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Der Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung in Investitionsschutzverträgen

Historische Entwicklung und heutige Ausprägung des Grundsatzes- Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung internationaler Schiedsgerichte

von Stefanie Pieck (Autor:in)
©2014 Dissertation 308 Seiten

Zusammenfassung

Der Investitionsschutz hat sich auf völkerrechtlicher Ebene in den letzten Jahrzehnten rasant fortentwickelt. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung zu. Diese Arbeit soll einen Beitrag zur Konkretisierung des Inhalts und Umfangs des Grundsatzes leisten. Zu diesem Zweck wird der Grundsatz anhand einer umfassenden Vertragsanalyse, einer Darstellung und Auswertung der Rechtsprechung sowie einer Abgrenzung zu anderen völkergewohnheitsrechtlichen und völkervertragsrechtlichen Grundsätzen untersucht. Dabei ergeben sich einerseits Ansätze zur Konkretisierung des Grundsatzes durch Herausbildung einzelner Fallgruppen. Andererseits zeigt sich eine Tendenz hin zu einer umfassenden Interessenabwägung zwischen den Parteien im Einzelfall.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • B. Untersuchung der Herkunft und Verbreitung des Grundsatzes der gerechten und billigen Behandlung anhand der Vertragspraxis
  • I. Historische Entwicklung der Vertragspraxis der Staaten im Hinblick auf die Verwendung des Grundsatzes der gerechten und billigen Behandlung
  • 1. Entwicklungen in bilateralen Abkommen
  • a) Verträge über Freundschaft, Handel und Schifffahrt (FCN = Treaties on Friendship, Commerce and Navigation)
  • aa) Allgemeines
  • bb) Regelungsgehalt der FCN-Verträge
  • cc) Relative Standards im Gegensatz zum Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung als einem absoluten Standard
  • dd) Erste Konkretisierungsversuche des Grundsatzes einer billigen Behandlung in den FCN-Verträgen
  • ee) Der Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung als einheitlicher Schutzstandard
  • ff) Zwischenergebnis
  • b) Investitionsschutz- und Förderverträge
  • aa) Beginn der Entwicklung von Investitionsschutzverträgen
  • bb) Zweite Hochphase seit Beginn der 1990er Jahre
  • cc) Zwischenergebnis
  • 2. Regionale Abkommen, die den Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung festsetzen
  • a) Das Übereinkommen von Bogotá
  • b) Die Lomé – Abkommen und das Partnerschaftsabkommen von Cotonou
  • c) Der ASEAN - Vertrag
  • d) Das “Colonia Protocol on Reciprocal Promotion and Protection of Investments”
  • e) COMESA
  • f) North American Free Trade Agreement (NAFTA)
  • g) Agreement between Singapore and EFTA
  • h) Pacific Basin Charter on International Investments
  • i) Zwischenergebnis
  • 3. Multilaterale Abkommen, die den Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung beinhalten
  • a) Die Havanna - Charta
  • b) Der „International Code of Fair Treatment for Foreign Investments“
  • c) Die „Draft Convention on Investments Abroad“
  • d) Die “Draft Convention on the Protection of Foreign Property”
  • e) Das „Draft OECD Multilateral Agreement on Investments“
  • f) Der „Draft United Nations Code of Conduct on Transnational Corporations“
  • g) Der Vertrag über die Energiecharta
  • h) Abkommen über die Errichtung der Internationalen Investitions-Garantie-Agentur (MIGA)
  • i) Die “World Bank Guidelines on Treatment of Foreign Direct Investment”
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Aktuelle Vertragspraxis der Staaten
