Lade Inhalt...

Neue Tendenzen im Strafprozessrecht – Deutschland, Polen und die Ukraine

von Friedrich-Christian Schroeder (Band-Herausgeber:in) Tina de Vries (Band-Herausgeber:in)
©2015 Sammelband 256 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch enthält einen Überblick über die wichtigsten aktuellen Entwicklungen im Bereich des Strafprozessrechts in Deutschland, Polen und der Ukraine. In allen drei Staaten wurden – wenn auch in unterschiedlichem Maße – adversatorische Elemente in die StPO eingefügt. In dem Band werden zunächst die Modelle des Strafprozesses erläutert und die Reformen vorgestellt, anschließend werden ausgewählte, für das Strafverfahren besonders wichtige Bereiche fokussiert: die Verteidigung, verdeckte Ermittlungsmaßnahmen sowie Vereinbarungen im Strafprozess. Die Autoren sind hochrangige Spezialisten auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts mit Erfahrungen aus Wissenschaft und Praxis und haben zum Teil an den Gesetzesnovellen zur jeweiligen StPO maßgeblich mitgearbeitet oder gutachterlich im Gesetzgebungsprozess beraten. Die Beiträge in diesem Band wurden größtenteils während des Projekts des IOR Strafprozessrecht im Vergleich – die deutsche, polnische und ukrainische Perspektive erarbeitet. Das Projekt sowie dieser Band wurden vom DAAD aus Mitteln des Auswärtigen Amtes gefördert.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Grundsatzfragen
  • Die Typen des Strafprozesses
  • I. Einführung
  • II. Anklage- und Inquisitionsprozess
  • III. Adversatorisches und inquisitorisches Modell
  • IV. Crime control vs. due process
  • V Einfluss der Organisation der Staatsmacht und von deren Grundverhalten
  • VI. Adversatorische und inquisitorische Elemente im einzelnen
  • VII Kontradiktion auf Russisch
  • VIII. Bewertung
  • Grundzüge eines gemeineuropäischen Strafprozessrechts
  • 1.) Organisation der Strafverfolgungsorgane
  • 2.) Legalitätsprinzip
  • 3.) Stellung des Verteidigers
  • 4.) Grundsätze für die Hauptverhandlung
  • 5.) Ermittlungsverfahren
  • Der polnische Strafprozess – zwischen Inquisitionsprinzip und akkusatorischem Verfahren
  • 1. Einführung
  • 2. Auf dem Weg zum kontradiktorischen Verfahren
  • a) Rücknahme der Anklage
  • b) Berufungsverfahren
  • 3. Die Reduzierung des Ermittlungsverfahrens
  • 4. Das Beweisverfahren vor Gericht
  • 5. Die Folgen
  • a) Neuformulierung der Ziele des Strafverfahrens
  • b) Neuformulierung des Grundsatzes „in dubio pro reo“
  • c) Rückverweisung der Sache zur Nachermittlung
  • d) Beteiligung der Parteien an der Gerichtsverhandlung
  • 6. Die Notwendigkeit der Aktivierung der Parteien
  • 7. Konsensualismus
  • 8. Die Umgestaltung des Berufungsverfahrens
  • 9. Zusammenfassung
  • II. Die ukrainische Strafprozessordnung von
  • Zeittafel zur Entstehung der ukrainischen Strafprozessordnung von
  • Die Entstehung der neuen Strafprozessordnung der Ukraine
  • Der Beginn der Reform
  • Die Haupteinwände gegen die alte Strafprozessordnung
  • Der weitere Verlauf der Reformarbeiten
  • Die Begutachtung durch internationale Experten
  • Der Abschluss der Reform
  • Die wichtigsten Neuerungen
  • I. In Bezug auf die allgemeinen Bestimmungen der Strafrechtspflege (Verfahrensschritte, Rechtssubjekte, Beweismittel, Präventionsmaßnahmen)
  • II. In Bezug auf die vorgerichtliche Ermittlung
  • III. In Bezug auf das gerichtliche Verfahren
  • Fortbestehende Probleme
  • Anlage А
  • Entwürfe der StPO der Ukraine, die der Verchowna Rada der Ukraine vorlagen
  • The 2012 Criminal code of Procedure of Ukraine: Achievements and pending issues from a European perspective
  • I. Introduction
  • II. The Council of Europe and the Ukrainian CPC
  • III. Important achievements and critical assessment of the CPC of 2012
  • 1. Adversarial structure of the procedure
  • 2. Evidence and exclusionary rules: hearsay evidence
  • 3. Plea agreements
  • IV. Concluding remarks
  • Erste Ergebnisse der Umsetzung der neuen Strafprozessordnung der Ukraine
  • A. Positive Trends
  • B. Negative Trends
  • C. Praktische Probleme
  • D. Weitere Probleme
  • E. Schwierigkeiten bei der Organisation der Tätigkeit der Strafjustizbehörden
  • F. Fazit
  • III. Effektive Verteidigung im Ermittlungsverfahren
  • Effektive Verteidigung und Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren in Deutschland
  • I. Vorbemerkungen
  • II. Das Ermittlungsverfahren im deutschen Strafprozess
  • III. Verteidigung im Ermittlungsverfahren
  • 1. Wahl- und Pflichtverteidiger; notwendige Verteidigung
