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Die Konkretisierung und Durchsetzung internationaler Menschenrechte durch Entwicklungsmaßnahmen der Weltbank und der Internationalen Finanz-Corporation

von Felicitas Berning (Autor:in)
©2014 Dissertation LXXXVII, 232 Seiten

Zusammenfassung

Internationale Entwicklungsorganisationen geraten häufig in die Kritik, weil von ihnen erwartet wird, dass sie bei ihren Entscheidungen politische, insbesondere menschenrechtliche Aspekte einbeziehen. Die größten Entwicklungsorganisationen, Weltbank und Internationale Finanz-Corporation, enthalten jedoch bereits in ihrer Satzung ein ausdrückliches Verbot, Entscheidungen aufgrund politischer Erwägungen zu treffen. Die Arbeit untersucht, ob und inwieweit Weltbank und Internationale Finanz-Corporation dennoch durch interne Richtlinien und die Kontrolle ihrer Anwendung zur völkerrechtlichen Normbildung im Bereich der Menschenrechte beitragen. Dabei werden internationale Umweltrechte, Arbeitsrechte und Menschenrechte von Frauen berücksichtigt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Vorwort
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • A Einführung
  • B Weltbank / IFC und Menschenrechte
  • B.I Grundlagen der Weltbank
  • B.I.1 Allgemeines
  • B.I.2 Ziele und Rechtsform
  • B.I.3 Interne Organisation
  • B.I.4 Darlehensformen und -abwicklung
  • B.I.5 Aktuelle Zahlen und Entwicklung
  • B.II Grundlagen der IFC
  • B.II.1 Ziele und Rechtsform
  • B.II.2 Rechtsnatur der Verträge
  • B.II.3 Interne Organisation
  • B.II.4 Geschäftsjahr 2011
  • B.III Das nichtpolitische Mandat
  • B.III.1 Vorgaben und Auslegung der Satzungen
  • B.III.1.a Weltbank-Satzung
  • B.III.1.b IFC-Satzung
  • B.III.1.c Auslegung des nichtpolitischen Mandats
  • B.III.2 Völkerrechtliche Bewertung
  • B.III.3 Bewertung der Auslegung des Direktoriums
  • B.III.4 Satzungskonforme Berücksichtigung bürgerlicher und politischer Rechte
  • B.III.4.a Beispiele
  • B.III.4.b Ausnahme vom Wirtschaftlichkeitsgebot
  • B.III.4.c „Shihatas Test“
  • B.III.5 Internationaler Menschenrechtsschutz
  • B.III.5.a Bindung an internationale Menschenrechtsverträge
  • B.III.5.b Bindung an Völkergewohnheitsrecht
  • B.III.5.c Keine aktive Förderungspflicht
  • B.III.6 Menschenrechte und Entwicklung
  • B.III.6.a „Rechte-basierter“ Entwicklungsansatz
  • B.III.6.b Recht auf Entwicklung
  • B.III.7 Weltbank und Good Governance
  • B.III.7.a Begriff und Inhalt des Governance
  • B.III.7.b Good Governance
  • B.III.7.c Relevanz des Good Governance
  • B.IV Umwelt- und Sozialstandards
  • B.IV.1 Das Polonoroeste-Projekt
  • B.IV.2 Das Sardar-Sarovar-Projekt
  • B.IV.3 Morse- und Wapenhans-Bericht
  • B.IV.4 Schutzrichtlinien
  • B.V Interventionsverbot
  • B.V.1 Voraussetzungen
  • B.V.2 Nichtvorliegen der Voraussetzungen
  • B.VI Menschenrechte in Praxis und Außendarstellung
  • B.VI.1 Südafrika und Portugal 1966
  • B.VI.2 China 1989
  • B.VI.3 Folgerungen
  • B.VII Die vorliegende Untersuchung
  • B.VII.1 Stand der Forschung und Fragestellung
  • B.VII.2 Herangehensweise
  • C Weltbank und Umweltrechte
  • C.I Umweltvölkerrecht
  • C.I.1 Begriff
  • C.I.2 Quellen und Entwicklung
  • C.I.2.a Stockholm
  • C.I.2.b Rio de Janeiro und Johannesburg
