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Polens Staatlichkeit in sieben Jahrhunderten

Eine völkerrechtliche Analyse zur Staatensukzession

von Adrianna Michel (Autor:in)
©2015 Dissertation XXXVII, 601 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch befasst sich mit Polens Geschichte in den vergangenen 700 Jahren und geht der Frage seiner Staatlichkeit nach. In einem historischen Teil werden die seit dem 14. Jahrhundert vereinbarten Unionsabschlüsse mit Litauen, die Teilungen des Landes in den Jahren 1772, 1793 und 1795 und schließlich die staatliche «Wiedererrichtung» nach dem Ersten Weltkrieg vorgestellt. Anschließend beschreibt die Autorin die Voraussetzungen für die Entstehung und den Untergang von Staaten und deren Folgen, erforscht das Verhältnis von Effektivitäts- und Kontinuitätsgrundsatz und hebt die Bedeutung der normativen Kraft des Faktischen hervor. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes tempus regit actum erfolgt in einem dritten Teil die völkerrechtliche Würdigung der Polen betreffenden territorialen und statusrechtlichen Veränderungen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Problemdarstellung
  • B. Verlauf der Untersuchung
  • Erster Teil: Historische Entwicklung Polens
  • 1. Kapitel: Früh- und Vorgeschichte Polens
  • A. Die Slawen
  • B. Die polnischen Stämme: Kontroverse um die Elbslawen
  • I. Auffassung der deutschen Wissenschaft
  • II. Auffassung der polnischen Wissenschaft
  • III. Bewertung
  • C. Polens Einzug in die europäische Geschichte
  • I. Polens erster Herrscher: Mieszko I.
  • II. Das Erbe Mieszkos I.
  • III. Die Zeit der piastischen Teilfürstentümer (1138-1320)
  • IV. Wiederherstellung und Verteidigung der Reichseinheit (1320-1386)
  • V. Der letzte Piastenkönig
  • VI. Territoriale Entwicklung während der Dynastie des Piastengeschlechts
  • 2. Kapitel: Unionsstaat Polen-Litauen
  • A. Personalunion mit Litauen
  • I. Akt von Krewo
  • II. Polnisch-litauische Auseinandersetzungen
  • 1. Erster Thorner Frieden vom 1. Februar 1411
  • 2. Zweiter Thorner Frieden vom 19. Oktober 1466
  • III. Akt von Horodło
  • IV. Die Krise der Union (1429-1440)
  • V. Das „Goldene Zeitalter“ (1506-1572)
  • B. Die Union von Lublin 1569
  • I. Entwicklung der Innen- und Außenpolitik des Unionsstaates
  • II. Das Prinzip der freien Königswahl
  • III. Der Sarmatismus
  • IV. Polen unter den Waza (1587-1648)
  • V. Zeitalter der „Blutigen Sintflut“
  • VI. Union von Hadjatsch 1658
  • VII. Aufschub des Verfalls Polens durch König Jan III. Sobieski (1674-1696)
  • VIII. Die polnische Königswahl von 1697 und der Beginn der „Sachsenzeit“
  • IX. Die „Sächsische Nacht“
  • 3. Kapitel: Vorgeschichte der Teilungen des Unionsstaates Polen-Litauen
  • A. Ursachen für den Untergang des Unionsstaates
  • I. Der letzte König
  • II. Stummer Sejm von 1768
  • III. Das Liberum Veto
  • IV. Magnatenoligarchie und Anarchie
  • V. Geografisch-strategische Lage Polen-Litauens
  • B. Der Große Nordische Krieg
  • C. Die Schlesischen Kriege
  • I. Erster Schlesischer Krieg
  • II. Zweiter Schlesischer Krieg
  • III. Dritter Schlesischer Krieg (Der Siebenjährige Krieg)
  • D. Schlussfolgerung
  • 4. Kapitel: Die drei Teilungen des Unionsstaates Polen-Litauen
  • A. Die erste Teilung 1772
  • I. Der Weg zur ersten Teilung
  • II. Gebietsaufteilung
  • III. Die Abtretungsverträge mit Polen-Litauen
  • IV. Vierjähriger Sejm und Verfassung vom 3. Mai 1791
  • V. Konföderation von Targowica
  • B. Die zweite Teilung 1793
  • I. Der Weg zur zweiten Teilung
  • 1. Unerfüllte Kompensationsansprüche
  • 2. Sejm von Grodno 1793
  • II. Gebietsaufteilung
  • III. Der Kościuszko-Aufstand
  • C. Die dritte Teilung 1795
  • I. Der Weg zur dritten Teilung
  • II. Gebietsaufteilung
  • D. Situation nach den Teilungen in den ehemals polnischen Gebieten
  • I. Preußisches Teilungsgebiet
  • 1. Verwaltung
  • 2. Geltendes Recht
  • 3. Gerichtswesen
  • II. Österreichisches Teilungsgebiet
  • 1. Verwaltung
  • 2. Geltendes Recht
  • 3. Gerichtswesen
  • III. Russisches Teilungsgebiet
  • 1. Verwaltung
  • 2. Geltendes Recht und Gerichtswesen
  • 5. Kapitel: Hoffnungen auf Napoleon und die Zeit des Wiener Kongresses
  • A. Das Herzogtum Warschau 1807
  • B. Wiener Kongress
  • C. Ehemals polnische Gebiete nach dem Wiener Kongress bis zum Jahre 1830
  • I. Kongresspolen
  • II. Großherzogtum Posen
  • III. Galizien und Lodomerien
  • IV. Die Freie Stadt Krakau
  • 6. Kapitel: Freiheitskämpfe und Unabhängigkeitsbewegungen der Polen
  • A. Die polnischen Legionen
  • B. Novemberaufstand 1830
  • C. Der Aufstand in Galizien 1846
  • D. Völkerfrühling 1848 und Liga Polska
  • E. Letzter bewaffneter Aufstand: Der Januar-Aufstand 1863/1864
  • F. Organische Arbeit
  • G. Liga Narodowa (Nationale Liga)
  • 7. Kapitel: Wesentliche Einschnitte in den Teilungsgebieten seit dem Jahre 1830
  • A. Kongresspolen
  • B. Krakau
  • C. Die preußischen Gebiete
  • D. Galizien und Lodomerien
  • 8. Kapitel: Die Periode unmittelbar vor dem Ersten Weltkrieg
  • A. Die politische Organisation der Polen
  • B. Die Teilungsmächte und die polnische Frage
  • 9. Kapitel: Erster Weltkrieg
  • A. Erster Weltkrieg
  • B. Polens „Auferstehung“
  • C. Versailler Friedensvertrag
  • D. Grenzregelungen
  • I. Unmittelbar ohne Volksabstimmung von Deutschland abgetrennte Gebiete
  • II. Gebietsabtrennungen nach den Volksabstimmungen
  • III. Polens Ostgrenze
  • IV. Freie Stadt Danzig
  • E. Der erste Sejm im unabhängigen Polen
  • F. Verfassung vom März 1921
  • Zweiter Teil: Staaten und Staatensukzession
  • 1. Kapitel: Vorliegen und Entstehen eines Staates im Völkerrecht
  • A. Historische Entwicklung des Völkerrechts
  • B. Staatsbegriff im Völkerrecht
  • I. Elemente des Staatsbegriffs
  • 1. Personenverband und Territorialstaat des Mittelalters
  • 2. Moderner Staat
  • II. Drei-Elemente-Lehre
  • 1. Staatsvolk
  • 2. Staatsgebiet
  • 3. Staatsgewalt
  • 4. Drei-Elemente-Lehre und Identitätswechsel
  • III. Auswirkung der Souveränität auf die Staatlichkeit
  • 1. Historische Begriffsbestimmung im Wandel
  • 2. Identität von Staatsgewalt und Staatssouveränität
  • 3. Problematik der „halbsouveränen Staaten“
  • a) Begriffsgeschichte
  • b) Begriffsverständnis
  • c) Bewertung
  • 4. Stellungnahme und eigener Ansatz
  • a) Souveränität als Eigenschaft der Staatsgewalt
  • b) Problematik der nichtsouveränen Staaten vor dem 19. Jahrhundert
  • c) Definition des Souveränitätsbegriffs
  • IV. Völkerrechtssubjektivität
  • C. Erscheinungsformen von Staaten
  • I. Einheitsstaat
  • II. Staatenverbindungen
  • 1. Bundesstaat
  • 2. Staatenbund
  • 3. Unionen
  • a) Personalunion
  • aa) Begriffsbestimmung in der Wissenschaft
  • bb) Stellungnahme
  • b) Realunion
  • aa) Definition der Realunion in der wissenschaftlichen Kontroverse
  • (1) Allgemein
  • (2) Voraussetzung der „rechtlichen Gemeinsamkeit“
  • (3) Problematik der Erweiterung auf gemeinsame Angelegenheiten
  • (4) Bildung gemeinsamer Organe und Gesamtmachtproblematik
  • (a) Souveränität der beteiligten Staaten
  • (b) Gemeinsame Organe
  • (c) Ausweitung des gemeinsamen Organs auf eine gemeinsame Volksvertretung
  • bb) Stellungnahme und eigener Ansatz
  • 4. Nichtsouveräne Staaten: Protektorat, Suzeränität und Freie Städte
  • a) Suzeränität
  • aa) Inhalt
  • bb) Verhältnis zur Personalunion
  • cc) Beispiele aus der Staatenpraxis
  • b) Protektorat
  • c) Marionettenstaat/Satellitenstaat
  • d) Freie Städte
  • 5. Neutrale Staaten
  • D. Vorgänge zur Errichtung neuer Staaten
  • E. Anerkennung
  • I. Konstitutive Anerkennung
  • II. Deklaratorische Anerkennung
  • III. Formen der Anerkennung
  • IV. Rechtswirkung der Anerkennung
  • 2. Kapitel: Untergang eines Staates
  • A. Allgemeine Voraussetzungen des Staatsuntergangs
  • I. Nach mittelalterlichem Staatsbegriffsverständnis
  • II. Nach modernem Staatsbegriffsverständnis
  • B. Grundsatz der Effektivität
  • I. Allgemein
  • II. Wunsch der Bevölkerung
  • III. Echte Exilregierung
  • C. Grundsatz der Kontinuität
  • I. Allgemein
  • II. Abwägung zwischen Effektivitätsprinzip und Kontinuitätsgrundsatz
  • D. Problematik und Auswirkung einer völkerrechtswidrigen Annexion eines Staates oder eines Gebietsteils
  • I. „Ex factis ius oritur“ und „Ex iniuria ius non oritur“ – Ein Widerspruch?
  • 1. Ex factis ius oritur
  • a) Die normative Kraft des Faktischen
  • b) Stellungnahme
  • 2. Ex iniuria ius non oritur
  • 3. Stellungnahme
  • II. Problematik der „wiedererrichteten Staaten“
  • 1. Problematik
  • 2. Fallgruppe der „resurrected states“
  • a) Historischer Kontext
  • b) Inhalt
  • c) Stellungnahme
  • E. Staatsidentität und Kontinuität
  • I. Begriffsbestimmung
  • II. Einschneidende Ereignisse, die nicht zu einem Staatsuntergang führen
  • 1. Revolutionäre Umwälzungen und kriegerische Besetzungen
  • 2. De facto-Regime
  • 3. Failed states
  • III. Kriterien pro und kontra Staatsidentität in unklaren Fällen
  • 1. Drei-Elemente-Lehre
  • 2. Objektive Kriterien
  • a) Veränderungen des Staatsgebietes
  • aa) Allgemein
  • bb) Identitätstheorien
  • (1) Dachtheorie (Teilordnungslehre)
  • (2) Staatskerntheorie
  • (3) Schrumpfstaatstheorie (Kernstaatstheorie)
  • (4) Sezessionstheorie
  • b) Veränderungen des Staatsvolkes
  • c) Veränderungen der Staatsgewalt
