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Zur Beteiligung des Staates im Verwaltungsprozess

von Anja Wiese (Autor:in)
©2014 Dissertation XVI, 294 Seiten

Zusammenfassung

Die Arbeit behandelt die verschiedenen Beteiligungsmöglichkeiten des Staates an Verwaltungsprozessen, insbesondere auf Klägerseite. Anlass und Untersuchungsgegenstand der Arbeit ist die vermögensrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der es der öffentlichen Hand eine Klagebefugnis aus möglicher Eigentumsrechtsverletzung zuspricht. In der Arbeit wird zunächst allgemein untersucht, ob und inwieweit die Rechtsordnung der öffentlichen Hand Schutz gegen hoheitliche Eingriffe gewährt. Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet die nachfolgende Darstellung von Klagemöglichkeiten der öffentlichen Hand anhand von Einzelfällen aus dem Bau-, Fachplanungs- und insbesondere dem Vermögensrecht unter Berücksichtigung der Auffassungen in Rechtsprechung und Lehre.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Gliederung
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Entstehungsgeschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Individualrechtsschutzes
  • I. Verwaltungsrechtspflege in der Zeit bis 1863
  • 1. Gerichtlicher Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Landesfürsten
  • 2. Rechtsschutz durch Kammerjustiz
  • 3. Rechtsschutz durch Administrativjustiz
  • II. Bedeutung des subjektiven öffentlichen Rechts
  • III. Die Errichtung von Verwaltungsgerichten
  • IV. Weimarer Republik 1918 -1933
  • V. Nationalsozialismus 1933 -1945
  • VI. Die Entwicklung nach dem zweiten Weltkrieg
  • 1. Westliche Besatzungszonen und die Bundesrepublik
  • 2. Sowjetische Besatzungszone, DDR und neue Bundesländer
  • B. Staatliche Organisations- und Handlungsformen
  • I. Organisations- und Rechtsformen
  • 1. Dezentralisation und Dekonzentration
  • 2. Unmittelbare Staatsverwaltung
  • 3. Mittelbare Staatsverwaltung
  • a) Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • b) Anstalt des öffentlichen Rechts
  • c) Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • d) Privatrechtliche Rechtsformen
  • II. Handlungsformen
  • 1. Fiskalisches und erwerbswirtschaftliches Handeln
  • 2. Hoheitliche Verwaltung/Eingriffsverwaltung
  • 3. Abgrenzung zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht im Bereich der Leistungsverwaltung
  • C. Funktionen und Maximen der Verwaltungsgerichtsbarkeit
  • I. Verfassungsrechtliche Grundlagen
  • 1. Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG
  • a) Subjektiver Rechtsschutz
  • aa) Subjektive Rechte
  • bb) Berechtigter
  • cc) Öffentliche Gewalt
  • dd) Rechtsverletzung
  • b) Das Prinzip effektiven Rechtsschutzes
  • c) Zulässigkeit und Grenzen weiterer Aufgabenübertragung
  • aa) Begünstigung von Hoheitsträgern im Wege der Auslegung
  • bb) Begünstigung von Hoheitsträgern durch Richterrecht
  • 2. Verwaltungsgerichtsbarkeit im System der Gewaltenteilung
  • a) Verhältnis Judikative zur Exekutive
  • b) Verhältnis Judikative zur Legislative
  • 3. Verfahrensgrundsätze für die Verwaltungsrechtsprechung
  • II. Verwaltungsprozessrechtliche Grundlagen
  • 1. Rechtswegeröffnung zu den Verwaltungsgerichten
  • a) Aufdrängende Rechtswegzuweisungen.
  • b) Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit.
  • c) Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit
  • d) Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
  • e) Abdrängende Sonderzuweisung
  • 2. Klagebefugnis
  • a) Geltendmachung einer Rechtsverletzung
  • b) Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO
  • aa) Mögliche Rechtsquellen
  • bb) Rechtsnatur der geltend zu machenden Rechte
  • 3. Rechtsschutzbedürfnis.
  • D. Der Staat als Kläger
  • I. Zur Beteiligung als Kläger
  • 1. § 61 Nr. 1 VwGO
  • 2. § 61 Nr. 2 VwGO (analog)
  • 3. § 61 Nr. 3 VwGO
  • II. Prozessvertretung von Hoheitsträgern
  • 1. Prozessvertretung durch Behörden und juristische Personen öffentlichen Rechts
  • 2. Kommunales Vertretungsverbot
  • III. Rechte von Hoheitsträgern im zweipoligen Verhältnis
  • 1. Hoheitsträger als Adressaten belastender Verwaltungsakte
  • a) Polizeipflichtigkeit des Staates
  • b) Gemeinden als Adressaten
  • c) Sonstige Selbstverwaltungsträger
  • 2. Hoheitsträger im Verpflichtungsfall
  • 3. Organstreit
  • 4. Insichprozess
  • 5. Leistungsklage der Verwaltung
  • IV. Rechte von Hoheitsträgern im mehrpoligen Verhältnis des Bauund Fachplanungsrechts
  • 1. Nachbarschutz für hoheitliche Grundstücke
  • 2. Öffentliche kommunale Belange in bauplanungsrechtlichen Verfahren und bei Einzelbauvorhaben
  • a) Kommunale Belange in der Bauleitplanung
  • b) Kommunale Belange außerhalb der Bauleitplanung
  • 3. Öffentliche Belange in fachplanungsrechtlichen Verfahren
  • a) Gemeinden
  • aa) Formelle Verfahrens- und Mitwirkungsrechte
  • bb) Materielle Abwehrrechte
  • b) Länder
  • 4. Private Belange von Hoheitsträgern in planungs- und planfeststellungsrechtlichen Verfahren
  • a) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
  • b) Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte
  • V. Rechte von Hoheitsträgern im multipolaren Verhältnis des Vermögens-und Vermögenszuordnungsrechts
  • 1. Vermögenszuordnungsrecht
  • 2. Vermögensrecht
  • a) Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
  • b) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
  • c) Klagebefugnis der öffentlichen Hand aus Normen des Vermögensgesetzes
  • d) Klagebefugnis der öffentlichen Hand aus einfachgesetzlichem Eigentumsrecht
  • e) Vermögensrechtlicher Rechtsschutz zugunsten kommunaler Verfügungsberechtigter aus Art. 28 Abs. 2 GG
  • aa) Planungshoheit
  • bb) Finanzhoheit
  • f) Begünstigung von verfügungsberechtigten Hoheitsträgern durch richterliche Auslegung
  • E. Der Staat als sonstiger Beteiligter
  • I. Beklagter
  • 1. Systematische Einordnung des § 78 Abs. 1 VwGO
  • 2. Bestimmung des richtigen Beklagten bei anderen Klagearten und Verfahren
  • a) Fortsetzungsfeststellungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage
  • b) Vorläufiger Rechtsschutz
  • c) Leistungs- und Feststellungsklagen
  • d) Innenrechtsstreitigkeiten
  • e) Normenkontrollverfahren
  • f) Einzelne Problemfälle
  • II. Beigeladener
  • 1. Allgemeiner Normzweck
  • a) Interessenwahrung
  • b) Sachverhaltsermittlung
  • c) Verfahrensökonomie und Rechtskrafterstreckung
  • 2. Einfache Beiladung
  • a) Keine Parteiidentität
  • b) Interessenberührung
  • c) Ermessensentscheidung des Gerichts
  • d) Rechtsstellung des einfach Beigeladenen
  • 3. Notwendige Beiladung
  • a) Anfechtungsklage
  • b) Verpflichtungsklage
  • c) Sonstige Klagearten und Vorläufiger Rechtsschutz
  • d) Rechtsstellung des notwendig Beigeladenen
  • aa) Abweichender Sachantrag
  • bb) Abweichender Sachantrag der öffentlichen Hand im Bau-, und Immissionsschutzrecht
  • cc) Abweichender Sachantrag der öffentlichen Hand im Vermögensrecht
  • 4. Beiladung in Massenverfahren
  • III. Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und Vertreter öffentlichen Interesses sowie weitere Beteiligte.
  • F. Zusammenfassung in Thesen
  • G. Literaturverzeichnis

