Lade Inhalt...

Das Recht der Gesellschafter-Fremdkapitalfinanzierung

Rechtsvergleichende Analyse der Behandlung von Gesellschafterdarlehen vor und in der Insolvenz der GmbH nach deutschem und russischem Recht

von Julia Gerzen (Autor:in)
©2014 Dissertation XXXII, 624 Seiten

Zusammenfassung

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat der Gesetzgeber das Recht der Gesellschafterdarlehen und darlehensähnlicher Fremdfinanzierung neu geregelt und ausschließlich in das Insolvenz- und Anfechtungsrecht verlagert, um so die zu komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts zu vereinfachen. Die Studie untersucht, wie sich die Neuregelungen und die Folgen für die Unternehmensfinanzierung und die Sanierungsmöglichkeiten der Gesellschafter auswirken, insbesondere werden der generelle und rechtsformneutrale Nachrang sämtlicher Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz sowie die Ausnahmetatbestände des Kleinbeteiligungs- und Sanierungsprivilegs erläutert. Es wird der Frage nachgegangen, wie die Gewährung von Gesellschafterdarlehen nach Stellung des Insolvenzantrages rechtlich zu beurteilen ist. Daneben zeigt die Arbeit die Ausstattung der Gesellschaften mit Fremdkapital in Russland auf. Eine detaillierte Darstellung des Insolvenzverfahrens und dessen Auswirkungen auf die Finanzierungsleistungen der Gesellschafter in Russland gibt Aufschluss darüber, welche Gemeinsamkeiten die deutsche und die russische Rechtsordnung miteinander verbinden.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Anlass der Arbeit und Problemstellung
  • B. Der Russlandbezug
  • C. Historischer Überblick über das russische GmbH-Recht in einer Gegenüberstellung zum deutschen Recht
  • D. Ziel der Dissertation und Gang der Untersuchung
  • Teil 1: Deutsches Recht
  • 1. Kapitel: Überblick über das alte und neue Sonderrecht der Gesellschafterfinanzierung in Deutschland
  • A. Die Finanzverfassung der GmbH
  • I. Unterscheidung zwischen Stammkapital und Gesellschaftsvermögen
  • II. Unterscheidung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital
  • 1. Das Eigenkapital
  • 2. Das Fremdkapital
  • III. Die Finanzierungsfreiheit der Gesellschafter
  • B. Die Legitimation der Sonderbehandlung von Gesellschafterdarlehen
  • I. Bisherige Rechtslage
  • 1. Die Legitimation durch die Finanzierungsfolgenverantwortung
  • 2. Zweistufiges Kapitalschutzsystem
  • a. Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a.F., § 135 InsO a.F.)
  • aa. Gesellschafterdarlehen
  • bb. Gesellschafterbesicherte Drittdarlehen
  • cc. Kurzfristige Überbrückungsdarlehen
  • b. Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog)
  • 3. Das Verhältnis von Novellenregeln und Rechtsprechungsregeln zueinander
  • 4. Die Motivation der Gesellschafter zur Finanzierung mittels Darlehen
  • 5. Kritik am alten Kapitalersatzrecht
  • II. Die neue Rechtslage nach MoMiG im Überblick
  • 1. Wegfall des Krisenmerkmals
  • 2. Abkehr von der Finanzierungsfolgenverantwortung – neue dogmatische Grundlage
  • a. Bunte Vielfalt der Rechtfertigungsversuche
  • b. Argumente gegen das Näheverhältnis bzw. die Insiderstellung des Gesellschafters
  • c. Argumente gegen das Abstellen auf die Haftungsbeschränkung
  • d. Rückgriff auf die Krisenfinanzierung
  • e. Das Modell der Risikoübernahmeverantwortung
  • 3. Abschaffung der Rechtsprechungsregeln der §§ 30, 31 GmbHG analog
  • 4. Verlagerung der Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a.F.) in die Insolvenzordnung
  • 5. Zusammenfassender Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem alten und dem „neuen Eigenkapitalersatzrecht“
  • 2. Kapitel: Das neue insolvenzrechtliche Sonderrecht der Gesellschafterdarlehen
  • A. Der Grundtatbestand, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO
  • I. Die Darlehensgewährung
  • II. Kurzfristige Überbrückungskredite
  • III. „Wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlungen“
  • 1. Kurzer Überblick über das alte Recht der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit
  • 2. Neue Rechtslage der wirtschaftlich entsprechenden Rechtshandlungen
  • a. Sachlicher Anwendungsbereich
  • aa. „Stehenlassen“ der Forderungen
  • bb. Stundung einer Forderung / pactum de non petendo
  • (1) Pactum de non petendo
  • (2) Erwerb gestundeter Forderungen Dritter
  • cc. Fälligkeitsvereinbarungen in Austauschverträgen
  • dd. Stille Beteiligung eines Gesellschafters
  • ee. Zwischenergebnis
  • b. Personeller Anwendungsbereich
  • aa. Gesellschafter als Darlehensgeber
  • (1) Künftige Gesellschafter
  • (2) Ehemalige Gesellschafter
  • (3) Neue Darlehensgewährung ehemaliger Gesellschafter
  • (4) Zession des Darlehensanspruches an einen Dritten
  • (a) Unbeschränkte Fortdauer der Sonderregelungen auch nach einer Abtretung
  • (b) Einschränkung des Sonderrechts zugunsten des Zessionars
  • (c) Komplette Entlastung des Zessionars
  • (d) Interessengerechte Lösung
  • (5) Zwischenergebnis
  • bb. Gleichgestellte Dritte als Darlehensgeber
  • (1) Keine Anlehnung an § 138 InsO
  • (2) Zurückhaltung gegenüber der früheren Kasuistik
  • (3) Darstellung tatbestandsrelevanter Kreditgeber
  • (a) Familienangehörige
  • (b) Treugeber
  • (c) Stiller Gesellschafter
  • (d) Leistung für Rechnung eines Gesellschafters
  • (e) Pfandgläubiger und Nießbraucher
  • (f) Ergebnis
  • 3. Die Bewertung der im Rahmen des MoMiG eingeführten insolvenzrechtlichen Bestimmungen und der generellen Nachrangigkeit sämtlicher Gesellschafterdarlehen
  • a. Verlagerung der Sonderregeln in die Insolvenzordnung
  • b. Anwendbarkeit der Sonderregeln auf Gesellschaften aus Drittstaaten
  • c. Auswirkungen der Nachrangigkeit auf die Gläubiger- und Gesellschafterinteressen
  • aa. Bedenken gegen die Sonderregeln zu Gesellschafterdarlehen
  • (1) Sanierungsunfähigkeit der Sonderregeln über Gesellschafterdarlehen
  • (2) Behinderung der freien Unternehmensfinanzierung
  • (3) Keine evidenten Anzeichen eines venire contra factum proprium
  • (4) Aspekte des Gläubigerschutzes
  • bb. Befürworter der Sonderregeln
  • cc. Stellungnahme
  • B. Rechtsfolgen des neuen Rechts der Gesellschafterfinanzierung
  • I. Vorinsolvenzrechtliche Rechtsfolge
  • 1. Abschaffung der Rechtsprechungsregeln
  • a. Wegfall des Erstattungsanspruchs des Gesellschafters nach § 31 Abs. 1 GmbHG analog
  • b. Wegfall der Gesellschaftermithaftung
  • c. Schlussfolgerung zum Wegfall der Vermögensbindung vor und außerhalb der Insolvenz
  • II. Insolvenzrechtliche Rechtsfolgen
  • 1. Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO
  • 2. Die Insolvenzanfechtung
  • a. Anfechtung von Rückzahlungen und Besicherungen von Gesellschafterdarlehen nach § 135 Abs. 1 InsO
  • aa. Anfechtbare Befriedigung
  • bb. Anfechtbare Besicherung
  • cc. Zinsen
  • dd. Die Anwendbarkeit des Bargeschäftsprivilegs nach § 142 InsO im Rahmen der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 InsO
  • (1) Sinn und Zweck des § 142 InsO
  • (2) Sinn und Zweck des § 135 InsO
  • (3) Stellungnahme
  • b. Anfechtung nach § 133 InsO
  • aa. Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO
  • bb. Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO
  • cc. Stellungnahme zu der Vorsatzanfechtung im Recht der Gesellschafterfinanzierung
  • c. Anfechtung von Darlehensrückzahlungen außerhalb der Insolvenz
  • d. Verjährung der Anfechtungsansprüche
  • e. Stellungnahme zu den neuen Rechtsfolgen des Rechts der Gesellschafterfinanzierung
  • C. Das Zahlungsverbot des § 64 S. 3 GmbHG
  • I. Normzweck
  • II. Zahlungen auf fällige und durchsetzbare Gesellschafterforderungen
  • 1. Eingeschränkte Anwendung von § 64 S. 3 GmbHG auf fällige und durchsetzbare Gesellschafterforderungen
  • 2. Keine Berücksichtigung fälliger Gesellschafterforderungen bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
  • 3. Stellungnahme zur Berücksichtigung der Gesellschafterforderungen im Rahmen des § 64 S. 3 GmbHG
  • III. Der Haftungstatbestand
  • 1. Der Zahlungsbegriff
  • 2. Die Zahlungsadressaten
  • 3. Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit
  • 4. Das Verschulden und die Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsführers
  • 5. Rechtsfolge
  • a. Leistungsverweigerungsrecht des Geschäftsführers
  • b. Verhältnis zu anderen Haftungsbestimmungen
  • IV. Schlussfolgerungen zum Auszahlungsverbot des § 64 S. 3 GmbHG
  • D. Ausnahmetatbestände
  • I. Das Sanierungsprivileg, § 39 Abs. 4 S. 2 InsO
  • 1. Einblick in das bekannte Sanierungsprivileg nach § 32 a Abs. 3 S. 3 GmbHG a.F.
  • a. Freigestellter Personenkreis
  • aa. Sanierungsmaßnahmen außenstehender Dritter
  • bb. Nichtgeschäftsführende Kleingesellschafter
  • cc. Sanierungsbemühungen von Altgesellschaftern
  • (1) Gewährung von Finanzierungsmaßnahmen vor dem Hinzuerwerb von Gesellschaftsanteilen
  • (2) Neue Finanzierungsmaßnahmen nach Hinzuerwerb weiterer Gesellschaftsanteile
  • dd. Außenstehende, den Gesellschaftern gleichgestellte Dritte
  • b. Sanierungszweck
  • c. Dauer der Enthaftung
  • 2. Das Sanierungsprivileg nach dem MoMiG
  • a. Persönlicher Anwendungsbereich des § 39 Abs. 4 S. 2 InsO
  • b. Sachlicher Anwendungsbereich des § 39 Abs. 4 S. 2 InsO
  • aa. Zeitpunkt des Anteilserwerbs
  • bb. Zweck des Anteilserwerbs
  • c. Gesetzliche zeitliche Begrenzung des Sanierungsprivilegs
