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Führungsaufsicht

Die Entwicklung und Ausgestaltung des Instituts der Führungsaufsicht auch im Hinblick auf die einzelnen Bundesländer sowie die Darstellung und Bewertung der Übergangskonzepte zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern

von Daniela Ruderich (Autor:in)
©2014 Dissertation XXXII, 447 Seiten

Zusammenfassung

Der Umgang mit (Sexual-)Straftätern nach ihrer Entlassung ist seit langem Gegenstand öffentlicher Debatten. Die Arbeit stellt das Institut der Führungsaufsicht umfassend dar. Neben den allgemeinen Grundlagen werden die wesentlichen Neuerungen und Änderungen durch die Reform von 2007 und das Gesetz von 2010 dargelegt, bewertet und Verbesserungen vorgeschlagen. Ferner wird anhand einer eigenen statistischen Erhebung die Entwicklung der Führungsaufsicht in der BRD und den einzelnen Bundesländern untersucht. Abschließend erfolgt eine Zusammenstellung und Bewertung aller Übergangskonzepte zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern, die Prüfung ihrer Notwendigkeit und der Rechtmäßigkeit als Ergänzung bundesrechtlicher Regelungen sowie das Aufzeigen von Optimierungsmöglichkeiten.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abbildungsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • Erster Teil: Entstehung der Führungsaufsicht
  • A. Vorgänger der Führungsaufsicht im 18. Jahrhundert
  • I. „Poena extraordinaria“
  • II. Strafgesetzbuch Josephs II. von Österreich von 1787
  • B. Entwicklung nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation
  • I. Beeinflussung durch den Code pénal von 1810
  • II. Rechtsentwicklung in ausgewählten Staaten
  • 1. Preußen
  • 2. Bayern
  • 3. Übrige deutsche Staaten
  • a) Württemberg
  • b) Hansestädte Bremen, Hamburg und Lübeck
  • c) Hessen
  • d) Baden
  • e) Braunschweig
  • f) Sachsen
  • C. Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuches von 1871
  • I. Ausgestaltung der Polizeiaufsicht
  • II. Kritik an der Polizeiaufsicht
  • III. Reformbestrebungen
  • 1. Vorentwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch von 1909
  • 2. Gegenentwurf zum Vorentwurf eines Deutschen Strafgesetzbuches von 1911
  • 3. Entwurf der Strafrechtskommission von 1913
  • 4. Reformbestrebungen nach dem ersten Weltkrieg
  • a) Radbruch-Entwurf
  • b) Erster amtlicher Entwurf eines allgemeinen deutschen Strafgesetzbuches nebst Begründungen von 1925
  • c) Zweiter amtlicher Entwurf eines allgemeinen deutschen Strafgesetzbuches nebst Begründungen von 1927
  • D. Entwicklung im Dritten Reich
  • E. Entwurf eines Strafgesetzbuches von 1962
  • I. Ausgestaltung der Sicherungsaufsicht
  • II. Kritik an der Sicherungsaufsicht
  • F. Entwicklung des Entwurfes von 1962 und Inkrafttreten der Führungsaufsicht
  • G. Entwicklung der Führungsaufsicht seit Inkrafttreten am 1. Januar 1975
  • I. Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten von 1998
  • II. Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung von 2007
  • III. Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen von 2010
  • Zweiter Teil: Grundlagen der Führungsaufsicht
  • A. Einführende Überlegung: Begriff, Wesen und Zweck
  • B. Rechtsgrundlagen
  • I. Führungsaufsicht kraft Richterspruchs, § 68 Abs. 1 StGB
  • 1. Voraussetzungen
  • a) Gesetzliche besonders vorgesehene Führungsaufsicht
  • b) Mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe
  • c) Gefahr der Begehung weiterer Straftaten
  • 2. Rechtsfolge
  • 3. Verfahrensrechtliches
  • II. Führungsaufsicht kraft Gesetzes, § 68 Abs. 2 StGB
