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Die Abberufung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

von Sascha Lotz (Autor:in)
©2014 Dissertation XXIX, 349 Seiten

Zusammenfassung

Die Untersuchung befasst sich mit einem der konfliktträchtigsten Problembereiche des Gesellschaftsrechts. Streitigkeiten rund um die Abberufung von GmbH-Geschäftsleitern beschäftigen die Rechtspraxis und -wissenschaft mit wechselnden Akzentuierungen und Schwerpunkten vor allem dann, wenn die Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter sind. Die Arbeit untersucht, welchen Einfluss die besondere Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH auf die materiellen Anforderungen der Abberufung, das Abberufungsverfahren sowie den – bei Abberufungsstreitigkeiten meist unvermeidlichen – (einstweiligen) Rechtsschutz hat. Abschließend werden Möglichkeiten zur Neuausrichtung der GmbH-Abberufungsregimes dargestellt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • A. Einleitung
  • I. Allgemeine Einführung in die Problematik
  • II. Fremdorganschaft als historisches Leitbild des GmbH-Rechts
  • III. Rechtstatsachen zum Gesellschafter-Geschäftsführer
  • IV. Die Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers innerhalb der GmbH
  • 1. Mittelstandunternehmen und personalistische Gesellschaften5
  • 2. Managementbeteiligungen
  • 3. Beteiligungsumfang und Mitgliedschaftsrechte
  • 4. Fazit
  • V. Normative Rahmenbedingungen der Abberufung
  • 1. Abberufungsspezifische Vorschriften
  • 2. Mitgliedschaftliche (Verwaltungs-)Rechte
  • 3. „Importierte“ Rechtsinstitute
  • 4. Fazit
  • VI. Die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers als rechtspolitisches Problem
  • VII. Gegenstand der Dissertation
  • VIII. Untersuchungsprogramm
  • B. Der Grundsatz der freien Abberufung (§ 38 Abs. 1 GmbHG)
  • I. Untersuchungsgang
  • II. Bedeutung im Kompetenzgefüge des GmbH-Rechts
  • III. Anwendbarkeit auf Gesellschafter-Geschäftsführer
  • 1. Beschränkung des Anwendungsbereichs auf den „historischen Normalfall“ der Fremdorganschaft?
  • 2. Gesetzgeberwille und Gesetzessystematik
  • 3. Die Geschäftsführungsbefugnis als Mitgliedschaftsrecht
  • IV. Einschränkungen des Grundsatzes der freien Abberufbarkeit durch die mitgliedschaftliche Treuepflicht
  • 1. Einführung
  • 2. Die Treuepflicht als Abberufungsschutzinstrument: Überblick über die Rechtsprechungsentwicklung
  • a) Gleichlauf mit satzungsmäßigen Sonderrechten
  • b) Anerkennung der Treuepflicht als Abberufungsschutzinstrument
  • 3. Anwendbarkeit horizontaler mitgliedschaftlicher Treuepflichten im GmbH-Recht
  • 4. Die Kriterien der Rechtsprechung
  • a) Abberufung aus wichtigem Grund
  • b) Abberufung aus sachlichem Grund
  • (1) Unfähigkeit zur Geschäftsführung und unheilbares Zerwürfnis
  • (2) Fachliche Fehler
  • (3) Motive der abberufenden Gesellschaftermehrheit
  • (4) Berücksichtigung von Drittinteressen
  • c) Kritik an dem Sonderregime der Rechtsprechung
  • 5. Die Bestimmung der inhaltlichen Reichweite des Abberufungsschutzes
  • a) Die Treuepflicht als Grundlage für eine materiell-rechtliche Inhaltskontrolle im Sinne einer institutionalisierten Verhältnismäßigkeitsprüfung?
  • b) Die Abberufungsentscheidung als Ausübung eines Mitgliedschaftsrechts
  • c) Keine Beschränkung auf personalistische Kapitalgesellschaften
  • d) Treuepflicht und Mindestbeteiligung
  • e) Managementbeteiligungen
  • (1) Managementbeteiligung i. e. S.
  • (2) Klassischer Anteilserwerb und Private-Equity-Beteiligungsmodelle
  • 6. Exkurs: Treuepflichtbedingte Abberufungseinschränkungen gegenüber Fremdgeschäftsführern
  • V. Zusammenfassung
  • C. Die Abberufung aus wichtigem Grund
  • I. Untersuchungsgang
  • II. Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 38 Abs. 2 GmbHG auf Fälle der Selbstorganschaft
  • III. Der wichtige Grund nach § 38 Abs. 2 S. 1 GmbHG
  • 1. Allgemeine Begriffsbestimmung
  • 2. Berücksichtigung gegenseitiger Treuebindungen
  • a) Ultima-Ratio-Prinzip
  • (1) Begriffsbestimmung und rechtsdogmatische Begründung
  • (2) Anwendbarkeit auf den sonderrechtslosen Gesellschafter-Geschäftsführer
  • b) Gesteigerte Verhaltensanforderungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer
  • IV. Die gesetzlichen Regelbeispiele des § 38 Abs. 2 S. 2 GmbHG
  • 1. Unfähigkeit zur Geschäftsführung
  • 2. Grobe Pflichtverletzung
  • 3. Eskalationspotential der Regelbeispiele
  • V. Die „ungeschriebenen“ Abberufungsgründe der Rechtsprechung
  • 1. Vertrauensentzug
  • a) Der einseitige Vertrauensentzug als Abberufungsgrund im Aktienrecht
  • b) Die Anerkennung des Vertrauensentzugs als Abberufungsgrund für den Gesellschafter-Geschäftsführer in der Rechtsprechung
  • c) Die Kriterien für die Abberufung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Vertrauensverlustes
  • (1) Der bloße Vertrauensverlust als maßgebliches Abberufungskriterium
  • (2) Vertrauensentzug aufgrund anderer wichtiger Gründe
  • (3) Sonderregime für die Abberufung des (Minderheitsgesellschafter-)Geschäftsführers in der kapitalistischen GmbH?
  • d) Fazit
  • 2. Tiefgreifendes Zerwürfnis
  • a) Das Zerwürfnis als eigenständiger Abberufungsgrund
  • b) Das Zerwürfnis als Abberufungsgrund für den Fremdgeschäftsführer
  • c) Zerwürfnis als Abberufungsgrund für den Gesellschafter-Geschäftsführer
  • (1) Tatrichterliche Feststellung des Zerwürfnisses
  • (2) Verursachungsbeitrag
  • (a) Relevanz des Verschuldens des Abberufenen
  • (b) Überwiegen des Verursachungsbeitrags?
  • (c) Bessere Eignung für die (zukünftige) Unternehmensleitung
  • (d) Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung
  • (e) Der Verursachungsbeitrag in der Rechtsprechung des BGH
  • d) Fazit
  • VI. Der Missbrauch von Mitgliedschaftsrechten als Grundlage für den Verlust der Geschäftsführungsbefugnis
  • 1. Das Gefahrenpotential mitgliedschaftlicher Befugnisse
  • 2. Meinungsstand
  • 3. Die dogmatische Grundlage zur Berücksichtigung mitgliedschaftlichen Fehlverhaltens
  • a) Der Missbrauch mitgliedschaftlicher Rechte als grobe Pflichtverletzung (§ 38 Abs. 2 GmbHG)
  • b) Unzumutbarkeit der Geschäftsleitung durch Fehlverhalten in der Gesellschaftersphäre
  • VII. Zusammenfassung
  • D. Das Abberufungsverfahren
  • I. Untersuchungsprogramm
  • II. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • 1. Einberufungskompetenz des Geschäftsführers
  • 2. Das Selbsthilferecht der Gesellschafter
