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Der Bestand von Fußballübertragungsrechten in der Insolvenz und deren Ertragssicherung durch Hedging

von Christian Strieder (Autor:in)
©2014 Dissertation 294 Seiten

Zusammenfassung

Die mediale Vermarktung der Fußball-Bundesliga hat in den vergangenen Jahrzehnten massiv an wirtschaftlichem Gewicht und Professionalität gewonnen; das rechtliche Fundament der sogenannten «Fußballübertragungsrechte» steckt dagegen weiterhin in den Kinderschuhen. Bislang besteht die für den Sportveranstalter, die Lizenz erwerbenden Medienunternehmen und die finanzierenden Kreditinstitute unbefriedigende Rechtslage, dass die komplexen Vertragswerke einzig auf die Einräumung «schwacher» schuldrechtlicher Rechtspositionen beschränkt sind. Die Arbeit hält mit dem «modifizierten hausrechtlichen Ansatz» eine dogmatisch saubere und praktikable Alternative bereit, die erstmals dingliche Rechtserwerbe ermöglicht und gegenüber dem bisherigen Status quo – nicht nur im Insolvenzfall – zu einem wesentlich höheren Maß an Rechtssicherheit beiträgt. Daneben wird ein Ansatz zur Absicherung der Medienerlöse vorgestellt, der einen Beitrag zu einem verbesserten Risikomanagement auf Vereinsebene leisten kann.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort des Promotionsbetreuers
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Kapitel: Einleitung
  • A. Begriffserklärung und Wertentwicklung von Fußballübertragungsrechten
  • B. Vorhandenes Risiko beim Erwerb von Lizenzen an Fußballübertragungsrechten
  • C. Aktualitätsgebundenheit von Sportereignissen als Risikofaktor
  • D. Medienkonvergenz als Risikofaktor
  • E. Kurzberichterstattungsrecht als Risikofaktor
  • F. Internationaler Wettbewerb der Sendeunternehmen als Risikofaktor
  • G. Substituierbarkeit durch Stadionbesuch als Risikofaktor
  • H. Rechtsunsicherheit als Risikofaktor
  • I. Ziel der vorliegenden Arbeit
  • J. Gang der Untersuchung
  • 2. Kapitel: Dogmatische Grundlagen der Fußballübertragungsrechte
  • A. Grundlage im Urheberrecht
  • I. § 81 UrhG
  • 1. Voraussetzungen eines Werkes i.S.d. § 2 UrhG
  • a. Vorliegen einer persönlichen Schöpfung
  • b. Geistiger Gehalt der persönlichen Schöpfung
  • aa) Gedanken- oder Gefühlsinhalt
  • bb) Individuell-ästhetischer Gehalt
  • II. § 81 UrhG analog
  • III. § 95 UrhG
  • IV. § 87 UrhG
  • B. Grundlage im UWG
  • I. Anwendbarkeit des Lauterkeitsrechts
  • II. Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses
  • 1. Auffassung der h.M.
  • 2. Argumente der Gegenmeinung
  • 3. Zuschauerentwicklung als Beleg fehlender Substituierbarkeit
  • III. Ergänzender Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG
  • 1. Begrenzungswirkung der Beispielsfälle
  • 2. Fehlen einer Nachahmungshandlung
  • 3. Mangelnde Unlauterkeit
  • IV. Schutz über Generalklausel gem. § 3 UWG
  • 1. Meinungsstand im Schrifttum
  • 2. Wandel der aktuellen sportrechtlichen Rechtsprechung
  • 3. Verstoß gegen lauterkeitsrechtliche Grundsystematik
  • V. Zwischenergebnis
  • C. Schutz nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen i.S.d. §§ 823 Abs. 1, 826 BGB
  • I. § 823 BGB
  • 1. Anwendbarkeit des Deliktrechts
  • 2. Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
  • a. Betriebsbezogenheit des Eingriffs
  • b. Wertungswiderspruch zu UWG
  • II. Schutz über § 826 BGB
  • D. Gewohnheitsrechtliche Grundlage
  • E. Das Hausrecht als dogmatische Grundlage
  • I. Dogmatischer Ursprung des Hausrechts
  • II. Inhaltliche Reichweite des Hausrechts
  • 1. Meinungsstand in der Literatur
  • a. Allgemeiner Grundkonsens
  • b. Streitpunkte
  • aa) Ablehnende Auffassung
  • bb) Befürwortende Auffassung
  • 2. Stand der Rechtsprechung
  • III. Räumlicher Anwendungsbereich des Hausrechts
  • IV. Inhaber des Hausrechts
  • V. Schwächen des hausrechtlichen Ansatzes
  • F. Veranstalter als Inhaber der Sportübertragungsrechte
  • I. Problemaufriss
  • II. Verhältnis Lizenzvereine - Verband
  • III. Begriff des Sportveranstalters in Rechtsprechung und Schrifttum
  • IV. Kritik am Veranstalterbegriff
  • 3. Kapitel: Modifizierter Ansatz zum Hausrecht als neue dogmatische Grundlage der Fußballübertragungsrechte
  • A. Einleitung
  • B. Zuordnung von Bildmaterial zum eigentumsrechtlichen Zuweisungsgehalt nach den „Schloss Tegel“-Grundsätzen
  • I. Inhaltliche Voraussetzungen
  • II. Bestätigung und Erweiterung durch „Schlösser und Gärten“-Entscheidung
  • C. Audio-visuelles Sendematerial als Nutzungen des Grundstücks
  • I. Historischer Hintergrund zum Fruchtbegriff
  • II. Audio-visuelles Sendematerial als Erzeugnis i.S.d. § 99 Abs. 1 Alt. 1 BGB
  • III. Audio-visuelles Sendematerial als sonstige Ausbeute i.S.d. § 99 Abs. 1 Alt. 2 BGB
  • IV. Audio-visuelles Sendematerial als Rechtsfrucht i.S.d. § 99 Abs. 2 BGB
  • V. Bildaufnahmen als mittelbare Sachfrucht i.S.d. § 99 Abs. 3 BGB
  • VI. Bildaufnahmen als Gebrauchsvorteil i.S.d. § 100 Alt. 2 BGB
