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Nachschlagewerk des Reichsgerichts - Gesetzgebung des Deutschen Reichs

Zivilprozessordnung §§ 1-270

von Werner Schubert (Band-Herausgeber:in) Hans Peter Glöckner (Band-Herausgeber:in)
©2014 Andere VIII, 740 Seiten

Zusammenfassung

Die Edition Nachschlagewerk des Reichsgerichts bringt in Band 8 die Rechtsprechungsnachweise des Reichsgerichts zu den grundlegenden zivilprozessualen Institutionen in den §§ 1–270 ZPO von 1898: Gerichte – Parteien – Verfahren (mündliche Verhandlung) und Verfahren 1. Instanz (Klageschrift, Feststellungsklage, Rechtshängigkeit, Klagezurücknahme).

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • Zivilprozessordnung vom 17.5.1898 (RGBl. 1898, 410)
  • 1. Buch. Allgemeine Bestimmungen
  • 1. Abschnitt. Gerichte
  • 1. Titel. Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1-11)
  • 2. Titel. Gerichtsstand (§§ 12-37)
  • 3. Titel. Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte (§§ 38-40)
  • 4. Titel. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41-49)
  • 2. Abschnitt. Parteien
  • 1. Titel. Parteifähigkeit. Prozessfähigkeit (§§ 50-58)
  • 2. Titel. Streitgenossenschaft (§§ 59-63)
  • 3. Titel. Beteiligung Dritter am Rechtsstreite (§§ 64-77)
  • 4. Titel. Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78-90)
  • 5. Titel. Prozesskosten (§§ 91-107)
  • 6. Titel. Sicherheitsleistung (§§ 108-113)
  • 7. Titel. Armenrecht (§§ 114-127)
  • 3. Abschnitt. Verfahren
  • 1. Titel. Mündliche Verhandlung (§§ 128-165)
  • 2. Titel. Zustellungen
  • I. Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§§ 166-207)
  • II. Zustellungen von Amts wegen (§§ 208-213)
  • 3. Titel. Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214-229)
  • 4. Titel. Folgen der Versäumung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230-238)
  • 5. Titel. Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239-252)
  • 2. Buch. Verfahren in erster Instanz
  • 1. Abschnitt. Verfahren vor den Landgerichten
  • 1. Titel. Verfahren bis zum Urteil (§§ 253-270; Fortsetzung im folgenden Band)
  • Reihenübersicht

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Einleitung

Das Nachschlagewerk des Reichsgerichts zur ZPO (hierzu allgemein Schubert/Glöckner, Nachschlagewerk des Reichsgerichts. Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 1, Goldbach 1994, S. IX ff.) umfasst sechs Bände des Gesamtwerks (Bd. 36-41). Es erschließt die Rechtsprechung des Reichsgerichts für die neu gefasste CPO von 1898 (von nun an spricht man von der ZPO), weist aber auch in den Leitsätzen der ersten Jahre auf einschlägige Entscheidungen aus der Zeit von 1879-1899 hin. Der erste Band der Edition des auf voraussichtlich vier Bände angelegten zivilprozessualen Nachschlagewerks des Reichsgerichts (einschließlich der Grundbuchordnung, des materiellen Konkurs- und Vergleichsrechts sowie der Grundbuchordnung) ist in den Bänden 35, 36 und Teilen des Bandes 37 (zu den §§ 253-270 ZPO) des Originalwerks (Bibliothek des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe) enthalten.

Das Nachschlagewerk liefert umfangreiche Entscheidungsnachweise zur Praxis und zur Dogmengeschichte der wichtigsten Institutionen des Zivilprozessrechts, die bisher nur teilweise erforscht sind. Dies gilt vor allem für die Streitwertberechnung (§§ 3 ff. ZPO), die Widerklage (§ 33 ZPO), für die Streitgenossenschaft und die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 59 ff. ZPO), für das Prozesskostenrecht (§§ 91 ff. ZPO), für die mündliche Verhandlung (§§ 128 ff. ZPO), die Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO), für die Prozessverbindung (§ 148, jetzt § 147 ZPO), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) sowie aus dem Zweiten Buch für die Klageschrift (§ 253 ZPO), die Feststellungsklage (§ 256 ZPO), für die Rechtshängigkeit (§ 263, jetzt § 261 ZPO), für die Klageänderung (§§ 268 ff., jetzt §§ 263 f., 267 f. ZPO) und für die Veräußerung der Streitsache (§§ 265 f. ZPO).

Die Entstehung der Civilprozessordnung von 1877 ist umfassend erforscht von Martin Ahrens, Prozessreform und einheitlicher Zivilprozess. Einhundert Jahre legislative Reform des deutschen Zivilverfahrensrechts vom Ausgang des 18. Jahrhunderts bis zur Verabschiedung der Reichscivilprozessordnung, Tübingen 2007, bes. S. 600 ff. Die CPO beruht im Wesentlichen auf einem Entwurf des preußischen Justizministers von 1871, der insbesondere den preußischen CPO-Entwurf von 1861 und den Entwurf der CPO-Kommission des Norddeutschen Bundes von 1870 berücksichtigt hat. Die Quellen zur ZPO-Novelle von 1898 finden sich bei H. H. Jakobs/W. Schubert, Die Beratung des BGB, Einführungsgesetz zum BGB und Nebengesetze, Berlin 1990, S. 5 ff., 994 ff. (und zur Emminger-Novelle von 1924 bei Schubert, Zivilprozessreform in der Weimarer Zeit, Rechtshistorische Reihe Bd. 323, Frankfurt a.M. 2005, S. 1-186). Weitere Änderungen der ZPO ergeben sich aus einer Novelle vom 27.10.1933 (RGBl. I, S. 780), die im Wesentlichen auf den Entwurf einer Zivilprozessordnung des Reichsjustizministeriums von 1931 zurückgeht (Quellen zu dessen Entstehung bei Schubert, aaO., S. 187 ff. Zu den insbesondere in der Kriegszeit geplanten Änderungen der ZPO vgl. W. Schubert, Akademie für Deutsches Recht 1933-1945, Protokolle der Ausschüsse, Bd. VI, S. 79 ff., 373 ff.). Eine Übersicht über das Zivilprozessrecht seit 1879 bringt J. Damrau, Die Entwicklung einzelner Prozessmaximen seit der Reichszivilprozessordnung ← VII | VIII → von 1877, Paderborn 1975 (vgl. auch D. Dannreuther, Der Zivilprozess als Gegenstand der Rechtspolitik im Deutschen Reich 1871-1945: ein Beitrag zur Geschichte des Zivilprozeßrechts in Deutschland, Frankfurt a.M. 1987).

