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Public-private-Partnership im kommunalen Bereich

Deutsche und russische Erfahrungen

von Gerrit Manssen (Band-Herausgeber:in) Antje Himmelreich (Band-Herausgeber:in) Elena Gricenko (Band-Herausgeber:in)
©2015 Sammelband 443 Seiten

Zusammenfassung

In vielen Staaten, auch in Deutschland und Russland, ist die finanzielle Belastungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte an ihre Grenzen gelangt. Die Erneuerung der vorhandenen Infrastruktur oder die Schaffung von neuen Infrastruktureinrichtungen ist, ebenso wie die innovative Entwicklung von Gebieten, oft nur durch die Aktivierung privaten Kapitals möglich. Die dazu erforderliche Einbindung Privater in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist eines der aktuellsten und wichtigsten Themen des Staats-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrechts der Gegenwart. Der vorliegende Band beleuchtet die Problematik der Public-private-Partnership vor allem aus der Perspektive der Zusammenarbeit von Kommunen mit privaten Investoren aus verfassungsrechtlicher, verwaltungsrechtlicher, verwaltungspraktischer und rechtsvergleichender Sicht.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Kapitel: Rechtliche Zulässigkeit der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private
  • § 1. Öffentliche Aufgabenerfüllung durch Private aus der Sicht des deutschen Verfassungsrechts
  • I. Private als Staatsaufgabenhelfer: Frühe Entdeckung und später „Boom“
  • II. Aufgaben- und Organisationsprivatisierung als Wege der Optimierung öffentlich bedeutsamer Leistungen
  • III. Verfassungsrechtliche Aspekte der Erledigung von öffentlichen Aufgaben durch Private
  • IV. Die öffentlich-private Partnerschaft (PPP)
  • V. Perspektiven
  • § 2. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Übertragung staatlicher und kommunaler Aufgaben an Private im russischen Recht
  • I. Einführung
  • II. Begriff der öffentlichen Aufgaben und deren Übertragung
  • III. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Übertragung von Funktionen und Befugnissen von einem öffentlichen Subjekt auf ein anderes Subjekt
  • IV. Verfassungsgrundsätze und -grenzen der Übertragung hoheitlicher Befugnisse eines öffentlichen Subjekts auf andere Einrichtungen
  • V. Probleme bei der Umsetzung der Verfassungsgrundsätze im Rahmen der Übertragung von Befugnissen in der Praxis
  • VI. Formen der Beteiligung privater Subjekte an der Erfüllung kommunaler sozialer und wirtschaftlicher Aufgaben
  • 1. Koordinierungs- und Beratungsformen
  • 2. Vertragliche Formen
  • 3. Institutionelle Formen
  • VII. Fazit: Verfassungsrechtliche Grundlagen der Übertragung kommunaler Aufgaben in Russland in vergleichender Perspektive
  • § 3. Rechtliche Zulässigkeit der Übertragung staatlicher und kommunaler Aufgaben im deutschen Recht
  • I. Einleitung und Begriffsbestimmungen
  • II. Sachverhaltsschilderung
  • III. Problemaufriss
  • IV. Zulässigkeit des „Ob“
  • V. Zulässigkeit des „Wie“
  • VI. Privatisierungsfolgen: „Gelebte Verantwortung“
  • VII. Exkurs: Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen
  • VIII. Zusammenfassung und Fazit
  • § 4. Grenzen der Privatisierbarkeit von kommunalen Aufgaben im deutschen Recht
  • I. Die Offenbach-Entscheidung des BVerwG
  • II. Privatisierungsformen
  • III. Meinungsstand vor der Offenbach-Entscheidung zu Privatisierungsschranken
  • IV. Die Argumentationsstruktur des BVerwG
  • V. Die berechtigte Kritik der Literatur
  • 1. Umdeutung des Selbstverwaltungsrechts zur Selbstverwaltungspflicht
  • 2. Widersprüche zum einfachen Gesetzesrecht (und Verfassungsrecht)
  • 3. Fehlende Praxistauglichkeit der Offenbach-Kriterien
  • 4. Fazit
  • VI. Gewährleistungsverantwortung als Auffangnetz
  • 2. Kapitel: Public-private-Partnership – Begriff, Bedeutung und rechtlicher Rahmen
  • § 1. Public-private-Partnership – Die Karriere eines Rechtsinstituts
  • I. Einleitung
  • II. Grundsätzliche Problemfelder bei PPP-Projekten
  • 1. Verhandlungsungleichgewicht
  • 2. Schutz der Kommunen im Besonderen
  • 3. Vor- und Nachteile von PPP-Projekten
  • III. Ausblick
  • § 2. Public-private-Partnership – Bedeutung, Begriff und rechtlicher Rahmen in Russland
  • I. Bedeutung der Public-private-Partnership
  • II. Rechtlicher Rahmen und Begriff der Public-private-Partnership
  • III. Konzessionsvereinbarung als eine Form der Public-private-Partnership
  • IV. Fazit
  • § 3. Rechtsformen der Public-private-Partnership in Deutschland und Russland: Eine vergleichende Bestandsaufnahme
  • I. Einführung und Definition der Public-private-Partnership
  • II. Bundesrepublik Deutschland
  • 1. Vertragliche Modelle
  • a) F-Modell
  • b) A-Modell
  • 2. Institutionelle Modelle
  • a) Eigenbeschaffung
  • b) Konzentration auf Kernaufgaben
  • c) Hybride institutionelle Modelle
  • d) Regulative Instrumente
  • III. Russische Föderation
  • 1. Geschichte der Public-private-Partnership in der Russischen Föderation
  • 2. Föderale Ebene
  • 3. Ebene der Föderationssubjekte
  • IV. Zusammenfassung
  • § 4. PPP-Projekte in Deutschland unter Beteiligung von Kommunen
  • I. Die Ausgangslage
  • 1. Typische Projekte
  • 2. Die Kommune
  • a) Die Verwaltung
  • b) Die Kommunalpolitik
  • c) Die Presse
  • d) Die Nutzer
  • e) Die Berater
  • f) Die potentiellen Bieter
  • II. Einzelfragen
  • 1. Aufwand für Kommunen
