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Eine kritische Untersuchung zu den Rechtsbehelfen des Käufers im alten und im neuen türkischen Warenkaufrecht

Zugleich ein Beitrag zu der Harmonisierung des türkischen Warenkaufrechts im Lichte des CISG, BGB und der europäischen Vertragsrechtsharmonisierung

von Sinan Okur (Autor:in)
©2014 Dissertation XXIV, 364 Seiten

Zusammenfassung

Diese Arbeit unternimmt den Versuch, die zentralen Probleme des türkischen Obligationengesetzes in Bezug auf sein ursprünglich aus dem schweizerischen Recht stammendes Kauf- und allgemeines Leistungsstörungsrecht im Lichte des CISG, BGB und der europäischen Regelwerke darzustellen. Zentral ist die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der türkische Gesetzgeber im neuen türkischen Obligationengesetz die Grundentscheidungen des europäischen Leistungsstörungsrechts berücksichtigt. Zunächst werden insbesondere die schon anerkannten Grundsätze des europäischen Leistungsstörungsrechts im Lichte des CISG, BGB und der europäischen Vertragsrechtsharmonisierung (PECL, DCFR, CESL-Entwurf) dargestellt. Diese Grundsätze werden anschließend mit den Entscheidungen des türkischen Gesetzgebers verglichen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • I. Zielsetzung
  • 1) “Besser Fragen” als dogmatischer Ausgangpunkt
  • 2) Feststellung der Frage
  • 3) “Besser Fragen”: Wie?
  • 4) Doppelnatur der Frage und Abhängigkeitsverhältnis
  • II. Hauptproblem und Paradigmenwechsel im europäischen Leistungsstörungsrecht: CISG
  • III. Nebenprobleme
  • 1) Sonderstellung der mangelhaften Lieferung und seine inhaltliche Wirkung auf die Untersuchung
  • 2) Verschuldensprinzip oder Garantiehaftung
  • 3) Vorrang der Nacherfüllung
  • 4) Zurückdrängung der Vertragsaufhebung
  • 5) Kumulation des Rücktritts mit Schadenersatz
  • 6) Gefahrübergang
  • 7) Weitere Probleme
  • IV. Spezifischer Ausgangspunkt bezüglich der vorliegenden Arbeit: Das neue türkische Obligationengesetz (Türk Borçlar Kanunu)
  • V. Orientierung an CISG und “Eurokompatibilität” des türkischen Privatrechts
  • VI. Abgrenzung des Themas, Methodik und Gang der Untersuchung
  • Erster Teil: Die Pflichten des Verkäufers und Gefahrübergang
  • Kapitel 1: Die Pflichten des Verkäufers
  • I. Internationales Kaufrecht (CISG)
  • 1) Allgemein
  • a) Bestimmung des Begriffs des “Kaufs” mit Hilfe des Art. 30 CISG
  • b) Vorrang der Parteiautonomie
  • c) Unterscheidung zwischen Haupt– und Nebenpflichten und Missverständnis des Art. 30 CISG
  • 2) Pflicht des Verkäufers zur Lieferung
  • a) Begriff der Lieferung
  • b) Lieferort
  • aa) Begriff und Bedeutung
  • bb) Lieferort bei der Schickschuld (Lieferung beim Versendungskauf)
  • (1) Die Pflicht zur Übergabe an den ersten Beförderer
  • (2) Weitere Pflichten
  • cc) Lieferort bei der Holschuld (Art. 31 lit. b/c CISG)
  • (1) Allgemein
  • (2) Holschuld am Ort der Niederlassung (Art. 31 lit. c CISG)
  • (3) Holschuld am Lageort der Ware
  • dd) Lieferort bei der Bringschuld
  • c) Lieferzeit
  • aa) Allgemein
  • bb) Vertraglich vereinbarter Lieferzeitpunkt (Art. 33 lit. a CISG)
  • cc) Vertraglich vereinbarter Lieferzeitraum (Art. 33 lit. b CISG)
  • dd) Angemessene Lieferfrist ab Vertragsschluss (Art. 33 lit. c CISG)
  • 3) Pflicht zur Übergabe von Dokumenten
  • 4) Pflicht zur Eigentumsverschaffung
  • 5) Pflicht zur Vertragsmäßigkeit der Ware
  • a) Allgemein
  • b) Vertragliche Vereinbarung
  • c) Objektiver Maßstab der Vertragsmäßigkeit der Ware
  • aa) Eignung für die dem Verkäufer zur Kenntnis gebrachte Verwendung
  • bb) Eignung der Ware zum gewöhnlichen Gebrauch
  • cc) Kauf nach Probe oder Muster
  • dd) Verpackung
  • d) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beschaffenheit
  • e) Untersuchungs– und Rügeobliegenheiten
  • f) Haftungsausschluss
  • g) Verjährung
  • 6) Pflicht, die Ware frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter zu liefern.
  • II. Deutsches Recht (BGB)
  • 1) Allgemein
  • 2) Hauptleistungspflichten
  • a) Pflicht zur Übergabe der Kaufsache
  • b) Pflicht zur mangelfreien Leistung
  • aa) Allgemein
  • bb) Beschaffenheitsvereinbarung
  • cc) Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung
  • dd) Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und Vorhandensein der üblichen Beschaffenheit, die der Käufer erwarten kann
  • ee) Sachgemäße Montage und mangelfreie Montageanleitung
  • ff) Falschlieferung und Lieferung einer zu geringen Menge
  • gg) Rechtsmangel
  • hh) Untersuchungs– und Rügeobliegenheiten
  • ii) Haftungsausschluss.
  • (1) Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis des Mangels (§ 442 BGB)
  • (2) Vertragliche Beschränkung
  • (3) Begriff der Garantie
  • jj) Verjährung
  • III. Türkisches Recht (BK)
  • 1) Alte Rechtslage
  • a) Allgemein
  • b) Pflicht zur Übergabe der Kaufsache
  • c) Pflicht zur mangelfreien Leistung (sog. Gewährleistung)
  • aa) Allgemein
  • bb) Sachgewährleistung
  • (1) Vorliegen eines Sachmangels
  • (2) Keine Kenntnisse des Käufers vom Mangel
  • (3) Keine Vertragliche Beschränkung
  • (4) Untersuchung und Rügeobliegenheiten
  • (5) Verjährung
  • cc) Rechtgewährleistung
  • 2) Neue Rechtslage und Kritik zu der neuen Regelung
  • IV. Zusammenfassung
  • Kapitel 2: Gefahrübergang
  • I. Internationales Kaufrecht (CISG)
  • 1) Allgemein zu dem Begriff der Gefahrtragung und Gefahrübergang im CISG
  • 2) Unterscheidung zwischen Leistungs– und Preisgefahr
  • 3) Inhalt der Begriffe des Untergangs und der Beschädigung
  • 4) Allgemeine Voraussetzung des Gefahrübergangs im CISG: Konkretisierung (Individualisierung) der Ware beim Gattungskauf (Art. 67 Abs. 2, Art. 69 Abs. 3 CISG)
  • 5) Ausnahmen zu dem Grundsatz des Gefahrübergangs
  • a) Wesentliche Vertragsverletzung des Verkäufers vor Gefahrübergang (Art. 70 CISG)
  • b) Verursachung durch den Verkäufer (Art. 66 2. Halbs. CISG)
  • 6) Gefahrübergang bei Schickschuld (Versendungskauf)
  • a) Ohne Vereinbarung des Übergabeorts
  • b) Bestimmter Übergabeort
  • 7) Gefahrübergang bei Holschuld
  • 8) Gefahrübergang beim Verkauf von Ware auf dem Transport
  • 9) Gefahrübergang bei Bringschuld
  • II. Deutsches Recht
  • 1) Allgemein
  • 2) Gefahrübergang insbesondere bei Schickschuld (Versendungskauf, § 447 BGB)
  • III. Türkisches Recht
  • 1) Alte Rechtslage
  • a) Allgemein und Kritik zu der Regelung
