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Der Prozess gegen die Leipziger Burschenschaft 1835-38

Adolf Ernst Hensel, Hermann Joseph, Wilhelm Michael Schaffrath und ihr politisches Wirken

von Sebastian Schermaul (Autor:in)
©2015 Dissertation 354 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch beschäftigt sich mit dem Leben und Wirken von Adolf Ernst Hensel, Hermann Joseph, Wilhelm Michael Schaffrath und ihrer Beteiligung an wichtigen politischen Fragen des 19. Jahrhunderts. Alle drei Personen stammten aus Sachsen bzw. Sachsen-Gotha-Altenburg, studierten in Leipzig die Jurisprudenz und wirkten als Advokaten im Königreich Sachsen. Verbunden durch den Prozess gegen 19 Leipziger Burschenschafter 1835–38, entwickelten sich die drei Protagonisten ab 1845 politisch parallel. Dabei bildeten sie in einem wichtigen halben Jahrzehnt die linke Opposition im Sächsischen Landtag, im Frankfurter Vorparlament 1848 und der Frankfurter Nationalversammlung 1848/49. Ihren Verdienst für den Linksliberalismus in Sachsen und im Deutschen Bund wird hier erstmals vom Autor aufgezeigt und bewertet.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • B. Biographien
  • I. Adolf Ernst Hensel
  • II. Hermann Joseph
  • III. Wilhelm Michael Schaffrath
  • C. Verfassungsrechtliche Situation in Sachsen
  • D. Politisches Wirken
  • I. Adolf Ernst Hensel
  • 1. Der Sächsische Landtag 1845/46
  • 2. Der Sächsische Landtag 1847
  • 3. Das Frankfurter Vorparlament 1848
  • a) Beteiligung Posens an der Bundesversammlung
  • b) Volksbewaffnung
  • 4. Der Sächsische Landtag 1848
  • 5. Die Frankfurter Nationalversammlung
  • a) Wahl und politische Einordnung
  • b) Bedeutende Verhandlungspunkte
  • 1) Provisorische Zentralgewalt
  • 2) Grundrechte
  • c) Ausscheiden aus der Nationalversammlung
  • 6. Der Sächsische Landtag 1849
  • 7. Der Sächsische Landtag 1849/50
  • II. Hermann Joseph
  • 1. Der Sächsische Landtag 1845/46
  • a) Begehren von Bürgern seines Wahlbezirks
  • b) Jagdrecht
  • c) Der Schaffrath-Josephsche Antrag
  • 2. Der Sächsische Landtag 1847
  • a) Beschwerde über die Verletzung des Gesetzes vom 31. Mai 1831
  • b) Der Fall Dr. Fuhrmann
  • 3. Vorstellung der Landtagsabgeordneten Joseph und Schaffrath an den König und Märzadresse der Bauern
  • 4. Das Frankfurter Vorparlament
  • 5. Der Sächsische Landtag 1848
  • 6. Die Frankfurter Nationalversammlung
  • a) Wahl und politische Einordnung
  • b) Bedeutende Verhandlungspunkte
  • c) Ausscheiden aus der Nationalversammlung
  • 7. Der Sächsische Landtag 1849
  • 8. Der Sächsische Landtag 1849/50
  • a) Begnadigung der Beteiligten am Dresdner Maiaufstand
  • b) Auflösung des Landtages
  • 9. Der Sächsische Landtag der Jahre 1850/51
  • 10. Ausscheiden aus der Politik und Folgezeit
  • a) Der Nationalverein
  • b) Die deutschen Abgeordnetentage 1862 und 1863
  • c) Die Nationalliberale Partei
  • III. Wilhelm Michael Schaffrath
  • 1. Der Sächsische Landtag 1845/46
  • a) Pressegesetz
  • b) Der Schaffrath-Josephsche Antrag
  • 2. Der Sächsische Landtag 1847
  • a) Kritik an der Zusammensetzung
  • b) Wirtschaftliche Krise auf dem Land
  • 3. Das Frankfurter Vorparlament
  • 4. Der Sächsische Landtag 1848
  • 5. Die Frankfurter Nationalversammlung
  • a) Wahl und politische Einordnung
  • b) Bedeutende Verhandlungspunkte
  • 1) Raveaux’scher Antrag
  • 2) Zentralgewalt
  • 3) Biedermannscher Antrag
  • 4) Kaiserwahl
  • c) Ausscheiden aus der Nationalversammlung
  • 6. Der Sächsische Landtag 1849
  • a) Geschäftsordnung
  • b) Reichsverfassung
  • 7. Nachrevolutionäre Zeit
  • 8. Die Nationalliberale Partei
  • 9. Der Norddeutsche Reichstag und das Zollparlament
  • 10. Der Reichstag des Deutschen Kaiserreiches
  • 11. Der Sächsische Landtag 1871–1873
  • a) Wahl als Präsident
  • b) Gesindeordnung
  • 12. Der Sächsische Landtag 1873/74
  • 13. Der Sächsische Landtag 1875/76
  • a) Amtsblatt
  • b) Ausweisung bestrafter Reichsangehöriger
  • 14. Ausscheiden aus der Politik
  • E. Wissenschaftliches Wirken Wilhelm Michael Schaffraths
  • I. Lehrveranstaltungen
  • II. Werke
  • 1. Systematisch-kritische und geschichtliche Darstellung
  • a) Intention
  • b) Aufbau und Inhaltsübersicht
  • 2. Praktische Abhandlungen aus dem heutigen Römischen und Sächsischen Civil-Rechte und Processe
  • a) Intention
  • b) Erwähnenswerte Aufsätze
  • 1) Zeitpunkt der Erfüllung vertragsgemäßer Verbindlichkeiten
  • 2) Rückforderung von Alimenten
  • c) Literaturmeinung
  • 3. Handbuch des Sächsischen Strafrechts
  • a) Intention
  • b) Aufbau und Inhaltsübersicht
  • c) Literaturmeinungen
  • 1) Repertorium der gesammten deutschen Literatur
  • 2) Kritische Zeitschrift für die gesammte Rechtswissenschaft
  • 3) Neue kritische Jahrbücher für Deutsche Rechtswissenschaft
  • 4. Codex Saxonicus
  • 5. Theorie der Auslegung constitutioneller Gesetze
  • a) Intention
  • b) Aufbau und Inhalt
  • c) Literaturmeinungen
  • 1) Repertorium der gesammten deutschen Literatur
  • 2) Neue kritische Jahrbücher für Deutsche Rechtswissenschaft
  • 6. Das Wahlrecht der Stadt- und Landgemeinden
  • F. Wichtige Themenfelder
  • I. Der Prozess gegen 19 Leipziger Burschenschafter
  • 1. Einleitung
  • 2. Vorbetrachtungen
  • a) Geschichte der Leipziger Burschenschaft von 1818 bis 1833
  • b) Gesetzliche Grundlagen für eine Verurteilung
  • 1) Gesetze für die Studirenden auf der Universität Leipzig
  • 2) Mandat, die Ausschließung der Theilnehmer an geheimen Studentenverbindungen von öffentlichen Anstellungen betreffend
  • 3. Urteil des Appellationsgerichts zu Leipzig
  • a) Die Einleitung des Verfahrens
  • b) Das Urteil
  • 1) Allgemeine Entscheidungsgründe
  • 2) Spezialentscheidungsgründe Hermann Joseph
  • 3) Spezialentscheidungsgründe Adolf Ernst Hensel
  • c) Die weiteren Angeschuldigten
  • 4. Kritik am Urteil des Appellationsgerichts zu Leipzig
  • a) Zusammenhang von Rechtsgrundlage und Urteil
  • 1) Hermann Joseph
  • (a) § 100 Gesetz für die Studirenden auf der Universität Leipzig
  • (b) § 102 Gesetz für die Studirenden auf der Universität Leipzig
  • (c) § 103 Gesetz für die Studirenden auf der Universität Leipzig
  • (d) Mandat, die Ausschließung der Theilnehmer an geheimen Studentenverbindungen von öffentlichen Anstellungen betreffend
  • (e) Zusammenfassung
  • 2) Adolf Ernst Hensel
  • 3) Zusammenfassung
  • b) Kritik Schaffraths an dem Urteil
  • 1) Allgemeine Kritik an dem Urteil
  • (a) Scheinbares Fehlen von Gründen
  • (b) Unterstellung von Falschaussagen
  • (c) Fehlvorstellungen über die Organisation der Burschenschaft
  • 2) Kritik am Verfahren
  • (a) Durchbrechung der Gewaltenteilung
  • (b) Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten
  • (c) Keine Zuständigkeit des Kriminalgerichts zu Leipzig
  • (d) Besetzung des Gerichts
  • (e) Erkenntnisse der Aussagen
  • 3) Inhaltliche Kritik an den Entscheidungsgründen
  • (a) Voraussetzungen
  • (1) Die Teilnahme an der Leipziger Burschenschaft
  • (2) Die Beweismittel
  • (3) Die Teilnahme an der allgemeinen Burschenschaft
  • (b) Bewiesene Tatsachen
  • (1) Die Teilnahme an der Leipziger Burschenschaft
  • (2) Die Teilnahme an der allgemeinen Burschenschaft
  • 4) Kritik an der Strafbarkeit und dem Strafmaß
  • 5. Urteil des Oberappellationsgerichts zu Dresden
  • a) Juristische Entscheidungsgründe
  • b) Sonstige Erwägungen für das Urteil
  • c) Zusammenfassung
  • II. Strafverfahren
  • 1. Einleitung
  • 2. Rechtstheoretischer Hintergrund
  • 3. Adolf Ernst Hensel
  • 4. Hermann Joseph
  • 5. Wilhelm Michael Schaffrath
  • 6. Ergebnis
  • III. Konzessionswiderruf von Zeitschriften
  • 1. Einleitung
  • 2. Adolf Ernst Hensel
  • 3. Hermann Joseph
  • 4. Wilhelm Michael Schaffrath
  • 5. Ergebnis
  • IV. Leipziger Augustereignisse
  • 1. Einleitung
  • 2. Adolf Ernst Hensel
  • 3. Hermann Joseph
  • 4. Wilhelm Michael Schaffrath
  • 5. Ergebnis
  • V. Abschaffung der Todesstrafe
  • 1. Einleitung
  • 2. Wissenschaftliche Einordnung
  • a) Das Recht auf Leben
  • b) Das Recht auf Leben als Argument für die Todesstrafe
  • c) Das Recht auf Leben als Argument gegen die Todesstrafe
  • 3. Parlamentarische Auseinandersetzung Josephs
  • 4. Parlamentarische Auseinandersetzung Schaffraths
  • VI. Beibehaltung von Geschworenen
  • 1. Einleitung
  • a) Ausgangssituation
  • b) Diskussion um eine Reichsstrafprozessordnung
  • 2. Parlamentarische Auseinandersetzung Schaffraths
  • 3. Ergebnis
  • G. Schlussbetrachtungen
  • Anlage 1: Gedicht „Nordlicht“ von Adolf Ernst Hensel
  • Anlage 2: Vorlesungsübersicht Wilhelm Michael Schaffraths
  • Anlage 3: Publikationsliste Wilhelm Michael Schaffraths
  • Anlage 4: Struves 15-Punkte-Programm im Vorparlament
  • Anlage 5: Eisenacher Erklärung liberaler und demokratischer Politiker zur deutschen Nationaleinigung
  • Quellenverzeichnis
  • Literaturverzeichnis