  • 2. Öffentlich-Öffentliche Zusammenarbeit
  • 3. Alternative: „klassische“ Auftragsvergabe/ABC-Ausschreibungen
  • 4. „Bankenexklusivität“
  • III. Fazit
  • § 5. Die Zusammenarbeit von Kommunen mit Privaten aus der Perspektive der Rechtsaufsicht
  • I.
  • II.
  • 1. Errichtung und Betrieb eines Schulgebäudes
  • 2. Abschluss eines Energiespar-Contractings
  • 3. Gründung von (bzw. Beteiligung an) einem Unternehmen zur Energieversorgung
  • (1) Kommunale Gründung von bzw. Beteiligung an einem Energieversorgungsunternehmen
  • (2) Liefervertrag des Energieversorgungsunternehmens mit Lieferanten
  • (3) Kommunale Bürgschaft für Kreditverbindlichkeiten des Energieversorgungsunternehmens
  • (4) Energiebezug der Kommune vom Energieversorgungsunternehmen
  • III.
  • § 6. Objektive Voraussetzungen für die Anwendung von Public-private-Partnership in Russland aus der Sicht eines Ökonomen
  • 3. Kapitel: Rechtsformen zur Durchführung von Public-private-Partnership
  • § 1. Der öffentlich-rechtliche Vertrag als Grundlage für Public-private-Partnership im deutschen Recht?
  • I. Einleitung
  • II. Rechtlicher Überblick und mögliche Anwendungsfälle
  • III. Der öffentlich-rechtliche Vertrag im Detail
  • IV. Reformbestrebungen in Deutschland
  • V. Fazit
  • § 2. Abschluss verwaltungsrechtlicher Verträge mit nichthoheitlichen Subjekten nach russischem Recht
  • I. Evolution der russischen Theorie des verwaltungsrechtlichen Vertrags
  • II. Mangel an Handlungsformen der modernen öffentlichen Verwaltung?
  • III. Stand der rechtlichen Regelung des verwaltungsrechtlichen Vertrags
  • IV. Begriff und Funktionen des verwaltungsrechtlichen Vertrags
  • 1. Begriff des verwaltungsrechtlichen Vertrags
  • 2. Funktionen eines verwaltungsrechtlichen Vertrags
  • V. Verhältnis zwischen verwaltungsrechtlichem und zivilrechtlichem Vertrag
  • 1. Anwendung von Vorschriften des Zivilrechts auf verwaltungsrechtliche Verträge
  • 2. Kriterien für die Bestimmung der Rechtsnatur des verwaltungsrechtlichen Vertrags
  • VI. Klassifizierung der verwaltungsrechtlichen Verträge
  • 1. Der verwaltungsrechtliche Subordinationsvertrag
  • 2. Der verwaltungsrechtliche Koordinationsvertrag
  • VII. Schlussbemerkung
  • § 3. Öffentliche Vereinbarungen im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung: Novellen in der russischen Gesetzgebung
  • § 4. Rechtliche Anforderungen an die Vertragsgestaltung für PPP-Projekte in Russland
  • I. Besonderheiten der Vertragsabschlüsse im Bereich der Public-private-Partnership
  • II. Vertragsparteien
  • III. Vertragsgegenstand im Bereich der Public-private-Partnership
  • 1. Keine Übertragung des Eigentums am Objekt der Vereinbarung an den privaten Partner
  • 2. Zweckgebundene Nutzung des Objekts der Vereinbarung
  • 3. Entgeltlichkeit von PPP-Verhältnissen
  • 4. Laufzeit von PPP-Verträgen
  • 5. Vertragsänderung und -aufhebung
  • 6. Vertragliche Haftung
  • 7. Garantien der Rechte des privaten Investors
  • IV. Fazit
  • § 5. Begriff und Elemente der Konzessionsvereinbarung sowie deren rechtliche Einordnung nach russischem Recht
  • I. Einleitung
  • II. Begriff und rechtliche Merkmale einer Konzessionsvereinbarung
  • III. Elemente einer Konzessionsvereinbarung
  • IV. Rechtliche Einordnung einer Konzessionsvereinbarung
  • § 6. Rechtsformen der Anpassung und Stabilisierung von PPP-Projekten
  • I. Rechtsquellen, welche die Stabilisierung und/oder Anpassung von Verträgen vorsehen
  • II. Anpassung von Konzessionsvereinbarungen
  • 1. Möglichkeit der Änderung einer Konzessionsvereinbarung im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien
  • a) Gesetz über Konzessionsvereinbarungen (KonzG)
  • b) Erfahrungen der Europäischen Union
  • 2. Zulässigkeit von Klauseln hinsichtlich der Möglichkeit einer Vertragsänderung
  • 3. Zulässigkeit von Optionen
  • 4. Änderungen einer Konzessionsvereinbarung auf Initiative des Konzessionärs
  • a) Das Recht, die Änderung einer Konzessionsvereinbarung zu verlangen?
  • b) … in einem erheblichen Maße vorenthalten …
  • c) Zweck der Änderungen einer Konzessionsvereinbarung
  • d) Änderung langfristiger Parameter für die Festlegung von Preisen bzw. Tarifen
  • 5. Verhältnis zwischen Art. 20 KonzG und Art. 451 ZGB
  • III. Stabilisierung der Vertragsverhältnisse
  • 1. Garantien der Stabilität der Gesetzgebung in den Investitionsgesetzen
  • 2. Gesetz über die Investitionstätigkeit (InvG)
  • 3. Gesetz über ausländische Investitionen (AuslInvG)
  • IV. Verhältnis zwischen der Stabilisierung der Gesetzgebung in den Investitionsgesetzen und dem im KonzG verankerten Recht auf Anpassung einer Konzessionsvereinbarung
  • V. Stabilisierung von Konzessionsvereinbarungen durch internationale Investitionsabkommen
  • 1. Grundsatz der fairen und gleichen Behandlung als Instrument der Stabilisierung von Konzessionsvereinbarungen
  • 2. Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung
  • 3. Schirmklausel als Instrument zum Schutz der Rechte der Investoren
  • VI. Zusammenfassung
  • § 7. Interkommunale Zusammenarbeit in der Russischen Föderation im Kontext der Entwicklung der Public-private-Partnership
  • I. Einführung
  • II. „Institutionelle“ und „politische“ Formen der interkommunalen Zusammenarbeit
  • 1. Räte der Kommunen der Subjekte der Russischen Föderation
  • 2. Gesamtrussische Einheitliche Vereinigung der Kommunen
  • 3. Sonstige Vereinigungen von Kommunen