  • aa. Kein starrer Zeitpunkt der nachhaltigen Sanierung bestimmbar
  • bb. Nachhaltige Sanierung als eine längerfristige wirtschaftliche Erholung der Gesellschaft
  • cc. Vergleich zum früheren Recht nach § 32 a Abs. 3 S. 3 GmbHG a.F.
  • dd. Gefahr einer erneuten materiellen Insolvenz
  • d. Schlussfolgerungen zum Sanierungsprivileg
  • II. Das Kleinbeteiligungsprivileg, § 39 Abs. 5 InsO
  • 1. Auswirkungen des MoMiG auf das Kleinbeteiligungsprivileg
  • 2. Dogmatische Grundlage für das Kleinbeteiligungsprivileg
  • a. Unternehmerischer Einfluss der „Kleingesellschafter“
  • b. Tatsächliche mitunternehmerische Verantwortung als Korrektiv zum Schwellenwert
  • aa. Rechtliche Begründung der Behandlung atypischer Gesellschafterstellungen
  • (1) Wortlaut versus teleologische Restriktion versus Zurechnungsmodell
  • (2) Keine rechtsfehlerfreie Begründung der teleologischen Reduktion möglich
  • (3) Das Zurechnungsmodell anhand § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO
  • bb. Fallgruppen der Zurechnungsproblematik
  • (1) Nichtgeschäftsführende Gesellschafter
  • (2) Zurechnung bei mehreren Beteiligten
  • (3) Faktischer Geschäftsführer
  • (4) Einbeziehung eines Prokuristen
  • (a) Gesellschafter-Prokurist
  • (b) Fremd-Prokurist
  • (5) Überschreitung und Unterschreitung der 10% Grenze
  • (a) Rechtslage im früheren Eigenkapitalersatzrecht
  • (b) Maßgeblicher Zeitpunkt im neuen Recht nach dem MoMiG
  • cc. Ergebnis zu den atypischen Kleinbeteiligungen
  • 3. Schlussfolgerungen zum Kleinbeteiligungsprivileg
  • E. Das Recht der Nutzungsüberlassung, § 135 Abs. 3 InsO
  • I. Dogmatische Zuordnung des § 135 Abs. 3 InsO
  • 1. Das eigenständige Institut der Nutzungsüberlassung
  • 2. Fortgeltende Verbindung mit dem Recht der Gesellschafterfinanzierung
  • 3. Stellungnahme zu der wertdogmatischen Zuordnung des Rechts der Nutzungsüberlassung
  • II. Anwendungsbereich der Nutzungsüberlassung
  • 1. Überlassungspflicht des Gesellschafters
  • 2. Ausgleichsverpflichtung des Insolvenzverwalters
  • a. Maßgeblicher Stichtag
  • b. Über den Marktwert liegende Vergütung
  • 3. Das Verhältnis zu §§ 103, 108 ff. InsO
  • a. Das Optionsmodell
  • b. Das Modifikationsmodell
  • c. Stellungnahme
  • 4. Nachrangigkeit einer Forderung im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung
  • 5. Möglichkeit der Anfechtung bereits vor der Insolvenzeröffnung geleisteter Mietzahlungen
  • a. Anfechtbarkeit geleisteter marktüblicher Entgelte
  • aa. Anfechtbarkeit aller getilgten Mietforderungen
  • bb. Anfechtbarkeit nur kreditierter Forderungen
  • cc. Stellungnahme
  • (1) Schweigen des Gesetzgebers
  • (2) Die Aushöhlung der gesellschafterrechtlichen Freiheit in Bezug auf die wirtschaftliche Unterstützung der Gesellschaft
  • b. Anfechtbarkeit überhöhter Nutzungsentgelte
  • c. Endergebnis
  • 6. Möglichkeit der Insolvenzanfechtung in Fällen einer vorzeitigen Nutzungsbeendigung
  • a. Teleologische Extension des § 135 Abs. 3 InsO
  • b. Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO
  • aa. Anfechtbare Rechtshandlung
  • bb. Inkongruente Rechtshandlung
  • cc. Kongruente Rechtshandlung
  • (1) Gläubigerbenachteiligung
  • (2) Kausalität zwischen der kongruenten Rechtshandlung und Gläubigerbenachteiligung
  • c. Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 3 InsO
  • d. Stellungnahme zur Anfechtung vorzeitiger Nutzungsbeendigung
  • 7. Zusammenfassung des neuen Rechts der Nutzungsüberlassung in Thesen
  • III. Stellungnahme zum neuen Recht der Nutzungsüberlassung
  • F. Gesellschafterbesicherte Drittdarlehen, 44 a InsO
  • I. Der Tatbestand
  • II. Die Rechtsfolgen
  • 1. Rechtsfolgen für den Kreditgeber
  • 2. Rechtsfolgen für den sichernden Gesellschafter
  • a. Regelung des Innenverhältnisses
  • b. Anfechtung der Befreiung des Gesellschafters nach §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 S. 1 InsO
  • III. Das gesellschafterbesicherte Drittdarlehen in der Überschuldungsbilanz
  • IV. Doppelbesicherung
  • 1. Reihenfolge der Inanspruchnahme der Sicherheiten bei Doppelbesicherung
  • a. Wahlrecht des Drittgläubigers
  • b. Vorrangige Verwertung der Gesellschaftersicherheit durch analoge Anwendung des § 44 a InsO
  • c. Stellungnahme
  • 2. Regelung des Innenverhältnisses bei Verwertung einer Gesellschaftssicherheit nach Insolvenzverfahrenseröffnung
  • a. Kein Regressanspruch gegen den frei gewordenen Gesellschafter
  • b. Regressanspruch gegen den Gesellschafter analog § 135 Abs. 2 InsO
  • c. Schlichtung durch den BGH
  • d. Bestätigung durch das OLG Stuttgart
  • e. Anfechtungsvoraussetzende Gläubigerbenachteiligung
  • f. Stellungnahme
  • 3. Verzichtsabsprache des Drittgläubigers mit dem Gesellschafter über die Nichtgeltendmachung der Gesellschaftersicherheit
  • 4. Geltendmachung der Restforderung aus der Insolvenzmasse
  • V. Zusammenfassung zum Recht gesellschafterbesicherter Drittdarlehen
  • VI. Stellungnahme
  • G. Passivierung von Verbindlichkeiten gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 InsO
  • I. Notwendigkeit der Passivierungspflicht
  • II. Die Rangrücktrittserklärung als Maßnahme zur Beseitigung der Überschuldung
  • 1. Erfordernis eines qualifizierten Rangrücktritts im früheren Eigenkapitalersatzrecht
  • 2. Neukonzeption der Passivierungspflicht
  • a. Der Überschuldungsbegriff
  • b. Stellungnahme
  • 3. Exkurs: Passivierungspflicht von „gesplitteten Einlagen“
  • H. Die Patronatserklärung
  • I. Begriffsbestimmung
  • II. Anwendbarkeit des Sonderrechts der Gesellschafterfinanzierung
  • 1. Gleichstellung mit einer Darlehensgewährung oder wirtschaftlich vergleichbaren Rechtshandlungen
  • 2. Patronatserklärung als eine Gesellschaftersicherheit
  • III. Die Kündbarkeit von Patronatserklärungen
  • 1. STAR-21 (BGH v. 20.09.2010)
  • 2. Stellungnahme
  • 3. Folgerungen aus dem BGH-Urteil für das neue Recht der Gesellschafterdarlehen
  • a. Kündigung von internen harten Patronatserklärungen
  • b. Kündigung von externen harten Patronatserklärungen
  • IV. Die Patronatserklärung als Sanierungsinstrument
  • 1. Berücksichtigung der Patronatserklärung in der Handelsbilanz der Patronin
  • 2. Berücksichtigung der Patronatserklärung in der Überschuldungsbilanz des Patronierten (Bilanzierung)
  • V. Zusammenfassung
  • I. Das intertemporale Recht
  • I. Fortgeltung des bisherigen Eigenkapitalersatzrechts in Altfällen
  • 1. Übergangsregelung des Art. 103d EGInsO in Bezug auf die Novellenregeln
  • a. Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 1. November 2008
  • aa. Rückzahlung eines nicht eigenkapitalersetzenden Darlehens vor dem 1. November 2008
  • bb. Rückzahlung eines nicht eigenkapitalersetzenden Darlehens nach dem 1. November 2008
  • b. Rangordnung von nicht zurückgezahlten und nicht eigenkapitalersetzenden Darlehen nach dem MoMiG
  • 2. Anwendbarkeit der Rechtsprechungsregeln auf Altfälle
  • a. Auswirkungen des Nichtanwendungsbeschlusses auf Altfälle
  • aa. Anwendung des § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG nur auf die vor dem MoMiG nicht entstandenen Ansprüche
  • (1) Herleitung anhand Art. 103d EGInsO
  • (2) Herleitung nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts der Schuldverhältnisse
  • bb. Schlussfolgerungen aus den einzelnen dogmatischen Begründungen zur Anwendung der Rechtsprechungsregeln
  • (1) Bedenken gegen die Anwendung des allgemeinen intertemporalen Rechts der Schuldverhältnisse in Bezug auf die Rechtsprechungsregeln
  • (2) Keine uneingeschränkte Gleichstellung der Novellen- und Rechtsprechungsregeln für die Anwendbarkeit des Art. 103d EGInsO möglich
  • (3) Keine Angleichung an das Übergangsrecht der verdeckten Sacheinlage
  • b. Ergebnis zur Anwendbarkeit der Rechtsprechungsregeln für vor dem MoMiG entstandene Ansprüche
  • II. Übergangsregelung des § 20 Abs. 3 AnfG
  • III. Übergangsregelung für die Nutzungsüberlassung
  • 1. Insolvenzverfahrenseröffnung vor dem 1. November 2008
  • 2. Insolvenzverfahrenseröffnung nach dem 1. November 2008
  • 3. Stellungnahme zu den Übergangsbestimmungen der Nutzungsüberlassung
  • 3. Kapitel: Gesellschafterdarlehen nach Stellung des Insolvenzantrages
  • A. Darlehen im eröffneten Insolvenzverfahren
  • B. Darlehen im Insolvenzeröffnungsverfahren
  • I. „Starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter
  • 1. Darlehen von den Gesellschaftern als Masseverbindlichkeiten
  • a. Ausschluss der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO
  • b. Schlussfolgerungen für die Gläubiger
  • 2. Massedarlehen
  • a. Anwendbarkeit auf starke vorläufige Insolvenzverwaltung
  • b. Erhebliche Belastung der Insolvenzmasse
  • 3. Ergebnis
  • II. „Schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter
  • 1. Differenzierung zur starken vorläufigen Insolvenzverwaltung
  • 2. Rechtsfolgen für die Gesellschafterdarlehen während der schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung
  • 3. Ausnahme des Ermächtigungsmodells
  • III. Der Blick in die Praxis
  • C. Darlehen während der Eigenverwaltung
  • I. Einleitung
  • II. Kompetenzverteilung zwischen Schuldner und Sachwalter
  • 1. Überschneidende Zustimmungsvorbehalte
  • 2. Aufnahme von Darlehen
  • III. Gesellschafterleistungen in der Eigenverwaltung
  • 1. Das „Eigenkapitalersatzrecht“ befürwortende Ansicht
  • 2. Gegen das „Eigenkapitalersatzecht“ sprechende Ansicht