  • C.I.2.c Klimaschutz seit Kyoto
  • C.I.3 Materielle Prinzipien
  • C.I.3.a Souveränität hinsichtlich natürlicher Ressourcen und Verbot grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigungen
  • C.I.3.b Faire Aufteilung
  • C.I.3.c Nachhaltige Entwicklung
  • C.I.3.d Vorsorgeprinzip
  • C.I.3.e Verursacherprinzip
  • C.I.3.f „Gemeinsame, aber unterschiedliche Verantwortung“
  • C.I.3.g Zusammenfassung
  • C.I.4 Umwelt und Menschenrechte
  • C.I.5 Umwelt, Entwicklung und Menschenrechte
  • C.II Umweltschutz in der Weltbank
  • C.II.1 Problemverstärker und Lösungsansätze
  • C.II.2 Umweltschutz bei der Kreditvergabe
  • C.II.2.a Relevanz und Umweltschutzklauseln
  • C.II.2.b Sanktionen und weitergehende Förderung
  • C.III Die Schutzrichtlinien
  • C.III.1 Operative Richtlinien und Verfahrensvorschriften
  • C.III.2 Bedeutung der Schutzrichtlinien
  • C.III.3 Die Umweltprüfung
  • C.III.3.a Völkerrechtliche Regelungen
  • C.III.3.b Information und Konsultation
  • C.III.3.c Inhalt der Schutzrichtlinie
  • C.III.3.d Bedeutung für das Umweltvölkerrecht
  • C.III.3.e Ergänzende Quellen
  • C.III.4 Wälder
  • C.III.4.a Völkerrechtliche Regelungen
  • C.III.4.b Inhalt der Schutzrichtlinie
  • C.III.4.c Bedeutung für das Umweltvölkerrecht
  • C.III.5 Unfreiwillige Umsiedlung
  • C.III.5.a Völkerrechtliche Regelungen
  • C.III.5.b Inhalt der Schutzrichtlinie
  • C.III.5.c Bedeutung für das Umweltvölkerrecht
  • C.III.6 Indigene Bevölkerungen
  • C.III.6.a Völkerrechtliche Regelungen
  • C.III.6.b Inhalt der Schutzrichtlinie
  • C.III.6.c Bedeutung für das Umweltvölkerrecht
  • C.III.7 Sicherheit von Stauanlagen
  • C.III.7.a Inhalt der Schutzrichtlinie
  • C.III.7.b Bedeutung für das Umweltvölkerrecht
  • C.III.8 Umgang mit Schädlingen
  • C.III.9 Materielle Kulturgüter
  • C.III.10 Natürliche Lebensräume
  • C.III.10.a Völkerrechtliche Regelungen
  • C.III.10.b Inhalt der Schutzrichtlinie
  • C.III.10.c Bedeutung für das Umweltvölkerrecht
  • C.III.11 Projekte in umstrittenen Gebieten
  • C.III.11.a Legalrichtlinie und Bedeutung
  • C.III.11.b Inhalt der Schutzrichtlinie
  • C.III.11.c Abgrenzung zu internationalen Wasserwegen
  • C.III.12 Projekte in internationalen Wasserwegen .
  • C.III.12.a Völkerrechtliche Regelungen
  • C.III.12.b Inhalt der Schutzrichtlinie
  • C.III.12.c Bedeutung für das Umweltvölkerrecht
  • C.III.13 Ergebnis zu den Schutzrichtlinien
  • C.IV Das Aufsichtsgremium
  • C.IV.1 Grundlagen
  • C.IV.1.a Allgemeines zum Aufsichtsgremium
  • C.IV.1.b Beschwerdebefugnis
  • C.IV.1.c Rechtsnatur
  • C.IV.1.d Anfängliche Kritik
  • C.IV.1.e Erste Revision der Gründungsresolution
  • C.IV.1.f Zweite Revision der Gründungsresolution
  • C.IV.2 Die Fälle
  • C.IV.2.a Arun-III-Projekt (Antrag Nr. 1)
  • C.IV.2.b NTPC-Projekt (Antrag Nr. 10)
  • C.IV.2.c Qinghai-Projekt (Antrag Nr. 16)
  • C.IV.2.d Tschad-Kamerun-Pipelineprojekt (Antrag Nr. 22)
  • C.IV.2.e Kamerun-Pipelineprojekt (Antrag Nr. 27)
  • C.IV.2.f Cartagena-Projekt (Antrag Nr. 31)
  • C.IV.2.g EESRSP-Projekt (Antrag Nr. 37)
  • C.IV.2.h Honduras-Landverwaltungsprojekt (Antrag Nr. 38)
  • C.IV.2.i Albanien-Energiesektor-Projekt (Antrag Nr. 46)
  • C.IV.2.j Albanische-Küste-Projekt (Anträge Nr. 47 / 48)
  • C.IV.2.k UESP-II-Projekt (Antrag Nr. 49)