  • 2. Pflichtverteidigung im Ermittlungsverfahren
  • 3. Besonderheiten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren
  • a) Bestellungsschreiben und persönlicher Kontakt
  • b) Akteneinsicht
  • c) Erledigung durch Verfahrenseinstellung
  • d) Erledigung durch Strafbefehl
  • IV. Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren
  • 1. Allgemeines
  • 2. Rechtsschutz gegen das Ermittlungsverfahren selbst
  • 3. Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen
  • a) Allgemeines
  • b) Rechtsschutz gegen bevorstehende oder andauernde Maßnahmen
  • aa) Rechtsschutz gegen die Anordnung der Maßnahme
  • (1) Anordnung durch den Richter
  • (2) Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei
  • bb) Rechtsschutz gegen die Durchführung der Maßnahme
  • c) Rechtsschutz nach Erledigung der Maßnahme
  • d) Die Sonderregelung des § 101 Abs. 7 S. 2 StPO
  • e) Schlussbemerkung
  • Effektive Verteidigung und Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren in Polen
  • Das Recht auf Verteidigung in der neuen Strafprozessordnung der Ukraine
  • IV. Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen
  • Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen in Deutschland und Polen im Vergleich
  • Die verdeckten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen in Deutschland
  • Grundsätzliches
  • Einzelmaßnahmen
  • Problempunkte
  • Die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen in Polen
  • Technische Kommunikationsüberwachung
  • Telekommunikationsüberwachung in Polen
  • Verkehrsdatenerhebung
  • Anwendung „technischer Mittel“
  • Löschungspflicht
  • Vorratsdatenspeicherung
  • Verdeckte Ermittler – „unkonventionelle“ Beweismittel?
  • Verdeckte Ermittler als Beispiel nicht spezifisch geregelter Maßnahmen
  • Problem der „unkonventionellen“ Beweismittel
  • Akustische Wohnraumüberwachung
  • Verfassungsrechtliche Regelungen und Grenzen
  • Grundlegende Unterschiede
  • Zur Verwertbarkeit von grenzüberschreitenden Ermittlungen, die die Anforderungen des § 100a StPO unterschreitenden, die Voraussetzungen der Art. 237ff. KPK aber erfüllen
  • Innerstaatliches Problem und Auswirkungen der RL 2014/41/EU
  • Fazit
  • Neuregelung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen nach der neuen Strafprozessordnung der Ukraine
  • 1. Die Geschichte der gesetzlichen Regelung der verdeckten Ermittlungshandlungen und die Gründe
  • 2. Die wichtigsten verfahrensrechtlichen Bestimmungen der novellierten Rechtsvorschriften zur Regelung der verdeckten Ermittlungshandlungen
  • 3. Die Probleme bei der praktischen Anwendung der neuen Rechtsvorschriften zur Regelung der verdeckten Ermittlungshandlungen
  • 4. Die Aufnahme eines speziellen Kapitels über verdeckte Ermittlungshandlungen in die Strafprozessordnung in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit
  • V. Vereinbarungen im Strafprozess
  • Die Verständigung (§ 257c StPO) im deutschen Strafverfahren
  • A. Einleitung
  • B. Die Regelung zur Verständigung im Strafverfahren - § 257c StPO
  • I. Gegenstand der Verständigung
  • II. Belehrungspflichten
  • III. Transparenzpflichten
  • IV. Weitere flankierende Vorschriften
  • V. Zwischenergebnis
  • C. Hintergründe der Neuregelung
  • D. Drei Thesen zur Systemwidrigkeit von sog. Verständigungen
  • E. Ein Blick in andere Länder
  • F. Die Praxis der Absprachen nach der Einführung des § 257c StPO
  • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
  • G. Zusammenfassung
  • Vereinbarungen im polnischen Strafprozess
  • 1. Entstehungsgeschichte
  • 2. Abschluss der Vereinbarung und der Ablauf der Verhandlung
  • a) Verurteilung ohne Hauptverhandlung
  • b) Das beschleunigte Verfahren
  • c) Das Geständnis
  • 3. Gegenstand der Vereinbarungen
  • 4. Die Entscheidung des Gerichts und die Modifizierung der Bedingungen der Vereinbarung
  • 5. Die Frage der effektiven Verteidigung
  • 6. Anfechtbarkeit des aufgrund einer Vereinbarung erlassenen Urteils
  • VI. Sonstiges
  • Die Stellung des summarischen Gerichtsverfahrens bei Strafvergehen im Strafprozess der Ukraine
  • Die Verwirklichung der normativen und der rechtlichen Grundlagen der Gerichtsverhandlung im Strafverfahren der Ukraine
  • I. Einleitung
  • II. Darstellung des erstinstanzlichen Verfahrens der Gerichtsverhandlung in einzelnen Stichpunkten
  • III. Besondere Probleme des erstinstanzlichen Verfahrens
  • IV. Die zwei gegenwärtig am meisten diskutierten Fragen
  • 1. Der Rückgang der Zahl der Freisprüche
  • 2. Das Geschworenengericht
  • V. Zusammenfassung

