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Inhalt und Wirkung der Haftungskonzentration gemäß § 8 Abs.2 PartGG in der akzessorischen Neu- und Altverbindlichkeiten- sowie allgemeinen Rechtsscheinhaftung von freiberuflich tätigen Ärzten

von Moritz Vettermann (Autor:in)
©2014 Dissertation 280 Seiten

Zusammenfassung

In seiner Arbeit beschäftigt sich der Autor zuerst mit der Frage, wann im Fall des Befasstseins mehrerer Arzt-Partner an einem schadenbringenden Behandlungsauftrag ein Bearbeitungsbeitrag von untergeordneter Bedeutung vorliegt, welcher die Haftung ausschließt. Im zweiten Kapitel liegt der Fokus auf dem Inhalt und der Wirkung des § 8 Abs. 2 PartGG in der akzessorischen Altverbindlichkeitenhaftung (§ 8 Abs. 1 S. 2 PartGG i. V. m. § 130 HGB). Der Verfasser zeigt hier eine bislang in der Literatur nicht diskutierte Haftungsproblematik «de lege lata» auf, die sich in Fällen ergeben kann, in denen ein ehemals bei der Partnerschaft angestellter Arzt dieser als Sozius beitritt. Im dritten Kapitel beleuchtet der Verfasser zunächst die Möglichkeiten einer allgemeinen Rechtsscheinhaftung im Partnerschaftsrecht und befasst sich anschließend mit Inhalt und Wirkung des § 8 Abs. 2 PartGG in der allgemeinen Rechtsscheinhaftung

