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Richtlinien der Transplantationsmedizin

Zur Verfassungsmäßigkeit des § 16 TPG

von Karina Woinikow (Autor:in)
©2014 Dissertation 662 Seiten

Zusammenfassung

In der Endphase der parlamentarischen Debatte wurde der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) in § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG in einer Art Pilotprojekt weitreichende Regelungskompetenzen übertragen. Danach hat die Bundesärztekammer für den Bereich der Organtransplantation die Kompetenz, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien festzustellen. Da es an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur sogenannten Richtlinienkompetenz fehlt, dauern die Meinungsverschiedenheiten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit an. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Qualifizierung der Richtlinien und der Frage, ob diese verfassungsgemäß sind, also dem Bestimmtheitsgebot und der Wesentlichkeitstheorie genügen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung und Problemdarstellung
  • Erster Teil: Entwicklung des Transplantationsgesetzes (Gesetzgebungsgeschichte) und insbesondere die des § 16 Abs. 1 TPG
  • I. Rechts- und Gesetzeslage vor dem 3. Oktober 1990
  • 1. In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)
  • 2. In der Bundesrepublik Deutschland (BRD)
  • II. Rechts- und Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) nach dem 3. Oktober 1990
  • III. Die Übertragung der „Richtlinienkompetenz“ auf die Bundesärztekammer
  • IV. Resümee
  • Zweiter Teil: Die Qualifizierung der Richtlinien
  • A. Die Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) – Aufgaben und Organisation -
  • I. Die Bundesärztekammer
  • II. Aufgaben der Bundesärztekammer
  • III. Organisation der Bundesärztekammer
  • B. Die Qualifizierung der Richtlinien nach § 16 Absatz 1 Satz 1 TPG
  • I. Unterscheidung Richtlinien, Leitlinien, Empfehlungen
  • 1. Der Begriff der „Richtlinie“
  • 2. Definitionen im Medizinrecht
  • a) Richtlinien
  • b) Leitlinien
  • c) Abgrenzung Richtlinien und Leitlinien
  • d) Empfehlungen und Stellungnahmen
  • 3. Definitionen aus verwaltungsrechtlicher Sicht
  • Zwischenergebnis:
  • 4. Ergebnis
  • II. Einordnung der Richtlinien gemäß dem Sozialrecht
  • 1. Einführung
  • 2. Bestimmung gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der Sozialgerichte und der sozialrechtlichen Literatur
  • a) Rechtsprechung der Sozialgerichte und des Bundessozialgerichtes
  • b) Die sozialrechtliche Literatur
  • 3. Ergebnis
  • III. Einordnung der Richtlinien gemäß dem allgemeinen Verwaltungsrecht
  • 1. Artikel 80 GG und die Rechtsverordnung
  • 2. Die juristische Person des öffentlichen Rechts, Satzungen
  • a) Die juristische Person des öffentlichen Rechts
  • b) Satzungen
  • 3. Ergebnis
  • IV. Die Richtlinien nach § 16 TPG
  • 1. Der Regelungsgehalt der Richtlinien gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG
  • Zwischenergebnis
  • 2. Die Vermutungsregel des § 16 Abs. 1 Satz 2 TPG
  • 3. Zwischenergebnis
  • 4. Die Verfahrensregel des § 16 Abs. 2 TPG
  • a) Allgemeines
  • b) Das Verfahren gemäß § 16 Abs. 2 TPG
  • c) Zwischenergebnis:
  • 5. Die Verwaltungsvorschriften
  • a) Gesetzesauslegende/gesetzesinterpretierende bzw. norminterpretierende Verwaltungsvorschriften (Auslegungsrichtlinien)
  • b) Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften (Ermessensrichtlinien)
  • c) Verwaltungsvorschriften zur Sachverhaltsermittlung
  • d) Gesetzesergänzende, gesetzesausfüllende und gesetzeskonkretisierende (oder normkonkretisierende) Verwaltungsvorschriften
  • e) Gesetzesvertretende Verwaltungsvorschriften
  • f) Intrabehördliche Verwaltungsvorschriften
  • g) Abgrenzung norminterpretierender und normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften
  • h) Zwischenergebnis:
  • i) Einordnung der Richtlinien nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG
  • aa) § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TPG
  • bb) § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a TPG
  • cc) § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TPG
  • dd) § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TPG
  • ee) § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a) und b) TPG
  • ff) § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TPG
  • gg) § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TPG
  • k) Zwischenergebnis:
  • 6. Die Normadressaten der Richtlinien
  • a) Allgemein
  • b) In Bezug auf die Richtlinien nach § 16 Absatz 1 Satz 1 TPG
  • aa) § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1 a TPG
  • bb) § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TPG
  • cc) § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TPG
  • dd) § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a) und b) TPG
  • ee) § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TPG
  • ff) § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TPG
  • c) Zwischenergebnis:
  • 7. Außenwirkung der Richtlinien nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG
  • a) Die Außenwirkung von Richtlinien nach Ansicht der Bundesärztekammer
  • b) Die Außenwirkung von Richtlinien nach Rechtsprechung und Literatur
  • c) Die Außenwirkung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
  • aa) Die Rechtsfigur des antizipierten Sachverständigengutachtens
  • bb) Das Whyl-Urteil und normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften
  • d) Gegenstimmen in der Literatur
  • aa) zum antizipierten Sachverständigengutachten
  • bb) zum Whyl-Urteil
  • cc) Zwischenergebnis
  • e) Die Begründung der Außenwirkung in der Literatur
  • f) Die Außenwirkung und die Verbindlichkeit gegenüber den Adressaten
  • g) Die Außenwirkung gegenüber den Betroffenen bzw. Patienten
  • h) Zwischenergebnis:
  • C. Ergebnis zum Zweiten Teil
  • Dritter Teil: Die Einordnung der Bundesärztekammer
  • A. Die Einordnung der Bundesärztekammer
  • I. Artikel 83 ff. GG
  • II. Artikel 84 Absatz 1 GG a. F.
  • III. Artikel 85 und 86 GG
  • IV. Artikel 87 GG
  • 1. Die Gesetzgebungszuständigkeit
  • 2. Der Behördenbegriff
  • 3. Das Erfordernis der Selbstständigkeit
  • 4. Zwischenergebnis
  • V. Unterscheidung zwischen öffentlicher Aufgabe und Staatsaufgabe
  • Zwischenergebnis:
  • VI. Die Bundesärztekammer als Beliehene
  • Zwischenergebnis:
  • VII. Ergebnis
  • B. Die Legitimation der Bundesärztekammer gemäß Art. 20 Abs. 2 GG
  • I. Die funktionale Selbstverwaltung
  • II. Die Legitimation
  • 1. Legitimationssubjekt
  • 2. Legitimationsobjekt
  • 3. Legitimationsformen
