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Entführungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland

Zu der staatlichen Schutzverpflichtung, der Kostenerstattung sowie der staatlichen Haftung nach nationalem Recht

von Alexa Buckler (Autor:in)
©2016 Dissertation 428 Seiten

Zusammenfassung

Die Bundesrepublik ist zum Schutz im Ausland entführter deutscher Staatsangehöriger verpflichtet. Ungeachtet der Relevanz für die betroffenen (Grund-)Rechte des Entführungsopfers schweigt das Grundgesetz jedoch zu einer staatlichen Pflicht zur Gewährung von Auslandsschutz. Die Autorin untersucht, auf welche Rechtsgrundlage diese Schutzpflicht sowie der korrespondierende Schutzanspruch zu stützen sind und welche Reichweite beide haben. Sie geht dabei auf die Vorgängerverfassungen des Grundgesetzes, auf dieses selbst sowie auf das Konsulargesetz und das Unionsrecht ein. Zudem diskutiert die Autorin, ob Sicherheitshinweise und Reisewarnungen Einfluss auf die Schutzverpflichtung haben, oder ob diese erst auf der jeweils nachgelagerten Haftungs- oder Kostenebene zu beachten sind. Auf Letzterer betrachtet sie die geltende und die ab Mitte August 2018 – unter dem BGebG – maßgebliche Rechtslage.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Erster Teil: Einleitung
  • A. Zielsetzung und Gang der Untersuchung
  • B. „Entführungschronik“
  • I. „Entführungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland” der letzten Jahre
  • 1. „Jolo-Geiseln“: Entführung der Familie Wallert, April 2000
  • 2. „Sahara-Geiseln“: Verschleppung mehrerer europäischer Reisegruppen in der algerischen Sahara, Februar/März 2003
  • 3. Entführung Reinhilt Weigels in Kolumbien, September 2003
  • 4. Weitere Entführungsfälle: Susanne Osthoff, Jürgen Chrobog und Familie sowie René Bräunlich und Thomas Nitzschke im Irak und Jemen, November 2005 bis Mai 2006
  • II. Entführung der „Hansa Stavanger“ vor der Küste Somalias, April 2009 – ein Ausnahmefall
  • 1. Entführungssachverhalt
  • 2. Dennoch: Führen der deutschen Flagge als Ausnahmefall
  • III. Leben und Gesundheit der Entführungsopfer haben oberste Priorität – Fazit
  • Zweiter Teil: Die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz im Ausland entführter deutscher Staatsangehöriger – Herleitung und Reichweite
  • A. Vorfrage: Einordnung der untersuchten Entführungsfälle unter den konsularischen Schutz
  • I. Terminologische Unsicherheiten hinsichtlich des Begriffs des Auslandsschutzes
  • II. Staatliche Schutz- und Hilfsmaßnahmen in Entführungsfällen als Maßnahmen des konsularischen Schutzes
  • III. Keine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Gewährung von Auslandsschutz bzw. speziell von konsularischem Schutz
  • B. Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Gewährung von Schutz zugunsten im Ausland entführter deutscher Staatsangehöriger
  • I. Verfassungsvergleich in der Zeit: Die deutschen Verfassungen vor 1949
  • 1. Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919
  • 3. Zusammenschau des Meinungsstands in der Staatslehre des Bismarckreichs und der Weimarer Republik
  • 4. Die deutsche Verfassungstradition betreffend den Auslandsschutz als Grundlage einer entsprechenden Schutzpflicht unter dem Grundgesetz?
  • a. Besondere politische Lage Deutschlands bis zum 05. Mai 1955
  • b. Keine einheitliche Auslegung des „Schutzanspruchs“
  • c. Ausklammerung des konsularischen Schutzes
  • II. Die verfassungsrechtliche Ebene
  • 1. Ableitung staatlicher Schutzpflichten aus den Kompetenzbestimmungen sowie den Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes
