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Sachverständigengutachten im Strafverfahren zur Glaubwürdigkeit und zur Schuldfähigkeit im Falle der Untersuchungsverweigerung des zu Begutachtenden

von Sandra Beckert (Autor:in)
©2014 Dissertation XXIV, 301 Seiten

Zusammenfassung

Glaubwürdigkeits- und Schuldfähigkeitsgutachten sind im Strafverfahren von großer Bedeutung. Sie werden zuweilen auch dann in Auftrag gegeben, wenn der zu Begutachtende die für eine Untersuchung erforderliche Einwilligung versagt. Der Sachverständige muss dann auf andere Weise vorgehen. Die Arbeit geht der Frage nach, ob es im Falle der Untersuchungsverweigerung zulässig ist, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Außerdem wird überprüft, welchen Wert auf diese Weise zustande gekommene Gutachten haben können. Hierbei wird sowohl die Sichtweise von Richtern als auch von Sachverständigen beleuchtet. Im Ergebnis kann es die Amtsaufklärungspflicht in Ausnahmefällen erfordern, solche Gutachten einzuholen. Dieses Ergebnis lässt sich auch aus menschenrechtlicher Sicht halten.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhalt
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Problemstellung
  • B. Gang der Untersuchung
  • Kapitel I. Maßstäbe für die Gutachtertätigkeit des Sachverständigen, insbesondere bezüglich Glaubwürdigkeits- und Schuldfähigkeitsbegutachtungen
  • A. Der Sachverständige im Strafverfahren
  • I. Stellung und Aufgabenbereich des Sachverständigen – in der StPO und in der Praxis
  • 1. Funktion des Sachverständigen nach der StPO
  • 2. Verhältnis des Sachverständigen zu den anderen Beweismitteln
  • 3. Stellung des Sachverständigen in der Praxis
  • 4. Fazit
  • II. Anforderungen an den Sachverständigen und Auswahl des richtigen Sachverständigen
  • 1. Anforderungen an den Sachverständigen
  • 2. Verhältnis des Sachverständigen zum Begutachteten
  • 3. Auswahl des richtigen Sachverständigen
  • 4. Recht auf einen Sachverständigen der eigenen Wahl
  • a) Recht des Angeklagten auf einen Sachverständigen der eigenen Wahl
  • aa) Stellungnahme nach Nr. 70 Abs. 1 RiStBV
  • bb) Mitwirkungsbereitschaft des Angeklagten nur beim Sachverständigen der eigenen Wahl
  • cc) Einigung auf einen Sachverständigen als vorzugswürdige Vorgehensweise
  • b) Recht des Nebenklägers beziehungsweise des (Opfer-) Zeugen auf einen Sachverständigen der eigenen Wahl
  • c) Fazit
  • III. Pflicht des Sachverständigen, eine Begutachtung im Falle der Untersuchungsverweigerung abzulehnen
  • 1. Begutachtungspflicht und Entbindung davon
  • 2. Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Zeugen
  • 3. Begutachtung der Schuldfähigkeit von Angeklagten
  • 4. Fazit
  • B. Begutachtung der Glaubwürdigkeit
  • I. Hinzuziehung des Sachverständigen trotz „ureigener Aufgabe“ des Richters – Anwendungsbereich für Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit
  • 1. Anwendungsbereich der Aussagepsychologie
  • 2. Hinzuziehung des Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung des Zeugen
  • 3. Hinzuziehung des Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung des Angeklagten
  • 4. Hinzuziehung des Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung des Mitangeklagten
  • 5. Anwendungsbereich der Glaubwürdigkeitsbegutachtung im Falle der Untersuchungsverweigerung
  • a) Anwendungsbereich der Glaubwürdigkeitsbegutachtung ohne Einwilligung des Zeugen
  • b) Anwendungsbereich der Glaubwürdigkeitsbegutachtung des Angeklagten bei Untersuchungsverweigerung
  • II. Untersuchung bezüglich der Glaubwürdigkeit
  • 1. Vorgehensweise des Sachverständigen
  • a) „Wissenschaftliche Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen (Glaubhaftigkeitsgutachten)“ – BGH-Urteil vom 30. Juli 1999
  • aa) Im Urteil festgehaltene grundsätzliche Anforderungen an eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung
  • bb) Bedeutung dieses Urteils für die Glaubwürdigkeitsbegutachtung im Falle der Untersuchungsverweigerung
