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Marktmachtverlagerung durch Suchmaschinenbetreiber

Suchmaschinenneutralität im europäischen, deutschen und US-amerikanischen Kartellrecht

von Max Erhard (Autor:in)
©2014 Dissertation 268 Seiten

Zusammenfassung

Der Autor untersucht die Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle zur Unterbindung von Marktmachtverlagerung durch Suchmaschinenbetreiber im europäischen, deutschen und US-amerikanischen Recht. Als Beispiel dient ihm das Verhalten von Google Inc. Das Unternehmen bevorzugt seine eigenen Onlinedienste innerhalb des Suchrankings, insbesondere durch visuelle Hervorhebung. Der Autor verdeutlicht die besondere Machtstellung von Suchmaschinenbetreibern im Internet und nimmt eine detaillierte Analyse des Suchmaschinenmarktes vor. In der kartellrechtlichen Untersuchung wird insbesondere auch die essential facilities doctrin in den Blick genommen. Im Ergebnis wird eine Anwendbarkeit der Missbrauchskontrolle angenommen, aber nicht ohne auch Erweiterungen der regulativen Instrumentarien zu prüfen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Einführung in das thema
  • I. Marktmachtverlagerung
  • II. Suchmaschinenneutralität
  • III. Suchmaschinen: Funktionsweise und Geschäftsmodell
  • 1. Funktionsweise
  • 2. Geschäftsmodelle
  • IV. Suchmaschinen als Informationsintermediäre
  • 1. Potenzial für Marktmachtverlagerungen
  • 2. Handlungsunabhängiges Gefährdungspotenzial
  • 3. Meinungsmacht
  • V. Untersuchungsgegenstand und Gang der Untersuchung
  • 1. Untersuchungsgegenstand und -ziel
  • 2. Erfordernis einer rechtsvergleichenden Betrachtung
  • 3. Gang der Untersuchung
  • B. Europäisches Kartellrecht
  • I. Art 102 AEUV
  • 1. Besondere Rahmenbedingungen
  • a. Suchmaschinenmarkt als innovativer Markt
  • (1) Netzwerkeffekte
  • (2) Skalenvorteile
  • (3) Standardisierung
  • (4) Lock-In-Effekte
  • (5) Fazit
  • b. Der „more economic approach“
  • (1) Vorteile und Kritik
  • (2) Geltungsanspruch der Prioritätsmitteilung
  • (3) Fazit
  • 2. Tatbestandsvoraussetzungen
  • a. Marktbeherrschende Stellung
  • (1) Relevanter Markt
  • (a) Abgrenzungsmethodik
  • (b) Der relevante Markt
  • aa. Werbemarkt
  • bb. Suchanfragenmarkt
  • cc. Indexierungsmarkt
  • dd. Untersuchungserheblicher Markt
  • (2) Beherrschende Stellung von Google
  • (a) Marktstrukturanalyse
  • aa. Grenzen der Aussagekraft von Marktanteilen
  • bb. Potenzieller Wettbewerb und Marktzutrittsschranken
  • cc. Weitere Kriterien
  • dd. Zwischenergebnis
  • (b) Unternehmensstrukturanalyse
  • aa. Vertriebswege
  • bb. Technologischer Vorsprung
  • cc. Vertikale Integration
  • dd. Zwischenergebnis
  • (c) Marktverhaltensanalyse
  • (d) Ergebnis
  • b. Missbrauchshandlung
  • (1) Behinderungsmissbrauch
  • (a) Lieferverweigerung
  • aa. Essential facilities doctrine und Verhältnis zur Lieferverweigerung
  • bb. Anwendung des ausgearbeiteten Ansatzes auf Suchmaschinenbetreiber
  • (aa) Bevorzugung eigener Dienste
  • (bb) Willkürliche Herabstufung von fremden Diensten
  • (b) Kopplungsgeschäft
  • (2) Diskriminierung
  • (3) Ergebnis
  • c. Zwischenstaatlichkeitsklausel
  • 3. Meinungsfreiheit als Eingriffsgrenze
  • 4. Ergebnis
  • II. Beweisbarkeit und Rechtsdurchsetzung
  • 1. Beweislast
  • 2. Auskunftsansprüche
  • 3. Rechtsfolgen
  • a. Unterlassungsverfügung
  • b. Bußgelder
  • III. Ergebnis
  • C. Deutsches Kartellrecht
  • I. Beurteilung möglicher Missbrauchshandlungen
  • 1. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB
  • 2. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB
  • II. Rechtsdurchsetzung
  • III. Ergebnis
  • D. US-Kartellrecht
  • I. Sherman Act
  • 1. Monopolisierung des Werbemarktes
  • a. Monopolisierung
  • (1) Monopolmacht
  • (a) Marktabgrenzung
  • (b) Stellung auf dem Markt
  • (2) Zwischenergebnis
  • b. Monopolisierungsversuch
  • (1) Wettbewerbswidriges Verhalten
  • (a) Refusal-to-deal
  • aa. Essential facilities doctrine
  • bb. Kritik
  • cc. Anwendung auf Google
  • (b) Bundling
  • (c) Zwischenergebnis
  • (2) Monopolisierungsabsicht
  • (3) Naheliegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolges
  • (4) Zwischenergebnis
  • 2. Die Monopolisierung von Nutzermärkten
  • 3. Meinungsfreiheit als Grenze
  • 4. Ergebnis
  • II. Beweisbarkeit und Rechtsdurchsetzung
  • 1. Beweisbarkeit
  • 2. Rechtsdurchsetzung
  • 3. Ergebnis
  • E. Rechtsvergleichende Betrachtung
  • F. Ausblicke und Erweiterungen
  • I. Nachgelagerte Märkte (missbrauchsbezogene Handlungsoptionen)
  • 1. Wettbewerbsrechtliche Vorgaben außerhalb von GWB und AEUV
  • a. Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
  • b. Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • c. Telemediengesetz (TMG)
  • 2. Ausweitung der kartellrechtlichen Eingreifkriterien
  • 3. Einführung eines staatlichen Aufsichts- und Kontrollsystems
  • 4. Missbrauchsunabhängige Entflechtung
  • 5. Spartenvorgaben
  • 6. Ausbau der Selbstregulierung durch Verhaltenskodizes
  • II. Suchmaschinenmarkt (strukturbezogene Handlungsoptionen)
  • 1. Automatische Weiterleitung von Nutzern
  • 2. Aufspaltung der Suchmaschinen
  • 3. Öffentlich-rechtliche Suchmaschinen
  • 4. Positiv- und Negativsubventionen
  • 5. Verbot von Kooperationen mit Herstellern von Betriebssystemen und Browsern
  • 6. Belebung der Selbstregulierung des Marktes durch Erhöhung der Transparenz
  • III. Ergebnis
  • G. Gesamtergebnis in Thesenform
  • Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A.  Einführung in das Thema