Der vorliegende Band enthält die Leitsätze des Nachschlagewerks zu den §§ 1-270 ZPO; die jeweiligen Gesetzestexte wurden dem Originaltext hinzugefügt. Sofern ein Leitsatz mehrmals auftaucht, wird dieser nur einmal wiedergegeben und im Übrigen auf die Ersteintragung verwiesen. Die Rückverweisungen beziehen sich nur auf die Leitsätze zur ZPO, nicht auch zum BGB und anderen Teilen des Nachschlagewerks, so dass die Bände zur ZPO aus sich heraus verständlich sind.

Sämtliche Urteile und ein Großteil der Beschlüsse sind in der nach Jahrgängen und Senaten geordneten Sammlung sämtlicher Erkenntnisse des Reichsgerichts in Zivilsachen (Bibliothek des Bundesgerichtshofs) und in der rein chronologisch angelegten Urteilssammlung (ab 1903, unvollständig) im Bundesarchiv Berlin greifbar. Teilweise sind im Bundesarchiv auch die Revisionsakten überliefert (Nachweis in den jeweiligen Prozesslisten der einzelnen Senate).

Kiel/Schwerin,
im Februar 2014

Hans Peter Glöckner
Werner Schubert

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Zivilprozessordnung vom 17.5.1898 (RGBl. 1898, 410)

〈vor § 1-252〉

1.

ZPO I (auch EG z. ZPO § 24).

Aus Gründen des internationalen Rechts ist es nicht zulässig, dass der deutsche Richter mit unmittelbarer Beziehung auf ausländische, seiner Einwirkung entzogene Sachen Anordnungen zur Regelung der daran stattfindenden Besitzverhältnisse treffe. U. v. 28.5.1902; I 142/02. Hamburg.

Erster Abschnitt. Erster Titel. Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1-11)

§ 1

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Zu § 1 kein Leitsatz.

§ 2

Insoweit nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung die Zuständigkeit der Gerichte von dem Werte des Streitgegenstandes abhängt, kommen die nachfolgenden Vorschriften zur Anwendung.

1.

ZPO § 2.

Die Höhe des Streitwertes kann nicht durch Vereinbarung der Parteien bestimmt werden.

B. v. 7.7.1900; I B. 62/00. Kammergericht.

2.

ZPO § 2 (auch GKG § 16).

Jede Partei hat ein Recht, die Festsetzung des Streitwertes zu verlangen, gleichviel ob die Instanz beendet ist oder nicht; ein besonderer Nachweis für ein Interesse an der Festsetzung ist nicht zu erreichen.

B. v. 4.2.1904; VI B. 30/04. Hamm.

§ 3

Der Wert des Streitgegenstandes wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; dasselbe kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

A. Allgemeines

a) Klagantrag: 3, 17, 39, 62, 88, 101

b) Interesse des Klägers: 9, 19, 25, 41, 62, 136 ← 1 | 2 →

c) mehrere Ansprüche: 56, 60, 72, 73

B. Einzelne Fälle.

I. Schuldverhältnisse.

d) Zurückhaltungsrecht: 38

e) Fälligkeit, Modalitäten der Forderung: 67, 88, 140

f) Sicherheit: 61, 74

g) Zweiseitige Verträge: 10, 43, 50, 106, 110, 116

h) Erfüllung eines Vertrags: 2, 11, 89, 98, 109, 134, 148

i) Auflösung eines Vertrags: 26, 81

k) insbes. Rücktritt vom Kauf, Wandlung: 5, 22, 44, 87, 119

1) Miete, Pachtverhältnisse: 15, 37, 124

m) Gesellschaftsverhältnisse: 42, 43, 52, 53, 70, 76, 78, 141

n) Wiederkehrende Leistungen, Rentenforderungen: 63, 80, 107, 114, 142

o) Auskunftserteilung, Rechnungslegung: 85, 92, 113, 149

p) Schuldbefreiung: 64

q) Schadensersatz: 23, 82, 128

r) Patentrecht, sonstige gewerbliche Rechtsschutzansprüche: 62, 105

II. Sachenrecht.

s) Besitz, Eigentum: 6, 21, 58, 60, 89, 93, 102, 103, 122, 133

t) Negatorische Klage: 18, 51, 95, 104, 108

u) Grunddienstbarkeit u. dergl.: 59, 71, 126

v) Hypothek, Löschung u. dergl.: 12, 29, 30, 48, 55, 75, 97, 100, 125, 131

w) Auflassung: 10, 34, 35, 39, 50, 57

III. Familienrecht.

x) Unterhaltsbeiträge: 4, 13, 31

y) Aufhebung des ehemännlichen Nießbrauchs: 94

z) Sonstige familienrechtliche Angelegenheiten: -

IV. Erbrecht.

aa) Testament: 16

bb) sonstige erbrechtliche Angelegenheiten: 33, 69, 79, 111, 129, 130, 132, 135, 139, 153, 157

V. Sonstige materiellrechtlichen Fälle.

cc) Anfechtungsklage: 7, 28, 116, 147

VI. Prozessrecht.

dd) Feststellungsklage: 11, 23, 27, 36, 44, 66, 84, 90, 96, 106, 110, 112, 120, 127, 155

ee) Widerklage: 23, 46, 65

ff) Rechtsmittelinstanz: 19, 34, 45, 47, 49, 77, 86, 91, 121, 144, 146, 150

gg) Einstellung, Aufhebung der Zwangsvollstreckung: 83, 117

hh) Vergleich: 54

11) Einstweilige Verfügungen: 1, 20, 24, 102

kk) Schiedsrichterliches Verfahren: 99, 118, 123

II) Kosten: 8, 32, 40

mm) Wiederaufnahmeklage: 145

1.