← XII | XIII → Abkürzungsverzeichnis

AGGerStrG M-V Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
AK-GG Alternativkommentar zum Grundgesetz
AnhaltGS Gesetz-Sammlung für das Herzogtum Anhalt
AROV Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
Bad. RegBl. Großherzoglich Badisches Staats-und Regierungsblatt
BayVerf Verfassung des Freistaates Bayern
GemO Bbg Gemeindeordnung des Landes Brandenburg
BbgVerfG Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
BeckOK Beck’scher Online-Kommentar
BEZNG Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (Bundeseisenbahnneugliederungs-gesetz)
BraunschwGVS Braunschweigische Gesetz-und Verordnungssammlung
BvS Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufga-ben
bzw. beziehungsweise
← XIII | XIV → ca. circa
dass. dasselbe
DDR-KommVermG Kommunalvermögensgesetz der DDR
ders. derselbe
dies. dieselbe/n
EALR Einleitung zum Allgemeinen Landrecht für die preußi-schen Staaten
Ed. Edition
EL Ergänzungslieferung
et al. et alii
etc. et cetera
EvStL Evangelisches Staatslexikon
ggf. gegebenenfalls
GV Lübecksche Gesetze und Verordnungen
GVO Grundstücksverkehrsordnung
GVVO Grundstücksverkehrsverordnung
← XIV | XV → HS. Halbsatz
i.E. im Ergebnis/im Einzelnen
Leg.-Periode Legislaturperiode
m.w.B. mit weiteren Beispielen
Maßg. Maßgabe
MauerG Mauergesetz
OldenbGBl. Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg
OV spezial Offene Vermögensfragen spezial (Zeitschrift)
PrALG Preußisches Gesetz über die Allgemeine Landesverwal-tung
Rdnr. Randnummer
SA Sachsen-Anhalt
Sachgeb. Sachgebiet
SächsVerf Verfassung des Freistaates Sachsen
SächsVRPG Sächsisches Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
sog. sogenannte/sogenannten
← XV | XVI → u.a. unter anderem
UmwRG Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
URG Umweltrahmengesetz
VerfBbg Verfassung des Landes Brandenburg
VerfGH Verfassungsgerichtshof
VGG Verwaltungsgerichtsgesetz
z.T. zum Teil
ZgesStW Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft
ZVS Zentrale Vergabestelle für Studienplätze

Für alle weiteren Abkürzungen wird auf Kirchner/Pannier, Abkürzungsver-zeichnis der Rechtssprache, 7. Auflage, Berlin, 2013, verwiesen.

← XVI | 1 → Einleitung

Der Individualrechtsschutz repräsentiert eine der wichtigsten Funktionen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, indem dieser dem Einzelnen Rechtsschutz gegen öffentlich-rechtliche Maßnahmen der Exekutive gewährt.1 Er ist verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG verankert und findet seine Konkretisierung in §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 S. 1 sowie Abs. 5 S. 1 VwGO.2 Für den Zugang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit muss der Betroffene neben weiteren klagespezifischen Voraussetzungen gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können, durch eine Handlung oder Unterlassung der öffentlichen Gewalt in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein.3 Meist unproblematisch stellt sich die klassische Situation dar, in der die öffentliche Hand in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren verklagt wird. Sie entspricht dem Grundgedanken des Verwaltungsprozesses, dem Bürger eine Abwehrmöglichkeit gegen staatliches Handeln zu bieten.

Befremdlich wirken dagegen die Konstellationen, in denen der Staat – sei es in Gestalt eines Organs, Organteils oder Verwaltungsträgers – als Kläger des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auftritt und Rechts-bzw. Kompetenzverletzungen durch einen anderen Hoheitsträger rügt oder gar Ansprüche gegen einen Bürger behauptet, bzw. als Beigeladener an fremden Streitigkeiten beteiligt wird. Hierzu zählen u.a. auch die Verfahren, in denen die öffentliche Hand als Fiskus die Verletzung eigener Rechte gegenüber dem zuständigen Verwaltungsträger geltend macht. Auf solche verwaltungsrechtlichen Verfahren bin ich durch meine anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Vermögensrechts wiederholt aufmerksam geworden. Prägend für diese Streitigkeiten waren insbesondere die hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen es in ständiger Rechtsprechung der öffentlichen Hand eine Klagebefugnis aus möglichen Verletzungen einfachgesetzlich ausgestalteten (Privat-)Eigentums ← 1 | 2 → zubilligt.4 Diese Rechtsprechung bildet den Anlass zu dieser Untersuchung und nimmt einen der Prüfungsschwerpunkte der Arbeit ein.