  • 3. Die ordnungsgemäße Ladung als Sicherung des Teilnahmerechts des Gesellschafter-Geschäftsführers
  • 4. Inhaltliche Anforderungen an die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes
  • 5. Ladungsfrist
  • III. Die Durchführung der Gesellschafterversammlung
  • 1. Beschlussfähigkeit
  • a) Dispositive Gesetzlage und abweichende Satzungsregelungen
  • b) „Sabotage“ der Beschlussfassung durch Abwesenheit oder Protest
  • 2. Beschlussfassung
  • a) Der Grundsatz der formlosen Beschlussfassung
  • b) Entbehrlichkeit der Beschlussfassung bei der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers in der Zweipersonen-GmbH?
  • c) Bedeutung der förmlichen Beschlussfeststellung durch einen Versammlungsleiter
  • 3. Mehrheitserfordernisse
  • a) Das gesetzliche Normalstatut
  • b) Abweichende Mehrheitserfordernisse bei der Abberufung aus wichtigem Grund
  • 4. Das Stimmrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers
  • a) Das Stimmrecht als Mitgliedschaftsrecht
  • b) Die Stimmabgabe als Sozialakt
  • 5. Stimmverbote bei der Abberufung aus wichtigem Grund
  • a) Grundsätzliche Anerkennung des Stimmverbots
  • b) Dogmatische Begründung des Stimmrechtsausschlusses
  • (1) Entlastung
  • (2) Richten in eigener Sache
  • (3) Allgemeine Rechtsgrundsätze
  • (4) Stimmverbot aus § 38 Abs. 2 GmbHG
  • (5) § 712 Abs. 1, Alt. 2 BGB analog
  • (a) Planwidrige Regelungslücke im GmbH-Gesetz
  • (b) Vergleichbare Interessenlage
  • c) Anwendungsbereich des Stimmverbots: Materielle Rechtslage oder Behauptungs-Lösung
  • (1) Lösung nach der materiellen Rechtslage
  • (2) Behauptungs-Lösung
  • (3) Prozessuale Implikationen und praktische Bedeutung des Streites
  • (4) Lösung anhand der Begründungsansätze zum Stimmverbot
  • IV. Strategien zur Umgehung des Stimmrechts und -verbots
  • 1. Zeitlich vorgelagerter Ausschluss des Gesellschafter-Geschäftsführer
  • a) Motive und Problemstellung
  • b) Rechtslage bei Anfechtung des Erstbeschlusses
  • 2. Veräußerung des Geschäftsanteils vor Abstimmung über die Abberufung
  • a) Verfahrensrechtliche Hürden
  • b) Personelle Reichweite des Stimmverbots
  • c) Die Abtretung als Umgehung des Stimmverbots
  • d) Die Zustimmungspflicht des Anteilserwerbers bei der Abberufung aus wichtigem Grund
  • V. Zusammenfassung
  • E. Die Rechtslage nach der strittigen Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers: Vorläufige (Un-)Wirksamkeit oder Schwebelage?
  • I. Untersuchungsgang
  • II. Wirksamkeit der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund
  • 1. Regelungslücke im GmbHG
  • 2. Die gesetzliche Lösung des Aktienrechts
  • a) Der Regelungsmechanismus des § 84 Abs. 3 S. 4 AktG
  • b) Übertragbarkeit der aktienrechtlichen Lösung in das GmbH-Recht
  • (1) Abberufung des zumindest paritätisch beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
  • (2) Abberufung des Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers
  • 3. Die gesetzliche Lösung des Personengesellschaftsrechts
  • a) Der Regelungsmechanismus der §§ 117, 127 HGB
  • b) Übertragbarkeit der personengesellschaftsrechtlichen Lösung in das GmbH-Recht
  • 4. Beurteilung der Rechtslage nach dem allgemeinen Beschlussmängelrecht
  • a) Gesellschafter-Geschäftsführer mit zumindest paritätischer Beteiligung
  • b) Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer
  • III. Wirksamkeit der strittigen Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei sonstigen Mängeln
  • IV. Die Schwebelage als rechtspolitisches Problem
  • V. Zusammenfassung
  • F. Implikationen der „Schwebelage“ nach der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers – Rechtsstellung und Haftungsrisiken
  • I. Untersuchungsgang
  • II. Verpflichtung der GmbH im Außenverhältnis
  • 1. Löschung der Handelsregistereintragung nach strittiger Abberufungsentscheidung
  • a) Umfang der Prüfungspflicht
  • b) Aussetzung des Eintragungsverfahrens nach § 127 FamFG
  • 2. Reichweite des Rechtsscheins nach § 15 Abs. 1 HGB
  • 3. Rechtsschein und Wirklichkeit
  • III. Haftungsgefahren des abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführers
  • 1. Problemaufriss
  • 2. Haftung wegen unterlassener Geschäftsführung bei unwirksamer Abberufung (Konstellation 1)
  • a) Innenverhältnis
  • (1) Objektive Pflichtwidrigkeit der Unterlassung der Geschäftsführung
  • (2) Haftungsfreistellung im Innenverhältnis
  • (a) Weisungsbedingte Haftungsfreistellung
  • (b) Gesellschaftereinverständnis als Grundlage einer Haftungsfreistellung
  • (c) Rechtsmissbrauch
  • b) Außenhaftung des untätigen Gesellschafter-Geschäftsführers bei Einstellung der Geschäftsleitung (am Beispiel der Haftung nach § 15a Abs. 1 InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB)
  • (1) Zivilrechtliche Verantwortlichkeit als formeller Geschäftsführer
  • (2) Enthaftung aufgrund der Einstellung der Leitungstätigkeit
  • (3) Verschulden
  • (4) Regressanspruch im Innenverhältnis
  • c) Fazit
  • 3. Haftung bei Fortführung der Geschäftsleitung und Wirksamkeit der Abberufung (Konstellation 2)
  • a) Haftung im Innenverhältnis wegen der Fortführung der Amtsgeschäfte (§ 43 Abs. 2 GmbHG)
  • (1) Objektive Pflichtwidrigkeit
  • (a) Fortwirkende Loyalitätspflichten
  • (b) Begründung der (Treue-)Pflicht zur Unterlassung der Geschäftsführung
  • (2) Verschulden
  • (3) Schaden
  • (4) Enthaftung
  • b) Haftung als faktischer Geschäftsführer nach § 43 Abs. 1, 2 GmbHG
  • (1) Der wirksam abberufene Geschäftsführer als faktisches Organ
  • (a) Umfang der Leitungstätigkeit
  • (b) Billigung der Gesellschafter
  • (c) Der abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer als Unterfall der fehlerhaften Organschaft?
  • (2) Pflichtenmaßstab des faktischen Geschäftsführers
  • c) Haftung im Außenverhältnis bei Fortführung der Geschäftsführung am Beispiel des § 179 Abs. 1 BGB (Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht)
  • (1) Der abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer als Vertreter ohne Vertretungsmacht
  • (2) Die Genehmigung des Vertrags und der Rechtsschein des § 15 Abs. 1 HGB
  • (3) Ausschluss der Haftung nach § 179 Abs. 3 BGB
  • (4) Beschränkung der Haftung nach § 179 Abs. 2 BGB
  • (5) Konkurrenz zur Haftung aus §§ 280, 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2 BGB
  • d) Fazit
  • IV. (Innen-)Befugnisse in der Schwebephase am Beispiel der Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers
  • 1. Geschäftsführungsbefugnisse in der Schwebe
