuschreibung
  • A. Die Expertise
  • I. Definition und äußere Gestaltung
  • II. Person des Experten
  • III. Das Phänomen des Experten als Zuschreibungsautorität
  • IV. Auftraggeber
  • V. Formelle Anforderungen an die Expertise
  • 1. Staatlich vereidigte Gutachter
  • 2. Privatgutachter
  • B. Das Werkverzeichnis
  • I. Das Zuschreibungsergebnis im Werkverzeichnis
  • II. Die schriftliche Aufnahmebestätigung
  • III. Aufnahmekriterien und unterschiedliche Qualitäten von Werkverzeichnissen in Abhängigkeit vom wissenschaftlichen Anspruch und Prüfungsumfang des Verzeichners
  • IV. Die Person des Werkverzeichners
  • § 4. Fazit zu Kapitel 2
  • Kapitel 3. Lösungsmodelle der Dritthaftung für fehlerhafte Gutachten in Literatur und Rechtsprechung
  • § 1. Unmittelbare Vertragshaftung
  • A. Die Haftung aus Auskunftsvertrag nach der Rechtsprechung
  • B. Vertragshaftungsmodelle in der Literatur
  • C. Fazit
  • § 2. Haftung nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • A. Die Entwicklung des VSD durch die Rechtsprechung
  • B. Dogmatische Begründung des VSD
  • C. Maßgebliche Kriterien des VSD für die Gutachterhaftung
  • I. Aufgabe der “Wohl-und Wehe“ – Formel – Erkennbarkeit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Gutachtens durch Dritte
  • II. Gegenläufigkeit der Interessen von Auftraggeber des Gutachtens und Dritten
  • III. Abbedingung von § 334 BGB
  • D. Kritik an der Anwendbarkeit des VSD auf die Expertenhaftung
  • § 3. Haftung nach Deliktsrecht
  • A. Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB
  • I. Strafgesetze als Schutznormen
  • II. Sachverständigenordnungen der Industrie-und Handelskammern als Schutznormen
  • III. Verkehrspflichten als Schutznormen i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB
  • B. Die Haftung nach § 826 BGB
  • § 4. Alternative Haftungsmodelle in der Literatur
  • A. Die Berufshaftung
  • B. Haftung aufgrund einer Garantieerklärung
  • C. Die Haftung kraft faktischer Sonderverbindung
  • § 5. Die Vertrauenshaftung und § 311 Abs. 3 S. 2 BGB
  • A. Rechtshistorischer Hintergrund des § 311 Abs. 3 S. 2 BGB und dessen Verhältnis zur Vertrauenshaftung
  • B. Anwendbarkeit des § 311 Abs. 3 S. 2 BGB auf die Fälle der Expertenhaftung im Spiegel der Literaturmeinungen
  • I. Rekurs auf den Willen des historischen Gesetzgebers
  • II. Systematische Bedenken gegen die Anwendung von § 311 Abs. 3 BGB auf die Gutachterdritthaftung
  • C. § 311 Abs. 3 BGB als Grundlage der Expertenhaftung
  • § 6. Fazit und Prämissen für das weitere Vorgehen
  • Kapitel 4. Der Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 3 S. 2, 241 Abs. 2 BGB
  • § 1. Die Struktur und Systematik des Schadensersatzanspruchs im gesetzlichen System der Schadenshaftung
  • A. Die Sonderverbindung nach § 311 Abs. 3 BGB
  • B. Die Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB im Schuldverhältnis
  • C. § 280 Abs. 1 BGB
  • D. §§ 249 ff. BGB
  • § 2. Maßgaben für die Auslegung des § 311 Abs. 3 S. 2 BGB
  • A. Auslegungsrelevante Rechtsprinzipien und Vorgaben des Gesetzgebers
  • I. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB als offene Regelung für die Fallgruppe der Gutachterdritthaftung
  • II. Integration von Kriterien und Grundsätzen der BGH Rechtsprechung zur c.i.c-Dritthaftung bei der Auslegung des § 311 Abs. 3 S. 2 BGB
  • III. Die Begrenzung der Dritthaftung als zentrale Auslegungsmaßgabe
  • 1. Das systematische und teleologische Erfordernis einer Haftungsbegrenzung
  • 2. Kriterien zur Haftungsbegrenzung in der Rechtsprechung
  • a. Die Kalkulierbarkeit und Versicherbarkeit des Risikos
  • b. Überschaubarkeit und objektive Abgrenzbarkeit der potenziellen Anspruchsteller
  • IV. Weitere systematische Maßgaben für rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse: Die Definition einer subjektiven Komponente und deren Integration in den Tatbestand der „Inanspruchnahme von Vertrauen“
  • B. Zusammenfassung
  • § 3. Entstehung der Sonderverbindung nach § 311 Abs. 3 S. 2 BGB