  • 1. Historischer Ursprung
  • 2. Vorliegen eines Gebrauchsvorteils
  • a. Einleitung
  • b. Anfertigung von audio-visuellen Aufnahmen als Gebrauchsvorteil des Eigentums
  • c. Zutrittsgewährung gegen Entgelt als Gebrauchsvorteil des Eigentumsrechts
  • D. Vereinbarkeit mit Numerus Clausus
  • I. Problemaufriss und historischer Hintergrund
  • II. Inhalt des Numerus Clausus
  • III. Ausnahmen vom Numerus Clausus
  • IV. Vereinbarkeit der „Schloss Tegel“-Grundsätze mit dem Numerus Clausus
  • E. Vereinbarkeit mit dem Urheberrecht
  • I. Einwände im Schrifttum
  • II. Gegenargumente des BGH
  • III. Stellungnahme
  • F. Übertragbarkeit auf den hausrechtlichen Ansatz zu Fußballübertragungsrechten
  • I. Inhaltlicher Gleichlauf der Grundsätze
  • II. Bezugnahme durch Rechtsprechung
  • III. Vereinbarkeit mit Urheberrecht
  • IV. Zwischenergebnis
  • G. Folgen der Übertragbarkeit der „Schloss Tegel“-Grundsätze auf den Bereich der Fußballübertragungsrechte
  • I. Erweiterter Schutzumfang zugunsten des Hausrechtsinhabers
  • II. Dingliche Rechtsposition des Lizenznehmers
  • 4. Kapitel: Bestand von Fußballübertragungsrechten in der Insolvenz
  • A. Zulässigkeit von insolvenzabhängigen Lösungsklauseln
  • I. Einleitung
  • II. Formen insolvenzabhängiger Lösungsklauseln
  • III. Rechtslage unter Geltung der Konkursordnung
  • IV. Hintergrund und Auslöser des Streitstandes
  • 1. Missstände und Fehlentwicklungen unter Geltung der Konkursordnung
  • 2. Beabsichtigte Korrektur der Fehlentwicklungen durch den Gesetzgeber
  • 3. Unklarheit infolge der Streichungen des Rechtsausschusses
  • V. Meinungsstand zu der Zulässigkeit von insolvenzabhängigen Lösungsklauseln
  • 1. Die Zulässigkeit befürwortende Auffassung
  • 2. Die Zulässigkeit ablehnende Auffassung
  • 3. Vermittelnde Auffassung
  • 4. Streitentscheid durch BGH, Urt.v. 15.11.2012 – IX ZR 169/11
  • 5. Stellungnahme
  • a. Schweigen des Gesetzgebers
  • b. Gesamtumstände im Zuge der Streichung durch den Rechtsausschuss
  • c. Verhältnis des § 112 InsO zu § 119 InsO
  • d. Eingriff in Privatautonomie
  • e. Anfechtbarkeit nach §§ 129 ff. InsO
  • 6. Zwischenergebnis
  • B. Lösungsklauseln in Lizenzverträgen über Fußballübertragungsrechte
  • I. Einleitung
  • II. Inhalt und Rechtsnatur des Lizenzvertrags
  • III. Inhalt und Rechtsnatur des Lizenzvertrags über Fußballübertragungsrechte
  • 1. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
  • 2. Rechtsnatur als typengemischter Vertrag
  • IV. Einordnung in die Systematik der §§ 103 ff. InsO
  • 1. Unanwendbarkeit des § 108 Abs. 1 S. 1 InsO
  • 2. Anwendbarkeit des § 103 Abs. 1 InsO
  • a. Beidseitige nicht vollständige Vertragserfüllung
  • aa) Nichterfüllung auf Seiten des Lizenzgebers
  • bb) Nichterfüllung auf Seiten des Lizenznehmers
  • b. Unzulässige Konstruktionen zur Herbeiführung einer vollständigen Vertragserfüllung
  • 3. Eingreifen des § 105 InsO
  • a. Teilbarkeit der Leistungspflichten als maßgebliches Anwendungskriterium
  • b. Rechtsfolgen des § 105 InsO
  • 4. Analoge Anwendbarkeit des § 112 InsO
  • a. Voraussetzungen einer Analogie
  • aa) Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke
  • bb) Vergleichbarkeit der Interessenlage
  • b. Zeitlicher und inhaltlicher Anwendungsbereich
  • c. Vereinbarung von Rechtswahlklausel
  • d. Zwischenergebnis
  • 5. Analoge Anwendbarkeit des § 108 Abs. 1 S. 2 InsO
  • a. Ratio legis des § 108 Abs. 1 S. 2 InsO
  • b. Anwendbarkeit auf Lizenzverträge im Allgemeinen
  • c. Anwendbarkeit auf Lizenzverträge über Fußballübertragungsrechte
  • aa) Sonstiger Gegenstand
  • bb) Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten
  • cc) Sicherungsübertragung
  • (1) Fehlende Übertragbarkeit nach h.M.
  • (2) Ausnahme nach urheberrechtlichen Grundsätzen
  • (3) Übertragbarkeit nach modifiziertem hausrechtlichem Ansatz
  • dd) Lizenzgebereigenschaft des Schuldners
  • ee) Lizenznehmereigenschaft des Schuldners
  • d. Faktische Entwertung infolge insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit nach Grundsätzen zum „Werthaltigmachen“ von Forderungen?
  • aa) Rechtsprechungsgrundsätze zum „Werthaltigmachen“ von Forderungen
  • bb) Übertragbarkeit auf Konstellationen des § 108 Abs. 1 S. 2 InsO
  • V. Zulässiger Inhalt von Lösungsklauseln in Lizenzverträgen über Fußballübertragungsrechte
  • C. Rechtsfolgen bei Beendigung des Lizenzvertrags
  • I. Geltung des Abstraktionsprinzips im Immaterialgüterrecht
  • 1. „Kinderfernseh-Sendereihe“-Entscheidung
  • 2. „Reifen Progressiv“-Entscheidung
  • 3. Klarheit durch „M2Trade“-Entscheidung?
  • a. Erschwernisse bei der Erarbeitung einheitlicher Grundsätze
  • b. Konsequente Differenzierung nach Haupt- und Sublizenzverhältnis
  • c. Stellungnahme
  • II. Gültigkeit des Abstraktionsprinzips im Bereich der Fußballübertragungsrechte
  • 1. Dingliche Wirkung immaterialgüterrechtlicher Lizenzrechte