  • 2. Einberufungsbefugnis als faktischer Geschäftsführer
  • 3. Einberufungsberechtigung durch fortwährende Handelsregistereintragung: Interimslösung nach § 121 Abs. 2 S. 2 AktG analog
  • a) Planwidrige Regelungslücke
  • b) Vergleichbare Interessenlage
  • V. Zusammenfassung
  • G. Der Abberufungsprozess: Rechtsschutz in der Hauptsache
  • I. Untersuchungsgang
  • II. Das Beschlussmängelrecht und die Klagearten des GmbH-Rechts im Überblick
  • III. Anfechtungsklage
  • 1. Verhältnis zur Beschlussfeststellungsklage bei Abberufungsprozessen
  • 2. Passivlegitimation
  • 3. Fallgruppen bei Abberufungsstreitigkeiten
  • a) Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund
  • b) Missachtung des Stimmrechts des Gesellschafter-Geschäftsführers
  • c) Treuewidrige Abberufung nach § 38 Abs. 1 GmbHG
  • d) Einfache Einberufungsmängel
  • 4. Anfechtungsbefugnis des abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführers
  • a) Die Anfechtungsbefugnis als mitgliedschaftliches Kontrollrecht
  • b) Anfechtungsbefugnis des Gesellschafter-Geschäftsführers bei Abberufung und Ausschluss/Einziehung des Geschäftsanteils
  • (1) Abberufung und Ausschluss/Einziehung vor Klageerhebung
  • (2) Ausschluss/Einziehung während des Rechtsstreits um die Abberufung
  • (a) Verlust der Prozessführungsbefugnis
  • (b) Verlust der Anfechtungsbefugnis
  • 5. Die Anfechtungsfrist im Abberufungsprozess
  • 6. Mangelndes Rechtsschutzinteresse trotz Abberufung
  • 7. Wirkung der Entscheidung
  • IV. Nichtigkeitsklage
  • 1. Streitgegenstand, Urteilswirkungen und Rechtsnatur
  • 2. Fallgruppen bei Abberufungsstreitigkeiten
  • a) Einberufungsmängel
  • b) Einberufungsmängel bei Ausschluss und anschließender Abberufung
  • c) Abberufung entgegen einstweiligem Abberufungsverbot
  • d) Sittenwidrige Abberufungsbeschlüsse
  • V. Beschlussfeststellungsklage
  • 1. Anwendungsbereich bei Abberufungsstreitigkeiten
  • 2. Parteirollen und Klagelast
  • 3. Sachurteilsvoraussetzungen der Beschlussfeststellungsklage
  • a) Das Feststellungsinteresse im Abberufungsstreit
  • b) Klagefrist und Verwirkung
  • 4. Prüfungsumfang
  • 5. Urteilswirkung
  • 6. Kombination von positiver Beschlussfeststellungsklage und Anfechtungsklage
  • 7. Exkurs: Die Feststellungsklage des Fremdgeschäftsführers
  • VI. Zusammenfassung
  • H. Einstweiliger Rechtsschutz
  • I. Untersuchungsgang
  • II. Bedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz bei Abberufungsentscheidungen
  • III. Unzulässigkeit einstweiliger Maßnahmen im Gesellschaftsrecht
  • 1. Kategorische Unzulässigkeit verbandsbezogener einstweiliger Maßnahmen?
  • 2. Befriedigungs- und Vorwegnahmeverbot: Reichweite und dogmatische Verortung
  • 3. Sperrwirkung durch § 84 Abs. 3 S. 4 AktG analog?
  • IV. Einstweiliger Rechtsschutz des Gesellschafter-Geschäftsführers
  • 1. Die Verfahrensbeteiligten
  • 2. Präventiver einstweiliger Rechtsschutz des Gesellschafter-Geschäftsführers
  • a) Beeinflussung der Stimmausübung
  • (1) Verfügungsanspruch
  • (a) Stimmbindungsverträge
  • (b) Stimm(unterlassungs)pflichten aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht
  • (2) Verfügungsgrund
  • b) Untersagung der Durchführung der Gesellschafterversammlung
  • (1) Verfügungsanspruch
  • (2) Verfügungsgrund
  • c) Fazit
  • 3. Nachträglicher einstweiliger Rechtsschutz: Verhinderung der Abberufungsumsetzung
  • a) Verfügungsanspruch
  • b) Verfügungsgrund
  • V. Einstweilige Maßnahmen gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer
  • 1. Antragsbefugnis
  • 2. Einstweilige Maßnahmen vor der Beschlussfassung
  • a) Problemstellung und Interessenlage
  • b) Vorläufige Verbote
  • c) Einstweilige Abberufung
  • 3. Einstweiliger Rechtsschutz der GmbH nach (fehlgeschlagener) Abberufung
  • VI. Exkurs: Rechtsschutzmöglichkeiten des Fremdgeschäftsführers gegen die Abberufung
  • VII. Zusammenfassung
  • I. Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers mit Sonderrecht auf die Geschäftsführung
  • I. Untersuchungsgang
  • II. Anerkennung von Sonderrechten im GmbH-Recht
  • III. Die konstitutiven Merkmale des Sonderrechts auf die Geschäftsführung
  • 1. Das Sonderrecht auf die Geschäftsführung als mitgliedschaftliches Recht
  • 2. Durchbrechung des verbandsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes
  • 3. Die Satzungspflichtigkeit von Sonderrechten
  • a) Ausdrückliche Satzungsregelung
  • b) Qualifizierung des Sonderrechts durch Satzungsauslegung
  • (1) Bestellung in der Satzung
  • (2) Zeitliche Nähe zwischen Geschäftsführerbestellung und Satzungserstellung
  • (3) Beschränkungen auf die Abberufung aus wichtigem Grund
  • (4) Einzelfallbezogene Anhaltspunkte
  • IV. Formale Anforderungen an die Abberufung des Sonderrechtsinhabers
  • 1. Zustimmung des Sonderrechtsinhabers
  • 2. Qualifizierter Mehrheitsbeschluss und notarielle Beurkundung
  • a) Die Abberufung des Sonderrechtsinhabers als Satzungsänderung
  • b) Die Abberufung des Sonderrechtsinhabers als zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung
  • 3. Fazit: Beschluss mit einfacher Mehrheit und Zustimmung des Sonderrechtsinhabers
  • V. Die Reichweite des Abberufungsschutzes des Sonderrechtsinhabers
  • 1. Die Unmöglichkeit der (zustimmungs-)freien Abberufung
  • 2. Modifikationen der Anforderungen an die Abberufung aus wichtigem Grund
  • a) Die Abberufung des Sonderrechtsinhabers als ultima ratio
  • b) Der weisungs- und abberufungsfreie Bereich des Sonderrechtsinhabers
  • 3. Wirksamkeit der Abberufung des Sonderrechtsinhabers aus wichtigem Grund
  • a) Widerstreitende Regelungskomplexe
  • b) Vorläufige (Un-)Wirksamkeit der streitigen Abberufung aus wichtigem Grund
  • (1) Priorität des § 35 BGB bei zweifelhaftem wichtigen Grund: Schwebende Unwirksamkeit
  • (2) Implikationen der schwebenden Unwirksamkeit
  • VI. Rechtsschutz und Klagelast
  • 1. Rechtsschutz der GmbH
  • 2. Rechtsschutz des Sonderrechtsinhabers
  • VII. Zusammenfassung
  • J. Die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit in Thesen
  • Kapitel A
  • Kapitel B
  • Kapitel C
  • Kapitel D
  • Kapitel E
  • Kapitel F
  • Kapitel G
  • Kapitel H
  • Kapitel I
  • K. Ausblick
  • I. Freie Abberufung
  • II. Wirksamkeit der Abberufung aus wichtigem Grund
  • 1. Einführung einer „Abberufungsklage“ mit ex-nunc-Wirkung
  • 2. Implikationen der Einführung der Abberufungsgestaltungsklage
  • Literaturverzeichnis
  • Materialien
  • Abkürzungsverzeichnis