  • 1. Die Verwendung des Grundsatzes der gerechten und billigen Behandlung in den neueren Übereinkommen zum Investitionsschutz
  • a) Verträge, die den Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung ausdrücklich in Verbindung mit Völkergewohnheitsrecht nennen
  • aa) bilaterale Verträge
  • bb) Musterverträge
  • cc) Investitionsregelungen in Verträgen mit größerem thematischen Zusammenhang
  • dd) Zwischenergebnis
  • b) Verträge, die den Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung ohne eine Bezugnahme auf Völkergewohnheitsrecht nennen
  • aa) bilaterale Investitionsschutzverträge
  • bb) Investitionsschutzregelungen in Verträgen mit größerem thematischen Zusammenhang
  • 2. Die Verwendung des Standards der gerechten und billigen Behandlung in Verträgen zwischen Entwicklungsländern
  • III. Ergebnis der Untersuchung der Vertragspraxis
  • 1. Gewöhnliche Wortbedeutung
  • 2. Quantitative Verwendung des Grundsatzes der gerechten und billigen Behandlung und dessen Verbreitung innerhalb der Staatengemeinschaft
  • 3. Der Wortlaut in den einzelnen Verträgen
  • a) Kein inhaltlicher Unterschied zwischen der Zusicherung einer gerechten und einer gerechten und billigen Behandlung
  • b) Unterschiede im Schutzumfang abhängig von einer Bezugnahme auf die Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts
  • c) Der Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung als eigenständiger Standard des Völkergewohnheitsrechts
  • d) Gerechte und billige Behandlung als eigenständiger völkervertraglicher Grundsatz
  • C. Der Schutzumfang des Standards der gerechten und billigen Behandlung in der Rechtsprechung
  • I. Allgemeines
  • II. Die Rechtsprechung internationaler Schiedsgerichte zu Artikel 1105 (1) NAFTA
  • 1. Der Wortlaut der Norm
  • 2. Die Auslegung der Norm
  • a) Allgemeine Auslegungsregeln
  • b) Die Auslegung zu Artikel 1105 (1) NAFTA durch die „Free Trade Commission“ vom 31.Juli 2001
  • c) Ansicht der Parteien des NAFTA-Vertrages zur Interpretation des in Artikel 1105 (1) NAFTA festgelegten Grundsatzes der gerechten und billigen Behandlung
  • d) Der Umfang des völkergewohnheitsrechtlichen Mindeststandards zur Behandlung von Ausländern
  • aa) Die Neer-Entscheidung
  • bb) Übertragbarkeit der Neer-Entscheidung auf den Investitionsschutz
  • cc) Berücksichtigung der Entwicklung des Investitionsschutzes
  • e) Zwischenergebnis
  • 3. Die Auslegung des Begriffes „gerechte und billige Behandlung“ durch die Rechtsprechung bis zur Herausgabe der Interpretation durch die „Free Trade Commission“
  • a) Metalclad Corporation v. United Mexican States
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Entscheidung des Gerichts
  • cc) Stellungnahme
  • dd) Aufhebung der Entscheidung durch den Supreme Court of British Columbia
  • b) Pope & Talbot, Inc. v. Canada
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Entscheidung des Gerichts
  • cc) Stellungnahme
  • c) Azinian v. United Mexican States
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Entscheidung des Gerichts
  • cc) Stellungnahme
  • d) Zwischenergebnis
  • 4. Die Auslegung des Begriffes „gerechte und billige Behandlung“ durch die Rechtsprechung nach der Herausgabe der Interpretation durch die „Free Trade Commission“
  • a) Mondev International Ltd. v. United States of America
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Entscheidung des Gerichts
  • cc) Stellungnahme
  • b) S.D. Myers Inc. v. Canada
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Entscheidung des Gerichts
  • cc) Stellungnahme
  • c) The Loewen Group, Inc. v. United States
