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Die Straftatausschließungsgründe nach tadschikischem Strafrecht

Eine Analyse aus deutscher Perspektive

von Manuchehr Kudratov (Autor:in)
©2011 Dissertation 168 Seiten

Zusammenfassung

Die Arbeit verfolgt in erster Linie eine strafrechtsvergleichende und strukturanalytische Zielsetzung. Während die Unterscheidung zwischen Rechtfertigung und Entschuldigung als grundlegender Bestandteil der deutschen Strafrechtsdogmatik betrachtet wird, werden die Straftatausschließungsgründe im tadschikischen Strafrecht als «Umstände, die die Eigenschaft einer Tat als Straftat ausschließen» bezeichnet und ohne eine begriffliche Gliederung und Charakterisierung unter diesem Oberbegriff zusammengefasst. Der Verfasser versucht anhand einer Untersuchung der «Umstände, die die Eigenschaft einer Tat als Straftat ausschließen» der Frage nachzugehen, ob eine Unterscheidung zwischen Rechtfertigung und Entschuldigung im tadschikischen Strafrecht möglich ist. Gleichzeitig unternimmt die Arbeit den Versuch, wichtige Zusammenhänge zwischen den Grundelementen der Straftat und deren Beziehung zur Rechtfertigung und Entschuldigung im tadschikischen Strafrecht aufzuzeigen.

Details

Seiten
168
Jahr
2011
ISBN (Hardcover)
9783631608227
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Strafrechtsvergleichung Postsowjetisch Tadschikistan Straffreistellungsgründe
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2011. 165 S., 1 Abb., 1 Tab.

Biographische Angaben

Manuchehr Kudratov (Autor:in)

Manuchehr Kudratov, geboren 1981 in Tadschikistan; Studium der Rechtswissenschaften an der Tadschikischen Nationalen Universität (Duschanbe); anschließend LL.M.-Studium an der Universität Mainz; 2004-2006 Mitarbeiter der Friedrich Ebert Stiftung (Büro Duschanbe) und des Deutschen Entwicklungsdienstes (Koordinationsbüro Zentralasien); 2010 Promotion zum Dr. jur. an der Universität Regensburg; seit Anfang 2010 Koordinator des Forschungsprojekts «Die Entwicklung des Strafprozesses in den Staaten Zentralasiens» am Institut für Ostrecht München.

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Titel: Die Straftatausschließungsgründe nach tadschikischem Strafrecht