| 11 →

I. Grundsatzfragen

| 13 →

Prof. Dr. Dres. h.c. Friedrich-Christian Schroeder

Wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Ostrecht München, Regensburg

Die Typen des Strafprozesses

I. Einführung

Aufgabe des Strafprozesses ist die Implementierung des Strafrechts, allerdings nicht nur im Wege der Bemessung und der Verhängung der dort vorgesehenen Sanktionen, sondern schon und vor allem im Wege der Prüfung, ob eine darin vorgesehene verbotene Handlung vorgenommen wurde. Hieraus ergeben sich bestimmte sachlogische Inhalte aller der über 200 gegenwärtigen (und der mindestens 600 historischen) Strafprozessordnungen der Welt. Allerdings gibt es im Rahmen dieser sachlogischen Inhalte alternative Modelle, und diese Alternativen beeinflussen die Schaffung der Strafprozessordnungen und lassen sich umgekehrt wieder aus ihnen ablesen.

II. Anklage- und Inquisitionsprozess

Eine erste Unterscheidung besteht darin, ob das Gericht nur auf eine Anklage durch eine Person oder Institution hin tätig werden oder von sich aus Sachverhalte aufgreifen kann (sog. Inquisitionsprozess). Das Erfordernis einer Anklage ist das historisch ursprüngliche Modell. Der darauf folgende „Inquisitionsprozess“ beruhte nicht auf einem Machtstreben der Obrigkeit, sondern darauf, dass private Verletzte wegen des damit verbundenen Risikos zunehmend von einer Anklage absahen.