Eine Reihe von Untersuchungen durch Kartellbehörden1 und Gerichtsverfahren2 gegen Google, die in den letzten Jahren anhängig waren und noch sind, geben Anlass zu einer Auseinandersetzung mit der kartellrechtlichen Beurteilung des Verhaltens von Suchmaschinenbetreibern. Dies gilt umso mehr, als es bisher zu keiner abschließenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über die kartellrechtliche Beurteilung des Verhaltens gekommen ist und auch die Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur3 uneinig sind. Die Untersuchungen durch ← 17 | 18 → die US-amerikanische Federal Trade Commission wurden nach Zugeständnissen von Google im Frühjahr 2013 eingestellt.4

Gegenstand dieser Verfahren waren unter anderem die vermeintliche Ausbeutung von Content-Anbietern, das Bieterverfahren für digitale Werbeanzeigen und vor allem die Bevorzugung der suchmaschineneigenen Dienste im Ranking der Suchergebnisse.

Letzterer Vorwurf bezieht sich darauf, dass Google eine Vormachtstellung unter den Suchmaschinen ausgenutzt haben soll, um durch die vorteilige Platzierung der eigenen Angebote in seinem Ergebnisranking, zum Beispiel des Kartendienstes Google Maps oder des Preisvergleichsportals Google Shopping auch eine Vormachtstellung im Bereich dieser sogenannten vertikalen Suchdienste zu erlangen. Ein solches Verhalten lässt sich unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten dem Überbegriff der Marktmachtverlagerung zuordnen. Die Untersuchung dieses Verhaltens ist der alleinige Gegenstand dieser Arbeit, da es von allen angemahnten Verhaltensweisen am engsten mit dem Alleinstellungsmerkmal von Suchmaschinen, nämlich ihrer Funktion als Informationsintermediär und Navigationsinstrument durch die Informationsmassen des Internets, verknüpft ist und die Frage nach einer „Neutralität“ im Ranking aufwirft. Ansinnen dieser Arbeit ist es weiterhin, aufzuzeigen, ob dieses Verhalten vom europäischen, deutschen und US-amerikanischen Kartellrecht erfasst werden kann. Möglicherweise sind auch Erweiterungen der vorhandenen Instrumentarien erforderlich und es wird zu untersuchen sein, ob nicht nur bestimmtem Marktverhalten, sondern schon der Vormachtstellung eines Suchmaschinenbetreibers durch Regulierung begegnet werden kann und muss.

