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Folgenbeseitigung und Folgenersatz als negatorische Leistungsansprüche

von Katharina Henzler (Autor:in)
©2015 Dissertation 400 Seiten

Zusammenfassung

Die Studie untersucht, ob im Staatshaftungsrecht aus den negatorischen Grundrechten ein Folgenersatzanspruch hergeleitet werden kann. Dieser wäre, anders als der bestehende Folgenbeseitigungsanspruch, der allein Naturalrestitution beinhaltet, auch auf Geld ausgerichtet. Zu diesem Zweck werden nach einem kurzen Überblick über die Entwicklung von Folgenbeseitigungs- und Folgenersatzanspruch und ihre Herleitungsansätze insbesondere die Grundrechte in ihrer negatorischen Abwehrfunktion untersucht. Dabei liegt das Augenmerk darauf, ob die Grundrechte auch Beseitigungsansprüche enthalten und welche Einwände hiergegen erhoben werden. Anschließend stellt sich die Frage, welchen Umfang ein solcher Anspruch hat, ob die gebotene Wiederherstellung auch in Form von Geld erfolgen kann und wann dies der Fall ist. In diesem Rahmen ist zudem zu prüfen, ob auch immaterielle Rechte in Geld ersetzt werden können. Zuletzt wird die Ausgestaltung des Folgenersatzanspruchs – seine Berechnung sowie das Verhältnis zum Folgenbeseitigungsanspruch – untersucht.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Gliederung
  • 1. Teil: Einleitung
  • 2. Teil: die Entwicklung von „Folgenersatz“ und Folgenbeseitigung
  • A Folgenersatz für einen nicht erfüllbaren Folgenbeseitigungsanspruch
  • I) Die frühe Entwicklung des Folgenersatzanspruchs
  • 1) Begründung des Folgenbeseitigungsanspruchs durch Bachof
  • 2) Festlegung auf naturale Wiederherstellung als Anspruchsinhalt
  • a) Beschränkung des Folgenbeseitigungsanspruchs auf die Naturalrestitution
  • b) Unzulänglichkeiten der naturalen Wiederherstellung – die „Folgenersatzsituation“
  • 3) Der Wandelungsgedanke nach Weyreuther
  • 4) Folgenersatz – eine bloße Randerscheinung
  • II) Vorsichtige Anerkennung des Folgenersatzanspruchs
  • 1) Ergänzender Folgenersatz bei Mitverschulden
  • 2) Gewährung von Geldersatz durch den VGH München
  • 3) Erneute Diskussionen zur Folgenersatzsituation
  • a) Fortdauernde Ablehnung des Folgenersatzanspruchs
  • b) Erweiterung des grundrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs um Folgenersatz
  • c) Ausweichende Behandlung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur
  • d) Zwischenergebnis
  • B Zusammenfassung
  • 3. Teil: Dogmatische Herleitung des Folgenersatzanspruchs
  • A Folgenersatz als Anspruchsinhalt des Folgenbeseitigungsanspruchs
  • B Die Diskussion über die dogmatische Herleitung des Folgenbeseitigungsanspruchs
  • I) Auswirkungen der dogmatischen Begründung auf den Anspruchsinhalt
  • II) Auswirkungen der verschiedenen Herleitungsansätze
  • 1) Die zivilrechtlichen Ansätze
  • 2) Das Rechtsstaatsprinzip und seine Unterprinzipien als Begründungsmöglichkeiten
  • 3) Die Herleitung aus den Grundrechten
  • 4) Kombinierte Begründungskonzepte
  • a) Grundrechtliche Ableitung und weitere verfassungsrechtliche Normen
  • b) Kombination mit Analogien zum einfachen Gesetzesrecht
  • III) Zwischenergebnis
  • C Das Rechtsstaatsprinzip als Rechtsgrundlage
  • D Folgenbeseitigung als grundrechtlich gebotener Anspruch
  • I) Folgenbeseitigung als notwendiger Inhalt der Abwehrrechte
  • 1) Auslegungsbedürftigkeit des Wortlauts der Grundrechte
  • 2) Folgenbeseitigung als Bestandteil des negatorischen Gehalts
  • a) Relevanz der liberalen Grundrechtstheorie
  • b) liberal – negatorische Annahmen über Grundrechte
  • c) Konkret ableitbare negatorische Ansprüche
  • (1) Grundsätzliche Gebotenheit negatorischer Rechte
  • (2) Der Unterlassungsanspruch als anerkannter Abwehranspruch
  • (3) Das Nichtigkeitsdogma verfassungswidriger Gesetze als weitere Ausprägung
  • (4) Die Wiederherstellung im System negatorischer Ansprüche
  • (a) Der Unterschied: die Folgenbeseitigung erfordert positives Tun
  • (b) grundrechtswidrige tatsächliche Folgen als Grundrechtseingriff
  • (aa) Der klassische Eingriffsbegriff
  • (bb) Erweiterung des Eingriffsbegriffs und Kritik
  • (cc) Eingriffsqualität von tatsächlichen Folgen
  • (dd) Fazit: Reale Folgen als Dauereingriff
  • (c) Integritätsschützender Charakter des Folgenbeseitigungsanspruchs
  • (d) Herleitung aus Einzelgrundrecht oder status negativus
  • (e) Zwischenergebnis
  • 3) Kritik am negatorischen Gehalt und der liberalen Theorie
  • a) Relativierung durch Hinzufügung weiterer Funktionen
  • b) Freiheit nur in und nach Maßgabe von Recht und Gemeinschaft – individualistische oder gemeinschaftsbezogene Grundrechte?