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • B. Einführung in den Stand der Dogmatik und Problemaufriss für die folgenden Untersuchungen
  • C. Gang der Untersuchungen
  • Erstes Kapitel Haftungsverfassung der Arzt-Partnerschaft unter besonderer Berücksichtigung des dogmatischen Inhaltes der Haftungskonzentration in § 8 Abs. 2 PartGG
  • I. Haftung der Arzt-Partnerschaft
  • 1. Vertragliche Verbindlichkeiten
  • a) Die Partnerschaft als Partei im ärztlichen Behandlungsvertrag (§ 611 BGB) - „freie Arztwahl“ des Patienten zwischen den ansässigen Ärzten
  • b) Zurechnung
  • 2. Gesetzliche, insbesondere deliktische Verbindlichkeiten
  • 3. Inhaltliche Kongruenz der beiden Haftungssysteme im Arzthaftungsrecht
  • II. Persönliche Haftung der einzelnen Arzt-Partner
  • 1. Akzessorische Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG
  • a) Inhalt der akzessorischen Haftung des Arzt-Partners gemäß § 8 PartGG
  • aa) Soziologische Grenzen der Erfüllungshaftung
  • bb) Personalstrukturen als dogmatische Grenzen der Erfüllungshaftung
  • (1) Homogene Arzt-Partnerschaften
  • (2) Heterogene (interfachliche) Arzt-Partnerschaften
  • (3) Interprofessionelle Medizin-Partnerschaften
  • (4) Überörtliche Ärzte-Partnerschaften mit mehreren Zweigniederlassungen (Filialen)
  • b) Konkretisierter Haftungsinhalt von § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG
  • 2. Die Haftungskonzentration auf den behandelnden Arzt
  • a) Intention und Tragweite einer „ärztlichen Handelndenhaftung“
  • b) Verhältnis von § 8 Abs. 2 zu Abs. 1 S. 1 PartGG
  • c) Praxisrelevante Anwendungsprobleme im Umgang mit § 8 Abs. 2 PartGG bei ärztlicher Leistungserbringung in Arzt-Partnerschaften
  • aa) Der „berufliche Fehler“ i. S. d. § 8 Abs. 2 PartGG
  • (1) Erfordernis eines „sachlichen Zusammenhanges“ zwischen Verletzungshandlung und ärztlicher Tätigkeit
  • (2) Verletzung „berufsspezifischer Pflichten“ i. S. des Bestehens eines inneren Zusammenhangs zwischen ärztlicher Tätigkeit und zu beurteilender Verbindlichkeit
  • (a) Ärztliche Fehltätigkeiten
  • (b) Verletzung von Neben- bzw. Verkehrssicherungspflichten
  • bb) „Befasstsein“ des Arzt-Partners mit dem Behandlungsauftrag
  • (1) Tatsächliche Betrauung mit der Behandlung
  • (2) Überwachende Delegation
  • (a) Materiell-rechtliche Überlegungen
  • (b) Prozessuale Überlegungen
  • (3) Befasstsein auf Grund interner Zuständigkeitsverteilung
  • (a) Systemwidrige Verkürzung bzw. Ausweitung des Tatbestandes von § 8 Abs. 2 PartGG
  • (b) Keine Haftungskonzentration auf Basis interner Organisation
  • (c) Keine spezifische Erhöhung zivilprozessualer Risiken
  • (4) Fazit
  • cc) Ärztlicher „Bearbeitungsbeitrag von untergeordneter Bedeutung“, § 8 Abs. 2, 2. Hs. PartGG
  • (1) Verhältnis des medizinischen Bearbeitungsbeitrages von untergeordneter Bedeutung gemäß § 8 Abs. 2, 2. Hs. PartGG zum „Befasstsein“ mit der Behandlung i. S. d. § 8 Abs. 2, 1. Hs. PartGG
  • (a) Existenz inhaltlicher Schnittmengen
  • (b) Gesamtbehandlungsauftrag als relevanter Beurteilungshorizont
  • (2) Die „Bedeutung“ des Behandlungsbeitrages i. S. v. § 8 Abs. 2, 2. Hs. PartGG
  • (a) Zeitlich-absolutes bzw. zeitlich-relatives Volumen der Mitwirkungshandlung
  • (b) Faktische Austauschbarkeit der Leistung
  • (c) Mitursächlichkeit für den beruflichen Fehler als konstitutives Kriterium für die Beitragserheblichkeit
  • (aa) Potenzielle Systemwidrigkeit des Kriteriums
  • (bb) Teleologisch indizierte Notwendigkeit einer Betrachtung ex-ante
  • (cc) § 8 Abs. 2 PartGG als reine „Zuordnungsnorm“ für die Haftung
  • (dd) Widerspruch zu deliktischem bzw. vertraglichem Haftungsrecht
  • (d) Schuldhaftes ärztliches Handeln als stets erheblicher Bearbeitungsbeitrag
  • (aa) Untauglichkeit des Verschuldenskriteriums
  • (bb) Widersprüche im Beweisrecht
  • (e) Übernommenes „Maß an tatsächlicher Verantwortung“ aus ex-post Perspektive
  • (f) „Innere Lenkkraft der Mitwirkungshandlung“ im Kontext des konkreten Behandlungsauftrages
  • (aa) „Allein vorteilhafte“ Behandlungsbeiträge
  • (bb) Reflexion der gefundenen Ergebnisse auf die vom Gesetzgeber für § 8 Abs. 2, 2. Hs. PartGG benannten Fallgruppen
  • III. Haftung des beitretenden Arztes für Altverbindlichkeiten, § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG i. V. m. § 130 HGB
  • 1. Die Bedeutung der Haftungskonzentration im Bereich der Altverbindlichkeiten
  • a) Anwendbarkeit von § 8 Abs. 2 PartGG innerhalb des § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG
  • b) § 8 Abs. 2 PartGG als „faktische Haftungsprivilegierung“ in der Altschuldenhaftung
  • 2. Befasstsein als Neu-Partner
