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Die Rechtsstellung des Einzelnen in Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz

Rechtsschutzkonzentration und materielle Präklusion im Planungs- und Zulassungsverfahren nach dem NABEG

von Manuel Stückemann (Autor:in)
©2021 Dissertation 394 Seiten

Zusammenfassung

Die Arbeit greift die Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung und des Rechtsschutzes innerhalb des Planungs- und Genehmigungsverfahrens für länderübergreifende und grenzüberschreitende Übertragungsnetze aus Sicht des einzelnen Bürgers auf. Sie fokussiert sich auf das Modell konzentrierten Rechtsschutzes und die materielle Präklusion im Planfeststellungsverfahren des NABEG. Gegenstand der Untersuchung ist, welche Rechte dem Einzelnen im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung zukommen und welche Rechtsschutzmöglichkeiten er hat. Weiter geht der Autor der Frage nach, welche Beschränkungen sich aufgrund der Rechtsschutzkonzentration und der materiellen Präklusion für die Rechtsstellung des Einzelnen ergeben und wo die Grenzen der Einschränkbarkeit liegen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Erster Teil. Einleitung
  • Zweiter Teil. Grundlagen
  • A. Überblick über das Planungs-​ und Zulassungsverfahren nach EnWG und NABEG
  • I. Bundesbedarfsplanung
  • 1. Inhalt und Verfahren
  • a) Szenariorahmen
  • b) Netzentwicklungsplan
  • c) Bundesbedarfsplanung
  • 2. Rechtsschutz Dritter
  • II. Bundesfachplanung
  • 1. Inhalt und Verfahren
  • 2. Rechtsschutz Dritter
  • III. Planfeststellung
  • 1. Inhalt und Verfahren
  • 2. Rechtsschutz Dritter
  • IV. Zusammenfassung
  • B. Europarechtliche Grundlagen
  • I. Der Grundsatz vom Anwendungsvorrang des Unionsrechts
  • 1. Herleitung
  • 2. Voraussetzungen des Anwendungsvorrangs
  • 3. Wirkungen des Anwendungsvorrangs
  • 4. Kollisionskategorien
  • II. Der Grundsatz der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie
  • 1. Primärrechtliche Grundlagen
  • 2. Grenzen des mitgliedstaatlichen Vollzugs
  • III. Gebote effektiven Rechtsschutzes des Unionsrechts
  • 1. Der allgemeine Rechtsgrundsatz effektiven Rechtsschutzes
  • 2. Der Grundsatz der Effektivität bei der mitgliedstaatlichen Durchführung von Unionsrecht
  • IV. Der Stellenwert des Verwaltungsverfahrens nach deutschem und europäischem Verständnis
  • 1. Die dienende Funktion des Verwaltungsverfahrens
  • 2. Stärkung des Verfahrensgedankens durch Europarecht
  • 3. Der funktionelle Zusammenhang zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren
  • C. Funktionen der Öffentlichkeitsbeteiligung
  • I. Informationsgenerierung
  • II. Rechtsschutz
  • III. Demokratie
  • IV. Akzeptanz
  • D. Vorgaben des europäischen Energieinfrastrukturrechts
  • I. Einleitung
  • II. Regelungen der TEN-​E VO im Überblick
  • 1. Anwendungsbereich
  • 2. Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse
  • 3. Ausgestaltung des Genehmigungs-​ und Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens
  • a) Die Vorrangstellung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse
  • b) Das „One-​Stop-​Shop-​Prinzip“
  • c) Die Öffentlichkeitsbeteiligung
  • d) Durchführung des Genehmigungsverfahrens
  • aa) Festlegung des Trassenverlaufs
  • bb) Das Vorantragsverfahren
  • cc) Das formale Genehmigungsverfahren
  • dd) Zulässige Verfahrensgesamtdauer
  • 4. Regulatorische Vorgaben und finanzielle Unterstützung
  • III. Verhältnis von europarechtlichen und nationalen Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Rechtsschutz
  • 1. Wirksamkeit der TEN-​E VO
  • a) Kompetenzgrundlage der TEN-​E VO
  • aa) Art. 170 f. AEUV als Kompetenzgrundlage
  • bb) Art. 194 AEUV als (ergänzende) Kompetenzgrundlage
  • cc) Konsequenz für die Bestimmung der Rechtsgrundlage
  • b) Kompetenzausübungsschranken
  • aa) Subsidiaritätsgrundsatz
  • bb) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  • 2. Relevanz für das deutsche Planungs-​ und Genehmigungsregime
  • IV. Einordnung des unionsrechtlichen Planungs-​ und Genehmigungsregimes in das deutsche Energieleitungsausbaurecht und Anpassungsbedarf
  • 1. Die Festlegung von VGI
  • 2. Die Verfahrensorganisation
  • 3. Die Öffentlichkeitsbeteiligung
  • a) Die (frühe) Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bundesfachplanung und Planfeststellung des NABEG
