Lade Inhalt...

Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung wegen Insolvenzverschleppung bei der GmbH

von Björn Biehl (Autor:in)
©2014 Dissertation XVIII, 240 Seiten

Zusammenfassung

Der Autor untersucht die Auswirkungen der durch das MoMig eingeführten Änderungen der Insolvenzantragspflicht auf die Rechtspraxis. Neben der Betrachtung der tatbestandlichen Änderungen des § 15a InsO liegt der Fokus der Arbeit auf der Untersuchung der verschiedenen Haftungssysteme, die in Rechtsprechung und Literatur bei einem Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht diskutiert werden. Sind diese alternativ zum Haftungssystem des Bundesgerichthofs entwickelten Haftungsmodelle mit der Gesetzeslage de lege lata vereinbar? Vor dem Hintergrund des Auseinanderfallens unternehmerischer Verantwortung und wirtschaftlicher Partizipation untersucht der Autor im Anschluss die Haftung des GmbH-Gesellschafters wegen Insolvenzverschleppung. Abschließend befasst sich die Arbeit mit dem gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Rahmen der Krisenhaftung. So befürwortet der Autor unter anderem die Abschaffung des geltenden § 64 Satz 1 GmbHG und die Einführung eines als Innenhaftungstatbestand ausgestalteten Verlustdeckungsanspruchs für Verluste, die in der Insolvenzverschleppungsphase entstehen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einführung in die Problematik und Gang der Untersuchung
  • A. Bedeutung der Insolvenzverschleppungshaftung
  • B. Gang der vorzunehmenden Untersuchung
  • 1. Kapitel: Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO
  • A. Einführung
  • I. Historische Entwicklung der Insolvenzantragspflicht
  • II. Insolvenzantragspflicht als systematische Ausnahmevorschrift
  • III. Begründungsansätze für die Rechtfertigung der Insolvenzantragspflicht
  • 1. Insolvenzantragspflicht als Rechtfertigung für das Haftungsprivileg der Gesellschafter
  • 2. Insolvenzantragspflicht als Konsequenz der Fremdorganschaft bei juristischen Personen
  • 3. Stellungnahme
  • IV. Ökonomische Grundlagen der Insolvenzantragspflicht
  • B. Tatbestand der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO
  • I. Die einzelnen Insolvenzantragsgründe
  • 1. Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit
  • a) Fälligkeit
  • b) Abgrenzung zur Zahlungsstockung
  • c) Deckungslücke
  • d) Zahlungseinstellung
  • 2. Tatbestand der Überschuldung
  • II. Antragspflichtige Personen nach § 15a InsO
  • 1. Geschäftsführer und Abwickler
  • a) Grundsatz
  • b) (Missbräuchliche) Amtsniederlegung im Stadium materieller Insolvenzreife
  • aa) Einmann-GmbH mit Gesellschafter-Geschäftsführer
  • bb) Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern
  • 2. Insolvenzantragspflicht des Gesellschafters gemäß § 15a Abs. 3 InsO
  • a) Begründung der Gesellschafterverantwortlichkeit im Falle der Führungslosigkeit
  • b) Begriff der Führungslosigkeit
  • aa) Rechtliche Führungslosigkeit
  • (1) Allgemeine gesellschaftsrechtliche Gründe
  • (2) Führungslosigkeit bei fehlerhafter Bestellung
  • bb) Tatsächliche Führungslosigkeit wegen Handlungsunwilligkeit bzw. Unerreichbarkeit des bestellten Geschäftsführers
  • cc) Zusammenfassung
  • c) Überwachungspflicht des Gesellschafters
  • d) Beweislastumkehr im Rahmen des § 15a Abs. 3 InsO
  • e) Kleinbeteiligtenprivileg
  • f) Verfahrensrechtliche Folgen der Insolvenzantragspflicht des Gesellschafters