  • c) Teleologische Reduktion des § 8 Abs. 2 PartGG
  • aa) Möglichkeit von Folgefehlern
  • bb) Haftung wegen Befasstseins, nicht wegen bewiesener Nichtverantwortlichkeit
  • cc) Systemwidrige Ausweitung des Prüfprogramms von § 8 Abs. 2 PartGG
  • dd) Bestätigung der Erwägungen durch Urteil des IX. Senates des BGH im Jahr 2009
  • d) Fazit
  • IV. Erkenntnisse des Ersten Kapitels
  • Zweites Kapitel Die Eintrittshaftung von ursprünglich angestellten Mitarbeiterärzten für Altverbindlichkeiten gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG i. V. m. § 130 HGB, § 8 Abs. 2 PartGG
  • I. Einführung in die Haftungsproblematik
  • 1. Sondierung der haftungsrechtlich relevanten Sachlage
  • a) Eintritt eines fremden Arztes
  • b) Eintritt eines Arztes mit vorherigem leistungsbezogenem Kontakt zur Partnerschaft
  • aa) Arbeitsrechtliche Privilegien zu Zeiten der Anstellung
  • bb) Erlangung des Organstatus
  • 2. Formulierung der zu evaluierenden Haftungsthese
  • II. Feststellung der Haftungskraft des § 8 Abs. 2 PartGG im Bereich der Altschuldenhaftung „de lege lata“
  • 1. Wortsinn des § 8 Abs. 2 PartGG im normativen Kontext der Altschuldenhaftung
  • a) Isolierte Wortsinnbetrachtung der einzelnen Tatbestandsmerkmale
  • b) Syntaxanalyse von § 8 Abs. 2 PartGG
  • 2. Systematische Koheränz im Haftungssystem des § 8 PartGG
  • a) Innere Systematik des § 8 Abs. 2 PartGG durch hybride Haftungsstruktur der Konzenrationsnorm
  • b) Überlegungen zur äußeren Systematik innerhalb des § 8 PartGG
  • c) Entgegenstehen des Gebotes einer restriktiven Auslegung von Ausnahmevorschriften (singularia non sunt extendenda)
  • 3. Historisch genetische Auslegung
  • 4. Argumente aus dem Gesetzeszweck (teleologische Erwägungen)
  • a) „Potenzielle Verantwortlichkeit durch Tätigkeit“ als Haftungsrechtfertigung
  • b) Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einheitlicher zivilprozessualer Beweisanforderungen des geschädigten Patienten – kein faktischer Doppelbeweis
  • c) Keine „Überraschungen“ durch Haftung
  • d) Keine Verletzung des Postulates „Keine Haftung für berufliches Fehlverhalten anderer Partner“
  • e) Interessengerechte Möglichkeit der Primärinanspruchnahme des ehemaligen Mitarbeiterarztes in Folge Beitritts
  • aa) Haftungsrechtliche Entlastung der Partnerschaft im Außenverhältnis
  • bb) Haftungsrechtliche Entlastung der übrigen Arzt-Partner im Außenverhältnis
  • f) Der Haftungsinhalt nach § 8 Abs. 2 PartGG im Vergleich zum deliktischem Arzthaftungsrecht
  • 5. Resumé der gefundenen Auslegungsergebnisse und Evaluierung der aufgestellten Haftungsthese
  • III. Vereinbarkeit der ermittelten Haftungskraft des § 8 Abs. 2 PartGG mit höherrangigem Recht
  • 1. Verstoß gegen Grundrechte
  • a) Grundrechtsbindung für den ermittelten Haftungsinhalt des § 8 Abs. 2 PartGG
  • b) Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit)
  • aa) Schutzbereich
  • bb) Eingriff
  • c) Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG – Beitritt von Nicht-EU-ausländischen Ärzten
  • d) Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz)
  • aa) Bildung des relevanten Vergleichpaars
  • bb) Vergleichbarkeit bzw. Unvergleichbarkeit
  • cc) Benannte Ungleichbehandlung
  • dd) Rechtfertigung
  • 2. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot von Normen, Art. 20 Abs. 3 GG
  • IV. Interner Haftungsausgleich
  • 1. Gesetzliche Ausgangslage
  • a) Primärausgleich am Partnerschaftsvermögen, § 6 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 110 HGB
  • aa) „Erforderlichkeit“ der Aufwendungen i. S. des § 110 Abs. 1, 1. Alt. HGB
  • bb) Transport arbeitsrechtlicher Privilegierungen in das Kriterium der „Erforderlichkeit“ von Aufwendungen, § 110 Abs. 1, 1. Alt. HGB
  • cc) Ungleichbehandlung von jeweils befassten Alt- und Neu-Partnern
  • b) Innenregress
  • aa) Keine akzessorische Haftung für sorgfaltspflichtbezogen privilegierten Sozialanspruch
  • bb) Gesamtschuldnerischer Partnerregress, §§ 426 Abs. 1, 254 BGB analog
  • (1) Kein schuldhaft fehlerhafter Behandlungsbeitrag des Neu-Partners
  • (2) (Teil-)Verschulden des Neu-Partners
  • (3) Unklarheiten betreffend die Verschuldensfrage
  • (4) Kein Transport arbeitsrechtlicher Privilegierungen
  • c) Relativierung der durch § 8 Abs. 2 PartGG begründeten rückanknüpfenden Außenhaftung durch nicht vertraglich modifizierten, gesetzlichen Haftungsausgleich
  • 2. Weiterführende Freistellungsvereinbarungen und besondere interne Verlustbeteiligungsabsprachen
  • a) Umfängliche Freistellungsvereinbarung zugunsten des Neu-Partners
  • b) Freistellung von zukünftiger Fehltätigkeit zugunsten (potenziell) umsatzstarker Neu-Partner