ZPO § 3 (auch § 929).

Bei Rechtsstreitigkeiten, die einstweilige Verfügungen betreffen, richtet sich der Streitwert nicht schlechthin nach dem der Hauptsache, vielmehr ist grundsätzlich § 3 anwendbar und demgemäß in der Regel das Interesse maßgebend, das die Partei an der Aufrechterhaltung ← 2 | 3 → oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach richterlichem Ermessen hat. [Vgl. E 15, 434; 16, 333; 22, 427; 35, 394.]

So deckt sich das Interesse an der Aufhebung der einstweiligen Verfügung, das im Widerspruchsverfahren verfolgt wird, nicht ohne weiteres mit dem Werte der Gegenstände selbst.

U. v. 10.1.1900; I B. 2/00. München.

U. v. 30.5.1902; VII 102/02. Kiel.

U. v. 10.7.1902; IV 34/02. Hamburg.

Ebenso: U. v. 29.11.1903; VII 476/03. Königsberg.

U. v. 19.10.1904; I 349/04. Kammergericht. B. v. 6.2.1904; I B. 117/03. Kammergericht.

U. v. 24.6.1904; II 216/04. Köln.

B. v. 30.7.1907; V 376/07. Celle.

2.

ZPO § 3.

Für die Klage auf Erfüllung eines Kaufvertrages durch den Verkäufer bemisst sich der Wert des Streitgegenstandes nach dem Werte der geforderten Kaufsachen, nicht nach deren im Vertrage vereinbarten Preise. Dieser Streitwert gilt auch für den Vergleich, durch den der Rechtsstreit beigelegt worden ist [E. 36, 407].

[Ebenso bezüglich der Unterzeichnung eines Kaufvertrages, vgl. Nr. 14.]

B. v. 13.1.1900; I B. 5/00. Kammergericht.

3.

ZPO § 3 (auch § 297).

Wenn auch für die Bestimmung des Streitwertes in erster Linie der Klagantrag maßgebend ist [vgl. Nr. 17], so kann doch unter Umständen auch eine später von der Partei abgegebene Erklärung – im gegebenen Falle, dass die Berufung nur wegen der Zinsen und Kosten eingelegt sei, – bei der Bestimmung des Streitwerts berücksichtigt werden, mag sie auch dem Prozessgegner gegenüber nicht wirksam erklärt sein.

Bei der allgemeinen Fassung des einen bestimmten Antrag nicht enthaltenden Berufungsschriftsatzes war das Rechtsmittel allerdings zunächst als gegen den gesamten, dem Beklagten ungünstigen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung gerichtet anzusehen und danach der Streitwert in der Berufungsinstanz zu bestimmen. Hat aber der Beklagte alsbald bei Beginn der Berufungsverhandlung und vor der Zurücknahme des Rechtsmittels erklärt, dass die Berufung nur wegen Zinsen und Kosten habe eingelegt werden sollen, so ist diese Erklärung, auch wenn sie, weil nicht als Antrag aus einem Schriftsatze versehen, dem Prozessgegner gegenüber nicht wirksam gewesen ist, doch bei der Bemessung des Streitwertes zu berücksichtigen, da sie glaubhaft gemacht ist. [Vgl. jedoch Nr. 39, 45.]

B. v. 16.1.1900; III 7/00. Kiel. – Vgl. Nr. 77.

4.

ZPO § 3 (auch § 9).

Fordert eine Ehefrau Unterhaltsbeiträge von ihrem Manne für die Dauer ihrer bloß tatsächlichen Trennung von noch unbestimmter Zeitdauer, so ist § 9, nicht § 3, für die Berechnung des Streitwertes anzuwenden. Dagegen ist § 3 anzuwenden, wenn Unterhaltsbeiträge für die Dauer eines anhängigen Scheidungsprozesses gefordert werden [E. 24, 374] oder nach altem Rechte für die Dauer gerichtlich ausgesprochenen zeitweiligen Trennung gefordert waren [E. 37, 383; einer vgl. Nr. 13.]

U. v. 12.10.1891; IV 165/91. ← 3 | 4 →

B. v. 12.3.1896; VI B. 38/96.

U. v. 25.1.1900; VI 348/99. Hamburg. – Vgl. Nr. 31.

5.

ZPO § 3.

Bei einer Klage auf Rücktritt von einem Kaufvertrag ist für den Wert des Streitgegenstandes nicht der Wert oder der vertragliche Preis der verkauften Sache maßgebend, vielmehr ist das Interesse des Klägers in jedem einzelnen Falle gemäß § 3 nach richterlichen Ermessen zu bestimmen. Das gilt auch, wenn Aufhebung eines Vertrags infolge Anfechtung wegen Betrugs verlangt wird. Darin ändert es nichts, dass das noch nicht gezahlte Kaufgeld im Klagantrage ziffermäßig ausgeworfen ist. Das Interesse des Klägers ist durch einen zweiten, auf Rückgabe der Anzahlung und Erstattung der Vertragskosten gerichteten Klagantrag gegeben, wenn der erste Klagantrag lediglich als Begründung des zweiten aufzufassen ist. [Vgl. E. 40, 497; Nr. 26, 44.]

B. v. 29.1.1900; V B. 18/00. Breslau.

B. v. 22.1.1902; V B. 12/02. Naumburg.

B. v. 9.4.1902; V B. 86/02. Breslau.

U. v. 6.6.1902; VII 53/02. Hamm.

B. v. 1.11.1902; V B. 214/02. Kammergericht.

B. v. 12.11.1902; V B. 219/02. E. 52, 427. Breslau.

B. v. 28.11.1903; V B. 251/03. Königsberg.

B. v. 22.6.1904; V B 212/04. München.

B. v. 3.10.1904; V B. 269/04. Breslau.

B. v. 30.11.1904; V B. 339/04. Hamm.

B. v. 1.2.1905; I B. 14/05. Dresden.

B. v. 4.3.1905; I B. 36/05. Dresden. – Vgl. Nr. 81. – Vgl. Nr. 87.

6.

