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Europäisierung des Gewaltmonopols

Die Staatsfundamentalaufgaben Sicherheit und Freiheit und die Implikationen ihrer Denationalisierung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

von Birger Hansen (Autor:in)
©2014 Dissertation 299 Seiten

Zusammenfassung

Vor rund 100 Jahren prägte Max Weber den heute noch unverzichtbaren Begriff des Monopols der legitimen physischen Gewaltsamkeit. Doch wie sieht das Gewaltmonopol des frühen 21. Jahrhunderts aus? Diese Arbeit widmet sich einer in Recht und Politik nur wenig beleuchteten Entwicklung: 70 Jahre europäischer Integration haben das einst dualistisch ausgerichtete Gewaltmonopol tiefgreifend verändert und um eine supranational-unionsrechtliche Dimension ergänzt. Der Verfasser setzt sich intensiv mit dieser Entwicklung auseinander. Neben dem Spannungsverhältnis aus Sicherheit und Freiheit wird auch das Lissabon-Urteil des BVerfG diskutiert. Führt die Europäisierung des Gewaltmonopols zu einem europäischen Bundesstaat? In seinem umfassenden Ansatz soll das Werk Beitrag zur EU-Finalitätsdebatte sein.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Vorwort
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • B. Sicherheit und Freiheit als interagierende Zentralmotive europäischer Staatsentwicklung
  • I. Die Staatsaufgabe Sicherheit
  • 1. Allgemeines
  • 2. Gesellschaftlich-historische Determinanten
  • 3. Definitionen und Abgrenzungen zu einem sich wandelnden Begriff
  • II. Die Staatsaufgabe Freiheit
  • 1. Allgemeines
  • 2. Gesellschaftlich-historische Determinanten
  • III. Der Ausgleich von Sicherheit und Freiheit als politisches und gesellschaftliches Leitthema des frühen 21. Jahrhunderts
  • C. Die Europäisierung der Staatsaufgaben Sicherheit und Freiheit
  • I. Die Europäisierung von Sicherheit und Freiheit auf der Zeitachse der europäischen Integration
  • 1. Die EGKS – sektorale Hochzonung äußerer Sicherheit
  • 2. Die Römischen Verträge – umfassende ökonomische Integration
  • 3. Die Einheitliche Europäische Akte
  • 4. Der Unionsvertrag von Maastricht
  • 5. Der Vertrag von Amsterdam
  • 6. Der Vertrag von Nizza
  • 7. Der gescheiterte Vertrag über eine Verfassung für Europa
  • 8. Der Reformvertrag von Lissabon
  • a.) Struktur und Konzeption
  • b.) Im Kontext bedeutsame Einzelregelungen
  • II. Zwischenergebnis
  • D. Der europäische Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als territoriale Grundlage und das Rechtsstaatsprinzip als Steuerungsmodus im Rahmen des Ausgleichs von Freiheit und Sicherheit
  • I. Europa, die Union und das Denken in Räumen
  • II. Die Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
  • 1. Die Vorläufer
  • a.) Bis zum Vertrag von Maastricht
  • b.) Der Vertrag von Maastricht
  • 2. Begründung und Konsolidierung
  • a.) Der Vertrag von Amsterdam als Geburtsstunde des Sicherheits- und Freiheitsraums
  • b.) Der Vertrag von Nizza
  • 3. Vergemeinschaftung und visionärer Aufbruch
  • a.) Der Verfassungsvertrag
  • b.) Der Vertrag von Lissabon
  • aa.) Struktur und Konzeption
  • bb.) Materieller Inhalt und Auftrag – eine Justiz- und Innenpolitik für die Union
  • cc.) Rechtliche Umsetzung – (lückenhafte) Vergemeinschaftung
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Die Bedeutung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
  • 1. Der theoretische Auftrag – Ausgleich von Freiheit und Sicherheit mittels des Rechts(-staatsprinzips)
  • a.) Das Raumelement als kollektiv gesicherte Territorialgrundlage
  • b.) Der Ausgleich von Sicherheit und Freiheit
  • 2. Das konzeptionelle Integrationspotential
  • a.) Das Verhältnis zum Binnenmarkt und weiteren europäischen Räumen
  • b.) Der steigende Individualbezug
  • c.) Die Problematik ausufernder Differenzierung
  • 3. Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Integrationsrealität und in der Wahrnehmung durch die Unionsbürger
  • 4. Von Amsterdam und Tampere bis Lissabon und Stockholm – die Karriere einer Unionspolitik auf der Suche nach dem verlorenen Bürger
  • E. Die Europäisierung von Sicherheit und Freiheit und deren Auswirkungen auf das tradierte Gewaltmonopol des Staates
  • I. Staat – Staatlichkeit – Souveränität – Staatsgewalt: Begriffsorientierungen mit Blick auf das Gewaltmonopol des Staates
  • 1. Staat
  • 2. Staatlichkeit
  • 3. Souveränität
  • 4. Staatsgewalt
  • II. Inhalt und Bedeutung des Gewaltmonopols
  • 1. Zum Inhalt des Gewaltmonopols
  • a.) Die innerstaatliche Dimension
  • aa.) Friedenspflicht der Bürger und Schutzpflichten des Staates – theoretische wie praktische Dimensionen
  • bb.) Praktische Konsequenzen – der zur Vertragstreue angehaltene Staat
  • cc.) Wirtschaftlich, politisch und religiös motivierte Gewalt als Beispiele dafür, wie Staatsschuldenkrise und globalisierungsbedingte Wertekonkurrenz das Gewaltmonopol in seiner funktionalen Integrität bedrohen
  • b.) Die äußere Dimension