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A. Einleitung

I. Allgemeine Einführung in die Problematik

Die folgende Untersuchung befasst sich mit einem der konfliktträchtigsten Problembereiche des Gesellschaftsrechts.1 Streitigkeiten rund um die Abberufung von Geschäftsleitern beschäftigen die Rechtspraxis und -wissenschaft mit wechselnden Akzentuierungen und Schwerpunkten vor allem dann, wenn die Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter sind.2 Diese Konflikte an der Schnittstelle von materiellem Gesellschafts- und Prozessrecht bieten seit jeher „eine Fülle von Rechtsproblemen“3, die allenfalls in Teilbereichen eine umfassende und für allen Beteiligten befriedigende Lösung erfahren haben.4 Während schon vor einem knappen halben Jahrhundert besondere Abberufungsrestriktionen für den Gesellschafter-Geschäftsführer damit begründet wurden, dass sie „nur durch eine Gesellschafterstellung des Begünstigten zu rechtfertigen“ seien5 und die Selbstorganschaft als entscheidendes Erkennungsmerkmal eines speziellen GmbH-Realtypus galt, der die Notwendigkeit der Übernahme der personengesellschaftsrechtlichen Regelungen – auch zur Abberufung – aufwarf, wird der nicht zuletzt durch diese Entwicklung hervorgerufene Abberufungsschutz des Gesellschafter-Geschäftsführers in jüngerer Vergangenheit als „Problem auch für jeden Investor“ angesehen.6 Die Relevanz der Problematik wird auch durch die sich verringernde Verweildauer (auch) von geschäftsführenden Gesellschaftern genährt.7 ← 1 | 2 →

Die Suche nach den faktischen und rechtlichen Ursachen dieser Rechtsanwendungsprobleme und der daraus resultierenden Auseinandersetzungen muss ihren Ausgangspunkt in der historischen Ausrichtung des GmbHG auf die Fremdorganschaft haben (II.), die von der Rechtswirklichkeit eingeholt wurde (III.): Die Bestellung – und Abberufung – von Gesellschafter-Geschäftsführern ist mittlerweile der rechtstatsächliche Regelfall.8 Die Konfliktträchtigkeit sowie die Anzahl der Rechtsanwendungsprobleme werden von der konkreten Ausgestaltung der GmbH und von der Position des Abberufenen im Machtgefüge der Gesellschaft vorbestimmt (IV.). Die spärlichen Regelungen des GmbHG sowie die hilfsweise zur Lückenfüllung herangezogenen Rechtsinstrumente (V.) werden diesem Konfliktpotential, der Inhomogenität der Konstellationen der Selbstorganschaft und dem daraus resultierenden Wunsch nach maßgeschneiderten Lösungen zur Abberufung mitunter kaum gerecht, so dass die Abberufung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers mittlerweile realstrukturübergreifend als rechtspolitisches Problem gelten kann (VI.). Dies ist Anlass dieser Dissertation, deren Untersuchungsgegenstand unter VII. dargestellt und eingegrenzt wird. Abgerundet wird die Einleitung mit einer Skizzierung des Untersuchungsprogramms der Arbeit (VIII).

II. Fremdorganschaft als historisches Leitbild des GmbH-Rechts

Die GmbH als Körperschaft kennzeichnet die (Möglichkeit der) Fremdorganschaft.9 Dies gilt als Abgrenzungsmerkmal zu dem im Personengesellschaftsrecht geltenden Grundsatz der Selbstorganschaft, wonach ausschließlich die Gesellschafter selbst zur Geschäftsleitung befugt sind (vgl. § 709 BGB, § 114 Abs. 1 HGB). Nach § 6 Abs. 3 S. 1 GmbHG können auch Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt werden.10 Die Gesellschafter haben damit aber weder die Pflicht zur Geschäftsführung, noch obliegt Ihnen per Gesetz die Leitung der Gesellschaft.11 So ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung („Gesellschafter oder andere Personen“) nicht, dass der Fall der Fremdorganschaft als gesetzliches ← 2 | 3 → Normalstatut gewählt wurde.12 Dennoch zeigen die Ausführungen in dem Entwurf zum GmbHG13, dass allgemein die Geschäftsführung durch Dritte als Normalfall angesehen wurde.14 Zwar stand nach den Vorschlägen des Initiatiors des GmbHG Wilhelm Oechelhäuser15 zunächst die Gestaltung der GmbH als gesamthänderischer Personenverband mit beschränkter Haftung im Raum, für den im Innenverhältnis grundsätzlich OHG-Recht und damit auch der Grundsatz der Selbstorganschaft gelten sollte.16 Diese Überlegungen wurden jedoch nicht Gesetz: Der GmbH-Gesetzgeber wies der Möglichkeit zur Beteiligung der Gesellschafter an der Geschäftsführung keine besondere Bedeutung zu und konzipierte die GmbH als reine Vermögensgemeinschaft von Investoren und Eigenkapitalgebern, die sich von der AG vor allem durch die Gestaltungsfreiheit im Innenverhältnis unterscheiden sollte.17 Diese Grundausrichtung der neuen Rechtsform wurde damit begründet, dass insbesondere Familiengesellschaften mit nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitgliedern Schwierigkeiten gehabt hätten, eine geeignete Gesellschaftsform zu finden.18 Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die OHG als Rechtsform für unter Eigenregie geleitete Familienunternehmen ausreichen würde: Nur in Ausnahmesituationen (etwa bei besonders hohen Kapitalbeiträgen) sei bei der GmbH eine starke Mitarbeit und Einbindung der Gesellschafter in die Geschäftsführung nötig.19 Den Vorstellungen des Gesetzgebers lag also gerade nicht ein als Tätigkeitsgemeinschaft operierendes Unternehmen zugrunde, in dem Eigentum und Leitungsfunktionen in einer Person vereint werden sollten.20 Die GmbH wurde vielmehr als geeignete Rechtsform für passive Gesellschafter angesehen, die „nicht in der Lage sind, die Führung selbst in die Hand zu nehmen, oder wo doch dem einzelnen der Einfluss auf die Handlungen der Mitgesellschafter und die Kontrolle über deren ← 3 | 4 → Tätigkeit nicht in vollem Umfang möglich ist“.21 Die körperschaftliche Ausrichtung des GmbH-Rechts unterstreicht, dass der Gesetzgeber die Leitung der GmbH durch deren Gesellschafter als Ausnahmeerscheinung ansah.22