  • 1. Führungsaufsicht in Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßregeln
  • a) § 67b Abs. 2 StGB
  • b) § 67c Abs. 1 S. 2 2. Hs. StGB
  • c) § 67c Abs. 2 S. 4 StGB
  • d) § 67d Abs. 2 S. 2 StGB
  • e) § 67d Abs. 3 S. 2 StGB
  • f) § 67d Abs. 4 S. 3 StGB
  • aa) Neueinführung durch die Reform von 2007
  • bb) Bewertung
  • g) § 67d Abs. 5 S. 2 StGB
  • h) § 67d Abs. 6 S. 2 StGB
  • 2. Führungsaufsicht im Zusammenhang mit vollständiger Strafverbüßung
  • a) Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 S. 1 StGB
  • aa) Freiheitsstrafe
  • (1) Freiheitsstrafe von mindestens einem bzw. zwei Jahren
  • (a) Meinungsstand vor der Reform von 2007
  • (b) Änderung durch die Reform von 2007
  • (c) Bewertung
  • (2) Vorsätzliche Straftat
  • bb) Vollständige Vollstreckung
  • b) Rechtsfolge
  • 3. Verfahrensrechtliches
  • III. Konkurrenzverhältnis zwischen der Führungsaufsicht kraft Richterspruchs und der nach § 68f StGB kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht
  • 1. Meinungsstand vor der Reform von 2007
  • 2. Änderung durch die Reform von 2007
  • 3. Bewertung
  • IV. Verjährung gem. § 79 Abs. 4 StGB
  • 1. Meinungsstand vor der Reform von 2007
  • 2. Änderung durch die Reform von 2007
  • 3. Bewertung
  • C. Kritische Auseinandersetzung mit dem Institut der Führungsaufsicht
  • I. Führungsaufsicht im Allgemeinen
  • 1. Rechtsstaatliche Bedenken
  • 2. Bedenken angesichts der Doppelbetreuung der verurteilten Person
  • II. § 68f StGB als Sonderfall
  • 1. Rechtsstaatliche Bedenken gegen § 68f StGB
  • 2. Kriminalpolitische Bedenken des § 68f StGB
  • D. Beginn
  • I. Ausgangslage
  • II. Neuregelung durch die Reform von 2007
  • III. Bewertung
  • E. Dauer
  • I. Befristete Führungsaufsicht
  • 1. Abkürzen der Höchstdauer
  • 2. Faktische Verlängerung der Höchstdauer
  • 3. Entfallen der Mindestdauer
  • II. Unbefristete Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 2 S. 1 StGB
  • 1. Voraussetzungen
  • a) Verweigerte Heilbehandlung
  • aa) Verweigerte Heilbehandlung nach § 68c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB
  • bb) Verweigerte Heilbehandlung nach § 68c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB
  • cc) Problematik der Verpflichtung zur Heilbehandlung
  • b) Gefahr weiterer erheblicher Straftaten
  • c) Gefährdung der Allgemeinheit
  • 2. Rechtsfolge
  • 3. Nachträgliche Einwilligung
  • 4. Nachträgliche Befolgung
  • III. Unbefristete Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 3 StGB
  • 1. Einführung durch die Reform von 2007
  • a) Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht
  • aa) Unbefristete Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB
  • bb) Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB
  • b) Rechtsfolge
  • c) Bewertung
  • 2. Änderung durch das Gesetz von 2010
  • a) Ausgestaltung
  • b) Bewertung
  • 3. Allgemeine Kritik an der unbefristeten Führungsaufsicht
  • F. Beendigung und Ruhen
  • I. Ausgangslage
  • II. Ausgestaltung nach der Reform von 2007
  • 1. Gesetzliche Beendigung befristeter Führungsaufsicht
  • 2. Ruhen unbefristeter Führungsaufsicht
  • 3. Aufhebung durch das Gericht
  • 4. Sonderregelung: Überprüfung unbefristeter Führungsaufsicht
  • III. Änderung durch das Gesetz von 2010
  • 1. Vorgenommene Änderungen
  • 2. Bewertung
  • G. Zuständigkeit und Tätigkeit der beteiligten Organe
  • I. Führungsaufsichtsstelle
  • 1. Zwingende Unterstellung
  • 2. Einrichtung
  • 3. Aufgaben
  • a) Hilfe und Betreuung, § 68a Abs. 2 StGB
  • b) Überwachung, § 68a Abs. 3 StGB
  • II. Bewährungshilfe
  • 1. Zwingende Betreuung
  • 2. Aufgaben