  • b) Vornahme einer Glaubwürdigkeitsuntersuchung – Überblick über das Vorgehen des Sachverständigen
  • aa) Allgemeines zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung
  • bb) Durchführung der Glaubwürdigkeitsbegutachtung
  • (1) Inhaltsanalyse
  • (2) Konstanzanalyse
  • (3) Kompetenzanalyse
  • (4) Fehlerquellenanalyse
  • c) Fazit
  • 2. Beweiswert der Glaubwürdigkeitsgutachten
  • C. Gutachten zur Schuldfähigkeit
  • I. Hinzuziehung des Sachverständigen – Anwendungsbereich für Schuldfähigkeitsgutachten
  • 1. Erstellung von Schuldfähigkeitsgutachten bei Mitwirkung des Angeklagten
  • 2. Erstellung von Schuldfähigkeitsgutachten bei Verweigerung der Mitwirkung des Angeklagten
  • II. Untersuchung bezüglich der Schuldfähigkeit
  • 1. Grundsätzliches bezüglich Schuldfähigkeitsgutachten
  • 2. Vorgehensweise
  • 3. Auswirkungen der formulierten Mindestanforderungen für die Schuldfähigkeitsbegutachtung im Falle der Untersuchungsverweigerung
  • 4. Ergebnisse und deren Wert
  • D. Vereinbarkeit einer Begutachtung trotz Untersuchungsverweigerung mit den ethischen Richtlinien für Sachverständige
  • I. Ethische Richtlinien für forensische Psychiater
  • II. Ethische Richtlinien für Rechtspsychologen
  • III. Fazit
  • E. Resümee
  • I. Erforderliche Leitung durch den Richter, § 78 StPO
  • II. Auswahl des Sachverständigen und Mitwirkungsbereitschaft des zu Begutachtenden
  • III. Keine generelle Pflicht zur Ablehnung eines Gutachtenauftrags im Falle der Untersuchungsverweigerung
  • IV. Anwendungsbereich der Begutachtung trotz Untersuchungsverweigerung
  • V. Grundsatzurteil zu Glaubhaftigkeitsgutachten und Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsbegutachtungen: Auswirkungen auf den Fall der Mitwirkungsverweigerung
  • VI. Ethische Richtlinien und Untersuchungsverweigerung
  • Kapitel II. Gutachten zur Glaubwürdigkeit des Zeugen und des (Mit-) Angeklagten
  • A. Gutachten zur Glaubwürdigkeit des Zeugen
  • I. Pflichten von Zeugen im Hinblick auf die Wahrheitsfindung
  • 1. Zeugnisfähigkeit
  • 2. Stellung des Zeugen
  • 3. Pflichten des Zeugen
  • a) Hauptpflichten
  • b) Nebenpflichten
  • c) Beurteilung der Glaubwürdigkeit – Zeugenpflichten
  • aa) Bedürfnis nach einer Prüfung der Glaubwürdigkeit
  • bb) Überblick: Möglichkeiten der Glaubwürdigkeitsbegutachtung
  • cc) Stimmen zur Pflicht des Zeugen, eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung ohne dessen Einwilligung dulden zu müssen
  • (1) Ansicht der Befürworter einer Begutachtung ohne Einwilligung
  • (2) Ansicht der Gegner einer Begutachtung ohne Einwilligung
  • (3) Fazit
  • II. Möglichkeiten der Glaubwürdigkeitsbegutachtung – der rechtliche Rahmen
  • 1. Gesetzliche Regelungen in Bezug auf die Erstellung von Glaubwürdigkeitsgutachten
  • a) Vorbereitung des Gutachtens, § 80 StPO
  • aa) Vorbereitung des Gutachtens vor der Hauptverhandlung
  • (1) Erforderliche weitere Aufklärung
  • (2) Akteneinsichtsrecht
  • (3) Kein eigenes Vernehmungsrecht des Sachverständigen
  • (4) Problematik der informatorischen Befragungen
  • (5) Teilnahme an Vernehmungen
  • (6) Fragerecht
  • (7) Weitere Beweiserhebungsmöglichkeiten
  • bb) Erstattung des Gutachtens während der Hauptverhandlung
  • b) Informationsgewinnung des Sachverständigen grundsätzlich nur mit Genehmigung des Auftraggebers
  • c) § 68a Abs. 2 S. 1 StPO: Inhalt der Regelung
  • d) § 81c StPO als abschließende Regelung
  • e) Fazit
  • 2. De lege ferenda gesetzliche Regelung für die Glaubwürdigkeitsbegutachtung?
  • a) Regelung für die Glaubwürdigkeitsuntersuchung
  • b) Einführung der zwangsweisen Glaubwürdigkeitsuntersuchung?
  • c) Gesetzliche Regelung für die Glaubwürdigkeitsbegutachtung ohne Einwilligung des Zeugen
  • 3. Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Glaubwürdigkeitsuntersuchung – entgegengesetzte Situation bei fehlender Einwilligung
  • 4. Erfordernis einer Einwilligung
