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Sicherung angemessenen Arbeitslohns durch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

von Catherina Schrell (Autor:in)
©2014 Dissertation XX, 186 Seiten

Zusammenfassung

Am 01.01.2015 tritt ein bundesweit einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro in Kraft. Bislang ist der deutschen Rechts- und Wirtschaftsordnung ein gesetzlich fixierter Lohn fremd. Es dominiert der Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach ein Lohn als «angemessen» gilt, wenn er von den Arbeitsvertragsparteien frei ausgehandelt wurde. Gleichwohl hat der Gesetzgeber – nicht zuletzt aufgrund der existenziellen Bedeutung des Lohnes für die meisten Arbeitnehmer – dem Grundsatz der freien Lohngestaltung schon heute gewisse Grenzen gesetzt. Vor diesem Hintergrund widmet sich diese Arbeit der Frage, ob und in welcher Weise das derzeitige Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht zum Schutz einer angemessenen Arbeitsvergütung beitragen kann.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Vorwort
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • 1. Teil Einführung
  • § 1 Problemstellung
  • § 2 Gang der Untersuchung
  • § 3 Der Begriff der „angemessenen Arbeitsvergütung“
  • 2. Teil Überblick über die Vorschriften
  • § 1 Schutzvorschriften aus dem Hauptstrafrecht
  • A. Lohnwucher, § 291 I 1 Nr. 3, II StGB
  • I. Schutzinhalt
  • II. Tauglicher Täter
  • III. Objektiver Tatbestand des § 291 I 1 Nr. 3 StGB
  • 1. Ausbeuten einer Schwächesituation beim Opfer
  • a) Zwangslage
  • b) Unerfahrenheit
  • c) Sichversprechenlassen oder Sichgewährenlassen von Vermögensvorteilen
  • 2. Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
  • a) Tariflohn als Vergleichsmaßstab
  • b) Richtwert eines auffälligen Missverhältnisses
  • c) Alternativer Überprüfungsmaßstab
  • aa) Grundsicherung nach dem SGB II
  • bb) Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO
  • cc) Steuerfreies Existenzminimum
  • dd) Recht auf ein angemessenes Arbeitsentgelt nach Art. 4 I ESC
  • ee) Recht auf ein angemessenes Entgelt nach Art. 7a IPwskR und Art. 23 III AEMR
  • ff) Mindestentgelt für Leiharbeitnehmer nach § 3a AÜG
  • IV. Subjektiver Tatbestand des § 291 I 1 Nr. 3 StGB
  • V. Rechtsfolgen und besonders schwere Fälle des § 291 I 1 Nr. 3 StGB
  • 1. Wirtschaftliche Not
  • 2. Gewerbsmäßige Begehung
  • B. Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft, § 233 StGB
  • I. Schutzinhalt
  • II. Objektiver Tatbestand des § 233 StGB
  • 1. Sklaverei
  • 2. Leibeigenschaft
  • 3. Schuldknechtschaft
  • 4. Ausbeuterisches Beschäftigungsverhältnis
  • a) Arbeitsbedingungen als Vergleichsgegenstand
  • b) Andere Arbeitnehmer als Vergleichsgruppe
  • c) Richtwert eines auffälligen Missverhältnisses
  • d) Strafbarkeitsbeschränkendes Korrektiv
  • e) Alternativer Überprüfungsmaßstab
  • 5. Tathandlung des „Bringens in oder Bringens zu“ unter Ausnutzung einer Zwangslage oder einer auslandsspezifischen Hilfslosigkeit
  • a) Tathandlung des „Dazu-bringens“
  • b) Schwächelagen
  • c) Person unter 21 Jahren
  • III. Subjektiver Tatbestand des § 233 StGB
  • IV. Rechtsfolgen
  • 1. Qualifikationstatbestand des § 233 III StGB
  • 2. Schwerer Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 III, § 232 IV StGB
  • 3. Minder schwere Fälle nach § 233 III i.V.m. § 232 V StGB
