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Medienbeteiligungen politischer Parteien

von Michael Winter (Autor:in)
©2014 Dissertation 291 Seiten

Zusammenfassung

Diese Studie widmet sich aus verfassungsrechtlicher Perspektive den Unternehmensbeteiligungen politischer Parteien im Medienbereich. Es wird der Frage nach der Vereinbarkeit solcher Beteiligungen mit dem Grundgesetz nachgegangen. Dies erfolgt aufgefächert in die Aspekte, ob sich politische Parteien erwerbswirtschaftlich betätigen dürfen und ob Medienunternehmensbeteiligungen von Parteien mit dem Grundsatz der Freiheitlichkeit der politischen Willensbildung in Einklang stehen. Beide Fragen werden unter Berücksichtigung der relevanten Rechtsprechung und Literatur eingehend erörtert und im Ergebnis verneint. Medienunternehmensbeteiligungen von politischen Parteien sind nach Ansicht des Autors verfassungswidrig.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Kapitel 1: Grundlagen
  • A. Der Anlass der Überlegungen
  • B. Fragestellung und Gang der Untersuchung
  • I. Fragestellung
  • II. Gang der Untersuchung
  • C. Begriffsbestimmungen
  • I. Medien
  • 1. Einleitung
  • 2. Presse und Rundfunk
  • 3. Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 RStV
  • a) Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
  • b) Zur heutigen Bedeutung der Internetkommunikation
  • c) Zur heutigen Bedeutung von Presse und öffentlich-rechtlichem Rundfunk
  • II. Unternehmen
  • 1. Allgemein
  • 2. Medienunternehmen
  • a) Unternehmen mit strategischem Fokus auf der Inhalte-Produktion
  • b) Presse-, Rundfunk- und Telemedienunternehmen
  • aa) Die Entwicklung von Medienunternehmen zu Multimediaunternehmen
  • bb) Die gleichwohl fortbestehende Gebotenheit einer Unterscheidung nach verschiedenen Arten von Medienunternehmen
  • aaa) Die „Medientrias“ des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
  • bbb) Die unterschiedliche Interpretation von Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit durch das Bundesverfassungsgericht
  • α) Die Pressefreiheit als klassisch-liberale Freiheit
  • β) Die Rundfunkfreiheit als dienende Freiheit
  • αα) Darstellung des Ansatzes des Gerichts
  • ββ) Zur Richtigkeit des Ansatzes des Gerichts
  • γγ) Die Rundfunkfreiheit als normgeprägtes Grundrecht
  • III. Beteiligungen
  • 1. Beteiligungen als Unternehmensbeteiligungen
  • a) Anlehnung an § 271 Abs. 1 S. 1 HGB
  • b) Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft
  • c) Mehrstufig mittelbare Beteiligungen und Treuhandbeteiligungen
  • 2. (Negative) Abgrenzungen
  • a) Andere Formen der Beteiligung der Parteien an/in den Medien
  • aa) Parteimedien (insb.: Parteipresse)
  • aaa) Charakteristik und Vergleich mit Medienbeteiligungen von Parteien
  • bbb) Die Hinwendung von Parteien zu Medienbeteiligungen als „Paradigmenwechsel“
  • bb) Beteiligung der politischen Parteien an der Medienaufsicht
  • aaa) Beteiligung an der Binnenkontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
  • bbb) Beteiligung an der Aufsicht über private Rundfunkveranstalter
  • cc) Beteiligung der politischen Parteien am Rundfunk vermittels des Rechts auf Ausstrahlung von Wahlwerbung
  • b) Medienunternehmensbeteiligungen von Parteimitgliedern auf eigene Rechnung
  • IV. Politische Parteien
  • V. Wirtschaftliche Tätigkeit einer politischen Partei
  • D. Problemaufriss
  • I. Hinführung
  • II. Zulässigkeit einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung von politischen Parteien?
  • III. Vereinbarkeit von Medienbeteiligungen der politischen Parteien mit dem Verfassungsgrundsatz der Freiheitlichkeit der politischen Willensbildung?
  • 1. Einleitung
  • 2. Unvereinbarkeit der Funktionen von Parteien und Medien?
  • 3. Vereinbarkeit der Medienbeteiligungen von politischen Parteien mit dem Verfassungsgrundsatz der Staatsfreiheit der Medien?
  • 4. Vereinbarkeit speziell von Rundfunkbeteiligungen von Parteien mit dem Verfassungsgrundsatz der Überparteilichkeit des Rundfunks?
  • Kapitel 2: Bestandsaufnahme zu in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Medienbeteiligungen von politischen Parteien
  • A. Einleitung
  • B. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • I. Die dd_vg. als Holdinggesellschaft der SPD
  • II. Überblick zum Beteiligungsportefeuille der dd_vg. im Medienbereich
  • III. Die publizistische Bedeutung der dd_vg./SPD (unter besonderer Berücksichtigung des Marktes der Tageszeitungen)
  • IV. Die Bedeutung der dd_vg. für die Finanzierung der SPD
  • C. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
  • D. DIE LINKE
  • E. Christlich Demokratische Union (CDU)
  • F. Christlich-Soziale Union (CSU)
  • G. Freie Demokratische Partei (FDP)
  • H. Südschleswigscher Wählerverband (SSW)