  • a. Ausreichende Gläubigerberücksichtigung
  • b. Ausreichender Schutz durch die Haftung des Geschäftsführers und des Sachwalters
  • c. Kein widersprechender Gesetzgeberwille
  • 3. Ergebnis
  • IV. Das Insolvenzplanverfahren in der Eigenverwaltung
  • 1. Tauglichkeit von Gesellschafterdarlehen als Rahmenkredite
  • a. Kritikpunkte an dem aus § 264 Abs. 3 InsO folgenden Ergebnis
  • b. Unzureichende Gesetzesbegründung
  • c. Ergebnis
  • 2. Berücksichtigung nachrangiger Insolvenzgläubiger im Insolvenzplan
  • 3. Bedeutung des Insolvenzplanverfahrens in der Praxis
  • D. Fazit zu der rechtlichen Stellung der Gesellschafterdarlehen nach Stellung des Insolvenzantrages
  • 4. Kapitel: Schlussbemerkungen zum neuen Recht der Gesellschafterdarlehen in Deutschland
  • A. Zusammenfassung in Thesen
  • B. Abschließende Stellungnahme zum neuen Recht der Gesellschafterfremdfinanzierung
  • Teil 2: Die Rechtslage in Russland
  • 1. Kapitel: Das russische GmbH-Recht in Grundzügen
  • A. Reform des russischen GmbH-Rechts
  • B. Knapper Überblick über das russische GmbH-Recht
  • I. Die Gesellschaftsorgane
  • II. Die Finanzverfassung
  • III. Die Kapitalerhaltung
  • 1. Kein allgemeines kapitalerhaltungsrechtliches Auszahlungsverbot
  • 2. Die Kapitalherabsetzung als Kapitalerhaltungsgrundsatz
  • a. Sinn und Zweck der zwangsweisen Kapitalherabsetzung
  • b. Bewertung
  • 3. Kapitalerhaltung durch die Beschränkung von Gewinnverteilung
  • 4. Stellungnahme zum russischen Recht der Kapitalerhaltung
  • 2. Kapitel: Überblick über das russische Insolvenzantragsrecht
  • A. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • I. Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit
  • II. Insolvenzantragspflicht
  • III. Die Überschuldung
  • B. Zielrichtung des russischen Insolvenzgesetzes
  • C. Rechtsvergleichende Wertung der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
  • D. Anregungen
  • 3. Kapitel: Das Recht der Gesellschafterdarlehen in Russland
  • A. Sinn und Zweck der Gesellschafterdarlehen
  • I. Gesetzliche Regulierung von Gesellschafterdarlehen in Russland
  • II. Gang der Untersuchung des Rechts der Gesellschafterdarlehen in Russland
  • B. Abschluss von Darlehensverträgen
  • I. Die Gewährung von Gesellschafterdarlehen vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – das vorgerichtliche Sanierungsverfahren
  • 1. Maßnahmen zur Abwendung der Insolvenz, Art. 30 InsolvG
  • a. Sinn und Zweck von Art. 30 InsolvG
  • b. Keine Verpflichtung zu Finanzierungshilfen seitens der Gesellschafter
  • 2. Die vorgerichtliche Sanierung, Art. 31 InsolvG
  • 3. Rechtsfolge
  • 4. Stellungnahme und rechtsvergleichende Wertung
  • II. Die Gewährung von Gesellschafterdarlehen nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • 1. Die Aufsicht – Gesellschafterdarlehen nach der Stellung des Insolvenzantrags
  • a. Ziele der Aufsicht
  • b. Die Rolle des Gesellschafters
  • c. Stellungnahme und rechtsvergleichende Wertung
  • 2. Reorganisations- bzw. Sanierungsverfahren
  • a. Die externe Verwaltung
  • aa. Die Rolle des Gesellschafters
  • bb. Auswirkungen auf den handelnden Gesellschafter
  • cc. Beendigung der externen Verwaltung
  • dd. Rechtsvergleichende Wertung
  • ee. Rechtliche Würdigung der externen Verwaltung
  • b. Die finanzielle Sanierung
  • aa. Maßnahmen der finanziellen Sanierung
  • (1) Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners
  • (2) Besicherung der Erfüllung von Verbindlichkeiten
  • bb. Rechtsfolge
  • cc. Rechtliche Würdigung der finanziellen Sanierung
  • c. Die Gewährung von Gesellschafterdarlehen während des Konkursverfahrens
  • aa. Zahlung durch die Gesellschafter
  • bb. Rechtsfolgen für die Gesellschafter
  • cc. Rechtliche Würdigung von Art. 125 InsolvG
  • d. Stellungnahme zu den Reorganisationsmaßnahmen
  • e. Rechtsvergleichende Wertung
  • III. Stellungnahme zu der Geeignetheit von „Sanierungsinstrumenten“ im russischen Recht
  • IV. Zusammenfassung insolvenzrechtlicher Gesellschafterfinanzierung
  • 4. Kapitel: Die rechtliche Stellung der Gesellschafter in der Insolvenz
  • A. Allgemeine Rangfolge der Gläubiger
  • I. Die Massegläubiger
  • II. Die Insolvenzgläubiger
  • B. Der Rang der Gesellschafterforderungen in der Insolvenz
  • I. Vor der Insolvenzeröffnung begründete Gesellschafterforderungen
  • II. Nach der Insolvenzeröffnung begründete Gesellschafterforderungen
  • 1. Infolge der Übernahme von Schuldnerverbindlichkeiten begründete Forderungen der Gesellschafter
  • 2. Fazit
  • III. Von der Gesellschaft für Gesellschafterleistungen bestellte Sicherheiten
  • IV. Rechtsvergleichende Wertung in Thesen
  • 5. Kapitel: Die Insolvenzanfechtung
  • A. Anfechtungsberechtigung
  • B. Anfechtungstatbestände
  • I. Verdächtige Rechtsgeschäfte i.S.d. Art. 61.2 Pkt.1 InsolvG
  • II. Verdächtige Rechtsgeschäfte mit Schädigungsabsicht i.S.d. Art. 61.2 Pkt.2 InsolvG
  • 1. Anfechtungsvoraussetzungen
  • 2. „Interessierte Personen“
  • 3. Rechtsvergleichende Wertung
  • III. Mit Bevorzugungsabsicht gegenüber einem Gläubiger abgeschlossene Rechtsgeschäfte i.S.d. Art. 61.3 InsolvG
  • 1. Anfechtungsregelbeispiele
  • 2. Der zeitliche Geltungsbereich
  • 3. Rechtsvergleichende Wertung
  • IV. Übergangsbestimmungen
  • 1. Rechtsgeschäfte mit „interessierten Personen“
  • 2. Rechtsgeschäfte mit Bevorzugungsabsicht
  • 3. Einschränkung der Anfechtbarkeit
  • 4. Fazit
  • V. Ausschluss der Anfechtung
  • 1. Gewöhnliche unternehmerische Geschäfte
  • 2. Ein-Prozent-Klausel
  • 3. Rechtsvergleichende Wertung
  • VI. Rechtsfolge der Anfechtung
  • 1. Rang der „auferlebten“ Forderung
  • 2. Rechtsvergleichende Wertung
  • VII. Die Verjährung des Anfechtungsanspruches
  • 1. Herleitung aus der Rechtsprechung
  • 2. Stellungnahme
  • C. Die Anwendbarkeit der Anfechtungstatbestände auf die mit den Gesellschaftern eingegangenen Verpflichtungen und gegenüber den Gesellschaftern erfolgten Forderungstilgungen
  • I. Anfechtung der von der Gesellschaft bestellten Sicherheiten für bestehende Gesellschafterforderungen
  • II. Anfechtung von Befriedigungen des Gesellschafters
  • III. Anfechtung der Tilgung von während des Insolvenzverfahrens i.w.S. entstandenen Regressforderungen der Gesellschafter
  • IV. Erfassung gesellschaftergleicher Dritter
  • V. Rechtsvergleichende Wertung
  • VI. Stellungnahme
  • 6. Kapitel: Das russische Recht der Nutzungsüberlassungen
  • A. Begründung eines Mietverhältnisses
  • B. Auswirkungen der Insolvenz auf bestehende Mietverhältnisse – Vertragserfüllung
  • I. Vertragserfüllung während der Aufsicht und der finanziellen Sanierung
  • II. Vertragserfüllung während der externen Verwaltung
  • III. Vertragserfüllung im Konkursverfahren
  • IV. Rechtsvergleichende Wertung in Bezug auf die Vertragserfüllung
  • C. Das Aussonderungsrecht des Gesellschafters
  • I. Rangfolge der in der Insolvenz zu zahlenden Mietentgelte
  • II. Anfechtung von Mietleistungen im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung
  • III. Anfechtung von Beendigungen der Mietverhältnisse vor Insolvenzeröffnung
  • D. Rechtsvergleichende Wertung
  • E. Stellungnahme
  • 7. Kapitel: Haftung der Geschäftsleitung im Zusammenhang mit der Insolvenzverschuldung
  • A. Haftung der Geschäftsleitung nach Art. 56 Pkt.3 S. 2 ZGB i.V.m. Art. 3 Pkt.3 GmbHG(R)
  • I. Anspruchsvoraussetzungen
  • 1. Anwendbarkeit auf das Exekutivorgan
  • a. Keine Anwendung auf das Exekutivorgan
  • b. Das Exekutivorgan als passender Haftungsadressat
  • c. Stellungnahme
  • 2. Insolvenzauslösende Handlung
  • a. Masseschmälernde Handlungen der Geschäftsleitung
  • b. Auszahlung an die Gesellschafter
  • c. Wertung
  • 3. Eintritt der Insolvenz
  • 4. Kausalität
  • a. Insolvenzrechtlicher Ursachenzusammenhang
  • b. Fazit
  • 5. Verschulden nach Art. 3 Pkt. 3 GmbHG(R)
  • 6. Geltendmachung des Anspruchs
  • II. Rechtsfolge
  • III. Rechtsvergleichende Wertung
  • IV. Stellungnahme
  • B. Haftung der Geschäftsleitung für insolvenzverursachende Handlungen nach Art. 10 Pkt.4 InsolvG
  • I. Haftungsvoraussetzungen
  • 1. Der Adressatenkreis
  • 2. Insolvenzverursachende Handlung
  • 3. Einstellung der Forderungstilgungen
  • 4. Kausalität
  • 5. Verschulden
  • II. Rechtsfolge und Geltendmachung des Anspruchs
  • III. Stellungnahme
  • C. Exkurs: Haftung im Zusammenhang mit der Insolvenzverschleppung
  • I. Insolvenzverschleppungshaftung nach Art. 10 Pkt.2 InsolvG
  • II. Haftung nach Art. 10 Pkt.1 InsolvG
  • D. Haftung der Geschäftsleitung nach Art. 44 Pkt.2 S. 1 GmbHG(R)
  • I. Normwidriges Verhalten
  • 1. Haftung für insolvenzverursachende Handlungen
  • 2. Stellungnahme
  • II. Das Verhältnis zu anderen Haftungsbestimmungen
  • E. Ergebnis zur Haftung der Geschäftsleitung im Zusammenhang mit der Insolvenzverursachung
  • I. Stellungnahme
  • II. Abschließender Rechtsvergleich
  • 8. Kapitel: Schlussbetrachtung
  • A. Zusammenfassung der Ergebnisse zum russischen Recht
  • B. Schlussbemerkung zum russischen Recht
  • C. Wissenswertes zum russischen Justizsystem in Gesellschaftsrecht
  • D. Praxishinweis an die Insolvenzverwalter
  • E. Schlusswort
  • Gesetzesauszug
  • Literaturverzeichnis
  • Verzeichnis der zitierten Gerichtsentscheidungen im deutschen Recht (chronologisch)
  • Verzeichnis der zitierten Gerichtsentscheidungen im russischen Recht (chronologisch)