  • A. Personenbezeichnung und Vertrauensbegriff
  • I. Der Begriff des Dritten
  • II. Vertrauen als Haftungsgrund
  • 1. Definition
  • 2. Bezugspunkt des Vertrauens
  • B. Inanspruchnahme von Vertrauen
  • I. Der Inanspruchnahmebegriff im Kontext des § 311 Abs. 3 S. 2 BGB
  • II. Die konkreten Tatbestandsvoraussetzungen der Inanspruchnahme von Vertrauen nach § 311 Abs. 3 S. 2 BGB für die Gutachterhaftung
  • 1. Objektives Setzen einer vertrauenstauglichen Erklärung im Rechtsverkehr
  • a. Objektive Anforderungen an das „Setzen“ einer vertrauenstauglichen Erklärung im Rechtsverkehr
  • b. Erforderlicher Inhalt der Erklärung bzw. inhaltliche Tauglichkeit des Drittverhaltens zur Begründung von Vertrauen
  • 2. Die objektive Bestimmtheit der Erklärung zur Beeinflussung des konkreten Drittgeschäftes
  • a. Personelle Bestimmtheit der Erklärung zur Geschäftsbeeinflussung/Gerichtetheit anhand des Gutachtenzwecks und der typischen personellen Verwendungsreichweite
  • aa. Ermittlung des Gutachtenzwecks
  • bb. Gutachtenzweck und typische personelle Verwendungsreichweite
  • cc. Begrenzung der Gerichtetheit durch das konkret bestimmbare Gesamthaftungsrisiko
  • aaa. Risikokumulation durch unbestimmten Adressatenkreis
  • bbb. Schadensverschiebungen
  • i) Das Gesamthaftungsrisiko bei sachbezogenen Wertgutachten
  • ii) Das Gesamthaftungsrisiko bei sachbezogenen Tatsachengutachten
  • dd. Zusammenfassung
  • b. Zeitliche Bestimmtheit der Erklärung zur Geschäftsbeeinflussung
  • 3. Subjektive Anforderungen an die Inanspruchnahme
  • 4. Zusammenfassung
  • C. Die Inanspruchnahme von Vertrauen für sich „in besonderem Maße“
  • I. Objektive Kriterien
  • II. Subjektive Kriterien
  • D. Die vom Vertrauen beeinflusste Handlung des Vertrauenden
  • I. Beeinflussung der Vertragsverhandlungen oder des Vertragsschlusses
  • II. Erheblichkeit der Beeinflussung
  • III. Kausalitätsnachweis
  • E. Zusammenfassung
  • § 4. Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung von Schutzpflichten (§ 280 Abs. 1 BGB)
  • A. Schuldverhältnis
  • B. Pflichtverletzung
  • I. Die Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB in der Sonderverbindung nach § 311 Abs. 3 S. 2 BGB
  • II. Schutzpflicht des Gutachters und Konkretisierung der Pflichtverletzung
  • III. Fazit
  • C. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung
  • I. Haftungsmaßstab, Zurechnung und Ursachenzusammenhang
  • II. Die Wirkung von Haftungsbeschränkungen gegenüber dem Vertrauenden
  • D. Kausaler Schaden und Haftungsumfang
  • I. Bestimmung des kausalen Schadens
  • II. Wirksamkeit von Haftungsbeschränkungen, die eine Höchsthaftungssumme bestimmen
  • III. Die Beschränkung der Haftung durch den Schutzzweck der Norm
  • E. Haftungsausschlüsse
  • I. Eigenständigkeit der Ansprüche und Haftungsausschlüsse in der Rechtsprechung zur c.i.c.-Dritthaftung
  • II. Haftungsausschluss aufgrund inhaltsgleicher Ansprüche gegen den Vertragspartner
  • III. Ausschluss wegen Vorrangs der Regeln zur Anfechtung nach § 123 BGB
  • F. Verjährung
  • I. Übertragung der Verjährungsfrist aus dem Bezugsvertrag
  • II. Bestimmung einer gemeinsamen Verjährungshöchstfrist
  • G. Zusammenfassung
  • Kapitel 5. Die einzelnen Fallvarianten der Haftung für Kunstexpertisen und Werkverzeichnisaufnahmen
  • § 1. Die fehlerhafte Kunstexpertise
  • A. Bestehen einer Sonderverbindung nach § 311 Abs. 3 S. 2 BGB in den einzelnen Konstellationen der Kunstexpertisenfälle
  • I. Drei-Personen-Konstellationen beim Erstverkauf
  • 1. Inanspruchnahme von Vertrauen durch den Experten
  • a. Setzen einer vertrauenstauglichen Erklärung im Rechtsverkehr
  • b. Personelle Bestimmtheit der Erklärung zur Drittbeeinflussung/Gerichtetheit
  • aa. Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung
  • c. Zeitliche Bestimmtheit der Erklärung zur Drittbeeinflussung
  • d. Subjektive Voraussetzungen der Inanspruchnahme
  • 2. Inanspruchnahme von Vertrauen in besonderem Maße und erhebliche Beeinflussung eines Drittvertrages
  • 3. Ergebnis