Die Bezeichnung „Anklageprozess“ ist allerdings ziemlich grob. Denn danach fällt auch der altdeutsche Strafprozess mit seiner privaten Anklage unter den Anklageprozess. Entscheidend ist jedoch heute nicht mehr die bloße Tatsache einer Anklageerhebung, sondern dass die Anklage durch eine professionelle Institution erfolgt, die den Sachverhalt auf seine Strafbarkeit hin vorprüft, also die Verbindung des Akkusationsprinzips mit dem Offizialprinzip zur Offizialakkusation. Die Vorteile dieses Systems liegen zunächst in einer Verdoppelung der Prüfung, außerdem in der Verbesserung der Objektivität des Gerichts und seiner Befreiung von der durch die Ermittlungstätigkeit ausgehenden Voreingenommenheit. Die Gefahr dieses Systems besteht allerdings darin, dass eine ← 13 | 14 → Institution geschaffen worden ist, die ohne das Kosten- und Haftungsrisiko des Privatklägers eine Anklage entwirft.

Aus der Vorprüfungspflicht der Staatsanwaltschaft ergibt sich eine charakteristische Zweiteilung in ein Ermittlungs- und das eigentliche Gerichtsverfahren. Diese Zweiteilung weisen heute wohl alle Strafprozessordnungen auf.

III. Adversatorisches und inquisitorisches Modell

Die Vorschaltung einer anderen Institution zur Vorermittlung entscheidet aber noch nicht über die Ausgestaltung der Hauptverhandlung. Hier ergibt sich der wichtige Unterschied, ob die Anklageinstitution ihre Herrschaft über die Beibringung der für eine Verurteilung erforderlichen Tatsachen behält oder diese auf das Gericht übergeht. Letzteres ist in Deutschland in starkem Maße der Fall; der Schlüsselpunkt ist die Pflicht des Gerichts zur eigenständigen Ermittlung der Tat. Roxin/Schünemann bezeichnen daher den deutschen Strafprozess als Akkusationsprozess mit inquisitorischer Hauptverhandlung1. Wie weit diese Charakterisierung zutrifft, werden wir erst später prüfen.

Im adversatorischen Prozess tritt dagegen der Staatsanwalt dem Beschuldigten mit seinem Verteidiger gegenüber: „Parteiprozess“.

Allerdings sind diese beiden Modelle nirgendwo rein durchgeführt. Das adversatorische Modell gilt am reinsten im klassischen Schwurgerichtsprozess. Dieser ist aber in den USA auf höchstens 5 % aller Strafverfahren reduziert, während im übrigen ein Verfahren mit starken Befugnissen der Polizei herrscht. Umgekehrt bestehen in Deutschland starke Partizipationsrechte des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, insbesondere das Recht zur Stellung von Beweisanträgen. Die beiden Modelle haben viele Elemente ihres jeweiligen Kontrastmodells übernommen, wodurch diese ihre Typizität verloren haben. Besonders Gerson Trüg hat in seiner Tübinger Dissertation von 2003 erhebliche „Lösungskonvergenzen trotz Systemdivergenzen“ zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Strafverfahren festgestellt2.

Es kann daher nur noch darum gehen, adversatorische und inquisitorische Elemente im jeweiligen Strafverfahren zu identifizieren und bestenfalls ein Überwiegen der jeweiligen Elemente festzustellen. Bevor wir dazu übergehen, sollen noch zwei andere Typisierungen dargestellt werden. ← 14 | 15 →

IV. Crime control vs. due process

1964 wollte der US-Amerikaner Herbert Packer die Strafprozesse danach unterscheiden, ob sie in erster Linie das Ziel der crime control verfolgten oder mehr dem due process mit seinem Schutz des Verdächtigen verpflichtet seien3. Diese Dichotomie benennt zutreffend die wichtigsten gegensätzlichen Pole des Strafverfahrens, nämlich die Verbrechensbekämpfung einerseits und den Schutz des Beschuldigten andererseits. Andererseits sind diese beiden Pole so allgemein, dass sie für eine Charakterisierung konkreter Strafprozessordnungen wenig hergeben.