  • (1) Kritik an der individualistischen Ausrichtung
  • (a) Gemeinschaftsbezogenheit des Menschenbildes des gesamten Grundgesetzes
  • (b) Unterschied: isoliertes, gemeinschaftsbezogenes und vergemeinschaftetes Individuum
  • (c) Belege für den Individualbezug im Grundrechtstext
  • (d) Auswirkungen auf das liberale Grundrechtsverständnis
  • (2) Kritik an der Trennung von Staat und Gesellschaft
  • (3) Zusammenfassung
  • c) Ergebnis
  • 4) Zwischenergebnis
  • II) Grundrechte als hinreichende Herleitung
  • 1) Problematik der Leistungskomponente des Folgenbeseitigungsanspruchs
  • a) Liberale Theorie und Ansprüche auf positives Tun
  • b) Folgenbeseitigungsanspruch als Leistungsanspruch
  • c) Lösung der abwehrrechtlich-leistungsrechtlichen Gemengelage
  • 2) Einwände gegen die sozialstaatliche Theorie und die Existenz grundrechtlicher Leistungsansprüche
  • a) Zusammenhang zwischen Leistungsansprüchen und der sozialstaatlichen Theorie
  • b) Einwände gegen sozialstaatliche Theorie und Leistungsansprüche
  • (1) Gestaltung sozialer Gehalte allein durch den Gesetzgeber
  • (2) Unerlässlichkeit der Garantie materieller Voraussetzungen
  • (3) Verfehlte Instrumentalisierung der Realität
  • (4) Unvereinbarkeit mit der liberalen Freiheit
  • (5) Zwischenergebnis
  • c) Zutreffen der Einwände auf den Folgenbeseitigungsanspruch
  • (1) Problemlose Vereinbarkeit von Folgenbeseitigungsanspruch und liberaler Theorie
  • (2) Folgenbeseitigung als wiederherstellender Anspruch
  • (3) Unterscheidung: soziale und sonstige Leistungsansprüche
  • 3) Notwendigkeit eines vermittelnden einfachen Gesetzes
  • a) Mangelnde Bestimmbarkeit
  • (1) Die Argumentation gegen Leistungsansprüche
  • (2) Anwendung auf verschiedene Leistungsansprüche
  • (a) Erlaubnisansprüche bei Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
  • (b) Ausnahmsweise Bestimmbarkeit grundrechtlicher Schutzansprüche
  • (3) Bestimmbarkeit des Folgenbeseitigungsanspruchs
  • (4) Konkrete Bestimmbarkeit anhand von Beispielsfällen
  • (5) Zwischenergebnis
  • b) Leistungsansprüche und Gewaltenteilung
  • (1) Vereinbarkeit von Leistungsansprüchen und Haushaltsprärogative des Parlaments
  • (2) Vorrang der Folgenbeseitigung vor der Haushaltsprärogative
  • c) Erschöpfung der Staatsfinanzen und unmittelbare Grundrechtsgeltung
  • (1) Relative Geltung von Leistungsrechten
  • (2) Fehlende Relevanz der Kostenverursachung
  • d) Zwischenergebnis
  • e) Anwendbarkeit des Gesetzesvorbehalts
  • (1) Gesetzesvorbehalt im Bereich der Schutzpflichten
  • (2) Anwendbarkeit des Gesetzesvorbehalts auf sonstige Leistungsansprüche
  • (3) Gesetzesvorbehalt bei grundrechtlich determinierten Ansprüchen
  • (4) Zwischenergebnis
  • f) Zusammenfassung
  • III) Zwischenergebnis: Möglichkeit eines abwehrrechtlichen Leistungsrechts
  • E Kein Erfordernis von Analogien zum Zivilrecht
  • F Gebotener und gewährter Inhalt des Folgenbeseitigungsanspruchs
  • I) Prämissen für den Anspruchsinhalt des Folgenbeseitigungsanspruchs
  • II) Der gegenwärtige Anspruchsinhalts des Folgenbeseitigungsanspruchs
  • 1) Einschränkungen des Folgenbeseitigungsanspruchs
  • a) Keine Folgenbeseitigung bei Unmöglichkeit
  • b) Durchbrechungen durch die Berücksichtigung des Mitverschuldens
  • (1) Mitverursachung in der Rechtsprechung des BVerwG
  • (2) Kritik an der Berücksichtigung des Mitverschuldens
  • (3) Folgenbeseitigung mit Kostenbeteiligung des Bürgers
  • (4) Zwischenergebnis
  • c) Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung
  • d) Einschränkungen aufgrund der Verwaltungsaktslehre
  • e) Nicht ausreichende Folgenbeseitigung
  • f) Zwischenergebnis
  • 2) Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Beschränkungen
  • a) Einschränkungen des Folgenbeseitigungsanspruchs als Grundrechtseingriff
  • (1) Verfassungsrang des Folgenbeseitigungsanspruchs
  • (a) Vergleich mit anderen staathaftungsrechtlichen Ansprüchen
  • (b) Verfassungsrang anhand von Inhalt und Ableitung
  • (2) Die einschränkenden Fallgruppen als Grundrechtseingriffe
  • (3) Zwischenergebnis
  • b) Rechtfertigbarkeit der Beschränkungen des Folgenbeseitigungsanspruchs
  • (1) Notwendigkeit eines Gesetzes aufgrund des Prinzips des Gesetzesvorbehalts
  • (2) Materielle Verfassungswidrigkeit der Einschränkungen
  • (3) Rechtfertigung der Eingriffe durch das VwVfG
  • III) Zwischenergebnis: Lückenhaftigkeit des Grundrechtsschutzes
  • IV) Ausfüllung der Lücke durch bestehende staatshaftungsrechtliche Ansprüche
  • 1) Der enteignungsgleiche und der aufopferungsgleiche Eingriff