ZPO § 3 (auch § 6).

Wenn nicht die Übergabe des Besitzes an individuell bestimmten Sachen, sondern nur die Leistung von Vermögenswerten (barem Geld und Forderungen) zum Zwecke der Verwaltung und Nutzung gefordert und zuerkannt ist, so kann man nicht sagen, dass den Gegenstand des Rechtsstreits der Besitz bilde; für die Bestimmung des Streitwertes kommt daher nicht § 6, sondern § 3 zur Anwendung.

B. v. 30.1.1900; III B. 13/00. Frankfurt.

7.

ZPO § 3.

Für Berechnung des Streitwerts bei Anfechtungsklage des Konkursverwalters ist § 3 maßgebend [E. 34, 404].

Wird eine Hypothek angefochten, so kommt nur der Betrag in Betracht, der infolge der Anfechtung nach § 37 KO von dem Werte des verpfändeten Grundstücks zurückzugewähren ist, also der nach Deckung der Vorhypothek nebst Zinsen bis zur Klagerhebung verbleibende Rest des Grundstückswertes. Verlangt der Verwalter die Rückgewähr von Patenten zur Masse, so fällt der Streitwert mit dem Verkehrswerte dieser Patente zusammen.

B. v. 30.1.1900; III B. 11/00. Jena.

B. v. 24.6.1902; VII B. 93/02. Hamburg. – Ebenso: U. v. 7.10.1904; VII 235/04. Köln. Ebenso: U. v. 15.1.1907; VII 169/06. Kiel. ← 4 | 5 →

8.

ZPO § 3 (auch RAGebO § 12).

Der Streitwert bei einer Beschwerde aus § 12 RAGebO besteht nur in der entsprechenden Differenz der Höhe der Gebühren des Rechtsanwalts, der die Beschwerde eingelegt hat. [Vgl. B. der VZS v. 27.12.1899, E. 45, 402.]

B. v. 30.1.1900; III B. 18/00. Braunschweig.

B. v. 8.10.1900; IV B. 189/00. Kammergericht.

B. v. 19.3.1901; II B. 32/01. Darmstadt. – Ebenso: B. v. 3.12.1903; VI B. 311/03. Kammergericht.

9.

ZPO § 3.

Bei der Bestimmung des Streitgegenstandes bleibt außer Berücksichtigung die Art und Weise, wie der Beklagte sich gegen die Klage verteidigt, insbesondere der Umfang dessen, was von dem Klagevorbringen durch sein Zugeständnis unstreitig wird oder wovon er seine Bereitwilligkeit, den Klaganspruch zu erfüllen, abhängig macht. Denn maßgebend ist allein das Interesse, das der Kläger an der Zusprechung seiner Anträge hat.

[Vgl. Nr. 25, 40.]

B. v. 10.2.1900; V B. 20/00. Posen.

U. v. 29.9.1900; I 187/00. Kammergericht.

B. v. 7.11.1900; V B. 133/00. Breslau.

B. v. 1.12.1900; V B. 143/00. Kammergericht.

B. v. 23.2.1901; V B. 31/01. Stuttgart.

B. v. 9.11.1901; V B. 169/01. Königsberg. – Vgl. Nr. 95.

Ebenso bleiben die Ansprüche und Gegenansprüche wegen der nach vorläufig vollstreckbarem Urteil vom Verurteilten bezahlten Beträge bei der Festsetzung des Streitund des Beschwerdewerts außer Betracht. [Vgl. E. 9, 410.]

U. v. 4.5.1904; V 484/03. Hamm.

10.

ZPO § 3 (auch § 6).

Bei der Klage aus einem zweiseitigen Vertrage bildet den Streitgegenstand stets die Leistung, die der Kläger beansprucht, sollte dieser auch seine Verpflichtung zur Gewährung einer Gegenleistung nachträglich auf erhobenen Einwand des Beklagten oder schon von vornherein in der Klage als in gewissen Grenzen berechtigt anerkennen.

Ist daher aus einem solchen Vertrag auf Übergabe eines Gutes oder auf Erteilung der Auflassung geklagt, so ist der Wert des Gutes für die Bestimmung des Streitwerts maßgebend.

Auch bei einer negativen Feststellungsklage, durch die der Kläger die ihm angesonnene Verpflichtung zur Auflassung eines Grundstücks wegen Nichtabschlusses eines Grundstückskaufvertrags oder rechtmäßigen Rücktritts davon bestreitet, bestimmt sich der Streitwert nach dem Werte des Grundstücks.

Ebenso wird bei der Klage auf Zahlung des Kaufpreises gegen Auflassung des verkauften Grundstücks der Wert des Streitgegenstandes durch den Wert der geforderten Leistung bestimmt, ohne dass eine Zusammenrechnung der geforderten Leistung mit dem Werte der gebotenen Gegenleistung stattfindet.

[Vgl. Nr. 22, 34, 35, 57; § 6 Nr. 19.]

B. v. 10.2.1900; V B. 20/00. Posen.

U. v. 22.9.1900; V B. 122/00. E. 46, 422. Kammergericht. ← 5 | 6 →

B. v. 9.11.1900; VII V. 117/00. Naumburg,

B. v. 2.4.1902; V B. 74/02. Kammergericht.

B. v. 3.3.1904; V B. 76/04. Hamm. – Wie Abs. 2: U. v. 12.12.1917; V 304/17. Kammergericht.

11.

ZPO § 3 (auch § 6).

Bei Klagen auf Feststellung von Vorkaufs- oder Ankaufsrechten ist der Streitwert nicht nach § 6, also nicht nach dem Werte der Sache, worauf sich das Recht bezieht, sondern nach § 3, also nach dem nach freiem richterlichen Ermessen zu ermittelnden Interesse des Klägers an Ausübung des Rechtes festzusetzen.

