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Der patentrechtliche Ausführungs- und Lizenzzwang in der Rechtsprechung des Reichsgerichts

§ 11 PatG 1877/1891/1911 bzw. § 15 PatG 1936

von Johannes Struck (Autor:in)
©2015 Dissertation XX, 262 Seiten

Zusammenfassung

Wie hat das Reichsgericht während seines Bestehens zwischen 1877 und 1945 den Ausführungs- und Lizenzzwang im deutschen Patentrecht geprägt? Um das herauszufinden wertet die Studie sämtliche Entscheidungen des Reichsgerichts zum Ausführungs- und Lizenzzwang inhaltlich aus und stellt sie in einen zeitlichen Kontext. Im Fokus stehen hierbei zwei Fragen: Wie wirkten sich die äußeren Umstände auf die Bewertung des öffentlichen Interesses aus? Und welche Beweggründe führten zu Patentzurücknahme- und Zwangslizenzklagen? In diesem Zusammenhang wird auch untersucht, ob die Ausländereigenschaft einer Prozesspartei im Verfahren eine Rolle spielte.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • 1. Teil: Die Anfänge des Erfindungsschutzes und die Entwicklung des Ausführungs- und Lizenzzwangs in den gesetzlichen Regelungen
  • A. Von den Sonderprivilegien zum Erfindungsschutz
  • B. Einfluss von wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen auf den Entstehungsprozess eines gesamtdeutschen Patentgesetzes
  • I. Die Patentgesetze einzelner Länder vor Verabschiedung einer gesamtdeutschen Lösung und deren Regelungen zum Ausübungs- und Lizenzzwangs
  • 1. Die für Deutschland prägendsten Entwicklungen im Ausland
  • a) Frankreich
  • b) England
  • c) Vereinigte Staaten von Amerika
  • 2. Die Patentregelungen in deutschen Staaten
  • a) Königreich Preußen
  • b) Königreich Sachsen
  • c) Königreich Bayern
  • aa) Linksrheinische bayrische Kreise („Rheinkreis“)
  • bb) Rechtsrheinische bayrische Kreise
  • d) Königreich Württemberg
  • e) Großherzogtum Hessen
  • f) Großherzogtum Baden
  • g) Elsaß-Lothringen
  • h) Staaten ohne gesetzliche Regelung
  • 3. Weitere Patentgesetzgebungen in europäischen Staaten
  • a) Österreich
  • b) Italien, Spanien und Portugal
  • 4. Zusammenfassung
  • II. Die Zollvereinsübereinkunft von 1833 und 1842
  • III. Die Patentkontroverse bis 1870: Bewegungen für und gegen den Patentschutz
  • 1. Die patentrechtliche Stimmungslage in den deutschen Staaten Mitte des 19. Jahrhunderts
  • 2. Anti-Patentbewegung
  • 3. Pro-Patentschutzbewegung
  • C. 1871–1877: Vom Wirtschaftsliberalismus zum Protektionismus. Der Weg zum Reichspatentgesetz und die Rolle des Ausführungs- und Lizenzzwangs
  • I. Erste Bestrebungen der Kaufleute und der Industrie
  • II. Der Wiener Patentkongress von 1873 und seine Auswirkungen auf den Patentschutz
  • III. Der deutsche Patentschutzverein und seine Entwürfe zum PatG
  • IV. Die parlamentarischen Arbeiten am Reichspatentgesetz
  • 1. Die Enquête-Kommission ihre Empfehlungen
  • 2. Der Reichskanzler-Entwurf von 1876 und dessen Überarbeitung
  • 3. Die Verhandlungen im Reichstag bis zur Verabschiedung des PatG im Jahre 1877
  • 4. Exkurs: „Versteckter Lizenzzwang“ – Die Patententeignung nach § 5 Abs. 2 PatG 1877
  • D. Die Entwicklung der gesetzlichen Regelungen zum Ausführungs- und Lizenzzwang zwischen 1877 bis 1945
  • I. Der Ausführungs- und Lizenzzwang im Patentgesetz vom 7. April 1891
  • II. Neuregelung mit der Novelle vom 6. Juni 1911
  • 1. Kritik an der Regelung zum Ausführungszwang und die internationalen Entwicklungen
  • 2. Der Entwurf, die Beratung und Verabschiedung der Gesetzesvorlage zum Patentausführungszwang
  • III. Neuregelung des Patentgesetz vom 5. Mai 1936
  • 1. Der Gesetzesentwurf des Reichsjustizministeriums vom 8. Januar 1934
  • 2. Der Gesetzesentwurf des Reichsjustizministeriums vom 21. Januar 1935