  • a) institutionell-funktionelle Legitimation
  • b) organisatorisch-personelle Legitimation
  • c) sachlich-inhaltliche Legitimation
  • 4. Legitimationsniveau
  • III. Ergebnis
  • C. Ergebnis des Dritten Teil
  • Vierter Teil: Die Verfassungsmäßigkeit der Richtlinien
  • A. Der Vorbehalt des Gesetzes und seine Konkretisierungen
  • I. Der Vorbehalt des Gesetzes
  • II. Die betroffenen Grundrechte, Art. 2 Abs. 2 und 12 Abs. 1 GG
  • 1. Artikel 12 Abs. 1 GG – das Grundrecht der Berufsfreiheit
  • 2. Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG – das Grundrecht auf Leben
  • a) Der Schutzbereich des Grundrechts
  • b) Der Grundrechtseingriff
  • c) Das Schutzpflichtenkonzept
  • aa) Die Geeignetheit
  • bb) Die Erforderlichkeit
  • cc) Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne / die Proportionalität
  • d) Zwischenergebnis
  • III. Das Bestimmtheitsgebot
  • IV. Die Wesentlichkeitstheorie
  • B. Der Begriff „der Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft“ in § 16 Abs. 1 TPG
  • I. Der Begriff „Stand“ und der Begriff „Standard“
  • II. Die Termini „Wissenschaft“, „wissenschaftlich“ und „wissenschaftliche Erkenntnis“
  • III. Der Stand bzw. Standard der medizinischen Wissenschaft und der medizinische Standard
  • IV. Die Regelung im Transfusionsgesetz (TFG)
  • V. Die Dreistufenthese
  • VI. Ergebnis
  • C. Der § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 TPG
  • I. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 TPG, Richtlinie für die Regeln zur Feststellung des Todes und für die Verfahrensregeln zur Feststellung des Gesamthirntodes, einschließlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikation
  • Ergebnis:
  • II. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a i. V. m. § 4 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TPG, Richtlinie für die Regeln zur Feststellung des Todes des Embryo oder Fötus
  • Ergebnis:
  • III. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG, Richtlinie für die ärztliche Beurteilung
  • Ergebnis:
  • IV. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Richtlinie für die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen
  • Ergebnis:
  • V. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Richtlinie für die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme und -“übertragung erforderlichen Maßnahme zur Qualitätssicherung
  • Ergebnis:
  • VI. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 Nr. 2 TPG, Richtlinien für die Wartelistenführung und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 1 TPG, Richtlinien für die Organvermittlung
  • 1. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 Nr. 2 TPG
  • 2. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 1 TPG
  • a) Kriterien für die Allokation von Nieren
  • b) Kriterien für die Allokation von Lebern
  • c) Kriterien für die Allokation von Herz und Herz-Lungen
  • d) Kriterien für die Allokation von Lungen
  • e) Kriterien für die Allokation von Pankreastransplantationen
  • f) Kriterien für die Allokation von Dünndarmtransplantationen
  • g) Fazit
  • 3. Die unbestimmten Rechtsbegriffe „Notwendigkeit“, „Erfolgsaussicht“ und „Dringlichkeit“
  • a) „Notwendigkeit“ und „Erfolgsaussicht“ in § 10 Abs. 2 Nr. 2 TPG
  • b) „Erfolgsaussicht“ und „Dringlichkeit“ in § 12 Abs. 3 Satz 1 TP2G
  • c) Der Begriff der Notwendigkeit in § 10 Abs. 2 Nr. 2 TPG
  • d) Der Begriff der Erfolgsaussicht
  • aa) in § 10 Abs. 2 Nr. 2 TPG
  • bb) in § 12 Abs. 3 Satz 1 TPG
  • e) Der Begriff der Dringlichkeit
  • f) weitere Kriterien
  • aa) Wartezeit
  • bb) Ischämie
  • cc) Gen-Chance, Gen-Faktor
  • dd) Alter
  • ee) Compliance
  • 4. Der verfassungsrechtliche Disput
  • 5. Ergebnis
  • D. Ergebnis des Vierten Teil
  • Fazit
  • Fünfter Teil: Die weitere Entwicklung des Transplantationsgesetzes
  • A. Gesetzesänderung im Jahre 2012
  • I. „Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes“
  • a) § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG
  • aa) Der neue § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4c) TPG
  • bb) Der neue § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TPG
  • cc) Ergebnis
  • b) § 16 Abs. 2 TPG
  • aa) Der neue § 16 Abs. 2 TPG
  • bb) Ergebnis
  • II. „Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im TPG“
  • B. Gesetzesänderung im Jahre 2013
  • I. Änderungen des § 16 TPG
  • II. Rechtliche Einordnung
  • III. Ergebnis
  • C. Ergebnis des Fünften Teils
  • Anhang
  • Verordnung über die Durchführung von Organtransplantationen (Auszug)
  • I. Abschnitt
  • II. Abschnitt Voraussetzungen für eine Organentnahme von Verstorbenen
  • III. Abschnitt Voraussetzungen für eine Organentnahme vom lebenden Spender
  • Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz – TPG) vom 5. November 1997 (Auszug) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. September 2007
  • Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften
  • Abschnitt 2. Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
  • Abschnitt 3. Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
  • Abschnitt 3 a. Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register
  • Abschnitt 4. Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe, Transplantationszentren, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
  • Abschnitt 5. Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
  • Abschnitt 5 a. Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
  • Abschnitt 6. Verbotsvorschriften
  • Abschnitt 7. Straf- und Bußgeldvorschriften
  • Abschnitt 8. Schlussvorschriften
  • Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz – TPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. September 2007, das zuletzt am 15. Juli 2013 geändert worden ist (Auszug der geänderten Vorschriften)
  • Satzung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern)
  • Statut für den Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekamme
  • 2012
  • Statut der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer
  • Mitglieder der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer in der Amtsperiode 2002 – 2006
  • Mitglieder der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer in der 4. Amtsperiode 2006 – 2010
  • Mitglieder der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer in der 5. Amtsperiode Dezember 2010 bis November 2014
  • Heilberufe- und Kammergesetze der Länder mit den Normen für die Wahl der Vertreter zum Deutschen Ärztetag einschließlich der Wahlordnungen
  • Heilberufe-Kammergesetz (HeilbKG) Baden-Württemberg (Stand 19. Dezember 2013)
  • Satzung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (Stand 21. Januar 2004)
  • Wahlordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (Stand 22. November 2013)
  • Heilberufe-Kammergesetz – HKaG - Bayern (Stand 01. August 2013)
  • Satzung der Bayerischen Landesärztekammer (Stand 10. Oktober 2009)
  • Wahlordnung für die Wahl der Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer (Stand 11. Oktober 2009)
  • Berliner Kammergesetz (Bln KaG) (Stand 27. März 2013)
  • Hauptsatzung der Ärztekammer Berlin (25. Juni 2003)
  • Ordnung für die Wahl zur Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin (Stand 23. September 2009)
  • Heilberufsgesetz (HeilBerG) Brandenburg (Stand 05. Dezember 2013)
  • Hauptsatzung der Landesärztekammer Brandenburg (Stand 15. Januar 2010)
  • Wahlordnung der Landesärztekammer Brandenburg (Stand 29. Juli 2011)
  • Geschäftsordnung der Landesärztekammer Brandenburg (Stand 25. Juni 2003)
  • Bremisches Heilberufsgesetz (HeilBerG) (Stand 31. Januar 2014)
  • Satzung der Ärztekammer Bremen (Stand 10. März 2003)
  • Wahlordnung für die Wahl zu den Delegiertenversammlungen der Ärzte- und Zahnärztekammer Bremen (Stand 31. Januar 2014)
  • Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH) (Stand 19. Juni 2012)
  • Wahlordnung der Ärztekammer Hamburg (Stand 20. Februar 2006)
  • Satzung der Ärztekammer Hamburg (Stand 27. März 2000)
  • Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz) – HeilBerG - Hessen (Stand 14. Mai 2012)
  • Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen (Stand 11. Dezember 2013)
  • Geschäftsordnung der Landesärztekammer Hessen (Stand 15. März 2008)
  • Satzung zur Wahl der Delegiertenversammlungen der Landesärztekammer Hessen (Stand 10. April 2007)
  • Heilberufsgesetz (HeilBerG) Mecklenburg-Vorpommern (Stand 10. Dezember 2012)
  • Satzung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern (Stand 07. Juli 2006)
  • Wahlordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern (Stand 06. Mai 2010)
  • Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) Niedersachsen (Stand 09. Mai 2012)
  • Kammersatzung der Ärztekammer Niedersachsen (Stand 07. März 2011)
  • Wahlordnung für die Wahlen zur Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen (WO-ÄKN) (Stand 24. November 2012)
  • Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NW) (Stand 30. April 2013)
  • Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern (Stand 31. Oktober 2013)
  • Satzung der Ärztekammer Nordrhein (Stand 19. April 2008)
  • Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (Stand 21. Juni 2008)
  • Geschäftsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (Stand 17. Januar 1997)
  • Heilberufsgesetz (HeilBG) Rheinland-Pfalz (Stand 08. Oktober 2013)
  • Hauptsatzung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz (Stand 28. September 2011)
  • Wahlordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz (Stand 11. Mai 2011)
  • Saarländisches Heilberufekammergesetz – SHKG (Stand 19. November 2008)
  • Satzung der Ärztekammer des Saarlandes (Stand 20. Mai 1999)
  • Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes (Stand 17. November 1998)
  • Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) (Stand 31. Dezember 2013)
  • Hauptsatzung der Sächsischen Landesärztekammer (Stand 30. November 2009)
  • Wahlordnung der Sächsischen Landesärztekammer (Stand 30. November 2009)
  • Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB – LSA) (Stand 02. Februar 2011)
  • Hauptsatzung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt (Stand 8. April 2006)
  • Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz – HBKG) des Landes Schleswig-Holstein (Stand 13. Juli 2011)
  • Hauptsatzung der Ärztekammer Schleswig-Holstein (Stand 10. Juni 1998)
  • Wahlverordnung - Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Ärztekammer Schleswig-Holstein und die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen (Stand 18. Juli 2008)
  • Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) (Stand 29. Januar 2002)
  • Hauptsatzung der Landesärztekammer Thüringen (Stand 24. Oktober 2003)
  • Wahlordnung der Landesärztekammer Thüringen (Stand 17. März 2003)
  • Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes
  • Vorspann
  • Einleitung
  • Definition; Diagnose
  • Praktische Entscheidungsgrundlagen
  • 1. Voraussetzungen
  • 2. Klinische Symptome des Ausfalls der Hirnfunktion (Anmerkung 3a und 3b)
  • 3. Nachweis der Irreversibilität der klinischen Ausfallsymptome
  • 3.1. Zeitdauer der Beobachtung
  • 3.2. Ergänzende Untersuchungen
  • 3.2.1. EEG
  • 3.2.2. Evozierte Potentiale
  • 3.2.3. Zerebralen Zirkulationsstillstand
  • 4. Besonderheiten bei Kindern vor dem dritten Lebensjahr
  • Anmerkungen
  • Anmerkung 1: Art der Hirnschädigung
  • Anmerkung 2: Einschränkende Voraussetzungen
  • Anmerkung 3a: Untersuchung von Koma und Hirnstamm-Areflexie
  • Anmerkung 3b: Prüfung des Atemstillstandes
  • Anmerkung 4: Übrige neurologische und vegetative Symptomatik
  • Anmerkung 5: Qualifikationsanforderungen an die zwei Untersucher
  • Anmerkung 6: EEG-Untersuchung
  • Anmerkung 7: Multimodal evozierte Potentiale
  • Anmerkung 8: Zerebraler Zirkulationsstillstand
  • Kommentar
  • Todeszeitpunkt
  • Geltungsbereich und Protokollierung
  • Hinweise zu Organ- und Gewebeentnahmen bei toten Spendern gemäß Transplantationsgesetz
  • Richtlinien für die Wartelistenführung und die Organvermittlung gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG
  • Präambel
  • Richtlinien für die Wartelistenführung und die Organvermittlung
  • I. Allgemeine Grundsätze für die Aufnahme in die Warteliste zur Organtransplantation
  • II. Allgemeine Grundsätze für die Vermittlung postmortal gespendeter Organe
  • III. Besondere Regelungen zur Nierentransplantation
  • IV. Besondere Regelungen zur Pankreastransplantation
  • V. Besondere Regelungen zur Herz- und Herz-Lungen-Transplantation
  • VI. Besondere Regelungen zur Lungentransplantation
  • VII. Besondere Regelungen zur Lebertransplantation
  • VIII. Besondere Regelungen zur Dünndarmtransplantation
  • Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TPG zur ärztlichen Beurteilung nach § 11 Abs. 4 S. 2 TPG
  • Präambel
  • Richtlinie zur medizinischen Beurteilung von Organspendern und zur Konservierung von Spenderorganen gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) und b) TPG
  • Richtlinie zur Organtransplantation gemäß § 16 Transplantationsgesetz „Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme und –übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung
  • Präambel
  • Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung und Problemdarstellung