  • III. „Wirtschaftliche“ Formen der interkommunalen Zusammenarbeit
  • 1. Interkommunale Vereinigungen
  • 2. Interkommunale Wirtschaftsgesellschaften
  • 3. Interkommunale Massenmedien
  • 4. Nichtkommerzielle Organisationen der Kommunen
  • § 8. Public-private Partnership im Bereich innovativer Tätigkeit
  • § 9. Business-Improvement-Districts (BIDs) – Maßgeschneiderter PPP-Rahmen für den urbanen Einzelhandel
  • I. Grunddefinition
  • II. Ausgangslage
  • III. Das Hamburger Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren (GSED)
  • 1. Einrichtung eines BID
  • 2. BID-Betrieb
  • 3. Finanzierung
  • IV. BIDs in Hamburg
  • V. Andere Bundesländer und Bundesrecht
  • VI. BIDs als Public-private-Partnerships
  • Annex
  • I. Laufende BIDs in Deutschland
  • II. Bereits abgeschlossene BIDs
  • 4. Kapitel: Vergaberecht und Transparenz bei Public-private-Partnership
  • § 1. Ausschreibung von PPP-Projekten: Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben und deutsches Vergaberecht
  • I. Einleitung
  • II. Die Grundzüge des deutschen und europäischen Vergaberechts
  • III. Die Anwendbarkeit des Vergaberechts auf PPP-Projekte
  • IV. Die Ausschreibung von PPP-Projekten
  • V. Fazit
  • § 2. Rechtsfolgen von Vergabeverstößen bei PPP-Projekten nach deutschem Recht
  • I. Rechtsschutzmöglichkeiten
  • 1. Nationale Verfahren
  • a) Primärrechtsschutz ab Erreichen der Schwellenwerte, §§ 102 ff. GWB
  • b) Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
  • 2. Vertragsverletzungsverfahren
  • II. Zivilrechtliche Folgen
  • 1. Nichtigkeit
  • a) Gesetzliches Verbot, § 134 BGB
  • b) Sittenwidriges Rechtgeschäft, § 138 Abs. 1 BGB
  • c) Bis 24. April 2009: Verstoß gegen die Informations- und Wartepflicht, § 13 S. 6 VgV a. F.
  • 2. Unwirksamkeit, § 101b GWB
  • 3. Ordentliche Kündigung
  • 4. Außerordentliche Kündigung
  • a) Aus wichtigem Grund, § 314 Abs. 1 BGB
  • b) Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 3 BGB
  • III. Beispiele
  • 1. „Donauwald“: Recht zur außerordentlichen Kündigung eines vergaberechtswidrigen Vertrags?
  • 2. „Bockhorn/Braunschweig I & II“: Kein Bestandsschutz für vergaberechtswidrige Verträge
  • 3. „Datenzentrale Baden-Württemberg – Kfz-Zulassungssoftware“: Verhältnis von nationalem Nachprüfungsverfahren und Vertragsverletzungsverfahren
  • IV. Zuwendungsrechtliche Folgen
  • V. Fazit
  • § 3. Transparenz bei PPP-Projekten aus der Sicht des deutschen Rechts
  • I. Einführung
  • II. Ausgangslage: Arkantradition
  • III. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Transparenz
  • IV. Einfachgesetzliche Informationszugangsansprüche nach Informationsfreiheitsgesetzen
  • 1. Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)
  • 2. Grenzen des Informationszugangsanspruchs
  • a) Schutz personenbezogener Daten
  • b) Schutz fiskalischer Interessen des Bundes
  • c) Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • V. Fazit
  • VI. Ausblick
  • 5. Kapitel: Haushaltsrechtliche Aspekte von Public-private-Partnership
  • § 1. Probleme der rechtlichen Regulierung von Zuwendungen als Instrumente der finanziellen Sicherung der Public-private-Partnership
  • § 2. Rechtlicher Schutz der Vermögensinteressen der Parteien von Haushaltszuwendungen (anhand von Entscheidungen der Arbitragegerichte)
  • § 3. Vorteile kommunaler öffentlich-privater Partnerschaften am Beispiel eines Schulhaus-Neubaus
  • I. Alternative Kooperationsmöglichkeiten im Schulbau
  • II. Öffentlich-private Partnerschaften im Schulneubau
  • 1. Vorteile
  • a) Kostenersparnis
  • b) Kostensicherheit
  • c) Effizienzsteigerung
  • d) Qualitätssicherung und Minderung des Verwertungsrisikos
  • e) Innovation
  • 2. Herausforderungen
  • a) Begrenzte Kostensicherheit
  • b) Komplexität und Öffentlichkeitserwartung
  • c) Unsicherheiten bei der Zukunftsprognose
  • III. Nachhaltigkeit im Schulbau und öffentlich-private Partnerschaften
  • 3. Energieeinsparpotenzial
  • a) Energieeffizienzsteigerung durch Wettbewerb
  • b) Schaffung von Anreizen
  • 4. Verbrauchskostensicherheit
  • 5. Organisatorische Entlastung der Verwaltung
  • IV. Inklusion und öffentlich-private Partnerschaften
  • 1. Inklusive Schule als Zukunftsmodell
  • 2. Veränderung der Anforderungen an den Schulbau
  • a) Kosteneffizienz durch Reduktion von Schnittstellenverlusten
  • b) Organisatorische und planerische Entlastung
  • c) Ausschöpfung von Innovationspotenzial
  • d) Gefahr von Zielkonflikten
  • V. Zusammenfassung
  • § 4. Lohnen sich PPP-Projekte für Kommunen? – Die Sichtweise der Stadt Regensburg
  • I. Wirtschaftliche Lage der Stadt Regensburg
  • II. Wie werden Investitionen umgesetzt – Klassische Methode vs. Public-private-Partnership
  • III. Theoretische Vorzüge von PPP-Modellen
  • IV. Erfahrung aus einem konkreten Beispiel „Bürgerheim Kumpfmühl“
  • V. Ausblick: Public-private-Partnership – eine alternative Finanzierungsmöglichkeit für Investitionen in Zeiten knapper Kassen
  • § 5. Der Bürgerkredit als neues Instrument der Finanzierung von Gemeindeaufgaben
  • I. Einführung
  • II. Public-Private-Finance und der Bürgerkredit 3.0
  • 1. Begriff und Ursprung des Bürgerkredits
  • 2. Bankaufsichtsrechtliche Anforderungen an Bürgerkredite
  • 3. Wirtschaftliche, politische und rechtliche Anforderungen an einen Bürgerkredit 3.0
  • III. Ergebnis
  • Herausgeber- und Autorenverzeichnis