III. Rechtstatsachen zum Gesellschafter-Geschäftsführer

Das auf die Fremdorganschaft zugeschnittene historische Leitbild der GmbH als „kleiner AG“23 wurde mittlerweile von der Rechtswirklichkeit eingeholt24: Unstreitig stellt die Selbstorganschaft in der GmbH seit einigen Jahrzehnten den rechtstatsächlichen Normalfall dar.25 Hierzu fehlen amtliche Statistiken, allerdings lassen aussagekräftige Untersuchungen, um die sich vor allem Bayer und Kornblum verdient gemacht haben, keinen Zweifel an der faktischen Dominanz der Selbstorganschaft im GmbH-Recht: Die von Kornblum angeregten (letztmaligen) Erhebungen aus dem Jahr 2000 bei zwei württembergischen Handelsregistern (Böblingen und Reutlingen) zufolge wurden lediglich ca. 18% (AG Böblingen) bzw. ca. 7% (AG Reutlingen) der in diesen Bezirken eingetragenen GmbHs ausschließlich von gesellschaftsfremden Dritten geleitet.26 In 74% bzw. 82% der untersuchten Fälle waren die betroffenen Gesellschaften ausschließlich von Gesellschafter-Geschäftsführern geleitet, in 43% bzw. 50% der GmbHs waren sogar alle beteiligten Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt.27 Die sog. gemischte Organschaft, also eine Konstellation, in der sowohl Gesellschafter als auch Dritte als Geschäftsführer auftreten, ließ sich bei knapp 6% der GmbHs feststellen.28 Diese Daten unterstreichen die geringe praktische Bedeutung der GmbH mit „reiner“ Fremdorganschaft.29 Auch die Untersuchungen Bayers30 belegen die prominente Stellung der Selbstorganschaft bei der GmbH. Eine Befragung der Geschäftsführer neu gegründeter GmbHs in Thüringen ← 4 | 5 → aus dem Jahr 2006 ergab, dass ca. 30% der Geschäftsführer Alleingesellschafter, ca. 20% Mehrheitsgesellschafter, ca. 18% paritätischer Gesellschafter und immerhin ca. 11% Minderheitsgesellschafter waren.31 Lediglich 16% der Befragten gaben an, als „angestellte Geschäftsführer“ tätig zu sein.32 Die Zahl der GmbHs, in denen ausschließlich gesellschaftsfremde Dritte die Geschäfte führen, ist demnach äußerst gering.

IV. Die Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers innerhalb der GmbH

Die Bedeutung und Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers innerhalb der Gesellschaft bestimmen dessen faktische und rechtliche Einwirkungsmöglichkeiten – vor allem in Bezug auf die eigene Abberufung: Schutzbedürfnis und Abwehrmöglichkeiten der abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer sind insbesondere von der konkreten Ausgestaltung der Realstruktur der Gesellschaft (hierzu 1. - 2.) ebenso abhängig wie von der Beteiligungshöhe und der Einräumung von besonderen Mitgliedschaftsrechten (hierzu 3.).

1. Mittelstandunternehmen und personalistische Gesellschaften

Der Begriff der personalistischen GmbH, zu denen auch die gemeinhin als „mittelständisch“ bezeichneten Unternehmen zählen dürften33, ist zwar nicht legal definiert, hat jedoch – vor allem durch die Vorarbeiten Immengas – scharfe Konturen erhalten: Die personalistisch strukturierte GmbH als personenbezogenes Unternehmen zeichnet sich durch einen kleinen Mitgliederkreis aus.34 Dieser GmbH-Realtypus ist der in der Praxis am häufigsten anzutreffende: Nach den Erhebungen Kornblums haben ca. 56% der GmbHs einen Mitgliederbestand von 2 - 5 Personen, während darüber hinausgehende Gesellschafterzahlen lediglich in weniger als 3% der Fälle festgestellt werden konnten.35 Als wesentliches Merkmal dieses Realtypus wird die aktive Mitarbeit der Gesellschafter in der Geschäftsführung und das gegenseitige Vertrauen in die persönlichen ← 5 | 6 → Fähigkeiten des/der anderen angesehen.36 Auch dem BGH zufolge soll immer dann, „wenn die Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH sind, es sich (…) um eine personalistisch strukturierte Gesellschaft handeln“.37 Die „Missachtung“ der für Kapitalgesellschaften üblichen Trennung von Leitungsmacht und Eigentümerstellung (seperation of ownership and control)38 ist also Ausdruck der personalistischen Struktur: Für Gesellschaften, die auf die persönliche Zusammenarbeit aller Gesellschafter angelegt und angewiesen sind, kommt die Einsetzung außenstehender Dritter als Geschäftsführer regelmäßig nicht in Betracht.39 Damit stehen die persönlichen Beziehungen im Vordergrund, weshalb die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht bei dieser Ausgestaltung große praktische Bedeutung erlangt.40 Bei dieser Ausgestaltung hat das Geschäftsführeramt als Vehikel zur gesellschaftsinternen Einflussnahme gerade für Minderheitsgesellschafter eine herausragende Bedeutung.41 Dem entspricht, dass die Gewährung von Sonderrechten auf die Geschäftsführung sowie die Einschränkung der Abberufung aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 GmbHG) überwiegend auf personalistisch strukturierte Gesellschaften beschränkt bleibt.42 Die personalistisch strukturierte GmbH ist die wohl konfliktträchtigste43: Nicht selten weichen nach Jahren guter und einträchtiger Zusammenarbeit die Meinungen über grundsätzliche Fragen wie die wirtschaftliche Grundausrichtung der Gesellschaft oder über Details der Geschäftsführung ab und es entstehen persönliche Auseinandersetzungen, die regelmäßig in den (wechselseitigen) Bestrebungen münden, den unliebsamen Mitstreiter aus dem Unternehmen zu drängen.44 ← 6 | 7 →

