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Das Zusammenspiel von der Kfz-Haftpflichtversicherung mit der verschuldensunabhängigen Haftung beim Verkehrsopferschutz

Eine vergleichende Untersuchung zwischen dem deutschen Recht und dem chinesischen Recht

von Xiaojun Shen (Autor:in)
©2015 Dissertation 232 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch vergleicht das deutsche und das chinesische Recht im Hinblick auf den Verkehrsopferschutz. Ein umfassender Schutz durch die KH-Versicherung setzt voraus, dass so viele Fahrzeuge wie möglich zum Abschluss einer KH-Versicherung verpflichtet werden, und der Umfang der mitversicherten Personen so groß wie möglich ist. Wegen der zeitaufwendigen Prozessabwicklung ist eine Unabhängigkeit der Versicherungsleistung innerhalb der gesetzlichen Versicherungssummen von der Haftung des Versicherten bevorzugt. Dabei ist wichtig, dass die besonderen Gefahren des Betriebs eines Kraftfahrzeugs verwirklicht werden müssen, wodurch die KH-Versicherung an die verschuldensunabhängige Haftung angeglichen wird. Der Ersatz mittels Versicherungsschutz kann dadurch durchgesetzt werden, dass die gesetzlichen Versicherungssummen erhöht werden.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Problemstellung
  • I. Sozialer Hintergrund
  • II. Rechtlicher Hintergrund
  • III. Die Notwendigkeit eines Zusammenspiels zwischen KH-Versicherung und verschuldensunabhängiger Haftung
  • B. Die zu untersuchenden Fragen
  • I. Versicherungszwang und Verkehrsopferschutz
  • II. Mitversicherte Personen im Rahmen der KH-Versicherung und Verkehrsopferschutz
  • III. Direktanspruch und Geschädigte
  • IV. Die verschuldensunabhängige Haftung im Straßenverkehrsrecht
  • V. Der zu ersetzende Schaden und der Umfang der Leistungspflicht
  • C. Methoden und Zielsetzung der Untersuchung
  • I. Methoden
  • 1. Gesetzesauslegung
  • 2. Rechtsvergleichung
  • II. Ziele
  • § 1. Versicherungszwang und Verkehrsopferschutz
  • A. Die Einführung der KH-Versicherung
  • I. Deutschland
  • II. China
  • 1. Festland
  • 2. Taiwan
  • B. Die Bedeutung des Umfangs der Versicherungspflicht für den Verkehrsopferschutz
  • I. Die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schadensersatzpflichtigen
  • II. Die Bedeutung des Umfangs der Versicherungspflicht für den Leistungsumfang der KH-Versicherung
  • C. Der Begriff des Kraftfahrzeugs im KH-Versicherungsrechtlichen Sinne und die Versicherungspflicht
  • I. Der Begriff des Kraftfahrzeugs im KH-Versicherungsrechtlichen Sinne
  • 1. Der Begriff des Kraftfahrzeugs im KH-Versicherungsrechtlichen Sinne im deutschen Recht
  • 2. Der Begriff des Kraftfahrzeugs im KH-Versicherungsrechtlichen Sinne im Rechts des chinesischen Festlandes
  • 3. Der Begriff des Kraftfahrzeugs im KH-Versicherungsrechtlichen Sinne im chinesischen Taiwan
  • a. Autos i. S. v. § 2 Nr. 8 TÖSG
  • b. Die die Straßen befahrenden motorisierten Kraftfahrzeuge
  • c. Andere motorisierte Landfahrzeuge
  • II. Die von der Versicherungspflicht befreiten Kraftfahrzeuge
  • 1. Die von der Versicherungspflicht befreiten Kraftfahrzeuge in Deutschland
  • 2. Die von der Versicherungspflicht befreiten Kraftfahrzeuge im Recht des chinesischen Festlandes
  • 3. Die von der Versicherungspflicht befreiten Kraftfahrzeuge im Recht des chinesischen Taiwan
  • D. Die Sicherstellung der Versicherungspflicht
  • I. Der Versicherungspflichtige
  • 1. Deutschland
  • a. Der Halter als Versicherungspflichtiger
  • b. Die von der Versicherungspflicht befreiten Kraftfahrzeughalter
  • c. Dritter als Versicherungsnehmer
  • d. Haftung bei Nichterfüllung der Versicherungspflicht
  • 2. China
  • a. Eigentümer eines Kraftfahrzeugs als Versicherungspflichtiger