1. Kapitel: Rechtliche Zulässigkeit der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private

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Udo Steiner

§ 1. Öffentliche Aufgabenerfüllung durch Private aus der Sicht des deutschen Verfassungsrechts

I.   Private als Staatsaufgabenhelfer: Frühe Entdeckung und später „Boom“

1.  Zur Verwaltungsgeschichte in Deutschland und Europa gehört schon seit langem die Inanspruchnahme Privater für die öffentlichen – und gemeint sind damit staatliche und kommunale – Aufgaben. Man beauftragte Private schon in früheren Jahrhunderten mit Aufgaben der Steuereinziehung im südeuropäischen Raum („Publicanus“) oder betraute Forstpersonal in schlesischen Wäldern mit den Befugnissen von Hilfspolizisten.1 In den 1960er und 1970er Jahren muss sich die Verwaltungsrechtsliteratur noch, will sie Beispiele für die Übertragung von staatlichen Aufgaben und Hoheitsrechten auf Private – in Deutschland „Beleihung“ genannt – vorzeigen, mit den Ingenieuren der Technischen Überwachungsvereine bei der Kontrolle von Kraftfahrzeugen auf ihre Ordnungsmäßigkeit und bei Fahrerlaubnisprüfungen, mit Flugzeug- und Schiffsführern oder Prüfingenieuren für Baustatik begnügen.2 Als ich mich in dieser Zeit über das Thema „Öffentliche Verwaltung durch Private“ habilitierte3, ließ mich Ulrich Scheuner, Altmeister der deutschen Staatsrechtswissenschaft, wissen, es sei schon erstaunlich, dass man so viel wissenschaftliche Aufmerksamkeit einer solch „fossilen Rechtsfigur“ zuwenden wolle. Das motiviert natürlich. Es sind dann in Deutschland die 1990er Jahre, in denen die Beleihung aus ihrer eher exotischen Rolle zu einem voll akzeptierten Modell für die Nutzung privater Kompetenz, privater Organisation und privater Ressourcen bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben aufsteigt. In der Regensburger Dissertation von Gerrit Stadler4 mit dem Stand von 2002 über das Thema „Die Beleihung in der neueren Gesetzgebung“ sind bereits drei Dutzend unumstrittener Fälle von „Beleihung“ aufgelistet und weitere 14 gesetzliche Regelungen, in denen zumindest ← 15 | 16 → der „Verdacht“ auf Übertragung von Staatsaufgaben und Hoheitsrechten auf Private – Unternehmen, Verbände, Agenturen, beruflich qualifizierte Einzelpersonen – bestand.

2. Über alle diese Jahrzehnte hinweg aber haben sich auch andere rechtliche Formen der öffentlichen Aufgabenerfüllung durch Private entwickelt und durchgesetzt. Man kannte und kennt den „Verwaltungshelfer“. Er assistiert – ohne eigenständigen Anteil an staatlicher Rechtsmacht – der Verwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Schülerlotse, selbstloser Staatshelfer, nicht Staatsdiener, hat es lange Zeit übernommen, für diesen Typ von Verwaltungshilfe im wissenschaftlichen Schrifttum zu stehen.5 Inzwischen hat der Begriff aber eine Art Beförderung erfahren: Verwaltungshelfer sollen alle diejenigen Privaten sein, die in selbstständiger Stellung „Teilbeiträge“ zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben leisten, z. B. als Verfahrenshelfer bei der Gestaltung und Abwicklung verwaltungsrechtlich komplexer Verfahren, im Recht der Bauleitplanung beispielsweise (§ 4b BauGB), oder als Vollzugshelfer.6 Man will diese Variante der Mitwirkung Privater an der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben mit „funktionaler Privatisierung“7 kennzeichnen, mit einem Begriff, der allerdings nicht sofort bestimmte Sachverhalte assoziiert. Aber begrifflich ist in diesem Zusammenhang ohnehin wenig gewiss. So werden dem Typus „selbstständiger Verwaltungshelfer“ auch die Betreiber bzw. Betriebsführer öffentlicher Infrastrukturen, von Fernstraßen beispielsweise, zugeordnet, aber auch die in Politik und Wissenschaft mit der Aura besonderer Modernität verbundene „Öffentlich-Private Partnerschaft“ (PPP).8 Auch der mit dem Lohnsteuereinzug betraute Arbeitgeber, Gegenstand vieler rechtswissenschaftlicher Untersuchungen9, soll ein selbstständiger Verwaltungshelfer sein, und auch sein jüngerer Bruder, das Telekommunikationsunternehmen, arbeitet für die Verwaltung, wenn es Daten von Bürgern über Kommunikationsverbindungen speichert („Vorratsdatenspeicherung“)10, alles übrigens Dienstleistungen ohne staatliches ← 16 | 17 → Entgelt. Früher wies man solche Sachverhalte der sog. Indienstnahme Privater für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu.11