  • 5. Belehrungspflicht über Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Glaubwürdigkeitsuntersuchung
  • a) Keine Belehrungspflicht des Sachverständigen/Belehrung durch zuständige Stelle
  • b) Ausgebliebene Belehrung über Untersuchungsverweigerungsrecht – Konsequenzen für weitere Glaubwürdigkeitsbegutachtung trotz Untersuchungsverweigerung
  • c) Keine Belehrungspflicht bei Vorgehen nach § 80 Abs. 2 StPO?
  • III. Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Untersuchungsverweigerung
  • 1. Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO: Muss der Zeuge trotz Untersuchungsverweigerung durch einen Sachverständigen begutachtet werden?
  • 2. Neuer Beweisantrag im Falle der Untersuchungsverweigerung
  • 3. Rechtsprechungsfälle: Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Falle der Untersuchungsverweigerung
  • a) Glaubwürdigkeitsbegutachtungen ohne Untersuchung im eigentlichen Sinne aufgrund Untersuchungsverweigerung
  • aa) Beispiele aus der Rechtsprechung
  • bb) Gegenläufige Rechtsprechung
  • b) Glaubwürdigkeitsbegutachtungen ohne Exploration aus anderen Gründen
  • c) Fazit
  • 4. Vorgehen bei Glaubwürdigkeitsbegutachtungen trotz Untersuchungsverweigerung
  • a) Unterschiede zwischen der Glaubwürdigkeitsbegutachtung mit und ohne Einwilligung des Zeugen
  • b) Der „andere Weg“
  • aa) Akten und weitere ohne die Mitwirkung des Zeugen verfügbare Anknüpfungstatsachen
  • bb) Gesamtverlauf der Hauptverhandlung als Datenbasis
  • (1) Inhalt der Vernehmung und der Hauptverhandlung
  • (2) Beobachtung als Erkenntnisquelle?
  • cc) Fragerecht des Sachverständigen
  • (1) Grundlegendes
  • (2) Begrenzung in quantitativer Hinsicht
  • (3) Begrenzung in qualitativer Hinsicht
  • (4) Umgrenzung des Fragerechts – Fazit
  • dd) Begutachtung im Falle eines Zeugnis- beziehungsweise Auskunftsverweigerungsrechts
  • c) Fazit
  • 5. Zulässigkeit der Glaubwürdigkeitsbegutachtung trotz Untersuchungsverweigerung des Zeugen
  • a) Argumente gegen die Vornahme einer solchen Begutachtung
  • aa) Sachverständiger als Befragender
  • bb) Art der Fragen
  • cc) Umgehungsgefahr
  • dd) Zeugenschutz
  • ee) Faktischer Zwang zur Einwilligung?
  • ff) Keine Wahrheitserforschung „um jeden Preis“
  • gg) Gutachten zur allgemeinen Glaubwürdigkeit?
  • b) Argumente für die Zulässigkeit einer solchen Begutachtung
  • aa) Wahrheitserforschungspflicht
  • bb) Kein Verbot dieses Vorgehens
  • cc) Kein Schutz vor Sonderwissen
  • c) Fazit
  • 6. Beweisantrag: Unerreichbarkeit oder völlige Ungeeignetheit dieses Beweismittels?
  • a) Beweiswert dieser Gutachten
  • aa) Sicht der Sachverständigen
  • bb) Juristische Ansicht
  • b) Unerreichbarkeit dieses Beweismittels?
  • c) Völlige Ungeeignetheit dieses Beweismittels?
  • d) Vergleich zum Einsatz von Polygraphen
  • e) Einholung eines weiteren Gutachtens
  • f) Fazit
  • 7. Standpunkt des Bundesministeriums der Justiz
  • IV. Resümee: Gutachten zur Glaubwürdigkeit von Zeugen
  • 1. Lösungsstränge
  • a) Verbot der Begutachtung trotz Untersuchungsverweigerung?
  • b) Wenn möglich: Vermeidung der Begutachtung trotz Untersuchungsverweigerung
  • aa) Bessere Richterausbildung
  • bb) Auswahl des Sachverständigen
  • cc) Information über Ablauf der Begutachtung
  • 2. Ergebnisse
  • a) Pflicht des Zeugen zur Duldung
  • b) Beachtung der Möglichkeiten und Grenzen
  • c) Amtsaufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO
  • B. Gutachten zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten
  • I. Pflichten des Angeklagten im Hinblick auf die Wahrheitsfindung
  • 1. Allgemeine Pflichten
  • 2. Pflichten bezüglich einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung
  • a) Keine Aussage- und Wahrheitspflicht
  • aa) Bedeutung der Aussagefreiheit
  • bb) Keine Wahrheitspflicht
  • cc) Zwischenfazit
  • b) Konflikt mit dem nemo tenetur-Grundsatz
  • II. Keine Rechtsgrundlage für eine Glaubwürdigkeitsuntersuchung