  • C.IV.2.l Mumbai-Stadttransport-Projekt (Anträge Nr. 32 / 33 / 58)
  • C.IV.3 Ergebnis zu den Fällen des Aufsichtsgremiums
  • C.IV.3.a Einfluss auf das Weltbank-Management
  • C.IV.3.b Verfahren nach dem Untersuchungsbericht
  • C.IV.3.c Reaktionen der Zivilbevölkerung
  • C.IV.3.d Bedeutung für das Völkerrecht
  • C.IV.3.e Bedeutung für das Umweltvölkerrecht
  • C.IV.3.f Ausblick
  • C.V Ergebnis zu den Umweltrechten .
  • C.V.1 Rechtliche Wirkungen
  • C.V.2 Chance und Verantwortung
  • D IFC und Arbeitsrechte
  • D.I Internationales Arbeitsrecht
  • D.I.1 Begriffe und Anfänge
  • D.I.2 Die Internationale Arbeitsorganisation
  • D.I.3 Quellen
  • D.I.4 Kernarbeitsnormen
  • D.I.4.a Vereinigungsfreiheit
  • D.I.4.b Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit
  • D.I.4.c Verbot der Kinderarbeit
  • D.I.4.d Diskriminierungsverbot und Chancengleichheit
  • D.I.5 Arbeitsrechte und Entwicklung
  • D.II Die IFC
  • D.II.1 IFC statt Weltbank
  • D.II.2 IFC und Menschenrechte
  • D.III Arbeitsstandards in der IFC
  • D.III.1 Schutzrichtlinien
  • D.III.2 Nachhaltigkeitskonzept 2006 und
  • D.III.2.a Nachhaltigkeitsrichtlinie
  • D.III.2.b Ausführungsrichtlinie Nr. 2
  • D.III.2.c Zwischenergebnis zur Ausführungsrichtlinie Nr. 2
  • D.III.2.d Informationszugangsrichtlinie
  • D.IV Ombudsfälle
  • D.IV.1 Ombudsmann
  • D.IV.1.a Gründung
  • D.IV.1.b Aufgaben
  • D.IV.2 Ombudsrolle
  • D.IV.3 Arbeitsrechtsfälle
  • D.IV.3.a NSEL-Fall
  • D.IV.3.b Ambuklao-Binga-Fall
  • D.IV.3.c Standart-Profil-Fall
  • D.IV.3.d Assan-Alüminyum-Fall
  • D.IV.3.e Maple-Fall
  • D.IV.3.f Bujagali-Fall
  • D.IV.3.g Kamerun-Pipeline-Fall
  • D.IV.3.h Avianca-Fall .
  • D.IV.3.i Harmon-Hall-Fall und Baobab-Fall
  • D.V Ergebnis zu den Arbeitsrechten
  • D.V.1 Vergleich mit der Weltbank
  • D.V.2 Bedeutung für das internationale Arbeitsrecht
  • E Weltbank und Menschenrechte von Frauen
  • E.I Frauen im Völkerrecht
  • E.I.1 Grundlagen
  • E.I.1.a CSW und Internationale Verträge
  • E.I.1.b Rechte von Frauen sind Menschenrechte
  • E.I.2 Bedeutung des CEDAW
  • E.I.2.a Grundlegendes
  • E.I.2.b Der Ausschuss
  • E.I.2.c Das Fakultativprotokoll
  • E.I.2.d Eingliederung in das UN-System
  • E.I.3 Diskriminierungsverbot und Chancengleichheit
  • E.I.3.a Begriff der Frauendiskriminierung
  • E.I.3.b Chancengleichheit
  • E.I.4 Menschenrechte von Frauen und Entwicklungspolitik
  • E.II Menschenrechte von Frauen in der Weltbank
  • E.II.1 Frauen in der Entwicklung
  • E.II.2 Gender und Entwicklung
  • E.II.3 Nach der Pekinger Konferenz
  • E.II.4 Gender Mainstreaming
  • E.III Die Richtlinien 4.20
  • E.III.1 Die operative Richtlinie 4.20
  • E.III.2 Die Verfahrensrichtlinie 4.20
  • E.III.3 Bedeutung für die Menschenrechte von Frauen
  • E.IV GMS und GAP
  • E.IV.1 Gender-Mainstreaming-Strategie
  • E.IV.2 Gender-Aktionsplan
  • E.IV.2.a Inhalt
  • E.IV.2.b Revision, Überleitungsplan und Fortschrittsbericht
  • E.IV.2.c Bewertung von GMS und GAP
  • E.V Frauenschutz im Arbeitsrecht
  • E.V.1 Entwicklung
  • E.V.2 Ombudsmann-Fälle
  • E.VI Ergebnis zu den Menschenrechten von Frauen
  • F Fazit und Perspektive
  • Ausgewählte Richtlinien
  • Abkürzungen
  • Bibliographie
  • Amtliche Dokumente
  • Sonstige Internetquellen