  • II. Die Vier-Personen-Konstellation im Kommissionsmodell
  • 1. Inanspruchnahme von Vertrauen durch den Experten
  • 2. Inanspruchnahme von Vertrauen in besonderem Maße und erhebliche Beeinflussung eines Drittvertrages
  • 3. Fazit und Interessengerechtigkeit des Ergebnisses
  • III. Folgegeschäfte und Folgeverkäufe
  • 1. Die Inanspruchnahme von Vertrauen durch den Experten
  • a. Setzen einer vertrauenstauglichen Erklärung im Rechtsverkehr und personelle Bestimmtheit der Erklärung zur Drittbeeinflussung/Gerichtetheit
  • aa. Die Relevanz der Zuschreibungsautorität für die Bestimmung der typischen personellen Reichweite der Erklärung
  • bb. Das Problem der Haftungsbegrenzung
  • b. Subjektive Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Vertrauen
  • 2. Inanspruchnahme von Vertrauen in besonderem Maße und erhebliche Beeinflussung eines Drittvertrages
  • 3. Fazit und Interessengerechtigkeit des Ergebnisses
  • B. Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB
  • I. Pflichtverletzung durch eine Falschinformation des Anspruchstellers
  • II. Pflichtverletzungen wegen nachwirkender Pflichten nach Gutachtenerstellung
  • III. Fragen der Darlegungs- und Beweislast
  • C. Verschulden und Sorgfaltspflichtmaßstab
  • I. Allgemeine Sorgfaltspflichtsanforderungen an die Expertisenerstellung
  • II. Inhaltliche Sorgfaltspflichtsanforderungen an die Expertisenerstellung
  • III. Die Anforderungen an die Sorgfalt bei Anwendung der verschiedenen Untersuchungsmethoden unterschiedlicher Erkenntnisquellen
  • 1. Stilkritische Analyse
  • 2. Die naturwissenschaftlichen Untersuchungen
  • 3. Die Provenienzrecherche
  • a. Obligatorische Provenienzprüfungspflichten im Rahmen der eigenen Möglichkeiten
  • aa. Prüfung auf Fälschungshinweise im Rahmen der zumutbaren und sachlich gebotenen Mittel des Kunstexperten
  • bb. Gegenrecherchepflicht unabhängig von den Angaben des Auftraggebers
  • cc. Authentifizierungspflicht im Rahmen der zumutbaren und sachlich gebotenen Mittel des Kunstexperten
  • b. Die Konsequenzen der ermittelten und ermittelbaren Provenienz für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
  • aa. Die Auswirkungen von konkreten Fälschungshinweisen
  • bb. Die Auswirkungen der Gegenrechercheergebnisse
  • cc. Die Auswirkungen des Authentifizierungsprozesses
  • aaa. Die lückenlosen Provenienzangaben können belegt und durch den Experten vollständig authentifiziert werden
  • bbb. Nicht authentifizierbare Provenienzangaben
  • ccc. Teilweise authentifizierbare Provenienzangaben
  • 4. Weitere Erkenntnisquellen
  • 5. Zusammenfassung
  • D. Der Schaden
  • I. Bestimmung des Schadens
  • II. Die Begrenzung der Haftung durch den Schutzzweck der Norm
  • E. Haftungsausschluss und Verjährung
  • § 2. Kunstexpertisen im Zusammenhang mit Werkverzeichnissen
  • A. Bestehen einer Sonderverbindung
  • I. Die Verzeichnung im gedruckten oder elektronisch geführten Werkverzeichnis
  • 1. Inanspruchnahme von Vertrauen
  • 2. Fazit und Interessengerechtigkeit des Ergebnisses
  • II. Die schriftliche Aufnahmebestätigung
  • 1. Inanspruchnahme von Vertrauen
  • a. Setzen einer vertrauenstauglichen Erklärung im Rechtsverkehr
  • b. Personelle Bestimmtheit der Erklärung zur Drittbeeinflussung/Gerichtetheit
  • c. Subjektive Voraussetzungen der Inanspruchnahme
  • d. Korrelation zwischen schriftlicher Echtheitsbescheinigung und veröffentlichten Angaben im Werkverzeichnis
  • 2. Inanspruchnahme von Vertrauen in besonderem Maße und erhebliche Beeinflussung eines Drittvertrages
  • 3. Fazit und Interessengerechtigkeit des Ergebnisses
  • B. Pflichtverletzung und Verschulden
  • I. Grundsätzliche Anforderungen an eine sorgfältige Authentifizierung im Rahmen der Aufnahmeentscheidung
  • II. Korrelation zwischen Angabenveröffentlichung im Werkverzeichnis und Echtheitsprüfung unter dem Aspekt der Darlegungs- und Beweislast
  • C. Schaden, Haftungsausschluss und Verjährung
  • D. Fazit
  • Kapitel 6. Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis

Kapitel 1. Einleitung und Vorgehensweise

§ 1. Einleitung

Ist der vermutete Künstler auch tatsächlich Schöpfer des verkauften Werkes? Stammt das Werk wirklich von Rembrandt oder Ernst Ludwig Kirchner? Die Frage nach der Echtheit eines Werks ist für den Kunstmarkt von zentraler Bedeutung und seit jeher mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden. Dass Kunstwerke gefälscht werden, dürfte so alt sein wie die Geschichte der Kunst selbst. Dennoch haben gerade die starken Preisaufschwünge seit Mitte der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts entscheidend dazu beigetragen, dass der Markt seither geradezu überschwemmt wurde mit Fälschungen.1 Da zugleich nur die wenigsten Käufer und Verkäufer in der Lage sind, über die Echtheit des Werkes ein fundiertes Urteil abzugeben, hängt die Einstufung eines Werks oftmals entscheidend davon ab, ob es von einem Kunstexperten für echt befunden wurde.

Zu Problemen führt dieses arbeitsteilige System immer dann, wenn der Kunstexperte zu einem Fehlurteil gelangt ist und der Käufer deshalb eine Fälschung erworben hat. Die Wertverluste und damit auch finanziellen Auswirkungen sind in solchen Fällen meist erheblich. Beispielhaft sei hier auf den sicherlich spektakulärsten Kunstfälschungsskandal in jüngster Zeit, den Fall Wolfgang Beltracchi, Bezug genommen. In diesem Zusammenhang hatten teils hochspezialisierte Kunstexperten zahlreiche mittlerweile identifizierte Fälschungen für echte Werke z.B. von Max Pechstein, Heinrich Campendonk und Max Ernst erklärt, die dann zu entsprechend hohen Preisen veräußert worden waren.2