Die Geschichte der Organtransplantation beginnt Anfang des 20. Jahrhunderts. Der Begriff „Transplantation“1 bedeutet die Übertragung von Zellen, Geweben oder Organen auf ein anderes Individuum oder an eine andere Stelle des Körpers zu therapeutischen Zwecken. Transplantiert werden unter anderem Cornea, Gefäße, Haut, Niere, Leber, Knochenmark, Herz, Lunge, Knochen, Thymus, Dünndarm, endokrine Organe wie Inselzellen oder Pankreas.2

Die Medizin unterscheidet hierbei, ob Spender und Empfänger identisch oder verschieden sind. Eine autogene Transplantation ist gegeben bei einer Identität zwischen Spender und Empfänger. Bei genetisch identischen Individuen (eineiigen Zwillingen) spricht man von einer syngenen Transplantation. Eine allogene Transplantation liegt vor, wenn Empfänger und Spender genetisch differente Individuen derselben Species (Mensch) sind. Bei genetisch differenten Individuen verschiedener Species (Mensch und Tier) handelt es sich um eine xenogene Transplantation oder Xenotransplantation3. Unterschieden werden kann, ob Explantations- und Transplantationsort übereinstimmen und wie die Funktion des Transplantats ist. Weiterhin differenziert man danach, ob das Transplantat von einer lebenden Person - sog. Lebendspende - oder von einer (hirn-)toten Person - postmortale Organspende - stammt.4

Die erste erfolgreiche Organtransplantation wurde im Jahre 1954 bei eineiigen Zwillingen durchgeführt. Bereits vier Jahre später, 1958, erfolgte die erste Transplantation zwischen nicht identischen Individuen unter Einsatz der Ganzkörperbestrahlung. Gleichwohl entwickelte sich die Nierentransplantation erst mit der Einführung des Immunsuppressivum Azathioprin (1960) zu einer wirklichen Behandlungsmaßnahme.5 Die erste Pankreastransplantation erfolgte 1966. Erstmals 1967 gelang Tom Starzl eine Lebertransplantation mit Langzeiterfolg.6 Das erste Herz wurde am 03.12.1967 von Prof. Bernard in Kapstadt (Südafrika) transplantiert7. Bereits ein Jahr später, 1968, wurde die erste Lungen- und Herz-Lungentransplantation durchgeführt. Die übrigen Organtransplantationen wurden, mit Ausnahme der Nierentransplantation, erst durch die Entwicklung und Einführung des Immunsuppressivum Cyclosporin A ermöglicht.8 ← 23 | 24 →

Das am 05.11.1997 verkündete Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) beinhaltet Regelungen zur allogenen Transplantation von postmortalen Organspenden und von Lebendorganspenden. Es soll vor allem „bundesweit einheitliche Rechtssicherheit schaffen und damit wieder eine breitere Zustimmung der Bevölkerung zur Transplantation zu erhalten“9.

In der Endphase der parlamentarischen Debatte wurde der Bundesärztekammer in dem § 16 Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes in einer Art „Pilotprojekt“ weitreichende Regelungskompetenzen übertragen10.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG hat die Bundesärztekammer die Kompetenz den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien festzustellen für

1. die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation,

1. a. die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 4 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 111,

2. die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der Dokumentation der Gründe für die Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme,

3. die ärztliche Beurteilung nach § 11 Abs. 4 Satz 2,

4. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen einschließlich ihrer Dokumentation insbesondere an

a) die Untersuchung des Organspenders, der entnommenen Organe und der Organempfänger, um die gesundheitlichen Risiken für die Organempfänger, insbesondere das Risiko der Übertragung von Krankheiten, so gering wie möglich zu halten,

b) die Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe, um diese in einer zur Übertragung oder zur weiteren Aufbereitung und Aufbewahrung vor einer Übertragung geeigneten Beschaffenheit zu erhalten,

5. die Regeln zur Organvermittlung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und

6. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme und –übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung. ← 24 | 25 →

Urteile des Bundesverfassungsgerichtes zum Transplantationsgesetz und mithin zu § 16 TPG gibt es nicht. Es gibt lediglich drei Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Transplantationsgesetz.

Die erste Verfassungsbeschwerde, welche sich gegen §§ 3, 7, 11 Abs. 4 und 16 TPG richtete, wurde gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.01.199912 nicht zur Entscheidung angenommen. In Bezug auf § 16 TPG machte der Beschwerdeführer geltend, dass die darin enthaltene Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer wegen der Befangenheit der Bundesärztekammer abzulehnen sei und sie auch nicht mit den Anforderungen des Facharztbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts13 in Einklang stehe. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde scheiterte an der Unzulässigkeit dieser, da der Beschwerdeführer nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen war.

Zur Begründung einer anderen Verfassungsbeschwerde wurde ausgeführt, dass die durch § 4 TPG eröffnete Möglichkeit einer postmortalen Organentnahme mit Zustimmung anderer Personen gegen Art. 1 Abs. 1 GG (Würde des Toten) und Art. 2 Abs. 1 GG (körperliche Selbstbestimmung des Toten) verstoße. Der Staat dürfe aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Würde, Art. 1 Abs. 1 GG, und des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG eine postmortale Explantation14 nur im Rahmen der sogenannten „engen Zustimmungslösung“ erlauben. Der Verzicht auf die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen bzw. des Organspenders in die Explantation stelle die Würde und die körperliche Unversehrtheit zur Disposition Dritter, was nicht gerechtfertigt sei. Auch diese Verfassungsbeschwerde wurde, da sie unzulässig war, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer führte in dem Beschluss vom 18.02.199915 aus, dass die Beschwerdeführer soweit sie sich gegen die Möglichkeit einer postmortalen Organentnahme nach § 4 TPG wenden, die Möglichkeit haben, einer solchen zu widersprechen (§ 2 Abs. 2 TPG)“. Eine Organentnahme ist dann gemäß §§ 3 Abs. 2 Nr. 1; 4 Abs. 1 Satz 1 TPG in jedem Fall ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in ihren Grundrechten bereits dadurch verletzt werden, dass sie zur Abwehr der behaupteten Grundrechtsverletzung einen Widerspruch erklären müssen.