  • b) Preisgefahr
  • aa) Holschuld
  • bb) Versendungskauf
  • cc) Bringschuld
  • 2) Neue Rechtslage und Kritik zu der neuen Regelung
  • IV. Zusammenfassung
  • Zweiter Teil: Die Rechtsbehelfe des Käufers
  • Kapitel 1: (Nach-)Erfüllungsanspruch des Käufers
  • I. Internationales Kaufrecht (CISG)
  • 1) Allgemein
  • 2) Voraussetzungen des allgemeinen Erfüllungsanspruchs
  • a) Pflichten des Verkäufers
  • b) Nichterfüllung
  • c) Keine Ausschluss-Gründe
  • aa) Art. 28 CISG
  • bb) Ausübung eines unvereinbaren Rechtsbehelfs
  • cc) Unmöglichkeit und Entlastung gemäß Art. 79 CISG
  • dd) Erklärung des Käufers für den Anspruch
  • d) Rechtsfolgen
  • e) Ius variandi: Verhältnis zu den anderen Rechtsbehelfen
  • 3) Ersatzlieferungsanspruch im CISG
  • a) Allgemein und Grenze zu dem Nacherfüllungsanspruch
  • b) Voraussetzungen
  • aa) Lieferung nichtvertragsgemäßer Ware
  • bb) Wesentlichkeit der Vertragsverletzung
  • cc) Frist
  • dd) Kein Ausschlussgrund des Art. 82 CISG
  • c) Rechtsfolgen
  • 4) Nachbesserungsanspruch im CISG
  • a) Allgemein
  • b) Voraussetzungen
  • aa) Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware
  • bb) Zumutbarkeit
  • cc) Frist
  • c) Rechtsfolgen
  • 5) Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung
  • 6) Ersatzvornahme
  • II. PECL, DCFR und CESL
  • III. Deutsches Recht (BGB)
  • 1) Allgemein
  • 2) Ersatzlieferungsanspruch im BGB
  • a) Problemstellung
  • b) Lösungsansätze
  • aa) Erste Meinung
  • bb) Zweite Meinung
  • 3) Nachbesserungsanspruch im BGB
  • 4) Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs
  • a) Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB)
  • b) Verweigerungsrecht wegen Unverhältnismäßigkeit gemäß § 275 Abs. 2 BGB
  • c) Verweigerungsrecht wegen Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 3 BGB
  • 5) Mangelbeseitigung durch den Käufer
  • IV. Türkisches Recht
  • 1) Alte Rechtslage
  • a) Allgemein
  • b) Ersatzlieferungsanspruch im BK a.F.
  • aa) Voraussetzungen
  • (1) Gattungskauf
  • (2) Vorliegen eines Sachmangels
  • (3) Frist
  • (4) Kein Ausschluss der Ersatzlieferung
  • bb) Rechtsfolgen
  • 2) Neue Rechtslage und Kritik zu der neuen Regelung
  • a) Allgemein
  • b) Ersatzlieferungsanspruch
  • aa) Vorhandensein einer ähnlichen/gleichartigen Sache
  • bb) Teleologische Auslegung und Abgrenzung
  • c) Nachbesserungsanspruch
  • d) Ersatzlieferungs– und Nachbesserungsrecht des Verkäufers und Vorrang des Erfüllungsanspruchs
  • e) Einzelne Fragen
  • f) Selbstvornahme und Verhältnis der Nachbesserung zum Schadenersatzanspruch
  • g) Erheblichkeit des Sachmangels
  • V. Zusammenfassung
  • Kapitel 2: Vertragsaufhebung/Rücktritt/Wandlung
  • I. Internationales Kaufrecht (CISG)
  • 1) Allgemein
  • 2) Voraussetzungen
  • a) Wesentliche Vertragsverletzung
  • aa) Leistungsverzögerung
  • bb) Endgültige Nichtleistung und Erfüllungsverweigerung
  • cc) Lieferung vertragswidriger Ware
  • dd) Rechtsmangel
  • ee) Sonstige Vertragsverletzungen
  • b) Nichtleistung trotz Nachfristsetzung (Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG)
  • c) Kein Ausschluss des Vertragsaufhebungsrechts
  • 3) Erklärung der Vertragsaufhebung
  • 4) Vertragsaufhebung in besonderen Fallkonstellationen
  • a) Vertragsaufhebung bei Teillieferung
  • b) Sukzessivlieferungsverträge
  • c) Vertragsaufhebung bei antizipierter Vertragsbruch
  • 5) Wirkungen der Vertragsaufhebung
  • II. Vertragsaufhebung nach PECL, DCFR und CESL
  • III. Deutsches Recht (BGB)
  • 1) Allgemein
  • 2) Rücktritt nach den allgemeinen Vorschriften
  • a) Rücktritt bei leistungsbezogenen Pflichtverletzungen (§ 323 Abs. 1 BGB)
  • aa) Allgemein
  • bb) Voraussetzungen
  • (1) Nichterbringung oder nichtvertragsgemäße Erbringung der Leistung
  • (a) Grundsatz
  • (b) Besondere Voraussetzungen bei Teil– und Schlechtleistung (§ 323 Abs. 5 BGB)
  • (2) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Leistung
  • (a) Grundsatz
  • (b) Ausnahme: Antizipierter Vertragsbruch, Rücktritt vor Eintritt der Fälligkeit (§ 323 Abs. 4 BGB)
  • (3) Nachfristsetzung
  • (a) Grundsatz
  • (b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung
  • (4) Ausschluss des Rücktrittsrechts (§ 323 Abs. 6 BGB)
  • b) Rücktritt wegen nichtleistungsbezogener Pflichtverletzungen/Schutzpflichtverletzungen (§ 324 BGB)
  • c) Rücktritt bei Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB, Unmöglichkeit (§ 326 Abs. 5 BGB)
  • aa) Allgemein
  • bb) Befreiung von der Gegenleistungspflicht im Fall der Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB
  • (1) Grundsatz: § 326 Abs. 1 BGB
  • (a) Teilweise Unmöglichkeit
  • (b) Qualitative Unmöglichkeit
  • (2) Ausnahmen: § 326 Abs. 2 BGB
  • (3) Stellvertretendes commodum
  • 3) Rücktritt nach den kaufrechtlichen Vorschriften im Fall dermangelhaften Lieferung (437 Nr. 2 §§ 440, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB)
  • a) Allgemein
  • b) Rücktrittsvoraussetzungen bei behebbaren Mängeln (437 Nr. 2, §§ 440, 323 Abs. 1 BGB)
  • aa) Fristsetzung
  • bb) Entbehrlichkeit der Fristsetzung
  • (1) Nach den allgemeinen Regeln (§ 323 Abs. 2 BGB)
  • (2) Nach § 440 BGB
  • (a) § 440 S. 1, 1. Alt. BGB
  • (b) § 440 S., 2. Alt. BGB
  • (aa) Fehlgeschlagene Nacherfüllung
  • (bb) Unzumutbarkeit der Nacherfüllung
  • c) Rücktrittsvoraussetzungen bei nicht behebbaren Mängeln (Quantitative Unmöglichkeit, §§ 437 Nr. 2, 440, 326 V BGB)
  • d) Sukzessivlieferungsvertrag
  • 4) Rechtsfolgen des Rücktritts
  • 5) Kumulation mit Schadenersatz
  • IV. Türkisches Recht
  • 1) Alte Rechtslage
  • a) Allgemein
  • b) Rücktritt nach den allgemeinen Vorschriften
  • aa) Rücktritt als Rechtsfolge des Schuldnerverzugs bei den zweiseitigen Verträgen gemäß Art. 106 Abs. 2 BK a.F.
  • (1) Die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs gemäß Art. 101 BK a.F.
  • (a) Allgemein
  • (b) Verschulden des Schuldners ist keine Voraussetzung
  • (aa) Nichterfüllung einer fälligen Leistung trotz Erbringbarkeit und Durchsetzbarkeit der Leistung
  • (bb) Mahnung des Schuldners
  • (cc) Entbehrlichkeit der Mahnung
  • (2) Rechtsfolgen des Verzugs
  • (a) Allgemeine Rechtsfolge
  • (b) Rechtsfolgen bei zweiseitigen Verträgen insbesondere Rücktrittsrecht vom Vertrag durch Nachfristsetzung
  • (aa) Voraussetzung der angemessenen Fristsetzung zur nachträglichen Erfüllung
