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Der GmbH-Geschäftsführer als Verbraucher

von Hannes Thormann (Autor:in)
Dissertation 194 Seiten

Zusammenfassung

GmbH-Geschäftsführer, die eigene Geschäfte zu Zwecken der Geschäftsführung abschließen, sieht der BGH als Verbraucher an. Dies soll auch für Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer gelten. Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 19. Mai 2010 Anlass gegeben, dieses Ergebnis zu überprüfen. Der Autor geht in seiner Untersuchung der Ansicht der Rechtsprechung nach. Er stellt den Verbraucherbegriff ausführlich in seinem verfassungsrechtlichen, historischen und europarechtlichen Kontext dar und überträgt ihn auf die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze zum Verhältnis des Geschäftsführers zur Gesellschaft. Im Ergebnis stimmt er der Rechtsprechung des BGH zu.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erster Teil – Einführung
  • § 1 – Vorwort
  • § 2 – Meinungsstand
  • I. Rechtsprechung
  • 1. Ordentliche Gerichtsbarkeit
  • a) BGH
  • aa) Überblick
  • bb) Maßgebliche Person und maßgeblicher Vertragszweck
  • cc) Gewerbliche oder selbständig berufliche Tätigkeit
  • dd) Beteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft ohne Einfluss
  • ee) Normzweckerwägungen
  • ff) Keine Vorlage an EuGH
  • b) Abweichende Instanzgerichtsrechtsprechung
  • aa) Schutzzweckerwägungen
  • bb) Selbständige berufliche Tätigkeit
  • cc) Berücksichtigung vorhergehender Tätigkeit
  • 2. Arbeitsgerichtsbarkeit
  • II. Literatur
  • 1. Allgemein
  • 2. Gewerbliche Tätigkeit
  • 3. Selbständige berufliche Tätigkeit
  • a) Schutzzweckerwägungen
  • b) Beherrschender Einfluss
  • aa) Kritik an isolierter Betrachtung
  • bb) Differenzierung nach Beherrschungsmöglichkeit
  • cc) Vergleich zu Kaufmann und Unternehmer
  • c) Organwaltertätigkeit keine angestellte berufliche Tätigkeit
  • d) Widerspruch zur Beurteilung des GmbH-Geschäftsführers als Arbeitnehmer
  • aa) Exkurs: Arbeitnehmereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers
  • bb) Kongruenz der Gegensatzpaare?
  • 4. Anmerkung
  • § 3 – Gang der Untersuchung
  • Zweiter Teil – Grundlagen zum Verbraucherbegriff
  • § 4 – Verbraucherschutz im Rahmen der Privatautonomie
  • I. Grundlagen zur Privatautonomie
  • 1. Privatautonomie
  • 2. Vertragsfreiheit
  • II. Privatautonomie und gestörte Vertragsparität
  • 1. Gleichrangigkeit der Rechtssubjekte und Interessenausgleich
  • 2. Fremdbestimmung als Folge eines Ungleichgewichts
  • 3. Sicherstellung der Privatautonomie durch gesetzgeberische Gestaltung
  • a) Gesetzgeberische Einflussnahme als Folge möglicher Fremdbestimmung
  • b) Bestimmung der Bereiche gesetzgeberischer Einflussnahme
  • c) Grenze gesetzgeberischer Einflussnahme
  • 4. Zwischenfazit
  • III. Typisierbarkeit der Unterlegenheit bei rechtsgeschäftlichem Handeln – Generalisierende Betrachtung
  • IV. Betrachtung des Verbraucherschutzrechts als Regelungskomplex infolge gestörter Vertragsparität
  • 1. Grundlagen
  • 2. Die das Verbraucherschutzrecht kennzeichnende Interessenlage
  • 3. Die das Machtgefälle kennzeichnenden Merkmale
  • a) Informationsdefizit
  • b) Intellektuelles, psychologisches oder wirtschaftliches Ungleichgewicht
  • c) Fehlende Organisationsmöglichkeiten