  • b. Die von der KH-Versicherung befreiten Versicherungspflichtigen
  • c. Rechtsfolge bei fehlender Versicherung
  • II. Kontrahierungszwang
  • 1. Deutschland
  • a. KH-Versicherer
  • b. Annahmepflicht
  • 2. China
  • a. Festland
  • aa. KH-Versicherer
  • bb. Annahmepflicht
  • b. Taiwan
  • aa. KH-Versicherer
  • bb. Annahmefiktion
  • III. Der Verkehrsopferschutz beim Fehlen einer KH-Versicherung
  • 1. Deutschland
  • a. Der Träger des Entschädigungsfonds
  • b. Anwendungsfälle
  • aa. Keine Ermittlung des den Schaden verursachenden Kraftfahrzeugs möglich
  • bb. Fehlen einer gesetzlich erforderlichen KH-Versicherung
  • cc. Die widerrechtliche vorsätzliche Herbeiführung eines Verkehrsunfalls durch eine mitversicherte Person
  • dd. Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines leistungspflichtigen Versicherers
  • c. Der Umfang der Entschädigung
  • 2. China
  • a. Festland
  • aa. Der Träger des Entschädigungsfonds
  • bb. Anwendungsfälle
  • aaa. Nicht vorhandene KH-Versicherung eines Kraftfahrzeugs
  • bbb. Die Flucht des Schädigers
  • ccc. Überschreitung der gesetzlichen Versicherungssummen der KH-Versicherung durch die entstandenen Rettungskosten
  • cc. Der Umfang der Entschädigung
  • b. Taiwan
  • aa. Der Träger des Entschädigungsfonds
  • bb. Anwendungsfälle
  • aaa. Keine Ermittlung des den Schaden verursachenden Kraftfahrzeugs möglich
  • bbb. Keine KH-Versicherung des den Schaden verursachenden Kraftfahrzeugs
  • ccc. Herbeiführung eines Verkehrsunfalls durch eine unechte versicherte Person
  • ddd. Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge
  • cc. Umfang der Entschädigung
  • E. Zusammenfassung
  • § 2. Mitversicherte Personen der KH-Versicherung und Verkehrsopferschutz
  • A. Anerkennung eines Befreiungsanspruchs des Versicherten gegen den Versicherer
  • I. Deutschland
  • II. China
  • 1. Festland
  • a. Der Anspruch auf Entschädigungszahlung des Versicherten gegen den Versicherer
  • b. Anerkennung eines Befreiungsanspruchs für den Versicherten gegen den Versicherer
  • 2. Taiwan
  • B. Der Umfang der mitversicherten Personen
  • I. Deutschland
  • 1. Versicherungsnehmer als Versicherte
  • 2. Der Umfang der mitversicherten Personen
  • a. Überblick über den Vertrag zugunsten Dritter
  • b. Die KH-Versicherung als Vertrag zugunsten Dritter
  • II. China
  • 1. Festland
  • a. Der Versicherungsnehmer als Versicherter
  • b. Der vom Versicherungsnehmer gebilligte rechtmäßige Fahrer als Versicherter
  • 2. Taiwan
  • a. Der Versicherungsnehmer als Versicherter
  • b. Der vom Versicherungsnehmer gebilligte Fahrer als Versicherter
  • C. Verkehrsopferschutz beim gestörten Versicherungsverhältnis
  • I. Deutschland
  • 1. Ausgangspunkt
  • 2. Der Verkehrsopferschutz bei Obliegenheitsverletzungen durch unberechtigte Fahrer
  • a. Fallgruppen
  • aa. Prämienzahlungsverzug
  • bb. Die Nachhaftung des Versicherers
  • b. Der Umfang der Versicherungsleistung bei Obliegenheitsverletzungen durch unberechtigte Fahrer
  • 3. Der Verkehrsopferschutz bei Obliegenheitsverletzungen durch unberechtigte Fahrer
  • a. Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers
  • aa. Überblick über die Obliegenheiten
  • bb. Die Obliegenheiten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls
  • cc. Die Obliegenheiten während und nach dem Schadensfall
  • dd. Einschränkungen des Regresses gegen die versicherte Person
  • b. Die Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherten
  • c. Die Einschränkung der Versicherungsleistung
  • aa. Verweisungsprivileg
  • bb. Die Beschränkung auf Mindestversicherungssummen
  • II. China
