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Rechtsfragen des Netzanschlusses im Stromsektor nach § 17 EnWG

Unter Berücksichtigung von Arealnetzen, Industriebetrieben sowie Erzeugungsanlagen nach der KraftNAV

von Julian Faasch (Autor:in)
©2014 Dissertation XVIII, 310 Seiten

Zusammenfassung

Der Netzanschluss ist einer der zentralen Bausteine der Netzregulierung. Er ist die technische und rechtliche Voraussetzung, um die Netze für den Bezug oder Absatz von Energie nutzen zu können. Im Mittelpunkt der Rechtsfragen stehen dabei die divergierenden Interessen der Netzbetreiber und der Anschlussnehmer. Hat der Anschlussnehmer das Wahlrecht hinsichtlich der Netzebene? Wann kann der Netzbetreiber den Netzanschluss verweigern? Diese und weitere Rechtsfragen, die sich aus dem Netzanschluss von Arealnetzen, Industriebetrieben und Erzeugungsanlagen nach der KraftNAV ergeben, sind Gegenstand der Arbeit.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • B. Der Netzanschluss von Arealnetzen und Industriebetrieben
  • I. Netzanschluss von Arealnetzen
  • 1. Begrifflichkeiten
  • a) Energieversorgungsnetz
  • aa) Abgrenzung zur Direktleitung gemäß § 3 Nr. 12 EnWG, zu Stichleitungen und sonstigen Verbindungsleitungen
  • bb) Abgrenzung zur Kundenanlage
  • b) Abgrenzung der Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von sonstigen Energieversorgungsnetzen
  • c) Exkurs: Übertragungs- und Verteilernetze
  • d) Arealnetz
  • e) „Objektnetze“ nach § 110 EnWG a. F.
  • aa) Entwicklung des § 110 EnWG a. F.
  • bb) Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 EnWG a. F.
  • (1) Hintergrund der Entscheidung des EuGH
  • (2) Die einzelnen Objektnetztypen
  • f) „Geschlossene Verteilernetze“ nach § 110 EnWG
  • aa) Entwicklung im Rahmen der EltRl
  • bb) Fassung im EnWG 2011
  • cc) Materielle Voraussetzungen des § 110 EnWG 2011
  • g) Abschließende Bewertung
  • aa) Arealnetz als Netz der allgemeinen Versorgung oder als sonstiges Energieversorgungsnetz
  • (1) Abweichende Auffassungen
  • (2) Stellungnahme
  • bb) Arealnetze als Objektnetze oder geschlossene Verteilernetze
  • cc) Fazit
  • 2. Voraussetzungen für den Arealnetzbetrieb
  • a) Allgemeine Voraussetzungen
  • b) Netzanschluss an das vorgelagerte Netz
  • aa) Anschlussbegehren
  • bb) Technische Gesichtspunkte
  • 3. Rechtliche Grundlage für den Anschluss von Arealnetzen
  • a) Der Anspruch auf Netzanschluss aus dem Energiewirtschaftsgesetz
  • aa) Allgemeines zu den §§ 17, 18 EnWG
  • (1) Regelungsinhalt der §§ 17, 18 EnWG
  • (2) Abgrenzung der allgemeinen von der besonderen Anschlusspflicht
  • (3) Entstehungsgeschichte unter Berücksichtigung des Netzanschlusses von Arealnetzen
  • (4) Erforderliche Verträge beim Netzanschluss von Arealnetzen
  • (a) Netzanschlussvertrag
  • (b) Anschlussnutzungsvertrag
  • (c) Netznutzungsvertrag
  • (d) Dogmatische Einordnung der Verträge
  • (aa) Netzanschluss
  • (bb) Netzzugang
  • bb) Der Anspruch eines Arealnetzbetreibers auf Netzanschluss aus § 18 Abs. 1 EnWG
  • cc) Anspruch eines Arealnetzbetreibers auf Netzanschluss nach § 17 EnWG
  • (1) Allgemeine Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 EnWG
  • (a) Anschlussberechtigte
  • (b) Anschlussverpflichtete
  • (c) Bedingungen des Netzanschlusses
  • (aa) Angemessenheit der Netzanschlussbedingungen
  • (bb) Diskriminierungsfreiheit (Horizontales Diskriminierungsverbot)
  • (cc) Transparenz
  • (dd) Verbot der Schlechterstellung (Vertikales Diskriminierungsverbot)
  • (2) Umfasst der Anspruch nach § 17 Abs. 1 EnWG ein Wahlrecht des Arealnetzbetreibers hinsichtlich der Netzebene?
  • (a) Vereinbarkeit mit den europäischen Vorgaben
  • (b) Vereinbarkeit mit dem EnWG
  • (c) Fazit
  • (3) Bestimmung der Anschlussebene
  • (a) Problemstellung
  • (b) Zuordnung der Sammelschiene zur Umspannebene
  • (aa) Physische und rechtliche Existenz der Umspannebene im Netz
  • (bb) Zuordnung der Sammelschiene zur Umspannebene
  • (c) Ausnahmekonstellation im Falle einer (n-1)-sicheren Versorgung?
  • (4) Wie weit geht das Wahlrecht des Arealnetzbetreibers?
  • (5) Können die Betreiber vorgelagerter Netze den Netzanschluss nach § 17 Abs. 2 EnWG gegenüber Arealnetzbetreibern verweigern?
  • (a) Verweigerung nach § 17 Abs. 2 EnWG
  • (b) Unmöglichkeit
  • (aa) Betriebsbedingte Unmöglichkeit
  • (bb) Technische Unmöglichkeit
  • (c) Unzumutbarkeit
  • (aa) Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
  • (aaa) Beeinträchtigung der Kunden- und Preisstruktur
  • (bbb) Arealnetze als regulierungsfreier Raum
  • (ccc) Kein „Vorratsanschluss“
  • (ddd) Fehlende Genehmigung nach § 4 EnWG
  • (eee) Fehlender Netzanschlussvertrag, insbesondere fehlende Einigung über die Höhe des Anschlussentgelts
  • (bb) Technische Unzumutbarkeit
  • (aaa) Geringerer Sicherheitsstandard im Arealnetz
  • (bbb) Negative Auswirkungen auf die Netzstruktur
  • (cc) Betriebsbedingte Unzumutbarkeit
  • (d) Rechtsprechung zur Verweigerung von Netzanschlüssen
  • (aa) Sachverhalt
  • (bb) Begründung des Gerichts und Parallelen zur Mainova-Entscheidung
  • (cc) Stellungnahme