  • c) Besondere Verlustbeteiligung der Alt-Partner
  • V. Kautelarjuristische Wege der Haftungsbeschränkung
  • 1. Ausschluss der Außenhaftung
  • a) Im Partnerschaftsvertrag getroffene Vereinbarungen
  • aa) Allgemeine Disponibilität von § 8 Abs. 2 PartGG
  • bb) (Un-)Wirksamkeit interner Vereinbarungen
  • b) Haftungsausschluss per Individualvereinbarung
  • c) Haftungsbeschränkung durch AGB der Partnerschaft
  • d) Zulässigkeit antizipierter Absprache über den „befassten“ Arzt
  • aa) Vereinbarung nach Entstehung des beruflichen Fehlers
  • bb) Vereinbarung vor Begründung des beruflichen Fehlers
  • (1) Individualvereinbarung
  • (2) AGB
  • 2. Summenmäßige Haftungsbeschränkung, § 8 Abs. 3 PartGG
  • VI. Erkenntnisse des Zweiten Kapitels
  • Drittes Kapitel Die akzessorische Haftung von Schein-Arztpartnern für Sozietätsschulden, insbesondere für Altverbindlichkeiten der Partnerschaft
  • I. Einführung
  • II. Dogmatische Grundlagen der Rechtsscheinhaftung von Mitarbeiterärzten
  • 1. Registerpublizität im Partnerschaftsrecht als kein pauschales Ausschlusskriterium für Vertrauensschutz
  • a) Urteil des BGH betreffend die Folgen der Registerpublizität im Recht der Offenen Handelsgesellschaften auf die allgemeine Rechtsscheinhaftung
  • b) Reflektionen im Partnerschaftsrecht
  • aa) Schutzbedürftigkeit des Verkehrs bei abstrakter Registerpublizität
  • bb) Fehleranfälligkeit des Partnerschaftsregisters
  • cc) Keine Aussagekraft des § 15 Abs. 2 HGB
  • dd) Tätigkeitsbezogener Rechtsformvergleich zwischen OHG und PartGG
  • 2. An den Vertrauenstatbestand zu stellende Anforderungen bei Mitarbeiterärzten
  • a) Tendenzen restriktiverer Beurteilung - „aktuelles“ oder „potenzielles“ Bewusstsein hinsichtlich des Partnerstatus
  • aa) Ratio der vertrauensbezogenen Rechtsscheinhaftung
  • bb) Soziologische Veränderungen im Rechtsverkehr als Verdachtsbehauptung
  • cc) Gleiches Maß an konkreter Schutzbedürftigkeit des Rechtsverkehrs
  • dd) Zirkelschluss durch §§ 8–10 BORA
  • ee) Fazit
  • b) Auswirkungen inhaltlich kollidierender Informationsträger auf die Begründung eines Vertrauenstatbestandes
  • c) Ärztliches Berufsrecht als spezifische Schranke der Rechtsscheinhaftung?
  • 3. Zurechenbarkeit von durch die Arzt-Partnerschaft gesetzten Scheintatbeständen an den Mitarbeiterarzt
  • III. Umfang der Haftung des Mitarbeiterarztes
  • 1. Haftungsbeschränkung auf behandlungsspezifische Verbindlichkeiten
  • a) (Un-)Vereinbarkeit mit der allgemeinen Dogmatik der Rechtsscheinlehre
  • b) Keine rechtspolitische Notwendigkeit der Modifizierung anerkannter Prinzipien der Rechtsscheinhaftung
  • 2. Haftungskonzentration auf den Schein-Arztpartner gemäß § 8 Abs. 2 PartGG wegen erheblichen Behandlungsbeitrages
  • a) Anwendbarkeit von § 8 Abs. 2 PartGG zu Lasten des Mitarbeiterarztes
  • b) Haftungskonzentration auf den Mitarbeiterarzt unter Ausschluss der akzessorischen Haftung der übrigen echten Partner
  • aa) „Gemeinschaftliche Verbundenheit in Haftungsfragen“ zwischen echten Partnern und Schein-Partnern in Folge der Rechtsscheinhaftung
  • bb) Haftung des Schein-Partners als Wahlergebnis des vertrauenden Verkehrs
  • cc) Fehlende Schutzbedürftigkeit des konzentriert haftenden Schein-Partners
  • dd) Regelungsgrenzen der Rechtsscheinlehre
  • 3. Altverbindlichkeitenhaftung des Schein-Partners gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG i. V. m. § 130 Abs. 1 HGB
  • a) Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.12.2005 – Az: 8 U 91/05
  • b) Notwendige Kausalität zwischen Vertrauenstatbestand und Vermögensdisposition
  • c) Ausnahme: „Kausale Folgedispositionen“
  • aa) Dogmatische Grundlagen
  • bb) Haftungskonzentration auf den befassten Schein-Partner als taugliche Folgedisposition
  • d) Haftungskonzentration bei Altschulden wegen Befasstseins als Schein-Partner
  • e) Haftungskonzentration auf den Schein-Partner unter tatbestandlicher Rückanknüpfung auf Behandlungsverträge vor Etablierung des Vertrauenstatbestandes
  • aa) Haftung wegen des „Argumentum a maiori ad minus“
  • bb) Maßgeblichkeit einer rechtlichen Parallelwertung auf Basis der im Zweiten Kapitel gesammelten Erkenntnisse
  • cc) Unangemessene Haftungsverschärfung zu Lasten des Schein-Partners
  • (1) Möglichkeiten des Innenausgleichs
  • (2) Keine doppelte Schutzrichtung der Rechtsscheinhaftung
  • dd) Fazit
  • IV. Zerstörung des Rechtsscheins durch den Mitarbeiterarzt
  • V. Schein-Partnerschaft als willentliche Strategie in der ärztlichen Gemeinschaft
  • VI. Erkentnisse des Dritten Kapitels
  • D. Abschließende Betrachtung der Untersuchungen
  • Literaturverzeichnis