  • c.) Die supranational-unionsrechtliche Dimension
  • aa.) Die Kompetenz zur unmittelbaren Ausübung physischen Zwangs („Befugung und faktische Befähigung“)
  • bb.) Die Entscheidung über das „Ob“ physischen Zwangs
  • cc.) Die Entscheidung über das „Wie“ des physischen Zwangs
  • 2. Zur Bedeutung des Gewaltmonopols
  • III. Die Europäisierung als Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur autonomen Aufgabe ihres Gewaltmonopols
  • 1. Die Lissabon-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Ein Zeugnis unbeirrbaren Festhaltens am altländischen Staatsideal?
  • a.) Die Hinwendung zu einem modernen Souveränitätsverständnis
  • b.) Das Festhalten an der Integrität des Gewaltmonopols
  • c.) Mögliche Implikationen der entwickelten Identitätskontrolle
  • 2. Zur Frage der Aufgabe des staatlichen Gewaltmonopols
  • a.) Die Kompetenz zur unmittelbaren Ausübung physischen Zwangs
  • aa.) Exekutivbefugnisse der Kommission
  • aaa.) Allgemeines
  • bbb.) Das Urteil des EuGH in den verb. Rs. 46/87 und 227/88 (Hoechst)
  • bb.) Europäische Agenturen, Ämter und Dienststellen
  • cc.) Europäischer Haftbefehl, Europäische Ermittlungsanordnung und Schengen-Acquis
  • dd.) Zwischenergebnis – keine genuine Zwangsbefugung der Union
  • b.) Die Entscheidung über das „Ob“ des physischen Zwangs
  • aa.) Untersagung der Zwangsausübung aus Europarecht
  • aaa.) Untersagung des Zwangs durch Normen des Unionsrechts
  • bbb.) Untersagung des Zwangs in der EuGH-Rechtsprechung
  • (1.) Das Urteil des EuGH in der Rs. 82/71 (SAIL)
  • (2.) Das Urteil des EuGH in der Rs. 269/80 (Tymen)
  • bb.) Die Verpflichtung zur Zwangsausübung aus Unionsrecht
  • aaa.) Die Pflicht zum Zwang infolge Unionsrechtsnormen und unionsrechtlich determinierter nationaler Normen
  • bbb.) Die Figur der Implied powers als Ausdruck einer ambivalenten Wegbereitung durch die Rechtsprechung des EuGH
  • (1.) Das Urteil des EuGH in der Rs. 8/55 (Fédéchar)
  • (2.) Das Urteil des EuGH in der Rs. C-176/03 (Umweltstrafrecht)
  • (3.) Das Urteil des EuGH in der Rs. C-440/05 (Meeresverschmutzung)
  • (4.) Festigung der Rechtsprechung durch Sekundär- und Primärrecht
  • ccc.) Etablierung eines einheitlichen europäischen Strafrechts
  • ddd.) Der Europäische Haftbefehl
  • eee.) Die Pflicht zur Zwangsanwendung in der weiteren Rechtsprechung des EuGH
  • (1.) Das Urteil des EuGH in der Rs. C-217/88 (Tafelwein)
  • (2.) Das Urteil des EuGH in der Rs. C-265/95 (Agrarblockaden)
  • cc.) Der Zwangsanwendungs- und Zwangsunterlassungsbefehl in einer Rechtsgemeinschaft
  • aaa.) Die Bedeutung freiwilliger Rechtsakzeptanz
  • bbb.) Die Bedeutung von Durchbrechungen der freiwilligen Rechtsakzeptanz
  • c.) Die Entscheidung über das „Wie“ des physischen Zwangs
  • aa.) Das Urteil des EuGH in der Rs. C-299/95 (Kremzow)
  • bb.) Das Urteil des EuGH in der Rs. C-617/10 (Åkerberg Fransson)
  • d.) Zwischenergebnis
  • e.) Das „geteilte Gewaltmonopol“ – ein nicht nur etymologischer Widerspruch
  • f.) Die Verteidigung des staatlichen Gewaltmonopols
  • aa.) Die Möglichkeit des Austritts aus der Union
  • bb.) Die Ermangelung echten Bundeszwangs
  • g.) Ergebnis – die Europäisierung des staatlichen Gewaltmonopols als freiwillige Beschränkung der mitgliedstaatlichen Souveränität
  • F. Die mögliche Entstehung eines europäischen Gewaltmonopols
  • I. Das Schicksal des aufgegebenen staatlichen Gewaltmonopols
  • 1. Die mögliche Auflösung des Gewaltmonopols
  • a.) Horizontale Pluralisierung
  • b.) Vertikale Pluralisierung
  • c.) Auflösung in Form völliger Erosion
  • 2. Die Überleitung auf einen neuen Träger
  • a.) Das Konzept des Staatenverbundes
  • b.) Das Konzept des Verfassungsverbundes
  • c.) Der Staaten- und Verfassungsverbund
  • 3. Die Wahrnehmung durch Bürger und Öffentlichkeit
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Das Ende der Nationalstaaten und der Beginn europäischer Staatlichkeit?
  • 1. Neue Diskussionsdynamik durch Verfassungsvertrag und Vertrag von Lissabon
  • 2. Zur Frage der Staatsqualität der Union als einheitlicher Rechtspersönlichkeit
  • a.) Die Ermangelung der Kompetenz-Kompetenz
  • b.) Die Möglichkeit des Austritts aus der Union im Kontext europäischer Staatswerdung
  • 3. Zur Frage der Staatsqualität der Union als Staaten- und Verfassungsverbund
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Mögliche Risiken der aufgezeigten Entwicklung
  • 1. Die Aufgabe des staatlichen Gewaltmonopols – ein Rückschritt in vorstaatliche Zustände?
  • 2. Die Europäisierung der Sicherheit als Rückzug des Staates
  • 3. Der drohende Verlust des breiten Konsenses über die Integration
  • 4. Die Gefahr eines Machtvakuums im Falle der Handlungsunfähigkeit der Union
  • IV. Ergebnis: Das europäisierte Gewaltmonopol – eine gleichermaßen folgenreiche wie fragile Schöpfung des Rechts
  • G. Zusammenfassendes Ergebnis und Schlussbetrachtung
  • H. Thesen
  • I. Literaturverzeichnis

