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Konsens und evolutive Vertragsauslegung

Am Beispiel der Rechtsbindung der Mitgliedsstaaten der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) an die Amerikanische Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen

von Ines Gillich (Autor:in)
©2014 Dissertation XIX, 387 Seiten

Zusammenfassung

Das Inter-Amerikanische Menschenrechtssystem kennt neben einer Menschenrechtskonvention auch eine Amerikanische Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen. Ursprünglich war diese ein rechtlich unverbindliches Bekenntnis zur Verbesserung des regionalen Menschenrechtsschutzes. Die Arbeit untersucht, ob sich diese Deklaration im Wege einer evolutiven Auslegung der OAS-Charta heute zu einem verbindlichen menschenrechtlichen Mindeststandard für alle OAS-Staaten verdichtet hat. Dabei wird die Praxis der OAS-Mitgliedsstaaten und Organe analysiert und die völkerrechtlichen Auslegungsregeln, insbesondere die spätere Übung, sowie das acquiescence-Prinzip dogmatisch vertieft behandelt. Die Arbeit wurde mit dem Forschungsförderpreis der Freunde der Universität Mainz e.V. ausgezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • Problemstellung, Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung
  • Erstes Kapitel: Die Entstehungsgeschichte und die rechtlichen Grundlagen des Inter-Amerikanischen Systems zum Schutz der Menschenrechte
  • A. Die frühen Anfänge eines regionalen Inter-Amerikanischen Systems (1826–1948)
  • B. Erste regionale Ansätze zum Schutz der Menschenrechte (1826–1948)
  • C. Vorbereitungen zur Neuorganisation des Inter-Amerikanischen Systems und zur Stärkung des regionalen Menschenrechtsschutzes (1945–1948)
  • D. Der Beginn des modernen Inter-Amerikanischen Systems: Die Proklamation der Amerikanischen Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen und die Gründung der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) 1948
  • I. Die Proklamation der Amerikanischen Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen am 2. Mai 1948
  • 1. Die Vorarbeiten zur Amerikanischen Deklaration
  • 2. Der Inhalt der Amerikanischen Deklaration
  • II. Die Gründung der OAS durch die Unterzeichnung der Bogotá-Charta am 30. April 1948
  • 1. Überblick über die Struktur, Ziele und Aufgaben der OAS auf Grundlage der OAS-Charta von 1948
  • 2. Die Organe der OAS nach der OAS-Charta von 1948
  • 3. Die menschenrechtlichen Vorschriften der OAS-Charta von 1948
  • E. Die Institutionalisierung des Menschenrechtsschutzes durch die Schaffung der Inter-Amerikanischen Kommission für Menschenrechte 1959/1960
  • I. Die Maßnahmen des Fünften Konsultationstreffens der Außenminister 1959
  • 1. Die „Declaration of Santiago, Chile“
  • 2. Die Resolution VIII „Human Rights“
  • II. Die Ausarbeitung des Kommissionsstatuts im Rat der OAS
  • III. Die Inter-Amerikanische Kommission für Menschenrechte auf Grundlage der Resolution VIII (1959) und des Kommissionsstatuts (1960)
  • F. Die extensive Auslegung des Kommissionsstatuts durch die Kommission und ihre Forderungen zur Erweiterung ihrer Kompetenzen
  • G. Der Beschluss des Außenministertreffens 1962 zur Erweiterung der Kompetenzen der Kommission trotz des Widerstandes im Rat der OAS
  • H. Die Erweiterung der Kompetenzen der Kommission durch die Zweite Spezielle Inter-Amerikanische Konferenz 1965
  • I. Das Inkrafttreten der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (AMRK) am 18. Juli 1978
  • I. Die Entstehung der AMRK
  • II. Der Inhalt der AMRK im Überblick
  • III. Aktueller Stand (2014) der Ratifikation der AMRK und der Akzeptanz der Zuständigkeit des Gerichtshofs für Individualbeschwerdeverfahren
  • J. Die Revision der OAS-Charta durch das Inkrafttreten des Protokolls von Buenos Aires (1970)
  • I. Die Gründe für die Revision der OAS-Charta
  • II. Die wichtigsten inhaltlichen und strukturellen Reformen der OAS-Charta im Überblick
  • K. Die Änderung des Kommissionsstatuts (1979)
  • L. Die Konsolidierung und Weiterentwicklung des Inter-Amerikanischen Menschenrechtsystems seit 1980
  • I. Die Aufnahme und Entwicklung der Rechtsprechungstätigkeit des Inter-Amerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte
  • II. Das Inkrafttreten spezieller regionaler Menschenrechtskonventionen
  • III. Die weiteren Reformen der OAS-Charta durch das Inkrafftreten der Änderungsprotokolle von Cartagena de Indias (1988), Managua (1996) und Washington (1997)
  • IV. Der Beitritt weiterer Staaten zur OAS