  • a. Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes
  • aa. „Legitimations- oder Garantiefunktion“
  • bb. „Verpflichtende oder imperative Wirkung“
  • b. Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes
  • c. Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes
  • 2. Staatliche Pflicht zur Gewährung von Auslandsschutz und die Grundrechte des Grundgesetzes
  • a. Notwendigkeit der Ableitung (eigenständiger) grundrechtlicher Schutzpflichten – Unergiebigkeit der „abwehrrechtlichen Lösung(en)“
  • b. Herleitung grundrechtlicher Schutzpflichten
  • aa. Pflicht zum Schutz der Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG und objektive Wertentscheidung der Grundrechte
  • bb. „Wiederentdeckung“ der grundrechtlichen Schutzpflicht
  • cc. „Schutzpflichttauglichkeit“ anderer Grundrechtsbestimmungen
  • c. Staatliche Pflicht zum Schutz im Ausland entführter deutscher Staatsangehöriger als grundrechtliche Schutzpflicht
  • aa. Grundrechtliche Schutzpflichten und Sachverhalte des Auslandsschutzes
  • (1) Auslandswirkungen der Grundrechte
  • (2) Anwendbarkeit der grundrechtlichen Schutzpflichtfunktion auf Auslandssachverhalte im Allgemeinen …
  • (a) Keine Rechtsfolgenlösung
  • (b) Tatbestandslösung
  • (aa) Beschneidung der grundrechtlichen Schutzpflichten auf das völkerrechtlich zulässige Maß über Art. 25 S. 1 GG
  • (bb) Grundrechtliche Schutzpflichtfunktion gilt in Auslandssachverhalten nur in den völkerrechtlich zulässigen Grenzen – Zwischenfazit
  • (3) … und auf Sachverhalte des Auslandsschutzes bzw. des konsularischen Schutzes im Besonderen
  • (4) Grundrechtliche Schutzpflichten in Sachverhalten der Entführung deutscher Staatsangehöriger im Ausland – Zwischenergebnis
  • bb. Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 2, 25 S. 1 GG): Freiheit der Person
  • cc. Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 2, 25 S. 1 GG): Leben und körperliche Unversehrtheit
  • (1) Bedrohung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Entführungsfällen
  • (2) Schutzpflichtauslösende Gefährdungslage
  • d. Grundrechtliche Pflicht zum Schutz im Ausland entführter deutscher Staatsangehöriger aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und 2 GG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 2, 25 S. 1 GG) – Zwischenergebnis
  • 3. Ableitung der staatlichen Pflicht zur Gewährung von Auslandsschutz aus der deutschen Staatsangehörigkeit – „Verfassungsrechtlicher Auslandsschutz“
  • a. Rechtliche Begründung einer der Grundbeziehung der Staatsangehörigkeit entspringenden Schutzpflicht
  • aa. Begriff der Staatsangehörigkeit
  • bb. Das in der Staatsangehörigkeit verwurzelte gegenseitige Treue- und Schutzverhältnis
  • b. Verfassungsrechtliche Verankerung einer aus der Staatsangehörigkeit abgeleiteten staatlichen Pflicht zur Gewährung von Auslandsschutz
  • aa. Keine Verankerung in Art. 16 GG …
  • bb. … grundsätzlich aber Verfassungsrang des Treue- und Schutzverhältnisses durch das Grundgesetz
  • c. Mögliche „materiell-rechtliche Fundierung“ des verfassungsrechtlichen Auslandsschutzes
  • d. Dennoch: Zurücktreten einer aus dem Staatsangehörigkeitsverhältnis abgeleiteten staatlichen Pflicht zur Gewährung von Auslandsschutz
  • aa. Schutzfunktion der Grundrechte als adäquater Anknüpfungspunkt einer staatlichen Pflicht zur Gewährung von Auslandsschutz
  • bb. Reduzierung des Treueaspekts des gegenseitigen Treue- und Schutzverhältnisses im modernen Verfassungsstaat