  • C. „Arbeitsbetrug“, § 263 StGB
  • I. Schutzinhalt
  • II. Täuschung über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit
  • 1. Objektiver Tatbestand des § 263 StGB
  • a) Täuschungshandlung
  • b) Kausal verursachte Irrtumserregung
  • c) Kausale Verfügung über die Arbeitsleistung
  • d) Kausal verursachter Vermögensschaden
  • aa) Arbeitsleistung aufgrund eines Arbeitsvertrages
  • bb) Arbeitsleistung ohne Vertrag
  • 2. Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB
  • III. Täuschung über die Üblichkeit bzw. Angemessenheit der Vergütung
  • 1. Objektiver Tatbestand des § 263 StGB
  • a) Täuschung über die Üblichkeit der Vergütung
  • aa) Konkludentes Erklären von Üblichkeit bzw. Angemessenheit der Arbeitsvergütung
  • bb) Täuschung durch unterlassene Aufklärung über die Unüblichkeit der Arbeitsvergütung
  • cc) Ausnahmen
  • (1) Mindestlohn und Tariflohn
  • (2) § 612 II BGB
  • b) Kausal verursachter Irrtum über das allgemeine Lohnniveau
  • c) Kausal verursachte Vermögensverfügung
  • d) Kausal verursachter Vermögensschaden
  • 2. Subjektiver Tatbestand des § 263 StGB
  • IV. Rechtsfolge und besonders schwere Fälle
  • 1. Gewerbsmäßiges Handeln
  • 2. Absicht, durch fortgesetzte Begehung eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen
  • 3. Bringen in wirtschaftliche Not
  • D. „Arbeitserpressung“, §§ 253, 255 StGB
  • I. Schutzzweck
  • II. Tauglicher Täter
  • III. Objektiver Tatbestand der §§ 253, 255 StGB
  • 1. Nötigungsmittel
  • 2. Nötigungserfolg
  • a) Nötigungsbedingte Vermögensverfügung
  • b) Vermögensnachteil
  • aa) Vermögensnachteil durch Lohnverzicht
  • bb) Vermögensnachteil bei Erbringung einer abgepressten Arbeitsleistung
  • 3. Kausalität
  • IV. Subjektiver Tatbestand der §§ 253, 255 StGB
  • V. Rechtswidrigkeit
  • VI. Rechtsfolgen und besonders schwere Fälle
  • E. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a I, III StGB
  • I. Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen, § 266a I StGB
  • II. Veruntreuen von sonstigem Arbeitnehmerentgelt, § 266a III StGB
  • 1. Schutzinhalt
  • 2. Tauglicher Täter
  • 3. Objektiver Tatbestand des § 266a III StGB
  • a) Rechtmäßig einbehaltene Teile des Arbeitsentgelts als Tatgegenstand
  • b) Pflichtwidriges Nichtweiterleiten an den Gläubiger
  • c) Nichtunterrichtung des Arbeitnehmers
  • 4. Subjektiver Tatbestand des § 266a III StGB
  • 5. Rechtsfolgen
  • 6. Strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 266a VI 3 StGB
  • § 2 Schutzvorschriften aus dem Nebenstrafrecht
  • A. Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung, § 15 AÜG
  • I. Schutzinhalt
  • II. Objektiver Tatbestand des § 15 AÜG
  • 1. Verleiher ohne Verleiherlaubnis nach § 1 AÜG
  • 2. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht des § 1 I 1 AÜG
  • 3. Ausländer ohne erforderliche Genehmigung
  • 4. Vorübergehendes Überlassen an einen Dritten
  • III. Subjektiver Tatbestand des § 15 AÜG
  • IV. Rechtsfolgen und besonders schwere Fälle
  • B. Entleih von Ausländern ohne Genehmigung, § 15a I AÜG
  • I. Schutzinhalt
  • II. Tauglicher Täter
  • III. Objektiver Tatbestand des § 15a I 1 AÜG
  • 1. Tätigwerdenlassen
  • 2. Auffälliges Missverhältnis zwischen den Arbeitsbedingungen
  • a) Deutsche Leiharbeitnehmer als Vergleichsmaßstab
  • b) Richtwert eines auffälligen Missverhältnisses
  • c) Alternativer Überprüfungsmaßstab