B. v. 17.3.1900; V B. 35/00. Hamm.

Das Gleiche gilt für Klagen auf Feststellung des Nichtbestehens derartiger Rechte. Dabei macht es keinen Unterschied, wenn der Feststellungsklage ein Klagantrag auf Löschung des Rechtes im Grundbuche beigefügt ist.

B. v. 24.3.1900; V B. 39/00. Kammergericht.

12.

ZPO § 3 (auch § 6).

Über Bestimmung des Streitwerts bei der Klage auf Löschung einer Grundbucheintragung ist in folgendem besonderen Falle ausgesprochen worden:

Wenn es sich darum handelt, ob der Beklagte, auf dessen Betreiben als Notar eine Forderung im Grundbuch eingetragen worden ist, verpflichtet sei, die Löschung der Eintragung zu erwirken, weil er zu ihrer Herbeiführung keinen Auftrag gehabt habe, so bestimmt sich der Streitwert nicht gemäß § 6 nach dem Betrage der eingetragenen Forderung, sondern ist aufgrund des § 3 nach richterlichem Ermessen nach dem Interesse des Klägers an der begehrten Leistung des Beklagten zu bestimmen.

B. v. 23.4.1900; II B. 48/00. Köln.

13.

ZPO § 3 (auch § 9).

Bei einer auf Satz 214 Bad. LR gestützten Klage einer getrennt (lebenden) Ehefrau gegen ihren Ehemann auf Gewährung einer Unterhaltsrente ist der Streitwert nach § 9, nicht nach § 3 zu bestimmen, wenn die Rente ohne zeitliche Endbeschränkung gefordert und in erster Instanz zugesprochen ist, ohne Rücksicht auf einen angestellten oder in Aussicht genommenen Ehescheidungsprozess, auch positive Anhaltspunkte für eine nur beschränkte Dauer der tatsächlichen Trennung der Eheleute nicht vorliegen. [Vgl. Nr. 4.]

B. v. 24.4.1900; II B. 50/00. Karlsruhe.

14.

ZPO § 3.

Aus dem in Nr. 2 festgestellten Grundsatz ergibt sich, dass der Streitwert einer Klage auf Unterzeichnung eines Kaufvertrages nicht nach dem Werte der einseitigen Erfüllungsleistung, also der Höhe des zu versprechenden Kaufpreises, zu berechnen ist, sondern nur nach dem Interesse, das der Kläger an der Unterzeichnung hat.

B. v. 10.5.1900; VI B. 91/00. Hamburg. ← 6 | 7 →

15.

ZPO § 3 (auch § 5).

Die Anwendung des § 8 ist nicht auf Feststellungsklagen zu beschränken, sondern auch bei Leistungsklagen dann geboten, wenn die mit dem Antrage begehrte Verurteilung zugleich eine Entscheidung über das streitige Bestehen oder die streitige Fortdauer des Pacht- oder Mietverhältnisses in sich schließt, indem für die Bestimmung des Streitgegenstandes nicht der Klagantrag allein, sondern in Verbindung mit dem Klagegrunde maßgebend ist. Es muss sich allerdings hierbei um eine bestimmte Dauer des streitigen Pacht- oder Mietverhältnisses handeln und es muss demgemäß in der Klage diese bestimmte Dauer verneint sein, d.h. diese Verneinung muss den Klagegrund bilden, während durch die Rechtsverteidigung des Beklagten allein der Streitgegenstand als solcher keine Veränderung erleidet. [Vgl. E. 33, 1.]

Hiernach ist der § 8, nicht der § 3 anzuwenden, wenn der Käufer eines Grundstücks gegen den Mieter, der das Grundstück von einem Vorbesitzer auf eine Reihe von Jahren gemietet hat, auf Räumung klagt, weil er, der Kläger, in den Mietvertrag nicht eingetreten ist; als gesamte streitige Zeit erscheint dabei die Zeit vom Tage der verlangten Räumung bis zur Beendigung des Mietvertrages.

B. v. 22.5.1900; III B. 80/00. Jena.

16.

ZPO § 3 (auch GKG § 11).

Über den Streitwert der Klage auf Feststellung der Gültigkeit eines Testaments wird im gegebenen Falle Folgendes ausgeführt:

Klagt der Kläger auf Feststellung der Gültigkeit eines im Jahre 1878 errichteten Testaments und der Ungültigkeit einer dieses Testament widerrufenden letztwilligen Verfügung vom Jahre 1884, um sein Recht auf Beteiligung am Nachlasse nach Maßgabe des Testaments von 1878 zur Anerkennung zu bringen, so ist Streitgegenstand der Klage das beanspruchte Beteiligungsrecht und sein Wert stimmt mit dem Werte dieses Rechtes überein, wenn der Kläger in dem Testamente von 1878 zu einem bestimmten Bruchteil als Erbe eingesetzt, in dem von 1884 aber nicht bedacht ist. Die Widerklage, mit der die Gültigerklärung des Testaments von 1884 und die Ungültigerklärung von 1878 beantragt ist, hat mit der Klage im Sinne des § 11 GKG denselben Gegenstand. Denn wenn auch der Beklagte durch das Testament von 1884 nicht auf den Erbteil beschränkt ist, der dem Kläger in dem Testamente von 1878 zugedacht war, so ist seine Erbberechtigung Gegenstand des Rechtsstreits gleichwohl nur soweit geworden, als sie diesen vom Kläger in Anspruch genommenen Nachlassteil ergreift; der Widerkläger hat keinerlei rechtliches Interesse daran, dass im Rechtsstreite mit dem Kläger seine Erbberechtigung auch bezüglich der von diesem nicht beanspruchten Nachlassmasse festgestellt werde; ein dahingehender Antrag kann daher in seinem Widerklageantrage nicht gefunden werden.

B. v. 29.5.1900; III B. 83/00. Celle.

17.

ZPO § 3.

Darüber, was als Streitgegenstand anzusehen ist, entscheidet ausschließlich der Inhalt der Klaganträge, nicht die Bedeutung, welche sie für den Kläger haben, oder das mittelbare Interesse des letzteren an dem Ausgange des Rechtsstreits, d.h. der wirtschaftliche Nutzen, den der Kläger davon erwartet, dass er in den Besitz des Klagegegenstandes gelangt.