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A. Einleitung

„Wir stehen vor einem fast paradoxen Phänomen.“1 So leitete Taupitz seine Untersuchung zum Berufsrisiko des freiberuflich tätigen Arztes vor nunmehr 16 Jahren ein. Auch wenn sich die Medizin stetig fortentwickele und technische Neuerungen den Patienten immer mehr Chance auf Heilung versprächen, habe sich das Berufs- und Haftungsrisiko für Mediziner dadurch vervielfacht.2 Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist eine stetig wachsende Erwartungshaltung des Patienten an schnelle und diversifizierte ärztliche Versorgung3, welche freiberuflich tätige Ärzte aus Gründen des Wettbewerbs dazu zwingt, nicht nur fachgerecht sondern auch innovativ zu arbeiten. Dies hat in den letzten Jahren eine wahre Kostenexplosion durch Entwicklung und Einsatz moderner Gerätemedizin verursacht.4 Möchte sich ein Arzt heute niederlassen, kann er nicht selten bereits die primären Investitionskosten (Einrichtung, Gerät und Aufwendungen wegen strengster öffentlicher Auflagen an den Praxiszustand) nur unter erheblicher Risikofreudigkeit allein bewältigen. Leistet er sich dann Fehler, bedingt die aus dem angloamerikanischen Raum vordringende Mentalität einer sofortigen haftungsrechtlichen Abgeltung von medizinischen Fehlleistungen5 die Realisierung einer letztlich durch die Mediziner selbst geschaffenen Berufsgefahr. Blendet man Berufshaftpflichtversicherungen an dieser Stelle aus, scheint der „globale Fortschritt so seine Urheber zu fressen“6, wobei dieses Phänomen nicht zum ersten Mal in Erscheinung tritt. Vielmehr ist es das stetig wiederkehrende Ergebnis eines sich verselbstständigenden Prozesses, wonach wissenschaftlicher Fortschritt letztlich immer wieder an seinen Ursprung rückankoppelt; positiv als auch negativ. So erklärt es sich, warum im Bereich ärztlicher Niederlassungen ← 1 | 2 → eine Flucht in die personelle Gemeinschaft begonnen hat7, wonach außerhalb des Krankenhauswesens klassische Strukturen wie die Einzelpraxis8 zunehmend von medizinischen Mehrpersoneneinheiten abgelöst werden.9

Für eine erfolgreiche freiberufliche Kooperation spielt bei der Wahl der richtigen Rechtsform neben dem steuerlichen Belastungsvergleich10 die Haftungsverteilung innerhalb der Berufsausübungsgemeinschaft die zentrale Rolle.11 Noch Anfang der neunziger Jahre war Ärzten nur ein Zusammenschluss in der damals noch rechtlich unzulänglich gefestigten GbR möglich.12 Das Haftungssystem solcher Freiberufler-GbRs war jedoch auf Basis der damals vertretenen Doppelverpflichtungslehre in Bezug auf die Gesellschafterhaftung für Gesellschaftsschulden erst in Entwicklung und insbesondere im Bereich der Haftung für deliktisch entstandene Verbindlichkeiten lückenhaft.13 Die Idee einer umfassenden, akzessorischen Haftung der Gesellschafter für Sozietätsschulden durch Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesamthand selbst und damit einhergehend die analoge Anwendung der §§ 128 ff. HGB hatten sich dogmatisch noch nicht durchgesetzt.14 Ein Zusammenschluss von Ärzten in einer Kapitalgesellschaft, insbesondere in einer sog. Ärzte-GmbH, wurde mit dem höchstpersönlichen, ← 2 | 3 → eigenverantwortlichen und weisungsfreien Charakter freiberuflicher Berufsausübung als unvereinbar angesehen.15