  • (bb) Entbehrlichkeit der Fristsetzung
  • (3) Rücktrittsrecht des Gläubigers
  • (4) Rechtsfolgen des Rücktritts
  • (5) Schadenersatz neben dem Rücktritt vom Vertrag
  • bb) Teilverzug
  • cc) Sukzessivlieferungsvertrag
  • dd) Besonderheiten beim kaufmännischen Verkehr
  • ee) Rücktrittsrecht des Gläubigers bei der nicht– oder nichtgehörigen Erfüllung gemäß Art. 96 BK a.F.
  • (1) Allgemein
  • (2) Rücktrittsrecht bei der Nichterfüllung (nachträgliche, vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit)
  • (3) Nichtgehörige Erfüllung
  • (a) Rücktrittsrecht bei der Schlechterfüllung
  • (b) Rücktrittsrecht bei den Nebenpflichtverletzungen
  • (4) Das mögliche Kriterium für ein Rücktrittsrecht des Gläubigers im Fall der Nichterfüllung (nachträgliche, vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit) und der nichtgehörigen Erfüllung
  • c) Rücktritt nach den kaufrechtlichen Vorschriften
  • aa) Im Fall der sachmangelhaften Lieferung: “Ein dem Rücktritt funktionsgleicher Rechtsbehelf”/Wandlung
  • (1) Allgemein
  • (2) Durchführung der Wandlung
  • (3) Wirkungen der Wandlung
  • (4) Ausschluss der Wandlung
  • (5) Schadenersatz neben Wandlung
  • (a) Allgemein
  • (b) Verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch des Käufers
  • (c) Verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch des Käufers
  • bb) Im Fall des Rechtsmangels: ipso iure Aufhebung des Kaufvertrags infolge der vollständigen Verfügungsgewalt der Kaufsache durch Dritte
  • 2) Neue Rechtslage und Kritik zu der neuen Regelung
  • V. Zusammenfassung
  • Kapitel 3: Schadenersatz
  • I. Internationales Kaufrecht (CISG)
  • 1) Allgemein
  • 2) Allgemeine Grundsätze des Schadenersatzes
  • a) Ausgleichfunktion
  • b) Grundsatz der Totalreparation
  • c) Geldersatz
  • 3) Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs
  • a) Vertragsverletzung
  • b) Kausalität
  • c) Als Begrenzungskriterium: Voraussehbarkeit des Schadens
  • d) Entlastungsmöglichkeit des Schuldners: Die Voraussetzungen von der Befreiung der Schadenersatzpflicht
  • 4) Haftung für Dritte
  • 5) Verursachung der Nichterfüllung durch den Gläubiger
  • 6) Rechtsfolgen und Schadensberechnung
  • a) Schadenersatz im Fall der Vertragsaufhebung mit Deckungsgeschäft/konkrete Schadensberechnung (Art. 75 CISG)
  • b) Schadenersatz im Fall der Vertragsaufhebung ohne Deckungsgeschäft/abstrakte Schadensberechnung (Art. 76 CISG)
  • 7) Schadensminderungspflicht/ Obliegenheit zur Schadensvermeidung
  • II. PECL, DCFR und CESL
  • III. Deutsches Recht (BGB)
  • 1) Allgemein und Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs
  • 2) Schadenersatzanspruch des Gläubigers nach den allgemeinen Vorschriften des BGB
  • a) Schadenersatzanspruch des Gläubigers im Fall der Verzögerung der Leistung (§ 281 Abs. 1 BGB 1. Alternative)
  • aa) Abgrenzung zwischen Verzögerung und Verzug
  • bb) Schadenersatzanspruch statt der Leistung im Fall der bloßen Verzögerung der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 1. Alternative BGB)
  • cc) Schadenersatzanspruch neben der Leistung im Fall des Verzugs (sog. Verzögerungsschaden, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB)
  • b) Schadenersatz statt der Leistung im Fall der Schlechterfüllung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB, 2. Alternative)
  • c) Schadenersatzanspruch des Gläubigers im Fall der zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 283 BGB)
  • d) Schadenersatz des Gläubigers im Fall der anfänglichen Unmöglichkeit (§ 311a BGB)
  • e) Schadenersatzanspruch des Gläubigers bei Nebenpflichtverletzungen
  • aa) Schadenersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB)
  • bb) Schadenersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1 u. 3 i. V. m. 282 BGB) 259
  • 3) Schadenersatzanspruch des Käufers nach den kaufrechtlichen Vorschriften des BGB bei mangelhafter Lieferung
  • a) Schadenersatzans\pruch bei mangelhafter Lieferung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 i.V. m. 281, 437 Nr. 3 BGB)
  • aa) Schadenersatzanspruch statt der Leistung bei behebbaren Mängeln (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 i.V. m. 283, 437 Rn. 3)
  • bb) Schadenersatzanspruch statt der Leistung bei nicht behebbaren Mängeln (quantitative Unmöglichkeit §§ 437 Nr. 2, 440, 283, 311a BGB)
  • IV. Türkisches Recht
  • 1) Alte Rechtslage
  • a) Allgemein
  • b) Voraussetzungen
  • aa) Vertragsverletzung
  • (1) Nichterfüllung (nachträgliche, vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit)
  • (2) Nichtgehörige Erfüllung
  • (a) Schlechterfüllung (mangelhafte Lieferung)
  • (aa) Rechtsmangel
  • (bb) Sachmangel
  • (cc) Schadenersatz neben Wandlung
  • (dd) Schadenersatz im System des BK a.F.
  • (b) Die Verletzung von Verhaltenspflichten
  • (c) Verzug
  • (aa) Verspätungsschaden
  • (bb) Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach erfolgslosem Ablauf der Nachfrist
  • (cc) Vertrauensschaden: Schadenersatz neben dem Rücktritt vom Vertrag
  • (dd) Verzugsfolge nach kaufrechtlichen Vorschriften
  • bb) Schaden
  • cc) Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden
  • dd) Verschulden
  • 2) Neue Rechtslage und Kritik zu der neuen Regelung
  • V. Zusammenfassung
  • Kapitel 4: Minderung
  • I. Internationales Kaufrecht (CISG)
  • 1) Allgemein
  • 2) Voraussetzungen
  • a) Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware
  • b) Vorrang des Nacherfüllungsrechts des Verkäufers
  • 3) Durchführung
  • II. PECL, DCFR und CESL
  • III. Deutsches Recht (BGB)
  • 1) Allgemein
  • 2) Voraussetzungen
  • 3) Durchführung
  • 4) Rückforderung
  • IV. Türkisches Recht
  • 1) Alte Rechtslage
  • a) Allgemein
  • b) Voraussetzungen
  • c) Durchführung
  • d) Rückforderung
  • 2) Neue Rechtslage und Kritik zu der neuen Regelung
  • V. Zusammenfassung
  • Dritter Teil: Rechtsvergleich, kritische Würdigung und Ergebnis
  • Kapitel 1: Rechtsvergleich
  • I. Die Pflichten des Verkäufers
  • II. Gefahrübergang
  • III. Rechtsbehelfe des Käufers
  • 1) (Nach-) Erfüllungsanspruch
  • 2) Rücktritt
  • 3) Schadenersatzanspruch
  • 4) Minderung
  • Kapitel 2: Kritische Gesamtwürdigung des Systems des türkischen Obligationengesetz und Vorschläge fürseine Harmonisierung
  • Kapitel 3: Ergebnis oder wo stehen wir heute im Kaufrecht?
  • Literaturverzeichnis
  • Gesetzesmaterialien