  • 4. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht in Entführungsfällen – Zwischenergebnis
  • 5. Adressat(en) der grundrechtlichen Pflicht zur Gewährung von Schutz zugunsten im Ausland entführter deutscher Staatsangehöriger
  • III. Die einfachgesetzliche Ebene
  • 1. Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse vom 11. September 1974
  • 2. Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland in Entführungsfällen als konsularische Aufgabe im Sinne des KonsG
  • a. Eröffnung des Anwendungsbereichs des KonsG in Fällen der Entführung deutscher Staatsangehöriger im Ausland
  • b. Hilfe an einzelne, § 5 Abs. 1 KonsG
  • aa. Entstehungsgeschichtliche Perspektiven der konsularischen Einzelfallhilfe im Allgemeinen
  • bb. Abgrenzung der konsularischen Hilfe an einzelne zu der Sozialhilfe im Ausland gem. § 119 BSHG – entstehungsgeschichtliche Perspektive im Besonderen
  • cc. Die konsularische Einzelfallhilfe als Regelung auf dem Gebiet des Fürsorgerechts
  • dd. Vergleich mit der Hilfe in Katastrophenfällen
  • ee. Dennoch: Entführungen als vorübergehende soziale oder wirtschaftliche Notlagen?
  • c. Keine Hilfe in Katastrophenfällen, § 6 KonsG
  • aa. Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 KonsG auch auf sich nur vorübergehend im Ausland aufhaltende Deutsche
  • bb. Entführung als Folge kriegerischer oder revolutionärer Verwicklungen?
  • cc. Entführungen als vergleichbare Ereignisse?
  • (1) Keine rein präventive Ausrichtung von § 6 Abs. 1 KonsG
  • (2) Gemeingefahr als Tatbestandsmerkmal des vergleichbaren Ereignisses
  • d. Allgemeine Schutz- und Beistandspflicht nach § 1 Sps. 2 KonsG
  • aa. Aufgabenwahrnehmung außerhalb des Gebiets des konsularischen Schutzes?
  • (1) Sachverhaltskomplexität und politische Bedeutung als denkbare Ausschlusskriterien der konsularischen Hilfe in Entführungsfällen
  • (2) Vergleich von Entführungsfällen und „Standardfällen“ der internationalen Kindesentführung
  • (a) Internationale Kindesentführung und konsularische Hilfe
  • (b) Fehlende Übertragbarkeit der durch das VG Berlin angeführten Grenzen des konsularischen Schutzes
  • bb. Mögliche „Überdehnung des Beistandsbegriffs“ in Entführungsfällen
  • (1) Schweregrad der drohenden bzw. bestehenden Notlage
  • (2) Vielfältigkeit, Umfang und vor allem Kosten der Hilfe- bzw. Beistandsleistungen in Entführungsfällen
  • (a) Kein genereller Ausschluss des § 1 Sps. 2 KonsG als Handlungsgrundlage in Entführungsfällen
  • (b) Ausschluss des § 1 Sps. 2 KonsG als Handlungsgrundlage nur im Einzelfall?
  • cc. § 1 Sps. 2 KonsG als in Entführungsfällen einschlägige einfachgesetzliche Rechtsgrundlage – Zwischenergebnis
  • 3. Die konsulargesetzliche Schutzpflicht in Entführungsfällen – Zwischenfazit
  • a. „Moderne Auslegung“ des KonsG
  • b. Schutzmaßnahmen zugunsten des Entführungsopfers: Trennung zwischen Maßnahmen der eigentlichen Befreiung und solchen im Anschluss an das Entführungsende
  • C. Die verfassungsrechtliche und konsulargesetzliche Pflicht zum Schutz im Ausland entführter deutscher Staatsangehöriger – Fazit und Ergebnisse des zweiten Teils
  • Dritter Teil: Durchsetzung der staatlichen Schutzpflicht: Schutzansprüche des Entführungsopfers
  • A. Subjektive öffentliche Rechte des Entführungsopfers
  • I. Der aus den Grundrechten abgeleitete Schutzanspruch in Entführungsfällen
  • 1. Grundrechtliche Schutzpflichtfunktion und subjektives öffentliches Recht auf Schutz
  • 2. Rechtsfolge: Grundsätzlich staatliche Ermessensentscheidung hinsichtlich der Schutzgewähr
  • a. Ausgangspunkt: Weiter außenpolitischer Spielraum