Ebenso wenig ist jemals das etwaige höhere Interesse maßgebend, das der Beklagte an der Klagabweisung hat. [Vgl. § 546 Nr. 5.] ← 7 | 8 →

Es ist nicht angängig, einen formell ausdrücklichen Klagantrag bei der Festsetzung des Streitwerts lediglich deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil ihm nach der materiellen Klagebegründung keine selbständige Bedeutung zukomme. [Vgl. E. 5, 408; 12, 155; jedoch Nr. 3, andererseits Nr. 39.]

B. v. 1.6.1900; VII B. 37/00. Breslau.

B. v. 7.11.1900; V B. 133/00. Breslau.

B. v. 6.2.1901; V B. 24/01. Kammergericht.

B. v. 19.10.1901; V B. 161/01. Naumburg.

U. v. 15.1.1902; I 203/01. Stuttgart.

B. v. 2.4.1902; V B. 74/02. Kammergericht.

B. v. 12.5.1902; VI B. 101/02. Hamburg.

B. v. 19.9.1903; V B. 168/03. Kammergericht.

Ebenso wenig ist für die Bemessung des Streitwertes maßgebend, worüber die Parteien in ihren An- und Ausführungen tatsächlich streiten.

U. v. 30.10.1909; V 552/08. Posen.

18.

ZPO § 3.

Bei negatorischen Klagen bildet das verletzte Recht zwar den Grund des Anspruchs, nicht aber den Gegenstand des Streites; dieser wird vielmehr durch den abzuwehrenden Eingriff oder die negierten Prätension des Beklagten bestimmt. [Vgl. Nr. 51.]

B. v. 13.7.1900; V B. 94/00. Breslau. – Vgl. Nr. 104, 116.

19.

ZPO § 3.

Zwar ist der Streitwert der Rechtsmittelinstanz nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers zu bemessen. Dieser Grundsatz kann aber nicht dahin führen, dass der Streitgegenstand über die durch die Parteianträge gezogene Grenze hinaus erweitert wird. Vielmehr findet der Beschwerdewert des nach dem Klagantrage verurteilten Beklagten seine oberste Grenze in dem nach dem Anspruche des Klägers zu bemessenden Streitwert. Der Streitwert der höheren Instanz kann den Streitwert der ersten Instanz nicht übersteigen.

B. v. 19.9.1900; I B. 73/00. Kammergericht.

U. v. 12.1.1901; V 282/00. E. 47, 420. Königsberg.

B. v. 18.9.1901; V B. 142/01. Breslau.

B. v. 5.4.1902; V B. 82/02. Breslau.

B. v. 29.10.1902; V B. 212/02. Breslau.

B. v. 29.4.1908; I B 37/03. Kammergericht.

B. v. 19.11.1904; V B. 317/04. Posen.

B. v. 1.2.1905; I B. 14/05. Dresden.

B. v. 4.3.1905; I B. 36/05. Dresden.

B. v. 22.2.1908; I 330/07. Kammergericht.

Auch der Kläger als Revisionskläger kann sich zur Berechnung der Revisionssumme nicht auf eine nach dem Prozessbeginn eingetretene Erhöhung des Wertes des Streitgegenstandes berufen.

U. v. 13.7.1906; VII 407/05. Köln. – Vgl. § 7 Nr. 4. ← 8 | 9 →

20.

ZPO § 3.

Aus dem in Nr. 19 festgestellten Grundsatz ergibt sich, dass in dem Verfahren, das sich auf die Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Verfügung beschränkt, nicht der dem Beklagten aus der Verfügung erwachsene Schaden für den Streitwert maßgebend ist.

B. v. 19.9.1900; I B. 73/00. Kammergericht.

21.

ZPO § 3 (auch § 6).

Wenn der Kläger das Miteigentum zur unabgeteilten Hälfte an den im Grundbuch als Alleineigentum des Beklagten eingetragenen und von diesem auch als Alleineigentum in Anspruch genommenen Grundstücken begehrt, so ist auf die Festsetzung des Streitwertes der § 6, nicht der § 3 anzuwenden und danach der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte des Grundstückswertes festzusetzen.

B. v. 21.9.1900; II B. 87a/00. Karlsruhe. – Vgl. Nr. 103.

22.

ZPO § 3.

Ganz gleich wie in den Fällen der Nr. 10 liegt die Sache bei der Wandlungsklage gegen einen beiderseits erfüllten Grundstückstauschvertrag. Auch hier können die Werte der beiderseits zu bewirkenden Leistungen (Rückleistungen) nicht zusammengerechnet, der Streitwert nicht nach anderen Grundsätzen bemessen werden, als wenn es sich um Erfüllung des Tauschvertrags handelte. Bei dem verschiedenen Werte der ausgetauschten Grundstücke muss der Tauschpreis des vom Kläger erworbenen Grundstücks als der höhere zugrunde gelegt werden; was der Kläger dagegen gewährt und mit der Wandlungsklage zurückgefordert hat, bietet keinen Anhalt zur Erhöhung der Streitsumme über jenen Tauschpreis hinaus. Auch der Betrag einer Hypothek, die auf dem vom Beklagten zurück zu gewährenden Grundstücke nach dem Tausch eingetragen worden ist und deren Löschung der Kläger verlangt, ist jenem den Streitwert darstellenden Tauschpreisbetrage nicht hinzuzurechnen.

B. v. 22.9.1900; V B. 122/00. E. 46, 422. Kammergericht.

23.

ZPO § 3.

Behält der Kläger sich in einer Klage die Geltendmachung „alles Schadens, der ihm aus einem angeblichen Vertragsbruche des Beklagten noch erwachsen werde“, vor und beantragt der Beklagte darauf widerklagend die Feststellung, dass er zum Ersatze dieses Schadens nicht verpflichtet sei, so ist der Streitwert der Widerklage unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse nach freiem Ermessen festzusetzen.

B. v. 24.9.1900; VI B. 173/00. Kammergericht.

24.