← 12 | 13 → A. Einleitung

Wozu noch Staaten?1 Die Gegenwart stellt diese Frage in neuer Dringlichkeit: Vermehrt ist von der Überforderung, gar vom Rückzug des Staates die Rede. Mit der im Jahr 2008 angebrochenen weltweiten Finanz- und Schuldenkrise ist diese Entwicklung zuletzt eindrucksvoll bestätigt worden. Allen voran die europäischen Staaten wirkten darin wie von den Märkten getrieben.

So überrascht es nicht, dass nun wieder der lange Zeit verstummte Ruf nach den Vereinigten Staaten von Europa ertönt. Danach soll allein das „Abenteuer“2 Europa die richtige Antwort auf die Globalisierung sein.3

Doch was ist Wunsch, was Wirklichkeit? In diesem Zusammenhang trug jedenfalls der jüngere Integrationsverlauf weiteres Wasser auf die Mühlen der Föderalisten. Denn angesichts kontinuierlich an Quantität und Qualität hinzugewinnender Unionskompetenzen schienen Europas Staaten regelrecht „in eine europäische Föderation hineinzuwachsen“4. In der Folge sind einst trennscharf verlaufende Grenzen nationaler und europäischer Zuständigkeiten verschwommen. Sogar die beiden übergeordneten Staatszwecke – die Gewähr persönlicher ← 13 | 14 → Freiheit und physischer Sicherheit – sind in einen sich stetig vergrößernden kompetentiellen Graubereich geraten. Sind also die europäischen Nationalstaaten de facto verzichtbar geworden? Kann die Union dem Einzelnen – wie namentlich von Artikel 6 der EU-Grundrechtecharta versprochen – „das Recht auf Freiheit und Sicherheit“ garantieren? Verfügt „Europa“ zu diesem Zweck gar über ein eigenständiges Gewaltmonopol?

