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Die Verfahrensbefugnisse und Klagerechte Dritter im Bereich des öffentlich-rechtlichen Bodenschutzes am Beispiel des Umweltschadensgesetzes

von Daniela Schäfrich (Autor:in)
©2014 Dissertation 240 Seiten

Zusammenfassung

Der Gesetzgeber hat mit dem im Jahr 2011 in Kraft getretenen Umweltschadensgesetz erstmals verwaltungsrechtliche Rechte eingeführt, die insbesondere Umweltverbände in die Lage versetzen, Behörden zur Sanierung eingetretener Schäden an Boden, Wasser, Arten und natürlichen Lebensräumen aufzufordern und diese Rechte gerichtlich durchzusetzen. Die Autorin untersucht die Regelungen des Gesetzes betreffend die Verfahrensbefugnisse und Klagerechte Dritter. Dabei legt sie den Schwerpunkt auf die Umweltverbände. Es wird herausgearbeitet, ob das Umweltschadensgesetz in Bezug auf das Schutzgut Boden über die Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes hinausgehende Rechte und Pflichten der Behörden und jeweiligen Verantwortlichen schafft und ob unter verfahrensrechtlichem Gesichtspunkt die (außer-)gerichtlichen Rechte Dritter erweitert wurden. Abschließend wird die Bedeutung des Umweltschadensgesetzes im deutschen Umweltverwaltungsrecht eingeschätzt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erstes Kapitel: Das deutsche Umweltverwaltungsrecht und die Klagerechte von Umweltverbänden
  • A) Aktueller Anlass
  • B) Die Bedeutung des USchadG im Umweltverwaltungsrecht
  • C) Die Rechte von Umweltverbänden
  • I. Die gesellschaftsrechtliche Bedeutung der Rechte von Umweltverbänden
  • II. Die Rechte von Naturschutzverbänden im BNatSchG
  • III. Die Rechte von Umweltverbänden im UmwRBG
  • IV. Der Umfang der bestehenden Verbandsklagerechte
  • D) Der Gang der Untersuchung
  • Zweites Kapitel: Der Dritte im Verwaltungsverfahren und die Geltendmachung von Ansprüchen
  • A) Einleitung
  • B) Der Dritte im Verwaltungsverfahren
  • I. Der Dritte im Verwaltungsverfahrensgesetz
  • 1. Die Person des Dritten
  • 2. Der Betroffene
  • 3. Zwischenergebnis
  • 4. Der Antragsteller
  • 5. Ergebnis
  • II. Der Dritte im Sinne des BBodSchG und des USchadG
  • 1. Allgemeines
  • 2. Die Dritten im Einzelnen
  • a) Einzelpersonen
  • b) Personenmehrheiten
  • C) Die Geltendmachung verwaltungsrechtlicher Ansprüche durch Dritte
  • I. Einleitung
  • II. Das subjektive öffentliche Recht
  • III. Die Bestimmung des subjektiven öffentlichen Rechts
  • 1. Die Schutznormtheorie
  • 2. Der Einfluss des Europarechtes auf die Schutznormtheorie
  • a) Das Zusammenspiel von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht
  • b) Europarecht und § 42 Abs. 2 VwGO
  • c) Die Rechtsprechung des EuGH zu den Klagevoraussetzungen in den Mitgliedsstaaten
  • d) Zusammenfassung zur Gemeinschaftsrechtskonformität der Schutznormtheorie
  • 3. Das dem Dritten gewährte Schutzniveau
  • Drittes Kapitel: Die Rechte Dritter im BBodSchG
  • A) Der Anwendungsbereich des BBodSchG vor dem Hintergrund der Geltung des USchadG
  • B) Die Rechte Dritter
  • I. Die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen
  • 1. Die Ermächtigungsgrundlagen
  • 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen
  • 3. Die durch das BBodSchG vermittelten Ansprüche
  • II. Die Anwendung der Schutznormtheorie
  • 1. Zum Merkmal des Allgemeininteresses
  • 2. Zum Merkmal des klar abgrenzbaren und bestimmbaren Personenkreises
  • a) Der Einzelne
  • b) Die Verursachung von Gefahren, erheblichen Nachteilen odererheblichen Belästigungen durch die Beeinträchtigung derBodenfunktionen für den Einzelnen
  • aa) Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen
  • bb) Beeinträchtigung der Bodenfunktionen
  • c) Zusammenfassung
  • 3. Ergebnis
  • C) Rechtsfolgenseite
  • D) Zusammenfassung
  • Viertes Kapitel: Die materiell-rechtliche Bedeutung des USchadG
  • A) Das USchadG im deutschen Umweltschutzrecht