ZPO § 3.

Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung, durch die einer GesellschaftmbH untersagt wird, den Ausschluss des klagenden Gesellschafters vorzunehmen, bevor letzterer rechtskräftig zu der Einzahlung verurteilt worden sei, ist nach dem Interesse zu bemessen, das der Kläger an solcher Hinausschiebung des Ausschließungsverfahrens hat, nicht nach dem Betrage des Geschäftsanteils.

B. v. 29.9.1900; I B. 75/00. Kammergericht. ← 9 | 10 →

25.

ZPO § 3.

In Anwendung der in Nr. 9 ausgesprochenen Grundsätze wird in folgendem Fall ausgeführt:

Bei einer Klage auf Herausgabe eines Depotwechsels über 10.000 Mk. bleibt Gegenstand des Streites der vom Beklagten verweigerte Anspruch auf Herausgabe des Wechsels, obwohl der Beklagte im Rechtsstreite nur zwei Forderungen im Vertrage von 1100 Mk. und 100 Mk. als durch den Wechsel gesichert geltend macht.

U. v. 29.9.1900; I 187/00. Kammergericht.

26.

ZPO § 3.

An sich ist bei Klagen auf Auflösung von Verträgen der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 3 zu schätzen und nicht nach den besonderen Regeln der §§ 6-9 zu bestimmen; dabei ist nicht der Wert der vertraglichen Leistungen oder der den Gegenstand des Vertrages bildenden Objekte, sondern das Interesse des Klägers an der Auflösung maßgebend. [Vgl. Nr. 5, 45.]

Das kann jedoch im vorliegenden Falle nicht dazu führen, den vom Oberlandesgerichte zur Klage auf 107.000 (73.000 und 34.000) Mk. festgesetzten Wert des Streitgegenstandes noch unter 73.000 Mk. herabzusetzen. Der Kläger hatte neben dem Antrag auf Vertragsauflösung in der Klage die Räumung und Umschreibung des von ihm in Tausch gegebenen Hauses im Grundbuch auf seinen Namen beansprucht, und für diese Anträge ist der Wert des Streitgegenstandes auf 73.000 Mk. als Wert des beanspruchten Hauses gemäß § 6 zu bemessen. Dagegen erschien die Erhöhung dieses Streitgegenstandes um 34.000 Mk. als Wert des von der Beklagten in Tausch gegebenen Hauses nicht gerechtfertigt, da bezüglich dieses Hauses irgendwelche weiteren Anträge als die Vertragsauflösung nicht gestellt wurden.

B. v. 2.10.1900; II B. 114/00. Köln. – Vgl. Nr. 81. – Ebenso: B. v. 16.1.1904; V B 16/04. Celle.

27.

ZPO § 3.

Über die Bestimmung des Streitwertes bei einer negativen Feststellungsklage seitens einer Aktiengesellschaft gegen die Gründer wird ausgeführt:

Bei einer Klage einer Aktiengesellschaft dahin, dass, wenn die Gesellschaft ihr Grundkapital über seinen jetzigen Betrag hinaus erhöhen würde, den verklagten Gründern das von ihnen in Anspruch genommene Aktienbezugsrecht nicht zustehen würde, ist der Streitwert aufgrund des § 3 nach freiem Ermessen festzusetzen, dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass noch ungewiss ist, welchen Ausgabekurs der Aufsichtsrat in dem Falle bestimmen wird, wenn es zu einer Erhöhung des jetzigen Grundkapitals kommt, da im gegebenen Falle dieser Kurs statutengemäß auch für das Bezugsrecht der Gründer maßgebend ist.

[Vgl. über Streitwert bei negativer Feststellungsklage: Nr. 66.]

B. v. 6.10.1900; I B 77/00. Breslau.

28.

ZPO § 3 (auch § 6); AnfG § 7.

Die Berechnung des Streitwertes bei Anfechtungsklagen außerhalb des Konkurses erfolgt nicht nach § 6 ZPO, sondern es ist das Interesse des Anfechtungsklägers gemäß § 3 ZPO frei zu schätzen. Diese Schätzung ist nach oben begrenzt durch die Höhe der Forderung, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll, sie braucht aber nicht in jedem Falle diesem Betrage gleichzukommen; vielmehr kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maße der Anfechtungskläger auf Befriedigung rechnen kann. Daher kommen ← 10 | 11 → die auf dem Grundstücke, dessen Veräußerung angefochten werden soll, haftenden Hypotheken vom Werte des Grundstücks in Abzug. [Vgl. E. 7, 394; 34, 404; vgl. Nr. 7.]

B. v. 23.10.1900; VII B. 106/00. E. 47, 375. Naumburg.

U. v. 24.9.1901; VII 195/01. Kammergericht.

A. M.: B. v. 29.5.1900; VII B. 43/00. Breslau.

Ebenso wie E. 47, 375.

U. v. 13.7.1906; VII 470/06. Köln.

B. v. 3.11.1908; VII 344/08. Kammergericht.

U. v. 14.12.1909; VII 425/009. Königsberg.

29.

ZPO § 3 (auch § 6).

Über die Frage der Wertsbestimmung bei einer Klage auf Feststellung, dass eine Hypothekenkündigung verfrüht sei, und einer Widerklage auf Löschung wird im gegebenen Falle ausgeführt:

Wenn der Hypothekengläubiger gegen den Grundstückseigentümer mit dem Antrage klagt, die Kündigung der Hypothek durch letzteren, weil verfrüht, für unrechtmäßig zu erklären, und der Eigentümer widerklagend beantragt, den Kläger zur Löschungsbewilligung an dem Tage, für den er gekündigt hat, gegen Empfang von Kapital und Zinsen zu verurteilen, so ist der Wert des Streitgegenstandes nicht nach § 6 ZPO der Hypothekenbetrag, da das Pfandrecht selbst nicht Gegenstand des Streites ist, sondern lediglich die Zeit der Rückzahlung und Löschung. Vielmehr ist der Wert des Streitgegenstandes für Klage und Widerklage gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei vor allem der Zinsunterschied für die streitige Zeit zu berücksichtigen ist.