Diese Sicht der Dinge durchlebte nicht zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen aus dem Jahre 2003 eine deutliche Liberalisierung.16 Heute eröffnet sich kooperationswilligen Ärzten eine wahre Vielfalt an gesellschaftsrechtlichen Optionen, welche auch die Muster-Bundesberufsordnung des Bundes für Ärzte (MBO-Ä17) mittlerweile in ihrer derzeit gültigen Fassung aufführt. So sollen Ärzte weiterhin die GbR, nach § 23 lit. a Abs. 1 MBO-Ä18 jedoch auch eine „juristische Person des Privatrechts“ – sprich eine GmbH19 bzw. UG oder AG – gründen dürfen, um gemeinsam tätig zu werden.20 Diesbezüglich hat der starke Novellierungswille der Ärzteschaft die Umsetzung von Recht erreicht, wonach neben den alten standesrechtlichen Postulaten, wie insbesondere ← 3 | 4 → der Pflicht zur „persönlichen Leistungserbringung“, vermehrt auch zeitgemäße wirtschaftliche und steuerrechtliche Aspekte Berücksichtigung bei der Zurverfügungstellung von gesellschaftlichen Rechtsformen finden sollten.

Ausfluss dieses neuen Zeitgeistes ist auch das am 01.07.1995 in Kraft getretene Gesetz zur Schaffung von Partnerschaften.21 Das Modell der Partnerschaftsgesellschaft soll den speziellen Bedürfnissen der freien Berufe gerecht werden und eine proklamierte „Lücke“22 im Gesellschaftsrecht schließen. Es war immer wieder kritisiert worden, dass der Gesetzgeber Freiberuflern keine auf die eigenverantwortliche und risikobehaftete Berufsausübung adäquat zugeschnittene Gesellschaftsform anbiete.23 So sei wegen der bereits benannten, geänderten Rahmenbedingungen24 für Freiberufler insbesondere eine solidarische Außenhaftung aller Gesellschafter für Sozietätsschulden im Fall beruflicher Fehlleistungen „nicht mehr sachgerecht“.25 Dies gelte, so las man immer wieder26, insbesondere für große und überörtlich bzw. interprofessionell tätige Berufsgemeinschaften. Dort bedinge die einsetzende Anonymität und die Unmöglichkeit der Überwachung von Kollegen die Notwendigkeit, im Bereich der Berufshaftung von der Idee einer pauschalen, stets gesamtschuldnerischen Haftung aller Partner abzurücken und nur die an der schadenbringenden Berufsausübung beteiligten Partner haften zu lassen27, um eine ansonsten drohende Gefährdungshaftung der Gesellschafter zu verhindern.28 Speziell in der Ärzteschaft erschien eine uneingeschränkte Haftung aller Partner für ärztliche Fehlleistungen ← 4 | 5 → Einzelner im Vergleich zu den Inanspruchnahmemöglichkeiten des Auftraggebers gegenüber einem in einer Einzelpraxis tätigen Arzt nicht (mehr) ausgewogen.29 So war es dann auch primäres Regelungsmotiv des PartGG aus dem Jahr 1995, die akzessorische Partnerhaftung unter Berücksichtigung dieser Forderungen „auf ein vernünftiges Maß zu beschränken“.30

Bei der Partnerschaft handelt es sich um eine Form einer kein Handelsgewerbe betreibenden und nicht der Körperschafts- und Gewerbesteuer unterliegenden Personengesellschaft, für die in weiten Teilen das Recht der OHG gilt und die in einem besonderen Partnerschaftsregister einzutragen ist.31 Bei der dogmatischen Konstruktion der Rechtsform wurde maßgeblich auf dem Grundmodell der Freiberufler-GbR aufgebaut32 und primär der Haftungsrahmen berufsspezifisch modifiziert (vgl. § 1 Abs. 4 PartGG).33 Ausfluss dessen ist § 8 PartGG. § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG normiert, vollständig inhaltsgleich zu § 128 S. 1 HGB, eine akzessorische Haftung der Partner für Gesellschaftsschulden. § 8 Abs 1 S. 2 PartGG ordnet die für das Personengesellschaftsrecht charakteristische Haftung des Neu-Partners für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft per Verweis auf § 130 HGB an.34 Hier ließ sich der Gesetzgeber nicht durch die in der Vergangenheit immer wieder hervorgebrachte rechtspolitische Kritik35 zu § 130 HGB beeinflussen, wonach eine derart umfassende „Gläubigerschutzregel“36 aus Sicht des Beitretenden zu weit ginge. Neu und in seinem Regelungsgehalt als „revolutionär“37 bezeichnet, ist § 8 Abs. 2 ← 5 | 6 → PartGG als „Herzstück“38 des Haftungssystems des PartGG. Bei Einführung des PartGG noch als eine vertragliche Haftungskonzentrationsabrede ausgestaltet, wonach die Haftungskonzentration auf einzelne Partner von einer vorherigen parteilichen Vereinbarung abhing39, begründet § 8 Abs. 2 PartGG seit seiner Neufassung zum 1.8.199840 nunmehr eine gesetzliche Haftungskonzentration auf die mit dem beruflichen Auftrag „befassten“ Partner im Bereich der akzessorischen Haftung für „beruflichen Fehler“.41 In dieser Norm wurden die benannten Forderungen nach einer berufsausübungsbezogenen Haftungserleichterung für Freiberufler umgesetzt. In Fortentwicklung der im Ausgangspunkt gesamtschuldnerischen, akzessorischen Gesellschafterhaftung soll es durch § 8 Abs. 2 PartGG so zu einer haftungsrechtlichen Verselbstständigung der einzelnen Partner im Bereich der Berufsausübung kommen, ohne dass auf die Vorteile personeller Kooperation verzichtet werden muss.