Drei weitere Verfassungsbeschwerden, welche sich gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 19 Abs. 2 letzte Alternative TPG richteten, entschied das Bundesverfassungs ← 25 | 26 → gericht in einem Beschluss16. Die Beschwerdeführer sahen sich durch die angegriffenen Bestimmungen in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1, 2; Art. 3 Abs. 1; Art. 4 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 2 GG verletzt. Das Bundesverfassungsgericht legte dar, das sowohl § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG als auch § 19 Abs. 2 letzte Alternative TPG den Anforderungen des Grundgesetzes in Bezug auf das Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und in Bezug auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitserfordernis Art. 103 Abs. 2 GG genügen. Zum anderen führte es aus, dass eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG aufgrund der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nicht gegeben ist. Darüber hinaus läge eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1; Art. 3 Abs. 1 (allgemeiner Gleichheitssatz); Art. 4 Abs. 1 (Glaubens- und Gewissensfreiheit) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) nicht vor. Aufgrund dessen hatten diese Verfassungsbeschwerden in der Sache nach keine Aussicht auf Erfolg und konnten daher nicht zur Entscheidung angenommen werden.

Von den benannten Verfassungsbeschwerden wurde mithin keine zur Entscheidung angenommen.

Indem es an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Transplantationsgesetz, insbesondere zu der sog. „Richtlinienkompetenz“ der Bundesärztekammer in § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG, fehlt, dauern die Meinungsverschiedenheiten zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG an.

Deutsch ist der Ansicht, dass „das Übermaß an Bürokratie“ und „die Abtretung von Regelungsaufgaben an private Institutionen und deren Gründungsverträge“ Besorgnis erregend sind.17 Die „deutliche Aufwertung der Bundesärztekammer durch § 16 TPG ist“, so Rixen, „neu und unter dem Aspekt demokratischer Legitimation und parlamentarischer Kontrolle bedenklich“.18

Vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 5 Satz 1, 2 i. V. m. § 12 Abs. 4 TPG, der Genehmigung des Vertrages mit der Vermittlungsstelle durch das Bundesministerium für Gesundheit, ist während der Gesetzesberatungen Kritik geübt worden. Der Grund dafür war und ist, dass die Möglichkeiten staatlicher Aufsicht durch das Bundesministerium für Gesundheit „bestenfalls nur rudimentär vorhanden“19 sind. ← 26 | 27 →

Aber ist es nicht vielmehr so, dass die Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft primär Aufgabe der Ärzteschaft und der medizinischen Fachwelt sind, und nicht der Legislative. Und ist es nicht ebenso, das die Ärzteschaft und die medizinische Fachwelt fortlaufend den aktuellen Stand dieser Erkenntnisse feststellen und schriftlich niederlegen kann, sogar früher und schneller als die Legislative. Sprechen nicht schon diese zwei Gründe gegen die Bedenken der Übertragung der Richtlinienkompetenz auf die Bundesärztekammer.

Die vorliegende Arbeit macht es sich daher zur Aufgabe, die Verfassungsmäßigkeit des § 16 TPG, vor allem im Hinblick auf die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer, zu untersuchen.

Im Ersten Teil der Arbeit wird die Entwicklung des Transplantationsgesetzes dargestellt. Insbesondere soll untersucht werden, wie es zu der Regelung in § 16 TPG gekommen ist.

Ein Schwerpunkt der Arbeit wird im Zweiten Teil auf der Qualifizierung der Richtlinien nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG liegen.

Der Dritte Teil befasst sich mit der Einordnung der Bundesärztekammer. Es wird hier untersucht werden, ob die Bundesärztekammer gemäß Art. 20 Abs. 2 GG legitimiert ist, die Richtlinien nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG zu erlassen.

Ein weiterer Schwerpunkt wird im Vierten Teil auf der Verfassungsmäßigkeit der Richtlinien liegen. Es gilt hier zu untersuchen, ob der § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG sowohl dem Bestimmtheitsgebot als auch der Wesentlichkeitstheorie genügt.

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1 lat. „transplantatus“ = verpflanzt

2 Pschyrembel S. 1680, 1681

3 Dazu bspw. Vesting/Müller MedR 1996, 203; Hammer DÄBl. 92 (1995), B-99 ff.

4 So auch Pfeiffer S. 22

5 Klinge S. 94

6 Kirste S. 13 ff. (14) in Beckmann/Kirste/Schreiber

7 Klinge S. 94

8 Eigler MedR 1992, 88 ff. (88)

9 So u. a. Dr. Dieter Thomae (F.D.P.) im Protokoll zur 99. Sitzung des Deutschen Bundestages am 19.04.1996, 8817 ff. (8827 (c))

10 Berger S. 17

11 Eingefügt durch das sog. Gewebegesetz vom 04.09.2007

12 Beschluss vom 28.01.1999 – Az. 1 BvR 2261/98

13 Siehe dazu BVerfGE 33, 125

14 Explantation für Entnahme von Körperorganen, Körpergewebe zur Transplantation (Ex-: Wortteil mit der Bedeutung aus, heraus - Pschyrembel S. 495; lat. Plantare = pflanzen – Pschyrembel S. 497), Pschyrembel S. 497

15 Beschluss vom 18.02.1999 – Az. 1 BvR 2156/98

16 BVerfG, 1 BvR 2181/98; 1 BvR 2182/98; 1 BvR 2183/98 vom 11.08.1999

17 Deutsch NJW 1998, 777 (782)

18 Höfling – Rixen Teil B III. 3. a) – RdNr. 14

19 Holznagel Schriftliche Stellungnahmen für den Ausschuss für Gesundheit zu den Anhörungen vom 25.09. und 09.10.1996, Ausschuss-Drs. 601/13, 2 ff. (12)

Erster Teil: Entwicklung des Transplantationsgesetzes (Gesetzgebungsgeschichte)20 und insbesondere die des § 16 Abs. 1 TPG

Zunächst ist die Entwicklung des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz – TPG) bis zu der Beschlussfassung am 25. Juni 1997 im Bundestag darzustellen. Insbesondere soll dabei betrachtet werden, wie es zu der Regelung des § 16 TPG gekommen ist.