Diese und weitere Ungewissheiten der Gegenwart lassen sich bündeln in der Frage, wer bzw. welche Institution nunmehr die tradierten Staatsfundamentalaufgaben Sicherheit und Freiheit verantwortet.5

Sicherheit und Freiheit – an der Erfüllung eben dieser beiden Aufgaben hat sich seit jeher die Akzeptanz eines Gemeinwesens durch die in ihm lebenden Menschen bestimmt. Es handelt sich hierbei um jene beiden übergeordneten Faktoren, von denen die praktische Lebensqualität einer ökonomisch abgesicherten Gesellschaft im entscheidenden Maße abhängt.6 Sie bilden so besehen das immaterielle Pendant zum materiellen Wohlstandsauftrag des Staates.7 Dabei stellt sich das grundlegende Begriffspaar aus Sicherheit und Freiheit als gleichermaßen abstrakt wie konkret dar: Abstrakt, weil es sich zunächst um sinnvariable Umschreibungen zweier grundlegender Aspekte der europäischen Rechtsentwicklung handelt.8 Konkret, weil die Erfüllung oder Nichterfüllung dieser Staatsaufgaben die Lebensqualität unmittelbar beeinflusst. Deshalb handelt es sich bei dem in der Rechtswirklichkeit erlebten und gefühlten Maß an Sicherheit und Freiheit stets um einen zentralen Faktor der Auseinandersetzung der Bürger mit „ihrem“ Gemeinwesen und folglich um eine Möglichkeit für Identifikation oder Ablehnung.

So haben etwa die Feierlichkeiten zum sechzigjährigen Bestehen des Grundgesetzes sowie zahlreiche aus diesem Anlass herausgegebene Schriften verdeutlicht, dass die Gewährleistung von Sicherheit und Freiheit durch die Bundesrepublik ← 14 | 15 → Deutschland neben der wohl ebenso bedeutsamen ökonomischen Absicherung zu dem nach wie vor hohen Maß an Akzeptanz des Staates durch die Bundesbürger beigetragen hat.9

Aus der Rückschau auf zwanzig Jahre Mauerfall und Deutsche Einheit wurde umgekehrt ersichtlich, dass die massiven staatlichen Freiheitsbeschränkungen die wesentliche Ursache für die letztlich entscheidende, im Slogan „Wir sind das Volk“10 kulminierende Ablehnung der Deutschen Demokratischen Republik durch ihre Bürger war.11

Vor dem so beschriebenen Hintergrund der „Identifikationsfunktion“ von Sicherheit und Freiheit stellen diese beiden gleichermaßen abstrakten wie konkreten Begriffe einen zentralen Teil jener Rechtswirklichkeit dar, an dem die Bürger das Gelingen oder Versagen ihres Gemeinwesens festmachen können und werden.

← 15 | 16 → Folglich werden sich nicht nur Staaten, sondern auch überstaatliche Organisationen mit Identifikationsanspruch darum bemüht zeigen, den im Geltungsbereich ihrer Rechtsordnung lebenden Menschen ein hohes Maß an Sicherheit und Freiheit zu bieten.

Spätestens mit der Schaffung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Vertrag von Amsterdam hat sich auch die Europäische Union eben diesen Anspruch auferlegt.12 Hierdurch ergeben sich grundlegend neue Integrationsperspektiven. Denn mit Blick auf globale Risiken, wie namentlich den internationalen Terrorismus, kann die Europäische Union möglicherweise einen Teil ihres bisherigen „sozialen Legitimationsdefizits“13 dadurch kompensieren, dass sie durch effektive sicherheitspolitische Kooperation mit den Mitgliedstaaten zu einem insgesamt hohen Maß an Sicherheit und Freiheit beiträgt und dafür im Gegenzug die Legitimation und Akzeptanz durch die Unionsbürger erhält.14