Schützt eine echtheitsbestätigende Expertise damit nicht per se vor Schäden, stellt sich für den Erwerber eines gefälschten Bildes deshalb die Frage, bei ← 1 | 2 → welchem der Beteiligten er den entstandenen Schaden liquidieren kann. Vordringlich kommt dabei zunächst der Verkäufer des Bildes in Betracht. Voraussetzungen und Umfang der Schadenshaftung sind in diesem Verhältnis durch die Bestimmungen des Kaufrechts im Rahmen der §§ 437 ff. BGB klar geregelt. Als problematischer erweist sich hingegen die Frage, ob sich der Käufer haftungsrechtlich auch an den Kunstexperten halten und von diesem seinen Schaden ersetzt verlangen kann. Dies ist insbesondere in Fällen relevant, in denen die Ansprüche gegen den Verkäufer entweder wegen eines Haftungsausschlusses entfallen oder wegen des Ablaufs der Verjährungsfristen oder mangels Liquidität des Verkäufers nicht durchsetzbar sind. Der Interessenkonflikt bei dieser Konstellation ist offenkundig: Da die Expertise meist durch den Verkäufer in Auftrag gegeben wird, gibt es zwischen Käufer und Gutachter in der Regel keinen unmittelbaren rechtsgeschäftlichen Kontakt, so dass zugunsten des Käufers keine direkten Ansprüche aus Werkvertragsrecht in Betracht kommen. Eine Haftung nach Deliktsrecht entfällt zudem meist in Ermangelung eines dort gesetzlich geregelten Vermögensschutzes oder wegen Fehlens einer sittenwidrigen Schädigung. Zugleich erscheint eine Haftung des Experten – dessen fehlerhaftes Gutachten immerhin für den Kaufentschluss ausschlaggebend war – bei Abwägung der hier aufeinandertreffenden Interessen jedoch regelmäßig geboten, soweit er vorwerfbar zu dem falschen Gutachtenergebnis gekommen ist und er mit einer Weitergabe seines Gutachtens an Dritte rechnen konnte.

In Rechtsprechung und Schrifttum wird daher kontrovers diskutiert, mittels welcher rechtlichen Grundlage dieser Interessenkonflikt zu lösen ist. Während der BGH in gefestigter Rechtsprechung die Fälle der Sachverständigendritthaftung zumeist über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte löst,3 mehren sich in der Literatur die Stimmen, die eine Lösung in dem seit 1. Januar 2002 geltenden § 311 Abs. 3 BGB sehen.4 Nach § 311 Abs. 3 S. 2 BGB kann ein gesetzliches Schuldverhältnis mit den Verhaltenspflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei geworden sind, die aber in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen. ← 2 | 3 →

Ob ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 3 S. 2, 241 Abs. 2 BGB nunmehr die dogmatisch einschlägige Lösung für die Gutachterhaftung und speziell für die Fälle fehlerhafter Kunstexpertisen bildet und wenn ja, wie dessen Tatbestandsmerkmale im Einzelnen auszulegen sind, soll daher mit der vorliegenden Arbeit untersucht werden. Dabei sind insbesondere auch die branchenüblichen Besonderheiten des Kunstmarktes in interessengerechter Weise zu berücksichtigen.5

Für das Kunstexpertenwesen ist dabei kennzeichnend, dass sich der Markt bei Echtheitsbeurteilungen oftmals auf das Urteil einzelner, hoch spezialisierter Experten verlässt, bei denen es sich im Regelfall um Privatgutachter handelt, die nicht gemäß den Sachverständigenordnungen der Länder staatlich vereidigt oder bestellt sind. Diesen Spezialisten kommt hinsichtlich der Echtheitsbeurteilung eine Art Meinungsmonopol zu.6 Die Besonderheit ist dabei, dass andere Gutachten über das Werk neben diesen Expertisen kaum Beachtung finden und vom Markt weitestgehend ignoriert werden. Dieses Phänomen, das insbesondere bei bekannten und hoch taxierten Künstlern auftritt, wird von Friederike Gräfin von Brühl treffend als „Zuschreibungsautorität“ bezeichnet.7 Die Folge ist, dass derart wichtige Expertisen in der Praxis nicht allein dem Kaufvertragspartner des unmittelbaren Auftraggebers des Gutachtens vorgelegt werden, sondern u.U. auch einer Vielzahl von späteren Käufern. Das Echtheitsurteil eines führenden Experten hängt dem Werk nach dessen Untersuchung in der Regel über Jahre hinweg an und wird oft Grundlage von weiteren Kaufentscheidungen.8 Während dieser Zeit kann sich allerdings der Wert des Werkes stark erhöhen, so dass neben dem Problem der personellen Reichweite der Haftung bei mangelndem ← 3 | 4 → persönlichem Kontakt zudem fraglich ist, welche Person in einem denkbaren Haftungsfalle dieses Wertsteigerungsrisiko zu tragen hat.