  • a) Hilfe und Betreuung
  • b) Überwachung
  • III. Gericht
  • IV. Forensische Ambulanz
  • 1. Neueinführung durch die Reform von 2007
  • 2. Bewertung
  • V. Mitwirkung der Vollstreckungsbehörde
  • H. Weisungsauflagen und Weisungsverstöße
  • I. Weisungen
  • 1. Allgemeine Anwendungskriterien
  • a) Pflicht zur differenzierten Handhabung
  • b) Bestimmtheitsgrundsatz
  • c) Keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung
  • d) Pflichtgemäßes Ermessen
  • e) Belehrung
  • 2. Strafbewehrte Weisungen, § 68b Abs. 1 S. 1 StGB
  • a) Mobilitätsverbot, § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB
  • b) Ortsverbot, § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB
  • c) Kontakt- und Verkehrsverbot, § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB
  • aa) Ausgangslage
  • bb) Neuregelung durch die Reform von 2007
  • cc) Bewertung
  • d) Tätigkeitsverbot, § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB
  • e) Besitzverbot, § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StGB
  • f) Verbot des Haltens und Führens von Fahrzeugen, § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB
  • g) Meldepflicht, § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB
  • aa) Erweiterung durch die Reform von 2007
  • bb) Bewertung
  • h) Anzeigepflicht, § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 8 StGB
  • aa) Erweiterung durch die Reform von 2007
  • bb) Bewertung
  • i) Meldepflicht bei Erwerbslosigkeit, § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 9 StGB
  • j) Rauschmittelverbot, § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB
  • aa) Einführung durch die Reform von 2007
  • bb) Bewertung
  • k) Vorstellungspflicht, § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StGB
  • aa) Einführung durch die Reform von 2007
  • bb) Bewertung
  • l) Elektronische Überwachung, § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12
  • aa) Meinungsstand vor der Reform: Anwendungsmöglichkeit der elektronischen Überwachung de lege lata als Weisung
  • bb) Einführung durch das Gesetz von 2010
  • cc) Bewertung
  • 3. Nicht strafbewehrte Weisungen, § 68b Abs. 2 StGB
  • a) Weitere Weisungen, § 68b Abs. 2 S. 1 StGB
  • b) Therapieweisung, § 68b Abs. 2 S. 2 StGB
  • aa) Neueinführung durch die Reform von 2007
  • bb) Bewertung
  • c) Unterziehung körperlicher Kontrollen, § 68b Abs. 2 S. 4 StGB
  • 4. Anordnung und Rechtsmittel
  • II. Sanktionsregelung bei Weisungsverstößen
  • 1. Verstoß gegen § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 12 StGB
  • a) Freiheits- oder Geldstrafe, § 145a StGB
  • aa) Voraussetzungen
  • bb) Rechtsfolge
  • cc) Kritische Auseinandersetzung mit der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsmöglichkeit des § 145a S. 1 StGB
  • (1) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • (a) Geeignetheit der Sanktion zur Zweckerreichung
  • (b) Erforderlichkeit der Sanktionsmöglichkeit
  • (aa) Aufgabe der Sanktionsdrohung
  • (bb) Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit
  • (cc) Verhängung einer schwereren Maßregel gleicher Zielsetzung
  • (dd) Möglichkeit des Widerrufs in sämtlichen Unterstellungsfällen
  • (c) Angemessenheit der Sanktionsmöglichkeit
  • (d) Angemessen auf alle Weisungen
  • (aa) Angemessenheit in Bezug auf die Weisungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 7, Nr. 10 bis Nr. 12 StGB
  • (bb) Angemessenheit in Bezug auf die Weisungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 8 und Nr. 9 StGB
  • (cc) Ergebnis und Rechtsfolgen
  • (e) Angemessenheit der Strafrahmenhöhe des § 145a S. 1 StGB