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Entscheidung des Gerichts
  • cc) Stellungnahme
  • d) ADF Group Inc. v. United States of America
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Entscheidung des Gerichts
  • cc) Stellungnahme
  • e) Waste Management v. Mexiko
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Entscheidung des Gerichts
  • cc) Stellungnahme
  • f) Methanex Corp. v. United States
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Entscheidung des Gerichts
  • cc) Stellungnahme
  • g) Glamis Gold, Ltd. v. United States of America
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Entscheidung des Gerichts
  • cc) Stellungnahme
  • h) Merrill & Ring Forestry L.P. v. The Government of Canada
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Entscheidung des Gerichts
  • cc) Stellungnahme
  • i) Chemtura Corporation v. Government of Canada
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Entscheidung des Gerichts
  • cc) Stellungnahme
  • j) Grand River Enterprises Six Nations Ltd., et al. v. United States of America
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Entscheidung des Gerichts
  • cc) Stellungnahme
  • 5. Zwischenergebnis
  • III. Die Rechtsprechung internationaler Schiedsgerichte unter anderen Verträgen
  • 1. Elettronica Sicula Spa (ELSI) (United States of America v. Italy)
  • a) Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts
  • b) Stellungnahme
  • 2. Asian Agricultural Products Ltd. (AAPL) v. Republic of Sri Lanka
  • a) Sachverhalt
  • b) Wortlaut des zugrundeliegenden Investitionsschutzvertrages
  • c) Entscheidung des Gerichts
  • d) Stellungnahme
  • 3. American Manufacturing and Trading (AMT) (US), Inc. v. Republic of Zaire
  • a) Sachverhalt
  • b) Wortlaut des Vertrags
  • c) Entscheidung des Gerichts
  • d) Stellungnahme
  • 5. Wena Hotels LTD (UK) v. Arab Republic of Egypt
  • a) Sachverhalt
  • b) Wortlaut des Vertrags
  • c) Entscheidung des Gerichts
  • d) Stellugnnahme
  • 6. Alex Genin, Eastern Credit Limited, Inc. and A.S. Baltoil (US) v. Republic of Estonia
  • a) Sachverhalt
  • b) Wortlaut des Vertrages
  • c) Entscheidung des Gerichts
  • d) Stellungnahme
  • 7. Lauder v. The Czech Republic und CME (Netherlands) v. The Czech Republic
  • a) Sachverhalt
  • b) Wortlaut der Verträge
  • c) Entscheidung des Gerichts
  • aa) Entscheidung des Gerichts im Fall CME
  • bb) Entscheidung des Gerichts im Fall Lauder
  • d) Stellungnahme
  • 8. TECMED S.A. v. The United Mexican States
  • a) Sachverhalt
  • b) Vertragstext
  • c) Entscheidung des Gerichts
  • d) Stellungnahme
  • 9. MTD v. Chile
  • a) Sachverhalt
  • b) Entscheidung des Gerichts
  • c) Stellungnahme
  • 10. Occidental Exploration and Production Company (OEPC) v. The Republic of Ecuador
  • a) Sachverhalt
  • b) Wortlaut des Vertrags
  • c) Entscheidung des Gerichts
  • d) Stellungnahme
  • 11. CMS Gas Transmission Company v. The Argentine Republic
  • a) Sachverhalt
  • b) Wortlaut des Vertrags
  • c) Entscheidung des Gerichts
  • d) Stellungnahme
  • 12. Eureko B.V. gegen Polen
  • a) Sachverhalt
  • b) Wortlaut der der Entscheidung zugrunde liegenden Norm
  • c) Entscheidung des Gerichts
  • d) Stellungnahme
  • 13. Saluka v. Czech Republic
  • a) Sachverhalt
  • b) Rechtliche Grundlagen
  • c) Entscheidung des Gerichts
  • d) Stellungnahme
  • 14. Azurix Corp. Gegen Argentinien
  • a) Sachverhalt
  • b) Wortlaut des Vertrages
  • c) Entscheidung des Gerichts
  • d) Stellungnahme