  • b. Kein Entschließungsermessen
  • aa. Einwirkung der durch die Entführung betroffenen Grundrechte des Entführungsopfers
  • bb. Anspruch auf Gleichbehandlung mit früheren Entführungsopfern, Art. 3 Abs. 1 GG
  • c. … aber Bestehen eines Auswahlermessens
  • II. Der konsulargesetzliche Anspruch auf Schutz in Entführungsfällen
  • 1. Subjektives öffentliches Recht des Entführungsopfers aus § 1 Sps. 2 KonsG
  • 2. Rechtsfolge: Gebundener Anspruch des Entführungsopfers auf Schutz, aber staatliche Ermessensentscheidung hinsichtlich der Wahl des einzusetzenden Schutzmittels
  • III. Inhaber und Gegner des verfassungsrechtlichen bzw. konsulargesetzlichen Schutzanspruchs
  • IV. Grundrechtlicher und konsulargesetzlicher Anspruch des Entführungsopfers auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich des „Wie“ der Schutzgewähr – Zwischenergebnis
  • B. Gerichtliche Durchsetzung der subjektiven öffentlichen Rechte des Entführungsopfers auf Schutz durch die Bundesrepublik Deutschland
  • I. Keine „justizfreien Hoheitsakte“ der auswärtigen Gewalt: Bedeutung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG
  • II. Einleitung eines gerichtlichen (Eil-)Verfahrens: Antragstellung durch das Entführungsopfer selbst tatsächlich nicht möglich
  • 1. Minderjähriges Entführungsopfer
  • 2. Volljähriges Entführungsopfer
  • 3. Sonstige Anforderungen: Bestimmtheit des Antrags
  • III. Verwaltungsgerichtliches (Eil-)Verfahren
  • 1. Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen
  • a. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 VwGO
  • b. Statthafte Verfahrensart
  • c. Beteiligten-, Prozessfähigkeit und Postulationsfähigkeit, §§ 61 ff. VwGO, § 67 VwGO
  • d. Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO (entsprechend)
  • e. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  • f. Zuständigkeit des VG Berlin
  • 2. Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.v. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
  • a. Antragsgegner, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog
  • b. Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs
  • aa. Formelle Anordnungsvoraussetzungen: kein Antragserfordernis, Zuständigkeit
  • bb. Materielle Anordnungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen
  • c. Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes
  • d. (Keine) Vorwegnahme der Hauptsache
  • IV. Verfassungsgerichtliches (Eil-)Verfahren
  • 1. Zulässigkeit
  • a. Statthaftigkeit des Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG: (Potentielle) Zuständigkeit des BVerfG in der Hauptsache
  • b. Antragsberechtigung
  • c. Antragsbefugnis
  • d. (Keine) Vorwegnahme der Hauptsache
  • e. Rechtsschutzbedürfnis
  • 2. Begründetheit
  • a. Antrag hinsichtlich des „Ob“ einer Schutzgewähr
  • b. Antrag hinsichtlich des „Wie“ einer Schutzgewähr
  • V. Durchsetzbarkeit des Schutzanspruchs vor dem VG Berlin und dem BVerfG – Zwischenergebnis
  • C. Schutzanspruch des Entführungsopfers und seine gerichtliche Durchsetzbarkeit – Ergebnisse des dritten Teils
  • Vierter Teil: Einschränkung der Schutzbedürftigkeit im Falle eines „Verschuldens“ des Entführungsopfers?
  • A. Bestehen landesspezifischer Sicherheitshinweise oder Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes
  • B. Missbrauch staatlicher Hilfen, § 5 Abs. 7 KonsG (analog) durch das Entführungsopfer?
  • C. Keine Verwirkung des konsulargesetzlichen Schutzanspruchs
  • D. Verzicht auf den grundrechtlichen und konsulargesetzlichen Schutzanspruch durch das spätere Entführungsopfer?
