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Externer Sachverstand im Betriebsverfassungsrecht

Sachverständige und Berater für Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Wirtschaftsausschuss und Wahlvorstand

von Christiane Radtke (Autor:in)
©2014 Dissertation XLIV, 260 Seiten

Zusammenfassung

Betriebsratsgremien erfüllen vielfältige Aufgaben in einer sich stetig verändernden Arbeits- und Unternehmenswelt. Kenntnis- und Informationsdefizite werden durch die Informationsmöglichkeiten und Hilfestellungen des Betriebsverfassungsgesetzes aufgefangen. Sachverständige und Berater sind eine der wichtigsten Möglichkeiten, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Unter Berücksichtigung der verschiedenen betroffenen Interessen wird die Hinzuziehung externer Personen dargestellt und das in seinen Voraussetzungen durch Rechtsprechung und Literatur geprägte Verfahren erläutert. Auf den Unterschieden, die sich bei der Hinzuziehung durch unterschiedliche Gremien ergeben, liegt ein besonderer Schwerpunkt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Vorwort
  • Gliederung
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung und Gang der Untersuchung
  • Kapitel 1: Sachverständige und Berater im Betriebsverfassungsrecht
  • A. Der Sachverständige im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG
  • I. Definition des Sachverständigen
  • II. Merkmale des Sachverständigen
  • 1. Qualifikation
  • 2. Neutralität
  • a. Strikte Unparteilichkeit
  • b. Neutralität als Abgrenzungskriterium zum Vertreter
  • c. „An den Interessen des Betriebsrats ausgerichtete Tätigkeit“
  • 3. Betriebsangehörige und -fremde Sachverständige
  • a. Betriebsfremde und betriebsangehörige Sachverständige
  • b. Abgrenzung zu sachkundigen Arbeitnehmern
  • 4. Sachverständigentätigkeit
  • a. Form und Abgrenzung bei Referaten in der Betriebsversammlung
  • b. Inhalt und Abgrenzung zu Auskunftspersonen
  • c. Umfang und Abgrenzung zu Schulungsveranstaltungen
  • III. Stellung des Sachverständigen
  • 1. Zutritts- und Teilnahmerecht
  • 2. Vertretungsrecht
  • 3. Verschwiegenheitspflicht
  • a. Verschwiegenheitspflicht des Sachverständigen
  • b. Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats gegenüber dem Sachverständigen
  • IV. Anzahl der möglichen Sachverständigen
  • B. Der Berater im Sinne des § 111 S. 2 BetrVG
  • I. Reaktionen auf die Einführung des § 111 S. 2 BetrVG
  • II. Definition des Beraters
  • III. Merkmale des Beraters
  • 1. Qualifikation
  • 2. Neutralität
  • 3. Unternehmensangehörige und -fremde Berater
  • 4. Natürliche und juristische Personen
  • 5. Beratertätigkeit
  • a. Form
  • b. Inhalt, insbesondere Zulässigkeit einer rechtlichen Beratung
  • c. Umfang
  • aa. Interessenausgleich und Sozialplan
  • (1) Beratung auch im Rahmen des Sozialplans
  • (2) Beratung nur im Rahmen des Interessenausgleichs
  • bb. Vermittlungs- und Einigungsstellenverfahren
  • IV. Stellung des Beraters
  • 1. Zutrittsrecht
  • 2. Unterrichtungsrecht
  • 3. Teilnahmerecht an Verhandlungen mit dem Unternehmer
  • a. Gegner eines Teilnahmerechts
  • b. Befürworter eines Teilnahmerechts
  • aa. Wortlaut des § 111 S. 2 BetrVG
  • bb. Sinn und Zweck des § 111 S. 2 BetrVG
  • 4. Verhandlungsrecht
  • 5. Verschwiegenheitspflicht
  • V. Anzahl der Berater
  • 1. Auslegung als unbestimmter Artikel: mehrere Berater
  • 2. Vermittelnde Ansicht
  • 3. Auslegung als Zahlwort: lediglich ein Berater
  • a. Wortlaut
  • b. Systematischer Zusammenhang
  • c. Sinn und Zweck
  • d. Analoge Anwendung
  • e. Einsatz eines Beratungsunternehmens
  • C. Abgrenzung von Sachverständigen und Beratern
  • I. Unterschiede zwischen Sachverständigen und Beratern
  • II. Kumulative und alternative Anwendung von § 80 Abs. 3 und § 111 S. 2 BetrVG
  • 1. Kumulative Anwendung
  • 2. Alternative Anwendung
  • D. Abgrenzung zum (Prozess-)vertreter
  • I. Der Prozessvertreter
  • II. Abgrenzung von Sachverständigen, Beratern und Vertretern
  • III. Abgrenzung bei Tätigkeiten im vorprozessualen Bereich
  • 1. Abgrenzung anhand des erteilten Auftrags
  • 2. Abgrenzung anhand der Tätigkeit des Rechtsanwalts
  • E. Abgrenzung vom Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle
  • I. Der Verfahrensbevollmächtigte