  • b) Exkurs: Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 25 Abs. 3 VwVfG
  • 4. Das Verfahren zur Festlegung des Trassenverlaufs
  • 5. Das Genehmigungsverfahren
  • V. Zusammenfassung und Bewertung
  • Dritter Teil. Die Zulässigkeit der Rechtsschutzkonzentration im Rahmen des Planungs-​ und Zulassungsverfahrens nach dem NABEG
  • A. Grundlagen
  • I. Einleitung
  • II. Grundlagen der Planung
  • 1. Der Begriff der Planung und des Plans
  • 2. Systematisierung der planenden Verwaltung
  • 3. Prüfungsmaßstab
  • 4. Insbesondere: Das Gebot der Abwägung
  • 5. Das subjektiv-​öffentliche Recht auf gerechte Abwägung
  • III. Grundfragen des Rechtsschutzes gegen höherstufige Planungsebenen
  • 1. Verletzung eines subjektiv-​öffentlichen Rechts
  • 2. Mehrstufige Planung und Art. 19 Abs. 4 GG
  • 3. Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG an den konzentrierten Rechtsschutz vor dem Hintergrund des Garzweiler-​Urteils des Bundesverfassungsgerichts
  • IV. Völker-​ und unionsrechtliche Vorgaben
  • 1. Aarhus-​Konvention
  • a) Allgemeines
  • b) Rang und Rechtswirkung der Aarhus-​Konvention
  • c) Grundsätze für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge
  • d) Aufbau und Leitbild der Aarhus-​Konvention im Überblick
  • e) Einzelne Aussagen der Aarhus-​Konvention
  • aa) Die (betroffene) Öffentlichkeit als Adressat der prozeduralen Rechte
  • bb) Art. 7 Aarhus-​Konvention
  • (1) Anwendungsbereich
  • (2) Verfahrensrechtliche Vorgaben
  • cc) Art. 9 Aarhus-​Konvention
  • (1) Überblick
  • (2) Art. 9 Abs. 2 Aarhus-​Konvention
  • (3) Art. 9 Abs. 3 Aarhus-​Konvention
  • 2. SUP-​Richtlinie
  • a) Ausgangslage
  • b) Einzelne Aussagen der SUP-​Richtlinie
  • aa) Adressaten der SUP-​Richtlinie und sachlicher Anwendungsbereich
  • bb) Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung
  • (1) Information der Öffentlichkeit
  • (2) Zugänglichmachung von Unterlagen
  • (3) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Möglichkeit der Stellungnahme
  • (4) Verfahrensabschließende Bestimmungen
  • cc) Rechtsschutz
  • 3. Zusammenfassung
  • B. Subjektiv-​öffentliche Rechte im Rahmen der Bundesfachplanung
  • I. Das subjektive Recht auf gerechte Abwägung
  • 1. Inhalt und Verfahren der Bundesfachplanung
  • a) Begriffsbestimmung
  • b) Prüfprogramm
  • aa) Abwägung öffentlicher und privater Belange
  • bb) Raumverträglichkeitsprüfung
  • cc) Alternativenprüfung
  • dd) Strategische Umweltprüfung
  • ee) Naturschutzrechtliche Vorgaben für den Gebiets-​ und Artenschutz
  • c) Rechtliche Betroffenheit
  • aa) Prüfungstiefe
  • (1) Strikte Bindungswirkung der Bundesfachplanungsentscheidung
  • (2) Strategische Umweltprüfung
  • (3) Erdverkabelung
  • bb) „Jedenfalls-​Betroffene“
  • 2. Rechtsnatur und Rechtsform der Bundesfachplanung
  • a) Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und Grenzen bei der Formenwahl
  • b) Diskussion um die Rechtsform der Bundesfachplanung in der Literatur
  • c) Qualifikation der Rechtsnatur der Bundesfachplanung nach materiellen Kriterien
  • aa) Regelungswirkung
  • bb) Außenwirkung
  • cc) Rechtssatz oder Einzelakt
  • d) Rechtsform der Bundesfachplanung
  • 3. Rechtsschutz
  • II. Verfahrensrechte als subjektiv-​öffentliche Rechte
  • 1. Traditionelles Verständnis der Verfahrensrechte in der nationalen Rechtsprechung
  • a) Absolute Verfahrensrechte
  • b) Relative Verfahrensrechte
  • 2. Europäisierung der Klagebefugnis
  • a) Doppelte Vollzugsschwäche des europäischen Umweltrechts und funktionale Subjektivierung des Unionsbürgers
  • b) Modernisierung der Schutznormtheorie durch das Unionsrecht am Beispiel des Umweltrechts
  • aa) Einzelne Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinienumsetzung im Umweltrecht
  • (1) Gemeinsame Kriterien für die Begründung klagbarer Rechte
  • (2) Geschützter Personenkreis
  • (3) Zur Bedeutung der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien für die Begründung klagbarer Rechte
  • bb) Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.07.2008, Rs. C-​237/​07 –​ Janecek
  • cc) Klagerechte Einzelner aufgrund der Verletzung von „bloß“ dem Umweltschutz dienenden Vorschriften des Unionsrechts
  • c) Verfahrensrechte als subjektiv-​öffentliche Rechte im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung
  • aa) Ablehnende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
