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Die Verjährung von Ansprüchen bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage

von Kathrin Bär (Autor:in)
©2014 Dissertation 227 Seiten

Zusammenfassung

Obwohl der kenntnisabhängige Regelverjährungsbeginn im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraussetzt, soll Rechtsunkenntnis ausnahmsweise bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben. Schwerpunktmäßig untersucht diese Arbeit, in welchen Fällen nach Ansicht der Gerichte eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegen soll, welche praktischen Auswirkungen diese Rechtsprechung hat und wie andere europäische Rechtsordnungen mit der Einbeziehung von Rechtskenntnissen in den Verjährungsbeginn umgehen. Die Autorin kritisiert den dogmatischen Ansatz der Rechtsprechung und entwickelt einen objektiven Ansatz, mit dem ein Verjährungsaufschub nur in seltenen Fällen der erstmaligen Anspruchsanerkennung gewährt werden soll.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung:Problemstellung und Gang der Untersuchung
  • 1. Teil: Die Verjährungsregelungen im BGB
  • I. Die Grundgedanken der Verjährung
  • 1. Die Zwecke der Verjährungsregelungen
  • a. Schutz des Schuldners
  • b. Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers
  • c. Rechtspädagogischer und ökonomischer Ansatz
  • d. Wahrung öffentlicher Interessen: Rechtssicherheit, Rechtsfriede und Prozessökonomie
  • e. Fazit
  • 2. Das Spannungsfeld zwischen Schuldnerschutz und Gläubigerinteressen
  • a. Problematik der widerstreitenden Interessen
  • b. Rechtliche Problematik
  • aa. Grundrechtsschutz
  • bb. Europarechtliche Anforderungen
  • II. Bisheriges Verjährungsmodell vor dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
  • 1. Das objektive Verjährungsmodell der §§ 195, 198 BGB a.F.
  • 2. Wechsel zu einem subjektiven Verjährungssystem
  • III. Das geltende Verjährungsmodell der §§ 195, 199 BGB
  • 1. Anwendungs- und Geltungsbereich der Regelverjährung
  • 2. Ultimo-Regel
  • 3. Höchstfristen
  • 2. Teil: Anspruchsentstehung und Kenntnis als Verjährungsvoraussetzungen
  • I. Das Wesen des Anspruchs und seine Entstehung
  • II. Anspruchsbegründende Umstände, Person des Schuldners, Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis
  • 1. Anspruchsbegründende Umstände
  • a. Beispiel Schadensersatzansprüche
  • b. Beispiel Rückforderungsansprüche aus Bereicherungsrecht
  • 2. Person des Schuldners
  • 3. Kenntnis
  • 4. Grob fahrlässige Unkenntnis
  • 5. Fazit
  • III. Legitimation der verjährungsrechtlichen Anknüpfung an objektiv-subjektive Merkmale
  • 1. Richtigkeit der Anknüpfung an objektiv-subjektive Merkmale aus dogmatischer und zweckorientierter Sicht
  • 2. Richtigkeit der Anknüpfung an objektiv-subjektive Merkmale aus Sicht der deutschen Rechtsprechung
  • a. Reichsgericht
  • b. Oberlandesgerichte
  • aa. OLG-Rechtsprechung zur Auslegung des § 198 BGB a.F.
  • bb. OLG-Rechtsprechung zur Auslegung des § 51 BRAO a.F./ § 51 b BRAO a.F.
  • cc. OLG-Rechtsprechung zur Auslegung des § 68 StBerG a.F.
  • dd. OLG-Rechtsprechung zur Auslegung des § 51 a WPO a.F.
  • ee. OLG-Rechtsprechung zur Auslegung des § 37 a WpHG a.F.
  • ff. OLG-Rechtsprechung zur Auslegung des § 43 Abs. 4 GmbHG
  • gg. OLG-Rechtsprechung zur Auslegung des § 31 Abs. 3 S. 1 OWiG a.F.