  • B) Der Anwendungsbereich
  • I. Der sachliche Anwendungsbereich
  • 1. Der Bodenschaden
  • a) Die Definition
  • aa) Die Definitionen der Schäden an den drei Schutzgütern des USchadG
  • bb) Rechtfertigung der Abweichung der Definitionen des Bodenschadens zwischen USchadG und BBodSchG
  • b) Zur Schädigung des Bodens im Einzelnen
  • aa) Die Definition des Bodenschadens
  • bb) Die Beeinträchtigung der Bodenfunktionen
  • cc) Die Einbringung von Stoffen
  • c) Die Gefahr für die menschliche Gesundheit
  • aa) Der Begriff der menschlichen Gesundheit
  • bb) Das Erfordernis einer konkreten oder abstrakten Gefährdung
  • 2. Die unmittelbare Gefahr eines Schadens
  • 3. Die berufliche Tätigkeit im Sinne der Anlage 1 zum USchadG
  • a) Der Grundsatz
  • b) Die beruflichen Tätigkeiten im Sinne der Anlage 1 zum USchadG
  • c) Zusammenfassung
  • 4. Die Kausalität
  • a) Die Theorie der unmittelbaren Verursachung
  • b) Die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität
  • aa) Der Grundsatz
  • bb) Beweiserleichterungen
  • (1) Die analoge Anwendung von § 6 Abs. 2 UmweltHG
  • (2) Das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke
  • (3) Die Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage
  • (4) Kein Erfordernis einer Einschränkung
  • (5) Zwischenergebnis
  • 5. Der Ausschluss des Anwendungsbereichs
  • II. Der zeitliche Anwendungsbereich
  • 1. Allgemein
  • 2. Rückwirkung
  • 3. Zulässigkeit der Rückwirkung
  • 4. Ergebnis zur Rückwirkungsproblematik
  • 5. Verwirkung von Ansprüchen
  • C) Die Handlungspflichten und -befugnisse nach dem USchadG
  • I. Die Handlungspflichten der Verantwortlichen nach dem USchadG
  • 1. Der Verantwortliche der Handlungspflichten
  • a) Der Verhaltensverantwortliche
  • b) Ermessen bei der Auswahl des Verantwortlichen
  • 2. Die Informationspflicht des § 4 USchadG
  • a) Inhalt und Umfang der Informationspflicht
  • b) Entstehung und Dauer der Informationspflicht
  • c) Die Person des Informationspflichtigen
  • d) Vergleich mit dem BBodSchG
  • 3. Die Gefahrenabwehrpflicht gemäß § 5 USchadG
  • a) Der Inhalt der Gefahrenabwehrpflicht
  • b) Die Anwendung des § 5 USchadG in der Praxis
  • c) Vergleich mit dem BBodSchG
  • 4. Die Sanierungspflicht gemäß § 6 USchadG
  • a) Die Schadensbegrenzungsmaßnahmen
  • b) Die Sanierungsmaßnahmen
  • aa) Das Verfahren zur Bestimmung der Sanierungsmaßnahmen
  • bb) Die Bestimmung der umzusetzenden Sanierungsmaßnahmen
  • II. Die behördlichen Pflichten und Befugnisse
  • 1. Die allgemeinen Pflichten und Befugnisse der Behörden gemäß § 7 USchadG
  • a) Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 USchadG
  • aa) § 7 Abs. 1 USchadG
  • bb) § 7 Abs. 2 USchadG
  • b) Sinn und Zweck des § 7 USchadG
  • c) Entstehungsgeschichte
  • aa) Amtliche Begründung zum USchadG
  • bb) Richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Abs. 2 USchadG
  • cc) Anwendung der Richtlinie 2004/35/EG auf § 7 Abs. 1USchadG
  • (1) Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen
  • (2) Informationspflichten
  • d) Systematik
  • e) Der Wortlaut als Grenze der Auslegung
  • f) Zusammenfassung
  • 2. Die Unterrichtungspflicht nach § 8 Abs. 4 USchadG
  • a) Der zu beteiligende Personenkreis
  • b) Inhalt und Form der Unterrichtung
  • c) Die zu berücksichtigenden Stellungnahmen
  • Fünftes Kapitel: Die verwaltungsbehördlichen Rechte Dritter nach dem USchadG
  • A) Allgemeines zum Anspruch des Dritten auf ein Tätigwerden der Behörde nach dem USchadG
  • B) Das Initiativrecht gemäß § 10 USchadG
  • I. Die Ziele des § 10 USchadG
  • 1. Die Intentionen des Gesetzgebers
  • 2. Der Antragsgegenstand
  • II. Die Erfolgsaussichten des Antrages
  • 1. Die Zulässigkeit des Antrages
  • a) Die Anwendbarkeit des USchadG
  • b) Der Antrag
  • aa) Die Form des Antrages
  • bb) Der Inhalt des Antrages – Ist die Beschränkung der Rechte Dritter auf das Ergreifen von Sanierungsmaßnahmen europarechtskonform?