  • V. Die OAS – Eine Organisation der verschiedenen Geschwindigkeiten
  • VI. Abschließendes Fazit zum Inter-Amerikanischen Menschenrechts system heute
  • Zweites Kapitel: Das Konsensprinzip und die Regeln zur Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages
  • A. Das Konsensprinzip im Völkerrecht
  • B. Grundlegende Vorbemerkungen zum Auslegungsziel und den Auslegungsmethoden (objektive und subjektive Theorie) eines völkerrechtlichen Vertrages
  • C. Die Auslegungsregeln eines völkerrechtlichen Vertrages im Einzelnen
  • I. Die Auslegung anhand des Wortlauts
  • II. Die Auslegung nach der Systematik im engeren Sinne und der Systematik im weiteren Sinne
  • III. Die teleologische Auslegung
  • 1. Die Ermittlung des Ziel und Zwecks
  • 2. Rückschlüsse aus dem Ziel und Zweck für die Interpretation der Norm
  • a) Das Effektivitätsprinzip
  • b) Die implied powers-Lehre
  • IV. Die Auslegung anhand der späteren Übung der Vertragsparteien
  • 1. Die Abgrenzung der vertragsbezüglichen späteren Übung der Vertragsparteien von anderen Erscheinungsformen der Staatenpraxis
  • 2. Die Bedeutung der späteren Übung für die Vertragsauslegung
  • a) Die Ermittlung des subjektiv-historischen Willens der Vertragsparteien
  • b) Die Ermittlung des aktuellen Verstragsverständnisses der Parteien
  • c) Der objektive Aspekt der späteren Übung
  • V. Die Auslegung anhand des den Vertrag umgebenden Völkerrechts
  • 1. Das „Principle of Systemic Integration“ und das Konsensprinzip
  • 2. Interpretation mithilfe einer Norm des universellen Völkergewohnheitsrechts oder eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes
  • 3. Interpretation mithilfe eines anderen völkerrechtlichen Vertrages oder einer Norm des nicht universell geltenden Völkergewohnheitsrechts
  • 4. Die Bedeutung von nachträglich entstandenem Völkerrecht
  • VI. Ergänzende Auslegungsregeln
  • VII. Besondere Auslegungsregeln bei mehrsprachigen Verträgen
  • D. Zusammenfassung im Hinblick auf das methodische Vorgehen in der nachfolgenden Bearbeitung
  • Drittes Kapitel: Ursprünglicher Konsens und Vertragstext: Inhalt und Verpflichtungsgrad der materiellen Menschenrechtsvorschriften der OAS-Charta und die Bedeutung der Amerikanischen Deklaration nach dem subjektiv-historischen Willen (ohne Berücksichtigung der späteren Übung)
  • A. Die materiell-rechtlichen Vorschriften der OAS-Charta über Menschenrechte (Art. 3 lit. l und 17 OAS-Charta)
  • I. Die Entstehungsgeschichte der Art. 3 lit. l und Art. 17 OAS-Charta
  • II. Die „principles“ in Art. 3 OAS-Charta – Unverbindliche Programmsätze oder verpflichtende Rechtssätze?
  • III. Art. 3 lit. l OAS-Charta als Anomalie innerhalb des Art. 3 OAS-Charta
  • IV. Der Inhalt des Begriffs der Menschenrechte in Art. 3 lit. l und 17 OAS-Charta
  • 1. Die „Rechte“ aus Art. 45 und 49 OAS-Charta als Konkretisierung des Menschenrechtsbegriffs im Sinne von Art. 3 lit. l, 17 OAS-Charta?
  • 2. Verweis auf die Amerikanische Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen oder auf andere Menschenrechtstexte?
  • 3. Abstrakter und dynamischer Verweis auf den völkerrechtlichen Bestand an Menschenrechten
  • V. Der Inhalt der Verpflichtungen aus Art. 3 lit. l und 17 OAS-Charta
  • 1. Rechtstheoretische Vorüberlegungen zum Verpflichtungsspektrum einer Norm
  • 2. Die Art. 3 lit. l, 17 OAS-Charta im Spannungsverhältnis zwischen Menschenrechtsschutz und Interventionsverbot
  • 3. Die Verpflichtungen aus den Art. 3 lit. l, 17 OAS-Charta im Einzelnen
  • a) Der Schutz der Menschenrechte als international concern
  • b) Der programmatische Gehalt von Art. 3 lit. l OAS-Charta: Abstrakter Handlungsauftrag zur Fortentwicklung des inter-amerikanischen Menschenrechtsschutzes
  • c) Die Adressaten des abstrakten Handlungsauftrages
  • d) Das Verbot der Regression in Bezug auf den erreichten Menschenrechtsstandard und das Verbot von schweren und systematischen Menschenrechtsverletzungen als Mindeststandard
  • e) Die Nichtdiskriminierungsklausel des Art. 3 lit. l OAS-Charta als eigenständige materielle Verpflichtung
  • f) Der objektiv-rechtliche Gehalt der Art. 3 lit. l, 17 OAS-Charta in Form des Bekenntnisses zu den Menschenrechten als gemeinsames Interesse bzw. inter-amerikanischer ordre public
  • B. Die Bedeutung der Amerikanischen Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen nach dem subjektiv-historischen Willen
  • I. Die Amerikanische Deklaration als soft law
  • II. Die Amerikanische Deklaration als Auslöser einer Bindung qua estoppel