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A. Einleitung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Leben und Wirken der Abgeordneten zum Sächsischen Landtag, zum Vorparlament und zur Frankfurter Nationalversammlung Adolf Ernst Hensel, Hermann Joseph, Wilhelm Michael Schaffrath und deren gemeinsamer Beteiligung an verschiedenen wichtigen Fragestellungen des 19. Jahrhunderts.

Meine mir selbst gestellte Aufgabe war es, das Leben und politische Wirken der drei behandelten Personen möglichst detailgetreu abzubilden und die zwischen ihnen bestehende Verbindung aufzuzeigen. Wegen der manchmal dünnen Quellenlage besteht selbstverständlich kein Anspruch auf Vollständigkeit. Es sollte mir aber gelungen sein, den Lebensweg dieser drei Persönlichkeiten nachvollziehbar zu skizzieren. Gleiches gilt für deren Wirken in den verschiedenen Parlamenten.

Ich beginne meine Arbeit mit einer rein biografischen Darstellung der drei in dieser Arbeit behandelten Personen. Nach einer kurzen Skizzierung der verfassungsrechtlichen Situation in Sachsen widme ich mich der parlamentarischen Tätigkeit der drei Protagonisten im Sächsischen Landtag, im Vorparlament, in der Frankfurter Nationalversammlung, im Norddeutschen Reichstag und im Deutschen Reichstag als parlamentarische Ebenen. Gleichzeitig betrachte ich aber auch ihr Wirken in Kommunalparlamenten, Vereinen, Parteien und ihren persönlichen Beitrag zur politischen Entwicklung im 19. Jahrhundert. Da lediglich Wilhelm Michael Schaffrath rechtswissenschaftlich-publizistisch tätig war, kann auch nur für seine Person eine Auswertung der verschiedenen Werke stattfinden, welche im Anschluss an das parlamentarische Wirken erfolgt. In einem abschließenden großen Teil greife ich einzelne Problemstellungen zwischen 1835 und 1877 heraus, ordne diese in den rechtshistorischen und historischen Hintergrund ein und stelle die Beteiligung und Einflussnahme Hensels, Josephs und Schaffraths dar. Aufgrund der Divergenz der Einzelthemen, lässt sich dieser Teil der Arbeit nicht klar einer Thematik zuordnen. So beschäftigt sich der Prozess gegen die 19 Leipziger Burschenschafter mit Burschenschafts- bzw. Studentengeschichte, die Erörterungen zum Strafverfahren, zur Todesstrafe und zu den Geschworenengerichten mit Strafrechts- bzw. Strafprozessrechtsgeschichte, der Konzessionswiderruf mit der Geschichte des Presserechts und die Leipziger Augustereignisse mit der Leipziger Stadtgeschichte sowie der Abgrenzung von Zuständigkeiten innerhalb staatlicher Organe.