3. Von einer „Renaissance“ des Beliehenen seit den 1990er Jahren ist die Rede12, aber es ist eigentlich keine Wiedergeburt, sondern ein nicht erwarteter quantitativer und qualitativer Aufstieg aus dem Halbdunkel der Verwaltungsorganisation zu einer Rechtsfigur von praktischer Bedeutung.13 Ihren Grund hat diese Entwicklung vor allem in einem Phänomen, das alle entwickelten Staaten der Welt kennen: die Entgrenzung der Staatsaufgaben und ein dadurch überforderter Staat als Folge. Staatsaufgaben ordnungsgemäß, zuverlässig, zeitnah und kompetent zu erledigen, geht an nicht wenigen Stellen über die organisatorischen, finanziellen und politischen Möglichkeiten des modernen Staatsapparates hinaus. Man nutzt deshalb private Ressourcen. Es geht nicht – anders als bei der noch zu besprechenden sog. Aufgabenprivatisierung – um Entstaatlichung von Aufgaben, sondern um eine Verstärkung der öffentlichen Leistungskraft, es geht also um pragmatische Lösungen, nicht um die auch außerhalb von Deutschland weltanschaulich ausgetragene Frage, ob der Staat oder ob der Unternehmer der bessere Dienstleister ist. Breit und vielfältig sind heute die Arbeitsfelder, auf denen Private an der Erledigung von Verwaltungsaufgaben verantwortlich mitwirken oder mitwirken sollen: Im kommunalen Bereich sind es beispielsweise die Arbeitsfelder der Abfallentsorgung14, der Verkehrsüberwachung15 oder des „polizeilichen“ Streifendienstes16. In Kontroll- und Prüffunktionen werden vielfach Private anstelle staatlicher Stellen eingewiesen: Kontrollen im ökologischen Landbau17, aber auch die sog. Akkreditierung von Studiengängen an den Hochschulen durch Akkreditierungsagenturen18 (von vielen Hochschulangehörigen als moderne Ergänzung der Plagen der Johannes-Apokalypse empfunden). ← 17 | 18 → Private können förmliche Verwaltungsbescheide erlassen, die rechtsbehelfsfähig sind: Sportverbände beispielsweise bei der Vergabe von staatlichen Subventionen an Mitgliedsvereine19, aber auch konzessionierte Unternehmen des Straßenbaus bei der Erhebung von Mautgebühren20. Private sollen die Rolle von Sparkassenträgern übernehmen (sog. Berliner Sparkassenmodell)21, werden aber auch – ganz gegen ihren Willen – von den Juristen in Amtsträgerrollen hineingedrängt, wie neuerdings die Vertragsärzte bei der Verschreibung von Arzneimitteln.22 Sogar in der Justiz sind Private politisch erwünscht: Strafvollzug und Maßregelvollzug sowie Gerichtsvollzieher sind Beispiele. Hat man noch im 19. Jahrhundert – wie schon erwähnt – Forstbeamte in die schlesischen Wälder als Hilfspolizisten geschickt, wird jetzt diskutiert, ob wir private Sicherheitskräfte für den Einsatz in internationalen Krisengebieten, z. B. zum Schutz deutscher Handelsschiffe gegen Piraten im Golf von Aden, mit Hoheitsgewalt beleihen23, von „Lizenz zum Töten“ wird gesprochen, ähnlich den sog. Luftsicherheitsassistenten („Luftsheriffs“) nach der Erfahrung des 11. September 2001 auf der Grundlage des Luftsicherheitsgesetzes.

II.  Aufgaben- und Organisationsprivatisierung als Wege der Optimierung öffentlich bedeutsamer Leistungen

1. Die 1990er Jahre sind in Deutschland aber auch politisch strapaziöse Jahre einer massiven Entstaatlichung großer Dienstleistungsbereiche, also einer „Aufgabenprivatisierung“, allen voran die Entlassung der Post-, Telekommunikations- und Eisenbahndienstleistungen in den unternehmerisch und erwerbswirtschaftlich orientierten Bereich und gleichzeitig in den vor allem europäisch gewünschten Wettbewerb.24 Das Grundgesetz wird in diesen Jahren zu diesem Zweck geändert (Art. 87e, Art. 87f). Auch diese Entwicklung gehört in den Kontext der öffentlichen Aufgabenerfüllung durch Private. Denn diese ← 18 | 19 → Aufgabenbereiche werden zwar Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Rechtsform anvertraut. Zugleich ist aber der Bund als Gesamtstaat gehalten, den Gemeinwohlbezug dieser Dienstleistungen zu garantieren, vor allem flächendeckende angemessene und ausreichende Post- und Verkehrsleistungen. Nur mit dieser Maßgabe stimmten damals die Länder der Umwandlung der Hoheitsbetriebe Post und Bahn in Wirtschaftsunternehmen zu. Spätestens seitdem ist der Rechtsbegriff der Gewährleistungspflicht in der deutschen juristischen Diskussion angekommen. Manche sprechen sogar von einem Gewährleistungsstaat.25 Gemeint ist der Staat, der die Aufgabe nicht selbst erfüllt, sondern die Aufgabe erfüllen lässt, gleichzeitig aber mit geeigneten juristischen Mitteln Qualität und Quantität der privaten Aufgabenerledigung sichert. Anschaulicher kann man sagen: Der Staat will weniger rudern, möglichst nur mehr steuern.26 Er steuert durch Regulierung.27 Verantworten muss der Staat in Deutschland immer alles, und es fehlt auch im Zusammenhang mit der Entstaatlichung von Aufgaben nicht an begrifflicher Phantasie: Auffang-, Beobachtungs-, Beratungs-, Erfolgs-, Einstands-, Letzt-, Durchführungs-, Regulierungs-, Überwachungs-, Organisations- und Vorbereitungsverantwortung.