  • hh. OLG-Rechtsprechung zur Auslegung des § 88 HGB a.F.
  • c. Bundesgerichtshof
  • aa. BGH-Rechtsprechung zur Auslegung des § 198 BGB a.F.
  • bb. BGH-Rechtsprechung zur Auslegung des § 51 BRAO a.F./ § 51 b BRAO a.F.
  • cc. BGH-Rechtsprechung zur Auslegung des § 68 StBerG a.F.
  • dd. BGH-Rechtsprechung zur Vertragshaftung eines Architekten
  • ee. BGH-Rechtsprechung zur Auslegung des § 51 a WPO a.F.
  • ff. BGH-Rechtsprechung zur Auslegung des § 37 a WpHG a.F.
  • gg. BGH-Rechtsprechung zur Auslegung des § 88 HGB a.F.
  • hh. BGH-Rechtsprechung zur Auslegung des § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F.
  • ii. BGH-Rechtprechung zur Auslegung des § 58 S. 2 TKG a.F.
  • d. Gesamtfazit zur Rechtsprechungsübersicht
  • 3. Richtigkeit der Anknüpfung an objektiv-subjektive Merkmale aus rechtsvergleichender Sicht
  • a. England
  • aa. Gesetzlicher Rahmen
  • bb. Verjährungsfristen und deren Beginn
  • cc. Fazit
  • b. USA
  • aa. Gesetzlicher Rahmen
  • bb. Verjährungsfristen und deren Beginn
  • cc. Fazit
  • c. Frankreich
  • aa. Gesetzlicher Rahmen
  • bb. Verjährungsfristen und deren Beginn
  • cc. Fazit
  • d. Niederlande
  • aa. Gesetzlicher Rahmen
  • bb. Verjährungsfristen und deren Beginn
  • cc. Fazit
  • e. Italien
  • aa. Gesetzlicher Rahmen
  • bb. Verjährungsfristen und deren Beginn
  • cc. Fazit
  • f. Spanien
  • aa. Gesetzlicher Rahmen
  • bb. Verjährungsfristen und deren Beginn
  • cc. Fazit
  • g. Schweiz
  • aa. Gesetzlicher Rahmen
  • bb. Verjährungsfristen und deren Beginn
  • cc. Fazit
  • h. Dänemark
  • aa. Gesetzlicher Rahmen
  • bb. Verjährungsfristen und deren Beginn
  • cc. Fazit
  • i. Schlussfolgerungen zur rechtsvergleichenden Untersuchung
  • 4. Gesamtfazit
  • 3. Teil: Verjährungsbeginn bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage
  • I. Die Rechtsprechung zum Verjährungsaufschub bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage
  • 1. Charakterisierung der Rechtsprechung
  • a. Terminologie
  • b. Vorliegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nach Auffassung der Gerichte
  • c. Anwendungs- und Geltungsbereich der bisherigen Rechtsprechung
  • d. Maßgebliche Rechtsmaterien
  • aa. Zivilrechtliche Judikatur
  • (1) Rechtsprechung zur Amts- und Notarhaftung
  • (2) Rechtsprechung zu Schenkkreisen
  • (3) Rechtsprechung zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung
  • (4) Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen wegen Aufklärungs- und Beratungsfehlern beim Erwerb von Kapitalanlagen
  • (5) Sonstige Beispielsfälle
  • bb. Arbeitsrechtliche Judikatur
  • cc. Öffentlich-rechtliche Judikatur
  • e. Gemeinsame Fallmerkmale
  • f. Dogmatische Anknüpfung an das subjektive Merkmal
  • g. Darlegungs- und Beweislast
  • 2. Kritische Betrachtung der bestehenden Rechtsprechung
  • a. Einordnungsschwierigkeiten
  • aa. Beispiele
  • bb. Kritische Bewertung
  • b. Dogmatisch fragwürdige Erklärungsansätze
  • c. Abgrenzung zur Verjährungshemmung aufgrund „anspruchsfeindlicher“ Rechtsprechung
  • d. Konterkarierung der Verjährungsziele
  • 3. Problemlösungsansätze aus dem Schrifttum
  • a. Ansichten
  • b. Stellungnahme
  • 4. Die Einbeziehung von Rechtskenntnissen aus rechtsvergleichender Sicht
  • a. England
  • b. Frankreich
  • c. Schweiz
  • d. Spanien
  • e. Niederlande
  • f. Dänemark
  • g. Fazit