  • I. Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), Deutsche Volksunion (DVU) und Die Republikaner (REP)
  • J. Fazit
  • Kapitel 3: Meinungs- und Forschungsstand zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Medienbeteiligungen von politischen Parteien
  • A. Einleitung
  • B. Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung
  • I. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hessischen Privatrundfunkgesetz vom 12.3.2008
  • 1. Darstellung der Entscheidung
  • a) Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs. 2 Nr. 4 HPRG i.d.F. v. 13.12.2002
  • b) Wesentliche Argumente des Gerichts
  • 2. Zur Bedeutsamkeit der Entscheidung auch für die Bereiche Presse und Telemedien
  • a) Der Bereich der Presse
  • b) Der Bereich der Telemedien
  • II. Die Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 6.9.2005 zum Niedersächsischen Mediengesetz
  • 1) Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 6 Abs. 3 S. 2–4 NMedienG i.d.F. v. 11.12.2003
  • 2) Wesentliche Argumente des Gerichtshofes
  • C. Rau-Parteienfinanzierungskommission
  • I. Verlagsbeteiligungen
  • II. Rundfunkbeteiligungen
  • III. Telemedienbeteiligungen
  • D. Schrifttum
  • I. Verfassungsmäßigkeit von Medienbeteiligungen von Parteien
  • 1. Hauptargumente dieser Meinungsgruppe
  • 2. Hauptstreitpunkte innerhalb dieser Meinungsgruppe
  • a) Verfassungsrechtliche Basis des Schutzes der Medienbeteiligungen von Parteien
  • b) Quantitative Grenzen für das Medienanteilseigentum von politischen Parteien
  • c) Gebotenheit der Offenlegung von Medienbeteiligungen von Parteien?
  • II. (Mögliche) Verfassungswidrigkeit der Medienbeteiligungen von politischen Parteien
  • E. Die Gesetzesentwürfe der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP zur Änderung des Parteiengesetzes
  • I. Der Entwurf der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
  • II. Der Entwurf der FDP-Bundestagsfraktion
  • Kapitel 4: Zulässigkeit einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung von politischen Parteien?
  • A. Einleitung
  • B. Meinungsstand
  • I. Rechtsprechung
  • II. Literatur
  • 1. Verfassungsmäßigkeit der erwerbswirtschaftlichen Betätigung von Parteien
  • 2. (Mögliche) Verfassungswidrigkeit der erwerbswirtschaftlichen Betätigung von politischen Parteien
  • III. Parteienfinanzierungskommissionen
  • 1. von Weizsäcker-Parteienfinanzierungskommission
  • 2. Rau-Parteienfinanzierungskommission
  • C. Stellungnahme
  • I. Zur Irrelevanz der Anerkennung der erwerbswirtschaftlichen Betätigung von Parteien im einfachen Gesetzesrecht
  • II. Die verfassungsrechtliche Funktion und Position der politischen Parteien im Grundgesetz
  • 1. Die verfassungsrechtliche Funktion der politischen Parteien im Grundgesetz
  • 2. Die verfassungsrechtliche Position der politischen Parteien im Grundgesetz
  • III. Die politischen Parteien als Grundrechtsträger (incl. verfassungsprozessualer Fragen)
  • 1. Meinungsstand
  • a) Bundesverfassungsgericht
  • b) Literatur
  • aa) Herrschende Literatur
  • aaa) Überblick zum Meinungsspektrum
  • bbb) Zurückweisung der Rspr. zur Beteiligtenfähigkeit der Parteien im Organstreit gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG
  • bb) Die These Peter M. Hubers von der fehlenden Grundrechtsfähigkeit der politischen Parteien
  • 2. Stellungnahme
  • a) Zur Maßgeblichkeit des Art. 19 Abs. 3 GG
  • aa) Das „Wesen“ des betreffenden Grundrechts
  • bb) Der Begriff der „juristischen Person“
  • aaa) Zur Irrelevanz der zivilrechtlichen Vollrechtsfähigkeit
  • bbb) Zum Erfordernis einer grundrechtstypischen Gefährdungslage gegenüber der organisierten Staatlichkeit
  • α) Zurückweisung der sog. „Durchgriffstheorie“ 131
  • β) Zur Herleitung des Erfordernisses einer grundrechtstypischen Gefährdungslage gegenüber der organisierten Staatlichkeit
  • b) Die politischen Parteien als „juristische Personen“ i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG
  • aa) Zur Rechtsfähigkeit der politischen Parteien
  • bb) Zur grundrechtstypischen Gefährdungslage der politischen Parteien
  • c) Fazit
  • IV.Folgerungen aus der Grundrechtsberechtigung der politischen Parteien
  • 1. Einleitung: Die Grundrechte als „Raumplanen für die Freiheit“ 136
  • 2. Der grundrechtliche Schutz der unternehmerischen Betätigung Privater
  • a) Im Allgemeinen
  • b) Speziell im Medienbereich
  • aa) Originäre Presseunternehmerfreiheit
  • bb) Keine originäre Rundfunkunternehmerfreiheit
  • 3. Sonderbehandlung der politischen Parteien wegen Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG?
  • V. Festlegung der politischen Parteien auf ihren Mitwirkungsauftrag nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG
  • 1. Das grundgesetzliche Verbot zweckwidriger und zweckgefährdender Parteiaktivitäten