  • a) Kreis der geschützten Rechtsgüter
  • b) Das Erfordernis eines „Sonderopfers“
  • c) Die Problematik der dogmatischen Grundlage
  • d) Zwischenergebnis
  • 2) Der Amtshaftungsanspruch
  • 3) Zwischenergebnis
  • G Folgenersatz als notwendige Folge der grundrechtlichen Ableitung
  • I) Ausfüllung der Lücke durch Geldersatz
  • 1) Problematische Kommerzialisierbarkeit der Grundrechte
  • 2) Wertgarantie des Eigentumsgrundrechts
  • a) Enteignungsentschädigung als Beispiel einer Wertgarantie
  • b) Die ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung
  • c) Übertragung auf das Verhältnis Bestandsgarantie – Wertgarantie
  • d) Anwendbarkeit auf die Berufsfreiheit
  • e) Zwischenergebnis
  • 3) Probleme im Bereich ideeller Grundrechte
  • a) „Kommerzialisierung“ immaterieller Rechtsgüter und vermögenswerte Folgeschäden
  • b) Generelle Haftungsfunktion der Grundrechte
  • (1) Verallgemeinerung des Kompensationsprinzips
  • (2) Kompensation als Minus zur immateriellen Freiheit
  • (3) Ablehnende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • (4) Zwischenergebnis
  • c) Vermögenswerter Bestandsschutz immaterieller Grundrechte
  • d) Beispiele möglicher Kommerzialisierung aus dem Staatshaftungsrecht
  • (1) Diskussion zur Erweiterung der Aufopferungshaftung
  • (2) Kompensationsfähigkeit im Bereich der Amtshaftung
  • (3) Einfachgesetzliche Haftung für Verletzung immaterieller Güter
  • e) Verallgemeinerungsfähigkeit vereinzelter Ansprüche
  • 4) „Kommerzialisierung“ als Erfordernis umfassenden Grundrechtsschutzes
  • a) negatorische Funktion eines Geldersatzes bei immateriellen Grundrechten
  • b) negatorische Funktion von Geldersatz bei vermögenswerten Grundrechten
  • 5) Zwischenergebnis
  • II) Einwände gegen einen grundrechtlichen Geldersatzanspruch
  • 1) Bestimmbarkeit als definites Gegenteil der Grundrechtsverletzung
  • a) Bestimmbarkeit als definites Gegenteil des Grundrechtseingriffs
  • b) Konkrete Bestimmung der zu ersetzenden Folgen und der zu zahlenden Geldsumme
  • (1) Anlehnung an den Ersatzumfang von Amtshaftung oder Enteignung
  • (a) Bestimmung anhand der Grundsätze der aufopferungsrechtlichen Entschädigung
  • (b) Anwendung des für die Amtshaftung geltenden zivilrechtlichen Schadensrechts
  • (2) Entwicklung eines eigenständigen „negatorischen Schadensrechts“
  • (a) Folgenbeseitigung als Anspruch auf reine Naturalrestitution
  • (b) Bestimmung des Umfangs der in Geld ersatzfähigen Schäden
  • (aa) Erfordernis eines vollumfänglichen Ersatzes
  • (bb) Ersatzfähigkeit nur kausaler Einbußen
  • (cc) Berücksichtigung hypothetischer Verläufe
  • (dd) Ersatz mittelbarer Folgen
  • (c) Methoden für die Berechnung der Geldsumme
  • c) Zwischenergebnis
  • 2) Konflikte mit der Haushaltsprärogative des Parlaments
  • 3) Drohende Wiederbelebung des „Dulde und Liquidiere“
  • 4) Ausschluss einer negatorischen Geldersatzhaftung durch die Amtshaftung
  • 5) Erfordernis eines einfachen Gesetzes aufgrund der Junktimklausel in Art. 14 Abs. 3 GG
  • 6) Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung
  • 7) Ungewollte Verteilungseffekte negatorischer Geldersatzhaftung
  • 8) Zwischenergebnis
  • H Zwischenergebnis
  • I) Existenz eines Folgenersatzanspruchs als negatorischer Leistungsanspruch
  • II) Rechtfertigung der Lücken im negatorischen Schutz durch den Folgenersatzanspruch
  • 4. Teil: Tatbestand und Inhalt des Folgenersatzanspruchs
  • A Folgenersatz als „Ersatz“ oder als Alternative zur Folgenbeseitigung
  • I) Verhältnis von Wertgarantie und Bestandsgarantie
  • II) Verhältnis zum Vorrang des Primär- vor dem Sekundärrechtsschutz
  • 1) Inhalt dieses Gebots
  • 2) Ableitung des Gebots aus der Verfassung
  • 3) Übertragbarkeit auf das Verhältnis zwischen Folgenbeseitigung und Folgenersatz
  • III) Ein Wahlrecht als Ausprägung der grundrechtlichen Freiheit
  • 1) Die Problematik des Grundrechtsverzichts
  • 2) Disposition über Rechtsgüter als Bestandteil der grundrechtlichen Freiheit
  • 3) Zwischenergebnis
  • IV) Schlussfolgerung
  • B Mögliche Beschränkungen des Umfangs
  • I) Einschränkung durch eine „Erheblichkeitsschwelle“
  • II) Anwendung der Beschränkungen des Folgenbeseitigungsanspruchs
  • 1) Unzumutbarkeit
  • 2) Mitverschulden
  • 3) Unmöglichkeit
  • 4) Einschränkungen aufgrund der Bestandskraft eines zugrundeliegenden Verwaltungsakts
  • III) Zwischenergebnis
  • C Benennung des Folgenersatzanspruchs
  • D Zusammenfassung: Äußere Gestalt des Folgenersatzanspruchs
  • 5. Teil: Gesamtergebnis und Ausblick
  • Literaturverzeichnis