  • E. Kein Einfluss auf das staatliche Ermessen
  • I. Erstmalige Entführung
  • II. Erneute Entführung – „potentieller Fall Osthoff”
  • F. Möglichkeit „präventiver“ staatlicher Schutzmaßnahmen bei Bestehen eines erhöhten Entführungsrisikos
  • I. Sicherheitshinweise und Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes
  • II. Passbeschränkende Maßnahmen gem. § 8 PassG und Ausreiseuntersagungen gem. § 10 Abs. 1 PassG
  • G. Keine Einschränkbarkeit der Schutzbedürftigkeit eines Entführungsopfers – Ergebnisse des vierten Teils
  • Fünfter Teil: Exkurs: Die Schutzverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zugunsten eines im Ausland entführten Unionsbürgers gem. Art. 23 AEUV
  • A. Praktische Bedeutung des Art. 23 AEUV
  • B. Verortung des Art. 23 Abs. 1 S. 1 AEUV im völkerrechtlichen Regelungsgefüge
  • C. Anspruch eines im Ausland entführten Unionsbürgers auf eine Schutzgewähr durch die Bundesrepublik Deutschland aus Art. 23 Abs. 1 S. 1 AEUV
  • I. „Institutionelle Deutung“ des Tatbestands von Art. 23 Abs. 1 S. 1 AEUV
  • II. Kein Schutzanspruch eines im Ausland entführten Unionsbürgers gem. Art. 23 Abs. 1 S. 1 AEUV i.V.m. § 1 Sps. 2 KonsG – Ergebnis des fünften Teils
  • Sechster Teil: Haftung der Bundesrepublik Deutschland
  • A. Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG
  • I. Erfüllung des Tatbestands der Amtshaftung
  • II. Ausschluss der Amtshaftung
  • 1. Kein Haftungsausschluss gem. § 5 Nr. 2 RBHG
  • 2. (Teilweiser) Haftungsausschluss aufgrund eines „Verschuldens“ des Entführungsopfers?
  • B. Entschädigung nach den Grundsätzen der allgemeinen Aufopferung
  • C. Sonstige staatliche Hilfen für ein Entführungsopfer bzw. seine Hinterbliebenen
  • D. Regelmäßig keine staatliche Entschädigung für eine unterlassene oder fehlerhafte Schutzgewähr – Ergebnisse des sechsten Teils
  • Siebter Teil: Der Kostenerstattungsanspruch der Bundesrepublik Deutschland
  • A. Praxis des Auswärtigen Amtes hinsichtlich der Kostenbeteiligung des ehemaligen Entführungsopfers
  • B. Rechtlicher Rahmen des Kostenersatzanspruchs der Bundesrepublik Deutschland gegen das ehemalige Entführungsopfer
  • I. Kosten der Entführung: Trennung zwischen Befreiungskosten und Anschlusskosten
  • II. Kostenerhebung nach den Vorschriften des KonsG und des AKostG
  • 1. Kein Auslagenerstattungsanspruch aus §§ 7 Abs. 2 i.V.m. 1 Abs. 2 AKostG für bestimmte Amtshandlungen des Auswärtigen Amtes
  • 2. Auslagenerstattungsanspruch für Amtshandlungen der Auslandsvertretungen
  • a. Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
  • aa. Auslagen für die eigentliche Befreiung: Erstattungsanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 1 AKostG i.V.m. §§ 1 Sps. 2, 25 KonsG
  • (1) Grundsätzlich extensives Verständnis des Auslagenbegriffs in § 7 Abs. 1 AKostG
  • (2) Eingrenzung auf „bezifferbare und individuell zurechenbare Kosten“
  • (3) Erstattungsfähigkeit von Auslagen für die eigentliche Befreiung
  • (4) Kein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie
  • bb. Auslagen, die im Anschluss an das Ende einer Entführung entstehen
  • (1) Auslagen für konsularische Hilfeleistungen gem. § 1 Sps. 2 KonsG: Erstattungsanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 1 AKostG i.V.m. §§ 1 Sps. 2, 25 KonsG
  • (2) Auslagen für konsularische Hilfeleistungen gem. § 5 Abs. 1 KonsG
  • (a) Anwendbarkeit der Vorschriften des AKostG
  • (b) Vorliegen der Voraussetzungen eines Auslagenerstattungsanspruchs nach §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 1 AKostG i.V.m. §§ 5 Abs. 5 S. 1, Abs. 1, 25 KonsG