2. Die Gemeinden sind unterdessen schon lange auf dem Weg einer exzessiven Organisationsprivatisierung.28 Sie gründen Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften und vor allem GmbHs (wegen ihrer flexiblen Gesellschaftsverfassung) und lassen durch diese Gesellschaften zahlreiche kommunale Aufgaben erledigen: Energieversorgung, Wohnungsbau, Kultur.29 Einige deutsche Großstädte sollen über hundert Tochter- und Enkelgesellschaften aufweisen. Man ist in die große Welt der Konzernstrukturen aufgebrochen. Die von diesen Gesellschaften wahrgenommenen Aufgaben bleiben kommunale Aufgaben. Aber sie werden eben wahrgenommen in den Formen des Privatrechts, nutzen dessen flexiblere Organisations- und Personaloptionen. Das Haushalts- und Kommunalrecht sorgt allerdings dafür, dass die Verantwortung für die Aufgabenerledigung soweit als möglich bei den demokratisch gewählten Gemeindeorganen verbleibt. ← 19 | 20 → Ein umfassender Abschied von der Politik findet nicht statt.30 Auch hier kann man von einer kommunalen Gewährleistungsverantwortung sprechen. Neu ist die Idee der Organisationsprivatisierung als Versuch einer Entpolitisierung der Aufgabenerfüllung in Deutschland nicht. Das Goethe-Institut als weltweiter deutscher Kulturträger war von Anfang an ein eingetragener Verein. Auch die deutschen Gesellschaften mit Aufgaben der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Zusammenarbeit mit anderen Ländern arbeiten zwar auf privatrechtlicher Basis, aber ihre Mitarbeiter sind Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB und daher strafrechtlich wie Beamte verantwortlich.31

III. Verfassungsrechtliche Aspekte der Erledigung von öffentlichen Aufgaben durch Private

1. Die 56 Väter und vier Mütter des deutschen Grundgesetzes hatten 1949 natürlich andere Themen als die Einbeziehung Privater in die Verwaltung von Bund und Ländern. Es hat gleichwohl nie ernsthafte Zweifel gegeben, dass die Einweisung von Privaten in die Rolle von Quasi-Behörden oder Quasi-Verwaltungsträgern in der organisationsrechtlichen Vorstellungswelt des Grundgesetzes einen legitimen Platz hat. Das Grundgesetz nimmt übrigens 1994 selbst eine gleichermaßen spektakuläre wie kuriose Beleihung vor: Die privaten Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Deutschen Bundespost, also auch die Telekom AG, üben Dienstherrenbefugnisse aus (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG). Bisher ging man davon aus, dass die berufliche Lebenszeitbeziehung zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn – in Art. 33 Abs. 4 GG „Dienst- und Treueverhältnis“ genannt – einen öffentlich-rechtlich gewandeten Dienstherrn voraussetzt.32 Atypisch und absolut unkonventionell ist es übrigens auch, dass Tausende von Beamten von der Deutschen Telekom als Dienstherrn beurlaubt werden, um Aufgaben in deren privatrechtlichen Tochter- und Enkelgesellschaften auf der Grundlage von Arbeitsverträgen wahrzunehmen.33 Abschied ← 20 | 21 → vom Prinzipiellen kann man solche Phänomene nennen, aber es ist eben der nicht ganz reibungslose Übergang vom Staatsvorbehalt zum Marktauftritt. Die Aufgabe der Flugsicherung – Stichwort Fluglotsen – ist in Art. 87d GG übrigens eine hoheitliche Aufgabe geblieben, aber man hat sie Angestellten anvertraut.34 Die Erfahrung dieser Reform ist: Geht der oft ungeliebte Beamte, kommt der nicht weniger ungeliebte Streik.

2. Die Beleihung steht auf festen verfassungsrechtlichen Füßen. Kernpunkt der Diskussion war von Anfang an die Anvertrauung der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse an Nichtbeamte.35 Denn das Grundgesetz stellt in Art. 33 Abs. 4 GG klar, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse „als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen“ ist, „die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen“, also in einem Beamtenverhältnis. Damit kann der beliehene Private nicht dienen, und er soll es ja auch nicht. In diesen Tagen hat nun das BVerfG in einem Urteil vom 18. Januar 201236 – unter Berücksichtigung einer intensiven Diskussion im Schrifttum – Grundsätze zur Auslegung des Art. 33 Abs. 4 GG im Zusammenhang mit der Beleihung privatrechtlicher Gesellschaften mit Aufgaben des sog. strafrechtlichen Maßregelvollzugs aufgestellt. Es geht dabei um die freiheitsentziehende Unterbringung nichtschuldfähiger Straftäter in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 i. V. m. § 61 Nr. 1 StGB) und um Eingriffe in die Grundrechte des in geschlossenen Räumen Untergebrachten durch Anwendung von körperlicher Gewalt, insbesondere bei der Vornahme eines gewaltsamen Einschlusses durch nichtverbeamtete Pflegekräfte in Fällen aggressiver Ausbrüche der Patienten. Der Fall liegt eher im Grenzbereich einer zulässigen Beleihung, gehört der Maßregelvollzug doch zum Kernbereich hoheitlicher staatlicher Tätigkeit (wie das BVerfG sagt). Allerdings befinden sich die Anteile der (Kapital-)Gesellschaften, die im konkreten Fall Träger von Einrichtungen des Maßregelvollzuges waren und sind, vollständig in der Hand eines Landeswohlfahrtverbandes, der den Status einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat.

Das Urteil des BVerfG ist aber für die Rechtsdogmatik der Beleihung von großem Interesse, weil die Aufgaben des Maßregelvollzugs nicht durch Beamte wahrgenommen werden. Klargestellt ist in der sehr ausführlichen, auffällig dicht mit Zitaten besetzten Entscheidung (möglicherweise eine Nebenfolge der ← 21 | 22 → Guttenberg-Erfahrung), dass der Beamtenvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG Geltung auch für den Fall der Übertragung von Aufgaben auf Private im Wege der Beleihung hat. Abweichungen vom Grundsatz des Beamtenvorbehalts bedürfen – so das Gericht – eines besonderen sachlichen Grundes. Dessen Vorliegen liege allerdings im Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers. Dies ist schon jetzt Standard von Praxis und Wissenschaft. Auch für die Beleihung wird der Grundsatz der staatlichen Gewährleistungsverantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bemüht. Noch zu analysieren wird sein, welcher abgeleiteten Legitimation die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt beliehenen Privaten und deren Mitarbeiter bedürfen. Jedenfalls darf der Beliehene und seine Aufgabenerfüllung nicht aus dem Bereich der parlamentarischen Verantwortung herausgenommen werden. Andererseits ist es eine legitime Vorstellung, dass der Beliehene sein Personal selbstverantwortlich aussucht.37

3. Der Staat, der Private einseitig zur Verwaltungshilfe verpflichten will, einen Arbeitgeber beispielsweise zum Abzug von Steuern- und Sozialversicherungsabgaben und zu deren Weiterleitung an die zuständigen öffentlichen Stellen, kann dies nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes tun. Will der Staat beleihen, gilt der sog. institutionelle Gesetzesvorbehalt.38 Es bedarf einer besonderen gesetzlichen Legitimation, wenn öffentlich-rechtliche Kompetenzen außerhalb des staatsinstitutionellen Bereichs verlagert werden. Es entstehen eben Quasi-Behörden oder vielleicht sogar Quasi-Verwaltungsträger in privatrechtlichem Gewand.