  • II. Objektiver Ansatz unter Beachtung dogmatischer Grundsätze
  • 1. Die Rechtsordnung als Teil der tatsächlichen Voraussetzungen der Anspruchsentstehung
  • 2. Anforderungen an den Verjährungsbeginn des § 199 Abs. 1 BGB
  • a. Objektive Anforderungen an die Anspruchsentstehung
  • aa. Richterrecht
  • (1) Funktion des Richterrechts
  • (2) Richterrecht im Kontext der Rechtsprechung zur unsicheren und zweifelhaften Rechtslage
  • bb. Gewohnheitsrecht
  • b. Kenntnisnahmemöglichkeit als subjektive Verjährungsbedingung
  • c. Abkehr von der Einbeziehung von Rechtskenntnissen mithilfe des objektiven Ansatzes
  • 3. Übertragung des objektiven Ansatzes auf vergangene Fälle
  • a. Ordentliche Zivilgerichtsbarkeit
  • aa. Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen wegen Aufklärungs- und Beratungsfehlern beim Erwerb von Kapitalanlagen
  • bb. Rechtsprechung zu Mindestrückkaufswerten im Versicherungsrecht
  • cc. Rechtsprechung zur Amts- und Notarhaftung
  • dd. Rechtsprechung zu Schenkkreisen
  • ee. Rechtsprechung zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung
  • ff. Sonstige Beispielsfälle
  • b. Arbeitsrechtliche Judikatur
  • c. Öffentlich-rechtliche Judikatur
  • 4. Praktische Auswirkungen und Vorteile des objektiven Ansatzes
  • a. Auswirkungen auf die Gerichtspraxis
  • aa. Situation vor der höchstrichterlichen Anspruchsanerkennung
  • bb. Situation nach der höchstrichterlichen Anspruchsanerkennung
  • b. Verhältnis der Regelverjährung zu der dreißigjährigen Verjährung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in den Fällen erstmaliger Anspruchsanerkennung
  • c. Vorteile gegenüber der bisherigen Problemlösung
  • Schlussbetrachtung
  • Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A. andere Ansicht
Abs. Absatz
A.C. Law Reports, Appeal Cases, House of Lords and Privy Council
AcP Archiv für die civilistische Praxis
a.E. am Ende
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a.F. alte Fassung
AiB Arbeitsrecht im Betrieb
AktG Aktiengesetz
Alt. Alternative
Anh Anhang
Ann. Annotated
AöR Archiv des öffentlichen Rechts
ArbG Arbeitsgericht
Art. Artikel
AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
BAG Bundesarbeitsgericht
BayObLG Bayerisches Oberlandesgericht
BayObLGR Bayerisches Oberlandesgericht-Rechtsprechungsreport
BB Betriebsberater
BeamtVG Beamtenversorgungsgesetz
BeckRS Beck-Rechtsprechung
BeschFG Beschäftigungsförderungsgesetz
Beschl. Beschluss ← 15 | 16 →
BesÜV Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts, Amtliche Sammlung
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Bundesgerichtshof, amtliche Sammlung der Entscheidungen in Zivilsachen
BKGG Bundeskindergeldgesetz
BKR Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht
BNotO Bundesnotarordnung
BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
Bull. Civ. Bulletin des ârrets de la Cour de Cassation, chambres civiles (I-III), commerciale (IV), sociale (V)
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
bzw. beziehungsweise
c. chapter
C.A. Court of Appeal
Cass. Civ. Cour de Cassation, Chambre Civile
Cass. Req. Cour de Cassation, Chambre des Requêtes
Cass. Soc. Cour de Cassation, Chambre Sociale
Cent. Century
Civ. Prod. Civil Procedure
CJPC Courts and Judical Proceedings
Comp. Compiled
CPLR Civil Practice Law and Rules
CPRC Civil Practice and Remedies Code ← 16 | 17 →
