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Die deutsche Besteuerung ausländischer Tonkünstler und Künstlergesellschaften

von Katharina Rudersdorf (Autor:in)
©2014 Dissertation XVIII, 332 Seiten

Zusammenfassung

Die Besteuerung von international tätigen Künstlern wie Musikern, Dirigenten und Komponisten sowie von Künstlergesellschaften ist ein ständiger Brennpunkt des nationalen und internationalen Steuerrechts. Ursache hierfür sind die zahlreichen Sonderregelungen im Bereich der Steuertatbestände und Steuererhebung, die den vielschichtigen Einnahmen von Künstlern, ihrer hohen Mobilität sowie dem Einsatz von Künstlergesellschaften Rechnung tragen sollen. Diese komplexe Rechtslage führt zu erheblichen Unklarheiten und Unsicherheiten bei der Besteuerung von im Ausland ansässigen Künstlern und Künstlergesellschaften. Die Problemfelder bei ihrer Besteuerung, die sich durch die komplexe Rechtslage aus deutscher, internationaler und europarechtlicher Sicht ergeben, werden in diesem Buch analysiert und es werden Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Problemdarstellung
  • II. Gang der Untersuchung
  • B. Qualifikation typischer Einnahmequellen
  • I. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • 1. Künstlerische Tätigkeit als selbständige Arbeit
  • a. Rechtsprechung des BFH
  • aa. Musiker
  • (1) Eigenschöpferische Leistung
  • (2) Qualitätsstandards
  • (3) Zwischenergebnis
  • bb. Dirigent
  • (1) Eigenschöpferische Leistung
  • (2) Qualitätsstandards
  • (3) Mithilfe von Musikern
  • (4) Zwischenergebnis
  • cc. Komponist
  • (1) Eigenschöpferische Leistung
  • (2) Qualitätsstandards
  • (3) Zwischenergebnis
  • b. Kritik der Literatur
  • c. Stellungnahme
  • aa. Verfassungsrechtliche Bedenken
  • (1) Art. 3 Abs. 1 GG
  • (2) Art. 5 Abs. 3 GG
  • bb. Anforderungen des BFH
  • d. Ergebnis
  • 2. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit
  • a. Musiker und Dirigenten
  • b. Komponisten
  • 3. Einnahmen aus Werbung
  • a. Ausrüstungsverträge
  • aa. Werbetätigkeit
  • bb. Rechtsüberlassung
  • cc. Ergebnis
  • b. Sonstige Werbeverträge
  • aa. Werbetätigkeit
  • (1) Werbemittel
  • (2) Zwischenergebnis
  • bb. Rechtsüberlassung
  • cc. Ergebnis
  • II. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • 1. Künstlerische Tätigkeit als Gewerbebetrieb
  • 2. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit
  • a. Ausübung von musikalischer Tätigkeit
  • b. Verwertung von musikalischer Tätigkeit
  • 3. Einnahmen aus Werbung
  • a. Ausrüstungsverträge
  • aa. Werbetätigkeit
  • bb. Rechtsüberlassung
  • (1) Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs
  • (a) Meinungsstand
  • (b) Stellungnahme
  • (2) Zwischenergebnis
  • cc. Ergebnis
  • b. Sonstige Werbeverträge
  • aa. Werbetätigkeit
  • bb. Rechtsüberlassung
  • cc. Ergebnis
  • 4. Künstlergesellschaften
  • a. Ausgestaltung von Künstlergesellschaften
  • b. Einkünfte von Künstlergesellschaften
  • aa. Verleih von Künstlern
  • bb. Verwertung von Rechten
  • 5. Gemischte Tätigkeiten
  • a. Gemischte Tätigkeiten eines Künstlers
  • aa. Künstlerische Tätigkeit und Verwertung
  • bb. Künstlerische Tätigkeit und Werbung
  • cc. Leistungsbündel bei Werbung
  • (1) Ausrüstungsverträge
  • (2) Sonstige Werbeverträge
  • (a) Trennbarkeit des Leistungsbündels
  • (aa) Einheitlicher Erfolg
  • (bb) Gepräge der einheitlichen Tätigkeit
  • (b) Entwicklungen bei der Trennbarkeit
  • (aa) BFH-Rechtsprechung
  • (bb) Meinungsbild zur BFH-Rechtsprechung
  • (cc) Stellungnahme
  • (i) Trennbarkeit des Leistungsbündels
  • (ii) Aktive Werbetätigkeit
  • (iii) Kritik in der Literatur
  • (dd) Ergebnis
  • b. Gemischte Tätigkeiten einer Künstlergesellschaft
  • III. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • 1. Künstlerische Tätigkeit als nichtselbständige Arbeit
  • a. Schulden der Arbeitskraft
  • b. Weisungsgebundenheit
  • c. Eingliederung
  • d. Unternehmerrisiko
  • e. Schlussfolgerungen
  • 2. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit
  • a. Musiker
  • b. Dirigent
  • c. Komponist
  • 3. Einnahmen aus der Verwertung künstlerischer Tätigkeit
  • a. Musiker und Dirigenten
  • b. Komponisten
  • 4. Einnahmen aus Werbung
  • a. Ausrüstungsverträge
  • aa. Werbung für Arbeitgeber
  • bb. Werbung für Hersteller
  • b. Sonstige Werbeverträge
  • IV. Ergebnis
  • C. Inländische Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Künstler
  • I. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG
  • 1. Ausübung oder Verwertung von selbständiger Arbeit
  • a. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
  • b. Verwertung einer selbständigen Tätigkeit
  • c. Verhältnis von Ausübung und Verwertung
  • 2. Unterhalt einer festen Einrichtung oder Betriebstätte