  • 15. ADC Affiliate und ADC & ADMC Management gegen Ungarn
  • a) Sachverhalt
  • b) Ansicht des Klägers
  • c) Entscheidung des Gerichts
  • d) Stellungnahme
  • 16. PSEG v. Türkei
  • a) Sachverhalt
  • b) Wortlaut der zugrunde liegenden Norm
  • c) Entscheidung des Gerichts
  • d) Stellungnahme
  • 17. Compagñía de Aguas del Aconquija S.A. and Vivendi Universal S.A. v. Argentine Republic
  • a) Sachverhalt
  • b) Wortlaut des Vertrages
  • c) Entscheidung des Gerichts
  • d) Stellungnahme
  • 18. Duke Energy v. Republic of Ecuador
  • a) Sachverhalt
  • b) Relevante rechtliche Grundlagen
  • c) Entscheidung des Gerichts
  • d) Stellungnahme
  • 19. Bayindir Insaat v. Pakistan
  • a) Sachverhalt
  • b) Wortlaut des Vertrags
  • c) Grundlegende Ansicht der Parteien
  • d) Entscheidung des Gerichts
  • e) Stellungnahme
  • 20. Impregilo S.p.A. gegen Argentinien
  • a) Sachverhalt
  • b) Wortlaut des Vertrags
  • c) Entscheidung des Gerichts
  • d) Stellungnahme
  • IV. Ergebnis der Untersuchung der Rechtsprechung
  • 1. Verletzung des Grundsatzes durch ungeheuerliches, arglistiges, bösgläubiges Verhalten
  • 2. Verletzung des Grundsatzes durch Verletzung anderer völkervertraglicher Normen
  • 3. Keine Garantiehaftung des Staates
  • 4. Transparentes Verhalten
  • 5. Keine willkürlichen und diskriminierenden Maßnahmen
  • 6. Schutz der legitimen Erwartungen des Investors
  • D. Das Verhältnis des Grundsatzes der gerechten und billigen Behandlung zu anderen völkergewohnheits- und völkervertragsrechtlichen Grundsätzen
  • I. Das Verhältnis zu anderen völkervertragsrechtlichen Regelungen
  • 1. Der Standard als übergeordnetes Prinzip / Zusammenfassung spezieller, im Vertrag vereinbarter Grundsätze
  • 2. Eigenständigkeit des Grundsatzes
  • a) Das Verhältnis zum Grundsatz von vollem Schutz und Sicherheit
  • aa) Der Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung und voller Schutz und Sicherheit als einheitlicher Grundsatz
  • bb) Der Grundsatz von vollem Schutz und Sicherheit als Schutz vor der Anwendung physischer Gewalt
  • cc) Stellungnahme
  • b) Das Verhältnis zur Meistbegünstigungsklausel
  • aa) Der Unterschied zwischen relativen und absoluten Standards
  • bb) Die Möglichkeit des „Imports“ des Grundsatzes der gerechten und billigen Behandlung über die Meistbegünstigungsklausel
  • cc) Die Möglichkeit der Inhaltsbestimmung des Grundsatzes der gerechten und billigen Behandlung über die Meistbegünstigungsklausel
  • dd) Stellugnahme
  • c) Verhältnis zum Grundsatz der Inländergleichbehandlung
  • aa) Begriff der Inländergleichbehandlung
  • bb) Verhältnis zum Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung
  • cc) Stellungnahme
  • d) Enteignungsklauseln
  • aa) Begriff der Enteignung
  • bb) Verhältnis zum Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung
  • cc) Stellungnahme
  • e) Verhältnis zu Schirmklauseln
  • aa) Beriff der Schirmklausel
  • bb) Verhältnis zwischen dem Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung und der Schirmklausel
  • cc) Stellugnahme
  • f) Das Verbot willkürlicher und diskriminierender Maßnahmen
  • 2. Das Verhältnis zu anderen Standards, die nicht oder nicht ausdrücklich, in Investitionsschutzverträgen genannt werden
  • a) Verhältnis zum Grundsatz der Transparenz
  • b) Verhältnis zum völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Mindeststandard
  • c) Guter Glaube
  • d) Estoppel-Prinzip
  • 3. Stellungnahme
  • E. Zusammenfassung
  • Liste völkerrechtlicher Verträge mit
  • Rechtsprechungsverzeichnis
  • Literaturverzeichn