Neben fehlerhaften Kunstexpertisen befasst sich die Arbeit weiterhin mit der Dritthaftung für falsche Echtheitsbeurteilungen im Zusammenhang mit dem kunstmarktspezifischen Phänomen des Werkverzeichnisses. Werkverzeichnisse – auch Catalogues raisonnés genannt – sind wissenschaftliche Verzeichnisse, deren Zielsetzung es ist, das Werk eines Künstlers oder bestimmte Teilaspekte, umfassend und vollständig zu dokumentieren.9 Sie werden in der Regel von einem Experten oder der Institution geführt, denen die Zuschreibungsautorität über die Echtheit eines Bildes von der Fachöffentlichkeit zuerkannt wird. Aufgrund der implizierten Aussage über die Echtheit wird die Aufnahmebestätigung von Sammlern und Händlern daher als eine Art Expertise des Werkverzeichners angesehen. Im Gegenzug geht der Handel bei einer Nichtaufnahme zumeist davon aus, dass der Werkverzeichner von der Echtheit des Werkes nicht überzeugt ist, so dass der Eigentümer in der Regel nicht in der Lage ist, das Werk auf dem Kunstmarkt als Original zu veräußern.

Schließlich ist im Rahmen der haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale von Interesse, welcher Sorgfaltsmaßstab für die Echtheitsbeurteilung von Kunstwerken gilt. Dabei stellt sich die bisher im Detail nicht erschöpfend diskutierte Frage, inwieweit die Kunstexperten und Verzeichner hinsichtlich der Provenienzangaben, Einbeziehungspflichten, Prüfungs- oder Recherchepflichten treffen und welche Konsequenzen die entsprechend gewonnenen Erkenntnisse wiederum auf den Sorgfaltspflichtsmaßstab bei der Echtheitsbegutachtung insgesamt haben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es ein typisches Charakteristikum beider Zuschreibungsformen ist, dass die Experten ihr Ergebnis nicht oder nur sehr kurz begründen, wodurch sich Probleme hinsichtlich der Transparenz und Nachvollziehbarkeit ergeben.10 Insoweit sollen entsprechende Anforderungen an die Expertisen und die Aufnahmeentscheidungen in Werkverzeichnisse entwickelt werden. ← 4 | 5 →

§ 2. Vorgehensweise

Zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen wird in Kapitel 2 zunächst auf die Besonderheiten des kunstmarktbezogenen „Expertisenwesens“ eingegangen. Da praxistaugliche Antworten zur Lösung rechtlicher Probleme die Kenntnis der Rechtstatsachen voraussetzen, werden hier die begutachtungsrelevanten Begriffe und die zur Prüfung der Echtheit verwendeten Untersuchungsmethoden dargestellt.

In Kapitel 3 werden sodann die in der Literatur diskutierten und von der Rechtsprechung praktizierten rechtlichen Lösungsmodelle für die allgemeine Dritthaftung von Gutachtern in einer Übersicht näher erläutert. Dies erscheint geboten, da der Kodifizierung des hier untersuchten und seit 1. Januar 2002 gesetzlich geregelten Schadensersatzanspruchs ein langer Meinungsbildungsprozess in Literatur und Rechtsprechung mit entsprechend vielfältigen Lösungsvarianten und Begriffsbildungen voranging, die heute noch in der aktuellen Diskussion eine wesentliche Rolle spielen, zumal die Rechtsprechung weiterhin eine Lösung über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter favorisiert.

Im Anschluss wird in Kapitel 4 der Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 311 Abs. 3 S. 2, 241 Abs. 2 BGB in seinem Aufbau erläutert und durch Auslegung konkretisiert, in welchem Rahmen Gutachter nach Sinn und Zweck der Normen für fehlerhafte Gutachten gegenüber Dritten haften. Dabei steht vor allem § 311 Abs. 3 S. 2 BGB im Mittelpunkt des Interesses, für den der Anwendungsspielraum unter besonderer Berücksichtigung der Begrenzung des Haftungsrisikos für die Gutachterhaftung im Allgemeinen herausgearbeitet werden soll.

Zuletzt werden in Kapitel 5 die erarbeiteten Ergebnisse und einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen auf die konkreten Fallkonstellationen der Haftung für fehlerhafte Echtheitsbegutachtungen, einschließlich der Aufnahmeentscheidungen in Werkverzeichnisse, angewendet. Ein besonderer Fokus ist zudem auf die Bestimmung der Sorgfaltspflichten des Kunstexperten gerichtet. ← 5 | 6 →

← 6 | 7 →

                                                   

  1 Vgl. dazu Herchenröder, Die neuen Kunstmärkte, S. 9, 41 ff., 287 ff. Die Preissteigerungen sind u.a. auf die verstärkte Präsenz von institutionellen Anlegern, Großsammlern und Investoren auf dem Kunstmarkt zurückzuführen, vgl. dazu S. 31 ff.