  • (2) Grundsatz der Bestimmtheit
  • b) Weitere Sanktionsmöglichkeiten
  • 2. Verstoß gegen § 68b Abs. 2 StGB
  • I. Führungsaufsicht im Jugendstrafrecht
  • Dritter Teil: Die Entwicklung der Führungsaufsicht
  • A. Die Führungsaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland
  • I. Problemlage: Statistische Erhebung
  • II. Führungsaufsicht kraft Richterspruchs, § 68 Abs. 1 StGB – Darstellung der Ergebnisse, Auswertung und Bewertung
  • III. Führungsaufsicht kraft Gesetzes, § 68 Abs. 2 StGB
  • B. Die Führungsaufsicht in den einzelnen Bundesländern
  • I. Problemlage: Statistische Erhebung
  • II. Erhebung der Daten in den einzelnen Bundesländern
  • 1. Baden-Württemberg
  • a) Organisation der Führungsaufsicht
  • aa) Privatisierung der Führungsaufsicht
  • bb) Bewertung der Privatisierung im Allgemeinen
  • (1) Qualitätsargumente
  • (2) Kostenargumente
  • (3) Sonstige Argumente
  • cc) Rechtliche Zulässigkeit der Privatisierung
  • (1) Verfassungsrechtliche Bedenken
  • (a) Verstoß gegen den Grundsatz des staatlichen Gewaltmonopols
  • (b) Verstoß gegen das Demokratieprinzip
  • (c) Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip
  • (d) Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG
  • (2) Einfachgesetzliche Bedenken
  • (a) Bestellung des Bewährungshelfers
  • (b) Pflicht zur Verschwiegenheit
  • b) Einrichtung der NEUSTART gGmbH
  • c) Erfüllung der Zielerwartungen durch NEUSTART gGmbH
  • d) Entwicklung der Führungsaufsicht
  • e) Projekt: Konzept zum Umgang mit besonders rückfallgefährdeten Sexualstraftätern (KURS)
  • aa) Entstehung
  • bb) Zielsetzung
  • cc) Zielgruppe
  • dd) Verfahrensablauf
  • 2. Bayern
  • a) Entwicklung der Führungsaufsicht
  • b) Projekt: Haft-Entlassenen-Auskunfts-Datei-Sexualstraftäter (HEADS)
  • aa) Entstehung
  • bb) Zielsetzung
  • cc) Zielgruppe
  • dd) Verfahrensablauf
  • 3. Berlin
  • a) Entwicklung der Führungsaufsicht
  • b) Projekt: Sexualstraftäter Prävention (bei) Rückfallgefahr (durch) Eingriffsmaßnahmen (und) Ermittlungen (SPREE)
  • aa) Entstehung
  • bb) Zielsetzung
  • cc) Zielgruppe
  • dd) Verfahrensablauf
  • ee) Kritik
  • 4. Brandenburg
  • a) Entwicklung der Führungsaufsicht
  • b) Projekt: Konzeption „HEADS“ (Haft-Entlassenen-Auskunfts-Datei-Sexualstraftäter)
  • aa) Entstehung
  • bb) Zielsetzung
  • cc) Zielgruppe
  • dd) Verfahrensablauf
  • 5. Bremen
  • a) Entwicklung der Führungsaufsicht
  • b) Projekt: Konzeption zur Überwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäter „HEADS“ (Haft-Entlassenen-Auskunfts-Datei-Sexualstraftäter)
  • aa) Entstehung
  • bb) Zielsetzung
  • cc) Zielgruppe
  • dd) Verfahrensablauf
  • 6. Hamburg
  • a) Entwicklung der Führungsaufsicht
  • b) Projekt: Täterorientierte Prävention (T.O.P.)
  • aa) Entstehung
  • bb) Zielsetzung
  • cc) Zielgruppe
  • dd) Verfahrensablauf
  • 7. Hessen
  • a) Entwicklung der Führungsaufsicht
  • b) Projekt: Sicherheitsmanagement zur Betreuung und Überwachung von Sexualstraftätern sowie Einrichtung einer polizeilichen Zentralstelle zur Überwachung besonders rückfallgefährdeter Sexualstraftäter
  • aa) Entstehung
  • bb) Zielsetzung
  • cc) Zielgruppe
  • dd) Verfahrensablauf
  • 8. Mecklenburg-Vorpommern
  • a) Entwicklung der Führungsaufsicht
  • b) Projekt: Für optimierte Kontrolle und Sicherheit (FoKuS)
  • aa) Entstehung
  • bb) Zielsetzung
  • cc) Zielgruppe
  • dd) Verfahrensablauf
  • 9. Niedersachsen
  • a) Entwicklung der Führungsaufsicht
  • b) Projekt: Konzeption zum Umgang mit Rückfall-gefährdeten Sexualstraftätern und Sexualstraftäterinnen in Niedersachsen (K.U.R.S.)