| xxiii →

Abkürzungsverzeichnis

Hinsichtlich der deutschen Abkürzungen wird verwiesen auf: Kirchner, H./Pannier, D., Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 6., Auflage Berlin 2008

AÜHF Ankara Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi1
b. Bent2
BK 818 Sayılı Borçlar Kanunu3
TBK 6098 Sayılı Türk Borçlar Kanunu4
TMK Türk Medeni Kanunu5
TTK 6012 Sayılı Türk Ticaret Kanunu6
TTK 6762 Sayilı Türk Ticaret Kanunu7
TKHK Tüketicinin Korunması Hakkında Kanun8
C. Cilt9
MHAD Mukayaseli Hukuk Araştırmaları Dergisi10
Yarg. Yargıtay11
HD Hukuk Dairesi12
T. Tarih13
E. Esas14
K. Karar15

1 Zeitschrift der juristischen Fakultät der Universität Ankara.

2 Unterabsatz.

3 Das türkische Obligationengesetz a.F.

4 Das türkische Obligationengesetz n.F.

5 Türkisches Zivilgesetzbuch.

6 Das türkische Handelsgesetz n.F.

7 Das türkische Handelsgesetz a.F.

8 Das Gesetz über Verbraucherschutz.

9 Band.

10 Zeitschrift für rechtsvergleichende
Untersuchungen.

11 Das türkische Kassationsgericht.

12 Zivilkammer.

13 Datum.

14 Sache.

15 Entscheidung.

| 1 →

-“In welcher anderen Wissenschaft gäbe es dies, dass eine bestimmte Antwort auf eine bestimmte Frage nicht eindeutig, als “richtig” oder “falsch”, sondern nur als vertretbar bezeichnet werden könnte?”1

-“Vielleicht, weil es eine jener Fragen ist, für die die resignierte Weisheit gilt, dass der Mensch nie eine endgültige Antwort finden, sondern nur suchen kann, besser zu fragen”.2