  • 3. Die Kabinettsvorlage von 1936 und deren Verabschiedung
  • 2. Teil: Das patentrechtliche Verfahren zum Ausführungs- und Lizenzzwang und prozessuale Zuständigkeiten
  • A. Die rechtliche Natur des Verfahrens
  • B. Das Verfahren vor dem Patentamt
  • C. Das Verfahren vor dem Reichsgericht
  • I. Prozessuale Voraussetzungen
  • II. Die Besetzung des I. Zivilsenats
  • 1. Dr. Karl August Eduard Drechsler
  • 2. Dr. Albert Friedrich Bolze
  • 3. Dr. Hugo Siegmund Arwin Planck
  • 4. Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Walter Simons
  • 5. Dr. Julius Franz Katluhn
  • 6. Franz Triebel
  • 7. Prof. Dr. Fritz Heinrich Karl Paul Lindenmaier
  • D. Die Rolle der Behörden in den Verfahren zum Ausführungs- und Lizenzzwang
  • I. In der Zeit vor der Gesetzesnovelle von 1936
  • 1. Behördliche Erklärungen als prozessualer Beleg im patentrechtlichen Verfahren
  • 2. Behördenübergreifende Korrespondenz in Zwangslizenzsachen
  • II. In der Zeit nach der Gesetzesnovelle von 1936
  • 3. Teil: Rechtsprechungsanalyse: Die Judikatur des Reichsgerichts zum Ausführungs- und Lizenzzwang
  • A. Die Ansprüche im Überblick
  • I. Die Ansprüche nach § 11 PatG 1877/1891
  • 1. Tatbestandsvoraussetzungen der Patentzurücknahme wegen mangelnder Inlandausführung nach § 11 Nr. 1 PatG 1877/1891
  • 2. Tatbestandsvoraussetzungen der Patentzurücknahme wegen Lizenzverweigerung nach § 11 Nr. 2 PatG 1877/1891
  • II. Die Ansprüche nach § 11 PatG 1911
  • 1. Tatbestandsvoraussetzungen einer Zwangslizenz nach § 11 Abs. 1 PatG 1911
  • 2. Tatbestandsvoraussetzungen einer Patentzurücknahme nach § 11 Abs. 2 PatG 1911
  • III. Die Ansprüche nach § 15 PatG 1936
  • 1. Tatbestandsvoraussetzungen einer Zwangslizenz nach § 15 Abs. 1 PatG 1936
  • 2. Tatbestandsvoraussetzungen einer Patentzurücknahme nach § 15 Abs. 2 PatG 1936
  • B. Die übergreifenden Tatbestandsmerkmale des § 11 PatG in der Rechtsprechung des Reichsgerichts
  • I. Ablauf der Karenzzeit
  • II. Mangelnde Ausführung im Inland
  • 1. Anforderungen an die Art der Patentausführung
  • 2. Ausführungshandlungen Dritter
  • 3. Zeitpunkt der Ausführungshandlungen
  • III. Ausschließliche oder hauptsächliche Ausführung im Ausland
  • IV. Keine Entschuldigungsgründe
  • 1. Vergebliche Lizenzofferten
  • 2. Technische Vorbereitungshandlungen
  • 3. Sonstige Gründe
  • V. Angebot einer angemessenen Vergütung und Sicherheitsleistung
  • VI. Verweigerung einer Lizenzierung
  • C. Das „öffentliche Interesse“ in der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei Maßnahmen nach § 11 PatG 1877/1891/1911
  • I. Die Begriffe des öffentliches Interesse und der Erklärung der Reichsregierung
  • 1. Der Begriff des „öffentlichen Interesses“
  • 2. Die Belange der Volksgemeinschaft
  • II. Die Patent-Zurücknahme- und Zwangslizenzklage im Deutschen Kaiserreich
  • 1. Das Mittel der Patentzurücknahmeklage im Zeitalter der frühen Hochindustrialisierung (1879–1889)
  • a) Die Entscheidung vom 27. Juni 1883 (I 23/83)
  • b) Die Entscheidung vom 30. November 1885 (I 264/84)
  • c) Die Entscheidung vom 11. Dezember 1886 (I 222/86)
  • d) Die Entscheidung vom 12. Dezember 1888 (I 120/88)
  • 2. Die wilhelminische Epoche einschließlich des I. Weltkriegs
  • a) Die Entscheidung vom 5. Juli 1899 (I 172/99)
  • b) Die Entscheidung vom 21. März 1900 (I 372/99)
  • c) Die Entscheidungen vom 11. Februar und 8. April 1903 (I 291/02)
  • d) Die Entscheidungen vom 1. April 1905 (I 590/04) und 27. Mai 1907 (I 554/06; I 555/06; I 556/06; I 557/06)
  • aa) Die Entscheidung vom 1. April 1905
  • bb) Die vier Entscheidungen vom 27. Mai 1907
  • e) Die Entscheidung vom 28. März 1908 (I 511/07)
  • f) Die Entscheidung vom 20. November 1909 (I 569/08)