  • c) Die Antragsbefugnis
  • aa) Die Antragsberechtigten
  • bb) Die Voraussetzungen der Antragsbefugnis
  • (1) Die Antragsbefugnis des Betroffenen
  • (2) Die Antragsbefugnis der Umweltverbände
  • 2. Die Begründetheit des Antrages
  • III. Das Tätigwerden der Behörde
  • 1. Die verschiedenen Arten des Tätigwerdens
  • 2. Entscheidung über das Tätigwerden als Ermessensentscheidung?
  • a) Die Problemstellung: Durchbrechung des staatlichen Gewaltmonopols bei Vorliegen einer gebundenen Entscheidung?
  • b) § 10 USchadG als Ermessensentscheidung oder als gebundene Entscheidung?
  • c) Zwischenergebnis
  • d) Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Auslegung als gebundene Entscheidung
  • e) Ergebnis
  • IV. Zusammenfassung
  • C) Begründet § 7 USchadG ein Initiativrecht Dritter?
  • D) Begründet § 8 Abs. 4 USchadG ein Initiativrecht Dritter?
  • E) Ergebnis
  • Sechstes Kapitel: Der Rechtsschutz Dritter nach dem USchadG und dem BBodSchG
  • A) Die Bedeutung gerichtlichen Rechtsschutzes
  • B) Der Rechtsschutz in Bezug auf die Belange des BBodSchG
  • I. Der Rechtsschutz des Einzelnen
  • II. Rechtsschutz zugunsten von Vereinigungen?
  • C) Der Rechtsschutz zur Durchsetzung der durch das USchadG gewährten Rechte
  • I. Die Regelung des § 11 Abs. 2 USchadG
  • II. Die Klagerechte von Umweltverbänden
  • 1. Die rechtlichen Grundlagen des Klagerechts
  • a) Die Verweisung des § 11 Abs. 2 USchadG auf § 2 UmwRBG
  • b) Die Vorschrift des § 2 UmwRBG
  • 2. Zweifel an der Europarechtskonformität des § 11 Abs. 2 USchadG
  • 3. Europarechtskonformität der Verpflichtung zur Geltendmachung der Verletzung einer drittschützenden Norm?
  • a) Grundsatz
  • b) Die Darstellung des Problems
  • c) Die Begründung Rechte Einzelner
  • d) Das Vorliegen drittschützender Normen im USchadG
  • aa) §§ 4 – 7 USchadG als drittschützende Norm?
  • bb) § 10 USchadG als drittschützende Norm
  • cc) Zwischenergebnis
  • e) Das Urteil des EuGH vom 12. Mai 2011 - C-115/09
  • aa) Der Verfahrensgang
  • bb) Die Rechtsfolgen des Urteils des EuGH für das deutsche Recht
  • cc) Die Urteilsgründe
  • f) Übertragbarkeit der Argumentation des EuGH auf das USchadG
  • aa) Die rechtlichen Grundlagen des UmwRBG und des USchadG
  • bb) Die Gemeinsamkeiten der Richtlinien 2003/35/EG und 2004/35/EG
  • cc) Die Unterschiede zwischen den Richtlinien 2003/35/EG und 2004/35/EG
  • dd) Zwischenergebnis
  • g) Die Bedeutung des Urteils des EuGH C-115/09 für das USchadG
  • aa) Einführung
  • bb) Weitere Argumente gegen die Europarechtskonformität des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRBG a.F.
  • cc) Die Bedeutung der Erwägungsgründe 25 und 26 der Umwelthaftungsrichtlinie für das USchadG
  • dd) Übertragbarkeit der Rechtsprechung des EuGH auf das USchadG?
  • ee) Rechtsfolgen für die Anwendung des USchadG
  • (1) Verpflichtungsklagen
  • (2) Anfechtungsklagen
  • ff) Zwischenergebnis
  • h) Rechtsfolgen der teilweisen Europarechtswidrigkeit des § 11 Abs. 2 USchadG i.V.m. § 2 Nr. 1 UmwRBG a.F.
  • aa) Europarechtskonforme Auslegung des § 11 Abs. 2 USchadG
  • bb) Die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2004/35/EG
  • (1) Die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendung
  • (2) Zum Fehlen der fristgerechten Umsetzung der Richtlinie
  • (3) Zur inhaltlichen Bestimmtheit der Richtlinie
  • (4) Zur inhaltlichen Unbedingtheit der Richtlinie
  • (a) Allgemeines
  • (b) Wahlrecht der Mitgliedsstaaten
  • (c) Wahlrecht der Mitgliedsstaaten bezüglich der Verfahrensart
  • (d) Wahlrecht der Mitgliedsstaaten bezüglich des Verfahrens
  • (e) Zwischenergebnis
  • (5) Zusammenfassung zur unmittelbaren Anwendung
  • i) Ergebnis
  • 4. Zu den Voraussetzungen einer von einer Umweltvereinigung erhobenen Klage
  • a) Der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 USchadG