  • 3. Insolvenzantragspflicht der Mitglieder des Aufsichtsrates bei der GmbH gemäß § 15a Abs. 3 InsO
  • a) Keine Insolvenzantragspflicht der Mitglieder des Aufsichtsrates
  • b) Insolvenzantragspflicht im Falle der Geschäftsführerbestellung durch den Aufsichtsrat
  • c) Differenzierte Betrachtung
  • d) Stellungnahme
  • 4. Insolvenzantragspflicht des sog. faktischen Geschäftsführers
  • a) Begriffsbestimmung
  • aa) Unwirksamer Bestellungsakt
  • bb) Faktisches Organ aufgrund materieller Gesamtbetrachtung
  • (1) Übernahme von Geschäftsführungsmaßnahmen in erheblichem Umfang
  • (2) Eigenes Handeln mit Außenwirkung
  • (3) Dauerhaftigkeit des Handelns
  • b) Verantwortlichkeit des sog. faktischen Geschäftsführers
  • aa) Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  • bb) Ansicht von U. Haas: Keine Insolvenzantragspflicht
  • cc) Ansicht von H. C. Grigoleit: Insolvenzantragspflicht aufgrund teleologischer Extension
  • dd) Ansicht von K. Schmidt: Insolvenzantragspflicht als Verbot der Unternehmensfortführung im Stadium materieller Insolvenzreife
  • ee) Stellungnahme
  • (1) Wortlaut
  • (2) Systematik
  • (3) Historie
  • (4) Sinn und Zweck
  • c) Die Bedeutung der Rechtsfigur des faktischen Organs im Rahmen der Insolvenzantragspflicht nach MoMiG
  • aa) Faktischer (Allein-) Geschäftsführer
  • bb) Faktischer Geschäftsführer neben ordentlich bestellter Geschäftsführung
  • cc) Ergebnis
  • III. Die Pflichtverletzungen im Rahmen des § 15a InsO
  • 1. Erkennen der Krisensituation
  • 2. Handlungsalternativen bei Eintritt der Insolvenzreife
  • IV. Bedeutung der Dreiwochenfrist des § 15a Abs. 1 InsO
  • 1. Fristbeginn
  • a) Positive Kenntnis vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes
  • b) Objektiver Eintritt eines Insolvenzgrundes
  • c) Differenzierte Betrachtung
  • d) Stellungnahme
  • 2. Fristablauf
  • 3. Beurteilungsspielraum
  • V. Erlöschen und sonstiger Wegfall der Insolvenzantragspflicht
  • 1. Erfüllung durch Stellung des Insolvenzantrags
  • 2. Wegfall der Insolvenzreife
  • VI. Wirkung des Einverständnisses der Gesellschafter bzw. der Gläubiger
  • 2. Kapitel: Insolvenzverschleppungshaftung
  • A. Grundriss des Haftungssystems des Bundesgerichtshofs
  • I. Entwicklung der Geschäftsführerhaftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO
  • II. Haftung des Geschäftsführers für verbotene Zahlungen nach § 64 Satz 1 GmbHG
  • 1. Adressaten des § 64 Satz 1 GmbHG
  • 2. Zahlungsbegriff
  • 3. Berücksichtigung etwaiger Gegenleistungen
  • 4. Verschulden und Exkulpation
  • III. Bedeutung der Eigenhaftung des Vertreters im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung
  • 1. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  • 2. Ersatz des Vertrauensschadens auf der Grundlage der c.i.c-Haftung gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB
  • a) Die Auffassung H. Altmeppens
  • b) Repräsentantenhaftung nach K. Schmidt
  • 3. Auswirkungen der unterschiedlichen Ansätze auf die Liquidation des Vertrauensschadens der Neugläubiger
  • 4. Stellungnahme
  • B. Die Ausgestaltung der Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 15a InsO
  • I. Qualifikation des § 15a InsO als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB
  • II. Verstoß gegen § 15a InsO
  • 1. Objektive Haftungsvoraussetzungen
  • a) Pflichtverletzung
  • b) Beweislast bezüglich des objektiven Verstoßes gegen § 15a InsO