← 16 | 17 → A Einführung

Politik und Wirtschaft sind derart miteinander verflochten, dass eine klare Trennung häufig nicht möglich ist.Politische Entscheidungen sind zumeist auch ökonomisch motiviert oder haben eine wirtschaftliche Komponente. So kann es passieren, dass ein Regierungsvertreter beim zwischenstaatlichen Dialog mit einem ausländischen Regierungsvertreter die Verletzung von Menschenrechten in dessen Staat ausspart, um die guten Wirtschaftsbeziehungen nicht zu gefährden. Umgekehrt beeinflussen politische Überlegungen häufig wirtschaftliche Aktivitäten. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Staat einen anderen wirtschaftlich unterstützt, weil er die gleiche politisch-ideologische Ausrichtung hat, ohne dass dies jedoch ökonomisch sinnvoll wäre.

Aufgrund dieser Verflechtung geraten internationale Finanzinstitutionen und insbesondere multilaterale Entwicklungsorganisationen immer häufiger in die Kritik: Die internationale Öffentlichkeit erwartet, dass wirtschafts- und entwicklungsrechtliche Entscheidungen vor dem Hintergrund politischer Erwägungen getroffen werden. Häufig kommt es z. B. vor, dass Nichtregierungsorganisationen oder andere zivilgesellschaftliche Gruppen die internationalen Entwicklungs-organisationen kritisieren, weil sie mit Regimen kooperieren, die Menschenrechte missachten. Oft sind jedoch die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, um politische Aspekte in wirtschaftliche Überlegungen einbeziehen zu können. Viele Organisationen wie diejenigen der Weltbankgruppe enthalten in ihrer Satzung ein ausdrückliches Verbot, Entscheidungen aufgrund politischer Erwägungen zu treffen. Dies ist wichtig, da die Mitglieder der Organisationen Staaten aus aller Welt mit zahlreichen verschiedenen Interessen sind. Diese haben nicht nur verschiedene historische und kulturelle Hintergründe, sondern auch unterschiedliche politische und wirtschaftliche Systeme und daher verschiedene politische Interessen. Würden diese Institutionen offiziell politische Aspekte berücksichtigen, wäre ihre Funktionsfähigkeit angesichts der vielfältigen divergierenden Interessen erheblich eingeschränkt. Effiziente Entscheidungs-mechanismen könnten dann nicht gefunden und praktisch umgesetzt werden.

Einer der sensibelsten als „politisch“ angesehenen Bereiche ist der Menschenrechtsschutz. Es besteht international Einigkeit darüber, dass die Menschenrechte ← 17 | 18 → zu den höchsten Gütern der menschlichen Zivilisation zählen und ein unerlässliches Element jeder freiheitlichen Gesellschaftsordnung bilden. Daher gestehen Regierungen nur sehr selten Menschenrechtsverletzungen ein; die Staaten verbitten sich in der Regel jede diesbezügliche Kritik und jeden Versuch der Einflussnahme auf ihre Menschenrechtspolitik. Bei entsprechenden Meinungs-verschiedenheiten berufen sie sich international auf ihre Souveränität, innerstaatlich auf die nationale Sicherheit, Ordnung oder andere Allgemeininteressen und rechtfertigen so entsprechende Gegenmaßnahmen. Die Menschenrechte stellen einen Bereich dar, der im entwicklungspolitischen Zusammenhang besonders häufig Anlass zu Kritik gibt. Denn gerade weil sich Wirtschaft und Politik nicht strikt trennen lassen, haben im Entwicklungsbereich auch scheinbar rein ökonomische Entscheidungen oftmals erhebliche Auswirkungen auf Politik und Menschenrechte. Dies wird noch dadurch verschärft, dass internationale Entwicklungsorganisationen über große Einfluss-möglichkeiten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Machtposition verfügen. Eine solche Machtposition begründet Verantwortung sowohl gegenüber der jeweiligen Bevölkerung als auch gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft.

An diesem Punkt setzt die vorliegende Arbeit an. Die weitgehende Untrennbarkeit von Politik und Ökonomie legt die Vermutung nahe, dass sich internationale wirtschaftliche Aktivitäten sowohl negativ als auch positiv auf den Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte auswirken. Es ist anzunehmen, dass die kontinuierliche Stärkung des internationalen Menschenrechtsschutzes auch die internationale Entwicklungspolitik beeinflusst. Möglicherweise führt es zu einer positiven Rückkopplung, wenn Menschenrechte die Wirkung von Entwicklungsmaßnahmen stärken, so dass diese wiederum zur Förderung des Menschenrechtsschutzes beitragen. Die mögliche Konkretisierung und Durchsetzung der Menschenrechte in den Bereichen der Umwelt- und Arbeitsrechte sowie der Rechte von Frauen erläutert die vorliegende Arbeit am Beispiel der größten internationalen Entwicklungsorganisationen: Weltbank und Internationale Finanz-Corporation.