  • 4. Gesetzgeberische Maßnahmen zur Korrektur der Störungslagen
  • V. Fazit
  • § 5 – Historische Entwicklung des Verbraucherbegriffs
  • I. Einführung
  • II. Entwicklung im deutschen Rechtskreis
  • 1. Erste Phase: Verbraucherschutzrechtsentwicklung außerhalb des BGB
  • a) Abzahlungsgesetz
  • b) AGB-Gesetz
  • c) Haustürwiderrufsgesetz
  • d) Verbraucherkreditgesetz
  • 2. Zweite Phase: Vereinheitlichung des Verbraucherschutzrechts
  • a) Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro – Fernabsatzgesetz
  • b) Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts – Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
  • c) Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
  • 3. Fazit
  • III. Entwicklung im Rechtskreis der europäischen Gemeinschaften
  • 1. Europäisch-autonome Auslegung
  • 2. Verbraucherschutzrecht als Rechtsprinzip auf europäischer Ebene
  • a) Binnenmarkterrichtung und Harmonisierung
  • aa) Bedeutung der wirtschaftlichen Integration
  • bb) Bedürfnis nach Errichtung eines Binnenmarkts
  • (1) Begriff des Binnenmarkts
  • (2) Herstellung des Binnenmarkts als kontinuierliche Aufgabe
  • cc) Harmonisierung als Instrument für die Errichtung eines Binnenmarkts
  • (1) Grundlagen zur Harmonisierung
  • (2) Primärrechtliche Grundlage: Art. 114 AEUV
  • b) Binnenmarkterrichtung durch Verbraucherschutz
  • aa) Entwicklung der Funktion des Verbraucherschutzrechts im Rahmen des Binnenmarkts
  • (1) Verbraucherschützende Regelungen vor primärrechtlicher Normierung
  • (2) Verbraucherschützende Regelungen aufgrund primärrechtlicher Normen
  • (a) Art. 100a EWGV
  • (b) Art. 95 EGV
  • (c) Art. 129a EGV
  • (3) Fazit
  • bb) Aktuelle primärrechtliche Verknüpfungen von Verbraucherschutzrecht und Binnenmarkterrichtung im Unionsrecht
  • (1) Art. 4 AEUV
  • (2) Art. 169 Abs. 1 AEUV
  • (3) Art. 114 AEUV
  • (a) Art. 114 AEUV als Kompetenznorm zur Rechtssetzung im Verbraucherschutzrecht
  • (b) Kritik
  • (4) Berücksichtigungen im Kontext des Wettbewerbsrechts
  • c) Zwischenfazit
  • 3. Verbraucherschutz und Verbraucherbegriff in den Richtlinien
  • a) Einleitung
  • b) Maßgebliche Rechtsquellen
  • aa) Richtlinien
  • bb) Weitere Rechtsakte
  • c) Merkmale
  • aa) Merkmal der natürlichen Person
  • bb) Merkmal des Rechtsgeschäftszwecks
  • (1) Zweckbindung
  • (2) Tätigkeit
  • (a) Zweck muss außerhalb der gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen
  • (b) Inhalt der Begriffe
  • (c) Nicht: Fehlendes Überwiegen des unternehmerischen Zwecks
  • d) Fazit
  • IV. Fazit und Kritik
  • 1. Fazit
  • 2. Kritik
  • § 6 – Verbraucherbegriff im Gesetz
  • I. Natürliche Person
  • II. Abschluss eines Rechtsgeschäfts
  • 1. Bedeutung des Begriffs „Rechtsgeschäft“
  • 2. Folge der Rechtsgeschäftsbezogenheit
  • 3. Verhältnis mehrerer Rechtsgeschäfte zueinander
  • a) Ursprüngliche Auffassung des BGH
  • b) Rechtsprechung des EuGH
  • aa) EuGH, Urteil vom 17.03.1998 – C-45/96 (Dietzinger)
  • (1) Urteil des EuGH
  • (2) Reaktionen der Literatur
  • bb) EuGH, Urteil vom 23.03.2000 – C-208/98 (Berliner Kindl)
  • c) Anschließende Rechtsprechung des BGH
  • aa) Zustimmende Rechtsprechung
  • bb) Änderung der Rechtsprechung
  • cc) Zwischenfazit
  • d) Literatur
  • e) Fazit
  • III. Zweck des Rechtsgeschäfts
  • 1. Negative Abgrenzung
  • 2. Bestimmung der Zweckrichtung