1 So Taupitz, MedR 1995, S. 475.

2 Taupitz, MedR 1995, S. 475 mit Verweis auf Studien; rezensierend Seuffer, MedR, 1996, S. 336 ff.; Steffen, MedR 1995, S. 360 (361); bereits Deutsch, VersR 1982, S. 305; Giesen, JR 1984, S. 221 (222).

3 Vgl. BT-Drucks. 12/6152, S. 1 (7); Bösert, ZAP 1994, Fach 15, 765 (766); Taupitz, MedR 1995, S. 475; Lenz in Meilicke, § 8 PartGG, Rn. 3; Seibert, S. 40.

4 Neumann, Ärzte-Report, welt-online v. 01.02.2011, zuletzt abgerufen am 24.10.2011 – als Ergebnis einer Gesundheitsstudie der Barmer GKV.

5 Zu dieser Feststellung Laufs in ders./Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 97, Rn. 1.

6 So Taupitz, MedR 1995, S. 475.

7 Kupfer, KÖSDI 1995, S. 10130; Weimar, MedR 2000, S. 866 (867); Möller, MedR 2004, S. 69.

8 Hierzu Schlund in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 115, Rn. 2.

9 Vgl. Taupitz, NJW 1992, S. 2317 (2319 ff.); ders., MedR 1995, S. 475 (476); Fischer, S. 33 ff.

10 Steuerrechtliche Aspekte besprechen Kessler/Teufel, DStR 2000, S. 1836 (1839); Wesselbaum-Neugebauer, DStR 2001, S. 180 (182); Thiel, StuW 2000, S. 413 (416); Krawitz, BB 2003, S. 1925 ff.

11 Wälzholz, DStR 2004, S. 1708 (1709); Taupitz, MedR 1995, S. 475 (477); Sommer, DSWR 1995, S. 181 (183); Lange, ZMGR 2003, S. 18 ff.; Jungk, AnwBl 2005, S. 283 (284); Siepmann, FR 1995, S. 601.

12 Vgl. Taupitz, JZ 1994, S. 1100; Junker, S. 1; Henssler, ZIP 1994, S. 844 (850).

13 Siehe Kindl, NZG 1999, S. 517 (519); Peres, DStR 2000, S. 639 m.w.N.; Dötsch, DStR 2003, S. 1398 (1399); Lenz in Meilicke, § 1 PartGG, Rn. 5; Wellkamp, NJW 1993, S. 2715; ausführlich zur Aufgabe der Doppelverpflichtungslehre auch Grunewald, FS Peltzer, S. 129 ff.

14 Die Rechtsfähigkeit der GbR wurde am 21.02.2001 höchstrichterlich anerkannt, vgl. BGH NJW 2001, S. 1056 ff.; zur folgerichtigen Anerkennung der analogen Anwendung des § 130 HGB, vgl. die BGH-Urteile von 7.4.2003, DStR 2003, S. 1084 ff. und vom 12.12.2005, NZG 2006, S. 106 ff.; rezensierend Hadding, ZGR 2001, S. 712 ff.; zur „neuen“ Haftungsverfassung der BGB-Gesellschaft Ulmer, ZIP 2003, S. 1113 (1114 ff.).

15 Hier ging es etwa um Prinzipien wie die Aufgabe der persönlichen Haftung, Fragen der Weisungsgebundenheit der Angestellten sowie um die Anonymität einer juristischen Person, vgl. Bösert, ZAP 1994, Fach 15, S. 137 (139) m.w.N.; Junker, S. 1; Häußermann/Dollmann, MedR 2005, S. 255 (256).