  • bb) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
  • cc) Reaktion in Rechtsprechung und Literatur
  • dd) Absolute Verfahrensrechte für Individualkläger aus § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG
  • ee) Stellungnahme
  • d) Verfahrensrechte als einklagbare Rechte im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung
  • aa) Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung
  • bb) Einzelne verfahrensrechtliche Vorgaben
  • 3. Integration in das nationale Rechtsschutzkonzept
  • a) Verfahrensrechte als absolute oder relative Verfahrensrechte?
  • b) Bestimmung des Kreises der Klageberechtigten
  • c) Rechtsschutz
  • C. Zeitpunkt des Rechtsschutzes
  • Vierter Teil. Die Zulässigkeit der materiellen Präklusion im Planfeststellungsverfahren nach dem NABEG
  • A. Grundlagen
  • I. Begriffsbestimmung
  • 1. Formelle Präklusion
  • 2. Materielle Präklusion
  • a) Einwendungspräklusion
  • aa) Wirkung der materiellen Präklusion
  • bb) Auswirkung auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung
  • b) Anspruchspräklusion
  • c) § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG als materiell-​rechtliche Präklusionsregelung
  • 3. Innerprozessuale Präklusion
  • II. Abgrenzung
  • III. Anforderungen an das Vorbringen von Einwendungen
  • 1. Einwendungen von „bloß“ Betroffenen
  • 2. Einwendungen von Enteignungsbetroffenen
  • IV. Grenzen der Präklusion
  • 1. Verfahrensfehler
  • 2. Subjektive Grenzen
  • 3. Objektive Grenzen
  • V. Funktionen der materiellen Präklusion
  • B. Völker-​ und unionsrechtliche Vorgaben
  • I. Aarhus-​Konvention
  • 1. Art. 6 Aarhus-​Konvention
  • 2. Art. 9 Abs. 2 Aarhus-​Konvention
  • 3. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-​Konvention
  • II. Die Umsetzung der Aarhus-​Konvention in der UVP-​Richtlinie
  • 1. Ausgangslage
  • 2. Einzelne Aussagen der UVP-​Richtlinie
  • a) Adressaten der UVP-​Richtlinie und sachlicher Anwendungsbereich
  • b) Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung
  • aa) Information der Öffentlichkeit
  • bb) Zugänglichmachung von Unterlagen
  • cc) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
  • dd) Möglichkeit der Stellungnahme
  • ee) Verfahrensabschließende Bestimmungen
  • c) Rechtsschutz
  • III. Zusammenfassung
  • C. Die Beurteilung der Beschränkung des Rechtsschutzes durch Fristen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
  • I. Rs. C-​312/​93 –​ Peterbroeck
  • II. Rs. C-​473/​00 –​ Cofidis
  • III. Rs. C-​470/​99 –​ Universale-​Bau, Rs. C-​327/​00 –​ Santex-​SpA, Rs. C-​538/​13 –​ eVigilo
  • IV. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung materieller Präklusionsregelungen
  • D. Rs. C-​263/​08 –​ Djurgarden
  • E. Beurteilung der deutschen Präklusionsvorschriften durch den Europäischen Gerichtshof
  • I. Verfahrensgang
  • 1. Rechtliche Bewertung der Europäischen Kommission
  • 2. Reaktionen der nationalen Rechtsprechung
  • 3. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet
  • II. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu materiellen Präklusionsvorschriften vom 15.10.2015
  • 1. Urteilsbegründung
  • 2. Bewertung
  • III. Reichweite der Unionsrechtswidrigkeit von Präklusionsvorschriften
  • 1. Individualpräklusion
  • 2. Formelle Präklusion
  • 3. Präklusionsvorschriften im Anwendungsbereich der UVP-​ und IE-​Richtlinie
  • 4. Erstreckung auf unionsrechtlich begründete, nicht-​umweltbezogene Einwendungen
  • 5. Präklusion im Rahmen phasenspezifischen Rechtsschutzes
  • F. Reaktion des Gesetzgebers
  • G. Alternativen zur materiellen Präklusion
  • I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit
  • II. Die Missbrauchsklausel nach § 5 UmwRG
  • III. Intensivierung der innerprozessualen Präklusion
  • H. Zulässigkeit von Präklusionsvorschriften am Maßstab der Aarhus-​Konvention und der UVP-​Richtlinie
  • I. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
  • II. Information der Öffentlichkeit
  • III. Auslegung der Unterlagen
  • IV. Abgabe von Stellungnahmen
  • V. Erörterungstermin
  • VI. Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung
  • VII. Zusammenfassung und Bewertung
  • Fünfter Teil. Ergebnisse der Arbeit
  • A. Grundlagen
  • B. Rechtsschutzkonzentration
  • C. Materielle Präklusion
  • Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