Im Sinne eines solchen ausgewogenen Ausgleichs von Sicherheit und Freiheit besteht freilich seit jeher das grundlegende Problem einer komplexen Interaktion.15 Wie sehr das Verhältnis zwischen den beiden Staatsfundamentalaufgaben noch immer – oder in einer durch den Terrorismus latent bedrohten Gegenwart erneut und erst recht – Gegenstand eines rechtswissenschaftlichen Diskurses ist, beweist etwa die aus unterschiedlichsten Ausgangspositionen erfolgende Bezugnahme16 auf jenes bekannte, aus dem Jahre 1792 stammende Diktum ← 16 | 17 → Wilhelm von Humboldts (1767–1835): „Denn ohne Sicherheit ist keine Freiheit.“17

Dieser besonderen Akzentuierung der Sicherheit ließen sich im gleichen Atemzug die aus nämlicher Epoche von Benjamin Franklin (1706–1790) überlieferten Worte entgegenhalten: „They who can give up essential liberty to obtain a little temporary safety, deserve neither liberty nor safety.18

Dass nun auch dieser Ausspruch als Argumentations- und Diskussionsgrundlage in den gegenwärtigen Sicherheits- und Freiheitsdiskurs einbezogen wird,19 veranschaulicht zunächst, wie komplex und wie bedeutsam die zugrundeliegende Thematik des adäquaten Ausgleichs noch immer ist.20 Zugleich steht der vermehrte Rückgriff auf den Erfahrungs- und Ideenschatz der Vergangenheit für das zunehmende Bedürfnis nach Vergleichswerten und Orientierung. Denn im Zeitalter der Globalisierung, das durch sich immer rasanter ändernde globale Kontextbedingungen,21 durch Migration und Digitalisierung geprägt ist, gewinnen Tradition, Kultur und Geschichte an Bedeutung.

Während also, wie zu zeigen sein wird, die Detailfragen des Verhältnisses zwischen Sicherheit und Freiheit Gegenstand eines Generationen umfassenden juristischen Diskurses sind, dürfte insoweit Einigkeit bestehen, dass für die Beziehung zwischen Sicherheit und Freiheit ein zumindest in Bezug auf konkrete ← 17 | 18 → Einzelmaßnahmen vorhandener unmittelbarer Antagonismus als konsentiert gelten dürfte.22 Wenn nämlich ein Gesetz oder eine hoheitliche Maßnahme ausschließlich und isoliert die Erhöhung des Sicherheitsniveaus bezweckt – als anschauliches Beispiel sei hier etwa das Instrument der Sicherungsverwahrung genannt23 – so wird diese Norm bzw. Maßnahme im Regelfall mit einer Freiheitseinbuße des jeweiligen Adressaten einhergehen.24 Umgekehrt wird „die Garantie individueller Freiheit einschließlich der Individualisierung ihres Gebrauchs [regelmäßig] eine Quelle von Verunsicherung und Unsicherheitsgefühlen bei Dritten“25 sein. Ungeachtet dieser gegenläufigen Interaktionstendenz mangelt es gleichfalls nicht an Stimmen, die – zumeist abstrakt und auf mittelbare Zusammenhänge abhebend – den Gegensatz zwischen Sicherheit und Freiheit negieren und beide als Synergisten im Komplementärverhältnis des Gemeinwohls begreifen wollen.26 Demnach „sind Freiheit und Sicherheit keine Antipoden, die sich unversöhnlich gegenüberstehen. Freiheit und Sicherheit ergänzen sich. Man kann sogar sagen: sie bedingen einander.“27

← 18 | 19 → Vor dem Hintergrund dieses so zunächst nur skizzierten komplexen Interaktionsverhältnisses von Sicherheit und Freiheit stellt sich die Frage, welche Folgen sich aus der Verlagerung von Teilen einschlägiger nationalstaatlicher Zuständigkeiten auf die Ebene der Europäischen Union ergeben können. Der auf nationaler Ebene regelmäßig zu beobachtende Automatismus, dass eine der Erhöhung der Sicherheit dienende Maßnahme von Maßnahmen zur Absicherung der Freiheit flankiert wird und umgekehrt, lässt die Möglichkeit deutlich werden, dass durch die Hochzonung zunächst nur begrenzter Bereiche von Sicherheit und Freiheit sukzessive eine Erosion erfolgt und daraufhin – gleichsam einer Sogwirkung – wesentliche Bereiche hochsensibler nationaler Kompetenzen auf die europäische Ebene verlagert werden.28 Eingedenk der eingangs geschilderten Integrations- und Identifikationsfunktion der Staatsfundamentalaufgaben Sicherheit und Freiheit könnte auf diese Weise tatsächlich das viel beschworene Ende des Staates eingeleitet sein. Möglicherweise wäre so – entgegen aller Versicherungen – der Grundstein zur Entstehung europäischer Staatlichkeit gelegt.29