  • aa) Die Frage der Entscheidungserheblichkeit bezüglich des Anwendungsbereiches
  • bb) Die Auslegung des § 11 Abs. 2 USchadG
  • cc) Ergebnis
  • b) Die Voraussetzungen einer zulässigen Klage
  • aa) Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten
  • bb) Die Klagebefugnis von Umweltverbänden
  • (1) Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRBG
  • (2) Die Anerkennung der Vereinigung gemäß § 3 Abs. 1 UmwRBG
  • (a) Anerkannte Vereinigungen
  • (b) Der Status als anerkannt geltender Vereinigungen nach § 5 Abs. 2 UmwRBG
  • (3) Der Gegenstand des Klageverfahrens – Umweltschaden und unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens
  • (4) Die Anforderungen an die zur Entscheidung gestellte Norm
  • (a) Die verletzte Norm und der Umweltschutz
  • (b) Entscheidungserheblichkeit der verletzten Norm
  • (5) Das Erfordernis des Vorliegens einer drittschützenden Norm
  • (6) Umweltschaden und Verbandssatzung
  • (7) Die Bedeutung der im behördlichen Verfahren vorausgegangenen Stellungnahmen
  • cc) Die statthafte Klageart
  • dd) Das Widerspruchsverfahren
  • ee) Die Präklusion von Einwendungen
  • ff) Die Klagefrist
  • gg) Die Beteiligten
  • hh) Die Beteiligtenfähigkeit
  • c) Die Voraussetzungen einer begründeten Klage
  • d) Zusammenfassung
  • III. Das Klagerecht einzelner natürlicher und juristischer Personen nach dem USchadG
  • 1. Der Maßstab für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Individualklage
  • 2. Die Voraussetzungen der Verpflichtungsklage
  • 3. Die Voraussetzungen der Anfechtungsklage
  • a) Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage
  • b) Die Begründetheit der Anfechtungsklage
  • aa) Der Prüfungsmaßstab
  • bb) Die Europarechtskonformität des Prüfungsmaßstabes
  • cc) Die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/35/EG
  • dd) Die Rechtsfolge der unmittelbaren Anwendbarkeit
  • c) Ergebnis
  • Siebtes Kapitel: Der Vergleich der Rechte Dritter im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren
  • A) Die Gegenüberstellung der Rechte Dritter im Verwaltungsverfahren
  • I. Die Zusammenfassung der Rechte Dritter im Verwaltungsverfahren
  • 1. Die Rechte Dritter im USchadG
  • 2. Die Rechte Dritter im BBodSchG
  • II. Der Vergleich der Rechte Dritter im Verwaltungsverfahren
  • 1. Der Vergleich der Initiativrechte in Bezug auf die Gefahrenabwehrmaßnahmen
  • 2. Der Vergleich der Initiativrechte in Bezug auf die Sanierungsmaßnahmen
  • a) Gegenüberstellung der Initiativrechte der Umweltverbände
  • aa) Der Vergleich des zeitlichen Anwendungsbereichs
  • bb) Der Vergleich des sachlichen Anwendungsbereichs
  • cc) Der Vergleich des Sanierungsziele
  • dd) Zwischenergebnis
  • b) Gegenüberstellung der Initiativrechte der natürlichen und juristischen Einzelpersonen
  • aa) Der Vergleich der zeitlichen Anwendungsbereiche
  • bb) Der Vergleich der sachlichen Anwendungsbereiche
  • cc) Der Vergleich der Sanierungsziele
  • dd) Der Vergleich der Rechtsfolgenseite
  • ee) Zwischenergebnis
  • B) Die Gegenüberstellung der Rechte Dritter im gerichtlichen Verfahren
  • I. Zusammenfassung der Voraussetzungen für die gerichtliche Geltendmachung von Rechten durch Dritte
  • 1. Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen im Geltungsbereich des BBodSchG
  • 2. Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen im Geltungsbereich des USchadG
  • II. Der Vergleich der gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten
  • 1. Der Vergleich der den Umweltverbänden eingeräumten Initiativrechte
  • 2. Der Vergleich der natürlichen und juristischen Personen gewährten Initiativrechte
  • 3. Der Vergleich des Umfangs des Überprüfungsrechts im Rahmen der Anfechtungsklage
  • 4. Wirkungsbereich des USchadG
  • 5. Ergebnis
  • Achtes Kapitel: Fazit
  • Literaturverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis

| 17 →

Erstes Kapitel: Das deutsche Umweltverwaltungsrecht und die Klagerechte von Umweltverbänden

A) Aktueller Anlass

Verwaltungsgerichtliche Klagen und einstweilige Rechtsschutzverfahren von Umwelt-1 und Naturschutzverbände2 sorgen seit geraumer Zeit für bundesweites Aufsehen, da sie sich insbesondere gegen Infrastrukturgroßvorhaben, wie zum Beispiel den Bau des neuen Tiefbahnhofes in Stuttgart,3 den Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main4 oder verschiedene Autobahnausbauvorhaben,5 richten. Gemeinsam ist ← 17 | 18 → den Verfahren, dass die Vereinigungen Fehler innerhalb der naturschutzrechtlichen Prüfung der Planfeststellungsverfahren rügen. Prüfgegenstand der bisherigen Verfahren waren dabei ganz maßgeblich Flora und Fauna; die (drohende) Verunreinigung des Bodens wurde hingegen nicht zum Gegenstand der gerichtlichen Verfahren gemacht. Dieser Umstand mag Folge der anzuwendenden Rechtslage sein, die bei Einleitung der oft mehrere Jahre währenden Auseinandersetzungen gelten. Dies könnte sich jedoch durch das Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes6 geändert haben. Insbesondere für Umweltvereinigungen könnte das USchadG in Bezug auf das Schutzgut Boden große Bedeutung erlangen, da es ihnen – wie auch den von einem Umweltschaden konkret betroffenen Personen – in § 10 USchadG Rechte einräumt, die in umweltrechtlichen Zusammenhängen bisher unbekannt waren: neben Klagerechten, die in § 11 Abs. 2 USchadG vorgesehen sind, sind dies vor allem gegenüber den staatlichen Behörden bestehende Initiativrechte, die sich als neu erweisen.

Da die Behörden außergerichtlich wie auch gerichtlich zur Anordnung von Sanierungsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher verpflichtet werden können, wird die Rechtsposition der Umweltvereinigungen gestärkt. Insofern ist die Erwartung nicht fernliegend, das USchadG könnte die Arbeit der Behörden beeinflussen und Unternehmen einer verstärkten Überwachung durch die Öffentlichkeit aussetzen. Für oftmals als Verantwortliche in Betracht kommende Unternehmen kann dies durchaus von Bedeutung sein. Sie müssen sich auf Grund der durch das Umweltschadensgesetz ebenfalls begründeten Handlungspflichten der Behörden vergegenwärtigen, dass ihnen im Falle eines dem USchadG unterfallenden (drohenden) Umweltschadens kostenintensive Sanierungsmaßnahmen auferlegt werden können.

Mit dieser Feststellung wird der Prüfungsanlass umrissen.

Im Einzelnen wird die rechtliche Bedeutung des USchadG in Bezug auf das Schutzgut Boden in zweifacher Hinsicht zu betrachten sein: zum einen unter dem Gesichtspunkt der Reichweite der außergerichtlichen Verfahrensbefugnisse und der gerichtlichen Klagerechte, zum anderen unter dem Aspekt der Begründung ← 18 | 19 → weiterer, über das Bundes-Bodenschutzgesetz7 hinausgehender materiell-rechtlicher Pflichten der Verantwortlichen.