  • a) Bei Vorliegen eines Rechtsgeschäfts
  • aa) Vorrang eines übereinstimmenden Willens
  • (1) Grundsatz
  • (2) Abweichung bei Anwendung des Verbraucherbegriffs
  • bb) Abstellen auf den objektiven Erklärungswert
  • (1) Grundsätze
  • (2) Abweichung bei Anwendung des Verbraucherbegriffs?
  • (a) Grundsätze zum Verbot widersprüchlichen Verhaltens
  • (b) Vorliegen eines Vertrauenstatbestands
  • (c) Fehlen eines Vertrauenstatbestands
  • (d) Zweifelsfälle
  • cc) Zwischenfazit
  • b) Bei Fehlen eines Rechtsgeschäfts
  • 3. Maßgebliche Person
  • 4. Maßgeblicher Zeitpunkt
  • a) Grundsatz
  • b) Zweckänderungen
  • aa) Nach Vertragsabschluss
  • bb) Nach Abgabe und vor Wirksamwerden der Willenserklärung
  • cc) Zwischenfazit
  • 5. Vorliegen einer doppelten Zweckrichtung
  • IV. Gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
  • 1. Abweichung von europäischem Verbraucherbegriff?
  • a) Überblick
  • b) Entwicklung des Merkmals im bürgerlichen Recht
  • aa) Keine eindeutige Herkunft bzgl. § 13 BGB
  • bb) Kein einheitliches Bild vor Einführung des § 13 BGB
  • (1) § 6 HaustürWG a. F.
  • (2) § 1 VerbrKrG a. F.
  • (3) § 609a BGB a. F. und § 1 Abs. 1 TzWrG a. F.
  • (4) Fazit
  • cc) Fazit
  • c) Bedeutung des Merkmals der beruflichen Tätigkeit auf europäischer Ebene
  • aa) Unterschiede in den Sprachfassungen
  • (1) Englisch
  • (2) Französisch
  • (3) Spanisch
  • (4) Fazit
  • bb) Systematischer Vergleich der Begriffe
  • cc) Fazit
  • d) Fazit
  • 2. Inhalt der Begriffe
  • a) Meinungsstand zur Inhaltsbestimmung
  • b) Auseinandersetzung
  • c) Inhalt im Einzelnen
  • aa) Gewerbliche Tätigkeit
  • bb) Selbständige berufliche Tätigkeit
  • (1) Berufliche Tätigkeit
  • (2) Selbständigkeit der Tätigkeit
  • (a) Begriffsmerkmale laut Rechtsprechung und Literatur
  • (b) Stellungnahme
  • (c) Keine differenzierende Auslegung
  • 3. Fazit
  • V. Nicht: Schutzbedürftigkeit im Einzelfall
  • VI. Einfluss des § 14 BGB auf § 13 BGB
  • 1. Rolle des § 14 BGB
  • 2. Bestehen einer „dritten Kategorie“?
  • a) Gegenseitiger Ausschluss beider Eigenschaften
  • b) Bestehen der Eigenschaften bei jedem Rechtsgeschäft
  • c) Spiegelbildliche Konzeption der Begriffe
  • d) Ausschluss einer analogen Anwendung auf die nicht erfassten Personen
  • e) Zu weitgehendes Verständnis einer zwangsweisen Zuordnung?
  • f) Zwischenfazit
  • g) Dritte Kategorie auf europäischer Ebene
  • Dritter Teil – Verbrauchereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers
  • § 7 – Einleitung
  • § 8 – Keine Gewerbliche Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers
  • I. Einleitung
  • II. Grundlagen: Bedeutung der gewerblichen Tätigkeit im Handelsrecht
  • 1. Zentralnorm des § 1 HGB
  • 2. Herkunft und Ausgestaltung des handelsrechtlichen Gewerbebegriffs
  • 3. Merkmale des handelsrechtlichen Gewerbebegriffs
  • a) Rechtsprechung
  • b) Literatur
  • III. Fehlende Gewerblichkeit der reinen Vermögensverwaltung
  • 1. Begriff der Vermögensverwaltung
  • 2. Fehlende Gewerblichkeit der Vermögensverwaltung
  • a) Rechtsprechung
  • aa) Grundsatz: Vermögensverwaltung als private Tätigkeit
  • bb) Grenze: Einsatz fremden Vermögens sowie planmäßiger Geschäftsbetrieb
  • b) Literatur
  • aa) Abgrenzung nach qualitativen Merkmalen
  • (1) Fehlendes Anbieten am Markt
  • (2) Fehlende spezifische Risikostruktur?
