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Arbeitnehmerähnliche Personen in der Betriebsverfassung unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsschutzrechts

von Lea Frey (Autor:in)
©2014 Dissertation 280 Seiten

Zusammenfassung

Die Autorin untersucht, inwieweit die in der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG festgeschriebenen Beteiligungsrechte der Beschäftigten auf nationaler Ebene umgesetzt werden. Der Fokus wird dabei auf die arbeitnehmerähnlichen Personen gelegt, die vom BetrVG, durch das die Beteiligungsrechte gewährt werden sollen, in personeller Hinsicht nicht erfasst sind. Sie arbeitet eine Bruchlinie zwischen dem individuellen Arbeitsschutz arbeitnehmerähnlicher Personen und deren vom Unionsrecht vorgeschriebenen partizipativen Beteiligung heraus und kommt zu dem Ergebnis, dass die hierdurch entstehenden Schutzlücken durch eine Teilerstreckung des BetrVG im Wege einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung geschlossen werden müssen. Weiter untersucht die Autorin Fragen der Repräsentation arbeitnehmerähnlicher Personen im Betrieb, die sich als Folge der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ergeben.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt: Begriffliche Grundlagen und unionsrechtliche Vorgaben zum Schutz arbeitnehmerähnlicher Personen
  • § 1 Kritische Analyse des Begriffs der arbeitnehmerähnlichen Person nach nationalem Verständnis unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzrechts
  • A. Wirtschaftliche Abhängigkeit
  • I. Überwiegende Tätigkeit für nur einen Auftraggeber
  • II. Verwertung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber
  • III. Einsatz der persönlichen Arbeitskraft
  • IV. Dauerhaftigkeit der Beschäftigung
  • V. Dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegende Vertragsverhältnisse
  • VI. Zusammenfassung zur wirtschaftlichen Abhängigkeit
  • B. Soziale Schutzbedürftigkeit
  • I. Höhe des Gesamteinkommens
  • II. Gesamtvermögen
  • III. Zusammenfassung zur sozialen Schutzbedürftigkeit
  • IV. Rechtfertigung der Höhe der Vergütung und der Höhe des Gesamtvermögens als wesentliche Kriterien der sozialen Schutzbedürftigkeit im Bereich des Arbeitsschutzrechts
  • 1. Hintergrund der sozialen Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern
  • 2. Bedeutung des Hintergrundes der sozialen Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern für die Auslegung der sozialen Schutzbedürftigkeit und der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Beschäftigten
  • 3. Zusammenfassung zur Rechtfertigung der Höhe des Einkommens und des Gesamtvermögens als wesentliche Kriterien der sozialen Schutzbedürftigkeit
  • C. Zusammenfassung zum Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person
  • D. Vom Arbeitsschutz erfasste wirtschaftlich abhängige Personen
  • § 2 Unionsrechtliche Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz arbeitnehmerähnlicher Personen
  • A. Die Bedeutung des Arbeitsschutzes auf internationaler und europäischer Ebene
  • I. ILO-Übereinkommen Nr. 155
  • II. Europäische Sozialcharta
  • B. Die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG
  • I. Leitbild der Richtlinie 89/391/EWG
  • 1. Einheitliche Rechtssetzung
  • 2. Ganzheitlicher Arbeitsschutz und Risikovorsorge
  • 3. Prävention und Betriebsorientierung
  • 4. Partizipation der Arbeitnehmer
  • 5. Kooperationsprinzip
  • II. Wesentlicher Inhalt der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG
  • 1. Arbeitgeberpflichten
  • 2. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer
  • III. Arbeitnehmerähnliche Personen als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 89/391/EWG?
  • 1. Definition des Arbeitnehmerbegriffs nach Art. 3 der Richtlinie 89/391/EWG
  • 2. Meinungen in der Literatur
  • 3. Der Arbeitnehmerbegriff im Primärrecht
  • a) Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff des Art. 45 AEUV
  • aa) Erbringung von Leistung für einen anderen
  • bb) Gegen Entgelt
  • cc) Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers
  • (1) Gleichlauf der Begriffe Weisungsgebundenheit und Über-/Unterordnungsverhältnis
  • (2) Rechtsprechung des EuGH zu Art. 45 AEUV
  • dd) Zusammenfassung zum unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des Art. 45 AEUV
  • b) Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff aus Art. 48 AEUV
  • c) Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff aus Art. 157 Abs. 1 AEUV
  • d) Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff der Charta der Grundrechte
  • e) Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff des Art. 153 AEUV (ex-Art. 118a EWGV)
  • 4. Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff einzelner Arbeitsschutzrichtlinien
  • 5. Der Arbeitnehmerbegriff in der Europäischen Sozialcharta
  • 6. Zweck der Richtlinie 89/391/EWG