Abkürzungsverzeichnis

A.Einleitung

Auslandsinvestitionen haben in den letzten Jahrzehnten rasant zugenommen, was es erforderlich machte, den Schutz dieser Investitionen zu verbessern. Indem ausländische Investoren einerseits möglichst abgesichert sein möchten, wenn sie in einem fremden Land investieren und die Gaststaaten ein investitionsfreundliches Umfeld schaffen wollen, um von ausländischen Investitionen zu profitieren, hat sich in den letzten Jahrzehnten ein umfassender Investitionsschutz auf völkerrechtlicher Ebene herausgebildet. Gerade in Staaten mit einem weniger weit entwickelten Rechtssystem oder auch instabilen Regierungsverhältnissen können sich große Rechtsunsicherheiten für den ausländischen Investor ergeben. Auch das Völkergewohnheitsrecht bietet im Bereich der Auslandsinvestitionen dem ausländischen Investor nur eingeschränkte Rechte.1 Dementsprechend werden zum Schutz des ausländischen Investors und in der Absicht, ihm einen größtmöglichen Bewegungsspielraum zu garantieren, sowie Investitionen zu liberalisieren, Investitionsschutzverträge zwischen den Staaten geschlossen.2 Dies ist umgekehrt auch für den Gaststaat von Bedeutung, damit dieser abschätzen kann, welche Einflussmöglichkeiten er auf ausländische Investoren und deren Investitionen hat, was von ihm verlangt wird und vor allem, wofür er haftbar gemacht werden kann.

Wichtiger und wesentlicher Bestandteil des weltweiten Netzes an Investitionsregelungen sind die bilateralen Investitionsabkommen (BITs = Bilateral Investment Treaties) oder Investitionsschutz- und –förderverträge, wie sie im deutschen Sprachgebauch heißen.3 Alleine im Jahr 2005 wurden 162 Internationale Investitionsschutzübereinkommen (International Investment Agreements, IIAs) geschlossen, was die Gesamtzahl der Übereinkommen in diesem Bereich auf beinahe 5.500 ansteigen ließ.4 ← 23 | 24 →

In den meisten dieser Verträge wird der ausländischen Investition eine gerechte und billige Behandlung zugesichert.5 Darüber hinaus ist in den letzten Jahren die Zahl von Klagen ausländischer Investoren gegenüber den Gastgeberländern vor internationalen Schiedsgerichten wegen einer Verletzung des Grundsatzes der gerechten und billigen Behandlung stark angestiegen. In nahezu jeder Entscheidung vor einem internationalen Schiedsgericht wird zumindest unter anderem eine Verletzung des Grundsatzes der gerechten und billigen Behandlung geltend gemacht.6 Darüber hinaus ist der Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung der Grundsatz mit der höchsten praktischen Relevanz: die Mehrheit erfolgreicher Entscheidungen vor internationalen Schiedsgerichten stützen sich auf eine Verletzung des Grundsatzes der gerechten und billigen Behandlung.7

Dabei sind Inhalt und Umfang des Grundsatzes der gerechten und billigen Behandlung nach wie vor höchst umstritten, so dass eine eingehende Untersuchung des Grundsatzes in der Vertragpraxis wie auch in der Handhabung durch die Schiedsgerichte angezeigt ist, mit dem Ziel mehr Rechtssicherheit für die Handahbung des Grundsatzes sowohl auf Seiten der ausländischen Investoren als auch der Gaststaaten zu schaffen.

Die Bedeutung des Standards der „gerechten und billigen Behandlung“ muss nicht notwendigerweise in allen Verträgen gleich sein, in denen er verwendet wird.8 Die richtige Interpretation kann durch den genauen Wortlaut des jeweiligen Vertrages, seinen Kontext, die Geschichte der Vertragsverhandlungen oder sonstige Anhaltspunkte für den jeweiligen Parteiwillen beeinflusst werden.9 Versuche, den grundsätzlichen normativen Gehalt des Standards zu klären, sind bisher nur relativ selten unternommen worden.10 Nach einer Ansicht ist die ‚Unbestimmtheit des Begriffes intendiert, um den Schiedsgerichten die Möglichkeit zu geben, die Reichweite des Grundsatzes so zu bestimmen, dass der Vertragszweck im jeweiligen Streitfall erreicht werden kann11. Jedenfalls scheinen eine Reihe von Regierungen besorgt darüber zu sein, dass je weniger Richtlinien den Schiedsgerichten vorgegeben werden, desto mehr Ermessenspielraum besteht ← 24 | 25 → und dementsprechend näher der Prozess einer Entscheidung ex aequo et bono rückt, zum Beispiel hinsichtlich einer Entscheidung nach dem Verständnis des jeweiligen Richters von „Gerechtigkeit“ und „Billigkeit“.12 Dies auch vor dem Hintergrund eines in jüngster Zeit zunehmend zu beobachtenden Spannungsverhältnisses von staatlicher Regelungsfreiheit auf der einen Seite und Schutz wirtschaftlicher Individualinteressen auf der anderen Seite.13