B. v. 27.10.1900; V B. 129/00. Stettin.

30.

ZPO § 3 (auch § 6).

In Anwendung der in Nr. 9 und 17 ausgesprochenen Grundsätze wird ausgeführt:

Ist mit der Klage beantragt, Hypotheken von bestimmtem, ziffernmäßigem Betrage zur Löschung zu bringen, handelt es sich also für den Beklagten darum, ein (formell) für ihn noch fortbestehendes Pfandrecht an dem Grundstück aufzugeben, so ist der Streit als ein Streit um das Pfandrecht im Sinne des § 6 anzusehen. Maßgebend für die Höhe des Streitwerts ist danach, wenn die Voraussetzungen des Satzes des § 6 nicht gegeben sind, ohne weiteres der ziffermäßige Betrag der durch die Hypothek gesicherten Forderung. Die größere oder geringere Wahrscheinlichkeit, dass der Eigentümer infolge missbräuchlicher Verfügung des eingetragenen Gläubigers über die Hypothek von einem Dritten auf nochmalige Zahlung in Anspruch genommen werden könne, ist für die Wertfestsetzung ohne jede Bedeutung.

B. v. 7.11.1900; V B. 133/00. Breslau.

31.

ZPO § 3 (auch § 9).

Im Falle des Begehrens einer Unterhaltsrente für die Dauer eines schwebenden Ehescheidungsprozesses ist der Wert des Streitgegenstandes nicht nach § 9, sondern nach § 3 zu bestimmen. [Vgl. B. d. VZG v. 8.7.1889 – E. 24, 373 –.]

U. v. 9.11.1900; II 304/00. Karlsruhe. – Ebenso: U. v. 29.1.1903; IV 318/02. Kammergericht. – Ebenso: U. v. 3.3.1904; IV 52/04. Celle. – Ebenso: U. v. 5.11.1906; IV 162/06. Kammergericht. ← 11 | 12 →

32.

ZPO § 3 (auch § 568).

Im Kostenfestsetzungsverfahren bildet stets nur der Gesamtbetrag der zu erstattenden Kosten, nicht die einzelnen Ansätze, aus denen er sich zusammensetzt, den Streitgegenstand.

B. v. 22.11.1900; V B. 138/00. Breslau.

33.

ZPO § 3.

Rechtsstreitigkeiten über die Einwerfung eines Gegenstandes in eine Erbmasse sind nach dem Anteile zu bewerten, zu dem der Kläger an der Erbteilung bezüglich des streitigen Gegenstandes interessiert ist. [Vgl. E. 33, 427.]

Will der Kläger die Einwerfung von Grundstücken in eine Nachlassmasse erreichen, damit der Betrag seines bei der Teilung zu ermittelnden Erbanteils erhöht werde, so wird sein Interesse begrenzt durch seinen ideellen Teil an der Erbmasse und durch den Betrag, um den sich sein Erbanteil durch die Einwerfung erhöhen würde. Dabei muss eine auf den Grundstücken haftende Nachlassschuld von dem Wert in Abzug kommen. [Vgl. Nr. 69.]

B. v. 1.12.1900; V B. 143/00. Kammergericht.

B. v. 18.9.1901; V B. 142/01. Breslau. – Vgl. U. v. 25.4.1921; IV 550/20.

34.

ZPO § 3 (auch GKG §§ 12, 19).

Unter Billigung der in § 3 ZPO Nr. 10 aufgestellten Grundsätze wird weiter ausgeführt:

Wenn es sich dagegen fragt, in welcher Höhe über den Streitgegenstand kontradiktorisch verhandelt, Beweis erhoben und entschieden worden ist, so bedarf es der Ermittlung, was zwischen den Parteien streitig geblieben, worüber Beweis erhoben und worüber entschieden ist.

Wenn daher die Parteien bis auf einen Betrag von 100 Mk. über die Bedingungen (Gegenleistungen), unter denen die Auflassung erfolgen sollte, einig waren, so bleibt als Streitwert für die kontradiktorische Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung in erster Instanz nur der Betrag von 100 Mk. übrig. Dies ist dann auch der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz, wenn der Beklagte gegen seine klagegemäße Verurteilung Berufung einlegt.

B. v. 2.1.1901; V B. 155/00. Posen.

35.

ZPO § 3.

Für das nach Nr. 10 bei der Klage auf Entgegennahme der Auflassung maßgebende Interesse ist nicht ohne weiteres der Geldwert der Gegenleistungen des Käufers maßgebend, sondern es kann sich nur fragen, – soweit es sich um die Übernahme von Hypothekenschulden durch den Käufer handelt –, was dem Verkäufer solche Übernahme im Verhältnis zu dem von ihm aufzugebenden Eigentum wert ist. Dieser Wert wird der Regel nach nicht annähernd den vollen Betrag der Hypothekenschulden erreichen.

B. v. 2.2.1901; V B. 158/00. Königsberg. – Ähnlich: B. v. 5.12.1903; V B. 258/03. Celle. - Ebenso: B. v. 19.3.1904; V B. 99/04. Breslau.

36.

Details

Seiten
VIII, 740
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653031690
ISBN (ePUB)
9783653995046
ISBN (MOBI)
9783653995039
ISBN (Hardcover)
9783631641439
DOI
10.3726/978-3-653-03169-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (März)
Schlagworte
Zivilprozessordnung von 1898 Zivilprozessverfahren Feststellungsklage Mündliche Verhandlung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. VIII, 740 S.

Biographische Angaben

Werner Schubert (Band-Herausgeber:in) Hans Peter Glöckner (Band-Herausgeber:in)

Werner Schubert war Professor für Römisches Recht, Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte der Neuzeit an der Universität zu Kiel. Hans Peter Glöckner ist Professor für Römisches Recht, Deutsche und Europäische Privat- und Strafrechtsgeschichte und Bürgerliches Recht an der Universität Rostock und Partner einer überörtlichen Sozietät mit Niederlassungen in Schwerin, Rostock und Bochum.

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