  • III. Die Amerikanische Deklaration als Rechtserkenntnisquelle
  • C. Abschließende Zusammenfassung zum usprünglichen Konsens der Staaten im Jahr 1948
  • Viertes Kapitel: Fortentwickelter Konsens durch die Institutionalisierung des Menschenrechtsschutzes in Art. 53 lit. e, 106, 145 OAS-Charta
  • A. Die Kommission im Sinne von Art. 106, 145 OAS-Charta – Integration der alten oder Schaffung einer neuen Kommission?
  • B. Die Regelung der Kommission gemäß Art. 106, 145 OAS-Charta
  • I. Die Regelung der Kommission bis zum Inkrafttreten der AMRK
  • II. Die (beabsichtigte Regelung) der Kommission nach dem Inkrafttreten der AMRK
  • C. Die Konkretisierung der Kommission im Statut und in der AMRK
  • I. Die Rechtsnatur des Kommissionsstatuts
  • II. Die Struktur und Zusammensetzung der Kommission
  • III. Das anwendbare Recht für die Kommission
  • IV. Die Charakterisierung der Kommission nach ihrem Statut von 1960/65 und ihrem (aktuellen) Statut von 1979
  • V. Die allgemeine Aufgabenbeschreibung der Kommission nach ihrem Statut von 1960/65 und ihrem (aktuellen) Statut von 1979
  • VI. Die Kompetenzen der Kommission im Hinblick auf alle OAS-Staaten
  • 1. Die allgemeinen Kompetenzen
  • a) Die Schaffung eines Bewusstseins für Menschenrechte unter den Amerikanischen Völkern
  • b) Die Erstellung von Studien und Berichten sowie eines Jahresberichts über Menschenrechte
  • c) Aufforderung an die OAS-Staaten zur Beibringung von Informationen
  • d) Beratung in Menschenrechtsfragen
  • e) Durchführung von Vor-Ort-Besuchen
  • 2. Die besonderen Kompetenzen zur Abgabe von Empfehlungen
  • a) Der Rechtscharakter der Empfehlungen
  • b) Die Abgabe von Empfehlungen allgemeiner Art
  • c) Die Abgabe von Empfehlungen im Rahmen von Individual-beschwerdeverfahren
  • aa) Die Menschenrechte aus Art. 9 (bis) lit. a Statut (1965)/ Art. 20 lit. a Statut (1979) und ihr Verhältnis zur Individualbeschwerdekompetenz
  • bb) Die Ausgestaltung des Individualbeschwerdeverfahrens in der alten Verfahrensordnung der Kommission (1967)
  • VII. Die zusätzlichen Kompetenzen der Kommission als AMRK-Organ seit 1979
  • D. Die Art der Bindung der OAS-Staaten an die Amerikanische Deklaration über Art. 106, 145 OAS-Charta
  • I. Die verfahrensrechtliche Bindung der OAS-Staaten an die Deklaration
  • II. Materiell-rechtliche Bindung der OAS-Staaten an die Deklaration als necessary implication der Art. 106, 145 OAS-Charta?
  • E. Fazit zur Institutionalisierung des Menschenrechtsschutzes in der OAS-Charta
  • Fünftes Kapitel: Aktueller Konsens und spätere Übung im Hinblick auf die Menschenrechte der OAS-Charta und die Amerikanische Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen
  • Erster Teil: Darstellung der Praxis der inter-amerikanischen Organe und der OAS-Staaten bei der Anwendung der OAS-Charta und der Amerikanischen Deklaration
  • A. Die Praxis der Inter-Amerikanischen Kommission für Menschenrechte
  • I. Ausgewählte Praxis der Kommission von 1960 bis 1979
  • 1. Praxis bei der Erstellung allgemeiner Länderberichte
  • 2. Praxis im Rahmen von Individualbeschwerdeverfahren
  • 3. Fazit zur Kommissionspraxis von 1960 bis 1979
  • II. Ausgewählte Praxis der Kommission von 1979 bis heute
  • 1. Praxis in Bezug auf AMRK-Mitgliedsstaaten
  • a) Praxis bei der Anfertigung von allgemeinen Länderberichten
  • b) Praxis im Rahmen von Individualbeschwerdeverfahren
  • 2. Praxis in Bezug auf Nicht-AMRK-Staaten
  • a) Praxis im Rahmen von Individualbeschwerdeverfahren
  • aa) Fälle gegen die USA
  • bb) Fälle gegen sonstige Nicht-AMRK-Staaten
  • b) Praxis bei der Erstellung allgemeiner Länderberichte
  • 3. Überblick über die Befolgungsrate der Kommissionsempfehlungen
  • 4. Fazit zur Kommissionspraxis von 1979 bis heute
  • B. Die Praxis der Generalversammlung der OAS
  • I. Die Praxis der Generalversammlung, insbesondere im Hinblick auf die Jahresberichte der Inter-Amerikanischen Kommission für Menschenrechte, von 1970 bis 2000
  • II. Die Praxis der Generalversammlung seit 2000
  • C. Die Praxis des Außenministertreffens und des Ständigen Rates
  • D. Die Praxis des Inter-Amerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte
  • I. Die Amerikanische Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen in der Gutachtenpraxis des Gerichtshofs bis 1989
  • II. Das Gutachten „Interpretation of the American Declaration of the Rights and Duties of Man within the Framework of Article 64 of the American Convention on Human Rights“ von 1989
  • 1. Der Antrag Kolumbiens