Eben diesen Fragestellungen ist auch das Bundesverfassungsgericht in seinem vieldiskutierten Urteil zum Lissabon-Vertrag30 nachgegangen. Zur Beruhigung der nationalstaatlich gesonnenen Stimmen haben die Verfassungsrichter im Juni 2009 ein scheinbar eindeutiges Votum abgegeben: In Ermangelung aller drei staatskonstitutiven Elemente bilde die Europäische Union (lediglich) „eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten“31 und stelle gerade deshalb keinen Bundesstaat dar. Auch in Bezug auf das Schicksal der im Rahmen dieser Arbeit gegenständlichen Staatsfundamentalaufgaben Sicherheit und Freiheit mahnte das Bundesverfassungsgericht einen nationalstaatlichen Vorbehalt in Form einer „Identitätskontrolle“32 an: Einen „ausreichenden Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse“33 ← 19 | 20 → einfordernd, hat das Gericht mittelbar auch auf das grundlegende Begriffspaar aus Sicherheit und Freiheit abgehoben: „Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen.“34

Aufgrund ihrer weitreichenden Bedeutung hat die Lissabon-Entscheidung nicht nur in Deutschland, sondern auch europaweit viel Beachtung gefunden. Dies nicht nur wegen ihres Inhaltes, der vielfach auch durchaus kritischen Stimmen begegnete,35 sondern vor allem deshalb, weil der Urteilsspruch auf drängende und lange aufgeschobene Fragen aufmerksam machte.36 Tatsächlich berührten die von den Karlsruher Richtern behandelten Fragen das grundlegende Verhältnis zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten. Deshalb könnte das umstrittene Diktum des Bundesverfassungsgerichts – zumindest was die mittelfristige Integrationsperspektive betrifft – in eine Transformations- und Finalitätsdebatte einmünden.37

Vor dem so umrissenen Hintergrund wird sich die folgende Arbeit also zunächst mit der Frage befassen, welchen Verlauf die Europäisierung der Staatsfundamentalaufgaben Sicherheit und Freiheit bislang beschrieben hat. Es wird dabei zu hinterfragen sein, ob den Mitgliedstaaten mit dem am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Lissabon-Vertrag tatsächlich noch ein „ausreichender Raum“ verblieben ist, die grundlegende Frage des Ausgleichs von Sicherheit und Freiheit in politischer Eigenverantwortlichkeit unmittelbar selbst zu gestalten.

Auf den so gewonnenen Erkenntnissen aufbauend, sollen sodann die von der Europäisierung ausgehenden Implikationen hinsichtlich des tradierten staatlichen Gewaltmonopols herausgearbeitet werden. Letzterem kommt im Rahmen des Austarierens der gegenläufigen Staatsfundamentalaufgaben – wie zu zeigen sein wird – eine herausragende Bedeutung zu. Es wird hier namentlich zu klären sein, ob tatsächlich noch von der Souveränität der Mitgliedstaaten, ← 20 | 21 → beziehungsweise vom staatlichen Gewaltmonopol im überkommenen Sinne gesprochen werden kann. Denn wenn wie zuletzt die Lissabon-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes suggeriert, dass das Gewaltmonopol des Staates und damit auch der Nationalstaat an sich auf absehbare Zeit unverändert bestehen bleiben,38 so wirft die in der Wissenschaft wohl von vielen geteilte Einschätzung, wonach die europäische Integration „einen der großen historischen Transformationsprozesse“ darstelle, „vergleichbar etwa mit der Herausbildung des souveränen Territorialstaates“39, zahlreiche bislang ungeklärte Fragen auf. Denn worin genau besteht dieser rechtshistorische Übergangsprozess? Führt dieser nicht vielleicht doch, wenn auch über verschlungene Umwege, hin zu einem „Herrschaftsverband Europa“?