  • (6) Was ergibt sich aus der Verordnungsermächtigung nach § 17 Abs. 3 EnWG für den Arealnetzbetrieb?
  • (a) Hintergrund der Ermächtigung und Kritik
  • (b) Aktuelle Situation
  • dd) Welche Folgekosten sind mit dem Netzanschluss aus § 17 EnWG verknüpft?
  • (1) Differenzierung zwischen Netzanschlusskosten, Netzausbaukosten und Baukostenzuschuss beim Anschluss von Arealnetzen
  • (2) Kostentragung der Netzanschlussmaßnahmen
  • (3) Kostentragung des Netzausbaus
  • (4) Kostentragung der Baukostenzuschüsse
  • (a) Rechtsgrundlage für die Erhebung von Baukostenzuschüssen in allen Spannungsebenen
  • (aa) Baukostenzuschüsse nach der EltRl 2009/72/EG
  • (bb) Situation vor Inkrafttreten des EnWG
  • (cc) Situation im EnWG
  • (aaa) Die Regelung des § 11 NAV im Bereich der Niederspannung
  • (bbb) Zulässigkeit außerhalb der Niederspannung
  • (ccc) Anspruchsgrundlage
  • (b) Berechnungsgrundlage für die Erhebung von Baukostenzuschüssen
  • b) Der Anspruch auf Netzanschluss aus dem Kartellrecht
  • 4. Das Wegezugangsrecht der Gemeinde
  • a) Wegezugangsrecht aus § 46 Abs. 1 S. 1 EnWG
  • aa) Leitungsbegriff
  • bb) Öffentliche Verkehrswege
  • cc) Unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern
  • b) Wegezugangsrecht aus § 19 Abs. 4 Nr. 4, § 20 GWB
  • 5. Die Pflichten des Arealnetzbetreibers beim Netzbetrieb
  • 6. Rechtsschutzmöglichkeiten
  • a) Das Missbrauchsverfahren vor der Regulierungsbehörde nach §§ 30, 31 EnWG
  • b) Rechtsschutz vor den Zivilgerichten
  • aa) Beschwerde gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden
  • (1) Überblick
  • (2) Beschwerdebefugnis im Rahmen der Anfechtungsbeschwerde
  • (3) Exkurs: Das subjektiv-öffentliche Recht im EnWG
  • (4) Rechtschutzbedürfnis im Rahmen der Anfechtungsbeschwerde
  • (5) Verpflichtungsbeschwerde
  • bb) Rechtsbeschwerde zum BGH
  • cc) Vorläufiger Rechtsschutz
  • (1) Anordnung der aufschiebenden Wirkung
  • (2) Vorläufige Anordnungen
  • dd) Entscheidungen nach § 102 EnWG
  • c) Rechtsschutz vor den Verfassungsgerichten
  • aa) Überblick zur Grundrechtsträgerschaft gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen im Energiesektor
  • bb) Kritik
  • (1) Grad der Beteiligung
  • (2) Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Energieversorgungsunternehmen
  • (3) Mangelnder Grundrechtsschutz der privaten Anleger
  • cc) Ergebnis
  • II. Netzanschluss von Industriebetrieben
  • 1. Problematik
  • 2. Voraussetzungen für den Industriebetrieb
  • 3. Rechtliche Grundlage für den Anschluss von Industriekunden
  • a) Anspruch eines Industriekunden auf Netzanschluss nach § 18 Abs. 1 S. 1 EnWG
  • aa) Voraussetzungen
  • bb) Fazit
  • b) Anspruch eines Industriekunden auf Netzanschluss nach § 17 EnWG
  • aa) Allgemeine Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 EnWG
  • (1) Anschlussberechtigte
  • (2) Anschlussverpflichtete
  • (3) Bedingungen des Netzanschlusses
  • bb) Der Wechsel der Anschlussebene nach § 17 Abs. 1 EnWG
  • (1) Überblick
  • (2) Geht der Anspruch nach § 18 EnWG dem Anspruch nach § 17 EnWG im Falle des Netzanschlusses von Industriekunden vor?
  • (a) Problematik
  • (b) Auswertung der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 25.05.2007
  • (aa) Sachverhalt
  • (bb) Begründung des Gerichts
  • (cc) Stellungnahme
  • (3) Lässt sich aus § 17 Abs. 1 EnWG das Recht des Industriekunden ableiten, die Anschlussebene zu wechseln?
  • (a) Problematik
  • (b) Auswertung der Entscheidung des BGH vom 23.06.2009
  • (aa) Sachverhalt
  • (bb) Begründung des Gerichts
  • (cc) Stellungnahme
  • (4) Wann ist eine Verweigerung des Netzanschlusses nach § 17 Abs. 2 EnWG bei Industriekunden möglich?
  • (a) Verweigerung des Netzanschlusses wegen Unmöglichkeit
  • (b) Verweigerung des Netzanschlusses wegen technischer und betriebsbedingter Unzumutbarkeit
  • (c) Verweigerung des Netzanschlusses wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
  • (aa) Veränderung der Preisstruktur
  • (bb) Exkurs: Besonderheiten im Rahmen der ARegV
  • (cc) Erschwernisse für eine vorausschauende Netzplanung
  • (dd) Folgeanträge
  • (d) Zusammenfassende Übersicht über die Verweigerungsgründe der Netzbetreiber gegenüber wechselwilligen Industriekunden
  • cc) Welche Folgekosten ergeben sich bei einem Wechsel der Spannungsebene?
  • (1) Erneute Netzanschlusskosten
  • (2) Erneuter Baukostenzuschuss
  • (a) Ansicht der Bundesnetzagentur
  • (b) Kritik
  • 4. Die Pflichten des Industriekunden
  • III. Abschließende Gesamtbewertung zum Netzanschluss von Arealnetzen und Industriebetrieben
  • 1. Gesamtbewertung hinsichtlich der Verweigerung des Netzanschlusses
  • a) Mögliche Kriterien
  • aa) Netzstruktur
  • bb) Anschlussleistung
  • cc) Fazit
  • b) Unterscheidung zwischen Neukunden und Bestandskunden?
  • aa) Überblick
  • bb) Fallgruppen
  • (1) Neukunden
  • (2) Bestandskunden
  • 2. Gesamtbetrachtung hinsichtlich alternativer Lösungsansätze zum Netzanschluss in einer höheren Anschlussebene bzw. zum Wechsel der Spannungsebene
  • a) Nachteile des Netzebenenwechsels für den Netzbetreiber
  • b) Nachteile des Netzebenenwechsels für den Industriekunden bzw. Arealnetzbetreiber
