Lade Inhalt...

Garantenstellung und Notwehrrecht

Zugleich ein Beitrag zum Entstehen und Erlöschen von Garantenstellungen

von Philipp Christoph Kleinherne (Autor:in)
©2014 Dissertation 588 Seiten

Zusammenfassung

Grundsätzlich ist die Proportionalität von beteiligten Interessen bei Verteidiger und Angreifer in einer Notwehrlage unbeachtlich. Aus diesem Grund erwägen Praxis und Wissenschaft unter anderem im Bereich besonderer Personenverhältnisse, wie beispielsweise bei Ehegatten, Notwehrrechtsbegrenzungen. Die Studie analysiert zunächst bestehende Lösungsansätze. Anschließend wird die hier für eine Beschränkung als dogmatischer Anknüpfungspunkt verfochtene Garantenstellung im Rahmen eines deduktiv-dualistischen Ansatzes neu bestimmt. Auf Basis dieses Ansatzes wird schließlich die Ausgangsfrage einer Lösung zugeführt: Welche Garantenstellungen können zu einer Notwehrrechtsbegrenzung führen, und wie wirkt sich die Notwehrlage auf das Bestehen von Garantenstellungen aus?

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1 EINLEITUNG: UNTERSUCHUNGSANLASS UND -VERLAUF
  • 1.1 Umfang des Notwehrrechts und praktischer Ausgangspunkt
  • 1.2 Streit um Begründungen und Ergebnisse: Folgeprobleme
  • 2 NOTWEHRRECHT
  • 2.1 Notwehrprinzipien
  • 2.1.1 Schutzprinzip
  • 2.1.2 Rechtsbewährungsinteresse
  • 2.1.3 Eigenverantwortlichkeitsprinzip, Selbstgefährdung und „Risikoübernahme“ des Angreifers
  • 2.1.3.1 Eigenverantwortlichkeitsprinzip und Selbstgefährdung
  • 2.1.3.2 Der Gedanke der Risikoübernahme des Angreifers nach Montenbruck
  • 2.1.3.2.1 Darstellung
  • 2.1.3.2.2 Kritische Würdigung
  • 2.1.4 Zusammenfassung
  • 2.2 Lösungsansätze und Argumentationstopoi zur Notwehrrechtsbeschränkung in besonderen persönlichen Verhältnissen. .
  • 2.2.1 Keine Notwehreinschränkung
  • 2.2.2 Positionen der Rechtsprechung
  • 2.2.2.1 „An sich nicht feindlich Gesinnte desselben Lebenskreises“
  • 2.2.2.1.1 Darstellung
  • 2.2.2.1.2 Kritische Würdigung
  • 2.2.2.2 Enge persönliche Beziehung
  • 2.2.2.2.1 Darstellung
  • 2.2.2.2.2 Kritische Würdigung
  • 2.2.2.3 Familiärer Bereich, gemeinsame Betriebszugehörigkeit, Vereinsmitgliedschaft, „schulinterne Situationen“ sowie Soldaten untereinander
  • 2.2.2.3.1 Darstellung
  • 2.2.2.3.2 Kritische Würdigung
  • 2.2.2.4 Gegenwärtige Position(en) und Tendenz der Rechtsprechung
  • 2.2.3 „Ehegatten“ und „enge familiäre Beziehungen“
  • 2.2.3.1 Der Ansatz de lege lata
  • 2.2.3.1.1 Darstellung
  • 2.2.3.1.2 Kritische Würdigung
  • 2.2.3.2 De lege ferenda: „In Ehe Verbundene“
  • 2.2.3.2.1 Darstellung
  • 2.2.3.2.2 Kritische Würdigung
  • 2.2.3.3 De lege ferenda: Nach § 1353 I BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft Verpflichtete
  • 2.2.3.3.1 Darstellung
  • 2.2.3.3.2 Kritische Würdigung
  • 2.2.4 „Enge persönliche Beziehung“, „Nahestehende Personen“ und ähnliche Formulierungen
  • 2.2.4.1 Darstellung
  • 2.2.4.2 Kritische Würdigung
  • 2.2.5 Tatsächliche Einschränkung der Notwehr durch besonders präzise bestimmbare Erforderlichkeit
  • 2.2.5.1 Darstellung
  • 2.2.5.2 Kritische Würdigung
  • 2.2.6 Auf wechselseitiger Personensorge aufbauendes Solidaritätsverhältnis
  • 2.2.6.1 Darstellung
  • 2.2.6.2 Kritische Würdigung
  • 2.2.7 Personenverhältnisse innerhalb des Schutzbereichs von Art. 6 IGG
  • 2.2.7.1 Darstellung
  • 2.2.7.2 Kritische Würdigung
  • 2.2.8 Selbstgefährdung bzw. „Risikoübernahme“
  • 2.2.8.1 Darstellung
  • 2.2.8.2 Kritische Würdigung
  • 2.2.9 Eheliches Zusammenwohnen mit fehlender Ausweichmöglichkeit und Mitverschulden des Angegriffenen
  • 2.2.9.1 Darstellung
  • 2.2.9.2 Kritische Würdigung
  • 2.3 Eigener Lösungsansatz: Die Schutzpflicht des Garanten aus § 13 StGB.
  • 2.3.1 Darstellung der bestehenden garantenbasierten Notwehrbeschränkungen
  • 2.3.2 Kritische Würdigung
  • 2.3.3 Eigener Lösungsansatz: garantenstellungsbasierte Schutzpflicht aus §13 StGB
  • 2.3.3.1 Relevanz des Garantieprinzips im Bereich des positiven Tuns
  • 2.3.3.2 Relevanz des Garantieprinzips im Bereich der Notwehr und Relevanz der Notwehr im Bereich des Garantieprinzips
  • 2.3.3.2.1 Kein kategorischer Entfall der Schutzpflichten des angegriffenen Garanten
  • 2.3.3.2.2 Kein kategorischer Entfall des Notwehrrechts des angegriffenen Garanten
  • 2.3.3.2.3 Das Verhältnis von Notwehrrecht und Erfolgsabwendungspflicht
  • 2.3.4 Zusammenfassung
  • 3 GARANTENSTELLUNG
  • 3.1 Terminologie und Untersuchungsgegenstand
  • 3.1.1 Terminologie
  • 3.1.1.1 Echte und unechte Unterlassungsdelikte
  • 3.1.1.2 Garantenstellung und Garantenpflicht
  • 3.1.1.3 Beschützer- und Überwachungsgarant, Entsprechungsklausel
  • 3.1.1.4 Rechtsgutsbegriff.
  • 3.1.2 Untersuchungsanlass,-gegenständ und-verlauf.
  • 3.1.2.1 Keine Analyse der Strafbarkeitsvoraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts im Allgemeinen und der Verfassungsmäßigkeit von § 13 StGB
  • 3.1.2.2 Die Garantenstellung im Besonderen und der Untersuchungsverlauf.
  • 3.2 Untersuchung ausgewählter Ansätze und Argumentationstopoi
  • 3.2.1 Ausgewählte Argumentationstopoi und Voraussetzungen
  • 3.2.1.1 Das Kehrseitenargument: Schutzpflicht auf Grund besonderer Rechte
  • 3.2.1.1.1 Darstellung
  • 3.2.1.1.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.1.2 Schutzpflicht auf Grund Schutzunfähigkeit