  • aa) Entstehung
  • bb) Zielsetzung
  • cc) Zielgruppe
  • dd) Verfahrensablauf
  • 10. Nordrhein-Westfalen
  • a) Entwicklung der Führungsaufsicht
  • b) Projekt: Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern in Nordrhein- Westfalen (KURS NRW)
  • aa) Entstehung
  • bb) Zielsetzung
  • cc) Zielgruppe
  • dd) Verfahrensablauf
  • 11. Rheinland-Pfalz
  • a) Entwicklung der Führungsaufsicht
  • b) Projekt: Vorbeugendes Informationsaustauschsystem zum Schutz vor inhaftierten und entlassenen Rückfalltätern (VISIER.rlp)
  • aa) Entstehung
  • bb) Zielsetzung
  • cc) Zielgruppe
  • dd) Verfahrensablauf
  • 12. Saarland
  • a) Entwicklung der Führungsaufsicht
  • b) Projekt: Rahmenrichtlinie zum Schutz der Bevölkerung vor rückfallgefährdeten Sexualstraftätern
  • aa) Entstehung
  • bb) Zielsetzung
  • cc) Zielgruppe
  • dd) Verfahrensablauf
  • 13. Sachsen
  • a) Entwicklung der Führungsaufsicht
  • b) Projekt: Informationssystem zur Intensivüberwachung besonders rückfallgefährdeter Sexualstraftäter (ISIS)
  • aa) Entstehung
  • bb) Zielsetzung
  • cc) Zielgruppe
  • dd) Verfahrensablauf
  • 14. Sachsen-Anhalt
  • a) Entwicklung der Führungsaufsicht
  • b) Projekt: Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Straftaten von haftentlassenen rückfallgefährdeten Sexualstraftätern
  • aa) Entstehung
  • bb) Zielsetzung
  • cc) Zielgruppe
  • dd) Verfahrensablauf
  • 15. Schleswig-Holstein
  • a) Entwicklung der Führungsaufsicht
  • b) Projekt: Kieler Sicherheitskonzept Sexualstraftäter (KSKS)
  • aa) Entstehung
  • bb) Zielsetzung
  • cc) Zielgruppe
  • dd) Verfahrensablauf
  • 16. Thüringen
  • a) Entwicklung der Führungsaufsicht
  • b) Projekt: Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern (Haft- Entlassenen- Auskunfts- Datei- Sexualstraftäter, HEADS)
  • aa) Ausgestaltung
  • bb) Kritik
  • III. Auswertung der Daten
  • 1. Entwicklung der Führungsaufsicht im Bundesvergleich
  • 2. Behandlungskonzepte im Vergleich
  • a) Rückfälligkeitslage
  • aa) Definitionsansätze
  • bb) Ausgewählte Rückfallstudien
  • cc) Rückfallgeschwindigkeit
  • dd) Ergebnis
  • b) Präventionslage
  • aa) Mangel anderweitiger Präventionsprojekte
  • bb) Optimierung der Zusammenarbeit der beteiligten Stellen
  • cc) Genereller Bedarf an Überwachung
  • c) Beurteilung der Konzepte
  • aa) Feststellung ausgewählter Gemeinsamkeiten und Unterschiede
  • bb) Rechtmäßigkeit der Projekte als Ergänzung bundesrechtlicher Regelungen
  • (1) Kompetenzwidrige Ergänzung der bundesrechtlichen Regelungen
  • (2) Ergebnis
  • cc) Rechtmäßigkeit ausgewählter polizeilicher Regelmaßnahmen
  • (1) Gefährderansprache
  • (a) Rechtmäßigkeit der Gefährderansprache
  • (b) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
  • (2) Gefährdetenansprache
  • (a) Rechtmäßigkeit der Gefährdetenansprache gegenüber potentiellen Opfern
  • (b) Rechtmäßigkeit der Gefährdetenansprache gegenüber Dritte
  • dd) Exkurs: Errichtung einer zentralen Datenbank zur Sammlung von Informationen am Beispiel von HEADS Bayern
  • (1) Allgemeines zur Datenbank
  • (2) Zulässigkeit der Errichtung der zentralen Datenbank
  • (a) Errichtungsanordnung
  • (b) Speicherung von Informationen
  • ee) Verbesserungsvorschläge
  • (1) Evaluierung des Projekts
  • (2) Information der Öffentlichkeit
  • (3) Erweiterung der Zielgruppe
  • (4) Kategorisierung durch Fac hpersonal
  • (5) Einführung einer Rechtsschutzmöglichkeit
  • (6) Überarbeitung der Zielbestimmung
  • (7) Einführung einer bundesweit einheitlichen Konzeption
  • d) Fazit
  • Zusammenfassung und Ausblick
  • Literaturverzeichnis