ders. derselbe
Drs. Drucksache
DH Dalloz hebdomadaire
DP Dalloz périodique
DS Dalloz Sirey
DStZ Deutsche Steuer-Zeitung
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt
E Entscheidung
E. Erwägung
Ebd. ebenda
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Einl. Einleitung
EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Entsch. Entscheidung
EStG Einkommensteuergesetz
et al. et alia
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
f. folgende
FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
ff. fortfolgende
Fn. Fußnote
FS Festschrift
Gaz. Pal. La Gazette du Palais
gem. gemäß
Gen. General
GG Grundgesetz
GI Gerling Informationen für wirtschaftsprüfende, rechts- und steuerberatende Berufe
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ← 17 | 18 →
HGB Handelsgesetzbuch
HR Hoge Raad
hrsg. herausgegeben
Hrsg. Herausgeber
Hs. Halbsatz
i.d.F. in der Fassung
i.R.d. im Rahmen des
IR InfrastrukturRecht
i.S.d. im Sinne des
i.S.v. im Sinne von
JA Juristische Arbeitsblätter
JCl Juris-Classeur Civil
JCP Juris-Classeur périodique, La semaine juridique
Jura Juristische Ausbildung
JuS Juristische Schulung
JZ Juristen-Zeitung
Kap. Kapitel
KG Kammergericht
LAG Landesarbeitsgericht
lat. lateinisch
LG Landgericht
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
NBW Nieuw Burgerlijk Wetboek
N.L.J. New Law Journal
NJ Nederlandse Jurisprudentie
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungs-Report Zivilrecht
Nr. Nummer
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht ← 18 | 19 →
NZM Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht
NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
OLG Oberlandesgericht
OLGR Oberlandesgericht-Rechtsprechungsreport
OR Obligationenrecht
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PatAO Patentanwaltsordnung
PECL Principles of European Contract Law
Q.B./Q.B.D. Law Reports, Queen’s Bench Division
RabelsZ Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht
RAO Reichs-Rechtsanwaltsordnung
Rev. Revised
RG Reichsgericht
RGBl. Reichsgesetzblatt
RGZ Amtliche Sammlung der Reichsgerichtsrechtsprechung in Zivilsachen
RIW Recht der Internationalen Wirtschaft
Rn. Randnummer
Rs. Rechtssache
RVO Reichsversicherungsordnung
s. section
S. Seite/Satz
SGB Sozialgesetzbuch
SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung
Slg. Sammlung
Stat. Statute
StB Der Steuerberater
StBerG Steuerberatergesetz
StGB Strafgesetzbuch
StVG Straßenverkehrsgesetz
TKG Telekommunikationsgesetz ← 19 | 20 →
u.a. unter anderem
UN United Nations
Unidroit International Institute for the Unification of Private Law
Urt. Urteil
usw. und so weiter
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v. vom/von/vor
VersR Versicherungsrecht
vgl. vergleiche
Vorb. Vorbemerkung
VuR Verbraucher und Recht
VVG Versicherungsvertragsgesetz
WM Wertpapiermitteilungen – Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht
WPK-Mitt. Mitteilungen der Wirtschaftsprüferkammer
WPO Wirtschaftsprüferordnung
z.B. zum Beispiel
ZEuP Zeitschrift für Europäisches Privatrecht
ZEuS Zeitschrift für europarechtliche Studien
ZfIR Zeitschrift für Immobilienrecht
ZGS Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht
Ziff. Ziffer
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
zit. zitiert
ZMR Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
ZPO Zivilprozessordnung ← 20 | 21 →