  • (a) Pro: Maßgeblichkeit von Risikostrukturen
  • (b) Contra: Unerheblichkeit spezifischer Risikostrukturen
  • bb) Abgrenzung nach quantitativen Merkmalen
  • cc) Fazit
  • 3. Fazit
  • IV. Halten von Geschäftsanteilen als Vermögensverwaltung
  • 1. Begriff und Funktion des Geschäftsanteils
  • 2. Entwicklungen durch das MoMiG
  • 3. Fazit
  • V. Übertragbarkeit und Abweichungen der Ergebnisse mit Blick auf den verbraucherrechtlichen Gewerbebegriff
  • 1. Ansicht von Fehrenbacher und Herr
  • 2. Lösung anhand des verbraucherrechtlichen Gewerbebegriffs
  • VI. Fazit
  • § 9 – Keine selbständige berufliche Tätigkeit des Geschäftsführers
  • I. Einleitung
  • II. Grundlagen zum GmbH-Geschäftsführer
  • 1. Allgemeines
  • 2. Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan
  • 3. Verhältnis zu den Gesellschaftern
  • 4. Anstellungs- und Organverhältnis
  • a) Bestellung und Anstellung
  • b) Organverhältnis und Anstellungsverhältnis
  • aa) Organverhältnis
  • bb) Anstellungsverhältnis
  • (1) Notwendigkeit eines Anstellungsverhältnisses
  • (a) Entbehrlichkeit des Anstellungsverhältnisses im Einzelfall?
  • (b) Dogmatische Verbundenheit: Anstellung als Kausalgeschäft?
  • (c) Stellungnahme
  • (2) Inhalt des Anstellungsverhältnisses
  • (3) Art des Anstellungsverhältnisses
  • (4) Gesellschaftsrechtliche Prägung
  • 5. Zwischenfazit
  • III. Tragen eines wirtschaftlichen Risikos
  • 1. Handeln des Geschäftsführers und Tragen des wirtschaftlichen Risikos
  • 2. Beurteilung bei eigener Beteiligung des Geschäftsführers
  • a) Grundsatz: keine Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
  • b) Ausnahmsweise: Durchgriffshaftung
  • c) Fazit
  • 3. Fazit
  • IV. Fehlende Selbständigkeit wegen Weisungsgebundenheit
  • 1. Vorbemerkung
  • 2. Gesellschaftsrechtliche Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers
  • a) Gesellschafterversammlung als oberstes Organ
  • b) Regelung des § 37 GmbHG
  • aa) Zuweisung der Geschäftsführungsbefugnis
  • bb) Weisungsrecht der Gesellschafter
  • (1) Gesetzliche Anbindung des Weisungsrechts
  • (2) Grenzen des Weisungsrechts
  • (a) Verbleiben eines Kernbereichs?
  • (b) Vollständige Übernahme der Geschäftsführung?
  • (c) Stellungnahme
  • (3) Zwischenfazit
  • 3. Dienstvertragsrechtliche Weisungsgebundenheit
  • a) Grundlagen zu § 665 BGB
  • b) Umfang des Weisungsrechts
  • aa) Inhalt des Weisungsrechts
  • bb) Rechtscharakter des Weisungsrechts
  • c) Zwischenfazit
  • d) Gesellschaftsrechtliche Beschränkungen der Regelungsfreiheit im Anstellungsverhältnis
  • e) Fazit
  • 4. Einfluss auf Weisungserteilung durch Halten von Geschäftsanteilen
  • a) Einleitung
  • b) Gesellschafterbeschluss als Grundlage für Weisung
  • aa) Funktion der Beschlussfassung
  • bb) Grundsätze des Beschlussverfahrens
  • cc) Einflussnahme durch Beherrschung oder Sperrung
  • (1) Einfluss kraft beherrschender Mehrheit
  • (2) Einfluss kraft Sperrminorität
  • (3) Exkurs: Rechtsprechung von BSG und BAG hinsichtlich Beschäftigten- bzw. Arbeitnehmereigenschaft bei Einflussmöglichkeiten kraft Haltens von Gesellschaftsanteilen
  • c) Fazit
  • 5. Übertragung der Ergebnisse auf den verbraucherrechtlichen Begriff der Selbständigkeit innerhalb des Begriffs der beruflichen Tätigkeit
  • Vierter Teil
  • § 10 – Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis

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Erster Teil – Einführung

§ 1 – Vorwort

Um eines vorweg zu nehmen: wir sind mit unserer Verbraucherdefinition – auf der ein Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit liegt – nicht schlecht bedient. Dies zeigt ein kurzer Blick auf andere Rechtsordnungen. Auch wenn sich ein direkter Vergleich angesichts der grundlegenden Unterschiede in den Rechtsordnungen verbietet, sei als Beispiel hier die Verbraucherdefinition nach Section 2 Abs. 1 Buchst. d) des indischen Consumer Protection Act von 1986 unter Berücksichtigung später vorgenommener Änderungen aufgeführt1:

„consumer“ means any person, who,–

(i) buys any goods for a consideration which has been paid or promised or partly paid and partly promised, or under any system of deferred payment and includes any user of such goods other than the person who buys such goods for consideration paid or promised or partly paid or partly promised, or under any system of deferred payment when such use is made with the approval of such person, but does not include a person who obtains such goods for resale or for any commercial purpose; or

(ii) hires or avails of any services for a consideration which has been paid or promised or partly paid and partly promised, or under any system of deferred payment and includes any beneficiary of such services other than the person who hires or avails of the services for consideration paid or promised, or partly paid and partly promised, or under any system of deferred payment, when such services are availed of with the approval of the first mentioned person but does not include a person who avails of such services for any commercial purpose;

Explanation.–For the purposes of this clause, „commercial purpose“ does not include use by a person of goods bought and used by him and services availed by him exclusively for the purposes of earning his livelihood by means of self-employment;

Mit der zunehmenden Bedeutung des Verbraucherschutzrechts steigt auch die Bedeutung der Konturen seines Anwendungsbereichs. Dieser Anwendungsbereich wird wesentlich durch den Verbraucherbegriff bestimmt. Damit stellt sich die Frage nach den Grenzen des abstrakten Verbraucherbegriffs.

Ein in diesem Zusammenhang immer wieder behandelter Anwendungsfall ist derjenige des GmbH-Geschäftsführers. Nähert man sich den beiden Begriffen – dem des Verbrauchers und dem des Geschäftsführers – allein vom Sprachgefühl her, sind sie nur schwer miteinander in Einklang zu bringen. Auf der einen Seite ← 19 | 20 → der schützenswerte Konsument, auf der anderen Seite der wirtschaftlich erfahrene Unternehmensleiter.

Tatsächlich hat die Rechtsprechung eine sehr eindeutige Antwort auf die Frage, ob der GmbH-Geschäftsführer Verbraucher sein kann. Diese Antwort steht aber im exakten Gegensatz zu dem vom Sprachgefühl nahegelegten Ergebnis. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH hindert die Stellung des Geschäftsführers dessen Verbrauchereigenschaft selbst bei Geschäften nicht, die dieser zum Zweck der Geschäftsführung abschließt. Dies gilt vor allem auch unabhängig vom Grad seiner eigenen Beteiligung an der GmbH.

Das BAG hat zu dieser Frage ebenfalls Stellung bezogen. Anlass war die Überprüfung eines Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers. Wie noch ausführlich gezeigt wird2, hat das BAG die Rechtsprechung des BGH im Grundsatz bestätigt, in einer entscheidenden Frage, nämlich der der eigenen Beteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft, aber offen gelassen.

Inwieweit der Auffassung der Rechtsprechung besonders vor dem Hintergrund der europäischen Entwicklung des Verbraucherbegriffs zuzustimmen ist, ist Gegenstand der vorliegenden Arbeit.