  • a. Betriebstätte durch Proberäume und Studios
  • b. Betriebstätte durch Konzerte
  • aa. Unterkünfte der Künstler
  • bb. Veranstaltungsorte
  • cc. Verwahrungsorte
  • dd. Zwischenergebnis
  • c. Betriebstätte durch wiederholte Konzertauftritte
  • aa. Ausländischer Straßenmusiker
  • (1) Voraussetzungen einer Betriebstätte
  • (a) Vergleich mit Händlern auf Wochenmarkt
  • (b) Vergleich mit Taxistand
  • (c) Schlussfolgerungen für Straßenmusiker
  • (2) Zwischenergebnis
  • bb. Dauerhaft engagierter Musiker
  • (1) Verfügungsmacht bei Dienstleistungen
  • (a) Ständige Nutzungsmöglichkeit eines Raums
  • (b) Kein Bestreiten der Verfügungsmacht
  • (c) Weitere Indizien für örtliche Verfestigung
  • (2) Zwischenergebnis
  • d. Ergebnis
  • II. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. a EStG
  • 1. Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit
  • 2. Verwertung einer nichtselbständigen Tätigkeit
  • III. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG
  • 1. Unterhalt einer Betriebstätte
  • a. Betriebstätte durch musikalische Tätigkeit
  • b. Betriebstätte durch Werbung
  • aa. Ausrüstungsverträge
  • (1) Werbetätigkeit
  • (2) Rechtsüberlassung
  • (3) Zwischenergebnis
  • bb. Sonstige Werbeverträge
  • (1) Werbetätigkeit
  • (2) Rechtsüberlassung
  • (3) Zwischenergebnis
  • c. Betriebstätte von Künstlergesellschaften
  • d. Ergebnis
  • 2. Bestellung eines ständigen Vertreters
  • a. Ständiger Vertreter
  • b. Ständiger Vertreter von Künstlern
  • aa. Agenten und Manager
  • bb. Künstlergesellschaften
  • c. Ständiger Vertreter von Künstlergesellschaften
  • d. Zwischenergebnis
  • 3. Ergebnis
  • IV. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. d EStG
  • 1. Ausübung von bestimmten Darbietungen
  • a. Ausübung von Darbietungen im Inland
  • b. Künstlerische Darbietungen
  • aa. Gewerbliche Einkünfte durch künstlerische Darbietung
  • bb. Einordnung der Einkünfte
  • (1) Künstler
  • (2) Künstlergesellschaften
  • c. Unterhaltende Darbietung
  • aa. Meinungsstand
  • bb. Stellungnahme
  • cc. Einordnung der Einkünfte
  • (1) Künstler
  • (2) Künstlergesellschaften
  • d. Ähnliche Darbietung
  • aa. Meinungsstand
  • bb. Stellungnahme
  • cc. Einordnung der Einkünfte
  • (1) Künstler
  • (2) Künstlergesellschaften
  • 2. Verwertung von bestimmten Darbietungen
  • a. Verwertung von Darbietungen im Inland
  • aa. Meinungsstand
  • bb. Stellungnahme
  • b. Einordnung der Einkünfte
  • aa. Künstler
  • bb. Künstlergesellschaften
  • c. Verhältnis von Darbietung und Verwertung
  • 3. Einkünfte aus zusammenhängenden Leistungen
  • a. Andere Leistungen
  • b. Zusammenhang
  • aa. Sachlicher Zusammenhang
  • bb. Personeller Zusammenhang
  • c. Zusammenhang mit Darbietungen
  • d. Zusammenhang mit der Verwertung von Darbietungen
  • e. Werbung als zusammenhängende Leistung
  • aa. Ausrüstungsverträge
  • (1) Werbetätigkeit
  • (a) Darbietungsart
  • (b) Zusammenhang
  • (aa) Meinungsstand
  • (bb) Stellungnahme
  • (2) Rechtsüberlassung
  • bb. Sonstige Werbeverträge
  • f. Künstlergesellschaften
  • V. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f EStG
  • 1. Rechte
  • a. Meinungsstand
  • b. Stellungnahme
  • aa. Persönlichkeitsrechte als ähnliche Rechte
  • bb. Originäre und derivative Rechtsüberlassung
  • cc. Schlussfolgerungen
  • 2. Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung
  • a. Vermietung und Verpachtung
  • aa. Nutzungsüberlassung
  • bb. Nutzungsüberlassung von Urheber- und Leistungsschutzrechten
  • cc. Nutzungsüberlassung von Persönlichkeitsrechten
  • b. Veräußerung
  • aa. Übertragung
  • bb. Übertragung von Urheber- und Leistungsschutzrechten
  • cc. Übertragung von Persönlichkeitsrechten
  • 3. Verwertung in Betriebstätte
  • 4. Einordnung der Einkünfte
  • VI. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG
  • VII. Leistungsbündel bei Werbung
  • 1. Selbständige Werbung
  • a. Trennbarkeit
  • b. Grundsätze zur Trennbarkeit von gemischter Tätigkeit
  • 2. Unselbständige Werbung
  • a. Ausrüstungsverträge
  • b. Sonstige Werbeverträge
  • VIII. Ergebnis
  • D. Steuererhebung bei inländischen Einkünften
  • I. Steuerabzug nach § 50a EStG
  • 1. Beschränkte Steuerpflicht
  • a. Gewinnerzielungsabsicht
  • b. Beschränkt Steuerpflichtiger
  • 2. Abzugsteuerpflichtige Einkünfte
  • a. Einkünfte aus Darbietungen, § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG
  • b. Einkünfte aus Inlandsverwertung, § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG
  • c. Lizenzgebühren, § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
  • 3. Steuerabzug auf Bruttobasis
  • 4. Steuerabzug auf Nettobasis
  • a. Bezug zu EU bzw. EWR
  • b. Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
  • c. Nachweis