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1. Teil: Einleitung

Der Folgenbeseitigungsanspruch gewährt Beseitigung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung in natura1; dies ist, kurz zusammengefasst, der Inhalt dieses staatshaftungsrechtlichen Instituts. Auf eine Geldzahlung soll er hingegen gerade nicht gerichtet sein; dies sei der Amtshaftung sowie den verschiedenen aufopferungsrechtlichen Ansprüchen vorbehalten.

Diese Grundsätze schienen im Jahr 1999 durch eine Entscheidung des VGH München2 schlagartig über Bord geworfen zu sein: Nunmehr sollte auch Geldersatz als Anspruchsziel in Frage kommen. Näher besehen ist diese Entscheidung allerdings keine radikale Neuerung. Vielmehr stellte bereits eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts infrage, dass der Folgenbeseitigungsanspruch nur tatsächliche Wiederherstellung gewährt, und auch die Literatur diskutierte diese Frage anhaltend und kontrovers. Zudem war auch nach dieser Entscheidung allgemein anerkannt, dass sich aus dem Folgenbeseitigungsanspruch auch ein Anspruch auf Geldersatz ergibt; vielmehr blieb und bleibt das Thema umstritten. Teils widersprüchliche, teils unentschiedene Gerichtsentscheidungen ergänzen eine nur zaghafte Behandlung des Themas in der Literatur, die sich ebenfalls bislang für keine eindeutige Richtung entscheiden kann.