B) Die Bedeutung des USchadG im Umweltverwaltungsrecht

Der Gesetzgeber ist mit der Einführung des USchadG seiner aus Art. 288 Abs. 3 EGV herrührenden Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG nachgekommen, ohne dem USchadG dabei große Bedeutung beizumessen. In der Amtlichen Begründung des Gesetzes heißt es wörtlich:8

„Die vorgesehenen Regelungen des USchadG betreffend die Schädigung des Bodens sowie die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens regeln inhaltlich Sachverhalte, die schon jetzt bundesrechtlich durch das Bundes-Bodenschutzgesetz erfasst werden. Der Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes geht dabei über den Anwendungsbereich des USchadG hinaus, weil das Umweltschadensgesetz in Übereinstimmung mit der Umwelthaftungsrichtlinie – als Schädigung des Bodens und als die Gefahr eines solchen Schadens nur schädliche Bodenveränderungen im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes ansieht, die Gefahren für die menschliche Gesundheit verursachen (§ 2 Nr. 1 Buchstabe c) USchadG), sowie – nur die Schädigung des Bodens und die Gefahr eines solchen Schadens betrifft, die durch berufliche Tätigkeiten nach Anlage 1 des USchadG verursacht werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG).“

Der Gesetzgeber betont, dass der Anwendungsbereich des USchadG im Verhältnis zum BBodSchG erheblich eingeschränkt sei. Es verbietet sich jedoch die Schlussfolgerung, dass dem Gesetz auf Grund des im Vergleich zum BBodSchG begrenzten Anwendungsbereiches keine Bedeutung im verwaltungsrechtlichen Umweltschutz zukommen könne. Dies gilt in erster Linie für die Rechte von Umweltverbänden. Denn im Anwendungsbereich des USchadG stellt die Einführung des behördlichen Initiativrechtes und der Klagerechtes zunächst eine erhebliche Erweiterung der Handlungsoptionen von Umweltverbänden dar. Das USchadG enthält in § 10 USchadG ein Initiativrecht Dritter, mit dem den Pflichten der Behörde zur Sanierung von Umweltschäden gemäß § 7 USchadG zur Durchsetzung verholfen werden ← 19 | 20 → soll.9 Daneben bestimmt § 11 Abs. 2 USchadG, unter welchen Voraussetzungen die sich aus dem USchadG ergebenden Rechte von Vereinigungen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, gerichtlich geltend gemacht werden können.

Ob die den jeweiligen Verantwortlichen obliegenden Verpflichtungen durch Einzelpersonen und Umweltverbände gerichtlich effektiv durchgesetzt werden können, ist erheblich zu bezweifeln. § 11 Abs. 2 USchadG ordnet für das Klagerecht von Vereinigungen die entsprechende Anwendung des § 2 UmwRBG10 an. Die klagende Vereinigung müsste bei wortlautgetreuer Auslegung des in der bis zum 29. Januar 2013 geltenden Fassung11 des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRBG12 geltend machen können, durch das behördliche Tätigwerden oder das Unterbleiben des nach dem Gesetz erforderlichen behördlichen Tätigwerdens in einer Vorschrift, die dem Umweltschutz dient und die Rechte Einzelner begründen kann, verletzt zu sein. Diese Verweisung auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRBG gab bereits im Gesetzgebungsverfahren Anlass zu Zweifeln an der Europarechtskonformität des USchadG.13 Diesen Zweifeln ist seinerzeit der amtierende Minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jedoch entgegengetreten. Die „europarechtssichere Umsetzung“14 der Umwelthaftungsrichtlinie15 sei gewährleistet. Durch die ← 20 | 21 → Einführung des USchadG könnten „nicht nur diejenigen, die von einem Umweltschaden betroffen sind, sondern auch Umweltverbände die Verpflichtung zur Sanierung von Schäden einklagen.“16

Die europarechtskonforme Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie scheint jedoch nach dem sog. Trianel-Urteil17 des EuGH18 mehr als fraglich zu sein. Der EuGH hat sich in diesem Urteil mit der Frage befasst, ob die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRBG enthaltene Regelung mit der Richtlinie 2003/35/EG vereinbar ist. Er hat diese Frage verneint. Es könne aus der Richtlinie nicht hergeleitet werden, dass der Kläger die Möglichkeit der Verletzung einer subjektive Rechte vermittelnden Norm darlegen können muss.19 Der EuGH betont in dem Urteil seine Rechtsprechung, wonach Europarecht stets so ausgelegt und angewendet werden müsse, dass die Rechte von Vereinigungen gestärkt werden.