  • c) Alternative Lösungsansätze
  • aa) Individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV
  • (1) Privilegierung auch für Arealnetze?
  • (2) Voraussetzungen für eine singuläre Nutzung im Sinne von § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV im Falle eines Industriekunden bzw. Arealnetzbetreibers
  • (a) Anwendungsbereich
  • (b) Sonderfall bei (n-1)-Sicherheit aus dem nachgelagerten Netz oder bei „verlängerter“ Sammelschiene
  • (3) Ergebnis und Auswirkungen auf den Netzanschluss von Arealnetzen/Industriekunden
  • bb) Individuelles Netzentgelt außerhalb von § 19 Abs. 3 StromNEV
  • (1) Bedürfnis
  • (2) Herleitung
  • (3) Ergebnis
  • cc) Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV oder individuelles Entgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV
  • (1) Gesetzliche Regelung
  • (2) Privilegierung auch für Arealnetze?
  • (3) Voraussetzungen
  • (a) Grundsätzliche Voraussetzungen
  • (b) Individuelles Entgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV
  • (c) Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV
  • (4) Auswirkungen auf die Netzentgelte der übrigen Netznutzer
  • (5) Kritik und Ausblick
  • (a) Vereinbarkeit mit dem EnWG
  • (b) Vereinbarkeit mit der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtline (2009/72/EG)
  • (c) Vereinbarkeit mit Art. 107 Abs. 1 AEUV
  • (d) Der Referentenentwurf zur Änderung der StromNEV vom 10.04.2013
  • (6) Fazit
  • 3. Gesamtergebnis
  • C. Der Anspruch auf Netzanschluss von Energieerzeugungsanlagen nach der KraftNAV
  • I. Problematik
  • II. Kraftwerke im Sinne der KraftNAV
  • 1. Dampfkraftwerk
  • a) Kohlekraftwerk
  • b) Weitere Dampfkraftwerke
  • 2. Gasturbinenkraftwerk
  • 3. Kombiniertes Gas- und Dampfturbinenkraftwerk
  • 4. Übersicht über den Anteil der jeweiligen Primärenergieträger bei der Stromerzeugung in Deutschland
  • III. Voraussetzungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen nach der KraftNAV
  • 1. Planung und Zulassung von Kraftwerken
  • a) Planung von Anlagen
  • b) Zulassung von Kraftwerken
  • 2. Überblick über die erforderlichen Netzverträge beim Netzanschluss von Kraftwerken
  • a) Kraftwerkserrichtungsverträge
  • aa) Anlagenbauvertrag
  • bb) Netzanschlusserrichtungsvertrag
  • b) Netzverträge
  • aa) Netzanschlussvertrag
  • bb) Anschlussnutzungsvertrag
  • cc) Netznutzungsvertrag
  • IV. Der Netzanschluss von Erzeugungsanlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 KraftNAV
  • 1. Grundlegendes zur KraftNAV
  • a) Entstehungsgeschichte und Regelungsziel der KraftNAV
  • b) Ermächtigungsgrundlage
  • c) Vereinbarkeit der KraftNAV mit den europäischen Vorgaben
  • 2. Begriffsbestimmungen der KraftNAV
  • a) Erzeugungsanlage im Sinne der KraftNAV
  • b) Anschlussnehmer
  • c) Netzanschluss
  • d) Netzbetreiber
  • 3. Der Netzanschluss nach der KraftNAV
  • a) Vorrangiger Anspruch auf Anschluss aus dem EEG und KWKG
  • b) § 17 EnWG i. V. m. der KraftNAV
  • aa) Überblick über das Anschlussverfahren nach der KraftNAV
  • (1) Überblick
  • (2) Kritik an den Vorgaben
  • bb) Materielle Anschlussvorgaben
  • (1) Wer bestimmt den Anschlusspunkt?
  • (a) Was umfasst die Wahl des Anschlusspunkts?
  • (b) Bestimmungsrecht hinsichtlich der Lage des Netzanschlusses
  • (2) Mehrere Anschlussbegehren an einem Anschlusspunkt
  • (a) Bisherige Lösungsansätze
  • (b) Lösung des Verordnungsgebers
  • (c) Kritik an den Vorgaben
  • (3) Wann kann der Netzbetreiber den Anschluss verweigern?
  • (a) Verweigerung wegen technischer Unzumutbarkeit nach § 17 Abs. 2 EnWG i. V. m. § 6 Abs. 1 KraftNAV
  • (aa) Erste Voraussetzung: Mangelnde Eignung des Anschlusspunkts bzw. des Netzes
  • (bb) Zweite Voraussetzung: Ertüchtigungsmaßnahmen bzw. Netzausbau nach § 6 Abs. 1 2. HS KraftNAV nicht möglich oder zumutbar
  • (aaa) Maßnahmen zur Ertüchtigung des Netzanschlusspunkts
  • (bbb) Maßnahmen zum Ausbau des Netzes von Anschlusspunkt zum nächsten Netzknoten
  • (ccc) Exkurs: Maßnahmen zum Ausbau des Netzes jenseits des Netzknotens
  • (ddd) Abschließende Übersicht
  • (cc) Alternativer Anschlusspunkt
  • (b) Keine Verweigerungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 2 KraftNAV wegen fehlender Netzkapazität
  • (aa) Bewertung vor Inkrafttreten der KraftNAV
  • (bb) Klarstellung im Rahmen der KraftNAV
  • (4) Exkurs: Kurzüberblick über das Netzengpassmanagement der KraftNAV
  • (a) Überblick
  • (b) Gesetzliche Regelung
  • (c) Kritik
  • (5) Kostentragung der Anschlussmaßnahmen und des Netzausbaus
  • (a) Regelung der KraftNAV
  • (b) Kostentragung bei Verweis auf alternativen Anschlusspunkt
  • 4. Abgrenzung zum Netzanschluss von Kraftwerken, die nicht in den Anwendungsbereich der KraftNAV fallen
  • a) Konflikte hinsichtlich des Anschlussverfahrens
  • b) Konflikte hinsichtlich der materiellen Anschlussvorgaben
  • aa) Wahlrecht hinsichtlich der Lage des Anschlusspunkts
  • bb) Anschlussverweigerung
  • cc) Baukostenzuschüsse
  • c) Fazit
  • D. Gesamtergebnis
  • 1. Zum Netzanschluss von Arealnetzen und Industriebetrieben
  • 2. Zum Netzanschluss von Kraftwerken
  • Literaturverzeichnis