V Einfluss der Organisation der Staatsmacht und von deren Grundverhalten

Großen Einfluss erlangte die Verknüpfung der Prozessmodelle mit politischen Faktoren, nämlich der hierarchischen oder eher auf Koordination ausgerichteten Organisation der Staatsmacht und dem aktivistischen oder dem reaktiven Staat durch Mirjan Damaska4. Daraus folgen vier mögliche Kombinationen:

aktiv/hierarchisch

aktiv/koordiniert

reaktiv/hierarchisch

reaktiv/koordiniert.

Hieraus ergab sich eine interessante Erläuterung grundsätzlicher Institutionen, z.B. Laienrichter gegen Berufsrichter. Grundsätzlich ergaben sich die beiden Typen der Konfliktlösung und der Politikverwirklichung. Aber hierbei handelt es sich eher um eine Darlegung der politischen und ideologischen Wurzeln der Prozessordnungen als um ihre Typisierung.

VI. Adversatorische und inquisitorische Elemente im einzelnen

Als Merkmal eines adversatorischen Strafprozesses gilt vor allem die Herrschaft der Parteien über den Prozess. Dementsprechend gilt die Freiheit der Staatsanwaltschaft über die Einleitung des Prozesses, also das Opportunitätsprinzip, ← 15 | 16 → allgemein als Hauptmerkmal eines adversatorischen Prozesses, während die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Anklage (in Deutschland sog. Legalitätsprinzip) den Inquisitionsprozess charakterisiert.

Allerdings zeigt sich hier neben der eingangs erwähnten Einschränkung der Prozessmodelle auf bestimmte Elemente eine weitere Relativierung der Dichotomie: denn der Anklagezwang kann auf bestimmte Deliktsgruppen beschränkt werden; insbesondere in Deutschland werden mehr als 50 % aller Ermittlungsverfahren nach Opportunitätsgrundsätzen eingestellt, davon wiederum etwa die Hälfte mit einem Ablehnungsrecht des Beschuldigten und entsprechender Tendenz zur Konfliktlösung im Sinne Damaschkas (s. o. V).

Eine eigentümliche Vermischung der Prozessmodelle zeigt das deutsche „Klageerzwingungsverfahren“: wenn die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Verfahrens ablehnt, kann der Verletzte beim Oberlandesgericht dagegen klagen (§ 172ff. StPO).

Die Polarität setzt sich fort bei der im adversatorischen Prozess bestehenden Möglichkeit der jederzeitigen Rücknahme der Klage, während diese in Deutschland nach Eröffnung des Hauptverfahrens verboten ist (§ 156 StPO), sog. Mutabilitätsprinzip. Dieses Klagerücknahmeverbot wurde früher mit dem Verlust der Verfügungsgewalt der Staatsanwaltschaft über den Verfahrensgegenstand begründet, heute mit dem Legalitätsprinzip: „sonst hätte ja der Anklagezwang gar keinen Wert5“. Hierfür scheinen einige Vorschriften zu sprechen, nach denen nach dem Wegfall der Opportunitätsgründe eine Klagerücknahme auch noch nach der Eröffnung des Hauptverfahrens zulässig ist. Bei näherem Zusehen trägt die Begründung mit dem Legalitätsprinzip aber nicht, denn bei Wegfall der „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“ für eine Klageerhebung bleibt die Klagerücknahme unzulässig6. Grund hierfür ist der Anspruch des Angeklagten auf einen Freispruch.

Dafür sind im inquisitorischen Prozess eine Änderung des Prozessgegenstandes nach der rechtlichen Würdigung und eine Erweiterung auf weitere Taten durch das Gericht, jedenfalls bei Zustimmung des Angeklagten, möglich (§§ 265, 266 dt. StPO). Das Fehlen dieser Möglichkeit im adversatorischen Prozess führt zu umfangreichen Anklageerhebungen „auf Vorrat“ (sog. „over-charging“)7.

Auf der anderen Seite besteht im adversatorischen Prozess für den Beschuldigten die Möglichkeit, die Anklage anzuerkennen (guilty plea) und damit über ← 16 | 17 → den Prozessgegenstand zu verfügen. Diese Möglichkeit hat zu entsprechenden Angeboten an den Beschuldigten und damit zu dem umstrittenen „Handel“ („plea bargaining“) dem „deal“ geführt8. Deutschland hat versucht, in die sog. „Verständigung“ das Gericht einzubeziehen und trotz des Geständnisses Gericht des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit beizubehalten (§ 257c StPO).