2. Managementbeteiligungen

Geschäftsleiter halten auch in klassischen (also nicht personalistsich ausgestaltetenen) Kapitalgesellschaften vor allem im Rahmen von Unternehmensbeteiligungsmodellen Geschäftsanteile.45 Dies geschieht nicht zuletzt, um geeignetem Leitungspersonal einen zusätzlichen Leistungsanreiz zu bieten sowie die Stellung als geschäftsführendem Gesellschafter betriebsintern und nach außen aufzuwerten.46 Für die GmbH spielen insbesondere die sog. Manager-Modelle eine wichtige Rolle: In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen ging es in diesem Zusammenhang um Einzelhandelsniederlassungen, die als rechtlich selbstständige GmbH gegründet und mit Geschäftsführern besetzt wurden.47 Diesen wurde die Möglichkeit gewährt, Geschäftsanteile der GmbH (meistens etwa 10% des Stammkapitals) zum Nominalwert zu erwerben. Geschäftsführer werden darüber hinaus auch im Rahmen von Private-Equity-Transaktionen an Gesellschaften beteiligt. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach dem Interesse, die Strategie des Unternehmens über die Gesellschafterversammlung bestimmen zu können, so dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nur bis zu 20% seines Geschäftsanteils verbleibt48, auch wenn sich Private-Equity-Investoren – angesichts der in Familienunternehmen weit verbreiteten Skepsis gegenüber Fremdbestimmung – vereinzelt mit Minderheitsbeteiligungen zufrieden geben.49 Der bisherige Schwerpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung betrifft die – für diese Modelle typischen – Vereinbarungen, dass der Geschäftsführer seine Gesellschafterstellung aufgeben muss, sobald sein organschaftliches Verhältnis beendet ist (sog. ← 7 | 8 → „Call-Option“). Diese Vertragsbestimmungen sind als „Hinauskündigungsklauseln“ dem Verdacht der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) ausgesetzt.50 Allerdings ist hier – gleichsam als Vorfrage – zu klären, ob die Abberufung, die in diesen Fällen regelmäßig gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG erfolgt, ohne weiteres möglich ist.

3. Beteiligungsumfang und Mitgliedschaftsrechte

Neben der strukturellen Ausgestaltung der Gesellschaft und den Beziehungen der Mitgesellschafter untereinander ist für die Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers – auch im Hinblick auf die Abberufung – die Höhe der Beteiligung und des damit einhergehenden Stimmrechts (§ 47 Abs. 1 GmbHG) schon aus verfahrensrechtlicher Sicht entscheidend.51 Darüber hinaus wird die Bedeutung der Beteiligungshöhe auch für viele im Gesetz nicht geregelte Problemkreise diskutiert: So kann der Grundsatz der freien Abberufbarkeit (§ 38 Abs. 1 GmbHG) Einschränkungen durch die Treuepflicht erfahren, deren Anwendbarkeit oder Reichweite wiederum von der Höhe des Geschäftsanteils abhängen könnte. Eine differenzierte Behandlung von Gesellschafter-Geschäftsführern wird auch bei der Frage der (vorläufigen) Wirksamkeit der strittigen Abberufung gefordert. Die Rechtsposition des Gesellschafter-Geschäftsführers kann weiterhin durch die Gewährung eines Sonderrechts auf die Geschäftsführung (§ 35 BGB) gefestigt52 und die Abberufungsmöglichkeiten hierdurch erheblich eingeschränkt werden. Sofern ein Sonderrecht gewährt wurde, ist für alle Beteiligten entscheidend, inwieweit das gesetzliche Abberufungsregime Modifikationen unterliegt.

4. Fazit

Die Gattung des Gesellschafter-Geschäftsführers kann keinesfalls als homogene Gruppe angesehen werde: Die Spannweite reicht vom „Alleinherrscher“53, der kaum als nach § 37 Abs. 1 GmbHG weisungsabhängig gelten kann und seine ← 8 | 9 → Stellung ggf. noch über ein Sonderrecht auf die Geschäftsführung gefestigt hat, über den einfachen Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer mit einer „entscheidenden Leitungsposition“54, zum Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, der seine Vorstellung kaum gegen den Willen der Mehrheitsgesellschafter durchzusetzen vermag, bis hin zum Geschäftsführer, dem ein geringer Geschäftsanteil als „Annex“55 zur Leitungsposition gewährt wird.

V. Normative Rahmenbedingungen der Abberufung

Das Regime zur Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers setzt sich zum einen aus wenigen spezifisch abberufungsbezogenen Vorschriften (1.), andererseits aus implizit geltenden Regeln und Rechtsinstituten des GmbH-Rechtes (2.) sowie aus „importierten“ Regeln oder Normenkomplexen (3.) zusammen.

1. Abberufungsspezifische Vorschriften

Das GmbHG sieht trotz der seit Jahrzehnten bekannten Dominanz der Selbstorganschaft keine expliziten Sonderregeln für Gesellschafter-Geschäftsführer vor, deren Existenz § 6 Abs. 3 S. 1 anerkennt, ohne daran weitergehende Rechtsfolgen zu knüpfen. Dies gilt auch für die Abberufung56, der sich das GmbHG in zwei knappen und nur „scheinbar klaren Regelungen“57 widmet, die ihrerseits nicht zwischen Gesellschafter- und Fremdgeschäftsführer unterscheiden.58 Die materiellen Abberufungsvoraussetzungen werden in § 38 Abs. 1 und 2 GmbHG umschrieben. Danach kann der Grundsatz der freien Abberufung als gesetzliches Normalstatut der Abberufung durch gesellschaftsvertragliche Regelung abgeändert werden, die in der Praxis vor allem Gesellschafter-Geschäftsführern zugutekommen.59 Die materiell-rechtliche Bestimmung wird von der verfahrensrechtlichen Regelung in § 46 Nr. 5 GmbHG flankiert, wodurch die Abberufungsentscheidung der Gesellschafterversammlung übertragen wird. Andere abberufungsspezifische Vorschriften sucht man im GmbHG vergeblich. ← 9 | 10 →

2. Mitgliedschaftliche (Verwaltungs-)Rechte

Aus der gesetzlichen Zuweisung der Abberufungsentscheidung in § 45 Nr. 6 GmbHG folgt die Anwendung des Regimes zur Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafterversammlung (§§ 47 ff GmbHG). An der Kollektiventscheidung ist auch der geschäftsführende Gesellschafter im Grundsatz zu beteiligen: Die als Ausprägung der Mitgliedschaft gewährten Verwaltungsrechte – genannt seien hier nur das Recht, ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung geladen zu werden (§ 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG) und das Recht auf Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung nach § 47 Abs. 1 GmbHG – beeinflussen schon von Gesetzes wegen das Verfahren zur Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers und den – meist unweigerlich – folgenden Rechtsstreit.60 Andererseits sind geschäftsführende Gesellschafter – anders als Fremdgeschäftsführer – Adressaten (horizontaler) mitgliedschaftlicher Loyalitäts- und Treuepflichten im Innenverhältnis. Hieraus ergeben sich potentielle Modifizierungen der materiellen Abberufungsvoraussetzungen – und zwar nicht nur dann, wenn die Abberufung als Eingriff in ein mitgliedschaftliches Recht auf die Geschäftsführung zu werten ist.