Das gemeinsame Handeln Hensels, Josephs und Schaffraths bestand jedoch nicht nur in ihrem gleichzeitigen Wirken in den Parlamenten. Bereits in dem Prozess gegen 19 Leipziger Burschenschafter (1835–38) waren Adolf Ernst Hensel und Hermann Joseph als Angeschuldigte beteiligt. In dem Privatdozenten an der Leipziger Juristenfakultät Dr. Wilhelm Michael Schaffrath fanden sie einen glänzenden Verteidiger, der ihnen in dem Appellationsverfahren vor dem Oberappellationsgericht zu Dresden, nach erstinstanzlicher Verurteilung, zum Freispruch ← 13 | 14 → verhalf. Die Voraussetzungen, den Verlauf und die Kritik an dem Prozess gilt es, in dieser Arbeit aufzuzeigen und zu bewerten.

Als abschließender Teil der Arbeit erfolgt eine Zusammenfassung und Bewertung der Ergebnisse. Dieser zeigt, dass die drei Protagonisten mehr verband, als lediglich ihre regionale Abstammung und ihre Profession. So wurden zwar alle drei im Königreich Sachsen bzw. Herzogtum Sachsen-Gotha-Altenburg geboren, studierten die Jurisprudenz in Leipzig und arbeiteten als Advokaten. Jedoch entwickelte sich auch ihr politisches Wirken ab dem Prozess gegen 19 Leipziger Burschenschafter 1835–38 parallel. Sie wirkten von 1845 bis 1849 in den gleichen Volksvertretungen und Parlamenten und entwickelten sich in ihrer politischen Linie, mit wenigen thematischen Ausnahmen, parallel zueinander. Erst in den 50er und 60er Jahren des 19. Jahrhunderts trennten sich Joseph und Schaffrath in ihren politischen Anschauungen voneinander und entwickelten sich auf der einen Seite zu Preußenfreunden (Joseph) und zu Preußenkritikern (Schaffrath). Letztlich war es Schaffrath, der als einziger der drei, die ersehnte Reichsgründung miterlebte und auch im Reichstag des Deutschen Reiches wirkte.

An diese Zusammenfassung schließt sich ein Anhang mit einer Auswahl von Texten zum besseren Verständnis einzelner Aussagen in der Bearbeitung an.

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B. Biographien

I. Adolf Ernst Hensel

Adolf Ernst Hensel wurde um drei Uhr am Nachmittag des 1. April 18111 als neuntes Kind des Steuerbeamten Carl Friedrich Hensel und seiner Frau Johanne Rosine, geborene Richter, in Kamenz in der Oberlausitz geboren und am 5. April 1811 in Kamenz evangelisch getauft.2 Seine Schulzeit verbrachte er in Bautzen. Er immatrikulierte sich am 23. Mai 1829 an der Universität Leipzig für die Jurisprudenz.3 Seinen Wohnsitz verlegte er in die Nikolaistraße N. 588, wo er in der ersten Etage ein Zimmer zur Straße heraus bezog.4 Zunächst hielt er sich seit Ostern 1829 an die alte Landsmannschaft der Lausitzer.5 14 Tage vor Ostern 1831 wurde er dann Mitglied der ortsansässigen Leipziger Burschenschaft, indem ihm auf einer Privatstube der Komment vorgelesen und er somit faktisch in die „Allgemeinheit“ (Gesamtheit aller Mitglieder ohne Unterschiede) aufgenommen wurde. Zuvor ← 15 | 16 → besuchte er schon die Kneipen und den Fechtboden der Leipziger Burschenschaft.6 Seine Mitgliedschaft in der Burschenschaft sorgte dafür, dass in einem Prozess gegen ihn und weitere 18 Angeschuldigte, welcher von 1835 bis 1838 dauerte, schwere Sanktionen gegen seine Person verhängt wurden. Warum er bereits 1832 wieder aus der Burschenschaft ausschied ist nicht nachvollziehbar, jedoch zeitlich belegbar.7 Während seiner Zeit bei der Burschenschaft trug er den Spitznamen „Hans (Hanns)“8 und verfasste 1832 sein Gedicht „Nordlicht“9, welches vom Selbstbestimmungsrecht der Polen handelt. Hensel äußerte also schon in jungen Jahren seine Verbundenheit zur polnischen Bevölkerung, deren Autonomie er auch später im Landtag und im Vorparlament verteidigte.10 Sein Studium schloss er im Jahre 1833 erfolgreich ab, ging dann für kurze Zeit zu seinem Bruder nach Kamenz, um von Ostern 1834 an bei dem Advokaten Lohmann in Bautzen zu arbeiten.11

Wie erwähnt, sollte sich die Mitgliedschaft in der Leipziger Burschenschaft für Hensel negativ auswirken. Den Auftakt bildete die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn und weitere 18 ehemalige Mitglieder im Jahre 1835 und die Verurteilung ← 16 | 17 → durch das Appellationsgericht zu Leipzig am 7. November 1837.12 Den Angeschuldigten wurde zur Last gelegt, sich durch ihre Mitgliedschaft in der Leipziger Burschenschaft der Beteiligung an einer geheimen und revolutionären Verbindung strafbar gemacht zu haben. Das erstinstanzliche Urteil fiel für alle Beteiligten und auch in den Augen der in- und ausländischen Presse sehr hart aus, weil derart hohe Strafen wegen politischer Vergehen gegen Studenten noch nie ausgesprochen worden waren. So erkannte das Appellationsgericht zu Leipzig, nach den Erkenntnissen aus den Untersuchungen des vereinigten Kriminalamtes der Stadt Leipzig13, „daß wegen der bezeigten mehrern oder mindern Theilnahme an geheimen revolutionairen Verbindungen […] Adolf Ernst Hensel […] ein Jahr lang mit Gefängniß zu bestrafen, allerseits Inculpaten auch zu öffentlichen Aemtern und allen solchen Anstellungen und Geschäftsbetreibungen, zu welchen es der Bestätigung einer vorgesetzten öffentlichen Behörde bedarf, insbesondere auch zur Errichtung von Erziehungs- und Unterrichtsanstalten für unfähig zu erachten [seien].“14

Die Haftstrafen variierten je nach Grad der Beteiligung an der Leipziger Burschenschaft von einem bis zu drei Jahren. Trotz seines Studienabschlusses wurde Hensel somit der Zugang zur Advokatur verweigert. Aus diesem Grunde stellte er, zusammen mit Hermann Joseph und anderen verurteilten Juristen, ein Gesuch an die zweite Kammer des Sächsischen Landtages. Diese beschäftigte sich in ihrer 194. Sitzung am 2. November 1837 mit der Thematik. Gegenstand der Petition war die Weigerung des Justizministeriums, „den Rechtskandidaten Hensel nach erhaltener Billigung der zur Erlangung der Advokatur gefertigten Probeschriften und nach Eintritt des gesetzlich bestimmten Zeitpuncts für seine Immatriculation, zur juristischen Praxis zu admittiren, bevor nicht die wider ihn anhängig gemachte Untersuchung wegen Theilnahme an der Burschenschaft völlig zur Erledigung gekommen [war].“15 ← 17 | 18 →

Hensel bat darum, dass die Ständeversammlung sich für die baldige Beendigung der gegen ihn anhängig gewesenen Untersuchung und besonders dahin verwenden sollte, dass ihm der Zugang zur Advokatur erteilt werde.