A.  Einleitung

Der Netzanschluss von Industriebetrieben, Arealnetzen sowie Großkraftwerken wirft eine Reihe von rechtlichen Fragestellungen auf.

Bei den industriellen Sonderkunden und Arealnetzbetreibern, die sich auf der Stromentnahmeseite befinden, stellt sich die Frage nach dem Wahlrecht hinsichtlich des richtigen Anschlusspunkts bezogen auf die Spannungsebene.1 Industrielle Sonderkunden begehren einen Netzanschluss auf Mittel-, Hoch- oder Höchstspannungsebene bzw. den dazwischen liegenden Umspannebenen. Der Grund dafür liegt darin, dass sie einen besonders hohen Strombedarf aufweisen und daher die Kosten für die Netznutzung niedrig halten wollen.2 Die Kosten für die Netznutzung (Netznutzungsentgelte) hängen von der Zahl der in Anspruch genommenen Netzebenen und Umspannungen ab (sogenanntes „Briefmarkenmodell“). Das Briefmarkenmodell ist ein Netzzugangsmodell, das der Berechnung von Netzentgelten innerhalb eines Regelbereichs dient.3 Wie bei einer Briefmarke erfolgt die Berechnung mengenspezifisch und ist unabhängig davon, wie weit „Einspeiser“ und „Entnehmer“ der elektrischen Energie voneinander entfernt sind.4 Entscheidend ist, wie viele Netzebenen der „Entnehmer“ nutzt. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 StromNEV ist das individuelle Netzentgelt des Netznutzers abhängig von der Anschlussebene der Entnahmestelle.5 Der Netzanschluss ist für die industriellen Sonderkunden auf einer höheren Spannungsebene lukrativer, da hier weniger Netzebenen beansprucht werden und somit ein geringeres Netznutzungsentgelt ← 1 | 2 → anfällt.6 Die Netzbetreiber hingegen haben ein großes Interesse daran, Großkunden in einer niedrigen Spannungsebene anzuschließen, da hierdurch ihre Netze besser ausgelastet werden und ihnen dann keine Netznutzungsentgelte entgehen.7 Dieses Spannungsfeld zwischen den Interessen des Anschlussnehmers und denen des Netzbetreibers soll im Rahmen der Rechtsfragen näher untersucht werden.

Auch bei den Arealnetzbetreibern geht es darum, wer den Anschlusspunkt bestimmt.8 Die Frage ist, ob dem nachgelagerten Netzbetreiber ein Anspruch auf Anschluss an eine höhere Spannungs- bzw. Umspannebene als die Niederspannungsebene zusteht, wenn dadurch beispielsweise eine Optimierung durch die Einsparung von Netzentgelten ermöglicht wird. Der Kostenvorteil entsteht, indem der Arealnetzbetreiber die Netzentgelte selbst kalkulieren und den Netznutzern auf dem Areal in Rechnung stellen kann.9 Insoweit wird er frei von der Zahlung der „Briefmarken“ an den örtlichen Netzbetreiber, d. h., er schuldet diesem nur das Netznutzungsentgelt für die Ebene des Netzanschlusses.10

Beim Netzanschluss von Kraftwerken, die sich auf der Stromeinspeiseseite befinden, stellt sich zunächst die Frage, ob dem Kraftwerksbetreiber auch das Bestimmungsrecht hinsichtlich des Anschlusspunkts zukommt.11 Für den Kraftwerksbetreiber ist dabei nicht die Spannungsebene von Bedeutung, da diese bereits von der Verordnung in § 1 Abs. 1 a. E. KraftNAV vorgegeben wird. Vielmehr ist die Lage des Netzanschlusses maßgeblich, da diese von wirtschaftlich erheblicher Bedeutung ist.12 Das folgt aus dem Umstand, dass der Kraftwerksbetreiber die Kosten der Errichtung einer Anschlussleitung zwischen Erzeugungsanlage und Netzanschlusspunkt nach § 8 Abs. 1 KraftNAV zu tragen hat.13 Der Netzbetreiber wird sich daher um einen Netzanschlusspunkt bemühen, der möglichst ← 2 | 3 → nah an seinem Kraftwerk liegt.14 Ferner hat er auch andere Ansiedlungsfaktoren (Standort, Kühlwasserverfügbarkeit usw.) zu berücksichtigen.15 Ein weiteres Problem betrifft die Frage, was der Netzbetreiber unternehmen muss, wenn sich mehrere potentielle Anschlussnehmer an einem wirtschaftlich interessanten Anschlusspunkt zusammenfinden.16 Die Kraftwerksnetzanschlussverordnung (KraftNAV) bietet sachgerechte Lösungsansätze. Diese gilt es zu vertiefen.

Ferner stellt sich die Frage, ob bei Erzeugungsanlagen, die nicht in den Bereich der KraftNAV fallen, auf die Regelungen der Verordnung entsprechend zurückgegriffen werden kann.

Ziel dieser Arbeit ist es, die rechtlichen Fragestellungen beim Netzanschluss unter Zugrundelegung der hierzu ergangenen Urteile umfassend darzustellen und akzeptable Lösungsvorschläge für das Spannungsfeld zwischen den Interessen des Netzbetreibers und denen der Anschlusspetenten zu erarbeiten. ← 3 | 4 →

 

← 4 | 5 →

                                                   

  1  Bourwieg, in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), Energiewirtschaftsgesetz, § 17 EnWG, Rn. 16, 34.

  2  Börner, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz (Hrsg.), Stromwirtschaft, Kap. 57, Rn. 5; Stappert/Johannsen, in: Rosin/Pohlmann/Gentzsch/Metzenthin/Böwing (Hrsg.), Praxiskommentar zum Energiewirtschaftsgesetz, § 17 EnWG, Rn. 85; Säcker/Boesche, in: Säcker (Hrsg.), Berliner Kommentar, § 17 EnWG, Rn. 37.

  3  Böwing, in: Baur/Salje/Schmidt-Preuß (Hrsg.), Regulierung in der Energiewirtschaft, Kap. 68, Rn. 71.

  4  De Wyl/Thole, in: Schneider/Theobald (Hrsg.), Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 349.

  5  Böwing, in: Baur/Salje/Schmidt-Preuß (Hrsg.), Regulierung in der Energiewirtschaft, Kap. 68, Rn. 71.

  6  Stappert/Johannsen, in: Rosin/Pohlmann/Gentzsch/Metzenthin/Böwing (Hrsg.), Praxiskommentar zum Energiewirtschaftsgesetz, § 17 EnWG, Rn. 85; zu dieser Problematik bei den Arealnetzen, vgl. Bourwieg, in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), Energiewirtschaftsgesetz, § 17 EnWG, Rn. 16.

  7  Säcker/Boesche, in: Säcker (Hrsg.), Berliner Kommentar, § 17 EnWG, Rn. 37.

  8  Schroeder-Czaja, in: Riedel/Schroeder-Czaja/Jacobshagen (Hrsg.), Objekt- und Arealnetze, S. 106; Börner, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz (Hrsg.), Stromwirtschaft, Kap. 57, Rn. 5.