a.A. andere Ansicht

AbfG Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz)

ABl. Amtsblatt

Abs. Absatz

AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a.F. alte Fassung

Alt. Alternative

AnwBl Anwaltsblatt (Zeitschrift)

AöR Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)

Art. Artikel

AVR Archiv des Völkerrechts (Zeitschrift)

BauGB Baugesetzbuch

BauR Zeitschrift für das gesamte öffentliche und private Baurecht

BBPlG Gesetz über den Bundesbedarfsplan (Bundesbedarfsplangesetz)

Bd. Band

BGBl. Bundesgesetzblatt

BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-​Immissionsschutzgesetz)

BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)

BR-​Drs. Bundesratsdrucksache

BT-​Drs. Bundestagsdrucksache

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

bzw. beziehungsweise

dena Deutsche Energie-​Agentur

ders. derselbe

d.h. das heißt

dies. dieselbe

DÖV Die öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)

DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)

←19 | 20→

endg. endgültig

EnLAG Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz)

EnWG Gesetz über die Elektrizitäts-​ und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz)

EnWZ Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft

EU Europäische Union

EuGH Gerichtshof der Europäischen Union

EuR Europarecht (Zeitschrift)

EurUP Europäisches Umwelt-​ und Planungsrecht (Zeitschrift)

EUV Vertrag über die Europäische Union

EuZW Zeitschrift für europäisches Wirtschaftsrecht

f. diese und die folgende Seite

ff. diese und die folgenden Seiten

Fn. Fußnote

FStrG Bundesfernstraßengesetz

GewArch Gewerbearchiv (Zeitschrift)

GG Grundgesetz

ggf. gegebenenfalls

GV. NRW. Gesetz-​ und Verordnungsblatt Nordrhein-​Westfalen

Hrsg. Herausgeber

I+E Zeitschrift für Immissionsschutzrecht und Emissionshandel

i.S.d. im Sinne des/​der

i.V.m. in Verbindung mit

JZ Juristenzeitung

Kap. Kapitel

km Kilometer

KommJur Kommunaljurist (Zeitschrift)

KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz)

kV Kilovolt

lit. Buchstabe

LKV Landes-​ und Kommunalverwaltung (Zeitschrift)