§ 2 – Meinungsstand

Zunächst wird der Meinungsstand zu der Verbrauchereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers vorgestellt.

I.  Rechtsprechung

In der Rechtsprechung besteht zu der Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer bei Geschäften im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit Verbraucher ist, ein einheitliches Bild. Besonders der BGH hat hierzu eine sehr weitreichende Auffassung, von der in der Rechtsprechung der unteren Instanzen nur vereinzelt abgewichen wird. Grundsätzlich mit derselben Argumentation, aber im Ergebnis weniger weitreichend, hat das BAG zu der Frage Stellung bezogen.

1.  Ordentliche Gerichtsbarkeit

a)  BGH

aa)  Überblick

Die Rechtsprechung des BGH entwickelte sich anhand der Rechtslage vor Einführung der §§ 13 und 14 BGB. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildete das VerbrKrG3. Eine spätere Entscheidung erging zu der Rechtslage nach Einführung der §§ 13 und ← 20 | 21 → 14 BGB, aber noch vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Die zuvor zu den spezialgesetzlichen Begriffen gefundenen Ergebnisse übertrug der BGH ohne gesonderte Prüfung auf die neuen, zentralen Definitionen4.

Die meisten Sachverhalte betrafen Fälle, in denen der Geschäftsführer ein Rechtsgeschäft zur Sicherung von Ansprüchen abschloss, die gegen die ihn anstellende GmbH gerichtet waren. Den gesetzlichen Rahmen für die Entscheidungen zur der Frage nach der Verbrauchereigenschaft bildeten die Übernahme einer Mithaftung bzw. der Schuldbeitritt5.

In einem vollständig anders gelagerten Sachverhalt lag eine Gewinnzusage i. S. d. § 661a BGB zu Grunde. Hier hatte der BGH auf die fehlende Unternehmereigenschaft des Geschäftsführers einzugehen6.

bb)  Maßgebliche Person und maßgeblicher Vertragszweck

Zunächst sah sich der BGH bei der Feststellung der Verbrauchereigenschaft regelmäßig mit der Frage nach der maßgeblichen Person und dem maßgeblichen Vertragszweck konfrontiert. Die Ansicht, für die Anwendung des VerbrKrG auf einen Schuldbeitritt müsse auch der Kreditnehmer selbst Verbraucher sein, lehnte er ab. Bei einem Schuldbeitritt sei allein die Person des Beitretenden maßgeblich7. Ein Schuldbeitritt begründe ein selbständiges Schuldverhältnis zwischen dem Beitretenden und dem Kreditgeber, auf dessen Zweck es alleine ankomme8. Für den Fall einer Mitverpflichtung eines Darlehensnehmers stellte er fest, für die Beurteilung der Zweckrichtung komme es nicht darauf an, ob die gesicherte Schuld für die gewerbliche Tätigkeit des Kreditnehmers verwendet werde. Entscheidend sei, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der verbraucherschützenden Regelung in der Person des Mitverpflichteten erfüllt seien9. Für die Schutzbedürftigkeit der ← 21 | 22 → mitverpflichteten natürlichen Person sei unerheblich, ob auch weitere Personen für die Verbindlichkeit einzustehen haben und ob diese den Kredit für gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeiten in Anspruch nehmen10.

cc)  Gewerbliche oder selbständig berufliche Tätigkeit

Im Kern befasste sich der BGH mit dem Zweck der maßgeblichen Rechtsgeschäfte. Sie seien nicht für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Beitretenden bzw. Mithaftenden bestimmt11. Das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils sei keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung12, und die Geschäftsführung einer GmbH sei keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit13.

dd)  Beteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft ohne Einfluss

Der BGH nahm auch zu dem Einfluss der Beteiligung des Geschäftsführers an der GmbH Stellung. Bei der Übernahme einer Mitverpflichtung für eine Darlehensübernahme durch einen geschäftsführenden Gesellschafter komme es im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit nicht darauf an, ob der mithaftende Mehrheitsgesellschafter oder gar Alleingesellschafter der GmbH sei14. Nach § 13 GmbHG gelte das Prinzip der Unternehmensleitung und persönlichen Haftung nicht einmal für geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH, sodass selbst diese nicht den Kaufmannsstatus erlangen könnten15. Auch wenn ein freier Handelsvertreter seine Tätigkeit aufgebe und stattdessen eine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH annehme, verliere dieser seinen Kaufmannsstatus und dürfe nicht mehr ← 22 | 23 → als solcher behandelt werden16. Bei der Übernahme einer Mithaftung für eine Kreditschuld der GmbH komme es auch nicht auf die zu Grunde liegenden Motive des Geschäftsführers an, sondern darauf, dass diese Haftung auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruhe17.