3. „Importierte“ Rechtsinstitute

Im Übrigen nimmt angesichts der Regelungsarmut des GmbHG die Tendenz nicht wunder, Vorschriften oder gar ganze Regelungskomplexe außerhalb des GmbHG heranzuziehen: Dies gilt namentlich für die Frage der (vorläufigen) Wirksamkeit der Abberufung, die sowohl in §§ 117, 127 HGB als auch in § 84 Abs. 3 S. 4 AktG61, dem auch Aussagen zu den Grenzen des einstweiligen Rechtsschutzes des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers entnommen werden62, entgegengesetzte Lösungen erfahren hat. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführers werden von den aktienrechtlichen Regelungen zur Geltendmachung von Beschlussmängeln (§§ 241ff AktG) beeinflusst, die mit einigen – den Strukturunterschieden der Gesellschaftsformen geschuldeten – Besonderheiten im GmbH-Recht Einzug gefunden haben63: ← 10 | 11 → Insbesondere die dem Aktienrecht entlehnte Anfechtungsklage steht in erster Linie Gesellschaftern als mitgliedschaftliches Kontrollrecht zur Verfügung.64 Im Übrigen können Gesellschafter-Geschäftsführer von mitgliedschaftlichen Sonderrechten auf die Geschäftsführung profitieren: Dann ist § 35 BGB65 zu beachten, der den Entzug von Sonderrechten ohne Zustimmung des Inhabers verbietet und im Grundsatz geeignet ist, erhebliche Modifikationen des gesetzlichen Abberufungsregimes zu bewirken.66

4. Fazit

Die Regelungen des GmbHG unterscheiden nicht explizit zwischen der Abberufung des Gesellschafter- und Fremdgeschäftsführers. Ebenfalls mangelt es an einer spezifisch abberufungsbezogenen Unterscheidung zwischen den – zuvor beschriebenen –Konstellationen der Selbstorganschaft. Modifizierungen des gesetzlichen Abberufungsregimes sind demnach vor allem aufgrund (allgemeiner) mitgliedschaftlicher Rechte und Pflichten sowie „importierter“ Rechtsinstitute, die größtenteils ebenfalls zumindest als mitgliedschaftsbezogen gelten müssen67, denkbar.

VI. Die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers als rechtspolitisches Problem

Es liegt auf der Hand, dass die wenigen, kaum differenzierten Regelungen des GmbHG – vor allem angesichts der unterschiedlichen Ausprägungen der Machtstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers – nicht sämtliche abberufungsbezogene Problembereiche erschöpfend zu behandeln vermögen68 und auch die ← 11 | 12 → Übernahme von Vorschriften oder Normkomplexen außerhalb des GmbHG nicht reibungsfrei verlaufen kann, mitunter sogar als „unpraktikabel“69 angesehen wird. Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, so sollen einzelne abberufungsbezogene Problembereiche „in einem anderen Licht“ erscheinen und „zusätzliche Fragen“ aufgeworfen werden.70 Sofern sich die Rechtsprechung im Angesicht der Regelungsarmut und im Bestreben nach einer interessengerechten Lösung um „Lückenausfüllung“ bemüht, bewegt sie sich stets am Rande unzulässiger Rechtsfortbildung und setzt sich dem Vorwurf aus, contra legem zu urteilen.71 Die geltenden Vorschriften werden – etwa aufgrund des Zuschnitts auf das historische Leitbild der Fremdorganschaft – als „nicht recht passend empfunden“.72 Im Hinblick auf einzelne Regelungsbereiche bei der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers werden mitunter gar de lege lata „unüberwindbare Schwierigkeiten“73 konstatiert, deren interessengerechte Lösung nur dem Gesetzgeber gelingen könne74, oder zumindest „erhebliche Probleme“75 erkannt, denen durch gesellschaftsvertragliche Gestaltungen beizukommen sei. Damit einher geht die Wahrnehmung der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers als rechtspolitisches Problem – vor allem und aus traditionellem Blickwinkel – in der personalistisch gestalteten GmbH76 und zunehmend auch aus Sicht privater oder institutioneller Investoren im Hinblick auf kapitalistisch (um-)strukturierten GmbHs.77 Die rechtspolitische Dimension zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten drei Mitglieder und (stellvertretende) Vorsitzende des 2. Zivilsenats, namentlich Robert Fischer78, Hans-Joachim Fleck79 und Wulf Goette80 verpflichtet gefühlt haben, sich zu verschiedenen Aspekten des Themas – abseits der Senatsrechtsprechung – zu äußern und damit gleichsam einen Dialog mit der Wissenschaft anzustoßen. ← 12 | 13 →

VII. Gegenstand der Dissertation

Die folgende Untersuchung beschäftigt sich mit der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei der – in der Praxis vorherrschenden – nicht mitbestimmten GmbH und den damit typischerweise einhergehenden Maßnahmen sowie Fragen des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Abberufung. Das Hauptaugenmerk liegt auf der Frage, welchen Einfluss die besondere Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH auf das Verfahren, die materiellen Anforderungen der Abberufung sowie den (einstweiligen) Rechtsschutz hat. Insoweit wird zu untersuchen sein, ob und inwieweit im Zusammenhang mit Abberufungsmaßnahmen Besonderheiten zu den für Fremdgeschäftsführer bestehenden Regeln gelten, die es rechtfertigen, von einem einheitlichen Abberufungsregime für den Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne eines vom Gesetzeswortlaut zumindest partiell losgelösten Sonderrechts zu sprechen. Anders als Untersuchungen zur Konfliktlösung in der Zweipersonen-GmbH81 beschränkt sich diese Arbeit nicht auf einen bestimmten Realtypus der GmbH und die damit einhergehenden Konflikte („Pattsituation“, „Deadlock“), sondern berücksichtigt sämtliche Erscheinungsformen der Mehrpersonen-GmbH (personalistische und kapitalistische GmbH) und des Gesellschafter-Geschäftsführers (Minderheits-, Mehrheitsgeschäftsführer und Sonderrechtsinhaber) und die damit einhergehenden unterschiedlichen Interessenlagen bei der Abberufung. Ausgespart werden mit der Abberufung einhergehende Folgemaßnahmen, die nicht dem Gesellschaftsrecht i. e. S. zuzuordnen sind, namentlich die dem Vertragsrecht unterliegende Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Ebenfalls ausgeklammert wird die in jüngerer Vergangenheit in Mode gekommene Selbstabberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers in der Einpersonen-GmbH, die als Alternative zur Amtsniederlegung im Wesentlichen den hierzu entwickelten materiell-rechtlichen Voraussetzungen und Einschränkungen unterliegt.82 ← 13 | 14 →

VIII. Untersuchungsprogramm

Die Arbeit beginnt mit der Behandlung der materiellen Voraussetzungen der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach dem gesetzlichen Normalstatut des § 38 Abs. 1 GmbHG (Kapitel B). Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Frage, ob und inwieweit der Grundsatz der freien Abberufung für Gesellschafter-Geschäftsführer eingeschränkt werden muss, weil die Mitgesellschafter (aus der mitgliedschaftlichen Treuepflicht resultierenden) Rücksichtnahmepflichten unterliegen.

