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Grenzen ärztlicher Schweigepflicht am Beispiel von Kindesmisshandlungen

Zugleich ein Beitrag zu § 4 Abs. 3 Kinderschutz-Kooperationsgesetz

von Konstantinos Vitkas (Autor:in)
©2014 Dissertation XIV, 211 Seiten

Zusammenfassung

Die Arbeit befasst sich mit Rechtsfragen der ärztlichen Schweigepflicht im Falle von Kindesmisshandlungen. Ihren Ausgang nimmt die Bearbeitung in der rechtlichen Würdigung der Voraussetzungen, unter welchen ein Arzt eine feststehende oder vermutete Kindesmisshandlung anzeigen darf. Ein Schwerpunkt der Bearbeitung liegt in der Darstellung des in § 4 Abs. 3 KKG enthaltenen Rechtfertigungsgrundes. Der Verfasser setzt sich ferner mit der Frage auseinander, ob die Eintragung von möglichen Kindesmisshandlungsfällen in die sogenannte RISKID-Datei rechtmäßig ist. Es wird eingehend untersucht, wer als Adressat der Anzeige der Kindesmisshandlung in Betracht kommen kann. Schließlich wird auch erörtert, welche rechtlichen Risiken bei einer Falschanzeige einer Kindesmisshandlung bestehen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erstes Kapitel: Einleitung
  • A. Problemstellung
  • B. Gang der Untersuchung
  • C. Begriffsbestimmungen
  • I. Der Begriff „Kindesmisshandlung“ aus medizinischer Sicht 5
  • 1. Körperliche Misshandlung
  • 2. Sexueller Missbrauch
  • 3. Vernachlässigung
  • a) Körperliche Vernachlässigung
  • b) Emotionale (seelische) Vernachlässigung
  • 4. Psychische (seelische) Misshandlung
  • II. Der Begriff „Kindesmisshandlung“ aus juristischer Sicht
  • III. Der Begriff „Kind“
  • D. Kinderschützende Normen und Institutionen
  • I. Zivilrecht
  • II. Sozialrecht
  • III. Strafrecht
  • IV. Landesrecht
  • Zweites Kapitel: Die ärztliche Schweigepflicht im Normgefüge und ihre praktische Bedeutung
  • A. Historische Determinanten der ärztlichen Schweigepflicht
  • B. Die gesetzliche Normierung der ärztlichen Schweigepflicht
  • I. Ärztliche Schweigepflicht und Verfassungsrecht
  • 1. Verfassungsrechtliche Verankerung der ärztlichen Schweigepflicht
  • 2. Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • II. Die ärztliche Schweigepflicht als berufsrechtliche Pflicht
  • III. Zivilrechtliche Grundlagen der ärztlichen Schweigepflicht
  • C. Praktische Bedeutung der strafbewehrten ärztlichen Schweigepflicht
  • Drittes Kapitel: Strafbewehrte Verschwiegenheitsverletzung
  • A. Geschütztes Rechtsgut von § 203 Abs. 1 StGB
  • I. Gemeinschaftsschutzlehre
  • II. Individualschutzlehre
  • III. Modifizierte Individualschutzlehre
  • IV. Stellungnahme
  • B. Der Begriff des Geheimnisses
  • I. Faktisches Element
  • 1. Wahrheit der Tatsache
  • 2. Das Problem der „Offenkundigkeit“
  • II. Voluntatives Element
  • III. Normatives Element
  • IV. Ergebnis zum Geheimnisbegriff
  • C. Erlangung in beruflicher Eigenschaft
  • D. Drittgeheimnisse und die Geheimhaltung Straftaten Dritter
  • I. Allgemeines zur Drittgeheimnisproblematik
  • II. Konkrete Anwendung auf die Thematik
  • 1. Umfassender Schutz von Drittgeheimnissen
  • 2. Eingeschränkter Schutz von Drittgeheimnissen
  • 3. Resümee
  • III. Sonderfall: misshandelte Geschwister
  • IV. Fazit
  • Viertes Kapitel: Die Rechtfertigung der Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht
  • A. Die einzelnen Mitteilungsmöglichkeiten des Arztes gegenüber dem Jugendamt
  • I. Die rechtfertigende Einwilligung
  • 1. Rechtsnatur der Einwilligung
  • a) Die Einwilligung als tatsächliche Gestattung
  • b) Die Einwilligung als Rechtsgeschäft
  • c) Stellungnahme
  • 2. Bestimmung der Einwilligungsfähigkeit
  • a) Altersgrenzen im Gesetz
  • b) Die Bestimmung der Einwilligungsfähigkeit nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre
  • c) Die Bestimmung der Einwilligungsfähigkeit nach der Mindermeinung
  • d) Stellungnahme
  • e) Zwischenergebnis
  • 3. Übertragbarkeit des Maßstabes in abstrakter Hinsicht
  • 4. Feststellung im Einzelfall
  • a) Die Fähigkeit zur Erkenntnis von Tatsachen und Kausalverläufen
  • b) Die Fähigkeit zur vernünftigen Wertung
  • c) Die Fähigkeit zur einsichtsgemäßen Selbstbestimmung
  • d) Zwischenergebnis
  • 5. Einwilligungsunfähigkeit
  • a) Die Ersetzung der Entbindungserklärung durch das Familiengericht
  • b) Alleinvertretungsrecht des nicht gewalttätigen Elternteils?
  • c) Zwischenergebnis
  • 6. Verfügungsbefugnis
  • a) Disponibilität des Rechtsguts
  • b) Erklärungsberechtigter