  • 3.2.1.2.1 Darstellung
  • 3.2.1.2.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.1.3 Schutzpflicht auf Grund einer Monopolstellung
  • 3.2.1.3.1 Darstellung
  • 3.2.1.3.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.1.4 Schutzpflicht auf Grund des Wertes des bedrohten Rechtsguts
  • 3.2.1.4.1 Darstellung
  • 3.2.1.4.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.1.5 Addition mehrerer, nur teilweise erfüllter Garantenstellungsvoraussetzungen zu einer Garantenstellung
  • 3.2.1.5.1 Darstellung
  • 3.2.1.5.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.2 Formelle Rechtspflichtenlehre
  • 3.2.2.1 Formelle Rechtspflichtenlehre im Allgemeinen
  • 3.2.2.1.1 Darstellung
  • 3.2.2.1.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.2.2 S. Böhm: Allgemein anerkannte Garantenstellungen aus kodifizierten Rechtspflichten
  • 3.2.2.2.1 Darstellung
  • 3.2.2.2.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.3 Funktionen- und Sammelgruppenlehre
  • 3.2.3.1 Darstellung
  • 3.2.3.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.4 Formell-materielle Garantenlehre
  • 3.2.4.1 Formell-materielle Garantenlehre im Allgemeinen
  • 3.2.4.1.1 Darstellung
  • 3.2.4.1.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.4.2 Dießner: Verfassungsrechtliche Legitimation der formell materiellen Garantenlehre
  • 3.2.4.2.1 Darstellung
  • 3.2.4.2.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.4.3 Dominok: Induktive Herleitung aus anerkannten Fallgruppen
  • 3.2.4.3.1 Darstellung
  • 3.2.4.3.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.5 Vertrauensgedanke
  • 3.2.5.1 Subjektiver Vertrauenstatbestand: Tatsächliches Vertrauen
  • 3.2.5.1.1 Darstellung
  • 3.2.5.1.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.5.2 Objektiver Vertrauenstatbestand: Vertrauen-Dürfen
  • 3.2.5.2.1 Unkonkretisiertes Vertrauen-Dürfen neben einer weiteren Voraussetzung
  • 3.2.5.2.1.1 Darstellung
  • 3.2.5.2.1.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.5.2.2 Kasuistische und abstrakte Konkretisierungen des Vertrauen-Dürfens
  • 3.2.5.2.2.1 Darstellung
  • 3.2.5.2.2.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.5.2.3 E. A. Wolff: Vertrauen -Dürfen als Abhängigkeitsverhältnis
  • 3.2.5.2.3.1 Darstellung
  • 3.2.5.2.3.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.5.2.4 Schultz: Vertrauen-Dürfen als Erfordernis objektiv sorgfaltsgemäßen Verhaltens
  • 3.2.5.2.4.1 Darstellung
  • 3.2.5.2.4.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.6 Das Gefahrenmoment
  • 3.2.6.1 Der Gefahrenmomentansatz im Allgemeinen
  • 3.2.6.1.1 Darstellung
  • 3.2.6.1.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.6.2 Seelmann: Entzug von Abwehrbereitschaft, Gefahrbegründung oder -erhöhung und Übernahme von Gefahrverantwortlichkeit
  • 3.2.6.2.1 Darstellung
  • 3.2.6.2.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.6.3 Schultz: Differenzierung zwischen Innen- und Außengefahr
  • 3.2.6.3.1 Darstellung
  • 3.2.6.3.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.6.4 Dießner: Abstrakte Möglichkeit einer Gefahr
  • 3.2.6.4.1 Darstellung
  • 3.2.6.4.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.7 Sozialethische Fundierungen
  • 3.2.7.1 Androulakis: Unechtes Unterlassungsdelikt bei ontologischer Vergleichbarkeit von Tun und Unterlassen auf Grund sozialer Nähe und Vorliegen objektiver Bewertungsmerkmale
  • 3.2.7.1.1 Darstellung
  • 3.2.7.1.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.7.1.2.1 Allgemeine Einwände gegen die sozialethische Fundierung
  • 3.2.7.1.2.2 Kritik speziell an Androulakis
  • 3.2.7.2 Bärwinkel: Garantenstellungen auf Grund sozialer Rollen
  • 3.2.7.2.1 Darstellung
  • 3.2.7.2.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.7.3 Brammsen/Otto: Garantenstellungen auf Grund von Erwartungen
  • 3.2.7.3.1 Darstellung
  • 3.2.7.3.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.8 Herrschaftsprinzip
  • 3.2.8.1 Schünemann: Das Herrschaftsprinzip im Allgemeinen
  • 3.2.8.1.1 Darstellung
  • 3.2.8.1.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.8.1.2.1 Kritik an der analogistischen Herleitung eines universellen Haftungsprinzips insbesondere im Hinblick auf die Pflichtdelikte; überzeugende Analyse der Erfolgsdelikte
  • 3.2.8.1.2.2 Die Unbestimmtheit des Herrschaftsbegriffs
  • 3.2.8.1.2.3 Kritik an der Fallgruppe der Herrschaft über die Hilflosigkeit
  • 3.2.8.1.2.4 Argumentum ad absurdum auf Grund der zeitlichen Präzisierung der Herrschaftsbeziehung
  • 3.2.8.1.2.5 Kritik an den verschiedenen Begründungsmodi der Herrschaft über die Hilflosigkeit
  • 3.2.8.1.2.6 Inkonsequenz bei den konkreten Falllösungen
  • 3.2.8.2 Rudolphi: Garant als „Zentralgestalt“ auf Grund von Herrschaft und von auf sozialen Gegebenheiten basierender Schutzfunktion
  • 3.2.8.2.1 Darstellung
  • 3.2.8.2.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.8.3 Seibert: Die Konkretisierung des Herrschaftsprinzips
  • 3.2.8.3.1 Darstellung
  • 3.2.8.3.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.8.4 Sibylle von Coelln: Garantenstellung kraft verfassungsrechtlicher Abwägung und gesellschaftlicher Erwartungen auf Basis des Herrschaftsprinzips
  • 3.2.8.4.1 Darstellung