  • aa) Beibehaltung der Rechtsordnung
  • bb) Symbole
  • 3. Subjektive Kriterien
  • a) Selbstbestimmungsrecht der Völker
  • aa) Historische Entwicklung
  • (1) Zeit vor dem Ersten Weltkrieg
  • (2) Erster Weltkrieg
  • (3) Resümee
  • bb) Inhalt des Selbstbestimmungsrechts der Völker
  • (1) Inneres und äußeres Selbstbestimmungsrecht
  • (2) Offensives und defensives Selbstbestimmungsrecht
  • cc) Träger des Selbstbestimmungsrechts
  • dd) Mittel der Durchsetzbarkeit
  • ee) Selbstbestimmungsrecht und Staatensukzession
  • (1) Sezessionsrecht
  • (2) Recht auf Wiedererrichtung eines annektierten Staates
  • (a) Allgemeine Überlegungen
  • (b) Differenzierung zwischen klassischem und modernem Völkerrecht
  • ff) Abschließende Würdigung
  • b) Recht auf „die“ Heimat
  • c) Bewertung von Drittstaaten und internationalen Organisationen
  • 3. Kapitel: Staatensukzession
  • A. Einführung in den Begriff und das Wesen der Staatensukzession
  • B. Theorien zur Staatennachfolge
  • I. Theorie der Universalsukzession
  • II. Theorie des „freien Willens“
  • III. Theorie von der Spezialsukzession
  • C. Formen der Staatennachfolge
  • I. Gebietsübertragungen und Abtrennungen
  • 1. Völkerrechtliche Ersitzung
  • 2. Okkupation
  • 3. Annexion
  • a) Voraussetzungen der Annexion
  • b) Rechtmäßigkeit der Annexion
  • aa) Annexionsfreiheit
  • (1) Die Lehre vom gerechten Krieg
  • (a) Mittelalter
  • (b) Neuzeit bis zum Westfälischen Frieden
  • (c) Westfälischer Frieden: Freies Kriegsführungsrecht
  • (2) Grenze der Annexionsfreiheit
  • (3) Nachträgliche Legitimierung einer rechtswidrigen Annexion
  • (a) Nachträglicher Abschluss einer Zession
  • (b) Heilung durch neuen Statusvertrag
  • (aa) Begriffsbestimmung
  • (bb) Problematik der Rechtsverbindlichkeit für dritte Staaten
  • (cc) Problematik der Änderung oder Beendigung von Statusverträgen
  • (dd) Zusammenfassung
  • (c) Völkerrechtliche Ersitzung
  • (d) Theorie der „acquiescence“
  • (e) Verjährung
  • bb) Annexionsverbot
  • 4. Adjudikation
  • 5. Sezession und Separation
  • 6. Zession
  • II. Vereinigung von Staaten: Inkorporation und Fusion
  • 1. Allgemein
  • a) Inkorporation
  • b) Fusion
  • 2. Abgrenzungsproblematik
  • a) Staatenpraxis
  • aa) Italienische Einigung
  • bb) Bildung des Deutschen Reiches
  • cc) Bildung der Vereinigten Arabischen Republik
  • b) Auswertung der Staatenpraxis
  • III. Staatszerfall: Dismembration
  • IV. Resümee
  • D. Voraussetzungen der Staatensukzession
  • I. Hoheitsgebiet
  • II. Staaten
  • III. Verbindung zwischen den beteiligten Staaten und dem betroffenen Gebiet
  • IV. Ersetzen eines Staates durch einen anderen
  • V. Rechtmäßigkeit
  • VI. Verpflichtung zur Nichtanerkennung von völkerrechtswidrigem Gebietserwerb
  • E. Rechtsfolgen der Staatensukzession
  • I. Historische Entwicklung der Staatenpraxis
  • 1. Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge
  • a) Beispiele aus der Staatenpraxis
  • aa) Zession
  • bb) Annexion
  • cc) Inkorporation
  • dd) Fusion
  • ee) Sezession und Separation
  • ff) Dismembration
  • b) Auswertung der Staatenpraxis
  • aa) Allgemein
  • bb) Gewohnheitsrechtliche Grundsätze
  • (1) Grundsatz der beweglichen Vertragsgrenzen
  • (2) Fortgeltung von radizierten Verträgen
  • 2. Staatennachfolge in die Aktiva
  • a) Definition des Begriffs des Staatsvermögens
  • b) Beispiele aus der Staatenpraxis
  • aa) Verwaltungsvermögen
  • bb) Finanzvermögen
  • c) Bewertung
  • aa) Nachfolge in das Verwaltungsvermögen
  • bb) Nachfolge in das Finanzvermögen
  • 3. Staatennachfolge in die Passiva
  • a) Definition des Begriffs der Staatsschulden
  • b) Beispiele aus der Staatenpraxis
  • aa) Zession
  • bb) Annexion
  • cc) Inkorporation
  • dd) Dismembration
  • c) Bewertung
  • aa) Nachfolge in die Verwaltungsschulden
  • bb) Nachfolge in die Finanzschulden
  • 4. Nachfolge in Archive
  • a) Allgemein
  • b) Staatenpraxis
  • c) Bewertung
  • 5. Nachfolge in die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen
  • a) Allgemein
  • b) Bewertung
  • II. Völkervertragsrecht
  • 1. Allgemein
  • 2. Inhalt
  • a) Nachfolge in völkerrechtliche Verträge
  • b) Nachfolge in Staatsvermögen
  • c) Nachfolge in Staatsschulden
  • d) Nachfolge in Archive
  • 3. Teil: Völkerrechtliche Würdigung der Vorgänge in Polen
  • 1. Kapitel: Die Großmacht Polen-Litauen
  • A. Polen und Litauen als Staaten
  • I. Polnischer Staat
  • II. Litauischer Staat
  • III. Resümee und Vergleich beider Staaten
  • B. Verbindungen Polens mit Litauen zwischen 1385 bis 1569
  • I. Völkerrechtliche Würdigung der Union von Krewo 1385
  • 1. Untersuchung des Unionsaktes
  • a) Inhalt des Aktes von Krewo
  • b) Authentizität des Aktes
  • c) Rechtsnatur und Bindungswirkung des Aktes
  • aa) Allgemein
  • bb) Fallanwendung
  • 2. Rechtliche Identifikation der Verbindung
  • a) Auslegung des Unionsaktes
  • aa) Auslegung des Wortlautes „applicare“
  • (1) Vergleich mit anderen Urkunden aus dieser Zeit
  • (2) Ergebnis des Urkundenvergleichs
  • bb) Ergebnis der Untersuchung des Wortlautes
  • b) Folgen und Umsetzung des Krewsker Aktes
  • aa) Einhaltung der Versprechungen durch Jagiełło und der polnischen Seite
  • (1) Heirat
  • (2) Christianisierung Litauens
  • (3) Angliederung Litauens an Polen
  • (a) Privileg vom 20. Februar 1387
  • (b) Huldigungsakte
  • (c) Fehlende Definition des staatsrechtlichen Verhältnisses
  • (d) Alleingang Litauens gegen den Deutschen Orden
  • (e) Verwaltung des Großfürstentums Litauen
  • (aa) Anfangszeit bis zum Jahre 1392
  • (bb) Zeit nach dem Jahre 1392: Witold und seine Politik
  • bb) Ergebnis
  • c) Selbstverständnis der beteiligten Völker
  • aa) Polen
  • bb) Litauer
  • 3. Beurteilung der erarbeiteten Thesen und Ergebnis
  • a) Eingliederung Litauens in Polen
  • aa) Auffassung in der Wissenschaft
  • bb) Untergang des litauischen Staates oder Fortexistenz
  • (1) Territorium und Personenverband
  • (2) Herrschaftsgewalt
  • (a) Problemaufriss
  • (b) Jagiełłos Stellung in Litauen
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) Unterwerfung Litauens unter die polnische Krone
  • c) Resümee
  • II. Bruch der Union
  • III. Völkerrechtliche Würdigung der Union von Wilna und Radom 1401
  • 1. Vertragsgrundlage der Union
  • a) Inhalt des Textes
  • b) Rechtsnatur
  • 2. Bewertung
  • a) Unabhängigkeit Litauens: Zeitlich bedingte Aufgabe der polnischen Inkorporationspläne
  • b) Personalunion
  • c) Verteidigungsbündnis und Annäherung beider Völker
  • d) Oberhoheit
  • 3. Resümee
  • IV. Union von Horodło 1413
  • 1. Rechtsgrundlage der Union
  • a) Inhalt des Textes
  • b) Rechtsnatur
  • c) Bewertung der Union
  • aa) Inkorporationsgedanke
  • bb) Regelung der Großfürstenstellung und Wahlbeteiligung der Polen und Litauer
  • cc) Verteidigungsbündnis
  • dd) Wappenverbrüderung
  • ee) Administrative Angleichung
  • 2. Bewertung
  • V. Drohender Unionsbruch im Jahre 1429
  • VI. Union von Grodno aus dem Jahre 1432
  • 1. Rechtsgrundlage der Union
  • 2. Zusammenfassung der Unionsakte
  • 3. Bewertung
  • VII. Bruch der Union und die Wiedererrichtung der Personalunion (1440 - 1492 - 1499)
  • VIII. Union von Wilna 1499
  • 1. Rechtsgrundlage
  • a) Inhalt
  • b) Bewertung
  • 2. Zwischenergebnis
  • IX. Union von Mielnik 1501
  • 1. Vertragsgrundlage
  • a) Inhalt
  • b) Bewertung
  • aa) Rechtswirksamkeit der Union
  • bb) Identifikation der staatsrechtlichen Verbindung
  • 2. Zwischenergebnis
  • X. Große Reformen in Litauen als Vorstufe zur Lubliner Union
  • XI. Zusammenfassung des Zeitraumes 1385-1569
  • C. Verbindung Polens mit Litauen nach der Lubliner Union 1569-1791
  • I. Lubliner Union von 1569
  • 1. Inhalt des Vertragstextes
  • a) Text vom 1. Juli 1569
  • aa) Staatsrechtliches Verhältnis
  • bb) Wahlmonarchie
  • cc) Außenpolitik
  • dd) Währung/Zollunion
  • ee) Staatsrechtliches System
  • b) Privileg vom 11. August 1569
  • c) Territorium und administrative Aufteilung Polen-Litauens
  • 2. Rechtsnatur des Vertrages
  • II. Völkerrechtliche Bewertung
  • 1. Identifikation der Staatsform
  • a) Untersuchung des Lubliner Vertrages
  • aa) Wortlaut des Vertrages und dessen Umsetzung
  • (1) Ein „Organismus“
  • (2) Gemeinsamer Herrscher
  • (3) Getrenntes Recht
  • (4) Gemeinsamer Reichstag und Währung
  • (5) Getrennte Finanzen und Militär
  • (6) Getrennte Verwaltung
  • (7) Ergebnis
  • bb) Historischer Kontext
  • cc) Systematische Betrachtung: Vergleich mit Österreich-Ungarn
  • (1) Rechtsnatur Österreich-Ungarns
  • (2) Vergleich mit Polen-Litauen
  • dd) Zwischenergebnis
  • b) Voraussetzungen der Realunion
  • aa) „Rechtliche Gemeinsamkeit“
  • bb) Gemeinsamer Zweck
  • cc) Souveränität beider Staaten
  • 2. Ergebnis der Identifikation der Staatsform
  • D. Verbindung Polen-Litauens mit Sachsen 1697-1763
  • I. Völkerrechtliche Würdigung der Verbindung
  • 1. Zustandekommen der Verbindung
  • a) Rechtsgrundlage
  • b) Wahl und Krönung
  • c) Inhalt
  • 2. Bewertung der Verbindung
  • II. Ergebnis
  • 2. Kapitel: Die Zeit der Teilungen 1772-1795
  • A. Die erste Teilung 1772
  • I. Annexion
  • 1. Voraussetzungen
  • a) Objektives Element
  • b) Subjektives Element
  • aa) Teilungsverträge
  • (1) Inhalt
  • (2) Bewertung