  • g) Die Entscheidung vom 22. April 1912 (I 141/11)
  • h) Die Entscheidung vom 3. März 1913 (I 227/12)
  • i) Die Entscheidung vom 27. Juni 1913 (I 389/12)
  • j) Die Entscheidung vom 20. September 1913 (I 313/12)
  • k) Die Entscheidung vom 8. November 1913 (I 153/13)
  • l) Die Entscheidungen vom 18. Oktober 1916 (I 45/16, I 46/16)
  • m) Die Entscheidung vom 17. November 1917 (I 336/17)
  • n) Die Entscheidung vom 20. März 1918 (I 412/17)
  • 3. Zwischenresümee
  • a) Die Verfahren und die betroffenen Patente
  • b) Das öffentliche Interesse
  • c) Mutmaßliche Beweggründe der Antragsteller
  • aa) § 11 PatG als Mittel gegen Konkurrenz
  • bb) § 11 PatG als Instrument der Kriegswirtschaft?
  • d) Der Auslandsbezug
  • III. Die Zwangslizenz in der Weimarer Republik (1919 bis 1933)
  • 1. Die wesentlichen Urteile in der Rechtsprechung des Reichsgerichts
  • a) Die Entscheidungen vom 20. Januar und 24. November 1923 (I 324/21)
  • b) Die Entscheidung vom 3. November 1923 (I 76/20)
  • c) Die Entscheidung vom 11. März 1926 (I 243, 244/25)
  • d) Die Entscheidung vom 3. Januar 1927 (I 139/26)
  • e) Die Entscheidung vom 15. Januar 1927 (I 350/25)
  • f) Die Entscheidung vom 27. Juni 1928 (I 271/27)
  • g) Die Entscheidung vom 30. November 1929 (I 76/29)
  • h) Die Entscheidung vom 25. November 1931 (I 352/30)
  • 2. Zwischenresümee
  • a) Die Verfahren und die betroffenen Patente
  • b) Das öffentliche Interesse
  • c) Mutmaßliche Beweggründe der Antragsteller
  • d) Der Auslandsbezug
  • IV. Die Zwangslizenz in der NS-Zeit
  • 1. Die wesentliche Rechtsprechung des Reichsgerichts
  • a) Die Entscheidung vom 24. Januar 1934 (I 37/33)
  • b) Die Entscheidung vom 14. Februar 1934 (I 68/33)
  • c) Die Entscheidung vom 9. Juni 1934 (I 59/34)
  • d) Die Entscheidung vom 21. Dezember 1935 (I 18/35)
  • e) Die Entscheidungen vom 2. Mai 1941 (I B 1/41) und vom 12. Mai 1942 (I 9/42)
  • 2. Zwischenresümee
  • a) Die Verfahren und die betroffenen Patente
  • b) Das öffentliche Interesse
  • c) Mutmaßliche Beweggründe der Antragsteller
  • d) Der Auslandsbezug
  • 4. Teil: Resümee
  • A. Zusammenfassung und Bewertung
  • I. Das öffentliche Interesse bei Patentzurücknahme- und Zwangslizenzklagen
  • 1. Das öffentliche Interesse in Patentzurücknahmeklagen
  • 2. Das öffentliche Interesse bei Zwangslizenzklagen
  • II. Gründe für die gesetzlichen Regelungen zur Patentzurücknahme- und Zwangslizenzklage und deren Praxis
  • B. Die Entwicklung des Ausführungs- und Lizenzzwangs zwischen 1945 und heute
  • I. Die gesetzliche Entwicklung nach 1945
  • 1. Die Gesetzesnovelle vom 8. Juli 1949
  • 2. Die Gesetzesnovelle vom 23. März 1961
  • 3. Die Gesetzesnovelle vom 26. Juli 1979
  • 4. Die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 1998
  • 5. Die Gesetzesnovelle vom 21. Januar 2005
  • II. Die Rechtsprechungspraxis zum Ausführungs- und Lizenzzwang in der Bundesrepublik Deutschland
  • C. Ausblick
  • Anhang
  • A. Die gesetzlichen Regelungen zum Ausführungs- und Lizenzzwang und seine Novellen zwischen 1877 und 2014
  • B. Statistik: Anzahl der von 1879 bis 1945 vor dem Reichsgericht geführten Verfahren zu § 11 PatG bzw. § 15 PatG 1936
  • C. Statistik: Anzahl der von 1879 bis 1945 vor dem Reichsgericht geführten Verfahren zu § 11 PatG bzw. § 15 PatG 1936 mit Auslandsbezug
  • D. Statistik: Art der Erledigungen der Anträge auf Patentzurücknahme bzw. Erteilung einer Zwangslizenz zwischen 1877 und 1943 (ohne die Jahre 1915 bis 1922)
  • E. Die Reichsgerichtsräte des I. Zivilsenats von 1879 bis 1945
  • Rechtsprechungsverzeichnis
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • A. Ungedruckte Quellen
  • B. Parlamentaria
  • C. Zeitschriften und sonstige gedruckte Quellen
  • D. Literatur