Nachdem die Deputation, welche sich mit dem Gesuch Hensels zu beschäftigen hatte, seinen akademischen und kurzen beruflichen Lebenslauf ausgeführt hatte, widmete sie sich der Bewertung der Petition. Hier führte sie zunächst allgemeine historische Darstellungen zu den studentischen Verbindungen von der Gründung der Universitäten bis zum Wartburgfest und dessen Ausläufern aus.16 Sodann erörterte sie die Rechtsgrundlagen und stellte fest, dass die Verweigerung der Zulassung zur Advokatur demnach begründet war.17 Jedoch sollten auch andere Faktoren berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Schonung der Mitglieder durch die Staatsregierung in den letzten Jahrzehnten seit der Gründung der Burschenschaft. Lediglich durch äußere Einflüsse sei die Regierung, aufgrund der Bündnisverpflichtungen, gehalten, Maßnahmen gegen die Burschenschaft zu ergreifen.

„Sie hat allenthalben mit möglichster Schonung gehandelt, und wird sicherlich die Ueberzeugung gewonnen haben, daß eine Gefährdung des Staatswohls durch jene so oft verschrieene Verbindung in der Maße, wie sie sich auf unserer Landesuniversität ausgebildet hat, in keiner Weise zu befürchten ist.“18

Außerdem sei zu berücksichtigen, dass den Inkulpierten aufgrund der Dauer des Verfahrens bereits ein erheblicher Nachteil erwachsen war. Die Deputation riet deshalb der Kammer, „1) die hohe Staatsregierung zu ersuchen, daß die Beendigung der gegen Hensel und Genossen anhängigen Untersuchung in aller Weise beschleunigt werde, und 2) den Wunsch beizufügen, daß die hohe Staatsregierung, in sofern eine schwere Verschuldung der in Untersuchung befindlichen Personen sich nicht ergiebt, namentlich mit Rücksicht auf die im Mandat vom 21. Mai 182519 angedrohten Nachtheile, nämlich die Rückweisung von Anstellungen und solchen Geschäftsbetreibungen, welche der Bestätigung einer vorgesetzten Behörde bedürfen, die möglichste Milde vorwalten lassen wollen, in soweit sich dies mit den ← 18 | 19 → nach Art. VIII. des Bundesbeschlusses vom 13. November 183420 übernommenen Verpflichtungen vereinbaren läßt.“21

Viele Abgeordnete sprachen sich für das Gutachten aus. Der Abgeordnete Eisenstuck22 forderte sogar eine Generalamnestie für alle an der Burschenschaft beteiligten Personen. Der entsprechende Antrag lautete, dass sich die Staatsregierung entschließen möge, „eine Generalamnestie in Bezug auf die Theilnahme an der Burschenschaft auszusprechen.“23 Dieser Antrag wurde durch die Kammer mit 33 gegen 30 Stimmen angenommen.24

Nun hatte sich die erste Kammer mit der Thematik zu beschäftigen. In der 155. Sitzung am 29. November 1837 wurde über das Gutachten der vierten Deputation und die Beschlüsse der zweiten Kammer beraten. Die Deputation empfahl der ersten Kammer, „daß man nicht dem jenseitigen Beschlusse, sondern den Vorschlägen der Deputation der II. Kammer, welche auf Beschleunigung der Untersuchung und Ausübung möglichster Milde gerichtet sind, beitreten möge. Die II. Kammer ist auch diesen Vorschlägen beigetreten, hat aber noch eine allgemeine Amnestie beantragen wollen, und dies abzulehnen, räth die Deputation an.“25 ← 19 | 20 →

In der ersten Kammer herrschten über diese Punkte Uneinigkeit. Diese beschloss letztlich, dem Deputationsgutachten der vierten Deputation beizutreten und sich gegen eine Amnestie auszusprechen.26

Nun hatte sich die zweite Kammer erneut mit dem Differenzpunkt auseinander zu setzen. Dies tat sie in der 218. Sitzung am 1. Dezember 1837. Um für eine Lösung zu sorgen, entschied die zweite Kammer, den vorherigen Beschluss auf Generalamnestie auf sich beruhen zu lassen.27

Demnach wurde nun die Staatsregierung mit Schreiben vom 2. Dezember 1837 ersucht, auf die Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken und Milde bei der Zulassung zur Advokatur walten zu lassen. Dieses Ansinnen wurde jedoch vom König abschlägig beschieden, weil in der Zwischenzeit das Urteil durch das Appellationsgericht zu Leipzig ergangen war.28

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts appellierten nun die Verurteilen und fanden in dem Privatdozenten an der Leipziger Juristenfakultät Wilhelm Michael Schaffrath einen würdigen Verteidiger. Nachdem Wilhelm Michael Schaffrath seine Verteidigungsschrift vorgelegt hatte, entschied das Oberappellationsgericht zu Dresden am 15. März 1838 zugunsten der Angeklagten. Demnach erkannte das Königliche Sächsische Oberappellationsgericht für Recht: „[…] es bei dem befindlichen Urthel, […] nicht zu lassen, sondern es ist gegen mehrgedachte Angeschuldigte des ihnen Beigemessenen halber theils gestalten Sachen nach, theils in Ermangelung mehreren Verdachts, weiter Nichts vorzunehmen.“29

Nach dem Freispruch ließ sich Hensel im Jahre 1839 als Advokat in Bernstadt auf dem Eigen nieder. Dort wurde er am 16. September 1840 zum juristischen Ratsmitglied und Stadtrichter ernannt.30 Seine Vereidigung als Stadtrichter und Ratmann erfolgte am 4. Oktober, am 8. Oktober 1840 wurde er in das Amt eingeführt.31 Zusätzlich wurde er mit dem Amt des Protokollierers betraut und gesondert vereidigt.32 Das Amt des Stadtrichters bekleidete er nachweislich bis 1847.33 ← 20 | 21 →

Am 11. Juni 1839 um 11 Uhr vormittags heiratete Adolf Ernst Hensel seine Braut Theresia Carolina Sidonia Braeske34 in Bernstadt.35 Diese war die einzige Tochter des Bernstädter Schönfärbers, Tuchhändlers und Ratsherren Karl Friedrich Braeske36 und Theresia Josephina Carolina, geborene Reiner. Aus dieser Ehe gingen eine Tochter (Theresa Margarethe Hensel, geboren am 15. Januar 1842) und zwei Söhne, darunter Karl Egmont Hensel37, hervor.38