  

Einleitung:
Problemstellung und Gang der Untersuchung

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, wenn zwei Tatbestandsmerkmale objektiver und subjektiver Art erfüllt sind: Ein Anspruch muss erstens entstanden sein und der Gläubiger muss zweitens von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder grob fahrlässig nicht erlangt haben. Kenntnis von den Umständen bedeutet nach einhelliger Auffassung Tatsachenkenntnis.1 Die von § 199 Abs. 1 BGB aufgestellten Anforderungen sind oftmals leicht erfüllt. So erkennt beispielweise der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall in der Regel mühelos, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Schädiger vorliegen. Er weiß, dass er einen Schaden an seinem Körper, seiner Gesundheit oder seinem Eigentum erlitten hat und weiß in der Regel, wer diesen verursacht hat. Somit kennt er die tatsächlichen Voraussetzungen, die für einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB gegeben sein müssen. Laut §§ 195, 199 Abs. 1 BGB stehen ihm mit dem Schluss des Jahres, in welches das schädigende Ereignis fällt, drei Jahre zur Verfügung, um diesen Anspruch gegenüber seinem Schädiger geltend zu machen.

In manchen Fällen soll jedoch für den Gläubiger nicht ohne Weiteres erkennbar sein, ob bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch vorliegen und er gegebenenfalls bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung obsiegen kann. Gerade in speziellen, undurchsichtigen Materien wie dem Kredit- oder dem Kapitalanlagerecht war in der Vergangenheit immer wieder zu beobachten, dass ein Anspruchsgläubiger vor Gericht klagte und die Unter- oder Obergerichte in einigen Fällen die Ansprüche bereits als verjährt ansahen. Des Öfteren wurde in der Revision daraufhin eine Korrektur verlangt, weil die Rechtslage in den im Einzelnen darzustellenden Fällen als „unsicher und zweifelhaft“2 eingeschätzt ← 21 | 22 → und der Gläubiger auf Grund der undurchsichtigen Rechtslage für besonders schutzwürdig gehalten wurde. Er habe in diesen Fällen nicht den erforderlichen Kenntnisstand besessen, auf Grund dessen er zumindest eine Feststellungsklage hätte erheben können, die bei verständiger Würdigung der von ihm angeführten Tatsachen so viele Erfolgsaussichten gehabt hätte, dass ihm die Klageerhebung zuzumuten gewesen wäre.3 Umgekehrt gab es auch Fälle, bei denen die Instanzgerichte die Ansprüche nicht als verjährt ansahen, der Bundesgerichtshof in der nachfolgenden Revision jedoch schon. Aufgetreten ist diese Rechtsprechung vor der Schuldrechtsreform im Rahmen des § 852 Abs. 1 BGB a.F. Nunmehr findet sich ihr Anwendungsbereich im Rahmen des § 199 Abs. 1 BGB wieder.

Zwar setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus und nicht, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ist einem Gläubiger die Rechtslage unbekannt oder schätzt er sie fehlerhaft ein, geht diese fehlende Rechtskenntnis deshalb regelmäßig zu seinen Lasten. Rechtsunkenntnis soll jedoch ausnahmsweise trotz vorhandener Tatsachenkenntnis „im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben“4. Über das Kriterium der Zumutbarkeit, welches i.R.d. Kenntnisbegriffs herangezogen wird, kommt die zivilgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dem Anspruchsgläubiger zur Hilfe, wenn sie der Ansicht ist, der Gläubiger habe einen entsprechenden Kenntnisstand bei der damaligen verworrenen Rechtslage nicht besitzen können. In diesen Fällen erweitert sie die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn und verschiebt diesen „nach hinten“.

Auch wenn die Erhebung einer Feststellungsklage „nicht risikolos möglich sein muss“5, ist eine Folge dieser Rechtsprechung, dass weder die betroffenen Anspruchsparteien noch deren Rechtsbeistände annähernd absehen können, ob die mit ihrem Rechtsproblem befassten Gerichte den Anspruch als verjährt ansehen ← 22 | 23 → werden oder nicht und wann ein solcher von der Rechtsprechung angesprochener Einzelfall vorliegt.