  • 2. Die Stellungnahmen der OAS-Staaten
  • a) Costa Rica
  • b) Peru
  • c) Uruguay
  • d) Venezuela
  • e) USA
  • 3. Das Gutachten des Gerichtshofs
  • a) Vorbemerkung zur Vorlagefrage
  • b) Die Feststellungen des Gerichtshofs zur Zulässigkeit des Antrags, insbesondere zur Bestimmung des Antragsgegenstandes
  • c) Die Beantwortung der Gutachtenfrage durch den Gerichtshof
  • d) Eigene Bewertung
  • III. Die weitere Gutachtenpraxis im Hinblick auf die Amerikanische Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen nach 1989
  • E. Die selbständige Praxis der OAS-Staaten mit Bezug zu Menschenrechten, insbesondere zur Amerikanischen Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen
  • I. Die internationale Praxis der OAS-Staaten
  • 1. Die Declaration of Caracas von Venezuela, Kolumbien, Ecuador, Peru, Bolivien und Panama vom 24. Juli 1983
  • 2. Die Erklärung Mexikos auf der Achten Ordentlichen Sitzung der Generalversammlung 1978
  • 3. Die Santiago Declaration der Staats- und Regierungschefs auf dem Zweiten Amerikagipfel vom 18.–19.4.1998
  • II. Die innerstaatliche Praxis ausgewählter OAS-Staaten
  • 1. USA
  • 2. Kanada
  • 3. Commonwealth-Karibikstaaten
  • Zweiter Teil: Rechtliche Würdigung der nachfolgenden Praxis
  • A. Die Bedeutung der AMRK für die Rechtsverbindlichkeit der Amerikanischen Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen
  • I. Rückschlüsse aus der Entstehungsgeschichte der AMRK
  • II. Inhaltliche Bezüge der AMRK zur Amerikanischen Deklaration, insbesondere Art. 29 lit. d AMRK
  • III. Fazit
  • B. Rechtliche Würdigung der nachfolgenden Praxis der OAS-Staaten
  • I. Die Voraussetzungen einer authentischen Interpretation bzw. einer stilschweigenden Vertragsänderung durch nachfolgende Praxis
  • II. Die Zulässigkeit einer authentischen Interpretation der OAS-Charta mit Wirkung zwischen nur einem Teil der Mitgliedsstaaten (inter-se)
  • III. Einteilung der OAS-Staaten in Gruppen nach ihren ähnlichen Verhaltensweisen
  • 1. Sämtliche OAS-Staaten mit Ausnahme der USA und Kuba
  • a) Der (subjektive) Erklärungswert der Praxis im Hinblick auf die Rechtsauffassung der Staaten über ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen
  • b) Der (objektive) Erklärungswert der Praxis unter Berücksichtigung der äußeren Umstände und Treu und Glauben – Konkludente Bindung an die Deklaration über acquiescence
  • aa) Die Voraussetzungen und Wirkungen von acquiescence im Völkerrecht
  • bb) Fälle aus der internationalen Praxis im Hinblick auf die Annahme einer acquiescence
  • (i) Die Praxis des International Labor Office bei der Auslegung der ILO-Konventionen
  • (ii) Das Certain Expenses of the United Nations-Gutachten des IGH
  • (iii) Die Auslegung des Art. 27 Abs. 3 UN-Charta
  • (iv) Die Entscheidung Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Zulässigkeit) des IGH 1984
  • (v) Die WTO-Panel und Apellate Body Berichte European Communities – Customs Classification of Frozen Boneless Chicken Cuts
  • cc) Das Vorliegen einer acquiescence bei den OAS-Staaten
  • (i) Kenntnis oder treuwidrige Unkenntnis der Kommissions-praxis und der darin geäußerten Rechtsauffassung
  • (ii) Gefährdung der Rechtsposition der OAS-Staaten
  • (iii) Möglichkeit zum Widerspruch
  • (iv) Verstoß gegen Treu und Glauben durch das Schweigen /Pflicht zum Reden
  • (v) Zeitelement
  • dd) Ergebnis
  • 2. Die USA
  • 3. Kuba
  • a) Die Situation Kubas innerhalb der OAS
  • b) Die Praxis der Inter-Amerikanischen Kommission in Bezug auf Kuba
  • c) Rechtliche Bewertung der Situation Kubas innerhalb der OAS
  • aa) Die Mitgliedschaft Kubas in der OAS nach 1962
  • bb) Die Zuständigkeit der Inter-Amerikanischen Kommission für Menschenrechte in Bezug auf Kuba
  • cc) Materielle Bindung Kubas an die Amerikanische Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen über eine authentische Auslegung der Art. 3 lit. l, 17 OAS-Charta?
  • IV. Konsequenzen für die praktische Anwendung der Amerikanischen Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen
  • 1. Die Bedeutung der „Pflichten des Einzelnen“ aus der Deklaration
  • 2. Die sprachliche Allgemeinheit und Unbestimmtheit der Deklarationsrechte sowie das Fehlen spezieller Schrankenvorbehalte
  • 3. Die Bedeutung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte aus der Amerikanischen Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen
  • C. Abschließende Zusammenfassung in Thesen
  • Anhang I
  • Anhang II
  • Anhang III
  • Literaturverzeichnis