Einleitung

Die Dynamik des Wirtschaftsrechts ist bemerkenswert. Kaum ein anderes Rechtsgebiet wird durch die auffallende wirtschaftliche Entwicklung und den Praxisbezug so beeinflusst, wie das Wirtschaftsrecht. Geprägt vom steigenden Wirtschaftswachstum, zunehmender vielfältiger Gestaltungsmöglichkeiten immer erfinderisch werdender Unternehmer in der Unternehmenspraxis und der Offenheit internationaler Märkte, ist das Gesellschaftsrecht ständigen Veränderungen und Ausdifferenzierungen ausgesetzt und steht im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens.

Und kaum ein anderes Land passt aufgrund seiner Historie und Einzigartigkeit in diesen kontinuierlichen Entwicklungsprozess wie Russland. Die unendliche Bandbreite vielseitiger lukrativer Geschäftschancen dieses Landes ist eine unwiderstehliche Verlockung für viele ausländische Investoren, nicht nur die neuen jungen Märkte zu erforschen, aber auch sich an den konservativen Märkten der Automobil- und Rohstoffindustrie zu beteiligen und ihre Geschäftsideen zu verwirklichen. Grund genug, den jüngsten Entwicklungen erneut auf die Spur zu kommen.

A. Anlass der Arbeit und Problemstellung

Durch das am 01. November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)1 hat der Gesetzgeber nach mehr als 30 Jahren nahezu unveränderten GmbH-Rechts die Notwendigkeit einer Reform erkannt und diese umgesetzt.