  • 2. Subjektive Haftungsvoraussetzungen
  • a) Verschulden
  • b) Beweislast bezüglich des Verschuldens
  • III. Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht
  • 1. Persönlicher Schutzbereich des § 15a InsO
  • a) Grundsatz
  • b) Einbeziehung unfreiwilliger Gläubiger
  • aa) D. Kleindiek/G. Wagner
  • bb) Herrschende Literatur und Bundesgerichtshof
  • cc) Stellungnahme
  • c) Einbeziehung der Gesellschafter
  • 2. Sachlicher Schutzbereich des § 15a InsO
  • C. Der durch die Insolvenzverschleppung entstandene Schaden
  • I. Altgläubigerschaden
  • 1. Quotenschaden
  • a) Berechnung des Quotenschadens der Altgläubiger
  • aa) Hypothetische Masse
  • bb) Notwendigkeit einer Gegenüberstellung der hypothetischen Quote und der realen Quote
  • 2. Abwicklung
  • a) Gesamtschadensliquidation gemäß § 92 InsO
  • b) U. Haas: Haftungsabwicklung nach den Grundsätzen der Trihotel-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  • aa) Grundlagen des Trihotel-Haftungskonzepts
  • bb) Übertragbarkeit des Trihotel-Haftungskonzepts auf die Insolvenzverschleppungshaftung
  • cc) Folgen der Übertragung des Trihotel-Haftungsmodells auf die Schadensabwicklung
  • dd) Stellungnahme
  • II. Neugläubigerschaden
  • 1. Kreditgewährungsschaden als genuiner Verschleppungsschaden
  • a) Negatives Interesse
  • b) Entgangener Gewinn
  • 2. Quotenschaden der Neugläubiger
  • a) Einleitung
  • b) Grundsätzliche Existenz eines Quotenschadens der Neugläubiger
  • c) Modell K. Schmidt/H. C. Poertzgen: Einheitlicher Quotenschaden sämtlicher ungesicherter Insolvenzgläubiger
  • aa) Materiell-rechtliche Verknüpfung der Alt- und Neugläubigerschäden durch Qualifikation der Insolvenzverschleppung als Dauerdelikt
  • bb) Quotenschaden der Neugläubiger als einheitlicher Gesamtschaden im Sinne des § 92 InsO
  • cc) Rechtspraktische Argumente
  • d) Stellungnahme
  • aa) Insolvenzverschleppung als Dauerdelikt
  • bb) Qualifikation der Alt- und Neugläubiger als Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO
  • cc) Qualifikation des den Neugläubigern entstandenen Quotenschadens als Gesamtschaden im Sinne des § 92 InsO
  • e) Modell R. Bork: Annahme eines individuell zu bestimmenden Quotenschadens jedes Neugläubigers
  • f) Stellungnahme zur Ansicht R. Borks
  • aa) Annahme mehrerer Pflichtverletzungen im Zeitraum der Insolvenzverschleppung
  • bb) Qualifikation des Neugläubigerquotenschadens als Gesamtschaden im Sinne des § 92 InsO
  • 3. Abwicklung des Neugläubigerschadens
  • III. Beweislast für Insolvenzverschleppungsschäden
  • D. Anspruchsdurchsetzung und Schadensabwicklung außerhalb des eröffneten Insolvenzverfahrens
  • E. Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen § 15a InsO
  • I. Einheitliche fünfjährige Verjährungsfrist gemäß §§ 64 Satz 4 i.V.m. 43 Abs. 4 GmbHG
  • II. Einheitliche dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB
  • III. Differenzierte Betrachtung
  • IV. Stellungnahme
  • F. Teilnehmerhaftung wegen Insolvenzverschleppung
  • I. Beihilfehandlung
  • II. Subjektive Anforderungen an das Handeln des Teilnehmers
  • III. Haupttat
  • 1. Teilnehmerhaftung nur bei vorsätzlicher Deliktsverwirklichung durch den Täter
  • 2. Teilnehmerhaftung bereits bei fahrlässiger Deliktsverwirklichung durch den Täter
  • 3. Stellungnahme
  • G. Zusammenfassung zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO
  • 3. Kapitel: Gegenmodelle einer Insolvenzverschleppungshaftung
  • A. Modell von H. Altmeppen und J. Wilhelm
  • I. Organhaftung auf Verlustausgleich
  • II. Berechnung des Verlustausgleichsanspruchs
  • III. Dogmatische Einordnung des Anspruchs
  • IV. Ersatz des negativen Interesses der Neugläubiger
  • V. Stellungnahme
  • 1. Auswirkungen auf die praktische Rechtsdurchsetzung
  • 2. Die Schutzgesetzeigenschaft des § 15a InsO
  • a) Sinn und Zweck
  • b) Historie
  • c) Strafbarkeit des Normverstoßes als Indikator für die Schutzgesetzeigenschaft
  • 3. Teleologische Korrektur des § 64 Satz 1 GmbHG
  • VI. Ergebnis zum Modell von H. Altmeppen und J. Wilhelm
  • B. Einheitsmodell von K. Schmidt
  • I. Einheitsmodell aus § 15a InsO und § 64 Satz 1 GmbHG
  • II. Rechtsdogmatischer Ansatz des Einheitsmodells
  • III. Stellungnahme
  • 1. Rechtsdogmatische Qualifikation des Zahlungsverbots
  • a) Wortlaut
  • b) Historische Auslegung des § 64 Satz 1 GmbHG
  • c) Sinn und Zweck der Regelung
  • d) Systematische Betrachtung der Zahlungsverbote
  • e) Betrachtung der partiellen Insolvenzverursachungshaftung gemäß § 64 Satz 3 GmbHG
  • 2. Insolvenzverschleppungshaftung als Außenhaftungstatbestand
  • 3. Qualifikation als Darlegungs- und Beweislasterleichterung
  • 4. Gesellschafterverantwortlichkeit
  • IV. Ergebnis zur Betrachtung des Einheitsmodells von K. Schmidt
  • C. Zusammenfassung
  • 4. Kapitel: Haftung des beherrschenden Gesellschafters
  • A. Einleitung
  • B. Begriff des beherrschenden Gesellschafters
  • C. Sanktionierbares Verhalten
  • D. Erfordernis eines weiteren Haftungstatbestands
  • I. Institut des faktischen Geschäftsführers
  • II. Teilnehmerhaftung zur Insolvenzverschleppung
  • E. Haftungsmodelle im Schrifttum
  • I. Das Modell einer Gesellschafterhaftung nach H. Altmeppen: Die Organhaftung des beherrschenden Gesellschafters
  • 1. Dogmatische Grundlage der Gesellschafterhaftung
  • 2. Stellungnahme
  • II. Das Modell einer Gesellschafterhaftung nach P. Ulmer: Haftung des maßgeblichen Gesellschafters
  • 1. Dogmatische Grundlage der Gesellschafterhaftung
  • 2. Stellungnahme
  • III. Gesellschafterhaftung gemäß § 826 BGB
  • 1. Existenzvernichtungshaftung auf Grundlage des § 826 BGB
  • 2. Insolvenzverschleppungshaftung des Gesellschafters auf Grundlage des § 826 BGB
  • a) Sittenverstoß im Rahmen des § 826 BGB
  • b) Vorsätzliche Schadenszufügung
  • c) Schadensersatzumfang
  • d) Darlegungs- und Beweislast
  • e) Gesellschafterhaftung als Außenhaftungsmodell
  • 5. Kapitel: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei der Krisenhaftung
  • A. Schwächen des gegenwärtigen Haftungssystems
  • B. Gesetzliche Neujustierung der Insolvenzverschleppungshaftung
  • I. Abschaffung des Zahlungsverbots gemäß 64 Satz 1 GmbHG
  • II. Einführung eines bilanziellen Verlustdeckungsanspruchs bei Verstoß gegen § 15a InsO
  • III. Ersatz des Individualschadens der Neugläubiger
  • IV. Auswirkungen auf die Regelung des § 64 Satz 3 GmbHG
  • V. Gesellschafterhaftung
  • 1. Einleitung
  • 2. Modifikation der Haftungsvoraussetzungen de lege ferenda
  • a) Haftung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB
  • b) Figur des faktischen Geschäftsführers
  • c) Anforderungen an Beihilfehaftung
  • d) Haftungssystem P. Ulmers
  • 3. Fazit zur Gesellschafterhaftung de lege ferenda
  • 6. Kapitel: Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis

Einführung in die Problematik und Gang der Untersuchung

A. Bedeutung der Insolvenzverschleppungshaftung

Die vorliegende Arbeit versucht, sich mit der Aufarbeitung der Insolvenzantragspflicht und der sich hieran anschließenden zivilrechtlichen Haftung wegen Insolvenzverschleppung einem Themenbereich zu nähern, der seit der Normierung der ehemals spezialgesetzlichen Insolvenzantragspflichten1 Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war und bis heute ist.

Die Pflicht zur Insolvenzantragstellung besteht nicht für jeden Schuldner. Nach § 15a InsO sind lediglich die Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften bzw. Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet.2 Die Regelung stellt insoweit also eine Ausnahme vom Grundsatz des Rechts zur Insolvenzantragstellung nach § 15 InsO dar. Mit ihr geht die Wertung einher, das Unternehmen könne wirtschaftlich nicht mehr erfolgreich am Markt teilnehmen.3 Die Pflicht zur Insolvenzantragstellung regelt demnach den gesetzlich zwingenden Marktaustritt für den Fall, dass eine Unternehmenssanierung im Rahmen eines sich anschließenden Insolvenzverfahrens scheitert. Dabei gehen die rechtlichen Begründungsansätze für die Pflicht zur Insolvenzantragstellung auseinander. Überwiegend wird die Insolvenzantragspflicht als Rechtfertigungsgrund für das bei den Kapitalgesellschaften bestehende Privileg der Haftungsbeschränkung gesehen.4

Die Verletzung der Pflicht zur Insolvenzantragstellung stellt bei der GmbH ein Phänomen in der Krise der Gesellschaft dar. Geschäftsführer führen trotz Eintritt der Insolvenzreife das Unternehmen fort, um in letzter Sekunde doch noch eine Sanierung zu erreichen. Darüber hinaus war vor Einführung des MoMiG5 häufig zu beobachten, dass die Gesellschafter in der Gesellschaftskrise durch Abberufung der organschaftlichen Vertretung bewusst die Handlungsunfähigkeit der Schuldnergesellschaft herbeiführten, um letztlich ein ordnungsgemäßes Insolvenzverfahren zu erschweren, bzw. unmöglich zu machen.6

Sowohl diese unter dem Stichwort der „Firmenbestattung“7 diskutierte Vorgehensweise der Gesellschafter als auch die contra legem durchgeführten Sanierungsversuche der Geschäftsführer bergen erhebliche Gefahren für die Befriedigungsaussichten der Gesellschaftsgläubiger. Um diese vor den Gefahren der Insolvenzverschleppung zu schützen, sind die Adressaten der Insolvenzantragspflicht zivilrechtlichen Haftungsfolgen ausgesetzt.8 Der Gesetzgeber hat durch das MoMiG die Insolvenzantragspflichten, welche zuvor spezialgesetzlich normiert waren, rechtsformübergreifend in die Insolvenzordnung verlagert.9 Hierdurch soll unter anderem die Anwendbarkeit der Insolvenzantragspflicht auf sogenannte Scheinauslandsgesellschaften ermöglicht werden,10 um durch die Adressierung von Vertretungsorganen ausländischer Gesellschaften Lücken im Gläubigerschutz zu schließen.11