  • cc. Kein Kostenersatz aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsinstitute
  • (1) Kein Rückgriff auf eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag
  • (2) Keine Rückforderung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
  • b. Höhe des Auslagenerstattungsanspruchs der Bundesrepublik Deutschland und dessen Einschränkungsmöglichkeiten
  • aa. Begrenzung der Kostenbeteiligung durch Kostenermäßigung und -befreiung, § 10 AKostG
  • (1) Regelmäßig keine wirtschaftliche Notlage i.S.v. § 10 Abs. 1 Alt. 1 AKostG
  • (2) Bestehen einer besonderen Härte i.S.v. § 10 Abs. 1 Alt. 2 AKostG
  • bb. Begrenzung durch Stundung, Niederschlagung und Erlass gem. § 19 AKostG i.V.m. § 59 Abs. 1 BHO
  • c. Kostengläubiger und -schuldner, §§ 12 f. AKostG
  • aa. Keine Haftung des Arbeitgebers kraft Gesetzes, § 13 Abs. 1 Nr. 3 AKostG
  • bb. Freiwillige Übernahme der Kostenschuld gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 AKostG
  • d. Entstehen der Kostenschuld, Geltendmachung durch Verwaltungsakt, Fälligkeit sowie Verjährung, §§ 11, 14, 17 und 20 AKostG
  • 3. Rechtmäßigkeit der bereits ergangenen Kostenbescheide des Auswärtigen Amtes – Zwischenfazit
  • III. Kostenerhebung nach den Vorschriften des KonsG und des BGebG
  • 1. Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amtes nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 BGebG i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 BGebG
  • a. Kein Erstattungsanspruch für bestimmte Auslagen des Auswärtigen Amtes
  • b. Auslagenerstattungsanspruch im Zusammenhang mit individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen der Auslandsvertretungen
  • aa. Erstattungsfähige Auslagen i.S.v. § 3 Abs. 5 BGebG entsprechen denen unter Zugrundelegung des Auslagenbegriffs nach § 7 Abs. 1 AKostG
  • bb. Anwendbarkeit der Vorschriften des BGebG auf die Erstattung von Auslagen für konsularische Hilfeleistungen gem. § 5 Abs. 1 KonsG
  • 2. Begrenzung der finanziellen Beteiligung des ehemaligen Entführungsopfers durch Stundung, Niederschlagung und Erlass gem. §§ 12 Abs. 3, 17 BGebG i.V.m. § 59 Abs. 1 BHO
  • 3. Gebührengläubiger und -schuldner, Entstehung der Gebührenschuld, Geltendmachung durch Verwaltungsakt, Fälligkeit sowie Verjährung, §§ 12 Abs. 3 i.V.m. 4 bis 6, 13 f. und 18 BGebG
  • IV. Kein Verstoß der Kostenbeteiligung eines im Ausland entführten deutschen Staatsangehörigen gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zu Entführungen im Inland – Fazit und Ergebnisse des siebten Teils
  • Achter Teil: Gesamtergebnis, Würdigung und zusammenfassende Thesen
  • A. Entführungschronik – Erster Teil
  • B. Staatliche Schutzpflicht in Entführungsfällen – Zweiter Teil
  • C. Durchsetzung der staatlichen Schutzpflicht in Entführungsfällen: Schutzanspruch des Entführungsopfers – Dritter Teil
  • D. Keine Einschränkung der Schutzbedürftigkeit bei „Verschulden“ des Entführungsopfers – Vierter Teil
  • E. Exkurs: Kein Schutzanspruch des Unionsbürgers gem. Art. 23 Abs. 1 S. 1 AEUV i.V.m. § 1 Sps. 2 KonsG – Fünfter Teil
  • F. Haftung der Bundesrepublik Deutschland – Sechster Teil
  • G. „Finanzielles Nachspiel“ einer Entführung – Siebter Teil
  • I. Kostenerhebung bis zum 14. August 2018
  • II. Kostenerhebung ab dem 15. August 2018
  • III. Würdigung
  • H. Zusammenfassende Thesen
  • Literaturverzeichnis
  • Textsammlungen
  • Kommissionsdokumente
  • Internetquellen- und -dokumenteverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