  • 1. Fallgruppen des gestörten Versicherungsverhältnisses im Recht des chinesischen Festlandes
  • a. Die Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch eine unecht versicherte Person
  • b. Die Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch eine unberechtigt versicherte Person
  • aa. Rechtswidriger Fahrer
  • bb. Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen Versicherten
  • c. Stellungnahme zum Ersatzumfang im Fall der unecht und unberechtigt versicherten Person
  • aa. Vollständiger Regress des Versicherers als Ausgangspunkt
  • bb. Personenschäden
  • cc. Vermögensschäden
  • 2. Taiwan
  • a. Der Verkehrsopferschutz bei einer unecht versicherten Person
  • b. Der Verkehrsopferschutz bei einer unberechtigt versicherten Person
  • D. Zusammenfassung
  • 1. Die Bedeutung der Anerkennung eines Befreiungsanspruchs zugunsten des Versicherten
  • 2. Der Kreis der mitversicherten Personen
  • 3. Der Verkehrsopferschutz beim gestörten Versicherungsverhältnis
  • a. Der Verkehrsopferschutz bei einer unecht versicherten Person
  • b. Der Verkehrsopferschutz bei einer unberechtigt versicherten Person
  • 4. Eigene Stellungnahme
  • § 3. Direktanspruch und Dritter
  • A. Die Bedeutung eines Direktanspruchs für den Geschädigten
  • I. Die Schutzfunktion der KH-Versicherung für den Geschädigten
  • II. Die Bedeutung des Direktanspruchs bei der beschleunigten Durchsetzung des Ersatzanspruchs des Geschädigten
  • III. Die besondere Bedeutung des Direktanspruchs bei der Sicherstellung einer rechtzeitigen medizinischen Behandlung bzw. Rettung des Geschädigten
  • B. Die Einführung des Direktanspruchs für den Geschädigten gegen den Versicherer
  • I. Deutschland
  • II. China
  • 1. Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer im Recht des chinesischen Festlandes?
  • a. Der Anspruch des Versicherten gegen den Haftpflichtversicherer
  • b. Der Grundgedanke des § 76 CSVG
  • c. Die neue Regelung im CVVG
  • d. § 1 Abs. 1 der Auslegung zur Haftung bei Verkehrsunfällen
  • 2. Die Einführung des Direktanspruchs im chinesischen Taiwan
  • C. Die Voraussetzungen eines Direktanspruchs gegen den Versicherer
  • I. Deutschland
  • 1. Das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherten
  • a. Der Grundsatz der Versicherungsleistung aus der Haftung
  • b. Anspruchsgrundlagen
  • aa. Die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG
  • bb. Die Haftung für vermutetes Verschulden des Fahrzeugführers nach § 18 StVG
  • cc. Allgemeine deliktische Haftung nach §§ 823 ff. BGB
  • dd. Andere Anspruchsgrundlagen
  • c. Anmerkung
  • 2. Das Vorhandensein eines Versicherungsverhältnisses
  • II. China
  • 1. Festland
  • a. Loslösung vom Haftungsrecht?
  • b. Verkehrsunfall
  • d. Das Vorhandensein einer KH-Versicherung
  • 2. Taiwan
  • a. No-fault Klausel
  • b. Verkehrsunfall
  • c. Personenschäden bei Verkehrsunfällen
  • D. Der Begriff des Geschädigten
  • I. Deutschland
  • 1. Feststellung der Geschädigten im Regelfall
  • a. Versicherungsnehmer als Geschädigter
  • b. Mitversicherte Person als Geschädigter
  • II. China
  • 1. Festland
  • a. Die außerhalb des versicherten Kraftfahrzeugs befindlichen Geschädigten
  • b. Fahrgäste als Dritte
  • c. Fahrer als Dritter?
  • 2. Taiwan
  • a. Fahrgäste als Dritte
  • b. Fahrer als Dritter?
  • III. Die Rechtsnatur der KH-Versicherung als drittschützende Pflichtversicherung
  • E. Die Rechtsnatur des Direktanspruchs
  • I. Die Rechtsnatur des Direktanspruchs im deutschen Recht
  • 1. Gesetzlicher Schadensersatzanspruch
  • 2. Gesetzlicher Schuldbeitritt und Haftung als Gesamtschuldner
  • III. Die Rechtsnatur des Direktanspruchs im chinesischen Recht
  • 1. Festland