  • III. Zulässigkeit einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung trotz Mitwirkungsverweigerung?
  • 1. Standpunkt des BGH
  • a) Einschränkung: „umfassende Angaben“
  • b) „Keine strafverfahrensrechtlichen Hinderungsgründe“
  • c) Fazit
  • 2. Rechtlicher Rahmen
  • a) Vorgehen nach § 80 Abs. 2 StPO
  • aa) Kein Einwilligungserfordernis
  • bb) Fehlende Aussage- und Wahrheitspflicht
  • cc) Anwesenheitspflicht des Angeklagten und Anwesenheitsrecht des Sachverständigen
  • dd) Konsequenzen für die Begutachtung bei versagter Mitwirkung
  • (1) Akteneinsichtsrecht
  • (2) Beiwohnen des Sachverständigen – Konflikt mit der Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten?
  • (i) Beim nicht schweigenden Angeklagten
  • (ii) Beim schweigenden Angeklagten
  • (3) Fragerecht
  • ee) Fazit
  • b) Unanwendbarkeit von § 81 StPO
  • c) Zwangsweise körperliche Untersuchung, § 81a StPO
  • d) Belehrung über Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht
  • aa) Grundlage der Belehrungspflicht
  • bb) Inhalt der Belehrung
  • cc) Zeitpunkt der Belehrung
  • dd) Zuständigkeit
  • e) Fazit
  • 3. Vergleich mit Einsatz eines Lügendetektors bei fehlender Einwilligung
  • IV. Vorgehen bei einer Begutachtung trotz Untersuchungsverweigerung und möglicher Beweiswert
  • V. Resümee: Gutachten zur Glaubwürdigkeit von Angeklagten
  • C. Gutachten zur Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten
  • I. Funktion des Mitangeklagten
  • II. Konstellation: fehlende „Klammer der prozessualen Gemeinsamkeit“
  • 1. Vorgehen bei einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung
  • 2. Erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung – Erfordernis sachverständiger Hilfe?
  • III. Konstellation: vorhandene „Klammer der prozessualen Gemeinsamkeit“
  • 1. Vorgehen bei einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung
  • 2. Hinzuziehung eines Sachverständigen im Falle der Konstellation „Mitangeklagter gegen Mitangeklagten“?
  • 3. Recht auf konfrontative Befragung eines Mitangeklagten als Zeuge im Sinne des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK und dessen Schweigerecht
  • a) Konfrontationsrecht nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK
  • b) Mitangeklagter als Zeuge im Sinne des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK
  • c) Schweigerecht als „relevanter Grund“
  • d) Übertragung dieser Maxime auf die Befragung durch den Sachverständigen (§ 80 Abs. 2 StPO)
  • IV. Resümee: Gutachten zur Glaubwürdigkeit von Mitangeklagten
  • Kapitel III. Gutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten
  • A. Rechtlicher Rahmen
  • I. Vorgehen nach § 80 Abs. 2 StPO
  • II. Stationäre Beobachtung nach § 81 StPO
  • III. Zwangsweise körperliche Untersuchung, § 81a StPO
  • IV. Belehrung über Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht
  • V. Fazit
  • B. Vorgehen bei einer Begutachtung trotz verweigerter Mitwirkung
  • I. Unterlagen für die Gutachtenerstattung
  • II. Überlegenes Forschungsmittel?
  • 1. Streitstand
  • 2. Fazit
  • III. Anwesenheit eines Dritten bei der Exploration durch den Sachverständigen – mögliche Vermeidung einer Begutachtung trotz Mitwirkungsverweigerung
  • 1. Auffassung des BGH: kein bestehender Anspruch
  • 2. Ablehnung dieser Ansicht
  • 3. Fazit
  • IV. Grenze der menschenwürdeverletzenden Totalbeobachtung
  • 1. Ablehnung durch den BGH
  • 2. Bundesverfassungsgericht: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • 3. Resonanz der Literatur
  • 4. Fazit
  • C. Resümee
  • Kapitel IV. Glaubwürdigkeits- und Schuldfähigkeitsgutachten – menschenrechtliche Perspektive
  • A. Bedeutung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR für das deutsche Strafverfahren
  • B. Der Sachverständigenbeweis in der EMRK und in der Rechtsprechung des EGMR
  • I. Verantwortungsbereich der nationalen Gerichte
  • II. Anforderungen an den Sachverständigen
  • III. Auswahl des Sachverständigen