Neben seiner Tätigkeit als Stadtrichter in Bernstadt wirkte Adolf Ernst Hensel als Verwalter der Patrimonialgerichte in verschiedenen Orten und Bezirken. Ausweislich des Staats-Handbuches für das Königreich Sachsen, begann er seine Tätigkeit als Verwalter der Patrimonialgerichte Obergurig und Sora im Provinzialbezirk Stolpen im Jahre 1839.39 1840 wurde er zum Verwalter der Patrimonialgerichte der Rittergüter Obergurig und Cunewalde sowie des Stifts Joachimstein bestellt.40 Durch den Wegfall und die Zusammenlegung einiger Gerichte wechselte Hensel in den folgenden Jahren oft seine Arbeitsstätte. So wirkte er 1843 an den Gerichten Bischdorf und Hainewalde im Bezirk Löbau,41 1845 an den Gerichten ← 21 | 22 → Hainewalde und Joachimstein im Bezirk Löbau42 und letztlich 1847 an den Gerichten Burkersdorf und Joachimstein im Bezirk Löbau.43

Im Jahre 1845 wurde er als Vertreter des 20. städtischen Wahlbezirks44 zum Abgeordneten der zweiten Kammer des Sächsischen Landtages gewählt.45 Sein Bruder, der Justizamtmann und Direktor des Bezirksgerichts Kamenz46 Friedrich Theophil Hensel47 gehörte seit 1839 der zweiten Kammer des Sächsischen Landtages an. Nach dem Ende der Tätigkeit von Adolf Ernst Hensel, mit der Auflösung des Parlaments am 11. Juli 1846, wurde ihm von einem Ehrenkomitee seiner Wähler im Zittauer Rathaus gedankt.48 Kurz danach siedelte er nach Zittau über, da ihm dort, mit Beschluss des Stadtrates vom 3. August 1847, ein Posten als besoldeter Stadtrat auf Lebenszeit angeboten worden war.49 Interessant ist, dass er das Bürgerrecht in Zittau erst am 4. Januar 1848 verliehen bekam und somit schon Stadtrat war, ohne Bürger der Stadt gewesen zu sein.50

Bei den außerordentlichen Landtagen der Jahre 184751 und 1848 war Hensel ebenfalls Mitglied der zweiten Kammer des Sächsischen Landtages. Weil er in das Frankfurter Vorparlament gewählt wurde, nahm er sein Mandat für den ← 22 | 23 → Sächsischen Landtag von 1848 nicht wahr.52 Als Vertreter Hensels wirkte dort der Zittauer Advokat und Gerichtsdirektor Gustav Woldemar Kretzschmar53. Weiterhin wirkte Hensel als Vertreter der Vaterlandsvereine in der Frankfurter Nationalversammlung, aus welcher er am 1. September 1848 freiwillig wieder ausschied, weil er lieber Politik in Sachsen und für seinen Wahlbezirk im Sächsischen Landtag machen wollte. Demzufolge ließ er sich im Dezember 1848 wiederum, nun nach dem neuen liberalen Wahlrecht, als Vertreter des Vaterlandsvereins in Bernstadt in die zweite Kammer des Sächsischen Landtages wählen. Dieser stand er während des Landtages des Jahres 1849 als Präsident vor und versuchte mit der Hilfe vieler Abgeordneter den Parlamentarismus in Sachsen voranzutreiben. Zu den gemeinsamen Zielen gehörte es auch die von der Frankfurter Nationalversammlung ausgearbeitete freiheitliche Verfassung gegen König Friedrich August II.54 durchzusetzen.55

Durch die Auflösung des Parlamentes am 30. April 1849 und die Niederschlagung des Dresdner Maiaufstandes am 9. Mai 1849 kam Hensel in Bedrängnis und wurde am 28. Mai 1849 wegen hochverräterischer und aufreizender Reden angeklagt. Durch Verordnung der königlich sächsischen Kreisdirektion zu Bautzen vom 19. Juni 1849 wurde der Stadtrat von Zittau angewiesen, Hensel wegen der Untersuchung gegen ihn vom Amt des Stadtrates zu suspendieren und ihm das Gehalt zur Hälfte zu entziehen.56 Dagegen legte Hensel Rekurs ein, was der Stadtrat von Zittau mit Schreiben vom 21. Juli 1849 an die Kreisdirektion in Bautzen meldete.57 Mit Vortrag vom 30. Juli 1849 zeigte die Kreisdirektion zu Bautzen dem Ministerium des Inneren den Rekurs Hensels gegen seine Suspendierung als Stadtrat an.58 Am 8. August 1849 teilte das Ministerium des Inneren der Kreisdirektion mit, dass die Suspendierung als Stadtrat nicht zu rechtfertigen und deshalb nichtig sei, die Amtsgeschäfte aufgrund der Untersuchungshaft aber konsequenterweise ruhen ← 23 | 24 → müssten und der Rekurs deshalb zurückzuweisen wäre.59 Weiterhin habe die Einbehaltung der Hälfte der Besoldung ohne Richterspruch nicht geschehen dürfen und sei deshalb ebenfalls nichtig.60 Trotz des Bescheides des Innenministeriums behielt der Stadtrat die Hälfte der Besoldung Hensels ein. Aufgrund der objektiven Rechtswidrigkeit wendete sich dieser am 14. April 1852 an den Zittauer Stadtrat, wies auf die rechtswidrige Zurückbehaltung hin und bat um Auszahlung des restlichen Geldes, welches, abzüglich der Kosten für die Untersuchung gegen ihn und die Kosten für seinen Stellvertreter im Stadtrat, übrig geblieben war. Jedoch wurde ihm dies vom Stadtrat nicht gewährt.61

Derweil blieb Hensel zunächst längere Zeit in Untersuchungshaft. Mehrere Begnadigungsgesuche wurden abschlägig beschieden. So teilte das königlich sächsische Appellationsgericht zu Dresden der Kreisdirektion zu Bautzen am 30. Januar 1850 mit, dass über das Begnadigungsgesuch Hensels noch nicht entschieden worden sei.62 Ein negativer Abschluss des Begnadigungsverfahrens erfolgte durch Mitteilung des königlich sächsischen Appellationsgerichts an die königliche Kreisdirektion zu Bautzen vom 22. Februar 1850. Darin hieß es, dass Hensel nicht begnadigt werde und das Stadtgericht zu Zittau mit seinen Untersuchungen fortfahren solle.63