Die scheinbar richtungweisende Entscheidung des VGH München blieb daher nur ein weiterer Beitrag unter vielen in der Diskussion zu dem Thema „Folgenbeseitigung und Geldersatz“. Allerdings lenkte sie erneut den Blick auf das Thema und darauf, dass die Diskussion über die Rechtsgrundlagen des Folgenbeseitigungsanspruchs ebenfalls noch nicht abgeschlossen ist. Aus dieser Perspektive ← 13 | 14 → zeigt sich die Bedeutsamkeit einer näheren Untersuchung der Frage, ob sich aus dem Folgenbeseitigungsanspruch auch ein Geldersatzanspruch ergeben kann.

Die Frage nach der Existenz eines solchen Anspruchs ist bei näherer Betrachtung ein sensibles Thema, das meistens nur mit Zurückhaltung behandelt wird. Wenn das Thema überhaupt näher angesprochen wird, wird der Anspruch meistens abgelehnt. In der Regel dominiert eine reine Wiederholung der bisherigen Rechtsprechung, ohne dass neue Gesichtspunkte hinzugefügt werden.

Die Problematik des Folgenersatzanspruchs wurde offenkundig als Fälle auftraten, in denen die naturale Wiederherstellung durch Folgenbeseitigung nicht möglich oder dem Staat unzumutbar war. Hier hätte auf Ansprüche aus Amtshaftung oder enteignungsgleichem Eingriff zurückgegriffen werden können, die zwar auf Geld gerichtet sind, aber erhebliche Beschränkungen im Vergleich zum Folgenbeseitigungsanspruch aufweisen, der verschuldensunabhängig ist und bei Eingriffen in jedes – grundrechtliche wie einfachrechtliche – Rechtsgut gewährt wird. Aus dieser Perspektive erschien es widersprüchlich, einem Bürger im Ergebnis den Ersatz versagen zu müssen, wenn die Folgenbeseitigung unmöglich ist, es zugleich aber am Verschulden des Amtsträgers fehlte oder ein anderes Rechtsgut als das Eigentum betroffen war, da in diesen Fällen Ansprüche aus Amtshaftung oder enteignungsgleichem Eingriff ausgeschlossen sind.

Vor diesem Hintergrund muss als Hypothese davon ausgegangen werden, dass dieser Zustand eine Lücke im Folgenbeseitigungsanspruch bildet. Es soll untersucht werden, ob diese Lücke durch einen Folgenersatzanspruch geschlossen werden kann. Gegenstand der folgenden Untersuchung ist daher die Frage, ob der Folgenbeseitigungsanspruch als umfassender Anspruch des Bürgers gegen den Staat auf Wiederherstellung der verletzten Rechtssphäre begriffen werden kann. Bei einer derart umfassenden Anspruchsnatur wird jedoch eine bloß naturale Wiederherstellung nicht ausreichend sein. Es bedürfte einer Ergänzung um einen Geldersatzanspruch, der nicht den faktischen Beschränkungen einer naturalen Wiederherstellung unterliegt und somit umfassenden Schutz gewähren könnte. Die unterschiedlichen Anspruchsinhalte ergänzten sich so zu einem umfassenden Wiederherstellungsanspruch.

Die nähere Erschließung dieser Fragen beginnt mit einer Betrachtung des Folgenbeseitigungsanspruchs. Zunächst wird seine historische Entwicklung kurz dargestellt, mit besonderem Augenmerk auf der Unterscheidung zwischen naturaler Wiederherstellung und Geldersatz.

Dem schließt sich die Untersuchung der verschiedenen Begründungsansätze für den Folgenersatzanspruch an. Da die Dogmatik negatorischer Grundrechtswirkungen bereits umfassend ausgearbeitet ist und hierzu eine Fülle an Literatur und Rechtsprechung vorliegt, fokussiert die Arbeit auf die Aspekte, die für die ← 14 | 15 → dogmatische Grundlegung des Folgenbeseitigungsaspruchs relevant sind. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob der Rechtsgrund für die Wiederherstellung auch ergänzend den Folgenersatzanspruch tragen kann.

Anschließend wird dargelegt werden, ob der Folgenbeseitigungsanspruch inhaltlich umfassend sein muss. Soweit dies der Fall ist, ist er durch einen tatbestandlich identischen Folgenersatzanspruch zu ergänzen. Der Folgenersatzanspruch könnte daher auch als ein weiterer, anderer Inhalt des Folgenbeseitigungsanspruchs angesehen werden.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt anschließend auf der Frage, ob Geldersatz die vorliegende Rechtsverletzung überhaupt beseitigen kann, also aus der negatorischen Grundrechtsfunktion ableitbar ist. Nur soweit dies der Fall ist, können Folgenbeseitigung und Folgenersatz sich ergänzen und stellen nicht lediglich ein aliud zueinander dar.

Weiter ist zu untersuchen, wie sich der kompensatorische und der tatsächlich wiederherstellende Bestandteil der Folgenbeseitigung zueinander verhalten. Sind sie jeweils alternativ oder ist eine Komponente vorrangig? In diesem Rahmen ist der Frage nachzugehen, ob der Bürger ein Wahlrecht zwischen tatsächlicher Wiederherstellung und Geldersatz hat.