  • aa) Erklärungsberechtigter bei Eigengeheimnissen
  • bb) Erklärungsberechtigter bei Drittgeheimnissen
  • cc) Ergebnis zur Erklärungsberechtigung
  • 7. Fazit zur Einwilligung
  • 8. Strafantragsberechtigung gemäß § 205 Abs. 1 StGB
  • II. Die mutmaßliche Einwilligung
  • III. § 4 Abs. 3 S. 1 KKG als Befugnisnorm
  • 1. Einleitung
  • 2. Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 S. 1 KKG
  • a) Berechtigte zur Informationsweitergabe
  • b) Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 scheidet aus oder Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos
  • aa) Gewichtige Anhaltspunkte
  • (1) Das Prüfungsschema des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht
  • (2) Stellungnahme
  • bb) Kindeswohlgefährdung
  • (1) Definition
  • (2) Gefährdungsschwelle – Grenzen der Offenbarungsbefugnis
  • (3) Beratung des Arztes durch eine Fachkraft zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung
  • cc) In Ausübung der beruflichen Tätigkeit bekanntgeworden
  • (1) Bekanntgeworden
  • (2) In Ausübung der beruflichen Tätigkeit
  • dd) Konkretes Vorgehen nach Absatz 1 (Transparenzgebot)
  • ee) Ausnahmen vom Transparenzgebot
  • ff) Betroffene Personen
  • c) Erforderlichkeit des Tätigwerdens des Jugendamtes, um Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden
  • aa) Überprüfbarkeit im Strafverfahren – Beurteilungsspielraum
  • bb) Zwischenergebnis
  • d) Eingeschränkte Hinweispflicht
  • e) Erforderliche Daten (§ 4 Abs. 3 S. 2 KKG)
  • f) Adressat der Informationsweitergabe
  • g) Dokumentation
  • h) Subjektives Rechtfertigungselement
  • 3. Aufgedrängte Informationsweitergabe
  • a) Verzicht des einsichtsfähigen Patienten
  • b) Verzicht des einsichtsunfähigen Patienten
  • c) Resümee zur aufgedrängten Informationsweitergabe
  • 4. Verhältnis des § 4 Abs. 3 S. 1 KKG zu den bestehenden Länderregelungen
  • a) Übersicht der landesrechtlichen Befugnisnormen
  • b) Anwendungsvorrang zugunsten § 4 Abs. 3 S. 1 KKG
  • 5. Befugnis statt Pflicht
  • IV. Der rechtfertigende Notstand
  • V. Berufsrechtliche Offenbarungsbefugnisse
  • VI. Wahrnehmung berechtigter Interessen analog § 193 StGB
  • VII. Fazit zu den einzelnen Mitteilungsmöglichkeiten des Arztes gegenüber dem Jugendamt
  • B. Die einzelnen Mitteilungsmöglichkeiten des Arztes gegenüber anderen Stellen
  • I. Einwilligung
  • II. Mutmaßliche Einwilligung
  • III. § 4 Abs. 3 S. 1 KKG als Befugnisnorm
  • 1. Die Polizeibehörden als Adressaten der Informationen
  • 2. Das Familiengericht als Adressat der Informationen
  • 3. Die Strafverfolgungsbehörden als Adressaten der Informationen
  • 4. Zwischenergebnis
  • IV. Anwendbarkeit des rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 StGB zum Zweck der Verhinderung künftiger Straftaten und zugunsten des Strafverfolgungsinteresses
  • 1. Rechtfertigung des Bruchs der ärztlichen Schweigepflicht zum Zweck der Verhinderung von Straftaten
  • 2. Rechtfertigung des Bruchs der ärztlichen Schweigepflicht zugunsten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses
  • a) Keine Anwendungssperre wegen interner Güterkollision
  • b) Begangene Straftaten
  • 3. Fazit zu den Rechtfertigungsmöglichkeiten des Arztes nach § 34 StGB
  • V. Sonstige Rechtfertigungsgründe
  • VI. Sonderfall: § 294a Abs. 1 SGB V als Offenbarungspflicht bei (vermuteten) Kindesmisshandlungen?
  • 1. Grenzen der Offenbarungspflicht
  • 2. Stellungnahme zu den geforderten Grenzen der Offenbarungspflicht
  • C. Die Auswirkungen des KKG auf „RISKID“
  • I. Allgemeines zu „RISKID“
  • II. Rechtliche Bedenken gegen „RISKID“
  • III. Rechtfertigungsmöglichkeiten
  • 1. Rechtfertigungsmöglichkeiten nach bisherigem Recht
  • 2. Rechtfertigungsmöglichkeiten durch das KKG?
  • a) § 4 Abs. 3 S. 1 KKG als Rechtfertigungsgrund für „RISKID“
  • b) § 4 Abs. 3 S. 1 KKG analog als Rechtfertigungsgrund für „RISKID“
  • c) § 3 KKG als Rechtfertigungsgrund für „RISKID“
  • d) § 4 Abs. 2 KKG als Rechtfertigungsgrund für „RISKID“
  • IV. Ergebnis zu „RISKID“
  • D. Irrtumsproblematik
  • I. Erlaubnistatbestandsirrtum
  • II. Erlaubnisirrtum
  • Fünftes Kapitel: Befugnis des Jugendamtes zur Weitergabe der Informationen an weitere Stellen
  • A. Befugnis des Jugendamtes zur Weitergabe der Informationen an das Familiengericht
  • B. Befugnis des Jugendamtes zur Weitergabe der Informationen an die Polizeibehörden
  • C. Zulässigkeit der Informationsweitergabe des Jugendamtes an die Strafverfolgungsbehörden zu Strafverfolgungszwecken