  • II. Zulässigkeit von Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle
  • 1. Grundsätzliche Zulässigkeit
  • 2. Ausnahmsweise Unzulässigkeit
  • III. Verfahrensbevollmächtigte bei Vorbereitung eines Einigungsstellenverfahrens
  • Zusammenfassung Kapitel 1
  • Kapitel 2: Hinzuziehung von Sachverständigen durch den Betriebsrat
  • A. Erforderlichkeit
  • I. Die Erforderlichkeit als Voraussetzung des § 80 Abs. 3 BetrVG
  • II. Inhaltliche Voraussetzungen der Erforderlichkeit
  • 1. Aufgabe des Betriebsrats
  • a. Konkreter, aktuell vorliegender Sachverhalt
  • b. Bestehende Aufgabe / bestehendes Mitbestimmungsrecht
  • 2. Andere Informationsmöglichkeiten
  • a. Das Stufenmodell
  • aa. Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit
  • bb. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • cc. Prüfungsreihenfolge nach dem Stufenmodell des Bundesarbeitsgerichts
  • dd. Erläuterungen zum Stufenmodell und dessen Behandlung
  • (1) Festlegung der Begrifflichkeiten
  • (2) Verfügbarkeit anderer Informationsmöglichkeiten
  • (3) Behandlung im Rahmen der Bearbeitung
  • b. Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG
  • aa. Zweck der Unterrichtungspflicht
  • bb. Art und Weise der Unterrichtung
  • cc. Nutzung externer Personen für die Unterrichtung
  • dd. Vorrangigkeit der Unterrichtungspflicht
  • (1) Vorrangigkeit der Unterrichtungspflicht nach dem Stufenmodell
  • (2) Kritik an der Vorrangigkeit der Unterrichtungspflicht
  • (3) Vermittelnde Ansicht
  • c. Mitwirkungspflicht des Betriebsrats
  • d. Sachkundige Arbeitnehmer
  • aa. Auswirkungen auf § 80 Abs. 3 BetrVG
  • bb. Sachkundige Arbeitnehmer im Rahmen des § 80 Abs. 3 BetrVG
  • (1) Aufgabe des sachkundigen Arbeitnehmers
  • (2) Inhalt und Umfang der Information
  • cc. Vorrangigkeit der Information durch sachkundige Arbeitnehmer
  • dd. Vorrangigkeit im Bereich der rechtlichen Informationsvermittlung
  • e. Weitere Informationsmöglichkeiten des Betriebsrats
  • aa. Vorrangigkeit von Schulungen
  • bb. Vorrangige Nutzung von Fachliteratur
  • cc. Vorrangige Nutzung von Informationen durch Gewerkschaften
  • 3. Fehlende Sach- und Fachkenntnis des Betriebsrats
  • III. Beurteilung der Erforderlichkeit
  • 1. Beurteilungsspielraum des Betriebsrats
  • a. Gegner
  • b. Befürworter
  • 2. Ausübung des Beurteilungsspielraums
  • 3. Folge des Beurteilungsspielraums
  • 4. Zeitpunkt der Beurteilung der Erforderlichkeit
  • 5. Interessenabwägung
  • IV. Initiativrecht des Betriebsrats
  • B. Verhältnismäßigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen
  • I. Abgrenzung zwischen Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
  • 1. Erforderlichkeit
  • 2. Verhältnismäßigkeit
  • 3. Folgen für die Prüfung
  • II. Inhaltliche Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit
  • C. Beschluss des Betriebsrats
  • I. Verfahren der Beschlussfassung
  • 1. Ordnungsgemäße Ladung
  • 2. Beschlussfähigkeit
  • 3. Beschlussfassung
  • II. Benennung der Person des Sachverständigen
  • 1. Person des Sachverständigen als wesentlicher Bestandteil
  • 2. Entscheidungsspielraum des Vorsitzenden
  • III. Nachträgliche Veränderungen
  • IV. Fehlerhafter Beschluss
  • 1. Allgemeine Behandlung fehlerhafter Betriebsratsbeschlüsse
  • 2. Ausnahmen
  • 3. Folgen eines fehlerhaften Beschlusses bei § 80 Abs. 3 BetrVG
  • D. Nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
  • I. Zweck des Vereinbarungserfordernisses
  • 1. Risikoverteilung
  • 2. Geheimnisschutz
  • 3. Schutzbedürftigkeit des Rechtsverkehrs
  • 4. Unterschiedliche Behandlung von Personal- und Sachaufwand
  • 5. Kontrollmöglichkeit und Objektivierung des Beurteilungsspielraums
  • II. Kritik am Vereinbarungserfordernis und Alternativvorschläge
  • III. Inhalt der näheren Vereinbarung
  • 1. Beratungsgegenstand, Zeitpunkt und Zeitraum der Beratung
  • 2. Voraussichtliche Kosten
  • 3. Person des Sachverständigen
  • IV. Wahlrecht des Betriebsrats
  • V. Form der näheren Vereinbarung
  • VI. Zeitliche Lage der näheren Vereinbarung
  • 1. Bloße Verknüpfung
  • 2. Nach vorheriger Vereinbarung
  • VII. Wirkung der näheren Vereinbarung
  • VIII. Überschreitung der Vertretungsmacht des Vorsitzenden
  • E. Ersetzungsbefugnis des Betriebsrats
  • I. Betriebsratsbeschluss