  • a. Auslegung nach dem Ansatz der Versicherungsleistung aus der Haftung
  • aa. Grundlage: Die verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeugfahrers
  • bb. Haftung für Dritte
  • b. Auslegung nach dem Ansatz der No-Fault Versicherung
  • 2. Taiwan
  • a. Auslegung nach dem Ansatz der Versicherungsleistung aus der Haftung
  • b. Gesetzlicher versicherungsrechtlicher Anspruch aus einem Vertrag zugunsten Dritter
  • F. Ausschluss und Verkürzung des Direktanspruchs
  • I. Deutschland
  • 1. Das Mitverschulden des Geschädigten
  • 2. Vorsatz des Geschädigten im Rahmen der KH-Versicherung
  • 3. Höhere Gewalt
  • 4. Unabwendbares Ereignis
  • II. China
  • 1. Festland
  • a. Das Mitverschulden des Geschädigten im Haftungsrecht und bei der KH-Versicherung
  • b. Die vorsätzliche Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch den Geschädigten
  • c. Höhere Gewalt
  • 2. Taiwan
  • a. Das Mitverschulden des Geschädigten im Haftungsrecht und im Rahmen der KH-Versicherung
  • b. Die vorsätzliche Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch den Geschädigten
  • c. Die Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch eine strafbare Handlung des Geschädigten
  • G. Zusammenfassung
  • I. Die Schutzfunktion der KH-Versicherung und die Einführung eines Direktanspruchs des Geschädigten
  • II. Die Voraussetzungen des Direktanspruchs
  • III. Die Rechtsnatur des Direktanspruchs
  • IV. Berechtigte des Direktanspruchs
  • V. Ausschluss und Verkürzung des Direktanspruchs
  • § 4. Die verschuldensunabhängige Haftung im Straßenverkehrsrecht
  • A. Die Gefährlichkeit des Fahrzeugbetriebs und die Zurechnungsprinzipien der Verkehrsunfallhaftung
  • I. Deutschland
  • 1. Überblick über die Gefährdungshaftung im deutschen Recht
  • 2. Der Zurechnungsgrund der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG
  • a. Allgemeines
  • b. Besonderheiten für Unfälle zwischen Kraftfahrzeugen
  • 3. „Beim Betrieb“ im deutschen Recht
  • II. China
  • 1. Festland
  • a. Überblick über die verschuldensunabhängige Haftung
  • b. Das Zurechnungsprinzip der Haftung nach § 76 CSVG150
  • c. „Unfall“ als Zurechnungsgrund im Recht des chinesischen Festlandes
  • 2. Taiwan
  • a. Überblick über die verschuldensunabhängige Haftung
  • b. Zurechnungsprinzipien der Fahrzeughaftung
  • c. „Benutzung“ und „Betriebsunfall“ im Recht des chinesischen Taiwan
  • B. Haftpflichtige
  • I. Die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters im deutschen Recht
  • 1. Zur Terminologie
  • a. Die Notwendigkeit eines abstrakten Halterbegriffs aus versicherungsrechtlicher Sicht
  • b. Die Notwendigkeit eines abstrakten Halterbegriffs aus deliktsrechtlicher Sicht
  • 2. Die Feststellung der Haltereigenschaft
  • a. Wer schafft und beherrscht das Unfallrisiko beim Betrieb des Fahrzeugs – der Halter oder der Führer eines Kraftfahrzeugs?
  • aa. Verfügungsgewalt
  • bb. Die Haftung für vermutetes Verschulden des Fahrzeugführers
  • cc. Die Gefährdungshaftung des Fahrzeugführers bei Schwarzfahrten
  • dd. Würdigung
  • b. Die Verteilung der Nutzungen zwischen dem Halter und dem Fahrer
  • II. China
  • 1. Haftung der „Fahrzeugseite“ im Recht des chinesischen Festlands
  • a. Haftung des Kraftfahrzeugfahrers
  • b. Haftung Dritter für den Fahrzeugfahrer
  • aa. Haftung des Arbeitsgebers
  • bb. Haftung des Aufsichtspflichtigen
  • 2. Taiwan
  • a. Haftung des Fahrzeugfahrers
  • b. Haftung Dritter für den Fahrzeugfahrer
  • c. Verschuldensunabhängige Haftung des Transportunternehmers
  • C. Ausschluss der Anwendung der verschuldensunabhängigen Haftung
  • I. Deutschland
  • 1. Langsame Kraftfahrzeuge
  • 2. Die beim Betrieb des Kraftfahrzeugs Tätigen