  • 7. Zusammenfassung zum persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391/EWG
  • C. Zusammenfassung zu den unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf arbeitnehmerähnliche Personen
  • Zweiter Abschnitt: Die betriebsverfassungsrechtliche Stellung arbeitnehmerähnlicher Personen
  • § 3 Anwendbarkeit des gesamten BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen
  • A. Erstreckung des Anwendungsbereich des BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben
  • B. Erstreckung des Anwendungsbereichs auf arbeitnehmerähnliche Personen auf der Grundlage nationalen Rechts
  • I. Analoge Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 2 BetrVG auf sämtliche arbeitnehmerähnliche Personen
  • 1. Ähnlichkeit der Interessenlage
  • a) Persönliche Selbständigkeit
  • b) Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung
  • c) Tätigkeit überwiegend für einen Auftraggeber
  • d) Erwerbsmäßige Tätigkeit
  • e) Gewerblicher Auftraggeber
  • f) Selbstgewählte Arbeitsstätte
  • g) Zusammenfassung zur Ähnlichkeit der Interessenlagen
  • 2. Regelungslücke
  • 3. Planwidrigkeit der Regelungslücke
  • a) Reform der Betriebsverfassung im Jahr 2001
  • b) Berücksichtigung der arbeitnehmerähnlichen Person in sonstigen Gesetzen
  • c) Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertreter nach der Richtlinie 89/391/EWG
  • 4. Zusammenfassung zur analogen Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 2 BetrVG auf sämtliche arbeitnehmerähnliche Personen
  • II. Erstreckung des Schutzes des BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen durch Neubestimmung des betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs
  • III. Erstreckung des Schutzes des BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen durch Tarifverträge
  • IV. Zusammenfassung zur Anwendbarkeit des gesamten BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen
  • § 4 Die Rechte und Pflichten arbeitnehmerähnlicher Personen und des Betriebsrats nach einzelnen Vorschriften des BetrVG
  • A. Individualrechte arbeitnehmerähnlicher Personen
  • I. Informations- und Anhörungspflichten arbeitnehmerähnlicher Personen gemäß den §§ 81, 82 BetrVG
  • 1. Regelungsinhalt der §§ 81, 82 BetrVG
  • 2. Anwendbarkeit der §§ 81, 82 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen
  • a) Anwendbarkeit der §§ 81, 82 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen nach dem Wortlaut des BetrVG
  • b) Anwendbarkeit der §§ 81, 82 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen unter Berücksichtigung völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Vorgaben
  • aa) Anwendbarkeit der §§ 81, 82 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund der Vorgaben des ILO-Übereinkommens Nr. 155
  • bb) Anwendbarkeit der §§ 81, 82 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund der Vorgaben des ILO-Übereinkommens Nr. 187
  • (1) Wesentlicher Inhalt des ILO-Übereinkommens Nr. 187
  • (2) Der Arbeitnehmerbegriff des Übereinkommens Nr. 187 – Personelle Einbeziehung arbeitnehmerähnlicher Personen
  • (3) Auswirkungen des Übereinkommens Nr. 187 auf die Anwendbarkeit der §§ 81, 82 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen – Übereinkommenskonforme Auslegung
  • (4) Zusammenfassung zur Anwendbarkeit der §§ 81, 82 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund der Vorgaben des ILO-Übereinkommens Nr. 187
  • cc) Anwendbarkeit der §§ 81, 82 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung oder einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung
  • (1) Unterrichtung und Anhörung nach Art. 10 und 11 der Richtlinie 89/391/EWG
  • (a) Zeitpunkt der Unterrichtung und Anhörung
  • (b) Inhalt von Unterrichtung und Anhörung
  • (c) Zusammenfassung zur Unterrichtung und Anhörung nach Art. 10 und 11 der Richtlinie 89/391/EWG und deren Umsetzung im deutschen Recht
  • (2) Richtlinienkonforme Auslegung der §§ 81, 82 BetrVG
  • (3) Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung der §§ 81, 82 BetrVG
  • (a) Voraussetzungen der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung
  • (b) Möglichkeit der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung der §§ 81, 82 BetrVG
  • (aa) Die Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie in nationales Recht
  • (bb) Ausschluss der Heimarbeiter aus dem Anwendungsbereich des ArbSchG
  • (cc) Hintergrund des § 14 ArbSchG
  • (dd) Novellierung des BetrVG im Jahr 2001
  • (ee) Zusammenfassung zur Möglichkeit der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung der §§ 81, 82 BetrVG
  • (c) Zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung
  • c) Zusammenfassung zur Anwendbarkeit der §§ 81 f. BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen
  • II. Beschwerderecht arbeitnehmerähnlicher Personen nach § 84 BetrVG