  • II. Nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
  • F. Durchsetzung des Anspruchs auf Hinzuziehung eines Sachverständigen
  • I. Durchsetzungsmöglichkeiten im Betriebsverfassungsrecht
  • II. Ersetzung der Zustimmung zur näheren Vereinbarung
  • 1. Beschlussverfahren
  • 2. Einstweilige Verfügung
  • 3. Beurteilungsspielraum des Gerichts
  • 4. Wirkung der Ersetzung
  • 5. Einigungsstelle
  • III. Weitere Durchsetzungsmöglichkeiten
  • IV. Umgehung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG
  • Zusammenfassung Kapitel 2
  • Kapitel 3: Beauftragung eines Beraters durch den Betriebsrat
  • A. Mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung
  • I. Verhältnis zwischen Satz 1 und Satz 3 des § 111 BetrVG
  • II. Eintritt wesentlicher Nachteile für die Belegschaft
  • 1. Wesentliche Nachteile
  • 2. Auswirkungen auf die Hinzuziehung eines Beraters
  • III. Schwellenwert des § 111 S. 1 BetrVG
  • 1. Regelmäßige Beschäftigtenzahl
  • 2. Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
  • a. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
  • b. Literatur und unterinstanzliche Rechtsprechung
  • c. Stellungnahme
  • 3. Konzernbindung von Unternehmen
  • B. Unterrichtung nach § 111 S. 1 BetrVG
  • I. Umfassende Unterrichtung
  • II. Rechtzeitige Unterrichtung
  • III. Form der Unterrichtung
  • C. Beratung zwischen Unternehmer und Betriebsrat
  • D. Schwellenwert des § 111 S. 2 BetrVG für die Hinzuziehung eines Beraters
  • I. Zeitpunkt der Überschreitung des Schwellenwerts
  • II. Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
  • 1. In der Literatur vertretene Auffassungen
  • 2. Stellungnahme
  • III. Konzernbindung von Unternehmen
  • E. Erforderlichkeit
  • I. Erforderlichkeit als Voraussetzung des § 111 S. 2 BetrVG
  • 1. Erforderlichkeitsprüfung entbehrlich
  • 2. Erforderlichkeitsprüfung notwendig
  • II. Inhalt der Erforderlichkeit
  • 1. Unterrichtung durch den Unternehmer
  • 2. Weitere Informationsmöglichkeiten
  • a. Vorrangige Nutzungspflicht
  • b. Keine vorrangige Nutzungspflicht
  • 3. Kenntnisdefizit
  • III. Beurteilung der Erforderlichkeit
  • F. Verhältnismäßigkeit
  • G. Beschluss
  • I. Verfahren der Beschlussfassung
  • II. Inhalt des Beschlusses
  • III. Fehlerhafter Beschluss
  • H. Verzicht auf das Vereinbarungserfordernis
  • I. Mitteilung an den Unternehmer
  • J. Durchsetzung des Anspruchs auf Hinzuziehung eines Beraters
  • I. Durchsetzung der Unterrichtungspflicht
  • II. Durchsetzung der Beratungspflicht
  • III. Durchsetzung des Anspruchs auf Hinzuziehung eines Beraters
  • IV. Sicherung der Beteiligung des Betriebsrats im Rahmen einer Betriebsänderung
  • 1. Mögliche Form eines Unterlassungsanspruchs
  • 2. Gegner
  • 3. Befürworter
  • 4. Stellungnahme
  • 5. Durchsetzung
  • Zusammenfassung Kapitel 3
  • Kapitel 4: Externer Sachverstand für Gesamt- und Konzernbetriebsrat
  • A. Gesamt- und Konzernbetriebsrat
  • I. Errichtung von Gesamt- und Konzernbetriebsrat
  • II. Mitglieder von Gesamt- und Konzernbetriebsrat
  • B. Hinzuziehung eines Sachverständigen im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG
  • I. Rechtsgrundlage für die Hinzuziehung eines Sachverständigen
  • 1. Gesetzliche Verweise
  • 2. Analoge Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG
  • a. Planwidrige Regelungslücke
  • b. Vergleichbare Interessenlage
  • II. Hinzuziehung eines Sachverständigen
  • 1. Erforderlichkeit
  • a. Aufgabe von Gesamt- und Konzernbetriebsrat
  • aa. Originäre Zuständigkeit
  • bb. Erfassung betriebsratsloser Betriebe und Unternehmen
  • cc. Auftragszuständigkeit
  • b. Inanspruchnahme Sachkundiger Arbeitnehmer
  • c. Inanspruchnahme weiterer Informationsmöglichkeiten
  • 2. Beschluss
  • 3. Verhandlungspartner
  • a. Verhandlungspartner des Gesamtbetriebsrats
  • b. Verhandlungspartner des Konzernbetriebsrats
  • 4. Geheimnisverrat § 120 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 BetrVG
  • C. Hinzuziehung eines Beraters im Sinne des § 111 S. 2 BetrVG
  • I. Rechtsgrundlage für die Hinzuziehung eines Beraters
  • II. Zuständigkeit im Rahmen einer Betriebsänderung
  • 1. Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
  • 2. Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats
  • 3. Zuständigkeit für Interessenausgleich und Sozialplan