So zielt der Standard der gerechten und billigen Behandlung zentral auf Gesichtspunkte ab, die seit einigen Jahren unter dem Stichwort der „Good Governance“ diskutiert werden und soll durch die Verbreitung im Rahmen des Völkergewohnheitsrechts zur Etablierung rechtsstaatlicher Strukturen in Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Ländern führen.14 Auf der anderen Seite sehen sich auch industrialisierte Staaten, wie beispielsweise die USA, durch die weite Auslegung des Standards der gerechten und billigen Behandlung in ihrer staatlichen Regelungsfreiheit unverhältnismäßig beeinträchtigt. Drei Bereiche stehen hierbei im Vordergrund der Diskussion: Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Umweltschutzrecht. In allen drei Bereichen sehen zahlreiche industrialisierte Staaten die Gefahr, dass ihre investitionsschutzrechtlichen Verpflichtungen sie daran hindern, legitime öffentliche Interessen im Rahmen einer Änderung der innerstaatlichen Rechtsordnung effektiv durchzusetzen.15

Hierbei handelt es sich um das Problem, dass mit der Erweiterung des Investitionsschutzes durch eine entsprechende schiedsgerichtliche Praxis auf der Grundlage weit gefasster Behandlungsstandards wie dem der gerechten und billigen Behandlung ein zunehmender öffentlicher Druck in zahlreichen Staaten entsteht, die Praxis der bilateralen Investitionsschutzverträge zu ändern, was sogar bis hin zu Überlegungen dahingehend reicht, ob man insgesamt noch an dem Modell der Gewährung privater Klagerechte von Investoren festhalten sollte.16

Entsprechend scheint es angezeigt, anhand einer umfassenden Darstellung und Analyse der bisher in Zusammenhang mit dem Grundsatz der gerechten und ← 25 | 26 → billigen Behandlung bestehenden Vertragspraxis sowie der bestehenden Rechtsprechung internationaler Schiedsgerichte aufzuzeigen, welche Ansätze zur Interpretation des Grundsatzes vertreten werden und in welcher Weise dieser für beide Seiten sowohl den Investor als auch den Gaststaat handhabbar gemacht werden kann bzw. bereits gemacht wurde. ← 26 | 27 →

1Kirkman, 34 Georgetown University INT’L L. J. 2002, Seite 343 (345).

2Ceyssens/Sekler, Bilaterale Investitionsabkommen der Bundesrepublik Deutschland, S.7, veröffentlicht unter: http://opus.kobv.de/ubp/volltexte/2005/612/; Kirkman, 34 Georgetown University INT’L L. J. 2002, Seite 343 (345).

3Ceyssens/Sekler, a.a.O., S. 22.

4UNCTAD, IIA MONITOR No.2 (2006), S. 2.

5UNCTAD Series on Issues in International Investment Agreements, Fair and Equitable Treatment 1999, S. 22; Coe, Fair and Equitable Treatment under NAFTA’s Investment Chapter, ASIL Proceedings 2002, S. 17 (18); Dolzer/Schreuer, Principles of International Investment Law, Oxford University Press, 2008. S. 119.

6Dolzer, Fair and Equitable Treatment, in: The International Lawyer, 2005, S. 87 (87).

7Dolzer/Schreuer, Principles of International Investment Law, Oxford University Press, 2008. S. 119.

8Yannaca-Small, Fair and Equitable Treatment Standard in International Investment Law, in: OECD, International Investment Law: A Changing Landscape (2005), S. 73 (74).

9Yannaca-Small,a.a.O., S. 74f.

10Yannaca-Small,a.a.O., S. 75.

11Yannaca-Small,a.a.O., S. 75.

12Yannaca-Small,a.a.O., S. 75.