  • I. Übermittlungsbefugnis gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 SGB X
  • II. Übermittlungsbefugnis gemäß § 69 SGB X
  • 1. Übermittlungsbefugnis gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X
  • 2. Übermittlungsbefugnis gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X
  • III. Übermittlungsbefugnis gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X
  • IV. Übermittlungsbefugnis gemäß § 73 SGB X
  • V. Zwischenergebnis
  • D. Schranke der Informationsweitergabe gemäß § 76 Abs. 1 SGB X
  • I. Rechtmäßige Erstübermittlung
  • II. Rechtmäßige Zweitübermittlung
  • III. Rechtmäßige Drittübermittlung
  • IV. Zwischenergebnis
  • E. Fazit zur Befugnis des Jugendamtes zur Weitergabe der Informationen an weitere Stellen
  • F. Befugnis der Polizei, des Familiengerichts und der Staatsanwaltschaft zur Weitergabe der Informationen an öffentliche Stellen – insbesondere das Jugendamt
  • Sechstes Kapitel: Strafbarkeitsrisiken des Arztes bei „Nichtanzeige“ der (vermuteten) Kindesmisshandlung
  • A. Strafvereitelung durch Unterlassen gemäß §§ 258 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB
  • B. Strafbarkeit des Arztes wegen Verwirklichung von Körperverletzungsdelikten und Tötungsdelikten durch die Nichtanzeige
  • I. Garantenstellung
  • 1. Garantenstellung kraft tatsächlicher Übernahme – Arztvertrag
  • a) Inhalt und Grenzen der ärztlichen Einstandspflichten
  • aa) Die Ansicht der Rechtsprechung
  • bb) Eine Offenbarungspflicht bejahende Auffassung
  • cc) Eine Offenbarungspflicht verneinende Auffassung
  • dd) Stellungnahme
  • (1) Vergleich mit anderen Berufsgruppen, denen Schutzpflichten obliegen
  • (a) Vergleich mit Mitarbeitern der Kinder- und Jugendhilfe
  • (b) Vergleich mit Polizeibeamten
  • (2) Zwischenergebnis
  • b) Fazit
  • 2. Garantenstellung aus § 4 Abs. 1 KKG?
  • a) Pflicht aus § 4 Abs. 1 KKG?
  • b) Reichweite der Pflicht aus § 4 Abs. 1 KKG
  • c) Fazit zu einer möglichen Garantenstellung aus § 4 Abs. 1 KKG
  • II. Ergebnis zu einer Strafbarkeit des Arztes wegen Verwirklichung von Körperverletzungsdelikten durch die Nichtanzeige
  • C. Nichtanzeige geplanter Straftaten gemäß § 138 StGB
  • D. Unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c StGB
  • I. Allgemeines zu § 323c StGB
  • II. Unglücksfall
  • III. Konkurrenzverhältnis zu §§ 138, 139 StGB
  • IV. Verbleibendes Strafbarkeitsrisiko gemäß § 323c StGB
  • V. Ergebnis zur Strafbarkeit des Arztes wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB
  • E. Ergebnis zu den Strafbarkeitsrisiken des Arztes durch die Nichtanzeige
  • Siebentes Kapitel: Rechtliche Risiken bei Falschanzeige der Kindesmisshandlung
  • A. Strafrechtliche Risiken gemäß §§ 185 ff. StGB bei Falschanzeige der Kindesmisshandlung
  • I. Beleidigung gemäß § 185 StGB
  • II. Üble Nachrede gemäß § 186 StGB
  • 1. Beleidigungsfreie Sphäre?
  • 2. Rechtfertigung
  • III. Verleumdung gemäß § 187 StGB
  • IV. Ergebnis zu den Beleidigungsdelikten gemäß §§ 185 ff. StGB
  • B. Zivilrechtliche Risiken einer Falschanzeige
  • I. Passivlegitimation
  • II. Aktivlegitimation
  • 1. Der Minderjährige als Vertragsschließender
  • 2. Die gesetzlichen Vertreter als Vertragsschließende
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Pflichtverletzung
  • IV. Resümee
  • C. Berufs-, approbations-, vertragsarzt- und arbeitsrechtliche Risiken einer Falschanzeige
  • I. Berufsverbot
  • II. Berufsrechtliche Folgen
  • 1. Konkurrenz zum Strafverfahren
  • 2. Bindungswirkung des Strafurteils und fahrlässiger Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht
  • 3. Ergebnis zu den berufsrechtlichen Folgen
  • III. Widerruf und Ruhen der Approbation
  • IV. Vertragsarztrechtliche Risiken
  • 1. Entzug und Ruhen der Vertragsarztzulassung
  • 2. Disziplinarverfahren
  • V. Arbeitsrechtliche Risiken
  • VI. Fazit zu den berufs-, approbations-, vertragsarzt- und arbeitsrechtlichen Risiken einer Falschanzeige
  • Achtes Kapitel: Schlussbetrachtung
  • A. Die ärztliche Feststellbarkeit eines Kindesmisshandlungsfalles
  • B. Der tatbestandliche Schutz fremder Geheimnisse gemäß § 203 Abs. 1 StGB
  • C. Rechtfertigungsebene
  • D. Informationsweitergabe des Jugendamtes an weitere Stellen
  • E. Strafbarkeitsrisiken des Arztes durch die Nichtanzeige der Kindesmisshandlung
  • F. Rechtliche Risiken einer Falschanzeige
  • G. Gesamtfazit
  • Literaturverzeichnis