Abschließend ist zu untersuchen, welchen Umfang der Geldersatzanspruch hat, wie er zu berechnen ist und wie er korrekt zu benennen ist.

Insgesamt sollen der Folgenbeseitigungsanspruch und der Folgenersatzanspruch gerade nicht fallgruppenorientiert untersucht werden, wie dies in andere Arbeiten geschehen ist3. Vielmehr werden sie abstrakt, von konkreten Einzelfällen unabhängig, betrachtet. Der Folgenbeseitigungsanspruch als eine verfassungsrechtlich determinierte Rechtsfigur soll durch die Arbeit eine hinreichend klare dogmatische Struktur erhalten, die ihn zutreffend definiert und ausgestaltet. Dies geschieht auch unabhängig von der dogmatischen Fortentwicklung durch die Rechtsprechung, die lediglich von Fall zu Fall erfolgen kann. Die Untersuchung kann damit über die stets kasuistische dogmatische Fortentwicklung durch die Rechtsprechung hinausweisen.

1 BVerwGE 69, 366(371) – Bardepot; BVerwG DVBl. 1963, S. 23(25); BVerwG DVBl. 1963, S. 677(678) sowie DVBl 1979, S. 852(852); BVerwG DVBl. 2001, S. 727(732); VGH Kassel, NJW 1989, S. 1500(1500); VG Würzburg NVwZ 1983, S. 239(241); VG Dessau v. 09.12.2004, Az. 2 A 208/03; BK-Dagtoglou (25. EL), Art. 34 GG, Rn 66; Köckerbauer JuS 1988, S. 782(782, 785); Schenke, JuS 1990, S. 370(371); Schloer, JA 1992, S. 39(41); Ossenbühl, S. 301; Brüning, JuS 2003, S. 2(2); Beljin/Micker, JuS 2003, S. 970(973); Pietzko, S. 33; Bumke, JuS 2005, S. 22(24); Detterbeck/Windthorst/Sproll § 12, Rn 52; Kopp/Schenke, § 113 VwGO, Rn 80; Maurer, Verwaltungsrecht, § 30, Rn 1; Wolff/Bachof/Stober/Kluth Band 1, § 52 Rn 19, 27; Eyermann/Fröhler 3.A. § 80 VwGO, Rn 56; Posser/Wolff/Decker, § 113 VwGO, Rn 47; Redeker/v. Oertzen, § 113 VwGO, Rn 20f.

2 VGH München, NVwZ 1999, S. 1237f.

3 Beispielsweise Pietzko S. 49.

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2. Teil: die Entwicklung von „Folgenersatz“ und Folgenbeseitigung

Vor der Suche nach einer Grundlage für den Folgenersatzanspruch ist zunächst seine Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur darzustellen. Bereits hierbei zeigen sich erste Streitpunkte sowie dass die Entwicklung des Folgenersatzanspruchs und des Folgenbeseitigungsanspruchs untrennbar miteinander verbunden ist.

A Folgenersatz für einen nicht erfüllbaren Folgenbeseitigungsanspruch

Der Folgenersatzanspruch ist ein zugleich altes und neues Phänomen.

Bereits in den ersten Jahren nach Entwicklung des Folgenbeseitigungsanspruchs, noch vor einer richtungweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, war umstritten, welchen Inhalt er haben soll: allein Wiederherstellung oder auch Geldzahlung?

Nach dem heutigen Stand von Rechtsprechung und Literatur ist der Folgenbeseitigungsanspruch allerdings lediglich darauf gerichtet, die von der Behörde veranlassten tatsächlichen Folgen rückgängig zu machen4. Die Rechtsfolgen des Folgenbeseitigungsanspruchs werden daher üblicherweise dergestalt definiert, dass er nur einen Anspruch auf naturale Wiederherstellung des status quo ante vermittle, wobei hypothetischer Folgen, die sich nach dem Eingriff entwickeln, nicht erfasst seien5. Es handele sich um einen „gleichsam verkürzten Anspruch ← 17 | 18 → auf Naturalrestitution gem. § 249 BGB“6. Häufig wird auch angeführt, er ziele auf Restitution, nicht auf Kompensation7. Insgesamt gewährt der Folgenbeseitigungsanspruch danach allein tatsächliche Wiederherstellung8, einen Geldersatz nur dann, wenn die rechtswidrigen Folgen gerade in einem Geldverlust bestehen9.

Näher begründet wird diese Beschränkung zumeist nicht, sondern vielmehr darauf verwiesen, dass ein Anspruch auf Geldersatz im geltenden Recht keine Grundlage finde10. Die Annahme, der Folgenbeseitigungsanspruch gewähre nur tatsächliche Restitution, ist daher im Wesentlichen historisch bedingt.