  • 3.2.8.4.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.8.5 Sangenstedt: Herrschaftsgedanke, Jedermannsgarantenstellung für eigene Rechtsgüter und rechtlich institutionalisierte, nicht-übernahmebedingte Garantenstellungen
  • 3.2.8.5.1 Darstellung
  • 3.2.8.5.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.9 Institutionelle und Organisationszuständigkeit
  • 3.2.9.1 Jakobs: Garantenstellung aus institutioneller- und Organisationszuständigkeit
  • 3.2.9.1.1 Darstellung
  • 3.2.9.1.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.9.2 Sánchez-Vera: Garantenstellung aus negativen und positiven Institutionen
  • 3.2.9.2.1 Darstellung
  • 3.2.9.2.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.9.3 Perdomo-Torres: Garantenstellung aus Vertrautheit
  • 3.2.9.3.1 Darstellung
  • 3.2.9.3.2 Kritische Würdigung
  • 3.2.10 Zusammenfassung
  • 3.3 Eigener Lösungsansatz
  • 3.3.1 Anspruch und Entwicklung des eigenen Ansatzes
  • 3.3.1.1 Das Rechtsquellenproblem und die Rechtsordnung als Ganzes
  • 3.3.1.2 Der freie Mensch als Axiom unserer Rechtsordnung
  • 3.3.2 Dogmatische Grundlagen
  • 3.3.2.1 Rechtsphilosophische Fundierung
  • 3.3.2.1.1 Der freiheitliche Urzustand des Menschen und dessen Streben nach Freiheit
  • 3.3.2.1.2 Die zwei unerlässlichen Grundregeln für die dauerhafte Freiheit des Menschen in Gesellschaft
  • 3.3.2.1.2.1 Erste Grundregel: Neminem laede!
  • 3.3.2.1.2.2 Zweite Grundregel: Verbindliche Selbstverpflichtungen
  • 3.3.2.1.2.3 Freiheitsschutz und die zwei Grundregeln
  • 3.3.2.1.3 Das freiheitsbedingte Eigenverantwortlichkeitsprinzip
  • 3.3.2.1.3.1 Voraussetzungen einer Reglementierung
  • 3.3.2.1.3.2 Eigenverantwortlichkeit und Reglementierung des Menschen in Gemeinschaft
  • 3.3.2.1.4 Kein unzulässiger Schluss vom Sein auf das Sollen
  • 3.3.2.1.5 Kein unzulässiger Schluss vom Schutzbedürfnis auf Garantenstellungen
  • 3.3.2.2 Das rechtliche Einstehenmüssen und der gedankliche Schritt von den zwei Grundregeln zur strafbewehrten Rechtspflicht
  • 3.3.2.2.1 Von den Grundregeln zur Rechtspflicht
  • 3.3.2.2.2 Die Rechtspflicht als strafbewehrte Pflicht
  • 3.3.2.3 Das rechtliche Einstehenmüssen dafür, dass der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehörende Erfolg nicht eintritt und die Überprüfung der Grundregeln anhand des geltenden Strafrechts
  • 3.3.2.4 Anwendbarkeit des Haftungsgrunddualismus beim unechten Unterlassungsdelikt
  • 3.3.2.4.1 Anwendbarkeit des Neminem-laede-Prinzips
  • 3.3.2.4.2 Anwendbarkeit des Prinzips der Selbstverpflichtung
  • 3.3.2.5 Systematisierang von Garantenstellung: Inhalt oder Entstehungsgrand?
  • 3.3.2.5.1 Merkmale von Garantenstellungen als Ausgangspunkt der Systematisierang
  • 3.3.2.5.2 Systematisierang von Garantenstellungen
  • 3.3.3 Erste Überlegungen zur Garantenstellung auf Grund des Neminem-laede-Prinzips
  • 3.3.3.1 Konkretisierung der Garantenstellung auf Grund des Neminem-laede-Prinzips
  • 3.3.3.1.1 Herrschaft
  • 3.3.3.1.1.1 Die Herrschaftslehre und das Erfolgsdelikt als Ausgangspunkt
  • 3.3.3.1.1.2 Der Herrschaftswille
  • 3.3.3.1.1.3 Bestimmung von „Herrschaft“
  • 3.3.3.1.1.4 Herrschaft beim unechten Unterlassungsdelikt
  • 3.3.3.1.2 Die Gefahrenquelle als Bezugspunkt der Herrschaft
  • 3.3.3.1.2.1 Kein generelles Gefährdungsverbot
  • 3.3.3.1.2.2 Gefahrenquelle, schädigender Kausalverlauf und Verschulden hinsichtlich der Gefahrentstehung
  • 3.3.3.1.3 Die Freiwilligkeit der Herrschaftserlangung
  • 3.3.3.1.4 Keine Herrschaftsaufgabe zur Unzeit
  • 3.3.3.1.5 Sänchez-Vera: Garantenstellung auf Grund von Organisation aus der „negativen Institution“ Neminem-laede
  • 3.3.3.1.6 Zwischenergebnis
  • 3.3.3.2 Eigenständige Herleitung im Rahmen eines dualistischen Systems und die Kritik an der Herrschaftslehre
  • 3.3.3.3 Keine Notwehrbeschränkung auf Grund von Garantenstellungen, die auf dem Herrschaftsgedanken basieren
  • 3.3.3.3.1 Angriff durch die abzuschirmende Gefahrenquelle Person
  • 3.3.3.3.2 Verteidigung mittels der abzuschirmenden Gefahrenquelle
  • 3.3.3.3.3 Schnittmenge von Herrschafts- und Selbstverpflichtungsprinzip: Notwehrbeschränkung auf Grundlage des Neminem-laede-Prinzips?
  • 3.3.3.3.4 Zwischenergebnis
  • 3.3.3.4 Systematisierangsansatz: Gefahrenquellen und Garantengrappen
  • 3.3.3.4.1 Sachen
  • 3.3.3.4.2 Vorgänge
  • 3.3.3.4.3 Menschen im Allgemeinen und tätereigenes, gefährliches Vorverhalten
  • 3.3.4 Konkretisierung der Garantenstellung auf Grund des Selbstverpflichtungsprinzips
  • 3.3.4.1 Freiwilliger, formloser Realakt
  • 3.3.4.1.1 Das Garantenmerkmal: Freiwilliger Verpflichtungsakt
  • 3.3.4.1.2 Ablehnung der Voraussetzung: Persönlichen Bezug zu den Rechtsgütern herstellender Realakt
  • 3.3.4.2 Einigung mit einem für den Rechtsgutsschutz Zuständigen
  • 3.3.4.2.1 Der Rechtsgutsschutz-Zuständige und das Bedürfnis nach Delegation des Schutzes
  • 3.3.4.2.2 Die Einigung
  • 3.3.4.2.2.1 Empfangsbedürftigkeit des Realaktes
  • 3.3.4.2.2.2 Kein Widerspruch des Schutz-Zuständigen
  • 3.3.4.3 Zweck der Selbstverpflichtung: Schutz des in der einschlägigen Strafrechtsnorm geschützten Rechtsguts
  • 3.3.4.3.1 Das Garantenmerkmal: Rechtsgutsschutz als Zweck der Selbstverpflichtung