Diese Rechtsunsicherheit ist einer von Billigkeit getragenen, zu Gunsten des Gläubigers erfolgenden Einzelfallkasuistik geschuldet, die einer stringenten dogmatischen Anknüpfung entbehrt und den grundsätzlichen Anforderungen des Bundesgerichtshofs an eine enge Auslegung der Verjährungsvorschriften zuwiderläuft.6 Zu den originären Aufgaben der Gerichte gehört es, bestehende Gesetze bei der Anwendung auf den tatsächlichen Fall zu konkretisieren und zu präzisieren. Den höchsten Gerichten kommt jedoch auch eine rechtsfortbildende Funktion zu, wenn sie Ansprüche erstmalig anerkennen.

In dieser Arbeit wird daher der Ansatz verfolgt, dass die Verjährung eines Anspruchs in den Fällen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nur dann aufgeschoben werden sollte, wenn ein Anspruch entweder höchstrichterlich anerkannt worden ist oder sich gewohnheitsrechtlich etabliert hat. In diesen seltenen Fällen, in denen ein Anspruch im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen wird, kann erst zu diesem Zeitpunkt von der Existenz eines der Verjährung unterfallenden Anspruchs i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB ausgegangen werden. Denn ohne die verbindliche Festlegung der Anspruchsmerkmale liegen weder alle Voraussetzungen vor, die für das Entstehen des Anspruchs i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB notwendig sind, noch konnte der Gläubiger – folgegemäß - von dem entstandenen Anspruch i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis nehmen. In allen anderen Fällen, in denen das Bestehen des Anspruchs nicht fraglich war, sondern lediglich Streit über die rechtliche Beurteilung eines den Anspruch betreffenden Merkmals bestand, sollte aufgrund der beschriebenen Unsicherheiten von der Figur des Verjährungsaufschubs bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage Abstand genommen werden.

Um die Rechtsprechung der Gerichte zum Verjährungsbeginn bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage sinnvoll einordnen zu können, soll zunächst ein Überblick über die Ratio der Verjährungsregelungen gegeben und der Frage nachgegangen werden, in welchem rechtlichen Spannungsfeld sich das Verjährungsrecht bewegt. Desweiteren wird das Verjährungsmodell vor und nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ← 23 | 24 → skizziert, um den Systemwechsel im Verjährungsrecht hin zu einem subjektiv geprägten Modell aufzuzeigen. Denn wie schon beim früheren § 852 Abs. 1 BGB a.F. im Deliktsrecht enthält nun auch die Regelverjährung des § 199 Abs. 1 BGB ein subjektives Tatbestandselement, welches bislang als Anknüpfungspunkt für die Rechtsprechung zur unsicheren und zweifelhaften Rechtslage dient.

Ausgehend von der Darstellung der heutigen Anknüpfung des § 199 Abs. 1 BGB an ein objektives und ein subjektives Element soll geklärt werden, was die Rechtsordnung unter einem Anspruch und den anspruchsbegründenden Tatsachen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB versteht. Der Regelverjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB unterfallen nunmehr deutlich mehr Ansprüche7 als dem früher im Deliktsrecht geltenden § 852 Abs. 1 BGB a.F., weshalb zu erwarten steht, dass die Anzahl derjenigen Fälle, bei denen ein Verjährungsaufschub thematisiert wird, eher zunehmen wird. Aus diesem Grund soll die objektiv-subjektive Regelung des § 199 Abs. 1 BGB unter verschiedenen Blickwinkeln, welche sowohl die legislativen als auch die judikativen Standpunkte und Überlegungen miteinbeziehen, auf den Prüfstand gestellt werden.

Im Zentrum der Arbeit steht die Untersuchung, in welchen Fällen die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Beachtlichkeit der Rechtsunkenntnis greift, weil sie die Rechtslage für unsicher und zweifelhaft hielt. Ergänzend wird sodann der Umgang ausländischer Rechtsordnungen mit dem Verjährungsproblem dargestellt. Daran anschließend werden Kritikpunkte an dem Vorgehen der deutschen Gerichte unter besonderer Berücksichtigung der Ansichten und Lösungsansätze im Schrifttum erläutert. Der Kritik an der bestehenden Rechtsprechung schließt sich die Entwicklung eines neuen Lösungsansatzes an, welcher sich auf die Frage der Anspruchsentstehung konzentriert. Ausgehend von diesem dogmatisch stringenten Lösungsansatz werden die Judikate der Rechtsprechung überprüft: Welche Ergebnisse könnten unter Zugrundelegung eines anderen Ansatzes erzielt werden? Welche praktischen Vorteile beinhaltet dieser?