Um das Verhältnis von Folgenbeseitigung und Geldersatz näher untersuchen zu können, ist daher ein Blick auf die Entwicklung des Folgenbeseitigungsanspruchs und des Folgenersatzanspruchs unabdingbar. Hierbei muss insbesondere untersucht werden, wie es zur Begrenzung auf die naturale Wiederherstellung kam. Während aber beim Folgenbeseitigungsanspruch lediglich die Rechtsgrundlage umstritten ist, wird bereits die Gebotenheit des Folgenersatzanspruchs infrage gestellt. Nachfolgend sollen daher zunächst die Begründungsansätze für einen Folgenersatzanspruch dargestellt werden, aber zugleich auch die wesentlichen Argumente, die ihm entgegengehalten werden. ← 18 | 19 →

I) Die frühe Entwicklung des Folgenersatzanspruchs

1) Begründung des Folgenbeseitigungsanspruchs durch Bachof

Erstmals untersucht und in dogmatischer Hinsicht entwickelt wurde der Folgenbeseitigungsanspruch in der Habilitationsschrift von Bachof11.

Dabei gestaltete er ihn keineswegs so strikt als reinen Wiederherstellungsanspruch aus, wie dies in der Folgezeit geschah. Zunächst bezeichnete er ihn in den einleitenden Sätzen der Arbeit als einen Anspruch, der sich bereits seinem Wesen nach als ein Verlangen auf Schadloshaltung qualifiziere12. Dies schließt zwar Geldersatz nicht begriffsnotwendig ein, enthält jedoch Anklänge an die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche, die eine Kompensation in Geld zulassen. Weiter bezeichnet er den Folgenbeseitigungsanspruch explizit als einen Entschädigungsanspruch13; auch dies ließe einen Geldersatzcharakter erwarten. Jedoch stehe bei der Folgenbeseitigung „im Vordergrund weniger der Gedanke eines vermögensrechtlichen Ausgleichs als vielmehr einer unmittelbaren Abwehr und Beseitigung der Beeinträchtigungen der Freiheit des Einzelnen“14. Hieraus leiten manche Autoren ab, dass zwar die Restitution in natura im Vordergrund stünde, aber dennoch Raum für eine finanzielle Kompensation bleibe, der Folgenbeseitigungsanspruch also seinem Rechtscharakter nach auch Entschädigungsanspruch sei15. Später revidierte Bachof die Bezeichnung als Entschädigungsanspruch und die Einordnung als Kompensationsanspruch jedoch ausdrücklich. Dies habe aber keine inhaltliche, sondern nur eine terminologische Änderung zur Folge, da der Arbeit ein zu weit verstandener Schadensbegriff zugrunde gelegen habe16. Der Arbeit habe von vorneherein die Vorstellung der Restitution und nicht der ← 19 | 20 → Kompensation zugrunde gelegen17. Damit beschränkte Bachof den Folgenbeseitigungsanspruch auf die naturale Wiederherstellung. Über diese terminologischen Feinheiten hinaus deutete er jedoch auch bereits die Gewährung eines Geldersatzes bei Unmöglichkeit an, wie folgendes Beispiel zeigt: Könne der zu Unrecht in Anspruch genommene Kraftwagen infolge seines Untergangs nicht mehr herausgegeben werden, müsse ein gleichwertiger Wagen geliefert oder, nach Wahl des Gläubigers, in entsprechender Anwendung von § 249 Satz 2 BGB Geldersatz geleistet werden18.

2) Festlegung auf naturale Wiederherstellung als Anspruchsinhalt

a) Beschränkung des Folgenbeseitigungsanspruchs auf die Naturalrestitution

Infolge der Arbeit von Bachof wurde der Folgenbeseitigungsanspruch breit diskutiert19. Hierbei beschränkten sich Rechtsprechung und Literatur jedoch recht schnell darauf, dass nur die tatsächliche Wiederherstellung geschuldet ist. Insbesondere die Abhandlung von Bettermann aus dem Jahr 195520 wurde bedeutsam; ihr schloss sich später auch explizit das Bundesverwaltungsgericht an21. Dieses vertrat von Beginn an die Auffassung, dass der Folgenbeseitigungsanspruch nur auf Naturalrestitution gerichtet sei22. Es folgte insoweit weiten Teilen der Literatur23 und lehnte Geldersatz als Anspruchsinhalt ab. Dies kann auch darauf ← 20 | 21 → beruhen, dass der Folgenbeseitigungsanspruch in dieser Ausprägung dem negatorischen Beseitigungsanspruch des Zivilrechts nachgebildet war, der keinen Schadensersatz und daher auch keinen Geldersatzanspruch beinhaltet24.