  • 3.3.4.3.1.1 Inhalt von Selbstverpflichtungen: Die Unterscheidung von geschuldetem Verhalten, dessen Zweck und dessen Folgen
  • 3.3.4.3.1.2 Im Zweifelsfall keine garantenstellungsbegründende Selbstverpflichtung
  • 3.3.4.3.1.3 Ermittlung des Zwecks von Selbstverpflichtungen
  • 3.3.4.3.2 Keine speziellen, Verbindlichkeitserzeugenden Merkmale
  • 3.3.4.3.3 Bestimmbarkeit des Merkmals
  • 3.3.4.4 Vereinbarkeit der Garantenmerkmale mit dem Primat des Freiheitserhalts
  • 3.3.4.5 Zwischenergebnis
  • 3.3.5 Anwendung des Selbstverpflichtungsprinzips auf bekannte Garantengruppen
  • 3.3.5.1 Eltern und Kinder
  • 3.3.5.1.1 Garantenstellung von Eltern zu Gunsten ihrer Kinder
  • 3.3.5.1.1.1 Keine Legitimation mittels Selbstverpflichtungsprinzip
  • 3.3.5.1.1.2 Die Sonderstellung, der axiomatische Charakter des Eltern-Kind-Verhältnisses und die Notwendigkeit der elterlichen Garantenstellung
  • 3.3.5.1.1.3 Umfang der elterlichen Garantenpflicht
  • 3.3.5.1.2 Kinder zu Gunsten ihrer Eltern
  • 3.3.5.2 Enge Gemeinschaftsverhältnisse
  • 3.3.5.2.1 Tatsächliche Verhältnisse statt formaler Bestand der Ehe
  • 3.3.5.2.2 Enge Gemeinschaftsverhältnisse als Selbstverpflichtungen
  • 3.3.5.2.3 Häusliche Gemeinschaft
  • 3.3.5.3 Sonstige Garantenstellungen aus „natürlicher Verbundenheit“
  • 3.3.5.3.1 Die sonstigen Garantenstellungen aus „natürlicher Verbundenheit“ im Allgemeinen
  • 3.3.5.3.2 Das Verlöbnis im Besonderen
  • 3.3.5.4 Tatsächliche Übernahme
  • 3.3.5.4.1 Unzutreffende Kennzeichnung der Gruppe
  • 3.3.5.4.1.1 Kritische Würdigung
  • 3.3.5.4.1.2 Alternative Lösungsmöglichkeiten der eigentlichen Sachprobleme
  • 3.3.5.4.2 Lösungen auf dem Boden der Selbstverpflichtung im Allgemeinen
  • 3.3.5.4.2.1 Kindermädchen und nicht berufsbedingte Selbstverpflichtungen
  • 3.3.5.4.2.2 Ärzte
  • 3.3.5.4.3 Der Wandererfall im Besonderen
  • 3.3.5.4.3.1 Der straflose Wanderer
  • 3.3.5.4.3.2 Der strafbare Wanderer
  • 3.3.5.4.4 Der Wohnungsinhaber im Besonderen
  • 3.3.5.5 Gefahrengemeinschaften
  • 3.3.5.6 Amtsträger
  • 3.3.5.6.1 Untersuchungsumfang
  • 3.3.5.6.2 Die Amtsträgergarantenstellung als Fall der Selbstverpflichtung
  • 3.3.5.6.2.1 Finanzbeamte und Steuerfahnder
  • 3.3.5.6.2.2 Amtsträger in Umweltbehörden
  • 3.3.5.6.2.3 Polizisten und die Konkretisierung von Garantenpflichten nach Eingehen einer Selbstverpflichtung
  • 3.3.5.6.3 Hierarchien und Aufgabendelegation
  • 3.3.5.6.4 Ablehnung abweichender dogmatischer Einordnungen
  • 3.3.5.7 Zwischenergebnis
  • 4 NOTWEHRRECHT UND GARANTENSTELLUNG
  • 4.1 Notwehrrechtsbeschränkende Garantenstellungskonstellationen
  • 4.1.1 Inhaltliche Konkretisierung von Garantenpflichten
  • 4.1.1.1 Inhalt der Garantenpflicht: Was ist wovor wie zu schützen?
  • 4.1.1.2 Garantenpflichtinhalt und Notwehrsituation
  • 4.1.2 Konkret notwehrrechtsbeschränkende Garantenstellungen
  • 4.1.3 Zusammenfassung
  • 4.2 Erlöschen von Selbstverpflichtungsgarantenstellungen
  • 4.2.1 Beendigung durch den Garanten und bzw. oder den Schutzzuständigen
  • 4.2.1.1 Konsensuales Ende der Garantenstellung und zeitliche Beschränkung der Garantenpflicht
  • 4.2.1.2 Einseitige Beendigung
  • 4.2.1.2.1 Die Zulässigkeitder (vorzeitigen) Beendigung
  • 4.2.1.2.1.1 Exkurs: Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch selbstschutzzuständige Opfer
  • 4.2.1.2.1.2 Fortsetzung: Die Zulässigkeit
  • 4.2.1.2.1.3 Ausschluss der vorzeitigen Beendbarkeit bis der ursprünglich Schutzzuständige wieder Schutz gewähren kann
  • 4.2.1.2.2 Unzulässigkeit der Beendigung zur Unzeit
  • 4.2.1.2.2.1 Keine Beendigung im Bedarfsfall
  • 4.2.1.2.2.2 Keine Beendigung vor Schutzübernahme durch den ursprünglich Schutzzuständigen?
  • 4.2.1.2.2.3 Sonderfall der elterlichen Garantenstellung
  • 4.2.1.2.2.4 Keine Unzeit bei Ankündigung einer erforderlichen Verteidigung vor dem Angriff.
  • 4.2.1.2.3 Sonstige Voraussetzungen einer wirksamen, vorzeitigen Beendigung durch den Garanten
  • 4.2.1.3 Erlöschen der Garantenstellungen in Ehe- und engen Gemeinschaftsverhältnissen
  • 4.2.1.3.1 Das Erlöschen in Ehe- und engen Gemeinschaftsverhältnissen im Allgemeinen
  • 4.2.1.3.1.1 Hier vertretene Auffassung
  • 4.2.1.3.1.2 Gegenpositionen
  • 4.2.1.3.2 Das angriffsbedingte Erlöschen in Notwehrsituationen im Besonderen
  • 4.2.1.3.2.1 Hier vertretene Auffassung
  • 4.2.1.3.2.2 Gegenpositionen
  • 4.2.2 Sonstige Erlöschensgründe
  • 4.2.2.1 Ende der Existenz des Rechtsguts oder Rechtsgutsträgers
  • 4.2.2.2 Verhalten Dritter
  • 4.2.2.3 Elterliche Garantenstellung: Erlangung der Selbstschutzfähigkeit und-Zuständigkeit
  • 4.2.3 Zusammenfassung
  • 4.3 Notwehrrechtsbeschränkung auf Grund von Garantenstellungen
  • 4.3.1 Notwehrrechtsbeschränkung
  • 4.3.1.1 Vorrang des größtmöglichen Freiheitserhalts
  • 4.3.1.1.1 Bestimmung potentieller Freiheitseinbußen
  • 4.3.1.1.2 Die konkrete Notwehrrechtsbeschränkung
  • 4.3.1.1.3 Die Grenze der Zumutbarkeit
  • 4.3.1.1.4 Vereinbarkeit mit den Prinzipien der Notwehr
  • 4.3.1.1.5 Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung als Schranken-Schranke?
  • 4.3.1.2 Keine Nivellierung der Grenze zum rechtfertigenden Notstand
  • 4.3.1.3 Sonderfall des elterlichen Notwehrrechtes gegenüber ihren zumindest beschränkt strafmündigen Kindern
  • 4.3.2 Zusammenfassung
  • 5 LITERATURVERZEICHNIS