  2 Zum Fall Wolfgang Beltracchi ausführlich Koldehoff/Timm, Falsche Bilder/Echtes Geld. Vgl. zudem die Beispiele bei Herchenröder, Die neuen Kunstmärkte S. 287 ff., betreffend die Fälle um den Kunsthändler Fernand Legros sowie den Utrillo-Händler Paul Pétridès. Auch hier lagen den Fälschungen oftmals echtheitsbestätigende Expertisen bei. Gleiches gilt z.B. für die Falsifikate des bekannten Kunstfälschers Edgar Mrugalla.

  3 So zuletzt BGH NJW 04, 3035.

  4 So u.a. Eichler, Vertragliche Dritthaftung (2007); Gellmann, Die Haftung von Experten gegenüber Geschäftspartnern ihres Auftraggebers für die fehlerhafte Erstellung von Gutachten (2006); Kersting, Die Dritthaftung für Informationen im BGB (2007); Koch, AcP 204, S. 59 ff. A.A. u. a. Grüneberg, in: Palandt, § 311 Rn. 60; Sprenger, S. 33 und 45 f.; Brors, ZGS 2005, 142, 147 ff.; Sutschet, in: FS Ehmann, 2005, S. 95, 110, 116. Vgl. Kapitel 3 § 2 und § 5 für weitere Nachweise.

  5 Vgl. dazu Raue, in: FS Säcker, S. 1106 ff., der die spezielle Problematik des Meinungsmonopols von Kunstexperten und ihre eingeschränkte rechtliche Verantwortung gegenüber geschädigten Käufern bei fehlerhaften Expertisen nach geltender Rechtslage kritisch darstellt und die Frage aufwirft, inwieweit § 311 Abs. 3 S. 2 BGB hier Abhilfe schaffen könnte. Vgl. zudem die Bearbeitungen zum alten Recht von: Goepfert, Haftungsprobleme im Kunst- und Auktionshandel, Berlin 1991; Gerlach, Die Haftung für fehlerhafte Kunstexpertisen, Baden-Baden 1998; Wolf, Die Expertise – Inhalt, Form und Rechtswirkungen, Bonn 2001; Simons, Fachliche Autorität im Kunsthandel und ihre haftungsrechtliche Bedeutung, Konstanz 1999; Nißl, Die Haftung des Experten für Vermögensschäden Dritter bedingt durch unrichtige Gutachten – im deutschen, englischen und amerikanischen Recht, München 1971; Siehr, in: FS-Hanisch S. 247–255.

  6 Raue, in: FS Säcker S. 1107 f.; von Brühl S. 47 ff.

  7 Von Brühl, S. 47 ff.

  8 So bereits für Expertisen nicht-zuschreibungsautoritärer Gutachter konstatiert von Wolf S. 11; sowie Katz S. 24.

  9 Von Brühl S. 23, m.w.N. Zur Erstellung eines Werkverzeichnisses vgl. Endicott Barnett S. 45 f. sowie Wiederkehr Sladeczeck S. 17 ff.

 10 Vgl. Raue, in: FS Säcker S. 1108; Huttenlauch, in: KUR 2004, 120; von Brühl S. 20 m.w.N.

Kapitel 2. Begriffe, Methoden und tatsächliche Grundlagen der Begutachtung von Kunstwerken

§ 1. Definitionen und begriffliche Abgrenzungen

Auf dem Kunstmarkt hat sich im Laufe der Zeit eine Vielzahl von Begriffen etabliert, die im Rahmen der Veräußerung und der Begutachtung von Kunstwerken Verwendung finden und auch im Rahmen dieser Arbeit immer wieder herangezogen werden. Teilweise kommt diesen Begriffen eine andere Bedeutung zu als im allgemeinen Sprachgebrauch, teilweise ist ihre genaue Bedeutung aber auch umstritten.

A. Die Echtheit

Aufgrund der substanziellen Auswirkungen auf das Marktpreispotenzial ist es sowohl für den Auftraggeber einer Kunstexpertise als auch für dessen Vertragspartner zunächst von zentralem Interesse zu wissen, ob das Bild „echt“ ist, ob es also auch wirklich von dem Künstler stammt, den sie als Urheber vermuten.