  • d. Abfluss der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
  • aa. Meinungsstand
  • bb. Stellungnahme
  • cc. Ergebnis
  • e. Steuersatz und Abgeltungswirkung
  • 5. Verfahren
  • a. Einbehalt, Abführung und Anmeldung
  • b. Haftung
  • c. Ausnahmen von der Pflicht zum Steuerabzug
  • aa. Mehrstufige Vertragsverhältnisse, § 50a Abs. 4 EStG
  • bb. Zahlung an Beauftragten, § 50a Abs. 6 EStG
  • II. Steuerabzug nach §§ 38 ff. EStG
  • 1. Inländischer Arbeitgeber
  • 2. Durchführung des Lohnsteuerabzugs
  • 3. Verfahren
  • 4. Haftung
  • III. Veranlagung
  • 1. Ausnahmen von der Abgeltungswirkung
  • a. § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG, § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG
  • b. § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG
  • c. § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG, § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG
  • d. § 32 Abs. 2 Nr. 3 KStG
  • 2. Sonderregelungen zur Veranlagung
  • a. Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug
  • b. Verluste
  • c. Steuertarif
  • aa. Beschränkt Einkommensteuerpflichtige
  • bb. Beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige
  • 3. Steuererlass nach § 50 Abs. 4 EStG
  • IV. Ergebnis
  • E. Europarechtliche Fragestellungen
  • I. Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 EStG und Haftung nach § 50a Abs. 5 S. 4 EStG
  • 1. EG-BeitrRL und EG-BeitrRL 2012
  • a. Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff. AEUV: Rückschlüsse aus der Rs. „Truck Center“
  • aa. Vereinbarkeit von „Scorpio“ und „Truck Center“
  • bb. Übertragbarkeit des EuGH-Urteils „Truck Center“
  • (1) Steuererhebung
  • (2) Steuereinziehung
  • (a) Problemstellung
  • (b) Stellungnahme
  • cc. Zwischenergebnis
  • b. Rechtfertigung
  • aa. Milderes Mittel?
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • (3) Zwischenergebnis
  • bb. Gleiche Eignung?
  • (1) Strukturelles Vollzugsdefizit
  • (2) Steuerbeitreibung durch EG-BeitrRL
  • (a) Steuererhebung
  • (b) Steuerbeitreibung
  • (aa) Nachrangigkeit bei der EG-BeitrRL
  • (bb) Nachrangigkeit bei der EG-AHiRL
  • (c) Zwischenergebnis
  • (3) Steuerbeitreibung durch EG-BeitrRL 2012
  • (a) Vergleich von EG-BeitrRL und EG-BeitrRL 2012
  • (b) Schlussfolgerungen
  • (4) Zwischenergebnis
  • cc. Angemessenheit
  • c. Ergebnis
  • 2. Völkerrechtliche Abkommen über Beitreibungshilfe
  • a. Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff. AEUV: „Truck Center“
  • b. Rechtfertigung
  • c. Ergebnis
  • 3. Zusammenfassung
  • II. Lizenzgebühren i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
  • 1. Meinungsstand
  • 2. Stellungnahme
  • a. Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff. AEUV
  • b. Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff. AEUV
  • aa. Schlechterstellung
  • bb. Vergleichbare Situation
  • c. Rechtfertigung
  • d. Ergebnis
  • III. Abzugsteuersätze nach § 50a EStG
  • 1. Natürliche Person als Gläubiger von Vergütungen i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 EStG
  • a. Meinungsstand
  • b. Stellungnahme
  • aa. Verfahrensabschnitt
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • bb. Verdoppelung des Steuersatzes
  • (1) BFH-Urteil v. 5.5.2010
  • (2) Pauschale Erhöhung
  • c. Ergebnis
  • 2. Juristische Person als Gläubiger von Vergütungen i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 EStG
  • a. Meinungsstand
  • b. Stellungnahme
  • aa. Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff. AEUV
  • bb. Rechtfertigung
  • cc. Ergebnis
  • IV. Nachweiserfordernis beim Steuerabzug auf Nettobasis
  • 1. Meinungsstand
  • 2. Stellungnahme
  • a. EuGH-Urteil „Scorpio“
  • b. Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff. AEUV
  • c. Rechtfertigung
  • aa. Milderes, gleich geeignetes Mittel
  • (1) Prüfung durch die Finanzverwaltung als milderes Mittel?
  • (2) Instrumente der EG-AHiRL als milderes Mittel?
  • bb. Angemessenheit
  • (1) Angemessenheit trotz möglicher Prüfung durch die Finanzverwaltung?
  • (2) Angemessenheit trotz vorhandener Instrumente der EG-AHiRL?
  • (3) Milderungsmaßnahmen
  • 3. Ergebnis
  • V. Voraussichtlicher Aufwand beim Steuerabzug auf Nettobasis
  • 1. Meinungsstand
  • 2. Stellungnahme
  • a. Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff. AEUV
  • aa. Schlechterstellung
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • bb. Vergleichbarkeit der Lage
  • b. Rechtfertigung
  • aa. Milderes, gleich geeignetes Mittel
  • bb. Angemessenheit
  • 3. Ergebnis
  • F. Besteuerung im DBA-Fall
  • I. Abkommensrechtliche Regelungen
  • 1. Art. 17 Abs. 1 OECD-MA
  • a. Regelungsbereich
  • aa. Person i.S.d. Art. 17 Abs. 1 OECD-MA
  • (1) Auslegung nach Wortlaut und Systematik