Das nachfolgende Kapitel C widmet sich der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach § 38 Abs. 2 GmbHG, das sich im Schwerpunkt mit der Frage auseinandersetzt, ob bei der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund – im Grundsatz und fallgruppenabhängig – andere Grundsätze gelten als bei der Abberufung des Fremdgeschäftsführers. Insbesondere gilt es, die Reichweite mitgliedschaftlicher (Treue-)Bindungen im Anwendungsbereich des § 38 Abs. 2 GmbHG zu untersuchen. Abschließend wird geklärt, ob Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund von Verhaltensweisen abberufen werden können, die nicht der Geschäftsleitung, sondern der Gesellschaftersphäre zuzuordnen sind.

Kapitel D behandelt die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße und wirksame Abberufung: Insbesondere wird die ordnungsgemäße Durchführung der Gesellschafterversammlung zu thematisieren sein, wobei vor allem die dogmatische Verortung sowie die inhaltliche Reichweite des Gesellschafter-Stimmrechts und -verbots bei der Abberufung einer eingehenden Erörterung bedarf. Da das rechtliche Regime sowohl für den Abberufenen als auch für die Mitgesellschafter Gefahren und Nachteile birgt und deshalb vielfach von den Beteiligten umgangen wird, schließt das Kapitel mit einer Analyse der Strategien zur Umgehung des Stimmrechts und -verbots.

Kapitel E widmet sich zunächst den unmittelbaren Rechtswirkungen der Abberufung des sonderrechtslosen Gesellschafter-Geschäftsführers bei der Abberufung aus wichtigem Grund. Da das GmbHG zum Themenkreis der sog. vorläufigen Wirksamkeit der Abberufung keine explizite Lösung bietet, werden zunächst die gesetzlichen, diametral entgegengesetzten Lösungsmechanismen des Personengesellschafts- und Aktienrechts (§§ 117, 127 HGB, § 84 Abs. 3 S. 4 AktG) sowie alternative Lösungsmodelle vorgestellt und analysiert. Hierbei wird auch die gemeinhin vernachlässigte Rechtslage nach der aus anderen Gründen (etwa aufgrund von Verfahrensfehlern oder Treuepflichtverstößen) streitigen Abberufung behandelt.

Die Tragweite der mehrdimensionalen Schwebelage nach der strittigen Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers wird erst deutlich, wenn man sich ← 14 | 15 → die Implikationen der Schwebelage für die Rechtsstellung des Abberufenen im Innen- und Außenverhältnis sowie die Haftungsgefahren für den Abberufenen und die GmbH vergegenwärtigt. Dies ist Gegenstand der in Kapitel F erfolgenden Untersuchung.

Da Streitigkeiten über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers weit überwiegend gerichtlich ausgetragen werden, wäre die Arbeit ohne eine Erörterung des unvermeidlichen Abberufungsprozesses unvollständig (Kapitel G). Neben den aus dem Aktienrecht bekannten Klagearten bedarf die Beschlussfeststellungsklage als besondere Klageart des GmbH-Rechts im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich einer eingehenden Untersuchung, da diese die herkömmlichen kassatorischen Klagen bei Abberufungsstreitigkeiten mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer teilweise verdrängt.

Die Schwebelage nach dem Abberufungsbeschluss bedingt die Popularität der Interimslösungen des einstweiligen Rechtsschutzes (Kapitel H). Hierbei sind präventive (beschlussverhindernde) Maßnahmen ebenso denkbar wie nachträgliche (vollzugsverhindernde) Verfügungen, deren Erfolg indes davon abhängt, ob generelle Bedenken (z. B. gegenüber richterlichen Eingriffen in die Verbandsautonomie) ausgeräumt werden können und ob die im Einzelnen zu untersuchenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung insbesondere des Verfügungsgrundes genüge getan wird.

In Kapitel I wird schließlich die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers behandelt, dem ein mitgliedschaftliches Sonderrecht auf die Geschäftsführung gewährt wurde. Hierbei ist insbesondere zu eruieren, welche konstitutiven Merkmale zur Begründung eines solchen Rechts erforderlich sind und inwieweit es bei der Abberufung des Sonderrechtsinhabers zu Modifikationen des gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Abberufungsregimes kommt.

Abgeschlossen wird die Arbeit mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse (Kapitel J). Angesichts der rechtspolitischen Reichweite des Themas sind im Ausblick Möglichkeiten zur Neuausrichtung der Abberufungsregelungen zu erörtern (Kapitel K).

1 Vgl. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur BGH, Urteil vom 20.12.1982 - II ZR 110/82, NJW 1983, 938; BGH, Urteil vom 12.7.1993 - II ZR 65/92, DStR 1993, 1457, 1458; BGH, Beschluss vom 29.11.1993 - II ZR 61/93, DStR 1994, 214. Vgl. aus der umfangreichen Literatur stellvertretend Fischer, FS-Schmidt, S. 117, 121ff; Grunewald, FS-Zöllner, S. 177ff; Limbach, GmbHR 1968, 181f.

2 Zuletzt im Rahmen der Rechtsstreitigkeiten um den Suhrkamp-Verlag, hierzu LG Berlin, 10.12.2010 - 99 O 118/11, NZG 2013, 500; Meyer, NJW 2013, 753ff. Vgl. für die Abberufung in der personalistisch-strukturierten bzw. mittelständischen GmbH: Grunewald, FS-Zöllner, S. 177ff; Wolf, ZGR 1998, 92.

3 Vgl. Fleck, GmbHR 1970, 221; Lutz, BB 2000, 833.

4 Vgl. nur die kritischen Anmerkungen von Morawietz, GmbHR 2000, 637; Kreklau, GmbHG 2007, 365; Wiedemann, BB 1957, 696.

5 Schönle/Ensslin, GmbHR 1969, 103, 105.

6 Kreklau, GmbHG 2007, 365.

7 Vgl. Freund, GmbHG 2010, 117.

8 Vgl. hierzu nur Bayer/Hoffmann/Schmidt, GmbHR 2007, 953, 955.

9 Immenga, Pers KapG, S. 68; Limbach, GmbHR 1968, 181; Ulmer/Ulmer, § 6 Rn. 23.

10 Insoweit wird der Begriff der Selbstorganschaft nachfolgend auch für den Fall verwendet, dass (mindestens) ein Gesellschafter in der GmbH zum Geschäftsführer bestellt wurde.

11 Immenga, Pers KapG, S. 69.

12 Vgl. Limbach, GmbHR 1968, 181; Raiser/Veil, KapGesR, § 32 Rn. 7; Schönle/Ensslin, GmbHR 1969, 103, 104.

13 Vgl. Entwurf zum GmbHG 1891, Anlage A, S. 3764.

Details

Seiten
XXIX, 349
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653039597
ISBN (ePUB)
9783653990324
ISBN (MOBI)
9783653990317
ISBN (Paperback)
9783631649053
DOI
10.3726/978-3-653-03959-7
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (September)
Schlagworte
Gesellschaftsrecht GmbH-Recht Abberufungsverfahren Haftungsfragen
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XXX, 349 S.

Biographische Angaben

Sascha Lotz (Autor:in)

Sascha Lotz studierte Rechtswissenschaften in Mainz und Glasgow. Er arbeitet als Rechtsanwalt.

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Titel: Die Abberufung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
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