Constructive dismissal
Fingierte Arbeitgeberkündigung im englischen Kündigungsschutzrecht
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Stephanie Amschler
Teil 4: Vergleich mit Regelungen des deutschen Arbeitsrechts
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Teil 4: Vergleich mit Regelungen des deutschen Arbeitsrechts
Grundsätzlich ist die Fiktion einer arbeitgeberseitigen Kündigung nach einer Beendigungshandlung durch den Arbeitnehmer, wie sie das englische Recht im Rahmen der constructive dismissal annimmt, dem deutschen Recht fremd.
Der im Rahmen des deutschen Kündigungsschutzrechts verwendete Kündigungsbegriff erfasst nur vom Arbeitgeber selbst oder einem seiner Bevollmächtigten683 erklärte Kündigungen. Dies gilt sowohl für den allgemeinen684 als auch für den besonderen685 Kündigungsschutz. Der deutsche Kündigungsbegriff entspricht somit einer der drei Varianten, die im englischen Kündigungsschutzrecht als Arbeitgeberkündigung definiert werden: der direkten Kündigung durch den Arbeitgeber gemäß s 95 (1) (a) ERA 1996 beziehungsweise s 136 (1) (a) ERA 1996.
Im Gegensatz zum deutschen Kündigungsbegriff, der sich grundsätzlich in diesem Tatbestand erschöpft, gilt im englischen Kündigungsschutzrecht gemäß s 95 (1) (b) ERA 1996 beziehungsweise s 136 (1) (b) ERA 1996 daneben aber auch das Auslaufen eines befristeten Vertrags als arbeitgeberseitige ← 157 | 158 → Kündigung.686 Nach deutschem Recht stellt der Zeitablauf eines befristeten Vertrags gerade keine arbeitgeberseitige Kündigung dar.687 Die Beendigung des Arbeitsvertrags wird bereits bei seinem Abschluss festgelegt. Auch die Mitteilung eines Arbeitgebers, dass ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert werde und somit auslaufe, ist nicht als arbeitgeberseitige Kündigung zu werten.688
Beendet der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus, greifen der besondere689, wie auch der allgemeine690 Kündigungsschutz nach deutschem Recht nicht ein. Dies gilt selbst dann,...
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