  • a. Einheitliche Zuständigkeit
  • b. Getrennte Zuständigkeit
  • III. Verhandlungspartner des Konzernbetriebsrats
  • IV. Weitere Voraussetzungen und Verfahren der Hinzuziehung
  • V. Geheimnisverrat § 120 Abs. 1 Nr. 3 a BetrVG
  • Zusammenfassung Kapitel 4
  • Kapitel 5: Externer Sachverstand für den Wirtschaftsausschuss
  • A. Der Wirtschaftsausschuss
  • I. Stellung des Wirtschaftsausschusses
  • II. Errichtung des Wirtschaftsausschusses
  • III. Personelle Zusammensetzung
  • 1. Mitglieder
  • 2. Parallele Mitgliedschaft im Betriebsrat
  • IV. Eignung der Mitglieder
  • 1. Bestellung nach § 107 Abs. 2 BetrVG
  • a. Fachliche Eignung
  • b. Persönliche Eignung
  • 2. Ausschuss im Sinne des § 107 Abs. 3 BetrVG
  • V. Verhandlungspartner des Wirtschaftsausschusses
  • B. Hinzuziehung eines Sachverständigen im Sinne von § 80 Abs. 3 BetrVG
  • I. Erforderlichkeit
  • 1. Aufgabe des Wirtschaftsausschusses
  • a. Beratung mit dem Unternehmer
  • b. Unterrichtung des Betriebsrats
  • 2. Andere Informationsmöglichkeiten
  • a. Unterrichtungspflicht des Unternehmers
  • b. Inanspruchnahme sachkundiger Arbeitnehmer
  • aa. Analoge Anwendung des § 108 Abs. 2 S. 2 BetrVG
  • bb. Analoge Anwendung des § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG
  • cc. § 108 Abs. 2 S. 3 BetrVG in Verbindung mit § 80 Abs. 3 BetrVG
  • c. Schulungsveranstaltungen
  • aa. Inanspruchnahme von Schulungsveranstaltungen
  • bb. Schulungen als Voraussetzung des § 80 Abs. 3 BetrVG
  • d. Fachliteratur
  • e. Information durch die Gewerkschaften
  • 3. Fehlende Sach- und Fachkunde
  • a. Grundsätzlich vorhandene fachliche und sachliche Kenntnisse
  • b. Differenzierung zwischen § 107 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG
  • c. Verletzung des § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG
  • 4. Beurteilung der Erforderlichkeit
  • II. Beschluss über die Hinzuziehung und nähere Vereinbarung
  • 1. Abschluss der näheren Vereinbarung durch den Wirtschaftsausschuss
  • 2. Abschluss der näheren Vereinbarung durch den Betriebsrat
  • III. Verschwiegenheitspflicht und § 120 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 BetrVG
  • IV. Durchsetzung der Unterrichtung und der Hinzuziehung eines Sachverständigen
  • C. Hinzuziehung eines Beraters im Sinne von § 111 S. 2 BetrVG
  • I. Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses bei Betriebsänderungen
  • 1. Zeitpunkt der Unterrichtung
  • 2. Reihenfolge der Unterrichtung
  • II. Hinzuziehung eines Beraters nach § 111 S. 2 BetrVG
  • Zusammenfassung Kapitel 5
  • Kapitel 6: Externer Sachverstand für den Wahlvorstand
  • A. Der Wahlvorstand
  • I. Bestellung des Wahlvorstands
  • II. Größe und Mitglieder des Wahlvorstands
  • III. Aufgaben des Wahlvorstands
  • B. Externer Sachverstand für den Wahlvorstand
  • I. Rechtsgrundlage
  • 1. „Kosten der Wahl“ im Sinne des § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG
  • a. Wortlaut des § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG
  • b. Bedeutungszusammenhang des § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG
  • c. Grundstruktur der Kostenerstattung im Betriebsverfassungsgesetz
  • d. Vergleich mit der Rechtsprechung
  • e. Vergleich mit externem Sachverstand für den Wirtschaftsausschuss
  • f. Zwischenergebnis
  • 2. Analoge Anwendung des § 111 S. 2 BetrVG
  • 3. Analoge Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG
  • a. Planwidrige Regelungslücke
  • b. Vergleichbare Interessenlage
  • 4. Ergebnis
  • II. Voraussetzungen
  • 1. Erforderlichkeit
  • a. Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit und Verhältnismäßigkeit
  • b. Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers
  • c. Mitwirkungspflicht des Wahlvorstands
  • d. Sachkundige Arbeitnehmer
  • e. Schulungen
  • f. Fachliteratur
  • g. Informationen durch die Gewerkschaften
  • h. Fehlende Fach- und Sachkenntnisse
  • i. Beurteilung der Erforderlichkeit und Interessenabwägung
  • 2. Beschluss
  • 3. Nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
  • 4. Strafbewehrung des § 120 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 BetrVG
  • III. Betriebsänderung während der Betriebsratswahl
  • Zusammenfassung Kapitel 6
  • Zusammenfassung und Ausblick