  • (2) Auslegung unter Berücksichtigung des OECD-MK
  • (a) Anstellung bei einer Gesellschaft
  • (b) Durchgriff durch einen Rechtsträger
  • (3) Zwischenergebnis
  • bb. Künstler i.S.d. Art. 17 Abs. 1 OECD-MA
  • (1) Vortragende Künstler
  • (2) Künstlerische Qualitätsstandards
  • (3) Zwischenergebnis
  • cc. Einkünfte aus persönlich ausgeübter Tätigkeit
  • dd. Ausübung mehrerer Tätigkeiten
  • (1) Gemischte Verträge
  • (2) Gemischte Tätigkeiten
  • ee. Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • b. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit
  • aa. Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit
  • (1) Tätigkeit mit werkschaffenden und vortragenden Elementen
  • (2) Tätigkeit mit vorbereitenden und vortragenden Elementen
  • (a) Meinungsstand
  • (b) Stellungnahme
  • bb. Verwertung einer künstlerischen Tätigkeit
  • c. Einnahmen aus Werbung.
  • aa. Werbung als Tätigkeit i.S.d. Art. 17 OECD-MA
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • bb. Ausrüstungsverträge
  • (1) Werbetätigkeit
  • (a) Meinungsstand
  • (b) Stellungnahme
  • (aa) Unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang
  • (bb) Zusammenhang bei Werbetätigkeit aufgrund Ausrüstungsverträgen
  • (cc) Zwischenergebnis
  • (2) Rechtsüberlassung
  • (3) Gemischter Vertrag
  • (4) Ergebnis
  • cc. Sonstige Werbeverträge
  • (1) Werbetätigkeit
  • (a) Werbung als künstlerische Tätigkeit
  • (aa) Anzeigen-, Hörfunk-, Fernsehwerbung
  • (bb) Musik in Hörfunk- und Fernsehwerbung
  • (cc) Sonstige Werbeveranstaltungen
  • (dd) Zwischenergebnis
  • (b) Werbung als zusammenhängende Tätigkeit
  • (aa) Anzeigen-, Hörfunk- und Fernsehwerbung
  • (bb) Sonstige Werbeveranstaltungen
  • (2) Rechtsüberlassung
  • (3) Ergebnis
  • d. Aufteilung
  • e. Ergebnis
  • 2. Art. 17 Abs. 2 OECD-MA
  • a. Regelungsbereich
  • aa. Andere Person i.S.d. Art. 17 Abs. 2 OECD-MA
  • bb. Tätigkeit der anderen Person
  • cc. Rechtsverhältnis von anderer Person und Künstler
  • dd. Ansässigkeit
  • ee. Einkünfte i.S.d. Art. 17 Abs. 2 OECD-MA
  • (1) Einkünfte aus Tätigkeiten des Künstlers
  • (2) Einkünfte aus Tätigkeiten der anderen Person
  • (a) Meinungsstand
  • (b) Stellungnahme
  • (c) Ergebnis
  • ff. Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • gg. Verhältnis von Art. 17 Abs. 1 und 2 OECD-MA
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • b. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit
  • c. Einnahmen aus Werbung.
  • d. Ergebnis
  • 3. Art. 12 OECD-MA
  • a. Regelungsbereich
  • aa. Lizenzgebühren
  • (1) Vergütung für die Nutzungsüberlassung
  • (2) Nutzungsüberlassung
  • (3) Lizenzgegenstand
  • bb. Herkunft der Lizenzgebühren
  • cc. Nutzungsberechtigung
  • dd. Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • b. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit
  • aa. Aufnahmen von Konzerten
  • bb. Aufnahme für Rundfunk, Fernsehen und Film
  • cc. Aufnahmen auf Tonträger
  • dd. Ausstrahlung als Wiederholung
  • c. Einnahmen aus Werbung.
  • aa. Meinungsstand
  • bb. Stellungnahme
  • d. Künstlergesellschaften
  • 4. Art. 7 OECD-MA
  • a. Regelungsbereich
  • aa. Unternehmensgewinne gem. Art. 7 Abs. 1 S. 1 OECD-MA
  • bb. Betriebstättengewinne gem. Art. 7 Abs. 1 S. 2 OECD-MA
  • cc. Zwischenergebnis
  • dd. Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • b. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit
  • aa. Ausübung künstlerischer Tätigkeit
  • bb. Verwertung künstlerischer Tätigkeit
  • c. Einnahmen aus Werbung.
  • aa. Ausrüstungsverträge
  • bb. Sonstige Werbeverträge
  • (1) Werbetätigkeit
  • (2) Rechtsüberlassung
  • d. Künstlergesellschaften
  • 5. Art. 15 OECD-MA
  • a. Regelungsbereich
  • aa. Arbeitsortprinzip gem. Art. 15 Abs. 1 S. 2 OECD-MA
  • (1) Vergütungen für unselbständige Arbeit
  • (2) Ort der Arbeitsausübung
  • bb. Ausnahmen vom Arbeitsortprinzip
  • (1) 183-Tage-Klausel
  • (2) Kostentragung durch Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat
  • (3) Kostentragung durch Betriebstätte im Tätigkeitsstaat
  • (4) Zwischenergebnis
  • cc. Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • b. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit
  • aa. Ausübung künstlerischer Tätigkeit
  • bb. Verwertung künstlerischer Tätigkeit
  • c. Einnahmen aus Werbung.
  • aa. Ausrüstungsverträge
  • bb. Sonstige Werbeverträge
  • II. Deutsche Regelungen
  • 1. Erstattungsverfahren
  • 2. Freistellungsverfahren
  • 3. Kontrollmeldeverfahren
  • G. Zusammenfassung
  • I. Qualifikation typischer Einkommensquellen nach deutschem Recht
  • II. Europarechtliche Fragestellungen
  • III. Qualifikation typischer Einkommensquellen nach Abkommensrecht
  • Literaturverzeichnis
  • Quellenverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis

A.Einleitung

I.Problemdarstellung

Die Besteuerung international tätiger Künstler und Künstlergesellschaften ist ein ständiger Brennpunkt des nationalen und Internationalen Steuerrechts.

Ursache hierfür ist im Wesentlichen die starke Internationalisierung und Kommerzialisierung der Unterhaltungsbranche.1 Dies führt zum einen dazu, dass die Tätigkeit von Künstlern durch eine internationale Ausrichtung und eine hohe Mobilität gekennzeichnet ist. Künstler sind in vielen unterschiedlichen Ländern tätig, wobei sich ihr Aufenthalt im jeweiligen Land meist auf wenige Tage beschränkt.2 Zum anderen folgt hieraus, dass insbesondere international erfolgreiche Künstler innerhalb weniger Jahre Einnahmen in Millionenhöhe erzielen können. Dabei stammen die Einnahmen von Künstlern aus einer Vielzahl unterschiedlicher Quellen, die entweder mit ihrer eigentlichen Berufstätigkeit oder mit ihrer Popularität in Zusammenhang stehen.3 Sie verfügen daher über eine komplexe und international geprägte Einnahmenstruktur.

Diese Besonderheiten rücken die Besteuerung von im Ausland ansässigen Künstlern4 immer wieder ins Zentrum von steuerrechtlichen Diskussionen. Denn ihre Besteuerung bedeutet in vielerlei Hinsicht eine Herausforderung für die nationalen Steuersysteme,5 auch wenn fiskalische Interessen sicherlich eine Rolle spielen.6

Die komplexe, international geprägte Einnahmenstruktur von Künstlern wirft bereits aus nationaler Sicht zahlreiche Probleme bei der Zuordnung der jeweiligen Einnahmen zu den einzelnen Einkunftsarten auf.7 Der Gesetzgeber hat viele Sonderregelungen geschaffen, um die Einkünfte von ausländischen Künstlern möglichst vollständig zu erfassen.8 Abhängig von der Zuordnung zu einer Einkunftsart können sich unterschiedliche Steuerfolgen ergeben. ← 1 | 2 →

Die grenzüberschreitende Tätigkeit von Künstlern ist aber auch ein Paradebeispiel dafür, dass eine rein nationale Besteuerung in Zeiten der Globalisierung nicht mehr möglich ist.9

Diese Überlegung gilt zunächst im Hinblick auf die Steuererhebung und die Steuereinziehung bei grenzüberschreitend tätigen Künstlern. In beiden Fällen ist die Finanzverwaltung auf Informationen und Unterstützung aus dem Ausland angewiesen, weil die nationale Besteuerungshoheit auf das Inland begrenzt ist.10 Dies bewegt nationale Steuersysteme oft dazu, ausländische Künstler Sonderregelungen zu unterwerfen, die den nationalen Steueranspruch sichern sollen. Diese Sonderregelungen gerieten in den vergangenen Jahren zunehmend in den europarechtlichen Fokus und mussten aufgrund der EuGH-Rechtsprechung angepasst werden.11 Insbesondere die europarechtliche Zulässigkeit der Steuererhebung durch Steuerabzug ist offen.12

Darüber hinaus gilt diese Überlegung auch im Hinblick auf die drohende Doppelbesteuerung von Künstlern bei ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit. Die Doppelbesteuerung soll durch den Abschluss von DBA vermieden werden,13 die wiederum Sonderregelungen für Künstler bereithalten.14

Ausländische Künstler nehmen daher im Rahmen der nationalen und internationalen Besteuerung eine Sonderstellung ein, aus der sich nach wie vor zahlreiche Probleme und Fragestellungen ergeben.