  9  Wagemann, e|m|w, 06/2004, 6 (6).

10  Wagemann, e|m|w, 06/2004, 6 (6).

11  Böwing, in: Baur/Salje/Schmidt-Preuß (Hrsg.), Regulierung in der Energiewirtschaft, Kap. 67, Rn. 45.

12  Lück, in: Säcker (Hrsg.), Berliner Kommentar, Anh. § 17 EnWG, § 6 KraftNAV, Rn. 10.

13  De Wyl/Thole, in: Schneider/Theobald (Hrsg.), Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 201.

14  Lück, in: Säcker (Hrsg.), Berliner Kommentar, Anh. § 17 EnWG, § 6 KraftNAV, Rn. 10.

15  Fehling, in: Schneider/Theobald (Hrsg.), Recht der Energiewirtschaft, § 8, Rn. 39 f.

16  Böwing, in: Baur/Salje/Schmidt-Preuß (Hrsg.), Regulierung in der Energiewirtschaft, Kap. 67, Rn. 40.

B.  Der Netzanschluss von Arealnetzen und Industriebetrieben

I.  Netzanschluss von Arealnetzen

1.  Begrifflichkeiten

Zunächst gilt es zu klären, was unter einem Arealnetz zu verstehen ist. Arealnetze sind Energieversorgungsnetze. Das ist unstreitig.17

a)  Energieversorgungsnetz

§ 3 Nr. 16 EnWG bestimmt zwar den Begriff „Energieversorgungsnetz“ als Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen, besagt jedoch nicht, was unter einem Netz zu verstehen ist.18 Die Definition des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in § 3 Nr. 17 EnWG liefert lediglich eine Antwort auf die Frage, wann ein Netz der allgemeinen Versorgung dient.19 §§ 3 Nr. 16, Nr. 2 und Nr. 3 EnWG lässt sich zumindest entnehmen, dass Energieversorgungsnetze der Oberbegriff für alle Elektrizitäts- und Gasnetze ist, während der Begriff Elektrizitätsversorgungsnetz Elektrizitätsübertragungs- und –verteilernetze umschreibt.20 ← 5 | 6 →

Somit steht fest, dass die Definitionen des § 3 EnWG zwar den Netzbegriff voraussetzen, ihn jedoch nicht legal definieren.21 Das OLG Düsseldorf wagte sich an eine Begriffsbestimmung und definierte in seiner Entscheidung vom 05.04.2006 für den Elektrizitätsbereich „Energieversorgungsnetze als Einrichtungen unterschiedlicher Art, zu denen Freileitungen, Kabel, Umspann- und Schaltanlagen gehören, die zur Übertragung oder Verteilung elektrischer Energie notwendig sind.“22 Dieser Definition hat sich mittlerweile auch die Literatur angeschlossen.23 Der Definition zufolge sind einzelne Leitungen ohne Verbindung zu anderen Einrichtungen kein Netz.24 Hierfür hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 12 EnWG den Begriff der Direktleitung sowie der Energieanlage zur Fortleitung von Energie in § 3 Nr. 15 EnWG vorgesehen.25

Auch stellt eine Kundenanlage kein Energieversorgungsnetz dar.26 Das Bedürfnis der Abgrenzung zur Kundenanlage hat der Gesetzgeber auch erkannt und die Definition des Netzes in § 3 Nr. 16 EnWG 2011 insoweit ergänzt, dass zu den Energieversorgungsnetzen nach seinem Verständnis keine Kundenanlagen gehören. Um den Begriff des Elektrizitätsversorgungsnetzes näher zu bestimmen, ist demzufolge eine Abgrenzung zu Direktleitungen im Sinne von § 3 Nr. 12 EnWG und andererseits zu Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24 a und § 3 Nr. 24 b EnWG vorzunehmen.27

aa)  Abgrenzung zur Direktleitung gemäß § 3 Nr. 12 EnWG, zu Stichleitungen und sonstigen Verbindungsleitungen

Der Begriff der Direktleitung, auch Stichleitung genannt,28 ist in § 3 Nr. 12 EnWG in zwei Varianten definiert. Bei der ersten Variante handelt es sich im Stromsektor um eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort, also eine Energieerzeugungsanlage, mit einem Kunden verbindet.29 Die zweite Variante ← 6 | 7 → bezeichnet eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der Versorgung der eigenen Betriebsstätte, einem Tochterunternehmen oder einem Kunden verbindet. Es muss sich also um eine gemeinsame Betriebsstätte des Erzeugers und des Elektrizitätsversorgungsunternehmens handeln.30

Unter einer Direktleitung ist vereinfacht ausgedrückt in beiden Varianten eine Leitung zu verstehen, die den Ausgangspunkt der Versorgung (Erzeugungsanlage) mit einem Abnehmer (Kunde oder zum Elektrizitätsversorgungsunternehmen gehörendes Unternehmen) unmittelbar verbindet und über die Strom zum Abnehmer geliefert wird.31 Die Leitung muss dabei zusätzlich zum Verbundnetz errichtet sein, da sie sonst Bestandteil des Energieversorgungsnetzes wäre.32

Verbindungsleitungen bzw. Kabel, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EnWG erfüllen und die beispielsweise vom Anschlusspetenten bei Netzanschlussmaßnahmen errichtet werden (sogenannte Netzanschlussleitungen bzw. Netzanschlusskabel),33 sind ebenfalls kein Bestandteil des Energieversorgungsnetzes.34 Sie dienen nur der Herstellung des Netzanschlusses.35

Zur Abgrenzung von diesen genannten Leitungsvarianten zum Energieversorgungsnetz muss auf die Eigentumsgrenzen abgestellt werden.36 Leitungen, die der Anschlusspetent errichtet und die den Netzanschluss ermöglichen, stehen in dessen Eigentum.37 Im Umkehrschluss sind Leitungen, die sich im Eigentum des Netzbetreibers befinden, als Direktleitungen zu qualifizieren.

bb)  Abgrenzung zur Kundenanlage

Vor Einführung der §§ 3 Nr. 25 a und Nr. 25 b enthielt das EnWG keine Definition der Kundenanlage.38 Die Bewertung, ob eine Kundenanlage oder ein ← 7 | 8 → Energieversorgungsnetz vorliegt, war daher meist anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung zu ermitteln.39

Definitionsansätze waren oft unbefriedigend, da sie entweder technische oder rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt ließen. Die Bundesnetzagentur definierte beispielsweise die Kundenanlage als „die Gesamtheit der energietechnischen Anlagen an der Liefer-, Leistungs- und Eigentumsgrenze (Netzanschluss- bzw. Zählpunkt) in Abgrenzung zum vorgelagerten Netz, die in der Regel mit der Hausanschlusssicherung/Zähleranlage beginnt“.40