Seit dem Inkrafttreten des GmbHG am 20.04.1892 unterlag das GmbH-Recht bis zur „Großen Reform“ im Jahre 2008 insgesamt 40 Änderungen. Doch trotz der zahlreichen Versuche das GmbH-Recht der realen wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland und Europa anzupassen, insbesondere sie insolvenzsicherer zu machen, den Gläubigerschutz zu erhöhen und sie damit im Allgemeinen attraktiver zu gestalten, können die vorgenommenen Änderungen einschließlich ← 1 | 2 → der sog. „kleinen GmbH-Reform2“ aus dem Jahr 1980 kaum als „Reformen“ betrachten werden3. Immer wieder war die Rechtsprechung gezwungen, gesetzliche Schutzlücken zu schließen und den zahlreichen Umgehungen des Gesetzes entgegenzuwirken. Dies führte schließlich dazu, dass im Rahmen der kleinen GmbH-Novelle 1980 einzelne richterliche Fortentwicklungen des GmbH-Rechts zwar nachträglich in das Gesetz aufgenommen wurden4. Im Großen und Ganzen hat sich der Gesetzgeber jedoch mit nennenswerten Veränderungen des GmbHG zurückgehalten.

Auch einige nachträglich kodifizierte Regelungen erwiesen sich als ein missglückter Versuch, das GmbH-Recht entsprechend den Erfordernissen des Wirtschaftslebens zu regeln. Dies betrifft insbesondere eines der entscheidenden Regelungskomplexe im Recht der Kapitalgesellschaften im Bereich der Unternehmensfinanzierung, nämlich das Eigenkapitalersatzrecht, das im Widerspruch zu den bereits vielfach ergangenen Urteilen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ins Gesetz aufgenommen wurde5. Nicht nur, dass aufgrund der zunehmenden Komplexität dieser Kapitalmaßnahme die ergangene Rechtsprechung des BGH für die Praxis allmählich unübersehbare Ausmaße eingenommen hat und die Rechtsberatung erschwerte, auch vermochte die langersehnte Kodifizierung dieses Regelungskomplexes in §§ 32 a, b GmbHG, § 32 a KO (späterer § 135 InsO) und § 3 b AnfG (späterer § 6 AnfG)6 keine Richtigstellung und erkennbare Besserung zu gewähren. Als Konsequenz „verweigerte die Rechtsprechung7 dieser Fehlleistung des Gesetzgebers die Gefolgschaft“8, so dass auch weiterhin die ← 2 | 3 → Entwicklung des Eigenkapitalersatzrechts der Rechtsprechung überlassen werden musste.

Auf die Bitte der Justizminister der Bundesländer am 14.11.2002 an das Bundesministerium der Justiz, die Reformbedürftigkeit der GmbH zu prüfen, ergaben die vom Bundesministerium der Justiz eingeholten Studien und Reformvorschläge aus Justiz, Wissenschaft und Praxis, dass eine umfassende Änderung, vor allem im Hinblick auf die in der Wirtschaft betriebenen missbräuchlichen Verwendungen der GmbH unumgänglich ist9. Diese Reformbedürftigkeit wurde auch durch die vom Europäischen Gerichtshof zur Niederlassungsfreiheit10 ergangene Rechtsprechung11 in Sachen Daily Mail, Centros, Überseering und Inspire Art bekräftigt. Der EuGH hat im Interesse der grundfreiheitlich gewährleisteten Niederlassungsfreiheit entschieden, dass alle in den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß gegründeten Gesellschaften auch in Deutschland dann rechtsfähig sind, wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz im Gründungsstaat aufgeben und nach Deutschland verlegen. Dieser Sinneswandel von der in Deutschland herrschenden Sitztheorie zur der vom EuGH befürworteten Gründungstheorie war der Auslöser dafür, dass die deutsche GmbH in einen starken Wettbewerb mit den europäischen Gesellschaftsformen, die in den Mitgliedstaaten weitaus leichtere Gründungsanforderungen genießen, getreten war12 und es zu befürchten war, dass sie diesem Druck – bei unveränderten Rahmenbedingungen für die deutschen Gründer – nicht mehr lange standhalten können würde. ← 3 | 4 →

Damit wurden die ersten Meilensteine in Richtung einer großen GmbH-Novelle gelegt. Nach nunmehr sechs Jahren andauernden Beratungs- und Diskussionsprozesses ist das Reformverfahren abgeschlossen. Das Ergebnis ist ein modernisiertes und dereguliertes GmbH-Recht, das in vielen Aspekten teils neue, teils überarbeitete Regelungen13 erfahren hat, das der Konkurrenz gegenüber einer GmbH ähnlich ausgestalteten Gesellschaften der Mitgliedstaaten standzuhalten verspricht und die Attraktivität gegenüber ausländischen Rechtsformen steigern soll. Eines der größten Bestandteile des MoMiG nahm im Bereich der Unternehmensfinanzierung die Gewährung des Fremdkapitals durch die Gesellschafter – das allseits bekannte Eigenkapitalersatzrecht – ein.

Aus diesem Anlass soll mit der vorliegenden Arbeit untersucht werden, welche Änderungen das Recht des Eigenkapitalersatzes durch das MoMiG erfahren hat und wie die Ausstattung der Gesellschaft mit Fremdkapital – sei es in Zeiten der Krise oder früher – in Russland gehandhabt wird. Aus der Sicht des deutschen Rechts spielt die Neuregelung des Kapitalersatzrechts vor allem zur Schaffung klarstellender Regelungen in der Praxis eine wichtige Rolle. Die Klarstellung durch die langersehnte GmbH-Reform war insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vorherigen Gesetzesregelungen den einschlägigen BGH-Urteilen nicht immer entsprachen und für viel Verwirrung sorgten, unumgänglich.

Der Vergleich mit dem russischen Recht soll deutschen Unternehmen, die sich in Form von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zunehmend am russischen Markt beteiligen möchten, einen umfassenden und lohnenswerten Einblick in das russische Recht des Eigenkapitalersatzes gewähren. Dadurch soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, auf dem teils noch sehr unregulierten Bereich im Recht der Kapitalgesellschaften, abschätzen zu können, inwieweit Gesellschafterleistungen in der Insolvenz der Gesellschaft im Interesse des Gläubigerschutzes gebunden werden.

Die Darstellung des russischen Rechts im unmittelbaren Vergleich zum deutschen Recht der Gesellschafterfinanzierung soll auch einen inspirierenden Charakter einnehmen. Aus der Sicht des russischen Rechts spielt die judikative und legislative Entwicklung in Deutschland auch für die Rechtsentwicklung in Russland eine wichtige Rolle. Führt man sich die geschichtliche Entwicklung des Kapitalgesellschaftsrechts vor Augen, so kann man konstatieren, dass während ← 4 | 5 → das deutsche Kapitalgesellschaftsrecht seinen Ursprung bereits im 19. Jahrhundert hatte14 und die GmbH als deutsche Rechtsform bereits 1892 vom deutschen Gesetzgeber ohne ein geschichtliches Vorbild neu geschaffen wurde15, das russische Gesellschaftsrecht dagegen als ein in die deutschen Stapfen tretender junger Stern am kapitalgesellschaftsrechtlichen Himmel betrachtet werden kann. In seiner Struktur und im Regelungsbereich wird erkennbar, dass Deutschland bei der Ausgestaltung des russischen Gesellschaftsrechts eine Vorbildfunktion innehatte und es ist zu erwarten, dass auch die Neuregelungen des deutschen Gesellschaftsrechts für die Entwicklung des russischen Rechts in den kommenden Jahren ebenfalls wegweisend sein werden.

B. Der Russlandbezug

Seit dem Zerfall der Sowjetunion hat die Russische Föderation ihre Rechtsordnung neu gestaltet. Das Ziel war unter anderem, das Land für ausländische Investitionen interessanter und attraktiver zu machen und die rechtlichen Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten für ein ausländisches Engagement dementsprechend zu verbessern.

Noch vor 20 Jahren, während der Sowjetunion, gehörte in Russland alles dem Staat. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion kam die große Wende. Russland ist zwar von der Planwirtschaft auf die Marktwirtschaft umgestiegen. Doch der Zustand der Technik und der Technologie entsprach weiterhin nicht der „modernen“ und innovativen westlichen Welt.

Die nach der Sowjetunion entstandene Russische Föderation war von Anfang an bestrebt, diesen Zustand zu verändern und die wirtschaftliche Entwicklung voranzutreiben und an das westliche Niveau anzupassen. Dies benötigte aber zum einen das entsprechende Know-how und zum anderen Investitionen, insbesondere ausländische Investitionen.

In Europa ist Deutschland das führende Technologieland und bereits seit den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts der bedeutendste Handelspartner Russlands16. Allein aufgrund der Entwicklung des internationalen Rohstoffmarktes ← 5 | 6 → ist Russland ein investitionsreiches Land. Viele deutsche Unternehmen sind aber auch bereit, in die neuen – außerhalb der Rohstoffbranche liegenden – Märkte zu expandieren und zu investieren. Insbesondere seit Inkrafttreten des neuen Auslandsinvestitionsgesetzes im Jahr 1999 (AuslInvG)17 ist Russland aufgrund der verbesserten und investitionsfreundlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für die ausländischen Investitionen offener geworden18.