  • 1. Kein Recht auf einen bestimmten Sachverständigen
  • 2. Forderung nach einer einvernehmlichen Auswahl
  • IV. Einholung eines Sachverständigengutachtens
  • 1. Zugestandener Beurteilungsspielraum
  • 2. Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen
  • C. Gutachten zur Glaubwürdigkeit und zur Schuldfähigkeit (im Falle der Untersuchungsverweigerung des zu Begutachtenden)
  • I. Erstellung von Glaubwürdigkeitsgutachten (im Falle der Untersuchungsverweigerung des zu Begutachtenden)
  • 1. Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) – Hinzuziehung eines Glaubwürdigkeitsgutachters
  • a) Schranken des Beurteilungsspielraums der nationalen Gerichte – der Fall Elsholz gegen Deutschland
  • b) Erfordernis eines Beweisantrags?
  • aa) Der Fall A.G. gegen Schweden
  • bb) Eingeholtes Glaubwürdigkeitsgutachten als Nachweis einer sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprüfung
  • cc) Fazit
  • c) Pflicht zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens
  • aa) Pflicht zur Hinzuziehung eines Glaubwürdigkeitsgutachters im Falle einer vorliegenden Einwilligung des zu Begutachtenden
  • (1) Rechtliche Zulässigkeit
  • (i) Beachtung des nemo tenetur-Prinzips
  • (ii) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK
  • (2) Beweiswert
  • (3) Fazit
  • bb) Pflicht zur Hinzuziehung eines Glaubwürdigkeitsgutachters auch im Falle der Untersuchungsverweigerung des zu Begutachtenden?
  • (1) Rechtliche Zulässigkeit
  • (i) Beachtung des nemo tenetur-Prinzips
  • (ii) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK
  • (iii) Vereinbarkeit mit der Schutzwürdigkeit des (Opfer-) Zeugen?
  • (2) Problematischer Beweiswert
  • (3) Fazit
  • 2. Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens (trotz Untersuchungsverweigerung des zu Begutachtenden) und Nichtgewährung des Konfrontationsrechts (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK)
  • a) Nichtgewährung des Konfrontationsrechts (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) – Drei-Stufen-Prüfung
  • b) Mögliche Fallkonstellationen
  • c) Der Fall D.T.
  • aa) Der Sachverhalt
  • bb) Durchgeführte Stufen-Prüfung
  • (1) „Good reason“
  • (2) „The sole or decisive basis“
  • (3) „Sufficient counterbalancing factors“
  • cc) Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK im Fall D.T.
  • d) Fazit
  • 3. Ergebnisse
  • II. Erstellung von Schuldfähigkeitsgutachten (im Falle der Mitwirkungsverweigerung des zu Begutachtenden)
  • 1. Verletzung der Verfahrensfairness (Art. 6 Abs. 1 EMRK) im Falle der Nichteinholung eines Schuldfähigkeitsgutachtens?
  • 2. Einholung eines Schuldfähigkeitsgutachtens – rechtliche Zulässigkeit
  • a) Im Falle einer vorliegenden Einwilligung
  • aa) Beachtung des nemo tenetur-Prinzips
  • bb) Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK
  • cc) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK
  • b) Im Falle der Mitwirkungsverweigerung
  • aa) Keine Verletzung von Art. 3 EMRK
  • bb) Beachtung des nemo tenetur-Prinzips
  • cc) Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK
  • dd) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK
  • 3. Fazit
  • D. Resümee
  • Kapitel V. Zusammenfassung
  • A. Glaubwürdigkeitsbegutachtung (trotz Untersuchungsverweigerung des zu Begutachtenden) – Ergebnisse
  • I. Ergebnisse aus nationaler Sicht
  • 1. Vereinbarkeit einer Begutachtung trotz Untersuchungsverweigerung mit dem Grundsatzurteil des BGH zu Glaubhaftigkeitsgutachten und mit den ethischen Richtlinien für Sachverständige
  • 2. Begutachtung von Zeugen
  • 3. Begutachtung von Angeklagten
  • 4. Begutachtung von Mitangeklagten
  • II. Betrachtung anhand der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR
  • B. Schuldfähigkeitsbegutachtung (trotz Mitwirkungsverweigerung des Angeklagten) – Ergebnisse
  • I. Ergebnisse aus nationaler Sicht
  • II. Betrachtung anhand der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR
  • Literaturverzeichnis