← 18 | 19 → B Weltbank / IFC und Menschenrechte

B.I Grundlagen der Weltbank

B.I.1 Allgemeines

Die Weltbank (im Folgenden auch Bank) mit Sitz in Washington, D. C. (USA), umfasst die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development, IBRD) und die Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association, IDA).1 Gemeinsam mit den Tochterorganisationen Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation, IFC), Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur (Multilateral Investment Guarantee Agency, MIGA) und Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes, ICSID) bilden die IBRD und die IDA die Weltbankgruppe.

Die IBRD ist eine internationale Entwicklungshilfeorganisation mit 188 Mitgliedstaaten.2 Sie wurde im Jahre 1944 zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) in Bretton Woods (New Hampshire / USA) gegründet, wo vom 01. bis zum 22. Juli 1944 die „Internationale Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten und Assoziierten Nationen“ stattfand. Die IDA besteht seit 1960 und kooperiert mit der IBRD, besitzt jedoch rechtliche Eigenständigkeit.3 Ihre Gründung geht auf die bereits in den 1950er Jahren getroffene Feststellung zurück, dass die ärmsten Länder der Welt besondere Konditionen brauchen, um Entwicklungshilfe in Anspruch nehmen zu können.4 Heute sind 172 Staaten Mitglieder der IDA.5

← 19 | 20 → B.I.2 Ziele und Rechtsform

Art. I (i) der IBRD-Satzung6 verdeutlicht, dass das ursprüngliche Ziel der Organisation im Wiederaufbau und in der wirtschaftlichen Entwicklung der vom Zweiten Weltkrieg zerstörten Staaten bestand, wie auch am Namen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung erkennbar ist.7 Innerhalb weniger Jahre änderte sich dieser Zweck; er besteht nunmehr in der allgemeinen Erhöhung des Lebensstandards der auf Entwicklungshilfe angewiesenen Staaten und in der Reduzierung globaler Armut.8 Diese bis heute gültige Zielsetzung spiegelt auch die Satzung der erst 16 Jahre später gegründeten IDA wider.9

Die IBRD und die IDA sind nach außen unbeschränkt geschäftsfähige juristische Personen10 sowie Sonderorganisationen der Vereinten Nationen.11 Sie besitzen Völkerrechtssubjektivität, die von den Mitgliedstaaten abgeleitet und auf die satzungsmäßigen Kompetenzen beschränkt ist.12 Ihre Entscheidungen, Maßnahmen und ihr sonstiges Verhalten sind daher nach völkerrechtlichen Maßstäben zu bewerten. Insbesondere haben die zwischen ihnen und den Regierungen der Empfängerstaaten geschlossenen Darlehensverträge als Verträge zwischen Völkerrechtssubjekten völkerrechtlichen Charakter.

B.I.3 Interne Organisation

Die Leitung der Bank besteht aus dem Gouverneursrat, dem Direktorium, bestehend aus den zwölf Exekutivdirektoren,13 und dem Präsidenten.14 Der Gouverneursrat hat alle Befugnisse inne und überträgt dem Direktorium, dem der ← 20 | 21 → Präsident vorsitzt, die zur allgemeinen Geschäftsführung notwendigen Rechte.15 Alle drei Organe und, soweit möglich, auch die weiteren Mitarbeiter erfüllen ihre Aufgaben in Personalunion für die IBRD und die IDA.16

Die Bank hat, nach ihrer internen Struktur zu urteilen, Charakteristika einer Genossenschaft. Nach der Definition des IGB,17 des größten internationalen Verbandes von Genossenschaften, ist unter einer Genossenschaft „eine freiwillige autonome Vereinigung von Personen“ zu verstehen, „die einem gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Zweck dient und dazu in einer Gesellschaft zusammengeschlossen ist, welche allen Mitgliedern gehört und demokratisch organisiert ist.“18 Die Weltbank ist eine rechtlich unabhängige Organisation, die auf einem freiwilligen Zusammenschluss der Mitgliedstaaten beruht. Der gemeinsame Zweck der Reduzierung der Armut und Erhöhung des Lebensstandards weltweit ist vor allem wirtschaftlicher Natur. Wie es die IGB-Definition verlangt, gehört die Bank der Gesamtheit ihrer Mitglieder. Sie kann jedoch wegen ihres Abstimmungsprinzips nicht uneingeschränkt als Genossenschaft bezeichnet werden.