Am 10. März 1851 erging das Urteil des königlich sächsischen Appellationsgerichts zu Bautzen.64 In diesem wurde festgestellt, dass sich Hensel zwischen dem 4. und 8. Mai 1849 mehrfach in Dresden aufgehalten habe, dort jedoch den Aufständischen aus dem Weg gegangen sei. Vielmehr habe er seine Aufenthalte genutzt, um die Lage zu sondieren. Seine ersten Erkenntnisse habe er dann bei einer Volksversammlung auf der Schießwiese in Zittau am 6. Mai 1849 und später nochmals am 8. Mai im großen Saale des Zittauer Rathauses geäußert.65 Bei diesen Versammlungen habe er zwar der Bevölkerung vom bewaffneten Zug nach Dresden abgeraten. Dies sei aber nicht darin begründet gewesen, dass er den Aufstand missbillige, ← 24 | 25 → sondern weil er die Aussichtslosigkeit der Unternehmung erkannt habe.66 In seinen Reden vor dem Volk habe er sich einseitig und gehässig über die Staatsregierung geäußert und diese in einem schlechten Licht dargestellt. Weiterhin habe er den Dresdner Aufstand gerechtfertigt und die vorangegangene Art und Weise der Auflösung der Kammern negativ erscheinen lassen. Ebenso habe er in gehässiger Weise erwähnt, dass der König und die Minister ihre Stellen verlassen hatten und es des Dankes an die provisorische Regierung bedürfe, weil diese die Ordnung aufrechterhalten hatte. Am Schluss seiner Rede habe er das Volk der Sklavenkette wert erklärt, weil es sich nicht in einer größeren Masse erhoben hatte.67

Nach Ansicht des Gerichtes verwirklichte Hensel durch diese Äußerungen den Tatbestand des Art. 9468 des Criminalgesetzbuches für das Königreich Sachsen, welcher mit viermonatiger Haft belegt wurde.69 Diese vier Monate Haft verbrachte er, wie viele andere „politische Verbrecher“ auch, im Landesgefängnis Schloss Hubertusburg.70

Weiterhin wurde festgestellt, dass Hensel aus Mangel an Beweisen freigesprochen werden solle, da ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er sich der Beteiligung am Verbrechen des Hochverrates schuldig gemacht habe.71

Seine politische Karriere war von dieser Zeit an beendet. Auf dem Sächsischen Landtag des Jahres 1850/51, welcher nach dem alten sächsischen Wahlrecht von 1831 die Stände des vorrevolutionären Ständelandtages von 1848 wieder einberief, war Hensel nicht mehr vertreten, weil er seine Wählbarkeit durch Suspendierung verloren hatte.72

„An die Stelle des vormaligen Abg. Stadtrath Hensel in Zittau, welcher in Folge seiner Suspension als ausgeschieden zu betrachten ist, ist sein Stellvertreter Gerichtsdirector Kretzschmar einberufen, welcher sich bereits in diesem Saale befindet.“73 ← 25 | 26 →

Die Suspendierung als Stadtrat hatte zur Folge, dass er nicht mehr fähig war, als Abgeordneter zum Sächsischen Landtag zu fungieren. Dies erschließt sich aus § 5 in Verbindung mit § 8 des Wahlgesetzes für das Königreich Sachsen von 1831, nachdem als Landtagsabgeordneter nicht wahlfähig war, wer von öffentlichen Ämtern und der juristischen Praxis removiert oder suspendiert war, solange die Suspension dauerte.74 Da zum Zeitpunkt der Einberufung des ständisch geprägten Vormärzlandtages (3. Juni 1850) noch ein Untersuchungsverfahren gegen Adolf Ernst Hensel lief und die Suspension von seinen öffentlichen Ämtern andauerte, war seine Wählbarkeit zum Landtag von 1850/51 ausgeschlossen.

Nach der Beendigung seiner politischen Karriere eröffnete Hensel in Zittau eine eigene Rechtsanwaltskanzlei.75 Aus dieser Dekade seines Lebens ist lediglich belegt, dass sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechterte, sodass er wenige Monate nach dem Tod eines seiner Söhne, im Spätsommer 1861, selbst, am 9. Januar 1862 um 12.45 Uhr in Zittau, verstarb.76 Als Todesursache wurde in dem Sterbebuch „Abzehrung“ angegeben. Die sogenannte Schwindsucht wurde als Folge von Fieber, Tuberkulose oder des Alters angesehen.77 Bedingt war dieses Krankheitsbild aber wohl durch die verschiedenen Schicksalsschläge, denen Hensel seit seinem Ausscheiden aus der Politik ausgesetzt war. Er wurde am 14. Januar 1862 in Bernstadt unter der Anteilnahme der Ratsversammlung und vieler Honoratioren, darunter auch Wilhelm Michael Schaffrath, welcher die Grabrede hielt, beigesetzt.78 Hensels Frau verstarb am 21. Mai 1894 um 8.45 Uhr in Bernstadt an einer Lungenentzündung.79 Das Begräbnis erfolgte am 25. Mai 1894 mit öffentlicher Kollekte.80

II. Hermann Joseph

Hermann Joseph wurde am 6. Dezember 1811 als Sohn des Gerichtsdirektors und Gutsbesitzers Johann Gottlob Friedrich Joseph aus Wildenhain (heute zur Gemeinde ← 26 | 27 → Regis-Breitingen gehörig) und der ersten Tochter des Mühlenbesitzers Gottlob Gottfried Jacob, Johanna Rosina, in Öllschütz bei Lucka81 geboren.82 Interessant ist, dass das Kind unehelich geboren und die Eltern erst am 13. Oktober 1814 in Ramsdorf nahe Lucka getraut wurden.83 Seine Taufe erfolgte am 16. Dezember 1811 „zur Noth84 im Hause des Herrn Diaconus Königsdörfer“. Diese war nötig, weil Joseph – ausweislich eines Attestes seines Arztes vom Jahre 1835 bezüglich seiner Haftentlassung – bereits schwächlich geboren wurde.85 Als Taufname wurde „Gottlob Herrmann“ in das Taufverzeichnis eingetragen. Dies ist jedoch das einzige Mal, dass die Schreibweise mit doppeltem „r“ erfolgte, was sich nur auf ein Missgeschick des Eintragenden zurückführen lässt. Als Taufpate fungierte Friedrich Wilhelm Rosenmüller, Bürger und Tuchmacher auch Handelsmann aus Lucka.86 Bereits in jungen Jahren war Hermann Joseph von vielen Krankheiten geplagt. So litt er an Auszehrung, schmerzlichen Geschwüren und Ohrenfluss. Auch erkrankte er im Jahre 1817 an Scharlach und 1819 an Masern, was ihn an den Rand des Todes brachte.87

Seine schulische Ausbildung absolvierte Joseph am Gymnasium in Altenburg (heute Friedrichsgymnasium Altenburg).88 Hier ist er im Schülerverzeichnis als Nummer 44 des Jahrgangs von 1826 verzeichnet. Als Herkunftsort wurde Teuritz bei Lucka und als Beruf des Vaters Rittergutsbesitzer vermerkt. Auf das Gymnasium gelangte er mit 15 Jahren und besuchte von 1826 an zunächst die Obersekunda ← 27 | 28 → bis zu seinem Abgang nach Leipzig zu Michaelis89 1829, wo er zuletzt die Prima besuchte.90