Darüber hinaus versucht der Gesetzgeber mit der Einführung des § 15a Abs. 3 InsO einem seiner Hauptanliegen, nämlich der Bekämpfung des Rechtsformmissbrauchs,12 Rechnung zu tragen. Durch die Vorschrift wird der Gesellschafter erstmals, und zwar im Falle der Führungslosigkeit der GmbH, selbst zur Insolvenzantragstellung verpflichtet. Demnach normiert die Vorschrift des § 15a Abs. 3 InsO eine haftungsbewehrte Gesellschafterpflicht und begründet für diese somit einen neuen Aufgaben- und Risikobereich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch ein sog. faktischer Geschäftsführer den Haftungsfolgen bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt.13 Durch das MoMiG wurde die Insolvenzantragspflicht des faktischen Geschäftsführers jedoch nicht gesetzlich geregelt, so dass sich nach Einführung der Antragspflicht nach § 15a Abs. 3 InsO die Frage stellt, ob an der Rechtsprechung zukünftig festzuhalten sein wird.

Neben dem Fall der Führungslosigkeit der GmbH bzw. der faktischen Geschäftsführung durch Gesellschafter sind weitere Fallgestaltungen denkbar, in denen der Gesellschafter, ohne Adressat der Insolvenzantragspflicht zu sein, einer Verhaltenshaftung unterliegen kann. Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung zur Insolvenzantragspflicht des Gesellschafters im Falle der Führungslosigkeit der GmbH die nähere Ausformung einer möglichen Gesellschafterverantwortlichkeit ausdrücklich der Rechtsentwicklung überlassen.14 Für den GmbH-Gesellschafter bestehen aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Stellung weitgehende Einflussnahmemöglichkeiten. Der Gesellschafter kann gerade im Stadium der Krise und somit der Gefahr des Verlustes der Werthaltigkeit seiner Beteiligung von diesen Einflussnahmemöglichkeiten auf den Geschäftsführer Gebrauch machen und so die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich mitbestimmen. Den Einflussnahmemöglichkeiten des Gesellschafters stehen, abgesehen von den Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsvorschriften, kaum unternehmerische Verhaltenspflichten gegenüber.15 Dies kann dazu führen, dass der GmbH-Gläubigerschutz, welcher grundsätzlich an die Geschäftsführerstellung anknüpft, stark eingeschränkt wird.

Gerade das MoMiG lässt die Tendenz des deutschen Gesetzgebers erkennen, den Gläubigerschutz vom Gesellschaftsrecht ins Insolvenzrecht zu verlagern.16 Zudem wird auch die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers, beispielsweise durch die Einführung der Vorschrift des § 64 Satz 3 GmbHG, erweitert.17 Vor dem Hintergrund, dass die GmbH-Reform auch dazu dienen sollte, den Missbrauch der Rechtsform einzuschränken, erscheint es zweifelhaft, ob es gerechtfertigt ist, den Geschäftsführern immer weitere haftungsrelevante Risiken aufzubürden, ohne hingegen eine Intensivierung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Gesellschafters anzunehmen.18 Die Haftungsstruktur der Kapitalgesellschaften erlaubt den Gesellschaftern eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Den hiermit verbundenen Risiken stehen kaum unternehmerische Verhaltenspflichten der Gesellschafter gegenüber, obgleich diese am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft maßgeblich partizipieren. Damit ist festzustellen, dass das Gesetz an das Handeln der Geschäftsführer regelmäßig weitreichende Haftungsfolgen knüpft, wohingegen den Gesellschafter als wirtschaftlichen „Nutznießer“ – mit Ausnahme der vorgenannten Haftungsregeln – keine gesetzlichen Haftungsfolgen treffen.