Im Gegensatz zum Bürger sind die Klagemöglichkeiten der öffentlichen Hand formell durch die Ausgestaltung der Verwaltungsgerichtsordnung wegen der Problematik des Insichprozesses5 auf Außenrechtsverhältnisse6 sowie materiell durch ihre prinzipiell fehlende Grundrechtsfähigkeit7 eingeschränkt. Eine Besonderheit gilt gemäß Art. 28 Abs. 2 GG lediglich für Gemeinden, soweit sie durch Maßnahmen der Exekutive in ihren Selbstverwaltungsbelangen beeinträchtigt werden.8 Tritt die öffentliche Hand als Klägerin auf, muss sie ebenso wie ein Privater die Zulässigkeitsvoraussetzungen der maßgeblichen Klageart erfüllen und damit auch geltend machen können, in eigenen – öffentlichen – Rechten verletzt zu sein, sofern nicht die Klagebefugnis in speziellen gesetzlichen Regelungen angeordnet wird.

Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht daher unter Einbeziehung einzelner Fallkonstellationen und Berücksichtigung fachgesetzlicher Besonderheiten sowie Eingriffsqualitäten, die Untersuchung, ob und inwieweit die Rechtsordnung dem Staat und seinen Einrichtungen Schutz gegen hoheitliche Eingriffe gewährleistet.

Hierzu soll zunächst in Kapitel A die historische Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Individualrechtsschutzes unter Berücksichtigung etwaiger Klagemöglichkeiten der öffentlichen Hand sowie in Kapitel B ihre heutigen Organisations -und Handlungsformen dargestellt werden. In Kapitel C wird dann anhand der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie ihrer Funktionen und dem Gewaltenteilungsprinzip ermittelt, ob das Grundgesetz einen Rechtsschutzauftrag zugunsten der öffentlichen Hand oder gar Kontrollbeschränkungen zu ihren Lasten beinhaltet. Dem schließt sich ← 2 | 3 → eine Untersuchung der wichtigsten Funktionen und Maximen der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung und ihre Anwendbarkeit auf die öffentliche Hand als Klägerin an.

In Kapitel D wird ihre Beteiligung als Klägerin, differenziert nach zwei -und mehrpoligem Eingriffsverhältnis, anhand verschiedener Einzelfälle betrachtet. Anschließend wird unter Berücksichtigung der Auffassungen in Rechtsprechung und Lehre untersucht, ob und inwieweit der öffentlichen Hand im Bau-, (Fach-)Planungs -und insbesondere im Vermögensrecht die für Anfechtungsund Verpflichtungsklagen erforderliche Klagebefugnis zusteht.

Abschließend folgt in Kapitel E eine Darstellung der weiteren Beteiligungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand als Beklagte, Vertreterin spezieller öffentlicher Interessen sowie als Beigeladene unter Berücksichtigung des Bau-, Immissionsschutz -und Vermögensrechts. ← 3 | 4 →

__________

1Maurer, in: Badura/Dreier (Hrsg.), Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Bd. 2, 2001, S. 467 (476); vgl. Krebs, in: Festschrift für C.-F. Menger, 1985, S. 191 (197).

2Wahl, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. EL 2013, Vorbemerkung, § 42 Abs. 2 Rdnr. 1 f.; Enders, in: Festschrift zum 100-jährigen Jubiläum des Sächsischen Ober verwaltungsgerichts, 2002, S. 167.

3Schmitt Glaeser/Horn, Verwaltungsprozeßrecht, 15. Aufl. 2000, Rdnr. 150 ff.

4Vgl. BVerwG, VIZ 1996, 339 (340); BVerwGE 101, 47 (49).

5Vgl. Schoch, JURA 2008, 826 (827).

6Vgl. Hoppe, Organstreitigkeiten vor den Verwaltungs-und Sozialgerichten, 1970, S. 33; Rennert, JuS 2008, 119 (123).

7Vgl. Krebs, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 19 Rdnr. 41 f.; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, 69. EL 2013, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 42; für Stiftungen des öffentlichen Rechts: Schulte, Staat und Stiftung, 1989, S. 58 ff.

8Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42 Rdnr. 138.