| XXI →

Abkürzungsverzeichnis

| 1 →

Einleitung

„In einem Theater geschah es, daß die Kulissen Feuer fingen. Hanswurst erschien, um das Publikum davon zu unterrichten. Man glaubte, es sei ein Witz, und applaudierte; er wiederholte es; man jubelte noch mehr.“1

Nicht nur in dieser Geschichte von Kierkegaard steht die Einschätzung der Glaubwürdigkeit der aussagenden Person im Mittelpunkt.

A. Problemstellung

Tagtäglich müssen Richter zum Zwecke der Wahrheitsfindung, dem Ziel eines jeden Strafverfahrens2, die Glaubwürdigkeit von Zeugen und Angeklagten3 so gut wie möglich überprüfen.

Zwei Begriffe sind dabei gleich im Vorhinein zu erläutern: zum einen der Begriff der Glaubwürdigkeit der Person (diese wird zuweilen als allgemeine Glaubwürdigkeit bezeichnet) und zum anderen der Begriff der Glaubhaftigkeit der Aussage (diese wird mitunter auch spezielle Glaubwürdigkeit genannt). So differenziert und erläutert der BGH treffend:

„Bei der Prüfung einer Zeugenaussage kann Anlaß bestehen, zwischen der allgemeinen und der speziellen Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu unterscheiden. Während letztere die Frage der Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Aussage zum jeweiligen Verfahrensgegenstand betrifft, betrifft die allgemeine Glaubwürdigkeit die Frage, ob man dem Zeugen hinsichtlich sonstiger Angelegenheiten außerhalb des Verfahrens grundsätzlich Glauben schenken kann. Die Klärung der allgemeinen Glaubwürdigkeit läßt noch nicht ohne weiteres generelle Schlüsse auf die spezielle Glaubwürdigkeit zu.“4

← 1 | 2 →

In diesem Sinne halten etwa auch Bender/Nack/Treuer in ihrem renommierten Werk „Tatsachenfeststellung vor Gericht“ fest, dass man von der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person nicht pauschal auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage schließen könne und ebenso das Gegenteil der Fall sein könne, also auch Personen, die vom Charakter her eher fragwürdig seien, eine wahrheitsgemäße Aussage machen könnten.5 Nach dem Rechtspsychologen Steller erscheint es sogar „trivial, dass Feststellungen über die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person keine hinreichend eindeutigen Beziehungen zu der Glaubhaftigkeit von spezifischen Bekundungen dieser Person aufweisen.“6 In seinem Grundsatzurteil vom 30. Juli 1999 zu aussagepsychologischen Gutachten hat der BGH dann auch Folgendes klargestellt:

„Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung ist – wie sich bereits aus dem Begriff ergibt – nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Untersuchten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d. h. einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen […].“7

Ausschlaggebend ist also nicht die Glaubwürdigkeit der Person, sondern die Glaubhaftigkeit der Aussage.8 Der allgemeinen Glaubwürdigkeit kommt für die spezielle Glaubwürdigkeit vielmehr „nur die Bedeutung einer Hilfstatsache“ zu.9 In Kierkegaards Geschichte kommt dies in aller Deutlichkeit zum Ausdruck: Auch ein Hanswurst kann eben einmal die Wahrheit sagen. Leider werden die Begriffe Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung konsequent verwendet. So ist üblicherweise etwa von Glaubwürdigkeitsgutachten10 die Rede, wenn genauer von Glaubhaftigkeitsgutachten gesprochen werden sollte. Aufgrund dessen wird auch in dieser Arbeit nicht ← 2 | 3 → immer der an sich richtige Begriff verwendet werden. Grundsätzlich sind aber die Glaubhaftigkeit der Aussage bzw. Glaubhaftigkeitsgutachten gemeint, auch wenn diese hier nicht so bezeichnet werden.11

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen soll nach ständiger Rechtsprechung „ureigenste Aufgabe“ des Richters sein12, gerade die Prüfung von Aussagen des Angeklagten gehöre zum „Wesen richterlicher Rechtsfindung“13. Danach ist nur in jenen Fällen, in denen der Richter aufgrund von „Besonderheiten“ ausnahmsweise nicht ausreichend sachkundig ist, Platz für Sachverständigengutachten.14 Der BGH beschreibt den Aufgabenbereich des Sachverständigen bei der Glaubwürdigkeitsprüfung dabei folgendermaßen:

„Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, darüber zu befinden, ob die zu begutachtende Aussage wahr ist oder nicht; dies ist dem Tatrichter vorbehalten. Der Sachverständige soll vielmehr dem Gericht die Sachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es die Tatsachen feststellen kann, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlich sind.“15