  • 2. Folgen für die Reichweite des Grundrechtsschutzes der politischen Parteien
  • a) Der Zuschnitt der grundrechtlichen Freiheit der Parteien durch Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG
  • b) Keine eigenständige Betätigungsfreiheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG oder Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG
  • c) Zum verfassungsprozessualen Status der politischen Parteien
  • VI. Erwerbswirtschaftliche Aktivitäten von politischen Parteien als zweckwidrige oder zweckgefährdende Aktivitäten?
  • 1. Die Gefahr von Abhängigkeiten personeller und sachlicher Art
  • 2. Die Gefahr von „Parteipleiten“
  • 3. Die Gefahr des „Abhebens“ der Parteien von der Basis
  • 4. Gefahren für die innerparteiliche Demokratie
  • 5. Gefährdung der Chancengleichheit der politischen Parteien
  • 6. Gefährdung der Glaubwürdigkeit der Parteien
  • VII. Ergebnis
  • 1. Grundgesetzliches Verbot der erwerbswirtschaftlichen Betätigung von politischen Parteien
  • 2. Einzelheiten
  • a) Absolutes Verbot
  • b) Zu den Gegenauffassungen
  • c) Insb.: Keine „Bereichsausnahme“ für den Mediensektor
  • aa) Die Gefahr von Abhängigkeiten personeller und sachlicher Art
  • bb) Die Gefahr von „Parteipleiten“
  • cc) Die Gefahr des „Abhebens“ der Parteien von der Basis
  • dd) Gefahren für die innerparteiliche Demokratie
  • ee) Gefährdung der Chancengleichheit der politischen Parteien
  • ff) Gefährdung der Glaubwürdigkeit der Parteien
  • Kapitel 5: Vereinbarkeit der Medienbeteiligungen von politischen Parteien mit dem Verfassungsgrundsatz der Freiheitlichkeit der politischen Willensbildung?
  • A. Einleitung
  • B. Die durch Medienbeteiligungen von Parteien vermittelten Einflusspotentiale
  • I. Unmittelbare Einflusspotentiale
  • II. Mittelbare Einflusspotentiale
  • III. Zur Praxisrelevanz des Bestehens dieser Einflusspotentiale
  • 1. Die These von der Enthaltsamkeit medienunternehmerisch tätiger Parteien in puncto inhaltlicher Einflussnahme
  • a) Äußerungen dieser Art aus dem Kreis der „selbstbetroffenen“ Parteien
  • b) Äußerungen dieser Art in der Wissenschaft
  • 2. Stellungnahme
  • a) Die Unmöglichkeit des Ausschlusses mittelbaren Einflusses (insb.: Die Schere im Kopf des Journalisten)
  • b) Die Möglichkeit sich wandelnder Interessen auf Seiten der Parteien
  • c) Das besondere Interesse der Parteien an einer Beeinflussung der Medien
  • aa) Zur Maßgeblichkeit des Strebens der Parteien nach Machtgewinn und Machterhalt
  • bb) Die Macht der Medien
  • aaa) Die klassische Perspektive: Medien als „Gatekeeper“
  • bbb) Tendenzen zur Auflösung der klassischen Gatekeeperrolle der Medien durch das Internet
  • ccc) Zur gleichwohl fortbestehenden Macht der Medien
  • ddd) Zur Irrelevanz der These von der Wirkungslosigkeit der Medienbeteiligungen von Parteien in Wahlen
  • cc) Die „Landnahme“ der politischen Parteien in den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Indiz für die Richtigkeit der hier bezogenen Position
  • aaa) Problemdarstellung (allgemein)
  • bbb) Insb.: Die „Causa Brender“ und das durch die Landesregierung von Rheinland-Pfalz initiierte Normenkontrollverfahren zum ZDF-Staatsvertrag
  • α) Darstellung der „Causa Brender“
  • β) Das durch die Landesregierung von Rheinland-Pfalz initiierte Normenkontrollverfahren zum ZDF-Staatsvertrag (Vf. 1 BvF 1/11)
  • dd) Die „Causa Storz“ als Beleg für die Richtigkeit der hier bezogenen Position
  • aaa) Hinführung
  • bbb) Darstellung der „Causa Storz“
  • α) Zum Briefwechsel zwischen Inge Wettig-Danielmeier und Wolfgang Storz
  • β) Spätere Einlassungen der Beteiligten
  • d) Zur Bedeutsamkeit selbst kleiner Parteibeteiligungen in den Medien
  • aa) Die politischen Parteien als (potentiell) besonders starke Minderheitseigentümer
  • bb) Zur Unmöglichkeit der Bestimmung irrelevanter Beteiligungen
  • cc) Zur inhaltlichen Relevanz von Minderheitsbeteiligungen und mittelbaren Beteiligungen (BVerfGE 121, 30 ff.)
  • dd) Zum Problem der „Schere im Kopf“ des Journalisten
  • e) Fazit
  • C. Unvereinbarkeit der Funktionen von Parteien und Medien unter dem Aspekt (auch) der Freiheitlichkeit der politischen Willensbildung?
  • I. Funktionale Unvereinbarkeit von Parteien und Medien aufgrund der Funktion der Medien?
  • 1. Markus Möstl: Funktionale Unvereinbarkeit von Parteien und Medien
  • 2. Der Ansatz von Möstl im Spiegel von Rechtsprechung und Literatur
  • a) Rechtsprechung
  • b) Literatur
  • 3. Stellungnahme
  • a) Die Funktion der Medien in der Demokratie
  • b) Beeinträchtigung dieser Funktion durch ein Medienengagement von Parteien?
  • c) Folge: Verfassungsrechtlich begründete Unvereinbarkeit von Parteien und Medien?
  • 4. Fazit
  • II. Funktionale Unvereinbarkeit von Parteien und Medien aufgrund der Funktion der Parteien?