← XLIV | 1 → Einleitung und Gang der Untersuchung

Externer Sachverstand ist eine wichtige Arbeitshilfe in der täglichen Arbeit von Betriebsratsgremien. Dies ist unter anderem dem Umstand geschuldet, dass die Aufgaben im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung sehr vielfältig sind und die Mitglieder von Betriebsratsgremien grundsätzlich keine Vorkenntnisse für ihr Amt mitbringen müssen. Die Repräsentation der Belegschaft wird insbesondere durch den Betriebsrat wahrgenommen.1 Andere Gremien ergänzen die Mitbestimmung oder unterstützen den Betriebsrat bei seiner Arbeit. Der Rahmen, in dem der Betriebsrat tätig wird, bestimmt sich anhand seiner im Betriebsverfassungsgesetz beschriebenen Aufgaben, welche unter Berücksichtigung der sich stets verändernden Arbeits- und Unternehmenswelt ausgeübt werden müssen und deren Komplexität sich im Laufe der Zeit immer weiter gesteigert hat.2 Dabei kommen Betriebsräte mit einer großen Bandbreite an Themengebieten in Berührung. Bereits die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, welche in § 80 Abs. 1 BetrVG beschrieben sind, erfordern eine Vielfalt an Kenntnissen in verschiedenen Bereichen der Mitbestimmung. Daneben stellen sich Betriebsräten zum Beispiel Aufgaben in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und sind tätig bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, -abläufen und -umgebungen.3 Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Betriebsrat ein Informationsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG zu. Bereits die Einordnung und Verarbeitung der auf diese Weise erlangten Informationen erfordert zum Teil vertiefte Fach- und Sachkenntnisse, die nicht immer im erforderlichen Umfang im Betriebsrat vorhanden sind. Über die klassischen Tätigkeiten im Bereich der Mitbestimmung hinaus werden Betriebsräte zudem immer häufiger aus eigener Initiative tätig, um frühzeitig und effektiv Einfluss auf die Entwicklung des Betriebs nehmen zu können.4

← 1 | 2 → Das Betriebsratsamt ist ein „Laienamt“.5 Besondere Qualifikationen werden von den Bewerbern für ein Amt weder durch das Betriebsverfassungsgesetz noch durch die Wahlordnungen vorausgesetzt.6 Dementsprechend kann ein vertieftes Wissen auf Seiten der Betriebsratsmitglieder in allen für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Themengebieten nicht vorausgesetzt werden.7 Es besteht daher die Gefahr, dass Beteiligungsrechte nicht erkannt oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden können.8 Um dieser Gefahr entgegenzutreten, sieht das Betriebsverfassungsgesetz verschiedene Möglichkeiten vor, fehlendes Wissen und Informationsdefizite der Betriebsratsmitglieder auszugleichen. Neben der Nutzung von betriebseigenem Sachverstand oder dem Besuch von Schulungsveranstaltungen besteht daher die Möglichkeit, externen Sachverstand hinzuzuziehen. An erster Stelle sind dabei die Hinzuziehung eines Sachverständigen im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG und die Hinzuziehung eines Beraters im Sinne des § 111 S. 2 BetrVG zu nennen.