  • bb) Okkupationsmanifeste Österreichs, Preußens und Russlands vom 11., 13. und 18. September 1772
  • (1) Inhalt
  • (2) Bewertung
  • 2. Rechtmäßigkeit der Einverleibung fremden Staatsgebiets
  • a) Verstoß gegen den Grundsatz „pacta sunt servanda“
  • aa) Verstoß Russlands gegen den Grundsatz „pacta sunt servanda“
  • (1) Verstoß gegen den Vertrag aus dem Jahre 1686
  • (a) Inhalt
  • (b) Gültigkeit
  • (c) Rechtsfolge
  • (2) Verstoß gegen den Freundschaftsvertrag aus dem Jahre 1768
  • (a) Inhalt und Gültigkeit
  • (b) Rechtsfolge
  • bb) Verstoß Preußens gegen den Grundsatz „pacta sunt servanda“
  • (1) Verstoß gegen den Vertrag aus dem Jahre 1466
  • (a) Inhalt
  • (b) Gültigkeit
  • (c) Rechtsfolge
  • (2) Verstoß gegen den Vertrag aus dem Jahre 1525
  • (a) Inhalt
  • (b) Gültigkeit
  • (c) Rechtsfolge
  • (3) Verstoß gegen den Vertrag von Wehlau aus dem Jahre 1657
  • (a) Inhalt
  • (b) Gültigkeit
  • (c) Rechtsfolge
  • cc) Verstoß Österreichs gegen den Grundsatz „pacta sunt servanda“
  • b) Heilung der Rechtswidrigkeit auf Grundlage von historischen Titeln
  • aa) Darstellung der Rechtsansprüche durch die Teilungsmächte
  • (1) Russische Rechtsansprüche
  • (a) Darstellung der Ansprüche durch die russische Seite
  • (b) Polens Stellungnahme zu den vermeintlichen Rechtsansprüchen
  • (2) Preußische Rechtsansprüche
  • (a) Darstellung der preußischen Stellungnahme
  • (b) Stellungnahme Polens
  • (3) Österreichische Rechtsansprüche
  • (a) Darstellung der österreichischen Stellungnahme
  • (b) Stellungnahme Polens
  • 3. Rechtsfolgen
  • II. Zession
  • 1. Voraussetzungen
  • a) Vertragsabschluss
  • aa) Inhalt
  • (1) Abtretungsvertrag zwischen Polen und Russland
  • (2) Abtretungsvertrag zwischen Polen und Österreich
  • (3) Abtretungsvertrag zwischen Polen und Preußen
  • bb) Problem der Freiwilligkeit
  • b) Zwischenergebnis
  • 2. Rechtmäßigkeit und Rechtsfolge
  • III. Rechtsnachfolge in Vermögen und Archive
  • IV. Ergebnis des Sukzessionsvorgangs
  • B. Staatsrechtliche Annäherung Polens und Litauens durch die Maiverfassung von 1791
  • I. Inhalt der Maiverfassung hinsichtlich einer engeren staatsrechtlichen Verbindung
  • II. Inhalt der „Gegenseitigen Bürgschaft beider Nationen“ vom 22. Oktober 1791
  • III. Staatsrechtliche Folgen für die Verbindung Polens und Litauens
  • 1. Darstellung der Problematik in der Wissenschaft
  • 2. Stellungnahme
  • a) Einheitsstaat
  • b) Bundesstaat
  • 3. Zwischenergebnis
  • C. Die zweite Teilung 1793
  • I. Annexion
  • 1. Voraussetzungen
  • a) Objektive Elemente
  • b) Subjektive Elemente
  • aa) Teilungsvertrag vom 12. (23.) Januar 1793 zwischen Preußen und Russland
  • (1) Inhalt des Teilungsvertrages zwischen Preußen und Russland
  • (2) Bewertung des Teilungsvertrages
  • bb) Inkorporationspatente der Teilungsmächte
  • (1) Inhalt der Patente
  • (a) Preußisches Inkorporationspatent vom 25. März 1793
  • (b) Russisches Inkorporationspatent vom 29. März (9. April) 1793
  • (2) Bewertung der beiden Patente
  • 2. Rechtmäßigkeit der Annexion
  • a) Rechtmäßigkeit der preußischen Annexion
  • b) Rechtmäßigkeit der russischen Annexion
  • II. Zession
  • 1. Vertragliche Einigung
  • a) Abtretungsvertrag zwischen Polen und Russland vom 11. (22.) Juli 1793
  • b) Abtretungsvertrag zwischen Polen und Preußen vom 25. September 1793
  • 2. Bewertung des Sukzessionsvorgangs der Zession
  • D. Auswirkungen des Sejm von Grodno auf Polen-Litauen
  • I. Kardinalrechte
  • 1. Inhalt
  • 2. Bewertung und Folgen für das staatsrechtliche Verhältnis Polen-Litauens
  • II. „Ewige Allianz zwischen Polen und Russland“
  • 1. Inhalt
  • 2. Rechtsfolgen für Polen-Litauen
  • E. Die dritte Teilung 1795
  • I. Totalannexion oder Dismembration
  • 1. Voraussetzungen der Annexion
  • a) Einverleibung des polnischen Staatsgebietes
  • b) Gegen den Willen des polnischen Staates
  • c) Annexionserklärung
  • aa) Inhalt der Verträge
  • (1) Geheimabkommen zwischen Russland und Österreich
  • (2) Teilungsvertrag zwischen Russland, Preußen und Österreich
  • (3) Abkommen zwischen den Teilungsmächten betreffend die Regelung polnischer Schulden
  • bb) Bewertung der Verträge
  • 2. Abgrenzung Totalannexion von Dismembration hinsichtlich des Gesamtgebietes
  • 3. Zwischenergebnis
  • 4. Rechtmäßigkeit der Totalannexion
  • a) Verstoß gegen den Grundsatz pacta sunt servanda
  • aa) Russland
  • bb) Preußen
  • cc) Österreich
  • b) Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker
  • c) Auffassung der Rechtswissenschaft
  • aa) Darstellung der Ansichten
  • bb) Bewertung und eigene Stellungnahme
  • d) Zwischenergebnis
  • 5. Nachträgliche Legitimierung der rechtswidrigen Totalannexion
  • a) Kein nachträglicher Abschluss von Zessionen und keine Heilung durch Einverständnis des polnischen Königs
  • b) Rechtfertigungsgründe
  • c) Zwischenergebnis
  • 6. Faktischer Staatsuntergang Polen-Litauens
  • a) Staatsgebiet
  • b) Staatsgewalt
  • c) Staatsvolk
  • d) Zusammenfassung
  • II. Folgen der Gebietsaufteilung für Polen
  • 1. Schulden
  • 2. Vermögen
  • 3. Kapitel: Zeitraum nach den Teilungen 1795-1914
  • A. Herzogtum Warschau 1807 bis 1815
  • I. Besatzung durch Frankreich
  • 1. Proklamation an die polnische Nation vom 3. November 1806
  • 2. Dekret Napoleons vom 14. Januar 1807
  • 3. Bewertung
  • II. Gründung des Herzogtums Warschau
  • 1. Rechtsgrundlage
  • a) Tilsiter Friedensvertrag zwischen Frankreich und Russland vom 25. Juni (7. Juli) 1807
  • b) Tilsiter Friedensvertrag zwischen Frankreich und Preußen vom 9. Juli 1807
  • 2. Bewertung
  • III. Rechtscharakter des Herzogtums Warschau
  • 1. Staat im Sinne der Drei-Elemente-Lehre
  • a) Staatsgebiet
  • b) Staatsvolk
  • c) Staatsgewalt
  • aa) Eigene Staatsgewalt auf Grundlage der Verfassung
  • (1) Inhalt
  • (2) Bewertung
  • bb) Souveränität
  • (1) Verhältnis zu Sachsen
  • (a) Sächsische Provinz
  • (aa) Tilsiter Friedensverträge
  • (bb) Sächsisch-französischer Vertrag vom 22. Juli 1807
  • (cc) Formale Übergabe der Herrschergewalt an den sächsischen König mit Dekret vom 17. November 1807
  • (dd) Ergebnis
  • (b) Stellung des sächsischen Königs als Herzog von Warschau
  • (aa) De iure
  • (bb) De facto
  • (c) Zwischenergebnis: Kein Verlust der Souveränität
  • (2) Verhältnis zu Frankreich und dem Rheinbund
  • (a) Satellitenstaat
  • (b) Abhängigkeitsgrad als Satellitenstaat
  • (aa) De iure: Unmittelbarer Einfluss Napoleons
  • (bb) De facto: Mittelbarer Einfluss Napoleons durch seinen Statthalter
  • (c) Vergleich zu anderen „napoleonischen Staaten“
  • (aa) Vergleich zur Verfassung des Königreichs Westphalen
  • (bb) Bedeutung des Rheinbundes für das Herzogtum
  • (d) Auswertung der Erkenntnisse
  • 2. Anerkennung als Staat
  • 3. Resümee
  • IV. Identität und Kontinuität oder Staatennachfolge
  • 1. Identität zu Polen-Litauen aus dem Jahre 1795
  • a) Problematik des Untergangs des polnisch-litauischen Staates
  • b) Heranziehung der Figur der „wiedererrichteten Staaten“
  • c) Allgemeine Voraussetzungen der Identität
  • aa) Objektive Merkmale
  • (1) Drei-Elemente-Lehre
  • (a) Staatsgebiet
  • (b) Staatsvolk
  • (c) Staatsgewalt
  • (2) Rechtssystem und Gerichtswesen
  • (3) Staatssymbole
  • bb) Subjektive Merkmale
  • (1) Haltung der Polen
  • (2) Haltung dritter Staaten
  • d) Souveränität und Unabhängigkeit als zusätzliche Identitätskriterien?
  • 2. Stellungnahme
  • V. Folgen der Reorganisation
  • 1. Schulden
  • 2. Verträge
  • 3. Vermögen
  • 4. Archive
  • VI. Resümee
  • B. Nachträgliche Legitimierung der dritten Teilung durch den Abschluss der Wiener Kongressakte von 1815
  • C. Königreich Polen
  • I. Erste Phase bis zum Aufstand im Jahre 1831
  • 1. Besatzung durch Russland
  • 2. Rechtsgrundlagen der Gründung des Königreichs Polen
  • a) Freundschaftsverträge vom 21. April (3. Mai) 1815
  • b) Hauptvertrag der Wiener Kongressakte
  • 3. Rechtscharakter des Königreichs Polen
  • a) Staat im Sinne der Drei-Elemente-Lehre
  • aa) Staatsgebiet
  • bb) Staatsvolk
  • cc) Staatsgewalt
  • (1) Übertragung der königlichen Macht auf den russischen Zaren
  • (a) Freundschaftsvertrag zwischen Russland und Sachsen vom 6. (18.) Mai 1815
  • (b) Manifest Alexanders I. vom 13. (25.) Mai 1815
  • (2) Eigene Staatsgewalt
  • (a) „Verfassungsgrundlage“ des Königsreichs Polen vom 13. (25.) Mai 1815
  • (b) Verfassung vom 15. (27.) November 1815
  • (c) Zusatzartikel zum Verfassungsgesetz vom 1. (13.) Februar 1825
  • (d) Die Herrschaft des Statthalters
  • (3) Souveränität: Bewertung der Verbindung zu Russland
  • (a) De iure
  • (aa) Russische Provinz
  • (bb) Personalunion und Suzeränität
  • (cc) Schlussfolgerung
  • (b) De facto
  • (aa) Verfassungsbrüche
  • (bb) Bewertung
  • (c) Resümee
  • b) Anerkennung
  • 4. Identität zum Herzogtum Warschau
  • a) Kontinuität auf Grundlage der Wiener Kongressakte
  • b) Kontinuität auf Grundlage der Übertragung der herzoglichen Krone
  • c) Kontinuität auf Grundlage von objektiven und subjektiven Merkmalen
  • aa) Objektive Merkmale
  • (1) Allgemein
  • (2) Verfassung
  • bb) Subjektive Merkmale
  • 5. Folgen des Gebietsübergangs
  • a) Schulden
  • b) Vermögen
  • c) Archive
  • II. Zweite Phase ab dem Jahre 1831
  • 1. Rechtsgrundlagen
  • a) Entthronung von Zar Nikolai I.
  • b) Organisches Statut vom 14. (26.) Februar 1832
  • aa) Inhalt des Statuts