Es war daher zu untersuchen, ob die Rechtsprechung des EuGH aus dem Trianel-Urteil auf die Umwelthaftungsrichtlinie und das USchadG übertragbar ist und sich Letzteres daher ebenfalls in Bezug auf die Regelung des § 11 Abs. 2 USchadG als europarechtswidrig erweist. Sollte dies der Fall sein, könnten die Rechte der Verbände jedoch im Wege einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2004/35/EG erweitert werden. Für die Veröffentlichung ist ergänzend zu betrachten, welche Auswirkungen die Neufassung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRBG zum 29. Januar 2013 auf die Anwendung im Rahmen des USchadG hat und ob hierdurch die Rechte der Umweltverbände weiter erweitert werden.

C) Die Rechte von Umweltverbänden

I. Die gesellschaftsrechtliche Bedeutung der Rechte von Umweltverbänden

Rechte von Vereinigungen, die sich für den Umwelt- und Naturschutz einsetzen, waren vor dem Inkrafttreten des USchadG bereits aus dem BNatSchG20 und dem UmwRBG bekannt.

← 21 | 22 →

In den Gesetzesmaterialien des USchadG wird den Vereinigungen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, die Rolle der „Anwälte für die Rechte und Güter der Allgemeinheit“21 zugesprochen. Dies deckt sich mit den §§ 10, 11 Abs. 2 USchadG zugrundliegenden Bestimmungen der Umwelthaftungsrichtlinie.22 Als Begründung für die Einführung der Verbandsklage wird unter Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2004/35/EG ausgeführt:

„Der Umweltschutz stellt jedoch kein klar abgegrenztes Interesse dar, so dass Einzelpersonen sich nicht immer dafür einsetzen oder einsetzen können. Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, sollte daher ebenfalls die Möglichkeit gegeben werden, angemessen zur wirksamen Umsetzung dieser Richtlinie beizutragen.“

Die Gründe, aus denen sich Einzelpersonen gehindert sehen können, Interessen des Umweltschutzes wahrzunehmen, sind vielfältig. An erster Stelle seien die Vorschriften des nationalen Prozessrechts genannt, die eine Interessenwahrnehmung durch Einzelpersonen ausschließen. So verlangt § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung der Möglichkeit einer Verletzung des Klägers in seinen Rechten, wenn die Rechtmäßigkeit23 eines Verwaltungsaktes gerichtlich überprüft werden soll. Das Bestehen subjektiv-öffentlicher Rechte24 ist bei Vorschriften im Bereich des Umweltrechtes auf Grund der Allgemeinwohlorientiertheit der Regelungen nur erfüllt, wenn nicht ausschließlich der Umwelt- und Naturschutz, sondern darüber hinaus auch der Schutz des Menschen beabsichtigt ist.25 Im Fall der Verletzung ← 22 | 23 → von Vorschriften des Arten- und Naturschutzes, des Schutzes des Landschaftsbilds und des Grundwassers bestehen grundsätzlich keine solchen subjektiv-öffentlichen Rechte Dritter.26 Ebenso wenig kann der Einzelne aus Art. 20a GG Ansprüche auf bestimmte umweltschützende Maßnahmen ableiten.27

Ferner können die Kosten und die Zeit, die die Führung eines gerichtlichen Verfahrens beanspruchen, eine Einzelperson an der gerichtlichen Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte hindern. Die Amtliche Begründung zum USchadG verbindet mit den zugunsten von Umweltverbänden eingeführten Rechten deshalb auch die Hoffnung, dass die Einräumung des Antragsrechts zur Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen in § 10 USchadG und der Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung von Handlungen und Unterlassungen der zuständigen Behörden die Wirksamkeit der Beteiligungsrechte stärkt und ihre Wahrnehmung fördert.28

II. Die Rechte von Naturschutzverbänden im BNatSchG

Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) war das erste Gesetz auf Bundesebene,29 das anerkannten Naturschutzverbänden das Recht einräumte, ohne eine Verletzung individueller Rechte geltend machen zu müssen, Entscheidungen der Behörden inhaltlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen (sog. altruistische Verbandsklage).30

Nach der Novellierung des BNatSchG mit Wirkung zum 1. März 2010 ist das Klagerecht für anerkannte Naturschutzverbände in § 64 Abs. 1 BNatSchG normiert worden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt, in welchen Angelegenheiten den Naturschutzverbänden ein Klagerecht zustehen soll. Das BNatSchG vermittelt mithin kein umfassendes Klagerecht der Verbände. Das Klagerecht besteht ← 23 | 24 → insbesondere nicht in Bezug auf alle Mitwirkungsrechte, die den Vereinigungen nach § 63 BNatSchG zustehen. Die rügefähigen Rechte wurden vielmehr in § 64 Abs. 1 HS 1 BNatSchG abschließend normiert. Die Vereinigungen können daher nur Verletzungen ihrer Mitwirkungsrechte gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG geltend machen.