  • 2. Fehlender Sukzessionsschutz von Lizenzen an Fußballübertragungsrechten
  • a. Doppelvergabe der Lizenz für ein Länderspiel
  • b. Doppelvergabe der Internet-Lizenzrechte
  • 3. Keine Gültigkeit des Abstraktionsprinzips unter Anwendung der h.M.
  • 4. Gültigkeit des Abstraktionsprinzips nach modifiziertem hausrechtlichen Ansatz
  • 5. Zwischenergebnis
  • III. Zusammenfassende Betrachtung der Rechtsfolgen bei Insolvenz einer Vertragspartei im Rahmen eines Lizenzvertrages über Fußballübertragungsrechte
  • 1. Insolvenz des Lizenzgebers
  • a. Rechtsfolgen auf Lizenzgeberseite
  • aa) Entscheidung über weitere Vertragsdurchführung
  • bb) Behandlung von Teilleistungen
  • cc) Bestand der Lizenz
  • dd) Anwendbarkeit des § 108 Abs. 1 S. 2 InsO
  • b. Rechtsfolgen auf Lizenznehmerseite
  • aa) Entscheidung über weitere Vertragsdurchführung
  • bb) Behandlung von Teilleistungen
  • cc) Bestand der Lizenzen
  • dd) Anwendbarkeit des § 108 Abs. 1 S. 2 InsO
  • c. Rechtsfolgen auf Seiten eines Kreditgebers
  • 2. Insolvenz des Lizenznehmers
  • a. Rechtsfolgen auf Lizenznehmerseite
  • aa) Entscheidung über weitere Vertragsdurchführung
  • bb) Behandlung von Teilleistungen
  • cc) Bestand der Lizenzen
  • dd) Anwendbarkeit des § 108 Abs. 1 S. 2 InsO
  • b. Rechtsfolgen auf Lizenzgeberseite
  • aa) Entscheidung über die weitere Vertragsdurchführung
  • bb) Behandlung von Teilleistungen
  • cc) Bestand der Lizenzen
  • dd) Anwendbarkeit des § 108 Abs. 1 S. 2 InsO
  • c. Rechtsfolgen auf Seiten eines Kreditgebers
  • IV. Zusammenfassende Betrachtung der Rechtsfolgen nach modifiziertem hausrechtlichen Ansatz
  • D. Eignung von Lizenzen an Fußballübertragungsrechten als Kreditsicherheit
  • I. Besicherungssituation unter Anwendung der Grundsätze der h.M.
  • 1. Sicherheitenlage bis Insolvenzeröffnung
  • a. Lizenzgebührenforderungen als Besicherungsobjekt
  • b. Vor- und Nachteile der Besicherungsalternativen
  • (1) Forderungszuständigkeit und Publizität
  • (2) Rechtsposition bei Insolvenzeintritt
  • 2. Sicherheitenlage ab Insolvenzeröffnung
  • II. Besicherungssituation unter Anwendung des modifizierten hausrechtlichen Ansatzes
  • 5. Kapitel: Hedging zur Ertragsabsicherung der Medienerlöse aus Inlandsvermarktung
  • A. Risikomanagement im Profifußball
  • I. Wechselwirkung zwischen wirtschaftlichem und sportlichem Erfolg
  • II. Verdrängungswettbewerb und wirtschaftliches Wettrüsten der Vereine
  • III. Absicherungsbedürfnis in Bezug auf Medienerlöse
  • 1. Relevanz der Medienerlöse
  • 2. Bisheriger Einsatz der Medienerlöse als Finanzierungsmittel
  • IV. Bisherige Vereinsstrategien zur Verringerung der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom sportlichen Erfolg
  • 1. Diversifikationsstrategien der Vereine
  • 2. Abschluss spezifischer Versicherungsverträge
  • B. Hedging als Mittel der Risikoüberwälzung
  • I. Ungeeignetheit sonstiger Formen der Risikoabsicherung
  • II. Risikoabsicherung durch Hedging
  • 1. Begriff/ Abgrenzung
  • 2. Historischer Ursprung
  • 3. Klassische Varianten des Hedging
  • 4. Rechtliche Einordnung
  • 5. Zwischenergebnis
  • C. Hedging als Absicherungsalternative im Bereich der Fußballübertragungsrechte
  • I. Verteilungsgrundsätze i.R.d. medialen Inlandsvermarktung
  • II. Short Hedge von Erlösen aus Fußballübertragungsrechten
  • 1. Ausgangsüberlegungen grundsätzlicher Art
  • 2. Risikoüberwälzung am Beispiel der Erlöse aus medialer Inlandsvermarktung
  • 3. Erkenntnisse der Untersuchungen Huths
  • 4. Bestehen weiterer Risikofaktoren
  • 5. Zwischenergebnis
  • D. Verbriefung der Erlösanteile in Wertpapieren
  • I. Emission von Aktien
  • II. Emission von Gewinnschuldverschreibungen
  • III. Emission von Genussrechten
  • 1. Historischer Ursprung
  • 2. Inhaltliche und rechtliche Flexibilität der Genussrechte
  • 3. Beschränkung auf schuldrechtlichen geldwerten Anspruch
  • 4. Gewinn- und Verlustbeteiligung
  • 5. Bilanzielle Aspekte
  • 6. Steuerrechtliche Einordnung
  • 7. Genussrechte als Form der Mitarbeiterbeteiligung
  • a. Grundgedanke einer Mitarbeiterbeteiligung im Profi-Fußball
  • b. Vereinbarkeit mit Arbeitnehmerschutz
  • IV. Praktische Umsetzung
  • 1. Herbeiführung eines Hauptversammlungsbeschlusses
  • 2. Ausgestaltung in AGB
  • 3. Verbriefung
  • 4. Börsenzulassung
  • a. Börsenfähigkeit entsprechender Genussscheine
  • b. Vor- und Nachteile einer börslichen und außerbörslichen Emission
  • 5. Marktpotenzial
  • E. Stellungnahme und Ausblick
  • I. Einschätzung des Marktpotenzials
  • II. Notwendigkeit einer Kontrollinstanz
  • III. Denkbarer struktureller Rahmen
  • Zusammenfassung der Ergebnisse
  • I. Dogmatischer Ursprung der Fußballübertragungsrechte
  • II. Modifizierter Ansatz zum Hausrecht
  • III. Bestand und Sicherungsfunktion von Lizenzen an Fußballübertragungsrechten
  • IV. Hedging von Medienerlösen als Absicherungsalternative für Bundesligavereine
  • Literaturverzeichnis