Im einleitenden Teil dieser Arbeit sollen zentrale Begrifflichkeiten erläutert werden. Auch ist die erwähnte Intermediärsstellung von Suchmaschinen zu erklären, da es nur mit einem Verständnis für die besondere Machtposition von Suchmaschinenbetreibern möglich ist, die kartellrechtliche Untersuchung nachzuvollziehen. Außerdem werden die konkreten Vorwürfe gegen Google, deren kartellrechtliche Beurteilung der Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist, und insgesamt die Zielsetzung und der Gang der Untersuchung darzustellen sein. ← 18 | 19 →

I.  Marktmachtverlagerung

Mit dem Begriff „Marktmachtverlagerung“ (auch „Marktmachttransfer“ oder „Leveraging“) beschreibt man allgemein das Marktverhalten eines Unternehmens, mit dem es seine Vormachtstellung auf einem Markt ausnutzt, um seine Position auf einem anderen Markt auszubauen. Dabei wird die Stellung auf einem Markt genutzt, um eine Hebelwirkung auf einem anderen Markt auszuüben und so dort die eigene Marktstellung auszubauen.5

Erreicht werden kann diese Hebelwirkung durch eine Vielzahl verschiedener Handlungen.6 So können beispielsweise der Erwerb eines Produktes an den Erwerb eines anderen Produktes gekoppelt, Standardisierungen geschaffen werden, die den Zugang zu nachgelagerten Märkten versperren oder mit Hilfe von Lieferverweigerungen auf einem Markt Einfluss auf einen anderen genommen werden.7 Nicht jede Handlung, die zu einer Marktmachtverlagerung führt, wird und muss dabei von kartellrechtlichen Verbotsvorschriften erfasst werden.8 Es kommt darauf an, ob das der jeweiligen Regelung zugrunde liegende Schutzziel durch die Handlung und die Marktmachtverlagerung gefährdet wird und ob der staatlichen Unterbindung der Handlung Individualrechte der betroffenen Unternehmen wie Eigentumspositionen oder die Berufsfreiheit entgegenstehen – oder auch Allgemeininteressen wie Innovationsförderung oder Effizienzsteigerung. Im europäischen Recht nach Art. 102 AEUV und im deutschen Recht nach § 19 GWB muss die entsprechende Handlung missbräuchlich sein und im ← 19 | 20 → US-amerikanischen nach Sec. 2 Sherman Act zumindest einen Versuch der Monopolisierung des Zweit- oder Erstmarktes darstellen.

Im Bereich von Internetsuchmaschinen ist die Möglichkeit, über das Ergebnisranking eine Hebelwirkung zu erzielen, nicht unbekannt.9 Das besonders ausgeprägte Potenzial durch das Ranking einer Suchmaschine, Hebelwirkung auf Internetmärkten zu erzielen, hängt mit der Bedeutung von Suchmaschinen für die Nutzung des Internets überhaupt zusammen. Suchmaschinen fungieren als Informationsintermediäre und lenken einen großen Teil der Benutzerströme im Internet.10 Dabei weist der Suchmaschinenmarkt, der als mehrseitiger Markt aus mehreren Teilmärkten besteht,11 sodass auch von Suchmaschinenmärkten gesprochen werden kann, in erheblichem Maße Konzentrationswirkung auf. Infolgedessen konnte sich auch ein dominierender Marktteilnehmer herausbilden: Google Inc. Die Suchmaschine Google bedient in Europa 90 Prozent und in den USA 75 Prozent aller Suchanfragen.12

Über die Einflussnahme auf das Ranking können die Suchmaschinenbetreiber die Nutzerströme steuern und zu den eigenen Angeboten auf den dem Suchmaschinenmarkt nachgelagerten Märkten für Onlinedienste leiten.