Das Zweite Grundprinzip des IGB „Demokratische Mitgliederkontrolle“ (democratic member conrol) verlangt, dass Genossenschaften demokratisch organisiert sind. In der Weltbank sind die Stimmrechte der Mitgliedstaaten nach dem Prinzip der Stimmenwägung verteilt.19 Dies bedeutet, dass jedes Mitglied die gleiche Anzahl an Basisstimmen hat sowie zusätzlich weitere Stimmen, die von der jeweiligen Kapitalzeichnung abhängen.20 In der IBRD hat jeder Mitgliedstaat 250 Stimmen zuzüglich einer weiteren Stimme für jeden gehaltenen Anteil, in der IDA 500 Stimmen zuzüglich einer weiteren Stimme für je 5.000 ← 21 | 22 → US-Dollar des gezeichneten Kapitals.21 Das Prinzip der Stimmenwägung erkennt einerseits die Gleichberechtigung der Mitgliedstaaten an und würdigt andererseits eine höhere Kapitalzeichnung, um einen funktionsfähigen Abstimmungsmodus zu gewährleisten.22 Die Wahrung der Funktionsfähigkeit einer Institution ist ein legitimes Ziel, das die Einschränkung der Stimmengleichheit in einer Demokratie rechtfertigen kann.23 Die Anwendung des Stimmenwägungsprinzips schließt daher eine demokratisch-genossenschaftliche Organisationsstruktur der Weltbank nicht aus. Nach dem Zweiten IGB-Grundprinzip handelt es sich aber, da nicht jeder Mitgliedstaat auch nur eine Stimme bzw. dasselbe Stimmrecht hat, um eine „Genossenschaft anderer Stufe“ und nicht um eine „Primärgenossenschaft“.24 Die Vereinigten Staaten von Amerika halten derzeit 16,55% der Anteile (dies entspricht 16,11% der Stimmrechte), Japan 9,74% (entspricht 9,49% der Stimmrechte) und die Bundesrepublik Deutschland als drittgrößter Anteilseigner 4,85% (entspricht 4,74% der Stimmrechte).25

Es besteht des Weiteren keine Abweichung vom genossenschaftsrechtlichen Grundprinzip der gegenseitigen Unterstützung.26 Zwar gibt es Mitgliedstaaten, die ausschließlich finanzielle Hilfe leisten, und solche, die sie nur empfangen. Es sollte für das Vorliegen genossenschaftlicher Strukturen aber genügen, dass alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Entwicklungshilfe in Anspruch zu nehmen, da die Bank als Entwicklungsorganisation von Beginn an auf eine ungleiche Lastenverteilung ausgelegt gewesen ist.

B.I.4 Darlehensformen und -abwicklung

Die IBRD unterstützt Staaten der mittleren und niederen Einkommensgruppe durch niedrig verzinste Darlehen, Garantien und Risikomanagement-Strategien ← 22 | 23 → sowie durch Analyse und Beratung.27 Die IDA hingegen hilft den ärmsten Ländern der Welt mittels zinsfreier Kredite und Subventionen, die sich unter normalen Marktbedingungen nicht für wirtschaftliche Unterstützung qualifizieren würden.28

Im Wesentlichen gibt es zwei Arten von Weltbankdarlehen: die Investitionskredite (investment operations / loans), welche für einzelne Entwicklungsprojekte vergeben werden, und Strukturkredite (development policy operations / loans), die den Empfängerländern schnelle Finanzhilfen für Strukturreformen (policy and institutional reforms) ermöglichen. Die strukturelle Entwicklungshilfe (development policy lending) wurde im August 2004 durch die operative Richtlinie (operational policy, OP) 8.60 in Verbindung mit der Verfahrensrichtlinie (bank procedure, BP) 8.60 eingeführt.29 Sie vereinheitlichte die bis dahin bestehenden verschiedenen Arten der sog. Strukturanpassung (adjustment lending), welche seit 1979 angewendet worden waren.30 Es werden allerdings mehrheitlich Investitionsdarlehen vergeben, die ca. 75-80% aller Weltbankausgaben in der Entwicklungshilfe der vergangenen zwei Jahrzehnte ausmachen.31 Zumeist werden sie in Form von sog. Spezifischen Investitionskrediten (specific investment loans) zur Förderung gezielter Investitionen oder in Form von sog. Sektor- und Instandsetzungsinvestitionen (sector investment and maintenance loans) gewährt.32

Die auf Einzelprojekte bezogene Entwicklungshilfe der Weltbank wird durch den sog. Projektzyklus strukturiert, der aus sechs Phasen besteht:

1. Auswahl des Projekts

2. Entwurf und Vorbereitung

3. finanzielle Einschätzung des Projekts und Bewilligung des Darlehens

4. Durchführung des Projekts

5. Überwachung der Durchführung

6. systematische Gesamtauswertung.33

In der 1. Phase sind sowohl Weltbank als auch Empfängerstaat beteiligt, die 2. und 4. Phase liegen allein in der Verantwortung des Mitgliedstaates, und für die 3., 5. und 6. Phase ist nur die Bank zuständig.34

← 23 | 24 → In den ersten fünf Jahren nach der Auszahlung eines Darlehens macht die Weltbank in der Regel keine Forderungen geltend, die Rückzahlung hat innerhalb von 15-20 Jahren zu den jeweils geltenden Zinssätzen zu erfolgen; Kündigungen von Kreditverträgen oder Umschuldungen führt die Bank nicht durch.35 Sie übt eine Katalysatorfunktion aus, da weitere potentielle Geldgeber eher bereit sind, Darlehen zu gewähren, wenn der Empfängerstaat Weltbankförderung erhält; daher ist dessen Motivation hoch, Weltbankdarlehen zügig zurückzuzahlen.36