Trotz der Reform des Verjährungsrechts im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung sind nicht alle vorhandenen Unklarheiten im Verjährungsrecht beseitigt worden. In den letzten Jahren hat die Anzahl der Abhandlungen im Bereich des Verjährungsrechts gegenüber den Jahrzehnten zuvor zwar deutlich zugenommen.8 Insgesamt handelt es sich bei der Verjährungsmaterie jedoch nach wie vor um ein Rechtsinstitut, das eher von der Gerichtspraxis als von der Wissenschaft geprägt ← 24 | 25 → wird.9 Die Untersuchung der Rechtsprechung zum Verjährungsaufschub bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage soll insbesondere die bislang undurchsichtige Rechtsprechung systematisieren und mit einem veränderten Lösungsansatz zu mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beitragen. ← 25 | 26 →

                                                   

  1.  Staudinger-Peters/Jacoby, 2009, § 199 Rn. 62; Palandt-Ellenberger, § 199 Rn. 27; Bitter/Alles, NJW 2011, 2081.

  2.  Exemplarisch BGH, Urt. v. 23.9.2008 – XI ZR 262/07, BGH WM 2008, 2155, 2156 = NJW-RR 2009, 547; zur Vereinfachung wird im Folgenden der Terminus von der Rechtsprechung zur „unsicheren und zweifelhaften Rechtslage“ als feststehender Begriff verwendet.

  3.  Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urt. v. 18.1.2000 – VI ZR 357/98, BGH NJW 2000, 953; BGH, Urt. v. 14.10.2003 – VI ZR 379/02, BGH NJW 2004, 510; BGH, Urt. v. 10.11.2009 – VI ZR 247/08, BGH NJW-RR 2010, 681, 682.

  4.  Vgl. nur BGH, Urt. v. 23.9.2008 – XI ZR 262/07 Rn. 15, BGH WM 2008, 2155, 2156 = ZIP 2008, 2164, 2165 = NJW-RR 2009, 547.

  5.  Ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2003 – VI ZR 379/02, BGH NJW 2004, 510; BGH, Urt. v. 3.6.2008 – XI ZR 319/06, BGH WM 2008, 1346, 1349 Rn. 27; BGH, Urt. v. 23.9.2008 – XI ZR 262/07 Rn. 15, BGH WM 2008, 2155, 2156 = ZIP 2008, 2164, 2165 = NJW-RR 2009, 547.

  6.  BGH, Urt. v. 23.11.1994 – XII ZR 150/93, BGHZ 128, 74, 80 = BGH NJW 1995, 252, 253: „Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Vorschriften über die Verjährung eine formale Regelung enthalten, die im Interesse der Rechtssicherheit aufgestellt worden ist; die Auslegung dieser Vorschriften muss sich daher grundsätzlich eng an den Wortlaut des Gesetzes anlehnen.“

  7.  Vgl. nur die Aufzählung bei Palandt-Ellenberger, § 195 Rn. 2 ff.

  8.  Vgl. Otto, S. 26 f. mit Nachweisen in Fn. 38.

  9.  Haug, S. 11; Peters/Zimmermann, Gutachten, S. 77, 169; Spiro, FS Müller-Freienfels, S. 617.

  

1. Teil: Die Verjährungsregelungen im BGB

I. Die Grundgedanken der Verjährung

Wie sich aus § 214 Abs. 1 BGB ergibt, stellt die Verjährung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich vom Gläubiger vorgebrachter Ansprüche dar, welches von dem Schuldner nach Zeitablauf geltend gemacht werden kann.10 Macht der Schuldner von seinem Recht Gebrauch, bewirkt die Einrede faktisch einen vollständigen Forderungsverlust beim Gläubiger.11 Diese tiefgreifende Wirkung lässt bereits erahnen, dass dieses Rechtsinstitut vielerlei Konfliktfragen in sich birgt und nur dann eine verbreitete Akzeptanz hervorrufen kann, wenn die gegenläufigen Interessen von Gläubigern und Schuldnern in der konkreten Ausgestaltung des Verjährungsrechts ausgewogen berücksichtigt werden.