  • 1. Regelungsinhalt des § 84 BetrVG und dessen Anwendbarkeit auf arbeitnehmerähnliche Personen
  • a) Anwendbarkeit des § 84 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund der ILO-Empfehlung Nr. 130
  • b) Anwendbarkeit des § 84 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund der Richtlinie 89/391/EWG
  • c) Anwendbarkeit des § 84 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund der Richtlinie 2006/54/EG
  • aa) Wesentlicher Inhalt der Richtlinie 2006/54/EG
  • bb) Persönlicher Geltungsbereich der Richtlinie 2006/54/EG
  • cc) Auswirkungen der Richtlinie 2006/54/EG auf das Beschwerderecht des Art. 84 BetrVG
  • dd) Zusammenfassung zur Anwendbarkeit des § 84 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund der Richtlinie 2006/54/EG
  • d) Anwendbarkeit des § 84 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund der Richtlinie 2000/43/EG
  • e) Anwendbarkeit des § 84 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG
  • 2. Zusammenfassung zum Beschwerderecht arbeitnehmerähnlicher Personen nach § 84 BetrVG
  • III. Zusammenfassung zu den Individualrechten arbeitnehmerähnlicher Personen
  • B. Rechte des Betriebsrats im Bereich des Arbeitsschutzes
  • I. Mitwirkungsrechte des Betriebsrats im Bereich des Arbeitsschutzes
  • 1. Allgemeine Aufgaben nach §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9, Abs. 2, 89 betreffend den Bereich Arbeits- und Umweltschutz
  • a) Regelungsinhalt und Anwendungsbereich der §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9, Abs. 2, 89 BetrVG
  • b) Anwendbarkeit der §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9, 89 BetrVG in Bezug auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund der Richtlinie 89/391/EWG – Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung der §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 9, 89 BetrVG
  • aa) Präventives Sicherheitsmanagement als Gegenstand des Leitbilds der Richtlinie 89/391/EWG
  • bb) Beteiligungsrecht der „Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter“ – kumulativ oder alternativ?
  • cc) Gefahrengemeinschaft
  • c) Zusammenfassung zu den allgemeinen Aufgaben nach §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9, Abs. 2, 89 BetrVG
  • 2. Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats in Bezug auf arbeitnehmerähnliche Personen gemäß § 90 BetrVG
  • a) Regelungsinhalt des § 90 BetrVG
  • b) Anwendbarkeit des § 90 BetrVG in Bezug auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund der Richtlinie 89/391/EWG – Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des § 90 BetrVG
  • aa) Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertreter in Bezug auf die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze nach der Richtlinie 89/391/EWG
  • bb) Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des § 90 BetrVG
  • c) Zusammenfassung zu den Unterrichtungs- und Beratungsrechten des Betriebsrats in Bezug auf arbeitnehmerähnliche Personen gemäß § 90 BetrVG
  • 3. Zusammenfassung zu den Mitwirkungsrechten des Betriebsrats im Bereich des Arbeitsschutzes
  • II. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Bereich des Arbeitsschutzes
  • 1. Mitbestimmung bei Regelungen zum Arbeitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • a) Zweck und Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • b) Umfang des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • c) Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter nach der Richtlinie 89/391/EWG und deren Auswirkung auf die personelle Reichweite des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • aa) „Ausgewogene Beteiligung“ im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 89/391/EWG – Beteiligung gleich Mitbestimmung?
  • (1) Wortlaut des Art. 11 der Richtlinie 89/391/EWG
  • (2) Die Erwägungsgründe der Richtlinie 89/391/EWG
  • (3) Entstehungsgeschichte
  • (4) Bedeutung des Passus „nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken“
  • (5) Zusammenfassung zur „ausgewogenen Beteiligung“ im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 89/391/EWG
  • bb) Anwendbarkeit des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund richtlinienkonformer Rechtsfortbildung
  • (1) Hinreichende Umsetzung des in der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Beteiligungsrechts?
  • (2) Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • d) Zusammenfassung zur Mitbestimmung bei Regelungen zum Arbeitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • 2. Mitbestimmung bei den Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Pausen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
  • a) Regelungsinhalt des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
  • b) Anwendbarkeit des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund der Richtlinie 2003/88/EG
  • aa) Wesentlicher Inhalt der Richtlinie 2003/88/EG