Unausweichlich muss sich die Arbeit also auch mit der demokratisch-legitimatorischen Thematik befassen, inwieweit entsprechend Art. 20 Abs. 2 GG tatsächlich noch konsequent alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht oder ob die Transformation nicht längst auch schon die Staatsgewalt erfasst hat. Denn in diesem Zusammenhang hat insbesondere das gescheiterte Verfassungsprojekt verdeutlicht, dass die europäischen Eliten bislang dazu neigten, die Integration zunächst auf demokratisch ungesichertem Terrain in dem Kalkül voranzutreiben, dass über den Integrationserfolg gewissermaßen die nachholende Akzeptanz und Identifikation durch die Unionsbürger erreicht wird. Inzwischen aber erscheint dieser Ansatz mehr und mehr wirklichkeitsfremd und demokratisch befremdlich. So etwa dann, wenn noch inmitten der europäischen Wirtschafts- und Staatsschuldenkrise und ungeachtet einer Vielzahl von Haltesignalen weiterhin jene Vereinigten Staaten von Europa gefordert werden40, auf die die Präambeln und Verträge bislang nur höchst nebulös verweisen konnten.41

Mit der Darstellung der Europäisierung von Sicherheit und Freiheit sowie den diesbezüglichen Auswirkungen auf das Gewaltmonopol will die folgende Arbeit also eine Aussage darüber treffen, in welchem Umfang die Integration auch in bereits politisch sensiblen Bereichen vorangeschritten ist.

← 21 | 22 → Die so gewonnenen Ergebnisse sollen daraufhin mit den vom Bundesverfassungsgericht in der Lissabon-Entscheidung getroffenen Aussagen zur Integrität von Souveränität und Gewaltmonopol abgeglichen werden. Den Abschluss der Arbeit bildet ein wertender Ausblick. Hier werden insbesondere jene Unwägbarkeiten beleuchtet, die mit der Europäisierungstendenz möglicherweise verbunden sind.

Die vorliegende Arbeit versteht sich dabei sowohl als Anregung wie auch als Beitrag zu der von vielen zu Recht für notwendig erklärten Debatte über das Gestaltungsziel der europäischen Integration.42

________

1 Dieser Fragestellung wird bereits seit geraumer Zeit nachgegangen, so etwa explizit von Saladin, Wozu noch Staaten? Zu den Funktionen eines modernen demokratischen Rechtsstaats in einer zunehmend überstaatlichen Welt, 1995; unter Erweiterung auf den Begriff der Staatsaufgaben auch Schuppert, Staatswissenschaft, S. 317 ff.

2 So noch Präambelabsatz 5 des Entwurfs einer Europäischen Verfassung, Konventsdokument CONV 850/3 vom 18. Juli 2003.

3 Exemplarisch für diese vor allem innerhalb der Eliten weit verbreitete Einschätzung Lübkemeier, in: Die Vermessung Europas, F.A.Z. Nr. 220 vom 21. September 2011, S. 8: „Heute gilt es für Europa, sich in einer Welt großer Chancen und Risiken zu behaupten und dazu beizutragen, dass die Chancen genutzt und die Risiken eingedämmt werden. Die Globalisierung menschlich gestalten – wer das will, sollte sich nicht auf andere verlassen, sondern für ein machtvolles Europa sorgen.“; ferner Schröder, in: Der schwache Nationalstaat, Handelsblatt Nr. 119 vom 22. Juni 2012, S. 72: „Europäisierung ist eine konsequente politische Antwort auf die Globalisierung“.

4 So Nettesheim, der ein „Hineinwachsen des deutschen Staates in eine europäische Föderation“ feststellt und begrüßt, in: Nicht weiter so, F.A.Z. Nr. 209 vom 8. September 2011, S. 8.

5 Eine solche Aufgabenkonkurrenz scheint bereits im europäischen Primärrecht auf. Gemäß Art. 4 Abs. 2 S. 2 EUV ist die Union zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet: „Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates“.

6 Hierzu etwa Clages, „Das Sicherheitsgefühl ist ein wesentlicher Teil der Lebensqualität“, Kriminalistik 1997, S. 771; mit Blick auf 60 Jahre bundesdeutsche Lebensqualität Ziercke, in: Brenneisen/Staack/Kischewski (Hrsg.), 60 Jahre Grundgesetz, S. 19.

7 „Sicherheit – Freiheit – Wohlstand“ – mit diesem Dreiklang ließe sich wohl jener Idealzustand umschreiben, den alle modernen Gemeinwesen zu erreichen suchen.

8 Vgl. etwa Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit, S. 22: „An sich ist der Ausdruck Sicherheit aber sinnvariabel. Sicherheit dient nicht selten als Synonym für Freiheit, verstanden als Freiheit vom Staat“.