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Erstes Kapitel: Einleitung

A. Problemstellung

Historisch betrachtet ist Gewalt gegen Kinder kein neues Phänomen, sondern erstreckt sich bis heute durch die Geschichte unserer Gesellschaft. Viele der früher von den Wertvorstellungen der Gesellschaft gebilligten Praktiken werden heute als Misshandlungen bezeichnet.1 In manchen Kulturkreisen war sogar die Kindstötung ein anerkanntes Mittel, um die Bevölkerungszahlen zu regulieren oder Kinder mit Behinderungen zu eliminieren.2 In Deutschland selbst wurde den Personensorgeberechtigten ebenfalls ein Züchtigungsrecht eingeräumt, welches erst durch das Sorgerechtsgesetz, das am 1.1.1980 in Kraft getreten ist, beseitigt wurde.3 Obwohl sich ein Wandel der Wertvorstellungen in der Gesellschaft vollzogen hat, bleibt die Misshandlung von Kindern ein großes gesellschaftliches Problem.

In Deutschland liegen kaum verlässliche Daten zur Häufigkeit von Kindesmisshandlungen vor. Schätzungen zufolge werden ungefähr vier bis sechzehn Prozent der Kinder physisch misshandelt oder sexuell missbraucht und etwa zehn Prozent der Kinder werden vernachlässigt oder psychisch misshandelt.4 Speziell für den Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b StGB) weist die Polizeistatistik von 2011 für 2010 12.444 Fälle auf, die den Behörden bekanntgeworden sind.5 Erschreckend hoch ist die Dunkelziffer bei Kindesmisshandlungen. Schätzungen zufolge erhalten Behörden von 95 Prozent der Fälle keine Kenntnis.6 Die Gründe sind z. B. darin zu sehen, dass Kindesmisshandlungen im ← 1 | 2 → häuslichen Bereich begangen werden, in der sogenannten Intimsphäre der Familie.7 Die Kindesmisshandlungen werden daher nur von einem eng begrenzten Personenkreis wahrgenommen, in der Regel nur vom Opfer und dem Täter selbst.8 Wenn Zeugen dieser Taten vorhanden sind, handelt es sich grundsätzlich um solche, die in naher Verbindung zum Täter stehen oder von ihm abhängig sind, wie z. B. der Ehegatte, die Geschwister, Freunde oder Nachbarn.9 Aus Furcht, mit der betreffenden Familie oder den Behörden in Konflikt zu geraten, wird nicht selten der Mantel des Schweigens über die Tat gelegt. Aber selbst dann, wenn diese Personen die Behörden informieren, ist dem Kind nicht immer geholfen. Es ist vielfach zu beobachten, dass beispielsweise der Nachbar, der zur Polizei geht, aus eigener Anschauung nichts sagen kann, da er nur Schreie gehört oder Striemen gesehen hat.10 Die Schreie werden von den Eltern beispielsweise mit einer Rauferei mit einem Geschwisterkind und die Hämatome mit einem Sturz vom Treppengeländer erklärt.11