  • bb) Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG im Hinblick auf die tägliche Höchstarbeitszeit aufgrund der Richtlinie 2003/88/EG
  • cc) Persönlicher Geltungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG
  • (1) Wortlaut der Richtlinie 2003/88/EG
  • (2) Verweis auf den Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 89/391/EWG durch Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/88/EG
  • (3) Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2003/88/EG
  • (4) Sinn und Zweck der Richtlinie 2003/88/EG
  • (5) Zusammenfassung zum persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG
  • dd) Zusammenfassung zur Anwendbarkeit des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund der Richtlinie 2003/88/EG
  • 3. Mitbestimmung bei den Regelungen über vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
  • III. Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte in Bezug auf arbeitnehmerähnliche Personen im Wege des Einigungsstellenspruchs
  • C. Zusammenfassung zu den Rechten und Pflichten arbeitnehmerähnlicher Personen und des Betriebsrats nach einzelnen Vorschriften des BetrVG
  • Dritter Abschnitt: Repräsentation arbeitnehmerähnlicher Personen im Betrieb
  • § 5 Aktives Wahlrecht arbeitnehmerähnlicher Personen nach § 7 BetrVG
  • A. Voraussetzungen der Wahlberechtigung gemäß § 7 BetrVG
  • B. Anwendbarkeit des § 7 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund einer analogen Anwendung des § 7 BetrVG
  • C. Anwendbarkeit des § 7 BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben der Richtlinie 89/391/EWG
  • I. Beteiligungsrechte der arbeitnehmerähnlichen Personen nach Art. 10 und 11 der Richtlinie 89/391/EWG ohne Einbindung des Betriebsrats?
  • II. Unionsrechtlicher Begriff der Arbeitnehmervertreter?
  • III. Unionsrechtliche Vorgaben für die nationalen Arbeitnehmervertretungen
  • 1. Pflicht zur Schaffung von Arbeitnehmervertretungen aufgrund der Richtlinie 2002/14/EG
  • 2. Keine Bestimmung der Arbeitnehmervertreter durch den Arbeitgeber
  • 3. Legitimation der Arbeitnehmervertreter durch die Arbeitnehmerseite
  • IV. Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des § 7 BetrVG
  • D. Zusammenfassung zum aktiven Wahlrecht arbeitnehmerähnlicher Personen nach § 7 BetrVG
  • § 6 Vertreter mit besonderer Funktion bei der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz entsprechend Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG als Repräsentanten arbeitnehmerähnlicher Personen?
  • A. Arbeitsschutzausschuss, Betriebsärzte/Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragte als Repräsentant arbeitnehmerähnlicher Personen?
  • I. Der Arbeitsschutzausschuss gemäß § 11 ASiG als Arbeitnehmervertreter nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG
  • II. Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß § 2 ff. ASiG bzw. § 5 ff. ASiG als Arbeitnehmervertreter im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG
  • III. Sicherheitsbeauftragte gemäß § 22 SGB VII als Arbeitnehmervertreter im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG
  • IV. Zusammenfassung zum geeignetsten Repräsentationsorgan arbeitnehmerähnlicher Personen
  • B. Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII als Vertreter arbeitnehmerähnlicher Personen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes?
  • I. Anwendbarkeit des § 22 SGB VII auf arbeitnehmerähnliche Personen unter Berücksichtigung unionsrechtlicher und supranationaler Vorgaben
  • II. Sicherheitsbeauftragte als Vertreter arbeitnehmerähnlicher Personen im Wege einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 22 SGB VII
  • III. Zusammenfassung zu den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII als Vertreter arbeitnehmerähnlicher Personen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  • C. Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten
  • I. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der individuellen Bestellung der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB VII
  • II. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der individuellen Bestellung der Sicherheitsbeauftragten aufgrund einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 3 S. 1 ASiG
  • III. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der individuellen Bestellung der Sicherheitsbeauftragten nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • IV. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei allgemeinen Vorentscheidungen bezüglich der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • V. Mitbestimmungsrecht aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben der Richt-linie 89/391/EWG
  • VI. Zusammenfassung zum Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten
  • Vierter Abschnitt: Wesentliche Zusammenfassungen
  • Literaturverzeichnis