  • 1. Einleitung
  • 2. Verfassungswidrigkeit nicht offen gelegter Medienbeteiligungen von politischen Parteien
  • a) Im Allgemeinen
  • b) Insb.: Parteibeteiligungen an Medien mit (vermeintlich) primär serviceorientiertem oder unterhaltendem Charakter
  • c) Insb.: Parteibeteiligungen an als unabhängig firmierenden Telemedienunternehmen
  • 3. Verfassungswidrigkeit auch von offen gelegten Medienbeteiligungen von politischen Parteien?
  • a) Stellungnahme
  • b) Postulate bei unterstellter Richtigkeit der Gegenauffassung
  • 4. Fazit
  • D. Vereinbarkeit der Medienbeteiligungen von politischen Parteien mit dem Verfassungsgrundsatz der Staatsfreiheit der Medien?
  • I. Einleitung
  • II. Vereinbarkeit der Rundfunkbeteiligungen von politischen Parteien mit dem Verfassungsgrundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks?
  • 1. Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks als „rocher de bronze“ der deutschen Rundfunkordnung
  • 2. Die politischen Parteien als pflichtige Adressaten des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks?
  • a) Die Adressatenstellung von staatlicher Exekutive, Judikative und Legislative
  • b) Einbeziehung auch der politischen Parteien?
  • aa) Meinungsstand
  • aaa) Rechtsprechung
  • bbb) Literatur
  • α) Politische Parteien als pflichtige Adressaten des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks
  • β) Politische Parteien keine pflichtigen Adressaten des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks
  • bb) Stellungnahme
  • aaa) Realbefund
  • bbb) Der besondere Organisationszweck der politischen Parteien
  • ccc) Der systematische Standort der politischen Parteien im Grundgesetz
  • ddd) Die historische Perspektive
  • eee) Fazit
  • 3. Die Reichweite des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks
  • a) Meinungsstand
  • aa) Bundesverfassungsgericht
  • aaa) Im Hinblick auf die institutionalisierte Staatlichkeit
  • bbb) Im Hinblick auf die politischen Parteien
  • α) Besserstellung der politischen Parteien gegenüber dem Staat
  • αα) Befund
  • ββ) Dogmatischer Ansatz des Gerichts
  • β) Statuierung einer Beteiligungsgrenze in BVerfGE 121, 30 ff. als Fortentwicklung von BVerfGE 73, 118 ff.
  • bb) Literatur
  • aaa) Zustimmung zum Ansatz des Bundesverfassungsgerichts
  • bbb) Kritik an der Sicht des Bundesverfassungsgerichts
  • b) Stellungnahme
  • aa) Die Reichweite des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks in seiner Anwendung auf die institutionalisierte Staatlichkeit
  • bb) Die Reichweite des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks in seiner Anwendung auf die politischen Parteien
  • 4. Ergebnis
  • III. Vereinbarkeit der Pressebeteiligungen und der Telemedienbeteiligungen von politischen Parteien mit den Verfassungsgrundsätzen der Staatsfreiheit der Presse bzw. der Staatsfreiheit der Telemedien?
  • 1. Die weitgehende Ausblendung des Aspekts in der verfassungsrechtlichen Diskussion
  • 2. Die politischen Parteien (auch) als pflichtige Adressaten der Grundsätze der Staatsfreiheit der Presse und der Staatsfreiheit der Telemedien
  • 3. Die Reichweite der Grundsätze der Staatsfreiheit der Presse und der Staatsfreiheit der Telemedien in ihrer Anwendung auf die institutionalisierte Staatlichkeit
  • a) Einleitung
  • b) Die Reichweite des Grundsatzes der Staatsfreiheit der Presse
  • c) Die Reichweite des Grundsatzes der Staatsfreiheit der Telemedien
  • aa) Absolutes Verbot
  • bb) Zur Maßgeblichkeit der für die Rundfunkfreiheit geltenden Grundsätze
  • cc) Zur fortbestehenden Gebotenheit der Abgrenzung von Presse und Rundfunk
  • dd) Zur Relevanz der Abgrenzung von Presse und Rundfunk im Online-Bereich
  • 4. Die Reichweite der Grundsätze der Staatsfreiheit der Presse und der Staatsfreiheit der Telemedien in ihrer Anwendung auf die politischen Parteien
  • 5. Fazit
  • IV. Ergebnis
  • E. Vereinbarkeit speziell der Rundfunkbeteiligungen von politischen Parteien mit dem Verfassungsgrundsatz der Überparteilichkeit des Rundfunks?
  • I. Die Überparteilichkeit des Rundfunks als Verfassungsgrundsatz
  • II. Zur Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeteiligungen von politischen Parteien auf der Basis eines einheitlichen Prinzips der Staatsfreiheit und Überparteilichkeit des Rundfunks
  • III. Zur Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeteiligungen von politischen Parteien auf der Basis eines selbständigen Prinzips der Überparteilichkeit des Rundfunks
  • IV. Fazit
  • Gesamtergebnis
  • Kapitel 6: Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis
  • I. Einzelschriften
  • II. Aufsätze
  • III. Kommentare
  • IV. Beiträge in Sammelwerken
  • V. Vermischtes
  • Anhang: Abkürzungsverzeichnis