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Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Anzahl der verhängten Polizeiaufsicht in den Jahren 1882 bis 1930

Abb. 2: Die Verhängung von Polizeiaufsicht in den Jahren 1950 bis 1954

Abb. 3: Führungsaufsicht kraft Richterspruch, § 68 Abs. 1 StGB

Abb. 4: Organigramm der Einrichtung NEUSTART gGmbH

Abb. 5: Entwicklung der Führungsaufsicht in Baden-Württemberg

Abb. 6: Entwicklung der Führungsaufsicht in Bayern

Abb. 7: Entwicklung der Führungsaufsicht in Berlin

Abb. 8: Entwicklung der Führungsaufsicht in Brandenburg

Abb. 9: Entwicklung der Führungsaufsicht in Bremen

Abb. 10: Entwicklung der Führungsaufsicht in Hamburg

Abb. 11: Entwicklung der Führungsaufsicht in Hessen

Abb. 12: Entwicklung der Führungsaufsicht in Mecklenburg-Vorpommern

Abb. 13: Entwicklung der Führungsaufsicht in Niedersachsen

Abb. 14: Entwicklung der Führungsaufsicht in Nordrhein-Westfalen

Abb. 15: Entwicklung der Führungsaufsicht in Rheinland-Pfalz

Abb. 16: Entwicklung der Führungsaufsicht in Saarland

Abb. 17: Entwicklung der Führungsaufsicht in Sachsen, dargestellt anhand der Anzahl der Neueingänge

Abb. 18: Entwicklung der Führungsaufsicht in Sachsen, dargestellt anhand der absoluten Zahlen ab 2008

Abb. 19: Entwicklung der Führungsaufsicht in Sachsen-Anhalt

Abb. 20: Entwicklung der Führungsaufsicht in Schleswig-Holstein

Abb. 21: Entwicklung der Führungsaufsicht in Thüringen

Abb. 22: Gesamtzahl der „Führungsaufsichtsfälle“ für das Jahr 2009

Abb. 23: Entwicklung der Führungsaufsicht im Bundesvergleich

Abb. 24: Entwicklung der Führungsaufsicht im Bundesvergleich

Abb. 25: Anteil des jeweiligen Bundeslandes an der Gesamtfläche der Bundesrepublik Deutschland ← XXIV | XXV →

Abb. 26: Anteil des jeweiligen Bundeslandes an der Gesamtzahl der Führungsaufsicht der Bundesrepublik Deutschland

Abb. 27: Anteil des jeweiligen Bundeslandes an der Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland

Abb. 28: Gegenüberstellung der Führungsaufsichts- und der Gefangenenrate für das Jahr 2009

Abb. 29: Ergebnisse der Studien von Elz aus den Jahren 2001 bzw. 2002

Abb. 30: Auszug der Ergebnisse der Studie von Rehder und Suhling aus dem Jahr 2008

Abb. 31: Auszug der Ergebnisse der bundesweiten Rückfalluntersuchung von Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal aus dem Jahr 2010

Abb. 32: Rückfallgeschwindigkeit; Auszug der Ergebnisse der Studie von Elz aus den Jahren 2001, 2002

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Abkürzungsverzeichnis

| 1 →

Einleitung

„Wie derjenige behandelt werden soll, welcher nicht bedingt entlassen werden kann und der nach Verbüßung der ganzen Strafe noch der Fürsorge bedarf, ist eine crux des Strafrechts.“1

Als schon lange sehr umstritten gilt die Frage, wie der Umgang mit Straftätern2 durch die Justiz nach Verbüßung der Strafe zu geschehen hat. Seit einigen Jahren ist in der Bevölkerung diesbezüglich ein Gefühl der Unsicherheit spürbar. Die Bürger betrachten die Behandlung gefährlicher Straftäter zusehends kritischer und stellen immer höhere Anforderungen hieran.