← 4 | 5 → A.Entstehungsgeschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Individualrechtsschutzes

Die Ausgestaltung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit steht in direktem Zusammenhang mit der Entstehung des öffentlichen Rechts und der Entscheidung für den Individualrechtsschutz.9 Sie ist im wesentlichen Resultat der Rechtsentwicklung des 19. Jahrhunderts und des sich in Deutschland wandelnden Ordnungsgefüges in einer Zeit, in der der Staat erstmals als juristische Person begriffen wurde und als hoheitlicher Träger dem Untertan gegenüber stand10 und in der zur Bestimmung des subjektiven Rechts zwischen öffentlichem und privatem Recht unterschieden wurde.11

Die Entwicklung des Verwaltungsprozesses nach seinem heutigen organisatorischen Verständnis begann mit dem „Gesetz die Organisation der inneren Verwaltung betreffend“ vom 05.10.186312, das am 01.10.1864 in Kraft getreten ist. Mit der Errichtung des badischen Verwaltungsgerichtshofs ist eine Institution geschaffen worden, die getrennt von den Verwaltungsbehörden gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 05.10.1863 die Aufgabe wahrnimmt, in der letzten Instanz Rechtspflege in bestimmten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auszuüben.13

Es gab jedoch schon vor dieser Zeit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im materiellen Sinne. Seine Entwicklung hängt unmittelbar mit dem Bestreben des Einzelnen zusammen, sich angemessen gegen belastende hoheitliche Akte zur Wehr setzen zu können. Dabei lassen sich die Ursprünge der Verwaltungsgerichtsbarkeit bis in die frühe Neuzeit zurückverfolgen.14

← 5 | 6 → I.Verwaltungsrechtspflege in der Zeit bis 1863

Während der Zeit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation entwickelten sich in den einzelnen Territorien unterschiedliche Ansätze zur Kontrolle verwaltungsrechtlicher Handlungen der Obrigkeit, die als Vorstufen für die Entstehung der Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtsgeschichtlich anerkannt sind.15

Den reichsangehörigen Untertanen waren grundsätzlich sowohl auf reichsrechtlicher als auch auf landesrechtlicher Ebene Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber ihrem Landesherrn eingeräumt.16 Sie konnten unter bestimmten Voraussetzungen ihren jeweiligen Landesherrn vor den Reichsgerichten17 verklagen oder landeseigene Rechtsschutzsysteme in Anspruch nehmen. So wurde im norddeutschen Raum, insbesondere in Preußen im 17. und 18. Jahrhundert, Rechtsschutz vor den Territorialgerichten und speziellen innerhalb der Verwaltung gebildeten Spruchkörpern, den sog. Kammerkollegien, gewährt. In den süd-und südwestdeutschen Staaten hatte sich zu Beginn des 19. Jahrhunderts die Administrativjustiz nach französischem Vorbild herausgebildet. 18

1.Gerichtlicher Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Landesfürsten

Bereits das im Jahr 1495 in Frankfurt gegründete Reichskammergericht und der in Wien im Jahr 1498 errichtete Reichshofrat gewährten den Untertanen gegenüber ← 6 | 7 → ihrem Landesherrn Rechtsschutz, der nach heutigem Verständnis u.a. dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre.19

Voraussetzung für den Zugang zu den Reichsgerichten war, dass der Untertan gegenüber dem Landesherrn ein „wohlerworbenes Privatrecht“ (ius quaesitum), d.h. ein Recht, welches nur einem Privaten in Abgrenzung zu den Hoheitsrechten eines Landesherrn zusteht, geltend machen konnte. Da die Reichsgerichtsbarkeit überwiegend dem Individualrechtsschutz diente, musste es sich hierbei um ein „Privatrecht“ im subjektiven Sinne handeln.20 Eine Unterscheidung zwischen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gab es seinerzeit noch nicht.21

Aus diesem Grunde waren die Reichsgerichte für unterschiedliche Rechtsgebiete zuständig, so etwa für Entscheidungen über privatrechtliche Angelegenheiten, die Überprüfung steuerrechtlicher Befugnisse, die Gewährung von Gewerbeberechtigungen und Zunftprivilegien sowie weitere verwaltungsrechtliche Angelegenheiten und auch Streitigkeiten die nach heutigem Verständnis verfassungsrechtlicher Natur wären.22

Details

Seiten
XVI, 294
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653039399
ISBN (ePUB)
9783653984811
ISBN (MOBI)
9783653984804
ISBN (Hardcover)
9783631650202
DOI
10.3726/978-3-653-03939-9
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Juli)
Schlagworte
Bundesverwaltungsgericht Klagebefugnis Vermögensrecht Polizeipflichtigkeit Baurecht Fachplanungsrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XVI, 294 S.

Biographische Angaben

Anja Wiese (Autor:in)

Anja Wiese studierte in Potsdam, promovierte an der TU Dresden und ist als Rechtsanwältin tätig.

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Titel: Zur Beteiligung des Staates im Verwaltungsprozess
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