Die fehlende haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter im Abwicklungsstadium der Gesellschaft wurde auch vom ehemaligen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof W. Goette in seiner Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf des MoMiG kritisiert. W. Goette bemängelte, dass der Gesetzgeber von einer Schärfung der Verantwortlichkeit des Gesellschafters für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gesellschaft abgesehen habe. Nach Ansicht W. Goettes wäre es wünschenswert, wenn „den Gesellschaftern deutlich vor Augen geführt würde, dass ihr Handeln unter dem Schutzdach der Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG nicht nur erfordert, dass sie die versprochenen Einlagen erbringen und diese der Gesellschaft für die Dauer deren Lebens belassen müssen, sondern dass auch sie selbst und nicht nur die Geschäftsführer als die typischen Liquidatoren, haftungsbewehrte Verantwortung dafür tragen, dass die beendete Gesellschaft de lege artis abgewickelt wird.“19 W. Goette zufolge, sollte neben die etablierten Säulen des Kapitalschutzes in der GmbH, Kapitalaufbringung – und Erhaltung, eine dritte Säule „ordnungsgemäße Abwicklung“ gestellt werden, die dem Pflichtenbereich des Gesellschafters unterfällt.20 Demgegenüber, so W. Goette, ziehe sich die ohnehin schon weitreichende Geschäftsführerverantwortlichkeit wie ein „roter Faden“ durch den MoMiG-Gesetzesentwurf und lasse die Tendenz erkennen, den Geschäftsführer mit weiteren Haftungsgefahren zu belasten.21

Vor dem Hintergrund des Auseinanderfallens von wirtschaftlicher Partizipation und unternehmerischer Verantwortung ist es geboten, mögliche, an den Gesellschafter adressierte Haftungstatbestände, zu untersuchen.

B. Gang der vorzunehmenden Untersuchung

Die folgende Untersuchung ist in sechs Kapitel aufgeteilt. Im ersten Kapitel wird die gesetzliche Neuregelung des § 15a InsO analysiert. So wird zu klären sein, ob sich die Ansichten, die zu den bereits zur alten Rechtslage diskutierten Problemkreisen im Rahmen der Insolvenzantragspflicht vertreten wurden, auch auf die Rechtslage de lege lata übertragen lassen. Zu denken ist hier beispielsweise an die Problematik der Insolvenzantragspflicht des sog. „faktischen“ Geschäftsführers. Aber auch die Frage, wann die Sanierungsfrist zu laufen beginnt, wird beleuchtet. Weiterhin soll der Fokus auf die durch die Neueinführung des § 15a Abs. 3 InsO geschaffene Insolvenzantragspflicht des Gesellschafters gelegt werden. Hier wird untersucht, welche Pflichten und Konsequenzen sich für den Gesellschafter ergeben.

Von praktischer Bedeutung ist die Frage, welche Auswirkungen die Einführung der Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter im Falle der Führungslosigkeit auf die Insolvenzantragspflicht des faktischen Geschäftsführers hat.

Im Rahmen des § 15a Abs. 3 InsO stellt sich zudem die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen auch Mitglieder eines Aufsichtsrates der GmbH zur Insolvenzantragstellung verpflichtet sind.

Das zweite Kapitel beschäftigt sich mit dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung praktizierten Modell der Insolvenzverschleppungshaftung auf der Grundlage der § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO. Ein Schwerpunkt der Untersuchungen liegt hierbei auf dem Schadensersatzumfang sowie der Haftungsabwicklung im eröffneten Insolvenzverfahren. Aber auch auf praxisrelevante Fragen, wie z.B. die der Verjährung der Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung, wird eingegangen. Gerade vor dem Hintergrund einer möglichen Haftung des Gesellschafters werden im Anschluss die Voraussetzungen der Teilnehmerhaftung gemäß §§ 830 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO beleuchtet.