II.Gang der Untersuchung

Ziel der Untersuchung ist es, die Besteuerung von ausländischen Künstlern aus nationaler und internationaler Sicht zu analysieren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich Künstler zahlreiche Einnahmequellen erschließen und dabei in unterschiedlichster Form organisiert sein können.15 Dies macht eine Schwerpunktsetzung notwendig.

Daher soll sich die Untersuchung zum einen auf Tätigkeiten von ausländischen Musikern, Dirigenten und Komponisten konzentrieren, mit denen sie Ein ← 2 | 3 → nahmen aus ihrer künstlerischen Tätigkeit (Ausübung und Verwertung von musikalischen Tätigkeiten) und Einnahmen aus Werbung erzielen. Zum anderen soll auf den Einsatz von ausländischen Kapitalgesellschaften im Rahmen von künstlerischen und werbenden Tätigkeiten der Künstler eingegangen werden, insbesondere auf Verleih- und Verwertungsgesellschaften. Der Zusammenschluss von Künstlern zu einer Personengesellschaft wird nicht angesprochen.

Hiervon ausgehend beruht die Untersuchung auf folgendem Aufbau:

Zunächst wird das nationale Besteuerungssystem für ausländische Künstler und Künstlergesellschaften mit inländischen Einkünften gemäß § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG, § 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 49 EStG dargestellt. Dabei beschäftigt sich die Untersuchung in Teil B in einem ersten Schritt mit der Zuordnung der typischen Einnahmequellen von ausländischen Künstlern und Künstlergesellschaften zu den Einkunftsarten gem. § 2 Abs. 1 S. 1, 2 EStG i.V.m. §§ 13–22 EStG. Denn § 49 Abs. 1 EStG knüpft bei den sachlichen Besteuerungsvoraussetzungen an die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG an, so dass auch die ausländischen Künstler und Künstlergesellschaften zunächst alle Tatbestandsmerkmale einer der in § 49 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkunftsarten i.S.v. §§ 13–22 EStG persönlich erfüllen müssen.16

In Teil C wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob die typischen Einnahmequellen von ausländischen Künstlern und Künstlergesellschaften darüber hinaus auch den für eine beschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG notwendigen Inlandsbezug i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG erfüllen. Dabei wird die Behandlung von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. b EStG) und sonstigen Einkünften (§ 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG) aufgrund geringer Relevanz ausgeklammert. Die geringe Relevanz von § 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. b EStG folgt aus dem Umstand, dass die Musikfinanzierung von ausländischen Künstlern durch die inländische öffentliche Hand vergleichsweise gering sein wird und die beschränkt steuerpflichtigen Künstler in der überwiegenden Anzahl der Fälle selbständig tätig sein werden. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist wenig relevant, weil aufgrund seiner Subsidiarität zu § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 EStG nahezu keine Sachverhaltskonstellation verbleibt, die von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst sein könnte.

In Teil D wird ein Überblick über die Steuererhebung bei inländischen Einkünften von ausländischen Künstlern und Künstlergesellschaften gegeben.

Im Anschluss hieran wird in Teil E auf einige europarechtliche Fragestellungen eingegangen, die sich im Zusammenhang mit der nationalen Besteuerung von ausländischen Künstlern und Künstlergesellschaften ergeben. ← 3 | 4 →

Zuletzt werden in Teil F die Auswirkungen von Doppelbesteuerungsabkommen auf die typischen Einnahmequellen von Künstlern und Künstlergesellschaften dargelegt. Dabei beschränkt sich die Untersuchung auf die wichtigsten Regelungen des OECD-MA und klammert z.B. die Behandlung von Vergütungen für im öffentlichen Dienst erbrachte Tätigkeiten (Art. 19 OECD-MA) aus.

Die Untersuchung schließt in Teil G mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse und einer abschließenden Würdigung. ← 4 | 5 →

1Mody, Besteuerung, 25.

2Lucassen, Künstler, 1; Molenaar/Grams, Intertax 2012, 270 (271).

3Mody, Besteuerung, 25.

4Die im Folgenden verwendete Bezeichnung als „ausländische“ Künstler oder Gesellschaften meint einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. einen Unternehmenssitz oder Geschäftsleitungsort im Ausland. Im umgekehrten Fall wird die Bezeichnung „inländisch“ benutzt.

5Ähnlich Grossmann, Die Besteuerung, 1; Sauer, Sportler, 1.

6Sauer, Sportler, 1.

7Petutschnig/Röthlin/Six, SWI 2007, 302 (307) aus österreichischer Sicht.

8Maßbaum, Künstler, 267.

9Czakert, IStR 2010, 567.

10Czakert, IStR 2010, 567.

11Vgl. zum Hintergrund der Neuregeglung des § 50a EStG durch das JStG 2009: BT-Drs. 16/10189, 61.

12Diese Frage sollte aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des EuGH in der Rs. X NV (vgl. EuGH v. 18.10.2012, C-498/10 („X NV“), IStR 2013, 26) geklärt sein.

13Vogel in: V/L, DBA, Einleitung Rn. 33.

14Stockmann in: V/L, DBA, Art. 17 OECD-MA Rn. 3.

15Mody, Besteuerung, 25, 49 f.