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

Seit über 130 Jahren schützen einheitliche Patentregelungen Ideen, Entwicklungen und Erfindungen in Deutschland. Sie räumen dem Patentinhaber ein zeitlich beschränktes Monopol zur Verwertung von Erfindungen ein und bewahren ihn so vor Nachahmungen durch Konkurrenz. Was zunächst nach einem Gesetz rein zu Gunsten von Erfinderpersönlichkeiten erscheint, bezweckte von Anfang an die Förderung wirtschaftlicher Interessen der Allgemeinheit.1 Marquis Stanislas de Boufflers,2 Autor des für das deutsche Patentwesen überaus prägenden ersten französischen Patentgesetzes, schrieb die allgemeinökonomische Relevanz des Patents schon 1790 in die Gesetzesbegründung: „Le but de la société n’est pas d’enrichir l’inventeur mais de s’enrichir de l’invention“,3 was soviel bedeutet wie: Das Ziel der Gesellschaft ist nicht, den Erfinder, sondern vielmehr sich selbst zu bereichern.

Und so spielten auch bei der Entstehung des ersten gesamtdeutschen Reichspatentgesetzes von 1877 wirtschaftspolitische Aspekte eine entscheidende Rolle. Wie bereits in England und Frankreich, welche als Vorreiter der frühen Patentgesetzgebung gelten, stand auch in Deutschland die Überlegung im Vordergrund, Erfindungen für den Wettbewerb der Volkswirtschaften untereinander zu instrumentalisieren.4 Dies zeigt sich nicht zuletzt in den Regelungen zum Ausführungs- und Lizenzzwang. Als Korrelat für die durch die Patente gewährten Vorteile verlangte das Reichspatentgesetz von 1877 vom Patentinhaber eine angemessene Ausführung der Erfindung im Inland oder aber die Lizenzierung an inländische Dritte. Wurde diese Pflicht nicht erfüllt, dann konnte das Patent auf Antrag zurückgenommen werden, sofern ein öffentliches Interesse hieran bestand und eine Karenzzeit von drei Jahren abgelaufen war. Hierdurch sollte der Allgemeinheit die Erfindung zugänglich gemacht werden, um die inländische Industrie, den Arbeitsmarkt und das Konsumangebot zu stärken und so letztlich das Nationalvermögen zu bereichern.5 ← 1 | 2 →