LuftVG Luftverkehrsgesetz

m Meter

m.w.N. mit weiteren Nachweisen

NABEG Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

←20 |
 21→

Nr. Nummer

NuR Natur und Recht (Zeitschrift)

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NVwZ-​RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht –​ Rechtsprechungsreport

NZBau Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

OVG Oberverwaltungsgericht

PCI Projects of Common Interest

RdE Recht der Energiewirtschaft (Zeitschrift)

ROG Raumordnungsgesetz

RoV Raumordnungsverordnung

Rn. Randnummer

Rs. Rechtssache

S. Seite (n)/​Satz (Sätze)

sog. sogenannte(r)

StandAG Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz)

SUP Strategische Umweltprüfung

TEN Transeuropäische Netze

TEN-​E VO Verordnung (EU) Nr. 347/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.04.2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/​2006/​EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/​2009, (EG) Nr. 714/​2009 und (EG) Nr. 715/​2009

u.a. unter anderem/​und andere (r/​s)

UmwRG Gesetz über die ergänzenden Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-​Richtlinie 2003/​35/​EG (Umwelt-​Rechtsbehelfsgesetz)

UPR Umwelt-​ und Planungsrecht (Zeitschrift)

Urt. Urteil

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

v. von/​vom

v.a. vor allem

VerwArch Verwaltungsarchiv (Zeitschrift)

VG Verwaltungsgericht

VGH Verwaltungsgerichtshof (Bayern, Baden-​Württemberg und Hessen verwenden weiter diese bisherige Bezeichnung, § 184 VwGO)

VGI Vorhaben von gemeinsamem Interesse

←21 |
 22→

Vgl. Vergleiche

VVDStRL Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz

WaStrG Bundeswasserstraßengesetz

WF Wertermittlungsforum (Zeitschrift)

WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)

z.B. zum Beispiel

ZfBR Zeitschrift für deutsches und internationales Bau-​ und Vergaberecht

ZNER Zeitschrift für Neues Energierecht

ZUR Zeitschrift für Umweltrecht

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Erster Teil. Einleitung

Nach der Erdbeben-​ und Tsunamikatastrophe von Fukushima beschloss die Bundesregierung im Zuge der sogenannten Energiewende ein umfangreiches Gesetzespaket. Mit ihm wurde insbesondere der Betrieb der Kernkraftwerke verkürzt1, ein neuer Rechtsrahmen für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erlassen2 und durch das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften3 sowie das Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze4 das Planungs-​ und Genehmigungsverfahren für den Übertragungsnetzausbau grundlegend erneuert.5 Das energiepolitische Ziel der Bundesregierung ist es, die deutsche Energieversorgung auf Grundlage regenerativer Energien zu gewährleisten. Gegenüber 1990 sollen danach die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 bis 95% reduziert werden und der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2050 80% betragen.6

Um eine zuverlässige, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sicherzustellen, ist ein grundlegender Um-​ und Ausbau der Energieinfrastruktur erforderlich. Insbesondere die Höchstspannungsebene, also die Spannungsebene 220 kV und 380 kV, ist hiervon betroffen.7 Ein Grund hierfür ←23 | 24→liegt in dem bisherigen Bestand des Elektrizitätsnetzes, das vor allem durch historisch gewachsene Erzeugungs-​ und Verbrauchsstrukturen geprägt ist. Die Stromerzeugung auf Grundlage fossiler Energieträger sowie der Kernenergie liegt nah an den Verbrauchszentren, während zukünftig die Stromerzeugung auf See und in den Küstenregionen deutlich zunehmen wird. Insbesondere muss der Strom von den im Norden liegenden Windparks zu den vor allem im Süden und Westen liegenden Verbrauchszentren transportiert werden. Zudem wird es einen Zuwachs von dezentralen Erzeugungsanlagen wie Photovoltaik und Biomasse geben, die den Strom in das Netz einspeisen.8 Ein weiteres Problem besteht darin, dass Stromerzeugung aus regenerativen Energien stark fluktuiert. Dies macht Speichermöglichkeiten notwendig, um Strom in starken bzw. schwachen Wind-​ und Sonnenperioden speichern oder abrufen zu können. Hierzu müssen Pumpspeicherkraftwerke erschlossen, Strom aus Biomasse erzeugt und neue Speichertechniken zur Marktreife entwickelt werden, wozu es ebenfalls einer neuen Netzinfrastruktur bedarf.9 Zudem sind weitere Transportkapazitäten für den Stromhandel erforderlich, der sich aus der geografischen Lage Deutschlands in der Mitte Europas und der daraus hervorgehende Rolle als Strom-​Transitland im europäischen Verbundnetz ergibt. Der Netzausbau in Deutschland dient folglich auch der Erhaltung der Systemstabilität in den angrenzenden Staaten.10