Einleitung

„Es ist […] zumindest diskussionswürdig, arbeitnehmerähnliche Personen generell im selben Umfang wie die in Heimarbeit Beschäftigten als Arbeitnehmer des Betriebs anzusehen. Einer solchen Erweiterung des Betriebsverfassungsrechts über die in Heimarbeit Beschäftigten hinaus auf alle arbeitnehmerähnlichen Personen wäre ein gewisser „Charme“ nicht abzusprechen.“1

Zu diesem Ergebnis kam Rost bereits im Jahre 1999. In seinem Aufsatz „Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen im Betriebsverfassungsrecht“ befasst er sich mit der Frage, inwieweit eine Erstreckung des BetrVG auf arbeitnehmerähnliche Personen möglich ist, kommt aber letztlich zu dem Ergebnis, dass „die Beschränkung auf die in Heimarbeit Beschäftigten […] für das Betriebsverfassungsrecht zu respektieren [sei]“.2

Ob diesem Ergebnis in letzter Konsequenz auch nach heutigem Stand noch zugestimmt werden kann, ist angesichts anhaltender Umwandlung von Normalarbeitsverhältnissen in sog. „neue Beschäftigungsformen“, wie „freie Mitarbeit“, „Leiharbeit“ oder sog. „Solo-Selbstständigkeit“, die rein äußerlich meist als Flexibilisierungsstrategie dargestellt wird, fraglich. Die Umwandlung erfolgt nämlich nicht mehr nur in Reaktion auf temporäre Arbeitsspitzen. Vielmehr werden durch die neuen Beschäftigungsformen mittlerweile in großen Teilen auch Stammarbeitsplätze ersetzt.3 Der dahingehende Trend steigt stetig. So liegt der Anteil an „neuen Beschäftigungsformen“ in Deutschland heute bei etwa einem Drittel der Beschäftigten. Der Anteil der Normalarbeitsverhältnisse ist in den Jahren 1998 bis 2008 um 6,6 % gesunken, während die Anzahl atypischer Beschäftigungsverhältnisse um 46,2 % und die Anzahl der Solo-Selbstständigen um 27,8 % angestiegen ist. Im Zeitraum von 1991 bis 2008 ist die Zahl der Solo-Selbstständigen laut statistischem Bundesamt sogar um 66 % gestiegen. Ein großer Teil dieser Solo-Selbstständigen ist nicht marktorientiert, hat also keinen eigenen Kundenstamm, sondern ist lediglich für ein oder zwei ← 19 | 20 → Auftraggeber tätig4, von diesem bzw. von einem dieser Auftraggeber wirtschaftlich abhängig und als arbeitnehmerähnliche anzusehen. Diese Umwandlung von Normalarbeitsverhältnissen dient neben der Flexibilisierung insbesondere auch der Absenkung der Arbeitsbedingungen.5 Gerade unter Berücksichtigung des Europäischen Arbeitsrechts ist zu untersuchen, ob diese durch die andauernde Umwandlung von Normalarbeitsverhältnissen erfolgte Absenkung nicht gleichzeitig dazu führen muss, die Rechte der anstelle von Arbeitnehmern eingesetzten Beschäftigten entsprechend anzupassen, um der Verringerung des Beschäftigtenschutzes Einhalt zu gebieten. Eine gewichtige Maßnahme ist in diesem Zusammenhang nicht nur die Erstreckung von Arbeitsschutzvorschriften auf bestimmte Beschäftigungsgruppen, was durch das ArbSchG weitgehend erfolgt ist. Die Effektivität des Arbeitsschutzes gebietet vielmehr sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene die Mitwirkung der Beschäftigten. Die Effektivität der Mitwirkung der Beschäftigten bzw. ihrer Vertreter wurde insbesondere durch den Erlass der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und die Anhörung der Arbeitnehmer6 exponiert und auch die Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit7 erkennt die Partizipation der Beschäftigten