Einleitung

Das Inter-Amerikanische System1 zum Schutz der Menschenrechte hat sich nach zaghaften Anfängen neben seinem europäischen Gegenstück, welches auf der Europäischen Menschenrechtskonvention basiert, heute als bedeutendes regionales Schutzsystem für Menschenrechte etabliert. Dabei waren anfänglich die historischen und politischen Vorzeichen für die Entwicklung eines regionalen Schutzsystems für Menschenrechte in der Westlichen Hemisphäre2 äußerst schlecht.

Dies hängt zum einen mit dem bis ins 20. Jahrhundert hineinreichenden US-amerikanischen Interventionismus in Zentral- und Südamerika unter der Ägide der Monroe-Doktrin3 und der Big Stick-Policy4 zusammen, der auf die überwiegende Mehrheit der lateinamerikanischen Staaten einen negativen Eindruck hinterließ. Die lateinamerikanischen Staaten schreckten davor ← 1 | 2 → zurück, internationale Verpflichtungen auch und gerade im Bereich des Menschenrechtsschutzes einzugehen und damit allzu weitgehende Souveränitätseinbußen zu erleiden.

Zum anderen wurden viele lateinamerikanische Staaten über Jahrzehnte hinweg von Regierungen geführt, deren Wille zur Beachtung der Menschenrechte und zur Unterwerfung unter ein internationales Menschenrechtssystem nur marginal ausgeprägt war. In vielen lateinamerikanischen Staaten waren stattdessen systematische Menschenrechtsverletzungen, darunter die die Region kennzeichnenden enforced disappearances, also das „gewaltsame Verschwindenlassen“ von Personen, an der Tagesordnung.

Unter diesen erschwerten Rahmenbedingungen ist der Erfolg des Inter-Amerikanischen Systems zum Schutz der Menschenrechte umso gewichtiger. Innerhalb dieses Systems nimmt die Amerikanische Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen eine überragende Rolle ein. Obwohl dieses Instrument im Jahre 1948 nur als unverbindliche Resolution einer internationalen Staatenkonferenz verabschiedet wurde, hat es sich im Laufe der Zeit zu dem zentralen Menschenrechtsinstrument entwickelt, das für alle OAS-Mitgliedsstaaten gilt.

Die schrittweise Entfaltung des Inter-Amerikanischen Menschenrechts-systems ist vor allem der Tätigkeit der Inter-Amerikanischen Kommission für Menschenrechte geschuldet. Die Kommission wurde 1959 gegründet und mit dem Mandat zur Förderung des Menschenrechtsschutzes unter den OAS-Staaten beauftragt. Im Gründungsstatut der Kommission legten die Staaten fest, dass die Amerikanische Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen für die Kommission als normativer Prüfungsmaßstab für die Beurteilung des menschenrechtsrelevanten Verhaltens der Staaten dienen soll. Auf der Grundlage ihres Statuts hat die Kommission eine umfangreiche Spruchpraxis entwickelt und dabei maßgeblich zur Stärkung des Inter-Amerikanischen Menschenrechtssystems beigetragen.

Wie in dieser Arbeit aufgezeigt wird, vertritt die Kommission dabei die Rechtsansicht, dass alle OAS-Mitgliedsstaaten an die Amerikanische Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen materiell gebunden sind. Die Deklaration enthalte rechtlich verbindliche Pflichten für die OAS-Staaten, die darin verbürgten Menschenrechte zu beachten. Diese Rechtsauffassung begründet die Kommission damit, dass die Deklaration heute als authentische Auslegung der menschenrechtlichen Bestimmungen der OAS-Charta anzusehen sei.5 ← 2 | 3 → Diese Ansicht wird vom Inter-Amerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte geteilt, der sich im Jahre 1989 in einem Gutachten über die Auslegung der OAS-Charta auch zur Frage der Rechtsnatur der Amerikanischen Deklaration geäußert hat.6 ← 3 | 4 →

← 4 | 5 →

                                                   

  1 In der vorliegenden Arbeit ist unter dem Begriff des Inter-Amerikanischen Systems das gesamte Normengeflecht zu verstehen, das auf die Mitgliedsstaaten der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) anwendbar ist. Dies umfasst über die OAS-Charta hinaus die gesamten von den OAS-Mitgliedsstaaten erzeugten und für sie geltenden regionalen Rechtsinstrumente und Institutionen.

  2 Der Begriff der „Westlichen Hemisphäre“ meint, angelehnt an die Monroe-Doktrin, die sogenannte „Neue Welt“, wozu der Amerikanische Doppelkontinent sowie die umliegenden Inseln gehören.

  3 Nach der Monroe-Doktrin, die auf Betreiben des damaligen US-Außenminister J.G. Adams in einer Rede des damaligen US-Präsidenten James Monroe 1823 als Grundsatzerklärung formuliert wurde, ist die Welt in zwei politische Sphären einzuteilen. Danach sollten sich die USA nicht in europäische Angelegenheiten einmischen. Zugleich aber beanspruchten die USA für sich einen exklusiven „Schutzanspruch“ für die westliche Hemisphäre, demzufolge keinem europäischen Staat die Einmischung in amerikanische Verhältnisse oder die Schaffung von Kolonien in Amerika gestattet sein sollte („Amerika den Amerikanern“).

  4 Unter der Big Stick-Policy („Große Keule“) wird die Außenpolitik Theodore Roosevelts verstanden, in der durch Machtdemonstrationen der US-amerikanischen Kriegsmarine im Atlantik und Pazifik das Recht der USA untermauert werden sollte, sich in die Angelegenheiten anderer Staaten in Nord- und Südamerika einzumischen, und so nach außen hin Stärke zu demonstrieren und Abschreckung hervorzurufen.