Für den Echtheitsbegriff ist stets charakteristisch, dass er eine Relation bezeichnet und daher eine Bezugstatsache braucht: Die tatsächliche Urheberschaft oder Herkunft wird ins Verhältnis zu einer vermeintlichen gesetzt.11 Daraus folgt, dass die Klärung der Echtheitsfrage nur im Verhältnis zu der angenommenen Urheberschaft Gültigkeit beanspruchen kann. Vermutet der Auftraggeber des Gutachtens also, dass es sich bei dem Bild um ein Werk Dalís handelt, ist dieses aber tatsächlich von einem Unbekannten geschaffen worden, dann ist das Bild kein echter Dalí, aber das echte Werk eines Unbekannten.12 Ohne die These zur vermeintlichen Urheberschaft kann demnach keine Echtheitsaussage im Positiven wie auch Negativen getroffen werden. Der Kunstgutachter hat zu dieser Relation in der Expertise Stellung zu nehmen. In der Regel wird der Experte auf einen bestimmten Künstler spezialisiert sein und der Auftraggeber bereits mit der Frage nach der konkreten Urheberschaft eben dieses Künstlers an den Experten herantreten. Genauso sind aber auch Konstellationen denkbar, in denen ← 7 | 8 → ein fachlich breit aufgestellter Experte eine eigene These zur vermeintlichen Urheberschaft zu entwickeln hat, wie z.B. bei sehr alten, unsignierten Werken aus Dachbodenfunden oder Erbschaften, in denen das Werk keinen konkreten Urheber bezeichnet oder nahelegt. Bei der Bestimmung und Erarbeitung der Bezugstatsache hat der Experte genauso sorgfältig und gewissenhaft vorzugehen, wie bei der Frage, ob die vermeintliche Urheberschaft mit der tatsächlichen übereinstimmt.

Eine stimmige Definition für die Echtheit eines Werkes entwickelte von Brühl: „Echt ist ein Kunstwerk demzufolge nur insoweit als es aktuell – unter Beibehaltung seines ursprünglichen Zustandes – mit den objektiven Zuordnungskategorien übereinstimmt, die es entweder aus sich selbst heraus vorweist, oder auf die das äußere Umfeld, der Kontext und insbesondere der wissenschaftliche Konsens hinweisen, in dem das Werk präsentiert wird.“13 Mit dieser Definition wird es zur Maßgabe, dass alle äußeren Faktoren der Präsentation, die bisherige wissenschaftliche Einordnung des Werkes, die Provenienz, kurz, alle potenziell aussagekräftigen Umstände miteinbezogen werden und als Maßstab für die Bildung der Bezugstatsache dienen können. Insbesondere werden damit nicht nur dem Werk immanente Eigenheiten, sondern auch externe Aspekte bei Beurteilung berücksichtigt, die der jeweils begutachtenden Person zugänglich sind.14

Da die Echtheitsfrage regelmäßig zu einer Stellungnahme über eine Relation zwingt – in Fällen einer Werkbegutachtung zumeist das Verhältnis zwischen vermeintlicher und tatsächlicher Urheberschaft – kann sich die Bezugstatsache einer Kunstexpertise aber auch auf andere Umstände als die individuelle Urheberschaft eines bestimmten Künstlers beziehen. Denkbar ist u.a. die Zugehörigkeit ← 8 | 9 → zu einer Schaffenszeit, einem Schaffensort oder einer bestimmten Stilepoche. So kann sich die Stellungnahme zur Echtheit z.B. darauf beziehen, dass es sich bei dem Gemälde um einen „echten Niederländer des 17. Jahrhunderts“ handelt. Dies kann insbesondere geboten sein, wenn ein individueller Urheber aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht bestimmbar ist.

Details

Seiten
XVI, 280
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653045390
ISBN (ePUB)
9783653977684
ISBN (MOBI)
9783653977677
ISBN (Hardcover)
9783631654224
DOI
10.3726/978-3-653-04539-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (November)
Schlagworte
Gutachterhaftung Sachverständigenhaftung Kunstfälschung Provenienzrecherche Kunstrecht: Kunstfälschung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XVI, 280 S.

Biographische Angaben

Patrick Ehinger (Autor:in)

Jan Patrick Ehinger studierte Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin. Er ist als Rechtsanwalt tätig.

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Titel: Dritthaftung für Kunstexpertisen und Aufnahmebestätigungen in den Catalogue raisonné
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298 Seiten