  • 3. Beschädigung der beförderten Sachen
  • 4. Weitere Einschränkungen
  • a. Höchstsumme
  • b. Einschränkung der Rechtsausübung im deutschen Recht
  • II. China
  • 1. Festland
  • a. Langsame Fahrzeuge
  • b. Schäden des Fahrzeugfahrers und an den Kraftfahrzeugen
  • c. Verkehrsunfälle zwischen Kraftfahrzeugen
  • 2. Taiwan
  • a. Langsame Fahrzeuge
  • b. Ausschluss der Unfallbeteiligten aus dem Schutzbereich der verschuldensunabhängigen Haftung
  • c. Höchstsumme der Haftung des Transportunternehmers
  • D. Zusammenfassung
  • I. Gefährlichkeit und Haftungsprinzipien
  • II. Haftpflichtige
  • III. Ausschlussgründe für eine verschuldensunabhängige Haftung
  • 1. Langsame Kraftfahrzeuge
  • 2. Ausschluss der Schäden der am Unfall Beteiligten aus der verschuldensunabhängigen Haftung
  • 3. Andere Ausschlüsse
  • § 5. Die zu ersetzenden Schäden und der Umfang der Leistungspflicht
  • A. Grundstruktur
  • I. Deutschland
  • 1. Die von der KH-Versicherung versicherten Schäden
  • 2. Die von der KH-Versicherung ausgenommenen Schäden
  • a. Genehmigte Autorennen
  • b. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden
  • c. Andere Sachschäden
  • 3. Mindestversicherungssummen der KH-Versicherung
  • II. China
  • 1. Festland
  • a. Die von der KH-Versicherung versicherten Schäden
  • b. Gesetzliche Versicherungssummen
  • aa. Bei begründeter Haftpflicht der versicherten Person
  • bb. Bei keiner Haftpflicht (keinem Verschulden) der versicherten Person
  • cc. Würdigung
  • 2. Taiwan
  • a. Ausschließliche Versicherung von Personenschäden
  • b. Gesetzliche Versicherungssummen
  • B. Schadensersatz bei körperlichen Verletzungen
  • I. Deutschland
  • 1. Heilungskosten und erhöhte verletzungsbedingte Aufwendungen
  • 2. Erwerbsschaden
  • 3. Schäden Dritter
  • II. China
  • 1. Festland
  • a. Der Begriff des Personenschadens
  • b. Die erlittenen Schäden
  • aa. Medizinische Behandlungskosten
  • bb. Andere angemessene Kosten
  • c. Entgangene Vorteile
  • aa. Entschädigung für Verdienstausfall
  • bb. Entschädigung bei verursachter Behinderung
  • d. Schäden Dritter
  • aa. Beerdigungskosten
  • bb. Die Entschädigung für den Tod
  • cc. Andere angemessene Kosten
  • 2. Taiwan
  • a. Die erlittenen Schäden
  • b. Entgangene Vorteile
  • aa. Die Entschädigung bei Verdienstausfall bei körperlicher Verletzung
  • bb. Summenleistung bei Behinderung
  • c. Schäden Dritter
  • aa. Aufwendungen Dritter im Hinblick auf Heilbehandlungen
  • bb. Beerdigungskosten
  • cc. Summenleistung bei Tötung
  • III. Schmerzensgeld
  • 1. Deutschland
  • 2. China
  • a. Festland
  • b. Taiwan
  • C. Der Ersatz von Sachschäden
  • I. Deutschland
  • 1. Wertersatz bei Totalschäden
  • 2. Reparaturkosten
  • 3. Sachfolgeschäden
  • a. Die Entschädigung des Nutzungsausfalls
  • b. Andere Sachfolgeschäden
  • II. China
  • 1. Festland
  • a. Erlittene Schäden
  • aa. Beschaffungswert
  • bb. Reparaturkosten
  • cc. Sachfolgeschäden
  • aaa. Ersatz für Mietersatzwagen
  • bbb. Entschädigung bei Nutzungsausfall
  • b. Entgangene Vorteile
  • 2. Taiwan
  • a. Der Grundsatz der Naturalrestitution
  • b. Der Grundsatz der Totalrestitution
  • D. Der Ersatz reiner Vermögensschäden
  • I. Deutschland
  • II. China
  • 1. Festland
  • 2. Taiwan
  • E. Zusammenfassung
  • Schlussfolgerung
  • A. Die Rolle der Versicherungspflicht beim Schadensersatz bei Verkehrsunfällen
  • B. Mitversicherte Personen der KH-Versicherung und Verkehrsopferschutz
  • C. Direktanspruch und Dritter
  • D. Die verschuldensunabhängige Haftung im Straßenverkehrsrecht
  • E. Die zu ersetzenden Schäden und der Umfang der Leistungspflicht
  • Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