Auf welche Weise aber darf der Sachverständige die Glaubwürdigkeitsprüfung vornehmen? Glaubwürdigkeitsgutachten sind in der Praxis von immenser Bedeutung und auch von entsprechend großem medialen Interesse begleitet16; sucht man in der StPO aber nach einer Norm, welche die Zulässigkeit von Glaubwürdigkeitsuntersuchungen durch Sachverständige regelt, so ist dies vergeblich.17 Die Vorschrift des § 81c StPO, welche die Untersuchung Nichtbeschuldigter betrifft, ist abschließend und enthält keine diesbezügliche Regelung, weswegen nach allgemeiner Ansicht die Einwilligung des zu Begutachtenden in die durch den Sachverständigen vorgenommene Glaubwürdigkeitsuntersuchung erforderlich ist.18 Es stellt sich daher die Frage, was geschieht, wenn jener in diese Untersuchung nicht einwilligt. Man könnte und sollte zunächst annehmen, dass die Untersuchung wegen der Verweigerung damit vollends ← 3 | 4 → unzulässig ist. Einfach ausgedrückt: Willige ich ein, darf ich untersucht werden, verweigere ich die Einwilligung hingegen, kann konsequenterweise keine Glaubwürdigkeitsbegutachtung vorgenommen werden. Oder findet sich nicht doch noch ein Weg, eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit der Aussage in einem Gutachten festzuhalten? Folgt man der herrschenden Meinung, darf es eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung auch ohne Einwilligung des Zeugen geben. Ein Sachverständiger darf danach der richterlichen Vernehmung des Zeugen in oder außerhalb der Hauptverhandlung zunächst beiwohnen, weiterhin an ihn unmittelbar Fragen stellen und sodann gutachterlich zu der Frage nach der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage Stellung nehmen.19 Bereits vor 20 Jahren wurde zum gründlichen Überdenken dieser Problematik angemahnt:

„Problematisch und gründlicher Überlegung sowohl in strafprozessualer wie in psychowissenschaftlich-methodologischer Hinsicht bedürftig ist jedoch der vom BGH zum wiederholten Male empfohlene Weg der allzu ‚ambulanten‘ Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Untersuchungsverweigerern. Eine Neubesinnung scheint mir auch deshalb geboten zu sein, weil wir heute dem Zeugenschutz, d.h. dem berechtigten Interesse von (Zufalls-) Zeugen, Details aus ihrem Privatleben nicht gegen ihren Willen in foro ausbreiten zu müssen, im Lichte der ‚informationellen Selbstbestimmung‘ aufgeschlossener gegenüberstehen als noch vor 20 Jahren.“20

Nachdem ein genaueres Eingehen auf diese Problematik bislang nicht erfolgt ist, soll genau dies einen Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit bilden. Im Folgenden wird diese Art der Glaubwürdigkeitsbegutachtung (im Unterschied zu jener, die wegen der Einwilligung des zu Begutachtenden eine Glaubwürdigkeitsuntersuchung im eigentlichen Sinne ermöglicht) als Glaubwürdigkeitsbegutachtung ohne Einwilligung bzw. als solche trotz Untersuchungsverweigerung des zu Begutachtenden bezeichnet.

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist ebenso wie die Überprüfung der Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit Teil der Wahrheitsermittlung und somit Gegenstand der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).21 In beiden Fällen kann der Richter unter Umständen dazu verpflichtet sein, zum Zwecke der Wahrheitsfindung einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Wirft man nun einen Blick auf die Situation bei der Schuldfähigkeitsbegutachtung, stößt man auf ein ähnlich gelagertes Problem wie bei der Glaubwürdigkeitsbegutachtung: ← 4 | 5 → In beiden Fällen ist der Sachverständige, will er eine Untersuchung im eigentlichen Sinne durchführen, auf die freiwillige Mitwirkung des zu Begutachtenden angewiesen.22 In beiden Fällen behelfen sich die Gerichte mit dem Beschreiten jenes – zunächst ominös erscheinenden – „anderen Weges“23, den es in dieser Arbeit zu beleuchten gilt. Spätestens mit dem Fall Kachelmann – auch dieser wollte sich keiner Schuldfähigkeitsuntersuchung unterziehen und wurde dennoch begutachtet – und dem diesen begleitenden Medienrummel ist die Brisanz dieses Themas sichtbar geworden.24

Um die Frage, ob ein Richter aufgrund der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) einen Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubhaftigkeit bzw. der Schuldfähigkeit trotz Untersuchungsverweigerung des zu Begutachtenden heranziehen muss, beantworten zu können, ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein solches Vorgehen überhaupt rechtlich zulässig ist und in einem zweiten Schritt zu überprüfen, welchen Beweiswert man einem auf diese Weise erstellten Gutachten zuschreiben kann.