als eines der tragenden Elemente des Arbeitsschutzes an. Sie sieht im Hinblick auf die elementare Bedeutung der Mitwirkung im Bereich des Arbeitsschutzes umfassende Beteiligungsrechte der Beschäftigten bzw. ihrer Vertreter vor, die es im nationalen Recht umzusetzen gilt.8 Im deutschen Recht werden diese Beteiligungsrechte aber weitestgehend vom Betriebsrat ausgeübt und damit durch ← 20 | 21 → das Betriebsverfassungsgesetz umgesetzt9. Das Betriebsverfassungsrecht selbst kann insofern als dem Beschäftigtenschutz zugehörig angesehen werden. Denn das Anliegen des Betriebsverfassungsrechts besteht darin, die betriebliche Ordnung so zu regeln, dass auf der einen Seite die schützenswerten Belange der Belegschaft sowie der einzelnen Beschäftigten, gerade auch im Bereich des Arbeitsschutzes, geschützt werden, während auf der anderen Seite die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers im Grundsatz gewahrt bleibt. Das Betriebsverfassungsrecht nimmt damit gerade auch bei der Effektivierung des Arbeitsschutzes eine gewichtige Schlüsselrolle ein.10

Nach der Rechtsprechung des BAG soll die für die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsrechts notwendige Voraussetzung, dass die betroffene Person als Arbeitnehmer i.S.d. § 5 BetrVG angesehen werden kann, in Bezug auf arbeitnehmerähnliche Personen aber gerade nicht erfüllt sein.11 Der dem Betriebsverfassungsrecht zugrunde liegende Gedanke des Beschäftigungsschutzes soll demnach den zwar nicht persönlich, aber wirtschaftlich abhängigen arbeitnehmerähnlichen Personen, die im Grunde als selbstständig angesehen werden12, nicht zugute kommen. ← 21 | 22 →

Wie aber bereits die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrem am 22.11.2006 vorgelegte Grünbuch mit dem Titel „Ein modernes Arbeitsrecht für die Herausforderung des 21. Jahrhunderts“13 hervorhebt, spiegelt diese herkömmliche Unterscheidung zwischen abhängigen Beschäftigten und nicht abhängigen Selbstständigen die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten der Arbeitswelt nicht mehr angemessen wider.14 Gerade in Bezug auf die wirtschaftlich abhängigen Beschäftigten, die keinen Arbeitsvertrag haben und sich in einer „Grauzone“ zwischen Arbeits- und Handelsrecht bewegen, wird erwogen, die „überkommenen Grenzen“ des Arbeitsrechts zu überschreiten und das Europäische Arbeitsrecht auch auf arbeitnehmerähnliche Personen auszudehnen.15

Mit Rücksicht auf diese Erkenntnisse, auch auf europäischer Ebene, und den Schutzzweck des Betriebsverfassungsrechts, erscheint der Ausschluss arbeitnehmerähnlicher Personen aus dem gesamten Betriebsverfassungsrecht daher fraglich. Dies nicht zuletzt auch aufgrund der jüngst ergangenen Entscheidung des BAG zu der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung von Leiharbeitnehmern. Das BAG hat nach einigen Jahren der Orientierung auf den Trend, Stammarbeitsplätze durch Leiharbeit zu ersetzen, reagiert, um das Phänomen der Leiharbeit mit den bestehenden Prinzipien der betrieblichen Mitbestimmung in Einklang zu bringen und geht in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass im Entleiherbetrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 S. 1 BetrVG in der Regel mitzuzählen sind16, obwohl Leiharbeitnehmer zu dem Entleiher nicht in einem klassischen Arbeitsverhältnis stehen.