Eindeutiger Ausdruck des Inquisitionsverfahrens ist auch die in der deutschen Strafprozessordnung vorgesehene Pflicht der Staatsanwaltschaft, auch zu Gunsten des Beschuldigten zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO). Dies zeigt, dass sich das Inquisitionsprinzip keineswegs nur gegen den Beschuldigten richtet.

Nicht ganz passt in das Schema adversatorischer – inquisitorischer Prozess die Einbeziehung des Gerichts in das Vorverfahren in Richtung einer Genehmigung von prozessualen Zwangsmaßnahmen als sog. präventiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG mit Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten (§ 33 StPO). Hierdurch erhält das Vorverfahren stark adversatorische Züge.

Ausdruck des Inquisitionsverfahrens ist die Vorentscheidung des Gerichts über die Annahme der Strafsache für die Hauptverhandlung (in Deutschland sog. Eröffnungsbeschluss). Zwar schützt sie den Beschuldigten vor unberechtigter Anklage, aber andererseits wird dem Gericht seine Unbefangenheit genommen, zumal das Verfahren grundsätzlich schriftlich ist9. Besonders „inquisitorisch“ ist die Befugnis des deutschen Gerichts zur Anordnung zusätzlicher Beweiserhebungen vor der Zulassung der Anklage (§ 202 StPO).

Das kontradiktatorische Modell verlangt eine Anwesenheit des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung. In der Sowjetunion war dies nicht erforderlich, und fand die Gerichtsverhandlung häufig ohne Anwesenheit des Staatsanwalts statt. Dies bedeutete jedoch keineswegs einen Vorteil für den Angeklagten, sondern im Gegenteil: es war ein Ausdruck dessen, dass die Anklage vom Gericht als unangreifbar angesehen wurde und der Staatsanwalt sie nicht vertreten musste.

Wenn für den adversatorischen Prozess Mündlichkeit und Öffentlichkeit, für den inquisitorischen dagegen Schriftlichkeit und Heimlichkeit als charakteristisch angesehen werden, so beruht diese Charakterisierung auf der Entartung des inquisitorischen Prozesses im 16.–18. Jahrhundert, die bereits im 19. Jahrhundert, insbesondere durch Anselm Feuerbachs Schrift „Betrachtungen über Öffentlichkeit und Mündlichkeit in der Gerechtigkeitspflege“ von 1821, überwunden wurde. Immerhin ist die Verlesung von Zeugenaussagen und sind Zeugenaussagen über ← 17 | 18 → fremde Aussagen („Zeugen vom Hörensagen“) im Inquisitionsprozess leichter möglich als im kontradiktatorischen. Dagegen wirkt jedoch zunehmend über die EMRK das aus dem kontradiktatorischen Prozess stammende Konfrontationsrecht, allerdings bisher teilweise mit einer eigenartigen Verschriftlichung, indem nur schriftliche Fragen an den Zeugen zugelassen werden.

Details

Seiten
256
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653042818
ISBN (ePUB)
9783653987683
ISBN (MOBI)
9783653987676
ISBN (Hardcover)
9783631650820
DOI
10.3726/978-3-653-04281-8
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (März)
Schlagworte
Effektive Verteidigung Verdeckte Ermittlungen Ostrecht Rechtsvergleich
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 256 S., 3 Tab.

Biographische Angaben

Friedrich-Christian Schroeder (Band-Herausgeber:in) Tina de Vries (Band-Herausgeber:in)

Friedrich-Christian Schroeder ist o. Prof. em. an der Universität Regensburg und wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Ostrecht München. Tina de Vries ist Rechtsanwältin und Länderreferentin für Polnisches Recht am Institut für Ostrecht München.

Zurück

Titel: Neue Tendenzen im Strafprozessrecht – Deutschland, Polen und die Ukraine
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
258 Seiten