Aufgrund einer positiven und dynamischen Entwicklung der deutsch-russischen Beziehungen ist das gegenseitige Interesse an einer bilateralen Zusammenarbeit in letzter Zeit immer aktueller geworden. Russland sieht in Deutschland einen führenden und wirtschaftlich seinen wichtigsten Partner19. Für Deutschland ist Russland nicht nur in kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht, sondern vor allem aufgrund zahlreicher Rohstoffe und des großen Marktes ein spannendes Land. Doch damit der russische Markt für deutsche Unternehmen seine Attraktivität nicht verliert und damit die Präsenz deutscher Unternehmen in Russland auch weiterhin ansteigt, sind die Investoren in erster Linie daran interessiert, ihre Investitionen von der russischen Gesetzgebung als gesichert anzusehen20.

Aus diesen Gründen und aufgrund unterschiedlicher, voneinander abweichender Rechtslagen und Rechtumsetzungen in Deutschland und Russland, ← 6 | 7 → besteht seitens deutscher Unternehmen, die am russischen Markt in irgendeiner Form partizipieren, ein beachtliches Interesse, einen Überblick über die russische Rechtslage zu bekommen. Daher ist es zum Zwecke einer erfolgreichen deutsch-russischen Beziehung notwendig und auch wünschenswert, durch einen Vergleich die Gemeinsamkeiten und Unterschiede, Vor- und Nachteile beider Rechtsordnungen im Bereich der Unternehmensfinanzierung durch Gewährung des Fremdkapitals durch die Gesellschafter aufzuzeigen.

C. Historischer Überblick über das russische GmbH-Recht in einer Gegenüberstellung zum deutschen Recht

Während das deutsche GmbH-Recht in den 80er Jahren bereits einige Änderungen erfahren hat, wurden in der damaligen Sowjetunion erstmalig 1990 vorläufige GmbH-Regelungen21 erlassen22. Betrachtet man die endgültigen Regelungen von 199823, so wird umso deutlicher, dass – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – das russische GmbH-Recht in seinem Aufbau und System das deutsche GmbH-Modell übernommen hat24. Damit ist nach mehr als 100 Jahren nach Inkrafttreten des ersten GmbHG im Jahre 1892 in Deutschland auch in Russland 1998 ein GmbHG(R)25 entstanden. Doch trotz dieser Errungenschaft ist aus systematischen Gesichtspunkten noch zu berücksichtigen, dass sich neben dem eigenständigen russischen GmbHG weiterhin Regelungen zum GmbH-Recht auch in Artt. 87–94 des Zivilgesetzbuches wiederfinden, die bereits 1994 eingeführt wurden26 und in denen die meisten Vorschriften auf die Regeln des ← 7 | 8 → GmbHG verweisen27. Und wie der Zufall so will, so wurde pünktlich zu der erfolgreichen GmbH-Reform in Deutschland im Jahr 2008 auch in Russland die langersehnte GmbH-Novelle im selben Jahr verabschiedet28.

Das junge russische GmbH-Recht spiegelt sich auch in der Anzahl der in Russland registrierten GmbHs im Vergleich zu Deutschland wieder. Die GmbH ist nicht nur die erfolgreichste, sondern auch die beliebteste Rechtsform des deutschen Unternehmensrechts29. Die Zahl der GmbHs in der Bundesrepublik Deutschland steigt kontinuierlich. Während der Bestand von GmbHs im Jahr 1992 noch etwa 500.00030 betrug und im Jahr 2006 auf etwa 970.000 geschätzt worden ist, so lag die Zahl der eingetragenen GmbHs im Jahr 2008 schon bei 986.65031.

Aufgrund des jungen GmbH-Rechts in Russland befindet sich derzeit noch die Aktiengesellschaft auf dem ersten Platz auf der Beliebtheitsskala32. Dies ist zum einen dadurch zu erklären, dass seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion die staatlichen Betriebe in Aktiengesellschaften umgewandelt und weitgehend privatisiert wurden. Zum anderen sieht das russische Aktiengesetz in Art. 7 Pkt. 1 zwei Formen von Aktiengesellschaften vor, die offene Aktiengesellschaft (OAO) und die geschlossene Aktiengesellschaft (ZAO). Die Rechtsform der geschlossenen Aktiengesellschaft ist einer GmbH sehr ähnlich. Insbesondere ausländische Investoren ziehen es vor, für ihre Unternehmen eine Rechtsform der GmbH oder der geschlossen Aktiengesellschaft zu wählen. Diese haben den Vorteil, dass gem. Art. 7 Pkt. 3 AktG(R) und Art. 7 Pkt. 3 GmbHG(R) an den Gesellschaften nicht mehr als 50 Gesellschafter beteiligt werden dürfen33 und dass die Aktien einer geschlossenen Aktiengesellschaft gem. Art. 66 Pkt. 6 ZGB ← 8 | 9 → nicht öffentlich gezeichnet werden können. Somit können die Unternehmen mit Auslandsbeteiligung immer sicherstellen, dass der Aktionärskreis nicht mit „fremden“ Beteiligungen vermischt wird.

Trotz einer Vielzahl von unterschiedlichen Gesellschaftsformen34, die das russische Zivilgesetzbuch den ausländischen Investoren bietet, ist derzeit noch die Aktiengesellschaft die meist verbreitete Rechtsform deutscher Beteiligungen in Russland; aber auch die Zahl der GmbHs ist mittlerweile auf über 500.000 gestiegen35, wobei mit Blick in die Zukunft die Zunahme an GmbHs in den nächsten Jahren sehr wahrscheinlich ist.

Dies wird damit zu erklären sein, dass im russischen Gesellschaftsrecht in den nächsten Jahren weitere grundlegende Änderungen zu erwarten sein dürften. Der Rat für Kodifizierung und Weiterentwicklung der Zivilgesetzgebung beim Präsidenten der Russischen Föderation hat einen umfangreichen Bericht36 ausgearbeitet, der Vorschläge zu einer umfassenden Reformierung des russischen Gesellschaftsrechts enthält. Die bestehende Unterteilung der Aktiengesellschaften in geschlossene AG und offene AG soll zu Gunsten einer einheitlichen Rechtsform mit besonderen Anforderungen für börsennotierte Aktiengesellschaften wegfallen37. ← 9 | 10 →

Für deutsche Unternehmen mit Auslandsbeteiligungen, die in Russland eine Rechtsform der geschlossenen Aktiengesellschaften gewählt haben, würde die Rechtsänderung eine Umwandlung der geschlossenen Aktiengesellschaften in eine GmbH oder in eine offene Aktiengesellschaft nach sich ziehen, wobei die GmbH wohl den Ausschlag geben wird.

Einer der entscheidenden Gründe für die Wahl der geschlossenen Aktiengesellschaft für eine deutsche Beteiligung in Russland war das mangelnde Vorkaufsrecht im alten russischen GmbHG38. Dies entsprach selbstverständlich nicht dem Interesse und dem Wunsch deutscher Investoren, die den Aktionärs- bzw. Gesellschafterkreis überschaubar und „unverfremdet“ gestalten wollten. Zudem vermochte das frühere Vorerwerbsrecht im russischen GmbHG die Interessen der Investoren nicht zu befriedigen. Mit dem neuen Art. 21 Pkt. 4 des russischen GmbHG wurde nun das frühere Vorerwerbsrecht wie ein echtes Vorkaufsrecht ausgestaltet, das auch dingliche Wirkung entfalten kann39.

Aufgrund dieser zahlreichen Neuregelungen des GmbHG – bereits im Jahr 1998 und seit dem Inkrafttreten der großen GmbH-Reform im Jahr 2008 in der Russischen Föderation – sind keine ausschlaggebenden Gründe mehr ersichtlich, die gegen eine Umwandlung der bereits existierenden geschlossenen Aktiengesellschaft in die GmbH bzw. gegen die Wahl der GmbH für eine Neugründung sprechen.

Zudem spielt auch das Stammkapital bei der Wahl einer Rechtsform eine entscheidende Rolle. Während das derzeitige gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH und einer geschlossenen Aktiengesellschaft in Russland bei 10.000 Rubel (ca. 220 Euro) und einer offenen Aktiengesellschaft bei 100.000 Rubel (ca. 2.200 Euro) liegt, wird in dem Bericht vorgeschlagen, das Stammkapital bei der Gründung einer GmbH auf nicht niedriger als eine Million Rubel (22.200 Euro) und bei einer Aktiengesellschaft auf nicht niedriger als zwei Millionen Rubel (ca. 44.400 Euro) zu erhöhen. Den bereits bestehenden Gesellschaften soll eine Übergangsphase von etwa eins bis zwei Jahren eingeräumt werden, um das Mindeststammkapital entsprechend den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Ob dieser Vorschlag des Rates für Kodifizierung und Weiterentwicklung ← 10 | 11 → der Gesetzgebung über die juristischen Personen tatsächlich eine gesetzliche Grundlage finden wird, bleibt abzuwarten.