Vor diesem Hintergrund befasst sich die vorliegende Arbeit mit der Frage, ob und inwieweit nach derzeitiger Lage die Möglichkeit oder aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben sogar die Verpflichtung besteht, arbeitnehmerähnliche Personen in ← 22 | 23 → den Schutz des BetrVG einzubeziehen. Es soll untersucht werden, ob das tatsächliche Schutzbedürfnis arbeitnehmerähnlicher Personen es erfordert, auch ihnen den rechtlichen Schutz des Betriebsverfassungsrechts insgesamt oder zumindest in Teilen zukommen zu lassen.

Die Untersuchung ist dabei in vier Abschnitte untergliedert. Im ersten Abschnitt sollen die Grundlagen für die Untersuchung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung arbeitnehmerähnlicher Personen ausführlich dargestellt werden. Es soll zunächst der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person erläutert werden (§ 1), um anschließend die im Arbeitsschutzrecht bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben und deren Erfassung arbeitnehmerähnlicher Personen darzustellen (§ 2). Im zweiten Abschnitt ist daran anknüpfend zu ermitteln, inwieweit nach unionsrechtlichen und nationalen Vorgaben die Möglichkeit und Notwendigkeit besteht, arbeitnehmerähnlichen Personen den Schutz des BetrVG insgesamt (§ 3) oder hinsichtlich einzelner Vorschriften (§ 4) zukommen zu lassen, wobei der Fokus auf den Bereich des Arbeitsschutzes gelegt wird. Der dritte Abschnitt befasst sich im Anschluss daran mit der Frage, wie arbeitnehmerähnliche Personen im Bereich des Arbeitsschutzes im Betrieb repräsentiert werden können, ob ein neben dem Betriebsrat bestehendes Repräsentationsorgan geschaffen werden muss und inwieweit arbeitnehmerähnliche Personen an der Wahl ihrer Repräsentanten teilhaben können (§§ 5 und 6). Der vierte und letzte Abschnitt enthält abschließend eine Zusammenfassung der wesentlichen im Rahmen der Arbeit ermittelten Ergebnisse. ← 23 | 24 →

 

← 24 | 25 →

                                                   

  1.  Rost, NZA 1999, 113 (120).

  2.  Rost, NZA 1999, 113 (121).

  3.  Karthaus/Klebe, NZA 2012, 417 (417).

  4.  Waltermann, Gutachten B zum 68. Deutschen Juristentag, B 17, B 101.

  5.  Karthaus/Klebe, NZA 2012, 417 (417).

  6.  Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 80/29.

  7.  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12.06.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183/1, zuletzt geändert durch Anh. Nr. 2.1 ÄndVO (EG) Nr. 1137/2008 vom 22.10.2008, ABl. Nr. L 311/1.

  8.  Vgl. nur Art. 10 und 11 der Richtlinie 89/391/EWG; EuGH, Urteil vom 22.05.2003, Rs. C-441/01 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Königreich Niederlande, Slg. 2003, 5463 ff.; Bücker/Feldhoff/Kohte, Arbeitsumwelt, Rn. 267; Habich, Sicherheits- und Gesundheitsschutz, S: 61 f.; Kohte, Arbeitsschutzrahmenrichtlinie, EAS B 6100, Rn. 101; ders., Jahrbuch des Arbeitsrechts, Bd. 37, S. 36 ff.; ders., Partizipation, S. 7; Nebe, Betrieblicher Mutterschutz, S. 138; vgl. auch § 2, B., I., 4.