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Kapitel 1: Grundlagen

A. Der Anlass der Überlegungen

Politische Parteien unterschiedlicher Couleur agieren in Deutschland auch als Medienunternehmer1. Von einer breiten Öffentlichkeit noch immer unbemerkt2, verfügen sie über zum Teil beträchtliche Unternehmensbeteiligungen in den Bereichen Presse, Rundfunk und Telemedien. Sie sind auf diese Weise strukturell mit – im weitesten Sinne – neutralen Medien gekoppelt3, also solchen, die „sich nicht als Artikulationsorgan einer spezifischen Partei oder eines spezifischen Verbands verstehen“4 und auch nicht als ein solches firmieren5. Medien dieser Art berichten zwar keineswegs stets objektiv; sie weisen durchaus auch eine spezifische Grundhaltung auf6. Im Unterschied zur klassischen Parteipresse7 sind sie aber – und das wird in der verfassungsrechtlichen Diskussion oft verkannt – nicht „bewusst und offiziell parteiisch“8. Als Beispiele für „Mainstreammedien“9 in diesem Sinn seien an dieser Stelle die Frankfurter Rundschau, die taz und die Hannoversche Allgemeine Zeitung genannt. Diese Auswahl ist keineswegs willkürlich; sie ist allein dem Umstand geschuldet, dass an den Verlagen der entsprechenden Blätter politische Parteien beteiligt sind.← 21 | 22 →

B. Fragestellung und Gang der Untersuchung

I. Fragestellung

Die vorliegende Studie will auf verfassungsrechtlicher Ebene klären, ob „Medienbeteiligungen politischer Parteien“, wie sie soeben angesprochen wurden, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Diese Frage wurde verfassungsrechtlich bislang nur selten breiter untersucht. Im Mittelpunkt der Urteile und Abhandlungen zum Thema der Medienbeteiligungen von Parteien steht regelmäßig allein oder doch zumindest primär die Frage, ob und ggf. wie weit solche Beteiligungen einfachgesetzlich beschränkt werden dürfen10. Die damit zusammenhängenden Fragen werden ebenso breit wie kontrovers diskutiert, wohingegen die für eine Demokratie keineswegs unbedeutende Grundsatzfrage, ob sich politische Parteien überhaupt medienunternehmerisch betätigten dürfen11, oftmals nicht oder jedenfalls nicht näher beleuchtet wird.

II. Gang der Untersuchung

Die vorliegende Untersuchung ist in sechs Kapitel gegliedert. Auf die einleitenden Bemerkungen in diesem Kapitel, in welchem es noch für die Untersuchung wichtige Begriffe zu klären und die verfassungsrechtliche Problematik näher zu entfalten gilt, folgt eine Bestandsaufnahme zum Medienanteilseigentum von ← 22 | 23 → politischen Parteien in der Bundesrepublik Deutschland (Kapitel 2). Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass zum Thema der Medienbeteiligungen von Parteien zwei verfassungsgerichtliche Entscheidungen jüngeren Datums (BVerfGE 121, 30 ff.; Nds. StGH, LVerfGE 16, 377 ff.) sowie zahlreiche Stellungnahmen aus der Wissenschaft vorliegen, schließt sich hieran eine überblicksartige Darstellung des Meinungs- und Forschungsstandes zu der hier interessierenden Frage an (Kapitel 3). Dabei wird sich erweisen, dass die zu klärende Frage weit umstrittener ist als gemeinhin angenommen. Auf dem so bereiteten Boden erfolgt dann zunächst die Erörterung des Problems, ob sich die politischen Parteien von Verfassungs wegen überhaupt erwerbswirtschaftlich betätigen dürfen (Kapitel 4). Diese Frage ist insofern von zentralem Interesse, als der Erwerb von Medienbeteiligungen genau in diesem Bereich angesiedelt ist.