13Tietje, Internationales Investitionsschutzrecht im Spannungsverhältnis von staatlicher Regelungsfreiheit und Schutz wirtschaftlicher Individualinteressen, Beiträge zum Transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 93, Februar 2010, S. 5.

14Tietje, Internationales Investitionsschutzrecht im Spannungsverhältnis von staatlicher Regelungsfreiheit und Schutz wirtschaftlicher Individualinteressen, a.a.O., S. 13 f.

15Tietje, Internationales Investitionsschutzrecht im Spannungsverhältnis von staatlicher Regelungsfreiheit und Schutz wirtschaftlicher Individualinteressen, a.a.O., S. 14.

16Tietje, Internationales Investitionsschutzrecht im Spannungsverhältnis von staatlicher Regelungsfreiheit und Schutz wirtschaftlicher Individualinteressen, a.a.O., S. 14 f.; U.S. Department of State, Report of the Subcommittee of Investment of the Advisory Committe on International Economic Policy Regarding the Model Bilateral Investment Treaty, 30. September 2009, veröffentlicht unter: http://www.state.gov/e/eeb/rls/othr/2009/131098.htm.

B.Untersuchung der Herkunft und Verbreitung des Grundsatzes der gerechten und billigen Behandlung anhand der Vertragspraxis

I.Historische Entwicklung der Vertragspraxis der Staaten im Hinblick auf die Verwendung des Grundsatzes der gerechten und billigen Behandlung

Der Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung ist ein völkervertraglicher Schutzstandard, der bereits vor der Entwicklung des modernen Investitionsschutzrechtes in den Verträgen der USA über Freundschaft, Handel und Schifffahrt (FCN = Treaties on Friendship, Commerce and Navigation), sowie in der Havanna Charta von 1948, als früher Versuch der Vereinbarung einer Grundlage für die Errichtung einer internationalen Handelsorganisation, verwendet wurde.

Ausgehend von diesen ersten Nachweisen der Verwendung des Grundsatzes nach dem zweiten Weltkrieg etablierte sich der Grundsatz zunehmend sowohl in bilateralen als auch in regionalen und multilateralen Übereinkommen und wurde insbesondere auch in die nunmehr allgemein verwendeten modernen Investitionsschutzverträge, die speziell auf die Förderung und den Schutz von Auslandsinvestitionen zugeschnitten sind, übernommen.

Bevor auf den Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung in seiner heutigen Ausprägung eingegangen wird, soll im Folgenden zunächst auf den Grundsatz in seiner historischen Entwicklung eingegangen und die Frage nach seinem Inhalt und seiner Bedeutung vor diesem Hintergrund näher beleuchtet werden.

1.Entwicklungen in bilateralen Abkommen

Der Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung hat sich bereits vor dem Aufkommen der modernen Investitionsschutzverträge entwickelt und geht auf die Zeit der sogenannten Treaties on Friendship, Commerce and Navigation (FCN-Treaties) zurück.

Mit Aufkommen der modernen Verträge speziell zum Schutz von Auslandsinvestitionen wurde der Grundsatz bereits kurze Zeit nach deren Abschluss in diese übernommen und hat sich seither als fester Bestandteil der modernen Investitionsschutzverträge etabliert. ← 27 | 28 →

Diese Entwicklung des Grundsatzes der gerechten und billigen Behandlung soll im Folgenden dargestellt und die Etablierung und Fortentwicklung des Standards anhand der Darstellung herausgearbeitet werden.

Details

Seiten
308
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653036701
ISBN (ePUB)
9783653988475
ISBN (MOBI)
9783653988468
ISBN (Paperback)
9783631648049
DOI
10.3726/978-3-653-03670-1
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (März)
Schlagworte
Auslandsinvestitionen Investitionsschutzverträge Internationale Schiedsgerichte Völkerrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2013. 308 S.

Biographische Angaben

Stefanie Pieck (Autor:in)

Stefanie Pieck, geboren in Bonn; Studium der Rechtswissenschaften in Bonn, Referendariat im OLG-Bezirk Köln, abgeschlossen mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung; Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Recht der Abfallwirtschaft, Gemeindewirtschaftsrecht, Vergaberecht.

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