Der Einsatz von externem Sachverstand muss immer mit Blick auf die beteiligten, teils gegenläufigen Interessenlagen betrachtet und bewertet werden. Betroffen sind neben den Interessen des beiziehenden Betriebsratsgremiums, seiner Mitglieder und den Interessen der vom Gremium vertretenen Arbeitnehmer, die Interessen der Arbeitgeberseite und die der als Sachverständiger oder Berater hinzugezogenen Person. Primär sind auf der Arbeitgeberseite das Interesse, die Kosten der Mitbestimmung, die nach § 40 Abs. 1 BetrVG durch den Arbeitgeber zu tragen sind, gering zu halten und das Interesse keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber externen Personen offenbaren zu müssen, zu beachten. Betriebsratsgremien haben dagegen insbesondere das Interesse eine sinnvolle und effektive Hilfestellung zu erhalten. Die hinzugezogene Person hat schließlich ein Interesse daran, für ihre Arbeit entlohnt zu werden.

Daneben sind jedoch noch weitere Interessen zu beachten. Durch die Hilfestellung externer Personen kann dem Betriebsratsgremium eine der Arbeitgeberseite in Bezug auf Hintergrundwissen und Information vergleichbare Verhandlungsposition geschaffen werden. Fehlende Informationen können in der Kommunikation zwischen den Betriebsparteien zu Unsicherheiten führen. Auf der einen Seite kann Betriebsratsgremien mit Hilfe von externem Sachverstand Sicherheit für die Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite gegeben werden. Diese profitieren auf der ← 2 | 3 → anderen Seite durch Mitbestimmungsorgane und Gremien, die sich in die Gestaltung des Betriebs einbringen können, indem sie konstruktive Verhandlungsbeiträge und realisierbare Vorschläge machen. Ein weiteres Interesse der Mitglieder von Betriebsratsgremien ist es, für Handlungen im Auftrag des Gremiums nicht in Regress genommen zu werden. Diese Gefahr ist durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs wieder aktuell geworden, in welcher die Haftung von für das Betriebsratsgremium handelnden Personen bei der Beauftragung eines Beraters nach § 111 S. 2 BetrVG als möglich angesehen wurde.9

Der Einsatz von Sachverständigen und Beratern soll die Mitbestimmung effizienter gestalten und bildet den Schwerpunkt dieser Bearbeitung. Andere Informationsmöglichkeiten werden behandelt, soweit eine Abgrenzung zu ihnen erforderlich ist oder sie selbst Voraussetzungen für die Hinzuziehung von Sachverständigen und Beratern darstellen. Die vorliegende Bearbeitung verfolgt das Ziel, die Figuren von Sachverständigen und Beratern sowie deren Hinzuziehung durch den Betriebsrat darzustellen. Basierend auf diesen Ausführungen sollen die Möglichkeiten der Hinzuziehung von Sachverständigen und Beratern durch ausgewählte Beteiligte der Betriebsverfassung untersucht, die sich ergebenden Rechtsprobleme aufgezeigt und offene Fragen beantwortet werden. Dies soll durch Auswertung der bestehenden Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der in der Literatur vertretenen Auffassungen geschehen. Unter Beachtung der Probleme, die sich erst bei näherer Betrachtung der Materie ergeben, soll ein einheitliches, im Einklang mit den rechtlichen Grundlagen stehendes Bild erstellt werden.

Neben der direkten Anwendung von § 80 Abs. 3 BetrVG und § 111 S. 2 BetrVG durch den Betriebsrat soll die Anwendung dieser Vorschriften durch Gesamt- und Konzernbetriebsrat, Wirtschaftsausschuss und Wahlvorstand untersucht werden. Bei der Hinzuziehung von Sachverständigen und Beratern zur Unterstützung von Gesamt- und Konzernbetriebsrat, Wirtschaftsausschuss und Wahlvorstand ergeben sich Parallelen zur Hinzuziehung durch den Betriebsrat. Ein Hauptgewicht der Bearbeitung soll auf den Unterschieden liegen, die sich aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Beteiligten des Betriebsverfassungsrechts ergeben. Daher wird die Bearbeitung exemplarisch auf diese Beteiligten beschränkt.

Zu Beginn der Bearbeitung werden die Figuren von Sachverständigen und Beratern dargestellt, um eine Grundlage für die weitere Bearbeitung zu legen.10 Zu diesem Zweck werden beide zunächst definiert und die Definitionen anhand von Ausführungen zu den Merkmalen und der Stellung von Sachverständigen und ← 3 | 4 → Beratern ausgefüllt. Zudem werden diese Figuren untereinander sowie von anderen Hilfspersonen und Informationsmöglichkeiten des Betriebsverfassungsrechts abgegrenzt. Dabei kommt den Fragen, wie viele Sachverständige oder Berater zur selben Zeit hinzugezogen werden können und ob eine kumulative oder alternative Anwendung der Vorschriften möglich ist, eine besondere Bedeutung zu.