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Erster Teil:   Einleitung

„Reisenation Nummer Eins“ oder „Exportweltmeister“ – dies sind Schlagworte, mit denen die Bundesrepublik Deutschland und die Deutschen häufig beschrieben werden. Voraussetzung und Folge einer entsprechenden Charakterisierung ist, dass die Zahl der sich (vorübergehend) im Ausland aufhaltenden deutschen Staatsangehörigen stetig zunimmt. Zu ihnen zählen zum einen die deutschen Urlauber, die ihre arbeitsfreie Zeit am Strand in der Ferne verbringen und fremde Länder sowie ihre Kulturen entdecken bzw. erleben wollen: etwa bei einem Tauchurlaub auf der malaysischen Insel Sipadan, einer Rucksacktour zu einer verlorenen Inkastadt im Norden Kolumbiens oder einer Reise auf der bei Motorradtouristen beliebten „Gräberpiste“ in der algerischen Sahara. Zum anderen folgen dem Export deutscher Wirtschaftsgüter, insbesondere im Bereich des Maschinenbaus und in Länder, die sich in einer Phase des (Wieder-)Aufbaus der eigenen Wirtschaft befinden, nicht selten Mitarbeiter der exportierenden Firmen aus Deutschland. Sie übernehmen die Einrichtung und Wartung der erworbenen Anlage(n) oder schulen einheimische Mitarbeiter in ihrer Bedienung. Als dritte und vierte Gruppe sind Mitarbeiter verschiedener Hilfsorganisationen, die vor allem in Entwicklungsländern und Krisengebieten tätig sind, und deutsche Staatsangehörige, die aufgrund familiärer Verbindungen in Länder mit erhöhter Entführungsgefahr reisen oder sich dort aufhalten, zu nennen.

Die speziellen Gefahren, die bei den beschriebenen Auslandsaufenthalten bestehen können und über das – nach europäischen Maßstäben – „allgemeine Lebensrisiko“ hinausgehen, werden teilweise schlichtweg ignoriert oder bleiben unerkannt. Im Falle der Hilfsorganisationen sind sie den Mitarbeitern häufig bekannt, werden aber meist weitestgehend minimiert oder bewusst in Kauf genommen, um etwa von einer humanitären Notlage betroffenen Menschen zu helfen oder besondere Kulturgüter vor der Zerstörung zu bewahren.

Bis in die 1980er Jahre hinein bestanden diese speziellen Gefahren vor allem in bewaffneten Konflikten und Naturkatastrophen, wobei als prägendes Beispiel aus neuerer Zeit die Tsunamikatastrophe rund um den Indischen Ozean Ende 2004 zu nennen ist, bei der allein in Thailand ca. 550 deutsche Urlauber starben.1 Seit Ende der 1980er Jahre ist zu ihnen in Teilen Lateinamerikas, der Pazifikregion, des muslimisch geprägten Afrikas sowie des Nahen und Mittleren Ostens zudem das Risiko zu zählen, Opfer einer Entführung zu werden.

In diesem Zusammenhang ist auch die seit 2007 steigende Zahl von Überfällen von Piraten auf (deutsche) Handelsschiffe vor den afrikanischen Küsten zu nennen, ← 31 | 32 → die gemeinhin mit der Kaperung des Schiffes und der Geiselnahme bzw. Entführung der Schiffsbesatzung einhergehen.2

A.   Zielsetzung und Gang der Untersuchung

Details

Seiten
428
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653067644
ISBN (ePUB)
9783653961621
ISBN (MOBI)
9783653961614
ISBN (Hardcover)
9783631672952
DOI
10.3726/978-3-653-06764-4
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (April)
Schlagworte
Auslandsschutz Grundrechtliche Schutzpflichten Auslandskostengesetz (AKostG) Konsularischer Schutz
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. 428 S.

Biographische Angaben

Alexa Buckler (Autor:in)

Alexa Buckler studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Im Anschluss arbeitete die Verfasserin als nebenberufliche wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechtsdogmatik und Rechtsdidaktik an der Universität Bayreuth. Sie wurde dort an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät promoviert.

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Titel: Entführungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland
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