  5 Vgl. dazu die Ausführungen im FÜNFTEN KAPITEL, ERSTER TEIL, A.

  6 Vgl. dazu die Ausführungen im FÜNFTEN KAPITEL, ERSTER TEIL, D.

Problemstellung, Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung

Eine umfassende und methodisch präzise Analyse der rechtlichen Bindungswirkung der Amerikanischen Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen im Rahmen des OAS-Systems fehlt bislang. Das Problem der Rechtsnatur und der daraus folgenden Bindungswirkung der Deklaration wird in der juristischen Fachliteratur zwar erkannt. Allerdings lässt die einschlägige Literatur eine genaue rechtliche Auseinandersetzung mit diesem Problem vermissen. Die in der Literatur vertretenen Auffassungen lassen sich in drei Positionen einordnen:

Der erste Teil der Literatur folgt der Ansicht der Inter-Amerikanischen Kommission, wonach die Amerikanische Deklaration heute ein für alle OAS-Mitgliedsstaaten rechtlich verbindliches Instrument darstelle. Dies wird primär auf die nicht näher begründete Behauptung gestützt, dass die Deklaration eine Definition der allgemeinen Pflichten der Mitgliedsstaaten im Bereich der Menschenrechte aus der OAS-Charta darstelle.7 Zum Teil wird auch vertreten, ← 5 | 6 → dass die Deklaration Teil des regionalen Völkergewohnheitsrechts sei, ohne jedoch eine genaue Untersuchung dieser These anhand der Staatenpraxis und der Rechtsüberzeugung der OAS-Staaten vorzunehmen.8

Der zweite Teil der Literatur vertritt die Gegenansicht, indem sie die Deklaration unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte als bloße unverbindliche Grundsatzerklärung mit lediglich moralischer bzw. politischer Bindungskraft ansieht.9

Die dritte Position innerhalb der Literatur steht zwischen den ersten beiden Ansichten. Sie gesteht zwar ein, dass sich die rechtliche Bedeutung der Deklaration im Laufe der Zeit geändert hat und sie daher „nicht völlig unverbindlich bzw. wirkungslos“ sei und dass die Deklaration einen „rechtlichen Wert“ habe. Allerdings wird dieser „rechtliche Wert“ nicht näher konkretisiert.10 ← 6 | 7 →

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die rechtliche Bedeutung und Wirkung der Amerikanischen Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen im Kontext des OAS-Systems zu analysieren. Es ist zu untersuchen, ob und inwieweit die Deklaration aus heutiger Sicht normativ verbindliche Pflichten für die OAS-Staaten statuiert, die Menschenrechte zu beachten.

Die Klärung dieser Frage ist unter zwei Gesichtspunkten relevant:

Erstens stellt die Amerikanische Deklaration für diejenigen OAS-Staaten, die nicht Parteien der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (AMRK) sind, das einzige anwendbare regionale Menschenrechtsinstrument dar. Zu den Nicht-Mitgliedsstaaten der AMRK gehören die OAS-Mitglieder Antigua & Barbuda, die Bahamas, San Kitts & Nevis, Santa Lucia, St. Vincent & die Grenadinen, Kanada, Kuba und die USA.

Die Situation Kubas erweist sich dabei als besondere, da die kubanische Regierung von ihrer aktiven Teilnahme in der OAS bereits im Jahre 1962 suspendiert worden ist. Die Suspendierung wurde zwar durch eine Resolution der OAS-Generalversammlung aus dem Jahre 2009 aufgehoben. Allerdings fordert die Resolution weitere Schritte Kubas, um wieder aktiv in der OAS mitwirken zu können.

Ein kontrovers diskutierter Fall sind die USA, die zwar die AMRK unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben und sich als schärfster Kritiker der von der Kommission vertretenen Ansicht über die Rechtsverbindlichkeit der Amerikanischen Deklaration positioniert haben.11

Für all diese genannten OAS-Staaten kann sich mangels Ratifikation der AMRK und anderer (spezieller) regionaler Menschenrechtskonventionen eine Bindung an konkrete Menschenrechte auf regionaler Ebene nur über die Amerikanische Deklaration ergeben.

Zweitens ist aber auch für diejenigen OAS-Staaten, die bereits Parteien der AMRK sind, die Bestimmung der Rechtsnatur und des Umfanges der Bindungswirkung der Amerikanischen Deklaration bedeutsam. Die in der Deklaration einerseits und in der AMRK andererseits niedergelegten Menschenrechtsgarantien sind nicht völlig deckungsgleich. Teilweise gehen die in der Deklaration enthaltenen Rechte in ihrem Schutzumfang über die Rechte aus der AMRK hinaus. Überdies enthält die Deklaration im Unterschied zur AMRK auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Schließlich schreibt Art. 29 lit. d AMRK ausdrücklich vor, dass die Rechte aus der AMRK nicht so augelegt werden ← 7 | 8 → dürfen, dass dadurch die Wirkung der Amerikanischen Deklaration geschmälert oder beinträchtigt wird. Eine Bestimmung der exakten Rechtsnatur der Deklaration liefert damit Klarheit über die sich für alle Staaten ergebenden materiell-rechtlichen Pflichten im Hinblick auf Menschenrechte.

Die Rechtsnatur der Amerikanischen Deklaration wird aus der Perspektive des Völkervertragsrechts, namentlich der OAS-Charta, untersucht. Gegenstand der nachfolgenden Arbeit ist nicht die Frage, ob und inwieweit die Deklaration oder einzelne Rechte daraus sich zu regionalem Völkergewohnheitsrecht entwickelt haben. Stattdessen konzentriert sich die Arbeit darauf, die Bestimmungen der OAS-Charta mit Bezug zu den Menschenrechten sowie die spätere Übung der Mitgliedsstaaten zu untersuchen. Daraus soll ermittelt werden, ob und inwieweit die OAS-Charta und die Deklaration rechtlich zusammenhängen.