Eine solche Umsetzung würde jedoch sowohl positive als auch negative Folgen auslösen. Zum einen könnte ein derartiger Anstieg des gesetzlichen Mindeststammkapitals bei einer GmbH um das 100-fache und bei einer AG um das 20-fache zu einem Rückgang von Gesellschaftsgründungen führen. Außerdem gäbe es zu befürchten, dass allein die Anhebung der Stammkapitalziffer zu keinen nennenswerten Verbesserungen im Recht der Kapitalgesellschaften in der Russischen Föderation führen wird. Zwar sieht der Bericht unter anderem strengere Voraussetzungen hinsichtlich der Art und Weise der Einbringung des Stammkapitals vor. Damit diese möglichen Neuregelungen aber auch erfolgreich durch die Gründer umgesetzt und nicht umgangen werden, ist eine Schaffung von Instrumentarien erforderlich, die den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Erbringung von Stammeinlagen vorsehen und dementsprechend sanktionieren.

Auf der anderen Seite könnte die Anhebung des Stammkapitals zu einer Steigerung der Investitionsbereitschaft ausländischer Unternehmen führen. Ausländische Investoren, die in Russland Auslandsbeteiligungen gegründet haben – sei es in Form einer Tochtergesellschaft oder eines Joint Ventures – sehen sich vor dem Hintergrund einer höheren Haftungsmasse sicherer, mit russischen Unternehmen Geschäftsbeziehungen einzugehen. Die Erhöhung des Stammkapitals garantiert in erster Linie einen höheren Gläubigerschutz und würde auch die Seriosität russischer Gesellschaften erheblich steigern.

D. Ziel der Dissertation und Gang der Untersuchung

Die in dieser Arbeit angestellte Analyse der Gesellschafterfinanzierung im deutschen und russischen Recht konzentriert sich auf das Recht der GmbH und der einschlägigen Bestimmungen des Insolvenzrechts. Vor dem Hintergrund der einige Jahre zuvor ergangenen Reform des GmbH-Rechts, sowohl im deutschen als auch im russischen Recht, werden an den relevanten Stellen die alten Regelungen überblicksartig dargestellt, um dem Verständnis der Neuregelungen und dem Übergangsrecht hinreichend Rechnung zu tragen. Dabei konzentriert sich die Arbeit zunächst auf die wichtigsten Bereiche des „Eigenkapitalersatzrechts“ im deutschen Recht (Teil 1). So wird sich im ersten Kapitel zunächst mit der allgemeinen Finanzverfassung in der GmbH auseinander gesetzt, um in dem anschließenden Teil des russischen Rechts (Teil 2) die Gegenüberstellung präziser zu machen (1. Kapitel).

Das zweite Kapitel des ersten Teils der Arbeit setzt sich ausführlich mit den neuen Regelungen des reformierten Rechts der Gesellschafter-Fremdfinanzierung ← 11 | 12 → auseinander. Dabei werden die wichtigsten und interessantesten Fallgruppen der Gesellschafterfinanzierung dargestellt und auf die – infolge des MoMiG weiterhin bestehenden oder erst entstandenen – Probleme aufmerksam gemacht. Dabei wird unter anderem die neue den Geschäftsführer treffende Erstattungspflicht nach § 64 S. 3 GmbHG dargestellt (unter C.) und das neue Recht der Nutzungsüberlassung (unter E.) aufgezeigt, die erst infolge der Reform im Jahr 2008 die jetzige Kodifizierung erfahren haben. Im Anschluss an das zweite Kapitel des deutschen Rechts der Gesellschafterfinanzierung zeigen die Bestimmungen des intertemporalen Rechts (unter I.), inwieweit das ehemalige Eigenkapitalersatzrecht auch nach der Reform noch weiterhin Geltung beansprucht.

Aufgrund der rechtsvergleichenden Darstellung mit dem russischen Recht der Gesellschafterdarlehen wird am Ende der Darstellung des deutschen Rechts auch auf das Problem der Gewährung der Gesellschafterdarlehen nach der Stellung des Insolvenzantrages eingegangen (3. Kapitel). Der erste Teil wird schließlich mit einer thesenartigen Zusammenfassung und einer Schlussbemerkung in Bezug auf das neue deutsche Recht der Gesellschafter-Fremdfinanzierung abgerundet (4. Kapitel).

Der zweite Teil der Arbeit behandelt die rechtliche Darstellung der Gesellschafterfinanzierung in Russland. Aufgrund der großen Unterschiede im russischen Recht der Kapitalgesellschaften im Vergleich zum deutschen Recht, wird zur Einstimmung auf die Thematik zunächst ein Überblick über das russische GmbH-Recht (1. Kapitel, B) und Insolvenzrecht (2. Kapitel) dargestellt.

Im dritten Kapitel wird die Rechtslage der Gesellschafterdarlehen in Russland einer umfassenden Analyse unterstellt. Durch die detaillierte Darstellung russischer Insolvenzprozeduren, die eine Gesellschafterfinanzierung explizit vorsehen, sollen die differenzierte Herangehensweise beider Rechtsordnungen zum demselben Thema und – mit Blick auf die weiteren gesetzlichen Ausgestaltungen – die unterschiedliche gesetzliche Schwerpunktsetzung deutlich gemacht werden. Anschließend wird im 4. Kapitel die rechtliche Stellung der Gesellschafter in der Insolvenz dargestellt und der Frage nachgegangen, welche Rangordnung die Gesellschafterforderungen aus Darlehensverträgen in der Insolvenz einnehmen.

Einen wesentlichen Teil im Rahmen der Darstellung des russischen Rechts nimmt die Insolvenzanfechtung ein (5. Kapitel). Als Reaktion auf die in der Praxis oft vorzufindende Entziehung von Vermögenswerten in Fällen drohender Insolvenzen und der dadurch ansteigenden Zahl von masselosen Insolvenzen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Anfechtung der im Vorfeld der Insolvenzen getätigten Rechtsgeschäfte erweitert. Insofern wird ausführlich erläutert unter welchen Bedingungen, die im Vorfeld der Insolvenz zurückgezahlten ← 12 | 13 → Darlehensforderungen oder sonstige Gesellschaftsleistungen durch Anfechtung in die Insolvenzmasse zurückgefordert werden können. Anschließend soll die Darstellung des Rechts der Nutzungsüberlassungen in Russland den Unterschied zum deutschen Recht verdeutlichen (6. Kapitel).

Im letzten Teil zum russischen Recht soll der Vollständigkeit halber die Haftung der Geschäftsleitung für die insolvenzverursachenden Handlungen kurz dargestellt werden (Kapitel 7). Es wird insbesondere auf die Frage eingegangen, ob die Zahlungen der Gesellschaft auf Gesellschafterforderungen für die Geschäftsleitung im anschließenden Insolvenzverfahren haftungsauslösend sein können, wenn feststeht, dass die Auszahlung zur der Insolvenz der Gesellschaft geführt hat.

Mit der anschließenden Schlussbetrachtung werden die gefundenen Ergebnisse zum russischen Recht der Gesellschafterfinanzierung in aller Kürze nochmal zusammengefasst (8. Kapitel). ← 13 | 14 →

← 14 | 15 →

                                                   

  1  Gesetz vom 23.10.2008 (BGBl. I. 2026), in Kraft getreten am 1.11.2008.

  2  Gesetz zur Änderung des GmbHG und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980, BGBl. I, 836 – GmbH-Novelle 1980; für einen Überblick über die GmbH-Novelle 1980 s. Mosthaf, Die Reformen des Rechts der Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

  3  Leistikow, Das neue GmbH-Recht, Rdn. 1.

  4  Bayer/Koch, Bayer, Das neue GmbH-Recht, S. 5.

  5  Vgl. Bayer/Koch, Bayer, Das neue GmbH-Recht, S 5, der sogar von einem missglückten Fehlgriff spricht.

  6  K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 18 Abs. 3, § 37 Abs. 4.

  7  Grundlagenentscheidung des BGH, sog. „Nutzfahrzeug“-Urteil v. 26.03.1984, BGHZ 90, 370, 380. Hierzu führte der BGH aus, dass es „mit dem Gläubigerschutz unvereinbar wäre, die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze fortan nicht mehr anzuwenden, ohne dass die neuen Vorschriften einen gleichwertigen Gläubigerschutz bieten“.

  8  Unter großer Zustimmung der Literatur: Bayer/Koch, Das neue GmbH-Recht, S. 5; K. Schmidt, JZ, 1984, 880, 881 mit durchaus passenden Worten „lex mala posterior non derogat bonae priori“; Hommelhoff, ZGR 1988, 460, 461; Seidl, ZGR 1988, 296, 312 zur Rechtmäßigkeit rechtsfortbildender Entscheidungen des BGH in Gesellschaftsrecht.

  9  Bunnemann/Zirngibl, Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs, § 1, Rdn. 1; Seibert, ZIP 2006, 1157 (1157).

10  Gem. Art. 43 S. 1 EG sind die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Und gem. Art. 48 S. 1 EG stehen für die Anwendung dieses Kapitels die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

11  EuGH v. 27.09.1988, Rs. C-81/87 (Daily Mail) in NJW 1989, 2186; EuGH v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros) in NJW 1999, 2027; EuGH v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering) in NJW 2002, 3614; EuGH v. 30.09.2003, Rs. C-167/01 (Inspire Art) in NJW 2003, 3331.