Darüber hinaus kam dem Ausführungs- und Lizenzzwang im Entstehungsprozess des Reichspatentgesetzes eine maßgebliche Rolle zu. Er galt als der entscheidende strategische Kompromiss mit den Patentgegnern, welche in der Vergabe von Patenten grundsätzlich schädliche Monopole sahen, die den freien Wettbewerb behinderten.6 Die Entwicklung des Schutzes von Erfindungen im Norddeutschen Bund und später im Deutschen Reich ist daher eng mit der Ausgestaltung der Rechtsinstitute des Ausführungszwangs und mit dem Lizenzzwang verbunden. Sie galten in dieser Zeit als die wichtigste Normen des Reichspatentgesetzes vom 25. Mai 1877,7 welche bis 1945 mit drei Novellen vom 7. April 1891, 6. Juni 1911 und 5. Mai 1936 angepasst und überarbeitet wurden.

Die wohl entscheidendste Änderung erfolgte mit der Gesetznovelle zum Patentausführungszwang vom 6. Juni 1911.8 Mit ihr wurde ein direkter Anspruch Dritter auf Erteilung einer Zwangslizenz9 im deutschen Patentgesetz kodifiziert (direkter Lizenzzwang). Zuvor bestand nur ein indirekter Lizenzzwang. Wer sein Patent im Inland nicht ausführte oder eine im öffentlichen Interesse gebotene Lizenz verweigerte, konnte auf Antrag eines Dritten sein Patent verlieren. Mit der Androhung einer solchen Zurücknahme sollte der Patentinhaber zum Abschluss eines Lizenzvertrages veranlasst werden. Mit der Gesetzesänderung vom 6. Juni 1911 wurden der Ausführungszwang und der Lizenzzwang selbständigen Rechtsinstrumente. ← 2 | 3 →

Obwohl dem Ausführungszwang und dem Lizenzzwang schon früh die tatsächliche Praxisrelevanz und die jeweils zugedachten Funktionen abgesprochen wurden,10 spielt insbesondere die Zwangslizenz erstaunlicher Weise bis heute in der juristischen Diskussion und Gesetzgebung eine nicht unerhebliche Rolle. Gegenwärtig finden sich in der weit überwiegenden Anzahl der Patentgesetze weltweit Regelungen zum Ausführungs- und Lizenzzwang.11 Mit § 24 PatG 2011 enthält auch das aktuelle deutsche Patentgesetz in der Fassung vom 24. November 201112 eine solche Regelung, wenn auch in deutlich milderer Form als in der früheren Fassung. Diskussionen werden gegenwärtig insbesondere im internationalen Bereich geführt,13 wo jüngst eine Entscheidung des indischen Patentamts14 zur Zwangslizenzierung von Pharmapatenten im Ausland für Aufsehen sorgte.15

Details

Seiten
XX, 262
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653048094
ISBN (ePUB)
9783653981780
ISBN (MOBI)
9783653981773
ISBN (Paperback)
9783631652282
DOI
10.3726/978-3-653-04809-4
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Oktober)
Schlagworte
Patentrecht Historische Patentgesetzgebung Patentzurücknahme Zwangslizenzklage Erfindungsschutz
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XX, 262 S., 3 Graf.

Biographische Angaben

Johannes Struck (Autor:in)

Johannes Struck studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg. Nach verschiedenen Stationen im Ausland absolvierte er das Referendariat am Oberlandesgericht in Celle. Seitdem arbeitet er als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt IT-Recht in einer Wirtschaftskanzlei in Hamburg.

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