Eine herausragende Rolle für den Kinderschutz spielt deshalb die Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Gesundheitswesen. Oft sind es Ärzte,12 die erste Anzeichen für eine Kindesmisshandlung entdecken, denen die rechtlichen Mittel eingeräumt werden müssen, Verdachtsfälle gegebenenfalls an staatliche Stellen weiterzuleiten.13 Das Thema Kinderschutz und die mit ihm nicht selten ← 2 | 3 → konfligierende ärztliche Schweigepflicht wurde in der Literatur zum Teil als „Top-Thema“14 oder als „Mega-Thema“15 bezeichnet. Trotz der bestehenden gesetzgeberischen und politischen Bestrebungen, Rechtssicherheit für Ärzte zu schaffen, stellen sich eine Vielzahl von Rechtsfragen. Ziel dieser Dissertation ist es, die bestehenden rechtlichen Unsicherheiten auszuräumen.

B. Gang der Untersuchung

Die Arbeit befasst sich mit Rechtsfragen der ärztlichen Schweigepflicht im Falle von Kindesmisshandlungen. Ihren Ausgang nimmt die Bearbeitung in der Erörterung des Begriffs Kindesmisshandlung aus medizinischer16 sowie juristischer Sicht.17 Daran schließt sich die Darstellung der bestehenden Normen und Institutionen an, die dem Kinderschutz dienen sollen.18 In der gebotenen Kürze wird sodann im zweiten Kapitel die rechtliche Verankerung der ärztlichen Schweigepflicht dargestellt.19 Dem schließt sich die Darstellung der rechtlichen Probleme an, die sich bereits auf der Tatbestandsebene des § 203 Abs. 1 StGB im Falle von Kindesmisshandlungen stellen,20 insbesondere die Frage nach der Reichweite und dem Schutz von Drittgeheimnissen.21

Der Schwerpunkt der Bearbeitung liegt jedoch in der Rechtfertigung der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht.22 In diesem Zusammenhang erfolgt eine detaillierte Darstellung der Rechtfertigungsmöglichkeiten des Arztes für den Falltypus der Kindesmisshandlung. Die Bearbeitung differenziert danach, welche Rechtfertigungsmöglichkeiten dem Arzt gegenüber dem Jugendamt23 und welche Rechtfertigungsmöglichkeiten ihm gegenüber anderen Stellen, wie z. B. dem Familiengericht zustehen. Zunächst werden die Einwilligung und die mutmaßliche Einwilligung als in Betracht kommende Rechtfertigungsgründe erörtert. Im Fokus ← 3 | 4 → der Bearbeitung steht vor allem das am 01.01.2012 in Kraft getretene KKG24 und die in § 4 Abs. 3 S. 1 KKG verankerte Befugnisnorm zur Informationsweitergabe für Berufsgeheimnisträger.25 Nach der Darstellung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 S. 1 KKG wird das Problem der „aufgedrängten Informationsweitergabe“ und das Verhältnis dieser Befugnisnorm zu landesrechtlichen Befugnisnormen erörtert.26 Dem schließt sich ein Überblick über die Anwendbarkeit weiterer Rechtfertigungsgründe an. Es wird ferner untersucht, wie sich diese Befugnisnorm auf bisherige Rechtfertigungsmöglichkeiten auswirkt, insbesondere auf die Frage, ob und auf welcher Grundlage Ärzte auch andere Stellen bei diagnostizierten Kindesmisshandlungen informieren dürfen oder gar müssen.27 Die Beantwortung dieser Frage hat erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Zulässigkeit der Informationsweitergabe vom Jugendamt an weitere Stellen, welche in einem weiteren Abschnitt näher erläutert wird.28 Hierbei wird vor allem untersucht, ob die Datenübermittlung an weitere Stellen sowohl zu präventiven als auch zu repressiven Zwecken möglich ist. Abschließend wird in diesem Zusammenhang der Frage nachgegangen, ob die Eintragung von möglichen Kindesmisshandlungsfällen in die sogenannte „RISKID“-Datei rechtmäßig ist.29 „RISKID“ ist ein dateibasiertes elektronisches Informationssystem für Ärzte und geht auf eine Initiative der Duisburger Kinderärzte und der Kriminalpolizei zurück, die beobachteten, dass sich die Eltern von Kindern mit Verletzungen ungeklärter Herkunft der ärztlichen Nachfrage und Beobachtung durch häufige Arztwechsel entziehen.