| 19 →

1 Einleitung: Untersuchungsanlass und -verlauf

1.1 Umfang des Notwehrrechts und praktischer Ausgangspunkt

Das Notwehrrecht in § 32 des Strafgesetzbuches gewährt dem Verteidiger weitreichende Abwehrbefugnisse. Unter den Voraussetzungen eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs1 gestattet es die erforderliche Verteidigung, also diejenige Abwehr, die den Angriff sicher sofort beendet. Existieren mehrere Mittel, auf die dies zutrifft, ist das für den Aggressor relativ mildeste zu wählen2. Ein Abwägen der durch den Angriff und eine potentielle Verteidigung jeweils bedrohten Interessen, wie es § 34 StGB vorsieht, mit anderen Worten: Güterproportionalität ist grundsätzlich3 nicht geboten. Dadurch rechtfertigt die Notwehr auch die Verteidigung verhältnismäßig geringer Rechtsgutsgefahren mit deutlich gefährlicheren, sogar tödlichen Abwehrmitteln. Diese Schneidigkeit des Notwehrrechts bedingt Bestrebungen zu dessen Begrenzung in bestimmten Konstellationen. Ausgangspunkt der vorliegenden Arbeit bildet eine dieser Konstellationen: die Einschränkung des Notwehrrechts in Garantenverhältnissen. Dabei ist bereits die Kennzeichnung der Gruppe insoweit streitig, als sie Aufschluss über den dogmatischen Anknüpfungspunkt einer Begrenzung gibt4.

Den praktischen Ausgangspunkt der Problematik jenseits der seit Jahren ausgetragenen wissenschaftlichen Kontroverse bilden fünf exemplarisch ausgewählte5 Entscheidungen: ← 19 | 20 →

Im ersten Fall attackierte ein Mann seine Ehefrau körperlich aber ohne Waffen und diese setzte sich mit einem „wuchtigen“ Stoß eines Schirmes gegen den Kopf ihres Mannes zur Wehr. Der Mann trachtete nach den tatsächlichen Feststellungen nicht nach dem Leben seiner Gattin. Der ihn abwehrende Stoß verursachte seinen Tod. Eine Rechtfertigung der Frau wurde mit Blick auf das Ehegattenverhältnis zwischen Angreifer und Verteidigerin abgelehnt. Die Frau hätte weniger gefährliche, wenn auch zugleich weniger sichere Abwehrmittel wählen müssen. Allgemein müsse der Angegriffene ausweichen, wenn ihm dies ohne unzumutbare Preisgabe seiner Ehre möglich sei. Es sei ein strenger Maßstab an die Erforderlichkeit anzulegen bei „an sich nicht feindlich Gesinnten desselben Lebenskreises“. Es folgte eine Verurteilung der Ehefrau wegen Körperverletzung mit Todesfolge.6

Ganz ähnlich liegt der Sachverhalt in der zweiten Entscheidung. Der Ehemann griff seine Frau nicht lebensbedrohlich tätlich an und die letale Verteidigung der Ehefrau wurde nicht als gerechtfertigt angesehen; erneut mit der Folge einer Verurteilung nach §§ 223, 227 StGB. Sie hatte sich im Laufe einer Auseinandersetzung mit ihrem Mann mit einem Messer bewaffnet und dieses zur Verteidigung mit einem Stich in die linke Brustseite des Mannes eingesetzt. Auch dort wurde auf den strengen Erforderlichkeitsmaßstab bei der Verteidigung zwischen an sich nicht feindlich Gesinnten desselben Lebenskreises, wie Ehegatten, rekurriert. Im Hinblick auf das erstgenannte Urteil wurde jedoch klargestellt, dass nicht der Vorsatz des Aggressors, sondern die objektive Gefährlichkeit seines Angriffs für die Abwehrrechtsbeschränkung bedeutsam ist.7

Auch die dritte Entscheidung beruht auf einem Konflikt zwischen Ehegatten. Zwischen ihnen war es in de Vergangenheit wiederholt zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. Die schwangere Ehefrau war zeitweilig aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Bei einer der Kontroversen wollte die Frau ihren Mann am Verlassen der Wohnung hindern, indem sie die Haustür ab-schloss und den Schlüssel an sich nahm. Sie fürchtete die erneute Verwendung von Teilen des Familieneinkommens, die der Mann an sich genommen hatte, zum Erwerb von Betäubungsmitteln. Um die Herausgabe des Schlüssels zu erzwingen, schlug der Mann seine Gattin und stieß sie gegen ein Möbelstück. Sie verteidigte sich zunächst mit Tritten und drohte sodann mit dem Einsatz eines Messers. Er ließ sich dadurch nicht von einem weiteren Angriff abbringen, dem sich die Frau, schützend eine Hand hebend, mit einem Messerstich auf den Oberkörper, welcher das Herz traf, erwehrte. Die erstinstanzliche Verurteilung wegen Totschlags hob das Gericht auf die Rüge der Verletzung materiellen ← 20 | 21 → Rechts auf. Würde der Ehemann widerrechtlich zu einem Schlag gegen den Kopf seiner schwangeren Frau ausholen, könne von dieser nach einer Warnung, sich notfalls mit dem Messer zu verteidigen, nicht der Verzicht auf eine Verteidigung mit dem Messer erwartet werden, weil diese für den Mann lebensbedrohlich wäre. Die Frage, ob das Notwehrrecht in „engen persönlichen Beziehungen“ zu begrenzen ist, ließ das Gericht unbeantwortet, da die Frau nicht wie in den bisher entschiedenen Fällen bloß leichtere Körperverletzungen zu befürchten habe und mildere, erfolgversprechende Abwehrmittel nicht ersichtlich seien.8

Eine weitere Entscheidung befasst sich zwar nicht mit einer Notwehrsituation, setzt sich allerdings mit den Grenzen strafbewehrter Garantenpflichten von Ehegatten auseinander. Sie ist deshalb zum einen zumindest mittelbar bedeutsam für den hier vertretenen Anknüpfungspunkt einer Notwehrrechtsbeschränkung, der aus der Garantenstellung folgenden Garantenpflicht9. Zum anderen wurde sie zum Anlass genommen, über die Grenzen der Notwehr zwischen Ehegatten nachzudenken10.