Der Gesetzgeber hat Stimmen, die das Zurückbleiben der Klagerechte des BNatSchG hinter den gesetzlich eingeräumten Mitwirkungsrechten kritisierten,31 in der Novelle des BNatSchG unberücksichtigt gelassen. Es wurde davon abgesehen, zugunsten von Verbänden, die sich für den Umweltschutz einsetzen und bestimmte Anforderungen an Organisation, Struktur und Dauer des Bestehens erfüllen, ein umfassendes naturschutzrechtliches Klagerecht einzuführen. Dies ist umso bemerkenswerter, als der Stellenwert der Umwelt- und Naturschutzverbände bei der Durchsetzung im Allgemeininteresse liegender Belange des Umwelt- und Naturschutzes im Zusammenhang mit der Einführung des USchadG ausdrücklich betont wurde.

III. Die Rechte von Umweltverbänden im UmwRBG

Ein Verbandsklagerecht, das über den Naturschutz hinausgeht und sich auf die Umwelt allgemein bezieht, enthält das UmwRBG.32 Auch das UmwRBG begründet jedoch kein umfassendes umweltrechtliches Klagerecht zugunsten von Umweltverbänden.

Das UmwRBG begründet Verbandsklagerechte ausschließlich im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRBG enumerativ aufgezählten verwaltungsbehördlichen Verfahren.

Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRBG kann eine nach § 3 UmwRBG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRBG oder deren Unterlassen einlegen. Im Gegensatz zum sonstigen deutschen Prozessrecht ist Voraussetzung für die Einlegung eines Widerspruches ← 24 | 25 → oder die Erhebung einer Klage nicht, dass der Verband eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen muss. Er muss jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Var. UmwRBG unter anderem33 darlegen können, dass durch die angegriffene behördliche Entscheidung eine Rechtsvorschrift, die Rechte Einzelner begründet, verletzt wird. Während einige Gerichte dieses Tatbestandsmerkmal als mit der Richtlinie 2003/35/EG vereinbar ansahen,34 wurde dies von anderen Gerichten bezweifelt.35 Das OVG Münster, dem die Klage des BUND e.V. gegen die Bezirksregierung Arnsberg wegen der Genehmigung für die Errichtung des Kohlekraftwerkes Trianel zur Entscheidung vorlag, hat deshalb mit Beschluss vom 5. März 200936 den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV mit der Frage angerufen, ob die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Var. UmwRBG mit der Umwelthaftungsrichtlinie vereinbar ist.37 Auf das Trianel-Urteil und seine Konsequenzen für die deutsche Rechtsanwendung wird im Folgenden38 noch einzugehen sein.

IV. Der Umfang der bestehenden Verbandsklagerechte

Den durch das BNatSchG und das UmwRBG begründeten Klagerechten ist gemeinsam, dass ausschließlich repressiver Rechtsschutz im Zusammenhang mit ← 25 | 26 → bestimmten verwaltungsbehördlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren gewährt wird. Der Naturschutz- bzw. Umweltverband hat daher nur die Möglichkeit, ausgehend von der Verletzung seiner jeweiligen gesetzlichen Mitwirkungsrechte materiell-rechtliche Rechtsverletzungen geltend zu machen. Das BNatSchG und das UmwRBG vermitteln den Verbänden jedoch keine Initiativrechte gegen die Behörden in Bezug auf drohende oder bereits eingetretene Schäden.39

D) Der Gang der Untersuchung

Details

Seiten
240
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653034738
ISBN (ePUB)
9783653996548
ISBN (MOBI)
9783653996531
ISBN (Paperback)
9783631642023
DOI
10.3726/978-3-653-03473-8
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Februar)
Schlagworte
Umweltschadensgesetz Bodenschutzrecht Trianel-Urteil Initiativrechte Umweltverbände
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 240 S.

Biographische Angaben

Daniela Schäfrich (Autor:in)

Daniela Schäfrich studierte Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin. Nach dem Zweiten juristischen Staatsexamen nahm sie ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin in einer auf das öffentliche Recht spezialisierten Kanzlei in Potsdam auf und promovierte an der Universität Potsdam.

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Titel: Die Verfahrensbefugnisse und Klagerechte Dritter im Bereich des öffentlich-rechtlichen Bodenschutzes am Beispiel des Umweltschadensgesetzes
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