In den beiden folgenden Kapiteln der Bearbeitung wird die Hinzuziehung von Sachverständigen und Beratern durch den Betriebsrat dargestellt. Die Ausführungen zur direkten Anwendung von § 80 Abs. 3 BetrVG und § 111 S. 2 BetrVG stellen die Grundlage für die im Folgenden zu behandelnden Probleme im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Vorschriften durch andere Beteiligte der Betriebsverfassung dar. Zudem müssen in vielen streitigen Fragen Weichenstellungen für die spätere Bearbeitung vorgenommen werden. Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 3 BetrVG bei der Durchführung seiner Aufgaben nach einer näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausführung seiner Aufgaben erforderlich ist.11 Einzelfragen zu den Anspruchsvoraussetzungen sind in weiten Teilen stark umstritten. Insbesondere die Frage, wie die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Sachverständigenhinzuziehung auszulegen ist, beinhaltet viele umstrittene Probleme. Die Erforderlichkeit wird nach dem Bundesarbeitsgericht durch ein Stufenmodell ausgefüllt, welches in der unterinstanzlichen Rechtsprechung und der Literatur auf breite Kritik gestoßen ist. Im Rahmen der Darstellung wird auf die einzelnen Voraussetzungen eingegangen und es soll eine durchgängige Lösung für Streitigkeiten sowie bislang ungeklärte Rechtsprobleme gefunden werden. Nach § 111 S. 2 BetrVG kann der Betriebsrat zudem im Rahmen einer Betriebsänderung einen Berater zu seiner Unterstützung hinzuziehen.12 Streitigkeiten bestehen dabei insbesondere bei der Eröffnung des Anwendungsbereichs durch die Schwellenwerte des § 111 S. 1 und S. 2 BetrVG sowie bei der Frage, ob und in welchem Umfang eine Erforderlichkeitsprüfung des Beratereinsatzes vorzunehmen ist. Auch in diesem Teil der Bearbeitung werden die im Einzelnen umstrittenen Voraussetzungen dargestellt und es soll ein durchgängiger Lösungsvorschlag erarbeitet werden.

Im Weiteren soll die Hinzuziehung von Sachverständigen und Beratern zur Unterstützung von Gesamt- und Konzernbetriebsrat, Wirtschaftsausschuss und Wahlvorstand behandelt werden. Für den Einsatz von externem Sachverstand durch oder für andere Beteiligte des Betriebsverfassungsrechts müssen andere ← 4 | 5 → Rechtsgrundlagen gefunden werden, da § 80 Abs. 3 BetrVG und § 111 S. 2 BetrVG lediglich den Betriebsrat als Anspruchsberechtigten nennen und abschließend sind.

Der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat ergänzen die Mitbestimmung auf Unternehmens- beziehungsweise Konzernebene und haben aufgrund ihrer gesetzlichen Konzeption ein dem Betriebsrat vergleichbares Informationsbedürfnis.13 Zunächst ist im Hinblick auf die Inanspruchnahme von externem Sachverstand zu klären, ob eine eigene Rechtsgrundlage für die Hinzuziehung durch den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat besteht, ob über eine Verweisung auf die Rechte des Betriebsrats die §§ 80 Abs. 3, 111 S. 2 BetrVG in Bezug genommen wurden oder ob eine Rechtsgrundlage durch eine analoge Anwendung der Vorschriften zu finden ist. Im Vergleich zu der Hinzuziehung eines Sachverständigen oder eines Beraters durch den Betriebsrat ergeben sich bei der Hinzuziehung durch den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat lediglich geringe Unterschiede. Die bestehenden Besonderheiten werden herausgearbeitet und dargestellt. Probleme können sich darüber hinaus bei der Zuständigkeitsabgrenzung und insbesondere im Bereich der Auftragszuständigkeit sowie der Erforderlichkeit eines Sachverständigeneinsatzes ergeben. Diese werden dargestellt und mit Blick auf die bisherigen Ausführungen gelöst.

Der Wirtschaftsausschuss nimmt nach §§ 106 ff. BetrVG Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten wahr und unterstützt den Betriebsrat.14 Im Gegensatz zu den Mitgliedern von Betriebsrat, Gesamt- und Konzernbetriebsrat sollen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 1 S. 3 BetrVG die erforderliche fachliche und persönliche Eignung für das Amt im Wirtschaftsausschuss mitbringen. Dies hat im Zusammenspiel mit den Aufgaben, die sich dem Wirtschaftsausschuss stellen, einen großen Einfluss darauf, ob Sachverständige hinzugezogen werden können und wie die Voraussetzungen und das Verfahren ausgestaltet sind. Das Verfahren der Hinzuziehung ist dabei insbesondere von der Frage geprägt, ob der Wirtschaftsausschuss selbst zur Hinzuziehung von externem Sachverstand berechtigt oder ob er auf eine Hinzuziehung durch den Betriebsrat angewiesen ist. Die sich ergebenden Fragen und Unterschiede zur Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat werden dabei aufgezeigt und beantwortet. Ob zudem die Inanspruchnahme eines Beraters durch den Wirtschaftsausschuss in Betracht kommt, ist umstritten und soll unter Berücksichtigung der in anderen Teilen der Bearbeitung gefundenen Ergebnisse beantwortet werden.