ee)  Normzweckerwägungen

Erwägungen aus dem Normzweck des VerbrKrG bzw. der §§ 13 und 14 BGB hielt der BGH entgegen, der gesetzgeberische Wille spreche im Zweifel für eine Anwendung der verbraucherschützenden Vorschriften18. Hieran ändere auch die in aller Regel vorhandene Geschäftserfahrenheit der Geschäftsführer nichts19. Zudem würden weder eine geänderte Wirtschaftswirklichkeit in Form einer gestiegenen Anzahl an Handelsgesellschaften noch Erwägungen zu der Höhe des Umsatzes der durch den Geschäftsführer geleiteten Gesellschaft eine richterliche Rechtsfortbildung rechtfertigen20.

ff)  Keine Vorlage an EuGH

Zuletzt lehnte der BGH auch Vorlagen an den EuGH zwecks Überprüfung der Konformität der deutschen mit den europäischen Normen ab. Ob ein Schuldbeitritt einer natürliche Person zu einer Verbindlichkeit einer Gesellschaft vom Anwendungsbereich bestimmter Richtlinien erfasst ist, sei unerheblich, weil die Mitgliedsstaaten nach den einschlägigen Richtlinien nicht gehindert seien, über die europäischen Regelungen hinausgehende Verbraucherschutzvorschriften zu erlassen21.

b)  Abweichende Instanzgerichtsrechtsprechung

Neben zustimmenden Entscheidungen22 sind Landgerichte und Oberlandesgerichte in der Frage der Verbrauchereigenschaft des Geschäftsführers zum Teil von der Ansicht des BGH abgewichen.

aa)  Schutzzweckerwägungen

Zum Teil wird die Ansicht aus Schutzzweckerwägungen zu den konkret verbraucherschützenden Normen abgelehnt. Bei einer im Fall der Mithaftungsübernahme durch den nicht unerheblich beteiligten Gesellschafter gebotenen wirtschaftlichen ← 23 | 24 → Gesamtbetrachtung müsse dieser zur Vermeidung untragbarer Wertungswidersprüche aus dem Schutzbereich des VerbrKrG ausgenommen werden23. Im Fall des Verbraucherkreditrechts bestehe eine charakteristische Verlockungsgefahr und eine typische Tendenz zur Wertvernichtung, wovor bei Krediten zu gewerblichen Zwecken kein Schutz notwendig sei24. Die Schutzbedürftigkeit könne hinsichtlich einer GmbH nicht anders beurteilt werden als für einen Einzelkaufmann, der aus dem Schutzbereich des Verbraucherkreditrechts ausgenommen ist25. Insbesondere könne nicht ein und dieselbe Person, die sowohl das Kreditgeschäft für die GmbH als auch die Mithaftung für sich selbst abschließt, „von einer Zeile in die andere26 „geschäftsunerfahren“ werden“27. Bei einem nicht unerheblich beteiligten Geschäftsführer bestehe in der Ausbildung und Berufserfahrung sowie im faktischen Tätigwerden kein Unterschied zu einem Kaufmann28.

Details

Seiten
194
ISBN (ePUB)
9783631706763
ISBN (PDF)
9783653072211
ISBN (MOBI)
9783631706770
ISBN (Paperback)
9783631681046
DOI
10.3726/b10463
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (April)
Schlagworte
Verbraucherschutz Gesellschaftsrecht Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer Europarecht Verbraucherbegriff
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2017. 194 S.

Biographische Angaben

Hannes Thormann (Autor:in)

Hannes Thormann studierte Rechtswissenschaften an der Juristenfakultät der Universität Leipzig, wo er auch promoviert wurde. Er war als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht tätig.

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