B. Gang der Untersuchung

Im ersten Kapitel werden die grundlegenden Maßstäbe für die Gutachtertätigkeit des Sachverständigen betrachtet. Zunächst wird ein erster Blick auf die Fragestellung, ob der Sachverständige dazu verpflichtet sein könnte, eine Begutachtung im Falle der Untersuchungsverweigerung abzulehnen, geworfen. Weiterhin wird in diesem Kapitel der Anwendungsbereich der Glaubwürdigkeits- bzw. Schuldfähigkeitsbegutachtung trotz Untersuchungsverweigerung herausgearbeitet. Nach der Darstellung der Vorgehensweise der Sachverständigen bei der Glaubwürdigkeits- bzw. Schuldfähigkeitsbegutachtung wird hier des Weiteren der Frage nachgegangen, welche Bedeutung das Grundsatzurteil des BGH zu Glaubhaftigkeitsgutachten25 für die Glaubwürdigkeitsbegutachtung im Falle der Untersuchungsverweigerung zukommt und wie sich die von Experten formulierten Mindestanforderungen für die Schuldfähigkeitsbegutachtung26 auf eine solche im Falle der Mitwirkungsverweigerung auswirken. Zuletzt wird die ← 5 | 6 → Vereinbarkeit einer Begutachtung trotz Untersuchungsverweigerung mit den ethischen Richtlinien für Sachverständige kritisch hinterfragt.

Das zweite Kapitel bildet den Kern dieser Arbeit: Zum einen wird hier der Frage nach der Zulässigkeit der Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Zeugen und von (Mit-) Angeklagten im Falle der Untersuchungsverweigerung und zum anderen der Frage nach dem möglichen Beweiswert derartiger Gutachten nachgegangen. Einleitend werden hier die Pflichten des Zeugen bezüglich einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung erläutert, um später denen des Angeklagten gegenübergestellt werden zu können. Im Anschluss daran wird der rechtliche Rahmen der Glaubwürdigkeitsbegutachtung einer eingehenden Betrachtung unterzogen. Die Erörterung des Vorgehens einer Begutachtung trotz Untersuchungsverweigerung wird nicht nur deren Möglichkeiten, sondern auch deren Grenzen aufzeigen. Es wird sich zeigen, dass es sich hier um ein facettenreiches Problem handelt, das man nur unter Beachtung verschiedener, in diesem Kapitel herauszuarbeitender Regeln in den Griff bekommen kann. Abschließend wird auf den Spezialfall der Glaubwürdigkeitsbegutachtung eines Mitangeklagten und damit im Zusammenhang auf das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK eingegangen.

Gegenstand des dritten Kapitels ist die Schuldfähigkeitsbegutachtung im Falle der Mitwirkungsverweigerung des Angeklagten. Auch in diesem Abschnitt werden der rechtliche Rahmen sowie Möglichkeiten und Grenzen eines solchen Vorgehens unter die Lupe genommen. Die im zweiten Kapitel herausgearbeiteten Ergebnisse werden hier im Hinblick auf die Frage, auf welche Weise eine Begutachtung trotz Untersuchungsverweigerung verhindert werden kann, ergänzt.

Im vierten Kapitel wird unter Heranziehung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR analysiert, ob sich die in den vorherigen Kapiteln gefundenen Untersuchungsergebnisse auch aus menschenrechtlicher Sicht halten lassen können. Hier wird eine Antwort auf die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) die Gerichte dazu verpflichtet, einen Glaubwürdigkeits- bzw. Schuldfähigkeitsgutachter hinzuzuziehen, zu finden sein. In diesem Rahmen muss die rechtliche Zulässigkeit einer Begutachtung trotz Untersuchungsverweigerung aus menschenrechtlicher Perspektive überprüft werden. Im Übrigen wird sich in diesem Kapitel zeigen, dass sich ein Blick auf die Frage lohnt, wie sich die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens (trotz Untersuchungsverweigerung des zu Begutachtenden) auf die Nichtgewährung des Konfrontationsrechts nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK auswirkt.

Im letzten Kapitel werden schließlich die wesentlichen Untersuchungsergebnisse zusammengefasst.

1 Kierkegaard S. 40.

Details

Seiten
XXIV, 301
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653047578
ISBN (ePUB)
9783653980462
ISBN (MOBI)
9783653980455
ISBN (Hardcover)
9783631654897
DOI
10.3726/978-3-653-04757-8
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (August)
Schlagworte
Glaubwürdigkeitsgutachten Amtsaufklärungspflicht Schuldfähigkeitsgutachten
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XXIV, 301 S.

Biographische Angaben

Sandra Beckert (Autor:in)

Sandra Maria Beckert studierte Rechtswissenschaft an der Universität Passau. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht.

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Titel: Sachverständigengutachten im Strafverfahren zur Glaubwürdigkeit und zur Schuldfähigkeit im Falle der Untersuchungsverweigerung des zu Begutachtenden
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