Am 10. September 1829 immatrikulierte er sich an der Universität Leipzig im Studiengang Rechtswissenschaft.91 Er wohnte zunächst in der Wohnung 1254 beim Wirt Hinselbaum,92 wechselte aber später in die Wohnung 686 beim Wirt Hegewald.93 Zu Ostern 1831 meldete er sich bei der Leipziger Burschenschaft aktiv (Kneipname: Elfenkönig).94 Nachdem sich die Leipziger Burschenschaft im Zuge der Karlsbader Beschlüsse im Mai 1824 endgültig förmlich auflösen musste, erfolgte eine Neugründung am 5. Mai 1829.95 Joseph war einer der ersten, der der rekonstituierten Leipziger Burschenschaft angehörte. Im Jahre 1831 wurde er in den Vorstand der Leipziger Burschenschaft gewählt.96 Vom 4. bis 8. April 1831 reiste er als Vertreter der Leipziger Burschenschaft zum Dresdner Burschentag und vertrat dort die Meinung, dass sich die Burschenschaft als Organisation nicht in die Politik einmischen dürfe,97 was jedoch nicht für den Einzelnen gelten solle.98 In dieser Zeit befand sich die Leipziger Burschenschaft, genauso wie der Dachverband als gesamtdeutsche Burschenschaft, in einer Orientierungskrise. Die eine ← 28 | 29 → Seite (Germanen) wollte die Forderungen der Burschenschaft auch auf dem radikalen Wege durchsetzen, während die liberale Seite (Arminen) dies auf friedlichem Wege versuchte. Auch in Leipzig herrschte nach der Wiedergründung 1829 ein Richtungskampf, auch wenn dieser unauffälliger verlief als in anderen Hochschulorten. Als Indikator für die Einordnung kann der Aufbau der Einzelverbindung gelten. So schotteten sich die Germanen nach außen hin ab und versuchten, aufgrund des radikalen Charakters ihrer Forderungen, möglichst wenige Mitglieder in den „engeren Kreis“ aufzunehmen.99 Die Arminen wiederum legten die Beschlussfassung in die Hände der sogenannten „Allgemeinheit“, welche einen Ausschuss und dieser wiederum einen Vorstand wählte.100 Dies bedeutete die Gleichberechtigung aller Burschen, eine Demokratisierung, sowie die Öffnung nach außen.101 Joseph wurde 1831 in diesen Vorstand der „Allgemeinheit“ gewählt.102 Die Statutenrevision von 1831 sorgte dafür, dass bei der Leipziger Burschenschaft der engere Verein beseitigt und die Verantwortung auf die „Allgemeinheit“ übertragen wurde. Damit verstieß die Leipziger Burschenschaft gegen die Verfassung des Verbandes, weil dieser einen engeren Verein vorsah. Beim Frankfurter Burschentag Michaelis 1831 wurde die Leipziger Burschenschaft angehalten, diesen engeren Verein wieder einzuführen. Als sich diese weigerte, erklärte sie im November 1831 ihren Austritt aus dem allgemeinen Verband.103 Durch diesen Schritt vollzog sie eine klare Trennung von den radikalen (germanischen) Tendenzen im Verband und nahm bis 1833 auch keinen weiteren Anteil an ihm.104

Hermann Joseph beendete sein Studium am 5. August 1832, um im selben Jahr an der Juristenfakultät in Leipzig zu promovieren.105 Ob dies wirklich an der Juristenfakultät geschah, kann nicht eindeutig geklärt werden. Zwar spricht vieles dafür, weil Joseph die Rechtswissenschaft studiert hatte und später als Advokat tätig war. Jedoch finden sich auch Unterlagen, in denen er als Doktor der ← 29 | 30 → Philosophie erwähnt wird.106 Auch wird er in den Doktorbüchern der Leipziger Juristenfakultät nicht erwähnt. Es liegt jedoch näher, bei ihm eine juristische als eine philosophische Promotion anzunehmen. Anschließend hielt er sich für kurze Zeit in Heidelberg auf, um dort staatsrechtliche Studien zu betreiben.107 Diese können jedoch nicht an der Universität Heidelberg erfolgt sein, da sich sein Name in der dortigen Matrikel nicht finden lässt.108 Daraufhin arbeitete er von 1833 bis 1835 als Akzessist109 in Leipzig, was von einem längeren Aufenthalt bei seinen Eltern unterbrochen wurde.110

Bedeutend für die Leipziger Burschenschaft wurde Joseph noch am 24. April 1833 tätig, als er, in Folge des gescheiterten Frankfurter Wachensturms vom 3. April 1833, den Antrag stellte, dass sich die Burschenschaft unter Vernichtung all ihrer Papiere und Utensilien auflösen sollte, obwohl keine Leipziger an dem „Attentat“ beteiligt waren.111 Nachdem die Kunde von dem gescheiterten Versuch, die Frankfurter Hauptwache zu stürmen und damit eine Revolution im gesamten Deutschen Bund loszutreten, in Leipzig angekommen war, war man sich innerhalb der Burschenschaft einig, dass eine Fortführung unmöglich wäre und dass wieder neue Untersuchungen einsetzen würden. Damit hatte die Burschenschaft in Leipzig zunächst offiziell aufgehört zu existieren, gab ihr Lesezimmer im Gasthaus „Linde“ auf und entzog sich durch ihre Selbstauflösung zunächst der Verfolgung.112 ← 30 | 31 →

Im Jahre 1835 ließ sich Joseph als Advokat in Leipzig nieder.113 Ebenso wie Adolf Ernst Hensel wurde er in den Prozess gegen 19 Leipziger Burschenschafter verwickelt. Darauf soll an einer anderen Stelle dieser Arbeit eingegangen werden. Da er jedoch in erster Instanz im November 1835 vor dem Appellationsgericht in Leipzig der Teilnahme an geheimen revolutionären Verbindungen für schuldig befunden wurde, erhielt er keine Anwaltszulassung und wurde zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Sein Freispruch erfolgte am 15. März 1838 vor dem Dresdner Oberappellationsgericht.114

Wegen seines landwirtschaftlichen Interesses, das er bereits seit seiner Jugend hegte, erwarb Joseph im Jahre 1837 ein Landgut in Lindenau bei Leipzig.115 Dort ließ er sich am 9. Oktober 1837 als Gutsbesitzer und Rechtsanwalt nieder.116 Im Jahre 1839 heiratete er Juliane Auguste, geb. Rudolph aus Knauthain. Über diese Hochzeit und seine Frau sowie eventuelle Kinder ist wenig bekannt. Die Quellen zeigen nur einen Akteneintrag in seiner Bürgerakte vom 10. November 1855, in der kurz erwähnt wird, dass er mit genannter Frau verheiratet war.117

Allgemein begann Joseph in dieser Zeit, vermehrt Grundstücke in Lindenau zu kaufen und zu verkaufen. So ist der Verkauf einer Parzelle von einer Größe von 150 Quadratruten118 zum Preis von 500 Talern an die Gemeinde Lindenau zum Bau einer Kirche und einer Schule dokumentiert, welcher zu Michaelis 1844 stattgefunden hatte.119 Auch verlieh er Geld, so beispielsweise 1.000 Taler an seinen Freund Robert Blum120, als dieser im Jahre 1844 ein Haus in der damaligen Eisenbahnstraße (heute Dohnanyistraße) erwerben wollte.121