1.  Kapitel: Einleitung

A.  Begriffserklärung und Wertentwicklung von Fußballübertragungsrechten

Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die rechtliche Behandlung von Fußballübertragungsrechten. Unter Fußballübertragungsrechten sind audio-visuelle Aufnahmen, d. h. Bild- und Toninhalte von Bundesligaspielen, zu verstehen, die zum Teil auch als „Fernseh-“ und „Hörfunkrechte“ bezeichnet werden. Da sich i.R.d. medialen Verwertung der Bundesligaspiele kein einheitlicher Terminus technicus herausgebildet hat, wird im weiteren Verlauf der Untersuchungen die Bezeichnung „Fußballübertragungsrechte“ verwendet.1 Inhalt der nachfolgenden Ausführungen sind ausschließlich Lizenzen für die Inlandsverwertung von audio-visuellem Sendematerial der 1. und 2. Fußball-Bundesliga. Nicht thematisiert werden dagegen Fragen, die die Auslandsvermarktung der Bundesliga sowie die Vermarktung von Länderspielen, der Champions League, Europa League, des DFB-Pokals oder Spielen der 3. Fußball-Bundesliga betreffen.

Die mediale Verwertung der Fußball-Bundesliga hat in der Vergangenheit einen gewaltigen Boom durchlebt und eine beeindruckende Wertentwicklung genommen.2 In regelmäßigen Abständen wurden bei der Vergabe der Lizenzen ← 19 | 20 → an Fußballübertragungsrechten neue Rekordsummen erzielt.3 Im April 2012 hat Sky Deutschland die Übertragungsrechte für TV-Live-Berichterstattungen der nächsten vier Bundesligaspielzeiten (Saison 2013/2014 bis 2016/2017) erworben und zahlt dafür durchschnittlich 486 Mio Euro pro Saison.4 Zusammen mit den Zahlungen der übrigen Rechteerwerber5 steigen damit die Einnahmen aus medialer Verwertung auf insgesamt 628 Mio Euro pro Spielzeit. Gegenüber den bisherigen durchschnittlichen Gesamteinnahmen i.H.v. 412 Mio Euro jährlich stellt dies abermals ein deutliches Plus i.H.v. ca. 52,43 Prozent dar.6 ← 20 | 21 →

B.  Vorhandenes Risiko beim Erwerb von Lizenzen an Fußballübertragungsrechten

Mit der Insolvenz des Kirch-Imperiums ist erstmals augenscheinlich geworden, dass die enorm hohen Preise für Bundesliga-TV-Rechte zu einem existentiellen Risiko auf Erwerberseite führen können.7 Die Folgen der Kirch-Insolvenz stellten auch einige Bundesliga-Vereine vor harte wirtschaftliche Herausforderungen. 8 Nicht nur im Falle der KirchMedia GmbH & Co. KGaA lassen sich die Lizenzen angesichts der enormen Lizenzgebühren nicht immer kostendeckend, geschweige denn gewinnbringend vermarkten.9 Gleichwohl haben die aktuellen Marktpreise abermals ein höheres Level erreicht und einen Rekordwert erzielt,10 obwohl die Lizenzerwerber mittlerweile Beträge aufwenden müssen, deren Höhe sich nicht oder kaum durch den Verkauf von teuren Werbezeiten refinanzieren lässt.11 Der Umstand, dass Fußballübertragungsrechte trotz ihrer – isoliert betrachtet – wirtschaftlich defizitären Wirkung weiterhin auf Erwerberseite stark gefragt sind, beruht auf der bildlich gesprochenen „Ausstrahlungswirkung“ eines solchen Rechtserwerbs.12 Mit dem Erwerb der Fußballübertragungsrechte werden vielmehr weitergehende „strategische[ ] Ziele“13 verfolgt. Konkret zielt der Rechtserwerb mittelbar auf eine höhere Zuschauerbindung und einen generellen „Imagegewinn“ ab.14 Im Hinblick auf besagten Prestigewert erfolgt deshalb eine Querfinanzierung ← 21 | 22 → der defizitären Bundesliga-Sparte durch andere Bereiche.15 Ungeachtet der unbestreitbaren Vorteile wohnt dem Erwerb von Fußballübertragungsrechten ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Gefahrenpotenzial inne, das aus unterschiedlichen Risikofaktoren herrührt.

C.  Aktualitätsgebundenheit von Sportereignissen als Risikofaktor

Einen nicht zu vernachlässigenden Risikofaktor beim Erwerb von Bundesliga-TV-Rechten stellt vor allem die Aktualitätsgebundenheit von Sportereignissen dar.16 Denn für den Zuschauer sind sportliche Wettkämpfe gerade deshalb besonders reizvoll, weil ihr Ausgang im Vorhinein unbekannt ist.17 Dieses aktualitätsbezogene Moment, das Sportereignissen im Allgemeinen anhaftet, führt mit fortschreitender Dauer zu einer weitgehenden Entwertung der Rechte.18 Dies stellt etwa im Unterschied zu dem Erwerb von Spielfilmen, die über einen längeren Zeitraum hinweg einen relativ konstanten Gegenwert verkörpern können, einen erheblichen Nachteil dar.19

D.  Medienkonvergenz als Risikofaktor

Aufgrund der immer weiter voranschreitenden Medienkonvergenz ist aus Erwerbersicht ein Gefahrenpotenzial auch darin zu sehen, dass Dritte dieselben Lizenzrechte beanspruchen, die zuvor vermeintlich exklusiv erworben wurden.20 Eine Auseinandersetzung dieser Art trugen die Deutsche Telekom AG und der Pay-TV-Anbieter Arena im Jahre 2006 um die Inhaberschaft der Bundesliga-Lizenzrechte für das ← 22 | 23 → Internet aus.21 Aber auch ohne den „Worst Case“ der Doppelvergabe identischer Lizenzrechte stellt sich für einen Erwerber die berechtigte Frage, inwieweit die von ihm erworbenen (Exklusiv-) Rechte durch zeitlich parallel bereitgestellte Angebote im Internet, Mobilfunk oder im Radio wirtschaftlich entwertet werden.22

E.  Kurzberichterstattungsrecht als Risikofaktor

Kein nennenswertes Risikopotenzial geht hingegen von dem Umstand aus, dass i.R.d. in § 5 RStV geregelten Kurzberichterstattungsrechts auch andere Sender – ohne mit dem Veranstalter einen Lizenzvertrag abgeschlossen zu haben – über die Bundesligaspiele berichten dürfen.23 Da die Kurzberichte nach § 5 Abs. 4 S. 3 RStV24 grundsätzlich auf einen zeitlichen Umfang von 90 Sekunden – im Ausnahmefall bis zu drei Minuten – begrenzt sind und keinen Unterhaltungswert sowie lediglich nachrichtenmäßigen Informationsgehalt aufweisen dürfen, findet hierdurch keine spürbare Entwertung des medialen Verwertungsproduktes Fußball-Bundesliga und der hieran eingeräumten Lizenzrechte statt.25 Zudem gehen betreffende Sender regelmäßig – trotz ihres gesetzlichen Anspruches auf Kurzberichterstattung – mit dem Veranstalter vertragliche Vereinbarungen ein und erwerben Zweitverwertungsrechte an den Bundesligaspielen.26 Aus diesem Grund dürften auch sie ein Interesse daran haben, die Kurzberichterstattung nicht zu extensiv auszugestalten, um nicht die eigenen Zweitverwertungsrechte zu entwerten. ← 23 | 24 →