16BFH v. 12.11.1986, I R 192/85, BStBl. II 1987, 383 (384).

B.Qualifikation typischer Einnahmequellen

Gem. § 1 Abs. 4 EStG sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 und 3 EStG und des § 1a EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielen. Entsprechend sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, mit ihren inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG).

§ 49 Abs. 1 EStG knüpft bei den sachlichen Besteuerungsvoraussetzungen an die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG an. Damit setzt die Besteuerung von inländischen Einkünften von beschränkt Steuerpflichtigen nach § 49 EStG voraus, dass ausländische Künstler bzw. Kapitalgesellschaften zunächst alle Tatbestandsmerkmale einer der in § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 EStG aufgeführten Einkunftsarten i.S.v. §§ 13–22 EStG persönlich erfüllen.17 Daher sind ihre typischen Einnahmequellen zuerst nach § 49 Abs. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 EStG i.V.m. §§ 13–22 EStG zu qualifizieren.18

I.Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Einkünfte aus selbständiger Arbeit von ausländischen Künstlern unterliegen gem. § 1 Abs. 4 EStG, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 18 EStG der Einkommensteuer.19 § 18 EStG enthält allerdings keine Definition des Begriffs der selbständigen Arbeit,20 sondern nennt nur Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führen.21 Hierzu zählt die künstlerische Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und 2 EStG). Für die Qualifikation als selbständige Arbeit müssen neben der künstlerischen Tätigkeit die positiven Voraus ← 5 | 6 → setzungen eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG, d.h. Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,22 erfüllt sowie die Schwelle der privaten Vermögensverwaltung überschritten sein.23

1.Künstlerische Tätigkeit als selbständige Arbeit

Die Beurteilung, was eine künstlerische Tätigkeit ist,24 ist schwierig, weil es weder eine Legaldefinition im EStG25 noch einen allgemein verbindlichen Kunstbegriff gibt.26

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt eine künstlerische Tätigkeit voraus, dass der Steuerpflichtige „eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht.“27 Erfüllt der Steuerpflichtige diese Anforderungen nicht, ist er gewerblich tätig (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG).

Die Abgrenzung der künstlerischen von der gewerblichen Tätigkeit nimmt der BFH anhand der Unterscheidung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst, wozu Kunstgewerbe und Kunsthandwerk zählen, vor.28 Diese Unterscheidung resultiert daraus, dass bei der Ausübung zweckfreier Kunst, deren Arbeitsergebnisse keinen Gebrauchszweck haben und nur ästhetische Wirkungen erzielen sollen, eine künstlerische Tätigkeit ohne weiteres zu bejahen ist.29 Hingegen kann die Ausübung von Gebrauchskunst, deren Arbeitsergebnisse einen Gebrauchszweck haben, auch gewerblich sein, weil der für eine künstleri ← 6 | 7 → sche Tätigkeit notwendige Gestaltungsspielraum zur Erbringung einer eigenschöpferischen Leistung aufgrund des Gebrauchszwecks fehlen kann.30 Deshalb muss bei der Gebrauchskunst im Einzelfall aufgrund besonderer Sachkunde (gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten) das Vorliegen einer eigenschöpferischen Leistung mit gewisser Gestaltungshöhe festgestellt werden.31 Damit dürfte bei der zweckfreien Kunst eine Vermutung für eine künstlerische Tätigkeit greifen,32 bei der Gebrauchskunst nicht.33

a.Rechtsprechung des BFH

Die Rechtsprechung des BFH34 zu künstlerischen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Musik ist von zwei Besonderheiten geprägt. Zum einen konkretisiert der BFH bei musikalischen Tätigkeiten das Erfordernis der gewissen Gestaltungshöhe, indem er bestimmte Qualitätsstandards fordert. Zum anderen differenziert der BFH nicht (mehr) nach der Art der Musik, so dass nicht nur klassische Musik, sondern auch Jazz-, Pop- und Rockmusik sowie Tanz- und Unterhaltungsmusik künstlerisch sein können.35

Im Folgenden ist zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen die musikalische Tätigkeit von Musikern, Dirigenten und Komponisten künstlerisch ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich deren musikalische Tätigkeit unterscheidet. Komponisten schaffen Musikwerke und sind werkschöpfend tätig.36 Musiker bieten in der Regel bereits geschaffene Werke dar und Dirigenten leiten die Aufführung von bereits geschaffenen Werken mit der Folge, dass sie werkinter ← 7 | 8 → pretierend tätig sind.37 Werkschöpfend sind Musiker dann tätig, wenn sie improvisieren.38

aa.Musiker

Der BFH erkennt jede musikalische Tätigkeit, die eigenschöpferisch ist und einen bestimmten Qualitätsstandard erreicht, unabhängig von der Musikart als künstlerisch an.39 Entscheidend ist, ob die Schwelle von der handwerksmäßig aufgeführten Musik zu deren künstlerischen Darbietung überschritten ist.40

(1)Eigenschöpferische Leistung

Eine eigenschöpferische Leistung ist bei improvisierenden Musikern unproblematisch, da sie werkschöpfend tätig sind.41