Im Jahre 1845 trat Hermann Joseph als Kandidat für den 1. bäuerlichen Wahlbezirk (Kreisamt Leipzig) bei der Wahl für die zweite Kammer des Sächsischen Landtages an.122 Hier scheiterte er zunächst gegen den Kandidaten der ministeriellen ← 31 | 32 → Bewegung, Kommissionsrat Hennig aus Dresden. Joseph ließ sich jedoch davon nicht entmutigen. Als die Unwählbarkeit Hennigs festgestellt wurde, errang Joseph in der Nachwahl das Mandat des Wahlbezirks und wurde Mitglied in der zweiten Kammer des Sächsischen Landtages.123 Hier sowie auf den folgenden Landtagen galt Josephs Engagement vor allem den Begehren der Bauern. Sein Zeitgenosse Bernhard Hirschel124 würdigte dies wie folgt: „Den bei der Wahl ihrer Vertreter die Intelligenz so wenig berücksichtigenden Bauern geben wir schließlich noch zu bedenken, mit welchem Eifer sich gerade Joseph der landwirthschaftlichen und bäuerlichen Interessen annimmt.“125 So erklärt sich auch, dass die Bürger seines Heimatdorfes Lindenau ihm ein halbes Jahr nach seiner Rückkehr vom Landtag am 6. Dezember 1846 mit einem Ehrenfest dankten, zu welchem Robert Blum eigens sein bekanntes Lied „Dem Vaterlande“126 dichtete.127

In den Folgejahren nahm Joseph eine ähnliche politische Entwicklung wie Adolf Ernst Hensel. Zunächst vertrat er wiederum den 1. bäuerlichen Wahlkreis auf dem außerordentlichen Landtag des Jahres 1847, um im Frühjahr 1848 Mitglied im Zentralausschuss der Vaterlandsvereine zu werden.128 Sodann wurde er in das Frankfurter Vorparlament und am 9. Mai 1848 als Deputierter des 19. Wahlkreises (Freiberg) in die Frankfurter Nationalversammlung gewählt, wo er dem „Klub Donnersberg“, der äußersten linken Fraktion, angehörte.129 Jedoch verbrachte er den Großteil der Verhandlungen krankheitsbedingt auf seinem Landgut in Lindenau, weswegen seine Bedeutung in der Nationalversammlung als gering anzusehen ist.130

In diese Zeit fällt auch die Erschießung Robert Blums. Seit dem Ende der 1830er Jahre gehörten Blum, Joseph und Schaffrath zu einem engen Kreis, der politisch diskutierte, wirkte und in der Frankfurter Nationalversammlung seinen Höhepunkt fand.131 So verwundert es nicht, dass Joseph bei den Totenfeiern in Leipzig, ← 32 | 33 → welche am 26. November 1848 wegen der Menge an Teilnehmern gleichzeitig in der Nikolai- und der Thomaskirche stattfanden, die Gedenkrede in der Thomaskirche hielt.132 Die Zeremonie war vom Pathos der Zeit geprägt. Nach einem Marsch vom Roßplatz in Richtung Markt, teilten sich die Teilnehmer auf die beiden Kirchen auf, wo eine geistliche und eine weltliche Rede gehalten wurden. In seiner Rede beklagte Joseph den hohen Preis, der mit dem Opfertod Blums für die Freiheit und Einheit des Vaterlandes bezahlt wurde. Es solle aber nicht mehr geklagt werden, sondern mit Eifer, Hingebung aller Kräfte und Aufopferung für Freiheit und Vaterland das Gedächtnis Blums geehrt werden.133

Joseph schied am 11. Januar 1849 aus der Frankfurter Nationalversammlung aus, weil er sich im Dezember 1848 in den Sächsischen Landtag hatte wählen lassen. Somit legte er sein Mandat in der Paulskirchenversammlung nieder, um, wie auch andere sächsische Demokraten, als Abgeordneter des Sächsischen Landtages nach Dresden zu gehen. Dort wurde er zum Präsidenten der ersten Kammer gewählt und blieb dies auch bis zu deren Auflösung am 30. April 1849.134

Weil er sich nicht am Dresdner Maiaufstand beteiligt hatte, konnte sich Joseph auch nach der gescheiteren Revolution weiterhin politisch engagieren. Zwar wurde von Stephani135 behauptet, dass sich Joseph während des Aufstandes in Dresden aufgehalten habe. Jedoch konnte dies nicht nachgewiesen werden. Im gleichen Atemzug wird auch erwähnt, dass Joseph von der Entstehung der provisorischen Regierung nichts gewusst und die ganze Sache missbilligt habe.136 Folglich gehörte er auch dem Landtag vom Sommer 1849 an, welcher nach kurzer Zeit vom König aufgelöst wurde. Die Regierung erklärte nach der Auflösung des Landtages das alte Wahlrecht von 1831 wieder für gültig und restituierte 1850 den alten Landtag von 1848. Joseph weigerte sich sein Mandat des vormärzlichen Landtages wieder anzutreten und verlor so sein passives Wahlrecht.137 Von Interesse ist auch, dass Joseph ← 33 | 34 → am 20. Juni 1849 den Großteil seines Grundeigentums in Lindenau an seine Frau verkaufte,138 sodass angenommen werden kann, dass er durch den Grundstücksverkauf seine Unwählbarkeit herbeiführen wollte. Ob sich Joseph aus der Verantwortung ziehen wollte, weil er aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Wirkens im Landtag resignierte, lässt sich jedoch nicht belegen.

Um weiteren Untersuchungen zu entgehen, emigrierte Joseph im Jahre 1850 in die Schweiz. Für die ehemaligen Mitglieder der Paulskirchenlinken war Zürich ab 1850 zum zentralen Treffpunkt geworden. Dort hielten sich im Umfeld der Universität die parlamentarisch-demokratischen und linksliberalen Emigranten auf und es wurden wichtige Denkanstöße für das politische Leben nach Deutschland gesandt. Aus diesem Grund wird in der Literatur angenommen, dass sich auch Hermann Joseph in einem der beiden großen Zentren der Emigration (Zürich oder Bern) aufgehalten habe.139

Details

Seiten
354
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653055535
ISBN (ePUB)
9783653967869
ISBN (MOBI)
9783653967852
ISBN (Hardcover)
9783631662595
DOI
10.3726/978-3-653-05553-5
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Januar)
Schlagworte
Sächsischer Landtag Frankfurter Vorparlament Frankfurter Nationalversammlung Deutsche Reichsverfassung Linksliberalismus
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 354 S., 1 s/w Abb.

Biographische Angaben

Sebastian Schermaul (Autor:in)

Sebastian Schermaul studierte Rechtswissenschaft und ist momentan als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsgeschichte und Arztrecht der Universität Leipzig tätig.

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Titel: Der Prozess gegen die Leipziger Burschenschaft 1835-38
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