Mit dem EnWG in der Fassung vom 04.08.2011 hat der Gesetzgeber nun den Begriff der Kundenanlage aufgegriffen und in §§ 3 Nr. 24 a und Nr. 24 b EnWG legal definiert.41 Er differenziert zwischen Kundenanlagen (Nr. 24 a) und Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung (Nr. 24 b). Unter beiden Typen der Kundenanlage werden Energieanlagen zur Abgabe von Energie (§ 3 Nr. 15 4. Variante EnWG) verstanden. Gemeinsame Voraussetzung beider Typen der Kundenanlagen ist zunächst, dass sich die Anlagen auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet (Nr. 24 a) bzw. Betriebsgebiet (Nr. 24 b) befinden.42 Unter einem Betrieb wird eine planvoll organisierte Wirtschaftseinheit zur Erzeugung oder zum Absatz von Sachgütern oder Dienstleistungen verstanden.43 Betriebe können demnach nicht nur industrielle Produktionsstätten sein, wie beispielsweise eine Chemiefabrik, sondern ebenso Dienstleistungsbetriebe oder sonstige unternehmerisch betriebene Einrichtungen.44 Ein räumlich zusammengehörendes Gebiet kann „nicht nur dann angenommen werden, wenn die betreffende Infrastruktur sich hinsichtlich ihrer räumlichen Ausdehnung auf ein Gebäude beschränkt, sondern auch dann, wenn sie sich außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstreckt.“45 Dabei ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen, dass alle betroffenen Grundstücke auch im Eigentum derselben Person stehen müssen. Denn es ist nicht von „Grundstück“, ← 8 | 9 → sondern von dem inhaltlich weiter reichenden Begriff „Gebiet“ die Rede.46 Zusammengehörend ist das Gebiet dann, wenn sich nach objektiver Betrachtung der Charakter einer Einheit ergibt.47 Ferner ist beiden Varianten der Kundenanlage gemein, dass sie mit einem oder mehreren Energieversorgungsnetzen (§ 3 Nr. 16 EnWG) oder einer oder mehreren Erzeugungsanlagen verbunden sein müssen. Das bedeutet, dass auch eine Verbindung mit einer Erzeugungsanlage ausreichend ist (sogenannte „Insellösung“).48 Eine Verbindung mit einem Energieversorgungsnetz ist demzufolge nicht zwingend.49

Bei den weiteren Voraussetzungen ist zu differenzieren: Eine Kundenanlage nach § 3 Nr. 24 a EnWG liegt nur dann vor, wenn sie für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas (§ 1 Abs. 2 1. Alternative EnWG) „unbedeutend“ ist. Wann eine Kundenanlage nach § 3 Nr. 24 a EnWG bedeutend oder unbedeutend für den Wettbewerb ist, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.50 Hierbei sind folgende Kriterien heranzuziehen: Zum einen ist die Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher zu berücksichtigen.51 Ausschließlich der Eigenversorgung und nicht der Verteilung von Energie an Dritte dienende Energieanlagen gehören unproblematisch zur Kundenanlage. Je größer allerdings die Anzahl der an eine Energieanlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Letztverbraucher ist, desto mehr deutet dieses Merkmal auf das Vorliegen eines Energieversorgungsnetzes hin.52 Des Weiteren ist auf die geografische Ausdehnung der Energieanlage abzustellen.53 Geografisch eng begrenzte „Hausanlagen“ innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen stellen in der Regel Kundenanlagen dar.54 Auch hier gilt: Je größer das Gebiet ist, die Anlage sich beispielsweise über ein größeres Grundstück und über mehrere ← 9 | 10 → Gebäude erstreckt, desto eher ist von einem Energieversorgungsnetz auszugehen.55 Ein weiteres Indiz für die wettbewerbliche Bedeutung einer Energieanlage kann die Menge der über die Anlage an die angeschlossenen Letztverbraucher gelieferten Energie sein.56 Bei einer geringen durchgeleiteten Energiemenge kann eher darauf geschlossen werden, dass die Anlage unbedeutend für die Sicherstellung des Wettbewerbs ist und somit eine Kundenanlage gegeben ist.

Eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung nach § 3 Nr. 24 b EnWG setzt das Merkmal der Unbedeutsamkeit für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs nicht voraus, sondern erfordert, dass die Energieanlage fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder dem Abtransport von erzeugter Energie dient. Dabei handelt es sich um Energieanlagen, die fast ausschließlich der Versorgung des Unternehmens des Betreibers oder mit diesem verbundenen Unternehmen mit Energie dienen.57 In der letzten im Gesetz aufgeführten Variante muss die Kundenanlage fast ausschließlich zum Abtransport in ein Energieversorgungsnetz bestimmt sein. Diese Variante meint in erster Linie Kundenanlagen, auf denen sich ein Kraftwerk befindet.58

Nicht von Bedeutung ist im Gegensatz zur Kundenanlage nach § 3 Nr. 24 a EnWG die Menge der durchgeleiteten Energie. Gemeint sind gerade Konstellationen, in denen die durchgeleitete Energiemenge entsprechend hoch ist.59 Entscheidend ist allein, dass der Energietransport „fast ausschließlich“ der betrieblichen Eigenversorgung und damit dem Betriebszweck dient.60 Fraglich ist, was der Gesetzgeber unter „fast ausschließlich“ versteht. Der Wortlaut spricht für eine strenge Auslegung. „Ausschließlich“ bedeutet grundsätzlich 100 % Eigenversorgung. Durch die Beifügung des Wortes „fast“ schafft der Gesetzgeber jedoch einen gewissen Spielraum, da in der Praxis eine 100 % Eigenversorgung ← 10 | 11 → nie zu erreichen wäre.61 Der Anteil der Fremdversorgung darf allerdings nicht mehr als 10 % betragen.62

Eine Kundenanlage muss in beiden Konstellationen (§§ 3 Nr. 24 a EnWG und Nr. 24 b EnWG) von ihrem Betreiber zum Zwecke der Belieferung mit Strom unabhängig von der Wahl des Energielieferanten jedem zur Verfügung gestellt werden. Jeder angeschlossene Letztverbraucher kann seinen Energielieferanten frei wählen.63 Die Betreiber einer Kundenanlage haben daher jedem Energieanbieter zu gestatten, die an die Kundenanlage angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung mit Energie zu versorgen. „Exklusivitätsvereinbarungen“ durch den Betreiber der Anlage, also eine Bindung an einen Energielieferanten, sind unzulässig.64