Im sechsten Kapitel wird untersucht, ob der Arzt durch die Nichtanzeige einer tatsächlich bestehenden Kindesmisshandlung ein Strafbarkeitsrisiko eingeht.30 Daran schließt sich in einem weiteren Kapitel die Frage an, welche möglichen straf-, zivil-, berufs-, approbations-, vertragsarzt- und arbeitsrechtlichen Risiken durch die Informationsweitergabe an andere Stellen bestehen, sofern sich herausstellt, dass keine Kindesmisshandlung vorlag, sondern die Verletzungen des Kindes harmlose Ursachen hatten.31

← 4 | 5 →

Die Bearbeitung schließt mit der zusammenfassenden Schlussbetrachtung der Thematik.32

C. Begriffsbestimmungen

Wenn bereits in der Einleitung der Begriff Kindesmisshandlung gefallen ist, stellt sich die Frage, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Im Folgenden wird zunächst der Begriff Kindesmisshandlung aus medizinischer und anschließend aus juristischer Sicht untersucht.

I. Der Begriff „Kindesmisshandlung“ aus medizinischer Sicht

Die Kindesmisshandlung ist keine Erkrankung im engeren Sinn, aber durchaus eine medizinische Diagnose.33 In der Medizin werden vier Misshandlungsformen unterschieden. Neben der körperlichen Misshandlung (mit Todesfolge) fallen unter dem medizinischen Begriff der Kindesmisshandlung auch der sexuelle Missbrauch, die Misshandlung durch Vernachlässigung sowie die psychische Misshandlung.34 Diese Misshandlungsformen sind im sogenannten ICD-10-GM,35 dem im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) herausgegebenen systematischen Diagnoseverzeichnis, nach dessen Vorgaben Ärzte alle gestellten ← 5 | 6 → Diagnosen codieren müssen, aufgelistet.36 Der Diagnoseschlüssel lautet T74.0 bis T74.9. Alle Misshandlungsformen können neben den körperlichen, behandelbaren und grundsätzlich abheilenden Verletzungsfolgen und Folgen einer Mangelversorgung auch eine Vielzahl psychischer Störungen und Verhaltensauffälligkeiten zur Folge haben.37

1. Körperliche Misshandlung

Die häufigste Misshandlungsform ist die körperliche Misshandlung.38 Häufig wird diese Misshandlungsform als battered child syndrome bezeichnet.39 In der medizinischen Literatur wird dieser Begriff als irreführend angesehen, weswegen er zugunsten der Bezeichnung nichtakzidentelle Verletzung40 oder Misshandlungsverletzung41 ersetzt werden sollte. Die Bezeichnung battered child syndrome meine nämlich nur eine umschriebene Befundsituation, die dem weiten Spektrum misshandlungsbedingter Befunde nicht gerecht werde.42