  • bb) Bewertung
  • 2. Auswirkungen auf die Souveränität des Königreichs Polen
  • a) Staatlichkeit des Königreichs
  • aa) De iure: Rechtswidrigkeit der Inkorporation
  • bb) De facto
  • (1) Allgemein
  • (2) Maßnahmen zur Umsetzung der angestrebten Inkorporation
  • (a) Geltendes Recht
  • (b) Regierung
  • (c) Gerichtswesen
  • (d) Gebietsaufteilung
  • (e) Polentum
  • (f) Umbenennung
  • (g) Beseitigung der polnischen Sprache
  • (3) Effektivität
  • 3. Resümee
  • D. Die Freie Stadt Krakau zwischen den Jahren 1815 bis 1846
  • I. Rechtsgrundlagen
  • 1. Kongressakte
  • 2. Zusatzvertrag zwischen Österreich, Preußen und Russland vom 21. April (3. Mai) 1815
  • 3. Instruktion der drei Schutzmächte an die Organisationskommission vom 4. Juli 1815
  • 4. Proklamation der drei Schutzmächte Russland, Preußen und Österreich an die Bewohner Krakaus vom 12. Oktober 1815
  • 5. Verfassungen der Freien Stadt Krakau
  • a) Verfassung vom 3. Mai 1815
  • b) Verfassung vom 15. Juli 1818
  • c) Verfassung vom 29. Juli 1833
  • 6. Akt zur Inkorporation Krakaus in Österreich vom 11. November 1846
  • II. Rechtscharakter der Freien Stadt Krakau
  • 1. Krakau als Staat und Völkerrechtssubjekt
  • a) Staatlichkeit im Sinne der Drei-Elemente-Lehre
  • aa) Staatsgebiet
  • bb) Staatsvolk
  • cc) Staatsgewalt
  • (1) Staatlicher Aufbau
  • (2) Beschränkung einzelner Souveränitätsrechte
  • (a) Organisationskommission
  • (b) Keine eigene Armee
  • (c) Führung der auswärtigen Angelegenheiten und Handel
  • (d) Wahl der Senatsmitglieder
  • (3) Beurteilung der Souveränität
  • (a) De iure
  • (b) De facto
  • (c) Stellungnahme
  • (4) Resümee
  • 2. Rechtmäßigkeit der Errichtung der Freien Stadt Krakau
  • 3. Schutzbeziehung zu Österreich, Russland und Preußen
  • a) Inhalt der Schutzbeziehung
  • b) Protektoratsverhältnis
  • c) Bewertung
  • 4. Neutralität der Freien Stadt Krakau
  • 5. Zusammenfassung
  • III. Identität mit dem Herzogtum Warschau
  • IV. Folge des Gebietsübergangs
  • V. Auflösung der Freien Stadt Krakau
  • 1. Eingliederung in Österreich
  • 2. Rechtmäßigkeit der Eingliederung
  • VI. Resümee
  • E. Großherzogtum Posen
  • I. Rechtsgrundlagen
  • 1. Wiener Kongressakte vom 9. Juni 1815
  • 2. Freundschaftsvertrag zwischen Russland und Preußen vom 21. April (3. Mai) 1815
  • 3. Königliches Patent vom 15. Mai 1815
  • 4. Proklamation an die Bevölkerung des Großherzogtums Posen vom 15. Mai 1815
  • 5. Bekanntmachung des höchsten Regentschaftspräsidenten vom 23. Mai 1832
  • 6. Gesetz zur Organisation der Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit
  • II. Rechtscharakter des Großherzogtums Posen
  • 1. Preußische Provinz
  • 2. Sonderstellung innerhalb der preußischen Monarchie
  • a) Verwaltungsaufbau
  • b) Statthalter
  • c) Besonderheiten im Gerichtswesen
  • d) Eigene Symbole
  • e) Bewertung der Sonderstellung
  • III. Rechtmäßigkeit der Übertragung des Gebiets des Großherzogtums Posen an Preußen
  • IV. Zusammenfassung
  • F. Galiziens Autonomie
  • I. Staatsrechtliche Grundlagen
  • 1. Kronland-Statut des Königreichs Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogtum Krakau vom 26. Februar 1861
  • 2. Österreichisch-ungarisches Ausgleichsgesetz von 1867
  • 3. Sprachgesetze
  • 4. „Galizische Resolution“ vom 24. September 1868
  • II. Rechtscharakter des Königreichs Galizien und Lodomerien
  • G. Gesamtwürdigung der Teilungen und der Kontinuität Polens
  • 4. Kapitel: Polens „Auferstehung“ als unabhängiger Staat
  • A. Königreich Polen (1916-1918)
  • I. Besetzung der Gebiete des ehemaligen Kongresspolens durch Deutschland und Österreich-Ungarn
  • II. Rechtscharakter des Königreichs Polen und rechtliche Folgen der Besatzung für die Wiedererrichtung Polens
  • 1. Proklamation vom 5. November 1916 als Rechtsgrundlage für die Gründung des Königreichs Polen
  • 2. Staatlichkeit des Königreichs Polen
  • a) Staatsgewalt
  • aa) De iure
  • bb) De facto
  • (1) Staatsgewalt der Besatzungsmächte
  • (2) Übertragung der Staatsgewalt auf polnische Organe
  • (a) Pläne zur Errichtung eines Übergangsstaatsrates
  • (b) Errichtung des Regentschaftsrates am 12. September 1917
  • (aa) Patent vom 12. September 1917
  • (bb) Dekret des Regentschaftsrates vom 3. Januar 1918 betreffend die vorübergehende Organisation der Staatsgewalt im Königreich Polen
  • (cc) Charakter und Bewertung des Regentschaftsrates
  • (c) Umgestaltung und Kompetenzerweiterung des Staatsrates
  • (aa) Erlass vom 12. September 1917
  • (bb) Gesetz betreffend den Staatsrat des Königreichs Polen vom 4. Februar 1918
  • (cc) Charakter und Bewertung des Staatsrates
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) Staatsgebiet
  • c) Staatsvolk
  • 3. Souveränität des Königreichs Polen
  • 4. Schlussfolgerung
  • B. Polen nach dem Ende des Ersten Weltkriegs
  • I. Faktische und formale Beendigung des Ersten Weltkriegs
  • II. Erlangung der Unabhängigkeit des polnischen Staates
  • 1. De iure
  • a) Verzicht Russlands auf die Gebiete der ehemaligen Provinz „Weichselland“
  • aa) Art. 3 des Brester Friedens vom 3. (5.) März 1918
  • bb) Aufhebung sämtlicher Verträge die Teilungen Polens betreffend
  • cc) Übergang der Staatsgewalt auf das Königreich Polen
  • b) Beendigung der Oberhoheit durch die Mittelmächte
  • 2. De facto
  • a) Faktisches Ende der Besatzung mit dem Rückzug der Mittelmächte
  • b) Bildung einer einheitlichen polnischen Staatsgewalt
  • aa) Regentschaftsrat
  • (1) Manifest des Regentschaftsrates vom 7. Oktober 1918 an die polnische Nation
  • (2) Erlangung der vollen Souveränität
  • (3) Übertragung der Staatsgewalt auf Józef Piłsudski
  • bb) Provisorische Volksregierung der Polnischen Republik
  • cc) Polnisches Nationalkomitee
  • c) Schlussfolgerung
  • III. Staatsgebiet der Zweiten Republik Polen
  • 1. Primäres polnisches Staatsgebiet
  • 2. Sekundäres polnisches Staatsgebiet
  • a) Übergang der Gebietshoheit und der territorialen Souveränität im preußischen Teilungsgebiet
  • aa) Übergang der Gebietshoheit
  • bb) Übergang der territorialen Souveränität
  • (1) Versailler Friedensvertrag
  • (2) Plebiszite
  • b) Danzig
  • c) Übergang der Gebietshoheit und der territorialen Souveränität im österreichisch-ungarischen Teilungsgebiet
  • aa) Übergang der Gebietshoheit
  • bb) Übergang der territorialen Souveränität
  • (1) Friedensvertrag von Saint-Germain-en-Laye
  • (2) Friedensvertrag von Trianon
  • (3) Beschluss des Botschafterrates vom 15. März 1923
  • d) Übergang der Gebietshoheit und der territorialen Souveränität im russischen Teilungsgebiet
  • aa) Übergang der Gebietshoheit
  • bb) Übergang der territorialen Souveränität
  • (1) Versailler Friedensvertrag
  • (2) Beschluss des Botschafterrates vom 8. Dezember 1919: „Curzonlinie“
  • (3) Beschluss des Botschafterrates vom 15. März 1923
  • e) Abgrenzbares Territorium
  • IV. Regelungen zur polnischen Staatsangehörigkeit
  • V. Anerkennung des polnischen Staates durch Drittstaaten
  • 1. Anerkennung durch die Siegermächte und andere Staaten
  • a) Konkludente Anerkennung durch die Teilnahme Polens an der Versailler Friedenskonferenz
  • b) Anerkennung durch den Minderheitenschutzvertrag
  • c) Einzelne Anerkennungserklärungen
  • 2. Anerkennung durch Russland
  • 3. Anerkennung durch das Deutsche Reich
  • VI. Resümee
  • C. Abschließende Würdigung der Kontinuität Polens
  • I. Vergleich der Ansichten Polens und Deutschlands
  • 1. Polnisches Identitätsverständnis
  • a) Rechtsprechung
  • aa) Entscheidung der Strafkammer des Obersten Gerichts vom 17. Oktober 1919
  • bb) Entscheidung der Strafkammer des Obersten Gerichts vom 30. September 1922
  • cc) Entscheidung der Zivilkammer des Obersten Gerichts vom 12. Mai 1928
  • b) Verfassung der Volksrepublik Polen
  • c) Wissenschaft
  • 2. Deutsches Verständnis
  • II. Inhalt internationaler Verträge hinsichtlich einer Identität/Diskontinuität Polens
  • 1. Versailler Friedensvertrag
  • 2. Minderheitenschutzvertrag vom 28. Juni 1919
  • III. Stellungnahme
  • D. Rechtsnachfolge hinsichtlich der Gebiete der ersten und zweiten Teilung
  • I. Rechtsnachfolge betreffend das ehemals preußische Teilungsgebiet
  • 1. Schulden
  • 2. Vermögen
  • 3. Archive
  • II. Rechtsnachfolge betreffend das ehemals russische Teilungsgebiet
  • 1. Schulden
  • 2. Vermögen und Archive
  • III. Rechtsnachfolge betreffend das ehemals österreichische Teilungsgebiet
  • 1. Schulden
  • 2. Vermögen
  • 3. Archive
  • E. Resümee
  • Gesamtbetrachtung
  • A. Polens Staatlichkeit in sieben Jahrhunderten
  • B. Schlussfolgerungen für die Lehre von der Staatensukzession
  • Anhang I
  • Statistik der drei Teilungen Polen-Litauens
  • Anhang II
  • Karte 1: Königreich Polen im Jahre 1025
  • Karte 2: Polen-Litauen im Jahre 1634
  • Karte 3: Europa um das Jahr 1771
  • Karte 4: Die drei Teilungen Polen-Litauens
  • Karte 5: Gesamtübersicht der Teilungen Polen-Litauens 1772 - 1793 - 1795
  • Karte 6: Herzogtum Warschau im Jahre 1812
  • Karte 7: Europa um das Jahr 1815
  • Karte 8: Königreich Polen in den Jahren 1815 und 1831
  • Karte 9: Freie Stadt Krakau und das Großherzogtum Posen um das Jahr 1830
  • Karte 10: Polen von 1914-1939
  • Literaturverzeichnis
  • A. Quellensammlungen
  • I. Dokumentensammlungen
  • II. Amtliche Drucksachen
  • B. Literatur