Einleitung

I. Zielsetzung

1) “Besser Fragen” als dogmatischer Ausgangpunkt

Es ist nicht zu bezweifeln, dass sich jede wissenschaftliche Abhandlung auf eine bestimmte Frage konzentriert, die zumeist schon von Anderen gestellt wurde. Diese, auf eine schon gestellte Frage gerichtete Konzentration liegt an dem Wunsch, – mit Worten von Kelsen – “besser zu fragen”. Auch unterliegt es keinem Zweifel, dass mit den klärungsbedürftigen Worten von Kelsen nicht ein rein philosophischer Prozess gemeint ist, der überhaupt zu keiner Antwort motiviert oder irgendeine “Antwort” verachtet, sondern die Überlegung, nochmals zu fragen und dadurch die Möglichkeit zu eröffnen, in einer anderen Zeit unter anderen Umständen neue Antworten auf diese Frage zu suchen. Anders formuliert: jenseits der Normenkategorien des positiven Rechts in der “Unbestimmtheit gesetzlicher Regeln”3 die “vertretbaren Antworten” zu suchen. In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die Aufgabe der Dogmatik und der Rechtsvergleichung für die vorliegende Arbeit im nichts Anderem als “besser zu fragen” zu sehen ist. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Aufgabe “besser zu formulieren”, die grundsätzlich nicht der Dogmatik, sondern dem Gesetzgeber aufzuerlegen ist. Von daher steht dem hier verfolgten Ziel, also “besser fragen” die Ansicht entgegen, die die Aufgabe der Dogmatik auf die Qualifizierung des Gesetzes beschränkt. Die konsequente Fortführung dieses Gedankens, wonach die Aufgabe der Dogmatik nicht darin besteht, das Gesetz an der Dogmatik zu orientieren, sondern nur die gesetzliche Regelung zu qualifizieren,4 wäre nun freilich, ← 1 | 2 → “(echte oder vermeintliche) dogmatische Wiedersprüche des Gesetzes schlicht hinzunehmen bzw. die Dogmatik entsprechend anzupassen.”5 Im Gegenzug zu dieser Ansicht folgt die vorliegende Abhandlung der Auffassung, nach der die Aufgabe der Dogmatik nicht in der Eingrenzung, sondern Vervielfachung der Entscheidungsmöglichkeiten gelegen sein soll.6 Denn nur diese Vervielfachung der Entscheidungsmöglichkeiten ermöglicht einer Rechtswissenschaft, die eigentlich nicht ein gehorsamer “Diener des Gesetzgebers“7 sein soll, nicht nur der Rechtsentwicklung zu folgen, sondern auch ihr vorauszugehen.8 Vom Juristischen aus bleibt den Gedanken von E. Bucher kaum etwas hinzufügen, der uns dazu ermutigt, unsere Haltung gegenüber dem Gesetz zu wandeln, wenn das Gesetz schon nicht geändert werden kann.9 Mit “besser fragen” wird in der vorliegenden Arbeit versucht, in der möglichen Unbestimmtheit des türkischen Gesetzestextes im Licht des CISG, des BGB und der europäischen Vertragsrechtsharmonisierung die Entscheidungs-möglichkeiten entweder zu finden oder zu Gunsten des europäischen Vertragsrechts zu vervielfachen.

2) Feststellung der Frage

Nach der Klarstellung des dogmatischen Ausgangpunktes gilt es zu klären, auf welche Frage sich die vorliegende Arbeit konzentriert. Sie konzentriert sich zunächst in ganz oberflächlicher Formulierung auf die Frage, welche Rechtsbehelfe dem Käufer zur Verfügung stehen (sollen), wenn der Verkäufer irgendeine seiner Pflichten verletzt hat. Wenn man die vorstehende Frage “besser” stellen will, drängt sich eine andere Frage auf, wie man “besser fragen” kann oder was man unter “besser fragen” verstehen soll? Eine befriedigende Antwort auf diese Frage würde eine umfassende Analyse der Aufgabe der Rechtsdogmatik erfordern, was aber den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengt. Trotz allem wird im Folgenden ← 2 | 3 → versucht, zwar so kurz als möglich, auf diese schwierige Aufgabe im Zusammenhang mit der Frage, auf die sich die vorliegende Arbeit konzentriert, einzugehen.

3) “ Besser Fragen”: Wie?

Es gelingt dem Fragesteller zu dem Ziel zu kommen, “besser zu fragen” vor allen Dingen in der Weise, dass er die Frage präzise formuliert: Je präziser die Formulierung ist, desto besser ist die Frage. Diese Präzisierung kann aber in verschiedener Weise erfolgen. Fragt man beispielsweise, welche Rechtsbehelfe im türkischen Recht10 dem Käufer zur Verfügung stehen (sollen), wenn der Verkäufer irgendeine seiner Pflichten verletzt hat, wird die Frage hinsichtlich des Ortes, also des “Wo” konkretisiert. Die Bedeutung11 solcher territorialen Präzision erschließt sich vor allem bei einem Blick auf die verschiedenen Rechtsordnungen, in denen die Antworten auf die genannte Frage unterschiedlich beurteilt werden.12 Somit legt diese auf das “Wo” abgestellte Präzision der Frage nicht nur den Schluss nahe, dass diese aktuelle aber keineswegs neue Frage in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich beurteilt wird, sondern es ergibt sich daraus für die genannte Frage einerseits eine Präzisionsvoraussetzung hinsichtlich des “Wo” und andererseits ein weiteres Merkmal des hier verfolgten Ziels, nämlich “besser fragen”.

Dieses Merkmal erschöpft sich darin, die schon auf diese Frage gegebenen Antworten zu suchen, anders formuliert, die alten Antworten in Frage zu stellen, ohne Rücksicht auf die Gefahr “der Wiederholung” zu nehmen. Aus dieser territorialen Präzisierung ergibt sich bereits ein Zwang zur (Rechts)Vergleichung zwischen den Antworten, der mit dem, “besser fragen”, gleichbedeutend ist. Dieser Vergleichungszwang vermeidet auch eine unnötige Wiederholung der Antworten, da hier kein isoliertes Beantworten der Frage vorliegt.

Die (Rechts)Vergleichung macht die Wiederholung nötig und die nötige Wiederholung ist eine Voraussetzung für die (Rechts)Vergleichung. Ferner grenzt sich diese für die Rechtsvergleichung vorausgesetzte nötige Wiederholung von einer ← 3 | 4 → unnötigen dadurch ab, dass man die eigenen feststehenden Antworten unter dem Gesichtspunkt der anderen Antworten kritisch betrachtet, was aber nicht zu dem Schluss verleiten darf, dass es sich hier um eine käufer– oder verkäuferfreundliche Untersuchung handelt.

Bevor man die Präzision in Bezug auf die Frage des “Wo” durchführt, muss die konzentrierte Frage nochmals gestellt werden: Welche Rechtsbehelfe sollen dem Käufer zur Verfügung stehen, wenn der Verkäufer irgendeine seiner Pflichten verletzt hat.

