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Die entsprechende Anwendbarkeit des den 945, 717 Abs. 2, 641g, 302 Abs. 4 S. 3, 600 Abs. 2, 1041 Abs. 4 S. 1 zugrunde liegenden Rechtsgedankens auf die einstweiligen Anordnungen in der ZPO

von Dieter E. Rabback (Autor:in)
©1999 Dissertation XLI, 181 Seiten

Zusammenfassung

In der ZPO sind an verschiedenen Stellen Schadensersatzansprüche geregelt. Gemeinsam ist den 945, 717 Abs. 2, 641g, 302 Abs. 4 S. 3, 600 Abs. 2, 1041 Abs. 4 S. 1 ZPO, daß sie anknüpfen an das Ausnutzen bzw. die Vollstreckung aus einer nicht endgültigen Entscheidung. Erfolgt eine spätere Korrektur des nur auflösend bedingten Titels und wird damit der Vollstreckung die Grundlage entzogen, so haftet der aus dem Titel Begünstigte, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Als Ausgleich für das Vorgehen aus dem vorläufigen Titel trägt er das Risiko seiner Korrektur. Dieses Prinzip wurde allerdings bei den einstweiligen Anordnungen in der ZPO grundsätzlich nicht verwirklicht.
Die unterschiedliche gesetzliche Regelung verwundert. Kontrovers diskutiert wird die analoge Anwendbarkeit der in der ZPO geregelten Schadensersatzvorschriften auf die die Hauptanwendungsfälle bildenden einstweiligen Anordnungen nach den 620 ff. ZPO. Dies war der Anlaß, den Grund, die Besonderheiten und die Ausdehnung der prozessualen Schadensersatzregelung umfassend zu untersuchen. Der Autor behandelt im ersten Teil der Studie die einstweiligen Anordnungen in Familien- und Kindschaftssachen. Großes Gewicht findet die Untersuchung und der Vergleich der einzelnen Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes. Der zweite Teil der Arbeit setzt sich mit den auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichteten einstweiligen Anordnungen auseinander.

Details

Seiten
XLI, 181
Jahr
1999
ISBN (Paperback)
9783631349663
Sprache
Deutsch
Erschienen
Frankfurt/M., Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Wien, 1999. XLI, 181 S.

Biographische Angaben

Dieter E. Rabback (Autor:in)

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Titel: Die entsprechende Anwendbarkeit des den  945, 717 Abs. 2, 641g, 302 Abs. 4 S. 3, 600 Abs. 2, 1041 Abs. 4 S. 1 zugrunde liegenden Rechtsgedankens auf die einstweiligen Anordnungen in der ZPO