Aufgrund des in der dena-​Netzstudie I festgestellten Netzausbaubedarfs wurden durch das Infrastrukturbeschleunigungsgesetz11 im Jahr 2006 Regelungen geschaffen, die zu einer zügigeren Projektrealisierung beitragen sollten. Um eine weitere Beschleunigung des Planungs-​ und Genehmigungsverfahrens für vordringliche Stromleitungsvorhaben zu erreichen, wurde im Jahr 2009 das ←24 | 25→Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)12 beschlossen. Für die 22 (vormals 24) in dem als Anlage zum EnLAG erlassenen Bedarfsplan aufgeführten Projekte sind die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf gesetzlich festgeschrieben, vgl. § 1 Abs. 2 S. 1, 2 EnLAG.

Trotz dieser Regelungen nahm die Durchführung der Planungs-​ und Genehmigungsverfahren für Stromleitungen weiterhin viel Zeit in Anspruch. Der erhoffte Beschleunigungseffekt trat nicht ein. Aus diesem Grund entschloss sich der Gesetzgeber im Sommer 2011, zur Umsetzung des in der dena-​Netzstudie II festgestellten zusätzlichen Ausbaubedarfs von 3600 km bis 202013 unter anderem das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)14 zu ändern und das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)15 zu erlassen.16 Damit existieren neue Planungs-​ und Genehmigungsvorschriften für länderübergreifende und grenzüberschreitende Übertragungsnetze. Das NABEG zielt gemäß § 1 S. 1 NABEG auf eine Beschleunigung des Ausbaus der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen ab. Nachdem in der Vergangenheit eine Beschleunigung durch Verkürzung von Beteiligungsrechten erreicht werden sollte, verfolgt der Gesetzgeber dieses Ziel im Rahmen des Planungsrechts nach dem NABEG mittels einer deutlichen Ausweitung der Öffentlichkeitsbeteiligung auf jeder Planungsstufe.17 Sein Ziel ist es, eine möglichst umfassende Transparenz gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit herzustellen, um größere Akzeptanz für den Leitungsausbau zu erreichen und dadurch das Netzausbauverfahren zu beschleunigen.18 Eine erweiterte Partizipation und Beteiligung der Öffentlichkeit und eine gleichzeitige Beschleunigung der Verfahren sind nach der Gesetzesbegründung zum NABEG kein Widerspruch.19

Die vorliegende Arbeit greift die Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung und des Rechtsschutzes innerhalb des Planungs-​ und Genehmigungsregimes ←25 | 26→für länderübergreifende und grenzüberschreitende Übertragungsnetze aus Sicht des einzelnen Bürgers auf und fokussiert sich auf das Modell konzentrierten Rechtsschutzes und die materielle Präklusion im Planfeststellungsverfahren des NABEG. Gegenstand der Untersuchung ist, welche Rechte dem Einzelnen im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung zukommen und welche Rechtsschutzmöglichkeiten er hat. Weiter soll der Frage nachgegangen werden, welche Beschränkungen sich aufgrund der Rechtsschutzkonzentration und der materiellen Präklusion für die Rechtsstellung des Einzelnen ergeben und wo die Grenzen der Einschränkbarkeit liegen.