  • IV. Subjektiver Tatbestand des § 15a I 1 AÜG
  • V. Rechtsfolgen und besonders schwere Fälle des § 15a I 2 AÜG
  • C. Ordnungswidrigkeiten nach § 16 I Nr. 7a) und Nr. 7b), II AÜG
  • I. Schutzinhalt
  • II. Tauglicher Täter
  • III. Objektiver Tatbestand des § 16 I Nr. 7a) und Nr. 7b) AÜG
  • 1. Verstoß gegen die Pflicht aus § 10 IV AÜG gemäß § 16 I Nr. 7a) AÜG
  • 2. Verstoß gegen die Pflicht aus § 10 V AÜG gemäß § 16 I Nr. 7b) AÜG
  • IV. Subjektiver Tatbestand des § 16 I Nr. 7a) und 7b) AÜG
  • V. Rechtsfolgen
  • D. Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel zu ungünstigen Arbeitsbedingungen, § 10 SchwarzArbG
  • I. Schutzzweck
  • II. Tauglicher Täter
  • III. Objektiver Tatbestand des § 10 SchwarzArbG
  • 1. Grundtatbestand des § 404 II Nr. 3 SGB III
  • 2. Auffälliges Missverhältnis zwischen den Arbeitsbedingungen
  • IV. Subjektiver Tatbestand des § 10 SchwarzArbG
  • V. Rechtsfolgen und besonders schwere Fälle des § 10 II SchwarzArbG
  • VI. Qualifikation des § 11 I Nr. 2 SchwarzArbG
  • E. Einschleusen von Ausländern, § 96 I Nr. 1 a), Nr. 2 AufenthG
  • F. Bußgeldvorschriften, § 23 I Nr. 1, II AEntG
  • I. Schutzzweck
  • II. Tauglicher Täter
  • III. Objektiver Tatbestand des § 23 I Nr. 1 und II AEntG
  • 1. Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung des tariflichen Mindestlohns gemäß § 23 I Nr. 1 AEntG i.V.m. § 8 I 1 und III AEntG
  • a) Nichtgewähren des Mindestlohns
  • b) Tarifvertrag einer in § 4 AEntG aufgezählten Branche
  • c) Tatsächlicher Abschluss eines Tarifvertrages in der jeweiligen Branche
  • d) Tarifnormerstreckung im Sinne des § 5 TVG und § 7 AEntG
  • e) Nichtgewähren des Mindestlohns durch den Verleiher
  • 2. Nichtgewähren des Mindestlohns durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Sub- oder Nachunternehmer, § 23 II AEntG
  • a) Beauftragung eines Sub- oder Nachunternehmers
  • b) Werk- und Dienstleistungen in erheblichem Umfang
  • c) Nichtgewähren des Mindestlohns
  • IV. Subjektiver Tatbestand des § 23 I Nr. 1 und II AEntG
  • V. Rechtsfolgen
  • G. Bußgeldvorschriften, § 18 I Nr. 1, II MiArbG
  • I. Schutzzweck
  • II. Tauglicher Täter
  • III. Objektiver Tatbestand des § 18 I Nr. 1 und II MiArbG
  • 1. Nichtgewähren des Mindestlohns gemäß § 18 I Nr. 1 MiArbG
  • a) Nichtgewähren des Mindestlohns
  • b) Staatlicher Mindestlohn mittels Rechtsverordnung nach § 4 III MiArbG
  • c) Soziale Verwerfungen
  • 2. Nichtgewähren des Mindestlohns durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Sub- oder Nachunternehmer, § 18 II MiArbG
  • IV. Subjektiver Tatbestand des § 18 I Nr. 1 und II MiArbG
  • V. Rechtsfolgen
  • 3. Teil Abschliessender Vergleich der einzelnen Schutzvorschriften
  • § 1 Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung
  • A. Prüfungsmaßstab
  • B. Richtwert für eine Strafbarkeit
  • C. „Defekt“ beim Arbeitnehmer
  • D. Strafschutz in- und ausländischer Arbeitnehmer
  • § 2 Reichweite des Schutzes der einzelnen Vorschriften
  • A. § 291 I 1 Nr. 3 StGB
  • B. § 10 SchwarzArbG, § 15a I 1 AÜG
  • C. § 233 StGB
  • D. § 263 StGB
  • E. §§ 253, 255 StGB
  • F. § 266a III StGB
  • G. § 23 I Nr. 1, II AEntG
  • H. § 18 I Nr. 1, II MiArbG
  • I. § 16 I Nr. 7a) AÜG
  • J. § 16 I Nr. 7b) AÜG
  • K. § 15 AÜG
  • L. Resümee
  • M. Tabellarische Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung
  • 4. Teil Ausblick
  • Literaturverzeichnis