Konkret drangen Dritte in die Wohnung des Ehemannes ein und misshandelten diesen körperlich. Seine Gattin wusste von dem Vorhaben, unternahm jedoch nicht dagegen. Sie hatte sich vier Wochen zuvor von ihrem Gatten getrennt und einem neuen Mann zugewandt. Das Tatsachengericht verurteilte sie wegen Beihilfe zur Körperverletzung durch Unterlassen. In der Auseinandersetzung mit der Grundlage ehelicher Garantenpflichten geht das Revisionsgericht von § 1353 BGB aus. Eine räumliche Trennung, das Fehlen einer Hausgemeinschaft zeitige nicht zugleich das Ende der Ehegemeinschaft. Für ein Ende der besonderen Pflichtenstellung sei aber auch nicht eine Scheidung erforderlich. Es genüge vielmehr die Trennung in der ernsthaften Absicht, die Lebensgemeinschaft nicht mehr herzustellen. Die Entscheidung darüber ließe sich auf Basis der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht treffen, weshalb das angegriffene Urteil mit seinen Feststellungen aufzuheben und zurück zu verweisen war.11

Im abschließend zu nennenden Fall flüchtete eine Frau samt ihrer Tochter vor den seit geraumer Zeit ertragenen Misshandlungen ihres Mannes in ein Frauenhaus, um im Anschluss eine eigene Wohnung zu beziehen. Nach Wiederherstellen des Kontakts zum Mann schlug dieser nunmehr nicht ausschließlich seine Frau, sondern auch die gemeinsame Tochter, die er zudem sexuell missbrauchte. Einem körperlichen Angriff auf die Tochter unterband die Mutter schließlich, indem sie ihren Mann erstach. ← 21 | 22 →

Der BGH nimmt in diesem Fall eine Ausweich- und Deeskalationspflicht dergestalt an, dass die Mutter mit ihrer Tochter die Wohnung habe verlassen müssen, weil sie sich und ihre Tochter bewusst einer gefährlichen eskalationsträchtigen Situation ausgesetzt habe. Hinsichtlich der Ausweichmöglichkeit habe die erstinstanzliche Entscheidung Feststellungen vermissen lassen, weshalb das Urteil aufzuheben war. Durch den Rückgriff auf die Fallgruppe der Notwehrprovokation vermeidet die Rechtsprechung dort eine Stellungnahme zur Frage der Einschränkung des Notwehrrechts unter Ehegatten.12

1.2 Streit um Begründungen und Ergebnisse: Folgeprobleme

Den praktischen Anlass der rechtlichen Schwierigkeiten bilden - „im Sein“ - augenscheinlich Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten. Auf Seiten des Gesetzes - „im Sollen“ - gehen die Schwierigkeiten auf die Schneidigkeit des Notwehrrechts in § 32 StGB zurück. Es besteht einerseits vielfach13 das Bedürfnis, zwischen Ehegatten die Notwehr nicht mit ihren rigorosen - mitunter tödlichen - Folgen zur Anwendung kommen zu lassen. Andererseits wird typischerweise der eine Ehegatte vom anderen tätlich angegriffen und man möchte den Angegriffenen nicht zu Gunsten des Aggressors schutzlos stellen und sich dem Vorwurf aussetzen, sich auf die Seite der prügelnden Ehemänner geschlagen zu haben.

Aus diesem - nicht zuletzt auf der Ebene des Rechtsgefühls initiierten - Dilemma14 folgt eine Vielzahl rechtlicher Probleme. Ganz grundsätzlich ist man sich bereits nicht einig, ob in diesen Fällen überhaupt eine Abwehrrechtsbegrenzung angezeigt ist. Eine beachtliche Anzahl von Autoren bestreitet dies15. Unter denjenigen, die für eine Restriktion eintreten, herrscht nahezu über jeden Gesichtspunkt Streit. Dieser beginnt bei der Frage, in welchen Konstellationen überhaupt eine Begrenzung erfolgen soll. Kommt eine solche ausschließlich bei ← 22 | 23 → Ehegatten in Betracht oder bezieht man „an sich nicht feindlich Gesinnte desselben Lebenskreises“, enge persönliche Beziehungen, einander Nahestehende oder gar gemeinsame Betriebs- oder Vereinszugehörigkeiten mit ein?16 Die Bestimmung dieser persönlichen Voraussetzungen geht wiederum zurück auf den dogmatischen Anknüpfungspunkt für eine Begrenzung, sofern ein solcher benannt wird. Auch hier besteht keineswegs Einigkeit. Statt an die Garantenpflicht wird zum Beispiel ebenso an Art. 6 I GG oder ein Solidaritätsverhältnis angeknüpft17.

Hat man sich einmal für eine bestimmte Konstellation und deren dogmatische Begründung entschieden, stellen sich Folgeprobleme: Unter welchen Voraussetzungen entstehen die relevanten Personenverhältnisse und unter welchen enden sie? Wie wirkt sich insbesondere der Angriff aus? Wie ist schließlich konkret die Notwehr zu begrenzen?

Eine Antwort auf diese Fragen versucht die vorliegende Untersuchung. Dabei ist logisch vorrangig zu klären, ob und aus welchem dogmatischen Grund das Notwehrrecht zu beschränken ist (Gliederungspunkt 2 der Arbeit).

Nach hiesigem Dafürhalten ist der zutreffende Anknüpfungspunkt, das sei im Vorgriff erwähnt, die Schutzpflicht des Garanten. Die dafür vorausgesetzte Garantenstellung18 ist jedoch ebenfalls keineswegs abschließend inhaltlich bestimmt. Will man aber eine Aussage darüber treffen, wann eine Notwehrrechtsrestriktion zu erwägen ist und wie sich der Angriff auf die Garantenstellung auswirkt, sind die Entstehungsvoraussetzungen einer Garantenstellung zu ermitteln (Gliederungspunkt 3), was den Schwerpunkt der Arbeit bildet.

Möglicherweise entfallen die Entstehungsvoraussetzungen der Garantenstellung und damit eine Notwehrbeschränkung infolge bestimmter Angriffe. Wenn aber die aus der Garantenstellung folgende Garantenpflicht den Anknüpfungspunkt einer Notwehrrestriktion bildet, sind die Pflichtenposition und ihr Inhalt ebenso beim Inhalt und Umfang dieser Restriktion zu beachten. Deshalb sind das Notwehrrecht und die Garantenstellung mit ihren Entstehungsvoraussetzungen zusammenzuführen und dadurch die eigentliche Problemlösung zu ermitteln (Gliederungspunkt 4): Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ist das Notwehrrecht zu begrenzen?

1 Zur Definition der Merkmale „gegenwärtig“, „rechtswidrig“ und „Angriff“ vgl. nur Fischer, StGB, § 32, Rn. 5 ff.; Schönke/Schröder-Perron, § 32, Rn. 3 ff. jeweils m. w. N. Der mitunter diesbezüglich herrschende Streit ist für die vorliegende Arbeit nicht von Bedeutung.

2 Statt vieler BGH NStZ 1993, S. 117;NStZ-RR 2004, S. 10 f.; Fischer, StGB, § 32, Rn. 28 ff.; Roxin, AT, Bd. 1, § 15, Rn.42 ff.

3 Zu möglichen Abwehrrechtsbeschränkungen bei „unerträglichem Missverhältnis“ zwischen dem angegriffenen und dem durch die Verteidigung bedrohten Rechtsgut vgl. nur RGSt 23, 116 (Schusswaffeneinsatz zum Schutz von Biergläsern); BGH NJW 1976, S. 41; SK-Günther, § 32, Rn. 110; Jakobs, Strafrecht AT, 12/47; Kühl, Jura 1993, S. 58; Schönke/Schröder-Perron, § 32, Rn. 50 f.