Indem die Rechtsnatur der Amerikanischen Deklaration im Zusammenhang mit den menschenrechtlichen Bestimmungen der OAS-Charta ermittelt wird, trägt die vorliegende Arbeit dazu bei, die Reichweite der Auslegungsregeln eines völkerrechtlichen Vertrages zu bestimmen.12 Dabei wird der Schwerpunkt auf das der Völkerrechtsordnung zugrundeliegende Konsensprinzip und dessen Wirkungsweise bei der evolutiven Vertragsauslegung im Rahmen der Satzung einer Internationalen Organisation gelegt. Evolutive Vertragsauslegung, auch dynamische Auslegung genannt, meint die Vertragsauslegung im Lichte der Entwicklung, welche der Vertrag als Ganzes oder die konkrete Vertragsnorm seit dem Inkrafttreten des Vertrages genommen hat. Dabei kommt der nachfolgenden Praxis der Vertragsparteien als Auslegungsfaktor oder sogar Vertragsänderungsfaktor eine überragende Funktion zu, um den aktuellen Konsens der Vertragsparteien über den Vertragsinhalt zu erforschen.

Die vorliegende Arbeit ist in fünf Kapitel gegliedert:

Im ERSTEN KAPITEL wird die Entstehungsgeschichte des Inter-Ame-rikanischen Menschenrechtssystems von seinen frühen Anfängen im 19. Jahrhundert bis heute dargestellt. Dabei wird auch auf die rechtlichen (materiellen und institutionellen) Grundlagen des Inter-Amerikanischen Menschenrechtssystems eingegangen.

Das ZWEITE KAPITEL widmet sich den Regeln zur Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages und enthält damit die methodischen Grundlagen für die in den nachfolgenden Kapiteln dieser Arbeit vorgenommene Untersuchung. Dabei wird an dieser Stelle auch auf die sich aus dem Konsensprinzip ergebenden Konsequenzen für die Vertragsauslegung eingegangen. ← 8 | 9 →

Das DRITTE KAPITEL erforscht den ursprünglichen Konsens der OAS-Staaten im Hinblick auf ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen im Inter-Amerikanischen System. Dazu wird eine textorientierte Auslegung der relevanten materiell-rechtlichen Normen der OAS-Charta mit Bezug zu Menschenrechten (ohne Berücksichtigung nachfolgender Entwicklungen) vorgenommen. Dabei werden der in dem Vertragstext von den Parteien angelegte dynamische Begriff der Menschenrechte sowie der Verpflichtungsgrad der materiellen Menschenrechtsvorschriften der OAS-Charta herausgearbeitet. Ermittelt wird auch die Bedeutung der Amerikanischen Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen und ihr Verhältnis zur OAS-Charta nach dem historischen Willen der OAS-Staaten. Damit wird die Basis für die nachfolgende Untersuchung gelegt, die sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit sich der ursprüngliche Konsens der Staaten im Laufe der Zeit fortentwickelt hat.

Im VIERTEN KAPITEL werden sodann die institutionellen Vorschriften der OAS-Charta mit Bezug zu Menschenrechten, die 1970 im Zuge der Revision der OAS-Charta eingefügt wurden und den Status sowie die Aufgaben der Inter-Amerikanischen Kommission als formelles OAS-Organ regeln, untersucht. Es wird gezeigt, dass sich der Konsens der OAS-Staaten im Hinblick auf ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen aus der OAS-Charta durch die Institutionalisierung des Menschenrechtsschutzes in der OAS-Charta bereits vom ursprünglichen Konsens fortentwickelt hat.

Das FÜNFTE KAPITEL schließlich erforscht den aktuellen Konsens der OAS-Staaten im Hinblick auf ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen aus der OAS-Charta und der Amerikanischen Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen anhand der nachfolgenden Praxis. Zu diesem Zweck ist dieses Kapitel in zwei Teile gegliedert.

Im ERSTEN TEIL des FÜNFTEN KAPITELS wird die Praxis der Mitgliedsstaaten sowie der relevanten inter-amerikanischen Organe im Hinblick auf die menschenrechtlichen Vorschriften der OAS-Charta und der Amerikanischen Deklaration dargestellt. Ein Schwerpunkt wird dabei auf die umfangreiche Praxis der Inter-Amerikanischen Kommission bei der Anwendung der Amerikanischen Deklaration gelegt.

Anschließend wird im ZWEITEN TEIL des FÜNFTEN KAPITELS eine umfassende rechtliche Würdigung dieser Praxis vorgenommen. Zunächst wird auf die Bedeutung der AMRK und ihr Verhältnis zur Amerikanischen Deklaration eingegangen. Danach wird das Verhalten der OAS-Staaten dahingehend untersucht, ob sich daraus Rückschlüsse auf eine bestimmte Rechtsüberzeugung hinsichtlich ihrer Menschenrechtsverpflichtungen aus der OAS-Charta und der ← 9 | 10 → Deklaration ergeben. Dabei wird insbesondere auf das Prinzip der acquiescence, also dem qualifizierten Schweigen, umfassend eingegangen. Überdies werden die Zulässigkeit einer authentischen Interpretation der OAS-Charta inter-se, also einer Interpretation mit verbindlicher Wirkung nur für einige Mitgliedsstaaten, sowie die Rechtsfigur des persistent objectors im Rahmen eines Vertragsregimes eingehend thematisiert. Im Anschluss an die rechtliche Bewertung der nachfolgenden Praxis wird ein Ergebnis präsentiert. Daran angeknüpft wird noch auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen sowie auf Folgefragen im Hinblick auf die konkrete Anwendung und Auslegung der Amerikanischen Deklaration eingegangen. Die Arbeit endet mit einer abschließenden Zusammenfassung der Hauptergebnisse in Thesen. ← 10 | 11 →