Hingegen können werkinterpretierende Musiker nur in geringerem Umfang eigenschöpferisch tätig sein, weil ihr Gestaltungsspielraum durch die Vorgaben des Komponisten eingeengt ist.42 Dies berücksichtigt der BFH, indem er von werkinterpretierenden Musikern verlangt, dass sie das Werk geistig und seelisch verarbeitet haben, um es in ihrem eigenen Stil eigenschöpferisch darbieten zu können.43 Dazu muss der Musiker dem Werk den Stempel seiner Persönlichkeit aufdrücken44 bzw. eine persönliche Note verleihen.45 In diesem Fall geht die ← 8 | 9 → musikalische Tätigkeit über das handwerklich Erlernbare hinaus und ist eine eigenschöpferische Leistung.46

(2)Qualitätsstandards

Ob die Qualitätsstandards erreicht sind, beurteilt sich nach den erlernten Fähigkeiten der Musiker.47 Hierzu gehören manuelle Geschicklichkeit, Tongebung, rhythmische Präzision, saubere Intonation und Wendigkeit in der Umsetzung musikalischer Texte,48 aber auch Stilempfinden, musikalisches Gehör49 sowie Wahl von Dynamik und Tempo.50 Bei einem Orchester sind zusätzlich der Vortrag und das Niveau der Darbietungen zu bewerten, wobei das präzise Zusammenspiel, die spezifische Artikulation sowie die phantasievolle und prägnante Improvisation einiger Teile zu berücksichtigen sind.51

(3)Zwischenergebnis

Musiker sind in der Regel künstlerisch tätig.52

bb.Dirigent

Die künstlerische Tätigkeit besteht auch bei einem Dirigenten in einer eigenschöpferischen Leistung mit einer bestimmten Qualitätshöhe.53 ← 9 | 10 →

(1)Eigenschöpferische Leistung

Die eigenschöpferische Leistung ist bei werkinterpretierenden Dirigenten – ebenso wie bei Musikern – gegeben, wenn sie das Werk aufgrund geistiger und seelischer Durchdringung in ihrem eigenen Stil eigenschöpferisch aufführen.54 Dies ist bei Dirigenten der Fall. Sie prägen eine Aufführung durch ihren eigenen Stil, den sie eigenschöpferisch erarbeiten und inszenieren. Die eigenschöpferische Leistung besteht in ihrer individuellen Interpretation, die sich vom Abspielen der Musik von einem Tonträger unterscheidet.55

(2)Qualitätsstandards

Die Qualitätsstandards bei Dirigenten konkretisierte der BFH bisher zwar nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass auch insoweit die erlernten Fähigkeiten bedeutsam sind.56 Deshalb können die Fähigkeiten herangezogen werden, die bei Musikern gefordert werden und auch einen Dirigenten auszeichnen. Dies betrifft das Rhythmusgefühl, die Wendigkeit in der Umsetzung musikalischer Texte, das Stilempfinden, das musikalische Gehör, die Wahl von Dynamik und Tempo sowie die Anleitung zum präzisen Zusammenspiel.57

(3)Mithilfe von Musikern

Darüber hinaus wird die Qualifikation als künstlerische Tätigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Dirigent bei seiner musikalischen Tätigkeit stets die Mithilfe der Orchestermitglieder benötigt. Denn ein Künstler kann sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen, wenn er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich künstlerisch tätig ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und 3 EStG). Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit eines Dirigenten erfordert, dass er an allen relevanten Tätigkeiten bei der Werkdarbietung mitwirkt und den entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung ausübt.58 Hierzu muss der Dirigent die Aufführungen des Orchesters konzipieren, das Programm einstudieren und als musikalischer Leiter aufführen.59 ← 10 | 11 →

(4)Zwischenergebnis

Ein Dirigent ist als künstlerisch tätig anzusehen.60

cc.Komponist

Auch die künstlerische Tätigkeit eines Komponisten erfordert eine eigenschöpferische Leistung mit einer bestimmten Qualitätshöhe.61

(1)Eigenschöpferische Leistung

Eine eigenschöpferische Leistung erfordert zunächst genügend Spielraum für die Entfaltung schöpferischer Kräfte.62 Daran fehlt es, wenn der Auftraggeber genaue Anweisungen für das Werk erteilt und dem Steuerpflichtigen nur die praktische Ausgestaltung überlässt63 oder der Steuerpflichtige an das Werk eines anderen gebunden ist.64 Dies ist z.B. bei einem Notenschreiber der Fall, der Stimmen für einzelne Instrumente aus Dirigenten-Partituren herausschreibt und dabei die Partituren gegebenenfalls in eine andere Tonart transportiert.65 Hingegen ist ein Arrangeur, der Kompositionen für andere als die ursprünglich vorgesehenen Instrumente umschreibt, tonschöpfend und damit schöpferisch tätig.66

Details

Seiten
XVIII, 332
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653032956
ISBN (ePUB)
9783653995961
ISBN (MOBI)
9783653995954
ISBN (Hardcover)
9783631643235
DOI
10.3726/978-3-653-03295-6
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (März)
Schlagworte
Steuerrecht Künstler Steuererhebung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XVIII, 332 S.

Biographische Angaben

Katharina Rudersdorf (Autor:in)

Katharina Pfeifer studierte Rechtswissenschaft und Anglo-Amerikanisches Recht an der Universität Trier. Sie war als Rechtsanwältin bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei im Bereich Steuerrecht tätig, bevor sie zur baden-württembergischen Finanzverwaltung wechselte.

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