  9.  So auch BT-Drucks. 13/3540, S. 22.

10.  BAG, Beschluss vom 08.06.2004, Az.: 1 ABR 13/03, NZA 2004, 1175; BAG, Urteil vom 12.08.2008, Az.: 9 AZR 1117/06, NZA 2009, 102; BAG, Beschluss vom 18.08.2009, Az.: 1 ABR 43/08, NZA 2009, 1434; Faber, Die arbeitsschutzrechtlichen Grundpflichten, S. 463; MünchArb-v. Hoyningen-Huene, § 210, Rn. 1; Kohte, Festschrift für Gnade, S. 675 (684); Pieper, ArbSchR, Betriebsverfassungsgesetz, Rn. 1; D/K/K/W-Trümner, § 87 BetrVG, Rn. 204; insofern wird das Betriebsverfassungsgesetz auch häufig als „Grundgesetz des Betriebs“ bezeichnet, Julius, Arbeitsschutz und Fremdfirmenbeschäftigung, S. 45; Kohte, Arbeitsschutzrahmenrichtlinie, EAS B 6100, Rn. 18; ders., Jahrbuch des Arbeitsrechts, Bd. 37, S. 26; ders., Partizipation, S. 5, Wlotzke, NZA 1990, 417 (419 f.); ders., RdA 1992, 85 (91); ders., NZA 1994, 602 (603); Pieper, ArbSchR, Einl., Rn. 87.

11.  BAG, Beschluss vom 12.02.1992, Az.: 7 ABR 42/91, NZA 1993, 334.

12.  BAG, Urteil vom 17.10.1990, Az: 5 AZR 639/89, NZA 1991, 402; BAG, Beschluss vom 11.04.1997, Az.: 5 AZB 33/96, AP Nr. 30 zu § 5 ArbGG 1979; BGH, Beschluss vom 21.10.1998, Az.: VIII ZB 54-97, NJW 1999, 648; BAG, Beschluss vom 17.06.1999, Az.: 5 AZB 23/98, NZA 1999, 1175; BAG, Beschluss vom 30.08.2000, Az.: 5 AZB 12/00, NZA 2000, 1359; BAG, Urteil vom 15.11.2005, Az.: 9 AZR 626/04, AP Nr. 12 zu § 611 BGB – Arbeitnehmerähnlichkeit; Buchner, ZUM 2000, 624 (624 ff.); Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 88; Fitting, § 5 BetrVG, Rn. 92, Löwisch, Arbeitsrecht, Rn. 5; ErfK/Preis, § 611 BGB, Rn. 110 f.; Reinecke in Däubler, § 12a TVG, Rn. 22 f.; MünchArb-Richardi, § 20, Rn. 2; Plander, DB 1999, 330 (330); ders. in Festschrift für Däubler, S. 272 (273); Raab in GK-BetrVG, § 5 BetrVG, Rn. 52; H/S/W/G/N/R-Rose, § 5 BetrVG, Rn. 48; KR-Rost, ArbNähnl. Pers., Rn. 8; D/K/K/W-Trümner, § 5 BetrVG, Rn. 96; Wiedemann/Wank, § 12a TVG, Rn. 1 ff.

13.  Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Grünbuch, Ein modernes Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts, KOM(2006) 708 endgültig vom 22.11.2006.

14.  Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Grünbuch, Ein modernes Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts, KOM(2006) 708 endgültig vom 22.11.2006, S. 12.

15.  Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Grünbuch, Ein modernes Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts, KOM(2006) 708 endgültig vom 22.11.2006, S. 12 f.; Thüsing, Europäisches Arbeitsrecht, § 1, Rn. 18, 63.

16.  BAG, Beschluss vom 13.03.2013, Az.: 7 ABR 69/11, NZA 2013, 789.

Details

Seiten
280
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653043112
ISBN (ePUB)
9783653981407
ISBN (MOBI)
9783653981391
ISBN (Hardcover)
9783631652510
DOI
10.3726/978-3-653-04311-2
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Juni)
Schlagworte
Arbeitsschutz Mitbestimmung Arbeitsschutzrahmenrichtlinie Arbeitnehmer
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 280 S.

Biographische Angaben

Lea Frey (Autor:in)

Lea Frey studierte Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg. Die promovierte Volljuristin ist in Hannover als Fachanwältin für Arbeitsrecht tätig.

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Titel: Arbeitnehmerähnliche Personen in der Betriebsverfassung unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsschutzrechts
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