B.I.5 Aktuelle Zahlen und Entwicklung

Von 2006 bis 2011 hat die Weltbank insgesamt ca. 222 Mrd. US-Dollar für Entwicklungshilfe ausgegeben.37 Im Geschäftsjahr 201138 waren es 26,7 Mrd. US-Dollar für 132 neue Operationen auf Seiten der IBRD. Dies sind fast doppelt so hohe Ausgaben wie durchschnittlich in den Jahren 2005 bis 2008 (13,5 Mrd. US-Dollar), jedoch wesentlich geringe Ausgaben gegenüber den 44,2 Mrd. US-Dollar im Jahr 2010, als die Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise besonders stark waren.39 Die IDA gab 2011 für Darlehen 13,5 Mrd. US-Dollar und für Subventionen 2,8 Mrd. US-Dollar, insgesamt also 16,3 Mrd. US-Dollar aus.40 Die finanziellen Aktivitäten der IBRD und der IDA verteilten sich 2011 mit 7,1 Mrd. US-Dollar auf Afrika, mit 8 Mrd. US-Dollar auf die Region Ostasien und Pazifik, mit 6,1 Mrd. US-Dollar auf Europa und Zentralasien, mit 9,6 Mrd. US-Dollar auf die Region Lateinamerika und Karibik, mit 2,1 Mrd. US-Dollar auf den Nahen Osten und Nordafrika und mit 10,1 Mrd. US-Dollar auf Südasien.41 Im Gegensatz zu vielen entwickelten Ländern scheint die jüngste Weltwirtschaftskrise die sich entwickelnden Länder weniger stark getroffen zu ← 24 | 25 → haben. Die Weltbank beobachtet bereits eine Wiederbelebung der Konjunktur auf das vor der Krise bestehende Niveau.42

B.II Grundlagen der IFC

Nachdem man die Frage der Förderung der Privatwirtschaft schon vor der Bretton-Woods-Konferenz von 1944 aufgeworfen und über die Jahre immer wieder diskutiert hatte,43 wurde im Jahr 1955 die IFC eingerichtet. Sie ist eine Tochterorganisation der Weltbank, die ihren Sitz satzungsgemäß am Sitz der Bank in Washington, D. C. (USA) hat.44 Sie hat 184 Mitgliedstaaten;45 Voraussetzung für einen Beitritt zur IFC ist die Mitgliedschaft in der IBRD.46

B.II.1 Ziele und Rechtsform

Die Aufgabe der IFC besteht darin, wirtschaftliche Entwicklung im Rahmen der Weltbankziele durch Förderung der Privatwirtschaft voranzutreiben.47 Zu diesem Zweck tätigt sie ohne staatliche Garantien Investitionen im privaten Bereich48 und fungiert als Mittlerin zwischen in- und ausländischen Unternehmen und Investoren.49 Ihr kommt des Weiteren eine Katalysatorfunktion für private Investitionen im Entwicklungsbereich zu, d. h. sie trägt dazu bei, Anreize für Investitionen Dritter zu schaffen.50 Das Tätigkeitsfeld der IFC sind diejenigen Länder oder Wirtschaftsbereiche, in denen Kapital für privatwirtschaftliche Unternehmen zu marktüblichen Konditionen nicht verfügbar ist.51 Sie engagiert sich jedoch nicht gegen den Willen des jeweiligen Mitgliedstaates und beteiligt sich nicht an der Unternehmensleistung.52

← 25 | 26 → Die IFC besitzt volle Rechtspersönlichkeit und Geschäftsfähigkeit zur Wahrnehmung ihr Aufgaben.53 Sie tritt durch die Bank mit anderen internationalen Organisationen in Verbindung54 und ist wie die IBRD und die IDA Sonderorganisation der Vereinten Nationen.55 Rechtlich und finanziell ist sie jedoch von der Weltbank unabhängig.56 Diese Unabhängigkeit soll verhindern, dass private Investoren abgehalten werden, die sonst den Einfluss von Regierungen fürchten. Umgekehrt wird bei IFC-Operationen ein höheres wirtschaftliches Risiko gesehen, das sich dank ihrer Unabhängigkeit nicht negativ auf die Weltbank auswirken soll.57 Außerdem spielen organisatorische, administrative und verfahrensrechtliche Motive eine Rolle für diese institutionelle Trennung von IFC und Weltbank.58