← VI | VII → Vorwort

Fremdherrschaft und der Kampf um Unabhängigkeit zeichnen die Jahre aus, in denen der polnische Staat von der Landkarte Europas verschwunden war. Die polnische Nation ist ein bewundernswürdiges Beispiel für den starken Zusammenhalt einer Nation und für die dauerhafte Bewahrung ihres Nationalgefühls. Beiden ist es zu verdanken, dass die polnische Nation sämtliche Krisenzeiten überwunden hat und der polnische Staat auf diese Weise nicht „verloren“ war. Gerade in den Zeiten der Unterdrückung bewies das polnische Volk, dass es niemals den Anspruch auf einen selbständigen Staat aufgegeben hat. Seine Kultur und seine Traditionen bilden eine feste Säule inmitten Europas, die sich als unzerstörbar erwiesen hat.

Der polnische Staat hat eine bewegte Territorialgeschichte, die zahlreiche Untersuchungsansätze für sukzessionsrechtliche Probleme bietet. Bis heute steht das Völkerrecht immer wieder vor einer großen Herausforderung, wenn ein Staat eigenmächtig einzelne Gebietsteile eines anderen Staates de facto annektiert. In diesen Fällen fallen die Inhaber der territorialen Souveränität und der Gebietshoheit auseinander. Dass diese völkerrechtliche Problematik stets Aktualität besitzt, verdeutlichen die jüngsten Ereignisse in der Ukraine, insbesondere auf der Halbinsel Krim, die von Russland de facto annektiert wurde. Die Grundsätze „ex factis ius oritur“ und „ex iniuria ius non oritur“ treffen hierbei in kontroverser Weise aufeinander. Es stellt sich daher die berechtigte Frage, wie das Völkerrecht auf derartige Ereignisse, die auch in der Vergangenheit Polens aufgetreten sind, reagiert und reagieren kann.

Die vorliegende Arbeit wurde im Jahre 2014 vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg als Dissertation angenommen.

An erster Stelle gebührt mein ganz besonderer und überaus herzlicher Dank meinem verehrten Lehrer und Doktorvater Professor Dr. Dr. h. c. mult. Gilbert Gornig, der mir in den Jahren meines wissenschaftlichen Schaffens immer unterstützend zur Seite stand und mit viel Begeisterung die Entwicklung meiner Arbeit verfolgte. Ich möchte ihm dafür danken, dass er für mich immer als kritischer Gesprächspartner zur Verfügung stand und mir mit viel Geduld die nötige Sicherheit gab. Als wissenschaftliche Mitarbeiterin verbrachte ich bislang an seinem Lehrstuhl lehrreiche, prägende und angenehme Jahre, die ich nicht missen möchte und die meinen Werdegang entscheidend beeinflussten.

Großen Dank möchte ich auch Professor Dr. Christoph Safferling, LL.M. (LSE), für die Übernahme und zügige Erstellung des Zweitgutachtens aussprechen.

Ich bedanke mich bei allen Freunden, die mir beim Korrekturlesen behilflich waren und bis zur endgültigen Druckfassung durchhielten. Darüber hinaus bedanke ich mich auch bei meinen Kolleginnen am Lehrstuhl und allen polnischen Freunden, die mir bei den Übersetzungsarbeiten behilflich waren. Ich danke ferner allen, die mir bei der Formatierung der Endfassung sowie bei der Bearbeitung des Anhangs eine große Hilfe waren.

← VII | VIII → Ich danke der Konrad-Adenauer-Stiftung, die meine Arbeit mit einer Promotionsförderung unterstützte.

Einen weiteren Dank in finanzieller Hinsicht möchte ich an die Universitätsstiftung der Philipps-Universität Marburg richten, die meine Arbeit mit einem Druckkostenzuschuss förderte.

Ich hätte meine Dissertation nicht ohne die umfangreiche polnischsprachige Literatur, die sich in der Bibliothek des Herder-Instituts in Marburg befindet, schreiben können. In diesem Zusammenhang möchte ich den freundlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Herder-Instituts danken, die mir bei meiner wissenschaftlichen Arbeit stets behilflich waren und mir auch Räumlichkeiten zum konzentrierten Arbeiten zur Verfügung stellten.

Einen besonders innigen Dank möchte ich schließlich an meine Mutter und meinen Großvater richten, die mich immer mit unschätzbarem Zuspruch sowie ihrer steten Zuversicht begleiteten und schon ihr ganzes Leben lang an mich glauben. Ohne sie hätte ich meinen bisherigen Lebensweg so nicht gehen können.

← XXXIV | XXXV → Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz
AdG Archiv der Gegenwart
AFDl Annuaire français de droit international
ArchVR Archiv des Völkerrechts (bis einschließlich 19. Band)
AVR Archiv des Völkerrechts (seit dem 20. Band)
AJIL American Journal of International Law
Anm. Anmerkung
AöR Archiv für öffentliches Recht
Art. Artikel
Aufl. Auflage
Ausg. Ausgabe
Bd. Band
BDGVR Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht
Bearb. Bearbeiter
Begr. Begründer
BGBl. Bundesgesetzblatt
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BYIL British Yearbook of International Law
bzw. beziehungsweise
ca. circa
CPH Czasopismo prawno-historyczne [Rechtlich-historische Zeitschrift]
CTS The Consolidated Treaty Series
DDR Deutsche Demokratische Republik
ders./dies. derselbe/dieselbe(n)
d. h. das heißt
dt. deutsch
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt
EA Europa-Archiv
ebd. ebenda
ed. Editor
engl. englisch
EPIL Encyclopedia of Public International Law
etc. et cetera
ff. (fort)folgende
franz. französisch
FS Festschrift
gem. gemäß
← XXXV | XXXVI → HLKO Haager Landkriegsordnung
Hrsg. Herausgeber(in)
ICJ International Court of Justice
IGH Internationaler Gerichtshof
ILC International Law Commission
ILM International Legal Materials
IRuD Internationales Recht und Diplomatie
Jg. Jahrgang
Jh. Jahrhundert
JuS Juristische Schulung
Kap. Kapitel
KH Kwartalnik Historyczny [Historische Quartalszeitschrift]
KSZE Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
lat. lateinisch
n. Chr. nach Christi Geburt
Nachdr. Nachdruck
Neubearb. Neubearbeitung
Neudr. Neudruck
NF Neue Folge
Nr. Nummer
NRGT Nouveau Recueil Général de Traités
NRT Nouveau Recueil des Traités
OSN(C) Orzecznictwo Sądu Najwyższego-Izba Cywilna [Rechtsprechung des Obersten Gerichts-Zivilkammer]
OSN(K) Orzecznictwo Sądu Najwyższego-Izba Karna [Rechtsprechung des Obersten Gerichts-Strafkammer]
OsteuropaR Osteuropa-Recht
PH Przegląd Historyczny [Historischer Überblick]
PiP Państwo i Prawo [Staat und Recht]
poln. polnisch
RdC Recueil des Cours de l’Académie de droit international de La Haye
red. redaktor [Bearbeiter]
RH Roczniki Historyczne [Historische Jahrgänge]
Rn. Randnummer RGBl. Reichsgesetzblatt
ROW Recht in Ost und West
S. Seite
Ser. Series
SH Studia Historyczne [Historische Studien]
← XXXVI | XXXVII → SR Slavic Review
sog. sogenannte(r/s)
StuR Staat und Recht
u. a. unter anderem
UN(O) United Nations (Organization)
US(A) United States (of America)
usw. und so weiter
v. von
v. Chr. vor Christi Geburt
vgl. vergleiche
vol. volume
WKSV Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge
WKSVAS Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Staatsvermögen, Archive und Staatsschulden
WÜK Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
WÜRV Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
YBILC Yearbook of the International Law Commission
ZaöRV Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
Ziff. Ziffer
z. B. zum Beispiel
Z. f. osteurop. R. Zeitschrift für osteuropäisches Recht
zit. n. zitiert nach
ZfO Zeitschrift für Ostrecht
ZfOstF Zeitschrift für Ostforschung
ZH Zagadnienia historyczne [Historische Fragen]
ZP Zusatzprotokoll
ZVölkR Zeitschrift für Völkerrecht← XXXVII | XXXVIII →

 

← XXXVIII | 1 → Einleitung

A. Problemdarstellung

Die polnische Nation blickt auf eine bewegte Geschichte, die um das Jahr 1000 begann, zurück. In der Geschichte Polens gab es folgenschwere Wendepunkte und dramatische Krisenzeiten. Es gibt nur wenige Staaten in der Welt, die ein ähnliches Schicksal wie der polnische Staat erlebt haben. Der polnische Staat stand nämlich über viele Jahrhunderte im Mittelpunkt der territorialen Expansionspläne europäischer Mächte. Neben der Einflussnahme durch die Nachbarmächte war für Polen verheerend, dass es zu den Staaten gehörte,1 die keine „natürlichen“ Grenzen im Sinne eines vorgegebenen geografischen Rahmens besaßen und daher auch aus diesem Grunde über die Epochen hinweg starken Veränderungen unterlagen.2 Besondere Einschnitte in der Geschichte der polnischen Nation waren die drei Teilungen des Landes in den Jahren 1772, 1793 und 1795, die staatliche „Wiederauferstehung“ nach dem Ersten Weltkrieg und die kommunistische Herrschaft nach 1945. Polen kann erst seit dem Jahre 1989 als ein stabiler, souveräner Staat bezeichnet werden.3

Als polnische Tragödie kann der Verlust des eigenen Staates Anfang des 18. Jahrhunderts umschrieben werden. Polen verschwand im Jahre 1795 infolge der dritten und letzten Teilung von der Landkarte Europas. Die drei Mächte Preußen, Russland und Österreich teilten das polnische Staatsgebiet untereinander auf. Die Polen, die einst in einer stolzen und mächtigen Adelsrepublik im Herzen Europas lebten, mussten sich diesen Mächten unterwerfen und in Unfreiheit leben.