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Einleitung

A. Problemstellung

I. Sozialer Hintergrund

Wie Eike von Hippel gesagt hat, leben wir in einem „Zeitalter der Unfälle“.1 Seit der Erfindung des Kraftfahrzeugs ist das menschliche Leben immer flexibler und komfortabler geworden. Aber auch erhöhte Verletzungsgefahr hat diese Erfindung mit sich gebracht, das geht aus Statistiken deutlich hervor. Bis August 2011 wurden 0,29 Milliarden Kraftfahrzeuge auf dem chinesischen Festland zugelassen. Nach Angaben des chinesischen Verkehrsverwaltungsamtes haben sich 3.906.164 polizeilich erfasste Straßenverkehrsunfälle im Jahre 2010 ereignet, bei denen insgesamt 65.225 Personen ums Leben kamen und 254.075 Personen verletzt wurden und wodurch ein unmittelbarer Vermögensverlust im Wert von mehr als 0,1 Milliarden Euro verursacht wurde.2 Im Jahr 2014 wurden insgesamt 21,3 Millionen Kraftfahrzeuge im chinesischen Taiwan zugelassen, im Jahr 2013 wurden insgesamt 278.388 Verkehrsunfälle gemeldet, bei denen 1.928 Personen getötet und rund 373.568 Personen körperlich verletzt wurden.3 Im Jahr 2013 haben sich in der Bundesrepublik Deutschland 2,41 Millionen polizeilich erfasste Straßenverkehrsunfälle ereignet, bei denen 3.339 Personen getötet und rund 371.170 Personen verletzt wurden.4 Die Statistiken haben uns deutlich gezeigt, wie schlimm die Situation bei Straßenverkehrsunfällen ist; deshalb ist eine gerechte und effiziente rechtliche Lösung für die Wohlfahrt und die Sicherheit der Gesellschaft von großer Bedeutung.