II.  Suchmaschinenneutralität

Im Zusammenhang mit der Regulierung von Suchmaschinen, insbesondere der kartellrechtlichen Prüfung und der Beurteilung von Erweiterungen und Ergänzungen, stellt sich immer wieder die Frage nach Suchmaschinenneutralität.13 ← 20 | 21 → Unter diesem Begriff versteht man die Schaffung eines Ergebnisrankings anhand neutraler Kriterien, wobei Neutralität in dieser Arbeit keinen absoluten Maßstab bilden kann und soll, sondern verstanden werden muss als das über das Kartellrecht und mögliche Erweiterungen zu erreichende Maß an Freiheit von Beeinflussung durch die Suchmaschinenbetreiber.14 Ein neutrales Ranking, gemessen an einem absoluten Neutralitätsmaßstab, ist schon rechtstatsächlich weder möglich noch erstrebenswert.15 Anders als in der parallel verlaufenden Diskussion um Netzneutralität16 fehlt es für das Ranking schon an einem absoluten Maßstab an dem Neutralität gemessen werden könnte.17 Dort ist es, zumindest so lange Kapazitäten bestehen, theoretisch möglich, alle Daten, die über das Netz verschickt werden, gleich zu behandeln, was man als Best-effort-Prinzip bezeichnet. Beim Suchmaschinenranking gibt es hingegen keinen solchen Grundwert, denn jeder Suchalgorithmus verhält sich anders und richtet sein Ranking nach anderen Parametern aus. Dieses Phänomen wird in Zukunft mit der Möglichkeit einer personalisierten Suche, d. h. der Anpassung der Suchergebnisse an den einzelnen Nutzer aufgrund seines früheren Suchverhaltens, noch komplexer werden. Es fehlt somit an einem evidenten oder empirisch bestimmbaren Grundwert für die Neutralität.

Darüber hinaus findet sich eine Reihe von Eingriffen in das Ranking seitens der Suchmaschinenbetreiber, die im Allgemeininteresse stehen und auch keine Marktmachtverlagerung zur Folge haben. Eingriffe dieser Art verhindern beispielsweise, dass Seiten mit illegalen Inhalten im Ranking erscheinen18 oder dass Nutzer als Antwort auf eine „harmlose“ Suchanfrage pornographische Inhalte angezeigt bekommen. Weiterhin sind Eingriffe teilweise auch zum Schutz des Leistungswettbewerbs erforderlich, um externen Manipulationen durch sogenannte Suchmaschinenoptimierung19 zu begegnen, durch die sich die manipulierenden Unternehmen außerhalb des Leistungswettbewerbs Nutzerströme sichern. ← 21 | 22 →

Suchmaschinenneutralität ist mithin das Maß an Neutralität im Verhalten der Suchmaschinenbetreiber, das zur Erreichung der ökonomischen Zielvorgaben des Kartellrechts erforderlich ist. Was genau diese Zielvorgaben sind, wird im Verlaufe der Arbeit aufzuzeigen sein. Nicht Teil dieser Arbeit, aber auch unter dem Überbegriff „Suchmaschinenneutralität“ fallend,20 ist die Bedeutung der Suchmaschinen für die Meinungsbildung im Internet und die daraus resultierende Meinungsmacht der Suchmaschinenbetreiber. Auch in diesem Zusammenhang wird eine Regulierung des Algorithmus und Verhaltens der Suchmaschinenbetreiber gefordert, um die Meinungsfreiheit im Internet zu schützen.21

Details

Seiten
268
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653044621
ISBN (ePUB)
9783653977882
ISBN (MOBI)
9783653977875
ISBN (Paperback)
9783631654125
DOI
10.3726/978-3-653-04462-1
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Juni)
Schlagworte
Suchmaschinenmarkt Missbrauchskontrolle Monopolisierungsverbot Regelungsinstrumentarium
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 268 S.

Biographische Angaben

Max Erhard (Autor:in)

Max Erhard studierte Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg im Breisgau. Im Rahmen seiner Forschungen zum europäischen, deutschen und US-amerikanischen Kartellrecht war er als Gastwissenschaftler an der Northwestern University Law School in Chicago tätig.

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