Im Hinblick auf die Entwicklung des Gesetzes sind kurz die einzelnen Lösungsmodelle21, die den Debatten zugrunde lagen, zu erläutern:

Nach der engen Widerspruchslösung22 ist eine Organentnahme zulässig, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten nicht hat erkennen lassen, dass er eine Entnahme seiner Organe nach seinem Tode ablehnt. Die weite Widerspruchslösung dagegen gibt den Angehörigen bei einer fehlenden Willenserklärung des Verstorbenen das Recht auf einen Widerspruch, jedoch nur nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen.23

Die Zustimmungslösung24 stellt auf eine Zustimmung bzw. Einwilligung zur Organentnahme des Verstorbenen zu Lebzeiten ab. Dabei geht die enge Zustimmungslösung davon aus, dass nur der Verstorbene selbst zu Lebzeiten seine Zustimmung bzw. Einwilligung geben kann. Demgegenüber können bei der weiten Zustimmungslösung auch die Angehörigen, sofern der Verstorbene zu Lebzeiten weder einer Organentnahme widersprochen noch zugestimmt hat, die Zustimmung bzw. Einwilligung in die Organentnahme erteilen.

Die Informationslösung basiert wie die Zustimmungslösung auf der Zustimmung bzw. Einwilligung des Verstorbenen. Fehlt jedoch eine solche oder ein Widerruf des Verstorbenen zur Organspende, sind die Angehörigen über eine mögliche Organentnahme zu informieren. Die Information erfolgt dabei mit dem Hinweis, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist berechtigt sind, der Organ ← 28 | 29 → entnahme zu widersprechen. Widersprechen die Angehörigen der Organentnahme innerhalb dieser Frist nicht, so ist nach dem Fristablauf ohne einen Widerspruch eine Organentnahme zulässig.25

Jeder Bürger muss, so die Erklärungslösung, zu Lebzeiten eine Erklärung – in Form der Zustimmung, des Widerspruchs oder der Nichtfestlegung – zu der Frage der Organentnahme abgeben. Mithin beinhaltet die Erklärungslösung die Abgabe einer Willenserklärung unter Zwang. Dafür ist die Einrichtung, Unterhaltung und jederzeitige Verfügbarkeit eines Zentralregisters erforderlich.26

Die Entnahme von Organen zum Zwecke der Organtransplantation ist auch gegen einen ausdrücklich erklärten Willen des Verstorbenen und/oder seiner Angehörigen nach der Notstandslösung zulässig, soweit sie zur Rettung des Lebens eines anderen Menschen gerechtfertigt ist.27

I. Rechts- und Gesetzeslage vor dem 3. Oktober 1990

1. In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)28

In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gab es seit dem 04.07.1975 die „Verordnung über die Durchführung von Organtransplantationen“29, welche vom Ministerrat erlassen worden ist, und am 01.09.1975 in Kraft trat. In der einleitenden Begründung wird ausgeführt: „Die Möglichkeit, menschliche Organe durch Transplantation zu ersetzen, ist ein Ergebnis des wissenschaftlichen Fortschritts, das dem humanistischen Anliegen der Medizin zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Gesundheit der Bürger dient“.30 In § 4 Abs. 1 der Verordnung ist die Widerspruchslösung gesetzlich normiert.

Am 29.03.1977 wurde die „Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Durchführung von Organtransplantationen“31 erlassen. Sie trat mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die „Zweite Verordnung über die Durchführung von Organtransplantationen“ ist auf den 05.08.1987 datiert und trat am 01.10.1987 in Kraft.32 ← 29 | 30 →

2. In der Bundesrepublik Deutschland (BRD)

Die Diskussion um eine gesetzliche Regelung von Transplantationen wurde 1970 durch das sog. „Gütgemann“-Urteil des Landgerichtes Bonn33 ins Rollen gebracht. Diesem lag die erste deutsche Lebertransplantation zugrunde. Ohne Einwilligung bzw. Zustimmung des Spenders und der Hinterbliebenen hatte der Chirurg die Leber transplantiert. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Chirurgen wurde eingestellt.34 Wegen durchgreifender Notstandsrechtfertigung35 verneinte das Landgericht die Rechtswidrigkeit der Tat36. Es hob im Urteil hervor, dass „die dem mit der Organtransplantation befassten Arzt gestellten Fragen“ in einem „Rechtsvakuum“ liegen würden.

Die Explantation von postmortal entnommenen Organen oder Gewebestücken, zum Zwecke der Transplantation, kann in drei rechtliche geschützte Interessen eingreifen: in das fortwirkende Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen, in das Pietätsempfinden und in das Totensorgerecht der Hinterbliebenen.37

Zur Frage der Rechtfertigung der Entnahme wurden drei Positionen38 vertreten. Nach einer Ansicht hatte allein die Einwilligung (des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen) eine rechtfertigende Wirkung39, sodass bei einer fehlenden Einwilligung die Explantation ausnahmslos rechtswidrig war. Im Rechtfertigungsgrund Notstand kommt diese Ansicht zu dem Ergebnis, dass dem Pietätsschutz der absolute Vorrang gebührt. Eine andere Meinung erkannte neben der ← 30 | 31 → Einwilligung eine Rechtfertigung aus Notstand an40 (Notstandslösung), sodass der Arzt die Wahl hätte, ob er die Einwilligung einholen oder den Eingriff unmittelbar durchführen will. War die Explantation zur Lebensrettung oder Gesundheitsverbesserung des Transplantatempfängers erforderlich, so war die Explantation durch Notstand gerechtfertigt und folglich rechtmäßig. Eine dritte Position, die auch das Landgericht Bonn vertrat, sah ein Subsidiaritätsverhältnis zwischen Notstandsrechtfertigung und Einwilligung. Eine Rechtfertigung wegen Notstands kam nur in Betracht, wenn feststand, dass eine Einwilligung nicht zu erlangen war41.42