B.II.2 Rechtsnatur der Verträge

In dogmatischer Hinsicht bewegt sich die Arbeit der IFC, wenn sie Darlehensverträge mit privaten Unternehmen abschließt, in einem Bereich, der weder dem Völkerrecht noch dem Privatrecht eindeutig zugeordnet werden kann. Die IFC ist als internationale Organisation Völkerrechtssubjekt, private Unternehmen sind jedoch bisher nicht als Völkerrechtssubjekte anerkannt.59 Mitunter räumt das Völkerrecht jedoch auch den Unternehmen Rechtspositionen ein. So dürfen sie in bestimmten Fällen vor dem Internationalen Seegerichtshof als Partei auftreten.60 Des Weiteren sind Unternehmen im Streitbeilegungsverfahren der WTO berechtigt, unaufgefordert Stellungnahmen abzugeben.61 Die genaue Einordnung der ← 26 | 27 → IFC-Verträge kann jedoch dahinstehen, da auch nicht-völkerrechtliches Handeln Menschenrechte durchsetzen kann. Es muss dazu mindestens ein Völkerrechtssubjekt – in diesem Fall die IFC – beteiligt sein, so dass die Handlung als Ausdruck des Rechtsverständnisses dieses Völkerrechtssubjekts verstanden werden kann.

B.II.3 Interne Organisation

Der organisatorische Aufbau der IFC entspricht im Wesentlichen demjenigen der Bank. Alle Befugnisse liegen beim Gouverneursrat, der dem Direktorium die zur laufenden Geschäftsführung erforderlichen Rechte überträgt.62 Die Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sind identisch mit den entsprechenden Mitarbeitern der Bank.63 Der Bankpräsident erfüllt zugleich die Funktion des Direktoriumsvorsitzenden der IFC, der den IFC-Präsidenten empfiehlt.64 Der Präsident und die anderen Mitarbeiter der IFC sind ausschließlich der IFC verpflichtet.65 Im Moment ist der Präsident der Weltbank, Robert B. Zoellick, zugleich Präsident der IFC.66

Auch in der IFC gilt das Prinzip der Stimmwägung; jedes Mitglied hat 250 Stimmen sowie eine weitere Stimme für jeden gezeichneten Anteil.67 Die Vereinigten Staaten von Amerika halten derzeit 24,01% der Anteile (dies entspricht 23,56% der Stimmrechte), Japan 5,95% (entspricht 5,85% der Stimmrechte) und die Bundesrepublik Deutschland als drittgrößter Anteilseigner 5,43% (entspricht 5,34% der Stimmrechte).68

B.II.4 Geschäftsjahr 2011

Im Geschäftsjahr 201169 nahm die IFC 518 neue Projekte in 102 Staaten auf. Sie selbst investierte 12,2 Mrd. US-Dollar und vermittelte Drittinvestitionen ← 27 | 28 → in Höhe von 6,5 Mrd. US-Dollar; des Weiteren gab sie 207 Mio. US-Dollar für Beratungsdienste aus.70 2007 waren es noch 299 neue Projekte in 69 Staaten bei eigenen Investitionen in Höhe von 8,2 Mrd. US-Dollar, vermittelten Investitionen in Höhe von 3,9 Mrd. US-Dollar und Ausgaben für Beratungsdienste in Höhe von 1 Mrd. US-Dollar gewesen.71 Die Hälfte der Investitionsprojekte und zwei Drittel der Beratungsprojekte kamen im Jahr 2011 IDA-Staaten zugute. Auf die verschiedenen Regionen verteilten sich die eigenen Ausgaben der IFC wie folgt: 3 Mrd. US-Dollar für Lateinamerika und die Karibik, 2,7 Mrd. US-Dollar für Europa und Zentralasien, 2,2 Mrd. US-Dollar für das subsaharische Afrika, 1,6 Mrd. US-Dollar für den Nahen Osten und Nordafrika, 1,9 Mrd. US-Dollar für Ostasien und die Pazifikregion sowie 742 Mio. US-Dollar für Südasien.72

Details

Seiten
LXXXVII, 232
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653049091
ISBN (ePUB)
9783653979824
ISBN (MOBI)
9783653979817
ISBN (Paperback)
9783631655245
DOI
10.3726/978-3-653-04909-1
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Dezember)
Schlagworte
Umweltrechte Umweltstandards Arbeitsrechte Sozialstandards
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. LXXXVIII, 232 S.

Biographische Angaben

Felicitas Berning (Autor:in)

Felicitas Chen hat in Berlin, Limerick und Washington D.C. studiert. Sie hat an der Freien Universität Berlin, im brandenburgischen Wissenschaftsministerium sowie in der Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft gearbeitet. Derzeit ist sie als Rechtsanwältin tätig.

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Titel: Die Konkretisierung und Durchsetzung internationaler Menschenrechte durch Entwicklungsmaßnahmen der Weltbank und der Internationalen Finanz-Corporation
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