4. Ist der Private beliehen, so ist er dem Staat gegenüber nicht Träger von Grundrechten. Weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz (Art. 14 GG) begründen ein Grundrecht an der ihm übertragenen Staatsaufgabe. Der Beliehene ist grundrechtsverpflichtet (Art. 1 Abs. 3 GG), nicht aber in Bezug auf die ihm übertragene Aufgabe grundrechtsberechtigt.39 Er unterliegt grundsätzlich einer umfassenden Staatsaufsicht und nicht nur, wie sonst Rechtssubjekte des Privatrechts, einer Rechtskontrolle des Staates nach Maßgabe des Gesetzes.40 Ist der Private nur in die Rolle des Verwaltungshelfers eingewiesen, bleibt er allerdings im Bereich des Grundrechtsschutzes. ← 22 | 23 →

Beiden – dem Beliehenen wie dem Verwaltungshelfer – steht das Grundgesetz allerdings nicht zur Seite, wenn die Frage zu beantworten ist, ob der, der dem Staat mit eigenem Sach- und Personalaufwand eine Aufgabe ganz oder teilweise abnimmt, Ersatz seiner Aufwendungen geltend machen kann. Im Gesetz oder im Vertrag über die Beleihung oder Verwaltungshilfe muss eine solche Regelung vorgesehen sein. Allenfalls kommt eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB in Betracht. Man könnte sie darauf stützen, dass das öffentlich-rechtliche Innenverhältnis zwischen dem Staat und dem Privaten als eine Art verwaltungsrechtliches Auftrags- und Treuhandverhältnis oder als verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis mit auftragsähnlicher Struktur qualifiziert werden kann. Hier ist freilich alles noch offen.41

IV.  Die öffentlich-private Partnerschaft (PPP)

Es ist vor Beginn einer wissenschaftlichen Tagung, die sich mit zahlreichen und vor allem den wichtigen Aspekten der PPP im kommunalen Bereich befasst, angenehm zu wissen, dass noch vieles in Bezug auf das Phänomen PPP rechtlich und auch praktisch unklar ist. Das Thema ist längst noch nicht abgeerntet. Nur die Beleihung hat inzwischen eine ausreichend juristische Reife im Gesamtspektrum der staatlich-gesellschaftlichen Kooperation erreicht. Bereits die begriffliche Bestimmung der PPP bleibt im Dunkeln. Die gehaltvolle Dissertation von Georg Andreas Gebhardt42 über „Zweckzuweisungen als Barriere für Public Private Partnership (PPP)“ von 2009 benötigt nach Auseinandersetzung mit dem Schrifttum 64 Druckseiten, um festzustellen, dass PPP die Kooperation zwischen einer Person des öffentlichen Sektors und einer solchen des privaten Sektors in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ist. Genaueres können oder wollen aber auch die anderen Autoren nicht sagen. Vielleicht ist dies auch gar nicht notwendig. Es geht zuerst um ein politisch-praktisches Phänomen. Staat und Private steuern und rudern gemeinsam. Es wird nicht einfach sein zu bestimmen, welche Rechtsqualität die Aufgabe hat, die partnerschaftlich wahrgenommen wird, spannend besonders dann, wenn die Kooperation über die staatlichen und kommunalen Kompetenzräume hinaus erfolgt. Vieles spricht für eine individuelle Diagnose (auch bei der rechtlichen Einordnung der komplexen Kooperationsverträge). Andererseits muss die Rechtsqualität-Frage ← 23 | 24 → möglicherweise beantwortet werden, im Schadensfall wegen der Frage der Amtshaftung nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB, zudem im Falle der Begehung von Straftaten im Amt (§§ 331 ff. StGB), die an den Amtsträgerbegriff des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB anknüpfen.

Basiert die PPP auf einer vertraglichen Rechtsbeziehung, ist sie also kein Rechtsinstitut oder auch nur eine Rechtsfigur, so stehen allgemeine Regeln für deren Gestaltung nicht zur Verfügung. Was rechtens ist, bestimmen der jeweilige Vertrag und dessen Auslegung und die vereins- oder gesellschaftsrechtliche Konstruktion des Aufgabenträgers, in dem sich beide Seiten zusammenfinden.43 Natürlich nimmt der öffentliche Partner seine Grundrechtsbindung mit in die gemeinsame Kooperation. Das kann für bestimmte Gegenstände dieser Kooperation auch wichtig sein, z. B. die Bindung an die kulturellen Freiheitsrechte des Art. 5 Abs. 3 GG bei PPP im Bereich von Kunst, Kultur und Wissenschaft.44 Eine interessante Frage könnte sich auch verfassungsrechtlich ergeben, wenn zu entscheiden ist, ob zugunsten der Vorhaben von öffentlich-privaten Aufgabenträgern enteignet werden soll und dann auch enteignet werden kann (Art. 14 Abs. 3 GG). Ob der Gesetzgeber allerdings schon gefordert ist, was gefordert wird, einen Allgemeinen Teil der PPP auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene durch Bundes- und Landesgesetze zu kodifizieren45, darf man anzweifeln. Es gibt zu bedenken, dass die beratende Anwaltschaft den Wünschen nach einem PPP-Mustervertrag für unerfüllbar hält.46