F.   Internationaler Wettbewerb der Sendeunternehmen als Risikofaktor

Daneben scheinen auch die – noch nicht endgültig absehbaren – wirtschaftlichen Auswirkungen, die von der EuGH-Entscheidung in Sachen FAPL – Murphy ausgehen, zumindest für Erwerber deutscher Lizenzrechte der Fußball-Bundesliga von eher untergeordneter Bedeutung zu sein. Besagte Entscheidung betraf den Erwerb bzw. die Nutzung von günstigen griechischen Decoderkarten innerhalb Englands für den Empfang von Spielen der englischen Premier League:

Der Entscheidung lagen zusammengefasst folgende Umstände zugrunde: Der englische Fußballverband (Football Association Premier League – im folgenden FAPL) vergab die Lizenzrechte für die Übertragung der Spiele der englischen Premier League räumlich begrenzt für bestimmte Staatsgebiete. Dieses sog. „Territorialprinzip“ gewährleistete die territoriale Exklusivität der Lizenzrechte. Um die Exklusivität der Rechte sicherzustellen, verpflichtete die FAPL die lizenznehmenden Fernsehsender vertraglich dazu, ihr Sendesignal zu verschlüsseln und die betreffenden Decoderkarten nur innerhalb des Staatsgebietes, für die die Lizenz erworben wurde, nicht aber im Ausland anzubieten.
   Die englische Pub-Besitzerin Karen Murphy verstieß gegen das von der FAPL praktizierte Territorialprinzip und bezog eine Decoderkarte nicht vom britischen Sender BSkyB, der die Lizenzrechte für englisches Staatsgebiet erworben hatte, sondern von dem griechischen TV-Sender NOVA. Die hierdurch erzielte Kostenersparnis betrug im Jahr etwa 7.000 €.
   Um derartige Umgehungsstrategien, die auf eine Aushebelung des Territorialprinzips zielten, zu beenden, beschritt die FAPL den Rechtsweg. In den Rechtssachen (C-403/08) und (C-429/08) legte der englische High Court schließlich dem Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren mehrere Auslegungsfragen von Unionsrecht vor.
   Der EuGH sah in der vom englischen Fußballverband gewählten Lizenzierungspraxis einen Verstoß gegen Unionsrecht. Dies begründete er im Wesentlichen mit einer Verletzung des freien Dienstleistungsverkehrs und europäischem Wettbewerbsrecht. Nach Auffassung des EuGH können nationale Rechtsvorschriften, die die Einfuhr, den Verkauf und den Gebrauch ausländischer Decoderkarten verbieten, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht dadurch rechtfertigen, dass besagte Regelungen dem Schutz geistigen Eigentums dienen und die Anwesenheit der Öffentlichkeit in den Fußballstadien fördern.
27 Einen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht sah das Gericht darin verwirklicht, dass gebietsabhängige ← 24 | 25 → exklusive Lizenzen zu einer Marktabschottung führen und deshalb der Verwirklichung des Binnenmarktes zuwiderlaufen.28

Zwar führten Spekulationen um negative wirtschaftliche Auswirkungen am Folgetag der EuGH-Entscheidung zu einem Kursfall der Sky-Aktie um knapp 8 Prozent.29 In der Folgezeit blieben jedoch die befürchteten negativen Folgen aus. Auch i.R.d. 12. Mainzer Mediengesprächs30 gelangte man in einer vorläufigen Prognose unisono zu dem Ergebnis, dass die wirtschaftlichen Folgen für die Inhaber der deutschen Lizenzrechte der Fußball-Bundesliga wohl begrenzt bleiben dürften.31

Dies wurde zum einen mit der Erwägung begründet, dass sich der durch den EuGH intendierte Aspekt der Erhöhung des Wettbewerbs in der Praxis faktisch in sein Gegenteil verkehren könnte. Denn durch die Aufgabe des Territorialprinzips seien im Ergebnis nur noch große TV-Sendeunternehmen wirtschaftlich dazu in der Lage, teure staatsübergreifende Lizenzrechte zu erwerben. Die kleineren Sender könnten auf diesem Weg aus dem Wettbewerb gedrängt werden, so dass letzten Endes statt des anvisierten Mehr an Wettbewerb ein Weniger an Wettbewerb stehe. Zum andern zählten die in Deutschland angebotenen Pay-TV-Abo-Preise europaweit betrachtet eher zu den günstigeren Angeboten, so dass der wirtschaftliche Anreiz für Abonnenten als eher gering zu bewerten sei, zumal diese bei auftretenden Störungen bei ausländischen Anbietern mit erheblichen Service-Problemen rechnen müssten.

Letztlich wurde auch vorgebracht, dass die i.R.d. Auslandsvermarktung erzielten Erlöse der Fußball-Bundesliga wesentlich niedriger seien als etwa die der englischen Premier League. Aus diesem Grund seien – im Falle einer allzu starken ← 25 | 26 → Entwertung der inländischen TV-Rechte durch Discount-Angebote ausländischer TV-Sender – die wirtschaftlichen Hemmnisse nicht allzu schwerwiegend, die Auslandsvermarktung der Fußball-Bundesliga gänzlich einzustellen, um hierdurch das Preisgefüge für die Inlandsvermarktung erhalten zu können. Nach alledem kann vom aktuellen Status quo aus festgestellt werden, dass sich die Auswirkungen durch den Verlust der territorialen Exklusivität der Lizenzrechte als eher gering darstellen.32

G.  Substituierbarkeit durch Stadionbesuch als Risikofaktor

Keine reale Gefahr einer wirtschaftlichen Entwertung folgt auch aus dem Nebeneinander von Fernsehübertragung und einem unmittelbaren Stadionbesuch.33 Diesbezüglich bestehen bei Fernsehzuschauern und Stadiongängern unterschiedliche Konsumgewohnheiten, so dass auf Grundlage konkreter Zuschauerzahlen nicht zu befürchten ist, dass sich die verschiedenen Angebote in wirtschaftlicher Hinsicht gegenseitig „das Wasser abgraben“.34