Dem Verlangen nach einer gesetzlichen Regelung der Sektion und Transplantation, insbesondere seitens der Rechtswissenschaft, „bemühte sich im Jahre 1973 als erster deutscher der Berliner Gesetzgeber nachzukommen“.43 Die CDU-Fraktion des Berliner Abgeordnetenhauses hat Regelungen für die beiden Arten der Sektion und sogar für die Transplantation erarbeitet.44 Das Problem, ob der Gesetzgeber Vorschriften zum Todeszeitpunkt treffen sollte, stellte sich damals schon. Gegen eine solche gesetzliche Festlegung durch die Legislative wurde eingewandt, dass „der Gesetzgeber damit im Hinblick auf die darüber in der medizinischen Wissenschaft bestehenden unterschiedlichen Auffassungen und den weiteren Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf diesem Gebiet überfordert sei“. Vielmehr sei es „Sache der Ärzte, die Entscheidung über den Todeszeitpunkt aufgrund der jeweiligen in der medizinischen Wissenschaft all ← 31 | 32 → gemein anerkannten Methoden zu treffen“.45 Die Auswahl der Empfängern der Transplantate „soll allein Aufgabe der Ärzte sein, die sich dabei nur von ärztlichen Gesichtspunkten leiten lassen und daher z. B. nicht kommerzielle Gesichtspunkte oder andere insoweit sachfremde Motive berücksichtigen dürfen“.46 Dieser Gesetzentwurf wurde „im Hinblick auf die anstehenden gesetzgeberischen Bemühungen auf Bundesebene in der zweiten Lesung 1975 abgesetzt“.47

Im Hinblick auf ein zu schaffendes Transplantationsgesetz wurde auf Beschluss der 42. Konferenz der Justizminister und –senatoren vom 30.10.1973 im Frühjahr 1974 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe beim Bundesministerium der Justiz gebildet. Deren Aufgabe war es, Vorschläge für eine gesetzliche Regelung der Transplantationsproblematik zu unterbreiten. Es waren Lösungsmodelle zu entwickeln, die die medizinischen Notwendigkeiten beachteten und nicht über das hierzu erforderliche Maß hinausgingen. Insbesondere galt es abzuwägen, ob und inwieweit ein früherer Wille des Verstorbenen oder der Wunsch seiner Angehörigen vor Beginn einer Explantation zu ermitteln oder zu berücksichtigen ist. Dabei sollte den Fortschritten auf den Gebieten der operativen Medizin Rechnung getragen und klare Bestimmungen darüber getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen ein Arzt einem Toten Organe oder andere Körperteile zu Transplantationszwecken entnehmen darf. Ein erster, teilweiser Abschluss wurde mit der Vorlage eines Arbeitsgruppenentwurfs gefunden. Dieser bildete die Basis für den Referentenentwurf eines Transplantationsgesetzes vom 29.08.1975.48

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe verständigte sich im Bereich der Transplantation auf zwei Lösungsmodelle. Zum Lösungsmodell I 49 wird ausgeführt: „Solange der Wille des einzelnen Bürgers nicht erfasst werden kann, glaubt die Kommission, die Zulässigkeit einer Transplantation nicht von einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung des Transplantatspenders abhängig machen zu können. Die Mehrheit der Arbeitsgruppe will es dem einzelnen Bürger zumuten, einen etwaigen Widerspruch gegen eine Transplantatentnahme noch zu Lebzeiten schriftlich kundzutun und die Erklärung seinem Personalausweis oder Pass in einer ihm geeignet erscheinenden Weise beizufügen. Das Modell geht davon ← 32 | 33 → aus, dass die Bevölkerung vor dem Inkrafttreten eines derartigen Gesetzes durch eine breite Öffentlichkeitsarbeit davon zu informieren ist, dass jedermann nach seinem Tode mit einer Entnahme von Transplantaten rechnen müsse, sofern er nicht einen entgegenstehenden Willen in genügender Weise zum Ausdruck gebracht hat. Diese „Widerspruchslösung“ lässt sich vor allem von der Erwägung leiten, dass künftig jeder, dem die Unverletzlichkeit seiner Leiche ein genuines Anliegen ist, selbst für die Beachtung seines Willens Sorge tragen wird. Wenn auch das Fehlen eines Widerspruchs nicht ohne weiteres einer Einwilligung gleichgesetzt werden kann, so deutet es zumindest auf ein mangelndes Interesse hin, das bei einer Abwägung den Ausschlag zugunsten des Transplantatempfängers geben sollte. (…), mag dem explantierenden Arzt ein (…) entgegenstehender Wille auch auf andere Weise, etwa über die Angehörigen, bekannt werden; auch in diesem Fall muss die Explantation grundsätzlich unterbleiben.“ Das Lösungsmodell II beinhaltet die sog. „Informationslösung“. Diese geht ebenfalls davon aus, dass es einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung des Transplantatspenders nicht bedarf. Für die Zulässigkeit einer Explantation soll es ausreichen, sofern eine ausdrückliche Einwilligungserklärung nicht vorliegt und dem Arzt auch kein entgegenstehender Wille bekannt geworden ist, dass der nächste Angehörige seine Einwilligung erteilt. Liegt auch dessen ausdrückliche Einwilligung nicht vor, so greift eine Widerspruchslösung ein, die den Regelungsgehalt des Lösungsmodells I übernimmt. Diese verlangt einschränkend, jedoch ausdrücklich, dass zumindest einer aus dem Kreis der nächsten Angehörigen von der beabsichtigten Explantation in Kenntnis gesetzt wird. Die Zulässigkeit der Entnahme soll davon abhängig sein, dass keiner der nächsten Angehörigen der Explantation bis zu deren Beginn widersprochen hat.50 Die Kommission schlägt als Ergebnis eine Regelung im StGB vor, bei welcher der § 168 StGB neu gefasst wird und dahinter die §§ 168a, 168b, 168c, 168d, 168e StGB neu eingefügt werden. Der § 168b StGB soll die Straflosigkeit der Transplantation regeln.51 Mit dem Begriff „Tod“ in dem neuen § 168b StGB ist der Eintritt des Gehirntodes, d. h. des irreversiblen Verlustes aller Hirnfunktionen (Hirnrinde und Hirnstamm) gemeint52.