Vorbereitend sind einige, beide Untersuchungskomplexe betreffende Grundlagen herauszuarbeiten. Ausgangspunkt soll ein Überblick über das Planungs-​ und Genehmigungsverfahren für die Errichtung und Änderung von länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sein (Zweiter Teil.A.). Zudem sind einige grundlegende Überlegungen zum Verhältnis zwischen nationalem und EU-​Recht (Zweiter Teil.B.I.), zur Kompetenzverteilung hinsichtlich der Durchführung von Unionsrecht (Zweiter Teil.B.II.), zu den unionsrechtlichen Geboten effektiven Rechtsschutzes (Zweiter Teil.B.III.) und zum Verfahrensverständnis (Zweiter Teil.B.IV.) anzustellen. Der folgende Abschnitt widmet sich der Darstellung der Funktionen der Öffentlichkeitsbeteiligung (Zweiter Teil.C.). Des Weiteren muss sich die Ausgestaltung des nationalen Planungs-​ und Genehmigungsrechts an den Vorgaben der TEN-​E VO20 messen lassen. Die Verordnung enthält umfangreiche Vorgaben insbesondere in Bezug auf das Genehmigungsverfahren, die in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung entfalten und daher auf ihre Auswirkungen im nationalen Recht hin zu untersuchen sind (Zweiter Teil.D.).

Die Netzausbauplanung nach dem EnWG und dem NABEG ist durch ein gestuftes Planungsverfahren bestehend aus einer Bedarfsplanung, einer Bundesfachplanung und der Planfeststellung als eigentliche Zulassungsentscheidung gekennzeichnet. Der Rechtsschutz ist auf die letzte Planungsstufe konzentriert, was zu dem Ziel eines beschleunigten Netzausbaus beitragen soll.21 Diese ←26 | 27→gesetzgeberische Entscheidung kommt in § 15 Abs. 3 S. 2 NABEG zum Ausdruck, wonach die Bundesfachplanungsentscheidung nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung überprüft werden kann. Angeordnet wird also lediglich ein inzidenter Rechtsschutz gegen die Bundesfachplanungsentscheidung im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die abschließende Planfeststellungsentscheidung.

Während der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Planungsrechts nach dem NABEG in Form erheblich ausgeweiterter Beteiligungsrechte neue Wege geht, hält er beim gerichtlichen Rechtsschutz also an dem das deutsche Infrastrukturrecht prägenden Modell der Rechtsschutzkonzentration fest.22 Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an die Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Eigentumsverletzungen im Bergrecht verschärft und Grundstückseigentümern phasenspezifischen Rechtsschutz gegen den der Enteignung vorgelagerten Rahmenbetriebsplan eröffnet.23 Hinzu tritt der zunehmende Einfluss des Unionsrechts auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen, der insbesondere in einer Europäisierung des Rechtsschutzes zum Ausdruck kommt. Das Umweltrecht der Europäischen Union zielt auf eine Effektuierung des Umweltschutzes. Ein wesentlicher Impuls geht von der auch von der Europäischen Union und Deutschland ratifizierten Aarhus-​Konvention aus, die zur Verbesserung des Umweltschutzes die Rechte Einzelner und von Umweltverbänden stärkt. Darüber hinaus vermittelt der Europäische Gerichtshof dem Einzelnen im Vergleich zum deutschen Verwaltungsrecht großzügiger individuelle Rechte auf Einhaltung umweltrechtlicher Vorgaben durch Richtlinien.24 Trotz der schon seit längerem geführten Diskussion um phasenspezifischen und konzentrierten Rechtsschutz25 kann aufgrund unionsrechtlicher und nationaler Impulse also nicht lediglich davon die Rede sein, dass mit Aufgreifen dieses Themas alter Wein in neue Schläuche gegossen wird26; sie geben Anlass, das auf konzentrierten Rechtsschutz ausgerichtete Modell des NABEG aus Sicht des Individualklägers zu untersuchen (Dritter Teil.).

←27 | 28→

Zudem hat der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung vom 15.10.2015 die in § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG geregelte materielle Präklusion und damit ein traditionelles Rechtsinstitut des deutschen Verwaltungsrechts für unionsrechtswidrig erklärt.27 Dies betrifft auch das Planfeststellungsverfahren nach dem NABEG. Betroffene müssen ihre Einwendungen im Verwaltungsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist vorbringen. Die materielle Präklusion führt zu einem Ausschluss von nicht oder nicht rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen im gerichtlichen Verfahren und damit zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes. Die unionsrechtliche Zulässigkeit dieses Rechtsinstituts soll anhand der soeben skizzierten Einwirkungen des Unionsrechts, insbesondere am Maßstab des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes sowie der von Aarhus-​Konvention und UVP-​Richtlinie aufgestellten Anforderungen untersucht werden. Vor diesem Hintergrund gilt es zudem, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs und seine Auswirkungen auf das nationale Recht sowie die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte des Planfeststellungsverfahrens nach dem NABEG zu analysieren (Vierter Teil.).