Sodann wird in Kapitel 5 das Problem zu untersuchen sein, ob Medienbeteiligungen von politischen Parteien mit dem Verfassungsgrundsatz der Freiheitlichkeit der politischen Willensbildung vereinbar sind. Gleichsam einleitend gilt es dabei zunächst, das Einflusspotential von Medienbeteiligungen von Parteien auf die redaktionellen Inhalte darzustellen, sowie des Weiteren darzulegen, dass dieses auch praktisch relevant ist. Dieser Schritt ist dem Umstand geschuldet, dass Medienbeteiligungen von politischen Parteien oft keineswegs als Instrumente der Einflussnahme auf die öffentliche Meinung angesehen werden, sondern als allein erwerbswirtschaftlich motivierte Kapitalbeteiligungen und damit als ein bloßes Mittel der Parteienfinanzierung. Im Anschluss daran erfolgt eine Auseinandersetzung mit der populären These, es bestehe – zumindest partiell – eine verfassungsrechtlich relevante Inkompatibilität der Funktionen von Parteien und Medien. Ebenfalls unter der Chiffre der Freiheitlichkeit der politischen Willensbildung soll sodann der Blick auf die Frage gelenkt werden, ob Medienbeteiligungen von politischen Parteien mit der verfassungsgebotenen Staatsfreiheit der Medien sowie – im Blick speziell auf den Rundfunk – mit dessen verfassungsgebotener Überparteilichkeit in Einklang stehen. Da sich ein „so vielschichtiges und vielgliedriges Phänomen wie die Massenkommunikation […] nicht erschöpfend von einer Seite her wissenschaftlich bewältigen“ lässt12, werden stets und insbesondere in Kapitel 5 immer wieder auch die Forschungserträge aus anderen Wissenschaftsdisziplinen zu berücksichtigen sein. Dies gilt vor allem im Blick auf jene der Medienwirkungsforschung13.← 23 | 24 →

Die Untersuchung schließt mit Kapitel 6, in welchem die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst werden.

C. Begriffsbestimmungen

I. Medien

1. Einleitung

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Befundes, dass der Innovationsschub in wohl keinem anderen Bereich der jüngeren Zeit „derart groß und umfassend“ sein dürfte wie auf dem Feld von Information und Kommunikation14 und wir uns „mitten in einer neuen Medientransformation“ befinden15, gilt es zunächst, den Terminus „Medien“ zu konturieren.

Der Begriff „Medien“ ist kein Rechtsbegriff. Er geht auf das lateinische Adjektiv „medius“ zurück16 und findet im alltäglichen Sprachgebrauch Verwendung als „Sammelbegriff für die verschiedenen aktuellen Massenmedien“17. In eben diesem Sinne soll er auch in der vorliegenden Studie Anwendung finden.← 24 | 25 →

2. Presse und Rundfunk

Im Einzelnen soll sich der Begriff der Medien dabei zunächst auf die (klassische) Presse – wie sie aus der (periodischen) Zeitungs- und Zeitschriftenpresse besteht18 – sowie auf den (klassischen) Rundfunk, dem Hörfunk und Fernsehen unterfallen19, beziehen. Das dritte „traditionelle“20 Massenmedium, der Film, soll hingegen nicht erfasst sein. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil diesem Medium heute kaum mehr Bedeutung für die Bildung der öffentlichen Meinung zukommt21. Im Übrigen ist, soweit ersichtlich, kein Fall überliefert, in dem heute eine politische Partei in der Filmwirtschaft aktiv wäre.

3. Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 RStV

a) Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten

Dem Medienbegriff der vorliegenden Studie sollen ferner die Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 RStV22) ← 25 | 26 → unterfallen23. Von diesen werden insbesondere die Online-Versionen von Zeitungen und Zeitschriften erfasst24.

b) Zur heutigen Bedeutung der Internetkommunikation

Die Einbeziehung der Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten als „Neuen Medien“25 ist deshalb geboten, weil sich im gesellschaftlichen Leben in den letzten Jahren „mit dem Internet ein neues Medium einen weitgehend gleichberechtigten Platz neben den traditionellen Medien erkämpft [hat] – mit Potential zum weiteren Ausbau der Stellung“26. Es ist abzusehen, dass die schon heute weit verbreiteten Smartphones und Tabletcomputer sowie ähnliche Neuerungen dafür sorgen werden, „dass das Internet auch mobil von einem rasant wachsenden Teil der Bevölkerung genutzt wird und die mobile Nutzung zum gesellschaftlichen Standard avanciert“27.