II. Rechtlicher Hintergrund

Je mehr Sozialvorsorge dem Opfer gewährleistet wird, desto geringer ist der Bedarf an einem „Grundschutz“ für das Opfer.5 In Deutschland werden die meisten ← 25 | 26 → durch Verkehrsunfälle verursachten materiellen Personenschäden zuerst durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt, von der aber Sachschäden und immaterielle Schäden nicht ersetzt werden.6 Da für die gesetzliche Krankenversicherung das Sach-und Dienstleistungsprinzip gilt, richtet sich der Anspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse grundsätzlich nicht auf Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme von gesundheitsbezogenen Dienst- und Pflegeleistungen, Arzneien, Heil- und Hilfsmitteln, sondern auf die Verschaffung von Naturalleistungen. Der Zweck besteht darin, den Versicherten von der Last zu befreien, die Behandlungskosten vorstrecken zu müssen.7 Diese Ausgestaltung stellt nicht nur einen umfassenden und schnellen Ersatz des Schadens sicher, sondern vermeidet auch die zeitaufwendigen Streitigkeiten über den Umfang der zu leistenden Entschädigung zwischen den Beteiligten.8 Nach der Erbringung der Versicherungsleistung kann der Versicherungsträger nach § 116 SGB X vom Verantwortlichen Regress fordern.9 Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass eine Kongruenz zwischen den vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen und dem Schaden besteht.10 In der Praxis steht aber meistens dem Privatversicherungsträger ein Regresspflichtiger gegenüber, und die Regulierung wird durch ein sog. Schadensteilungsabkommen durchgeführt.11

Im chinesischen Taiwan ist das Schutzniveau der Sozialversicherung für Verkehrsopfer zwar nicht so hoch wie das in Deutschland, aber dennoch werden die Kosten für eine Krankenbehandlung auch von der Volkskrankenversicherung übernommen, wodurch die Rechtsstellung des Geschädigten erheblich verbessert wird. Es bestehen aber einige Einschränkungen in Bezug auf den Leistungsumfang der Volkskrankenversicherung, insbesondere in Form von Selbstbeteiligungen. Außerdem gibt es keine vergleichbare gesetzliche Rentenversicherung. Auch der Wegfall bzw. die Minderung der Erwerbstätigkeit können nur in Form von Behinderungsgeld teilweise ersetzt werden.12 Aber die Sozialversicherung auf dem chinesischen Festland kann nur begrenzten Schutz für die Verkehrsopfer gewähren, da nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 des chinesischen Sozialversicherungsgesetzes (CSversG) die medizinischen Behandlungskosten von der Grund-Krankenversicherung ← 26 | 27 → ausgenommen werden, wenn ein Dritter dafür verantwortlich gemacht werden kann. Eine Ausnahme besteht grade dann, wenn der haftpflichtige Dritte die Entschädigung nicht leistet oder nicht ermittelt werden kann. Die Ersatzpflicht der Grund-Krankenversicherung setzt somit voraus, dass der verantwortliche Dritte nicht zahlt oder nicht ermittelt werden kann.13 Mit anderen Worten muss der Geschädigte grundsätzlich die Behandlungskosten zunächst selbst aufbringen, was insbesondere für arme oder besonders schwer Geschädigte nachteilhaft ist, wenn sie zahlungsunfähig oder die Behandlungskosten sehr hoch sind. Zudem müssen vor der Erbringung der medizinischen Dienstleistung die entsprechenden Beiträge vorentrichtet werden; wenn dies nicht der Fall ist, lehnen die Krankenhäuser nicht selten die Rettung ab. Aufgrund von Zahlungsunfähigkeit der Geschädigten haben sich bereits viele Todesfälle ereignet. Auch wenn dem Geschädigten ein Direktanspruch gegen den Versicherer bei der KH-Versicherung eingeräumt wird, kann der Geschädigte diesen Anspruch erst nach der medizinischen Behandlung geltend machen. Um die rechtzeitige medizinische Behandlung für die Verkehrsopfer zu gewährleisten, ist die Einbeziehung der medizinischen Behandlungskosten in die Grund-Krankenversicherung zu befürworten.

In sozialrechtlicher Hinsicht ist die Situation in Bezug auf den Verkehrsopferschutz in China erheblich nachteiliger als jene in Deutschland, sodass das Privatrecht, insbesondere die KH-Versicherung, und das Haftungsrecht eine viel wichtigere Rolle spielen. Ob das geltende Recht dieser Aufgabe gerecht und hinreichend nachkommt, ist eine Fragestellung der vorliegenden Untersuchung.