Andere Autoren sahen den Folgenbeseitigungsanspruch hingegen als umfassenden Wiedergutmachungsanspruch an25, der auch auf Geldersatz gerichtet sein konnte und insofern dem Folgenersatzanspruch ähnlich war. Hiernach hatte der Folgenbeseitigungsanspruch Entschädigungscharakter26, wie auch zunächst von Bachof angedacht. Diese Ansätze sahen sich jedoch heftiger Kritik ausgesetzt und konnten sich nicht durchsetzen.

b) Unzulänglichkeiten der naturalen Wiederherstellung – die „Folgenersatzsituation“

Die Beschränkung auf die naturale Wiederherstellung wurde jedoch dann problematisch, wenn sie unmöglich war oder der Bürger die rechtswidrige Situation mit zu verantworten hatte27. Nach der Rechtsprechung sollte dann der Folgenbeseitigungsanspruch ausscheiden; im Fall des Mitverschuldens ergab es sich daraus, dass die einheitliche Verpflichtung zur Wiederherstellung unteilbar ist. Dies sah man jedoch vielfach als ungerecht und als Lücke im Rechtsschutz an. Aus diesem Grund wurde ein Geldersatzanspruch, der in die Lücke eines ausgeschlossenen Folgenbeseitigungsanspruchs treten könnte, bereits zu diesem Zeitpunkt erörtert28, wenn auch noch nicht unter dem Begriff des „Folgenersatzanspruchs“. ← 21 | 22 →

Bis auf wenige Stimmen in der Literatur blieb die überwiegende Auffassung jedoch dabei, dass der Folgenbeseitigungsanspruch allein auf die naturale Wiederherstellung gerichtet ist. Es kam zudem auch nicht zu gerichtlichen Entscheidungen über Situationen, in denen die Folgenbeseitigung ausgeschlossen ist. Infolgedessen beschäftigte sich die Literatur nur am Rande mit einer Erweiterung des Folgenbeseitigungsanspruchs um Geldersatz; auch lag das Augenmerk hier – wenn überhaupt – meist nur darauf, ob bei Unerfüllbarkeit der naturalen Folgenbeseitigung eine Ersatzpflicht besteht.

3) Der Wandelungsgedanke nach Weyreuther

Schon bald wurde jedoch die allgemeine Festlegung auf rein naturale Wiederherstellung ausdrücklich infrage gestellt. Am bedeutendsten wurde hier der Ansatz von Weyreuther aus seinem Gutachten B zum 47. Deutschen Juristentag. Weyreuther setzte sich intensiv mit der Frage auseinander, ob und in welchen Fällen sich aus dem Folgenbeseitigungsanspruch auch eine Geldzahlungspflicht begründen lässt29. Dabei entwickelte er erstmalig den Folgenersatzanspruch in der Form, wie er auch hier untersucht wird, nämlich als Surrogat für einen nicht durchsetzbaren Folgenbeseitigungsanspruch30.

Weyreuther ging davon aus, dass es sich beim Folgenersatzanspruch um einen gewandelten Folgenbeseitigungsanspruch handelt, der entsteht, wenn der Folgenbeseitigungsanspruch unerfüllbar ist31. Grund für einen solchen Anspruchswandel soll die dem „Unterlassungsanspruch innewohnende Tendenz zur Werterhaltung“ sein32. Bereits den Unterlassungsanspruch sieht Weyreuther als einen „labiler Anspruch“ an; diese Labilität ergebe sich aus der allgemeinen Rechtslehre und sei kein Spezifikum des Zivil- oder des öffentlichen Rechts. Charakteristisch ist hier die Figur der Wandelung: Der Folgenersatzanspruch entsteht nur aus einem nicht erfüllbaren Folgenbeseitigungsanspruch, er kann keinesfalls parallel bestehen, was ein Wahlrecht zwischen beiden Ansprüchen von vorneherein ausschließt. Daher ging Weyreuther auch nicht davon aus, dass beide Ansprüche latent bestehen und sich jeweils erst bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses aktualisieren. ← 22 | 23 →

Details

Seiten
400
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653048803
ISBN (ePUB)
9783653974324
ISBN (MOBI)
9783653974317
ISBN (Paperback)
9783631656327
DOI
10.3726/978-3-653-04880-3
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Mai)
Schlagworte
Staatshaftungsrecht Folgenersatzanspruch Folgenentschädigungsanspruch Folgenbeseitigungsanspruch
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 400 S.

Biographische Angaben

Katharina Henzler (Autor:in)

Katharina Henzler studierte Rechtswissenschaften an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen. Die promovierte Volljuristin ist als Richterin tätig.

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Titel: Folgenbeseitigung und Folgenersatz als negatorische Leistungsansprüche
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