4) Doppelnatur der Frage und Abhängigkeitsverhältnis

Aus dem Wortlaut der vorgelegten Frage lässt sich zwar entnehmen, dass man sich vor allem an den Rechtsfolgen und –behelfen orientiert. Aber die Antwort auf diese Frage ist nicht völlig unabhängig von einer hier versteckten Frage, die so formuliert werden kann: Welche Art der Pflichtverletzung liegt vor? Je nach Abhängigkeitsgrad davon unterscheiden sich die Rechtsordnungen voneinander, wobei das türkische Recht und das angloamerikanische Recht als zwei extreme Punkte angesehen werden können. Im türkischen Recht stehen die Rechtsbehelfe im engen Zusammenhang mit der Art der Pflichtverletzung. Man sagt, dass in einer bestimmten Art der Pflichtverletzung dem Käufer bestimmte Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Im angloamerikanischen Recht versucht man den Abhängigkeitsgrad gering zu halten. Man sagt, dass in irgendeiner Art der Pflichtverletzung ein bestimmter Rechtsbehelf (Schadenersatz) immer zur Verfügung steht.13 Es folgt aus dem Gesagten, dass die Frage, auf die sich diese Arbeit konzentriert, doppeldeutig ist und hintergründig eine versteckte Frage enthält, die wesentlich mit territorialer Präzisierung zu tun hat, und es in erster Linie auf die Art der ← 4 | 5 → verletzten Pflicht ankommt. Die versteckte Frage kann folgendermaßen formuliert werden: Welche Pflicht wurde verletzt oder um welche Art der Pflichtverletzung geht es? Aus dieser Doppelnatur ergibt sich eine Präzisierungsvoraussetzung in Bezug auf das “Wo”, weil sich einige Rechtsordnungen an den Rechtsfolgen orientieren, und diese versteckte Frage – beim ersten Blick – überhaupt nicht in Betracht ziehen, z.B. in England,14 im UN-Kaufrecht oder in Frankreich,15 während sich andere Rechtsordnungen bei ihrer Antwort an den Tatbeständen orientieren und auf diese versteckte Frage fokussieren, z.B. in der Türkei, in der Schweiz, in Österreich16 und teilweise in Deutschland.17

II. Hauptproblem und Paradigmenwechsel im europäischen Leistungsstörungsrecht: CISG

Bisher wurde bewusst die Benutzung des Wortes “Problem” vermieden, auch wenn im deutschen Sprachraum “Frage” gleichbedeutend mit “Problem” verwendet wurde. Probleme bereitet die Frage aber erst, wenn man eine Antwort darauf sucht, woran man sich orientieren soll, an die Rechtsbehelfe, also an die Grundfrage, oder an die Art der Pflichtverletzung, also an die versteckte Frage, weil das Problem in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich gelöst wurde.18 Die Bedeutung des Problems lässt sich dahin kennzeichnen, dass die Frage, welcher Weg einzuschlagen ist, in den letzten Jahrzenten im Rahmen der ← 5 | 6 → Rechtsvereinheitlichung zu einer intensiven Diskussion geführt hat und mit geringer Übertreibung die wichtigste Frage der Kaufrechtsvereinheitlichung war. Nach diesen langjährigen Diskussionen ist in den modernen Kodifikationen die Grenze zwischen diesen sogenannten rechtsfolgeorientierten und tatbestandsorientierten Systemen zu Gunsten des Ersteren und zu Lasten des Letzteren verschoben. Die wichtigsten modernen Kodifikationen orientieren sich an den Rechtsbehelfen und gehen von einem einheitlichen Begriff der Vertragsverletzung oder der Nichterfüllung aus, und dabei unterscheiden sie nicht zwischen den Vertragsverletzungen.19

← 6 | 7 →

Hierzu zählen insbesondere die United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG), Principles of International Commercial Contracts (PICC) und Principles of European Contract Law (PECL), unter denen das CISG das einflussreichste ist und ihm daher eine besondere Bedeutung zukommt. Dem CISG kommt eine besondere Bedeutung zu, da dem Modell des CISG nicht nur internationale Kodifikationen, wie PICC, PECL oder DCFR folgen, sondern auch die modernisierten nationalen Gesetzestexte, worunter das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch und das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch zu erwähnen sind.20 Demgegenüber schlug das türkische Obligationengesetz aufgrund historischer Gründe21 den entgegengesetzten Weg ein, wonach man sich an die bestimmte Art der Pflichtverletzung orientiert.

Vereinfacht und zusammenfassend lässt sich Folgendes sagen: Man findet zwei rechtstechnische Ansatzpunkte bei der Suche nach der Regelung von Leistungsstörungen: dem “cause approach22 und dem “remedy approach. Im Ersteren geht man von den Gründen der Vertragsverletzung aus und versucht, verschiedene Typen und Formen der Vertragsverletzung mit eigenen Rechtsfolgen herauszubilden.23 Wie erwähnt wurde, folgt das türkische Recht bei der Regelung von Leistungsstörungen diesem auf dem römischen Recht basierenden Konzept.24 Die Kritik am System betrifft vor allem die Tatsache, dass auf der einen Seite in diesem System ← 7 | 8 → einzelne Formen der Leistungsstörung ungeregelt bleiben25 und auf der anderen Seite es zu Abgrenzungsproblemen kommt.26 Der Vorteil des Systems besteht in der Rechtssicherheit und –klarheit.27 Im Gegensatz zu diesem System gehen im zweiten heute herrschenden rechtsfolgeorientierten System die Rechtsfolgen den Gründen der Vertrags-verletzung voraus. Im Gegensatz zu den kontinentaleuropäischen Ländern geht das angloamerikanische Recht von einem einheitlichen Begriff Breach of Contract aus, auf dem das System des Leistungsstörungsrechts des CISG basiert.28 Es steht außer Zweifel, dass die Regelungsstruktur des CISG ← 8 | 9 → für die Rechtsbehelfe des Käufers einfacher und überschaubarer ist, wenn man sie mit dem Haager Kaufrecht und mit den nationalen Rechtsordnungen, die dem tatbestandsorientierten System folgen, vergleicht.29 Das CISG sieht grundsätzlich keine generelle Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten der Vertragsverletzungen des Verkäufers vor, die sie auf verschiedene Elemente der Erfüllung, nämlich auf den Inhalt (Schlechterfüllung), die Zeit (Späterfüllung), oder den Ort der Erfüllung bezieht und meistens zu ungerechten Lösungen führt. Im Gegensatz zu den nationalen Rechtsordnungen stellen die Unmöglichkeit oder der Verzug nicht die zentralen Kategorien des Leistungsstörungsrechts dar. Im CISG werden – entsprechend der modernen Lösung – alle Fälle von Leistungsstörungen zu einem einheitlichen Begriff der Vertragsverletzung bzw. Nichterfüllung zusammengefasst.30 Die Rechtsbehelfe, die dem Käufer bei Vertragsverletzungen des Verkäufers zustehen, differenzieren sich nach der Intensität der Leistungsstörung (wesentliche/nicht wesentliche).31