← XX | 1 → 1. Teil Einführung

§ 1 Problemstellung

Deutschland gilt im internationalen Vergleich noch immer als Hochlohnland1. Gleichzeitig weist Deutschland aber mit 22,2 Prozent derzeit einen der größten Niedriglohnsektoren in ganz Europa auf2. In Deutschland verdienen acht Millionen Menschen einen Stundenlohn von weniger als 9,15 Euro. Jeder Zweite davon ist in Vollzeit beschäftigt. Einige Beschäftigte verdienen dabei, trotz Ausbildung und Qualifizierung, sogar so wenig, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne staatliche Unterstützungsleistungen (Hartz IV) oder einen Zweitjob bestreiten können3. 20 von 27 europäischen Ländern haben bereits einen einheitlichen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn eingeführt4. Am 02.04.2014 hat sich das Bundeskabinett nun ebenfalls auf die Etablierung eines bundesweit einheitlichen flächendeckenden Mindestlohns im Rahmen ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) geeinigt, der am 01.01.2015 deutschlandweit für alle Beschäftigten in Kraft treten wird. Der Gesetzesentwurf sieht zunächst einen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto5 vor, dessen Höhe künftig durch eine „Mindestlohnkommission“ jedes Jahr neu angepasst werden soll. Von der Mindestlohnregelung ausgenommen, werden Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Praktikantinnen und Praktikanten, die ein ausbildungsbegleitendes Berufspraktikum absolvieren und Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung. Verstöße werden mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet.

← 1 | 2 → Neben dem einheitlichen flächendeckenden Mindestlohn sollen die tariflich vereinbarten Branchenmindestlöhne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber fortbestehen. Dabei soll der Weg zur Etablierung branchenbezogener Mindestlöhne von nun an allen Branchen offen stehen und das 50 Prozent-Quorum als Hürde zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen abgeschafft werden6.

Demgegenüber ist unserer derzeit noch existierenden Rechts- und Wirtschaftsordnung eine staatliche Lohnfestsetzung fremd. Vielmehr obliegt es grundsätzlich den Tarifvertragsparteien durch den Abschluss von Tarifverträgen für ein angemessenes Lohnniveau Sorge zu tragen7. Daneben existieren einzelne tarifersetzende Instrumente, die es ermöglichen, für einige Wirtschaftszweige branchenspezifische Lohnuntergrenzen festzulegen. Abgesehen davon gibt es in Deutschland noch immer zahlreiche Wirtschaftszweige, in denen es weder tarifliche noch gesetzliche Lohnuntergrenzen gibt. Gerade in diesen Bereichen ist die Gefahr nicht ausreichender Löhne besonders groß. Denn hier ist es den Arbeitgebern überlassen, mit ihren Arbeitnehmern eine Lohnhöhe frei zu vereinbaren. Aber auch im Tariflohnsektor bewegen sich immer noch elf Prozent der tariflichen Vergütungsgruppen mit ihren Eingangsstufen im Niedriglohnbereich8.

Es mag daher der Eindruck entstehen, die gegenwärtige Rechtslage biete gerade keinen Schutz gegen unangemessene Löhne. Gleichwohl ist das nicht der Fall. Bezahlt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein unangemessen niedriges Gehalt kann das neben arbeitsrechtlichen sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die kriminalpolitische Bedeutung des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts zur Durchsetzung angemessener Löhne ist in den letzten Jahren gestiegen. Grund hierfür ist, dass sich Arbeitnehmer aus Furcht vor Verlust ihres Arbeitsplatzes nur selten gegen ihre Arbeitgeber zur Wehr setzen9.

← 2 | 3 → Bisher war der Entgeltschutz kein Schwerpunkt arbeitsstrafrechtlicher Regelungen. Im Vordergrund standen Verstöße gegen die Gesundheit10 des Arbeitnehmers, den Arbeitsschutz und das Betriebsverfassungsrecht11. Gleichwohl zählt die menschliche Arbeitskraft zu den wertvollsten Rechtsgütern des Arbeitnehmers. Denn der Einsatz der Arbeitskraft bringt wirtschaftliche Werte hervor und ermöglicht es dem Arbeitnehmer, seinen Unterhalt und den seiner Familie sicherzustellen12. Sie ist deshalb besonders schutzwürdig.

Details

Seiten
XX, 186
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653048575
ISBN (ePUB)
9783653981605
ISBN (MOBI)
9783653981599
ISBN (Paperback)
9783631652398
DOI
10.3726/978-3-653-04857-5
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (November)
Schlagworte
Arbeitsbetrug Arbeitserpressung Mindestlohn sittenwidrige Arbeitsvergütung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XX, 186 S.

Biographische Angaben

Catherina Schrell (Autor:in)

Catherina Schrell ist promovierte Volljuristin. Sie studierte in Bayreuth und Erlangen Jura und arbeitete als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie. Zurzeit ist sie bei der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg tätig.

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