Am 23.02.1978 stellt die CDU-Fraktion des Berliner Abgeordnetenhauses abermals einen Antrag für ein „Gesetz über Sektionen und Transplantationen“53. Die ← 33 | 34 → §§ 9 bis 1354 enthielten Regelungen zur Transplantation. Der Antrag fand jedoch keine parlamentarische Mehrheit und wurde daraufhin fallen gelassen55.

Am 29.09.1978 übersandte Bundeskanzler Schmidt gem. Art. 76 Abs. 2 GG dem Bundesrat den von der Bundesregierung beschlossenen „Entwurf eines Gesetzes über Eingriffe an Verstorbenen zu Transplantationszwecken (Transplantationsgesetz)56, der als strafrechtliches Nebengesetz konzipiert war57. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.09.1978 folgte dem von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe mehrheitlich befürworteten Lösungsmodell I, der Widerspruchslösung58.59

Am 18.10.1978 tagte der Unterausschuss des Rechtsausschusses mit dem Tagesordnungspunkt „Transplantationsgesetz“ (BR-Drs. 395/78).60 Der Unterausschuss kam hinsichtlich der allgemeinen verfassungsrechtlichen Fragen, gegen die Stimme des Vertreters des Bundeslandes Schleswig-Holstein, zu der Ansicht, dass sich die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für den Entwurf aus Art. 74 Nr. 1 GG (Strafrecht) ergibt.61 Zur Begründung wird ausgeführt: „Es handelt sich um eine strafrechtliche Materie, die folgerichtig auch im Strafgesetzbuch zu behandeln ist, weil sie den Kernbestand des Strafrechts betrifft. Hierdurch kommt auch die verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 74 Nr. 1 GG zum Ausdruck, die allein in Betracht kommt.“62

Der neu gefasste § 168b StGB im Antrag Schleswig-Holsteins beruhte auf der Einwilligungslösung (weite Zustimmungslösung), weil sie es der eigenverant ← 34 | 35 → wortlichen Entscheidung des Verstorbenen oder gegebenenfalls seines nächsten Angehörigen überlässt, ob eine Transplantation vorgenommen werden darf.63 Eine Ablehnung der Widerspruchslösung erfolgte, weil sie

1. nicht das natürliche und der abendländischen Kulturentwicklung entsprechende Totensorgerecht der Angehörigen berücksichtigt und auf die Trauer der Hinterbliebenen keine Rücksicht nimmt,

2. den Bürger bevormundet, der kraft eigener Einsicht und Überzeugung sich zu einer Einwilligung in die Transplantation entschließen kann,

3. darauf abzielt, das Schweigen des Verstorbenen so zu werten, als ob er zu Lebzeiten zugestimmt hätte, und mit dieser Fiktion zu wichtigen Grundsätzen unserer Rechtsordnung in Widerspruch steht und

4. sich zunutze machen will, dass viele Bürger von einer Widerspruchserklärung vor der zuständigen Behörde absehen werden, weil sie den Gedanken an ihren Tod verdrängen, die volle Tragweite ihres Schweigens (trotz formularmäßiger Belehrung) nicht übersehen, sich nicht zu einem Entschluss durchringen können oder sich scheuen, bei der Behörde einen besonderen Antrag auf Eintragung ihres Widerspruchs zu stellen.64

Dieser Antrag Schleswig-Holsteins wird gegen dessen Stimme abgelehnt.65 Der Vertreter des Bundeslandes Baden-Württembergs sieht in seinem Antrag ebenso eine Einwilligungslösung vor, die sicherstellt, dass die Zustimmung zur Transplantation in jedem Falle ausdrücklich erklärt sein muss.66 In der Begründung gegen die Widerspruchslösung heißt es: „Eine gesetzliche Regelung der Transplantation muss in erster Linie die Menschenwürde des Verstorbenen, die über den Tod hinaus Achtung verdient, sowie das gewohnheitsrechtlich überkommene Totensorgerecht der nächsten Angehörigen berücksichtigen. Weil es insoweit um höchstpersönliche Anschauungen und Entscheidungen geht, darf die Zulässigkeit eines Eingriffs in die Unversehrtheit des Leichnams nicht allein daraus hergeleitet werden, dass kein Widerspruch eingelegt worden ist. Auch auf der Grundlage einer Interessenabwägung kann dem Bürger nicht zugemutet werden, den einer Organentnahme entgegenstehenden Willen ausdrücklich zu erklären, wenn er vermeiden will, dass sein Körper nach dem Tode fremder Verfügungsgewalt unterliegt. Sofern der Einzelne von einem ausdrücklichen Widerspruch absieht, darf sein Schweigen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht einer Zustimmung gleichgesetzt werden.“67 Obgleich die Vertreter der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes den Antrag befürworteten, wurde der Antrag abgelehnt.68 ← 35 | 36 →

Der Rechtsausschuss behandelte auf seiner 463. Sitzung am 25.10.1978 als Tagesordnungspunkt Nr. 11 den Entwurf eines Gesetzes über Eingriffe an Verstorbenen zu Transplantationszwecken (Transplantationsgesetz).69 In dieser Sitzung stellte der Vertreter Schleswig-Holsteins wiederholt den im Unterausschuss des Rechtsausschusses gestellten Antrag, welcher erneut abgelehnt wurde.70 Hierauf stellte der Vertreter Baden-Württembergs nochmals seinen im Unterausschuss gestellten Antrag. Gegen die Stimmen von Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen wurde der Antrag angenommen.71 In der 454. Sitzung am 25.10.1978 tagte der Ausschuss für Innere Angelegenheiten ebenfalls zu dem Entwurf des Transplantationsgesetzes.72 Ebenso hatte der Ausschuss für Jugend, Familie und Gesundheit in der 151. Sitzung am 26.10.1978 den Entwurf des Transplantationsgesetzes als Tagesordnungspunkt.73

Details

Seiten
662
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653042900
ISBN (ePUB)
9783653987485
ISBN (MOBI)
9783653987478
ISBN (Paperback)
9783631650929
DOI
10.3726/978-3-653-04290-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Juni)
Schlagworte
Transplantationsgesetz Bundesärztekammer Richtlinienkompetenz Organtransplantation
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 662 S.

Biographische Angaben

Karina Woinikow (Autor:in)

Karina Woinikow absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften und den interdisziplinären Studiengang Medizin – Ethik – Recht an der Universität Halle-Wittenberg. Heute ist die Volljuristin als Rechtsanwältin tätig.

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Titel: Richtlinien der Transplantationsmedizin
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