4 Zur Auseinandersetzung mit den verschiedenen Ansätzen einschließlich der nachfolgend dargestellten Entscheidungen siehe Teil 1 C.

5 Umfassender zu den möglichen Positionen der Rechtsprechung siehe Teil 1 C II.

6 BGH NJW 1969, S. 802 und in derselben Sache auch BGH GA 1969, S. 117 f.

7 BGH NJW 1975, S. 62 f.

8 BGH NJW 1984,S. 986 f.

9 Ausführlicher zur Terminologie bei Teil 2 A I 2.

10 Vgl. nur Freund, NJW 2003, S. 3386, Fn. 8.

11 BGH NJW 2003, S. 3212 ff.

12 BGH NStZ-RR 2002, S. 203; kritisch gegenüber der Provokationslösung u. a. Walther, JZ 2003, S. 55.

13 Vgl. die Auffassungen unter Teil 1 B II bis IX.

14 Bezeichnenderweise entspricht der rechtlichen Kontroverse auch ein Dissens im Rechtsgefühl der Bevölkerung: In einer telefonischen Umfrage unter 3463 Erwachsenen sprachen sich 48 % gegen und 52 % für eine Einschränkung des Notwehrrechts zwischen Ehegatten aus, Amelung/Kilian, Schreiber-FS, S. 3 ff., wobei die Mehrzahl der befragten Frauen ein uneingeschränktes Notwehrrecht ablehnten, S. 11.

15 Ausführlich zur Auseinandersetzung mit dieser ablehnenden Position Teil 1 C I. Ablehnend beispielsweise Engels, GA 1982, S. 109 ff.; Freund, NJW 2003, S. 3386, Fn. 8; Frister, GA 1988, S. 291 ff.; Gropp, AT, § 3, Rn. 86 f.; Spendet, JZ 1984, S. 507 ff.

16 Zu diesen Positionen siehe Teil 1 C, vor allem II bis IV.

17 Hierzu ausführlich Teil 1 C, insbesondere VI bis IX.

18 Ausführlicher zum Verhältnis von Garantenstellung und Garantenpflicht bei Teil 2 A I 2.

| 25 →

2 Notwehrrecht

2.1 Notwehrprinzipien

Ausgehend von der beschriebenen Rigorosität des Notwehrrechts19, dem Verzicht auf Güterproportionalität, stellt sich die Frage, wie dieses Abwehrrecht zu begründen ist. Dazu werden verschiedene Ansätze verfolgt, wobei im Wesentlichen entweder auf einen Gedanken, dann spricht man von monistischen Lehren, oder auf zwei im Rahmen von dualistischen Lehren rekurriert wird20.

In dieser Arbeit wird in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Meinung eine dualistische Notwehrlegitimation aus dem Schutzprinzip und dem Rechtsbewährungsinteresse zugrunde gelegt21. Dies zum einen, weil eine eingehende Auseinandersetzung die Anzahl der in einer Arbeit zu behandelnden Themen auf eine nicht mehr handhabbare Größe anwachsen ließe. Neben diesem eher praktischen Argument dreht sich zum anderen die Kontroverse oftmals ausschließlich um Begründungen und nicht um Ergebnisse. Entscheidend ist schließlich, dass die Notwehrprinzipien für die Problemstellung nach der hier vertretenen Auffassung bloß von untergeordneter Bedeutung sind22. Dogmatisch beruht nach hiesigem Dafürhalten die Notwehrrechtsbeschränkung auf einem Gedanken außerhalb der Notwehr, der Garantenpflicht23. Die aus ihr hergeleiteten ← 25 | 26 → Beschränkungen müssen sind beim Zusammenführen von Notwehrrecht und Garentenpflicht auf ihre Vereinbarkeit mit den Notwehrprinzipien zu prüfen24.

2.1.1 Schutzprinzip

Zweck des Strafrechts ist nach zutreffender Ansicht der Rechtsgüterschutz25. Die konkrete, tatsächliche Durchsetzung des Schutzes obliegt dem Staat im Rahmen des zu seinen Gunsten geschaffenen Gewaltmonopols. Die selbständige Durchsetzung des Rechts ist dem Einzelnen grundsätzlich untersagt. Oftmals ist staatliche Hilfe aber beim Rechtsgüterschutz nicht rechtzeitig verfügbar. Um das Individuum in dieser Notlage nicht gänzlich schutzlos zu stellen, steht unter den Voraussetzungen des § 32 StGB dem Einzelnen das Recht zu, sich ihrer, oder im Falle der Nothilfe: fremder, Not gewaltsam zu erwehren. Diese Schutzfunktion des Notwehrrechts erfasst der Begriff „Schutzprinzip“.

Die Freiheit des Individuums26 beinhaltet auch das Recht, frei von durch Dritte bedingte Gutsbeeinträchtigungen und gegebenenfalls Schmerzen zu sein. Darüber hinaus bedarf das Individuum seiner Güter zur Entfaltung seiner Freiheit. Neben der unmittelbaren Funktion des Rechtsgüterschutzes dient die Notwehr somit zumindest mittelbar dem Schutz der Freiheit des Einzelnen.27

2.1.2 Rechtsbewährungsinteresse

Mit dem Schutzprinzip allein ist die Besonderheit des Rechtsfertigungsgrundes Notwehr, der Verzicht auf eine Abwägung der durch den Angriff und die Verteidigung jeweils bedrohten Interessen, nicht erklärbar28. Denn dann wäre der Angegriffene verpflichtet, nach Möglichkeit dem Angriff auszuweichen, da er seine Rechtsgüter auch solchermaßen und nicht ausschließlich durch eine Verteidigung ← 26 | 27 → schützen könnte. Weil die Notwehr keinen Sanktionscharakter hat und der Aggressor wegen seines Angriffs auch nicht rechtlos gestellt wird, ist mit dem Ziel des Rechtsgüterschutzes außerdem nicht erklärlich, warum zur Verteidigung geringwertigerer Rechtsgüter höherwertigere verletzt werden dürfen.

Diese Erklärung liefert erst ein weiteres Prinzip, das Rechtsbewährungsprinzip. Es trägt der Besonderheit der Notwehr Rechnung, dass bei ihr die rechtfertigungsgrund-typische Interessenkollision durch einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff eines Menschen initiiert ist. Das Merkmal der Rechtswidrigkeit bedingt, dass der Aggressor nicht bloß die Rechtsgüter des Angegriffenen attackiert, sondern zugleich die Geltung der Rechtsordnung in Frage stellt. Folglich verteidigt der Angegriffene - an Stelle des Staates29 - auch diese neben den konkret bedrohten Rechtsgütern.30

Bei genauerer Betrachtung sind Verstöße gegen die Rechtsordnung durch Menschen jedoch keine Seltenheit. Darüber hinaus kommt dem Staat anlässlich des ihm zustehenden Gewaltmonopols generell die Aufgabe zu, erforderlichenfalls für den gerechten Ausgleich von Rechtsverstößen zu sorgen. Gewährte nun die Notwehr wegen eines „Angriffs“ auf die Rechtsordnung in allen diesen Fällen ein Eingriffsrecht, wären nicht Rechtsfrieden, sondern permanente Konflikte die Konsequenz. Mit dem staatlichen Gewaltmonopol wäre eine solche Allzuständigkeit des Einzelnen für Rechtsverstöße ebenfalls unvereinbar. Aus dem Rechtsbewährungsprinzip folgt deshalb nicht ein allgemeines Unrechtsverhinderungsrecht. Durch Notwehr darf der Einzelne nur Angriffe „von sich oder einem anderen“ abwenden. Das Rechtsbewährungsinteresse wirkt also über das „Medium des Einzelschutzes“.31 Der Individualschutz und der Schutz der Geltung der Rechtsordnung werden so zusammengeführt und legitimieren nur gemeinsam die Notwehr.