Trotz der fehlenden staatlichen Einheit blieben auch in dieser 123 Jahre andauernden Phase die Traditionen der alten Republik erhalten. Die zahlreichen nationalen Unabhängigkeitsbestrebungen verdeutlichen eindrucksvoll, dass die Polen in dieser Zeit niemals die Hoffnung auf die Wiederherstellung ihres Staates aufgaben.4 Aufgrund ihrer Willensstärke und ihres bemerkenswerten Nationalgefühls überdauerte die polnische Nation sämtliche Krisenzeiten. Die Freiheitskämpfe der Polen, die Gewähr dafür waren, dass die „polnische Frage“ immer aktuell blieb, führten dazu, dass die Teilnehmer der Versailler Friedenskonferenz infolge des Ersten Weltkriegs die Errichtung eines unabhängigen polnischen Staates im Jahre 1918 ermöglichten. Die polnische Nation, die zuvor nur getrennt in den drei Teilungsgebieten existieren konnte, war wieder vereint.

← 1 | 2 → Auf europäischem Boden sind in den letzten Jahrhunderten zahlreiche Staaten untergegangen.5 Wie das Entstehen eines Staates knüpft auch der Untergang eines Staates an die Drei-Elemente-Lehre6 zur Definition des Staates an. Danach beendet ein Staat seine Existenz, wenn er eines seiner Staatlichkeitsmerkmale endgültig verliert.7 Der Wegfall des Staatsgebiets kann heute im Zeitalter des Kriegs- und Annexionsverbots in erster Linie auf Naturkatastrophen zurückgeführt werden, dies galt aber nicht in den Zeiten des klassischen Völkerrechts, das mit der Völkerbundsatzung endete. Die bloße Größenänderung des Gebiets hat keinen Einfluss auf das Fortbestehen oder den Untergang eines Staates.8 Der Wegfall des Staatsvolkes mag zwar theoretisch ebenfalls durch eine Katastrophe möglich sein, jedoch ist auch dieser Fall eher unwahrscheinlich. Er kann schließlich durch die Aufhebung oder Beseitigung der Staatsangehörigkeit erfolgen.9 Die bloße zahlenmäßige Veränderung oder ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung hat keinen Einfluss auf das Fortbestehen oder den Untergang eines Staates.10 Weitaus praxisrelevanter sind die Fälle, bei denen der Staatsuntergang durch das Verschwinden der Staatsgewalt hervorgerufen wird. Dieser Untergangsgrund ist immer auch mit Gebietsveränderungen verbunden. Jedoch sind diese für den Untergang nicht ausschlaggebend, sondern nur Begleiterscheinungen oder eine Ursache dafür, dass eine Staatsgewalt durch eine andere abgelöst wird. Beim Wegfall der Staatsgewalt ist an die zum Effektivitätsprinzip entwickelten Grundsätze anzuknüpfen. Die bloß vorübergehende Ausschaltung der Staatsgewalt lässt den Staat nicht erlöschen, diese muss vielmehr bis in die unterste Ebene in all ihren Funktionen und dauerhaft beendet sein.11 Die Nationen, die ← 2 | 3 → durch das untergegangene Völkerrechtssubjekt repräsentiert worden waren, existieren aber fort. Wenn trotz Verschwindens der Völkerrechtssubjektivität der Wunsch nach „Unabhängigkeit“ und nach Wiedervereinigung erhalten bleibt,12 ist fraglich, ob sich dies auf die Beurteilung des effektiven und dauerhaften Untergangs der Staatsgewalt auswirken kann. Der dauerhafte und mit Taten untermauerte Wunsch der Bevölkerung nach der Wiedererrichtung staatlicher Organe in einem beispielsweise besetzten Staat könnte verhindern, dass sich die neue Staatsgewalt, die die „Besatzer“ ausüben, als effektiv manifestiert. Damit hätte der nach außen hin sichtbare Protest der Bevölkerung, die sich auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker berufen könnte, Einfluss auf die Kontinuität des Staates. Allerdings scheint die Auffassung, dass der bloße Wunsch der Bevölkerung allein die Effektivität der neuen Ordnung verhindern könnte, nicht vertretbar zu sein. Insbesondere darf auch der zeitliche Aspekt einer lang anhaltenden Besatzung nicht vernachlässigt werden. Sofern der Wille und Wunsch der Bevölkerung zur Errichtung von staatlichen Organen immer noch vorhanden ist, müssten jedenfalls die Anforderungen an die Bejahung der Effektivität deutlich höher gesetzt werden.13 Hinzu kommt, dass sich das Selbstbestimmungsrecht der Völker erst seit dem modernen Völkerrecht als geltendes Recht durchgesetzt hat. Zu untersuchen wäre daher, welche Bedeutung der Wunsch der Bevölkerung aus rechtlicher Sicht im klassischen Völkerrecht haben konnte.

Der Untergang eines Staates kann endgültig sein, der Staat kann aber auch wieder auferstehen, nach kurzer Zeit,14 aber auch nach langer Zeit. Problematisch ist die Rechtslage, wenn der Staat zwar faktisch untergegangen ist, aber de iure noch fortbesteht. Dieses Auseinanderfallen zwischen dem formalen und faktischen Zustand kann auftreten, wenn der Sukzessionsvorgang gegen geltendes Völkerrecht verstößt. Im modernen Völkerrecht gelten das Gewalt- und Kriegsverbot, aus denen wiederum das Annexionsverbot resultiert. Auch im klassischen Völkerrecht, in dem grundsätzlich Kriegsfreiheit herrschte, konnten Annexionen als rechtswidrig eingestuft werden, wenn der annektierende Staat mit der Einverleibung gegen einen völkerrechtlichen Vertrag, also gegen den Grundsatz pacta sunt servanda, verstoßen hatte. Sofern also ein solcher Sukzessionsvorgang völkerrechtswidrig ist, stellt sich die Frage, wie man mit dieser Rechtswidrigkeit umzugehen hat. In dieser Konstellation treffen zwei völkerrechtlich anerkannte Grundsätze in anscheinend kontroverser Weise aufeinander: Auf der einen Seite steht das Effektivitätsprinzip, auch als ex factis ius oritur15 bezeichnet, und auf der anderen Seite das Kontinuitätsprinzip. Das Effektivitätsprinzip spiegelt sich in dem Gedanken ← 3 | 4 → der normativen Kraft des Faktischen wider, den Georg Jellinek in die Rechtswissenschaft eingeführt hat.16 Jellinek misst den faktischen, also tatsächlichen Zuständen im Staat wesentliche Bedeutung zu. Er kommt zu dem Ergebnis, dass durch das „Faktische“ die betreffenden Normen der Realität angepasst werden müssen.17 Diesem Ergebnis steht aber der Grundsatz ex iniuria ius non oritur gegenüber, der besagt, dass aus Unrecht kein Recht entstehen dürfe.18 Unter Berufung auf den Grundsatz ex iniuria ius non oritur kann die Kontinuität mit dem Argument bejaht werden, dass es nicht vertretbar sei, die Staatsgewalt als beseitigt anzusehen, wenn diese Beseitigung auf einer völkerrechtswidrigen Handlung basierte.19 Aufgrund dieses höchst problematischen Abgrenzungsverhältnisses wurden in der Völkerrechtslehre mehrere Fallgruppen geschaffen. Eine dieser Fallgruppen ist die der resurrected states20. Darunter sind Staaten zu verstehen, die für eine kurze oder auch lange Zeit von der Landkarte verschwunden waren, sich aber dennoch aus rechtlicher Sicht als subjektsidentisch mit einem früher bestehenden Staat betrachten.21 Die Kategorie der wiedererrichteten Staaten beruht somit auf einer fortwirkenden Identität eines Staates, dessen Völkerrechtssubjektivität infolge des Verlustes der Staatsgewalt vorübergehend untergegangen oder fiktional geworden ist.22 Der betreffende Staat wird so angesehen, als hätte er ohne Unterbrechung fortbestanden.23 Die Anknüpfung an die verlorene Rechtsstellung kann zwar dazu dienen, ← 4 | 5 → den Gegensatz zwischen Effektivität und Kontinuität aufzulösen, doch ist fraglich, ob eine solche juristische „Wiederauferstehung“ als identisches Rechtssubjekt mit den Strukturen der Völkerrechtsordnung überhaupt vereinbar ist. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wird daher zu prüfen sein, ob und wie dieser Gegensatz auflösbar ist und ob hierbei die Figur der resurrected states für eine geeignete Lösung dienlich sein kann.

Die Identitätsprüfung stellt eine Vorfrage zur Sukzessionsproblematik dar, denn erst wenn festgestellt werden kann, dass eine Identität zwischen dem Nachfolgestaat und dem Vorgängerstaat ausgeschlossen ist, tritt Staatennachfolge ein. Die Beurteilung der Identität bereitet in den meisten Fällen große Schwierigkeiten. Dies liegt daran, dass es keine konkreten Merkmale gibt, die eindeutig eine Identität belegen oder diese ablehnen können. Trotz der fehlenden Möglichkeit einer eindeutigen Bestimmung von Identität kann ein ganzer Komplex aus objektiven und subjektiven Kriterien zur Abgrenzung herangezogen werden. Die anerkannten Kriterien, wie etwa die Beibehaltung von staatlichen Symbolen, können allerdings nur eine Indizwirkung entfalten. Abgelehnt wird der Identitätsverlust in Fällen von revolutionären Umwälzungen oder Staatsstreichen sowie kriegerischen Besatzungen.

Im Rahmen der Beurteilung von Identität darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Völkerrecht von dem „Grundsatz der größtmöglichen Kontinuität“24 ausgeht.25 Dieser Grundsatz schwebt quasi über der jeweiligen Identitätsprüfung und stellt sicher, dass in den meisten Fällen ein tatsächlicher Staatsuntergang abgelehnt wird.