V.  Perspektiven

Am Ende der Erfahrung der letzten beiden Jahrzehnte mit Beleihung, Verwaltungshilfe, PPP sowie Aufgaben- und Organisationsprivatisierung steht wohl die ordnungspolitische Erkenntnis, dass es auf die Aufgabe ankommt, wenn es zu entscheiden gilt, ob sie der Staat – unmittelbar oder mittelbar – selbst erledigt, sie ganz oder teilweise Privaten anvertraut oder sich mit Privaten zu einer ← 24 | 25 → gemeinsamen Trägerschaft zusammenfindet. Bereichsspezifisch, also konkret, ist die Organisationsfrage zu entscheiden. Eine pragmatische Sicht ist angezeigt. Manchmal gewinnt und manchmal verliert das Gemeinwohl, wenn sich der Staat Privater zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient. Weltanschauung ist gut, weniger Weltanschauung meist aber besser, auch bei unserem Thema. ← 25 | 26 →

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1.    Dazu Steiner, Öffentliche Verwaltung durch Private, 1975, S. 10 ff.

2.    Siehe zu diesen und anderen Beispielen Stober, in: Wolff/Bachof/Stober, VerwR, Bd. 3, 5. Aufl. 2004, § 90 Rn. 6 ff.

3.    Vgl. Fn. 1.

4.    Stadler, Die Beleihung in der neueren Bundesgesetzgebung, 2002.

5.    Dazu Steiner (Fn. 1), S. 247 ff.

6.    Siehe dazu Burgi, Funktionale Privatisierung und Verwaltungshilfe, 1999, S. 151 ff.; zur Figur des Verwaltungsmittlers auch Brüning, NWVBl. 1997, 286.

7.    Burgi (Fn. 6), S. 146 ff. Siehe zu den definitorischen Fragen Ferdinand Kirchhof, in: FS Rengeling, 2008, S. 127.

8.    Siehe dazu Burgi (Fn. 6), S. 77 f., 98 f.

9.    Siehe z. B. Gregor Kirchhof, Die Erfüllungspflichten des Arbeitgebers im Lohnsteuerverfahren, 2005; Drüen, Die Indienstnahme Privater für den Vollzug von Steuergesetzen, 2012. Zur Frage der Unentgeltlichkeit der Bearbeitung steuerrechtlicher Freistellungsaufträge von Kunden siehe BVerfG, NJW 2000, 3635.

10.  Braun, KuR 2009, 386.

11.  Siehe Steiner (Fn. 1), S. 184 ff.; Manssen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2010, Art. 12 Rn. 202.

12.  Siehe Kämmerer, in: Begegnungen im Recht, hrsg. v. Bucerius Law School, 2011, S. 195.

13.  Siehe auch noch Steiner, in: FS R. Schmidt, 2006, S. 293.

14.  Siehe § 17 Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG.

15.  Dazu eingehend Stober/Braun, Verkehrssicherheitspartnerschaften, 2012; vgl. auch schon Steiner, DAR 1996, 272; Ronellenfitsch, DAR 1997, 147; Rebler, SVR, 2011, 1; Grupp, Privatisierung von Verkehrsampeln, in: FS Steiner, 2009, S. 253.

16.  Krölls, NVwZ 1999, 233; vgl. auch Hammer, DÖV 2000, 613. Allgemein Brüning, Der Private bei der Erledigung kommunaler Aufgaben, 1997.

17.  Siehe zum Einsatz des Beliehenen im Umweltrecht z. B. Peine, DÖV 1997, 353, 360 ff.

18.  Siehe die Nachweise bei Schmidt am Busch, DÖV 2007, 533, 534; zu Verifizierungsaufgaben im Emissionshandel vgl. BGH, NVwZ 2012, 381, 382 ff.

19.  Grundlage ist § 44 Abs. 3 BHO. Siehe dazu Rossi, in: Gröpl (Hrsg.), BHO/LHO, 2011, § 44 Rn. 131 ff. Vgl. auch Weisel, Das Verhältnis von Privatisierung und Beleihung, 2003.

20.  Siehe dazu Grupp, in: Marschall, FStrG, Kommentar, 6. Aufl. 2012, § 1 Rn. 4.

21.  Siehe dazu z. B. Schorner, Privatisierung kommunaler Sparkassen, 2008, S. 190 ff.

22.  Siehe die Vorlage des 3. Strafsenats an den Großen Senat für Strafsachen nach § 132 Abs. 4 GVG vom 5.5.2011, NZS 2012, 236.

23.  Siehe Brinktrine, in: Der Schutz vor Piraterie, 2010, S. 39; Salomon/Pesch, ZRP 2012, 1.

24.  Dazu statt vieler Burgi, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HdbStR Bd. IV, 3. Aufl. 2006, § 75; Maurer, in: FS Steiner, 2009, S. 528; Rittner/Dreher, Europäisches und deutsches Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. 2008, § 7 Rn. 68 ff.

25.  Dazu statt vieler Voßkuhle, VVDStRL 62, 2003, S. 266, 284 ff.; Franzius, in: Der Staat Bd. 42, 2003, S. 493.

26.  Dazu grundlegend Schmidt-Preuß und Di Fabio, in: VVDStRL 56, 1997, S. 160 ff.

27.  Dazu konzentriert Laubinger, VBlBW 2010, 306.

Details

Seiten
443
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653022032
ISBN (ePUB)
9783653999068
ISBN (MOBI)
9783653999051
ISBN (Hardcover)
9783631626610
DOI
10.3726/978-3-653-02203-2
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Januar)
Schlagworte
Infrastruktur privates Kapital öffentliche Aufgaben öffentliche Haushalte
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 443 S., 3 Graf.

Biographische Angaben

Gerrit Manssen (Band-Herausgeber:in) Antje Himmelreich (Band-Herausgeber:in) Elena Gricenko (Band-Herausgeber:in)

Gerrit Manssen ist Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg. Antje Himmelreich ist wissenschaftliche Referentin für Russland und die Ukraine am Institut für Ostrecht München in Regensburg. Elena Gricenko ist Professorin für Öffentliches Recht an der Juristischen Fakultät der Staatlichen Universität Sankt Petersburg.

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Titel: Public-private-Partnership im kommunalen Bereich
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