Gewiss ist nicht zu übersehen, dass das wichtigste Medium für die Informations- und Meinungsbildung – wie die BLM-Studie „Relevanz der Medien für die Meinungsbildung 2011“ belegt – nach wie vor das Fernsehen ist28. ← 26 | 27 → Das spricht dafür, dass sich zumindest insoweit das Riepl’sche Gesetz29 bewahrheitet, demzufolge neu aufkommende Medien die alten nicht verdrängen, sondern nur ergänzen30. Allerdings kommt nach dem „Smartphone“ nun auch das „Smart-TV“ mehr und mehr in Mode, wie es sich durch „Internet-Zugang, Apps und [die] Einladung zu interaktiver Selbstbestimmung“ auszeichnet31. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht ausgeschlossen, dass Fernseher ihrem ursprünglichen Zweck – ähnlich wie die Smartphones, die nur mehr auch zum Telefonieren verwendet werden, in der Hauptsache aber kleine Mobilcomputer sind – künftig lediglich noch „nebenher“ dienen32. Wir befinden uns gerade auch insofern „an einer Schwelle“33; möglicherweise sind lineare Angebote34 schon ← 27 | 28 → bald nicht mehr „potentiell wirkmächtiger und bedeutsamer für die Meinungsbildung […] als Abrufangebote“35.

Nicht außer Betracht bleiben darf ferner, dass das Internet das Medium mit den höchsten Wachstumsraten ist36. Ausweislich der ARD/ZDF-Onlinestudie für das Jahr 2011 hat die Zahl der Internetnutzer in Deutschland binnen eines Jahres um 2,7 Millionen Personen zugenommen. Besonders auffällig ist dabei, dass der Zuwachs vor allem auf die Gruppe der ab 60-Jährigen zurückgeht. Innerhalb dieser sind heute bereits 34,5 Prozent Nutzer des Internets37. Insgesamt nutzen mittlerweile rund 52 Millionen Menschen in Deutschland das Internet38. Das sind mehr als je zuvor39. Der genannten BLM-Studie zufolge hat für die 14- bis 29-Jährigen und die besser Gebildeten das Internet heute sogar bereits das größte Gewicht für die Meinungsbildung40.

c) Zur heutigen Bedeutung von Presse und öffentlich-rechtlichem Rundfunk

Mit diesen Befunden korreliert ein spürbarer Bedeutungsrückgang der klassischen Presse. In der Gruppe der 14- bis 29-Jährigen gehörte 2010 nur mehr jeder Vierte zu den täglichen Zeitungslesern (gegenüber 36 Prozent im Jahr 2000)41. Das liegt auch daran, dass es Jugendlichen und jungen Erwachsenen „stark an Bewusstsein für spezifische – journalistische – Qualitäten der Zeitung“ fehlt42. ← 28 | 29 → Damit droht der Presse dauerhaft das Schicksal, das der Film schon vor langer Zeit erleiden musste, nämlich ein erheblicher Verlust an Bedeutung für die Bildung der öffentlichen Meinung43. Für den Eintritt dieses Szenarios sprechen auch die Ergebnisse der ARD/ZDF-Langzeitstudie Massenkommunikation 2010, derzufolge der Reichweitenrückgang im Bereich der Tageszeitungen anhält44. Demnach griffen im Jahr 2010 nur mehr 44 Prozent der Deutschen täglich zur Zeitung (gegenüber 51 Prozent noch im Jahr 2005)45. Die Verlagsbranche befindet sich in der Krise46. Den Regionalzeitungen wird bereits „chronische Schwindsucht“ attestiert47.

Ob die Presse in ihrer tradierten Form eine Zukunft hat, ist vor diesem Hintergrund nicht gewiss. Während etwa Helmut Thoma die Zeitungen bereits am Absterben48 sieht, vertritt der Soziologe Todd Gitlin die Ansicht, die Zeitungen würden lediglich wieder ein „Elite-Phänomen“ werden49. Er prognostiziert: ← 29 | 30 → „Shopping for news will be like shopping for socks – some like it cheap, some want high profile brands”50. Dennoch assoziiert auch er mit Zeitungsverlagen heute bereits „dinosaur organisations“51. Auch für Jeff Jarvis ist es „ein Nachteil“, Druckerpressen zu besitzen52.

Nicht außer Betracht bleiben darf aber, dass sich – weltweit gesehen – heute noch die Mehrheit der Menschen aus Zeitungen informiert53. Auch im arabischen Frühling kam nicht nur dem Internet eine bedeutsame Rolle zu54, sondern auch der gedruckten Presse55. So konnte die in Ägypten erscheinende Zeitung Al-Masry Al-Youm Medienberichten zufolge im Jahr 2011 ein starkes Wachstum verzeichnen56. Dies weist darauf hin, dass die Menschen augenscheinlich Zeitungen brauchen, um die immense Nachrichtenfülle, die das Internet bietet, zu bündeln57.