16 Zum GMG BGBl. I S. 2190; vgl. auch Häußermann/Dollmann, MedR 2005, S. 255 (261); auch Jawansky, DB 2001, S. 2281 (2285).

17 (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte aus dem Jahr 1997, in der derzeit gültigen Fassung durch Beschluss der deutschen Ärztekammer vom 24.11.2006; siehe Engelmann, ZMGR 2004, S. 3 (4).

18 Zu geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend § 23 lit. a MBO-Ä, insbesondere zur Frage nach der Kompetenz des Normgebers, vgl. Häußermann/Dollmann, MedR 2005, S. 255 (257).

19 Rechtsanwälte können ihren Beruf bereits seit dem Jahr 1998 in der Rechtsform der GmbH als Rechtsanwaltsgesellschaft ausüben, vgl. Häußermann/Dollmann, MedR 2005, S. 255. In der Ärzteschaft vollzieht sich die Liberalisierung deutlich langsamer. Die Möglichkeit der Gründung einer Ärzte-GmbH ist zwar in der Bundesberufsordnung der Ärzte (Bund) bereits angelegt (§ 23 lit. a Abs. 1 MBO-Ä), bedarf jedoch noch einer Umsetzung in den MBO-Ä der Landesärztekammern; dieser Prozess ist für die BO-Ä Bayern vom 12.10.1997 mit letztmaliger Änderung zum 14.10.2011 noch nicht abgeschlossen, vgl. Häußermann/Dollmann, MedR 2005, S. 255. Das GKV-Modernisierungsgesetz hatte insbesondere durch Art. 1 Nr. 74 eine Änderung des § 95 I SGB V zur Folge. Ab dem 1.1.2004 ist demnach auf Bundesebene die Gründung einer Ärzte-GmbH, insbesondere in Form eines MVZ denkbar, vgl. § 95 I S. 1-3 SGB V.

20 Eine nochmalige Aufzählung und Besprechung denkbarer Gesellschaftsformen findet sich bei Jawansky, DB 2001, S. 2281 (2285). Denkbar ist auch die Gründung einer EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) als bislang einzige supranationale Gesellschaftsform der EU (Verordnung Nr. 2137/85 v. 25.07. 1985).

21 BGBl. 1994 I, S. 1744 ff.

22 So ausdrücklich Siepmann, FR 1995, S. 601 (602); ähnlich Lenz, MDR 1994, S. 741; Henssler, § 8 PartGG, Rn. 2 spricht von der „Verbesserung der Haftungssituation der Freiberufler“.

23 Vgl. Blaum, Beck’sches Formularhandbuch, VIII. B. Partnerschaft, S. 1324.

24 Gemeint sind damit die angesprochenen, veränderten Umstände, in denen Freiberufler tätig werden müssen (Kostenexplosion, öffentliche Auflagen, verschärfte Haftungsmentalität der Auftraggeber).

25 BT-Drucks. 12/6152, S. 1 (7); auch Lenz in Meilicke, § 8 PartGG, Rn. 3; siehe auch Lichtner/Korfmacher, WPK-Mitt. 1994, S. 207 (218 f.).

26 Z. B. Kern, NJW 2010, S. 493 (494); Henssler, § 8 PartGG, Rn. 2; ebenfalls Arnold, BB 1996, S. 597; Michalski/Römermann, § 8 PartGG, Rn. 20; Leutheusser-Schnarrenberger, AnwBl. 1994, S. 334 (335); zur rechtspolitischen und rechtlichen Zulässigkeit der überörtlichen Anwaltssozietät, Odersky, FS März, S. 439 ff.; Mittelsteiner, DStR Beihefter zu Heft 37/1994, S. 38 (39); Castan/Wehrheim, S. 66.

Details

Seiten
280
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653037135
ISBN (ePUB)
9783653994773
ISBN (MOBI)
9783653994766
ISBN (Hardcover)
9783631645536
DOI
10.3726/978-3-653-03713-5
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Februar)
Schlagworte
Partnerschaftsgesellschaftsrecht Altschuldenhaftung Ärzte Haftung (jur.) Haftungskonzentration Rechtsscheinhaftung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 280 S.

Biographische Angaben

Moritz Vettermann (Autor:in)

Moritz Vettermann, Volljurist, studierte Rechtswissenschaften und Wirtschaftswissenschaften an der Universität Bayreuth. Sein Schwerpunkt liegt im Bereich Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht.

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Titel: Inhalt und Wirkung der Haftungskonzentration gemäß § 8 Abs.2 PartGG in der akzessorischen Neu- und Altverbindlichkeiten- sowie allgemeinen Rechtsscheinhaftung von freiberuflich tätigen Ärzten
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