← 9 | 10 →

Obgleich bestimmte Rechtsbehelfe nur bei bestimmten Vertragsverletzungen möglich sind, stellt jede Art der nicht ordnungsgemäßen Leistung eine Vertragsverletzung dar, die für die dem Käufer zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe als einzige Grundvoraussetzung festgelegt wurde.32

III. Nebenprobleme

1) Sonderstellung der mangelhaften Lieferung und seine inhaltliche Wirkung auf die Untersuchung

Ganz bewusst wird im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht auf jedes Detail des Leistungsstörungsrechts eingegangen, was auch angesichts des hier verfolgten Ziels nicht sinnvoll erscheint. Stattdessen wird versucht, einigen der bekannten Systemfragen ein besonderes Augenmerk zu schenken. Es soll zunächst auf die abstrakten Grundlagen der späteren konkreten Untersuchung eingegangen werden. In diesem Sinne betrifft die erste Frage die Sonderstellung der mangelhaften Lieferung im Leistungsstörungsrecht und die Auswahl der Überschrift der Arbeit, die einiger Bemerkungen bedarf. Obwohl Leistungsstörungen nicht nur in der Form der sachmangelhaften Lieferung auftreten, behandelt die überwältigende Mehrheit der Untersuchungen über die Rechtsbehelfe des Käufers nicht selten nur die Rechtsbehelfe des Käufers für den Fall der sachmangelhaften Lieferung. Nicht erstaunlich ist, dass auf die mangelhafte Lieferung mehr Aufmerksamkeit gelegt wird. Es ist einmal auf die praktische Bedeutung des Sachmangels zurückzuführen.33 Hinzu kommt, dass in den Gesetztexten die Rechtsbehelfe des Käufers im Fall der sachmangelhaften Lieferung eine eigenständige Regelung finden, während die anderen Vertragsverletzungen nach den allgemeinen Vorschriften zu bestimmen sind. Warum im Falle der mangelhaften Lieferung ein anderes Haftungsregime gelten sollte, als wenn etwa der Verkäufer seine Leistung spät erfüllt, ist nur auf historische Zufälligkeiten zurückzuführen.34 Schließlich erscheint es ← 10 | 11 → folgerichtig, bei den anderen Vertragsverletzungen nicht von den Rechtsbehelfen, sondern von den Arten der Vertragsverletzungen auszugehen, wenn das Gesetz selbst nicht von den Rechtsfolgen, sondern den Rechtsfolgen von einer bestimmten Vertragsverletzung spricht. Dass die sachmangelhafte Lieferung aus der praktischen Sicht die bedeutendste Vertragsverletzung im Kaufvertrag ist, unterliegt zwar keinem Zweifel, lässt aber seine historisch bedingte,35 theoretische Bedeutung/Sonderstellung insofern in Frage stellen, als in den modernen (CISG, DCFR) oder modernisierten Kodifikationen (BGB) kein besonderes Gewährleitungsrecht zu verzeichnen ist36 und die Lieferung mangelhafter Ware unter den Anwendungsbereich des allgemeinen Leistungsstörungsrechts fällt.

Heutzutage ist die sachmangelhafte Lieferung entweder als ein Unterfall der Schlechtleistung, also Pflichtverletzung (§ 280 ff. BGB)37 oder als irgendeine Art der Vertragsverletzung (Art. 45 ff. CISG, DCFR, CESL) ausgestaltet, und so dass das Gewährleistungsrecht ins allgemeine Schuldrecht integriert wird. In Worten von Caemmerer wurden die “tiefen Gräben” zwischen Erfüllungs– Sach– und Rechtsmangelhaftung “zugeschüttet”.38

Von daher erwachsen dem Käufer grundsätzlich die gleichen Rechtsbehelfe des allgemeinen Teils, wenn der Verkäufer eine mangelhafte Ware geliefert hat.39 Daraus ergibt sich schon, dass die Unterscheidung der mangelhaften Lieferung von anderen Vertragsverletzungen auf der Tatbestandseite immer noch erforderlich erscheint, während auf der Rechtsfolgenseite eine solche Unterscheidung zwischen den Rechtsfolgen der mangelhaften Lieferung und denen anderer ← 11 | 12 → Vertragsverletzungen nicht mehr hohe Wellen wirft. Mit anderen Worten kommt dem Begriff des Sachmangels immer noch eine Bedeutung zu, während dessen Rechtsfolgen überwiegend mit denen der anderen Vertragsverletzungen übereinstimmen, wobei noch einige Modifikationen zu beachten sind. Da der Gegenstand der vorliegenden Arbeit in erster Linie nicht die Vertragsverletzungen, sondern deren Rechtsfolgen ist, rechtfertigt dies, die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung nicht nur für den Fall der mangelhaften Lieferung, sondern allgemein zu behandeln.

Denn bei einer Darstellung der Thematik, die andere Konstellationen der Vertragsverletzung, nämlich die Rechtsfolgen, gar nicht berücksichtigt, tritt die Gefahr herein, das Gesamtbild des Leistungsstörungsrechts nicht zu überblicken. Eine Schilderung des Rechtsbehelfssystems muss mehr umfassen als die Sachmangelhaftung, und dabei müssen auch andere Arten der Vertragsverletzungen in die Betrachtung einbezogen werden. Die Frage nach anderen, möglichen Variationen der Vertragsverletzung, die beim Kaufvertrag auftreten können, trägt zum besseren Verständnis des Leistungsstörungsrechts bei.

Aus diesem Grund behandelt die vorliegende Abhandlung nicht nur die Rechtsbehelfe des Käufers im Fall der sachmangelhaften Lieferung, sondern allgemein die Rechtsbehelfe des Käufers, zugleich das Leistungsstörungsrecht.