Insoweit ist eine Parallele zur Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unverkennbar. Denn dessen Aufgabe besteht heute zentral (auch) darin, „die Informationsquelle zu sein, die Gewähr für Objektivität und Binnenpluralität bietet, weil sie weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe noch den Anzeigen- und Werbekunden ausgeliefert ist“58. Es trifft zu, dass die „Besonderheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks […] nicht nur darin [besteht], überhaupt die Vielfalt der gesellschaftlichen Meinungen zu präsentieren, sondern auch darin, sie ← 30 | 31 → konzentriert zu präsentieren“59. Es liegt auf dieser Linie, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunkauftrag60 – so angefochten das auch sein mag61 – auch auf das Internet erstreckt62. „Es gilt auch im Internet qualitative Orientierung zu geben“63.

II. Unternehmen

1. Allgemein

Ein weiterer zentraler Begriff der vorliegenden Untersuchung ist jener des Unternehmens. Insoweit gilt es zunächst zu konstatieren, dass die Definition des Unternehmensbegriffs nicht nur in der Wirtschafts-, sondern auch in der ← 31 | 32 → Rechtswissenschaft Gegenstand von Kontroversen ist64. Ein einheitlicher Rechtsbegriff des Unternehmens existiert nicht65.

Für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung soll der Begriff des „Unternehmens“ mit dem Bundesarbeitsgericht verstanden werden als „eine organisatorische Einheit […], innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern unter Zuhilfenahme von sachlichen und immateriellen Mitteln einen wirtschaftlichen oder ideellen Zweck, der hinter dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebes steht, fortgesetzt verfolgt“66. Dieser Begriff hat den Vorzug, dass er allgemein gehalten ist und sich nicht etwa auf einen bestimmten Sektor bezieht.

Zu betonen ist insoweit, dass die betreffende „organisatorische Einheit“ selbst keine Rechtsfähigkeit besitzt. Rechtsfähigkeit genießt allein der Unternehmensträger. Dieser ist Inhaber des „Unternehmens“ und „Zuordnungssubjekt aller Rechte, Geschäftswerte, Verpflichtungen und Belastungen“67. Technisch gesprochen sind Gegenstand der vorliegenden Untersuchung danach die Beteiligungen politischer Parteien an Rechtsträgern von Medienunternehmen68. Im Einklang mit der „etablierten Terminologie“69 und aus Gründen der Einfachheit werden die Begriffe „Unternehmensträger“ und „Unternehmen“ im Folgenden aber als Synonyme zur Anwendung kommen70.

2. Medienunternehmen

a) Unternehmen mit strategischem Fokus auf der Inhalte-Produktion

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Begriffe „Medien“ und „Unternehmen“ kann es nicht verwundern, dass auch der Begriff des „Medienunternehmens“ näherer Betrachtung bedarf. Angelehnt an den Sprachgebrauch des Instituts für Medien- und Kommunikationspolitik sollen mit ← 32 | 33 → ihm in der vorliegenden Untersuchung Unternehmen angesprochen sein, deren strategischer Fokus auf der Inhalte-Produktion liegt71.

Hierzu rechnen – und dieser Hinweis fehlt (soweit ersichtlich) in den bisherigen verfassungsrechtlichen Untersuchungen zum Thema der Medienbeteiligungen von Parteien – auch Nachrichtenagenturen. Das sind Unternehmen, „die Nachrichten sammeln, redaktionell bearbeiten und an eine große Zahl von Beziehern gegen Bezahlung liefern“72. Sie spielen eine „herausragende Rolle“ bei der Medienproduktion73 und haben „einen starken Einfluss auf die Inhalte von Nachrichten in den Massenmedien“74. Zugang zu den von ihnen vermittelten Inhalten zu erhalten, ist eine wichtige Bedingung gerade für die politische Öffentlichkeitsarbeit75.

b) Presse-, Rundfunk- und Telemedienunternehmen

Im Einklang mit der Verwendung des Begriffs „Medien“ in der vorliegenden Untersuchung (sowie auch mit anderen verfassungsrechtlichen Untersuchungen zum Thema der Medienbeteiligungen von Parteien76) sollen im Folgenden die Spielarten der Presse-, Rundfunk- und Telemedienunternehmen unterschieden werden.← 33 | 34 →

Details

Seiten
291
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653034660
ISBN (ePUB)
9783653996562
ISBN (MOBI)
9783653996555
ISBN (Hardcover)
9783631641996
DOI
10.3726/978-3-653-03466-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Mai)
Schlagworte
Willensbildung Freiheitlichkeit Verfassungsmäßigkeit Unternehmensbeteiligungen Grundgesetz
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 291 S.

Biographische Angaben

Michael Winter (Autor:in)

Michael Winter ist Rechtsanwalt. Sein Studium absolvierte er an der Universität Passau und am King’s College in London.

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Titel: Medienbeteiligungen politischer Parteien
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