← 5 | 6 → Der Wahlvorstand ist für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrats zuständig.15 Seine Mitglieder müssen keine besonderen Vorkenntnisse zur Ausübung des Amts aufweisen, sodass in Bezug auf die Wahl ein mit den Mitgliedern des Betriebsrats vergleichbares Informationsbedürfnis besteht. Unter Bezugnahme auf die Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG durch Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat und Wirtschaftsausschuss sowie auf die Anwendung des § 111 S. 2 BetrVG entschied der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts am 11.11.2009, dass § 80 Abs. 3 BetrVG entsprechend für den Wahlvorstand zur Wahl des Betriebsrats anzuwenden ist.16 Dies ist bereits zuvor von Teilen der Literatur gefordert worden und stieß aus diesem Grunde auf Zustimmung.17 Das Gericht musste in seiner Entscheidung nicht dazu Stellung nehmen, wie die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG bei der Anwendung durch den Wahlvorstand im Einzelnen ausgestaltet sein sollen. Folglich sind neben der Frage der Anwendbarkeit des § 80 Abs. 3 BetrVG durch den Wahlvorstand neue, bislang ungeklärte Fragen entstanden. Im Rahmen der Darstellung wird zunächst darauf eingegangen, ob eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG überhaupt möglich und erforderlich ist, um dem Wahlvorstand die Hinzuziehung von externem Sachverstand zu ermöglichen. Danach werden die Voraussetzungen der Hinzuziehung dargestellt. Wie bei der Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG durch andere Beteiligte des Betriebsverfassungsrechts sind die Voraussetzungen auch hier durch die Aufgaben und Besonderheiten des Wahlvorstands geprägt. Aussagen von Rechtsprechung und Literatur zu Einzelheiten der Voraussetzungen bestehen vielfach nicht. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ergebnisse der Bearbeitung und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu anderen Informationsmöglichkeiten des Betriebsverfassungsrechts soll schließlich ein Vorschlag erarbeitet werden, wie die Voraussetzungen, die der Wahlvorstand für die Hinzuziehung von externem Sachverstand erfüllen muss, sinnvoll ausgelegt und angewandt werden können.

________

1 DKKW – Wedde, Einleitung Rn. 127 ff.

2 Vgl. bereits Klebe, EWiR 1987, 433, 434.

3 Vgl. zu sozialen Angelegenheiten §§ 87 ff. BetrVG, zu personellen Angelegenheiten §§ 92 ff. BetrVG, zu wirtschaftlichen Angelegenheiten §§ 106 ff. BetrVG und zur Gestaltung von Arbeitsplatz, -ablauf und -umgebung §§ 90 f. BetrVG.

4 Hayen, AiB 2008, 36, 37; Klebe, AiB 2006, 558, 559, 562.

5 Kittner, EzA Nr. 40 zu § 80 BetrVG 1972, S. 13; Müller/Seebacher, AiB 2000, 687, 688; Wagner, AiB 1992, 316, 316.

6 Pflüger, NZA 1988, 45, 46.

7 Balkenhol, AiB 2004, 535, 535.

8 Vgl. Linnenkohl, BB 1988, 766, 766 m.w.N. und 767.

9 Vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2012 – III ZR 266/11, BGHZ 195, 174, 174 ff.

10 Kapitel 1: Sachverständige und Berater im Betriebsverfassungsrecht.

11 Kapitel 2: Hinzuziehung von Sachverständigen durch den Betriebsrat.

12 Kapitel 3: Hinzuziehung eines Beraters durch den Betriebsrat.

13 Kapitel 4: Externer Sachverstand für Gesamt- und Konzernbetriebsrat.

14 Kapitel 5: Externer Sachverstand für den Wirtschaftsausschuss.

15 Kapitel 6: Externer Sachverstand für den Wahlvorstand.

16 BAG, Beschl. v. 11.11.2009 – 7 ABR 26/08, BAGE 132, 232 ff.

Details

Seiten
XLIV, 260
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653042771
ISBN (ePUB)
9783653986808
ISBN (MOBI)
9783653986792
ISBN (Hardcover)
9783631651353
DOI
10.3726/978-3-653-04277-1
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Juli)
Schlagworte
Betriebsratsgremien Arbeitswelt Betriebsverfassungsgesetz
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XLIV, 260 S.

Biographische Angaben

Christiane Radtke (Autor:in)

Christiane Radtke studierte Rechtswissenschaften in Hannover. Sie ist Richterin im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle.

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Titel: Externer Sachverstand im Betriebsverfassungsrecht
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