Die dargelegte Argumentation, dass das Gewährleistungsrecht im deutschen und internationalen Kaufrecht keine besondere Bedeutung erlangt und daher nicht nur die Rechtsbehelfe des Käufers für den Fall mangelhafter Lieferung, sondern die Rechtsbehelfe des Käufers für “die Pflichtverletzung” behandelt werden sollen, gilt für das türkisches Recht nicht, da die mangelhafte Lieferung im türkischen Recht – nach wie vor – einem Sonderregime (sog. Gewährleistung) zu unterwerfen ist. Von der türkischen Seite her spricht für ein solches Vorgehen – also die Behandlung der allgemeinen Rechtsbehelfe – vor allem die Überlegung, dass die Ansprüche des Käufers aus der Sachmangelgewährleistung und die Ansprüche nach den allgemeinen Vorschriften in alternativer Konkurrenz stehen.40 Problematisch und überaus umstritten ist im türkischen Recht die Frage, ob die mangelhafte Lieferung einen Unterfall der nichtgehörigen Erfüllung darstellt und ob in der Tatsache ein alternatives Konkurrenzverhältnis zwischen den Gewährleistungsvorschriften und denen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts besteht.41 Der Begriff “nicht gehörige Erfüllung” wird im türkischen Recht so eingesetzt, dass er abgesehen von gesetzlich geregelten ← 12 | 13 → Fällen der Unmöglichkeit des Verzugs alle Störungsarten erfasst. Demnach kann die nicht gehörige Erfüllung in der Schlechterfüllung der Leistung, in der Verletzung von leistungsbezogener Nebenpflicht oder in der nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht bestehen. Durchaus problematisch ist der Fall, in dem die nicht gehörige Erfüllung der Leistung in der mangelhaften Lieferung der Kaufsache liegt, für die das türkische Obligationengesetz eine detaillierte, spezifische Sonderregelung statuiert. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Frage Bedeutung, ob und inwieweit die Rechte des Käufers, die ihm wegen der nicht gehörigen Erfüllung nach den allgemeinen Vorschriften erwachsen können, den Einwendungen und Einreden des Art. 194 ff. BK a.F. (Rügeobliegenheit und kurze Verjährungsfrist) unterliegen.42 Unabhängig von der Lösung dieses Problems müssen auch die Rechtsbehelfe des Käufers, die sich im Fall der mangelhaften Lieferung aus den allgemeinen Vorschriften des türkischen Obligationengesetzes ergeben können, untersucht werden. Aus diesen Gründen wird die Überschrift zum Teil anders getroffen als von anderen Abhandlungen, die zumeist die Rechtsbehelfe des Käufers in der sachmangelhaften Lieferung untersuchen.

2) Verschuldensprinzip oder Garantiehaftung

Eine weitere, mit dem zuvor gestellten Hauptproblem eng verbundene Schwierigkeit besteht in der Frage, ob der Schuldner haften soll, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Für die Antwort auf die Frage konkurrieren zwei Grundsätze, wobei man nicht vergessen darf, dass sie sich in ihrer historischen Entwicklung angenähert haben und heutzutage eine strikte Einhaltung nicht vorliegt.43

Einerseits gehen die kontinentalen Rechtsordnungen von dem Verschuldensprinzip aus, wonach dem Schadenersatz nicht der Schaden, sondern die Schuld verpflichtet!44

Andererseits schlägt das angloamerikanische Recht den umgekehrten Weg ein, wobei es auf das Verschulden des Verkäufers es nicht ankommt. Denn man ← 13 | 14 → versteht den Vertrag im angloamerikanischen Recht45 als ein “Garantieverprechen”.46 Genau an dieser unterschiedlichen Einstellung des Vertragsbegriffs liegt das Hauptproblem.47 Mit anderen Worten hängt das Hauptproblem kausal mit dem Verschuldensproblem zusammen. Geht man vom Verschuldensprinzip aus, muss der Verschuldensvorwurf stets auf ein Verhalten des Schuldners bezogen werden, was als Ergebnis zur Folge hat, dass “die verschiedenen Typen der zur Leistungsstörung führenden Handlung in den Mittelpunkt der systematischen Unterscheidung”48 steht (das sog. tatbestandorientierte System). Nach dieser Festlegung kehrt die Analyse zu der Fragestellung zurück, ob der Verkäufer haften soll, auch wenn ihn an der Nichterfüllung kein Verschulden trifft. Aufgrund der auf seine Einfachheit zurückführenden Attraktivität ist das Garantiemodell international weitgehend anerkannt und liegt zurzeit voll im Trend.49 Die internationalen Kodifikationen wie CISG, PECL, PICC setzen für die Haftung des Schuldners ← 14 | 15 → ein Verschulden nicht voraus, womit die wichtigsten internationalen Kodifikationen das Garantiemodell zu Grunde legen.50 CISG, PECL, PICC sehen für alle Arten von Vertragsverletzungen einen verschuldensunabhängigen Schaden-ersatzanspruch vor. In diesem Sinne wird dem Verkäufer eine Garantiehaftung auferlegt.51 Der Schadenersatzanspruch stellt einen Rechtsbehelf dar, der grundsätzlich bei allen Vertragsverletzungen dem betroffenen Gläubiger zur Verfügung steht und kein Verschulden des Verkäufers voraussetzt.52

Die Rechtsbehelfe des Käufers, die nach dem CISG dem Käufer zur Verfügung stehen, sind verschuldensunabhängig ausgestaltet. Auf ein Verschulden oder sonstiges Vertretenmüssen kommt es nicht an.53 Die in Art. 45 ff. CISG ausgeführten Rechtsbehelfe des Käufers entstehen nur daraus, dass der Verkäufer irgendeine seiner Pflichten verletzt hat54 Die grundsätzliche Entstehung von Rechtsbehelfen wird nicht von den weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.55 Die Nichterfüllung irgendeiner Pflicht durch den Verkäufer begründet eine Haftung, die unabhängig von den Ursachen der Nichterfüllung und vom Verschulden des Verkäufers ist.56

Demgegenüber halten das deutsche BGB und das türkische Obligationengesetz an dem Verschuldensprinzip fest und machen die Haftung des Verkäufers von seinem Verschulden abhängig.57

← 15 | 16 →

3) Vorrang der Nacherfüllung

Details

Seiten
XXIV, 364
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653028355
ISBN (ePUB)
9783653998368
ISBN (MOBI)
9783653998351
ISBN (Hardcover)
9783631627990
DOI
10.3726/978-3-653-02835-5
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Januar)
Schlagworte
Kaufrecht Eurokompatibilität des türkischen Privatrechts Nacherfüllung mangelhafte Lieferung Leistungsstörungsrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2013. XXIV, 364 S.

Biographische Angaben

Sinan Okur (Autor:in)

Sinan Okur, geboren in Gaziantep (Türkei), studierte an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Atatürk Universität Erzurum. Im Anschluss an den LL.M promovierte er zum Dr. jur. an der Universität des Saarlandes. Zugleich war er DAAD-Stipendiat. Derzeit unterrichtet er als Assistenzprofessor an der Erciyes Universität in Kayseri (Türkei).

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