Im Zusammenhang mit einem eventuellen Verlust der Staatsgewalt stellt sich die Frage, ob und wie sich die Souveränität hierauf auswirkt. Es könnte nämlich für möglich gehalten werden, dass es für die Bejahung einer völkerrechtlichen Existenz eines Staates notwendig ist, dass der Staat souverän ist. Wäre dies der Fall, dann müsste die Souveränität als weitere Voraussetzung unter das Staatlichkeitsmerkmal der Staatsgewalt gefasst werden. Es könnte nämlich angenommen werden, dass ein abhängiger Staat gerade keine effektive Staatsgewalt ausüben kann. Die Konsequenz könnte sein, dass der Verlust der Souveränität mit dem Verlust der Staatsgewalt gleichgesetzt werden könnte. Dies würde dazu führen, dass zahlreichen Staaten, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer fremden Macht stehen, die Staatlichkeit abgesprochen werden müsste.

Es wird zunächst zu prüfen sein, was unter dem Begriff der Souveränität zu verstehen ist. Insbesondere muss der Frage nachgegangen werden, ab wann der Staat als souverän betrachtet werden kann und schließlich, ob eine Identifizierung ← 5 | 6 → von Staatsgewalt und Souveränität oder vielmehr eine Trennung der Begriffe angenommen werden muss.

Erhebliche Auswirkungen hätte die Vorstellung der Identität von Staatsgewalt und Souveränität für die Staaten des Mittelalters. Dem Mittelalter war der Begriff der allumfassenden Staatsgewalt nämlich fremd. Es kannte nur persönliche Rechte der Obrigkeit, denen ebensolche Rechte der Untertanen gegenüberstanden. Das staatliche System des Mittelalters gründete häufig auf einem persönlichen Treueverhältnis zu einer Obrigkeit, das als Lehensverhältnis bezeichnet werden kann.26 Die am weitesten verbreitete Form des zwischenstaatlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Mittelalter war folglich die Suzeränität. Wenn die Souveränität eine konstituierende Eigenschaft der Staatsgewalt wäre, könnten zahlreiche abhängige Staaten des Mittelalters nicht mehr als Staaten bezeichnet werden.

Die Beurteilung der möglichen Auswirkungen der Souveränität auf die Staatlichkeit knüpft eng an das Verständnis des Souveränitätsbegriffes an. Im Verlauf der Völkerrechtsgeschichte hat der Begriff der Souveränität eine gravierende Wandlung erlebt. Im Mittelalter basierten die Souveränitätsvorstellungen noch auf einer weitgehenden Identität von Staat und Monarch.27 Träger der Souveränität war mithin der Fürst.28 Erst im 19. Jahrhundert wurde aufgrund demokratischer Tendenzen die Fürstensouveränität durch die Volkssouveränität ersetzt.29 Ein besonderer Einschnitt im Entwicklungsprozess der Souveränität war mit dem Westfälischen Frieden im Jahre 1648 verbunden. Der Gedanke einer inneren und äußeren Souveränität setzte sich mit ihm endgültig als ein Fundament des „klassischen“ Völkerrechts durch. Besonders ausgeprägt war der Souveränitätsansatz im Zusammenhang mit der Vorstellung, zwischen den Staaten herrsche der Naturzustand, der den Grundsatz „Krieg aller gegen alle“ beinhaltete.30 Nach unserem heutigen Verständnis ist Souveränität einerseits als die Unabhängigkeit eines Staates vom Willen31 und der ← 6 | 7 → Kontrolle anderer Staaten32 im Hinblick auf die innerstaatliche Organisation und Politik sowie auf die Außenpolitik zu verstehen,33 andererseits bezieht sich die innere Souveränität auf die Verfassungsautonomie und wird demnach auch als territoriale Souveränität umschrieben.34

Ein weiteres Problemfeld bilden die sogenannten halbsouveränen Staaten, unter die auch die Suzeränität und das Protektorat fallen. Halbsouveräne Staaten könnten entweder in die Kategorie der souveränen oder der nichtsouveränen Staaten zu zählen sein. Fraglich ist aber, ob die Souveränität überhaupt teilbar ist. Im Einklang mit der bereits angeführten Frage nach der Auswirkung der Souveränität auf die Staatlichkeit ist auch bei halbsouveränen Staaten umstritten, ob diese noch als Staaten im Völkerrechtssinne gelten können.

Die Untersuchung wird zeigen, dass der Staatsbegriff äußerst flexibel und dehnbar ist. Der Staat tritt in verschiedenen Formen in Erscheinung. Neben der Grundform des Einheitsstaates kann der Staat auch in Staatenverbindungen existieren. Als Beispiele dienen der Staatenbund und der Bundesstaat. Hinsichtlich der Identifikation der Staatenverbindung ist von Interesse, wie das Souveränitätsverhältnis der Staaten zueinander ausgestaltet ist. Fraglich ist nämlich, ob die Staaten Verbindungen eingehen können, ohne dabei die Qualität eines souveränen Staates zu verlieren.

Die völkerrechtliche Wertung eines Staatsuntergangs hängt mit dem Recht der Staatennachfolge zusammen, das regeln muss, was mit den völkerrechtlichen Rechten und Pflichten des untergegangenen Staates geschieht. Die endgültige Fassung einer allgemein geltenden Definition kann den beiden Wiener Konventionen35 ← 7 | 8 → entnommen werden, wonach die Staatensukzession mit identischem Wortlaut wie folgt bestimmt wird: “Succession of States means the replacement of one State by another in the responsibility for the international relations of territory”.36 Diese Definition ist nunmehr auch völkergewohnheitsrechtlich akzeptiert.37 Demnach beschreibt die Staatennachfolge den Tatbestand, an den die Rechtsfolge, der Eintritt in die Rechte und Pflichten, anknüpft.38 Im völkerrechtlichen Sprachgebrauch ist die Staatennachfolge als der durch den vollständigen oder teilweisen Übergang von territorialer Souveränität und Gebietshoheit bewirkte Wechsel eines Staatsgebiets von einem Vorgänger- auf einen Nachfolgestaat zu verstehen.39

Es ist naheliegend, eine Systematisierung der Staatennachfolge auf Grundlage der Art und Weise der Veränderungen der beteiligten Völkerrechtssubjekte vorzunehmen. Anknüpfungspunkte sind hierbei einerseits die Gebietsveränderungen und andererseits die sich ändernde Staatsgewalt.40 Unterschieden wird hierbei zwischen der Gebietsübertragung oder auch Teilstaatennachfolge sowie der Vereinigung und dem Auseinanderfallen von Staaten, der Vollstaatennachfolge.41 Unter die Kategorie der Gebietsübertragungen fallen neben der heute völkerrechtswidrigen Annexion die Zession, die Sezession und die Separation. In diesen Fällen geht zwar der Vorgängerstaat nicht unter, dennoch löst auch der partielle Gebietsübergang sukzessionsrechtliche Folgen aus. Bei der Vollstaatennachfolge hingegen geht der Altstaat unter und löst damit erhebliche Rechtsfolgen der Staatennachfolge aus.42 Die Vollstaatennachfolge wird in Dismembration, Fusion und Inkorporation unterschieden.43 Die Rechtsnachfolge erstreckt sich auf das Vermögen, die Archive, die Schulden und die Verträge des untergegangenen Staates.

Die beiden Staatennachfolge-Konventionen von 1978 und 1983 regeln zwar die Nachfolge in die Aktiva und Passiva sowie auch die Nachfolge im Hinblick auf die Verträge eines Staates, setzen aber wegen ihrer geringen förmlichen Akzeptanz der Völkerrechtsgemeinschaft keine allgemein geltenden Maßstäbe. Aufgrund dieses Mangels ist es im Rahmen der Staatennachfolge notwendig, auf die Staatenpraxis ← 8 | 9 → zurückzugreifen und zu überprüfen, ob sich durch sie völkergewohnheitsrechtliche Grundsätze entwickelt haben. Die Heranziehung der Wiener Konventionen kann dann unter Umständen als Bestätigung des Völkergewohnheitsrechts der Staatennachfolge behandelt werden. Schließlich ist davon auszugehen, dass zahlreiche Regeln, die sich über Jahrhunderte hinweg entwickelt haben, Eingang in diese beiden Vertragswerke fanden.

Die Besonderheit der Staatensukzession liegt darin, dass diese stets mit einer Einzelfallprüfung verbunden ist. Anhand eines konkreten Sukzessionsvorgangs muss untersucht werden, welche Rechtsnachfolgeprobleme bestanden und wie diese gelöst wurden.

Die beschriebene Problematik der Staatensukzession soll im Rahmen dieser Arbeit am Beispiel Polens veranschaulicht werden. Da sich das Thema der Arbeit auf mehrere Jahrhunderte erstreckt, muss sich entsprechend dem Grundsatz tempus regit actum44 die jeweilige völkerrechtliche Würdigung auf das angewandte Völkerrecht dieser Zeit beziehen. Hinzu kommt, dass die wenigen Völkerrechtler, die sich etwa mit dem Untergang des polnischen Staates im Jahre 1795 befassten, ihre Untersuchung meistens auf moralische und weniger auf rechtliche Kategorien stützten und häufig den Grundsatz tempus regit actum außer Acht ließen.

Die polnische Geschichte mit Blick auf die Kategorie „Staat“ zu beschreiben ist eine komplizierte Aufgabe. Fraglich ist nämlich nicht nur, ob Polen zwischen 1795 und 1918 eine „Nation ohne Staat“ war, sondern auch, ob der davor bis zur dritten Teilung Polens existierende politisch-rechtliche Verbund Polen-Litauens überhaupt den Namen Staat verdient.45 In diesem Zusammenhang sind die Fragen nach der Kontinuität und Diskontinuität beziehungsweise der Identität und Rechtsnachfolge Polens von großer Bedeutung. Nach den drei Teilungen war die Republik Polen von der politischen Landkarte Europas verschwunden. Russland hatte sein Staatsgebiet um 64 Prozent des polnisch-litauischen Territoriums, Österreich um 16 Prozent und Preußen um 20 Prozent vergrößert.46 Im Jahre 1797 kamen die Mächte sogar überein, den Namen „Polen“ gänzlich zu verbannen und Polens staatsrechtliche Einheit für aufgelöst zu erklären.47 In den Folgejahren wurden mehrere Versuche unternommen, die polnische Staatlichkeit wiederherzustellen, doch keine der kurzlebigen Schöpfungen der napoleonischen und post-napoleonischen Diplomatie waren mit Souveränität ausgestattet, und keine konnte das gesamte polnische Volk unter einer Herrschaft vereinen.

In der deutschen Geschichtswissenschaft stellen die Teilungen Polen-Litauens bedauerlicherweise bisher eher ein Randthema dar. Entgegen dieser unzulänglichen Einschätzung sind die Teilungen Polens als epochales Ereignis der europäischen Geschichte der Neuzeit zu betrachten. Der Grund hierfür liegt insbesondere ← 9 | 10 → darin, dass die Teilungen Polen-Litauens nicht nur das Land Polen betrafen, sondern den ganzen sich im Umbruch befindenden Kontinent für eine beträchtliche Zeitspanne veränderten.48

Mit der vorliegenden Arbeit wird dieser Bedeutung nun auch in der deutschen Wissenschaft gebührend Rechnung getragen.

B. Verlauf der Untersuchung

Für die rechtliche Würdigung der Fragestellungen dieser Arbeit ist eine Aufarbeitung der polnischen, aber auch europäischen Geschichte unerlässlich.