Für den behandelnden Arzt ist von erheblicher Bedeutung, ob die festgestellten Verletzungen aus einer Misshandlung resultieren oder aber harmlose Ursachen hatten. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vor allem die Plausibilität des Verletzungsgeschehens.43 Sofern die Verletzung eine harmlose Ursache hatte, existiert in der Regel eine nachvollziehbare Erklärung.44 Im Falle von Kindesmisshandlungen fehlt allerdings häufig eine plausible Erklärung. Sofern Eltern unpassende, vage, unpräzise Angaben machen oder aber auch keine Erklärungen abgeben, kann ← 6 | 7 → dies ein gewichtiges Indiz für eine Kindesmisshandlung sein.45 Daneben existieren weitere Indizien, die zumindest den Verdacht einer körperlichen Misshandlung erhärten können. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Eltern den notwendigen Arztbesuch verzögern oder Verletzungen ungeklärter Herkunft der ärztlichen Nachfrage und Beobachtung durch häufige Arztwechsel entziehen.46 Häufig werden Eltern auch behaupten, dass sich das Kind die Verletzungen selbst zugefügt hat oder diese von einem Geschwisterkind verursacht worden sind.47 Darüber hinaus sind besondere körperliche Befunde für die ärztliche Diagnose „Kindesmisshandlung“ von erheblichem Belang. Stellt der Arzt multiple Hämatome an ungewöhnlichen Körperpartien fest, wie z. B. im Gesicht, auf der behaarten Kopfhaut, im oberen Rückenbereich, am Gesäß oder Einblutungen in die Konjunktiven, wird ein Kindesmisshandlungsfall nicht fernliegend sein.48 Das Gleiche gilt für Hautveränderungen, wie z. B. Narben, Striemen, Hämatome, Abdrücke von Gegenständen, Würgemale am Hals oder Bissverletzungen.49 Auch Brandverletzungen durch Zigaretten, am Gesäß durch das Setzen auf eine heiße Herdplatte oder aber durch zu heißes Badewasser, was durch strumpfförmige Verbrennungen an beiden Füßen erkennbar ist, können einen gewichtigen Hinweis auf eine Kindesmisshandlung darstellen.50 Radiologisch nachgewiesene Frakturen unterschiedlichen Alters,51 Unterernährung und Verletzungen im Genital- und Analbereich sind ebenfalls Anzeichen für eine Kindesmisshandlung.52 Eine Sonderform der körperlichen Misshandlung stellt das sogenannte Schütteltrauma („Shaken-baby-syndrome“) dar.53 Schütteltraumata führen häufig zu Verletzungen der Halswirbelsäule, Subduralblutungen durch Brückenvenenabrisse, multiple Schädelverletzungen sowie ← 7 | 8 → zu Bewusstseinsstörungen, Krampfanfällen und bleibenden Gehirnschäden.54 Eine weitere Sonderform körperlicher Misshandlung stellt das Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom (Münchhausen by proxy) dar.55 Bei dieser vor allem bei Müttern vorkommenden psychischen Störung werden Erkrankungen des Kindes beispielsweise durch Verabreichung von Medikamenten, durch Vergiftungen oder durch rezidivierende Infektionen (Wundheilungsstörung) verursacht.56 Nicht selten werden Erkrankungen des Kindes nur vorgetäuscht.57 Häufig geben auch psychische Befunde, wie z. B. Autoaggression, Teilnahmslosigkeit, Ängstlichkeit oder fehlendes Schutzsuchen bei den Eltern, ein gewichtiges Indiz für eine Kindesmisshandlung.

2. Sexueller Missbrauch

Der sexueller Kindesmissbrauch wird in der medizinischen Literatur als die Einbeziehung und Nötigung von Kindern oder Jugendlichen zu sexuellen Aktivitäten definiert, die sie aufgrund entwicklungsbedingter Unreife nicht vollständig erfassen können, bei denen sie außerstande sind, bewusst einzuwilligen und bei dem soziale Tabus der Familie bzw. der Gesellschaft verletzt werden. Erwachsene nutzen den bestehenden Macht und Altersunterschied, um Kinder oder Jugendliche zur Kooperation zu überreden oder zu zwingen.58 Anders als bei der körperlichen Misshandlung ist der sexuelle Missbrauch nur selten medizinisch diagnostizierbar, sofern keine anamnestischen Hinweise vorliegen.59 Grund hierfür ist vor allem, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern ohne gewaltsamen Kontakt stattfinden kann.60 Der Verdacht des sexuellen Missbrauchs kann insbesondere bei Verletzungen in Genital- oder Analbereich, Genitalinfektion und sexuell übertragbare Krankheiten, wie Hepatitis B und HIV, vorliegen.61

← 8 | 9 →

3. Vernachlässigung

Eine weitere Form der Kindesmisshandlung ist die Vernachlässigung des Kindes. Eine Definition des Begriffs Vernachlässigung bereitet Schwierigkeiten, weil die Beurteilung, welche Fürsorge für Kinder ausreichend ist und welche als Vernachlässigung zu werten ist, von gesellschaftlichen Normen abhängig ist, die einem ständigen Wandel unterliegen.62 Vernachlässigung wird im medizinrechtlichen Schrifttum definiert als eine ausgeprägte, andauernde oder wiederholte Beeinträchtigung oder Schädigung der Entwicklung von Kindern durch die Personensorgeberechtigten aufgrund unzureichender Pflege und Kleidung, mangelnder Ernährung und gesundheitlicher Fürsorge, zu geringer Beaufsichtigung und Zuwendung, nachlässigem Schutz vor Gefahren sowie nicht hinreichender Anregung und Förderung motorischer, geistiger, emotionaler und sozialer Fähigkeiten.63 Es lassen sich zwei Formen der Vernachlässigung unterscheiden; zum einen die körperliche Vernachlässigung und zum anderen die emotionale Vernachlässigung.64