H.  Rechtsunsicherheit als Risikofaktor

Neben den bislang angesprochenen Risikofaktoren birgt allerdings die im Zusammenhang mit Fußballübertragungsrechten insgesamt bestehende Rechtsunsicherheit das deutlich größte Konflikt- und Gefahrenpotenzial in sich. Da der Gesetzgeber bislang kein eigenständiges Leistungsschutzrecht zugunsten von Sportveranstaltern normiert hat, obwohl dies in einem eigens eingeholten Rechtsgutachten befürwortet wurde35, muss sich die Rechtsprechung mit den ← 26 | 27 → traditionellen Rechtsinstrumentarien behelfen. In der Grundsatzentscheidung „Sportübertragungen“ hat sich der BGH erstmals näher mit der Materie der Fußballübertragungsrechte auseinandergesetzt. Ohne sich auf die genaue dogmatische Einordnung festzulegen, hat der Kartellsenat dabei einen Fundus unterschiedlicher Rechtsgrundlagen in den Raum gestellt, die „je nach Fallgestaltung“ einen Schutz zugunsten des Veranstalters von Sportveranstaltungen bieten können.36 Nachdem die Rechtsprechung zunächst eine Reihe unterschiedlicher Anknüpfungspunkte zur rechtlichen Behandlung der audio-visuellen Aufnahmen ins Auge gefasst hat, deuten die einschlägigen aktuelleren Entscheidungen darauf hin, dass der BGH nunmehr den Rechtsrahmen ausgelotet und das Hausrecht zum dogmatischen Kern der Fußballübertragungsrechte auserkoren hat. Vor dem Hintergrund, dass die dogmatische Herleitung bislang weiterhin nicht letztverbindlich geklärt ist, bleibt eine gewisse Rechtsunsicherheit trotz allem bestehen. Solange sich die an der medialen Verwertung der Bundesligaspiele beteiligten Akteure vertragstreu verhalten, ergeben sich naturgemäß keine Probleme. Die im Hinblick auf die dogmatische Einordnung angesprochene Rechtsunsicherheit bereitet jedoch dann massive Schwierigkeiten, wenn es zur Insolvenz einer Vertragspartei kommt. In diesem Fall wird der Rechtsanwender neben der dogmatischen Verortung der Fußballübertragungsrechte mit den seit langem umstrittenen Fragen der Wirksamkeit sog. insolvenzabhängiger Lösungsklauseln und der Gültigkeit des Abstraktionsprinzips konfrontiert. Da im Zuge dessen gleich drei „offene Baustellen“ bearbeitet werden müssen, erhöht sich die ohnehin vorhandene Rechtsunsicherheit enorm.

I.  Ziel der vorliegenden Arbeit

Ziel der nachfolgenden Untersuchungen ist es, im Bereich der Fußballübertragungsrechte zur Beseitigung der angesprochenen Rechtsunsicherheit beizutragen und die rechtliche Behandlung dieser Materie auf eine tragfähige Grundlage zu stellen. Hierzu wird der in Rechtsprechung und Schrifttum vorhandene aktuelle Stand zum dogmatischen Ursprung der Fußballübertragungsrechte wiedergegeben (2. Kap. A. – E.), bevor ein eigener modifizierter hausrechtlicher Ansatz vorgestellt wird (3. Kap. C.). Dieser beruht im Kern auf der Heranziehung von Rechtsprechungsgrundsätzen, mit Hilfe deren der BGH unter bestimmten Voraussetzungen die wirtschaftliche Verwertung von Bildaufnahmen dem Grundstückseigentümer ← 27 | 28 → zuweist (3. Kap. B. und F.), und führt zu einer signifikanten Erhöhung der Rechtssicherheit (3. Kap. G.).

Unklar sind ebenso Gesichtspunkte, die die Bestandsfähigkeit von Lizenzen über Fußballübertragungsrechte im Insolvenzfall betreffen. Dies gilt einerseits insoweit, als umstritten ist, ob eine vertraglich eingeräumte Lösungsmöglichkeit, die an den Insolvenzeintritt der Gegenseite geknüpft ist, nach den einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung wirksam ist (4. Kap. A.). Andererseits betrifft dies die Frage, ob erteilte Lizenzen und Sublizenzen bei Beendigung des schuldrechtlichen Lizenzvertrages erlöschen oder nach den Grundsätzen des Abstraktionsprinzips weiterhin bestehen bleiben (4. Kap. C I., II.).

Das letzte Kapitel setzt sich im Unterschied zu den vorangegangenen Ausführungen nicht mit Aspekten auseinander, die in rechtlicher Hinsicht Unsicherheit verursachen. Vielmehr wird eine Thematik erörtert, die aus wirtschaftlichem Blickwinkel zu einem Risiko auf Seiten der Vereine führt. In diesem Zusammenhang soll ein Beitrag zur Fortentwicklung innovativer Finanzierungsansätze geleistet werden, mit Hilfe deren die einzelnen Vereine ihr wirtschaftliches Wohl und Wehe unabhängiger von den Unwägbarkeiten sportlichen Erfolgs gestalten können. Die Arbeit konzentriert sich dabei ausschließlich auf die Einnahmen aus der medialen Inlandsverwertung der Fußballübertragungsrechte. Die Höhe dieser Einnahmen bemisst sich maßgeblich nach der durchschnittlich erreichten Saisonplatzierung des jeweiligen Vereins und ist damit unmittelbar von dessen sportlichem Erfolg abhängig. Eine Reduzierung des wirtschaftlichen Risikos soll diesbezüglich durch den Abschluss einer Hedgingvereinbarung ermöglicht werden. Konkret veräußert der Verein hierbei die Medienerlöse, die er zukünftig durch sein sportliches Abschneiden erzielt, vorab zu einem Festpreis an einen oder mehrere Investoren (5. Kap. C. II 2.). Nach Erhalt des vereinbarten Festbetrages werden die wirtschaftlichen Chancen und Risiken, die mit der zukünftig erreichten Durchschnittsplatzierung einhergehen, nicht mehr vom Verein, sondern fortan auf Investorenseite getragen.