Das Rechtsbewährungsinteresse wird sowohl zur Erklärung der Schneidigkeit des Notwehrrechts im Vergleich zu anderen Notrechten bemüht32, als auch herangezogen, um Notwehrbegrenzungen zu begründen33. Es findet in sämtlichen Fallgruppen, in denen eine Notwehreinschränkung diskutiert wird, von der Notwehrprovokation bis zum Angriff Schuldloser, bei einer Vielzahl von Ansichten ← 27 | 28 → Verwendung, weil es gestattet, der Notwehr immanente Schranken zu ziehen und dadurch unbedenklich im Hinblick auf Art. 103 II GG erscheint.

Als problematisch erweist sich allerdings die jeweilige dogmatische Begründung einer Notwehrbegrenzung mittels Rechtsbewährungsprinzip. Interessanterweise wird zum Beispiel innerhalb der Fallgruppe der sog. „Ehegattennotwehr“ von verschieden Vertretern derselben Position entweder mit einem reduzierten34 oder mit dem Gegenteil, einer besonders starken Geltung des Rechtsbewährungsinteresses35, argumentiert, was auf eine gewisse Beliebigkeit bei der Begründung hinweist36. Unverhohlen wird als Begründung für das Rechtsbewährungsprinzip ausgeführt, das Schutzprinzip alleine sei zu „unflexibel“ für - offenbar für richtig erachtete - sozialethische Einschränkungen der Notwehr37. Ob solchermaßen das Rechtsbewährungsprinzip begründet werden kann, muss bezweifelt werden, da die dogmatisch überzeugendere Begründungsreihenfolge der Schluss vom - anderweitig begründeten - Notwehrprinzip auf deren Einschränkung wäre und nicht umgekehrt38. Deshalb erscheint es jedenfalls bei der hier untersuchten Problemstellung vorzugswürdig, nicht notwehrimmanent nach einem dogmatischen Ansatz für eine Beschränkung zu suchen, sondern stattdessen auch notwehr-externe Begründungen, also gegenläufige Prinzipien, zu erwägen39. ← 28 | 29 →

2.1.3 Eigenverantwortlichkeitsprinzip, Selbstgefährdung und „Risikoübernahme“ des Angreifers

2.1.3.1 Eigenverantwortlichkeitsprinzip und Selbstgefährdung

Das Eigenverantwortlichkeitsprinzip und die Selbstgefährdung sind mittlerweile etablierte Bestandteile der Lehre von der objektiven Zurechnung und damit der Strafrechtsdogmatik40. Beide werden im Rahmen der Entwicklung eines eigenen Garantenstellungsansatzes ausführlicher thematisiert41, so dass es an dieser Stelle genügt, kurz ihre mögliche Bedeutung zur Notwehrrechtslegitimation aufzuzeigen.

Das Eigenverantwortlichkeitsprinzip besagt nichts Anderes, als dass grundsätzlich jeder lediglich für das eigene nicht aber das Verhalten anderer verantwortlich ist. Wenn der T den O schlägt, trifft den unbeteiligten U keine strafrechtliche Verantwortung für die Verletzungen des O. Dieses Prinzip impliziert, dass auch der Rechtsgutsgeschädigte selbst für den Schaden an seinen Rechtsgütern verantwortlich sein kann. Dabei kann das voluntative Element beim Geschädigten hinsichtlich des Schadens von unterschiedlicher Qualität sein. Ist er mit der Verletzung seiner Güter einverstanden, ist eine - überwiegend als rechtfertigend beurteilte - Einwilligung gegeben und ein Schädiger straflos; so in dem Fall, in dem ein Patient mit der Gabe einer schmerzstillenden Spritze durch den Arzt einverstanden ist. Ebenso denkbar ist, dass der Geschädigte die Rechtsgutsverletzung zwar nicht will, aber die Gefährdung seiner Güter bewusst in Kauf nimmt. Entschließt sich die O beispielsweise zum ungeschützten Geschlechtsverkehr mit T, obwohl sie um dessen HIV-Infektion weiß, so kann die ← 29 | 30 → Ansteckung der O dem T nicht zugerechnet werden42. Diese hat sich bewusst, eigenverantwortlich selbst gefährdet und die Gefahr hat sich realisiert. Die be-wusste Selbstgefährdung der Verletzten führt zur Zurechnung der Verletzung zu ihr.43

Den zurechnungshindernden Gedanken der Selbstgefährdung könnte man nun bei der Notwehr fruchtbar machen. Denn im Falle eines Angriffs auf Rechtsgüter anderer besteht zumindest abstrakt die Gefahr der Verteidigung der Rechtsgüter, insbesondere durch den Rechtsgutsträger, und damit die Schädigung des Angreifers durch diese Abwehr. Regelmäßig ist der Angreifer nicht mit der Verletzung seiner Güter durch eine Abwehr einverstanden. Dagegen trifft man oftmals den Fall an, in dem der Aggressor um die Gefahr, durch eine mögliche Verteidigung verletzt zu werden, weiß. Mit seinem Angriff nimmt er dann bewusst das Risiko einer Verletzung durch die Verteidigung in Kauf; mit anderen Worten: Der Angriff bildet eine bewusste Selbstgefährdung des Angreifers. Daran anknüpfend könnte man nunmehr auch in den Notwehrfällen eine strafrechtliche Haftung des Verteidigers verneinen, weil der Angreifer sich bewusst selbst gefährdet hat. Im Ergebnis hieße das, die Notwehr neben dem Selbstschutz- und Rechtsbewährungsprinzip auch durch die Selbstgefährdung des Angreifers zu legitimieren.44

Details

Seiten
588
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653038262
ISBN (ePUB)
9783653991208
ISBN (MOBI)
9783653991192
ISBN (Hardcover)
9783631648445
DOI
10.3726/978-3-653-03826-2
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Juli)
Schlagworte
Unechte Unterlassungsdelikte Garantenstellungen Beschränkung des Notwehrrechts Notwehrlagen Ehegattennotwehr
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 588 S.

Biographische Angaben

Philipp Christoph Kleinherne (Autor:in)

Philipp Christoph Kleinherne, Studium der Rechtswissenschaften in Bayreuth und Göttingen. Promotion im materiellen Strafrecht in Göttingen. Derzeit tätig als Richter in Kassel.

Zurück

Titel: Garantenstellung und Notwehrrecht
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
596 Seiten