1. Die Zwecke der Verjährungsregelungen

Kennzeichnend für diese Konfliktträchtigkeit ist bereits, dass das Verjährungsrecht auf verschiedenen Grundgedanken basiert, die sich zum Teil gegenläufig verhalten.12 Hierbei ist zum einen der natürliche Widerspruch der Interessen von Gläubiger und Schuldner anzuführen. Zum anderen spielen öffentliche Interessen rechtspolitischer, rechtspädagogischer sowie ökonomischer Art eine Rolle.

a. Schutz des Schuldners

Als wohl zentralstes Anliegen des Verjährungsrechts wird der Schutz des Schuldners bzw. Nichtschuldners vor Inanspruchnahme auf Grund unbegründeter, ← 27 | 28 → unbekannter oder unerwarteter Ansprüche angesehen.13 Dieser Schutz wird aus zweierlei Gründen für erforderlich gehalten.

Der Schuldner soll erstens vor Beweisnot geschützt werden.14 Zwar muss der Gläubiger beweisen, dass sein Anspruch begründet ist; anspruchsvernichtende und anspruchshemmende Tatsachen müssen jedoch vom Schuldner vorgetragen werden.15 Der Gläubiger befindet sich dabei in einer komfortableren Situation; er kann sich gegen Beweisnöte schützen, indem er erforderliche Beweisstücke sichert und seine Forderung zügig geltend macht.16 Der Schuldner hingegen kann nur reagieren: Je länger die Entstehung eines vermeintlichen oder tatsächlichen Anspruchs zurückliegt, desto eher kann die „verdunkelnde Macht der Zeit“17 zum Problem für seine Beweisführung werden. So können beispielsweise Urkunden nicht mehr vorhanden sein oder Zeugen mangels Auffindbarkeit oder ausreichender Erinnerung nicht mehr weiterhelfen.18 Kurzum: Die Beweismittel können an Kraft verlieren.19 Besonders schwierig kann die Beweisführung für den Schuldner werden, wenn er auf Grund einer gesetzlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen muss, wie zum Beispiel im Fall des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.20 Dass sich der Schuldner auch zur Abwehr berechtigter Forderungen der Verjährungseinrede bedienen kann, wird als hinnehmbar angesehen, solange der Gläubiger ausreichend Zeit hatte, seinen Anspruch geltend zu machen.21

Zweitens kann vom Schuldner nicht verlangt werden, dass er das Risiko der Inanspruchnahme durch einen Gläubiger stets bei seinen wirtschaftlichen Kalkulationen berücksichtigen muss. Der Verlust der Dispositionsfreiheit drohte, wenn der Schuldner immerzu Rücklagen bilden oder etwaige Ansprüche bei der Bilanzierung berücksichtigen müsste.22 Auch gelte es, den Schuldner vor dem Verlust von Regressansprüchen gegen Dritte zu schützen, die ihm infolge des Zeitablaufs ← 28 | 29 → wegen Unauffindbarkeit, Zahlungsunfähigkeit oder einer Verjährungseinrede des Regresschuldners drohen können.23

Details

Seiten
227
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653044027
ISBN (ePUB)
9783653988956
ISBN (MOBI)
9783653988949
ISBN (Paperback)
9783631647448
DOI
10.3726/978-3-653-04402-7
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (August)
Schlagworte
Verjährungsbeginn Verjährungsaufschub Rechtsunkenntnis
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 227 S.

Biographische Angaben

Kathrin Bär (Autor:in)

Kathrin Bär studierte Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg im Breisgau, wo sie als Mitarbeiterin am Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht tätig war. Die Autorin arbeitet als Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Deutschen Bundestag.

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Titel: Die Verjährung von Ansprüchen bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage
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230 Seiten