Die Gewährung des Netzzugangs hat unentgeltlich und diskriminierungsfrei zu erfolgen, so der Wortlaut des Gesetzes. Unentgeltlich bedeutet, dass der Betreiber einer Kundenanlage sowohl von den angeschlossenen Letztverbrauchern als auch von den Energielieferanten kein Nutzungsentgelt fordern darf.65 Das Merkmal der Diskriminierungsfreiheit verbietet eine Ungleichbehandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund.66 Werden Energieleitungen im Zusammenhang mit einer Vermietung zur Nutzung durch den Eigentümer/Vermieter zur Verfügung gestellt und die zur Versorgung benötigte Energie durch Dritte an die Letztverbraucher geliefert, spricht dies gegen den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes im Sinne des EnWG und für das Vorliegen einer Kundenanlage.67 Die Energieleitungen können demnach erst dann zu einem Energieversorgungsnetz im Sinne des EnWG werden, wenn sie kommerziell zur Verfügung gestellt werden.68 Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle ← 11 | 12 → einer prohibitiven Preisgestaltung oder eines sonstigen Umgehungstatbestands das Merkmal der Unentgeltlichkeit nicht erfüllt ist.69 Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Betreiber der Anlage für den Fall der Drittbelieferung mit Energie einen höheren Miet- oder Pachtzins verlangt.70

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Entgeltlichkeit der Netznutzung als wesentliches Merkmal zur Abgrenzung einer Kundenanlage von einem Energieversorgungsnetz dient.71

b)  Abgrenzung der Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von sonstigen Energieversorgungsnetzen

Mit einem Blick ins Energiewirtschaftsgesetz lässt sich darüber hinaus feststellen, dass der Gesetzgeber zwischen Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung und sonstigen Energieversorgungsnetzen differenziert.72

In Abgrenzung zu § 3 Nr. 16 EnWG hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 17 EnWG geregelt, dass Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung „Energieversorgungsnetze (sind), die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen“. Hingegen regelt § 3 Nr. 16 EnWG, dass Energieversorgungsnetze „Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen“ sind.

Fraglich ist, nach welchen Kriterien Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von den sonstigen Energieversorgungsnetzen abzugrenzen sind. Eine Abgrenzung lässt sich anhand des Wortlauts des § 3 Nr. 17 EnWG herbeiführen.73 Genaugenommen ist auf das Merkmal der Offenheit des Elektrizitätsversorgungsnetzes für die Versorgung jedes Letztverbrauchers abzustellen.74 Denn ← 12 | 13 → § 3 Nr. 17 EnWG verlangt, dass Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung „grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen“. Für die Interpretation dieses Netzoffenheitskriteriums gibt es in der Literatur verschiedene Ansätze.75 Während die einen hierin die subjektive Bereitschaft des Netzbetreibers, jedermann an sein Netz anzuschließen, als Wesensmerkmal des allgemeinen Versorgungsnetzes sehen,76 halten andere die objektive Fähigkeit für ausschlaggebend.77 Letztlich ist eine differenzierende Lösung zu befürworten.78 Es bietet sich dazu an, die Frage, ob ein Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung dient oder nicht, zunächst anhand objektiver Kriterien zu bestimmen.79 Hierbei sollte zunächst die objektive Beschaffenheit des Netzes bewertet werden, sodass vor allem seine räumliche Ausdehnung sowie seine technische Auslegung (Netzlänge, Leitungsdurchmesser, Maximalkapazitäten etc.) ausschlaggebend sind.80 Auch ist danach zu fragen, ob über das Netz Haushaltskunden mit Energie beliefert werden.81 Aus Art. 3 Abs. 3 EltRl (2009/72/EG) ergibt sich nämlich, dass jeder Haushaltskunde einen Grundversorger haben muss. Grundversorger ist nach § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Daraus folgt, dass Energieversorgungsnetze, die dazu bestimmt sind, auch Haushaltskunden zu versorgen, in der Regel Netze der allgemeinen Versorgung sind.82

In einem zweiten Schritt sollte die subjektive Komponente berücksichtigt werden. Damit ist die subjektive Bereitschaft und damit der tatsächliche Wille des Netzbetreibers gemeint, sein Netz der Allgemeinheit zu widmen und jeden Letztverbraucher, der ← 13 | 14 → dies wünscht, an sein Netz anzuschließen.83 Einschränkend muss dabei berücksichtigt werden, dass die bloße Erklärung, nicht jedermann an das Netz anschließen zu wollen oder einzelnen Petenten den Anschluss verweigert zu haben, zur Darlegung nicht genügen kann.84 Demzufolge sind subjektive Merkmale nur insoweit zu berücksichtigen, wenn diese nach außen erkennbar erscheinen.85 Es ließe sich beispielsweise in diesem Zusammenhang auf die ausdrückliche oder konkludente Zweckbestimmung bei der Errichtung des Netzes abstellen, d. h. darauf, ob nach dem Willen des Netzbetreibers bei der Errichtung die Versorgung einem bestimmten Geschäftsziel dienen sollte oder ob das Netz schon von vornherein beliebig erweiterbar geplant war.86 Bei dieser subjektiven Bewertung ist auch die Netzentwicklung zu berücksichtigen.87 Erhöht sich im Laufe der Zeit die Zahl der Letztverbraucher oder der Energiebedarf im Netz, so kann dieses ausdrücklich oder konkludent durch den Betreiber für die allgemeine Versorgung geöffnet werden. Andererseits können auch offene Energieversorgungsnetze zurückgebaut und nach der Intention des Betreibers aus der allgemeinen Versorgung herausgenommen werden.88

c)  Exkurs: Übertragungs- und Verteilernetze

Wie bereits erwähnt, differenziert das EnWG darüber hinaus zwischen Übertragungs- und Verteilernetzen.89 Nach § 3 Nr. 3 und Nr. 10 EnWG dient ein Übertragungsnetz der Übertragung von Elektrizität, ein Verteilernetz der Verteilung von Elektrizität. Was nun genau unter Übertragung und Verteilung zu verstehen ist, bleibt dabei offen. Nach § 3 Nr. 32 EnWG meint Übertragung den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht ← 14 | 15 → die Belieferung der Kunden selbst.90 Verteilung umfasst nach § 3 Nr. 38 EnWG den Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst.91 Diese Definitionen decken sich im ersten Halbsatz mit der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie, die in Art. 2 Nr. 3 und 5 EltRl (2009/72/EG) die Begriffe Übertragung und Verteilung definiert.92 Letztes Glied in dieser Kette sind nach § 3 Nr. 29 c) EnWG die örtlichen Verteilernetze. Hierunter versteht man Netze, die im Gegensatz zu den Übertragungs- und Verteilernetzen der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen dienen.93