Die Massenmedien tragen durch dramatisierende, reißerische und zunehmend emotionale Berichterstattung dazu bei, dass sich diese Angst verstärkt und Zweifel sowie Kritik an der Behandlung von Straftätern aufkommen.3 Nicht zuletzt ein Fall aus Dortmund im Jahr 2011, bei dem ein vorzeitig aus der Sicherungsverwahrung entlassener Sexualstraftäter rückfällig wurde und sexuelle Handlungen an einem siebenjährigen Mädchen vornahm sowie die Fälle Mitja aus Leipzig (2007) und Peter aus München (2005), die gemeinsam haben, dass beide Täter wegen sexuellem Missbrauchs bzw. sexuellem Missbrauchs und Mords bereits mehrfach verurteilt wurden, führen dazu, dass die Diskussion kein Ende findet. Folglich wächst das subjektive Gefühl in der Bevölkerung, man müsse den Umgang mit Sexualstraftätern verhindern, eventuell die Maßnahmen verstärken. Aber nicht nur die Berichterstattung der Medien, sondern auch Äußerungen von Politikern schüren die Angst der Gesellschaft. „Wegschließen und zwar für immer“4 forderte Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder im Wahlkampfsommer 2001 populistisch für Sexualverbrecher, die Kinder töteten, da diese seiner Ansicht nach, nicht therapierbar seien.5 Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das die nachträgliche Sicherungsverwahrung ← 1 | 2 → in ihrer aktuellen Form für konventionswidrig erachtete, verstärkte die Diskussion, da es zum Teil die Entlassung noch gefährlicher Straftäter zur Folge hat. Dies zeigt wiederum, dass, auch wenn nur ein geringer Anteil der Täter, trotz ihrer bestehenden Gefährlichkeit tatsächlich nicht lebenslang eingesperrt werden können.

Dies wirft die Frage auf, was mit jenen Tätern anschließend geschehen soll. Es erfordert aber nicht nur für die besagte Tätergruppe einer Lösung, sondern auch für die aus der Haft Entlassenen, die zum Teil ein gewisses Rückfallrisiko in sich tragen und damit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen können. Derjenige Anteil von ihnen, der der Hilfe zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft bedarf, muss ebenso von dem Ansatz erfasst werden.

Durch diesen Hintergrund bedingt, ist das durch den Gesetzgeber vor mehr als 35 Jahren eingeführte Rechtsinstitut der Führungsaufsicht wieder in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt. Es stellt neben der Bewährungshilfe, welche nicht Gegenstand vorliegender Arbeit ist, eine der zwei Formen der ambulanten Begleitung von bereits strafrechtlich verurteilten Personen nach Verbüßung der Strafe mit spezialpräventiver Zweckrichtung dar.6

Die Führungsaufsicht, die im Rahmen der Großen Strafrechtsreform am 1. Januar 1975, in den §§ 68 bis 68g StGB normiert, eingeführt wurde, soll zu einem Allheilmittel für die derzeit bestehenden Probleme werden.7

Bei dem umstrittenen Rechtsinstitut der Führungsaufsicht geht es nicht um einen Schuldausgleich oder Sühne, vielmehr stellt die Führungsaufsicht eine Form ambulanter Betreuung und Überwachung nach Verbüßung von Freiheits- bzw. Jugendstrafe oder nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug dar. Im Gegensatz zur Bewährungshilfe zielt sie jedoch auf gefährliche oder gefährdete Täter ← 2 | 3 → ab und hat als Maßregel der Besserung und Sicherung Doppelcharakter.8 Ziel ist es, die verurteilte Person auch in Freiheit von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dies soll einerseits mit Hilfe für und Betreuung des Täters, andererseits durch seine Überwachung und Kontrolle erreicht werden. Fraglich bleibt, ob die Führungsaufsicht das bewirken kann, was viele von ihr fordern.9

Die derzeitige Entwicklung gab den Anreiz, einen genaueren Blick auf die Führungsaufsicht zu werfen. Gegenstand dieser Arbeit soll sein, die zwar oft zitierte, meist aber noch unbekannte Maßregel der Besserung und Sicherung umfassend darzustellen. Dem Umstand Rechnung tragend, dass es sich hierbei um eine sehr komplexe Materie handelt, kann die Führungsaufsicht nicht in allen Einzelfragen abschließend erörtert werden. Ziel war es, neben den allgemeinen Grundlagen, die wesentlichen Neuerungen und Änderungen durch die Reform von 200710 und dem Gesetz von 201011 aufzuzeigen sowie einen Überblick über die gängigsten Streitpunkte zu vermitteln. Des Weiteren finden diesbezügliche Beurteilungen statt, welche gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge mit einschließen.