Der historische Teil beginnt mit einem kurzen Abriss der Vor- und Frühgeschichte Polens. Anschließend wird auf die seit dem Jahre 1385 geschlossenen Unionen zwischen dem Königreich Polen und dem Großfürstentum Litauen eingegangen. Den Abschluss der Verbindungen zu Litauen wird die Gründung der Realunion Polen-Litauen im Jahre 1596 und deren „Zerschlagung“ infolge der drei Teilungen in den Jahren 1772, 1793 und 1795 bilden. Nachdem Polen von der Landkarte verschwunden war, wird sich diese Arbeit mit Napoleons Eroberung des preußischen Teilungsgebietes und dem Frieden von Tilsit im Jahre 1807 befassen. Als dessen Folge war das Herzogtum Warschau entstanden. Daran schließt sich eine Darstellung der Gründung des Königreichs Polen, des Großherzogtums Posen und der Freien Stadt Krakau infolge des Wiener Kongresses im Jahre 1815 an. Der historische Teil wird mit der staatlichen Wiederherstellung Polens nach dem Ersten Weltkrieg und der Festigung der Grenzen Polens in den Jahren 1918 bis 1921 enden. Die Zeit nach dem Jahre 1921 konnte nicht mehr berücksichtigt werden, da ansonsten der Rahmen der Prüfung gesprengt würde.

In einem zweiten Teil wird ein Überblick über das Problemfeld des Staatsuntergangs und der Staatennachfolge gegeben. Dieser ist zunächst deskriptiv, denn es werden die in den verschiedenen Jahrhunderten jeweils geltenden Regeln dargestellt, bevor sie im dritten Teil am Beispiel Polens bewertet werden. Es werden die Voraussetzungen für die Entstehung und den Untergang von Staaten beschrieben. Staatennachfolgeprobleme treten insbesondere bei einem Staatsuntergang auf. Bei fehlender staatlicher Kontinuität verliert der Staat seine Subjektsidentität und es tritt eine Rechtsnachfolge ein.49 Erst wenn ein Staat seine Identität verliert, kommt es zu der Problematik, inwieweit der Nachfolgestaat als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten, in die Schulden, aber auch in das Vermögen des Rechtsvorgängers eintritt.50 Anhand von Völkervertragsrecht, von ← 10 | 11 → Völkergewohnheitsrecht und der Staatenpraxis werden die Rechtsfolgen der Staatensukzession herausgearbeitet.

Schwerpunkt der Arbeit ist schließlich die völkerrechtliche Würdigung der Vorgänge in Polen im dritten Teil. Zunächst wird untersucht, ob Polen im Unionsstaat Polen-Litauen als selbstständiges Völkerrechtssubjekt identisch blieb oder ob der polnische Staat durch die Unionsstaatsbildung unterging und ein Neustaat entstand. Mit den drei Teilungen Polen-Litauens wird ein komplexes Untersuchungsgebiet betreten. Von besonderer Bedeutung hinsichtlich der völkerrechtlichen Bewertung wird die letzte und entscheidende Teilung im Jahre 1795 sein. Hierbei soll die Frage beantwortet werden, ob Polen als Staat infolge einer Dismembration oder einer Totalannexion untergegangen sein könnte. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird untersucht, ob im Zeitraum von den Teilungen bis zum Ende des Ersten Weltkriegs das Herzogtum Warschau (1807-1815), das Königreich Polen (1815-1864), die Freie Stadt Krakau (1815-1846) oder das Großherzogtum Posen (1815-1848) zu einer Staatsneugründung oder zu einer Fortsetzung Polens geführt haben. Von diesem Blickwinkel aus wird die „Auferstehung“ Polens nach dem Ersten Weltkrieg rechtlich gewürdigt.

Auf der Grundlage dieser umfassenden historischen, dogmatischen und rechtlichen Analyse beendet schließlich eine Stellungnahme die Arbeit.← 11 | 12 →

__________

1 Hierzu zählen auch Deutschland und Russland.

2 Vgl. Müller, Michael G., Polnische Geschichte von den staatlichen Anfängen im 10. Jahrhundert bis zum Ersten Weltkrieg, in: Bingen, Dieter/Ruchniewicz, Krzysztof (Hrsg.), Länderbericht Polen, 2. Aufl., 2009, S. 17-40 (17).

3 Vgl. Bingen, Dieter/Ruchniewicz, Krzysztof, in: Bingen/Ruchniewicz, Länderbericht Polen, S. 11-16 (11).

4 Vgl. Müller, in: Bingen/Ruchniewicz, Länderbericht Polen, S. 19.

5 So etwa Schottland, das Heilige Römische Reich Deutscher Nation, Venedig, der Kirchenstaat, das Königreich beider Sizilien, Genua, Mailand, Toskana, Parma, Modena, Lucca, Montenegro, das Königreich Westphalen, Hannover, Kurhessen, Nassau, Frankfurt, Preußen und vielleicht auch Österreich-Ungarn, die Tschechoslowakei, die Sowjetunion und Jugoslawien.

6 Vgl. Jellinek, Georg, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl. (6. Neudr.), 1959, S. 394 ff.; vgl. ferner: Verdross, Alfred/Simma, Bruno, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., 1984, S. 224 § 380.

7 Gornig, Gilbert H., Territoriale Entwicklung und Untergang Preußens, 2000, S. 23.

8 Fiedler, Wilfried, Das völkerrechtliche Kontinuitätsproblem und die besonderen Fragen der Rechtslage Deutschlands, in: Meissner, Boris/Ziegler, Gottfried (Hrsg.), Staatliche Kontinuität unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage Deutschlands, 1983, S. 9-24 (14).

9 So hätte der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit vor der Wende 1990 den Untergang des deutschen Gesamtstaates in den Grenzen vom 31.12.1937 bewirkt.

10 Dahm, Georg/Delbrück, Jost/Wolfrum, Rüdiger, Völkerrecht, Bd. I/1, Die Grundlagen. Die Völkerrechtssubjekte, 2. Aufl., 1989, S. 85.

11 Der deutsche Staat ist also nach 1945 nicht untergegangen, da auf mittlerer und unterer Ebene noch deutsche Staatsgewalt ausgeübt wurde. Vgl. Gornig, Gilbert H., Der völkerrechtliche Status Deutschlands zwischen 1945 und 1990, 2007, S. 25. Wie bei der Bestimmung der Effektivität existieren für die Endgültigkeit keine konkreten Regeln. Es gilt auch hier die Einzelfallentscheidung, wobei es darauf ankommt, ob Umstände darauf schließen lassen, dass sich die neue Ordnung nicht durchsetzen werde.

12 Berber, Friedrich, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. 1, 2. Aufl., 1975, S. 246 f.

13 Vgl. Dahm, Georg, Völkerrecht, Bd. I, 1958, S. 585.

14 Österreich im Jahre 1945, nachdem es im Jahre 1938 als Völkerrechtssubjekt verschwunden war.

15 Der Grundsatz wird von der Völkerrechtslehre allgemein anerkannt. Vgl. Tucker, Robert W., The Principle of Effectiveness in International Law, in: Lipsky, George A. (ed.), Law and Politics in the World Community. Essays on Hans Kelsen’s Pure Theory and Related Problems in International Law, 1953, S. 31-48 (35).

16 Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 338.

17 Siehe hierzu auch: Langer, Adalbert, Die normative Kraft des Faktischen und Georg Jellinek, in: Glassl, Horst/Pustejovsky, Otfrid (Hrsg.), Ein Leben – Drei Epochen. FS für Hans Schütz, 1971, S. 256-276 (262).

18 Epping, Volker/Gloria, Christian, in: Ipsen, Knut (Hrsg.), Völkerrecht. Ein Studienbuch, 5. Aufl., 2004, S. 302 Rn. 45; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, S. 133.

19 Marek, Kristina, Identity and Continuity of States in Public International Law, 1954, S. 414.

20 Die Begriffe für diese Fallgruppe variieren: Es wird von „scheintoten“, „wiederhergestellten“ oder auch „schlafenden“ Staaten gesprochen. Alle diese Begriffe beziehen sich auf die gleiche Kontinuitätsproblematik.

21 Der bekannteste Fall dieser Gruppe ist der Österreichs. Nach offizieller österreichischer Staatenpraxis und nach der herrschenden österreichischen Staatsrechts- und Völkerrechtslehre ist die Republik Österreich durch den Anschluss an Deutschland im Jahre 1938 nicht untergegangen, sondern bestand als Völkerrechtssubjekt fort. Die Folge dieser Annahme ist die ununterbrochene Identität und somit die Kontinuität Österreichs als „desselben“ Staates selbst während der Zeit der Zugehörigkeit zum Deutschen Reich.

22 Vgl. Dahm, Völkerrecht, Bd. I, S. 91.

23 Vgl. Saxer, Urs, Die internationale Steuerung der Selbstbestimmung und der Staatsentstehung, 2010, S. 786 f.; Fiedler, Wilfried, Das Kontinuitätsproblem im Völkerrecht, 1978, S. 104 f.

24 Dahm, Völkerrecht, Bd. I, S. 85.

25 Der polnische Völkerrechtler Antonowicz bezeichnete diesen Grundsatz auch als “a general presumption towards the continuity of statehood”. Vgl. Antonowicz, Lech, The Disintegration of the USSR from the Point of View of International Law, in: Polish Yearbook of International Law XIX (1991-1992), S. 7-16 (8).

26 Bornhak, Conrad, Einseitige Abhängigkeitsverhältnisse unter den modernen Staaten, 1896, S. 2.

27 Vgl. Darsow, Thomas, Zum Wandel des Staatsbegriffs. Unter besonderer Berücksichtigung der Lehre und Praxis internationaler Organisationen, der Mikrostaaten und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO), 1984, S. 3; Brierly, James L., Grundlagen des Völkerrechts. Eine Einführung in das internationale Friedensrecht, 1948, S. 31 f.

28 Nussbaum, Arthur, Geschichte des Völkerrechts in gedrängter Darstellung, 1960, S. 85; Kunz, Josef L., Die Staatenverbindungen, in: Stier-Somlo, Fritz (Hrsg.), Handbuch des Völkerrechts, Zweiter Band, 1929, S. 33; Quaritsch, Helmut, Staat und Souveränität, Bd. I. Die Grundlagen, 1970, S. 183.

29 Brunner, Otto, Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Südostdeutschlands im Mittelalter, 2. Aufl., 1942, S. 138.

30 Vgl. Vitzthum, Wolfgang Graf, Begriff und Geltung des Völkerrechts, in: Vitzthum, Wolfgang Graf (Hrsg.), Völkerrecht, 5. Aufl., 2010, S. 45 Rn. 100.

Details

Seiten
XXXVII, 601
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653046960
ISBN (ePUB)
9783653980868
ISBN (MOBI)
9783653980851
ISBN (Hardcover)
9783631654675
DOI
10.3726/978-3-653-04696-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Schlagworte
Annexion Personalunion Realunion Zweite Republik Polen
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. XXXVIII, 601 S., 12 farb. Abb.

Biographische Angaben

Adrianna Michel (Autor:in)

Adrianna Agata Michel studierte Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunktbereich «Völker- und Europarecht» an der Philipps-Universität Marburg. Seit 2012 ist sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am dortigen Institut für Öffentliches Recht tätig. Zurzeit absolviert sie ihren juristischen Vorbereitungsdienst.

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Titel: Polens Staatlichkeit in sieben Jahrhunderten
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