Daraus folgt, dass sich die Unterscheidung zwischen Übertragungs-, Verteiler- und örtlichen Verteilernetzen zunächst anhand der Spannung (Höchst-, Hoch-, Mittel- und Niederspannung) durchführen lässt. Das Verteilernetz wird in Nieder-, Mittel- und Hochspannungsebene aufgeteilt. Die Höchstspannung bleibt der Übertragung von Elektrizität vorbehalten.94 Lediglich im Bereich Hochspannung kann nach den Definitionen in § 3 Nr. 32 und Nr. 37 EnWG nicht nur Übertragung, sondern auch Verteilung von Elektrizität erfolgen.95 Hier ist dann auf die Funktion des Netzes (Übertragung oder Verteilung) abzustellen. Obwohl Übertragungs- und Verteilnetze nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 32 2. Hs. EnWG und § 3 Nr. 37 2. Hs. EnWG nicht die Belieferung von Kunden selbst umfassen, ist es möglich, dass Letztverbraucher, insbesondere Industriekunden, auch aus dem Übertragungs- oder Verteilernetz mit Strom beliefert werden können.96 Ein Vergleich mit Art. 2 Nr. 3 2. Hs. und Art. 2 Nr. 5 2. Hs. der EltRl (2009/72/EG) zeigt, dass mit der Begrifflichkeit „Belieferung der Kunden selbst“ nur die Versorgung im Sinne von § 3 Nr. 36 2. Variante EnWG gemeint sein kann.97 Ausgenommen von der ← 15 | 16 → Übertragung und Verteilung ist damit nur der Vertrieb von Energie an Kunden.98 Mit anderen Worten darf zur Verteilung und Übertragung nicht auch der Vertrieb von Elektrizität gehören. Diese Tätigkeit bleibt Dritten vorbehalten und bei vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen den nach §§ 7, 7a EnWG bzw. §§ 8 ff. EnWG rechtlich entflochtenen Unternehmen.99

Zwischen den jeweiligen Spannungsebenen befinden sich die Umspannebenen, in denen die Spannung in höhere bzw. niedrigere Spannungsebenen mittels Transformatoren umgewandelt wird.100

Abb. 1:  Übersicht über die Spannungsebenen in Deutschland

Spannung Stromkreislängen in Deutschland Anzahl der Transfor-Matoren
Netzebene 7 (Niederspannung) 0,4 kV 1.122.663 km
Netzebene 6 → Umspannung Mittel-/Niederspannung
Netzebene 5 (Mittelspannung) 6 bis ≤ 60 kV 497.005 km 555.600
Netzebene 4 → Umspannung Hoch-/Mittelspannung
Netzebene 3 (Hochspannung) > 60 bis < 220 kV 76.899 km 7.500
Netzebene 2 → Umspannung Höchst-/Hochspannung
Netzebene 1 (Höchstspannung) 220 und 380 kV 35.129 Km 1.100

Eigene Darstellung, 2013;
Daten: Bundesnetzagentur Markt und Wettbewerb, Kennzahlen 2010, S. 20

d)  Arealnetz

Nachdem geklärt ist, was unter einem (Elektrizitätsversorgungs-) Netz zu verstehen ist und wie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von sonstigen Energieversorgungsnetzen abzugrenzen sind, stellt sich die Frage, was unter einem Arealnetz zu verstehen ist.101 ← 16 | 17 →

In der sogenannten Mainova-Entscheidung definierte der BGH das Arealnetz als „eine aus einem oder mehreren Grundstücken bestehende, zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken genutzte private Liegenschaft, die zur Versorgung der im Areal ansässigen Letztverbraucher über ein eigenes Niederspannungsverteilernetz verfügt. Dieses Netz ist in der Regel über eine eigene Umspannanlage an die Mittelspannungsebene des vorgelagerten Netzes angeschlossen. Das Arealnetz wird von Unternehmen betrieben, die es entweder selbst errichtet haben oder es vom Eigentümer erworben oder gepachtet haben. Der Arealnetzbetreiber schließt alle anschlusswilligen Endkunden an sein Arealnetz an.“102

Die Definition stimmte größtenteils mit der des Bundeskartellamts überein, welches das Arealnetz bestimmte als „eine Liegenschaft mit Wohn- und/oder Gewerbebebauung, auf der mehrere Endkunden an eine - im wesentlichen auf dieser Liegenschaft errichtete - Netzanlage zum Zwecke der Stromversorgung angeschlossen werden. Die Arealnetzanlage beinhaltet die Umspannung Mittel- zu Niederspannung. Der Anschluss der Arealnetzanlage muss daher an die Mittelspannungsebene des vorgelagerten Netzbetreibers erfolgen. Ein Areal liegt auch dann vor, wenn die zukünftig auf dem Areal anzuschließenden Stromkunden noch nicht mit Strom versorgt werden, der Arealeigentümer jedoch vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich Netzbetrieb und/oder Stromversorgung auf dem Areal treffen will. (…) Der Arealnetzbetreiber schließt - auch nach Inbetriebnahme der Arealnetzanlage - alle anschlusswilligen Endkunden an sein Arealnetz an.“103 Auch das OLG Düsseldorf zeigte zuvor ein ähnliches Begriffsverständnis.104 Es stellte jedoch entgegen der Definition des Bundeskartellamts ← 17 | 18 → sowie des BGH fest, dass Arealnetze nur im Ausnahmefall Netze für die allgemeine Stromversorgung sind.105

e)  „Objektnetze“ nach § 110 EnWG a. F.

Wie sich zeigt, wurde der Begriff des Arealnetzes schon im EnWG vor 2005 vielfach von Rechtsprechung und Literatur verwendet. Dennoch ist er vom Gesetzgeber im Rahmen der Novellierung des EnWG im Jahr 2005 nicht aufgegriffen worden. Stattdessen hat der Gesetzgeber den Begriff des Werksnetzes bzw. schlussendlich den des Objektnetzes geschaffen.

Details

Seiten
XVIII, 310
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653037463
ISBN (ePUB)
9783653994759
ISBN (MOBI)
9783653994742
ISBN (Hardcover)
9783631645581
DOI
10.3726/978-3-653-03746-3
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Januar)
Schlagworte
Wahl der Spannungsebene Baukostenzuschüsse Befreiung von Netzentgelten Erzeugungsanlagen nach der KraftNAV
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2013. XVIII, 310 S., 13 farb. Abb., 18 s/w Abb.

Biographische Angaben

Julian Faasch (Autor:in)

Julian Florin Faasch studierte Rechtswissenschaften an der Universität Passau und an der Universität Bonn. Das Rechtsreferendariat absolvierte er am Oberlandesgericht Köln.

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Titel: Rechtsfragen des Netzanschlusses im Stromsektor nach § 17 EnWG
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