J.  Gang der Untersuchung

Im Rahmen der nachfolgenden Untersuchungen wird zunächst im zweiten Kapitel der Arbeit der bislang unklar gebliebene dogmatische Ursprung der Fußballübertragungsrechte erörtert. Angesichts der immensen ökonomischen Bedeutung dieser Rechte ist erstaunlich, dass bislang keine exakte rechtliche Aufarbeitung der Materie durch die Rechtsprechung erfolgt ist. Zwar neigt die Rechtsprechung ← 28 | 29 → in jüngeren einschlägigen Entscheidungen dem hausrechtlichen Ansatz zu.37 Im Schrifttum wird jedoch weiterhin in Bezug auf Fußballübertragungsrechte die unscharfe Leerformel des „Konglomerat[s] verschiedener Rechte“38 verwendet. Im Einzelnen werden dabei unterschiedliche Erklärungsansätze vertreten und zur dogmatischen Herkunft bislang kein allgemeiner Grundkonsens erzielt (2. Kap. A. – E.). Einigkeit herrscht dagegen darüber, dass der Veranstalter der Bundesligaspiele Inhaber der Fußballübertragungsrechte ist. Dem Veranstalterbegriff kommt somit zentrale Bedeutung zu. Ob die Vereine oder aber der Verband – der nach den Vorschriften des GWB zur zentralen Vermarktung berechtigt ist39 – für sich genommen als Veranstalter anzusehen ist oder ob beide gemeinsam als Mitveranstalter einzustufen sind, wird zweckmäßigerweise erst nach Klärung der dogmatischen Herkunft der Übertragungsrechte untersucht (2. Kap. F.). Denn wählte man die umgekehrte Reihenfolge, so würde man bildlich gesprochen „das Pferd von hinten aufzäumen“ bzw. den Reiter nennen, bevor festgestellt ist, welches Ross der Sache nach betroffen ist. Aus diesem Grund kann der Frage der Rechtsinhaberschaft erst dann fundiert nachgegangen werden, wenn Klarheit darüber besteht, auf welcher Rechtsgrundlage die Fußballübertragungsrechte beruhen.

Im dritten Kapitel wird sodann der Grundüberlegung nachgegangen, den bisherigen hausrechtlichen Ansatz in modifizierter Form als dogmatisches Fundament der Fußballübertragungsrechte fruchtbar zu machen. Ausgehend vom bislang vorherrschenden Hausrechtsverständnis wird die Möglichkeit beleuchtet, die Rechtsprechungsgrundsätze, die der BGH i.R.d. „Schloss Tegel“- und „Schlösser und Gärten“-Entscheidung zur kommerziellen Verwertung von Bildmaterial erarbeitet hat, auch auf den Bereich der Fußballübertragungsrechte zu übertragen (3. Kap. F.). Da die besagten Rechtsprechungsgrundsätze dogmatisch an das Grundstückseigentum anknüpfen, würde hierdurch bei konsequenter Fortführung der bestehenden Leitlinien die Möglichkeit eröffnet, am Stadiongrundstück eine Dienstbarkeit zur Anfertigung und Verwertung von audio-visuellem Sendematerial zu bestellen. Hierdurch könnte Lizenznehmern – im Unterschied zur bisherigen Rechtslage, nach der Lizenznehmer nach h.M. ausschließlich auf schuldrechtliche Ansprüche verwiesen bleiben – erstmals eine dingliche Rechtsposition eingeräumt werden. Ein derartiges Vorgehen wurde bereits vereinzelt im Schrifttum diskutiert, ← 29 | 30 → jedoch im Ergebnis verworfen. Die Bezugnahme der „Schlösser und Gärten“-Entscheidung auf die sportrechtliche „Hörfunkrechte“-Entscheidung lässt sich aber richtungsweisend dahin deuten, dass der BGH eine Übertragbarkeit für möglich hält. Bevor eine Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätze erfolgen kann, ist jedoch zu klären, ob der sachenrechtliche Grundsatz des Numerus Clausus sowie etwaig vorrangige urheberrechtliche Wertungen einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen (3. Kap. D., E.).

Das vierte Kapitel der Arbeit behandelt sodann die Verhaltensweise der Fußballübertragungsrechte bzw. die der Lizenzen an diesen in der Insolvenz. Da die Insolvenz des Vertragspartners mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden ist, besteht auf Seiten der solventen Vertragspartei regelmäßig ein besonderes Interesse daran, sich im Insolvenzfall möglichst frühzeitig von dem Vertragsverhältnis zu lösen. Die Untersuchungen betreffen deshalb zunächst im Allgemeinen die Frage der Zulässigkeit sogenannter insolvenzabhängiger Lösungsklauseln (4. Kap. A.), bevor sodann speziell für den Bereich der Lizenzen an Fußballübertragungsrechten eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Themenkomplex erfolgt (4. Kap. B.). Keine Berücksichtigung finden dagegen solche Lösungsklauseln, die die Insolvenz eines Fußballvereins und die hiermit verbundenen Auswirkungen auf dessen zur Teilnahme am Spielbetrieb berechtigende Sportlizenz betreffen.40 Konstellationen, die die Insolvenz eines Sportvereins zum Gegenstand haben, fallen nach h.M. – mangels Vorliegens eines gegenseitigen Vertrages41 – nicht in den Anwendungsbereich der §§ 103 ff. InsO, sondern richten sich vornehmlich nach den Bestimmungen des Verbandsrechts.42

Unabhängig davon, ob insolvenzabhängige Lösungsklauseln als wirksam eingestuft werden oder ob man hierin eine unzulässige Umgehung des Insolvenzverwalterwahlrechts erblickt, werden im weiteren Verlauf der Untersuchungen die Rechtsfolgen dargestellt, die bei Beendigung des Lizenzvertrages über ← 30 | 31 → Fußballübertragungsrechte eintreten (4. Kap. C.). In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob die Lizenzen automatisch mit Vertragsbeendigung an den Lizenzgeber zurückfallen oder aber nach den Grundsätzen des Abstraktionsprinzips weiterhin Bestand haben. Diese Frage betrifft Lizenzgeber, Lizenznehmer und Sublizenznehmer gleichermaßen, da ein gutgläubiger Erwerb von Lizenzrechten nach allgemeiner Überzeugung nicht möglich ist43 und Sublizenznehmer regelmäßig keinen Einfluss auf das ihrem Vertragsverhältnis vorgelagerte Rechtsverhältnis haben oder ausüben können.44