III. Die Notwendigkeit eines Zusammenspiels zwischen KH-Versicherung und verschuldensunabhängiger Haftung

Vor der Einführung der KH-Versicherung wurde die Haftung bei Verkehrsunfällen überwiegend von den Haftpflichtigen persönlich getragen, wobei der Erfüllung der entstandenen Schadensersatzansprüche wegen der knappen Zahlungsfähigkeit aber nicht immer nachgekommen werden konnte. Durch die Einführung der KH-Versicherung wurde die Rechtsstellung der Geschädigten erheblich verbessert. Da es allerdings keine Kausalhaftung gibt, kann die Versicherungsleistung nicht immer sichergestellt werden. Um dieses Problem zu lösen, wurden verschiedene Reformansätze in verschiedenen Ländern entwickelt. Hierbei sind zunächst die unter dem Titel „No-fault Insurance“ zusammengefassten Systeme zu nennen, die ursprünglich aus dem US-amerikanischen Recht kommen, aber auch in vielen anderen Ländern Anerkennung gewonnen haben, obwohl die konkrete ← 27 | 28 → Ausgestaltung nicht identisch ist.14 Das auffälligste Merkmal dieses Systems liegt darin, dass die Versicherungsleistung nicht vom Vorliegen der Haftpflicht des Schädigers abhängt, der Umfang der Versicherungsleistung allerdings oft durch bestimmte Höchstsummen beschränkt wird. Im Vergleich zur traditionellen Haftpflichtversicherung hat die No-fault Versicherung ihre Vorteile bei der schnellen Schadensabwicklung und der Senkung der Versicherungsprämien.15

Andererseits ist auf Rechtsordnungen hinzuweisen, in denen das Deliktsrecht beim Ersatz für Personenschäden gar keine Rolle mehr spielt, wozu insbesondere das neuseeländische Recht sowie das schwedische Recht zählen.16 In den sechziger und siebziger Jahren wurden auch in Deutschland Reformvorschläge eingebracht, die sich an das No-fault-Versicherungssystem anlehnten.17 Eine vollständige Ersetzung des Haftungsrechts durch eine Sozialversicherung18 wurde aber für unreali stisch gehalten, da man einen hohen Kostendruck und enormes Missbrauchspotential befürchtete.19 Außerdem hätte sich der Verzicht auf das Deliktsrecht negative auf die Präventionsfunktion der Haftpflicht auswirken können, was anhand eines Vergleichs mit der gesetzlichen Unfallversicherung ersichtlich ist. Bei der gesetzlichen Unfallversicherung haben alle Beteiligten, also der Unternehmer und der Arbeitnehmer, ein gemeinsames Interesse daran, einen Arbeitsunfall zu vermeiden, wenngleich die Motivation auf beiden Seiten eine andere ist.20 Genau das ist aber bei der KH-Versicherung nicht der Fall: Wenn der Schädiger für den Verkehrsunfall keine Haftung übernehmen muss, hat er kein großes Interesse an einer Unfallverhütung, so dass ein Zusammenspiel zwischen KH-Versicherung und verschuldensunabhängiger Haftung in Bezug auf den Verkehrsopferschutz momentan unentbehrlich ist. Die Frage der genauen Verbindung zwischen diesen beiden Systemen und der Ausgleich zwischen ihnen bleibt im Weiteren zu klären. ← 28 | 29 →

Details

Seiten
232
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653055511
ISBN (ePUB)
9783653962888
ISBN (MOBI)
9783653962871
ISBN (Paperback)
9783631663103
DOI
10.3726/978-3-653-05551-1
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Mai)
Schlagworte
Versicherungsrecht Deliktsrecht Gefährdungshaftung Verkehrsopferschutz
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 232 S.

Biographische Angaben

Xiaojun Shen (Autor:in)

Xiaojun Shen studierte an der Süd-West-Universität für Politik und Rechtswissenschaft in Chongqing (China). Seit seiner Promotion an der Universität zu Köln arbeitet er als Assistant Professor an der Anhui University in Hefei (China).

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Titel: Das Zusammenspiel von der Kfz-Haftpflichtversicherung mit der verschuldensunabhängigen Haftung beim Verkehrsopferschutz
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