a) Körperliche Vernachlässigung

Zur körperlichen Vernachlässigung zählt insbesondere die unzureichende qualitative und/oder quantitative Ernährung, die zu Dystrophie, nichtorganischer Gedeihstörung, psychosozialem Minderwuchs oder im Extremfall zum Verhungern des Kindes führt.65 Daneben ist auch die unzureichende medizinische Versorgung, wozu das Nichtwahrnehmen der Früherkennungsuntersuchungen, keine oder unzureichende Impfungen, kein Aufsuchen medizinischer, zahnmedizinischer oder psychiatrischer Behandlung bei Bedarf oder fehlende Pflege bei Krankheit zählen, eine Form der körperlichen Vernachlässigung.66 Ferner ist die prä- und perinatale Vernachlässigung der körperlichen Vernachlässigung zuzuordnen. Unter prä- und perinatale Vernachlässigung ist die Verdrängung oder Verleugnung der Schwangerschaft, der Drogen-, Alkohol- oder Nikotinabusus in der Schwangerschaft und ← 9 | 10 → die fehlende medizinische Vorsorge bzw. Betreuung vor, während oder nach der Geburt, zu verstehen.67 Schließlich bedeutet auch die Missachtung körperlicher Grundbedürfnisse, wie die inadäquate Unterkunft, das Frierenlassen, die unangemessene Bekleidung, Hygiene und Körper- und Zahnpflege sowie unzureichender Schlaf, eine körperliche Vernachlässigung.68

b) Emotionale (seelische) Vernachlässigung

Eltern können ihre Kinder auch emotional vernachlässigen, indem sie ihnen Zuwendung, Liebe, Respekt oder Geborgenheit verweigern.69 Diese Form der Vernachlässigung zeigt sich klinisch seitens des Kindes in mangelnder Anteilnahme, mangelndem Interesse, zurückgezogenem oder distanzlosem Verhalten und in Entwicklungsrückständen, insbesondere in der sozial-emotionalen und sprachlichen Entwicklung.70

4. Psychische (seelische) Misshandlung

Eine für Ärzte ohne anamnestische Hinweise kaum nachweisbare Form der Kindesmisshandlung ist die sogenannte psychische Misshandlung. Hierzu kann z. B. das Einsperren des Kindes in einen dunklen Keller, das Töten eines geliebten Tieres, das Alleinlassen in der Wohnung, Beschimpfungen, Anbinden an ein Möbelstück, während das Kind allein in der Wohnung ist, das Miterleben elterlicher Auseinandersetzungen oder aber das Zurückgesetztwerden gegenüber Geschwistern zählen.71

II. Der Begriff „Kindesmisshandlung“ aus juristischer Sicht

Wenn es um die Frage geht, wann ein Arzt zum Schutz von Kindern seine ärztliche Schweigepflicht brechen darf, spricht ein Teil der Literatur von Kindesmissbrauch,72 andere verwenden den Begriff Kindesmisshandlung73 und andere wiederum ← 10 | 11 → differenzieren zwischen körperlicher Misshandlung und sexuellem Missbrauch,74 Gewiss lässt sich diese Unterscheidung nicht in die Kategorie richtig oder falsch einordnen. Der Begriff Kindesmisshandlung soll hier jedoch als Oberbegriff für eine Vielzahl aktiver und passiver Schädigungen des Kindes oder des Jugendlichen durch die Personensorgeberechtigten75 oder durch Dritte verstanden werden.76 Der Begriff der Kindesmisshandlung ist als solcher gesetzlich nicht definiert. Die Bundesregierung hat 1986 auf die Große Anfrage der Abgeordneten Frau Wagner und der Fraktion Die Grünen den Begriff Kindesmisshandlung als „die nicht zufällige bewusste oder unbewusste gewaltsame körperliche und/oder seelische Schädigung, die in Familien oder Institutionen geschieht, also in einem Zusammenlebenssystem, und die zu Verletzungen und/oder Entwicklungshemmungen und sogar zum Tode führt und somit das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht“ definiert.77

III. Der Begriff „Kind“

Details

Seiten
XIV, 211
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653041071
ISBN (ePUB)
9783653988208
ISBN (MOBI)
9783653988192
ISBN (Paperback)
9783631650523
DOI
10.3726/978-3-653-04107-1
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Februar)
Schlagworte
Falschanzeige Nichtanzeige Kindesmisshandlung Ärztliche Schweigepflicht Kinderschutz-Kooperationsgesetz
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XIV, 211 S.

Biographische Angaben

Konstantinos Vitkas (Autor:in)

Konstantinos Vitkas, Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld, Weiterbildungsstudiengang LL.M. Medizinrecht und Promotion an der Universität Düsseldorf. Seitdem Richter im Bezirk des LG Mönchengladbach.

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Titel: Grenzen ärztlicher Schweigepflicht am Beispiel von Kindesmisshandlungen
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228 Seiten