Ganz andere Überlegungen stehen im Fokus des letzten Kapitels. Dieser Teil der Untersuchungen ist einem Teilaspekt des Risikomanagements gewidmet, mit Hilfe dessen von Vereinsseite aus ein gewichtiger Teil des sportlichen bzw. wirtschaftlichen Risikos auf Dritte übergewälzt werden soll. Den Ausgangspunkt der Überlegungen bilden hierbei die Einnahmen der Bundesligavereine, die aus der medialen Inlandsvermarktung der Fußballübertragungsrechte erzielt werden. Diese bemessen sich in Gestalt des geltenden Verteilungsschlüssels, der für die Verteilung der Medienerlöse maßgeblich ist, unmittelbar nach den jeweils von Vereinsseite erreichten sportlichen Resultaten. Maßgeblich für den jeweils auf den einzelnen Verein entfallenden Erlösanteil sind die erzielte Durchschnittsplatzierung der laufenden Saison sowie – mit abnehmender Gewichtung – die Endplatzierungen der vorangegangenen drei Spielzeiten (5. Kap. C. I.). Von Vereinsseite ist man bestrebt, die unmittelbare wirtschaftliche Abhängigkeit vom sportlichen Gelingen zu verringern. Da die bislang in dieser Richtung unternommenen Anstrengungen der Vereine nicht die gewünschten Erfolge erzielten, soll die Möglichkeit einer Risikoverlagerung durch Abschluss einer Hedgingvereinbarung erörtert werden. Im Rahmen dessen soll der zukünftige Erlösanteil vorab zu einem festen Preis an einen oder mehrere Investoren veräußert werden, um auf diesem Weg einen Teil des sportlichen Risikos von den Vereinen auf Dritte zu verlagern (5 Kap. C. II.). Im Anschluss hieran wird sodann die praktische Umsetzung der Hedgingvereinbarung durch Emission von Genussscheinen beleuchtet (5. Kap. D.), bevor abschließend Vorschläge zum organisatorischen Rahmen eines solchen Vorhabens gemacht werden (5. Kap. E.). ← 31 | 32 →

 

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  1.  Mangels Etablierung eines allgemein gebräuchlichen Terminus technicus werden verschiedene Begrifflichkeiten verwendet. Zur uneinheitlichen Terminologie vgl. Summerer, in: Martinek/Semler/Habermeier/Flohr, § 53, Rn. 31; Elter, S. 22. Die Bezeichnung des (Fernseh-) Übertragungsrechts ist bereits frühzeitig im Jahre 1990 in der Entscheidung „Sportübertragungen“ verwendet worden, vgl. BGH, Beschl.v. 14.03.1990 – KVR 4/88, NJW 1990, 2815, 2817 – Sportübertragungen.

  2.  Stellt man die aktuellen Lizenzerlöse in Relation zu den Erlösen i.H.v. 12 Mio DM, die im Jahre 1985 von ARD und ZDF als Erwerber der TV-Rechte gezahlt wurden, dann kann ein derartiges Preisgefälle nicht nur mit der allgemein vorangeschrittenen Technisierung und der gestiegenen Medialisierung von Sportgroßereignissen begründet werden, vgl. Körber, in: Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Rn. 2625.
   Zum Teil wird darauf hingewiesen, dass der tatsächlich am Markt gezahlte Preis für die Übertragungsrechte zu keiner Zeit dem wirklichen Wert der Übertragungsrechte entsprochen habe, Vgl. Kruse/Quitzau, S. 3; Damm, S. 33. Da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF bis Mitte der 80er Jahre als einzige Abnehmer von Fußballübertragungsrechten die Preise auf Nachfragerseite de facto monopolistisch beherrschten, führte dies zu einem Rechteerwerb unter dem tatsächlichen Marktwert, Damm, S. 33; vgl. Kruse/Quitzau, S. 3. Nach Einführung des dualen Rundfunksystems im Jahre 1984 und dem daraus entstandenen „Nebeneinander“ von öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern, kam es in Bezug auf Bundesliga-TV-Rechte zu einer explosionsartigen Wertentwicklung. Im Jahre 1985 erzielten die Übertragungsrechte mit 12 Mio DM erstmalig einen Preis in zweistelliger Millionenhöhe. Drei Jahre danach wurden bereits 135 Mio DM für drei Spielzeiten gezahlt, Körber, in: Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Rn. 2625. Diese Preisentwicklung hat sich durch den „Bieterwettkampf“ der einzelnen Sender, in den sich seit den 90er Jahren auch Sportrechteagenturen – insbesondere die Ufa Sports GmbH, sowie die Internationale Sportrechteverwertungsgesellschaft (ISPR) – einschalteten, stetig wiederholt, Elter, S. 16. Zu der sprunghaften Preisentwicklung hat daneben auch die Entwicklung des Pay-TV-Marktes in Deutschland beigetragen, Körber, in: Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Rn. 2628.

  3.  Für eine übersichtliche Kurzzusammenstellung der Preisentwicklung bei Fußballübertragungsrechten vgl. Körber, in: Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Rn. 2493, Fn. 1, der die Preisentwicklung in 4 Phasen untergliedert.

  4.  Bay, Die Bundesliga bleibt bei Sky und der „Sportschau“, Handelsblatt v. 17.04.2012, abrufbar unter: http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/uebertragungs-rechte-die-bundesliga-bleibt-bei-sky-und-der-sportschau/6519690.html, Stand (Oktober 2013).

  5.  Die weiteren Erwerber sind die öffentlich-rechtlichen ARD und ZDF, Sport 1 und die Axel Springer AG.

  6.  Vgl. Ashelm, Ritterschlag für den Rekordpreis, FAZ v. 17.04.2012, abrufbar unter: http://www.faz.net/frankfurter-allgemeine-zeitung/bundesliga-uebertragungsrechte-ritterschlag-fuer-den-rekordpreis-11721345.html, Stand (Oktober 2013).

Details

Seiten
294
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653045260
ISBN (ePUB)
9783653986082
ISBN (MOBI)
9783653986075
ISBN (Hardcover)
9783631651711
DOI
10.3726/978-3-653-04526-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Juli)
Schlagworte
Fußballübertragungsrechte Insolvenz Dinglicher Rechtserwerb Medienerlösforderungen Sportveranstaltungen
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 294 S.

Biographische Angaben

Christian Strieder (Autor:in)

Christian Strieder studierte Rechtswissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz. Das Referendariat absolvierte er in Mainz, Koblenz, Speyer und San Francisco. Er promovierte an der Johannes Gutenberg-Universität und arbeitet als Anwalt in Mainz.

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Titel: Der Bestand von Fußballübertragungsrechten in der Insolvenz und deren Ertragssicherung durch Hedging
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