9 So etwa Brenneisen/Staack/Kischewski (Hrsg.) in ihrem Vorwort zu „60 Jahre Grundgesetz“, S. 6: „Seit nunmehr 60 Jahren garantiert das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland seinen Bürgerinnen und Bürgern ein Leben in Freiheit, Gleichheit und Sicherheit“; ferner Papier, in: 60 Jahre Grundgesetz – 60 Jahre Bundesrepublik Deutschland, blickpunkt bundestag Spezial, S. 5: „Das Grundgesetz ist ein zentraler Faktor der Identifikation des Volkes mit dem Staat geworden.“; vgl. ferner Sachs, Das Grundgesetz in seinem sechsten Jahrzehnt, NJW 2009, S. 1441, der in seinem Beitrag einen Schwerpunkt auf „das rechte Verhältnis von umfassend verstandener Freiheit und Sicherheit“ legt (S. 1448 f.) und hofft, dass „das Grundgesetz auch bis zu seinem nächsten Jubiläum als erfolgreiche Verfassung“ bewahrt werden kann (S. 1449).

10 Zu den Hintergründen dieses Revolutions-Rufs vgl. Locke, Wer ist das Volk?, F.A.Z. Nr. 64 vom 16.03.2013, S. 1 und 3.

11 So etwa Kirchhof: „Das Grundgesetz hat auf der Grundlage einer gemeinsamen, kontinuierlich wirkenden Kultur an dieser schroffen Demarkationslinie zwischen Verfassungsstaat und realem Sozialismus die Aufmerksamkeit und Sympathie der Menschen in der DDR gewonnen, die dann für die Freiheit demonstrierten und damit den Weg zur Einheit Deutschlands bahnten“, in: Das Grundgesetz – ein oft verkannter Glücksfall, DVBl 2009, S. 541 (543); ebenso Zollitsch: „Die individuelle Perspektive, das persönliche Glücksempfinden vor allem der DDR-Bürger über ein künftiges Leben in Freiheit und Selbstbestimmung, und die nationale Perspektive aller Deutschen nach 40 Jahren Trennung erfassen jeweils einen zentralen Aspekt des vielschichtigen 9. November 1989“, in: Zwanzig Jahre danach – Anmerkungen zum Vermächtnis der deutschen Einheit, Pressemeldung der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 122 vom 24.09.2009; ferner Die Bundesregierung: „20 Jahre nach der Wiedervereinigung ist eine junge Generation herangewachsen. Sie ist in ein Deutschland geboren, in dem alle Menschen in Freiheit leben. Das Ende von Mauer, Stacheldraht und Schießbefehl hat den Weg in die Zukunft eröffnet“, in: 20 Jahre Deutsche Einheit, Publikation der Bundesregierung, Juni 2010, S. 112.

12 Siehe dazu auch Calliess, in: Calliess/Isak (Hrsg.), Der Konventsentwurf für eine EU-Verfassung im Kontext der Erweiterung, S. 9 (15), wonach eben jener Anspruch der EU, künftig Wertegemeinschaft zu sein, in entscheidendem Maße die Konstitutionalisierungsphase des Integrationsprozesses eingeleitet habe.

13 So Haltern, in: v. Bogdandy/Bast (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, S. 279 (283 ff.), der das soziale Legitimationsdefizit unter anderem anhand der Auswertung von Ergebnissen der Europawahlen sowie verschiedener Meinungsumfragen beleuchtet; ebenso Kirchhof, in: v. Bogdandy/Bast (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, S. 1009 (1010 f.); jüngst auch Lübkemeier, F.A.Z. Nr. 220 vom 21. September 2011.

14 So auch Ruffert, in: Pernice (Hrsg.), Der Vertrag von Lissabon, S. 169 (172).

Details

Seiten
299
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653047790
ISBN (ePUB)
9783653982800
ISBN (MOBI)
9783653982794
ISBN (Hardcover)
9783631653647
DOI
10.3726/978-3-653-04779-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Juli)
Schlagworte
Vertrag von Lissabon Terrorismus Bundesverfassungsgericht Europäische Integration
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 299 S.

Biographische Angaben

Birger Hansen (Autor:in)

Birger Thomas Hansen, promovierter Volljurist, studierte Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Völker- und Europarecht an der Universität Göttingen und der Freien Universität Berlin. Er war zwei Jahre im Deutschen Bundestag tätig. Für seine Studie wurde er 2012 mit dem ersten Preis der Deutschen Hochschule der Polizei ausgezeichnet.

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Titel: Europäisierung des Gewaltmonopols
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