12  Vgl. Bunnemann/Zirngibl, Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs, § 1, Rdn. 2; Birkendahl, Reform des GmbH-Rechts, S. 20; Geyrhalter/Gänßler, DStR 2003, 2167 (2167).

13  Die Reform betraf die Gründungserleichterung und -beschleunigung, die Kapitalaufbringung und das Kapitalersatzrecht, den gutgläubigen Erwerb von Anteilen, die Geschäftsführerhaftung, die Insolvenzantragspflicht und die Insolvenzanfechtung, die sog. Bestattungsfälle sowie die sprachliche Modernisierung, vgl. Begründung zum MoMiG, NZG 2008, Beilage, S. 15.

14  Zur Geschichte der Gesellschaftsrechtswissenschaft, wie sie heute verstanden wird, K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 3 IV 1.

15  Baumbach/Hueck, Hueck/Fastrich, GmbHG, Einl., Rdn. 18; Münch. Hdb. GesR III, Grziwotz, § 1, Rdn. 3.

16  Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation, Repräsentanz in der Bundesrepublik Deutschland, Beitrag zum russischen Wirtschaftsrecht für ausländische Investoren, S. 1.

17  Gesetz „Über ausländische Investitionen in der Russischen Föderation“, vom Präsidenten unterzeichnet am 9.7.1999 und in Kraft getreten am 14.7.1999; löste das alte Auslandsinvestitionsgesetz vom 4.7.1991 ab.

18  Vgl. Schwarz, Investieren in Russland, S. 47. Zwar schreibt Art. 2 I ZGB für ausländische natürliche und juristische Personen die gleichen Rechte und Pflichten vor wie auch für die russischen Rechtssubjekte. Indes gibt es eine Reihe von Rechtsvorschriften, die für ausländische Unternehmen weitergehende und teilweise schärfere Bestimmungen als für inländische Subjekte vorsehen. Dies betrifft etwa das Gesetz über private Detekteien und Sicherheitsdienste, Gesetz über das Versicherungswesen und den Goldhandel; vgl. Arzinger/Galander, Russisches Wirtschaftsrecht, S. 10. Aus diesen Gründen sollte das im Jahr 1991 erstmals geschaffene und im Jahr 1999 reformierte Gesetz über ausländische Investitionen in der Russischen Föderation (AulsInvG) den Ausländern mehr Freiheit und gewisse Rechtsgarantien geben, in dem der Schutzbereich des AuslInvG grundsätzlich alle Kapitalanlagen umfassen soll, die von ausländischen Investoren in Russland getätigt werden.

19  Auswärtiges Amt zu deutsch-russischen Beziehungen, abrufbar unter: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/Bilateral.html, Stand 20.01.2010.

20  Vgl. Sevillano, WiRO 2000, 337 (337), der zu Recht vermerkt, dass das zur Entwicklung der russischen Wirtschaft bereit gestellte Kapital weiterer Sicherungen bedarf, um als investitionssicher angesehen werden zu können.

21  Im Gesetz über Unternehmen und Unternehmenstätigkeiten in der Russischen Föderativen Unionsrepublik vom 25.12.1990, wobei es zu dieser Zeit kein eigenständiges GmbH-Gesetz existierte, sondern die GmbH lediglich in der Unionsverordnung Nr. 590 „Über Aktiengesellschaften mit beschränkter Haftung“ vom 19.06.1990 und in den Art. 87–94 des ersten Teils des ZGB geregelt wurde, vgl. Micheler, WiRO 1998, 161, (161); vgl. a. Klemm, Die Entwicklung des russischen Rechts der Kapitalgesellschaften, S. 75 ff., 92 ff.

22  Lutter, FS 100 Jahre GmbHG, 1992, 49, 54; Lutter, GmbHR 2005, 1 (1).

23  Schwarz/Balayan, WiRO 1998, 251, (251); deutsche Fassung des russischen GmbHG in WiRO 1998, 252 ff; Knaul/Heeg, WiRO 1998, 153, 154; Micheler, WiRO 1998, 161, (161).

24  Lutter, GmbHG 2005, 1, 2.

25  Am 1.3.1998 ist das neue russische Föderationsgesetz Nr. 14-FZ über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Kraft getreten.

26  Angenommen von der staatlichen Duma am 21.10.1994 und in Kraft gesetzt durch Beschluss des Präsidenten der RF vom 30.11.1994.

27  Vgl. Art. 88 Pkt. 1 ZGB, Art. 89 Pkt. 2 ZGB, Art. 90 Pkt. 1 ZGB, Art. 91 Pkt. 2 ZGB, Art. 93 Pkt. 5 ZGB, Art. 94 Pkt. 2 ZGB.

28  Das Föderale Gesetz Nr. 312-FZ „Über Änderungen des Ersten Teils des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation und anderer Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation“ ist am 24.12.2008 von der Staatsduma beschlossen, am 29.12.2008 vom Föderationsrat gebilligt und am 30.12.2008 vom Präsidenten unterzeichnet worden. Das Gesetz trat am 01.07.2009 in Kraft. Die eingefügten Änderungen sind abrufbar unter http://www.rg.ru/2008/12/31/gk-izmenenia-dok.html, (Stand 29.01.2010).

29  Baumbach/Hueck, GmbHG, Vorwort zur 19. Auflage, VII.

30  Lutter, FS 100 Jahre GmbHG, 1993, 49, 76, damit war bereits 2005 die Zahl der GmbHs in Deutschland 180mal höher als die der Aktiengesellschaften.

31  Baumbach/Hueck, Hueck/Fastrich, GmbHG, Einl., Rdn. 16; Kornblum, GmbHR 2009, 25, 26 (Tabelle 1).

32  Lutter, GmbHR 2005, 1, 2.

33  Vgl. Knaul/Heeg, WiRO 1998, 153, 154; Micheler, WiRO 1998, 161 (161).

34  Das russische Zivilgesetzbuch sieht folgende Gesellschaftsformen vor: Die volle Partnerschaft (Art. 69–81 ZGB), die Kommanditgesellschaft (Art. 82–86 ZGB), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 87–94 ZGB), die Gesellschaft mit zusätzlicher Haftung (Art. 95 ZGB), die jedoch laut Bericht „Über die Konzeption der Entwicklung der Gesetzgebung über juristische Personen“ abgeschafft werden soll (S. 50), die geschlossene und offene Aktiengesellschaft (Art. 96–104 ZGB), die Produktionsgenossenschaft (Art. 107–112 ZGB) und nichtkommerzielle Organisationen (Art. 116–120 ZGB). Die Rechtsform des Unitären Unternehmens (Art. 113–115 ZGB) die bislang nur den staatlichen und munizipalen Unternehmen vorbehalten ist, soll laut Bericht „Über die Konzeption der Entwicklung der Gesetzgebung über juristische Personen“ im Zuge einer Fortentwicklung des russischen Gesellschaftsrechts abgeschafft werden.

35  Lutter, GmbHR 2005, 1, 2 (im russischen OOO genannt).

36  Sog. „Konzeption der Entwicklung der Gesetzgebung über juristische Personen“ vom 16.03.2009; vgl. Marenkov, Aktuelle Entwicklungen im russischen Gesellschaftsrecht, 1/2009, abrufbar unter: http://www.gtai.de/MKT200908128013, (Stand 29.01.2010).

37  Darüber hinaus wird vorgeschlagen das AktG und das GmbHG durch ein einheitliches Gesetz über die Kapitalgesellschaften zu ersetzen und die allgemeinen Bestimmungen über die Grundlagen des Gesellschaftsrechts weiterhin im ZGB zu verorten. Eine solche Entscheidung kann nicht befürwortet werden kann. Die russischen Gesetze unterscheiden sich von den deutschen Gesetzen insbesondere in der Fülle ihrer Regelungen, die trotz ihrer langen Ausführungen bei weitem nicht immer als verständlich bezeichnet werden können. Eine Zusammenfassung einer börsenfähigen Aktiengesellschaft mit den Regelungen über die GmbH würde die Undurchsichtigkeit beider Gesellschaften zum Nachteil der Rechtsanwender, Verwirrungen und unnötige Kompliziertheit mit sich bringen.

Details

Seiten
XXXII, 624
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653047295
ISBN (ePUB)
9783653980523
ISBN (MOBI)
9783653980516
ISBN (Hardcover)
9783631654842
DOI
10.3726/978-3-653-04729-5
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Oktober)
Schlagworte
Eigenkapitalersatzrecht Nutzungsüberlassung Insolvenzanfechtung Gesellschafterforderungen
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XXXII, 624 S.

Biographische Angaben

Julia Gerzen (Autor:in)

Julia Gerzen studierte Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin. Nach ihrem Abschluss arbeitete sie in einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei und war am Institut für deutsches und europäisches Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht der Freien Universität Berlin an der Erstellung des Handbuchs zum deutsch-russischen Energierecht beteiligt.

Zurück

Titel: Das Recht der Gesellschafter-Fremdkapitalfinanzierung
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
654 Seiten