Im dritten Kapitel werden alternative, in der Literatur vertretene Modelle einer zivilrechtlichen Haftung wegen Insolvenzverschleppung vor dem Hintergrund der Novellierung der Insolvenzantragspflicht auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtslage de lege lata untersucht.

In einem vierten Kapitel wird der Frage nachgegangen, inwieweit neben den Geschäftsführern auch Gesellschafter – ohne Adressat der Insolvenzantragspflicht zu sein – von haftungsrechtlichen Folgen wegen Verschleppung der Insolvenz betroffen sein können. In der gesellschaftsrechtlichen Literatur werden unter dem Stichwort „Haftung des herrschenden Gesellschafters für Einflussnahme“ verschiedene Modelle einer Gesellschafterhaftung diskutiert, welche zu würdigen sind.22 Schließlich wird untersucht, inwiefern auf der Grundlage des § 826 BGB eine Haftung des Gesellschafters wegen Insolvenzverschleppung in Betracht kommt.

Das fünfte Kapitel befasst sich mit dem aus Sicht des Verfassers erforderlichen gesetzlichen Handlungsbedarf im Rahmen der Krisenhaftung, welcher sich aus den Schwächen des gegenwärtigen Haftungssystems ergibt.

Abschließend werden im sechsten Kapitel die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst.

1 Vgl. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F.; § 99 Abs. 1 GenG a.F.; § 92 Abs. 2 AktG a.F.

2 Zudem besteht die Insolvenzantragspflicht für den Vorstand des Vereins, vgl. § 42 Abs. 2 BGB.

3 Zu den ökonomischen Grundlagen der Insolvenzantragspflicht, vgl. 1. Kap., A., IV.

4 Zu den dogmatischen Begründungsansätzen der Insolvenzantragspflicht, vgl. 1. Kap., A., III.

5 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2008, S. 2026), im Folgenden „MoMiG“ genannt.

6 Schmahl, NZI 2008, 6 (7).

7 Ausführlich zur Firmenbestattung, vgl. Seibert, in: FS Röhricht, 585 (589f.); ders., MoMiG, S. 73f.

8 Siehe hierzu unten, 2. Kap.

9 Begr. RegE. MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 55.

10 Mönning, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 15a, Rn. 20; unter Scheinauslandsgesellschaften sind Gesellschaften zu verstehen, die nach ausländischem Recht gegründet wurden, jedoch sowohl ihren Verwaltungssitz als auch ihren überwiegenden Betrieb (Center of Main Interest) im deutschen Inland haben, vgl. Begr. RegE. MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 55.

11 Begr. RegE. MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 55.

12 Begr. RegE. MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 55.

13 Zur Frage der Insolvenzantragspflicht des faktischen Geschäftsführers, vgl. 1. Kap., B., II., 4.

Details

Seiten
XVIII, 240
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653037807
ISBN (ePUB)
9783653994513
ISBN (MOBI)
9783653994506
ISBN (Hardcover)
9783631645789
DOI
10.3726/978-3-653-03780-7
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Januar)
Schlagworte
Insolvenzantragspflicht GmbH-Gesellschafter Krisenhaftung Gesellschafterhaftung Geschäftsführerhafung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XVIII, 240 S.

Biographische Angaben

Björn Biehl (Autor:in)

Björn Biehl studierte Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes und der Universität Düsseldorf. Nach seiner Ersten juristischen Staatsprüfung 2009 promovierte er an der Universität Düsseldorf. Nach Abschluss seines Referendariats beim LG Düsseldorf legte er sein Zweites juristisches Staatsexamen ab und ist seit Mai 2013 als Rechtsanwalt in einer internationalen Wirtschaftskanzlei in München tätig.

Zurück

Titel: Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung wegen Insolvenzverschleppung bei der GmbH
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
260 Seiten