                                                   

  7 So z.B.: Harris, The Inter-American System of Human Rights, S. 4: “Although it still does not have direct legal effect, the Declaration has come to be indirectly legally binding by virtue of the human rights obligations in the OAS Charter, which incorporate the substance of the American Declaration.”; Buergenthal, AJIL 1975, S. 835: “The human rights provisions of the American Declaration can today consequently be deemed to derive their normative character from the OAS-Charter itself.”; Shelton, Law & Ineq. 2007, S. 478: „Promulgated in the form of a simple conference resolution, this instrument proclaims an extensive catalog of human rights and gives definition to the Charter’s general commitment to human rights.“ Bettinger-Lopez, Clearinghouse Rev. 2009, S. 583: „While the Declaration does not contain a „general obligations” clause, which requires states to undertake positive measures to protect rights, the United States as a party to the Charter is legally bound by the Declaration’s provisions.“ Differenzierter und mit näherer Begründung: Nikken, Revista IIDH 1989, S. 83: “En verdad, ha sugido nuevos hechos y situaciones a lo largo de la evolución del sistema interamericano que difícilmente podrían explicarse si la Declaración conserva immodificado su valor inicial como simple recomendación. (…) El carácter vinculante de la Declaración Americana puede sostenerse desde dos puntos de vista, (…) puede argumentarse que la Declaración Americana ha quedado incorporada a la Carta de la OEA. Según el otro, constituye una práctica consuetudinaria en el seno de la OEA, que reúne todas las características señaladas por el artículo 38.1.b) del Estatuto de la Corte internacional de Justicia.”

  8 Rescia/Seitles, N.Y.L. Sch. J. Hum. Rts. 1999–2000, S. 604: „However, the fact that the Declaration has been adopted unanimously by the participating members of the OAS contributes to its character as customary law, at least within the context of the Inter-American system.“ A.A. Leblanc, The OAS and the Promotion and Protection of Human Rights, S. 18: „(I)t seems clear that it has not since its adoption acquired the force of customary law“.

  9 Vgl. etwa: Cerna, Fla. J. Int’l L. 2004, S. 196: „The American Declaration is what its name suggests it to be. It is simply a declaration, in spite of the fact that the human rights organs of the inter-American system have interpreted it to be legally binding.“ Gravdal, Sw. J. L. & Trade Am. 2005, S. 269: “Therefore, while the general acceptance of the American Declaration signifies the member states’ acquiescence of the „aspirational” and fundamental human rights statements it contains, that acceptance does not connote the member states’ willingness to have the document interpreted as incorporating specific prohibitions and obligations.“; Leblanc, The OAS and the Promotion and Protection of Human Rights, S. 18: „It has nevertheless become a document of great importance, of moral force.“

 10 Oberflächlich: Grossman, GYIL 1989, S. 267: „From the point of view of legal doctrine, the legal value of the American Declaration is based on different grounds: as an interpretation of the OAS Charter, as a rule of customary law, through its incorporation in an international agreement – the Commission Statute – or a combination of these.”; Ebenso unpräzise: Davidson, The Inter-American Human Rights System, S. 13: „Whatever the legal status of the Declaration, there is no doubt that with the passage of time that status has changed.“ Rescia/Seitles, N.Y.L. Sch. J. Hum. Rts. 1999–2000, S. 599: „Although it appeared like a declaration of principles, the member countries granted it a juridical value beyond that of a mere recommendation.“ Elorrio, Protección de los niños no nacidos en el sistema jurídico interamericano de derechos humanos, S. 49: „La Declaracion Americana es desde el punto de vista jurídico.”; Gros-Espiell, Revista IIDH 1989, S. 54: „Sin embargo, no puedo ocultar que personalmente, en cierta forma, ha superado hoy la asignación de un carácter únicamente moral y político.”

 11 Die Reaktionen der USA auf die Kommissionspraxis werden ausführlich im FÜNFTEN KAPITEL, ERSTER TEIL, A, II, 2 a) dargestellt.

 12 Vgl. dazu das ZWEITE KAPITEL.

Details

Seiten
XIX, 387
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653044287
ISBN (ePUB)
9783653982145
ISBN (MOBI)
9783653982138
ISBN (Hardcover)
9783631653999
DOI
10.3726/978-3-653-04428-7
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Juli)
Schlagworte
Inter-Amerikanisches Menschenrechtssystem acquiescence-Prinzip Internationaler Menschenrechtsschutz
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XX, 387 S.

Biographische Angaben

Ines Gillich (Autor:in)

Ines-Erika Gillich studierte Rechtswissenschaften in Mainz mit Stationen in Speyer, Kuala Lumpur und Brüssel. Sie war Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Internationales Wirtschaftsrecht der Universität Mainz, wo sie derzeit habilitiert.

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Titel: Konsens und evolutive Vertragsauslegung
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