Abschließend werden die Ergebnisse der Arbeit formuliert (Fünfter Teil.).


1 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011, BGBl. I, S. 1704.

2 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011, BGBl. I, S. 1634.

3 Gesetz vom 26. Juli 2011, BGBl. I, S. 1554.

4 Gesetz vom 28. Juli 2011, BGBl. I, S. 1690.

5 Moench/​Ruttloff, NVwZ 2011, S. 1040; Stracke, Öffentlichkeitsbeteiligung im Übertragungsnetzausbau, 2017, S. 19 f.

6 Bundesregierung, Energiekonzept für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung vom 28. September 2010, S. 4 f., abrufbar unter: https://​www.bundesregierung.de/​ContentArchiv/​DE/​Archiv17/​_​Anlagen/​2012/​02/​energiekonzept-​final.pdf?_​_​blob=publicationFile&v=5 (02.02.2019).

7 In Deutschland lassen sich grundsätzlich vier Netzebenen unterscheiden: die Höchstspannungsebene von 220 bzw. 380 kV für den überregionalen und grenzüberschreitenden Transport von Elektrizität, die Hochspannungsebene mit 110 kV für den regionalen Transport im ländlichen Bereich über Strecken von 50-​100 km sowie in Ballungsgebieten zwischen 10 und 20 km, die Mittelspannungsebene mit einer Spannung von 10 oder 20 kV zur Überbrückung kurzer Entfernungen oder zum unmittelbaren Anschluss größerer Abnehmer oder Einspeiser sowie die Niederspannungsebene von 50-​1000 Volt für Wechelstrom und von 75-​1500 Volt für Gleichstrom, der überwiegend von Privat-​ und Gewerbekunden genutzt wird, Theobald, in: Schneider/​Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 2013, § 1 Rn. 8 ff.; Stracke, Öffentlichkeitsbeteiligung im Übertragungsnetzausbau, 2017, S. 27 f.

8 Bundesregierung, Energiekonzept für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung vom 28. September 2010, S. 21, abrufbar unter: https://​www.bundesregierung.de/​ContentArchiv/​DE/​Archiv17/​_​Anlagen/​2012/​02/​energiekonzept-​final.pdf?_​_​blob=publicationFile&v=5 (02.02.2019).

9 Bundesregierung, Energiekonzept für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung vom 28. September 2010, S. 26, abrufbar unter: https://​www.bundesregierung.de/​ContentArchiv/​DE/​Archiv17/​_​Anlagen/​2012/​02/​energiekonzept-​final.pdf?_​_​blob=publicationFile&v=5 (02.02.2019).

10 Appel, UPR 2011, S. 406 (407).

11 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006, BGBl. I, S. 2833.

12 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21. August 2009, BGBl. I, S. 2870.

13 Deutsche Energie-​Agentur, Integration erneuerbarer Energien in die deutsche Stromversorgung im Zeitraum 2015 –​ 2020 mit Ausblick auf 2025, S. 13, abrufbar unter: https://​www.dena.de/​fileadmin/​user_​upload/​Download/​Dokumente/​Studien_​_​_​Umfragen/​Endbericht_​dena-​Netzstudie_​II.PDF (02.02.2019).

14 Gesetz vom 07. Juli 2005, BGBl. I, S. 1970, 3621.

15 Gesetz vom 28. Juli 2011, BGBl. I, S. 1690.

Details

Seiten
394
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631847121
ISBN (ePUB)
9783631847138
ISBN (MOBI)
9783631847145
ISBN (Hardcover)
9783631843741
DOI
10.3726/b18031
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (Februar)
Schlagworte
Energieinfrastruktur-recht Aarhus-Konvention SUP-Richt-linie Bundesfachplanung Abwägung Europäisierung Planfeststellungsverfahren UVP-Richt-linie Einwendungen Verfahrensrechte
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 394 S.

Biographische Angaben

Manuel Stückemann (Autor:in)

Manuel Stückemann studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln. Seinen juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte er im Oberlandesgerichtsbezirk Köln. Er war als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre sowie an der Professur für Öffentliches Recht der Universität zu Köln tätig.

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Titel: Die Rechtsstellung des Einzelnen in Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz
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