Demzufolge befasst sich der erste Teil dieser Arbeit zunächst mit der Entstehung der Führungsaufsicht, wobei die Entwicklung von den gesetzlichen Vorgängern im 18. Jahrhundert bis zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen von 201012 erläutert wird.

Der zweite Teil beinhaltet eine Darstellung der Grundlagen des Rechtsinstituts der Führungsaufsicht, die den Begriff, das Wesen und den Zweck dieser Maßregel behandelt. Daneben beschäftigt sich diese Arbeit mit den rechtlichen Grundlagen, der Dauer, dem Beginn und Ende sowie der Zuständigkeit und Tätigkeit der beteiligten Organe. In diesem Zusammenhang befasst sich vorliegender Text mit den wichtigsten bestehenden Streitfragen und Meinungsstände sowie ← 3 | 4 → mit den Veränderungen durch die Reform von 200713 und dem Gesetz von 201014. Auch darf hierbei eine kritische Auseinandersetzung mit dem Institut an sich nicht fehlen. Aufgrund der oben beschriebenen Komplexität der Maßregel kann dies aber nur in gebotener Kürze erfolgen. Des Weiteren findet eine Betrachtung der Weisungen und der Möglichkeit der Sanktionierung bei einem Verstoß im Bereich der Führungsaufsicht statt. In diesem Rahmen wird insbesondere die Vorschrift des § 145a StGB gewürdigt. Schließlich soll die Arbeit noch einen Überblick über die Anwendbarkeit der Maßregel im Jugendstrafrecht geben.

Ferner spielt die Entwicklung der Führungsaufsicht für die Beurteilung der Akzeptanz dieser Maßnahme, aber auch für die Planung des Personal- und Finanzbedarfs eine erhebliche Rolle, so dass sie näher zu beleuchten ist. Der Mangel an der Öffentlichkeit zugänglichen statistischen Werten machte eine eigene empirische Untersuchung, um die Gesamtzahl der unter Führungsaufsicht stehenden Personen und die Entwicklung dieser Anzahl ermitteln zu können, im Rahmen der vorliegenden Arbeit notwendig. Zwar liegt das Hauptaugenmerk auf dem Institut der Führungsaufsicht in seiner Gesamtheit, jedoch müssen um die Entwicklung dieser Maßregel beurteilen zu können, auch die einzelnen Bundesländer Berücksichtigung finden. Erst das Eingehen auf diese ermöglicht beispielsweise die Ermittlung einer Gesamtzahl der unter Führungsaufsicht stehenden Personen. Daher ist Gegenstand des dritten Teils dieser Arbeit die praktische Relevanz der Führungsaufsicht in den einzelnen Bundesländern, die, das Ergebnis vorweggenommen, unterschiedlich hoch ausfällt. Deshalb soll ferner der Versuch unternommen werden, Gründe und Ursachen für die verschieden hohe Belastung in den einzelnen Bundesländern zu benennen. Auch die zu diesem Zwecke erfolgende Gegenüberstellung der Gefangenenrate mit der Führungsaufsichtsrate und deren Auswertung liefern dabei einen weiteren Erklärungsversuch für die unterschiedliche Fallbelastung innerhalb der Bundesländer.

Details

Seiten
XXXII, 447
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653043778
ISBN (ePUB)
9783653981025
ISBN (MOBI)
9783653981018
ISBN (Hardcover)
9783631652701
DOI
10.3726/978-3-653-04377-8
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (April)
Schlagworte
Institut der Führungsaufsicht Privatisierung der Führungsaufsicht rückfallgefährdete Sexualstraftäter
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XXXII, 447 S., 32 s/w Abb.

Biographische Angaben

Daniela Ruderich (Autor:in)

Daniela Ruderich studierte Rechtswissenschaften an der Universität Würzburg. Daraufhin arbeitete sie dort als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Kriminologie und Strafrecht.

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Titel: Führungsaufsicht
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